Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, war seit dem 7. März 2003 für die Y.___
AG, Sitz Z.___ , als Lüftungsisoleur tätig, als er sich am 25. Juli 2004 beim Treppen steigen den linken Fuss verdrehte und stürzte. In der Folge entwickelte sich ein Morbus Sudeck und retrospektiv wurde eine Lisfranc -Verletzung festgestellt . Am 31. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an .
Die Suva erbrachte zunächst Taggelder und Heilkostenleistun gen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 1. März 2007 respektive Einsprache entscheid vom 29. Mai 2007 per Ende März 2007 ein ; dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 (Verfahren Nr. UV.2007.00308) und letztinstanzlich mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009 bestätigt
(Urk. 10/169 S. 2) . 1.2
Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gungen vom 1 0. September 2009 ( Urk. 8/137) ab Juli 2005 eine ganze Rente sowie von März bis August 2006 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. August 2010 in dem Sinne gut, dass es die Verfügungen aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 10 /169).
Nach den entsprechenden Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 von Juli 2005 bis Mai 2006 eine ganze Rente und ab Juni 2006 eine halbe Rente zu ( Urk. 10 /2 56 ff. ). In teilweiser Gutheissung der von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung dagegen erhobenen Beschwerde befris tete das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2014 die zugesprochene halbe Rente bis 3 1. Mai 2006 ( Urk. 10 /320 ) . In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde befristete das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 die zugesprochene halbe Rente bis 3 1. Mai 2011 ( Urk. 10 /326). 1. 3
Mit Verfügung vom 2. November 2016 stellte die IV-Stelle fest, dass der im Zusammenhang mit zu viel ausbezahlten Rentenleistungen entstandene Rückfor derungsbetrag in der Höhe von Fr. 57'937.-- verwirkt sei ( Urk. 10/350).
Am 6. D ezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 /355). Mit Schreiben vom
3. Januar 2018 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( 10 /360). M it Verfügung vom 2 2. Mai 2018 hielt die IV-Stelle weiter fest , dass auf das gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten werde ( Urk. 10 /373). Die dagegen erhobene Beschwerde hob das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen zurückwies ( Urk. 10/
378). 1.4
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären ( A.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019; Urk. 10/405) .
Z u den Zusatzfragen nahmen die Gutachter mit Schreiben vom 1 8. März 2020 Stellung ( Urk. 10/409). Nach Einholung einer ausführlichen Stellungnahme des regionale n ärztlichen Dienstes ( RAD ) zum A.___ -Gutachten (Stellungnahme vom 2 4. März 2020; Urk. 10/416 S.
6 ff.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/417). Aufgrund der divergierenden Auffassungen der A.___ -Gutachter sowie der RAD-Fachärzte wurde eine erneute Begutachtung in die Wege geleitet (Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Januar 2022, Urk. 10/449; neuropsychologischer Untersuchungsbericht von lic.
phil
C.___
vom 2 7. Januar 2022, Urk. 10/450). Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2022 hielt die IV-Stelle am ergangenen Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 fest ( Urk. 10/458 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 4. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei ein gerichtliches psychiatrisches Ober gutachten einzuholen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine anonymisierte Aufstellung der letzten drei Jahre aller eingeholten monodiszipli nären Gutachten von Dr. B.___ sowie aller bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ einzureichen, unter Aufführung der von ihnen bescheinigten Arbeits ( un ) fähigkeiten ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Innert mehrfach erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). 1.2
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Ver waltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhalt lichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vor bescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids vom 1 4. De zember 2020 getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu wür digen sind. Divergenzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich dabei insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Leistungs fähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 2.2
Mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2005 bis 3 1. Mai 2006 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente zu ( Urk. 10/253). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2014 führte das hiesige Gericht dazu aus, dass für die Zeit ab 1. Juni 20 0 7 kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk. 10/320). Demgegenüber hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 fest, dass auch für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 1. Mai 2011 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 10/326). Für die Zeit ab 1. Juni 2011 bezog der Beschwerdeführer demzufolge keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr. 2.3
Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2017 (Urk. 10/355) sowie erfolgtem Nichteintretensentscheid ( Urk. 10/373) verpflich tete das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklä rungen ( Urk. 10/378). 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 10/405 S. 7): - Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - Dissoziative Störung, gemischt (=
Konversionsstörung ; ICD-10 F44.7); DD: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; vorwiegend dysphorische Stimmungslage, inadäquate suggestible Affektivität, im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung) - Chronische Schmerzen im linken Fuss und im Unterschenkel links mit - Fixierter Supinationsfehlstellung bei - Status nach OSG-Distorsion (Unfall 07/2004) mit initialer Gipsbehand lung - Nichtdislozierter Fissur/Fraktur Metatarsale Basis II und IV und wahr scheinlich auch I - Status nach wahrscheinlichem CRPS (im Szintigramm nicht bewiesen) - Schulterschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit kleinem Supra spinatusriss rechts - Generalisierte Rückenschmerzen (diffus)
Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischen Gründen aufgrund der schwe ren histrionischen Persönlichkeitsstörung und der damit kombinierten Konver sionsstörung in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aus rein orthopädischer Sicht wäre eine Tätigkeit auf dem Bau ebenfalls nicht möglich. Da sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Tätigkeitsbereichen gleich auswirke, sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer verwert baren Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 11). 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (RAD) , führte in ihrer Stellungnahme zum
A.___ -Gutachten vom 2 4. März 2020 insbesondere aus, dass das fragliche Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht plausibel sei. Die Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung sei weder im Gutachten noch in der Beantwortung der Rückfragen hergeleitet wor den, offenbar kenne der Gutachter die ICD-10-Kriterien nicht. Eine Persönlich keitsstörung sei weiter auch in früheren Berichten nicht beschrieben, das Verhal ten deute vielmehr auf Aggravation hin. Auch die Kriterien einer dissoziativen Störung oder einer somatoformen Störung seien nicht erfüllt. Auch die Diagnose einer gegenwärtig leichten Episode könne nicht klar nachvollzogen werden
( Urk. 10/416 S. 6 ff.) . 3.3
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 3 1. Januar 2022 konnte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit würde die festgestellte Dysthymie bleiben ( Urk. 10/
449 S. 90). Aus psychiatrischer Sicht könne weder in der angestammten noch einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 97).
In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 führte lic. phil .
C.___ aus, dass aufgrund der auffälligen Befunde und Inkonsistenzen sowohl in der Beschwerdevalidierung wie auch bei diversen neuropsychologischen Testverfahren zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung genommen werden könne (Urk.10/
450 S. 14). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verfasste ihren Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 im Anschluss an die ärztliche Stellungnahme von Dr. D.___ . Dabei ging sie gestützt auf deren Ausführungen sowie die Einschätzung der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus und attestierte dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/416 S. 8). 4.2
Im weiteren Verlauf erachtete die Beschwerdegegnerin dann ergänzende Abklä rungen für notwendig, was den Schluss zulässt, dass zu diesem Zeitpunkt weder das A.___ -Gutachten noch die Ausführungen von Dr. D.___ für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts als ausreichend erachtet wurden.
Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute bidisziplinäre
Abklärung durch geführt wurde, ist aber von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervoll ständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der nunmehr verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im neu eingeholten Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___
diametral der Einschätzung der Fachärzte des A.___ widersprich t.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich . Vielmehr war es für den Beschwerdeführer nicht einmal vorhersehbar, wie die Beschwerdegegne rin entscheiden wird, zumal von sich widersprechenden fachärztlichen Beurtei lungen auszugehen ist und bezüglich der neuropsychologischen Testung keine verlässlichen Aussagen gemacht werden konnte n . 4.3
Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der sich daraus ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 1 8 . Juli 20 22
deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durch führung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwiergkeit des Prozesses festzusetzen ist.
Der von Rechtsanwalt Jürg Maron am 1 7. März 2023 ( Urk. 12-13) gel tend gemachte Aufwand von 20.8 Stunden nebst Barauslagen von Fr. 167.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheinen 0.8 Stunden im Zusammenhang mit der Mandatseröffnung als überhöht, jedenfalls rechtfertigt sich keine Entschädigung zum Anwaltstarif, etwa zum Kopieren einer CD-ROM. Auch erscheint ein Aufwand von 8.8 Stunden für das Aktenstudium als nicht gerechtfertigt, erschöpfen sind doch die relevanten Akten im Wesentlichen in zwei Gutachten, die es zu würdigen gilt. Der Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin hat sodann keinen Eingang in den Prozess gefunden. Schliesslich ist der Aufwand für regelmässige Briefe an den Mandanten zwecks Mitteilung des Verfahrensstandes (Fristerst r eckungsgesuche der Be - schwerdegegnerin respektive Verzicht auf Stellungnahme) nicht zum Anwalts tarif zu entschädigen. Beim bekannten Ausgang des Verfahrens reduziert sich sodann der Aufwand für die Urteilsbesprechung.
Angesichts der relevanten Kriterien rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozess entschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’600 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
E. 1.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Ver waltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhalt lichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vor bescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids vom 1 4. De zember 2020 getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu wür digen sind. Divergenzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich dabei insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Leistungs fähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 2.2
Mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2005 bis 3 1. Mai 2006 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente zu ( Urk. 10/253). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2014 führte das hiesige Gericht dazu aus, dass für die Zeit ab 1. Juni 20 0
E. 1.4 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären ( A.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019; Urk. 10/405) .
Z u den Zusatzfragen nahmen die Gutachter mit Schreiben vom 1 8. März 2020 Stellung ( Urk. 10/409). Nach Einholung einer ausführlichen Stellungnahme des regionale n ärztlichen Dienstes ( RAD ) zum A.___ -Gutachten (Stellungnahme vom 2 4. März 2020; Urk. 10/416 S.
E. 3 Mit Verfügung vom 2. November 2016 stellte die IV-Stelle fest, dass der im Zusammenhang mit zu viel ausbezahlten Rentenleistungen entstandene Rückfor derungsbetrag in der Höhe von Fr. 57'937.-- verwirkt sei ( Urk. 10/350).
Am 6. D ezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 /355). Mit Schreiben vom
3. Januar 2018 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( 10 /360). M it Verfügung vom 2 2. Mai 2018 hielt die IV-Stelle weiter fest , dass auf das gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten werde ( Urk. 10 /373). Die dagegen erhobene Beschwerde hob das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen zurückwies ( Urk. 10/
378).
E. 3.1 Die für das A.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 10/405 S. 7): - Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - Dissoziative Störung, gemischt (=
Konversionsstörung ; ICD-10 F44.7); DD: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; vorwiegend dysphorische Stimmungslage, inadäquate suggestible Affektivität, im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung) - Chronische Schmerzen im linken Fuss und im Unterschenkel links mit - Fixierter Supinationsfehlstellung bei - Status nach OSG-Distorsion (Unfall 07/2004) mit initialer Gipsbehand lung - Nichtdislozierter Fissur/Fraktur Metatarsale Basis II und IV und wahr scheinlich auch I - Status nach wahrscheinlichem CRPS (im Szintigramm nicht bewiesen) - Schulterschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit kleinem Supra spinatusriss rechts - Generalisierte Rückenschmerzen (diffus)
Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischen Gründen aufgrund der schwe ren histrionischen Persönlichkeitsstörung und der damit kombinierten Konver sionsstörung in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aus rein orthopädischer Sicht wäre eine Tätigkeit auf dem Bau ebenfalls nicht möglich. Da sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Tätigkeitsbereichen gleich auswirke, sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer verwert baren Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 11).
E. 3.2 Dr. med. D.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (RAD) , führte in ihrer Stellungnahme zum
A.___ -Gutachten vom 2 4. März 2020 insbesondere aus, dass das fragliche Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht plausibel sei. Die Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung sei weder im Gutachten noch in der Beantwortung der Rückfragen hergeleitet wor den, offenbar kenne der Gutachter die ICD-10-Kriterien nicht. Eine Persönlich keitsstörung sei weiter auch in früheren Berichten nicht beschrieben, das Verhal ten deute vielmehr auf Aggravation hin. Auch die Kriterien einer dissoziativen Störung oder einer somatoformen Störung seien nicht erfüllt. Auch die Diagnose einer gegenwärtig leichten Episode könne nicht klar nachvollzogen werden
( Urk. 10/416 S. 6 ff.) .
E. 3.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 3 1. Januar 2022 konnte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit würde die festgestellte Dysthymie bleiben ( Urk. 10/
449 S. 90). Aus psychiatrischer Sicht könne weder in der angestammten noch einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 97).
In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 führte lic. phil .
C.___ aus, dass aufgrund der auffälligen Befunde und Inkonsistenzen sowohl in der Beschwerdevalidierung wie auch bei diversen neuropsychologischen Testverfahren zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung genommen werden könne (Urk.10/
450 S. 14). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verfasste ihren Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 im Anschluss an die ärztliche Stellungnahme von Dr. D.___ . Dabei ging sie gestützt auf deren Ausführungen sowie die Einschätzung der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus und attestierte dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/416 S. 8). 4.2
Im weiteren Verlauf erachtete die Beschwerdegegnerin dann ergänzende Abklä rungen für notwendig, was den Schluss zulässt, dass zu diesem Zeitpunkt weder das A.___ -Gutachten noch die Ausführungen von Dr. D.___ für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts als ausreichend erachtet wurden.
Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute bidisziplinäre
Abklärung durch geführt wurde, ist aber von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervoll ständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der nunmehr verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im neu eingeholten Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___
diametral der Einschätzung der Fachärzte des A.___ widersprich t.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich . Vielmehr war es für den Beschwerdeführer nicht einmal vorhersehbar, wie die Beschwerdegegne rin entscheiden wird, zumal von sich widersprechenden fachärztlichen Beurtei lungen auszugehen ist und bezüglich der neuropsychologischen Testung keine verlässlichen Aussagen gemacht werden konnte n . 4.3
Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der sich daraus ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 1
E. 6 ff.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/417). Aufgrund der divergierenden Auffassungen der A.___ -Gutachter sowie der RAD-Fachärzte wurde eine erneute Begutachtung in die Wege geleitet (Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Januar 2022, Urk. 10/449; neuropsychologischer Untersuchungsbericht von lic.
phil
C.___
vom 2 7. Januar 2022, Urk. 10/450). Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2022 hielt die IV-Stelle am ergangenen Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 fest ( Urk. 10/458 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 4. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei ein gerichtliches psychiatrisches Ober gutachten einzuholen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine anonymisierte Aufstellung der letzten drei Jahre aller eingeholten monodiszipli nären Gutachten von Dr. B.___ sowie aller bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ einzureichen, unter Aufführung der von ihnen bescheinigten Arbeits ( un ) fähigkeiten ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Innert mehrfach erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk. 10/320). Demgegenüber hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 fest, dass auch für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 1. Mai 2011 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 10/326). Für die Zeit ab 1. Juni 2011 bezog der Beschwerdeführer demzufolge keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr. 2.3
Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2017 (Urk. 10/355) sowie erfolgtem Nichteintretensentscheid ( Urk. 10/373) verpflich tete das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklä rungen ( Urk. 10/378). 3.
E. 8 . Juli 20 22
deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durch führung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwiergkeit des Prozesses festzusetzen ist.
Der von Rechtsanwalt Jürg Maron am 1 7. März 2023 ( Urk. 12-13) gel tend gemachte Aufwand von 20.8 Stunden nebst Barauslagen von Fr. 167.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheinen 0.8 Stunden im Zusammenhang mit der Mandatseröffnung als überhöht, jedenfalls rechtfertigt sich keine Entschädigung zum Anwaltstarif, etwa zum Kopieren einer CD-ROM. Auch erscheint ein Aufwand von 8.8 Stunden für das Aktenstudium als nicht gerechtfertigt, erschöpfen sind doch die relevanten Akten im Wesentlichen in zwei Gutachten, die es zu würdigen gilt. Der Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin hat sodann keinen Eingang in den Prozess gefunden. Schliesslich ist der Aufwand für regelmässige Briefe an den Mandanten zwecks Mitteilung des Verfahrensstandes (Fristerst r eckungsgesuche der Be - schwerdegegnerin respektive Verzicht auf Stellungnahme) nicht zum Anwalts tarif zu entschädigen. Beim bekannten Ausgang des Verfahrens reduziert sich sodann der Aufwand für die Urteilsbesprechung.
Angesichts der relevanten Kriterien rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozess entschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’600 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00500
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
28. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, war seit dem 7. März 2003 für die Y.___
AG, Sitz Z.___ , als Lüftungsisoleur tätig, als er sich am 25. Juli 2004 beim Treppen steigen den linken Fuss verdrehte und stürzte. In der Folge entwickelte sich ein Morbus Sudeck und retrospektiv wurde eine Lisfranc -Verletzung festgestellt . Am 31. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an .
Die Suva erbrachte zunächst Taggelder und Heilkostenleistun gen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 1. März 2007 respektive Einsprache entscheid vom 29. Mai 2007 per Ende März 2007 ein ; dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 (Verfahren Nr. UV.2007.00308) und letztinstanzlich mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009 bestätigt
(Urk. 10/169 S. 2) . 1.2
Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gungen vom 1 0. September 2009 ( Urk. 8/137) ab Juli 2005 eine ganze Rente sowie von März bis August 2006 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. August 2010 in dem Sinne gut, dass es die Verfügungen aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 10 /169).
Nach den entsprechenden Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 von Juli 2005 bis Mai 2006 eine ganze Rente und ab Juni 2006 eine halbe Rente zu ( Urk. 10 /2 56 ff. ). In teilweiser Gutheissung der von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung dagegen erhobenen Beschwerde befris tete das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2014 die zugesprochene halbe Rente bis 3 1. Mai 2006 ( Urk. 10 /320 ) . In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde befristete das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 die zugesprochene halbe Rente bis 3 1. Mai 2011 ( Urk. 10 /326). 1. 3
Mit Verfügung vom 2. November 2016 stellte die IV-Stelle fest, dass der im Zusammenhang mit zu viel ausbezahlten Rentenleistungen entstandene Rückfor derungsbetrag in der Höhe von Fr. 57'937.-- verwirkt sei ( Urk. 10/350).
Am 6. D ezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 /355). Mit Schreiben vom
3. Januar 2018 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( 10 /360). M it Verfügung vom 2 2. Mai 2018 hielt die IV-Stelle weiter fest , dass auf das gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten werde ( Urk. 10 /373). Die dagegen erhobene Beschwerde hob das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen zurückwies ( Urk. 10/
378). 1.4
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären ( A.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019; Urk. 10/405) .
Z u den Zusatzfragen nahmen die Gutachter mit Schreiben vom 1 8. März 2020 Stellung ( Urk. 10/409). Nach Einholung einer ausführlichen Stellungnahme des regionale n ärztlichen Dienstes ( RAD ) zum A.___ -Gutachten (Stellungnahme vom 2 4. März 2020; Urk. 10/416 S.
6 ff.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/417). Aufgrund der divergierenden Auffassungen der A.___ -Gutachter sowie der RAD-Fachärzte wurde eine erneute Begutachtung in die Wege geleitet (Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Januar 2022, Urk. 10/449; neuropsychologischer Untersuchungsbericht von lic.
phil
C.___
vom 2 7. Januar 2022, Urk. 10/450). Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2022 hielt die IV-Stelle am ergangenen Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 fest ( Urk. 10/458 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 4. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei ein gerichtliches psychiatrisches Ober gutachten einzuholen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine anonymisierte Aufstellung der letzten drei Jahre aller eingeholten monodiszipli nären Gutachten von Dr. B.___ sowie aller bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ einzureichen, unter Aufführung der von ihnen bescheinigten Arbeits ( un ) fähigkeiten ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Innert mehrfach erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). 1.2
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Ver waltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhalt lichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vor bescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids vom 1 4. De zember 2020 getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu wür digen sind. Divergenzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich dabei insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Leistungs fähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 2.2
Mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2005 bis 3 1. Mai 2006 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente zu ( Urk. 10/253). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2014 führte das hiesige Gericht dazu aus, dass für die Zeit ab 1. Juni 20 0 7 kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk. 10/320). Demgegenüber hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 fest, dass auch für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3 1. Mai 2011 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 10/326). Für die Zeit ab 1. Juni 2011 bezog der Beschwerdeführer demzufolge keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr. 2.3
Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2017 (Urk. 10/355) sowie erfolgtem Nichteintretensentscheid ( Urk. 10/373) verpflich tete das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklä rungen ( Urk. 10/378). 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 10/405 S. 7): - Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - Dissoziative Störung, gemischt (=
Konversionsstörung ; ICD-10 F44.7); DD: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; vorwiegend dysphorische Stimmungslage, inadäquate suggestible Affektivität, im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung) - Chronische Schmerzen im linken Fuss und im Unterschenkel links mit - Fixierter Supinationsfehlstellung bei - Status nach OSG-Distorsion (Unfall 07/2004) mit initialer Gipsbehand lung - Nichtdislozierter Fissur/Fraktur Metatarsale Basis II und IV und wahr scheinlich auch I - Status nach wahrscheinlichem CRPS (im Szintigramm nicht bewiesen) - Schulterschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit kleinem Supra spinatusriss rechts - Generalisierte Rückenschmerzen (diffus)
Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischen Gründen aufgrund der schwe ren histrionischen Persönlichkeitsstörung und der damit kombinierten Konver sionsstörung in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aus rein orthopädischer Sicht wäre eine Tätigkeit auf dem Bau ebenfalls nicht möglich. Da sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Tätigkeitsbereichen gleich auswirke, sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer verwert baren Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 11). 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (RAD) , führte in ihrer Stellungnahme zum
A.___ -Gutachten vom 2 4. März 2020 insbesondere aus, dass das fragliche Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht plausibel sei. Die Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung sei weder im Gutachten noch in der Beantwortung der Rückfragen hergeleitet wor den, offenbar kenne der Gutachter die ICD-10-Kriterien nicht. Eine Persönlich keitsstörung sei weiter auch in früheren Berichten nicht beschrieben, das Verhal ten deute vielmehr auf Aggravation hin. Auch die Kriterien einer dissoziativen Störung oder einer somatoformen Störung seien nicht erfüllt. Auch die Diagnose einer gegenwärtig leichten Episode könne nicht klar nachvollzogen werden
( Urk. 10/416 S. 6 ff.) . 3.3
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 3 1. Januar 2022 konnte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit würde die festgestellte Dysthymie bleiben ( Urk. 10/
449 S. 90). Aus psychiatrischer Sicht könne weder in der angestammten noch einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 97).
In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 führte lic. phil .
C.___ aus, dass aufgrund der auffälligen Befunde und Inkonsistenzen sowohl in der Beschwerdevalidierung wie auch bei diversen neuropsychologischen Testverfahren zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung genommen werden könne (Urk.10/
450 S. 14). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verfasste ihren Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2020 im Anschluss an die ärztliche Stellungnahme von Dr. D.___ . Dabei ging sie gestützt auf deren Ausführungen sowie die Einschätzung der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus und attestierte dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/416 S. 8). 4.2
Im weiteren Verlauf erachtete die Beschwerdegegnerin dann ergänzende Abklä rungen für notwendig, was den Schluss zulässt, dass zu diesem Zeitpunkt weder das A.___ -Gutachten noch die Ausführungen von Dr. D.___ für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts als ausreichend erachtet wurden.
Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute bidisziplinäre
Abklärung durch geführt wurde, ist aber von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervoll ständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der nunmehr verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im neu eingeholten Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___
diametral der Einschätzung der Fachärzte des A.___ widersprich t.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich . Vielmehr war es für den Beschwerdeführer nicht einmal vorhersehbar, wie die Beschwerdegegne rin entscheiden wird, zumal von sich widersprechenden fachärztlichen Beurtei lungen auszugehen ist und bezüglich der neuropsychologischen Testung keine verlässlichen Aussagen gemacht werden konnte n . 4.3
Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der sich daraus ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 1 8 . Juli 20 22
deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durch führung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwiergkeit des Prozesses festzusetzen ist.
Der von Rechtsanwalt Jürg Maron am 1 7. März 2023 ( Urk. 12-13) gel tend gemachte Aufwand von 20.8 Stunden nebst Barauslagen von Fr. 167.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheinen 0.8 Stunden im Zusammenhang mit der Mandatseröffnung als überhöht, jedenfalls rechtfertigt sich keine Entschädigung zum Anwaltstarif, etwa zum Kopieren einer CD-ROM. Auch erscheint ein Aufwand von 8.8 Stunden für das Aktenstudium als nicht gerechtfertigt, erschöpfen sind doch die relevanten Akten im Wesentlichen in zwei Gutachten, die es zu würdigen gilt. Der Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin hat sodann keinen Eingang in den Prozess gefunden. Schliesslich ist der Aufwand für regelmässige Briefe an den Mandanten zwecks Mitteilung des Verfahrensstandes (Fristerst r eckungsgesuche der Be - schwerdegegnerin respektive Verzicht auf Stellungnahme) nicht zum Anwalts tarif zu entschädigen. Beim bekannten Ausgang des Verfahrens reduziert sich sodann der Aufwand für die Urteilsbesprechung.
Angesichts der relevanten Kriterien rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozess entschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’600 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty