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IV.2022.00518

Rückweisung zur Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen

Zürich SozVersG · 2023-06-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, ist gelernter Bauingenieur. Im Jahr 2002 gründete er zusammen mit einem Geschäftspartner die Firma Y.___

AG, welche vor allem im Schwimmbadbau (Abdichtungen) tätig ist. Im Jahr 2012 gründete er sodann die Firma Z.___, über welche er Bauberatung im Hoch- und Tiefbau, Bauingenieur-Dienstleistungen, Liegenschaftsverwaltungen und Handel aller Art anbot. Über diese Firma besorgte er die Geschäftsleitung des Bauunternehmens A.___ AG, welches seinem Vater gehörte (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/39/2-3). Am 2 5. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Taggeldversicherers Zürich Versicherungsgesellschaft AG bei (Urk. 7/18/1-103). Am 1 3. Juni 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei (Urk. 7/21). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/7-15) und des Herz-Zentrums Spital C.___

vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 7/27) ein. Am 2 7. August 2019 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/60/3-4). Am 3. September 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung über die selbständigen Erwerbs tätigkeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Septem ber 2020, Urk. 7/39). Sie holte den weiteren Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) ein. Am 6. Sep tember 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ erneut Stellung (Urk. 7/60/8). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm ab Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente ausrichten werde (Urk. 7/62). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 8. November 2021 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einwand (Urk. 7/68). Die IV-Stelle zog ein weiteres Mal Akten der Zürich Versicherungs gesellschaft AG bei (Urk. 7/76/1-110). Am 2 1. Januar 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/78/3). Mit Verfügung vom 1 1. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Largier am 1 5. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer de gegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 9. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente in Aufhebung bzw. Ersetzung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. August 2022 ab dem 1. Oktober 2019 zu (Urk. 10). Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 8. November 2022 darauf, dass diese Verfügung als mitangefochten gelte, zumal er bereits den Antrag gestellt habe, dass ihm ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen sei (Urk. 9). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zugestellt (Urk. 11). 3.

Mit Beschluss vom 2 0. Februar 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene n Verfügung en vom 1 1. August 2022 (Urk.

2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk. 10) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 1 2). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, womit davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung en aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2017 aufgrund der gesundheitlichen Situation in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur zu 50 % eingeschränkt sei. Die dadurch verursachte Erwerbseinbusse und somit der Invaliditätsgrad würden sich ebenfalls auf 50 % belaufen. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug, somit ab Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerde gegne rin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie stütze sich einzig auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. D.___, welchen kein Beweiswert zukomme. Beim Beschwerdeführer bestünden kardiologische, angiologische und pulmoniale Gesundheitsprobleme. RAD-Ärztin Dr. D.___ sei Fachärztin Innere Medizin und verfüge somit nicht über die fachliche Qualifikation für all diese Fachbereiche. Ausserdem habe Dr. D.___ ihre Einschätzung vorgenommen, ohne dass sie über die vollständigen und aktuellen Vorakten verfügt habe. Dr. D.___

habe im Weiteren auch nicht begründet, warum ihrer Meinung nach die Arbeits unfähigkeitsangaben entgegen der Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ nicht zu kumulieren seien. Dementsprechend vermöge ihre Beurteilung diejenige von Dr. B.___ nicht zu entkräften. Schliesslich habe Dr. D.___ auch nicht begründet, weshalb das schwere Schlafapnoesyndrom sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer effektiv seit März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, habe er seine Firma im Jahr 2019 auflösen und auch die übrigen Tätigkeiten aufgeben müssen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Valideneinkom mens zu Unrecht nur auf die letzten 3 Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestellt. Richtigerweise sei auf das Einkommen der Jahre 2013 bis 2016, somit der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommen s sei sodann von den Tabellenlöhnen auszu gehen und ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) kann der Beschwerdeführer die bisherige Tätigk eit stundenweise ausüben, ca. 2 Stunden pro Tag. Eine Steigerung sei momentan aus medizinischen Gründen nicht möglich, solange weder die Herzrhythmusstörung noch die Thrombose proble matik behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in kardiolo gischer Abklärung und Behandlung am Herzzentrum C.___ . 3.2

Gemäss E-Mail des Herzzentrums C.___ vom 1 3. August 2019 (Urk. 7/

26) war der Beschwerdeführer nur einmal in der Rhythmussprechstunde. In dieser wurden gemäss dem Bericht vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 7/27) eine LVOT-Tachykardie bei Status nach nicht erfolgreicher Ablation im Kantonsspital E.___, eine normale Ejektion s fraktion, unauffällige Koronarien, eine einge schränkte Lungenfunktion bei Verdacht auf Asthma bronchiale sowie ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe unter Amiodo rane und Betablocker weiterhin etwa dreimal am Tag für 2-3 Minuten Herzrasen. Dies schränke seine Lebensqualität deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei inzwischen pensioniert und noch frei als Ingenieur tätig. Er habe Angst, dass er während Sitzungen Anfälle erleiden könnte. 3.3

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 2 7. August 2019 (Urk. 7/60/3-4) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine linksventrikuläre Ausflusstrakttachykardie bei Status nach erfolg loser Ablation und medikamentöser antiarhythmischer Therapie und eine akute Ischämie im rechten Bein, am ehesten embolisch verursacht mit Antikoagulation sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoe-Syndrom. In der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur sei der Beschwerdeführer durch Schwindel, Kopfschmerzen und seine allgemeine Verunsicherung eingeschränkt. Es komme ausserdem zu einer raschen Ermüdung und Konzentrationsstörung als Nebenwirkung der hoch dosierten medikamen tösen Therapie. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich auf 50 % . Die bisherige Tätigkeit könne bei reduziertem Pensum mit der Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und verlängerten Ruhezeiten als angepasste Tätigkeit angesehen werden. 3. 4

Laut dem Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 3 0. September 2019 (Urk. 7/39) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesund heit lichen Beeinträchtigungen und der Einnahme der vielen Medikamente, die ihn erheblich einschränken würden, nicht mehr leistungsfähig sei. Er sei nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur nachzugehen. Schon beim Treppensteigen müsse er ständig Pausen einschalten. Er wisse nicht, ob er noch in der Lage sei, einen Besprechungstermin wahrzunehmen. Seine gesundheitliche Verfassung sei sehr unterschiedlich. Er habe gute und schlechte Tage. Er sei einfach nicht mehr zuverlässig und leistungsfähig. Diese erheblichen Einschränkungen würden sich auch auf seine persönliche Freiheit auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb dazu entschlossen, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Firma Z.___ sei im Handelsregister gelöscht worden und auch das Bauunternehmen A.___ AG sei liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden. Auf dem Papier existiere noch die Firma Y.___ AG. Diese verfüge noch über einen Büroraum, habe aber keine Angestellten mehr und der Beschwerdeführer richte sich keine n Lohn mehr aus. Er sei lediglich ca. 2 x 2 Stunden pro Woche im Büro und leiste rund 20 Arbeitstage im Jahr. Sein Ziel sei es, auch diese Firma vollständig aufzugeben. Von der Invalidenversicherung er warte er eigentlich keine Leistungen, da er finanziell abgesichert sei. Die Abklärungsperson hielt fest, d er Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur noch zu 50 % a usüben. Das Valideneinkommen sei aufgrund der Einträge im Indivi duellen Konto der letzten drei Jahre zu berechnen und belaufe sich somit auf Fr. 131'164.65 pro Jahr. Die selbständige Erwerbstätigkeit habe der Beschwerde führer aufgegeben. Es scheine zumutbar, dass er wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Das Invaliden einkommen sei aber nicht vom Abklärungsdienst festzulegen. 3. 5

Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) ist der Beschwer deführer beeinträchtigt durch die Schlafstörung und die Herzrhythmus störung. Als Geschäftsführer sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe auch in der Zukunft. Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Probleme würden durch die Spezialärzte behandelt. 3.6

Am 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer gebe gesamthaft eine Verschlechterung bezüglich seiner Gehstrecke bei einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit an. Diese Ver schlechterung könne anhand der vorhandenen Arztbericht e nicht nachvollzogen werden, da ausdrücklich erwähnt werde, dass es unter regelmässigem Gehtraining sogar zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sei. Auch die subjektive Verschlechterung bezüglich der Atemnot widerspreche dem pneu mo logischen Arztbericht, wonach sich die zunächst häufigen Sauerstoff sättigungen unter der Sauerstoffabgabe deutlich gebessert hätten. Bezüglich des Asthma bronchiale sei unter Therapie in der Lungen funktion keine Obstruktion mehr nachweisebar. Dr. B.___ verweise auf die behandelnden Fachärzte. Die objekti ven Angaben dieser Ärzte würden jedoch den Angaben von Dr. B.___ widersprechen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustands sei nicht glaubhaft ausgewiesen. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 2 7. August 2019 festgehalten werden. 3.7

Am 2 1. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, gemäss dem Einwand des Versicherten sei dieser wegen des kardialen und des angiologischen Gesundheitsschadens jeweils zu 50 % arbeitsunfähig, was total eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Es würden aber keine neuen medizinischen Sach verhalte genannt. In den früheren Stellungnahmen des RAD seien sowohl die periphere arterielle Verschlusskrankheit als auch der kardiale Gesundheits schaden und die Lungenerkrankung gewürdigt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsangaben würden sich nicht ergänzen. Die verbleibende 50%ige Arbeitsunfähigkeit berück sichtige den gesamthaften Gesundheitsschaden und ermögliche ausreichende Pausen- und Ruhezeiten. Eine Verschlechterung sei weiterhin nicht ausgewiesen. Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgeleitet werden. 4. 4.1

Der Hausarzt Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) fest, die bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer noch stundenweise, für ca. 2 Stunden pro Tag ausüben. Aus den der Beschwerdegegnerin von der Kranken taggeldversicherung überlassenen Akten ergab sich dagegen eine Arbeits un fähigkeit von 50 % (Urk. 7/3, Urk. 7/18 S. 5-7, 10, 15, 18-19, 22, 29, 35, 82, 85, 90, 95, 101-103), so insbesondere auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2020 (Urk. 7/57). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/58/2) führte Dr. B.___ jedoch aus, es habe sich im Bericht vom 4. Juni 2020 ein Fehler eingeschlichen. Dieser rühre daher, dass im Jahr 2019 auf Verlangen des Beschwerdeführers und aus administrativen Gründen jeweils zwei Arbeitsun fähigkeitszeugnisse zu je 50 % für zwei verschiedene Diagnosen hätten ausgestellt werden müssen. Nachdem aber der eine Versicherungsteil erloschen sei, laufe jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf eine Versicherung. Der Be schwerdeführer reichte in der Folge Berichte von Dr. B.___ vom 1. Juni 2018 (Urk. 7/72), in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. März 2018 attestiert wird, und vom 2 9. Mai 2019 (Urk. 7/73), in welchem dem Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeiten von je 50 % attestiert werden, zu den Akten. Tatsächlich scheint die Zürich Versicherungs gesell schaft AG dem Versicherten im Rahmen der gleichen Versicherungspolice unter zwei verschiedenen Schadensnummern für zwei unterschiedliche Versiche rungs fälle Leistungen von jeweils 50 % ausgerichtet zu haben (Urk. 7/68/3, Urk. 7/71, Urk. 7/74). Es kann aber den Akten nicht entnommen werden, dass sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer (gesamthaft) zu 100 % arbeitsun fähig gewesen ist. Es liegen lediglich die Akten der Zürich Versicherungsgesell schaft AG über einen Versicherungsfall vor (Urk. 7/18/1-103, Urk. 7/76/1-110).

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. RAD-Ärztin Dr. D.___ äusserte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) nachvoll ziehbare Einwände gegen das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere verwies sie darauf, dass Dr. B.___ sich auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte bezieht, diesen aber nicht entnommen werden kann, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Vielmehr liegen gar keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachärzte vor. In der Stellungnahme vom 2 1. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) hielt Dr. D.___ sodann fest, dass die Arbeitsunfähigkeiten wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrank heit, des kardialen Gesundheitsschadens und der Lungenerkrankung nicht zu kumulieren seien, sondern der gesamte Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % berücksichtigt sei. 4.2

Es ist damit festzuhalten, dass ausser der Einschätzung des Hausarztes keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, welche von einem Arzt stammt, welcher den Beschwerdeführer selber untersucht und be han delt hat. Der Beschwerdeführer konsultiert Dr. B.___ zwar monatlich (vgl. Urk. 7/48/3), die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden medizinischen Probleme werden aber durch die Spezialärzte behandelt (vgl. Urk. 7/48/4), welche sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Bei den Einschätzungen von Dr. B.___ erscheint ausserdem unklar, inwiefern er sich dabei von den (allenfalls versiche rungs rechtlich motivierten) Angaben des Beschwerdeführers hat leiten lassen. Der Umstand, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, veranlasst e RAD-Ärztin Dr. D.___ offen bar dazu, dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bescheinigen (Urk. 7/ 60/3-4). Dass aufgrund der rückwirkend gemachten Angaben von Dr. B.___ zwei Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und somit insge samt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden haben und weiterhin bestehen soll, ist übereinstimmend mit Dr. D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ basiert aber nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern lediglich auf den inkonsistenten Angaben von Dr. B.___ . 4.3

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im August 2017 scheinen damit nicht genügend abgeklärt. Es ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerde führers vor zunehmen hat. 4. 4

Die angefochtenen Verfügungen vom 1 1. August 2022 (Urk.

2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk.

10) sind folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärun gen – im Vordergrund steht die Einholung eines poly disziplinären medizinischen Gutachtens – vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerde führers aufgrund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine P artei entschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 1. August 2022 und vom 1 0. Oktober 2022 aufgehoben w erden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P arteie nt schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, ist gelernter Bauingenieur. Im Jahr 2002 gründete er zusammen mit einem Geschäftspartner die Firma Y.___

AG, welche vor allem im Schwimmbadbau (Abdichtungen) tätig ist. Im Jahr 2012 gründete er sodann die Firma Z.___, über welche er Bauberatung im Hoch- und Tiefbau, Bauingenieur-Dienstleistungen, Liegenschaftsverwaltungen und Handel aller Art anbot. Über diese Firma besorgte er die Geschäftsleitung des Bauunternehmens A.___ AG, welches seinem Vater gehörte (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/39/2-3). Am 2 5. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Taggeldversicherers Zürich Versicherungsgesellschaft AG bei (Urk. 7/18/1-103). Am 1 3. Juni 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei (Urk. 7/21). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/7-15) und des Herz-Zentrums Spital C.___

vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 7/27) ein. Am 2 7. August 2019 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/60/3-4). Am 3. September 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung über die selbständigen Erwerbs tätigkeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Septem ber 2020, Urk. 7/39). Sie holte den weiteren Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) ein. Am 6. Sep tember 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ erneut Stellung (Urk. 7/60/8). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm ab Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente ausrichten werde (Urk. 7/62). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 8. November 2021 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einwand (Urk. 7/68). Die IV-Stelle zog ein weiteres Mal Akten der Zürich Versicherungs gesellschaft AG bei (Urk. 7/76/1-110). Am 2 1. Januar 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/78/3). Mit Verfügung vom 1 1. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Largier am 1 5. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer de gegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 9. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente in Aufhebung bzw. Ersetzung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. August 2022 ab dem 1. Oktober 2019 zu (Urk. 10). Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 8. November 2022 darauf, dass diese Verfügung als mitangefochten gelte, zumal er bereits den Antrag gestellt habe, dass ihm ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen sei (Urk. 9). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zugestellt (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung en aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2017 aufgrund der gesundheitlichen Situation in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur zu 50 % eingeschränkt sei. Die dadurch verursachte Erwerbseinbusse und somit der Invaliditätsgrad würden sich ebenfalls auf 50 % belaufen. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug, somit ab Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerde gegne rin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie stütze sich einzig auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. D.___, welchen kein Beweiswert zukomme. Beim Beschwerdeführer bestünden kardiologische, angiologische und pulmoniale Gesundheitsprobleme. RAD-Ärztin Dr. D.___ sei Fachärztin Innere Medizin und verfüge somit nicht über die fachliche Qualifikation für all diese Fachbereiche. Ausserdem habe Dr. D.___ ihre Einschätzung vorgenommen, ohne dass sie über die vollständigen und aktuellen Vorakten verfügt habe. Dr. D.___

habe im Weiteren auch nicht begründet, warum ihrer Meinung nach die Arbeits unfähigkeitsangaben entgegen der Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ nicht zu kumulieren seien. Dementsprechend vermöge ihre Beurteilung diejenige von Dr. B.___ nicht zu entkräften. Schliesslich habe Dr. D.___ auch nicht begründet, weshalb das schwere Schlafapnoesyndrom sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer effektiv seit März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, habe er seine Firma im Jahr 2019 auflösen und auch die übrigen Tätigkeiten aufgeben müssen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Valideneinkom mens zu Unrecht nur auf die letzten 3 Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestellt. Richtigerweise sei auf das Einkommen der Jahre 2013 bis 2016, somit der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommen s sei sodann von den Tabellenlöhnen auszu gehen und ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1). 3.

E. 3 Mit Beschluss vom 2 0. Februar 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene n Verfügung en vom 1 1. August 2022 (Urk.

2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk. 10) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 1 2). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, womit davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält.

E. 3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) kann der Beschwerdeführer die bisherige Tätigk eit stundenweise ausüben, ca. 2 Stunden pro Tag. Eine Steigerung sei momentan aus medizinischen Gründen nicht möglich, solange weder die Herzrhythmusstörung noch die Thrombose proble matik behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in kardiolo gischer Abklärung und Behandlung am Herzzentrum C.___ .

E. 3.2 Gemäss E-Mail des Herzzentrums C.___ vom 1 3. August 2019 (Urk. 7/

26) war der Beschwerdeführer nur einmal in der Rhythmussprechstunde. In dieser wurden gemäss dem Bericht vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 7/27) eine LVOT-Tachykardie bei Status nach nicht erfolgreicher Ablation im Kantonsspital E.___, eine normale Ejektion s fraktion, unauffällige Koronarien, eine einge schränkte Lungenfunktion bei Verdacht auf Asthma bronchiale sowie ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe unter Amiodo rane und Betablocker weiterhin etwa dreimal am Tag für 2-3 Minuten Herzrasen. Dies schränke seine Lebensqualität deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei inzwischen pensioniert und noch frei als Ingenieur tätig. Er habe Angst, dass er während Sitzungen Anfälle erleiden könnte.

E. 3.3 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 2 7. August 2019 (Urk. 7/60/3-4) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine linksventrikuläre Ausflusstrakttachykardie bei Status nach erfolg loser Ablation und medikamentöser antiarhythmischer Therapie und eine akute Ischämie im rechten Bein, am ehesten embolisch verursacht mit Antikoagulation sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoe-Syndrom. In der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur sei der Beschwerdeführer durch Schwindel, Kopfschmerzen und seine allgemeine Verunsicherung eingeschränkt. Es komme ausserdem zu einer raschen Ermüdung und Konzentrationsstörung als Nebenwirkung der hoch dosierten medikamen tösen Therapie. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich auf 50 % . Die bisherige Tätigkeit könne bei reduziertem Pensum mit der Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und verlängerten Ruhezeiten als angepasste Tätigkeit angesehen werden. 3.

E. 3.6 Am 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer gebe gesamthaft eine Verschlechterung bezüglich seiner Gehstrecke bei einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit an. Diese Ver schlechterung könne anhand der vorhandenen Arztbericht e nicht nachvollzogen werden, da ausdrücklich erwähnt werde, dass es unter regelmässigem Gehtraining sogar zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sei. Auch die subjektive Verschlechterung bezüglich der Atemnot widerspreche dem pneu mo logischen Arztbericht, wonach sich die zunächst häufigen Sauerstoff sättigungen unter der Sauerstoffabgabe deutlich gebessert hätten. Bezüglich des Asthma bronchiale sei unter Therapie in der Lungen funktion keine Obstruktion mehr nachweisebar. Dr. B.___ verweise auf die behandelnden Fachärzte. Die objekti ven Angaben dieser Ärzte würden jedoch den Angaben von Dr. B.___ widersprechen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustands sei nicht glaubhaft ausgewiesen. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 2 7. August 2019 festgehalten werden.

E. 3.7 Am 2 1. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, gemäss dem Einwand des Versicherten sei dieser wegen des kardialen und des angiologischen Gesundheitsschadens jeweils zu 50 % arbeitsunfähig, was total eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Es würden aber keine neuen medizinischen Sach verhalte genannt. In den früheren Stellungnahmen des RAD seien sowohl die periphere arterielle Verschlusskrankheit als auch der kardiale Gesundheits schaden und die Lungenerkrankung gewürdigt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsangaben würden sich nicht ergänzen. Die verbleibende 50%ige Arbeitsunfähigkeit berück sichtige den gesamthaften Gesundheitsschaden und ermögliche ausreichende Pausen- und Ruhezeiten. Eine Verschlechterung sei weiterhin nicht ausgewiesen. Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgeleitet werden. 4.

E. 4 Laut dem Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 3 0. September 2019 (Urk. 7/39) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesund heit lichen Beeinträchtigungen und der Einnahme der vielen Medikamente, die ihn erheblich einschränken würden, nicht mehr leistungsfähig sei. Er sei nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur nachzugehen. Schon beim Treppensteigen müsse er ständig Pausen einschalten. Er wisse nicht, ob er noch in der Lage sei, einen Besprechungstermin wahrzunehmen. Seine gesundheitliche Verfassung sei sehr unterschiedlich. Er habe gute und schlechte Tage. Er sei einfach nicht mehr zuverlässig und leistungsfähig. Diese erheblichen Einschränkungen würden sich auch auf seine persönliche Freiheit auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb dazu entschlossen, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Firma Z.___ sei im Handelsregister gelöscht worden und auch das Bauunternehmen A.___ AG sei liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden. Auf dem Papier existiere noch die Firma Y.___ AG. Diese verfüge noch über einen Büroraum, habe aber keine Angestellten mehr und der Beschwerdeführer richte sich keine n Lohn mehr aus. Er sei lediglich ca. 2 x 2 Stunden pro Woche im Büro und leiste rund 20 Arbeitstage im Jahr. Sein Ziel sei es, auch diese Firma vollständig aufzugeben. Von der Invalidenversicherung er warte er eigentlich keine Leistungen, da er finanziell abgesichert sei. Die Abklärungsperson hielt fest, d er Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur noch zu 50 % a usüben. Das Valideneinkommen sei aufgrund der Einträge im Indivi duellen Konto der letzten drei Jahre zu berechnen und belaufe sich somit auf Fr. 131'164.65 pro Jahr. Die selbständige Erwerbstätigkeit habe der Beschwerde führer aufgegeben. Es scheine zumutbar, dass er wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Das Invaliden einkommen sei aber nicht vom Abklärungsdienst festzulegen. 3.

E. 4.1 Der Hausarzt Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) fest, die bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer noch stundenweise, für ca. 2 Stunden pro Tag ausüben. Aus den der Beschwerdegegnerin von der Kranken taggeldversicherung überlassenen Akten ergab sich dagegen eine Arbeits un fähigkeit von 50 % (Urk. 7/3, Urk. 7/18 S. 5-7, 10, 15, 18-19, 22, 29, 35, 82, 85, 90, 95, 101-103), so insbesondere auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2020 (Urk. 7/57). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/58/2) führte Dr. B.___ jedoch aus, es habe sich im Bericht vom 4. Juni 2020 ein Fehler eingeschlichen. Dieser rühre daher, dass im Jahr 2019 auf Verlangen des Beschwerdeführers und aus administrativen Gründen jeweils zwei Arbeitsun fähigkeitszeugnisse zu je 50 % für zwei verschiedene Diagnosen hätten ausgestellt werden müssen. Nachdem aber der eine Versicherungsteil erloschen sei, laufe jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf eine Versicherung. Der Be schwerdeführer reichte in der Folge Berichte von Dr. B.___ vom 1. Juni 2018 (Urk. 7/72), in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. März 2018 attestiert wird, und vom 2 9. Mai 2019 (Urk. 7/73), in welchem dem Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeiten von je 50 % attestiert werden, zu den Akten. Tatsächlich scheint die Zürich Versicherungs gesell schaft AG dem Versicherten im Rahmen der gleichen Versicherungspolice unter zwei verschiedenen Schadensnummern für zwei unterschiedliche Versiche rungs fälle Leistungen von jeweils 50 % ausgerichtet zu haben (Urk. 7/68/3, Urk. 7/71, Urk. 7/74). Es kann aber den Akten nicht entnommen werden, dass sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer (gesamthaft) zu 100 % arbeitsun fähig gewesen ist. Es liegen lediglich die Akten der Zürich Versicherungsgesell schaft AG über einen Versicherungsfall vor (Urk. 7/18/1-103, Urk. 7/76/1-110).

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. RAD-Ärztin Dr. D.___ äusserte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) nachvoll ziehbare Einwände gegen das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere verwies sie darauf, dass Dr. B.___ sich auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte bezieht, diesen aber nicht entnommen werden kann, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Vielmehr liegen gar keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachärzte vor. In der Stellungnahme vom 2 1. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) hielt Dr. D.___ sodann fest, dass die Arbeitsunfähigkeiten wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrank heit, des kardialen Gesundheitsschadens und der Lungenerkrankung nicht zu kumulieren seien, sondern der gesamte Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % berücksichtigt sei.

E. 4.2 Es ist damit festzuhalten, dass ausser der Einschätzung des Hausarztes keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, welche von einem Arzt stammt, welcher den Beschwerdeführer selber untersucht und be han delt hat. Der Beschwerdeführer konsultiert Dr. B.___ zwar monatlich (vgl. Urk. 7/48/3), die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden medizinischen Probleme werden aber durch die Spezialärzte behandelt (vgl. Urk. 7/48/4), welche sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Bei den Einschätzungen von Dr. B.___ erscheint ausserdem unklar, inwiefern er sich dabei von den (allenfalls versiche rungs rechtlich motivierten) Angaben des Beschwerdeführers hat leiten lassen. Der Umstand, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, veranlasst e RAD-Ärztin Dr. D.___ offen bar dazu, dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bescheinigen (Urk. 7/ 60/3-4). Dass aufgrund der rückwirkend gemachten Angaben von Dr. B.___ zwei Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und somit insge samt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden haben und weiterhin bestehen soll, ist übereinstimmend mit Dr. D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ basiert aber nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern lediglich auf den inkonsistenten Angaben von Dr. B.___ .

E. 4.3 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im August 2017 scheinen damit nicht genügend abgeklärt. Es ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerde führers vor zunehmen hat. 4. 4

Die angefochtenen Verfügungen vom 1 1. August 2022 (Urk.

2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk.

10) sind folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärun gen – im Vordergrund steht die Einholung eines poly disziplinären medizinischen Gutachtens – vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerde führers aufgrund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine P artei entschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 1. August 2022 und vom 1 0. Oktober 2022 aufgehoben w erden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P arteie nt schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00518

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

13. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, ist gelernter Bauingenieur. Im Jahr 2002 gründete er zusammen mit einem Geschäftspartner die Firma Y.___

AG, welche vor allem im Schwimmbadbau (Abdichtungen) tätig ist. Im Jahr 2012 gründete er sodann die Firma Z.___, über welche er Bauberatung im Hoch- und Tiefbau, Bauingenieur-Dienstleistungen, Liegenschaftsverwaltungen und Handel aller Art anbot. Über diese Firma besorgte er die Geschäftsleitung des Bauunternehmens A.___ AG, welches seinem Vater gehörte (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/39/2-3). Am 2 5. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Taggeldversicherers Zürich Versicherungsgesellschaft AG bei (Urk. 7/18/1-103). Am 1 3. Juni 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei (Urk. 7/21). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/7-15) und des Herz-Zentrums Spital C.___

vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 7/27) ein. Am 2 7. August 2019 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/60/3-4). Am 3. September 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung über die selbständigen Erwerbs tätigkeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Septem ber 2020, Urk. 7/39). Sie holte den weiteren Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) ein. Am 6. Sep tember 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ erneut Stellung (Urk. 7/60/8). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm ab Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente ausrichten werde (Urk. 7/62). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 8. November 2021 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einwand (Urk. 7/68). Die IV-Stelle zog ein weiteres Mal Akten der Zürich Versicherungs gesellschaft AG bei (Urk. 7/76/1-110). Am 2 1. Januar 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/78/3). Mit Verfügung vom 1 1. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Largier am 1 5. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer de gegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 9. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente in Aufhebung bzw. Ersetzung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. August 2022 ab dem 1. Oktober 2019 zu (Urk. 10). Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 8. November 2022 darauf, dass diese Verfügung als mitangefochten gelte, zumal er bereits den Antrag gestellt habe, dass ihm ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen sei (Urk. 9). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zugestellt (Urk. 11). 3.

Mit Beschluss vom 2 0. Februar 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene n Verfügung en vom 1 1. August 2022 (Urk.

2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk. 10) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 1 2). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, womit davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung en aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2017 aufgrund der gesundheitlichen Situation in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur zu 50 % eingeschränkt sei. Die dadurch verursachte Erwerbseinbusse und somit der Invaliditätsgrad würden sich ebenfalls auf 50 % belaufen. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug, somit ab Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerde gegne rin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie stütze sich einzig auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. D.___, welchen kein Beweiswert zukomme. Beim Beschwerdeführer bestünden kardiologische, angiologische und pulmoniale Gesundheitsprobleme. RAD-Ärztin Dr. D.___ sei Fachärztin Innere Medizin und verfüge somit nicht über die fachliche Qualifikation für all diese Fachbereiche. Ausserdem habe Dr. D.___ ihre Einschätzung vorgenommen, ohne dass sie über die vollständigen und aktuellen Vorakten verfügt habe. Dr. D.___

habe im Weiteren auch nicht begründet, warum ihrer Meinung nach die Arbeits unfähigkeitsangaben entgegen der Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ nicht zu kumulieren seien. Dementsprechend vermöge ihre Beurteilung diejenige von Dr. B.___ nicht zu entkräften. Schliesslich habe Dr. D.___ auch nicht begründet, weshalb das schwere Schlafapnoesyndrom sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer effektiv seit März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, habe er seine Firma im Jahr 2019 auflösen und auch die übrigen Tätigkeiten aufgeben müssen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Valideneinkom mens zu Unrecht nur auf die letzten 3 Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestellt. Richtigerweise sei auf das Einkommen der Jahre 2013 bis 2016, somit der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommen s sei sodann von den Tabellenlöhnen auszu gehen und ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) kann der Beschwerdeführer die bisherige Tätigk eit stundenweise ausüben, ca. 2 Stunden pro Tag. Eine Steigerung sei momentan aus medizinischen Gründen nicht möglich, solange weder die Herzrhythmusstörung noch die Thrombose proble matik behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in kardiolo gischer Abklärung und Behandlung am Herzzentrum C.___ . 3.2

Gemäss E-Mail des Herzzentrums C.___ vom 1 3. August 2019 (Urk. 7/

26) war der Beschwerdeführer nur einmal in der Rhythmussprechstunde. In dieser wurden gemäss dem Bericht vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 7/27) eine LVOT-Tachykardie bei Status nach nicht erfolgreicher Ablation im Kantonsspital E.___, eine normale Ejektion s fraktion, unauffällige Koronarien, eine einge schränkte Lungenfunktion bei Verdacht auf Asthma bronchiale sowie ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe unter Amiodo rane und Betablocker weiterhin etwa dreimal am Tag für 2-3 Minuten Herzrasen. Dies schränke seine Lebensqualität deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei inzwischen pensioniert und noch frei als Ingenieur tätig. Er habe Angst, dass er während Sitzungen Anfälle erleiden könnte. 3.3

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 2 7. August 2019 (Urk. 7/60/3-4) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine linksventrikuläre Ausflusstrakttachykardie bei Status nach erfolg loser Ablation und medikamentöser antiarhythmischer Therapie und eine akute Ischämie im rechten Bein, am ehesten embolisch verursacht mit Antikoagulation sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoe-Syndrom. In der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur sei der Beschwerdeführer durch Schwindel, Kopfschmerzen und seine allgemeine Verunsicherung eingeschränkt. Es komme ausserdem zu einer raschen Ermüdung und Konzentrationsstörung als Nebenwirkung der hoch dosierten medikamen tösen Therapie. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich auf 50 % . Die bisherige Tätigkeit könne bei reduziertem Pensum mit der Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und verlängerten Ruhezeiten als angepasste Tätigkeit angesehen werden. 3. 4

Laut dem Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 3 0. September 2019 (Urk. 7/39) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesund heit lichen Beeinträchtigungen und der Einnahme der vielen Medikamente, die ihn erheblich einschränken würden, nicht mehr leistungsfähig sei. Er sei nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur nachzugehen. Schon beim Treppensteigen müsse er ständig Pausen einschalten. Er wisse nicht, ob er noch in der Lage sei, einen Besprechungstermin wahrzunehmen. Seine gesundheitliche Verfassung sei sehr unterschiedlich. Er habe gute und schlechte Tage. Er sei einfach nicht mehr zuverlässig und leistungsfähig. Diese erheblichen Einschränkungen würden sich auch auf seine persönliche Freiheit auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb dazu entschlossen, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Firma Z.___ sei im Handelsregister gelöscht worden und auch das Bauunternehmen A.___ AG sei liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden. Auf dem Papier existiere noch die Firma Y.___ AG. Diese verfüge noch über einen Büroraum, habe aber keine Angestellten mehr und der Beschwerdeführer richte sich keine n Lohn mehr aus. Er sei lediglich ca. 2 x 2 Stunden pro Woche im Büro und leiste rund 20 Arbeitstage im Jahr. Sein Ziel sei es, auch diese Firma vollständig aufzugeben. Von der Invalidenversicherung er warte er eigentlich keine Leistungen, da er finanziell abgesichert sei. Die Abklärungsperson hielt fest, d er Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur noch zu 50 % a usüben. Das Valideneinkommen sei aufgrund der Einträge im Indivi duellen Konto der letzten drei Jahre zu berechnen und belaufe sich somit auf Fr. 131'164.65 pro Jahr. Die selbständige Erwerbstätigkeit habe der Beschwerde führer aufgegeben. Es scheine zumutbar, dass er wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Das Invaliden einkommen sei aber nicht vom Abklärungsdienst festzulegen. 3. 5

Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) ist der Beschwer deführer beeinträchtigt durch die Schlafstörung und die Herzrhythmus störung. Als Geschäftsführer sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe auch in der Zukunft. Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Probleme würden durch die Spezialärzte behandelt. 3.6

Am 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer gebe gesamthaft eine Verschlechterung bezüglich seiner Gehstrecke bei einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit an. Diese Ver schlechterung könne anhand der vorhandenen Arztbericht e nicht nachvollzogen werden, da ausdrücklich erwähnt werde, dass es unter regelmässigem Gehtraining sogar zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sei. Auch die subjektive Verschlechterung bezüglich der Atemnot widerspreche dem pneu mo logischen Arztbericht, wonach sich die zunächst häufigen Sauerstoff sättigungen unter der Sauerstoffabgabe deutlich gebessert hätten. Bezüglich des Asthma bronchiale sei unter Therapie in der Lungen funktion keine Obstruktion mehr nachweisebar. Dr. B.___ verweise auf die behandelnden Fachärzte. Die objekti ven Angaben dieser Ärzte würden jedoch den Angaben von Dr. B.___ widersprechen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustands sei nicht glaubhaft ausgewiesen. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 2 7. August 2019 festgehalten werden. 3.7

Am 2 1. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, gemäss dem Einwand des Versicherten sei dieser wegen des kardialen und des angiologischen Gesundheitsschadens jeweils zu 50 % arbeitsunfähig, was total eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Es würden aber keine neuen medizinischen Sach verhalte genannt. In den früheren Stellungnahmen des RAD seien sowohl die periphere arterielle Verschlusskrankheit als auch der kardiale Gesundheits schaden und die Lungenerkrankung gewürdigt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsangaben würden sich nicht ergänzen. Die verbleibende 50%ige Arbeitsunfähigkeit berück sichtige den gesamthaften Gesundheitsschaden und ermögliche ausreichende Pausen- und Ruhezeiten. Eine Verschlechterung sei weiterhin nicht ausgewiesen. Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgeleitet werden. 4. 4.1

Der Hausarzt Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) fest, die bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer noch stundenweise, für ca. 2 Stunden pro Tag ausüben. Aus den der Beschwerdegegnerin von der Kranken taggeldversicherung überlassenen Akten ergab sich dagegen eine Arbeits un fähigkeit von 50 % (Urk. 7/3, Urk. 7/18 S. 5-7, 10, 15, 18-19, 22, 29, 35, 82, 85, 90, 95, 101-103), so insbesondere auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2020 (Urk. 7/57). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/58/2) führte Dr. B.___ jedoch aus, es habe sich im Bericht vom 4. Juni 2020 ein Fehler eingeschlichen. Dieser rühre daher, dass im Jahr 2019 auf Verlangen des Beschwerdeführers und aus administrativen Gründen jeweils zwei Arbeitsun fähigkeitszeugnisse zu je 50 % für zwei verschiedene Diagnosen hätten ausgestellt werden müssen. Nachdem aber der eine Versicherungsteil erloschen sei, laufe jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf eine Versicherung. Der Be schwerdeführer reichte in der Folge Berichte von Dr. B.___ vom 1. Juni 2018 (Urk. 7/72), in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. März 2018 attestiert wird, und vom 2 9. Mai 2019 (Urk. 7/73), in welchem dem Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeiten von je 50 % attestiert werden, zu den Akten. Tatsächlich scheint die Zürich Versicherungs gesell schaft AG dem Versicherten im Rahmen der gleichen Versicherungspolice unter zwei verschiedenen Schadensnummern für zwei unterschiedliche Versiche rungs fälle Leistungen von jeweils 50 % ausgerichtet zu haben (Urk. 7/68/3, Urk. 7/71, Urk. 7/74). Es kann aber den Akten nicht entnommen werden, dass sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer (gesamthaft) zu 100 % arbeitsun fähig gewesen ist. Es liegen lediglich die Akten der Zürich Versicherungsgesell schaft AG über einen Versicherungsfall vor (Urk. 7/18/1-103, Urk. 7/76/1-110).

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. RAD-Ärztin Dr. D.___ äusserte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) nachvoll ziehbare Einwände gegen das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere verwies sie darauf, dass Dr. B.___ sich auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte bezieht, diesen aber nicht entnommen werden kann, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Vielmehr liegen gar keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachärzte vor. In der Stellungnahme vom 2 1. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) hielt Dr. D.___ sodann fest, dass die Arbeitsunfähigkeiten wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrank heit, des kardialen Gesundheitsschadens und der Lungenerkrankung nicht zu kumulieren seien, sondern der gesamte Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % berücksichtigt sei. 4.2

Es ist damit festzuhalten, dass ausser der Einschätzung des Hausarztes keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, welche von einem Arzt stammt, welcher den Beschwerdeführer selber untersucht und be han delt hat. Der Beschwerdeführer konsultiert Dr. B.___ zwar monatlich (vgl. Urk. 7/48/3), die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden medizinischen Probleme werden aber durch die Spezialärzte behandelt (vgl. Urk. 7/48/4), welche sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Bei den Einschätzungen von Dr. B.___ erscheint ausserdem unklar, inwiefern er sich dabei von den (allenfalls versiche rungs rechtlich motivierten) Angaben des Beschwerdeführers hat leiten lassen. Der Umstand, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, veranlasst e RAD-Ärztin Dr. D.___ offen bar dazu, dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bescheinigen (Urk. 7/ 60/3-4). Dass aufgrund der rückwirkend gemachten Angaben von Dr. B.___ zwei Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und somit insge samt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden haben und weiterhin bestehen soll, ist übereinstimmend mit Dr. D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ basiert aber nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern lediglich auf den inkonsistenten Angaben von Dr. B.___ . 4.3

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im August 2017 scheinen damit nicht genügend abgeklärt. Es ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerde führers vor zunehmen hat. 4. 4

Die angefochtenen Verfügungen vom 1 1. August 2022 (Urk.

2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk.

10) sind folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärun gen – im Vordergrund steht die Einholung eines poly disziplinären medizinischen Gutachtens – vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerde führers aufgrund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine P artei entschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 1. August 2022 und vom 1 0. Oktober 2022 aufgehoben w erden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P arteie nt schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger