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IV.2022.00485

Erneute Anmeldung, Zusprache einer befristeten ganzen Rente. Verschlechterung über den Herabsetzungszeitpunkt hinaus nicht ausgeschlossen, lässt sich jedoch mangels genügender Abklärung nicht beurteilen. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2023-05-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1961 geborene X.___

war zuletzt ab

Januar 2002 als Verkäu ferin bei der Y.___ AG tätig, 24.5 Stunden pro Woche (Urk. 7/12). Am

2. Mai 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Brustkrebs-Chemo therapie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 17. Juni 2009 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für Perücken (Urk. 7/7). Am 19. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Brustkrebs erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/27) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung des Wartejahres. 1.2

Am 23. Februar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Krebs erkrankung und ein pneumologisches Schlaf-Apnoe-Syndrom erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/33). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/50) ab. 1.3

Am 17. Februar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Arbeits unfähigkeit wegen einer Knie operation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51). Am 28. Mai 2019 (Urk. 7/64) reichte die Versicherte unter Hinweis auf Knieoperationen erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein. Am 11.

Dezember 2019 (Urk. 7/76) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen

und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/97, Urk. 7/102, Urk. 7/107, Urk. 7/112, Urk. 7/113) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

25. Juli 2022 (Urk. 7/120 - 121 = Urk. 2) eine befristete ganze Rente ab 1. Oktober 20 19 bis 31. März 20 21 zu.

2.

Die Versicherte erhob am 12. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte,

diese sei zu ändern, und ihr sei auch nach dem 31. März 2021 eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als darin ein Rentenanspruch ab 31. März 2021 verneint werde, und die Sache sei unter gerichtlicher Feststellung der Anwendbarkeit der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am

20. Oktober 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

31. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 10/1) ein . Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerde gegnerin eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Mit Ein gabe vom 13. Januar 2023 (Urk. 13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Mit Beschluss vom

9. März 2023 (Urk . 15) wurde der Beschwerdeführer in die Gelegen heit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom

30. März 2022 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 17) und reichte weitere Berichte (Urk. 18/1-2) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die mass gebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art.

88a IVV (vgl.

Rz 5500 ff.

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Rz 9102 KSIR). Die ganze Rente wurde vorliegend gestützt auf eine geltend gemachte Veränderung im Dezember 2020 (vgl. Urk. 2 Begrün dung S. 1) per April 2021 aufgehoben, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 anwendbar sind. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl.

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je

mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass die g esundheitliche n Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten . Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin zu 65 % erwerbstätig und die übrigen 35 % im Haushalt tätig . Im Haushalt sei sie zu 13.4

% eingeschränkt. Ein Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von total rund 70

% ergeben . Da das Wartejahr am 11.

Oktober 2019 abgelaufen sei, erhalte die Beschwerdeführerin ab dem 1.

Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente (Begründung S. 1). Seit Dezember 2020 sei der Beschwerdeführerin wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Begründung S. 1 Mitte) . Mit einer ange passten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von

total 37

% . Was den Einwand betr ef fend Nichtberücksichtigung der Verschlechterung betr effend

die Operation am linken Knie anbelange, seien Einschränkungen aufgrund von Operationen nic ht langandauernd (Begründung S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), s ie würde im Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstätig sein (S. 4 ff. Ziff. 1) . Die gesund heitliche Situation habe sich nach kürzerer Zeit einer Verbesserung im Jahr 2020 wieder verschlechtert, neu im Bereich des li nken Knies. Der Zeitpunkt der Annahme einer Verbesserung per Ende 2020 sei unzutreffend und akten widrig. Auch nach März 202 1 sei ihr unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen . D anach habe die Beschwerdegegnerin den Verlauf nach der 5.

Operation und den weiteren Rentenanspruch abzuklären und allenfalls revisionsweise zu entscheiden (S. 7 f. Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine Rentensenkung sei frühestens nach Abschluss der Genesungsphase im Zusammen hang mit der zweiten Knie operation denkbar (S. 8 f. Ziff. 3). Die Beschwerde gegnerin sei von einem zu tiefe n

Valideneinkommen ausgegangen (S. 9 f. Ziff. 3, richtig Ziff. 4) . Betreffend Invalideneinkommen rechtfertige sich ein Leidensabzug von 10

% (S. 10) . Eine Verwertbarkeit der Res tarbeitsfähigkeit erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 11).

Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) aus, sie habe nach dem Einsetzen einer Knieteilprothese rechts mit Komplikationen zu kämpfen gehabt. Nach abgeheilter Situation seien zunehmend Beschwerden links bei ausgeprägter Gonarthrose aufgetreten. Eine Operation sei am 26. Mai 2021 erfolgt (S. 1). Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 sei nicht zutreffend (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Zusprache einer befristete n ganze n Rente und dabei insbesondere, ob es im Vergleich zu Oktober 2019 im Dezember 2020 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und ob der medizini sche Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist. Zudem ist die Status frage strittig. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom

29. September 2015 (Urk. 7/32/3) aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig. Eine Besserung der gesundheitlichen Situation zeichne sich erfreulicherweise ab, sodass ab dem 1. Januar 2016 von einer voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden dürfe. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Konsiliararzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk.

7/37/2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - o bstruktives Schlafapnoesyndrom - Adipositas permagna - Status nach invasiv ductalem Mammakarzinom rechts, aktuell rezidivfrei - behandelte Hypertonie

Zur Arbeitsanamnese führte Dr.

A.___

aus, die gelernte Verkäuferin habe ange geben, seit 2011 nur noch 60 % als Kioskfrau zu arbeiten und zusätzlich Unter stützung durch die Gemeinde zu erhalten (S. 1 unten). Aufgrund der ausge prägten, durch die CPAP-Therapie nur minim günstig beeinflussten ausgeprägten Tagesmüdigkeit bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom mit schwerer Adipositas bleibe die Beschwerdeführerin für ihre ausschliesslich stehende Tätigkeit als Kioskfrau weiterhin zu 60

% arbeitsfähig.

Eine Umschulung könnte die Erwerbs fähigkeit seines Erachtens nicht verbessern. Auch wenn es doch gelingen würde, dass die Beschwerdeführerin die Beatmungsmaske, die ihr seit einem Jahr korrekt angepasst werde, nachts länger benutze, dürfte dies die Situation kaum wesent lich verbessern. Die Fahreignung sei zu bestätigen (S. 2 f.) . 3.3

Dr. Z.___ führte mit Bericht en vom 17. Februar 2016 (Urk.

7/32/1 und Urk. 7/32/2) aus, er h abe den Bericht des Lungenarztes erhalten . Die Arbeits fähigkeit betrage weiterhin 60

% als Kioskverkäuferin. Er a ttestiere eine solche ab 1. Januar 20 16, vorerst bis 30. April 20 16 . 3.4

Dr. Z.___

nannte mit Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk.

7/43/1-5) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Schlafapnoe syndrom (Ziff. 1.1). Betr effend Mammakarzinom zeige sich aktuell (Juni 2016) eine una uffällige Nachsorgeuntersuchung . Di esbezüglich resultiere keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Im Mai 20 15 sei die Beschwerdeführerin wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden, eine pneumologische Abklärung habe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ergeben. Die Beschwerdeführerin beklage wegen der Tagesmüdigkeit

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Betref fend Arbeitsfähigkeit be stehe gemäss Dr.

C.___, Spital B.___, aus pneumo logischer Sicht keine Einschränkung (Beurteilung

13. April 2016; Urk.

7/43/6-7, und Beurteilung vom 22. April 20 16 in Urk.

7/43/8-19), wobei noch weitere Unter suchungen ausstehend seien. Die Prognose sei abhängig von der Compli ance gegenüber der CPAP Therapie der Patientin (S. 1 f. Ziff. 1.4) . Es sei k eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

zur Zeit möglich, da noch nicht alle Untersuchungen durchgeführt seien . Aktuell sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6). Es sei eine Verlaufskontrolle mit MWT und respira torischer Polygraphie an einer

Klinik D.___ vorgesehen gemäss Bericht von Dr.

C.___, Spital B.___ (Bericht vom 13. Mai 20 16 in Urk. 7/43/10-11; Ziff. 1.5) . Subjektiv bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit . Ein Pensum von 60

% könne ohne Einschränkungen absolviert werden, wie dies schon seit Monaten der Fall sei. Aus spezialärztlicher Sicht sei formal keine Arbeits unfähigkeit gegeben . Ein Arbeitspensum von 100

% als Kioskangestellte werde als zumutbar erachtet. D och die objektive n Tests seien noch nicht abgeschlosse n (Ziff. 1.7) 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 19. Oktober 2 016 (Urk. 7/47) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Ziff. 1.1). Es gebe k eine durch ihn begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe aus pneumologischer Sicht (Ziff. 1.6). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 31.

Oktober 2016 (Urk. 7/48/3)

aus, es gebe k eine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten und angepassten Tätigkeit betrage 100

% . 3.7

Die IV-Stelle wies in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/50) ab. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

25. Juli 2022 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr.

med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Orthopädie G.___, berichtete am

14. Januar 2019 (Urk.

7/52/3) drei Monate na ch Knie-TP rechts (OP vom 11. Oktober 20 18), der Kraftverlust bei der übergewichtige n Patientin sei das Hauptproblem. Das Training sei zu intensivieren und der Aufbau sei langsam voranzutreiben.

Dr. F.___

führte mit Berich t vom 14. April 2 020 (Urk.

7/78/1-2) aus, der Behandlungsbeginn sei am 17. September 20 18 gewesen. Er nannte folgende Diagnose n (S. 1): - medial betonte Gonarthrose rechts - Status nach Knie-TP rechts 11. Oktober 201 8

Die Beschwerdeführerin habe i mmobilisierende Schmerzen. Zudem habe sie viele andere internistische Probleme, v or allem Adipositas per magna. Die Beschwerde führerin habe in den ersten Monaten nach der O peration einen Kraftverlust beschrieben . Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine Besserung beschrieben, auch anlässlich der letzten Kontrolle vom 3. Februar 20 20 sei die Kraft verbessert gewesen . Die Beschwerdeführerin habe im März 2 02 0 über eine Zunahme der Schmerzen berichtet . Es sei eine Punktion zum Ausschluss einer Infektion geplant . Betreffend Belastungsfähigkeit könne für die kommende n Monate keine Arbeitsfähigkeit definier t werden .

Dr. F.___

berichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2 020 (Urk.

7/78/3) über eine Kontrolle vom 13. Mai 20 20 und nannte als Diagnose ein s chmerzhaftes Knie rechts bei V erdacht auf tibiale Lockerung 19 Monate nach Knie-TP rechts. W ahrscheinlich werde ein

tibialer Wechsel vorgeschlagen. Präoperativ sei ein Low-Grade-Infekt auszuschliessen .

Dr. F.___

führte mit Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/80 = Urk. 7/82) aus, in einer Erguss-Punktion hätten sich klare Hinweise auf einen I nfektverdacht erge ben. Daher sei am 2. Juli 2020 eine operative Versorgung erfolgt . Aktuell sei die Beschwerdeführerin hospitalisiert. V oraussichtlich dau e re die Behandlung bis Herbst 20 20, so dass sie insgesamt über 2 Jahre Arbeitsunfähigkeit aufweisen werde.

Dr. F.___

berichtete am 22. Oktober 2020 (Urk . 7/83) über eine Kontrolle vom 21.

Oktober 202

0. Es gehe der Beschwerdeführerin gut . Sie habe nach wie vor keine Schmerzen, die Funktion verbessere sich. Sie g ehe ohne Stöcke mit Entlastungshinken. Es sei ein e rfreulicher Verlauf. 4.2

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, RAD, f ührte mit Stellungnahme vom 4. November 2020 (Urk.

7/99/4-5) aus, es bestünden laut Aktenlage folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - persistierende Beschwerden bei Zustand nach Knieprothesen-Ausbau rechts am 2. Juli 20 20 und Einbau eines Zementspacers

- morbide Adipositas mit BMI 51

Laut Taggeldübersicht habe vom 11. Oktober 2018 bis 31. August 2019 eine Arbeits unfähigkeit von 100

% bestanden . Zudem gebe es einen vagen Hinweis von Dr. F.___ vom 14. April 2020, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis inkl u sive Mai verlängert worden sei beziehungsweise könne er wahrscheinlich das ganze Jahr 2020 keine A rbeitsfähigkeit definieren (vgl. Urk. 7/80). Bei der Beschwerde führerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, doch er sei noch nicht stabil. Die b isherige n Angaben betr effend Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seien plausibel, d as heiss e es bestehe seit Oktober 2018 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit, vorerst bis auf weiteres. Betreffend ange passte Tätigkeit lägen keine Angaben vor. Doch versicherungsmed izinisch sei auch diesbezüglich zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Sobald die medizinische Behandlung abgeschlossen sei, könne die Arbeits fähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei anzufragen betreffend die weitere Knie-TEP, und dann sei ein Bericht von Dr .

F.___ ein zu holen (S. 2) . 4.3

Dr. F.___

berichtete am 17. Dezember 2020 (Urk. 7/87) über eine Kontrolle der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 20 20

4

½ Monate nach Revisions arthroplastik des rechten Kni es . Gemäss der Beschwerdeführerin gehe es seit der Implantation vom Juli gut. Es imponiere klinisch einzig noch die ausgeprägte Unterschenkelschwellung (S. 1) . Dr. F.___ b eschr ieb

das Behandlungs prozedere mit Kräftigung, Lymphdrainagen (S. 1 f.) . Betreffend Arbeits unfähigkeit bestehe nach wie vor eine Belastungsintoleranz, hier sei auch die sonst nicht arbeitsfähigkeits -relevante Adipositas permagna ein Thema. Seitens Knie sei eine Teil arbeitsfähigkeit gegeben, teils sitzend, teils stehend . A ufgrund der starken Beeinträchtigungen dürfte dies in den nächsten Monaten aber nicht zumutbar sein .

Dr. F.___ führte mit Bericht vom 3. Februar 2021 (Urk.

7/90 /1) aus, die Beschwerde führerin habe keine Schmerzen und sei zufrieden. Sie b emerke eher noch Schmerzen im Bereich Unterschenkel und Einbussen in der Kraft. Seitens Befunde sei tatsächlich eine deutliche Schwellung vorhanden. Er befürworte Lymphdrainage. Es sei n icht ausgeschlossen, dass Nebenastthrombosen solche Problematiken unterhielten. Die medizinische Behandlung werde abgeschlossen . Für die Arbeitsunfähigkeit komme die Beschwerdeführerin sporadisch vorbei. 4.4

Dr.

H.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/99/7-8) aus, s eit der letzten RAD-Beurteilung habe sich der ausgewiesene Gesundheitsschaden des rechten Kniegelenks weiter gebessert. Dieser Gesundheitsschaden sei inzwischen stabil. Die andere Diagnose einer Adipositas permagna sei medizintheore tisch einer konsequenten Behandlung zugänglich und nicht IV relevant. Hin sichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seien die spärlichen, aktenkun digen Angaben, primär geltend für die bisherige Tätigkeit (Kiosk-Verkäuferin im Pensum von 60

%), plausibel . Dies, da es sich um eine praktisch ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeit handle. Somit sei die seit 11. Oktober 20 18 bestehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und wahrscheinlich dauernd. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine akt e nkundigen Angaben. Rein medizin theoretisch sei davon auszugehen, dass zunächst auch diesbezüglich eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bis zur Kontrolle am 16. Dezember 20

20. Seitdem sei aber unter Berücksichtigung der im Bericht vom 17. Dezember 20 20 beschriebenen Befunde eine adäquat angepasste Tätigkeit (Belastungsprofil : körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Arbeits wege von mehr als maximal 300 Meter zu Fuss) überwiegend wahrscheinlich möglich in einem zeitlichen Rahmen von mind estens 4 bis 5 Stunden pro Tag.

4.5

Am

6. Juli 2021 erstattete die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin ihren Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom

5. Juli 2021

(Urk.

7/95) . Die Beschwerdeführerin gebe an, ihr rech tes Knie sei nach vier Operationen endlich gut. Es d au e re noch etwas, bis ihr linkes, vor 7 Wo chen operiertes Knie auch gut sei. Sie h abe auch auf der linken Seite eine Knieprothese bekommen . Sie laufe in der Wohnung auch schon ohne Gehstöcke und

habe keine Schmerzen . Die Muskulatur sei noch schwach, sie mache Übungen (S. 2 f.) .

Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich zu 100

% gearbeitet . 2009 sei sie an Brustkrebs erkrankt . I m Herbst 2009 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen, in einem Pensum von zirka 40-50

%, nachher wieder zu 100

%. Sie h abe lange Mühe mit ihrer Leistungsfähigkeit gehabt wegen Müdig keit. Daher habe sie sich nach Absprache mit Arzt und Arbeitgeber dazu entschie den, ihr Pensum ab 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf 60

% zu reduzieren. Ihr Arbeitsvertrag sei angepasst worden. Damals habe sie noch keine Knie - beschwerden gehabt. Seit 2016 werde sie von der Gemeinde unterstützt (S. 4 f. Ziff. 3.2) . Bei Gesundheit hätte die Beschwerdeführerin normal zu 100

% weiter gearbeitet. Sie habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen (vermin derte Leistungsfähigkeit wegen der Krebserkrankung) reduzieren müssen (S. 5 Ziff. 3.4) . Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin

legte die Qualifikation auf 65 % Erwerbstätige und 35 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 3.5). Sie beurteilt e die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Arbeitspensum als im Grossen und Ganzen nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben des RAD im Fest stellungsblatt vom 25. November 20 16 gelte auch für die Tätigkeit als Kioskver käuferin eine Arbeitsfähigkeit von 100

%. Eine nur 60%ige A rbeitsfähigkeit auf grund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms werde verneint. Es werde eine subjektiv maximal 60%ige A rbeitsfähigkeit erwähnt. Aus med izinischer Sicht sei kein Grund für eine Pensumsreduktion ersichtlich. Daher könne nicht von einer Qualifikation als zu 100

% Erwerbstätige ausgegangen werden . Die Beschwerde führerin habe aus freien Stücken effektiv zu etwa 65

% gearbeitet (S. 5 f. Ziff. 3.5.1). Die Sachbearbeiterin schätzte die behinderungsbedingte Einschrän kung auf total 13.4

% (S. 9 Ziff. 6. 6) . Der Gesundheitszustand werde sich voraus sichtlich bessern. Die Beschwerdeführerin sei frisch operiert worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Haushaltsbereich nach der Rehabilitations phase keine Einschränkungen mehr vorliegen würden (S. 10 Ziff. 8) . 4.6

Nach Verfügungserlass wurde n folgende Bericht e eingereicht:

Dr. F.___ nannte mit Operationsbericht vom 26. Mai 2021 (Urk. 10/1)

als Diagnose eine schwere Gonarthrose links und führte aus, am 25. Mai 2021 sei eine Knie-Totalprothese links implantiert worden.

Die relativ junge Patientin mit massivster Adipositas (BMI schwankend zwischen 56 und 59) hätte bereits einen Status nach Knie-TP rechts mit Komplikationen, nun nach abgeheilter Situation habe sie zunehmend Beschwerden links bei ausgeprägter Gonarthrose gehabt. Gewichtsreduzierende Massnahmen hätten bisher nichts bewirkt (S. 1). 4.7

Dr.

Z.___

führte mit Schreiben vom 7.

September 2022 (Urk. 18/1) zuhanden der Krankenkasse betreffend Kostengutsprachegesuch für einen statio nären Rehabilitationsaufenthalt aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mor biden Adipositas (BMI 60.5 kg/m2) mit massiven Lip-/Lymphödemen der unteren Extremitäten beidseits und könne sich deswegen kaum noch fortbewegen. Auch sei sie nicht in der Lage, sich selber Kompressionsstrümpfe oder Bandagen anzu legen. Im ambulanten Setting (Spitex) sei eine intensivierte, spezifische Therapie nicht möglich.

Dr. Z.___ wies mit Schreiben vom 23. März 2023 (Urk. 18/2) erneut auf die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitation hin. 4.8

Mit Schreiben vom 27. März 2023 erteilte die Krankenkasse Wädenswil Kosten gutsprache für eine dreiwöchige stationäre internistische Rehabilitation (Urk. 18/3). 5. 5.1

Vorab ist die Statusfrage zu prüfen. 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 6 5

% im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig (vgl. vorstehend E.

2.1).

Die Beschwerde führerin machte geltend, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein (vgl. vorstehend E. 2.2).

Sie bringt vor, dass nach einer erneuten Bestrahlung das zuvor zu 100

% aufgenommene Arbeitspensum ab 2014

auf ärztliche Empfehlung hin dauerhaft auf 60 % reduziert habe werden müssen, da sie krankheitsbedingt an Fatigue gelitten habe. Diesbezüglich v erweist sie auf Urk.

13 der IV-Akten (Urk. 1 S. 5) . Dabei handelt es sich um den Bericht von Dr.

med. J.___ vom 22. Dezember 200 9, der eine voraussichtliche A rbeitsfähigkeit von 100

% ab 4. Januar 20 10 festh ie lt (Urk.

7/13 Ziff. 1. 6-1. 7) . Was die Beschwerdeführerin daraus zu r Untermauerung ihrer Vorbringen ableiten möchte, erhellt sich nicht .

Vielmehr steht gestützt auf die Akten überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum aus eigenem Antrieb auf 60 % reduzierte, und zwar auf Ende 201 4 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Haushaltab klärung

vom 5. Juli 2021 sowie in der IV-Anmeldung vom 17. Februar 2019, vgl. E. 4.5 und Urk. 7/51 Ziff. 5.4) beziehungsweise Anfang 201 5 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung vom 23. Februar 2016; Urk. 7/33 Ziff. 5.4) . Dass dies auf ärztliche Empfehlung stattgefunden haben soll, lässt sich nicht mit me dizinischen Berichten belegen.

Der Hausarzt Dr.

Z.___ und Dr. A.___

attestierten im Februar 2016 e ine 60%ige A rbeitsfähigkeit in der angestammt en Tätigkeit ab 1.

Januar 2016 aufgrund der ausgeprägten Tages müdigkeit bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom (vorstehend E. 3.2 f.) . Der Pneumologe Dr.

C.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit

aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms indes als nicht eing e schränkt, dies bereits im April 20 16 und dann erneut im Oktober 20 16 (vorstehend E. 3.4 f.) . Seinem Bericht vom 13. Mai 2016 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus eigenem Antrieb wegen Müdigkeit nur zu 60 % zu arbeiten (Urk. 7/43/10-11 S. 1). Auch der Hausarzt hielt im Juli 20 16 fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihm im Mai 20 15 wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden sei und sich eingeschränkt arbeitsfähig fühle, subjektiv eine verminderte Leistungs fähigkeit bestehe, dass das ausgeübte Pensum von 60

% bereits monatelang ohne Einschränkungen absolviert werde, und aus spezialärztlicher Sicht formal keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.4) . Vor der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 20 16 hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aus eigenem Antrieb auf 60

% reduziert. Dass ihr dies zu dem Zeitpunkt ärztli cherseits geraten wurde, ist nicht belegt. Jedenfalls steht fest, dass Dr.

C.___ die Arbeitsfähigkeit

als nicht eingeschränkt betrachtete und daher auch der RAD-Arzt im Okt ober 20 16 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst festhielt (vorstehend E. 3.6) . In der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin aber nicht um eine Vollzeitstelle, sondern arbeitete weiterhin zu rund 60 %. 5.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 6 5 % im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig qualifiziert. 6 . 6 .1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Vergleich zu Oktober 2019 per Dezember 2020 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit eingetreten sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

6 .2

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten. Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2020 sei ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50

% zumutbar . Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung vom 8. Juni 2021 (vorstehend E. 4 .4).

RAD-Arzt Dr. H.___ kam im Juni 2021 zum Schluss, f ür eine angepasste Tätigkeit gebe es keine akt e nkundigen Angaben. Rein medizintheoretisch sei davon aus zugehen, dass zunächst auch diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bis zur Kontrolle am 16.

Dezember 2020 (bei Dr. F.___, vgl. vorstehend E. 4.3) . Seitdem sei aber unter Berücksichtigung der im Bericht vom 17. Dezember 2020 (von Dr. F.___) beschriebenen Befunde eine adäquat angepasste Tätigkeit bei näher umschriebenem Belastungsprofil überwiegend wahrscheinlich möglich in einem zeitlichen Rahmen von mindestens 4 bis 5

Stunden pro Tag.

Aus den Berichten des behandelnden orthopädischen Facharztes, Dr. F.___, geht hervor, dass am 11. Oktober 2018 eine Knie-TP rechts stattgefunden ha t . Nach

zunehmenden Schmerzen und einem

Infektverdacht

erfolgte am 2.

Juli 2020 erneut eine operative Versorgung des rechten Knies . Im Oktober 2020 berichtete Dr. F.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand

(vorstehend E. 4.1).

Im Dezember 2020 bestand gemäss Dr.

F.___ b etreffend Arbeits unfähigkeit nach wie vor eine Belastungsintoleranz, hier sei auch die sonst nicht arbeitsfähigkeits-relevante Adipositas permagna ein Thema. Weiter führte er aus, s eitens Knie sei eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, teils sitzend, teils stehend. Auf grund der starken Beeinträchtigungen dürfte dies in den nächsten Monaten aber nicht zumutbar sein (vorstehend E. 4.3). Da die bisherige Tätigkeit als Kioskver käuferin eine vorwiegend stehende Tätigkeit ist, liegt der Schluss nahe, dass die von Dr.

F.___ formulierte Teilarbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gilt . Nähere Angaben macht e Dr. F.___ nicht, womit ein aus seiner Sicht mögliches Pensum einer angepassten Tätigkeit unklar bleibt. Im Februar 2021 schloss er die medizinische Behandlung ab (vorstehend E. 4.3). In diesem Bericht hielt er zudem fest, für die Arbeitsunfähigkeit komme die Beschwerdeführerin sporadisch vorbei. Damit äusserte er sich wiederum unklar zur Arbeitsfähigkeit.

Dass der RAD-Arzt Dr.

H.___ bei dieser Aktenlage im Juni 2021 zum Schluss kam, bis Dezember 2020 habe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestand en, erscheint angesichts der dokumentierten Knie beschwerden rechts grundsätzlich nachvollziehbar. Auch hielt er richtig fest, dass Angaben für eine angepasste Tätigkeit fehlten. Ohne eigene Untersuchung schätzte er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 4 bis 5 Stunden pro Tag, was auch in Anbetracht der folgenden gesundheitlichen Veränderungen nicht zu überzeugen vermag. So wurde die Beschwerdeführerin Ende Mai 2021 am linken Knie operiert, was sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5.

Juli 2021 kommuniziert hatte (vgl. vorstehend E. 4.5). Damals gab sie an, es dau e re noch etwas, bis ihr linkes Knie gut sei. Sie laufe in der Wohnung auch schon ohne Gehstöcke und habe keine Schmerzen. Die Muskulatur sei noch schwach, sie mache Übungen. Betreffend das linke Knie liegen keine fachärztlichen Beur teilungen der Arbeitsfähigkeit im Recht. Dr. H.___

hat diesbezüglich auch nicht nochmals Stellung genommen. Ob die Beschwerdeführerin wegen des linken Knies eingeschränkt ist, lässt sich aufgrund der Akten somit nicht abschliessend beurteilen. 6 . 3

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.

49 Abs.

2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin über Dezember 2020 beziehungsweise März 2021 hinaus zu geben vermag. Da keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, kann nicht überprüft werden, ob und wann eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Mithin lässt sich nicht prüfen, ob die Rentenaufhebung rechtens war beziehungsweise wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab April 2021 verhält . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 7 . 7 .1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7 .2

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen .

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin abkläre und hernach über einen Rentenanspruch erneut ver füge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

700.-

anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer - degegnerin auf zuerlegen. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV

SVGer).

Mit Honorarnote vom

30. März 2023 (Urk. 19) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 13.1 Stunden bei einem Stunden ansatz von Fr. 220 .-- sowie Barauslagen von Fr. 86.90; insgesamt Fr. 3'213.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 3'213.30 durch die Beschwerdegegnerin zu entschä digen ist. 8 .3

Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

25. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3'213.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die mass gebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art.

88a IVV (vgl.

Rz 5500 ff.

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Rz 9102 KSIR). Die ganze Rente wurde vorliegend gestützt auf eine geltend gemachte Veränderung im Dezember 2020 (vgl. Urk. 2 Begrün dung S. 1) per April 2021 aufgehoben, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 anwendbar sind.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl.

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.

E. 2 Die Versicherte erhob am 12. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte,

diese sei zu ändern, und ihr sei auch nach dem 31. März 2021 eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als darin ein Rentenanspruch ab 31. März 2021 verneint werde, und die Sache sei unter gerichtlicher Feststellung der Anwendbarkeit der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am

20. Oktober 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

31. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 10/1) ein . Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerde gegnerin eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Mit Ein gabe vom 13. Januar 2023 (Urk. 13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Mit Beschluss vom

9. März 2023 (Urk . 15) wurde der Beschwerdeführer in die Gelegen heit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom

30. März 2022 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 17) und reichte weitere Berichte (Urk. 18/1-2) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass die g esundheitliche n Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten . Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin zu 65 % erwerbstätig und die übrigen 35 % im Haushalt tätig . Im Haushalt sei sie zu 13.4

% eingeschränkt. Ein Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von total rund 70

% ergeben . Da das Wartejahr am 11.

Oktober 2019 abgelaufen sei, erhalte die Beschwerdeführerin ab dem 1.

Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente (Begründung S. 1). Seit Dezember 2020 sei der Beschwerdeführerin wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Begründung S. 1 Mitte) . Mit einer ange passten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von

total 37

% . Was den Einwand betr ef fend Nichtberücksichtigung der Verschlechterung betr effend

die Operation am linken Knie anbelange, seien Einschränkungen aufgrund von Operationen nic ht langandauernd (Begründung S. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), s ie würde im Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstätig sein (S. 4 ff. Ziff. 1) . Die gesund heitliche Situation habe sich nach kürzerer Zeit einer Verbesserung im Jahr 2020 wieder verschlechtert, neu im Bereich des li nken Knies. Der Zeitpunkt der Annahme einer Verbesserung per Ende 2020 sei unzutreffend und akten widrig. Auch nach März 202 1 sei ihr unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen . D anach habe die Beschwerdegegnerin den Verlauf nach der 5.

Operation und den weiteren Rentenanspruch abzuklären und allenfalls revisionsweise zu entscheiden (S. 7 f. Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine Rentensenkung sei frühestens nach Abschluss der Genesungsphase im Zusammen hang mit der zweiten Knie operation denkbar (S. 8 f. Ziff. 3). Die Beschwerde gegnerin sei von einem zu tiefe n

Valideneinkommen ausgegangen (S. 9 f. Ziff. 3, richtig Ziff. 4) . Betreffend Invalideneinkommen rechtfertige sich ein Leidensabzug von

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Zusprache einer befristete n ganze n Rente und dabei insbesondere, ob es im Vergleich zu Oktober 2019 im Dezember 2020 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und ob der medizini sche Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist. Zudem ist die Status frage strittig. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom

29. September 2015 (Urk. 7/32/3) aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig. Eine Besserung der gesundheitlichen Situation zeichne sich erfreulicherweise ab, sodass ab dem 1. Januar 2016 von einer voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden dürfe. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Konsiliararzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk.

7/37/2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - o bstruktives Schlafapnoesyndrom - Adipositas permagna - Status nach invasiv ductalem Mammakarzinom rechts, aktuell rezidivfrei - behandelte Hypertonie

Zur Arbeitsanamnese führte Dr.

A.___

aus, die gelernte Verkäuferin habe ange geben, seit 2011 nur noch 60 % als Kioskfrau zu arbeiten und zusätzlich Unter stützung durch die Gemeinde zu erhalten (S. 1 unten). Aufgrund der ausge prägten, durch die CPAP-Therapie nur minim günstig beeinflussten ausgeprägten Tagesmüdigkeit bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom mit schwerer Adipositas bleibe die Beschwerdeführerin für ihre ausschliesslich stehende Tätigkeit als Kioskfrau weiterhin zu 60

% arbeitsfähig.

Eine Umschulung könnte die Erwerbs fähigkeit seines Erachtens nicht verbessern. Auch wenn es doch gelingen würde, dass die Beschwerdeführerin die Beatmungsmaske, die ihr seit einem Jahr korrekt angepasst werde, nachts länger benutze, dürfte dies die Situation kaum wesent lich verbessern. Die Fahreignung sei zu bestätigen (S. 2 f.) . 3.3

Dr. Z.___ führte mit Bericht en vom 17. Februar 2016 (Urk.

7/32/1 und Urk. 7/32/2) aus, er h abe den Bericht des Lungenarztes erhalten . Die Arbeits fähigkeit betrage weiterhin 60

% als Kioskverkäuferin. Er a ttestiere eine solche ab 1. Januar 20 16, vorerst bis 30. April 20 16 . 3.4

Dr. Z.___

nannte mit Bericht vom

E. 6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je

mit Hinweisen). 2.

E. 10 % (S. 10) . Eine Verwertbarkeit der Res tarbeitsfähigkeit erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 11).

Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) aus, sie habe nach dem Einsetzen einer Knieteilprothese rechts mit Komplikationen zu kämpfen gehabt. Nach abgeheilter Situation seien zunehmend Beschwerden links bei ausgeprägter Gonarthrose aufgetreten. Eine Operation sei am 26. Mai 2021 erfolgt (S. 1). Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 sei nicht zutreffend (S. 2).

E. 12 Juli 2016 (Urk.

7/43/1-5) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Schlafapnoe syndrom (Ziff. 1.1). Betr effend Mammakarzinom zeige sich aktuell (Juni 2016) eine una uffällige Nachsorgeuntersuchung . Di esbezüglich resultiere keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Im Mai 20

E. 15 sei die Beschwerdeführerin wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden, eine pneumologische Abklärung habe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ergeben. Die Beschwerdeführerin beklage wegen der Tagesmüdigkeit

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Betref fend Arbeitsfähigkeit be stehe gemäss Dr.

C.___, Spital B.___, aus pneumo logischer Sicht keine Einschränkung (Beurteilung

13. April 2016; Urk.

7/43/6-7, und Beurteilung vom 22. April 20

E. 016 (Urk. 7/47) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Ziff. 1.1). Es gebe k eine durch ihn begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe aus pneumologischer Sicht (Ziff. 1.6). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 31.

Oktober 2016 (Urk. 7/48/3)

aus, es gebe k eine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten und angepassten Tätigkeit betrage 100

% . 3.7

Die IV-Stelle wies in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/50) ab. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

25. Juli 2022 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr.

med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Orthopädie G.___, berichtete am

14. Januar 2019 (Urk.

7/52/3) drei Monate na ch Knie-TP rechts (OP vom 11. Oktober 20 18), der Kraftverlust bei der übergewichtige n Patientin sei das Hauptproblem. Das Training sei zu intensivieren und der Aufbau sei langsam voranzutreiben.

Dr. F.___

führte mit Berich t vom 14. April 2

E. 16 in Urk. 7/43/10-11; Ziff. 1.5) . Subjektiv bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit . Ein Pensum von 60

% könne ohne Einschränkungen absolviert werden, wie dies schon seit Monaten der Fall sei. Aus spezialärztlicher Sicht sei formal keine Arbeits unfähigkeit gegeben . Ein Arbeitspensum von 100

% als Kioskangestellte werde als zumutbar erachtet. D och die objektive n Tests seien noch nicht abgeschlosse n (Ziff. 1.7) 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 19. Oktober 2

E. 020 (Urk.

7/78/3) über eine Kontrolle vom 13. Mai 20

E. 20 15 wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden sei und sich eingeschränkt arbeitsfähig fühle, subjektiv eine verminderte Leistungs fähigkeit bestehe, dass das ausgeübte Pensum von 60

% bereits monatelang ohne Einschränkungen absolviert werde, und aus spezialärztlicher Sicht formal keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.4) . Vor der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 20 16 hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aus eigenem Antrieb auf 60

% reduziert. Dass ihr dies zu dem Zeitpunkt ärztli cherseits geraten wurde, ist nicht belegt. Jedenfalls steht fest, dass Dr.

C.___ die Arbeitsfähigkeit

als nicht eingeschränkt betrachtete und daher auch der RAD-Arzt im Okt ober 20 16 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst festhielt (vorstehend E. 3.6) . In der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin aber nicht um eine Vollzeitstelle, sondern arbeitete weiterhin zu rund 60 %. 5.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 6 5 % im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig qualifiziert. 6 . 6 .1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Vergleich zu Oktober 2019 per Dezember 2020 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit eingetreten sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

6 .2

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten. Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2020 sei ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50

% zumutbar . Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung vom 8. Juni 2021 (vorstehend E. 4 .4).

RAD-Arzt Dr. H.___ kam im Juni 2021 zum Schluss, f ür eine angepasste Tätigkeit gebe es keine akt e nkundigen Angaben. Rein medizintheoretisch sei davon aus zugehen, dass zunächst auch diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bis zur Kontrolle am 16.

Dezember 2020 (bei Dr. F.___, vgl. vorstehend E. 4.3) . Seitdem sei aber unter Berücksichtigung der im Bericht vom 17. Dezember 2020 (von Dr. F.___) beschriebenen Befunde eine adäquat angepasste Tätigkeit bei näher umschriebenem Belastungsprofil überwiegend wahrscheinlich möglich in einem zeitlichen Rahmen von mindestens 4 bis 5

Stunden pro Tag.

Aus den Berichten des behandelnden orthopädischen Facharztes, Dr. F.___, geht hervor, dass am 11. Oktober 2018 eine Knie-TP rechts stattgefunden ha t . Nach

zunehmenden Schmerzen und einem

Infektverdacht

erfolgte am 2.

Juli 2020 erneut eine operative Versorgung des rechten Knies . Im Oktober 2020 berichtete Dr. F.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand

(vorstehend E. 4.1).

Im Dezember 2020 bestand gemäss Dr.

F.___ b etreffend Arbeits unfähigkeit nach wie vor eine Belastungsintoleranz, hier sei auch die sonst nicht arbeitsfähigkeits-relevante Adipositas permagna ein Thema. Weiter führte er aus, s eitens Knie sei eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, teils sitzend, teils stehend. Auf grund der starken Beeinträchtigungen dürfte dies in den nächsten Monaten aber nicht zumutbar sein (vorstehend E. 4.3). Da die bisherige Tätigkeit als Kioskver käuferin eine vorwiegend stehende Tätigkeit ist, liegt der Schluss nahe, dass die von Dr.

F.___ formulierte Teilarbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gilt . Nähere Angaben macht e Dr. F.___ nicht, womit ein aus seiner Sicht mögliches Pensum einer angepassten Tätigkeit unklar bleibt. Im Februar 2021 schloss er die medizinische Behandlung ab (vorstehend E. 4.3). In diesem Bericht hielt er zudem fest, für die Arbeitsunfähigkeit komme die Beschwerdeführerin sporadisch vorbei. Damit äusserte er sich wiederum unklar zur Arbeitsfähigkeit.

Dass der RAD-Arzt Dr.

H.___ bei dieser Aktenlage im Juni 2021 zum Schluss kam, bis Dezember 2020 habe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestand en, erscheint angesichts der dokumentierten Knie beschwerden rechts grundsätzlich nachvollziehbar. Auch hielt er richtig fest, dass Angaben für eine angepasste Tätigkeit fehlten. Ohne eigene Untersuchung schätzte er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 4 bis 5 Stunden pro Tag, was auch in Anbetracht der folgenden gesundheitlichen Veränderungen nicht zu überzeugen vermag. So wurde die Beschwerdeführerin Ende Mai 2021 am linken Knie operiert, was sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5.

Juli 2021 kommuniziert hatte (vgl. vorstehend E. 4.5). Damals gab sie an, es dau e re noch etwas, bis ihr linkes Knie gut sei. Sie laufe in der Wohnung auch schon ohne Gehstöcke und habe keine Schmerzen. Die Muskulatur sei noch schwach, sie mache Übungen. Betreffend das linke Knie liegen keine fachärztlichen Beur teilungen der Arbeitsfähigkeit im Recht. Dr. H.___

hat diesbezüglich auch nicht nochmals Stellung genommen. Ob die Beschwerdeführerin wegen des linken Knies eingeschränkt ist, lässt sich aufgrund der Akten somit nicht abschliessend beurteilen. 6 . 3

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.

49 Abs.

2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin über Dezember 2020 beziehungsweise März 2021 hinaus zu geben vermag. Da keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, kann nicht überprüft werden, ob und wann eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Mithin lässt sich nicht prüfen, ob die Rentenaufhebung rechtens war beziehungsweise wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab April 2021 verhält . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 7 . 7 .1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7 .2

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen .

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin abkläre und hernach über einen Rentenanspruch erneut ver füge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

700.-

anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer - degegnerin auf zuerlegen. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV

SVGer).

Mit Honorarnote vom

30. März 2023 (Urk. 19) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 13.1 Stunden bei einem Stunden ansatz von Fr. 220 .-- sowie Barauslagen von Fr. 86.90; insgesamt Fr. 3'213.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 3'213.30 durch die Beschwerdegegnerin zu entschä digen ist. 8 .3

Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

25. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3'213.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00485

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

24. Mai 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1961 geborene X.___

war zuletzt ab

Januar 2002 als Verkäu ferin bei der Y.___ AG tätig, 24.5 Stunden pro Woche (Urk. 7/12). Am

2. Mai 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Brustkrebs-Chemo therapie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 17. Juni 2009 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für Perücken (Urk. 7/7). Am 19. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Brustkrebs erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/27) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung des Wartejahres. 1.2

Am 23. Februar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Krebs erkrankung und ein pneumologisches Schlaf-Apnoe-Syndrom erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/33). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/50) ab. 1.3

Am 17. Februar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Arbeits unfähigkeit wegen einer Knie operation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51). Am 28. Mai 2019 (Urk. 7/64) reichte die Versicherte unter Hinweis auf Knieoperationen erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein. Am 11.

Dezember 2019 (Urk. 7/76) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen

und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/97, Urk. 7/102, Urk. 7/107, Urk. 7/112, Urk. 7/113) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

25. Juli 2022 (Urk. 7/120 - 121 = Urk. 2) eine befristete ganze Rente ab 1. Oktober 20 19 bis 31. März 20 21 zu.

2.

Die Versicherte erhob am 12. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte,

diese sei zu ändern, und ihr sei auch nach dem 31. März 2021 eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als darin ein Rentenanspruch ab 31. März 2021 verneint werde, und die Sache sei unter gerichtlicher Feststellung der Anwendbarkeit der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am

20. Oktober 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

31. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 10/1) ein . Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerde gegnerin eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Mit Ein gabe vom 13. Januar 2023 (Urk. 13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Mit Beschluss vom

9. März 2023 (Urk . 15) wurde der Beschwerdeführer in die Gelegen heit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom

30. März 2022 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 17) und reichte weitere Berichte (Urk. 18/1-2) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die mass gebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art.

88a IVV (vgl.

Rz 5500 ff.

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Rz 9102 KSIR). Die ganze Rente wurde vorliegend gestützt auf eine geltend gemachte Veränderung im Dezember 2020 (vgl. Urk. 2 Begrün dung S. 1) per April 2021 aufgehoben, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 anwendbar sind. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl.

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je

mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass die g esundheitliche n Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten . Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin zu 65 % erwerbstätig und die übrigen 35 % im Haushalt tätig . Im Haushalt sei sie zu 13.4

% eingeschränkt. Ein Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von total rund 70

% ergeben . Da das Wartejahr am 11.

Oktober 2019 abgelaufen sei, erhalte die Beschwerdeführerin ab dem 1.

Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente (Begründung S. 1). Seit Dezember 2020 sei der Beschwerdeführerin wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Begründung S. 1 Mitte) . Mit einer ange passten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von

total 37

% . Was den Einwand betr ef fend Nichtberücksichtigung der Verschlechterung betr effend

die Operation am linken Knie anbelange, seien Einschränkungen aufgrund von Operationen nic ht langandauernd (Begründung S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), s ie würde im Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstätig sein (S. 4 ff. Ziff. 1) . Die gesund heitliche Situation habe sich nach kürzerer Zeit einer Verbesserung im Jahr 2020 wieder verschlechtert, neu im Bereich des li nken Knies. Der Zeitpunkt der Annahme einer Verbesserung per Ende 2020 sei unzutreffend und akten widrig. Auch nach März 202 1 sei ihr unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen . D anach habe die Beschwerdegegnerin den Verlauf nach der 5.

Operation und den weiteren Rentenanspruch abzuklären und allenfalls revisionsweise zu entscheiden (S. 7 f. Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine Rentensenkung sei frühestens nach Abschluss der Genesungsphase im Zusammen hang mit der zweiten Knie operation denkbar (S. 8 f. Ziff. 3). Die Beschwerde gegnerin sei von einem zu tiefe n

Valideneinkommen ausgegangen (S. 9 f. Ziff. 3, richtig Ziff. 4) . Betreffend Invalideneinkommen rechtfertige sich ein Leidensabzug von 10

% (S. 10) . Eine Verwertbarkeit der Res tarbeitsfähigkeit erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 11).

Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) aus, sie habe nach dem Einsetzen einer Knieteilprothese rechts mit Komplikationen zu kämpfen gehabt. Nach abgeheilter Situation seien zunehmend Beschwerden links bei ausgeprägter Gonarthrose aufgetreten. Eine Operation sei am 26. Mai 2021 erfolgt (S. 1). Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 sei nicht zutreffend (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Zusprache einer befristete n ganze n Rente und dabei insbesondere, ob es im Vergleich zu Oktober 2019 im Dezember 2020 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und ob der medizini sche Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist. Zudem ist die Status frage strittig. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom

29. September 2015 (Urk. 7/32/3) aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig. Eine Besserung der gesundheitlichen Situation zeichne sich erfreulicherweise ab, sodass ab dem 1. Januar 2016 von einer voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden dürfe. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Konsiliararzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk.

7/37/2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - o bstruktives Schlafapnoesyndrom - Adipositas permagna - Status nach invasiv ductalem Mammakarzinom rechts, aktuell rezidivfrei - behandelte Hypertonie

Zur Arbeitsanamnese führte Dr.

A.___

aus, die gelernte Verkäuferin habe ange geben, seit 2011 nur noch 60 % als Kioskfrau zu arbeiten und zusätzlich Unter stützung durch die Gemeinde zu erhalten (S. 1 unten). Aufgrund der ausge prägten, durch die CPAP-Therapie nur minim günstig beeinflussten ausgeprägten Tagesmüdigkeit bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom mit schwerer Adipositas bleibe die Beschwerdeführerin für ihre ausschliesslich stehende Tätigkeit als Kioskfrau weiterhin zu 60

% arbeitsfähig.

Eine Umschulung könnte die Erwerbs fähigkeit seines Erachtens nicht verbessern. Auch wenn es doch gelingen würde, dass die Beschwerdeführerin die Beatmungsmaske, die ihr seit einem Jahr korrekt angepasst werde, nachts länger benutze, dürfte dies die Situation kaum wesent lich verbessern. Die Fahreignung sei zu bestätigen (S. 2 f.) . 3.3

Dr. Z.___ führte mit Bericht en vom 17. Februar 2016 (Urk.

7/32/1 und Urk. 7/32/2) aus, er h abe den Bericht des Lungenarztes erhalten . Die Arbeits fähigkeit betrage weiterhin 60

% als Kioskverkäuferin. Er a ttestiere eine solche ab 1. Januar 20 16, vorerst bis 30. April 20 16 . 3.4

Dr. Z.___

nannte mit Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk.

7/43/1-5) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Schlafapnoe syndrom (Ziff. 1.1). Betr effend Mammakarzinom zeige sich aktuell (Juni 2016) eine una uffällige Nachsorgeuntersuchung . Di esbezüglich resultiere keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Im Mai 20 15 sei die Beschwerdeführerin wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden, eine pneumologische Abklärung habe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ergeben. Die Beschwerdeführerin beklage wegen der Tagesmüdigkeit

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Betref fend Arbeitsfähigkeit be stehe gemäss Dr.

C.___, Spital B.___, aus pneumo logischer Sicht keine Einschränkung (Beurteilung

13. April 2016; Urk.

7/43/6-7, und Beurteilung vom 22. April 20 16 in Urk.

7/43/8-19), wobei noch weitere Unter suchungen ausstehend seien. Die Prognose sei abhängig von der Compli ance gegenüber der CPAP Therapie der Patientin (S. 1 f. Ziff. 1.4) . Es sei k eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

zur Zeit möglich, da noch nicht alle Untersuchungen durchgeführt seien . Aktuell sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6). Es sei eine Verlaufskontrolle mit MWT und respira torischer Polygraphie an einer

Klinik D.___ vorgesehen gemäss Bericht von Dr.

C.___, Spital B.___ (Bericht vom 13. Mai 20 16 in Urk. 7/43/10-11; Ziff. 1.5) . Subjektiv bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit . Ein Pensum von 60

% könne ohne Einschränkungen absolviert werden, wie dies schon seit Monaten der Fall sei. Aus spezialärztlicher Sicht sei formal keine Arbeits unfähigkeit gegeben . Ein Arbeitspensum von 100

% als Kioskangestellte werde als zumutbar erachtet. D och die objektive n Tests seien noch nicht abgeschlosse n (Ziff. 1.7) 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 19. Oktober 2 016 (Urk. 7/47) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Ziff. 1.1). Es gebe k eine durch ihn begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe aus pneumologischer Sicht (Ziff. 1.6). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 31.

Oktober 2016 (Urk. 7/48/3)

aus, es gebe k eine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten und angepassten Tätigkeit betrage 100

% . 3.7

Die IV-Stelle wies in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/50) ab. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

25. Juli 2022 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr.

med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Orthopädie G.___, berichtete am

14. Januar 2019 (Urk.

7/52/3) drei Monate na ch Knie-TP rechts (OP vom 11. Oktober 20 18), der Kraftverlust bei der übergewichtige n Patientin sei das Hauptproblem. Das Training sei zu intensivieren und der Aufbau sei langsam voranzutreiben.

Dr. F.___

führte mit Berich t vom 14. April 2 020 (Urk.

7/78/1-2) aus, der Behandlungsbeginn sei am 17. September 20 18 gewesen. Er nannte folgende Diagnose n (S. 1): - medial betonte Gonarthrose rechts - Status nach Knie-TP rechts 11. Oktober 201 8

Die Beschwerdeführerin habe i mmobilisierende Schmerzen. Zudem habe sie viele andere internistische Probleme, v or allem Adipositas per magna. Die Beschwerde führerin habe in den ersten Monaten nach der O peration einen Kraftverlust beschrieben . Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine Besserung beschrieben, auch anlässlich der letzten Kontrolle vom 3. Februar 20 20 sei die Kraft verbessert gewesen . Die Beschwerdeführerin habe im März 2 02 0 über eine Zunahme der Schmerzen berichtet . Es sei eine Punktion zum Ausschluss einer Infektion geplant . Betreffend Belastungsfähigkeit könne für die kommende n Monate keine Arbeitsfähigkeit definier t werden .

Dr. F.___

berichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2 020 (Urk.

7/78/3) über eine Kontrolle vom 13. Mai 20 20 und nannte als Diagnose ein s chmerzhaftes Knie rechts bei V erdacht auf tibiale Lockerung 19 Monate nach Knie-TP rechts. W ahrscheinlich werde ein

tibialer Wechsel vorgeschlagen. Präoperativ sei ein Low-Grade-Infekt auszuschliessen .

Dr. F.___

führte mit Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/80 = Urk. 7/82) aus, in einer Erguss-Punktion hätten sich klare Hinweise auf einen I nfektverdacht erge ben. Daher sei am 2. Juli 2020 eine operative Versorgung erfolgt . Aktuell sei die Beschwerdeführerin hospitalisiert. V oraussichtlich dau e re die Behandlung bis Herbst 20 20, so dass sie insgesamt über 2 Jahre Arbeitsunfähigkeit aufweisen werde.

Dr. F.___

berichtete am 22. Oktober 2020 (Urk . 7/83) über eine Kontrolle vom 21.

Oktober 202

0. Es gehe der Beschwerdeführerin gut . Sie habe nach wie vor keine Schmerzen, die Funktion verbessere sich. Sie g ehe ohne Stöcke mit Entlastungshinken. Es sei ein e rfreulicher Verlauf. 4.2

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, RAD, f ührte mit Stellungnahme vom 4. November 2020 (Urk.

7/99/4-5) aus, es bestünden laut Aktenlage folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - persistierende Beschwerden bei Zustand nach Knieprothesen-Ausbau rechts am 2. Juli 20 20 und Einbau eines Zementspacers

- morbide Adipositas mit BMI 51

Laut Taggeldübersicht habe vom 11. Oktober 2018 bis 31. August 2019 eine Arbeits unfähigkeit von 100

% bestanden . Zudem gebe es einen vagen Hinweis von Dr. F.___ vom 14. April 2020, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis inkl u sive Mai verlängert worden sei beziehungsweise könne er wahrscheinlich das ganze Jahr 2020 keine A rbeitsfähigkeit definieren (vgl. Urk. 7/80). Bei der Beschwerde führerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, doch er sei noch nicht stabil. Die b isherige n Angaben betr effend Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seien plausibel, d as heiss e es bestehe seit Oktober 2018 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit, vorerst bis auf weiteres. Betreffend ange passte Tätigkeit lägen keine Angaben vor. Doch versicherungsmed izinisch sei auch diesbezüglich zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Sobald die medizinische Behandlung abgeschlossen sei, könne die Arbeits fähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei anzufragen betreffend die weitere Knie-TEP, und dann sei ein Bericht von Dr .

F.___ ein zu holen (S. 2) . 4.3

Dr. F.___

berichtete am 17. Dezember 2020 (Urk. 7/87) über eine Kontrolle der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 20 20

4

½ Monate nach Revisions arthroplastik des rechten Kni es . Gemäss der Beschwerdeführerin gehe es seit der Implantation vom Juli gut. Es imponiere klinisch einzig noch die ausgeprägte Unterschenkelschwellung (S. 1) . Dr. F.___ b eschr ieb

das Behandlungs prozedere mit Kräftigung, Lymphdrainagen (S. 1 f.) . Betreffend Arbeits unfähigkeit bestehe nach wie vor eine Belastungsintoleranz, hier sei auch die sonst nicht arbeitsfähigkeits -relevante Adipositas permagna ein Thema. Seitens Knie sei eine Teil arbeitsfähigkeit gegeben, teils sitzend, teils stehend . A ufgrund der starken Beeinträchtigungen dürfte dies in den nächsten Monaten aber nicht zumutbar sein .

Dr. F.___ führte mit Bericht vom 3. Februar 2021 (Urk.

7/90 /1) aus, die Beschwerde führerin habe keine Schmerzen und sei zufrieden. Sie b emerke eher noch Schmerzen im Bereich Unterschenkel und Einbussen in der Kraft. Seitens Befunde sei tatsächlich eine deutliche Schwellung vorhanden. Er befürworte Lymphdrainage. Es sei n icht ausgeschlossen, dass Nebenastthrombosen solche Problematiken unterhielten. Die medizinische Behandlung werde abgeschlossen . Für die Arbeitsunfähigkeit komme die Beschwerdeführerin sporadisch vorbei. 4.4

Dr.

H.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/99/7-8) aus, s eit der letzten RAD-Beurteilung habe sich der ausgewiesene Gesundheitsschaden des rechten Kniegelenks weiter gebessert. Dieser Gesundheitsschaden sei inzwischen stabil. Die andere Diagnose einer Adipositas permagna sei medizintheore tisch einer konsequenten Behandlung zugänglich und nicht IV relevant. Hin sichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seien die spärlichen, aktenkun digen Angaben, primär geltend für die bisherige Tätigkeit (Kiosk-Verkäuferin im Pensum von 60

%), plausibel . Dies, da es sich um eine praktisch ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeit handle. Somit sei die seit 11. Oktober 20 18 bestehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und wahrscheinlich dauernd. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine akt e nkundigen Angaben. Rein medizin theoretisch sei davon auszugehen, dass zunächst auch diesbezüglich eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bis zur Kontrolle am 16. Dezember 20

20. Seitdem sei aber unter Berücksichtigung der im Bericht vom 17. Dezember 20 20 beschriebenen Befunde eine adäquat angepasste Tätigkeit (Belastungsprofil : körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Arbeits wege von mehr als maximal 300 Meter zu Fuss) überwiegend wahrscheinlich möglich in einem zeitlichen Rahmen von mind estens 4 bis 5 Stunden pro Tag.

4.5

Am

6. Juli 2021 erstattete die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin ihren Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom

5. Juli 2021

(Urk.

7/95) . Die Beschwerdeführerin gebe an, ihr rech tes Knie sei nach vier Operationen endlich gut. Es d au e re noch etwas, bis ihr linkes, vor 7 Wo chen operiertes Knie auch gut sei. Sie h abe auch auf der linken Seite eine Knieprothese bekommen . Sie laufe in der Wohnung auch schon ohne Gehstöcke und

habe keine Schmerzen . Die Muskulatur sei noch schwach, sie mache Übungen (S. 2 f.) .

Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich zu 100

% gearbeitet . 2009 sei sie an Brustkrebs erkrankt . I m Herbst 2009 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen, in einem Pensum von zirka 40-50

%, nachher wieder zu 100

%. Sie h abe lange Mühe mit ihrer Leistungsfähigkeit gehabt wegen Müdig keit. Daher habe sie sich nach Absprache mit Arzt und Arbeitgeber dazu entschie den, ihr Pensum ab 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf 60

% zu reduzieren. Ihr Arbeitsvertrag sei angepasst worden. Damals habe sie noch keine Knie - beschwerden gehabt. Seit 2016 werde sie von der Gemeinde unterstützt (S. 4 f. Ziff. 3.2) . Bei Gesundheit hätte die Beschwerdeführerin normal zu 100

% weiter gearbeitet. Sie habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen (vermin derte Leistungsfähigkeit wegen der Krebserkrankung) reduzieren müssen (S. 5 Ziff. 3.4) . Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin

legte die Qualifikation auf 65 % Erwerbstätige und 35 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 3.5). Sie beurteilt e die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Arbeitspensum als im Grossen und Ganzen nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben des RAD im Fest stellungsblatt vom 25. November 20 16 gelte auch für die Tätigkeit als Kioskver käuferin eine Arbeitsfähigkeit von 100

%. Eine nur 60%ige A rbeitsfähigkeit auf grund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms werde verneint. Es werde eine subjektiv maximal 60%ige A rbeitsfähigkeit erwähnt. Aus med izinischer Sicht sei kein Grund für eine Pensumsreduktion ersichtlich. Daher könne nicht von einer Qualifikation als zu 100

% Erwerbstätige ausgegangen werden . Die Beschwerde führerin habe aus freien Stücken effektiv zu etwa 65

% gearbeitet (S. 5 f. Ziff. 3.5.1). Die Sachbearbeiterin schätzte die behinderungsbedingte Einschrän kung auf total 13.4

% (S. 9 Ziff. 6. 6) . Der Gesundheitszustand werde sich voraus sichtlich bessern. Die Beschwerdeführerin sei frisch operiert worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Haushaltsbereich nach der Rehabilitations phase keine Einschränkungen mehr vorliegen würden (S. 10 Ziff. 8) . 4.6

Nach Verfügungserlass wurde n folgende Bericht e eingereicht:

Dr. F.___ nannte mit Operationsbericht vom 26. Mai 2021 (Urk. 10/1)

als Diagnose eine schwere Gonarthrose links und führte aus, am 25. Mai 2021 sei eine Knie-Totalprothese links implantiert worden.

Die relativ junge Patientin mit massivster Adipositas (BMI schwankend zwischen 56 und 59) hätte bereits einen Status nach Knie-TP rechts mit Komplikationen, nun nach abgeheilter Situation habe sie zunehmend Beschwerden links bei ausgeprägter Gonarthrose gehabt. Gewichtsreduzierende Massnahmen hätten bisher nichts bewirkt (S. 1). 4.7

Dr.

Z.___

führte mit Schreiben vom 7.

September 2022 (Urk. 18/1) zuhanden der Krankenkasse betreffend Kostengutsprachegesuch für einen statio nären Rehabilitationsaufenthalt aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mor biden Adipositas (BMI 60.5 kg/m2) mit massiven Lip-/Lymphödemen der unteren Extremitäten beidseits und könne sich deswegen kaum noch fortbewegen. Auch sei sie nicht in der Lage, sich selber Kompressionsstrümpfe oder Bandagen anzu legen. Im ambulanten Setting (Spitex) sei eine intensivierte, spezifische Therapie nicht möglich.

Dr. Z.___ wies mit Schreiben vom 23. März 2023 (Urk. 18/2) erneut auf die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitation hin. 4.8

Mit Schreiben vom 27. März 2023 erteilte die Krankenkasse Wädenswil Kosten gutsprache für eine dreiwöchige stationäre internistische Rehabilitation (Urk. 18/3). 5. 5.1

Vorab ist die Statusfrage zu prüfen. 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 6 5

% im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig (vgl. vorstehend E.

2.1).

Die Beschwerde führerin machte geltend, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein (vgl. vorstehend E. 2.2).

Sie bringt vor, dass nach einer erneuten Bestrahlung das zuvor zu 100

% aufgenommene Arbeitspensum ab 2014

auf ärztliche Empfehlung hin dauerhaft auf 60 % reduziert habe werden müssen, da sie krankheitsbedingt an Fatigue gelitten habe. Diesbezüglich v erweist sie auf Urk.

13 der IV-Akten (Urk. 1 S. 5) . Dabei handelt es sich um den Bericht von Dr.

med. J.___ vom 22. Dezember 200 9, der eine voraussichtliche A rbeitsfähigkeit von 100

% ab 4. Januar 20 10 festh ie lt (Urk.

7/13 Ziff. 1. 6-1. 7) . Was die Beschwerdeführerin daraus zu r Untermauerung ihrer Vorbringen ableiten möchte, erhellt sich nicht .

Vielmehr steht gestützt auf die Akten überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum aus eigenem Antrieb auf 60 % reduzierte, und zwar auf Ende 201 4 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Haushaltab klärung

vom 5. Juli 2021 sowie in der IV-Anmeldung vom 17. Februar 2019, vgl. E. 4.5 und Urk. 7/51 Ziff. 5.4) beziehungsweise Anfang 201 5 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung vom 23. Februar 2016; Urk. 7/33 Ziff. 5.4) . Dass dies auf ärztliche Empfehlung stattgefunden haben soll, lässt sich nicht mit me dizinischen Berichten belegen.

Der Hausarzt Dr.

Z.___ und Dr. A.___

attestierten im Februar 2016 e ine 60%ige A rbeitsfähigkeit in der angestammt en Tätigkeit ab 1.

Januar 2016 aufgrund der ausgeprägten Tages müdigkeit bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom (vorstehend E. 3.2 f.) . Der Pneumologe Dr.

C.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit

aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms indes als nicht eing e schränkt, dies bereits im April 20 16 und dann erneut im Oktober 20 16 (vorstehend E. 3.4 f.) . Seinem Bericht vom 13. Mai 2016 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus eigenem Antrieb wegen Müdigkeit nur zu 60 % zu arbeiten (Urk. 7/43/10-11 S. 1). Auch der Hausarzt hielt im Juli 20 16 fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihm im Mai 20 15 wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden sei und sich eingeschränkt arbeitsfähig fühle, subjektiv eine verminderte Leistungs fähigkeit bestehe, dass das ausgeübte Pensum von 60

% bereits monatelang ohne Einschränkungen absolviert werde, und aus spezialärztlicher Sicht formal keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.4) . Vor der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 20 16 hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aus eigenem Antrieb auf 60

% reduziert. Dass ihr dies zu dem Zeitpunkt ärztli cherseits geraten wurde, ist nicht belegt. Jedenfalls steht fest, dass Dr.

C.___ die Arbeitsfähigkeit

als nicht eingeschränkt betrachtete und daher auch der RAD-Arzt im Okt ober 20 16 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst festhielt (vorstehend E. 3.6) . In der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin aber nicht um eine Vollzeitstelle, sondern arbeitete weiterhin zu rund 60 %. 5.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 6 5 % im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig qualifiziert. 6 . 6 .1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Vergleich zu Oktober 2019 per Dezember 2020 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit eingetreten sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

6 .2

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten. Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2020 sei ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50

% zumutbar . Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung vom 8. Juni 2021 (vorstehend E. 4 .4).

RAD-Arzt Dr. H.___ kam im Juni 2021 zum Schluss, f ür eine angepasste Tätigkeit gebe es keine akt e nkundigen Angaben. Rein medizintheoretisch sei davon aus zugehen, dass zunächst auch diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bis zur Kontrolle am 16.

Dezember 2020 (bei Dr. F.___, vgl. vorstehend E. 4.3) . Seitdem sei aber unter Berücksichtigung der im Bericht vom 17. Dezember 2020 (von Dr. F.___) beschriebenen Befunde eine adäquat angepasste Tätigkeit bei näher umschriebenem Belastungsprofil überwiegend wahrscheinlich möglich in einem zeitlichen Rahmen von mindestens 4 bis 5

Stunden pro Tag.

Aus den Berichten des behandelnden orthopädischen Facharztes, Dr. F.___, geht hervor, dass am 11. Oktober 2018 eine Knie-TP rechts stattgefunden ha t . Nach

zunehmenden Schmerzen und einem

Infektverdacht

erfolgte am 2.

Juli 2020 erneut eine operative Versorgung des rechten Knies . Im Oktober 2020 berichtete Dr. F.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand

(vorstehend E. 4.1).

Im Dezember 2020 bestand gemäss Dr.

F.___ b etreffend Arbeits unfähigkeit nach wie vor eine Belastungsintoleranz, hier sei auch die sonst nicht arbeitsfähigkeits-relevante Adipositas permagna ein Thema. Weiter führte er aus, s eitens Knie sei eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, teils sitzend, teils stehend. Auf grund der starken Beeinträchtigungen dürfte dies in den nächsten Monaten aber nicht zumutbar sein (vorstehend E. 4.3). Da die bisherige Tätigkeit als Kioskver käuferin eine vorwiegend stehende Tätigkeit ist, liegt der Schluss nahe, dass die von Dr.

F.___ formulierte Teilarbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gilt . Nähere Angaben macht e Dr. F.___ nicht, womit ein aus seiner Sicht mögliches Pensum einer angepassten Tätigkeit unklar bleibt. Im Februar 2021 schloss er die medizinische Behandlung ab (vorstehend E. 4.3). In diesem Bericht hielt er zudem fest, für die Arbeitsunfähigkeit komme die Beschwerdeführerin sporadisch vorbei. Damit äusserte er sich wiederum unklar zur Arbeitsfähigkeit.

Dass der RAD-Arzt Dr.

H.___ bei dieser Aktenlage im Juni 2021 zum Schluss kam, bis Dezember 2020 habe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestand en, erscheint angesichts der dokumentierten Knie beschwerden rechts grundsätzlich nachvollziehbar. Auch hielt er richtig fest, dass Angaben für eine angepasste Tätigkeit fehlten. Ohne eigene Untersuchung schätzte er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 4 bis 5 Stunden pro Tag, was auch in Anbetracht der folgenden gesundheitlichen Veränderungen nicht zu überzeugen vermag. So wurde die Beschwerdeführerin Ende Mai 2021 am linken Knie operiert, was sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5.

Juli 2021 kommuniziert hatte (vgl. vorstehend E. 4.5). Damals gab sie an, es dau e re noch etwas, bis ihr linkes Knie gut sei. Sie laufe in der Wohnung auch schon ohne Gehstöcke und habe keine Schmerzen. Die Muskulatur sei noch schwach, sie mache Übungen. Betreffend das linke Knie liegen keine fachärztlichen Beur teilungen der Arbeitsfähigkeit im Recht. Dr. H.___

hat diesbezüglich auch nicht nochmals Stellung genommen. Ob die Beschwerdeführerin wegen des linken Knies eingeschränkt ist, lässt sich aufgrund der Akten somit nicht abschliessend beurteilen. 6 . 3

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.

49 Abs.

2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin über Dezember 2020 beziehungsweise März 2021 hinaus zu geben vermag. Da keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, kann nicht überprüft werden, ob und wann eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Mithin lässt sich nicht prüfen, ob die Rentenaufhebung rechtens war beziehungsweise wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab April 2021 verhält . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 7 . 7 .1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7 .2

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen .

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin abkläre und hernach über einen Rentenanspruch erneut ver füge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

700.-

anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer - degegnerin auf zuerlegen. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV

SVGer).

Mit Honorarnote vom

30. März 2023 (Urk. 19) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 13.1 Stunden bei einem Stunden ansatz von Fr. 220 .-- sowie Barauslagen von Fr. 86.90; insgesamt Fr. 3'213.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 3'213.30 durch die Beschwerdegegnerin zu entschä digen ist. 8 .3

Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

25. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3'213.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller