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IV.2022.00502

Rückweisung für weitere Abklärungen nach unechter reformatio in peius.

Zürich SozVersG · 2023-04-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Spina bifida. Aufgrund dieses Geburtsgebrechens wurden ihr während ihrer Kindheit und Jugendzeit verschiedene medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge und Hilfsmittel der Eidge nössischen Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 9/5, 9/8 etc.). Zudem übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der erstmaligen beruf lichen Aus bildung im Ausbildungszentrum Y.___, in welchem die Versicherte nach einem einjährigen Vorbereitungsjahr eine 2-jährige Bürolehre absolvierte (Urk. 9/138, 9/166). Anschliessend hatte die Versicherte zwei kürzere Arbeits stellen inne, bis sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähig wurde und vom 24. August 1991 bis 31. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt (Urk. 9/222 f.). Ab Oktober 1992 war sie bei der Z.___

AG arbeitstätig, anfänglich zu 90 % (Urk. 9/358/1 ff.), ab 1. Februar 2013 zu 80 % (Urk. 9/358/8) und per April 2019 zu 70 % mit einer starken Lohnkürzung (Urk. 9/358/9). Daraufhin meldete sie sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/344) am 21. Juni 2019 (Ein gangs datum) bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/350). Die IV Stelle tätigte medizinische sowie beruf lich-erwerb liche Abklärun gen und erteilte insbesondere Kostengut sprachen für eine berufliche Abklärung im A.___ (Urk. 9/364, 9/382) sowie die Durchführung einer Abklärung im ersten Arbeitsmarkt über die B.___

GmbH (Urk. 9/403, 9/411). Zwischenzeitlich war das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per 30. September 2020 gekündigt worden (Urk. 9/398). Nach durch ge führtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 17. November 2021 [ Urk. 9/426]; Ein wand vom 23. November 2021 [ Urk. 9/439]) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Februar 2022 eine Schadenmin derungspflicht zur Erhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes (Urk. 9/442) und sprach ihr mit Verfügungen vom 3. August 2022 eine Viertelsrente

vom 1. März bis 31. Mai 2020, eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. Juni bis 30. September 2020 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 zu (Urk. 2/1, 2/2, 2/3 = Urk. 9/463 ff.) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien die Verfügungen vom 3. August 2022 aufzuheben und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Ver fügung vom 21. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde angesetzt (Urk. 4). Am 5. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin die ergänzende Beschwerdebegründung ein, mit welcher sie ihren Antrag insofern präzisierte, als die Verfügungen vom 3. August 2022 dahingehend aufzuheben seien, als dass ihr ab 1. Dezember 2019 ein e ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 6). Mit Beschwer de antwort vom 14. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 8), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 16. November 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 1 4. Februar 202 3 (Urk. 1 1) wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückwei sung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und des damit verbun denen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 2 1 . März 202 3 reichte die Beschwerde führerin eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab

1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die bisherige Tätigkeit leidensangepasst sei, und sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die jeweiligen Arbeitsunfähig keiten eine abgestufte Rente zu (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Während ihrer Anstellung bei der Z.___ AG habe sie zuletzt bloss noch Tätigkeiten des zweiten Arbeitsmark tes verrichtet. Entsprechend sei ihr auch der Lohn gekürzt worden und die Arbeitgeberin habe einen Soziallohn bezahlt. Im Übrigen sei die Vornahme eines Prozentvergleichs zur Bestimmung des IV-Grades nicht statthaft (Urk. 1 und 6). 3.

3.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welcher gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung findet, kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ist allerdings zu beachten, dass das Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt (Art. 61 lit . a ATSG). Entsprechend müssen die Gründe, welche eine einstweilige Einstellung des Verfahrens recht fer tigen, von beträchtlichem Gewicht sein. 3 .2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei bildet der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wie im F olgenden zu zeigen ist, hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur

un genügend abgeklärt. Daran vermögen auch weitere Eingliede rungsmassnahmen nichts zu ändern. Sind - wie die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht (Urk. 13) - vorab weitere Eingliederungsmassnahmen angezeigt, um die Frage der Verwertung der (Rest)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu klären, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), worauf die Beschwerdeführerin denn auch selber hinweist. Für eine Verfah renssistierung

bleibt mithin

auch aus diesem Grund kein Raum. 4 . 4 .1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

stellte in sei nem B ericht vom 17 . September 2019 unter Bezugnahme auf verschiedene Fach arztberichte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Spina bifida mit Myelomeningozele L5, mit Orthesen beidseits versorgt - Partielle Agenesie des Cor pus callosum - Deutliche Erweiterung der inneren Liquorräume - Arnold-Chiari-Syndrom - Schulterschmerzen links (ch r o nifiziert), Ätiologie am ehesten muskulär

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer Büroarbeit ohne kör perliche Belastung und mit nur geringer geistiger Anforderung tätig sei. Sie sei gemäss ihren Angaben massiv unterfordert . D as Arbeitspensum sei von Seiten des Arbeitgebers auf 50 % reduziert worden und der Vorgesetzte spreche die Beschwerdeführerin immer wieder auf eine mögliche Berentung an, obwohl sie dies eigentlich nicht wolle . In dieser Tätigkeit

bestünden keine nennenswerten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, was sich je nach Verlauf der körperli chen Einschränkungen mit zunehmendem Lebensalter aber ändern könne. Aus serdem sei die B eschwerdeführerin aufgrund des Geburtsgebrechens und der damit verbundenen Gangschwierigkeiten und den stattgehabten Operationen krankheitsanfälliger, weshalb es in den letzten Jahren zu vereinzelten Absenzen gekommen sei

(Urk. 9/359/1 ff.). 4 .2

Vom 6. bis 24. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin an einer beruflichen Abklärung im A.___ teil. Im Bericht vom 10. Februar 2020 wurde hierzu fest gehalten, bei kaufmännisch-administrativen Arbeiten sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin bei einfachen ausführenden Aufgaben zügig vorange kommen

sei. Sobald es jedoch anspruchsvoller geworden sei, habe sie vergleichs weise viel Zeit benötigt und es seien ihr regelmässig Fehler unterlaufen. In Bezug auf handwerklich-praktische Aufgabe n sei ersichtlich geworden, dass die Beschwerdeführerin gerne feinmotorisch arbeite und feinmotorisches Geschick mitbringe. Die Elektro-Montagen seien ihr in einer den Vork enntnissen entspre chend schönen und dabei noch ausbaufähigen Qualität (einmal seien zwei Drähte vertauscht, einmal Schrauben verkehrt montiert

worden) gelungen . Allerdings sei das Arbeitstempo auch verglichen mit anderen diesbezüglichen Anfängern ver gleichsweise langsam (40 %-Tempo auf einer 100er-Skala). D ie Eingliederungs fähigkeit habe sich als insgesamt erheblich eingeschränkt erwiesen, da die Beschwerdeführerin lediglich körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten ohne Tragen von grösseren/ schwereren Kisten oder ähnlichem habe ausführen können. Sie gehe behinderungsbedingt an Stöcken. Wenn sie ohne Stöcke gehe, zeige sich ein sehr starkes Hinken sowie ein unsicherer Gang. Für die Besc hwerde führerin würden folgende körperlich leichte, sitzend ausführbare T ätigkeiten in Frage

k om men: M it arbeiterin Marktforschungsinstitut, Call-Center-Mitarbeiterin, ein - fache kaufmännisch-administrative Arbeiten, End-/Qualitätskontrollen und/oder Ver packungs -/Versandarbeiten und damit Vergleichbares. Grundsätzlich könne sie auch körperlich leichte, sitzend ausführbare (Elektro-)Montagen ausführen, aller dings sei sie hierbei deutlich verlangsamt (inwiefern sich das Arbeitstemp o stei gern liesse, müsste im Verlauf geklärt werden) und ein solcher Arbeitsplatz würde einem sogenannten Nischenarbeitsplatz entsprechen, da die Beschwerdeführerin bezüglich Materialtransport erheblich eingeschränkt wäre. Die Beschwerdefüh rerin sei grundsätzlich vollzeitig einsetzbar (100 %-Pensum) . Abgesehen von einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten hätten keine behinderungsfremden Faktoren festgestellt werden können (Urk. 9/382).

Anlässlich eines Gespräches am 6. März 2020 führte die Abklärerin aus, dass ins gesamt wenig möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei körperlich stark einge schränkt. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt. Der Umgang mit dem Personal sei teilweise distanzlos gewesen . Sie habe während der Abklärung viel mit ande ren gesprochen. Die Fähigkeiten im kaufmännischen Bereich seien minimal. Es sei nicht viel vorhanden. Die Abklärerin sprach von Nischenarbeitsplätzen (Urk. 9/413/11 f.). 4 .3

In einem weiteren Bericht vom 11. Dezember 2020 diagnostizierte Dr.

C.___ eine Lumboischialgie rechts (DD: spondylogen ? ISG-Syndrom?) bei chronischer Über belastung und muskulärer Insuffizienz bei Spina bifida. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe seit anfangs des Jahres an überbelastungsbedingten Schmerzen am Rücken, Gesäss und Bein rechts sowie an chronischen Schmerzen der linken Schulter gelitten. Es seien mehrere Physiotherapien und Infiltrationen am Becken erfolgt. Schl iesslich sei der Beschwerdeführerin nach längerer Krank schreibung per Ende September 2020 gekündigt worden. Momentan habe sie leichte Schmerzen in der Oberschenkelmuskulatur rechts dorsal, aktuell phasen weise auftretend. Zudem habe sie chronische Schmerzen an der linken Schulter, schlechter werdend durch Streckbelastung. Eine neue Arbeitsstelle müss t e zwin gend behinderungsgerecht eingerichtet und den körperlichen Gegebenheiten angepasst sein. Sie brauche eine Heidelberger Schiene, um gehen zu können, sowie aktuell Stöcke zur Entlastung der teilweise paretischen Beine. Sie könne nur sitzend arbeiten und nicht gleichzeitig Gegenstände tragen. Im Prinzip sei ein rollstuhlfähiger Arbeitsplatz nötig. Eine Büroarbeit sei in rechtem Umfang denk bar, jedoch wünsche die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung zu 80 %. Eine Eingliederung sei aufgrund des Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen und der Qualifikationen eher schwierig. Es sei diesbezüglich eine Beratung not wendig. Vom 29. Februar bis 29. August 2020 sei die Beschwerdeführerin voll kommen arbeitsunfähig gewesen, vom 30 . August bis 30. September 2020 zu 50 % und ab 1. Oktober 2020 w u rde keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert

(Urk. 9/395) . 4 .4

Vom 28. Juni bis 23. Juli 2021 nahm die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der IV-Stelle an einer Abklärungsmassnahme im 1. Arbeitsmarkt teil (Administ ration bei einer Firma, die sich für die Hilfe und Pflege zu Hause einsetz t) . Die Durchführungsstelle, die B.___ GmbH, berichtete am 2. August 2021, dass die Beschwerdeführerin eine gute Leistung in einem Monat erbracht habe, der nicht allzu hektisch gewesen sei. Ungewiss sei allerdings, ob die Leistung über mehrere Monate erbracht werden könne bei gleichbleibender Arbeit, aber mit erhöhtem Arbeitsaufkommen sowie bei fehlenden Kenntnissen im Bereich Computer, w as ihr einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt im Bereich der Administration massiv erschwere. Der Arbeitgeber (Einsatzbetrieb) schätze eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als wahrscheinlich ein, wenn die Beschwerdeführerin eine Stelle mit vorwiegend kognitiv leichten bis mittelschweren repetitiven Arbeiten

finde und wenn sie ihre Computerkenntnisse massiv verbessere. Auch empfehle der Arbeitgeber einen grossen Betrieb, der genügend repetitive Arbeiten biete. Der Beschwerdeführerin w u rde eine Leistungs fähigkeit von 60 % attestiert (Urk. 9/411).

In der Folge entschied die B.___ GmbH in Rücksprache mit der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsversuch von mindestens drei bis maximal sechs Monate n begleitend zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin traute sich den Eingliederungsprozess aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden allerdings nicht mehr zu (Urk. 9/411, 9/413/23) . 4 .5

Am 24. August 2021 legte Dr.

C.___ dar, dass die Beschwerdeführerin bisher schon zweimalig in einem Arbeitsbelastungsprogramm gewesen sei, welche keine weiteren neuen Aspekte ergeben hätten. Aufgrund der nach wie vor unveränder ten Situation der gesundheitlichen Beschwerden resultierten keine Abweichungen von seinem letzten Bericht. Die Beschwerdeführerin wäre mittlerweile auch sehr dankbar, wenn die beruflichen Massnahmen zu Gunsten einer Berentung einge stellt würden, da eine Rückkehr ins Arbeitsleben nicht mehr realistisch erscheine und mittlerweile auch nicht mehr gewünscht werde (Urk. 9/418). 4 .6

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in s e iner Stellungnahme vom 14. September 2021 gestützt auf die Arztbericht e von Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide: - Lumboischialgie rechts bei - Spina bifida mit Myelomeningozele L5 - Klump- und Hackenfüsse n beidseits mit sekundärer Knieinstabilität - Fussheber- und - senkerparese (distal betonter Paraparese) - n eurogene r Blasenentleerungsstörung - Zustand nach Ileo-Conduit Anlage (1995) - c hronischer Überlastung - m uskulärer Insuffizienz - Bedarf von Heidelberger Schienen zum Gehen - z eitweise m Bedarf von Stockentlastung bei teilweise paretischen Bei nen - Schulter-/Armschmerzsyndrom links

Weiter legte er dar, dass die vorliegenden Arztberichte schlüssig seien .

D ie ange führten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden.

D ie Beschwerdeführerin sei aus versicherungsmedizi n is cher Sicht bisher in einer dem L eiden optimal angepassten Tätigkeit angestellt gewe sen, so dass die bisherige Tätigkeit einer angepassten entspreche. Eine solche sei jedoch aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr in vollem Aus mass zumutbar. Eine Unterstützung bei der Erweiterung diverser Kenntnisse zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre wünschens wert .

Vom 29. Februar bis 29. August 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähig ke i t, vom 30. August bis 30. September 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Oktober bis 11. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12. Dezember 2020 bis auf Weiteres wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/423/3 f.). 4 .7

Mit Einwand vom 23. November 2021 verwies Dr.

C.___ auf seinen letzten Bericht vom 24. August 2021, in welchem er sich für eine ganze IV- Rente ausgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. August 2021 zu 100 % krankge schrieben, was sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern werde . Aufgrund ihres Geburtsgebrechens und der zunehmenden Abnützung des Bewegungsappa rates sei die Arbeitsfähigkeit längerfristig nicht mehr gegeben. Die Beschwerde führerin leide an einer Spina bifida, welche sich im Laufe der Jahre im Rahmen des Alterungsprozesses stärker bemerkbar mache . Sie

sei aufgrund der Einschrän kungen beim Gehen durch starke Schulterschmerzen geplagt, weshalb sie schon längere Zeit Opiat-Medikamente einnehmen müsse. A us dem selben Grund schmerzten auch die Handgelenke durch das Gehen an Stöcken. Die Gehfähigkeit müsse jedoch so lange wie möglich erhalten bleiben, da die Beschwerdeführerin selbstverständlich den Rollstuhl vermeiden möchte. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Oberschenkel beidseits, da weiter unten die Muskulatur aufgrund der Spina bifida nicht mehr ordentli ch innerviert sei

(Urk. 9/439) . 4 .8

Am

20. Januar 2022 erfolgte eine weitere Stellungnahme von RAD -Ärztin Dr.

med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Sie verwies auf fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Sensomotorische Paraplegie sub L4 bei Spina bifida mit Meningomy elocele L5 - Autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm - und Sexualfunktionsstö rung - Ileum- Conduit seit 1995 - Arnold Chiari Syndrom mit partieller Agenesie des Corpus cal l osum - Klump- und Hackenfüsse beidseits mit sekundärer Knieinstabilität - Lumboischialgie, Schulter- und Handgelenksschmerzen bei chronischer Überbelastung und muskulärer Insuffizienz

Sie bestätigte ebenfalls, dass die angestammte Tätigkeit einer an die Behinderung ange passten Tätigkeit entspreche. Da die Schmerzen an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates insbesondere durch eine Überlastung ausgelöst seien, sei eine derartige Überlastung konsequen t zu vermeiden. Es werde daher erneut emp fohlen, die Gehstöcke nur für den Transfer zu benutzen und für die Mobilitä t einen Rollstuhl einzusetzen . Sodann bestätigte sie die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit gemäss der RAD- Stellungnahme vom 14. September 2021 (Urk. 9/441/3 ff.). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. E. 4.6 und 4.8, Urk. 9/423/3 f., 9/441/3 ff.) eine abgestufte Rente zu. Der RAD verwies in seinen Stellungnahmen auf die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ . Woraus er allerdings den Schluss auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 12. Dezember 2020 zog, bleibt unklar. Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausging (vgl. E. 4.3, Urk. 9/395/1 ff.), führte er am 24. August 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile sehr dank bar wäre, wenn die beruf lichen Massnahmen zu Gunsten einer Berentung einge stellt würden, da eine Rückkehr in das Arbeitsleben nicht mehr realistisch erscheine und inzwischen auch nicht mehr gewünscht werde (vgl. E. 4.5, Urk. 9/418). Ob es sich dabei lediglich um die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin oder auch um eine neue medizinische Beurteilung seinerseits handelte, blieb offen. Im Einwand vom 23. November 2021 äusserte Dr. C.___ sodann, dass er sich bereits am 24. August 2021 für eine ganze IV-Rente ausge sprochen habe und die Beschwerdeführerin seit dem 23. August 2021 zu 100 % krankgeschrieben sei, was sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern werde (vgl. E. 4.7, Urk. 9/439). 5 .2

Eine 50%- ige

– oder auch eine andere – Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt sich auch nicht anhand des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder gestützt auf die durchgeführten beruflichen Massnahmen schlüssig nachvollziehen.

Die Z.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1992 tätig gewesen war, schilderte mehrfach, dass deren Arbeitsleistung seit 2014 stark gesunken sei und der ausgerichtete Lohn nicht mehr der Arbeitsleistung entsprochen habe. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt wurde als unrealistisch eingeschätzt (vgl. Urk. 9/355, 9/413/6 ff.). Andererseits ergaben sich auch verschiedene Hinweise, wonach sich innerhalb des Betriebes – mit Ausnahme der Verkaufsabteilung, welcher die Beschwerdeführerin aus Gründen des hohen Druckes nicht mehr habe angehören können oder wollen – kaum Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt finden und der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen und wegen damit zusammenhängender interner Umstrukturierungen gekündigt worden war (Urk. 9/413/9, 9/398). V or diesem Hintergrund erscheint die Aussage der fehlen den Eignung der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht zuverläs sig .

Auch der Bericht des A.___ vom 10. Februar 2020 (vgl. E. 4.2, Urk. 9/382) ist in Bezug auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig. So wurde fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 100%- igen Arbeits - pensums einsetzbar sei. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass sie bei kör perlich leichten, sitzend ausführbaren (Elektro-)Montagen deutlich verlang samt sei (Arbeitstempo von 40 %) und auch bei etwas anspruchsvolleren administrati ven Arbeiten vergleichsweise viel Zeit benötige und ihr zudem regel mässig Fehler unterlaufen würden. Ob sie bei einfach auszuführenden Arbeiten, bei welchen sie offenbar zügig vorankam, eine Leistungsfähigkeit von 100 % erreichte, bleibt unklar, zumal die Abklärerin im Schlussgespräch vom 6. März 2020 erklärte, das Arbeitstempo sei stark verlangsamt und insgesamt sei wenig möglich (vgl. E. 4.2, Urk. 413/11 f.).

Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht der B.___

GmbH vom 2. August 2021 (E. 4.4, Urk. 9/411) verwertbare Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ableiten. So wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerde führerin eine gute Leistung (von 60 % bei 100%iger Arbeitstätigkeit) gezeigt habe, in einem Monat, in welchem es nicht allzu hektisch gewesen sei. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass noch zu viele Fragen zur Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Konstanz des Motivationslevels über mehrere Monate sowie zur Teamfähigkeit offen seien. Im Übrigen fand die Abklärung im admi nistrativen Bereich – hier hatte die Beschwerdeführerin den Angaben ihres frühe ren Arbeitgebers zufolge bereits früher Mühe bekundet – statt, weshalb gestützt auf deren Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf eine leidensangepasste Tätigkeit geschlossen werden kann. 5.3

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungs bedürftig. Die angefoch tene n Verfügung en vom 3. August 2022 sind demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen

in medizini scher Hinsicht

– und eventuell auch weiterer Eingliederungsmassnahmen – und anschliessend neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 6 . 6 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung en der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2022 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Spina bifida. Aufgrund dieses Geburtsgebrechens wurden ihr während ihrer Kindheit und Jugendzeit verschiedene medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge und Hilfsmittel der Eidge nössischen Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 9/5, 9/8 etc.). Zudem übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der erstmaligen beruf lichen Aus bildung im Ausbildungszentrum Y.___, in welchem die Versicherte nach einem einjährigen Vorbereitungsjahr eine 2-jährige Bürolehre absolvierte (Urk. 9/138, 9/166). Anschliessend hatte die Versicherte zwei kürzere Arbeits stellen inne, bis sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähig wurde und vom 24. August 1991 bis 31. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt (Urk. 9/222 f.). Ab Oktober 1992 war sie bei der Z.___

AG arbeitstätig, anfänglich zu 90 % (Urk. 9/358/1 ff.), ab 1. Februar 2013 zu 80 % (Urk. 9/358/8) und per April 2019 zu 70 % mit einer starken Lohnkürzung (Urk. 9/358/9). Daraufhin meldete sie sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/344) am 21. Juni 2019 (Ein gangs datum) bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/350). Die IV Stelle tätigte medizinische sowie beruf lich-erwerb liche Abklärun gen und erteilte insbesondere Kostengut sprachen für eine berufliche Abklärung im A.___ (Urk. 9/364, 9/382) sowie die Durchführung einer Abklärung im ersten Arbeitsmarkt über die B.___

GmbH (Urk. 9/403, 9/411). Zwischenzeitlich war das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per 30. September 2020 gekündigt worden (Urk. 9/398). Nach durch ge führtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 17. November 2021 [ Urk. 9/426]; Ein wand vom 23. November 2021 [ Urk. 9/439]) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Februar 2022 eine Schadenmin derungspflicht zur Erhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes (Urk. 9/442) und sprach ihr mit Verfügungen vom 3. August 2022 eine Viertelsrente

vom 1. März bis 31. Mai 2020, eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. Juni bis 30. September 2020 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 zu (Urk. 2/1, 2/2, 2/3 = Urk. 9/463 ff.) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab

1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien die Verfügungen vom 3. August 2022 aufzuheben und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Ver fügung vom 21. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde angesetzt (Urk. 4). Am 5. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin die ergänzende Beschwerdebegründung ein, mit welcher sie ihren Antrag insofern präzisierte, als die Verfügungen vom 3. August 2022 dahingehend aufzuheben seien, als dass ihr ab 1. Dezember 2019 ein e ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 6). Mit Beschwer de antwort vom 14. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 8), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 16. November 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 1 4. Februar 202

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die bisherige Tätigkeit leidensangepasst sei, und sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die jeweiligen Arbeitsunfähig keiten eine abgestufte Rente zu (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Während ihrer Anstellung bei der Z.___ AG habe sie zuletzt bloss noch Tätigkeiten des zweiten Arbeitsmark tes verrichtet. Entsprechend sei ihr auch der Lohn gekürzt worden und die Arbeitgeberin habe einen Soziallohn bezahlt. Im Übrigen sei die Vornahme eines Prozentvergleichs zur Bestimmung des IV-Grades nicht statthaft (Urk. 1 und 6). 3.

E. 3 reichte die Beschwerde führerin eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welcher gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung findet, kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ist allerdings zu beachten, dass das Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt (Art. 61 lit . a ATSG). Entsprechend müssen die Gründe, welche eine einstweilige Einstellung des Verfahrens recht fer tigen, von beträchtlichem Gewicht sein. 3 .2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei bildet der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wie im F olgenden zu zeigen ist, hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur

un genügend abgeklärt. Daran vermögen auch weitere Eingliede rungsmassnahmen nichts zu ändern. Sind - wie die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht (Urk. 13) - vorab weitere Eingliederungsmassnahmen angezeigt, um die Frage der Verwertung der (Rest)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu klären, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), worauf die Beschwerdeführerin denn auch selber hinweist. Für eine Verfah renssistierung

bleibt mithin

auch aus diesem Grund kein Raum.

E. 4 .8

Am

20. Januar 2022 erfolgte eine weitere Stellungnahme von RAD -Ärztin Dr.

med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Sie verwies auf fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Sensomotorische Paraplegie sub L4 bei Spina bifida mit Meningomy elocele L5 - Autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm - und Sexualfunktionsstö rung - Ileum- Conduit seit 1995 - Arnold Chiari Syndrom mit partieller Agenesie des Corpus cal l osum - Klump- und Hackenfüsse beidseits mit sekundärer Knieinstabilität - Lumboischialgie, Schulter- und Handgelenksschmerzen bei chronischer Überbelastung und muskulärer Insuffizienz

Sie bestätigte ebenfalls, dass die angestammte Tätigkeit einer an die Behinderung ange passten Tätigkeit entspreche. Da die Schmerzen an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates insbesondere durch eine Überlastung ausgelöst seien, sei eine derartige Überlastung konsequen t zu vermeiden. Es werde daher erneut emp fohlen, die Gehstöcke nur für den Transfer zu benutzen und für die Mobilitä t einen Rollstuhl einzusetzen . Sodann bestätigte sie die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit gemäss der RAD- Stellungnahme vom 14. September 2021 (Urk. 9/441/3 ff.).

E. 5 .2

Eine 50%- ige

– oder auch eine andere – Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt sich auch nicht anhand des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder gestützt auf die durchgeführten beruflichen Massnahmen schlüssig nachvollziehen.

Die Z.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1992 tätig gewesen war, schilderte mehrfach, dass deren Arbeitsleistung seit 2014 stark gesunken sei und der ausgerichtete Lohn nicht mehr der Arbeitsleistung entsprochen habe. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt wurde als unrealistisch eingeschätzt (vgl. Urk. 9/355, 9/413/6 ff.). Andererseits ergaben sich auch verschiedene Hinweise, wonach sich innerhalb des Betriebes – mit Ausnahme der Verkaufsabteilung, welcher die Beschwerdeführerin aus Gründen des hohen Druckes nicht mehr habe angehören können oder wollen – kaum Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt finden und der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen und wegen damit zusammenhängender interner Umstrukturierungen gekündigt worden war (Urk. 9/413/9, 9/398). V or diesem Hintergrund erscheint die Aussage der fehlen den Eignung der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht zuverläs sig .

Auch der Bericht des A.___ vom 10. Februar 2020 (vgl. E. 4.2, Urk. 9/382) ist in Bezug auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig. So wurde fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 100%- igen Arbeits - pensums einsetzbar sei. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass sie bei kör perlich leichten, sitzend ausführbaren (Elektro-)Montagen deutlich verlang samt sei (Arbeitstempo von 40 %) und auch bei etwas anspruchsvolleren administrati ven Arbeiten vergleichsweise viel Zeit benötige und ihr zudem regel mässig Fehler unterlaufen würden. Ob sie bei einfach auszuführenden Arbeiten, bei welchen sie offenbar zügig vorankam, eine Leistungsfähigkeit von 100 % erreichte, bleibt unklar, zumal die Abklärerin im Schlussgespräch vom 6. März 2020 erklärte, das Arbeitstempo sei stark verlangsamt und insgesamt sei wenig möglich (vgl. E. 4.2, Urk. 413/11 f.).

Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht der B.___

GmbH vom 2. August 2021 (E. 4.4, Urk. 9/411) verwertbare Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ableiten. So wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerde führerin eine gute Leistung (von 60 % bei 100%iger Arbeitstätigkeit) gezeigt habe, in einem Monat, in welchem es nicht allzu hektisch gewesen sei. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass noch zu viele Fragen zur Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Konstanz des Motivationslevels über mehrere Monate sowie zur Teamfähigkeit offen seien. Im Übrigen fand die Abklärung im admi nistrativen Bereich – hier hatte die Beschwerdeführerin den Angaben ihres frühe ren Arbeitgebers zufolge bereits früher Mühe bekundet – statt, weshalb gestützt auf deren Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf eine leidensangepasste Tätigkeit geschlossen werden kann.

E. 5.3 Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungs bedürftig. Die angefoch tene n Verfügung en vom 3. August 2022 sind demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen

in medizini scher Hinsicht

– und eventuell auch weiterer Eingliederungsmassnahmen – und anschliessend neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.

E. 6 .2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘

E. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00502

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

5. April 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Spina bifida. Aufgrund dieses Geburtsgebrechens wurden ihr während ihrer Kindheit und Jugendzeit verschiedene medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge und Hilfsmittel der Eidge nössischen Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 9/5, 9/8 etc.). Zudem übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der erstmaligen beruf lichen Aus bildung im Ausbildungszentrum Y.___, in welchem die Versicherte nach einem einjährigen Vorbereitungsjahr eine 2-jährige Bürolehre absolvierte (Urk. 9/138, 9/166). Anschliessend hatte die Versicherte zwei kürzere Arbeits stellen inne, bis sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähig wurde und vom 24. August 1991 bis 31. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt (Urk. 9/222 f.). Ab Oktober 1992 war sie bei der Z.___

AG arbeitstätig, anfänglich zu 90 % (Urk. 9/358/1 ff.), ab 1. Februar 2013 zu 80 % (Urk. 9/358/8) und per April 2019 zu 70 % mit einer starken Lohnkürzung (Urk. 9/358/9). Daraufhin meldete sie sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/344) am 21. Juni 2019 (Ein gangs datum) bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/350). Die IV Stelle tätigte medizinische sowie beruf lich-erwerb liche Abklärun gen und erteilte insbesondere Kostengut sprachen für eine berufliche Abklärung im A.___ (Urk. 9/364, 9/382) sowie die Durchführung einer Abklärung im ersten Arbeitsmarkt über die B.___

GmbH (Urk. 9/403, 9/411). Zwischenzeitlich war das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per 30. September 2020 gekündigt worden (Urk. 9/398). Nach durch ge führtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 17. November 2021 [ Urk. 9/426]; Ein wand vom 23. November 2021 [ Urk. 9/439]) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Februar 2022 eine Schadenmin derungspflicht zur Erhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes (Urk. 9/442) und sprach ihr mit Verfügungen vom 3. August 2022 eine Viertelsrente

vom 1. März bis 31. Mai 2020, eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. Juni bis 30. September 2020 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 zu (Urk. 2/1, 2/2, 2/3 = Urk. 9/463 ff.) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien die Verfügungen vom 3. August 2022 aufzuheben und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Ver fügung vom 21. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde angesetzt (Urk. 4). Am 5. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin die ergänzende Beschwerdebegründung ein, mit welcher sie ihren Antrag insofern präzisierte, als die Verfügungen vom 3. August 2022 dahingehend aufzuheben seien, als dass ihr ab 1. Dezember 2019 ein e ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 6). Mit Beschwer de antwort vom 14. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 8), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 16. November 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 1 4. Februar 202 3 (Urk. 1 1) wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückwei sung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und des damit verbun denen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 2 1 . März 202 3 reichte die Beschwerde führerin eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab

1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die bisherige Tätigkeit leidensangepasst sei, und sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die jeweiligen Arbeitsunfähig keiten eine abgestufte Rente zu (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Während ihrer Anstellung bei der Z.___ AG habe sie zuletzt bloss noch Tätigkeiten des zweiten Arbeitsmark tes verrichtet. Entsprechend sei ihr auch der Lohn gekürzt worden und die Arbeitgeberin habe einen Soziallohn bezahlt. Im Übrigen sei die Vornahme eines Prozentvergleichs zur Bestimmung des IV-Grades nicht statthaft (Urk. 1 und 6). 3.

3.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welcher gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung findet, kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ist allerdings zu beachten, dass das Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt (Art. 61 lit . a ATSG). Entsprechend müssen die Gründe, welche eine einstweilige Einstellung des Verfahrens recht fer tigen, von beträchtlichem Gewicht sein. 3 .2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei bildet der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wie im F olgenden zu zeigen ist, hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur

un genügend abgeklärt. Daran vermögen auch weitere Eingliede rungsmassnahmen nichts zu ändern. Sind - wie die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht (Urk. 13) - vorab weitere Eingliederungsmassnahmen angezeigt, um die Frage der Verwertung der (Rest)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu klären, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), worauf die Beschwerdeführerin denn auch selber hinweist. Für eine Verfah renssistierung

bleibt mithin

auch aus diesem Grund kein Raum. 4 . 4 .1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

stellte in sei nem B ericht vom 17 . September 2019 unter Bezugnahme auf verschiedene Fach arztberichte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Spina bifida mit Myelomeningozele L5, mit Orthesen beidseits versorgt - Partielle Agenesie des Cor pus callosum - Deutliche Erweiterung der inneren Liquorräume - Arnold-Chiari-Syndrom - Schulterschmerzen links (ch r o nifiziert), Ätiologie am ehesten muskulär

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer Büroarbeit ohne kör perliche Belastung und mit nur geringer geistiger Anforderung tätig sei. Sie sei gemäss ihren Angaben massiv unterfordert . D as Arbeitspensum sei von Seiten des Arbeitgebers auf 50 % reduziert worden und der Vorgesetzte spreche die Beschwerdeführerin immer wieder auf eine mögliche Berentung an, obwohl sie dies eigentlich nicht wolle . In dieser Tätigkeit

bestünden keine nennenswerten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, was sich je nach Verlauf der körperli chen Einschränkungen mit zunehmendem Lebensalter aber ändern könne. Aus serdem sei die B eschwerdeführerin aufgrund des Geburtsgebrechens und der damit verbundenen Gangschwierigkeiten und den stattgehabten Operationen krankheitsanfälliger, weshalb es in den letzten Jahren zu vereinzelten Absenzen gekommen sei

(Urk. 9/359/1 ff.). 4 .2

Vom 6. bis 24. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin an einer beruflichen Abklärung im A.___ teil. Im Bericht vom 10. Februar 2020 wurde hierzu fest gehalten, bei kaufmännisch-administrativen Arbeiten sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin bei einfachen ausführenden Aufgaben zügig vorange kommen

sei. Sobald es jedoch anspruchsvoller geworden sei, habe sie vergleichs weise viel Zeit benötigt und es seien ihr regelmässig Fehler unterlaufen. In Bezug auf handwerklich-praktische Aufgabe n sei ersichtlich geworden, dass die Beschwerdeführerin gerne feinmotorisch arbeite und feinmotorisches Geschick mitbringe. Die Elektro-Montagen seien ihr in einer den Vork enntnissen entspre chend schönen und dabei noch ausbaufähigen Qualität (einmal seien zwei Drähte vertauscht, einmal Schrauben verkehrt montiert

worden) gelungen . Allerdings sei das Arbeitstempo auch verglichen mit anderen diesbezüglichen Anfängern ver gleichsweise langsam (40 %-Tempo auf einer 100er-Skala). D ie Eingliederungs fähigkeit habe sich als insgesamt erheblich eingeschränkt erwiesen, da die Beschwerdeführerin lediglich körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten ohne Tragen von grösseren/ schwereren Kisten oder ähnlichem habe ausführen können. Sie gehe behinderungsbedingt an Stöcken. Wenn sie ohne Stöcke gehe, zeige sich ein sehr starkes Hinken sowie ein unsicherer Gang. Für die Besc hwerde führerin würden folgende körperlich leichte, sitzend ausführbare T ätigkeiten in Frage

k om men: M it arbeiterin Marktforschungsinstitut, Call-Center-Mitarbeiterin, ein - fache kaufmännisch-administrative Arbeiten, End-/Qualitätskontrollen und/oder Ver packungs -/Versandarbeiten und damit Vergleichbares. Grundsätzlich könne sie auch körperlich leichte, sitzend ausführbare (Elektro-)Montagen ausführen, aller dings sei sie hierbei deutlich verlangsamt (inwiefern sich das Arbeitstemp o stei gern liesse, müsste im Verlauf geklärt werden) und ein solcher Arbeitsplatz würde einem sogenannten Nischenarbeitsplatz entsprechen, da die Beschwerdeführerin bezüglich Materialtransport erheblich eingeschränkt wäre. Die Beschwerdefüh rerin sei grundsätzlich vollzeitig einsetzbar (100 %-Pensum) . Abgesehen von einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten hätten keine behinderungsfremden Faktoren festgestellt werden können (Urk. 9/382).

Anlässlich eines Gespräches am 6. März 2020 führte die Abklärerin aus, dass ins gesamt wenig möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei körperlich stark einge schränkt. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt. Der Umgang mit dem Personal sei teilweise distanzlos gewesen . Sie habe während der Abklärung viel mit ande ren gesprochen. Die Fähigkeiten im kaufmännischen Bereich seien minimal. Es sei nicht viel vorhanden. Die Abklärerin sprach von Nischenarbeitsplätzen (Urk. 9/413/11 f.). 4 .3

In einem weiteren Bericht vom 11. Dezember 2020 diagnostizierte Dr.

C.___ eine Lumboischialgie rechts (DD: spondylogen ? ISG-Syndrom?) bei chronischer Über belastung und muskulärer Insuffizienz bei Spina bifida. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe seit anfangs des Jahres an überbelastungsbedingten Schmerzen am Rücken, Gesäss und Bein rechts sowie an chronischen Schmerzen der linken Schulter gelitten. Es seien mehrere Physiotherapien und Infiltrationen am Becken erfolgt. Schl iesslich sei der Beschwerdeführerin nach längerer Krank schreibung per Ende September 2020 gekündigt worden. Momentan habe sie leichte Schmerzen in der Oberschenkelmuskulatur rechts dorsal, aktuell phasen weise auftretend. Zudem habe sie chronische Schmerzen an der linken Schulter, schlechter werdend durch Streckbelastung. Eine neue Arbeitsstelle müss t e zwin gend behinderungsgerecht eingerichtet und den körperlichen Gegebenheiten angepasst sein. Sie brauche eine Heidelberger Schiene, um gehen zu können, sowie aktuell Stöcke zur Entlastung der teilweise paretischen Beine. Sie könne nur sitzend arbeiten und nicht gleichzeitig Gegenstände tragen. Im Prinzip sei ein rollstuhlfähiger Arbeitsplatz nötig. Eine Büroarbeit sei in rechtem Umfang denk bar, jedoch wünsche die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung zu 80 %. Eine Eingliederung sei aufgrund des Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen und der Qualifikationen eher schwierig. Es sei diesbezüglich eine Beratung not wendig. Vom 29. Februar bis 29. August 2020 sei die Beschwerdeführerin voll kommen arbeitsunfähig gewesen, vom 30 . August bis 30. September 2020 zu 50 % und ab 1. Oktober 2020 w u rde keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert

(Urk. 9/395) . 4 .4

Vom 28. Juni bis 23. Juli 2021 nahm die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der IV-Stelle an einer Abklärungsmassnahme im 1. Arbeitsmarkt teil (Administ ration bei einer Firma, die sich für die Hilfe und Pflege zu Hause einsetz t) . Die Durchführungsstelle, die B.___ GmbH, berichtete am 2. August 2021, dass die Beschwerdeführerin eine gute Leistung in einem Monat erbracht habe, der nicht allzu hektisch gewesen sei. Ungewiss sei allerdings, ob die Leistung über mehrere Monate erbracht werden könne bei gleichbleibender Arbeit, aber mit erhöhtem Arbeitsaufkommen sowie bei fehlenden Kenntnissen im Bereich Computer, w as ihr einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt im Bereich der Administration massiv erschwere. Der Arbeitgeber (Einsatzbetrieb) schätze eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als wahrscheinlich ein, wenn die Beschwerdeführerin eine Stelle mit vorwiegend kognitiv leichten bis mittelschweren repetitiven Arbeiten

finde und wenn sie ihre Computerkenntnisse massiv verbessere. Auch empfehle der Arbeitgeber einen grossen Betrieb, der genügend repetitive Arbeiten biete. Der Beschwerdeführerin w u rde eine Leistungs fähigkeit von 60 % attestiert (Urk. 9/411).

In der Folge entschied die B.___ GmbH in Rücksprache mit der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsversuch von mindestens drei bis maximal sechs Monate n begleitend zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin traute sich den Eingliederungsprozess aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden allerdings nicht mehr zu (Urk. 9/411, 9/413/23) . 4 .5

Am 24. August 2021 legte Dr.

C.___ dar, dass die Beschwerdeführerin bisher schon zweimalig in einem Arbeitsbelastungsprogramm gewesen sei, welche keine weiteren neuen Aspekte ergeben hätten. Aufgrund der nach wie vor unveränder ten Situation der gesundheitlichen Beschwerden resultierten keine Abweichungen von seinem letzten Bericht. Die Beschwerdeführerin wäre mittlerweile auch sehr dankbar, wenn die beruflichen Massnahmen zu Gunsten einer Berentung einge stellt würden, da eine Rückkehr ins Arbeitsleben nicht mehr realistisch erscheine und mittlerweile auch nicht mehr gewünscht werde (Urk. 9/418). 4 .6

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in s e iner Stellungnahme vom 14. September 2021 gestützt auf die Arztbericht e von Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide: - Lumboischialgie rechts bei - Spina bifida mit Myelomeningozele L5 - Klump- und Hackenfüsse n beidseits mit sekundärer Knieinstabilität - Fussheber- und - senkerparese (distal betonter Paraparese) - n eurogene r Blasenentleerungsstörung - Zustand nach Ileo-Conduit Anlage (1995) - c hronischer Überlastung - m uskulärer Insuffizienz - Bedarf von Heidelberger Schienen zum Gehen - z eitweise m Bedarf von Stockentlastung bei teilweise paretischen Bei nen - Schulter-/Armschmerzsyndrom links

Weiter legte er dar, dass die vorliegenden Arztberichte schlüssig seien .

D ie ange führten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden.

D ie Beschwerdeführerin sei aus versicherungsmedizi n is cher Sicht bisher in einer dem L eiden optimal angepassten Tätigkeit angestellt gewe sen, so dass die bisherige Tätigkeit einer angepassten entspreche. Eine solche sei jedoch aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr in vollem Aus mass zumutbar. Eine Unterstützung bei der Erweiterung diverser Kenntnisse zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre wünschens wert .

Vom 29. Februar bis 29. August 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähig ke i t, vom 30. August bis 30. September 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Oktober bis 11. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12. Dezember 2020 bis auf Weiteres wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/423/3 f.). 4 .7

Mit Einwand vom 23. November 2021 verwies Dr.

C.___ auf seinen letzten Bericht vom 24. August 2021, in welchem er sich für eine ganze IV- Rente ausgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. August 2021 zu 100 % krankge schrieben, was sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern werde . Aufgrund ihres Geburtsgebrechens und der zunehmenden Abnützung des Bewegungsappa rates sei die Arbeitsfähigkeit längerfristig nicht mehr gegeben. Die Beschwerde führerin leide an einer Spina bifida, welche sich im Laufe der Jahre im Rahmen des Alterungsprozesses stärker bemerkbar mache . Sie

sei aufgrund der Einschrän kungen beim Gehen durch starke Schulterschmerzen geplagt, weshalb sie schon längere Zeit Opiat-Medikamente einnehmen müsse. A us dem selben Grund schmerzten auch die Handgelenke durch das Gehen an Stöcken. Die Gehfähigkeit müsse jedoch so lange wie möglich erhalten bleiben, da die Beschwerdeführerin selbstverständlich den Rollstuhl vermeiden möchte. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Oberschenkel beidseits, da weiter unten die Muskulatur aufgrund der Spina bifida nicht mehr ordentli ch innerviert sei

(Urk. 9/439) . 4 .8

Am

20. Januar 2022 erfolgte eine weitere Stellungnahme von RAD -Ärztin Dr.

med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Sie verwies auf fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Sensomotorische Paraplegie sub L4 bei Spina bifida mit Meningomy elocele L5 - Autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm - und Sexualfunktionsstö rung - Ileum- Conduit seit 1995 - Arnold Chiari Syndrom mit partieller Agenesie des Corpus cal l osum - Klump- und Hackenfüsse beidseits mit sekundärer Knieinstabilität - Lumboischialgie, Schulter- und Handgelenksschmerzen bei chronischer Überbelastung und muskulärer Insuffizienz

Sie bestätigte ebenfalls, dass die angestammte Tätigkeit einer an die Behinderung ange passten Tätigkeit entspreche. Da die Schmerzen an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates insbesondere durch eine Überlastung ausgelöst seien, sei eine derartige Überlastung konsequen t zu vermeiden. Es werde daher erneut emp fohlen, die Gehstöcke nur für den Transfer zu benutzen und für die Mobilitä t einen Rollstuhl einzusetzen . Sodann bestätigte sie die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit gemäss der RAD- Stellungnahme vom 14. September 2021 (Urk. 9/441/3 ff.). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. E. 4.6 und 4.8, Urk. 9/423/3 f., 9/441/3 ff.) eine abgestufte Rente zu. Der RAD verwies in seinen Stellungnahmen auf die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ . Woraus er allerdings den Schluss auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 12. Dezember 2020 zog, bleibt unklar. Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausging (vgl. E. 4.3, Urk. 9/395/1 ff.), führte er am 24. August 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile sehr dank bar wäre, wenn die beruf lichen Massnahmen zu Gunsten einer Berentung einge stellt würden, da eine Rückkehr in das Arbeitsleben nicht mehr realistisch erscheine und inzwischen auch nicht mehr gewünscht werde (vgl. E. 4.5, Urk. 9/418). Ob es sich dabei lediglich um die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin oder auch um eine neue medizinische Beurteilung seinerseits handelte, blieb offen. Im Einwand vom 23. November 2021 äusserte Dr. C.___ sodann, dass er sich bereits am 24. August 2021 für eine ganze IV-Rente ausge sprochen habe und die Beschwerdeführerin seit dem 23. August 2021 zu 100 % krankgeschrieben sei, was sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern werde (vgl. E. 4.7, Urk. 9/439). 5 .2

Eine 50%- ige

– oder auch eine andere – Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt sich auch nicht anhand des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder gestützt auf die durchgeführten beruflichen Massnahmen schlüssig nachvollziehen.

Die Z.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1992 tätig gewesen war, schilderte mehrfach, dass deren Arbeitsleistung seit 2014 stark gesunken sei und der ausgerichtete Lohn nicht mehr der Arbeitsleistung entsprochen habe. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt wurde als unrealistisch eingeschätzt (vgl. Urk. 9/355, 9/413/6 ff.). Andererseits ergaben sich auch verschiedene Hinweise, wonach sich innerhalb des Betriebes – mit Ausnahme der Verkaufsabteilung, welcher die Beschwerdeführerin aus Gründen des hohen Druckes nicht mehr habe angehören können oder wollen – kaum Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt finden und der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen und wegen damit zusammenhängender interner Umstrukturierungen gekündigt worden war (Urk. 9/413/9, 9/398). V or diesem Hintergrund erscheint die Aussage der fehlen den Eignung der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht zuverläs sig .

Auch der Bericht des A.___ vom 10. Februar 2020 (vgl. E. 4.2, Urk. 9/382) ist in Bezug auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig. So wurde fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 100%- igen Arbeits - pensums einsetzbar sei. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass sie bei kör perlich leichten, sitzend ausführbaren (Elektro-)Montagen deutlich verlang samt sei (Arbeitstempo von 40 %) und auch bei etwas anspruchsvolleren administrati ven Arbeiten vergleichsweise viel Zeit benötige und ihr zudem regel mässig Fehler unterlaufen würden. Ob sie bei einfach auszuführenden Arbeiten, bei welchen sie offenbar zügig vorankam, eine Leistungsfähigkeit von 100 % erreichte, bleibt unklar, zumal die Abklärerin im Schlussgespräch vom 6. März 2020 erklärte, das Arbeitstempo sei stark verlangsamt und insgesamt sei wenig möglich (vgl. E. 4.2, Urk. 413/11 f.).

Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht der B.___

GmbH vom 2. August 2021 (E. 4.4, Urk. 9/411) verwertbare Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ableiten. So wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerde führerin eine gute Leistung (von 60 % bei 100%iger Arbeitstätigkeit) gezeigt habe, in einem Monat, in welchem es nicht allzu hektisch gewesen sei. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass noch zu viele Fragen zur Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Konstanz des Motivationslevels über mehrere Monate sowie zur Teamfähigkeit offen seien. Im Übrigen fand die Abklärung im admi nistrativen Bereich – hier hatte die Beschwerdeführerin den Angaben ihres frühe ren Arbeitgebers zufolge bereits früher Mühe bekundet – statt, weshalb gestützt auf deren Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf eine leidensangepasste Tätigkeit geschlossen werden kann. 5.3

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungs bedürftig. Die angefoch tene n Verfügung en vom 3. August 2022 sind demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen

in medizini scher Hinsicht

– und eventuell auch weiterer Eingliederungsmassnahmen – und anschliessend neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 6 . 6 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung en der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2022 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling