Sachverhalt
1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 25. Mai 2010 unter Hinweis auf unfallbedingte Knie- und Rückenbeschwerden sowie eine Depression erstmals bei der So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 7/7 ).
Nachdem die IV-Stelle unter Beizug der Akten des Unfall ver sicherers (Suva) medizinische Abklärungen getätigt (Urk. 7/12, 7/15, 7/20 f., 7/39) und eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten veranlasst hatte ( Gut ach ten vom 25. Januar 2011, Urk. 7/38), wies sie das Leistungsbegehren m it Ver fü gung vom 3. Oktober 2011 ab (Urk. 7/55). 1.2
Auf die vom Versicherten am 26. Januar 2018 eingereichte Neuanmeldung ( Urk. 7/69 ) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmach ung einer wesentlichen Ver än derung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom
9. Juli 2018 nicht ein ( Urk. 7/76 ). 1.3
Unter Hinweis auf diverse Beeinträchtigungen meldete sich der Versicherte am
1. Juli 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/79 ). Die IV-Stel le tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/84)
und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/91). Im Anschluss an den Einwand des Versicherten vom 30. Ok tober 2019 (Urk. 7/92, 7/95 f.) veranlasste die IV-Stelle eine poly dis zi pli näre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___ AG (Urk. 7/97-104, 108 f.). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Schrei ben vom 19. März 2020 um Auslosung einer neuen Gutachterstelle mittels Zu falls prinzip (Urk. 7/106) ; die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2. April 2020 an der Y.___ AG als Gut ach terstelle fest (Urk. 7/110), was sie – auf Verlangen des Ver sicherten (Urk. 7/113) – mittels Zwischenverfügung vom 27. April 2020 be stätigte (Urk. 7/117 f. ). Die hier gegen vom Versicherten am
26. Mai 2020 er ho be ne Be schwer de (Urk. 7/120) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
20. Juli 2020 ab (Urk. 7/ 122 ). 1.4
In der Folge
setzte die IV-Stelle das Verfahren mit der Y.___ AG fort (Urk. 7/126-131) ; die Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am 19. Mai 2021 (Urk. 7/132).
Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör ge währt (Urk. 7/133-135, 7/137) sowie Rücksprache mit der Y.___ AG hinsichtlich der Herausgabe eines Testfragebogens genommen hatte (Urk. 7/145) , verneinte sie nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Vorbescheid vom 13. Januar 2022 [ Urk. 7/140 ]; Einwand vom 15. Februar 2022 [ Urk. 7/143 ] ) mit Verfügung vom
18. Juli 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/ 148 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie ,
nach Ein ho lung der notwendigen medizinischen Abklärungen ,
die Zusprache der gesetz li chen Leistungen aus der Invalidenversicherung. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts an wältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
19. Ok to ber 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom
28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung ei nes Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions ge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Re vi sions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der frü heren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stel lte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b ). 1.5
I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander set zt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , gemäss Gut achten der Y.___ AG bestünden weder aus orthopädisch- traumatologischer noch aus psy chia trischer oder internistischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, auch lägen erhebliche Abweichungen zwischen den Schilderungen des Versicherten und den erhobenen Befunden vor. Aus neurologischer Sicht liege eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur vor, indes sei der Ver sicherte unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in einer angepassten Tätig keit vollständig arbeitsfähig. Folglich könne der Versicherte weiterhin ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Was schliesslich die verlangte Herausgabe des Testfragebogens TOMM an b elange, so sei es weder notwendig noch erfor der lich, die Rohdaten einer solchen durchgeführten Testung zur Verfügung zu stel len, zumal es sich bei diesem Test nicht um eine In ter pretation , sondern um eine Auswertung handle und diese rein internen Akten der Y.___ AG im Einzel fall ei nem Gericht zur Überprüfung der Grundlagen und Schluss fol ge run gen eines Gut achtens, nicht jedoch einem Versicherten vorgelegt werden könnten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Y.___ AG genüge nicht für eine rechtsgenügliche Leistungsbeurteilung, weshalb weitere Ab klärungen notwendig seien. Aufgrund d er unerträglichen Schmerzen an den un teren und oberen Extremitäten sowie im Bereich des Rückens ohne genügendes organisches Korrelat komme der psychiatrischen Begutachtung eine grosse Be deutung zu. Indes sei dieser Teil des Gutachtens besonders oberflächlich ge hal ten, da die erhobenen Befunde nicht validiert und Diagnosen ausgeschlossen worden sei en, ohne dass dies sorgfältig begründet worden sei. Insbesondere hätte die Dia gno se einer somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden müssen; der Gut ach ter habe jedoch einzig festgehalten, dass eine entsprechende Störung nicht habe diagnostiziert werden können, ohne den biografischen, kulturellen und me di zinischen Kontext zu berücksichtigen. Er stehe allerdings in intensiver medizi ni scher Behandlung, sein interpersonales und familiäres Verhalten sei gestört, auch ergäben sich keine Hinweise auf ein soziales Umfeld; all dies spreche für ei ne Somatisierungsstörung. Auch die von den Be handlern mehrfach bestätigte Dia gnose einer Persönlichkeitsstörung sei aus geschlossen worden , ohne dass eine Aus einandersetzung mit den biografischen Auf fälligkeiten stattgefunden habe .
Der Gutachter habe sich damit begnügt, die Diskrepanz der geklagten Schmerzen mit Aggravation zu begründen, wobei er sich ausschliesslich auf den Beschwerde validierungstest T OMM gestützt habe, ohne konkrete Ergebnisse zu nennen. In des könnten auffällige Ergebnisse durchaus Ausdruck einer krankheitswerten Stö rung sein, auch gehörten die (unbewussten) Tendenzen zur Schmerzauswei tung und Ver deutlichung geradezu zum Wesen von mit Schmerzstörungen ver gleich baren Lei den. Eine rechtsgenügliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Gren ze zwischen ver deutlichendem Verhalten und einer Aggravation fehle im Gut achten. Einzig die Testergebnisse des TOMM, welche zu Unrecht nicht he raus gegeben worden sei en, könnten Erkenntnisse im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Ver deut li chungstendenzen und Aggravation liefern. Schliesslich werfe ihm auch der or tho pädische Gutachter Aggravation und fehlende Compliance vor, ohne dass eine de taillierte Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt sei . Entsprechend sei das Gutachten der Y.___ AG nicht beweiskräftig, weshalb auch die Grundlage zur Vornahme einer Indikatorenprüfung fehle und der medi zi ni sche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom
3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beur tei lung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Re ha bilita tion ,
und aus psychiatrischer Sicht auf d as Gut achten von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie. 3.2
Dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ vom 23. Juni 2010
(Urk. 7/15 S. 10-14) ist zu entnehmen, dass beim Versicherten ein mit den Unfallfolgen nicht er klärbares Beschwerdebild im Bereich beider unterer Extremitäten und im lum ba len Bereich vorliege. Die kreis ärztliche Untersuchung sei durch massive Selbst limitierung und Symptomausweitung gekennzeichnet gewesen , im Bereich der Knie gelenke sei eine klinische Untersuchung nicht möglich gewesen, ins pek to risch seien jedoch keine Auffälligkeiten zu erkennen gewesen. Die durchgeführten Un tersuchungen hätten die geschilderten Beschwerden nicht erklären können, auch seien die gesamten vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit den Un fallfolgen nicht erklärbar , am ehesten seien diese mit den psychischen Be schwer den zu assoziieren. Für eine physiotherapeutische Behandlung werde keine Möglichkeit gesehen, zumal der Versicherte sich nicht einmal am Kniegelenk an fassen lasse, auch operativ bestünden keine Möglichkeiten. Aufgrund des Fehlens jeg licher therapeutischer Massnahmen sei hinsichtlich der Kniegelenke der End zu stand anzunehmen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien erst im späteren Ver lauf geschildert worden, HWS-Beschwerden sogar erst weit über ein Jahr nach dem Unfallereignis. Im Bereich der Lendenwirbel- und der Halswirbelsäule seien kei ne unfallbedingten traumatischen Läsionen gefunden worden. Aufgrund der dia gnostischen Massnahmen sei dem Versicherten eine wechselbelastende mittel schwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollumfänglich zumutbar, wo bei ein repetitives Einnehmen einer knienden oder hockenden Position zu ver meiden sei. 3.3
Dr. A.___
führte im psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf ,
d er von ihm diagnos tizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nach einem Autounfall mass er keinen Einfluss auf die Arbeits fä hig keit zu. Dr. A.___ hielt fest, der Versicherte leide gemäss eigenen Angaben seit dem Autounfall unter Schmerzen an beiden Kniegelenken und unter Rücken schmer zen, weshalb er nicht mehr als Chauffeur habe arbeiten können und vom So zial amt abhängig geworden sei. Er habe Angst vor der Zukunft, sein Kopf kom me nicht zur Ruhe, er fühle sich müde, lust- und antriebslos und sei vergesslich. Der Versicherte wirke im Kontaktverhalten ablehnend, wenig kooperativ und bloss einge schränkt auskunftsbereit. Zahlreiche Fragen seien trotz mehrfacher Nach frage un beantwortet geblieben. Die Beschwerdeschilderungen hätten appel la tiven Cha rak ter, auch sei eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptom aus wei tung und Selbstlimitierung erkennbar. Es müsse von einem dysfunktionalen Krank heits ver halten ausgegangen werden, ein gewisser Leidensdruck sei jedoch spür bar, auch wirke der Versicherte bei der Beschwerdeschilderung nicht un glaub würdig. Akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich keine, Gedächtnis funktionen, Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch schwer beur teil bar. Das Nichtbeantworten der Fragen sei kein kognitives Problem, sondern liege an der mangelnden Kooperation. Mit Blick auf die Anpassungsstörung sei davon aus zugehen, dass diese ohne die Belastung durch den Unfall nicht entstanden wäre. Eine gewisse Verbitterung über den vorausgegangenen Stellenverlust sei spür bar und habe die dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen nach dem Un fall respektive die Entstehung der Anpassungsstörung sicher begünstigt. Die A us füh rungen der behandelnden Therapeuten seien plausibel und könnten be stä tigt werden. Gegen eine gravierende depressive Störung sprächen das gepflegte Er schei nungsbild und der Umstand, dass der Versicherte offensichtlich alleine nach Tu nesien reisen könne. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfak to ren wie die Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit vom Sozialamt, welche jedoch aus ver si cherungsmedizinischer Sicht nicht relevant seien. Folglich bestehe eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Chauffeur. 3.4
Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle, im Anschluss an die Stellungnahme des Re gionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD ; Urk. 7/43 S. 3 f. , Urk. 7/54 S. 1 ), mit Ver fü gung vom 3. Ok to ber 2011 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validenrente ( Urk. 7/55 ). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2019 veranlasste die IV-Stelle eine po ly disziplinäre Be gut achtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen All ge mei ne Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Psychiatrie. Die Gutachter der Y.___ AG, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstatteten ihr Gutachten am 19. Mai 2021 (Urk. 7/132). 4.2
Im internistischen ( S. 77 - 86 ) sowie im orthopädisch-/ traumatologische n ( S. 33-49 ) Teilgutachten wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bis he rigen Tätigkeit festgestellt ( S. 83 f. und S. 46 f. , jeweils Ziffer 8 ). So wohl die Reiz blase wie auch die Re fluxsymptomatik würden medikamentös behandelt, wei tere Diagnosen bestünden aus internistischer Sicht nicht (S. 82). Auch aus or tho pä disch-/ traumatologischer Sicht hätten sämtliche Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da ein pathologischer Befund auch bei mehrfachen Un ter suchungsgängen nicht habe verifiziert respektive objektiviert werden können (S. 42). 4. 3
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 50-63) nannte Dr. E.___ keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 57).
Dr. E.___ führte aus, die Inter akti o n mit dem Versicherten sei problemlos gelungen, insgesamt sei der Versi cher te jedoch un kooperativ , auch wirke er nicht motiviert . Im Erst kontakt zeige er sich leidend und sei mit unspezifischem Schongang ins Untersuchungs zim mer g e laufen . Weder die Konzentration noch die Auffassung sei gestört, die von ihm an gegebenen Konzentrationsstörungen könnten nicht objektiviert werden. Der Ver sicherte zeige sich affektiv in ausge glichener Grundstimmung, die Schwin gungs fähigkeit sei nicht beeinträchtigt , es bestünden weder Affektlabilität noch Affektinkontinenz, auch könnten weder Interesselosigkeit noch ein ausgewiese ner Rück zug oder Anhedonie erfragt werden. Es imponiere ein Typus melan cho li cus , der allerdings aufgesetzt wirke und nicht durchgehend vorhanden sei. Vor allem beim Abschied wirke der Versicherte heiter. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung (S. 54 f.) .
Zu den durchgeführten Untersuchungen merkte Dr. E.___ an, der Versicherte habe sich nicht in der Lage gesehen, das
Beck’sche Depressionsinventar, das SRSI oder das Freiburger Persönlichkeitsinventar auszufüllen. Im Rahmen des TOMM habe der Versicherte einen Wert verwirklicht, welcher für das zielgerichtete Vor täu schen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche (S. 56).
Mit Blick auf die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Dr. E.___ aus, die Schilderungen des Versicherten wirkten aufgesetzt, angelesen und nicht ein fühlbar, hinsichtlich des Affektes bestünden erhebliche Inkonsistenzen. Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen seien nicht objektivierbar, das Vergessen des Geburtsdatums sei wenig glaubhaft. Entsprechend sei die Durchführung eines sprach ungebundenen Beschwerdevalidierungsverfahrens geboten gewesen, wel ches höchst auffällige Ergebnisse gezeigt habe, die auf ein zielgerichtetes Vortäu schen einer nicht vorhandenen Symptomatik schlies sen liessen. Es lasse sich rück blickend nicht beurteilen, ob der Versicherte, wie im Jahr 2010 als Ver dachts dia gnose formuliert, an einer Anpassungsstörung ge litten habe, da bereits in die sem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, dass die schwer fassbaren Symp tome schwierig einzuordnen seien. Ebenso sei darauf hin gewiesen worden, dass es an einem Eingangskriterium in eine post trau ma ti sche Belastungsstörung fehle; die ser Einschätzung sei beizupflichten, was auch für diejenige von Dr. A.___ aus dem Jahr 2011 gelte , welcher den Ver si cher ten als vollständig arbeitsfähig er achtet habe (S. 58) .
In der versiche rungs medizinischen Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, der Versicherte habe im Jahr 2009 einen Bagatellunfall erlitten, seit welchem er sich nicht mehr als ar beitsfähig er achte; aus psychiatrischer Sicht gebe es hierfür jedoch keine Er klä rung. Auch er schliesse sich ihm nicht, weshalb der Versicherte seit Jahren psy chia trisch be handelt werde. Würde bei ihm eine psychiatrische Erkrankung wie bei spielsweise eine Depression angenommen, so würde es überraschen, wes halb sich diese unter einer derartig intensiven und angemessenen Therapie nicht bes sern sollte. Es stel le sich folglich die Frage, ob der Versicherte wirklich gesund wer den wolle, zumal er dann keinen Grund mehr hätte, nicht mehr zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose jedenfalls nicht eingeschränkt, da kei ne ent spre chen den Diagnosen zu vergeben seien. Es fänden sich keine Hin weise auf eine De pres sion oder eine Traumafolgestörung, was bei fehlendem A-Kri te ri um auch über raschen würde, ebenso wenig könnten eine chronische Schmerz stö rung oder eine somatoforme Störung diagnostiziert werden (S. 57-59). 4. 4
Im neurologischen Teilgutachten (S. 64-76) nannte Dr. D.___ als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen phobischen Attackenschwindel . Dem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle, dem chronischen Hüftschmerzsyndrom der rechten Lendenwirbelsäule ohne motorische Ausfälle sowie den Gefühlsstörungen im Bereich der Arme und Beine ohne sicheres organisches Korrelat mass er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (S. 71). Dr. D.___
führte aus, der Versicherte stehe mehrfach wäh rend der Untersuchung auf und lehne sich an, trage eine Halskrause, zwei Knie bandagen und zwei Handbandagen und wirke angespannt. Die Mitarbeit bei der Fingerperimetrie falle ihm sehr schwer, da er sich nicht konzentrieren könne. Der Kopfimpulstest sei versucht worden, habe allerdings wegen extremer Schmerz haftigkeit der Halswirbelsäule abgebro chen werden müssen, auch die La ge rungsproben seien nicht möglich gewesen. Bei sämtlichen Kraftübungen habe der Versicherte extreme Schmerzen angege be n, es habe sich zudem eine stark wech selnde Innervation in allen Muskeln ge zeigt , so dass eine exakte Gra du ie rung der Kraft nicht möglich erscheine. Aktiv ha be der Versicherte beide Arme bloss bis unge fähr 60 Grad antevertieren und elevieren können, beim Anziehen seines Hemdes nach Beendigung der Un ter su chung jedoch bis ungefähr 120 Grad , was inkonsistent erscheine und als Symp tom verdeutlichung zu interpretieren sei . Atro phien, To nusanomalitäten oder Fas zi ku lationen seien in den oberen und un te ren Ex tre mi täten nicht zu sehen. Der Rhom berg-Versuch sei sicher, die Aus füh rung des Seil tänzerganges, des Ein bein stan des , des Fersenstandes und d es Zehen stan des traue sich der Versicherte nicht zu. Das normale Gehen sei breitbasig und schwan kend mit Pendelbewegungen der Arme , beim Eintritt in das Unter su chungs zimmer könne der Versicherte je doch relativ flüssig gehen , was ebenfalls als inkonsistent erscheine und für eine Symptomverdeutlichung spreche . Für die an gegebenen intermittierenden Doppelbilder ha be sich in der klinischen Unter su chung kein Korrelat gefunden. Die Fin ger nach zeigeversuche hätten kaum durch geführt werden können , es lasse sich je doch kein Intensionstremor fin den. Kli nisch f i nde sich zudem kein Hinweis auf ein Vorliegen einer extra py ra midal-mo torischen Störung. Auch die Finger boden ab standsprüfung könne der Versi cher te wegen der Schmerzen nicht durchführen ; kurz vor Verlassen des Unter such ungsraumes sei ihm jedoch seine Halskrause auf den Boden gefallen, welche er in einer flüssigen und schnellen Bewegung mit einer Hand vom Boden aufge ho ben habe . Auch dies sei zumindest als Symptomverdeutlichung zu inter pre tie ren. Das Taubheitsgefühl im Bereich der Ar me und Hände sei keiner Nervenwurzel und keinem peripheren Nerv en
zuzu ord nen, Phalentest und Hoffmann- Tinel -Zei chen über den Sulci
ulares seien un auf fällig gewesen. Die von der Kooperation des Versicherten unabhängigen Be fun de wie Reflexe, Muskeltonus und Muskel re lief seien in Ordnung, so dass kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hin weis für das Vorliegen einer Myelopathie oder Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden seien, sichere Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Schä digung seien auch mit Blick auf die starken Schmerzen in der LWS klinisch nicht zu erheben (S. 68 - 72 ) . Hinsichtlich der Vorakten merkte Dr. D.___ an, die elek trophysiologischen Befunde seien immer unauffällig gewesen, auch die durch geführten Zusatzuntersuchungen wie MRI des Schädels oder MRI der HWS seien ohne richtungsweisende Pathologika . Die Ergebnisse deckten sich mit den Befunden der aktuellen neurologischen Untersuchung, einzig die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei different (S. 72).
Dr. D.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, aufgrund der Schwindelattacken sollten Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremd gefährdungspotential einhergingen, nicht mehr ausgeübt werden. Ent spre chend s ei die Ausübung der früheren Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich. Die sonstigen neurologischen Diagnosen seien jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71). 4. 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, der Ver si cher te bezeichne im Rahmen der Untersuchung seine Schmerzen an der gesamten Wir belsäule, beiden Kniegelenken, beiden Handgelenken sowie am rechten Arm als unerträglich. Die Beschwerden bestünden nach eigenen Angaben seit dem Un fall im Jahr 2009 in fortschreitender Form. Der Versicherte habe eine Lähmung des rechten Armes angegeben, welche jedoch klinisch nicht habe verifiziert wer den können und während der Untersuchung häufig durch spontane Bewegungen un terbrochen worden sei. Die klinische Untersuchung habe sich aufgrund der nicht vorhandenen Compliance als ausserordentlich mühsam gestaltet, jegliche Be rührung und Untersuchungsvorgänge seien mit starker muskulärer Gegen span nung und starken Schmerzäusserungen begleitet worden. Aufgrund mehrfacher Un tersuchungsvorgänge könne ein pathologischer Befund auf orthopädisch-/ trau matologischem Fachgebiet nicht verifiziert respektive objektiviert werden, auch die angegebenen Taubheitsgefühle könnten keiner Nervenwurzel zuge ord net werden. Eine suffiziente Einschätzung der Muskelkraft sei nicht möglich, die von der Kooperation unabhängigen Befunde seien in Ordnung ge wesen, weshalb kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hinweis auf eine Myelopathie oder eine Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden gewesen sei. Es sei ein chronisches Schmerzsyndrom der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu kon statieren. Der Versicherte gebe zudem starke Schmerzen der LWS mit Aus strah lung in die dorsalen Oberschenkel sowie Hypästhesien bis zu den Fuss knö cheln an. Es habe sich auch in den unteren Extremitäten eine stark wechselnde In nervation in den Einzelkraftprüfungen gezeigt, die von seiner Kooperation un ab hängigen Befunde seien unauffällig gewesen. Sichere Hinweise für das Vor lie gen einer radikulären Schädigung seien klinisch nicht zu erheben, auch hier sei ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu kon statieren. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor, es fänden sich keine Hin weise auf eine Depression, ebenso wenig auf eine Traumafolgestörung. Bis auf die Reizblase und den Verdacht auf eine Refluxkrankheit bestünden zudem kei ne Diagnosen aus in ter nistischer Sicht. Aus neurologischer Sicht schliesslich er scheine ein pho bi scher Attackenschwindel als die wahrscheinlichste Diagnose . Sowohl ei ne Kopfimpulstestprüfung als auch Lagerungsproben seien auf grund der Schmer zen nicht möglich gewesen, für die anamnestisch angegebenen Dop pel bilder hätte sich kein Korrelat gefunden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Schwin delattacken in sofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremd ge fährdungspotential einhergingen, zu vermeiden seien (S. 5 f.). 4 .6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung merkten die Gutachter an, der Versicherte ge be gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le bens be reichen an. Die orthopädische Untersuchung habe sich ausserordentlich müh sam gestaltet. Der Versicherte sei mit dem Rotkreuz fahrdienst gefahren wor den , ohne dass hier für Gründe ersichtlich gewesen wären. Er habe eine weiche Hals krawatte, welche deut lich zu klein gewesen sei, getragen, zudem Hand ge lenks manschetten rechts und links, welche trotz des Alters von ungefähr zwei Jah ren kaum Ge brauchs spu ren aufgewiesen hätten, was auch für die zwei Genu train-Bandagen gelte, wel che überdies zu gross gewesen seien. Aufgrund der zu ob jektivierenden Unter su chungsbefunde liessen sich die angegebenen Be schwer den nicht nach voll zie hen, sämtliche Waddell -Kriterien seien deutlich positiv ge we sen, weshalb der Ein druck entstehe, dass die geschilderten Beschwerden le dig lich vorgetäuscht wor den und nicht vorhanden seien. Die beklagten Funk tions ein schränkungen hätten zu dem nicht mit dem ersichtlichen Gangbild, dem Schmerz verhalten, den er sicht li chen Spontanbewegungen sowie dem äusseren Er scheinungsbild ( Beschwielung im Seitenvergleich, deutliche Gebrauchszeichen der Handinnenflächen) korreliert. Die ersichtliche Muskulatur und Trophik sei en völ lig unauffällig gewesen, eher kräf tig ausgebildet. Die demonstrierte Lähmung der rechten Hand habe er war tungs gemäss nicht kontinuierlich beibehalten wer den können. Insgesamt seien die Beschwerden nicht konsistent und könnten nicht nach vollzogen werden. An lässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten die Schil derungen aufgesetzt, an gelesen und nicht einfühlbar gewirkt, es hätten er heb liche Inkonsistenzen hin sicht lich des Affektes bestanden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hät ten nicht objektiviert werden können, das Vergessen des Geburtsdatums sei we nig glaubhaft. Aus diesem Grund sei die Durchführung ei nes sprach un ge bun de nen Beschwerdevalidierungsverfahrens geboten gewesen, wel ches höchst auf fäl lige Ergebnisse zu Tage gefördert habe. Laut Testmanual sei von einem ziel ge rich teten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik aus zugehen, ins ge samt müsse von einer Aggravation bis Simulation ausgegangen wer den (S. 9 f.). 4. 7
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit ei ne vollständige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien dem Versicherten leichte bis mit tel schwere Tätigkeiten, ohne hohes Eigen- oder Fremdgefährdungspotential, kein Be steigen von Leitern und Gerüsten und kein Bedienen von gefährlichen Ma schi nen oder Fahrzeugen, aus neurologischer Sicht zumutbar. Aus orthopädischer Sicht seien bloss leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar . Ausschliessliche Ge rüst- und Leitertätigkeiten sowie Zwangshaltungen für die unteren Extre mi tä ten seien zu vermeiden. Eine dauerhafte Einschränkung der Tätigkeit als Chauf feur könnten die Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-/ traumatologischem Fach gebiet nicht begründen, da letztlich die beschriebenen erheblichen Ein schrän kungen und Gesundheitsstörungen nicht zu objektivieren seien. Aus psy chia trischer und internistischer Sicht seien keine Einschränkungen erkennbar (S. 10-12). 5. 5.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführ ers eingetreten ist (vgl. E. 1. 4 ). Die IV-Stelle verneinte eine solche und stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 4), wes halb sie mit Verfügung vom
18. Juli 2022 (Urk. 2) bei einer vollständigen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch des Be schwer de füh rers auf eine Invalidenrente verneinte. 5.2 5.2.1
Das Gutachten der Y.___ AG vom 19. Mai 2021 (vgl. E. 4) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit die sen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/132 S. 15-32), erfolgte in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 7/132 S. 58 f. und S. 72) und beantwortet die gestellten Fragen sowie die Zu satzfragen umfassend (Urk. 7/132 S. 12, S. 46 -49, S. 60 f., S. 73-75, S. 83-85 ). Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2.2
Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten besonders oberfläch lich gehalten sein sollte. Dr. E.___ machte Angaben zur Anamnese und befragte in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine spontanen An ga ben machte, diesen vertieft unter anderem zum jetzigen Leiden, zu den aktuellen Be schwerden, zu seiner Biografie, seiner Familie, seinem schulischen und be ruf li chen Werde gang, seinem Tagesablauf sowie seinen bisherigen Behandlungen (Urk. 7/132 S. 51-53). Er erhob leitliniengerecht den psychiatrischen Befund, in dem er sowohl das Verhalten und die äussere Erscheinung des Beschwerdefüh rers als auch die Untersuchungsbefunde darlegte (Urk. 7/132 S. 54-55). Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde erachtete er testpsychologische Zusatzuntersuchun gen als not wen dig, was er offenlegte und zugleich erläuterte, weshalb bloss ei ne der vier Un tersuchungen durchgeführt werden konnte. Auch ist aus den Fuss no ten er sicht lich, was die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen beinhalten und was mit ihnen hätte validiert werden sollen (Urk. 7/132 S. 56). Dr. E.___ führ te weiter aus, weshalb er keine Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich stellte und merkte überdies an, welches Kriterium des Diagnosesystems im kon kre ten Fall nicht erfüllt war (Urk. 7/132 S. 57). Im Rahmen sei ner ver si che rungs me dizinischen Beurteilung äusserte er sich zur Konsistenz, Vali dität und Plau si bi lität, setzte sich ausführlich mit den Vorakten auseinander, indem er aus führ te, wes halb den Einschätzungen aus dem Jahr 2011 – ausser der je nigen von Dr. A.___
– nicht gefolgt werden könne, was auch für die Be rich te der p sy chia trischen K linik F.___ und des behandeln den Psy chia ters gel te . Eben so beurteilte er den bisherigen Verlauf der Behandlungen (Urk. 7/132 S. 5 7-59 ). Er machte schliesslich Angaben zu den Fähig keiten, Res sour cen und Be las tungen des Beschwerdeführers , indem er sich an das Mini-ICF-APP anlehnte (Urk. 7/132 S. 59) , und beantwortete – wo möglich
– die gestellten Fragen wie auch die Zusatzfragen (Urk. 7/132 S. 60 f.) . Damit ging Dr. E.___ leit liniengetreu vor (vgl. dazu https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kom mis sionen/
leit linie n , besucht am 15. August 2023) , was auch für seine Ein schät zung hin sicht lich Konsistenz und Plau si bi li tät gilt, zumal er in diesem Zu sam men hang an merkte, dass bezüglich des Af fekt e s erhebliche Inkonsistenzen be stün den, Kon zen trations
- und Gedächt nis stö run gen nicht hätten objektiviert wer den können , die Auffassung nicht gestört sei , keine Hinweise für psy cho pa thologische Auf fäl lig keiten vorlägen , Stimmung und Affekt psychomotorisch syn thym
unter stri chen worden seien
und es zudem leicht gewesen sei , einen trag fä higen Kontakt her zustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten (Urk. 7/132 S. 54
f. und S. 58 f. ) .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers validierte Dr. E.___ die von ihm erhobenen Befunde
– wie vorstehend dargelegt – nicht bloss gestützt auf die Er gebnisse des TOMM, sondern auch aufgrund seiner eigenen Beobachtungen sowie gestützt auf die Mini-ICF-APP . So hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben über eine wunderschöne Kindheit verfügt habe, seine Fä higkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sowie die Kon takt fähigkeit zu Dritten nicht beeinträchtigt seien, was auch für die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und für die Durchhaltefähigkeit gelte (Urk. 7/132 S. 59). Ge stützt wird diese Einschätzung über dies durch die vom Beschwerdeführer selbst ge machten Angaben in den weiteren Teilgutachten , wonach er zwar – aber im merhin – wenige soziale Kon tak te habe , ihm ein Kollege jedoch einmal monatlich beim Gross einkauf helfe , er mit seiner in Tunesien lebenden Schwester spo ra disch in Kontakt stehe und die Beziehungen innerhalb der Primärfamilie als un auf fäl lig und normal bezeichne . Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, seine zuletzt aus ge übte Tä tigkeit als Chauffeur während sieben Jahren beim selben Arbeitgeber aus zu füh ren (Urk. 1/132 S. 35 f. , S. 67 , S. 79 ) , was ebenso für seine Durch halte fä higkeit spricht . Dass neben den Er geb nissen des TOMM keine weiteren Test er geb nisse vor han den wa ren, hat de r Be schwer de füh rer zudem selbst zu vertreten , fühlte er sich doch nicht in der Lage, die ent spre chen den Test verfahren auszu füllen (Urk. 7/132 S. 56).
Schliesslich hielten auch Dr. C.___ sowie Dr. D.___
nachvollziehbar und aus führ lich begründet fest, aus wel chen Gründen sie das Verhalten des Be schwer de führers als inkonsistent und fol glich als Symptomverdeutlichung inter pretierten, wobei sie sich nicht bloss auf ihre eigenen Beobachtungen anlässlich der Unter su chungen stützten, sondern auch zu den Vor akten und den darin getroffenen Schluss folgerungen Stellung nah men (Urk. 7/132 S. 44 f. und S. 72). Zum selben Ergebnis kamen darüber hinaus be reits Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2010 (vgl. E. 3.2)
sowie Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 25. Januar 2011 (vgl. E. 3.3) , zumal Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ über eine massive Selbstlimitierung und Symptomausweitung und Dr. A.___
über ein ablehnendes Kontaktverhalten , mangelnde Kooperation sowie eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptomausweitung und Selbstlimitierung berichteten . 5.2.3
Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. E. 1. 6 ), weshalb darauf abzustellen ist, wovon im Üb rigen auch RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 ausging (Urk. 7/138 S. 4-6 ; vgl. auch Urk. 7/147 S. 3 ) . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich zudem die vom Beschwerdeführer verlangte Einsicht in die Testergebnisse des TOMM durch das hiesige Ge richt. 5.2.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um ei ne depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Vorliegend stellte Dr. E.___ keine psychiatrische Diagnose (Urk. 7 / 132 S. 57 ). An ge sichts des Umstandes, dass er unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/132 S. 54 f. ), bei seiner Einschätzung so wohl die persönlichen, familiären als auch so zialen Ak tivitäten miteinbezog ( Urk. 7/132 S. 57 ) und sich zum
bisherigen
Verlauf der Be handlungen sowie zur Konsistenz , den Fähigkeiten, Ressourcen und Belas tun gen äusserte ( Urk. 7/132 S. 57-59 ), kann aus Gründen der Verhältnis mässig keit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus ei ner Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 5.3
Da die Gutachter der Y.___ AG in ihrem Gutachten zum Schluss kamen, die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit des all gemeinen Arbeitsmarktes sei im Längsschnittverlauf seit jeher zugrunde zu le gen, die zu objektivierenden Gesundheitsstörungen insbesondere des rechten und lin ken Kniegelenkes einer als mässig beziehungsweise beginnend bezeichneten medialen Arthrose des rechten und linken Kniegelenkes hätten in den Jahren 2009 und 2014 jeweils eine Rekonvaleszenzphase von drei Monaten bedingt (Urk. 7/132 S. 11 f.), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) nicht verändert hat. Damit mangelt es an der bei einer Neuanmeldung erforderlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 2) einen Ren ten anspruch zu Recht verneinte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unent gelt liche Rechts vertreterin (Urk. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird ( Urk. 3 ). Da auch die weiteren Voraus set zun gen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wäl tin Annemarie Gurtner zu gewähren. 6 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6 .3
Mit Eingabe vom
28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten ( Urk. 9 ). Sie macht e einen Aufwand von 11.5 Stun den sowie Barauslagen in der Höhe von pauschal Fr. 103.50 zu züg lich Mehr wert steuer von 7.7 % gel tend , was sich angesichts der Schwierigkeit des vor lie gen den Verfahrens sowie des Umfanges der Beschwerdeschrift als über höht er weist . Angemessen erscheint demgegenüber ein Aufwand von 8 .5 Stun den, wes halb Rechtsanwältin Annemarie Gurtner unter Anwendung des ge richts üb lichen Stun denansatzes von Fr. 220.--
mit Fr. 2'024.60 (inklusive Bar auslagen [ von Fr. 10.60 ]
und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6 .4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er las se nen Gerichtkosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Anne marie Gurtner eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anne marie Gurtner, Zürich, wird mit Fr . 2'024.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge set zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sie benten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung ei nes Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.5 I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander set zt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie ,
nach Ein ho lung der notwendigen medizinischen Abklärungen ,
die Zusprache der gesetz li chen Leistungen aus der Invalidenversicherung. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts an wältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
19. Ok to ber 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom
28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , gemäss Gut achten der Y.___ AG bestünden weder aus orthopädisch- traumatologischer noch aus psy chia trischer oder internistischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, auch lägen erhebliche Abweichungen zwischen den Schilderungen des Versicherten und den erhobenen Befunden vor. Aus neurologischer Sicht liege eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur vor, indes sei der Ver sicherte unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in einer angepassten Tätig keit vollständig arbeitsfähig. Folglich könne der Versicherte weiterhin ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Was schliesslich die verlangte Herausgabe des Testfragebogens TOMM an b elange, so sei es weder notwendig noch erfor der lich, die Rohdaten einer solchen durchgeführten Testung zur Verfügung zu stel len, zumal es sich bei diesem Test nicht um eine In ter pretation , sondern um eine Auswertung handle und diese rein internen Akten der Y.___ AG im Einzel fall ei nem Gericht zur Überprüfung der Grundlagen und Schluss fol ge run gen eines Gut achtens, nicht jedoch einem Versicherten vorgelegt werden könnten (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Y.___ AG genüge nicht für eine rechtsgenügliche Leistungsbeurteilung, weshalb weitere Ab klärungen notwendig seien. Aufgrund d er unerträglichen Schmerzen an den un teren und oberen Extremitäten sowie im Bereich des Rückens ohne genügendes organisches Korrelat komme der psychiatrischen Begutachtung eine grosse Be deutung zu. Indes sei dieser Teil des Gutachtens besonders oberflächlich ge hal ten, da die erhobenen Befunde nicht validiert und Diagnosen ausgeschlossen worden sei en, ohne dass dies sorgfältig begründet worden sei. Insbesondere hätte die Dia gno se einer somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden müssen; der Gut ach ter habe jedoch einzig festgehalten, dass eine entsprechende Störung nicht habe diagnostiziert werden können, ohne den biografischen, kulturellen und me di zinischen Kontext zu berücksichtigen. Er stehe allerdings in intensiver medizi ni scher Behandlung, sein interpersonales und familiäres Verhalten sei gestört, auch ergäben sich keine Hinweise auf ein soziales Umfeld; all dies spreche für ei ne Somatisierungsstörung. Auch die von den Be handlern mehrfach bestätigte Dia gnose einer Persönlichkeitsstörung sei aus geschlossen worden , ohne dass eine Aus einandersetzung mit den biografischen Auf fälligkeiten stattgefunden habe .
Der Gutachter habe sich damit begnügt, die Diskrepanz der geklagten Schmerzen mit Aggravation zu begründen, wobei er sich ausschliesslich auf den Beschwerde validierungstest T OMM gestützt habe, ohne konkrete Ergebnisse zu nennen. In des könnten auffällige Ergebnisse durchaus Ausdruck einer krankheitswerten Stö rung sein, auch gehörten die (unbewussten) Tendenzen zur Schmerzauswei tung und Ver deutlichung geradezu zum Wesen von mit Schmerzstörungen ver gleich baren Lei den. Eine rechtsgenügliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Gren ze zwischen ver deutlichendem Verhalten und einer Aggravation fehle im Gut achten. Einzig die Testergebnisse des TOMM, welche zu Unrecht nicht he raus gegeben worden sei en, könnten Erkenntnisse im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Ver deut li chungstendenzen und Aggravation liefern. Schliesslich werfe ihm auch der or tho pädische Gutachter Aggravation und fehlende Compliance vor, ohne dass eine de taillierte Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt sei . Entsprechend sei das Gutachten der Y.___ AG nicht beweiskräftig, weshalb auch die Grundlage zur Vornahme einer Indikatorenprüfung fehle und der medi zi ni sche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (Urk. 1).
E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions ge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Re vi sions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der frü heren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stel lte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b ).
E. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom
3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beur tei lung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Re ha bilita tion ,
und aus psychiatrischer Sicht auf d as Gut achten von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie.
E. 3.2 Dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ vom 23. Juni 2010
(Urk. 7/15 S. 10-14) ist zu entnehmen, dass beim Versicherten ein mit den Unfallfolgen nicht er klärbares Beschwerdebild im Bereich beider unterer Extremitäten und im lum ba len Bereich vorliege. Die kreis ärztliche Untersuchung sei durch massive Selbst limitierung und Symptomausweitung gekennzeichnet gewesen , im Bereich der Knie gelenke sei eine klinische Untersuchung nicht möglich gewesen, ins pek to risch seien jedoch keine Auffälligkeiten zu erkennen gewesen. Die durchgeführten Un tersuchungen hätten die geschilderten Beschwerden nicht erklären können, auch seien die gesamten vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit den Un fallfolgen nicht erklärbar , am ehesten seien diese mit den psychischen Be schwer den zu assoziieren. Für eine physiotherapeutische Behandlung werde keine Möglichkeit gesehen, zumal der Versicherte sich nicht einmal am Kniegelenk an fassen lasse, auch operativ bestünden keine Möglichkeiten. Aufgrund des Fehlens jeg licher therapeutischer Massnahmen sei hinsichtlich der Kniegelenke der End zu stand anzunehmen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien erst im späteren Ver lauf geschildert worden, HWS-Beschwerden sogar erst weit über ein Jahr nach dem Unfallereignis. Im Bereich der Lendenwirbel- und der Halswirbelsäule seien kei ne unfallbedingten traumatischen Läsionen gefunden worden. Aufgrund der dia gnostischen Massnahmen sei dem Versicherten eine wechselbelastende mittel schwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollumfänglich zumutbar, wo bei ein repetitives Einnehmen einer knienden oder hockenden Position zu ver meiden sei.
E. 3.3 Dr. A.___
führte im psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf ,
d er von ihm diagnos tizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nach einem Autounfall mass er keinen Einfluss auf die Arbeits fä hig keit zu. Dr. A.___ hielt fest, der Versicherte leide gemäss eigenen Angaben seit dem Autounfall unter Schmerzen an beiden Kniegelenken und unter Rücken schmer zen, weshalb er nicht mehr als Chauffeur habe arbeiten können und vom So zial amt abhängig geworden sei. Er habe Angst vor der Zukunft, sein Kopf kom me nicht zur Ruhe, er fühle sich müde, lust- und antriebslos und sei vergesslich. Der Versicherte wirke im Kontaktverhalten ablehnend, wenig kooperativ und bloss einge schränkt auskunftsbereit. Zahlreiche Fragen seien trotz mehrfacher Nach frage un beantwortet geblieben. Die Beschwerdeschilderungen hätten appel la tiven Cha rak ter, auch sei eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptom aus wei tung und Selbstlimitierung erkennbar. Es müsse von einem dysfunktionalen Krank heits ver halten ausgegangen werden, ein gewisser Leidensdruck sei jedoch spür bar, auch wirke der Versicherte bei der Beschwerdeschilderung nicht un glaub würdig. Akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich keine, Gedächtnis funktionen, Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch schwer beur teil bar. Das Nichtbeantworten der Fragen sei kein kognitives Problem, sondern liege an der mangelnden Kooperation. Mit Blick auf die Anpassungsstörung sei davon aus zugehen, dass diese ohne die Belastung durch den Unfall nicht entstanden wäre. Eine gewisse Verbitterung über den vorausgegangenen Stellenverlust sei spür bar und habe die dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen nach dem Un fall respektive die Entstehung der Anpassungsstörung sicher begünstigt. Die A us füh rungen der behandelnden Therapeuten seien plausibel und könnten be stä tigt werden. Gegen eine gravierende depressive Störung sprächen das gepflegte Er schei nungsbild und der Umstand, dass der Versicherte offensichtlich alleine nach Tu nesien reisen könne. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfak to ren wie die Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit vom Sozialamt, welche jedoch aus ver si cherungsmedizinischer Sicht nicht relevant seien. Folglich bestehe eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Chauffeur.
E. 3.4 Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle, im Anschluss an die Stellungnahme des Re gionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD ; Urk. 7/43 S. 3 f. , Urk. 7/54 S. 1 ), mit Ver fü gung vom 3. Ok to ber 2011 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validenrente ( Urk. 7/55 ).
E. 4 Im neurologischen Teilgutachten (S. 64-76) nannte Dr. D.___ als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen phobischen Attackenschwindel . Dem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle, dem chronischen Hüftschmerzsyndrom der rechten Lendenwirbelsäule ohne motorische Ausfälle sowie den Gefühlsstörungen im Bereich der Arme und Beine ohne sicheres organisches Korrelat mass er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (S. 71). Dr. D.___
führte aus, der Versicherte stehe mehrfach wäh rend der Untersuchung auf und lehne sich an, trage eine Halskrause, zwei Knie bandagen und zwei Handbandagen und wirke angespannt. Die Mitarbeit bei der Fingerperimetrie falle ihm sehr schwer, da er sich nicht konzentrieren könne. Der Kopfimpulstest sei versucht worden, habe allerdings wegen extremer Schmerz haftigkeit der Halswirbelsäule abgebro chen werden müssen, auch die La ge rungsproben seien nicht möglich gewesen. Bei sämtlichen Kraftübungen habe der Versicherte extreme Schmerzen angege be n, es habe sich zudem eine stark wech selnde Innervation in allen Muskeln ge zeigt , so dass eine exakte Gra du ie rung der Kraft nicht möglich erscheine. Aktiv ha be der Versicherte beide Arme bloss bis unge fähr 60 Grad antevertieren und elevieren können, beim Anziehen seines Hemdes nach Beendigung der Un ter su chung jedoch bis ungefähr 120 Grad , was inkonsistent erscheine und als Symp tom verdeutlichung zu interpretieren sei . Atro phien, To nusanomalitäten oder Fas zi ku lationen seien in den oberen und un te ren Ex tre mi täten nicht zu sehen. Der Rhom berg-Versuch sei sicher, die Aus füh rung des Seil tänzerganges, des Ein bein stan des , des Fersenstandes und d es Zehen stan des traue sich der Versicherte nicht zu. Das normale Gehen sei breitbasig und schwan kend mit Pendelbewegungen der Arme , beim Eintritt in das Unter su chungs zimmer könne der Versicherte je doch relativ flüssig gehen , was ebenfalls als inkonsistent erscheine und für eine Symptomverdeutlichung spreche . Für die an gegebenen intermittierenden Doppelbilder ha be sich in der klinischen Unter su chung kein Korrelat gefunden. Die Fin ger nach zeigeversuche hätten kaum durch geführt werden können , es lasse sich je doch kein Intensionstremor fin den. Kli nisch f i nde sich zudem kein Hinweis auf ein Vorliegen einer extra py ra midal-mo torischen Störung. Auch die Finger boden ab standsprüfung könne der Versi cher te wegen der Schmerzen nicht durchführen ; kurz vor Verlassen des Unter such ungsraumes sei ihm jedoch seine Halskrause auf den Boden gefallen, welche er in einer flüssigen und schnellen Bewegung mit einer Hand vom Boden aufge ho ben habe . Auch dies sei zumindest als Symptomverdeutlichung zu inter pre tie ren. Das Taubheitsgefühl im Bereich der Ar me und Hände sei keiner Nervenwurzel und keinem peripheren Nerv en
zuzu ord nen, Phalentest und Hoffmann- Tinel -Zei chen über den Sulci
ulares seien un auf fällig gewesen. Die von der Kooperation des Versicherten unabhängigen Be fun de wie Reflexe, Muskeltonus und Muskel re lief seien in Ordnung, so dass kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hin weis für das Vorliegen einer Myelopathie oder Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden seien, sichere Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Schä digung seien auch mit Blick auf die starken Schmerzen in der LWS klinisch nicht zu erheben (S. 68 - 72 ) . Hinsichtlich der Vorakten merkte Dr. D.___ an, die elek trophysiologischen Befunde seien immer unauffällig gewesen, auch die durch geführten Zusatzuntersuchungen wie MRI des Schädels oder MRI der HWS seien ohne richtungsweisende Pathologika . Die Ergebnisse deckten sich mit den Befunden der aktuellen neurologischen Untersuchung, einzig die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei different (S. 72).
Dr. D.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, aufgrund der Schwindelattacken sollten Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremd gefährdungspotential einhergingen, nicht mehr ausgeübt werden. Ent spre chend s ei die Ausübung der früheren Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich. Die sonstigen neurologischen Diagnosen seien jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71).
E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2019 veranlasste die IV-Stelle eine po ly disziplinäre Be gut achtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen All ge mei ne Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Psychiatrie. Die Gutachter der Y.___ AG, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstatteten ihr Gutachten am 19. Mai 2021 (Urk. 7/132).
E. 4.2 Im internistischen ( S. 77 - 86 ) sowie im orthopädisch-/ traumatologische n ( S. 33-49 ) Teilgutachten wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bis he rigen Tätigkeit festgestellt ( S. 83 f. und S. 46 f. , jeweils Ziffer 8 ). So wohl die Reiz blase wie auch die Re fluxsymptomatik würden medikamentös behandelt, wei tere Diagnosen bestünden aus internistischer Sicht nicht (S. 82). Auch aus or tho pä disch-/ traumatologischer Sicht hätten sämtliche Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da ein pathologischer Befund auch bei mehrfachen Un ter suchungsgängen nicht habe verifiziert respektive objektiviert werden können (S. 42).
E. 5 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, der Ver si cher te bezeichne im Rahmen der Untersuchung seine Schmerzen an der gesamten Wir belsäule, beiden Kniegelenken, beiden Handgelenken sowie am rechten Arm als unerträglich. Die Beschwerden bestünden nach eigenen Angaben seit dem Un fall im Jahr 2009 in fortschreitender Form. Der Versicherte habe eine Lähmung des rechten Armes angegeben, welche jedoch klinisch nicht habe verifiziert wer den können und während der Untersuchung häufig durch spontane Bewegungen un terbrochen worden sei. Die klinische Untersuchung habe sich aufgrund der nicht vorhandenen Compliance als ausserordentlich mühsam gestaltet, jegliche Be rührung und Untersuchungsvorgänge seien mit starker muskulärer Gegen span nung und starken Schmerzäusserungen begleitet worden. Aufgrund mehrfacher Un tersuchungsvorgänge könne ein pathologischer Befund auf orthopädisch-/ trau matologischem Fachgebiet nicht verifiziert respektive objektiviert werden, auch die angegebenen Taubheitsgefühle könnten keiner Nervenwurzel zuge ord net werden. Eine suffiziente Einschätzung der Muskelkraft sei nicht möglich, die von der Kooperation unabhängigen Befunde seien in Ordnung ge wesen, weshalb kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hinweis auf eine Myelopathie oder eine Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden gewesen sei. Es sei ein chronisches Schmerzsyndrom der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu kon statieren. Der Versicherte gebe zudem starke Schmerzen der LWS mit Aus strah lung in die dorsalen Oberschenkel sowie Hypästhesien bis zu den Fuss knö cheln an. Es habe sich auch in den unteren Extremitäten eine stark wechselnde In nervation in den Einzelkraftprüfungen gezeigt, die von seiner Kooperation un ab hängigen Befunde seien unauffällig gewesen. Sichere Hinweise für das Vor lie gen einer radikulären Schädigung seien klinisch nicht zu erheben, auch hier sei ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu kon statieren. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor, es fänden sich keine Hin weise auf eine Depression, ebenso wenig auf eine Traumafolgestörung. Bis auf die Reizblase und den Verdacht auf eine Refluxkrankheit bestünden zudem kei ne Diagnosen aus in ter nistischer Sicht. Aus neurologischer Sicht schliesslich er scheine ein pho bi scher Attackenschwindel als die wahrscheinlichste Diagnose . Sowohl ei ne Kopfimpulstestprüfung als auch Lagerungsproben seien auf grund der Schmer zen nicht möglich gewesen, für die anamnestisch angegebenen Dop pel bilder hätte sich kein Korrelat gefunden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Schwin delattacken in sofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremd ge fährdungspotential einhergingen, zu vermeiden seien (S. 5 f.). 4 .6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung merkten die Gutachter an, der Versicherte ge be gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le bens be reichen an. Die orthopädische Untersuchung habe sich ausserordentlich müh sam gestaltet. Der Versicherte sei mit dem Rotkreuz fahrdienst gefahren wor den , ohne dass hier für Gründe ersichtlich gewesen wären. Er habe eine weiche Hals krawatte, welche deut lich zu klein gewesen sei, getragen, zudem Hand ge lenks manschetten rechts und links, welche trotz des Alters von ungefähr zwei Jah ren kaum Ge brauchs spu ren aufgewiesen hätten, was auch für die zwei Genu train-Bandagen gelte, wel che überdies zu gross gewesen seien. Aufgrund der zu ob jektivierenden Unter su chungsbefunde liessen sich die angegebenen Be schwer den nicht nach voll zie hen, sämtliche Waddell -Kriterien seien deutlich positiv ge we sen, weshalb der Ein druck entstehe, dass die geschilderten Beschwerden le dig lich vorgetäuscht wor den und nicht vorhanden seien. Die beklagten Funk tions ein schränkungen hätten zu dem nicht mit dem ersichtlichen Gangbild, dem Schmerz verhalten, den er sicht li chen Spontanbewegungen sowie dem äusseren Er scheinungsbild ( Beschwielung im Seitenvergleich, deutliche Gebrauchszeichen der Handinnenflächen) korreliert. Die ersichtliche Muskulatur und Trophik sei en völ lig unauffällig gewesen, eher kräf tig ausgebildet. Die demonstrierte Lähmung der rechten Hand habe er war tungs gemäss nicht kontinuierlich beibehalten wer den können. Insgesamt seien die Beschwerden nicht konsistent und könnten nicht nach vollzogen werden. An lässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten die Schil derungen aufgesetzt, an gelesen und nicht einfühlbar gewirkt, es hätten er heb liche Inkonsistenzen hin sicht lich des Affektes bestanden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hät ten nicht objektiviert werden können, das Vergessen des Geburtsdatums sei we nig glaubhaft. Aus diesem Grund sei die Durchführung ei nes sprach un ge bun de nen Beschwerdevalidierungsverfahrens geboten gewesen, wel ches höchst auf fäl lige Ergebnisse zu Tage gefördert habe. Laut Testmanual sei von einem ziel ge rich teten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik aus zugehen, ins ge samt müsse von einer Aggravation bis Simulation ausgegangen wer den (S. 9 f.). 4.
E. 5.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführ ers eingetreten ist (vgl. E. 1. 4 ). Die IV-Stelle verneinte eine solche und stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 4), wes halb sie mit Verfügung vom
18. Juli 2022 (Urk. 2) bei einer vollständigen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch des Be schwer de füh rers auf eine Invalidenrente verneinte.
E. 5.2.1 Das Gutachten der Y.___ AG vom 19. Mai 2021 (vgl. E. 4) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit die sen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/132 S. 15-32), erfolgte in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 7/132 S. 58 f. und S. 72) und beantwortet die gestellten Fragen sowie die Zu satzfragen umfassend (Urk. 7/132 S. 12, S. 46 -49, S. 60 f., S. 73-75, S. 83-85 ). Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abzustellen ist.
E. 5.2.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten besonders oberfläch lich gehalten sein sollte. Dr. E.___ machte Angaben zur Anamnese und befragte in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine spontanen An ga ben machte, diesen vertieft unter anderem zum jetzigen Leiden, zu den aktuellen Be schwerden, zu seiner Biografie, seiner Familie, seinem schulischen und be ruf li chen Werde gang, seinem Tagesablauf sowie seinen bisherigen Behandlungen (Urk. 7/132 S. 51-53). Er erhob leitliniengerecht den psychiatrischen Befund, in dem er sowohl das Verhalten und die äussere Erscheinung des Beschwerdefüh rers als auch die Untersuchungsbefunde darlegte (Urk. 7/132 S. 54-55). Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde erachtete er testpsychologische Zusatzuntersuchun gen als not wen dig, was er offenlegte und zugleich erläuterte, weshalb bloss ei ne der vier Un tersuchungen durchgeführt werden konnte. Auch ist aus den Fuss no ten er sicht lich, was die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen beinhalten und was mit ihnen hätte validiert werden sollen (Urk. 7/132 S. 56). Dr. E.___ führ te weiter aus, weshalb er keine Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich stellte und merkte überdies an, welches Kriterium des Diagnosesystems im kon kre ten Fall nicht erfüllt war (Urk. 7/132 S. 57). Im Rahmen sei ner ver si che rungs me dizinischen Beurteilung äusserte er sich zur Konsistenz, Vali dität und Plau si bi lität, setzte sich ausführlich mit den Vorakten auseinander, indem er aus führ te, wes halb den Einschätzungen aus dem Jahr 2011 – ausser der je nigen von Dr. A.___
– nicht gefolgt werden könne, was auch für die Be rich te der p sy chia trischen K linik F.___ und des behandeln den Psy chia ters gel te . Eben so beurteilte er den bisherigen Verlauf der Behandlungen (Urk. 7/132 S. 5 7-59 ). Er machte schliesslich Angaben zu den Fähig keiten, Res sour cen und Be las tungen des Beschwerdeführers , indem er sich an das Mini-ICF-APP anlehnte (Urk. 7/132 S. 59) , und beantwortete – wo möglich
– die gestellten Fragen wie auch die Zusatzfragen (Urk. 7/132 S. 60 f.) . Damit ging Dr. E.___ leit liniengetreu vor (vgl. dazu https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kom mis sionen/
leit linie n , besucht am 15. August 2023) , was auch für seine Ein schät zung hin sicht lich Konsistenz und Plau si bi li tät gilt, zumal er in diesem Zu sam men hang an merkte, dass bezüglich des Af fekt e s erhebliche Inkonsistenzen be stün den, Kon zen trations
- und Gedächt nis stö run gen nicht hätten objektiviert wer den können , die Auffassung nicht gestört sei , keine Hinweise für psy cho pa thologische Auf fäl lig keiten vorlägen , Stimmung und Affekt psychomotorisch syn thym
unter stri chen worden seien
und es zudem leicht gewesen sei , einen trag fä higen Kontakt her zustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten (Urk. 7/132 S. 54
f. und S. 58 f. ) .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers validierte Dr. E.___ die von ihm erhobenen Befunde
– wie vorstehend dargelegt – nicht bloss gestützt auf die Er gebnisse des TOMM, sondern auch aufgrund seiner eigenen Beobachtungen sowie gestützt auf die Mini-ICF-APP . So hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben über eine wunderschöne Kindheit verfügt habe, seine Fä higkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sowie die Kon takt fähigkeit zu Dritten nicht beeinträchtigt seien, was auch für die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und für die Durchhaltefähigkeit gelte (Urk. 7/132 S. 59). Ge stützt wird diese Einschätzung über dies durch die vom Beschwerdeführer selbst ge machten Angaben in den weiteren Teilgutachten , wonach er zwar – aber im merhin – wenige soziale Kon tak te habe , ihm ein Kollege jedoch einmal monatlich beim Gross einkauf helfe , er mit seiner in Tunesien lebenden Schwester spo ra disch in Kontakt stehe und die Beziehungen innerhalb der Primärfamilie als un auf fäl lig und normal bezeichne . Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, seine zuletzt aus ge übte Tä tigkeit als Chauffeur während sieben Jahren beim selben Arbeitgeber aus zu füh ren (Urk. 1/132 S. 35 f. , S. 67 , S. 79 ) , was ebenso für seine Durch halte fä higkeit spricht . Dass neben den Er geb nissen des TOMM keine weiteren Test er geb nisse vor han den wa ren, hat de r Be schwer de füh rer zudem selbst zu vertreten , fühlte er sich doch nicht in der Lage, die ent spre chen den Test verfahren auszu füllen (Urk. 7/132 S. 56).
Schliesslich hielten auch Dr. C.___ sowie Dr. D.___
nachvollziehbar und aus führ lich begründet fest, aus wel chen Gründen sie das Verhalten des Be schwer de führers als inkonsistent und fol glich als Symptomverdeutlichung inter pretierten, wobei sie sich nicht bloss auf ihre eigenen Beobachtungen anlässlich der Unter su chungen stützten, sondern auch zu den Vor akten und den darin getroffenen Schluss folgerungen Stellung nah men (Urk. 7/132 S. 44 f. und S. 72). Zum selben Ergebnis kamen darüber hinaus be reits Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2010 (vgl. E. 3.2)
sowie Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 25. Januar 2011 (vgl. E. 3.3) , zumal Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ über eine massive Selbstlimitierung und Symptomausweitung und Dr. A.___
über ein ablehnendes Kontaktverhalten , mangelnde Kooperation sowie eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptomausweitung und Selbstlimitierung berichteten .
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. E. 1. 6 ), weshalb darauf abzustellen ist, wovon im Üb rigen auch RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 ausging (Urk. 7/138 S. 4-6 ; vgl. auch Urk. 7/147 S. 3 ) . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich zudem die vom Beschwerdeführer verlangte Einsicht in die Testergebnisse des TOMM durch das hiesige Ge richt.
E. 5.2.4 Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um ei ne depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Vorliegend stellte Dr. E.___ keine psychiatrische Diagnose (Urk.
E. 5.3 Da die Gutachter der Y.___ AG in ihrem Gutachten zum Schluss kamen, die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit des all gemeinen Arbeitsmarktes sei im Längsschnittverlauf seit jeher zugrunde zu le gen, die zu objektivierenden Gesundheitsstörungen insbesondere des rechten und lin ken Kniegelenkes einer als mässig beziehungsweise beginnend bezeichneten medialen Arthrose des rechten und linken Kniegelenkes hätten in den Jahren 2009 und 2014 jeweils eine Rekonvaleszenzphase von drei Monaten bedingt (Urk. 7/132 S. 11 f.), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) nicht verändert hat. Damit mangelt es an der bei einer Neuanmeldung erforderlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 2) einen Ren ten anspruch zu Recht verneinte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unent gelt liche Rechts vertreterin (Urk. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird ( Urk. 3 ). Da auch die weiteren Voraus set zun gen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wäl tin Annemarie Gurtner zu gewähren. 6 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6 .3
Mit Eingabe vom
28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten ( Urk. 9 ). Sie macht e einen Aufwand von 11.5 Stun den sowie Barauslagen in der Höhe von pauschal Fr. 103.50 zu züg lich Mehr wert steuer von 7.7 % gel tend , was sich angesichts der Schwierigkeit des vor lie gen den Verfahrens sowie des Umfanges der Beschwerdeschrift als über höht er weist . Angemessen erscheint demgegenüber ein Aufwand von
E. 7 / 132 S. 57 ). An ge sichts des Umstandes, dass er unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/132 S. 54 f. ), bei seiner Einschätzung so wohl die persönlichen, familiären als auch so zialen Ak tivitäten miteinbezog ( Urk. 7/132 S. 57 ) und sich zum
bisherigen
Verlauf der Be handlungen sowie zur Konsistenz , den Fähigkeiten, Ressourcen und Belas tun gen äusserte ( Urk. 7/132 S. 57-59 ), kann aus Gründen der Verhältnis mässig keit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus ei ner Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).
E. 8 .5 Stun den, wes halb Rechtsanwältin Annemarie Gurtner unter Anwendung des ge richts üb lichen Stun denansatzes von Fr. 220.--
mit Fr. 2'024.60 (inklusive Bar auslagen [ von Fr. 10.60 ]
und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6 .4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er las se nen Gerichtkosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Anne marie Gurtner eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anne marie Gurtner, Zürich, wird mit Fr . 2'024.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge set zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sie benten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00493
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
28. August 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 25. Mai 2010 unter Hinweis auf unfallbedingte Knie- und Rückenbeschwerden sowie eine Depression erstmals bei der So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 7/7 ).
Nachdem die IV-Stelle unter Beizug der Akten des Unfall ver sicherers (Suva) medizinische Abklärungen getätigt (Urk. 7/12, 7/15, 7/20 f., 7/39) und eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten veranlasst hatte ( Gut ach ten vom 25. Januar 2011, Urk. 7/38), wies sie das Leistungsbegehren m it Ver fü gung vom 3. Oktober 2011 ab (Urk. 7/55). 1.2
Auf die vom Versicherten am 26. Januar 2018 eingereichte Neuanmeldung ( Urk. 7/69 ) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmach ung einer wesentlichen Ver än derung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom
9. Juli 2018 nicht ein ( Urk. 7/76 ). 1.3
Unter Hinweis auf diverse Beeinträchtigungen meldete sich der Versicherte am
1. Juli 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/79 ). Die IV-Stel le tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/84)
und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/91). Im Anschluss an den Einwand des Versicherten vom 30. Ok tober 2019 (Urk. 7/92, 7/95 f.) veranlasste die IV-Stelle eine poly dis zi pli näre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___ AG (Urk. 7/97-104, 108 f.). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Schrei ben vom 19. März 2020 um Auslosung einer neuen Gutachterstelle mittels Zu falls prinzip (Urk. 7/106) ; die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2. April 2020 an der Y.___ AG als Gut ach terstelle fest (Urk. 7/110), was sie – auf Verlangen des Ver sicherten (Urk. 7/113) – mittels Zwischenverfügung vom 27. April 2020 be stätigte (Urk. 7/117 f. ). Die hier gegen vom Versicherten am
26. Mai 2020 er ho be ne Be schwer de (Urk. 7/120) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
20. Juli 2020 ab (Urk. 7/ 122 ). 1.4
In der Folge
setzte die IV-Stelle das Verfahren mit der Y.___ AG fort (Urk. 7/126-131) ; die Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am 19. Mai 2021 (Urk. 7/132).
Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör ge währt (Urk. 7/133-135, 7/137) sowie Rücksprache mit der Y.___ AG hinsichtlich der Herausgabe eines Testfragebogens genommen hatte (Urk. 7/145) , verneinte sie nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Vorbescheid vom 13. Januar 2022 [ Urk. 7/140 ]; Einwand vom 15. Februar 2022 [ Urk. 7/143 ] ) mit Verfügung vom
18. Juli 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/ 148 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie ,
nach Ein ho lung der notwendigen medizinischen Abklärungen ,
die Zusprache der gesetz li chen Leistungen aus der Invalidenversicherung. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts an wältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
19. Ok to ber 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom
28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung ei nes Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions ge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Re vi sions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der frü heren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stel lte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b ). 1.5
I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander set zt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , gemäss Gut achten der Y.___ AG bestünden weder aus orthopädisch- traumatologischer noch aus psy chia trischer oder internistischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, auch lägen erhebliche Abweichungen zwischen den Schilderungen des Versicherten und den erhobenen Befunden vor. Aus neurologischer Sicht liege eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur vor, indes sei der Ver sicherte unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in einer angepassten Tätig keit vollständig arbeitsfähig. Folglich könne der Versicherte weiterhin ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Was schliesslich die verlangte Herausgabe des Testfragebogens TOMM an b elange, so sei es weder notwendig noch erfor der lich, die Rohdaten einer solchen durchgeführten Testung zur Verfügung zu stel len, zumal es sich bei diesem Test nicht um eine In ter pretation , sondern um eine Auswertung handle und diese rein internen Akten der Y.___ AG im Einzel fall ei nem Gericht zur Überprüfung der Grundlagen und Schluss fol ge run gen eines Gut achtens, nicht jedoch einem Versicherten vorgelegt werden könnten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Y.___ AG genüge nicht für eine rechtsgenügliche Leistungsbeurteilung, weshalb weitere Ab klärungen notwendig seien. Aufgrund d er unerträglichen Schmerzen an den un teren und oberen Extremitäten sowie im Bereich des Rückens ohne genügendes organisches Korrelat komme der psychiatrischen Begutachtung eine grosse Be deutung zu. Indes sei dieser Teil des Gutachtens besonders oberflächlich ge hal ten, da die erhobenen Befunde nicht validiert und Diagnosen ausgeschlossen worden sei en, ohne dass dies sorgfältig begründet worden sei. Insbesondere hätte die Dia gno se einer somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden müssen; der Gut ach ter habe jedoch einzig festgehalten, dass eine entsprechende Störung nicht habe diagnostiziert werden können, ohne den biografischen, kulturellen und me di zinischen Kontext zu berücksichtigen. Er stehe allerdings in intensiver medizi ni scher Behandlung, sein interpersonales und familiäres Verhalten sei gestört, auch ergäben sich keine Hinweise auf ein soziales Umfeld; all dies spreche für ei ne Somatisierungsstörung. Auch die von den Be handlern mehrfach bestätigte Dia gnose einer Persönlichkeitsstörung sei aus geschlossen worden , ohne dass eine Aus einandersetzung mit den biografischen Auf fälligkeiten stattgefunden habe .
Der Gutachter habe sich damit begnügt, die Diskrepanz der geklagten Schmerzen mit Aggravation zu begründen, wobei er sich ausschliesslich auf den Beschwerde validierungstest T OMM gestützt habe, ohne konkrete Ergebnisse zu nennen. In des könnten auffällige Ergebnisse durchaus Ausdruck einer krankheitswerten Stö rung sein, auch gehörten die (unbewussten) Tendenzen zur Schmerzauswei tung und Ver deutlichung geradezu zum Wesen von mit Schmerzstörungen ver gleich baren Lei den. Eine rechtsgenügliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Gren ze zwischen ver deutlichendem Verhalten und einer Aggravation fehle im Gut achten. Einzig die Testergebnisse des TOMM, welche zu Unrecht nicht he raus gegeben worden sei en, könnten Erkenntnisse im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Ver deut li chungstendenzen und Aggravation liefern. Schliesslich werfe ihm auch der or tho pädische Gutachter Aggravation und fehlende Compliance vor, ohne dass eine de taillierte Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt sei . Entsprechend sei das Gutachten der Y.___ AG nicht beweiskräftig, weshalb auch die Grundlage zur Vornahme einer Indikatorenprüfung fehle und der medi zi ni sche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom
3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beur tei lung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Re ha bilita tion ,
und aus psychiatrischer Sicht auf d as Gut achten von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho therapie. 3.2
Dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ vom 23. Juni 2010
(Urk. 7/15 S. 10-14) ist zu entnehmen, dass beim Versicherten ein mit den Unfallfolgen nicht er klärbares Beschwerdebild im Bereich beider unterer Extremitäten und im lum ba len Bereich vorliege. Die kreis ärztliche Untersuchung sei durch massive Selbst limitierung und Symptomausweitung gekennzeichnet gewesen , im Bereich der Knie gelenke sei eine klinische Untersuchung nicht möglich gewesen, ins pek to risch seien jedoch keine Auffälligkeiten zu erkennen gewesen. Die durchgeführten Un tersuchungen hätten die geschilderten Beschwerden nicht erklären können, auch seien die gesamten vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit den Un fallfolgen nicht erklärbar , am ehesten seien diese mit den psychischen Be schwer den zu assoziieren. Für eine physiotherapeutische Behandlung werde keine Möglichkeit gesehen, zumal der Versicherte sich nicht einmal am Kniegelenk an fassen lasse, auch operativ bestünden keine Möglichkeiten. Aufgrund des Fehlens jeg licher therapeutischer Massnahmen sei hinsichtlich der Kniegelenke der End zu stand anzunehmen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien erst im späteren Ver lauf geschildert worden, HWS-Beschwerden sogar erst weit über ein Jahr nach dem Unfallereignis. Im Bereich der Lendenwirbel- und der Halswirbelsäule seien kei ne unfallbedingten traumatischen Läsionen gefunden worden. Aufgrund der dia gnostischen Massnahmen sei dem Versicherten eine wechselbelastende mittel schwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollumfänglich zumutbar, wo bei ein repetitives Einnehmen einer knienden oder hockenden Position zu ver meiden sei. 3.3
Dr. A.___
führte im psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf ,
d er von ihm diagnos tizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nach einem Autounfall mass er keinen Einfluss auf die Arbeits fä hig keit zu. Dr. A.___ hielt fest, der Versicherte leide gemäss eigenen Angaben seit dem Autounfall unter Schmerzen an beiden Kniegelenken und unter Rücken schmer zen, weshalb er nicht mehr als Chauffeur habe arbeiten können und vom So zial amt abhängig geworden sei. Er habe Angst vor der Zukunft, sein Kopf kom me nicht zur Ruhe, er fühle sich müde, lust- und antriebslos und sei vergesslich. Der Versicherte wirke im Kontaktverhalten ablehnend, wenig kooperativ und bloss einge schränkt auskunftsbereit. Zahlreiche Fragen seien trotz mehrfacher Nach frage un beantwortet geblieben. Die Beschwerdeschilderungen hätten appel la tiven Cha rak ter, auch sei eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptom aus wei tung und Selbstlimitierung erkennbar. Es müsse von einem dysfunktionalen Krank heits ver halten ausgegangen werden, ein gewisser Leidensdruck sei jedoch spür bar, auch wirke der Versicherte bei der Beschwerdeschilderung nicht un glaub würdig. Akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich keine, Gedächtnis funktionen, Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch schwer beur teil bar. Das Nichtbeantworten der Fragen sei kein kognitives Problem, sondern liege an der mangelnden Kooperation. Mit Blick auf die Anpassungsstörung sei davon aus zugehen, dass diese ohne die Belastung durch den Unfall nicht entstanden wäre. Eine gewisse Verbitterung über den vorausgegangenen Stellenverlust sei spür bar und habe die dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen nach dem Un fall respektive die Entstehung der Anpassungsstörung sicher begünstigt. Die A us füh rungen der behandelnden Therapeuten seien plausibel und könnten be stä tigt werden. Gegen eine gravierende depressive Störung sprächen das gepflegte Er schei nungsbild und der Umstand, dass der Versicherte offensichtlich alleine nach Tu nesien reisen könne. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfak to ren wie die Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit vom Sozialamt, welche jedoch aus ver si cherungsmedizinischer Sicht nicht relevant seien. Folglich bestehe eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Chauffeur. 3.4
Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle, im Anschluss an die Stellungnahme des Re gionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD ; Urk. 7/43 S. 3 f. , Urk. 7/54 S. 1 ), mit Ver fü gung vom 3. Ok to ber 2011 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validenrente ( Urk. 7/55 ). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2019 veranlasste die IV-Stelle eine po ly disziplinäre Be gut achtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen All ge mei ne Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Psychiatrie. Die Gutachter der Y.___ AG, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstatteten ihr Gutachten am 19. Mai 2021 (Urk. 7/132). 4.2
Im internistischen ( S. 77 - 86 ) sowie im orthopädisch-/ traumatologische n ( S. 33-49 ) Teilgutachten wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bis he rigen Tätigkeit festgestellt ( S. 83 f. und S. 46 f. , jeweils Ziffer 8 ). So wohl die Reiz blase wie auch die Re fluxsymptomatik würden medikamentös behandelt, wei tere Diagnosen bestünden aus internistischer Sicht nicht (S. 82). Auch aus or tho pä disch-/ traumatologischer Sicht hätten sämtliche Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da ein pathologischer Befund auch bei mehrfachen Un ter suchungsgängen nicht habe verifiziert respektive objektiviert werden können (S. 42). 4. 3
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 50-63) nannte Dr. E.___ keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 57).
Dr. E.___ führte aus, die Inter akti o n mit dem Versicherten sei problemlos gelungen, insgesamt sei der Versi cher te jedoch un kooperativ , auch wirke er nicht motiviert . Im Erst kontakt zeige er sich leidend und sei mit unspezifischem Schongang ins Untersuchungs zim mer g e laufen . Weder die Konzentration noch die Auffassung sei gestört, die von ihm an gegebenen Konzentrationsstörungen könnten nicht objektiviert werden. Der Ver sicherte zeige sich affektiv in ausge glichener Grundstimmung, die Schwin gungs fähigkeit sei nicht beeinträchtigt , es bestünden weder Affektlabilität noch Affektinkontinenz, auch könnten weder Interesselosigkeit noch ein ausgewiese ner Rück zug oder Anhedonie erfragt werden. Es imponiere ein Typus melan cho li cus , der allerdings aufgesetzt wirke und nicht durchgehend vorhanden sei. Vor allem beim Abschied wirke der Versicherte heiter. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung (S. 54 f.) .
Zu den durchgeführten Untersuchungen merkte Dr. E.___ an, der Versicherte habe sich nicht in der Lage gesehen, das
Beck’sche Depressionsinventar, das SRSI oder das Freiburger Persönlichkeitsinventar auszufüllen. Im Rahmen des TOMM habe der Versicherte einen Wert verwirklicht, welcher für das zielgerichtete Vor täu schen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche (S. 56).
Mit Blick auf die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Dr. E.___ aus, die Schilderungen des Versicherten wirkten aufgesetzt, angelesen und nicht ein fühlbar, hinsichtlich des Affektes bestünden erhebliche Inkonsistenzen. Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen seien nicht objektivierbar, das Vergessen des Geburtsdatums sei wenig glaubhaft. Entsprechend sei die Durchführung eines sprach ungebundenen Beschwerdevalidierungsverfahrens geboten gewesen, wel ches höchst auffällige Ergebnisse gezeigt habe, die auf ein zielgerichtetes Vortäu schen einer nicht vorhandenen Symptomatik schlies sen liessen. Es lasse sich rück blickend nicht beurteilen, ob der Versicherte, wie im Jahr 2010 als Ver dachts dia gnose formuliert, an einer Anpassungsstörung ge litten habe, da bereits in die sem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, dass die schwer fassbaren Symp tome schwierig einzuordnen seien. Ebenso sei darauf hin gewiesen worden, dass es an einem Eingangskriterium in eine post trau ma ti sche Belastungsstörung fehle; die ser Einschätzung sei beizupflichten, was auch für diejenige von Dr. A.___ aus dem Jahr 2011 gelte , welcher den Ver si cher ten als vollständig arbeitsfähig er achtet habe (S. 58) .
In der versiche rungs medizinischen Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, der Versicherte habe im Jahr 2009 einen Bagatellunfall erlitten, seit welchem er sich nicht mehr als ar beitsfähig er achte; aus psychiatrischer Sicht gebe es hierfür jedoch keine Er klä rung. Auch er schliesse sich ihm nicht, weshalb der Versicherte seit Jahren psy chia trisch be handelt werde. Würde bei ihm eine psychiatrische Erkrankung wie bei spielsweise eine Depression angenommen, so würde es überraschen, wes halb sich diese unter einer derartig intensiven und angemessenen Therapie nicht bes sern sollte. Es stel le sich folglich die Frage, ob der Versicherte wirklich gesund wer den wolle, zumal er dann keinen Grund mehr hätte, nicht mehr zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose jedenfalls nicht eingeschränkt, da kei ne ent spre chen den Diagnosen zu vergeben seien. Es fänden sich keine Hin weise auf eine De pres sion oder eine Traumafolgestörung, was bei fehlendem A-Kri te ri um auch über raschen würde, ebenso wenig könnten eine chronische Schmerz stö rung oder eine somatoforme Störung diagnostiziert werden (S. 57-59). 4. 4
Im neurologischen Teilgutachten (S. 64-76) nannte Dr. D.___ als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen phobischen Attackenschwindel . Dem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle, dem chronischen Hüftschmerzsyndrom der rechten Lendenwirbelsäule ohne motorische Ausfälle sowie den Gefühlsstörungen im Bereich der Arme und Beine ohne sicheres organisches Korrelat mass er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (S. 71). Dr. D.___
führte aus, der Versicherte stehe mehrfach wäh rend der Untersuchung auf und lehne sich an, trage eine Halskrause, zwei Knie bandagen und zwei Handbandagen und wirke angespannt. Die Mitarbeit bei der Fingerperimetrie falle ihm sehr schwer, da er sich nicht konzentrieren könne. Der Kopfimpulstest sei versucht worden, habe allerdings wegen extremer Schmerz haftigkeit der Halswirbelsäule abgebro chen werden müssen, auch die La ge rungsproben seien nicht möglich gewesen. Bei sämtlichen Kraftübungen habe der Versicherte extreme Schmerzen angege be n, es habe sich zudem eine stark wech selnde Innervation in allen Muskeln ge zeigt , so dass eine exakte Gra du ie rung der Kraft nicht möglich erscheine. Aktiv ha be der Versicherte beide Arme bloss bis unge fähr 60 Grad antevertieren und elevieren können, beim Anziehen seines Hemdes nach Beendigung der Un ter su chung jedoch bis ungefähr 120 Grad , was inkonsistent erscheine und als Symp tom verdeutlichung zu interpretieren sei . Atro phien, To nusanomalitäten oder Fas zi ku lationen seien in den oberen und un te ren Ex tre mi täten nicht zu sehen. Der Rhom berg-Versuch sei sicher, die Aus füh rung des Seil tänzerganges, des Ein bein stan des , des Fersenstandes und d es Zehen stan des traue sich der Versicherte nicht zu. Das normale Gehen sei breitbasig und schwan kend mit Pendelbewegungen der Arme , beim Eintritt in das Unter su chungs zimmer könne der Versicherte je doch relativ flüssig gehen , was ebenfalls als inkonsistent erscheine und für eine Symptomverdeutlichung spreche . Für die an gegebenen intermittierenden Doppelbilder ha be sich in der klinischen Unter su chung kein Korrelat gefunden. Die Fin ger nach zeigeversuche hätten kaum durch geführt werden können , es lasse sich je doch kein Intensionstremor fin den. Kli nisch f i nde sich zudem kein Hinweis auf ein Vorliegen einer extra py ra midal-mo torischen Störung. Auch die Finger boden ab standsprüfung könne der Versi cher te wegen der Schmerzen nicht durchführen ; kurz vor Verlassen des Unter such ungsraumes sei ihm jedoch seine Halskrause auf den Boden gefallen, welche er in einer flüssigen und schnellen Bewegung mit einer Hand vom Boden aufge ho ben habe . Auch dies sei zumindest als Symptomverdeutlichung zu inter pre tie ren. Das Taubheitsgefühl im Bereich der Ar me und Hände sei keiner Nervenwurzel und keinem peripheren Nerv en
zuzu ord nen, Phalentest und Hoffmann- Tinel -Zei chen über den Sulci
ulares seien un auf fällig gewesen. Die von der Kooperation des Versicherten unabhängigen Be fun de wie Reflexe, Muskeltonus und Muskel re lief seien in Ordnung, so dass kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hin weis für das Vorliegen einer Myelopathie oder Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden seien, sichere Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Schä digung seien auch mit Blick auf die starken Schmerzen in der LWS klinisch nicht zu erheben (S. 68 - 72 ) . Hinsichtlich der Vorakten merkte Dr. D.___ an, die elek trophysiologischen Befunde seien immer unauffällig gewesen, auch die durch geführten Zusatzuntersuchungen wie MRI des Schädels oder MRI der HWS seien ohne richtungsweisende Pathologika . Die Ergebnisse deckten sich mit den Befunden der aktuellen neurologischen Untersuchung, einzig die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei different (S. 72).
Dr. D.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, aufgrund der Schwindelattacken sollten Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremd gefährdungspotential einhergingen, nicht mehr ausgeübt werden. Ent spre chend s ei die Ausübung der früheren Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich. Die sonstigen neurologischen Diagnosen seien jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71). 4. 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, der Ver si cher te bezeichne im Rahmen der Untersuchung seine Schmerzen an der gesamten Wir belsäule, beiden Kniegelenken, beiden Handgelenken sowie am rechten Arm als unerträglich. Die Beschwerden bestünden nach eigenen Angaben seit dem Un fall im Jahr 2009 in fortschreitender Form. Der Versicherte habe eine Lähmung des rechten Armes angegeben, welche jedoch klinisch nicht habe verifiziert wer den können und während der Untersuchung häufig durch spontane Bewegungen un terbrochen worden sei. Die klinische Untersuchung habe sich aufgrund der nicht vorhandenen Compliance als ausserordentlich mühsam gestaltet, jegliche Be rührung und Untersuchungsvorgänge seien mit starker muskulärer Gegen span nung und starken Schmerzäusserungen begleitet worden. Aufgrund mehrfacher Un tersuchungsvorgänge könne ein pathologischer Befund auf orthopädisch-/ trau matologischem Fachgebiet nicht verifiziert respektive objektiviert werden, auch die angegebenen Taubheitsgefühle könnten keiner Nervenwurzel zuge ord net werden. Eine suffiziente Einschätzung der Muskelkraft sei nicht möglich, die von der Kooperation unabhängigen Befunde seien in Ordnung ge wesen, weshalb kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hinweis auf eine Myelopathie oder eine Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden gewesen sei. Es sei ein chronisches Schmerzsyndrom der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu kon statieren. Der Versicherte gebe zudem starke Schmerzen der LWS mit Aus strah lung in die dorsalen Oberschenkel sowie Hypästhesien bis zu den Fuss knö cheln an. Es habe sich auch in den unteren Extremitäten eine stark wechselnde In nervation in den Einzelkraftprüfungen gezeigt, die von seiner Kooperation un ab hängigen Befunde seien unauffällig gewesen. Sichere Hinweise für das Vor lie gen einer radikulären Schädigung seien klinisch nicht zu erheben, auch hier sei ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu kon statieren. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor, es fänden sich keine Hin weise auf eine Depression, ebenso wenig auf eine Traumafolgestörung. Bis auf die Reizblase und den Verdacht auf eine Refluxkrankheit bestünden zudem kei ne Diagnosen aus in ter nistischer Sicht. Aus neurologischer Sicht schliesslich er scheine ein pho bi scher Attackenschwindel als die wahrscheinlichste Diagnose . Sowohl ei ne Kopfimpulstestprüfung als auch Lagerungsproben seien auf grund der Schmer zen nicht möglich gewesen, für die anamnestisch angegebenen Dop pel bilder hätte sich kein Korrelat gefunden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Schwin delattacken in sofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremd ge fährdungspotential einhergingen, zu vermeiden seien (S. 5 f.). 4 .6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung merkten die Gutachter an, der Versicherte ge be gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le bens be reichen an. Die orthopädische Untersuchung habe sich ausserordentlich müh sam gestaltet. Der Versicherte sei mit dem Rotkreuz fahrdienst gefahren wor den , ohne dass hier für Gründe ersichtlich gewesen wären. Er habe eine weiche Hals krawatte, welche deut lich zu klein gewesen sei, getragen, zudem Hand ge lenks manschetten rechts und links, welche trotz des Alters von ungefähr zwei Jah ren kaum Ge brauchs spu ren aufgewiesen hätten, was auch für die zwei Genu train-Bandagen gelte, wel che überdies zu gross gewesen seien. Aufgrund der zu ob jektivierenden Unter su chungsbefunde liessen sich die angegebenen Be schwer den nicht nach voll zie hen, sämtliche Waddell -Kriterien seien deutlich positiv ge we sen, weshalb der Ein druck entstehe, dass die geschilderten Beschwerden le dig lich vorgetäuscht wor den und nicht vorhanden seien. Die beklagten Funk tions ein schränkungen hätten zu dem nicht mit dem ersichtlichen Gangbild, dem Schmerz verhalten, den er sicht li chen Spontanbewegungen sowie dem äusseren Er scheinungsbild ( Beschwielung im Seitenvergleich, deutliche Gebrauchszeichen der Handinnenflächen) korreliert. Die ersichtliche Muskulatur und Trophik sei en völ lig unauffällig gewesen, eher kräf tig ausgebildet. Die demonstrierte Lähmung der rechten Hand habe er war tungs gemäss nicht kontinuierlich beibehalten wer den können. Insgesamt seien die Beschwerden nicht konsistent und könnten nicht nach vollzogen werden. An lässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten die Schil derungen aufgesetzt, an gelesen und nicht einfühlbar gewirkt, es hätten er heb liche Inkonsistenzen hin sicht lich des Affektes bestanden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hät ten nicht objektiviert werden können, das Vergessen des Geburtsdatums sei we nig glaubhaft. Aus diesem Grund sei die Durchführung ei nes sprach un ge bun de nen Beschwerdevalidierungsverfahrens geboten gewesen, wel ches höchst auf fäl lige Ergebnisse zu Tage gefördert habe. Laut Testmanual sei von einem ziel ge rich teten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik aus zugehen, ins ge samt müsse von einer Aggravation bis Simulation ausgegangen wer den (S. 9 f.). 4. 7
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit ei ne vollständige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien dem Versicherten leichte bis mit tel schwere Tätigkeiten, ohne hohes Eigen- oder Fremdgefährdungspotential, kein Be steigen von Leitern und Gerüsten und kein Bedienen von gefährlichen Ma schi nen oder Fahrzeugen, aus neurologischer Sicht zumutbar. Aus orthopädischer Sicht seien bloss leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar . Ausschliessliche Ge rüst- und Leitertätigkeiten sowie Zwangshaltungen für die unteren Extre mi tä ten seien zu vermeiden. Eine dauerhafte Einschränkung der Tätigkeit als Chauf feur könnten die Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-/ traumatologischem Fach gebiet nicht begründen, da letztlich die beschriebenen erheblichen Ein schrän kungen und Gesundheitsstörungen nicht zu objektivieren seien. Aus psy chia trischer und internistischer Sicht seien keine Einschränkungen erkennbar (S. 10-12). 5. 5.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführ ers eingetreten ist (vgl. E. 1. 4 ). Die IV-Stelle verneinte eine solche und stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 4), wes halb sie mit Verfügung vom
18. Juli 2022 (Urk. 2) bei einer vollständigen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch des Be schwer de füh rers auf eine Invalidenrente verneinte. 5.2 5.2.1
Das Gutachten der Y.___ AG vom 19. Mai 2021 (vgl. E. 4) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit die sen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/132 S. 15-32), erfolgte in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 7/132 S. 58 f. und S. 72) und beantwortet die gestellten Fragen sowie die Zu satzfragen umfassend (Urk. 7/132 S. 12, S. 46 -49, S. 60 f., S. 73-75, S. 83-85 ). Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2.2
Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten besonders oberfläch lich gehalten sein sollte. Dr. E.___ machte Angaben zur Anamnese und befragte in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine spontanen An ga ben machte, diesen vertieft unter anderem zum jetzigen Leiden, zu den aktuellen Be schwerden, zu seiner Biografie, seiner Familie, seinem schulischen und be ruf li chen Werde gang, seinem Tagesablauf sowie seinen bisherigen Behandlungen (Urk. 7/132 S. 51-53). Er erhob leitliniengerecht den psychiatrischen Befund, in dem er sowohl das Verhalten und die äussere Erscheinung des Beschwerdefüh rers als auch die Untersuchungsbefunde darlegte (Urk. 7/132 S. 54-55). Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde erachtete er testpsychologische Zusatzuntersuchun gen als not wen dig, was er offenlegte und zugleich erläuterte, weshalb bloss ei ne der vier Un tersuchungen durchgeführt werden konnte. Auch ist aus den Fuss no ten er sicht lich, was die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen beinhalten und was mit ihnen hätte validiert werden sollen (Urk. 7/132 S. 56). Dr. E.___ führ te weiter aus, weshalb er keine Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich stellte und merkte überdies an, welches Kriterium des Diagnosesystems im kon kre ten Fall nicht erfüllt war (Urk. 7/132 S. 57). Im Rahmen sei ner ver si che rungs me dizinischen Beurteilung äusserte er sich zur Konsistenz, Vali dität und Plau si bi lität, setzte sich ausführlich mit den Vorakten auseinander, indem er aus führ te, wes halb den Einschätzungen aus dem Jahr 2011 – ausser der je nigen von Dr. A.___
– nicht gefolgt werden könne, was auch für die Be rich te der p sy chia trischen K linik F.___ und des behandeln den Psy chia ters gel te . Eben so beurteilte er den bisherigen Verlauf der Behandlungen (Urk. 7/132 S. 5 7-59 ). Er machte schliesslich Angaben zu den Fähig keiten, Res sour cen und Be las tungen des Beschwerdeführers , indem er sich an das Mini-ICF-APP anlehnte (Urk. 7/132 S. 59) , und beantwortete – wo möglich
– die gestellten Fragen wie auch die Zusatzfragen (Urk. 7/132 S. 60 f.) . Damit ging Dr. E.___ leit liniengetreu vor (vgl. dazu https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kom mis sionen/
leit linie n , besucht am 15. August 2023) , was auch für seine Ein schät zung hin sicht lich Konsistenz und Plau si bi li tät gilt, zumal er in diesem Zu sam men hang an merkte, dass bezüglich des Af fekt e s erhebliche Inkonsistenzen be stün den, Kon zen trations
- und Gedächt nis stö run gen nicht hätten objektiviert wer den können , die Auffassung nicht gestört sei , keine Hinweise für psy cho pa thologische Auf fäl lig keiten vorlägen , Stimmung und Affekt psychomotorisch syn thym
unter stri chen worden seien
und es zudem leicht gewesen sei , einen trag fä higen Kontakt her zustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten (Urk. 7/132 S. 54
f. und S. 58 f. ) .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers validierte Dr. E.___ die von ihm erhobenen Befunde
– wie vorstehend dargelegt – nicht bloss gestützt auf die Er gebnisse des TOMM, sondern auch aufgrund seiner eigenen Beobachtungen sowie gestützt auf die Mini-ICF-APP . So hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben über eine wunderschöne Kindheit verfügt habe, seine Fä higkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sowie die Kon takt fähigkeit zu Dritten nicht beeinträchtigt seien, was auch für die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und für die Durchhaltefähigkeit gelte (Urk. 7/132 S. 59). Ge stützt wird diese Einschätzung über dies durch die vom Beschwerdeführer selbst ge machten Angaben in den weiteren Teilgutachten , wonach er zwar – aber im merhin – wenige soziale Kon tak te habe , ihm ein Kollege jedoch einmal monatlich beim Gross einkauf helfe , er mit seiner in Tunesien lebenden Schwester spo ra disch in Kontakt stehe und die Beziehungen innerhalb der Primärfamilie als un auf fäl lig und normal bezeichne . Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, seine zuletzt aus ge übte Tä tigkeit als Chauffeur während sieben Jahren beim selben Arbeitgeber aus zu füh ren (Urk. 1/132 S. 35 f. , S. 67 , S. 79 ) , was ebenso für seine Durch halte fä higkeit spricht . Dass neben den Er geb nissen des TOMM keine weiteren Test er geb nisse vor han den wa ren, hat de r Be schwer de füh rer zudem selbst zu vertreten , fühlte er sich doch nicht in der Lage, die ent spre chen den Test verfahren auszu füllen (Urk. 7/132 S. 56).
Schliesslich hielten auch Dr. C.___ sowie Dr. D.___
nachvollziehbar und aus führ lich begründet fest, aus wel chen Gründen sie das Verhalten des Be schwer de führers als inkonsistent und fol glich als Symptomverdeutlichung inter pretierten, wobei sie sich nicht bloss auf ihre eigenen Beobachtungen anlässlich der Unter su chungen stützten, sondern auch zu den Vor akten und den darin getroffenen Schluss folgerungen Stellung nah men (Urk. 7/132 S. 44 f. und S. 72). Zum selben Ergebnis kamen darüber hinaus be reits Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2010 (vgl. E. 3.2)
sowie Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 25. Januar 2011 (vgl. E. 3.3) , zumal Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ über eine massive Selbstlimitierung und Symptomausweitung und Dr. A.___
über ein ablehnendes Kontaktverhalten , mangelnde Kooperation sowie eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptomausweitung und Selbstlimitierung berichteten . 5.2.3
Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. E. 1. 6 ), weshalb darauf abzustellen ist, wovon im Üb rigen auch RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 ausging (Urk. 7/138 S. 4-6 ; vgl. auch Urk. 7/147 S. 3 ) . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich zudem die vom Beschwerdeführer verlangte Einsicht in die Testergebnisse des TOMM durch das hiesige Ge richt. 5.2.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um ei ne depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Vorliegend stellte Dr. E.___ keine psychiatrische Diagnose (Urk. 7 / 132 S. 57 ). An ge sichts des Umstandes, dass er unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/132 S. 54 f. ), bei seiner Einschätzung so wohl die persönlichen, familiären als auch so zialen Ak tivitäten miteinbezog ( Urk. 7/132 S. 57 ) und sich zum
bisherigen
Verlauf der Be handlungen sowie zur Konsistenz , den Fähigkeiten, Ressourcen und Belas tun gen äusserte ( Urk. 7/132 S. 57-59 ), kann aus Gründen der Verhältnis mässig keit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus ei ner Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 5.3
Da die Gutachter der Y.___ AG in ihrem Gutachten zum Schluss kamen, die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit des all gemeinen Arbeitsmarktes sei im Längsschnittverlauf seit jeher zugrunde zu le gen, die zu objektivierenden Gesundheitsstörungen insbesondere des rechten und lin ken Kniegelenkes einer als mässig beziehungsweise beginnend bezeichneten medialen Arthrose des rechten und linken Kniegelenkes hätten in den Jahren 2009 und 2014 jeweils eine Rekonvaleszenzphase von drei Monaten bedingt (Urk. 7/132 S. 11 f.), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) nicht verändert hat. Damit mangelt es an der bei einer Neuanmeldung erforderlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 2) einen Ren ten anspruch zu Recht verneinte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unent gelt liche Rechts vertreterin (Urk. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird ( Urk. 3 ). Da auch die weiteren Voraus set zun gen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wäl tin Annemarie Gurtner zu gewähren. 6 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6 .3
Mit Eingabe vom
28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten ( Urk. 9 ). Sie macht e einen Aufwand von 11.5 Stun den sowie Barauslagen in der Höhe von pauschal Fr. 103.50 zu züg lich Mehr wert steuer von 7.7 % gel tend , was sich angesichts der Schwierigkeit des vor lie gen den Verfahrens sowie des Umfanges der Beschwerdeschrift als über höht er weist . Angemessen erscheint demgegenüber ein Aufwand von 8 .5 Stun den, wes halb Rechtsanwältin Annemarie Gurtner unter Anwendung des ge richts üb lichen Stun denansatzes von Fr. 220.--
mit Fr. 2'024.60 (inklusive Bar auslagen [ von Fr. 10.60 ]
und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6 .4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er las se nen Gerichtkosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Anne marie Gurtner eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anne marie Gurtner, Zürich, wird mit Fr . 2'024.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge set zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sie benten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme