Sachverhalt
1. 1.1
Die 1995 geborene X.___
meldete sich am 20. Dezember 2018 unter Hinweis auf eine Intelligenzminderung aufgrund frühkindlicher Schäden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vern einte m it Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 6/59 ) einen Leistungsanspruch (Rente und berufliche Massnahmen ) ,
da trotz Vorliegen einer Lernbehinderung und leicht unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungen keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor liege und eine Ausbildung auf Stufe EBA (Berufsattest) möglich sei n sollte . 1.2
Vom 2 8. September 2020 bis 3 1. Juli 2021 absolvierte die Versicherte ein Berufs vorbereitungsjahr ( Urk. 6/64/11-13) und trat am 9. August 2021 eine Vorlehre
im Y.___
als Hauswirtschaftspraktikerin an ( Urk. 6/64/17-20 ). Am 17. Februar 2022 meldete sich die Versicherte zwecks berufliche r Massnahmen erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprache eine r IV-gestützten Ausbildung für eine praktische Ausbildung ( PrA ) im Y.___ . Es habe sich gezeigt, dass sie die notwendigen Voraus setzungen, um eine EBA-Lehre erfolgreich zu absolvieren, nicht habe erarbeiten können (Urk. 6/65). M it Vorbescheid vom 9. März 2022 (Urk. 6/68) stellte die IV Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 4. April 2022 Einwand (Urk. 6/74, Urk. 6/81) erhob und die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragte . Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch der Versi cherten , namentlich einen Anspruch auf die beantragte erstmalige berufliche Ausbildung . 2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, e s sei die Verfügung vom 28. Juli 2022 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, auszurichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine erstmalige Berufsausbil dung zu finanzieren . Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an d ie Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 24. Oktober 2022 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von A rtikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entste hen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a.
die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b.
der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c.
die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das gesamte Rentenrevisionsrecht ist, unter Einschluss der Neuanmeldungsrege lung , auch auf die Revision von Eingliederungsansprüche n sinngemäss anwend bar (BGE 113 V 22 E. 3b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit , dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 21. Februar 2022 eingereichten Unterlagen keine wesentliche Veränderung der Situation aufzeig ten, weshalb weiterhin keine IV-relevante Beeinträchtigung festgestellt werden könne (S. 1). Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten vom 3. Januar 2020 vor ihrer Einreise in die Schweiz in der L age gewesen , eine Aus bildung zu absolvieren und sei ohne gesundheitliche Einschränkung en in die Schweiz eingereist , weshalb keine Unterstützung bei der ers tmaligen beruflichen Ausbildung angeboten werden könne. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine entsprechende Ausbildung im geschützten Rahmen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ) , das von den Gutachte r n erstellte Belastbarkeitsprofil habe bei der realen Umset zung im Rahmen einer Erstausbildung zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt. Es liege eine tatsächliche und medizinisch objektivierbare Verschlechterung vor, sodass eine Veränderung seit der Verfü gung vom Juni 2020 erstellt sei. Die Beschwerdeführerin stosse bereits im Rahmen der Vorlehre an ihre emotionalen und mentalen Grenzen und ihre Leis tung und hohe Motivation genügten nicht, um im ersten Arbeitsmarkt eine EBA Ausbildung absolvieren zu können. Zusätzlich zeigten sich mittlerweile negative depressive und resignative emotionale Entwicklungen, weshalb die Beschwerde führerin zunehmend gefährdet sei. Wenn sie keine Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin erhalte, drohe eine weitere Verschlechterung de s Gesund heitszustands . Im Weiteren zeige sich immer mehr, dass die Beschwerdeführerin unter anderem auch in der Kommunikation/Interaktion in Gruppen und mit Dritten erheblich beeinträchtigt sei. Entsprechend tendiere sie zum sozialen Rück zug bis zur kompletten Isolation, um dem hohen Leistungsdruck möglichst gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin benötige deshalb Unterstützung bei der Erstausbildung und müsse diese in einem geschützt en Rahmen absolvieren . Wenn alle Arbeitsschritte mehrfach eingeübt und erprobt seien, werde es ihr gelingen, auch in einer EBA-Lehre (als Zusatz) zu bestehen. Derzeit sei sie aber noch weit davon entfernt. Durch die Notwendigkeit einer geschützte n Ausbildung mit spezialisiertem Personal und einem Jobcoach entstünden der Beschwerde führerin invaliditätsbedingte M ehrkosten von jährlich über Fr. 400.--, w eshalb die Voraussetzung für eine IV-unterstützte Erstausbildung (zunächst) im geschützt en Rahmen erfüllt sei (S. 11 Ziff. 27 ff.) .
Die Begründung der Beschwer degegnerin für die Leistungsabweisung erschöpfe sich im Hinweis darauf, dass IV-fremde Gründe für die fehlende Erstausbildung der Beschwerdeführerin
ver antwortlich seien . Diese Begründung sei angesichts der konkreten Umstände für eine Leistungsablehnung nicht ausreichend und die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, wobei sie das D ossier nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unter breitet habe (S. 12 Ziff. 31). 2.3
Im Streite steht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art , konkret auf Leistungen gemäss Art.
16
IVG. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen mit Verfügung vom 9.
Juni 2020 ( Urk. 6/59) in der Annahme, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer Lernbehinderung und der leicht unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen in der Lage, eine EBA Ausbildung zu absolvieren, verneint hatte und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Verfügung
einen weiteren Entscheid über einen Anspruch gemäss Art.
16 IVG präjudiziert. 3. 3.1
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ). 3.2
Versicherte, die ihre B erufswahl getroffen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten de r v ersicherten Per son entspricht ( Art. 16 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus bildung während längerer Zeit ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten ( Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 bis
Abs. 4 IVV) entstehen . Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 2 2. Februar 2007 E . 4 ).
Daraus folgt, dass die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss Art. 16 IVG mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wegen damals fehlenden leistungs - spezifischen Invaliditätseintritts später in Betracht fallende Ansprüche nicht präjudi ziert. Sofern der Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehrigen Gesundheit s zustandes bei der Absolvierung der beruflichen Ausbildung in Form der beantragten praktischen Ausbildung im Y.___ erhebliche Mehrkosten entstehen und es sich hierbei um eine Erstausbildung im Sinne von Art. 16 IVG handelt, steht die vormalige Leistungsverweigerung einer nunmehrigen Leis tungszusprache grundsätzlich nicht entgegen. Dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Lage zeigte, eine Ausbildung zu absolvie ren, wobei es sich hierbei gemäss Aktenlage wohl um eine lediglich theoretisch basierte Ausbildung als Hotelfachangestellte von unklarer Dauer handelte ( vgl. unter anderem: Urk. 6/8/3, 6/64/4) , schadet insoweit nicht, als die Beschwerde führerin zumindest gemäss aktueller A ktenlage keine bisher ausgeübte ökono misch bedeutsame Erwerbstätigkeit (BGE 118 V 13 E. 1c/ aa ) ausübte (vgl. IK-Auszug vom 2 8. Januar 2019, Urk. 6/7) , und entsprechend eine Beitragsberecht i gung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG (berufliche Neuausbildung) im Raume steht.
Nachdem die Beschwerdegegnerin unbestritten auf die neuerliche Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar 2022 eingetreten ist, ist demnach im Folgenden zu prüfen , ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom
9. Juni 2020 (Urk. 6/59) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
28. Juli 2022 (Urk. 2) eine für den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein getreten ist (vgl. E. 1. 3 ). 4. 4.1
4.1.1
In dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung ver anlassten Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Ps y chiatrie und Psychotherapie ) der Z.___ AG vom 9. Januar 2020 (Urk. 6/49/2- 88 ) wurden interdisziplinär folgende Diagnosen gestellt (S. 5): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Lernbehinderung mit einem Intelligenzquotienten von approximativ geschätzt 75-80 und mehrheitlich diesem Niveau entsprechend unterdurch schnittlichen kognitiven Leistungen (ICD-10 F81: umschriebene Entwick lungsstörungen schulischer Fertigkeiten ) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenanamnestische Endometriose (ICD-10 N80.9)
Die Experten führten aus, dass der Beschwerdeführerin eine ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Vollzeittätigkeit möglich sei. Bei der Tätigkeit sollte es sich um eine den intellektuellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entspre chende, nicht allzu komplexe Tätigkeit ohne Anforderung an die eigenständige Planung oder Organisation der Arbeit in einem wohlgesinnten Umfeld handeln, wobei keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit in Form von schnellem Arbeiten oder Arbeiten unter Druck vorliegen sollten . Aus polydiszip linärer Sicht habe bishe r keine längerfristige Arbeitsun fähigkeit bestanden und es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit jeher eine unterdurchschnittliche Allgemeinbegabung im Ausmass einer Lernbehinderung sowie eine Arbeitsfähigkeit auch vor der Einreise aus der Ukraine in die Schweiz am 30. Mai 2014 vorgelegen hätten (S. 9). 4 . 1. 2
Laut dem neurologischen Teilgutachten vom 9. Oktober 2019 (Urk. 6/49/37-50) bestanden auf dem neurologischen Fachgebiet keine Diagnosen mit o der ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weder vor noch nach der Einreise in die Schweiz. Die im Vordergrund stehenden kognitiven Veränderungen seien primär im neuropsychologischen Fachgutachten zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass es sich um eine frühkindliche Hirnentwicklungs störung handle, die seit Geburt bestehe und die sich auch im weiteren Verlauf nicht ändern werde. Die im CMRT nachgewiesene zystische Veränderung im Bereich der Adenohypophyse habe keinen Einfluss auf die Kognition und es bestünden diesbezüglich aus neurologischer Sicht auch keine anderen funktio nellen Einschränkungen (S. 34, S. 36). 4 .1.3
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Oktober 2019 (Urk. 6/49/68
88) konnten keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychi schen Störung mit Krankheitswert erhoben werden. Der Experte verneinte insbe sondere das Vorliegen einer depressiven Störung, da die Beschwerdeführerin unter keinen depressiven Verstimmungen leide, in der Nacht gut schlafen könne, am Tag nicht speziell müde sei , sie einen normalen Appetit habe, der Selbstwert erhal ten sei und nicht unter Schuldg edanken oder negativen Zukunftsperspekti ven leide (S. 68). Er wies zudem auf den von der Beschwerdeführerführerin im Rahmen der Hamilton Depression Scale
Testung erzielten Punktwert von 2 hin, was keiner Depression entspreche (S. 66).
Im Rahmen des Mini-ICF-APP Rating wurden betreffend Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteils fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spontanakti vität, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit keine (0 von maximal 4) respektive bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und Durchhaltefähigkeit leichte (1 von maximal 4) Einschränkungen beschrieben. Bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen wurde eine mittelgradige (2 maximal 4) Einschränkung erwähnt (S. 67). 4 .1.4
Der neuropsychologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 23. November 2019 (Urk. 6/49/51-67) aus, in der aktuellen Untersuchung seien leichte Minderleistungen erhoben worden, welche mit einer leicht unterdurch schnittlichen Intelligenz vereinbart werden könnten. Schwerpunktmässig betreffe dies Teilleistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen (geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit, sprachliche/nicht-sprachliche Merkspannen, sprachliches Lernen), in leichterer Ausprägung die verlangsamte Verarbeitungsgeschwindig keit, die selektive Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis sowie exekutive Teilleistungen (Planung, Ideenflüssigkeit, Handlungskontrolle). Die erzielten Teilleis tungen ergäben Hinweise auf substantielle Defizite in den sprachlichen Lern- und Gedächtnisfunktionen, was einerseits mit der frühkindliche n Hirnreifungsstörung vereinbar sei, andererseits aber im Hinblick auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr entscheidend sei. Sie sei offenbar in der Lage, auch gesprochene Informationen verarbeiten und umsetzen zu können und relevante Abläufe und Aufgaben zu erlernen. Sie verfüge sodann über einige gute Ressour cen: Nebst einer unbeeinträchtigten nicht- sprachlichen Lernfähig keit/Orientierung unauffällige sprachliche Fähigkeiten, eine motivierte, zuverläs sige und selbstständige Arbeitsweise, ein gutes Einfühlungsv ermögen sowie eine gute sozial- kommunikative Kompetenz (S. 50 f . ).
Der Experte führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sollte eine ihren intellek tuellen Möglichkeiten entsprechende, nicht allzu komplexe Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die eigenständige Planung oder Organisation der Arbeit und an die Konzentrationsfähigkeit ausüben können. Eine grundlegende Lernfähig keit, Motivation, Anstrengungsbereitschaft, Sorgfalt, Zuverlässigkeit sowie gute und angenehme Umfangsformen seien vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologische r Sicht in der Lage sein sollte, eine Ausbildung auf Stufe EBA (Eidgenössisches Be rufsattest) zu bewälti gen (S. 52 f. ).
4 .2
Im einzigen im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neu anmeldung neu zu den Akten genommenen Arztbericht führte der behandelnde Psychiater
A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, a m 8. Juni 2022 aus , die aktuelle psychische Situation habe sich momentan, aufgrund der bestehenden psychosozialen Belastungen, verschlechtert . Dies zeige sich in einer deutlichen Zunahme der Antrieb-/Lustlosigkeit, Stimmungsschwankungen und Erschöpfung (Urk. 6/79 S. 1 ) .
Durch die seit der Geburt vorliegenden intellektuellen Einschränkungen stosse die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen und könne die aktuell laufende Vorlehre nur durch viel Anstrengung und den Preis von mentalen und körperlichen Kräften bewältigen, wobei ein deutlich grenzkompensierter mentaler und psychischer Zustand zu registrieren sei . Trotz Einnahme von
D e anxit 0,5 mg in den letzten drei Monaten und psychotherapeutische r Begleitung führe die aktuelle Belastung zu zunehmender Erschöpfung. Um die erwartete Leistung bei der Arbeit erbringen zu können, habe die Beschwerdeführerin das Privatleben stark reduziert bis zur kompletten sozialen Isolierung und ausgeprägten Vernachlässigung von Hobbys und Haushaltpflichten (S. 1 f.).
Die Absolvierung einer Lehre werde herausfordernd sein, wobei eine psychische Dekompensation höchstwahrscheinlich sei, was zu möglichen negativen und anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen führen werde (S. 2).
Der Psychiater führte
weiter aus, dass die Planung und Strukturierung von Auf gaben ohne externe Führung/Nachkontrolle unmöglich sei. Betreffend die Anwendung fachlicher Kompetenzen seien einfache, routinierte Aufgaben ohne Zeitdruck auch im stressfreien Umfeld und bei sehr niedrigem Kundenkontakt zeitlich nur eingeschränkt möglich. Die Entscheidung s -/Urteilsfähi gkeit sowie die spontanen Aktivitäten seien stark beeinträchtigt. Betreffend Selbstpflege sei eine externe Kontrolle durch die Mutter notwendig und bezüglich Verkehrsfähigkeit sei eine ini tiale Terminwahrnehmung an einem neuen Ort nur in Begleitung mög lich. Die F lexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe hauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten respektive Gruppenfä higkeit seien schwergradig eingeschränkt . Die Selbstfürsorge könne sie nur eingeschränkt gewährleisten und in sozialen Konflikten nicht bestehen und sie habe Schwierigkeiten, neue Kontakte zu knüpfen, da sie wenig Antrieb und Kapazitäten habe, sich zu öffnen (S. 2 f.).
Im Weiteren führe die emotionale Unreife der Beschwerdeführerin zu Stimmungs schwankungen, wobei eine depressive resignative emotionale Entwicklung bereits zu beobachten sei (S. 3). 5 . 5 .1.
Im Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2020 (Urk. 6/49/2-23) wurde
eine Lernbehinderung mit einem Intelli genzquotienten von geschätzt 75- 80 mit ent sprechend unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen diagnostiziert (S. 5) . Die Experten attestierten damals in einer den intellektuellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden, nicht allzu komplexen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und gingen davon aus, dass sie in der Lage sei, eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren (S. 8, S. 53) . Der psychiatrische Gut achter konnte keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Krankh eitswert erheben und verneinte namentlich das Vor liegen einer depressiven Störung (S. 68). Im Rahmen des Mini-ICF-APP Rating ergaben sich einzig bei der Planung/Strukturierung von Aufgaben, der Durchhal tefähigkeit und Gruppenfähigkeit leichtgradige respektive bezüglich Anwendung fachlicher Kompetenzen mittelgradige Einschränkungen , während betreffend Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entschei dungs -/Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spontanaktivität, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit keine Defizite erwähnt wurden (S. 66 f.).
Demgegenüber berichtete der behandelnde Psychiater A.___ am 8. Juni 2022 (Urk. 6/79) von einer Verschlechterung der psychischen Situation, welche sich insbesondere in einer deutlichen Zunahme der Antriebs-/Lustlosigkeit, von Stim mungsschwankungen und Erschöpfung zeige. Die aktuell laufende Vorlehre könne die als grenzkompensiert wirkende Beschwerdeführerin nur durch viel Anstrengung und den Preis von mentalen und körperlichen Kräften bewältigen (S. 1 f.), wobei eine psychische Dekompensation höchstwahrscheinlich respektive eine depressive resignative emotionale Entwicklung bereits zu beobachten sei (S. 2 f. ). 5 .2
Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen funktionelle Auswirkungen
seit der erstmaligen Leistungsabweisung vom 9. Juni 2020 (Urk. 6/59 ) leistungsrelevant
verschlechtert hat. Art. 8 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invaliden ein , sondern auch den jenigen Versicherten, die von einer Inva lidität bedroht sind (vgl. E. 1.1), wobei g emäss Art. 1 novies
IVV
eine drohende Invalidität dann vor liegt , wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der behandelnde Psychiater A.___ spricht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer psychischen Dekompensation respektive einer bereits eingetretenen depressiven Entwicklung (S. 2 f.) und legte nachvoll ziehbar da r , dass bei knapp im untersten Normbereich liegender Intelligenz und nunmehr auch funktionell einschränkendem psychischem Zustand eine Invalidi tät mit anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen droht .
Nachdem
der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeit punkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (E. 3.2), sich im Rahmen der Vorlehre im Y.___ zeigte, dass eine Ausbildung aus serhalb des geschützten Rahmens nicht möglich ist und die Beschwerdeführerin für eine solche mehr Zeit und einen geschützten Rahmen benötigt ( Urk. 6/65), welcher ihr IV-unterstützt vom Y.___ im Rahmen einer RRA-Ausbildung angeboten wurde und zweifellos invaliditätsbedingte Mehrkosten von über Fr. 400.-- nach sich zieht ( Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 bis
Abs. 4 IVV), ist der Versicherungsfall eingetreten und der Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 16 IVG zu bejahen. Die Beschwerde ist mit dieser Feststellung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzu heissen . 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgansgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro - zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf beruf liche Massnahmen gemäss Art. 16 IVG hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von A rtikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entste hen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a.
die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b.
der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c.
die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das gesamte Rentenrevisionsrecht ist, unter Einschluss der Neuanmeldungsrege lung , auch auf die Revision von Eingliederungsansprüche n sinngemäss anwend bar (BGE 113 V 22 E. 3b). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, e s sei die Verfügung vom 28. Juli 2022 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, auszurichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine erstmalige Berufsausbil dung zu finanzieren . Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an d ie Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 24. Oktober 2022 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit , dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 21. Februar 2022 eingereichten Unterlagen keine wesentliche Veränderung der Situation aufzeig ten, weshalb weiterhin keine IV-relevante Beeinträchtigung festgestellt werden könne (S. 1). Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten vom 3. Januar 2020 vor ihrer Einreise in die Schweiz in der L age gewesen , eine Aus bildung zu absolvieren und sei ohne gesundheitliche Einschränkung en in die Schweiz eingereist , weshalb keine Unterstützung bei der ers tmaligen beruflichen Ausbildung angeboten werden könne. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine entsprechende Ausbildung im geschützten Rahmen (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ) , das von den Gutachte r n erstellte Belastbarkeitsprofil habe bei der realen Umset zung im Rahmen einer Erstausbildung zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt. Es liege eine tatsächliche und medizinisch objektivierbare Verschlechterung vor, sodass eine Veränderung seit der Verfü gung vom Juni 2020 erstellt sei. Die Beschwerdeführerin stosse bereits im Rahmen der Vorlehre an ihre emotionalen und mentalen Grenzen und ihre Leis tung und hohe Motivation genügten nicht, um im ersten Arbeitsmarkt eine EBA Ausbildung absolvieren zu können. Zusätzlich zeigten sich mittlerweile negative depressive und resignative emotionale Entwicklungen, weshalb die Beschwerde führerin zunehmend gefährdet sei. Wenn sie keine Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin erhalte, drohe eine weitere Verschlechterung de s Gesund heitszustands . Im Weiteren zeige sich immer mehr, dass die Beschwerdeführerin unter anderem auch in der Kommunikation/Interaktion in Gruppen und mit Dritten erheblich beeinträchtigt sei. Entsprechend tendiere sie zum sozialen Rück zug bis zur kompletten Isolation, um dem hohen Leistungsdruck möglichst gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin benötige deshalb Unterstützung bei der Erstausbildung und müsse diese in einem geschützt en Rahmen absolvieren . Wenn alle Arbeitsschritte mehrfach eingeübt und erprobt seien, werde es ihr gelingen, auch in einer EBA-Lehre (als Zusatz) zu bestehen. Derzeit sei sie aber noch weit davon entfernt. Durch die Notwendigkeit einer geschützte n Ausbildung mit spezialisiertem Personal und einem Jobcoach entstünden der Beschwerde führerin invaliditätsbedingte M ehrkosten von jährlich über Fr. 400.--, w eshalb die Voraussetzung für eine IV-unterstützte Erstausbildung (zunächst) im geschützt en Rahmen erfüllt sei (S. 11 Ziff. 27 ff.) .
Die Begründung der Beschwer degegnerin für die Leistungsabweisung erschöpfe sich im Hinweis darauf, dass IV-fremde Gründe für die fehlende Erstausbildung der Beschwerdeführerin
ver antwortlich seien . Diese Begründung sei angesichts der konkreten Umstände für eine Leistungsablehnung nicht ausreichend und die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, wobei sie das D ossier nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unter breitet habe (S. 12 Ziff. 31).
E. 2.3 Im Streite steht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art , konkret auf Leistungen gemäss Art.
16
IVG. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen mit Verfügung vom 9.
Juni 2020 ( Urk. 6/59) in der Annahme, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer Lernbehinderung und der leicht unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen in der Lage, eine EBA Ausbildung zu absolvieren, verneint hatte und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Verfügung
einen weiteren Entscheid über einen Anspruch gemäss Art.
16 IVG präjudiziert. 3. 3.1
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art.
E. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art.
E. 4.1.1 In dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung ver anlassten Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Ps y chiatrie und Psychotherapie ) der Z.___ AG vom 9. Januar 2020 (Urk. 6/49/2- 88 ) wurden interdisziplinär folgende Diagnosen gestellt (S. 5): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Lernbehinderung mit einem Intelligenzquotienten von approximativ geschätzt 75-80 und mehrheitlich diesem Niveau entsprechend unterdurch schnittlichen kognitiven Leistungen (ICD-10 F81: umschriebene Entwick lungsstörungen schulischer Fertigkeiten ) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenanamnestische Endometriose (ICD-10 N80.9)
Die Experten führten aus, dass der Beschwerdeführerin eine ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Vollzeittätigkeit möglich sei. Bei der Tätigkeit sollte es sich um eine den intellektuellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entspre chende, nicht allzu komplexe Tätigkeit ohne Anforderung an die eigenständige Planung oder Organisation der Arbeit in einem wohlgesinnten Umfeld handeln, wobei keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit in Form von schnellem Arbeiten oder Arbeiten unter Druck vorliegen sollten . Aus polydiszip linärer Sicht habe bishe r keine längerfristige Arbeitsun fähigkeit bestanden und es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit jeher eine unterdurchschnittliche Allgemeinbegabung im Ausmass einer Lernbehinderung sowie eine Arbeitsfähigkeit auch vor der Einreise aus der Ukraine in die Schweiz am 30. Mai 2014 vorgelegen hätten (S. 9). 4 . 1. 2
Laut dem neurologischen Teilgutachten vom 9. Oktober 2019 (Urk. 6/49/37-50) bestanden auf dem neurologischen Fachgebiet keine Diagnosen mit o der ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weder vor noch nach der Einreise in die Schweiz. Die im Vordergrund stehenden kognitiven Veränderungen seien primär im neuropsychologischen Fachgutachten zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass es sich um eine frühkindliche Hirnentwicklungs störung handle, die seit Geburt bestehe und die sich auch im weiteren Verlauf nicht ändern werde. Die im CMRT nachgewiesene zystische Veränderung im Bereich der Adenohypophyse habe keinen Einfluss auf die Kognition und es bestünden diesbezüglich aus neurologischer Sicht auch keine anderen funktio nellen Einschränkungen (S. 34, S. 36). 4 .1.3
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Oktober 2019 (Urk. 6/49/68
88) konnten keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychi schen Störung mit Krankheitswert erhoben werden. Der Experte verneinte insbe sondere das Vorliegen einer depressiven Störung, da die Beschwerdeführerin unter keinen depressiven Verstimmungen leide, in der Nacht gut schlafen könne, am Tag nicht speziell müde sei , sie einen normalen Appetit habe, der Selbstwert erhal ten sei und nicht unter Schuldg edanken oder negativen Zukunftsperspekti ven leide (S. 68). Er wies zudem auf den von der Beschwerdeführerführerin im Rahmen der Hamilton Depression Scale
Testung erzielten Punktwert von 2 hin, was keiner Depression entspreche (S. 66).
Im Rahmen des Mini-ICF-APP Rating wurden betreffend Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteils fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spontanakti vität, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit keine (0 von maximal 4) respektive bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und Durchhaltefähigkeit leichte (1 von maximal 4) Einschränkungen beschrieben. Bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen wurde eine mittelgradige (2 maximal 4) Einschränkung erwähnt (S. 67). 4 .1.4
Der neuropsychologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 23. November 2019 (Urk. 6/49/51-67) aus, in der aktuellen Untersuchung seien leichte Minderleistungen erhoben worden, welche mit einer leicht unterdurch schnittlichen Intelligenz vereinbart werden könnten. Schwerpunktmässig betreffe dies Teilleistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen (geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit, sprachliche/nicht-sprachliche Merkspannen, sprachliches Lernen), in leichterer Ausprägung die verlangsamte Verarbeitungsgeschwindig keit, die selektive Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis sowie exekutive Teilleistungen (Planung, Ideenflüssigkeit, Handlungskontrolle). Die erzielten Teilleis tungen ergäben Hinweise auf substantielle Defizite in den sprachlichen Lern- und Gedächtnisfunktionen, was einerseits mit der frühkindliche n Hirnreifungsstörung vereinbar sei, andererseits aber im Hinblick auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr entscheidend sei. Sie sei offenbar in der Lage, auch gesprochene Informationen verarbeiten und umsetzen zu können und relevante Abläufe und Aufgaben zu erlernen. Sie verfüge sodann über einige gute Ressour cen: Nebst einer unbeeinträchtigten nicht- sprachlichen Lernfähig keit/Orientierung unauffällige sprachliche Fähigkeiten, eine motivierte, zuverläs sige und selbstständige Arbeitsweise, ein gutes Einfühlungsv ermögen sowie eine gute sozial- kommunikative Kompetenz (S. 50 f . ).
Der Experte führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sollte eine ihren intellek tuellen Möglichkeiten entsprechende, nicht allzu komplexe Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die eigenständige Planung oder Organisation der Arbeit und an die Konzentrationsfähigkeit ausüben können. Eine grundlegende Lernfähig keit, Motivation, Anstrengungsbereitschaft, Sorgfalt, Zuverlässigkeit sowie gute und angenehme Umfangsformen seien vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologische r Sicht in der Lage sein sollte, eine Ausbildung auf Stufe EBA (Eidgenössisches Be rufsattest) zu bewälti gen (S. 52 f. ).
4 .2
Im einzigen im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neu anmeldung neu zu den Akten genommenen Arztbericht führte der behandelnde Psychiater
A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, a m 8. Juni 2022 aus , die aktuelle psychische Situation habe sich momentan, aufgrund der bestehenden psychosozialen Belastungen, verschlechtert . Dies zeige sich in einer deutlichen Zunahme der Antrieb-/Lustlosigkeit, Stimmungsschwankungen und Erschöpfung (Urk. 6/79 S. 1 ) .
Durch die seit der Geburt vorliegenden intellektuellen Einschränkungen stosse die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen und könne die aktuell laufende Vorlehre nur durch viel Anstrengung und den Preis von mentalen und körperlichen Kräften bewältigen, wobei ein deutlich grenzkompensierter mentaler und psychischer Zustand zu registrieren sei . Trotz Einnahme von
D e anxit 0,5 mg in den letzten drei Monaten und psychotherapeutische r Begleitung führe die aktuelle Belastung zu zunehmender Erschöpfung. Um die erwartete Leistung bei der Arbeit erbringen zu können, habe die Beschwerdeführerin das Privatleben stark reduziert bis zur kompletten sozialen Isolierung und ausgeprägten Vernachlässigung von Hobbys und Haushaltpflichten (S. 1 f.).
Die Absolvierung einer Lehre werde herausfordernd sein, wobei eine psychische Dekompensation höchstwahrscheinlich sei, was zu möglichen negativen und anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen führen werde (S. 2).
Der Psychiater führte
weiter aus, dass die Planung und Strukturierung von Auf gaben ohne externe Führung/Nachkontrolle unmöglich sei. Betreffend die Anwendung fachlicher Kompetenzen seien einfache, routinierte Aufgaben ohne Zeitdruck auch im stressfreien Umfeld und bei sehr niedrigem Kundenkontakt zeitlich nur eingeschränkt möglich. Die Entscheidung s -/Urteilsfähi gkeit sowie die spontanen Aktivitäten seien stark beeinträchtigt. Betreffend Selbstpflege sei eine externe Kontrolle durch die Mutter notwendig und bezüglich Verkehrsfähigkeit sei eine ini tiale Terminwahrnehmung an einem neuen Ort nur in Begleitung mög lich. Die F lexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe hauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten respektive Gruppenfä higkeit seien schwergradig eingeschränkt . Die Selbstfürsorge könne sie nur eingeschränkt gewährleisten und in sozialen Konflikten nicht bestehen und sie habe Schwierigkeiten, neue Kontakte zu knüpfen, da sie wenig Antrieb und Kapazitäten habe, sich zu öffnen (S. 2 f.).
Im Weiteren führe die emotionale Unreife der Beschwerdeführerin zu Stimmungs schwankungen, wobei eine depressive resignative emotionale Entwicklung bereits zu beobachten sei (S. 3). 5 . 5 .1.
Im Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2020 (Urk. 6/49/2-23) wurde
eine Lernbehinderung mit einem Intelli genzquotienten von geschätzt 75- 80 mit ent sprechend unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen diagnostiziert (S. 5) . Die Experten attestierten damals in einer den intellektuellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden, nicht allzu komplexen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und gingen davon aus, dass sie in der Lage sei, eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren (S. 8, S. 53) . Der psychiatrische Gut achter konnte keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Krankh eitswert erheben und verneinte namentlich das Vor liegen einer depressiven Störung (S. 68). Im Rahmen des Mini-ICF-APP Rating ergaben sich einzig bei der Planung/Strukturierung von Aufgaben, der Durchhal tefähigkeit und Gruppenfähigkeit leichtgradige respektive bezüglich Anwendung fachlicher Kompetenzen mittelgradige Einschränkungen , während betreffend Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entschei dungs -/Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spontanaktivität, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit keine Defizite erwähnt wurden (S. 66 f.).
Demgegenüber berichtete der behandelnde Psychiater A.___ am 8. Juni 2022 (Urk. 6/79) von einer Verschlechterung der psychischen Situation, welche sich insbesondere in einer deutlichen Zunahme der Antriebs-/Lustlosigkeit, von Stim mungsschwankungen und Erschöpfung zeige. Die aktuell laufende Vorlehre könne die als grenzkompensiert wirkende Beschwerdeführerin nur durch viel Anstrengung und den Preis von mentalen und körperlichen Kräften bewältigen (S. 1 f.), wobei eine psychische Dekompensation höchstwahrscheinlich respektive eine depressive resignative emotionale Entwicklung bereits zu beobachten sei (S. 2 f. ). 5 .2
Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen funktionelle Auswirkungen
seit der erstmaligen Leistungsabweisung vom 9. Juni 2020 (Urk. 6/59 ) leistungsrelevant
verschlechtert hat. Art. 8 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invaliden ein , sondern auch den jenigen Versicherten, die von einer Inva lidität bedroht sind (vgl. E. 1.1), wobei g emäss Art. 1 novies
IVV
eine drohende Invalidität dann vor liegt , wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der behandelnde Psychiater A.___ spricht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer psychischen Dekompensation respektive einer bereits eingetretenen depressiven Entwicklung (S. 2 f.) und legte nachvoll ziehbar da r , dass bei knapp im untersten Normbereich liegender Intelligenz und nunmehr auch funktionell einschränkendem psychischem Zustand eine Invalidi tät mit anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen droht .
Nachdem
der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeit punkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (E. 3.2), sich im Rahmen der Vorlehre im Y.___ zeigte, dass eine Ausbildung aus serhalb des geschützten Rahmens nicht möglich ist und die Beschwerdeführerin für eine solche mehr Zeit und einen geschützten Rahmen benötigt ( Urk. 6/65), welcher ihr IV-unterstützt vom Y.___ im Rahmen einer RRA-Ausbildung angeboten wurde und zweifellos invaliditätsbedingte Mehrkosten von über Fr. 400.-- nach sich zieht ( Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 bis
Abs. 4 IVV), ist der Versicherungsfall eingetreten und der Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 16 IVG zu bejahen. Die Beschwerde ist mit dieser Feststellung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzu heissen . 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgansgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro - zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf beruf liche Massnahmen gemäss Art. 16 IVG hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten ( Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 bis
Abs. 4 IVV) entstehen . Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 2 2. Februar 2007 E . 4 ).
Daraus folgt, dass die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss Art. 16 IVG mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wegen damals fehlenden leistungs - spezifischen Invaliditätseintritts später in Betracht fallende Ansprüche nicht präjudi ziert. Sofern der Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehrigen Gesundheit s zustandes bei der Absolvierung der beruflichen Ausbildung in Form der beantragten praktischen Ausbildung im Y.___ erhebliche Mehrkosten entstehen und es sich hierbei um eine Erstausbildung im Sinne von Art. 16 IVG handelt, steht die vormalige Leistungsverweigerung einer nunmehrigen Leis tungszusprache grundsätzlich nicht entgegen. Dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Lage zeigte, eine Ausbildung zu absolvie ren, wobei es sich hierbei gemäss Aktenlage wohl um eine lediglich theoretisch basierte Ausbildung als Hotelfachangestellte von unklarer Dauer handelte ( vgl. unter anderem: Urk. 6/8/3, 6/64/4) , schadet insoweit nicht, als die Beschwerde führerin zumindest gemäss aktueller A ktenlage keine bisher ausgeübte ökono misch bedeutsame Erwerbstätigkeit (BGE 118 V 13 E. 1c/ aa ) ausübte (vgl. IK-Auszug vom 2 8. Januar 2019, Urk. 6/7) , und entsprechend eine Beitragsberecht i gung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG (berufliche Neuausbildung) im Raume steht.
Nachdem die Beschwerdegegnerin unbestritten auf die neuerliche Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar 2022 eingetreten ist, ist demnach im Folgenden zu prüfen , ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom
9. Juni 2020 (Urk. 6/59) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
28. Juli 2022 (Urk. 2) eine für den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein getreten ist (vgl. E. 1. 3 ). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00506
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
23. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1995 geborene X.___
meldete sich am 20. Dezember 2018 unter Hinweis auf eine Intelligenzminderung aufgrund frühkindlicher Schäden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vern einte m it Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 6/59 ) einen Leistungsanspruch (Rente und berufliche Massnahmen ) ,
da trotz Vorliegen einer Lernbehinderung und leicht unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungen keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor liege und eine Ausbildung auf Stufe EBA (Berufsattest) möglich sei n sollte . 1.2
Vom 2 8. September 2020 bis 3 1. Juli 2021 absolvierte die Versicherte ein Berufs vorbereitungsjahr ( Urk. 6/64/11-13) und trat am 9. August 2021 eine Vorlehre
im Y.___
als Hauswirtschaftspraktikerin an ( Urk. 6/64/17-20 ). Am 17. Februar 2022 meldete sich die Versicherte zwecks berufliche r Massnahmen erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprache eine r IV-gestützten Ausbildung für eine praktische Ausbildung ( PrA ) im Y.___ . Es habe sich gezeigt, dass sie die notwendigen Voraus setzungen, um eine EBA-Lehre erfolgreich zu absolvieren, nicht habe erarbeiten können (Urk. 6/65). M it Vorbescheid vom 9. März 2022 (Urk. 6/68) stellte die IV Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 4. April 2022 Einwand (Urk. 6/74, Urk. 6/81) erhob und die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragte . Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch der Versi cherten , namentlich einen Anspruch auf die beantragte erstmalige berufliche Ausbildung . 2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, e s sei die Verfügung vom 28. Juli 2022 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, auszurichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine erstmalige Berufsausbil dung zu finanzieren . Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an d ie Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 24. Oktober 2022 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von A rtikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entste hen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a.
die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b.
der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c.
die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das gesamte Rentenrevisionsrecht ist, unter Einschluss der Neuanmeldungsrege lung , auch auf die Revision von Eingliederungsansprüche n sinngemäss anwend bar (BGE 113 V 22 E. 3b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit , dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 21. Februar 2022 eingereichten Unterlagen keine wesentliche Veränderung der Situation aufzeig ten, weshalb weiterhin keine IV-relevante Beeinträchtigung festgestellt werden könne (S. 1). Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten vom 3. Januar 2020 vor ihrer Einreise in die Schweiz in der L age gewesen , eine Aus bildung zu absolvieren und sei ohne gesundheitliche Einschränkung en in die Schweiz eingereist , weshalb keine Unterstützung bei der ers tmaligen beruflichen Ausbildung angeboten werden könne. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine entsprechende Ausbildung im geschützten Rahmen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ) , das von den Gutachte r n erstellte Belastbarkeitsprofil habe bei der realen Umset zung im Rahmen einer Erstausbildung zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt. Es liege eine tatsächliche und medizinisch objektivierbare Verschlechterung vor, sodass eine Veränderung seit der Verfü gung vom Juni 2020 erstellt sei. Die Beschwerdeführerin stosse bereits im Rahmen der Vorlehre an ihre emotionalen und mentalen Grenzen und ihre Leis tung und hohe Motivation genügten nicht, um im ersten Arbeitsmarkt eine EBA Ausbildung absolvieren zu können. Zusätzlich zeigten sich mittlerweile negative depressive und resignative emotionale Entwicklungen, weshalb die Beschwerde führerin zunehmend gefährdet sei. Wenn sie keine Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin erhalte, drohe eine weitere Verschlechterung de s Gesund heitszustands . Im Weiteren zeige sich immer mehr, dass die Beschwerdeführerin unter anderem auch in der Kommunikation/Interaktion in Gruppen und mit Dritten erheblich beeinträchtigt sei. Entsprechend tendiere sie zum sozialen Rück zug bis zur kompletten Isolation, um dem hohen Leistungsdruck möglichst gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin benötige deshalb Unterstützung bei der Erstausbildung und müsse diese in einem geschützt en Rahmen absolvieren . Wenn alle Arbeitsschritte mehrfach eingeübt und erprobt seien, werde es ihr gelingen, auch in einer EBA-Lehre (als Zusatz) zu bestehen. Derzeit sei sie aber noch weit davon entfernt. Durch die Notwendigkeit einer geschützte n Ausbildung mit spezialisiertem Personal und einem Jobcoach entstünden der Beschwerde führerin invaliditätsbedingte M ehrkosten von jährlich über Fr. 400.--, w eshalb die Voraussetzung für eine IV-unterstützte Erstausbildung (zunächst) im geschützt en Rahmen erfüllt sei (S. 11 Ziff. 27 ff.) .
Die Begründung der Beschwer degegnerin für die Leistungsabweisung erschöpfe sich im Hinweis darauf, dass IV-fremde Gründe für die fehlende Erstausbildung der Beschwerdeführerin
ver antwortlich seien . Diese Begründung sei angesichts der konkreten Umstände für eine Leistungsablehnung nicht ausreichend und die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, wobei sie das D ossier nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unter breitet habe (S. 12 Ziff. 31). 2.3
Im Streite steht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art , konkret auf Leistungen gemäss Art.
16
IVG. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen mit Verfügung vom 9.
Juni 2020 ( Urk. 6/59) in der Annahme, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer Lernbehinderung und der leicht unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen in der Lage, eine EBA Ausbildung zu absolvieren, verneint hatte und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Verfügung
einen weiteren Entscheid über einen Anspruch gemäss Art.
16 IVG präjudiziert. 3. 3.1
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ). 3.2
Versicherte, die ihre B erufswahl getroffen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten de r v ersicherten Per son entspricht ( Art. 16 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus bildung während längerer Zeit ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten ( Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 bis
Abs. 4 IVV) entstehen . Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 2 2. Februar 2007 E . 4 ).
Daraus folgt, dass die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss Art. 16 IVG mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wegen damals fehlenden leistungs - spezifischen Invaliditätseintritts später in Betracht fallende Ansprüche nicht präjudi ziert. Sofern der Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehrigen Gesundheit s zustandes bei der Absolvierung der beruflichen Ausbildung in Form der beantragten praktischen Ausbildung im Y.___ erhebliche Mehrkosten entstehen und es sich hierbei um eine Erstausbildung im Sinne von Art. 16 IVG handelt, steht die vormalige Leistungsverweigerung einer nunmehrigen Leis tungszusprache grundsätzlich nicht entgegen. Dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Lage zeigte, eine Ausbildung zu absolvie ren, wobei es sich hierbei gemäss Aktenlage wohl um eine lediglich theoretisch basierte Ausbildung als Hotelfachangestellte von unklarer Dauer handelte ( vgl. unter anderem: Urk. 6/8/3, 6/64/4) , schadet insoweit nicht, als die Beschwerde führerin zumindest gemäss aktueller A ktenlage keine bisher ausgeübte ökono misch bedeutsame Erwerbstätigkeit (BGE 118 V 13 E. 1c/ aa ) ausübte (vgl. IK-Auszug vom 2 8. Januar 2019, Urk. 6/7) , und entsprechend eine Beitragsberecht i gung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG (berufliche Neuausbildung) im Raume steht.
Nachdem die Beschwerdegegnerin unbestritten auf die neuerliche Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar 2022 eingetreten ist, ist demnach im Folgenden zu prüfen , ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom
9. Juni 2020 (Urk. 6/59) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
28. Juli 2022 (Urk. 2) eine für den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein getreten ist (vgl. E. 1. 3 ). 4. 4.1
4.1.1
In dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung ver anlassten Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Ps y chiatrie und Psychotherapie ) der Z.___ AG vom 9. Januar 2020 (Urk. 6/49/2- 88 ) wurden interdisziplinär folgende Diagnosen gestellt (S. 5): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Lernbehinderung mit einem Intelligenzquotienten von approximativ geschätzt 75-80 und mehrheitlich diesem Niveau entsprechend unterdurch schnittlichen kognitiven Leistungen (ICD-10 F81: umschriebene Entwick lungsstörungen schulischer Fertigkeiten ) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenanamnestische Endometriose (ICD-10 N80.9)
Die Experten führten aus, dass der Beschwerdeführerin eine ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Vollzeittätigkeit möglich sei. Bei der Tätigkeit sollte es sich um eine den intellektuellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entspre chende, nicht allzu komplexe Tätigkeit ohne Anforderung an die eigenständige Planung oder Organisation der Arbeit in einem wohlgesinnten Umfeld handeln, wobei keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit in Form von schnellem Arbeiten oder Arbeiten unter Druck vorliegen sollten . Aus polydiszip linärer Sicht habe bishe r keine längerfristige Arbeitsun fähigkeit bestanden und es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit jeher eine unterdurchschnittliche Allgemeinbegabung im Ausmass einer Lernbehinderung sowie eine Arbeitsfähigkeit auch vor der Einreise aus der Ukraine in die Schweiz am 30. Mai 2014 vorgelegen hätten (S. 9). 4 . 1. 2
Laut dem neurologischen Teilgutachten vom 9. Oktober 2019 (Urk. 6/49/37-50) bestanden auf dem neurologischen Fachgebiet keine Diagnosen mit o der ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weder vor noch nach der Einreise in die Schweiz. Die im Vordergrund stehenden kognitiven Veränderungen seien primär im neuropsychologischen Fachgutachten zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass es sich um eine frühkindliche Hirnentwicklungs störung handle, die seit Geburt bestehe und die sich auch im weiteren Verlauf nicht ändern werde. Die im CMRT nachgewiesene zystische Veränderung im Bereich der Adenohypophyse habe keinen Einfluss auf die Kognition und es bestünden diesbezüglich aus neurologischer Sicht auch keine anderen funktio nellen Einschränkungen (S. 34, S. 36). 4 .1.3
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Oktober 2019 (Urk. 6/49/68
88) konnten keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychi schen Störung mit Krankheitswert erhoben werden. Der Experte verneinte insbe sondere das Vorliegen einer depressiven Störung, da die Beschwerdeführerin unter keinen depressiven Verstimmungen leide, in der Nacht gut schlafen könne, am Tag nicht speziell müde sei , sie einen normalen Appetit habe, der Selbstwert erhal ten sei und nicht unter Schuldg edanken oder negativen Zukunftsperspekti ven leide (S. 68). Er wies zudem auf den von der Beschwerdeführerführerin im Rahmen der Hamilton Depression Scale
Testung erzielten Punktwert von 2 hin, was keiner Depression entspreche (S. 66).
Im Rahmen des Mini-ICF-APP Rating wurden betreffend Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteils fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spontanakti vität, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit keine (0 von maximal 4) respektive bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und Durchhaltefähigkeit leichte (1 von maximal 4) Einschränkungen beschrieben. Bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen wurde eine mittelgradige (2 maximal 4) Einschränkung erwähnt (S. 67). 4 .1.4
Der neuropsychologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 23. November 2019 (Urk. 6/49/51-67) aus, in der aktuellen Untersuchung seien leichte Minderleistungen erhoben worden, welche mit einer leicht unterdurch schnittlichen Intelligenz vereinbart werden könnten. Schwerpunktmässig betreffe dies Teilleistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen (geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit, sprachliche/nicht-sprachliche Merkspannen, sprachliches Lernen), in leichterer Ausprägung die verlangsamte Verarbeitungsgeschwindig keit, die selektive Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis sowie exekutive Teilleistungen (Planung, Ideenflüssigkeit, Handlungskontrolle). Die erzielten Teilleis tungen ergäben Hinweise auf substantielle Defizite in den sprachlichen Lern- und Gedächtnisfunktionen, was einerseits mit der frühkindliche n Hirnreifungsstörung vereinbar sei, andererseits aber im Hinblick auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr entscheidend sei. Sie sei offenbar in der Lage, auch gesprochene Informationen verarbeiten und umsetzen zu können und relevante Abläufe und Aufgaben zu erlernen. Sie verfüge sodann über einige gute Ressour cen: Nebst einer unbeeinträchtigten nicht- sprachlichen Lernfähig keit/Orientierung unauffällige sprachliche Fähigkeiten, eine motivierte, zuverläs sige und selbstständige Arbeitsweise, ein gutes Einfühlungsv ermögen sowie eine gute sozial- kommunikative Kompetenz (S. 50 f . ).
Der Experte führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sollte eine ihren intellek tuellen Möglichkeiten entsprechende, nicht allzu komplexe Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die eigenständige Planung oder Organisation der Arbeit und an die Konzentrationsfähigkeit ausüben können. Eine grundlegende Lernfähig keit, Motivation, Anstrengungsbereitschaft, Sorgfalt, Zuverlässigkeit sowie gute und angenehme Umfangsformen seien vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologische r Sicht in der Lage sein sollte, eine Ausbildung auf Stufe EBA (Eidgenössisches Be rufsattest) zu bewälti gen (S. 52 f. ).
4 .2
Im einzigen im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neu anmeldung neu zu den Akten genommenen Arztbericht führte der behandelnde Psychiater
A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, a m 8. Juni 2022 aus , die aktuelle psychische Situation habe sich momentan, aufgrund der bestehenden psychosozialen Belastungen, verschlechtert . Dies zeige sich in einer deutlichen Zunahme der Antrieb-/Lustlosigkeit, Stimmungsschwankungen und Erschöpfung (Urk. 6/79 S. 1 ) .
Durch die seit der Geburt vorliegenden intellektuellen Einschränkungen stosse die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen und könne die aktuell laufende Vorlehre nur durch viel Anstrengung und den Preis von mentalen und körperlichen Kräften bewältigen, wobei ein deutlich grenzkompensierter mentaler und psychischer Zustand zu registrieren sei . Trotz Einnahme von
D e anxit 0,5 mg in den letzten drei Monaten und psychotherapeutische r Begleitung führe die aktuelle Belastung zu zunehmender Erschöpfung. Um die erwartete Leistung bei der Arbeit erbringen zu können, habe die Beschwerdeführerin das Privatleben stark reduziert bis zur kompletten sozialen Isolierung und ausgeprägten Vernachlässigung von Hobbys und Haushaltpflichten (S. 1 f.).
Die Absolvierung einer Lehre werde herausfordernd sein, wobei eine psychische Dekompensation höchstwahrscheinlich sei, was zu möglichen negativen und anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen führen werde (S. 2).
Der Psychiater führte
weiter aus, dass die Planung und Strukturierung von Auf gaben ohne externe Führung/Nachkontrolle unmöglich sei. Betreffend die Anwendung fachlicher Kompetenzen seien einfache, routinierte Aufgaben ohne Zeitdruck auch im stressfreien Umfeld und bei sehr niedrigem Kundenkontakt zeitlich nur eingeschränkt möglich. Die Entscheidung s -/Urteilsfähi gkeit sowie die spontanen Aktivitäten seien stark beeinträchtigt. Betreffend Selbstpflege sei eine externe Kontrolle durch die Mutter notwendig und bezüglich Verkehrsfähigkeit sei eine ini tiale Terminwahrnehmung an einem neuen Ort nur in Begleitung mög lich. Die F lexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe hauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten respektive Gruppenfä higkeit seien schwergradig eingeschränkt . Die Selbstfürsorge könne sie nur eingeschränkt gewährleisten und in sozialen Konflikten nicht bestehen und sie habe Schwierigkeiten, neue Kontakte zu knüpfen, da sie wenig Antrieb und Kapazitäten habe, sich zu öffnen (S. 2 f.).
Im Weiteren führe die emotionale Unreife der Beschwerdeführerin zu Stimmungs schwankungen, wobei eine depressive resignative emotionale Entwicklung bereits zu beobachten sei (S. 3). 5 . 5 .1.
Im Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2020 (Urk. 6/49/2-23) wurde
eine Lernbehinderung mit einem Intelli genzquotienten von geschätzt 75- 80 mit ent sprechend unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen diagnostiziert (S. 5) . Die Experten attestierten damals in einer den intellektuellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden, nicht allzu komplexen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und gingen davon aus, dass sie in der Lage sei, eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren (S. 8, S. 53) . Der psychiatrische Gut achter konnte keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Krankh eitswert erheben und verneinte namentlich das Vor liegen einer depressiven Störung (S. 68). Im Rahmen des Mini-ICF-APP Rating ergaben sich einzig bei der Planung/Strukturierung von Aufgaben, der Durchhal tefähigkeit und Gruppenfähigkeit leichtgradige respektive bezüglich Anwendung fachlicher Kompetenzen mittelgradige Einschränkungen , während betreffend Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entschei dungs -/Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spontanaktivität, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit keine Defizite erwähnt wurden (S. 66 f.).
Demgegenüber berichtete der behandelnde Psychiater A.___ am 8. Juni 2022 (Urk. 6/79) von einer Verschlechterung der psychischen Situation, welche sich insbesondere in einer deutlichen Zunahme der Antriebs-/Lustlosigkeit, von Stim mungsschwankungen und Erschöpfung zeige. Die aktuell laufende Vorlehre könne die als grenzkompensiert wirkende Beschwerdeführerin nur durch viel Anstrengung und den Preis von mentalen und körperlichen Kräften bewältigen (S. 1 f.), wobei eine psychische Dekompensation höchstwahrscheinlich respektive eine depressive resignative emotionale Entwicklung bereits zu beobachten sei (S. 2 f. ). 5 .2
Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen funktionelle Auswirkungen
seit der erstmaligen Leistungsabweisung vom 9. Juni 2020 (Urk. 6/59 ) leistungsrelevant
verschlechtert hat. Art. 8 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invaliden ein , sondern auch den jenigen Versicherten, die von einer Inva lidität bedroht sind (vgl. E. 1.1), wobei g emäss Art. 1 novies
IVV
eine drohende Invalidität dann vor liegt , wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der behandelnde Psychiater A.___ spricht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer psychischen Dekompensation respektive einer bereits eingetretenen depressiven Entwicklung (S. 2 f.) und legte nachvoll ziehbar da r , dass bei knapp im untersten Normbereich liegender Intelligenz und nunmehr auch funktionell einschränkendem psychischem Zustand eine Invalidi tät mit anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen droht .
Nachdem
der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeit punkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (E. 3.2), sich im Rahmen der Vorlehre im Y.___ zeigte, dass eine Ausbildung aus serhalb des geschützten Rahmens nicht möglich ist und die Beschwerdeführerin für eine solche mehr Zeit und einen geschützten Rahmen benötigt ( Urk. 6/65), welcher ihr IV-unterstützt vom Y.___ im Rahmen einer RRA-Ausbildung angeboten wurde und zweifellos invaliditätsbedingte Mehrkosten von über Fr. 400.-- nach sich zieht ( Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 bis
Abs. 4 IVV), ist der Versicherungsfall eingetreten und der Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 16 IVG zu bejahen. Die Beschwerde ist mit dieser Feststellung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzu heissen . 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgansgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro - zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf beruf liche Massnahmen gemäss Art. 16 IVG hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais