Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1987, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war vom
1. Juni 2015 bis 30. April 2018 bei der Y.___
AG, in Z.___ , als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Urk. 15/ 3, 15/17 und 15/20). Am 13. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine akute schizophreni e forme psychotische Störung (remittiert) sowie eine posttraumatische Belastungs störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3 ). Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
Urk.
15/34) mit Verfügung vom 29. August 2018 ab (Urk. 15/36). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 3. März 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse psychi sche Beeinträchtigungen wie unter anderem eine Schizophrenie und Panikatta cken erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/41). Die nunmehr zuständige Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, trat mit Schreiben vom 17.
Mai 2021 auf die Neuanmeldung ein (Urk. 15/55), nachdem die Versicherte meh rere Arztberichte eingereicht hatte, um eine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urk. 15/53 f.).
Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 15/56) , gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 15/64) , welches am 9. Mai 2022 erstattet wurde (Urk. 15/72). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2022 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 15/75), wogegen diese am 27. Juni 2022 Einwand erhob (Urk. 15/85). Am 2. August 2022 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 15/89). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Harry F. Nötzli , Zürich, am 14. September 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den I nvaliditätsgrad festzusetzen und die gesetzlich geschuldeten Leistun gen
insbesondere eine Invalidenrente
zu erbringen. Eventualiter sei ein neu erliches bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Des Weiteren sei ihr in prozessua ler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Harry F. Nötzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.
1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 7) reichte die Beschwerdefüh rerin zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 22. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 (Urk. 17) reichte Rechtsanwalt Nötzli seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der Anmeldung am 3. März 2021 bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 erwog die Beschwerdegeg nerin zusammengefasst, sie habe den Rentenanspruch ab August 2021 geprüft. Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit April 2018 sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 64 % arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invali denrente . Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, im psychiatrischen Gutachten sei plausibel beschrieben worden, weshalb weder d ie
Diagnose einer psychotischen Störung noch d ie jenige einer rezidivierenden Depression gestellt
werden könne. Der psy chiatrische Gutachter habe eine Aggravation beschrieben, welche auch in der neuropsychologischen Expertise bestätigt worden sei. Die geschilderten Beschwerden hätten dem gezeigten Verhalten widersprochen und die Symptom schilderung sei vage geblieben. Zudem werde keine ausreichende medizinische Therapie in Anspruch genommen. Die demonstrativ vorgetragenen Klagen hätten unglaubwürdig gewirkt und die beschriebenen schweren Einschränkungen im Alltag hätten dem doch intakten sozialen Umfeld und den geschilderten Aktivi täten widersprochen. Da die Arbeitsfähigkeit nicht anhand der gezeigten Leistun gen und der geschilderten Beschwerden festgelegt werden könne, sei eine auf Wahrscheinlichkeitsannahmen beruhende Einschätzung unvermeidbar (Urk. 2 S.
1 f.). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen,
auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation würden nicht ein leuchten ; dementsprechend seien auch die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7). Sie habe sich bereits mehrfach in stationärer Behandlung befunden, zuletzt vom 3. Juni bis 18. Juli 2022 in der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ . Namentlich gestützt auf den Austrittsbericht vom 20. Juli 2022 sowie die Stellungnahme der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. August 2022 (vgl. Urk. 3/3 f.), die auf klinischen Beobachtungen über einen längeren Zeitraum basierten, müsse von einem schizophrenen Beschwerdebild und nicht bloss von einer Anpassungsstö rung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9 f.). Selbst Prof. Dr. B.___ habe nicht aus geschlossen, dass tatsächlich eine grössere neurokognitive Störung vorliegen und auch die klinisch-psychiatrische Symptomatik stärker ausgeprägt sein könnte. Dennoch habe er keine weiteren Abklärungen getätigt und insbesondere auch nicht mit der behandelnden Psychiaterin Rücksprache genommen. Stattdessen habe er irgendwelche Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit angestellt, ohne diese herzuleiten oder zu begründen. Aufgrund des Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ stehe vielmehr fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch eine Invalidität bestünden , deren Grad durch die Beschwerdegegnerin mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Falls das Gericht dieser Auf fassung nicht folgen könne, wäre ein erneutes bidisziplinäres Gutachten in Auf trag zu geben, welches den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ mitberücksichtige (Urk. 1 S. 15 f.). 3. 3.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinwe is; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl.
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Aufl. 20 22 , S. 4 42
Rz 120 mit Hinweis auf BGE
97 V 58 E. 2).
Die IV-Stelle Schwyz verneinte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29 . August 2018 mit der Begründung, innerhalb der einjährigen Wartefrist habe die volle Arbeits fähigkeit wieder erreicht werden können (Urk. 15 / 36 ) . Unter diesen Umständen bleib en die Revisionsbestimmungen ausser Acht.
Das neue Leistungsgesuch ist allein unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen . 3.2 3.2.1
Im Rahmen de s neuen Leistungsgesuchs wurden der Beschwerdegegnerin diverse Austrittsberichte psychiatrischer Kliniken eingereicht. Wie bereits in den Jahren 2015 bis 2018 (vgl. Urk. 15/ 56/ 22-42) befand sich die Beschwerdeführerin in den Folgejahren wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung (19. bis 25. November 2019 [ Psychiatrische Universitätsklinik D.___ ; Urk. 15/56/11 f.] sowie jeweils im Sanatorium E.___
vom
1. September bis 12. Oktober 2020 [Urk. 15/54/12-15], vom
17. bis 29.
Dezember 2020 mit einem Vorfall selbstverletzenden Verhal t ens [Urk.
15/54/19-21] und vom 25.
Februar bis 24. März 2021 [Urk.
15/ 54/ 27-30] ) .
Dem Austrittsbericht über den zuletzt genannten stationären Aufenthalt sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/54/30): - Posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1 [Hauptdiag nose]) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [Nebendiagnose]) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch
Temesta -Abusus bei Angststörung (ICD-10 F13.1 [Nebendiagnose]).
Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über starke Ängste und drängende Selbstmordgedanken berichtet . Sie habe das Gefühl, verfolgt zu werden , und habe auch Angst, dass ihr etwas zustossen könne. Seit dem letzten stationären Aufent halt sei es zu keinem Suizidversuch gekommen; aktuell könne sie sich nicht klar von Suizidalität distanzieren. Des Weiteren habe sie deutlich weniger Freude als früher, sehe alles negativ und habe das Interesse verloren. Familie und Freunde würden sie gut unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch immer wie der auf ein traumatisches Ereignis im Februar 2015 zurückgekommen, als sie zusammengeschlagen worden sei. Seither kämpfe sie mit grossen Ängsten (Urk.
15/54/29 f.). Aus ärztlicher Sicht habe sich der Zustand der Beschwer deführerin i m Verlauf deutlich gebessert; die Suizidgedanken seien in den Hintergrund getreten. Eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine weder sinnvoll noch zielführend zur weiteren ambulanten Stabilisation. Die Beschwer deführerin beabsichtige eine schrittweise Wiedereingliederung in den zweiten Arbeitsmarkt und suche nach neuen Wohnmöglichkeiten, da es ihr in der aktuellen Wohnge meinschaft nicht sehr gefalle (Urk. 15/54/28). 3.2.2
Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 9. Juni 2021 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/56/4): - rezidivierende depressive Episoden seit mindestens 2015 - PTBS seit mindestens 2015 - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotio nal instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61) - Verdacht auf ADHS.
Über die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin sei ihr wenig bekannt, da diese sich längere Zeit nicht in regelmässiger Behandlung befunden habe und sich auch nach den Austritten aus den teilweise frühzeitig abgebrochenen sta tionären Behandlungen während mehrere n Wochen respektive Monaten nicht gemeldet habe. Aktuell leide sie wieder unter akuten Verfolgungsängsten, die seit der Trennung vom Ex-Mann im Sinne von Flashbacks beziehungsweise Disso ziationen aufträten . Es müsste dringend eine ausreichende stationäre Abklärung und Behandlung erfolgen. Für einen Behandlungsplan wäre die Compliance sei tens der Beschwerdeführerin erforderlich (Urk. 1 5 /56/4). Sowohl die Stressbelast barkeit als auch die soziale Adaptionsfähigkeit seien deutlich vermindert (Urk.
15/56/5). Derzeit bestehe weder für die bisherige noch für eine leidensan gepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Einer Eingliederung stünden insbeson dere die Persönlichkeitsstörung sowie die wiederkehrenden Dissoziationen und Flashbacks im Wege . Es wäre empfehlenswert, eine psychiatrische Begutachtung mit aus führlicher neuropsychologischer Testung zu veranlassen (Urk. 15/56/7). 3.2.3
Dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 9. Mai 2022 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/72/35, 15/72/37): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeit von Temesta bei Angststörung (ICD-10 F13.2).
Befragt nach ihrer Erkrankung und ihren Symptomen habe die Beschwerdefüh rerin a nlässlich der psychiatrischen Exploration berichtet, es handle sich um eine PTSD, Panikattacken, Dissoziationen und Psychosen. Nach etwa einer halben Stunde habe sie noch etwas unvermittelt mitgeteilt, auch enorme Depressionen zu haben. Begonnen habe alles damit, dass sie 2015 heftig von ihrem Ex-Mann zusammengeschlagen worden sei. Seitdem könne sie sich gar nicht mehr regene rieren und habe vor allem grosse Angst vor Menschen, insbesondere vor Män nern. Die Beschwerden hätten direkt nach dem Ereignis begonnen, seien aber zunächst nicht so stark gewesen. Dies habe sich alles verschlechtert. Wenn sie unterwegs sei, denke sie immer, sie werde angegriffen. Sie erstarre dann. Manch mal trete die Angst auch in Ruhe auf. Manchmal träume sie auch, dass sie weg laufe; wie oft diese schlechten Träume aufträten, könne sie aber nicht angeben. Manchmal erlebe sie auch stabilere Zeiten ohne diese Symptome. Befragt nach ihren Panikattacken habe die Beschwerdeführerin geantwortet, deswegen schon öfters bei der Polizei gewesen zu sein und auch schon den Notfall angerufen zu haben. In solchen Momenten bekomme sie keine Luft, spüre Herzrasen, Schwindel und erstarre gelegentlich. Diese Panik sei ganz stark vorhanden, wobei sie aber nicht wisse, wie lang e sie dann üblicherweise andauere. Sie wisse auch nicht, wann der letzte Anfall gewesen sei , und schätze vor ungefähr fünf bis sechs Monaten. Je mehr sie unter Stress stehe, umso öfter passiere es. Mit der Medika tion könne sie dies etwas besser kontrollieren; sie beruhige sich in solchen Situ ationen mit Temesta . Befragt nach den Symptomen der dissoziativen Störung habe die Beschwerdeführerin keine Angaben machen können. Die Psychosen äusserten sich darin, dass sie das Gefühl habe, verfolgt zu werden oder dass ihr oder ihrer Familie etwas Schlechtes passieren könne. Sie habe dann auch vor den Ärzten in der Klinik Angst und müsse ständig jemanden anrufen, weil sie denke, dass etwas passiert sei. Halluzinationen habe sie jetzt nicht mehr, auch nicht, wenn die psychotischen Verfolgungsgedanken vorhanden seien. Die Depression äussere sich durch eine Antriebsstörung, Vitalitätsverluste und Selbstmordge danken. Diese Symptomatik sei nie ganz weg; einen phasenhaften Verlauf habe die Beschwerdeführerin jedoch auch auf Nachfrage nicht schildern können (Urk.
15/72/20 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und wach gewesen. Sie habe angegeben, mit zeitlichen Daten Schwierigkeiten zu haben. Das heutige Datum habe sie jedoch nennen können; ansonsten hätten keine Ori entierungsstörungen vorgelegen. Darüber hinaus habe sie über Konzentrations störungen geklagt. Dies sei plausibel, da die Aufzählung der Monatsnamen rück wärts für sie sehr schwierig gewesen sei. Auffassungsstörungen hätten nicht vor gelegen, auch die Merkfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Bezüglich der biographischen Angaben seien Gedächtnisstörungen indes deutlich geworden . Paramnesien seien nicht konkret geschildert worden. Auch auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin Flashbacks und Intrusionen nicht typisch beschrieben, sondern eher als bewusste Erinnerungen an die Ereignisse in ihrer zweiten Ehe geschildert. Auch bezüglich Albträume sei sie sehr vage geblieben, wobei am Wahrscheinlichsten sei, dass diese vorhanden und von unangenehme m Inhalt seien, aber nur sehr selten aufträten. Eine Denkverlangsamung habe sich objektiv nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin grüble immer wieder und denke dann über die Psychose nach und weshalb ihr dies passiert sei. Manchmal denke sie auch über den Vorfall nach, als sie zusammengeschlagen worden sei, wobei dies nicht das Ereignis selbst betreffe , sondern eher die Frage , warum sie sich nicht getraut habe, bei der polizeilichen Untersuchung die Wahrheit zu sagen. Andere formale Denkstörungen seien nicht vorhanden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ein misstrauischer Mensch. Auch jetzt habe sie immer wieder das Gefühl, dass sie verfolgt werden könnte. Dies sei allerdings anders als in der Zeit der Psychose. Aktuell habe sie sonst keine psychotischen Symptome. Sowohl nach ihrer Schilderung als auch objektiv gebe es keine Anhaltspunkte für Pho bien, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin mittelgradig affektarm. Ausserdem sei eine Störung der Vitalgefühle deutlich geworden; sie sei leicht deprimiert und mittelgradig hoff nungslos. Zudem sei sie stark ängstlich , auch immer wieder gereizt, innerlich unruhig und leide unter Insuffizienzgefühlen. Objektiv wirke sie affektstarr und leicht klagsam im Sinne einer Betonung ihrer Infirmität und der vielen Krankhei ten, unter denen sie leide. Sie beschreibe ausserdem eine deutliche Antriebshem mung und Antriebsarmut. Zirkadiane Besonderheiten lägen keine vor. Es werde nur ein leichter sozialer Rückzug geschildert; die Beschwerdeführerin habe inten siven Kontakt mit einer Cousine und vor allem mit einem Bekannten, aber auch mit ihrer Mutter, die aktuell bei ihr sei. Sie reise zudem jährlich nach Bosnien, um dort die Verwandten zu besuchen. Suizidversuche habe es in der Vergangen heit gegeben; aktuell habe sie keine Suizidgedanken (Urk. 15/72/27 f.).
Hinsichtlich Zusatzbefunde verwies Prof. Dr. B.___ auf die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. C.___ (vgl. Urk. 15/72/53-72). Die kursorisch e Prüfung habe für sprachgebundene Intelligenzfunktionen einen Intelligenzquotienten (IQ) von 82 ergeben, welcher unterdurchschnittlich, aber noch nicht im diagnoserele vanten Bereich sei. Ohne Berücksichtigung der Performanzvalidierung entsprä chen die Teilleistungseinbussen einer mittelgradigen kognitiven Störung. Die Per formanzvalidierung habe jedoch einige Auffälligkeiten ergeben. Die erzielten Testresultate entsprächen zudem nicht dem beobachtbaren spontanen Verhalten während der Begutachtung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine Aggravation von kognitiven Defiziten und psychischen Beschwerden vor. Die erzielten Testre sultate bezüglich der Teilleistungsstörungen besässen somit keine Aussagekraft und von neuropsychologischer Seite seien daher auch keine Rückschlüsse auf die Funktions- oder Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 15/72/29 f.).
Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei auffällig. Während der Untersu chung sei sie überwiegend misstrauisch und dysphorisch-gereizt gewesen. Sie habe verschiedene Krankheiten genannt, die ihr offensichtlich von den Ärzten mitgeteilt worden seien, habe diese aber nicht mit Inhalten füllen und auch ihre Symptomatik nur wenig plausibel schildern können. Da nach ihren eigenen Angaben bis 2015 keine gesundheitlichen Störungen bestanden hätten und auch die Aktenlage keine solchen Störungen beschreibe, müsse allerdings davon aus gegangen werden, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien (Urk. 15/72/31). Aus heutiger Sicht bestünden des Weiteren keine Gründe mehr, eine psychotische Störung zu diagnostizieren. In den Akten sei mehrfach ein «Status nach schizophreniformer Störung» diagnostiziert und jeweils betont worden, dass diese Erkrankung gegenwärtig remittiert sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne hingegen die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, gestellt werden. Weder von der Beschwerdeführerin selbst noch in den Arztberichten seien typische Symptome einer depressiven Episode geschildert worden. Gleichzeitig seien auch die Ver laufskriterien für eine rezidivierende depressive Störung nicht erfüllt. Ferner ent spreche die geschilderte Angst-Symptomatik nicht dem typischen Ablauf und der psychopathologischen Erscheinungsweise einer Panikstörung. Des Weiteren sprä chen mehrere Gründe gegen eine posttraumatische Belastungsstörung . Insbeson dere zeige die Beschwerdeführerin keinerlei Vermeidungsverhalten, indem sie in einer WG mit drei Männern zusammenlebe und einen Mann als ihre wichtigste Bezugsperson bezeichne. Die geschilderte grosse Angst vor Männern sei ange sichts dieser Lebensumstände nicht plausibel. Darüber hinaus beschreibe sie die Erinnerungen an belastende Zeiten nicht mit dem typischen aufdrängenden Cha rakter von Intrusionen. Zu diagnostizieren sei schliesslich eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika. Die Beschwerdeführerin erhalte seit langer Zeit Benzodiazepine zur Kupierung der Angstattacken ver schrieben. Dies habe vermutlich nicht nur den Zugang zu einer gezielten Psycho therapie erschwert, sondern inzwischen auch zu einer Abhängigkeitsproblematik geführt (Urk.
15/72/34-36).
Die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweise sich als schwierig. Einerseits bedinge die diagnostizierte Anpassungsstörung eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Andererseits könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine grössere neurokognitive Störung bestehe und auch die klinisch-psychiatrische Symptomatik die jetzt eher aufgrund der Symptomver deutlichung relativiert werde und zudem unter Ausschluss psychosozialer Fakto ren erfolge stärker ausgeprägt sei. Die Einschätzung beruhe damit auf Wahr scheinlichkeitsannahmen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Fabrikarbeiterin mit einfachen repetitiven Aufgaben könne die Beschwerdefüh rerin zu circa 80 % anwesend sein. Die Verminderung der Anwesenheitsleistung werde den depressiven Symptomen mit schnellerer Erschöpfbarkeit zugeschrie ben. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe auch eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit durch verstärkte Ablenkbarkeit und geringe Stressresistenz, wel che mit 20 % veranschlagt werde. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrag e damit ungefähr 64 % (80 % x 80 %) . Gleiches gelte für (andere) leidensangepasste Tätigkeiten. Retrospektiv lasse sich seit Jahren keine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes erkennen. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich am wahrscheinlichsten das dort schon angedeutete depressive Syndrom verselbstän digt, insbesondere weil sich die Beschwerdeführerin zur Verarbeitung der psy chosozialen Probleme innerpsychisch auf die psychiatrische Infirmität fokussiere, gleichzeitig aber einer nachhaltigen Therapie nicht zugänglich sei (Urk. 15/72/ 40-42). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf das psychiatrisch-neu ropsychologische Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 9. Mai 2022 (Urk. 15/72). Die Beschwerdeführerin stuft die Expertise dagegen als nicht beweiskräftig ein (vgl. vorstehende E. 2.1 -2.2 ). 4.2
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.
2.2).
Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater b eziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.2 und 4.2.3, je mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Prof. Dr. B.___ leitete entgegen der Sichtweise der Beschwerdefüh rerin insbesondere unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und den Ausführungen der Beschwerdeführerin , dem eigenständig erhobenen psychopa thologischen Befund sowie der Resultate der neuropsychologischen Zusatzunter suchung in nachvollziehbarer Weise die von ihm gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeit von Temesta bei Angststörung (ICD-10 F13.2) , her.
In Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
legte er des Weiteren differenziert und überzeugend dar, weshalb er im Unterschied zu r behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
sowie den Fachpersonen des Sanatoriums E.___
weder von einer
rezidivierenden depressiven Störung , noch von einer PTBS oder einer Persönlichkeitsstörung aus ging. So erkannte Prof. Dr. B.___ zwar, dass sich die Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung de s aggravatorischen Verhaltens
im momentanen Zustand nicht wohl und immer wieder niedergeschlagen fühle. Allerdings seien die Symptome weder von ihr noch in den Arztberichten für eine depressive Epi sode typisch geschildert worden. Die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung seien ebenso nicht erfüllt, da kein phasenhaft abgegrenzter Verlauf mit mehreren Wochen ohne deutliche affektive Symptomatik beschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe explizit berichtet, dass die depressive Symptomatik nie ganz weg sei (Urk. 15/72/34 f.) .
In Bezug auf die se itens der behandelnden Fachpersonen diagnostizierte PTBS führte der Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise aus, es könne bezweifelt werden, ob in Anbetracht der erlebten Gewalterfahrungen und der auch nach der Scheidung noch weitergehenden Bedrohungen durch den Ex-Ehemann eine «Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass», die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her vorrufen würde, vorliege. Dieser Einschätzung ist zu folgen , denn die Rechtspre chung setzt - mit Blick auf die Diagnosekriterien des ICD-10 - für die Bejahung einer PTBS eine bedeutsame Schwere des auslösende n Trauma s voraus (BGE 142 V 343 E. 5.2.2) . Ein solches Trauma ist hier weder belegt noch geltend gemacht.
Die Gutachter wiesen im Weiteren zu Recht darauf hin, dass - s elbst wenn dies zugebilligt w ü rde - insbesondere das fehlende Vermeidungsverhalten i n Bezug auf den Kontakt mit Männern (Zusammenleben in einer WG mit drei Männern, Kollege als wichtigste Bezugsperson [Urk. 15/72/24 f.] ) gegen die Diagnose
spre che , woran der Umzug in eine Frauen-WG per März/April 2022 (Urk. 9/3, Urk.
3/4 S. 5 oben) auch nichts ändert . Nicht plausibel sei vor diesem Hintergrund auch die geschilderte grosse Angst vor Männern . Des Weiteren seien die Erinne rungen an belastende Zeiten auch nicht mit dem typischen aufdrängenden Cha rakter von Intrusionen beschrieben worden (Urk.
15/72/35 f.).
D ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ver warf Prof. Dr. B.___ schliesslich in erster Linie unter Hinweis darauf, dass gemäss Beschwerdeführerin bis 2015 keine gesundheitlichen Störungen bestanden hätten und in den Akten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte bestünden (Urk.
15/72/31) . Auch dies erweist sich als schlüssig, zumal sich eine Persönlichkeitsstörung grundsätzlich bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und danach im Erwachsenenalter manifestieren muss
(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitli nien, 10. Auflage, S. 277 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten für nicht verwert bar, wobei sie in diesem Zusammenhang auf ihre im Beschwerdeverfahren ein gereichten ärztlichen Berichte verweist (vgl. Urk. 1 S. 7-14) . Mit Blick auf den vor Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ vom 20. Juli 2022 mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin vom 3.
Juni bis 18. Juli 2022 hospitalisiert war , wobei der Eintritt freiwillig auf Anraten der behandelnden Psychiaterin erfolgt e (Urk. 3/3 S. 1) ; ein Zusammenhang mit dem eine Leistungsverweigerung ankündigenden Vorbescheid vom 25. Mai 2020 (Urk.
15/75) ist dabei nicht gänzlich von der Hand zu weisen . Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ stattgefundene erheb liche Veränderung des Gesundheitszustandes lassen sich dem Bericht aller dings nicht entnehmen ; namentlich lässt sich dies nicht aus dem psychopatho logischen Befund herleiten, welcher keine schwerwiegenden psychischen Beein trächtigun gen nahelegt (Urk. 3/3 S. 2 f.). Auch aus dem geäusserten Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da mittel s
eine r blosse n Verdachtsdiagnose
ein ent sprechendes Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 und 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1 ).
Prof. Dr. B.___ h ielt ausserdem explizit
fest (Urk. 15/72/34) , es bestünden keine Gründe, derzeit eine psychotische Störung zu diagnostizieren . Dabei wies er zutreffend darauf hin, dass im Jahr 2015 ein stationärer klinischer Aufenthalt aufgrund einer «Sonstigen akuten, vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung (ICD-10 F23.3)» erfolgt war (vgl. Urk. 15/58) , wobei er es für möglich erachtete, dass die damalige Symptomatik mit einem regelmässigen Cannabis-Konsum in Verbin dung gestanden haben könnte (vgl. auch Urk. 15/27/9, 15/54/15 ). Ferner merkte er an, dass in späteren Berichten ein Status nach schizophrener Störung diagnos tiziert beziehungsweise von einer Remission ausgegangen worden sei , was eben falls mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl.
Urk. 15/6/2, 15/ 19/9 und 15/21/6 ).
Soweit die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ erneut eine PTBS diagnostizierten, fehlt es betref fend das auslösende Trauma und dessen Schwere einerseits an einer nachvoll ziehbaren Herleitung (vgl. Urk. 3/3 S. 4) ; andererseits kann in diesem Zusammen hang auf die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. B.___ verwiesen werden (vorstehende E. 4.3.1). Insgesamt vermag der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ , aus welchem im Übrigen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht, das Gutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als dieses den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ wohl gar nicht bekannt war und sie daher auch nicht a ufzeigten, inwiefern das Gutachten nicht beweiswertig sein soll . 4.3.3
Hinsichtlich de r Stellungnahme zum Gutachten der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. August 2022 (Urk. 3/4) ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abde ckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Derartige Gesichtspunkte sind dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der Bericht in weiten Teilen darin, die eigene medizini sche Sichtweise wiederzugeben , ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Gutach ter nicht lege artis vorgegangen wären .
Soweit davon abgesehen beanstandet wird, Prof. Dr. B.___ habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt (Urk.
3/4 S. 2 und S. 5) , ist festzuhalten, dass die Einholung von Fremdanam nesen , wie sie Dr. A.___ postuliert (Urk. 3/4 S. 2), rechtsprechungsgemäss in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens darstellt und die ärztlichen Experten in die sem Zusammenhang über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E.
11.2.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus leuchtet ohne Weiteres ein , dass die Gutachter in Anbetracht de r kursorisch überprüften sprachgebundenen Intelli genz, welche einen IQ von 82 ergab, zwar von einem unterdurchschnittlichen Wert, nicht jedoch von einer diagnostisch relevanten Intelligenzminderung ausgingen (Urk. 15/72/29, 15/72/70). Wenn Dr. A.___ diesbezüglich auch von einer Lernbehinderung spricht (Urk. 3/4 S. 5), ist festzuhalten, dass n ach kons tanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicher ungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Entgegen der Meinung von Dr. A.___
(Urk. 3/4 S. 6) wurde von neuropsychologischer Seite im Ergebnis auch keine mittel gradige kognitive Störung festgestellt. Vielmehr wurde betont, dass dies nur rein formal anhand des kognitiven Testprofils , aber ohne Berücksichtigung der Per formanzvalidierung der Fall wäre . Letztere förderte allerdings einige Auffällig keiten zutage (vgl. Urk. 15/72/66-71) , weshalb Dr.
C.___
mit triftiger Begründung zum Schluss gelangte , dass mit hoher Wahr scheinlichkeit eine Aggravation von kognitiven Defiziten und von psychischen Beschwerden vorliege (Urk. 15/72/71).
Insgesamt vermag somit auch der Bericht von Dr. A.___ die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. Kann folglich von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise ausgegangen werden, so ist im Übrigen die von der Beschwerdeführerin als (zu) kurz kritisierte Untersuchungs dauer (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20 und S. 9 Ziff. 26) nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8.
Juli 2022 E. 5.2.2 und 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4.3. 4
In einem nächsten Schritt ist auf die von Prof. Dr. B.___ aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit einzugehen (36 % sowohl für den angestammten als auch für andere leidensangepasste Tätigkeitsbereiche; Urk. 15/72/ 40-42) , wel che für den Rechtsanwender nicht ohne Weiteres verbindlich ist . Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatoren geleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ gibt hinreichend Aufschluss über die seit der Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindika toren. So wurde im Rahmen der Beurteilung unter anderem der Persönlichkeits struktur der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, welcher der Gutachter zwar keinen eigentlichen Krankheitswert zumass, aber doch einen dysfunktionalen Umgang mit psychosozialen Schwierigkeiten darauf zurückführte (Urk. 15/72/31, 15/72/39). Darüber hinaus
gelangte der Gutachter in Kenntnis des bisherigen The rapieverlaufs zum Schluss , dass weitere Behandlungsoptionen bestehen (Urk.
15/72/38 f., 15/72/42) . Dies vermag ohne Weiteres zu überzeugen, erwähnte doch auch Dr. A.___ die fehlende Compliance und vorzeitige Abbrüche der stationären Behandlung (Urk. 15/56/4) , was sich gemäss dem jüngsten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ anlässlich der dortigen Hospitalisation wiederholte (Urk. 3/3 S. 4) und am Leidensdruck der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln lässt . Zudem ver nein te der begutachtende Psychiater das Vorliegen von Komorbiditäten (Urk.
15/72/39), und hielt ausserdem fest, dass keine gleichmässigen Einschrän kungen des Akti vitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vorliegen (Urk.
15/72/ 32). Namentlich Letzteres überzeugt ohne Weiteres in Anbetracht der erhaltenen All tagsfunktionen mit selbständiger Haushaltsführung, Online-Spielen, täglichem Kontakt mit einem Kollegen und jährlichen Auslandsreisen (Urk. 15/72/25 ; vgl. dazu auch Bericht von Dr. A.___ , Urk. 3/4 S. 5 oben ). Im Übrigen legte der Gut achter substanziiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde trotz Inkonsistenzen (vgl. Urk. 15/72/33 f.)
das funktio nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quan titativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen.
Dabei verwies er auf die depressiven Symptome, die mit schnellerer Erschöpfbarkeit einhergingen, sowie eine verstärkte Ablenkbarkeit und eine geringe Stressresistenz (Urk.
15/72/40).
Aus Sicht des Rechtsanwenders besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36) ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. B.___ «Wahrscheinlichkeitsannahmen» zur Arbeits fähigkeit traf (Urk. 15/72/40). Es liegt in der Natur der Sache, d ass Arbeitsunfä higkeitsschätzungen ein Ermessensspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesge richts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 11.2.1 mit Hinweis) , was es angesichts der konkret festgestellten Symptomverdeutlichung und der vagen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration (vgl. Urk. 15/72/25 f., 15/72/33) umso mehr zu respektieren gilt. 4.3. 5
Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen das psy chiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 9. Mai 2022 sprechen, weshalb diesem in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung volle Beweis kraft zukommt. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Welche relevanten Aspekte die Gutachter übergangen haben sollen, vermochte sie jedoch nicht aufzuzeigen . Gesamthaft besteht demnach entgegen ihrer Auffassung kein Raum, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuwei chen. Darüber hinaus erübrigen sich die eventualiter beantragten weiteren medi zinischen Abklärungen, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5.
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Der Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgese hen] ).
Ausgehend von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten und aus gut achterlicher Sicht gleichermassen in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns erübrigt sich rechtspre chungsgemäss ein ordentlicher Einkommensvergleich. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich der Invaliditätsgrad auf nicht rentenbegründende 36
% beläuft (vgl. vorstehende E. 1.3) . E in leidensbedingter Abzug wurde weder gel tend gemacht noch erscheint ein solcher gerechtfertigt . Insbesondere wurde d en psychischen Beeinträchtigungen
von gutachterlicher Seite bereits umfassend durch das reduzierte Arbeitspensum sowie die eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rechnung getragen ; eine doppelte Anrechnung diese s Gesichtspunkte s
sowohl bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung als auch bei der Bemessung des leidensbe dingten Abzuges ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3 mit Hinweis).
6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die se Voraussetzun gen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finanzielle Bedürftigkeit angesichts des Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Urk. 8 S. 2 , Urk. 9 /2 ) erstellt
und der Pro zess ist nicht aussichtslos . Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr ist Rechtsanwalt Harry F. Nötzli als unentgeltlicher Re chtsvertreter zu bestellen. 7 .2
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen.
Infolge der ihr
gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Rechtsanwalt Harry F. Nötzli machte mit Honorarnote vom 5. Januar 2023 einen Gesamtaufwand von 14.16 Stunden à Fr. 220.-- sowie pauschale Barauslagen von Fr. 93.45 (3 % des Zeitaufwandes) geltend (Urk. 18).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Namentlich in Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt Nötzli die Beschwerdeführerin bereits im V or bescheid verfahren vertreten und in jenem Rahmen Aktenkenntnis erlangt hat (vgl. Urk. 15/85) , erweist sich der für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift ein schliesslich Aktenstudium geltend gemachte Aufwand (12.5 Stunden) als über höht und ist auf 9 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand als angemessen.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 10.66 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2' 345 . 20 ergibt. Rechtsanwalt Harry F. Nötzli ist folglich mit Fr. 2' 601.55 (Fr. 2' 345.20 plus 3 % Barauslagen [Fr. 70.35 ] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und ihr wird Rechtsanwalt Harry F. Nötzli , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Zürich, wird mit Fr. 2'601.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Juni 2015 bis 30. April 2018 bei der Y.___
AG, in Z.___ , als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Urk. 15/ 3, 15/17 und 15/20). Am 13. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine akute schizophreni e forme psychotische Störung (remittiert) sowie eine posttraumatische Belastungs störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3 ). Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
Urk.
15/34) mit Verfügung vom 29. August 2018 ab (Urk. 15/36). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der Anmeldung am 3. März 2021 bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.
E. 2 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Harry F. Nötzli , Zürich, am 14. September 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den I nvaliditätsgrad festzusetzen und die gesetzlich geschuldeten Leistun gen
insbesondere eine Invalidenrente
zu erbringen. Eventualiter sei ein neu erliches bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Des Weiteren sei ihr in prozessua ler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Harry F. Nötzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.
1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 7) reichte die Beschwerdefüh rerin zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 22. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 (Urk. 17) reichte Rechtsanwalt Nötzli seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 erwog die Beschwerdegeg nerin zusammengefasst, sie habe den Rentenanspruch ab August 2021 geprüft. Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit April 2018 sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 64 % arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invali denrente . Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, im psychiatrischen Gutachten sei plausibel beschrieben worden, weshalb weder d ie
Diagnose einer psychotischen Störung noch d ie jenige einer rezidivierenden Depression gestellt
werden könne. Der psy chiatrische Gutachter habe eine Aggravation beschrieben, welche auch in der neuropsychologischen Expertise bestätigt worden sei. Die geschilderten Beschwerden hätten dem gezeigten Verhalten widersprochen und die Symptom schilderung sei vage geblieben. Zudem werde keine ausreichende medizinische Therapie in Anspruch genommen. Die demonstrativ vorgetragenen Klagen hätten unglaubwürdig gewirkt und die beschriebenen schweren Einschränkungen im Alltag hätten dem doch intakten sozialen Umfeld und den geschilderten Aktivi täten widersprochen. Da die Arbeitsfähigkeit nicht anhand der gezeigten Leistun gen und der geschilderten Beschwerden festgelegt werden könne, sei eine auf Wahrscheinlichkeitsannahmen beruhende Einschätzung unvermeidbar (Urk. 2 S.
1 f.).
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen,
auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation würden nicht ein leuchten ; dementsprechend seien auch die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7). Sie habe sich bereits mehrfach in stationärer Behandlung befunden, zuletzt vom 3. Juni bis 18. Juli 2022 in der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ . Namentlich gestützt auf den Austrittsbericht vom 20. Juli 2022 sowie die Stellungnahme der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. August 2022 (vgl. Urk. 3/3 f.), die auf klinischen Beobachtungen über einen längeren Zeitraum basierten, müsse von einem schizophrenen Beschwerdebild und nicht bloss von einer Anpassungsstö rung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9 f.). Selbst Prof. Dr. B.___ habe nicht aus geschlossen, dass tatsächlich eine grössere neurokognitive Störung vorliegen und auch die klinisch-psychiatrische Symptomatik stärker ausgeprägt sein könnte. Dennoch habe er keine weiteren Abklärungen getätigt und insbesondere auch nicht mit der behandelnden Psychiaterin Rücksprache genommen. Stattdessen habe er irgendwelche Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit angestellt, ohne diese herzuleiten oder zu begründen. Aufgrund des Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ stehe vielmehr fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch eine Invalidität bestünden , deren Grad durch die Beschwerdegegnerin mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Falls das Gericht dieser Auf fassung nicht folgen könne, wäre ein erneutes bidisziplinäres Gutachten in Auf trag zu geben, welches den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ mitberücksichtige (Urk. 1 S. 15 f.). 3. 3.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinwe is; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl.
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Aufl. 20 22 , S. 4 42
Rz 120 mit Hinweis auf BGE
97 V 58 E. 2).
Die IV-Stelle Schwyz verneinte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29 . August 2018 mit der Begründung, innerhalb der einjährigen Wartefrist habe die volle Arbeits fähigkeit wieder erreicht werden können (Urk. 15 / 36 ) . Unter diesen Umständen bleib en die Revisionsbestimmungen ausser Acht.
Das neue Leistungsgesuch ist allein unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen . 3.2 3.2.1
Im Rahmen de s neuen Leistungsgesuchs wurden der Beschwerdegegnerin diverse Austrittsberichte psychiatrischer Kliniken eingereicht. Wie bereits in den Jahren 2015 bis 2018 (vgl. Urk. 15/ 56/ 22-42) befand sich die Beschwerdeführerin in den Folgejahren wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung (19. bis 25. November 2019 [ Psychiatrische Universitätsklinik D.___ ; Urk. 15/56/11 f.] sowie jeweils im Sanatorium E.___
vom
1. September bis 12. Oktober 2020 [Urk. 15/54/12-15], vom
17. bis 29.
Dezember 2020 mit einem Vorfall selbstverletzenden Verhal t ens [Urk.
15/54/19-21] und vom 25.
Februar bis 24. März 2021 [Urk.
15/ 54/ 27-30] ) .
Dem Austrittsbericht über den zuletzt genannten stationären Aufenthalt sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/54/30): - Posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1 [Hauptdiag nose]) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [Nebendiagnose]) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch
Temesta -Abusus bei Angststörung (ICD-10 F13.1 [Nebendiagnose]).
Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über starke Ängste und drängende Selbstmordgedanken berichtet . Sie habe das Gefühl, verfolgt zu werden , und habe auch Angst, dass ihr etwas zustossen könne. Seit dem letzten stationären Aufent halt sei es zu keinem Suizidversuch gekommen; aktuell könne sie sich nicht klar von Suizidalität distanzieren. Des Weiteren habe sie deutlich weniger Freude als früher, sehe alles negativ und habe das Interesse verloren. Familie und Freunde würden sie gut unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch immer wie der auf ein traumatisches Ereignis im Februar 2015 zurückgekommen, als sie zusammengeschlagen worden sei. Seither kämpfe sie mit grossen Ängsten (Urk.
15/54/29 f.). Aus ärztlicher Sicht habe sich der Zustand der Beschwer deführerin i m Verlauf deutlich gebessert; die Suizidgedanken seien in den Hintergrund getreten. Eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine weder sinnvoll noch zielführend zur weiteren ambulanten Stabilisation. Die Beschwer deführerin beabsichtige eine schrittweise Wiedereingliederung in den zweiten Arbeitsmarkt und suche nach neuen Wohnmöglichkeiten, da es ihr in der aktuellen Wohnge meinschaft nicht sehr gefalle (Urk. 15/54/28). 3.2.2
Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 9. Juni 2021 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/56/4): - rezidivierende depressive Episoden seit mindestens 2015 - PTBS seit mindestens 2015 - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotio nal instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61) - Verdacht auf ADHS.
Über die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin sei ihr wenig bekannt, da diese sich längere Zeit nicht in regelmässiger Behandlung befunden habe und sich auch nach den Austritten aus den teilweise frühzeitig abgebrochenen sta tionären Behandlungen während mehrere n Wochen respektive Monaten nicht gemeldet habe. Aktuell leide sie wieder unter akuten Verfolgungsängsten, die seit der Trennung vom Ex-Mann im Sinne von Flashbacks beziehungsweise Disso ziationen aufträten . Es müsste dringend eine ausreichende stationäre Abklärung und Behandlung erfolgen. Für einen Behandlungsplan wäre die Compliance sei tens der Beschwerdeführerin erforderlich (Urk. 1
E. 4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf das psychiatrisch-neu ropsychologische Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 9. Mai 2022 (Urk. 15/72). Die Beschwerdeführerin stuft die Expertise dagegen als nicht beweiskräftig ein (vgl. vorstehende E. 2.1 -2.2 ).
E. 4.2 Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.
2.2).
Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater b eziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.2 und 4.2.3, je mit Hinweisen).
E. 4.3 4
In einem nächsten Schritt ist auf die von Prof. Dr. B.___ aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit einzugehen (36 % sowohl für den angestammten als auch für andere leidensangepasste Tätigkeitsbereiche; Urk. 15/72/ 40-42) , wel che für den Rechtsanwender nicht ohne Weiteres verbindlich ist . Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatoren geleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ gibt hinreichend Aufschluss über die seit der Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindika toren. So wurde im Rahmen der Beurteilung unter anderem der Persönlichkeits struktur der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, welcher der Gutachter zwar keinen eigentlichen Krankheitswert zumass, aber doch einen dysfunktionalen Umgang mit psychosozialen Schwierigkeiten darauf zurückführte (Urk. 15/72/31, 15/72/39). Darüber hinaus
gelangte der Gutachter in Kenntnis des bisherigen The rapieverlaufs zum Schluss , dass weitere Behandlungsoptionen bestehen (Urk.
15/72/38 f., 15/72/42) . Dies vermag ohne Weiteres zu überzeugen, erwähnte doch auch Dr. A.___ die fehlende Compliance und vorzeitige Abbrüche der stationären Behandlung (Urk. 15/56/4) , was sich gemäss dem jüngsten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ anlässlich der dortigen Hospitalisation wiederholte (Urk. 3/3 S. 4) und am Leidensdruck der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln lässt . Zudem ver nein te der begutachtende Psychiater das Vorliegen von Komorbiditäten (Urk.
15/72/39), und hielt ausserdem fest, dass keine gleichmässigen Einschrän kungen des Akti vitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vorliegen (Urk.
15/72/ 32). Namentlich Letzteres überzeugt ohne Weiteres in Anbetracht der erhaltenen All tagsfunktionen mit selbständiger Haushaltsführung, Online-Spielen, täglichem Kontakt mit einem Kollegen und jährlichen Auslandsreisen (Urk. 15/72/25 ; vgl. dazu auch Bericht von Dr. A.___ , Urk. 3/4 S. 5 oben ). Im Übrigen legte der Gut achter substanziiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde trotz Inkonsistenzen (vgl. Urk. 15/72/33 f.)
das funktio nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quan titativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen.
Dabei verwies er auf die depressiven Symptome, die mit schnellerer Erschöpfbarkeit einhergingen, sowie eine verstärkte Ablenkbarkeit und eine geringe Stressresistenz (Urk.
15/72/40).
Aus Sicht des Rechtsanwenders besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36) ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. B.___ «Wahrscheinlichkeitsannahmen» zur Arbeits fähigkeit traf (Urk. 15/72/40). Es liegt in der Natur der Sache, d ass Arbeitsunfä higkeitsschätzungen ein Ermessensspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesge richts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 11.2.1 mit Hinweis) , was es angesichts der konkret festgestellten Symptomverdeutlichung und der vagen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration (vgl. Urk. 15/72/25 f., 15/72/33) umso mehr zu respektieren gilt.
E. 4.3.1 Prof. Dr. B.___ leitete entgegen der Sichtweise der Beschwerdefüh rerin insbesondere unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und den Ausführungen der Beschwerdeführerin , dem eigenständig erhobenen psychopa thologischen Befund sowie der Resultate der neuropsychologischen Zusatzunter suchung in nachvollziehbarer Weise die von ihm gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeit von Temesta bei Angststörung (ICD-10 F13.2) , her.
In Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
legte er des Weiteren differenziert und überzeugend dar, weshalb er im Unterschied zu r behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
sowie den Fachpersonen des Sanatoriums E.___
weder von einer
rezidivierenden depressiven Störung , noch von einer PTBS oder einer Persönlichkeitsstörung aus ging. So erkannte Prof. Dr. B.___ zwar, dass sich die Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung de s aggravatorischen Verhaltens
im momentanen Zustand nicht wohl und immer wieder niedergeschlagen fühle. Allerdings seien die Symptome weder von ihr noch in den Arztberichten für eine depressive Epi sode typisch geschildert worden. Die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung seien ebenso nicht erfüllt, da kein phasenhaft abgegrenzter Verlauf mit mehreren Wochen ohne deutliche affektive Symptomatik beschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe explizit berichtet, dass die depressive Symptomatik nie ganz weg sei (Urk. 15/72/34 f.) .
In Bezug auf die se itens der behandelnden Fachpersonen diagnostizierte PTBS führte der Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise aus, es könne bezweifelt werden, ob in Anbetracht der erlebten Gewalterfahrungen und der auch nach der Scheidung noch weitergehenden Bedrohungen durch den Ex-Ehemann eine «Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass», die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her vorrufen würde, vorliege. Dieser Einschätzung ist zu folgen , denn die Rechtspre chung setzt - mit Blick auf die Diagnosekriterien des ICD-10 - für die Bejahung einer PTBS eine bedeutsame Schwere des auslösende n Trauma s voraus (BGE 142 V 343 E. 5.2.2) . Ein solches Trauma ist hier weder belegt noch geltend gemacht.
Die Gutachter wiesen im Weiteren zu Recht darauf hin, dass - s elbst wenn dies zugebilligt w ü rde - insbesondere das fehlende Vermeidungsverhalten i n Bezug auf den Kontakt mit Männern (Zusammenleben in einer WG mit drei Männern, Kollege als wichtigste Bezugsperson [Urk. 15/72/24 f.] ) gegen die Diagnose
spre che , woran der Umzug in eine Frauen-WG per März/April 2022 (Urk. 9/3, Urk.
3/4 S. 5 oben) auch nichts ändert . Nicht plausibel sei vor diesem Hintergrund auch die geschilderte grosse Angst vor Männern . Des Weiteren seien die Erinne rungen an belastende Zeiten auch nicht mit dem typischen aufdrängenden Cha rakter von Intrusionen beschrieben worden (Urk.
15/72/35 f.).
D ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ver warf Prof. Dr. B.___ schliesslich in erster Linie unter Hinweis darauf, dass gemäss Beschwerdeführerin bis 2015 keine gesundheitlichen Störungen bestanden hätten und in den Akten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte bestünden (Urk.
15/72/31) . Auch dies erweist sich als schlüssig, zumal sich eine Persönlichkeitsstörung grundsätzlich bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und danach im Erwachsenenalter manifestieren muss
(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitli nien, 10. Auflage, S. 277 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten für nicht verwert bar, wobei sie in diesem Zusammenhang auf ihre im Beschwerdeverfahren ein gereichten ärztlichen Berichte verweist (vgl. Urk. 1 S. 7-14) . Mit Blick auf den vor Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ vom 20. Juli 2022 mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin vom 3.
Juni bis 18. Juli 2022 hospitalisiert war , wobei der Eintritt freiwillig auf Anraten der behandelnden Psychiaterin erfolgt e (Urk. 3/3 S. 1) ; ein Zusammenhang mit dem eine Leistungsverweigerung ankündigenden Vorbescheid vom 25. Mai 2020 (Urk.
15/75) ist dabei nicht gänzlich von der Hand zu weisen . Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ stattgefundene erheb liche Veränderung des Gesundheitszustandes lassen sich dem Bericht aller dings nicht entnehmen ; namentlich lässt sich dies nicht aus dem psychopatho logischen Befund herleiten, welcher keine schwerwiegenden psychischen Beein trächtigun gen nahelegt (Urk. 3/3 S. 2 f.). Auch aus dem geäusserten Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da mittel s
eine r blosse n Verdachtsdiagnose
ein ent sprechendes Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 und 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1 ).
Prof. Dr. B.___ h ielt ausserdem explizit
fest (Urk. 15/72/34) , es bestünden keine Gründe, derzeit eine psychotische Störung zu diagnostizieren . Dabei wies er zutreffend darauf hin, dass im Jahr 2015 ein stationärer klinischer Aufenthalt aufgrund einer «Sonstigen akuten, vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung (ICD-10 F23.3)» erfolgt war (vgl. Urk. 15/58) , wobei er es für möglich erachtete, dass die damalige Symptomatik mit einem regelmässigen Cannabis-Konsum in Verbin dung gestanden haben könnte (vgl. auch Urk. 15/27/9, 15/54/15 ). Ferner merkte er an, dass in späteren Berichten ein Status nach schizophrener Störung diagnos tiziert beziehungsweise von einer Remission ausgegangen worden sei , was eben falls mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl.
Urk. 15/6/2, 15/ 19/9 und 15/21/6 ).
Soweit die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ erneut eine PTBS diagnostizierten, fehlt es betref fend das auslösende Trauma und dessen Schwere einerseits an einer nachvoll ziehbaren Herleitung (vgl. Urk. 3/3 S. 4) ; andererseits kann in diesem Zusammen hang auf die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. B.___ verwiesen werden (vorstehende E. 4.3.1). Insgesamt vermag der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ , aus welchem im Übrigen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht, das Gutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als dieses den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ wohl gar nicht bekannt war und sie daher auch nicht a ufzeigten, inwiefern das Gutachten nicht beweiswertig sein soll .
E. 4.3.3 Hinsichtlich de r Stellungnahme zum Gutachten der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. August 2022 (Urk. 3/4) ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abde ckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Derartige Gesichtspunkte sind dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der Bericht in weiten Teilen darin, die eigene medizini sche Sichtweise wiederzugeben , ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Gutach ter nicht lege artis vorgegangen wären .
Soweit davon abgesehen beanstandet wird, Prof. Dr. B.___ habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt (Urk.
3/4 S. 2 und S. 5) , ist festzuhalten, dass die Einholung von Fremdanam nesen , wie sie Dr. A.___ postuliert (Urk. 3/4 S. 2), rechtsprechungsgemäss in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens darstellt und die ärztlichen Experten in die sem Zusammenhang über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E.
11.2.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus leuchtet ohne Weiteres ein , dass die Gutachter in Anbetracht de r kursorisch überprüften sprachgebundenen Intelli genz, welche einen IQ von 82 ergab, zwar von einem unterdurchschnittlichen Wert, nicht jedoch von einer diagnostisch relevanten Intelligenzminderung ausgingen (Urk. 15/72/29, 15/72/70). Wenn Dr. A.___ diesbezüglich auch von einer Lernbehinderung spricht (Urk. 3/4 S. 5), ist festzuhalten, dass n ach kons tanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicher ungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Entgegen der Meinung von Dr. A.___
(Urk. 3/4 S. 6) wurde von neuropsychologischer Seite im Ergebnis auch keine mittel gradige kognitive Störung festgestellt. Vielmehr wurde betont, dass dies nur rein formal anhand des kognitiven Testprofils , aber ohne Berücksichtigung der Per formanzvalidierung der Fall wäre . Letztere förderte allerdings einige Auffällig keiten zutage (vgl. Urk. 15/72/66-71) , weshalb Dr.
C.___
mit triftiger Begründung zum Schluss gelangte , dass mit hoher Wahr scheinlichkeit eine Aggravation von kognitiven Defiziten und von psychischen Beschwerden vorliege (Urk. 15/72/71).
Insgesamt vermag somit auch der Bericht von Dr. A.___ die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. Kann folglich von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise ausgegangen werden, so ist im Übrigen die von der Beschwerdeführerin als (zu) kurz kritisierte Untersuchungs dauer (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20 und S. 9 Ziff. 26) nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8.
Juli 2022 E. 5.2.2 und 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
E. 5 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Der Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgese hen] ).
Ausgehend von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten und aus gut achterlicher Sicht gleichermassen in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns erübrigt sich rechtspre chungsgemäss ein ordentlicher Einkommensvergleich. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich der Invaliditätsgrad auf nicht rentenbegründende 36
% beläuft (vgl. vorstehende E. 1.3) . E in leidensbedingter Abzug wurde weder gel tend gemacht noch erscheint ein solcher gerechtfertigt . Insbesondere wurde d en psychischen Beeinträchtigungen
von gutachterlicher Seite bereits umfassend durch das reduzierte Arbeitspensum sowie die eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rechnung getragen ; eine doppelte Anrechnung diese s Gesichtspunkte s
sowohl bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung als auch bei der Bemessung des leidensbe dingten Abzuges ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3 mit Hinweis).
E. 6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
E. 7 .2
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.
E. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen.
Infolge der ihr
gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Rechtsanwalt Harry F. Nötzli machte mit Honorarnote vom 5. Januar 2023 einen Gesamtaufwand von 14.16 Stunden à Fr. 220.-- sowie pauschale Barauslagen von Fr. 93.45 (3 % des Zeitaufwandes) geltend (Urk. 18).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Namentlich in Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt Nötzli die Beschwerdeführerin bereits im V or bescheid verfahren vertreten und in jenem Rahmen Aktenkenntnis erlangt hat (vgl. Urk. 15/85) , erweist sich der für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift ein schliesslich Aktenstudium geltend gemachte Aufwand (12.5 Stunden) als über höht und ist auf 9 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand als angemessen.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 10.66 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2' 345 . 20 ergibt. Rechtsanwalt Harry F. Nötzli ist folglich mit Fr. 2' 601.55 (Fr. 2' 345.20 plus 3 % Barauslagen [Fr. 70.35 ] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und ihr wird Rechtsanwalt Harry F. Nötzli , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Zürich, wird mit Fr. 2'601.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00514
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
20. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli Zuerich Law Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1987, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war vom
1. Juni 2015 bis 30. April 2018 bei der Y.___
AG, in Z.___ , als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Urk. 15/ 3, 15/17 und 15/20). Am 13. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine akute schizophreni e forme psychotische Störung (remittiert) sowie eine posttraumatische Belastungs störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3 ). Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
Urk.
15/34) mit Verfügung vom 29. August 2018 ab (Urk. 15/36). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 3. März 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse psychi sche Beeinträchtigungen wie unter anderem eine Schizophrenie und Panikatta cken erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/41). Die nunmehr zuständige Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, trat mit Schreiben vom 17.
Mai 2021 auf die Neuanmeldung ein (Urk. 15/55), nachdem die Versicherte meh rere Arztberichte eingereicht hatte, um eine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urk. 15/53 f.).
Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 15/56) , gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 15/64) , welches am 9. Mai 2022 erstattet wurde (Urk. 15/72). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2022 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 15/75), wogegen diese am 27. Juni 2022 Einwand erhob (Urk. 15/85). Am 2. August 2022 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 15/89). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Harry F. Nötzli , Zürich, am 14. September 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den I nvaliditätsgrad festzusetzen und die gesetzlich geschuldeten Leistun gen
insbesondere eine Invalidenrente
zu erbringen. Eventualiter sei ein neu erliches bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Des Weiteren sei ihr in prozessua ler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Harry F. Nötzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.
1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 7) reichte die Beschwerdefüh rerin zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 22. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 (Urk. 17) reichte Rechtsanwalt Nötzli seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der Anmeldung am 3. März 2021 bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 erwog die Beschwerdegeg nerin zusammengefasst, sie habe den Rentenanspruch ab August 2021 geprüft. Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit April 2018 sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 64 % arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invali denrente . Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, im psychiatrischen Gutachten sei plausibel beschrieben worden, weshalb weder d ie
Diagnose einer psychotischen Störung noch d ie jenige einer rezidivierenden Depression gestellt
werden könne. Der psy chiatrische Gutachter habe eine Aggravation beschrieben, welche auch in der neuropsychologischen Expertise bestätigt worden sei. Die geschilderten Beschwerden hätten dem gezeigten Verhalten widersprochen und die Symptom schilderung sei vage geblieben. Zudem werde keine ausreichende medizinische Therapie in Anspruch genommen. Die demonstrativ vorgetragenen Klagen hätten unglaubwürdig gewirkt und die beschriebenen schweren Einschränkungen im Alltag hätten dem doch intakten sozialen Umfeld und den geschilderten Aktivi täten widersprochen. Da die Arbeitsfähigkeit nicht anhand der gezeigten Leistun gen und der geschilderten Beschwerden festgelegt werden könne, sei eine auf Wahrscheinlichkeitsannahmen beruhende Einschätzung unvermeidbar (Urk. 2 S.
1 f.). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen,
auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation würden nicht ein leuchten ; dementsprechend seien auch die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7). Sie habe sich bereits mehrfach in stationärer Behandlung befunden, zuletzt vom 3. Juni bis 18. Juli 2022 in der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ . Namentlich gestützt auf den Austrittsbericht vom 20. Juli 2022 sowie die Stellungnahme der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. August 2022 (vgl. Urk. 3/3 f.), die auf klinischen Beobachtungen über einen längeren Zeitraum basierten, müsse von einem schizophrenen Beschwerdebild und nicht bloss von einer Anpassungsstö rung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9 f.). Selbst Prof. Dr. B.___ habe nicht aus geschlossen, dass tatsächlich eine grössere neurokognitive Störung vorliegen und auch die klinisch-psychiatrische Symptomatik stärker ausgeprägt sein könnte. Dennoch habe er keine weiteren Abklärungen getätigt und insbesondere auch nicht mit der behandelnden Psychiaterin Rücksprache genommen. Stattdessen habe er irgendwelche Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit angestellt, ohne diese herzuleiten oder zu begründen. Aufgrund des Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ stehe vielmehr fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch eine Invalidität bestünden , deren Grad durch die Beschwerdegegnerin mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Falls das Gericht dieser Auf fassung nicht folgen könne, wäre ein erneutes bidisziplinäres Gutachten in Auf trag zu geben, welches den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ mitberücksichtige (Urk. 1 S. 15 f.). 3. 3.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinwe is; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl.
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Aufl. 20 22 , S. 4 42
Rz 120 mit Hinweis auf BGE
97 V 58 E. 2).
Die IV-Stelle Schwyz verneinte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29 . August 2018 mit der Begründung, innerhalb der einjährigen Wartefrist habe die volle Arbeits fähigkeit wieder erreicht werden können (Urk. 15 / 36 ) . Unter diesen Umständen bleib en die Revisionsbestimmungen ausser Acht.
Das neue Leistungsgesuch ist allein unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen . 3.2 3.2.1
Im Rahmen de s neuen Leistungsgesuchs wurden der Beschwerdegegnerin diverse Austrittsberichte psychiatrischer Kliniken eingereicht. Wie bereits in den Jahren 2015 bis 2018 (vgl. Urk. 15/ 56/ 22-42) befand sich die Beschwerdeführerin in den Folgejahren wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung (19. bis 25. November 2019 [ Psychiatrische Universitätsklinik D.___ ; Urk. 15/56/11 f.] sowie jeweils im Sanatorium E.___
vom
1. September bis 12. Oktober 2020 [Urk. 15/54/12-15], vom
17. bis 29.
Dezember 2020 mit einem Vorfall selbstverletzenden Verhal t ens [Urk.
15/54/19-21] und vom 25.
Februar bis 24. März 2021 [Urk.
15/ 54/ 27-30] ) .
Dem Austrittsbericht über den zuletzt genannten stationären Aufenthalt sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/54/30): - Posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1 [Hauptdiag nose]) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [Nebendiagnose]) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch
Temesta -Abusus bei Angststörung (ICD-10 F13.1 [Nebendiagnose]).
Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über starke Ängste und drängende Selbstmordgedanken berichtet . Sie habe das Gefühl, verfolgt zu werden , und habe auch Angst, dass ihr etwas zustossen könne. Seit dem letzten stationären Aufent halt sei es zu keinem Suizidversuch gekommen; aktuell könne sie sich nicht klar von Suizidalität distanzieren. Des Weiteren habe sie deutlich weniger Freude als früher, sehe alles negativ und habe das Interesse verloren. Familie und Freunde würden sie gut unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch immer wie der auf ein traumatisches Ereignis im Februar 2015 zurückgekommen, als sie zusammengeschlagen worden sei. Seither kämpfe sie mit grossen Ängsten (Urk.
15/54/29 f.). Aus ärztlicher Sicht habe sich der Zustand der Beschwer deführerin i m Verlauf deutlich gebessert; die Suizidgedanken seien in den Hintergrund getreten. Eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine weder sinnvoll noch zielführend zur weiteren ambulanten Stabilisation. Die Beschwer deführerin beabsichtige eine schrittweise Wiedereingliederung in den zweiten Arbeitsmarkt und suche nach neuen Wohnmöglichkeiten, da es ihr in der aktuellen Wohnge meinschaft nicht sehr gefalle (Urk. 15/54/28). 3.2.2
Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 9. Juni 2021 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/56/4): - rezidivierende depressive Episoden seit mindestens 2015 - PTBS seit mindestens 2015 - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotio nal instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61) - Verdacht auf ADHS.
Über die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin sei ihr wenig bekannt, da diese sich längere Zeit nicht in regelmässiger Behandlung befunden habe und sich auch nach den Austritten aus den teilweise frühzeitig abgebrochenen sta tionären Behandlungen während mehrere n Wochen respektive Monaten nicht gemeldet habe. Aktuell leide sie wieder unter akuten Verfolgungsängsten, die seit der Trennung vom Ex-Mann im Sinne von Flashbacks beziehungsweise Disso ziationen aufträten . Es müsste dringend eine ausreichende stationäre Abklärung und Behandlung erfolgen. Für einen Behandlungsplan wäre die Compliance sei tens der Beschwerdeführerin erforderlich (Urk. 1 5 /56/4). Sowohl die Stressbelast barkeit als auch die soziale Adaptionsfähigkeit seien deutlich vermindert (Urk.
15/56/5). Derzeit bestehe weder für die bisherige noch für eine leidensan gepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Einer Eingliederung stünden insbeson dere die Persönlichkeitsstörung sowie die wiederkehrenden Dissoziationen und Flashbacks im Wege . Es wäre empfehlenswert, eine psychiatrische Begutachtung mit aus führlicher neuropsychologischer Testung zu veranlassen (Urk. 15/56/7). 3.2.3
Dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 9. Mai 2022 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/72/35, 15/72/37): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeit von Temesta bei Angststörung (ICD-10 F13.2).
Befragt nach ihrer Erkrankung und ihren Symptomen habe die Beschwerdefüh rerin a nlässlich der psychiatrischen Exploration berichtet, es handle sich um eine PTSD, Panikattacken, Dissoziationen und Psychosen. Nach etwa einer halben Stunde habe sie noch etwas unvermittelt mitgeteilt, auch enorme Depressionen zu haben. Begonnen habe alles damit, dass sie 2015 heftig von ihrem Ex-Mann zusammengeschlagen worden sei. Seitdem könne sie sich gar nicht mehr regene rieren und habe vor allem grosse Angst vor Menschen, insbesondere vor Män nern. Die Beschwerden hätten direkt nach dem Ereignis begonnen, seien aber zunächst nicht so stark gewesen. Dies habe sich alles verschlechtert. Wenn sie unterwegs sei, denke sie immer, sie werde angegriffen. Sie erstarre dann. Manch mal trete die Angst auch in Ruhe auf. Manchmal träume sie auch, dass sie weg laufe; wie oft diese schlechten Träume aufträten, könne sie aber nicht angeben. Manchmal erlebe sie auch stabilere Zeiten ohne diese Symptome. Befragt nach ihren Panikattacken habe die Beschwerdeführerin geantwortet, deswegen schon öfters bei der Polizei gewesen zu sein und auch schon den Notfall angerufen zu haben. In solchen Momenten bekomme sie keine Luft, spüre Herzrasen, Schwindel und erstarre gelegentlich. Diese Panik sei ganz stark vorhanden, wobei sie aber nicht wisse, wie lang e sie dann üblicherweise andauere. Sie wisse auch nicht, wann der letzte Anfall gewesen sei , und schätze vor ungefähr fünf bis sechs Monaten. Je mehr sie unter Stress stehe, umso öfter passiere es. Mit der Medika tion könne sie dies etwas besser kontrollieren; sie beruhige sich in solchen Situ ationen mit Temesta . Befragt nach den Symptomen der dissoziativen Störung habe die Beschwerdeführerin keine Angaben machen können. Die Psychosen äusserten sich darin, dass sie das Gefühl habe, verfolgt zu werden oder dass ihr oder ihrer Familie etwas Schlechtes passieren könne. Sie habe dann auch vor den Ärzten in der Klinik Angst und müsse ständig jemanden anrufen, weil sie denke, dass etwas passiert sei. Halluzinationen habe sie jetzt nicht mehr, auch nicht, wenn die psychotischen Verfolgungsgedanken vorhanden seien. Die Depression äussere sich durch eine Antriebsstörung, Vitalitätsverluste und Selbstmordge danken. Diese Symptomatik sei nie ganz weg; einen phasenhaften Verlauf habe die Beschwerdeführerin jedoch auch auf Nachfrage nicht schildern können (Urk.
15/72/20 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und wach gewesen. Sie habe angegeben, mit zeitlichen Daten Schwierigkeiten zu haben. Das heutige Datum habe sie jedoch nennen können; ansonsten hätten keine Ori entierungsstörungen vorgelegen. Darüber hinaus habe sie über Konzentrations störungen geklagt. Dies sei plausibel, da die Aufzählung der Monatsnamen rück wärts für sie sehr schwierig gewesen sei. Auffassungsstörungen hätten nicht vor gelegen, auch die Merkfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Bezüglich der biographischen Angaben seien Gedächtnisstörungen indes deutlich geworden . Paramnesien seien nicht konkret geschildert worden. Auch auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin Flashbacks und Intrusionen nicht typisch beschrieben, sondern eher als bewusste Erinnerungen an die Ereignisse in ihrer zweiten Ehe geschildert. Auch bezüglich Albträume sei sie sehr vage geblieben, wobei am Wahrscheinlichsten sei, dass diese vorhanden und von unangenehme m Inhalt seien, aber nur sehr selten aufträten. Eine Denkverlangsamung habe sich objektiv nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin grüble immer wieder und denke dann über die Psychose nach und weshalb ihr dies passiert sei. Manchmal denke sie auch über den Vorfall nach, als sie zusammengeschlagen worden sei, wobei dies nicht das Ereignis selbst betreffe , sondern eher die Frage , warum sie sich nicht getraut habe, bei der polizeilichen Untersuchung die Wahrheit zu sagen. Andere formale Denkstörungen seien nicht vorhanden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ein misstrauischer Mensch. Auch jetzt habe sie immer wieder das Gefühl, dass sie verfolgt werden könnte. Dies sei allerdings anders als in der Zeit der Psychose. Aktuell habe sie sonst keine psychotischen Symptome. Sowohl nach ihrer Schilderung als auch objektiv gebe es keine Anhaltspunkte für Pho bien, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin mittelgradig affektarm. Ausserdem sei eine Störung der Vitalgefühle deutlich geworden; sie sei leicht deprimiert und mittelgradig hoff nungslos. Zudem sei sie stark ängstlich , auch immer wieder gereizt, innerlich unruhig und leide unter Insuffizienzgefühlen. Objektiv wirke sie affektstarr und leicht klagsam im Sinne einer Betonung ihrer Infirmität und der vielen Krankhei ten, unter denen sie leide. Sie beschreibe ausserdem eine deutliche Antriebshem mung und Antriebsarmut. Zirkadiane Besonderheiten lägen keine vor. Es werde nur ein leichter sozialer Rückzug geschildert; die Beschwerdeführerin habe inten siven Kontakt mit einer Cousine und vor allem mit einem Bekannten, aber auch mit ihrer Mutter, die aktuell bei ihr sei. Sie reise zudem jährlich nach Bosnien, um dort die Verwandten zu besuchen. Suizidversuche habe es in der Vergangen heit gegeben; aktuell habe sie keine Suizidgedanken (Urk. 15/72/27 f.).
Hinsichtlich Zusatzbefunde verwies Prof. Dr. B.___ auf die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. C.___ (vgl. Urk. 15/72/53-72). Die kursorisch e Prüfung habe für sprachgebundene Intelligenzfunktionen einen Intelligenzquotienten (IQ) von 82 ergeben, welcher unterdurchschnittlich, aber noch nicht im diagnoserele vanten Bereich sei. Ohne Berücksichtigung der Performanzvalidierung entsprä chen die Teilleistungseinbussen einer mittelgradigen kognitiven Störung. Die Per formanzvalidierung habe jedoch einige Auffälligkeiten ergeben. Die erzielten Testresultate entsprächen zudem nicht dem beobachtbaren spontanen Verhalten während der Begutachtung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine Aggravation von kognitiven Defiziten und psychischen Beschwerden vor. Die erzielten Testre sultate bezüglich der Teilleistungsstörungen besässen somit keine Aussagekraft und von neuropsychologischer Seite seien daher auch keine Rückschlüsse auf die Funktions- oder Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 15/72/29 f.).
Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei auffällig. Während der Untersu chung sei sie überwiegend misstrauisch und dysphorisch-gereizt gewesen. Sie habe verschiedene Krankheiten genannt, die ihr offensichtlich von den Ärzten mitgeteilt worden seien, habe diese aber nicht mit Inhalten füllen und auch ihre Symptomatik nur wenig plausibel schildern können. Da nach ihren eigenen Angaben bis 2015 keine gesundheitlichen Störungen bestanden hätten und auch die Aktenlage keine solchen Störungen beschreibe, müsse allerdings davon aus gegangen werden, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien (Urk. 15/72/31). Aus heutiger Sicht bestünden des Weiteren keine Gründe mehr, eine psychotische Störung zu diagnostizieren. In den Akten sei mehrfach ein «Status nach schizophreniformer Störung» diagnostiziert und jeweils betont worden, dass diese Erkrankung gegenwärtig remittiert sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne hingegen die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, gestellt werden. Weder von der Beschwerdeführerin selbst noch in den Arztberichten seien typische Symptome einer depressiven Episode geschildert worden. Gleichzeitig seien auch die Ver laufskriterien für eine rezidivierende depressive Störung nicht erfüllt. Ferner ent spreche die geschilderte Angst-Symptomatik nicht dem typischen Ablauf und der psychopathologischen Erscheinungsweise einer Panikstörung. Des Weiteren sprä chen mehrere Gründe gegen eine posttraumatische Belastungsstörung . Insbeson dere zeige die Beschwerdeführerin keinerlei Vermeidungsverhalten, indem sie in einer WG mit drei Männern zusammenlebe und einen Mann als ihre wichtigste Bezugsperson bezeichne. Die geschilderte grosse Angst vor Männern sei ange sichts dieser Lebensumstände nicht plausibel. Darüber hinaus beschreibe sie die Erinnerungen an belastende Zeiten nicht mit dem typischen aufdrängenden Cha rakter von Intrusionen. Zu diagnostizieren sei schliesslich eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika. Die Beschwerdeführerin erhalte seit langer Zeit Benzodiazepine zur Kupierung der Angstattacken ver schrieben. Dies habe vermutlich nicht nur den Zugang zu einer gezielten Psycho therapie erschwert, sondern inzwischen auch zu einer Abhängigkeitsproblematik geführt (Urk.
15/72/34-36).
Die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweise sich als schwierig. Einerseits bedinge die diagnostizierte Anpassungsstörung eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Andererseits könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine grössere neurokognitive Störung bestehe und auch die klinisch-psychiatrische Symptomatik die jetzt eher aufgrund der Symptomver deutlichung relativiert werde und zudem unter Ausschluss psychosozialer Fakto ren erfolge stärker ausgeprägt sei. Die Einschätzung beruhe damit auf Wahr scheinlichkeitsannahmen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Fabrikarbeiterin mit einfachen repetitiven Aufgaben könne die Beschwerdefüh rerin zu circa 80 % anwesend sein. Die Verminderung der Anwesenheitsleistung werde den depressiven Symptomen mit schnellerer Erschöpfbarkeit zugeschrie ben. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe auch eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit durch verstärkte Ablenkbarkeit und geringe Stressresistenz, wel che mit 20 % veranschlagt werde. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrag e damit ungefähr 64 % (80 % x 80 %) . Gleiches gelte für (andere) leidensangepasste Tätigkeiten. Retrospektiv lasse sich seit Jahren keine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes erkennen. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich am wahrscheinlichsten das dort schon angedeutete depressive Syndrom verselbstän digt, insbesondere weil sich die Beschwerdeführerin zur Verarbeitung der psy chosozialen Probleme innerpsychisch auf die psychiatrische Infirmität fokussiere, gleichzeitig aber einer nachhaltigen Therapie nicht zugänglich sei (Urk. 15/72/ 40-42). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf das psychiatrisch-neu ropsychologische Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 9. Mai 2022 (Urk. 15/72). Die Beschwerdeführerin stuft die Expertise dagegen als nicht beweiskräftig ein (vgl. vorstehende E. 2.1 -2.2 ). 4.2
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.
2.2).
Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater b eziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.2 und 4.2.3, je mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Prof. Dr. B.___ leitete entgegen der Sichtweise der Beschwerdefüh rerin insbesondere unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und den Ausführungen der Beschwerdeführerin , dem eigenständig erhobenen psychopa thologischen Befund sowie der Resultate der neuropsychologischen Zusatzunter suchung in nachvollziehbarer Weise die von ihm gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeit von Temesta bei Angststörung (ICD-10 F13.2) , her.
In Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
legte er des Weiteren differenziert und überzeugend dar, weshalb er im Unterschied zu r behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
sowie den Fachpersonen des Sanatoriums E.___
weder von einer
rezidivierenden depressiven Störung , noch von einer PTBS oder einer Persönlichkeitsstörung aus ging. So erkannte Prof. Dr. B.___ zwar, dass sich die Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung de s aggravatorischen Verhaltens
im momentanen Zustand nicht wohl und immer wieder niedergeschlagen fühle. Allerdings seien die Symptome weder von ihr noch in den Arztberichten für eine depressive Epi sode typisch geschildert worden. Die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung seien ebenso nicht erfüllt, da kein phasenhaft abgegrenzter Verlauf mit mehreren Wochen ohne deutliche affektive Symptomatik beschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe explizit berichtet, dass die depressive Symptomatik nie ganz weg sei (Urk. 15/72/34 f.) .
In Bezug auf die se itens der behandelnden Fachpersonen diagnostizierte PTBS führte der Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise aus, es könne bezweifelt werden, ob in Anbetracht der erlebten Gewalterfahrungen und der auch nach der Scheidung noch weitergehenden Bedrohungen durch den Ex-Ehemann eine «Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass», die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her vorrufen würde, vorliege. Dieser Einschätzung ist zu folgen , denn die Rechtspre chung setzt - mit Blick auf die Diagnosekriterien des ICD-10 - für die Bejahung einer PTBS eine bedeutsame Schwere des auslösende n Trauma s voraus (BGE 142 V 343 E. 5.2.2) . Ein solches Trauma ist hier weder belegt noch geltend gemacht.
Die Gutachter wiesen im Weiteren zu Recht darauf hin, dass - s elbst wenn dies zugebilligt w ü rde - insbesondere das fehlende Vermeidungsverhalten i n Bezug auf den Kontakt mit Männern (Zusammenleben in einer WG mit drei Männern, Kollege als wichtigste Bezugsperson [Urk. 15/72/24 f.] ) gegen die Diagnose
spre che , woran der Umzug in eine Frauen-WG per März/April 2022 (Urk. 9/3, Urk.
3/4 S. 5 oben) auch nichts ändert . Nicht plausibel sei vor diesem Hintergrund auch die geschilderte grosse Angst vor Männern . Des Weiteren seien die Erinne rungen an belastende Zeiten auch nicht mit dem typischen aufdrängenden Cha rakter von Intrusionen beschrieben worden (Urk.
15/72/35 f.).
D ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ver warf Prof. Dr. B.___ schliesslich in erster Linie unter Hinweis darauf, dass gemäss Beschwerdeführerin bis 2015 keine gesundheitlichen Störungen bestanden hätten und in den Akten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte bestünden (Urk.
15/72/31) . Auch dies erweist sich als schlüssig, zumal sich eine Persönlichkeitsstörung grundsätzlich bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und danach im Erwachsenenalter manifestieren muss
(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitli nien, 10. Auflage, S. 277 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten für nicht verwert bar, wobei sie in diesem Zusammenhang auf ihre im Beschwerdeverfahren ein gereichten ärztlichen Berichte verweist (vgl. Urk. 1 S. 7-14) . Mit Blick auf den vor Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ vom 20. Juli 2022 mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin vom 3.
Juni bis 18. Juli 2022 hospitalisiert war , wobei der Eintritt freiwillig auf Anraten der behandelnden Psychiaterin erfolgt e (Urk. 3/3 S. 1) ; ein Zusammenhang mit dem eine Leistungsverweigerung ankündigenden Vorbescheid vom 25. Mai 2020 (Urk.
15/75) ist dabei nicht gänzlich von der Hand zu weisen . Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ stattgefundene erheb liche Veränderung des Gesundheitszustandes lassen sich dem Bericht aller dings nicht entnehmen ; namentlich lässt sich dies nicht aus dem psychopatho logischen Befund herleiten, welcher keine schwerwiegenden psychischen Beein trächtigun gen nahelegt (Urk. 3/3 S. 2 f.). Auch aus dem geäusserten Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da mittel s
eine r blosse n Verdachtsdiagnose
ein ent sprechendes Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 und 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1 ).
Prof. Dr. B.___ h ielt ausserdem explizit
fest (Urk. 15/72/34) , es bestünden keine Gründe, derzeit eine psychotische Störung zu diagnostizieren . Dabei wies er zutreffend darauf hin, dass im Jahr 2015 ein stationärer klinischer Aufenthalt aufgrund einer «Sonstigen akuten, vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung (ICD-10 F23.3)» erfolgt war (vgl. Urk. 15/58) , wobei er es für möglich erachtete, dass die damalige Symptomatik mit einem regelmässigen Cannabis-Konsum in Verbin dung gestanden haben könnte (vgl. auch Urk. 15/27/9, 15/54/15 ). Ferner merkte er an, dass in späteren Berichten ein Status nach schizophrener Störung diagnos tiziert beziehungsweise von einer Remission ausgegangen worden sei , was eben falls mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl.
Urk. 15/6/2, 15/ 19/9 und 15/21/6 ).
Soweit die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ erneut eine PTBS diagnostizierten, fehlt es betref fend das auslösende Trauma und dessen Schwere einerseits an einer nachvoll ziehbaren Herleitung (vgl. Urk. 3/3 S. 4) ; andererseits kann in diesem Zusammen hang auf die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. B.___ verwiesen werden (vorstehende E. 4.3.1). Insgesamt vermag der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ , aus welchem im Übrigen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht, das Gutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als dieses den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ wohl gar nicht bekannt war und sie daher auch nicht a ufzeigten, inwiefern das Gutachten nicht beweiswertig sein soll . 4.3.3
Hinsichtlich de r Stellungnahme zum Gutachten der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. August 2022 (Urk. 3/4) ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abde ckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Derartige Gesichtspunkte sind dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der Bericht in weiten Teilen darin, die eigene medizini sche Sichtweise wiederzugeben , ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Gutach ter nicht lege artis vorgegangen wären .
Soweit davon abgesehen beanstandet wird, Prof. Dr. B.___ habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt (Urk.
3/4 S. 2 und S. 5) , ist festzuhalten, dass die Einholung von Fremdanam nesen , wie sie Dr. A.___ postuliert (Urk. 3/4 S. 2), rechtsprechungsgemäss in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens darstellt und die ärztlichen Experten in die sem Zusammenhang über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E.
11.2.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus leuchtet ohne Weiteres ein , dass die Gutachter in Anbetracht de r kursorisch überprüften sprachgebundenen Intelli genz, welche einen IQ von 82 ergab, zwar von einem unterdurchschnittlichen Wert, nicht jedoch von einer diagnostisch relevanten Intelligenzminderung ausgingen (Urk. 15/72/29, 15/72/70). Wenn Dr. A.___ diesbezüglich auch von einer Lernbehinderung spricht (Urk. 3/4 S. 5), ist festzuhalten, dass n ach kons tanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicher ungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Entgegen der Meinung von Dr. A.___
(Urk. 3/4 S. 6) wurde von neuropsychologischer Seite im Ergebnis auch keine mittel gradige kognitive Störung festgestellt. Vielmehr wurde betont, dass dies nur rein formal anhand des kognitiven Testprofils , aber ohne Berücksichtigung der Per formanzvalidierung der Fall wäre . Letztere förderte allerdings einige Auffällig keiten zutage (vgl. Urk. 15/72/66-71) , weshalb Dr.
C.___
mit triftiger Begründung zum Schluss gelangte , dass mit hoher Wahr scheinlichkeit eine Aggravation von kognitiven Defiziten und von psychischen Beschwerden vorliege (Urk. 15/72/71).
Insgesamt vermag somit auch der Bericht von Dr. A.___ die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. Kann folglich von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise ausgegangen werden, so ist im Übrigen die von der Beschwerdeführerin als (zu) kurz kritisierte Untersuchungs dauer (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20 und S. 9 Ziff. 26) nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8.
Juli 2022 E. 5.2.2 und 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4.3. 4
In einem nächsten Schritt ist auf die von Prof. Dr. B.___ aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit einzugehen (36 % sowohl für den angestammten als auch für andere leidensangepasste Tätigkeitsbereiche; Urk. 15/72/ 40-42) , wel che für den Rechtsanwender nicht ohne Weiteres verbindlich ist . Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatoren geleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ gibt hinreichend Aufschluss über die seit der Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindika toren. So wurde im Rahmen der Beurteilung unter anderem der Persönlichkeits struktur der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, welcher der Gutachter zwar keinen eigentlichen Krankheitswert zumass, aber doch einen dysfunktionalen Umgang mit psychosozialen Schwierigkeiten darauf zurückführte (Urk. 15/72/31, 15/72/39). Darüber hinaus
gelangte der Gutachter in Kenntnis des bisherigen The rapieverlaufs zum Schluss , dass weitere Behandlungsoptionen bestehen (Urk.
15/72/38 f., 15/72/42) . Dies vermag ohne Weiteres zu überzeugen, erwähnte doch auch Dr. A.___ die fehlende Compliance und vorzeitige Abbrüche der stationären Behandlung (Urk. 15/56/4) , was sich gemäss dem jüngsten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ anlässlich der dortigen Hospitalisation wiederholte (Urk. 3/3 S. 4) und am Leidensdruck der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln lässt . Zudem ver nein te der begutachtende Psychiater das Vorliegen von Komorbiditäten (Urk.
15/72/39), und hielt ausserdem fest, dass keine gleichmässigen Einschrän kungen des Akti vitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vorliegen (Urk.
15/72/ 32). Namentlich Letzteres überzeugt ohne Weiteres in Anbetracht der erhaltenen All tagsfunktionen mit selbständiger Haushaltsführung, Online-Spielen, täglichem Kontakt mit einem Kollegen und jährlichen Auslandsreisen (Urk. 15/72/25 ; vgl. dazu auch Bericht von Dr. A.___ , Urk. 3/4 S. 5 oben ). Im Übrigen legte der Gut achter substanziiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde trotz Inkonsistenzen (vgl. Urk. 15/72/33 f.)
das funktio nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quan titativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen.
Dabei verwies er auf die depressiven Symptome, die mit schnellerer Erschöpfbarkeit einhergingen, sowie eine verstärkte Ablenkbarkeit und eine geringe Stressresistenz (Urk.
15/72/40).
Aus Sicht des Rechtsanwenders besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36) ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. B.___ «Wahrscheinlichkeitsannahmen» zur Arbeits fähigkeit traf (Urk. 15/72/40). Es liegt in der Natur der Sache, d ass Arbeitsunfä higkeitsschätzungen ein Ermessensspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesge richts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 11.2.1 mit Hinweis) , was es angesichts der konkret festgestellten Symptomverdeutlichung und der vagen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration (vgl. Urk. 15/72/25 f., 15/72/33) umso mehr zu respektieren gilt. 4.3. 5
Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen das psy chiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 9. Mai 2022 sprechen, weshalb diesem in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung volle Beweis kraft zukommt. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Welche relevanten Aspekte die Gutachter übergangen haben sollen, vermochte sie jedoch nicht aufzuzeigen . Gesamthaft besteht demnach entgegen ihrer Auffassung kein Raum, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuwei chen. Darüber hinaus erübrigen sich die eventualiter beantragten weiteren medi zinischen Abklärungen, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5.
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Der Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgese hen] ).
Ausgehend von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten und aus gut achterlicher Sicht gleichermassen in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns erübrigt sich rechtspre chungsgemäss ein ordentlicher Einkommensvergleich. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich der Invaliditätsgrad auf nicht rentenbegründende 36
% beläuft (vgl. vorstehende E. 1.3) . E in leidensbedingter Abzug wurde weder gel tend gemacht noch erscheint ein solcher gerechtfertigt . Insbesondere wurde d en psychischen Beeinträchtigungen
von gutachterlicher Seite bereits umfassend durch das reduzierte Arbeitspensum sowie die eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rechnung getragen ; eine doppelte Anrechnung diese s Gesichtspunkte s
sowohl bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung als auch bei der Bemessung des leidensbe dingten Abzuges ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3 mit Hinweis).
6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die se Voraussetzun gen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finanzielle Bedürftigkeit angesichts des Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Urk. 8 S. 2 , Urk. 9 /2 ) erstellt
und der Pro zess ist nicht aussichtslos . Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr ist Rechtsanwalt Harry F. Nötzli als unentgeltlicher Re chtsvertreter zu bestellen. 7 .2
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen.
Infolge der ihr
gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Rechtsanwalt Harry F. Nötzli machte mit Honorarnote vom 5. Januar 2023 einen Gesamtaufwand von 14.16 Stunden à Fr. 220.-- sowie pauschale Barauslagen von Fr. 93.45 (3 % des Zeitaufwandes) geltend (Urk. 18).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Namentlich in Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt Nötzli die Beschwerdeführerin bereits im V or bescheid verfahren vertreten und in jenem Rahmen Aktenkenntnis erlangt hat (vgl. Urk. 15/85) , erweist sich der für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift ein schliesslich Aktenstudium geltend gemachte Aufwand (12.5 Stunden) als über höht und ist auf 9 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand als angemessen.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 10.66 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2' 345 . 20 ergibt. Rechtsanwalt Harry F. Nötzli ist folglich mit Fr. 2' 601.55 (Fr. 2' 345.20 plus 3 % Barauslagen [Fr. 70.35 ] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und ihr wird Rechtsanwalt Harry F. Nötzli , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Zürich, wird mit Fr. 2'601.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch