Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1977, liess sich in Italien im Bereich Hotel- und Gast gewerbe , insbesondere als Koch,
ausbilden ( vgl. Urk. 7/17 und 7/53/1 ). Von
seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 (Urk. 7/11/5) bis zu seiner Krankschreibung Anfang Mai 2019 (etwa Urk. 7/37/7) arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber als Koch , zuletzt für die Y.___
GmbH ( vgl. Urk .
7/21 , 7 / 180 und 7/184 ). Nachdem jene die Kündigung ausgesprochen hatte (Urk. 7/24/3) ,
meldete er sich
i m Mai 2019
wegen Augenbeschwerden zum Leistungsbezug ( Assistenz beitrag) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( Urk. 7/4). 1.2
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 6. September 2019 eine n Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/9). Am 3 0. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte zum Rentenbezug an ( Urk. 7/11). V om 4. Mai bis 1.
November 2020 nahm er
an einem Aufbautraining
bei der Stiftung
Z.___
teil
( Urk. 7/58 ; Bericht Urk. 7 /89 ) , für dessen Dauer er Taggelder der Invalidenver sicherung bezog
( Urk. 7/59-60 und 7/97 ). Am 4. November 2020 teilte die IV Stelle ihm mit, die Eingliederungsmassnahmen
nicht weiterzuführen ( Urk. 7/93/1).
Anschliessend gab sie ein psychiatrisches, neuropsychologisches, rheumatologisches und ophthalmologische s Gutachten in Auftrag, das am 2 3. Dezember 2021 von der Abteilung
« A.___ » des Universitäts spitals B.___
(nachfolgend: A.___ ) erstattet wurde ( Urk. 7/142).
Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2022 in Aussicht, ihm ab 1. November 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 7/150). Dagegen erhob er am 25. März 2022 Einwand ( Urk. 7/160) .
Am 1 2. August 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 6. September 2022 legte jene
zudem die Nachzahlung der Rente für den Zeitraum bis 3 1. August 2022 fest ( Urk. 2/2)
– unter Verrechnung des Taggelds vom 1. November 2020 ( Urk. 7/190) . 1.3
Inzwischen hatte der Versicherte per 2. Juni 2022 eine Anstellung als Zusteller auf Abruf bei der B.___
angetreten ( Urk. 7/169-170). Da er aus betrieblichen Gründen nur wenige Stunden pro Woche als Zusteller würde arbeiten können (Urk. 7/171), leitete die IV-Stelle zusätzlich eine Arbeitsvermittlung in die Wege ( Urk. 2/2, Verfügungsteil; Urk. 7/197-198). 2.
2.1
Gegen die Verfügungen vom 1 2. August 2022 und 6. September 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde ( Urk. 1; Beilage Urk. 3). Darin beantragte er, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2020 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Jene schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). 2.2
Eine Anfrage des Gerichts bei der IV-Stelle im Frühjahr 2023 ( Urk.
9) ergab, dass die Arbeitsvermittlung inzwischen abgeschlossen worden war, nachdem der Versicherte eine zweite Anstellung als Crew-Mitglied bei der C.___ GmbH angetreten und die Probezeit bestanden hatte ( Urk. 11/17). Mit Verfügung vom 1 8. April 2023 setzte das Gericht dem Versicherten eine Frist von 20 Tagen an, um zu den diesbezüglich von der IV-Stelle nachgereichten Unterlagen ( Urk. 10 und 11/1-18) Stellung zu nehmen sowie dem Gericht sämtliche Lohnab rechnungen seiner aktuellen Arbeitsverhältnisse einzureichen ( Urk. 12). Zu r
Stel lungnahme
des Versicherten vom 2. Mai 2023 ( Urk. 14) samt Lohnunterlagen ( Urk. 15/1-4) sowie den zuvor von ihr selbst aufgelegten Unterlagen zur Arbeits vermittlung ( Urk. 10 und 11 /1-18) äusserte sich die IV Stelle mit Eingabe vom 3 0. Mai 2023 ( Urk.
17) innert der m it Verfügung vom 4. Mai 2023 ( Urk.
16) angesetzten Frist ( Urk. 16). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten mit Ver fügung vom 1. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). 1.3
Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Indessen ist unbestritten, dass der Rentenanspruch bereits am 1. November 2020 entstand und seither kein Revisionsgrund eingetreten ist,
weshalb in diesem Prozess die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zur Anwendung
kom men und nachfolgend auch in diese r Fassung zitiert werden. 2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.3
Im Übrigen ge h en Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen n ach dem G rundsatz "Eingliederung vor Rente"
vor. Indessen kann d er Renten be scheid u nabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen bereits gefällt werd en, f alls der Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende beruf liche Ein gliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann ( Urteil des Bundes gerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen). 3.
Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 2 3. Dezember 2021 ( Urk. 7/142) – ins besondere die darin erfolgte Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit aus medizini scher Sicht – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Zwischen ihnen ist (bzw.
war bei Anhebung der Beschwerde) indessen umstritten, wie sich der an sich fest stehende medizinische Sachverhalt erwerblich auswirkt, d.h. ob die Rest - arbeits fähigkeit verwertbar ist und wie die Vergleichseinkommen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades festzusetzen sind ( Urk. 1 S. 7-9 und Urk. 14; Urk. 2/1 Verfü gungsteil und Urk. 17). 4 . 4 .1
Ausgangspunkt für die Invaliditätsbemessung bildet der medizinische Sachver halt. In der polydisziplinären Konsensbeurteilung vom 2 3. Dezember 20 21 diagnos tizierten die A.___ -Gutachter (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich-vermeiden d en und abhängigen sowie auch anankastischen Anteilen (ICD-10: F61.0), (3) einen sexuelle n Missbrauch im Kindsalter, (4) eine durch die ersten drei Diagnosen bedingte mittelschwere neu ropsychologische Störung , (5) einen irregulärer Astigmatismus des linken Auges (ICD-10: H52.2; Differentialdiagnose eine andere Hornhauterkrankung), (6) ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentaler Spondylarthrose betont L3 bis S1 sowie Unkarthrose und leichter Foramenstenose C5/6 ohne Neur o kompres sion und (7) eine leichte Coxarthrose links ( Urk. 7/142/7) .
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die leichte Myopie, der leichte Astigmatismus und die beginnende Pre s byopie des rechten Auges (H52.1, H52.2 und H52.4) sowie die Fibromyalgie mit ausgeprägter Fatigue-Symptom a tik, Arthralgien und Myalgien im gesamten Körper ( Urk. 7/142/8). 4 .2
Die Gutachter schlussfolgerten, d adurch sei der Beschwerdeführer in d er Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in d er Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, d er Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie auch der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit mittelgradig einge schränkt. Leicht eingeschränkt sei er in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, d er Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in d er Fähigkeit zur Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie d er Fähigkeit zu familiären und intimen Bezie hungen. Möglich seien ihm somit kognitiv einfache und gut strukturierte Tätig keiten ohne planenden Charakter. Erforderlich sei die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Positionswechsel.
Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine Verlangsamung bei Tätigkeiten , die präzises Sehen erfordern würden. Eine funktionale Beeinträchtigung durch die Fibromyalgie sei nicht gegeben. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule gehe man aber darüber hinaus von einer mechanischen Komponente der Rückenschmerzen aus. Aufgrund des Panvertebralsyndroms sei von einer Einschränkung für rückenbelastende Tätig keiten auszugehen – insbesondere für das schwere Heben und Tragen von Lasten . Zudem sollte das Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden. Bei Co x arthro se sei von einer Einschränkung für das Gehen von längeren Strecken und für längeres Stehen auszugehen ( Urk. 7/142/8). 4 .3
Infolgedessen schätzten die A.___ -Gutachter, dass in der angestammten Tätigkeit als Koch keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . Führend sei hierbei die psychiatri sche Beurteilung. Ophthalmologisch bestünden qualitative Einschränkungen auf grund der Verlangsamung für gewisse Tätigkeiten.
In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50
% aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. Eine angepasste Tätigkeit sollte möglichst geringe Beanspruchung bedeuten. Lesen sollte nur selten notwendig sein. Die Tätigkeit sollte kognitiv einfach und gut strukturiert sein, ohne planen den Charakter. Die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Positi onswechsel sollte gegeben sei. Möglich sei eine körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Gehen von längeren Strecken und ohne Hebe- und Tragebelastung von über 20 kg und ohne Arbeit in Zwangs haltungen. 5.
5.1
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11.
August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt han delt es sich um eine theoretische Grösse, die durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage
gekennzeichnet ist und einen Fächer verschie denster
Tätigkeiten auf weist . Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 1 7. Dezember 2021 E. 5.1) .
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 1 3. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020
vom 2 9. April 2021 E. 5.2 ). 5.2
Wie in E. 4 aufgezeigt , besteht aus medizinischer Sicht eine medizinisch-theore tische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer kognitiv einfachen, gut strukturier ten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit ohne planenden Charakter, ohne längeres Gehen/Stehen , ohne Zwangshaltungen und mit flexibler Pausengestaltung . Zudem
so llte Lesen nur selten erforderlich sein . 5.3
Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr zwei neue Arbeitsstellen antrat und heute noch dort arbeitet
( Urk. 7/169, 11/4 und
15/1-4) , belegt eine zureichende Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit.
Es bleibt anzufügen, dass Tätigkeiten, die d as Kriterium
«s elten Lesen »
nicht erfüllen (etwa im kaufmännischen Bereich ),
den versicherten Personen oftmals bereits aufgrund erhöhter Anforderungen an die Sprachkenntnisse verwehrt blei ben . Dieses Problem besteht auch beim Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/89/3 unten). Da s Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang
indessen wiederholt darauf hin , dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(auch andere) leichte Hilfs arbeiten
ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen ebenfalls vorwie gend sitzend angeboten w ü rden . Seine Rechtsprechung ist sehr streng, so dass a n der Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s selbst der Umstand nichts zu ändern vermag , dass es für die versicherte Person im Einzelfall dennoch schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine ent sprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021
vom 9. Dezember 2021 E. 6.1), auch wenn dies mit Blick auf den in Art. 1a lit . b IVG verankerten Zweck, d ie verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs aus zu gleichen , nicht unproblematisch erscheint. 5.4
Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe somit zu Recht nicht mehr thematisiert (Urk. 14). In der Beschwerde
hatte er noch auf die Empfehlung eines geschützten Arbeitsplatzes im A bschlussbericht der Stiftung Z.___
zum Aufbautraining vom 4. Mai bis 1.
November 2020 hingewiesen ( Urk. 1 Rz 17) . Das Aufbautraining gab indessen mitunter Anlass für die Begutachtung und wurde von den A.___ - Gutachtern hin reichend mitberücksichtigt . Einerseits relativierten
sie das Ausmass der im Abschlussbericht betonten Leiden wie Keratoko n us, Fibromyalgie und Skoli o se , andererseits postulierten sie eine klare Einschränkung beim Lesen (vgl. E. 4.2). So gab d er Beschwerdeführer in der Begutachtung selbst an, Muskel- und Gelenk schmerzen hätten ihn beim Aufbautraining nicht relevant eingeschränkt, doch habe er die Arbeit am PC (bei bedingt d urch die Covid-19-Pandemie einge schränktem Arbeitsangebot) aufgrund der Sehstörung nur kurzzeitig, mit zuneh menden Beschwerden und erhöhtem Pausenbedarf
durchführen können (vgl. Urk. 7/142/70). 6 . 6.1
Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ist beim Valideneinkommen nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E.
5.1; 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein . Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen
pra xisgemäss mittels
statistischer Werte wie die vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017
vom 2. August 2018 E.
5). Ebenso darf auf statisti sche Werte zurückgegriffen werden, wenn das Valideneinkommen aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffer t werden kann , sofern
dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruf lichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E.
3.3.2). 6.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen mit Blick auf den frühst möglichen Rentenbeginn im November 2020 (sechs Monate nach der Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2018 (dazu Urk. 7 /28/4: Fr. 60'190.-- ab 1. August 2018) sowie unter Berücksich tigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Fr.
61'217.55 fest ( Urk. 7 /147/1 ; dabei stellte sie auf das Total aller Wirtschaftszweige ab und rechnete per 2019 mit einer Veränderung von 0.9 % statt mit der im Wirtschafts zweig 55/56, Beherbergung und Gastronomie, ausgewiesenen Veränderung von -0.8 % [vgl. E. 6.4 hernach], was sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus wirkt). Ergänzend erwog sie in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde führer
sei in Italien und der Schweiz stets und insbesondere auch vor Eintritt der Invalidität als Koch in der Gastronomie tätig gewesen sei. Gegebenenfalls wären daher der statistische Werte im Bereich Gastronomie massgeblich, so dass gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen von Fr. 54'218.35 zu ermitteln wäre, weshalb es zu seinen Gunsten beim Betrag von Fr. 61'217.55 bleibe ( Urk. 2/1 Verfügungs teil).
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , er sei aufgrund der nie therapierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach schwerem sexuellem Miss brauch bereits vor seiner Einreise in die Schweiz gesundheitlich angeschlagen und in seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt gewesen. Es sei daher nicht auf das zuletzt erzielte, ohnehin unterdurchschnittliche Erwerbseinkommen abzustellen, zumal sich spätestens ab dem Jahr 2017 zu den psychi schen/neuropsychologischen noch diverse somatische Beschwerde gesellt hätten . Dabei sei das Valideneinkommen anhand desselben Tabellenlohnes wie das Invalideneinkommen
festzulegen ( Urk. 1 Rz 20). 6.3
Es trifft zwar zu, dass aus dem
A.___ -Gutachten hervorgeht , der Beschwer d eführer zeige noch einige Symptome einer PTBS, ohne dass die Diagnosekriterien erfüllt seien. Es sei zu vermuten, dass er in seiner Kindheit unter einer solche n gelitten habe, ohne dass diese erkannt und behandelt worden wäre. Dies dürfte der Haupt faktor sein, der zu einer Chronifizierung der sich dann entwickelnden depressiven Symptomatik und zur ungünstigen Modulierung des Schmerzerlebens (Fibromy algie) und einem Vermeidungsverhalten beitrage ( Urk
7 /142/6). Dies belegt indessen nicht, dass sei n Werdegang (dazu etwa Urk. 11/3/1) überwiegend wahr scheinlich von der Ausbildung bis zum Eintritt der Invalidität durch eine PTBS bestimmt wurde und nicht vielmehr seinen Neigungen und Fähigkeit en
ent sprach .
Dabei war das Einkommen seit dem Jahr 2013 mit minimen Schwan kungen konstant; ein gesundheitlich bedingter Einkommenseinbruch in den letz ten Jahren lässt sich also auch nicht nachvollziehen (Urk. 7 /21).
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der Gastronomie wären dem Beschwerdeführer damals
– wie heute – offensichtlich auch Hilfstätigkeiten in anderen Bereichen möglich gewesen . S elbst nach Eintritt der Invalidität blieb er jedoch mit der Anstellung in einem Fast Food-Restaurant vorwiegend in diesem Bereich tätig. Angesichts der Ausbildungen und langjährigen einschlägigen Berufserfahrung einzig im Bereich Gastronomie
sowie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch ist – soweit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird – somit zwin gend ein branchenspezifische r Tabellenwert heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019
vom 6. März 2020 E. 3.2). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten
( Urk. 1 Rz 21) Urteil des Bundesge richts 8C_314/ 2019 vom 1 0. September 2019 E. 6. 1. 6.4
Anzuwenden wäre der statistische Tabellenlohn von Fr. 4'334.--
gemäss Tabelle TA1 _tirage_skill_level der LSE 2018,
Ziff. 55-56
( Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie ) , Kompetenzniveau 2
(vgl. Tätigkeitsbeschreibung Urk. 7 /28/3) für Männer . Die LSE 20 20 mit einem entsprechenden Referenzwert von Fr. 4'481.-- wurde erst kurz nach Erlass der Verfügung vom 1 2. August 2022 veröffentlicht , doch würde auch dieser nichts am Ergebnis ändern.
Multipliziert mit zwölf Monaten, umgerechnet auf die durchschnittliche branchenübliche Wochenar beitszeit im Jahr 20 20 von 42 .4 Stunden in der Gastronomie (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 5 6 ) und angepasst an die bis Ende 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung , wobei für das Jahr 2020 mangels branchen spezifischer Angaben ( Ziff. 55/56 ) auf das Total ( Ziff. 5-95 ) abzustellen ist (T1. 1. 10 Nominallohnindex
2011-20 22 : - 0. 7 % [201 9 ] und 0. 8 % [20 20 ] ), würde gestützt auf die LSE 2018 ein Valideneinkommen
für ein Vollzeitpensum im Jahr 2020 von Fr. 55' 180.50
( = Fr. 4'334.--: 4 0
x 42.4 x 12 x 0.99 3 x 1.008) resultieren .
Die Anwendung der LSE 2020 würde zu einem Valideneinkommen
von
Fr. 56' 998.30
( = Fr. 4'481.--: 40 x 42.4 x 12) führen . 6.5
Nach
dem Ausgeführten und da der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als Koch soweit ersichtlich aus gesundheitlichen Gründen verlor (etwa Urk. 11/18/3 oben), wurde somit n icht nur zu Recht, sondern auch zu seinen Gunsten davon ausgegangen, er wäre als gesunde Person weiterhin i n jener Anstellung tätig und würde hierbei Fr. 61'217.55 verdienen .
In Anbetracht de s soeben Erörterten und unter Hinweis darauf, dass die letzte Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit einem Monatslohn von Fr. 4'630.00 ( Urk. 7/28/4) ein Gehalt zahlte, das weit über dem Mindestlohn für einen «Mitar beiter mit einer beruflichen Grundausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und sechs Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes» in Stufe IIIb lag (der Mindestlohn in dieser zweithöchsten Stufe des Lohngefüges des L GAV hat 2019 Fr. 4'295.00 betragen, derjenige in Stufe IV für Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit . a des Berufsbildungsgesetzes Fr. 4'910.00), ist zudem nicht von einem unterdurchschnittlichen Einkommen im Sinne eines unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Verdiensts auszugehen, der gemäss Rechtsprechung Anlass zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen gäbe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 1 7. April 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BG E 125 V 146 E. 5c/ bb und
141 V 1 E. 5.6). Dass
vor Eintritt der Invalidität nicht alle versicherten Personen den gleich hohen Verdienst erzielten, weil nicht alle Berufe , Branchen und Ausbildungsniveaus gleich gut bezahlt sind, bildet letztlich Grundlage der individuellen Invaliditätsbemessung . 7. 7.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in d er die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ –
(1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und (2) anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und (3) erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsäch lich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden . Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel den in diesen ausgewiesenen Totalwert an ( vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_502/2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen, insbeson dere auf BGE 148 V 174). 7.2
Nach bisherigem Recht (vgl. E. 1.3) ist ein solcher Tabellenlohn allenfalls zu kür zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automa tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7. 3
Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE
fest . Im Jahr 2018 betrug der Tabellenlohn (Median)
bei Männern im Kompetenzniveau 1, Total Ziff. 5-95 Fr. 5'417.-- pro Monat . U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ( T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-20 22 : 0.9 % [201 9 ] und 0. 8 % [20 20 ] ) resultierte für die Restar beitsfähigkeit von 50 %
ein Betrag von Fr.
34 ’ 461.80 (Fr.
5'417. -- : 40 x 41.7 : x 12 x 1.009 x 1.008 x 0.5 ; vgl. Urk. 7 /147/1 f. und
Urk. 2/1 Verfügungsteil). Dazu erläuterte die Beschwerdegegnerin, e in Abzug vom Tabellenlohn rechtfer tige sich weder aufgrund des Teilzeitpensums noch der Fremdsprachigkeit . Dem Belastungsprofil sei bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getra gen ( Urk. 2/1 Verfügungsteil). A m so festgesetzten Invalideneinkommen hielt sie auch nach Einsicht in die Lohnunterlagen des Beschwerdeführers fest unter Hinweis darauf, dass Sachverhalt und Rechtslage bei Verfügungserlass massgebend seien
( Urk. 17).
Der Be schwerdeführer brachte vor, er habe bisher durchschnittlich Fr. 1 ’ 901.90 pro Monat verdient, was einem Jahreseinkommen von Fr. 22'822.45 entspreche . Andernfalls sei zu beachten, dass der Bundesrat einen pauschalen Abschlag von 10 % von den Tabellenlöhnen vorschlage ( Urk. 14). Er könne zudem nur noch Teilzeit arbeiten, sei fremdsprachig und leide von Kopf bis Fuss an diversen somatischen und psychischen Beschwerden, könne weder lesen noch Autofahren und sei aus neuropsychologischer Sicht mittelschwer beeinträchtig t . A uch aus rheumatologischer Sicht bestünden massgebliche Einschränkungen. Es lieg e somit auf der Hand, dass er keinen Arbeitgeber finde, der ihm eine Teilzeitstelle mit diesem streng limitierten Anforderungsprofil anbiete . Bei einem leidensbe dingten Abzug von 20 % habe er Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff.
22
f. ).
7. 4 Die Berücksichtigung von erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfü gungserlasses erstellten Beweismittel, die aber Rückschlüsse auf den streitigen Zeitraum erlauben, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 1 8. April 2018 E. 5.4.3).
Dabei lag der unbefristete Arbeitsver trag mit der B.___ AG, datiert vom 4. Mai 2022, bereits vor Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1 2. August 2022 vor. Darin war ein Stundenlohn von brutto Fr. 21.-- zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8.33 % bei vier Wochen Ferien vereinbart , insgesamt somit Fr. 22.75 pro Stunde ( Urk. 7 /169). Ein Stun denlohn von brutto Fr. 21.57 einschliesslich Ferienentschädigung ist im neuen Arbeitsvertrag mit der Fast Food-Kette , datiert vom 2 3. November 2022 , verein bart ( Urk. 11/ 12 ).
Bei einem Stundenlohn von rund Fr. 23.-- (inkl. Ferienentschä digung) resultiert bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Jahre seinkommen von Fr.
23'33 3 .-- (= Fr. 23. -- x 8.5 Stunden x 21.7 Tage x 11 Monate x 0.5 Arbeits pensum).
Dass der Beschwerdeführer effektiv etwas weniger verdient, hängt damit zusam men, dass er in der leicht besser bezahlten Tätigkeit als Zusteller aus betrieblichen Gründen nicht mehr arbeiten kann ( Urk. 7 /171/1) und das möglich e 50 % - Pen su m (entsprechend 92 Stunden pro Monat = 21,7 Tage x 8.5 Stunden x 0.5) mit durchschnittlich 85.5 Stunden in den Monaten November bis März 2023 n icht gänzlich ausschöpft e (vgl. Urk. 15/3-4).
Es kommt hinzu, dass er aufgrund der Kinderbetreuung bei der Stellensuche mit Bezug auf die Arbeitszeiten einge schränkt war (vgl. Urk. 11 /10/1), Einträge vom 1 2. Oktober 2022 und 19.
September 2022; Urk. 11 /12/3).
Von den drei Voraussetzungen, die
nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein müssen , um für das Invalideneinkommen auf den tatsächlich
erziehlten Lohn abzustellen, ist somit ei n zig die angemessene Entlöhnung für die Arbeitsleistung gegeben. Weder liegt bereits ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor , noch schöpft der Beschwerdeführer das ihm mög lich e
50%-P ensum ganz aus. Bei der Stellensuche spielte zudem ein gewichtiger invaliditätsfremder Faktor mit (Kinderbetreuung) .
Es kann daher für die Festset zung des Invalideneinkommens nicht unbesehen auf den ausgewiesenen, effektiv erzielten Lohn abgestellt werden , sondern es ist mit der Beschwerdegegnerin der entsprechende Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten bei Männer n heranzuziehen. 7.5
Allerdings
legen die bisherige Stellensuche ( mit auch Unterstützung der Invali denversicherung ) sowie die neuen Arbeitsstelle n nahe, dass es für den Beschwer deführer mit zusätzlich
eingeschränkter Sehfähigkeit und neuropsychologischen Defiziten
nicht einfach ist , eine vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit fle - xibler Pausengestaltung zu finden. So dürften etwa die Überwa chung /Bedienung von Maschine n, das Hantieren mit kleinen Teilen oder das Füh ren von Fahrzeu - gen (obschon er Velo fährt) nur beschränkt möglich sein. Es gilt auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abschloss
( Urk. 11/17) und d e n Beschwerdeführer somit als zureichend ein ge gliedert erach tet.
Ob sich eine Reduktion vom Tabellenlohn infolge Teilzeittätigkeit bei Männern rechtfertigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichts zum bisherigen Recht stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). F ür das Jahr 201 8
ergibt sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % eines 100
%-Pensums ( Fr. 5 ’897 . -- ) im Vergleich zu einem Vollzeitpensum ( Fr. 6 '138.-- ) eine Lohndifferenz von 3,9 %
( LSE 201 8 Tabelle T18), was rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse darstell t und daher zumindest nicht zwin gend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 7.6
Unter Würdigung aller genannter Aspekte erscheint somit ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn basierten Invalideneinkommen, wie es von der Beschwerdeführerin berechnet wurde (vgl. E. 7.3) , als gerechtfer tig t . Keine spezielle Berücksichtigung beim leidensbedingten Abzug können im Kompetenzniveau 1 unzureichende Deutschkenntnisse oder ein geringes Ausbil dungsniveau finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). 8.
Zusammenfassend ist von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % im gutachterlich definierten Belastungsprofil auszugehen. Dem anhand des zuletzt erzielten Einkommens als Koch festgesetzten
Valideneinkommen von Fr. 61'217.55 (E.6.2) ist dabei gestützt auf die LSE 2018 sowie unter Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'292.55 (0.85 x Fr. 34'461.80, vgl. E. 7. 3 ) gegenüberzustellen. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 52,1 % der dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
November 2020 (unter Verrechnung des für diesen Tag bezogenen Taggelds , vgl. Urk. 7/190 ) Anspruch auf eine halbe Rente gibt. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9. 9.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozess aufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, son dern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
9.3
Die Voraussetzungen für eine Reduktion der Prozessentschädigung sind vorlie gend somit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Nachachtung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie aufgrund des Umstandes, dass einzig die erwerblichen Auswirkungen des an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts strittig waren, dafür aber eine zusätzlich Stellungnahme zu den aktuellen Erwerbsverhältnissen erforderlich war, eine Prozessentschädigung von Fr.
2’400.- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2022 und 6. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
E. 1.3 Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Indessen ist unbestritten, dass der Rentenanspruch bereits am 1. November 2020 entstand und seither kein Revisionsgrund eingetreten ist,
weshalb in diesem Prozess die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zur Anwendung
kom men und nachfolgend auch in diese r Fassung zitiert werden.
E. 1.008 x 0.5 ; vgl. Urk. 7 /147/1 f. und
Urk. 2/1 Verfügungsteil). Dazu erläuterte die Beschwerdegegnerin, e in Abzug vom Tabellenlohn rechtfer tige sich weder aufgrund des Teilzeitpensums noch der Fremdsprachigkeit . Dem Belastungsprofil sei bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getra gen ( Urk. 2/1 Verfügungsteil). A m so festgesetzten Invalideneinkommen hielt sie auch nach Einsicht in die Lohnunterlagen des Beschwerdeführers fest unter Hinweis darauf, dass Sachverhalt und Rechtslage bei Verfügungserlass massgebend seien
( Urk. 17).
Der Be schwerdeführer brachte vor, er habe bisher durchschnittlich Fr. 1 ’ 901.90 pro Monat verdient, was einem Jahreseinkommen von Fr. 22'822.45 entspreche . Andernfalls sei zu beachten, dass der Bundesrat einen pauschalen Abschlag von 10 % von den Tabellenlöhnen vorschlage ( Urk. 14). Er könne zudem nur noch Teilzeit arbeiten, sei fremdsprachig und leide von Kopf bis Fuss an diversen somatischen und psychischen Beschwerden, könne weder lesen noch Autofahren und sei aus neuropsychologischer Sicht mittelschwer beeinträchtig t . A uch aus rheumatologischer Sicht bestünden massgebliche Einschränkungen. Es lieg e somit auf der Hand, dass er keinen Arbeitgeber finde, der ihm eine Teilzeitstelle mit diesem streng limitierten Anforderungsprofil anbiete . Bei einem leidensbe dingten Abzug von 20 % habe er Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff.
22
f. ).
7. 4 Die Berücksichtigung von erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfü gungserlasses erstellten Beweismittel, die aber Rückschlüsse auf den streitigen Zeitraum erlauben, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 1 8. April 2018 E. 5.4.3).
Dabei lag der unbefristete Arbeitsver trag mit der B.___ AG, datiert vom 4. Mai 2022, bereits vor Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1 2. August 2022 vor. Darin war ein Stundenlohn von brutto Fr. 21.-- zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8.33 % bei vier Wochen Ferien vereinbart , insgesamt somit Fr. 22.75 pro Stunde ( Urk. 7 /169). Ein Stun denlohn von brutto Fr. 21.57 einschliesslich Ferienentschädigung ist im neuen Arbeitsvertrag mit der Fast Food-Kette , datiert vom 2 3. November 2022 , verein bart ( Urk. 11/
E. 1.009 x
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 2.3 Im Übrigen ge h en Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen n ach dem G rundsatz "Eingliederung vor Rente"
vor. Indessen kann d er Renten be scheid u nabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen bereits gefällt werd en, f alls der Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende beruf liche Ein gliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann ( Urteil des Bundes gerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen). 3.
Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 2 3. Dezember 2021 ( Urk. 7/142) – ins besondere die darin erfolgte Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit aus medizini scher Sicht – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Zwischen ihnen ist (bzw.
war bei Anhebung der Beschwerde) indessen umstritten, wie sich der an sich fest stehende medizinische Sachverhalt erwerblich auswirkt, d.h. ob die Rest - arbeits fähigkeit verwertbar ist und wie die Vergleichseinkommen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades festzusetzen sind ( Urk. 1 S. 7-9 und Urk. 14; Urk. 2/1 Verfü gungsteil und Urk. 17). 4 . 4 .1
Ausgangspunkt für die Invaliditätsbemessung bildet der medizinische Sachver halt. In der polydisziplinären Konsensbeurteilung vom 2 3. Dezember 20 21 diagnos tizierten die A.___ -Gutachter (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich-vermeiden d en und abhängigen sowie auch anankastischen Anteilen (ICD-10: F61.0), (3) einen sexuelle n Missbrauch im Kindsalter, (4) eine durch die ersten drei Diagnosen bedingte mittelschwere neu ropsychologische Störung , (5) einen irregulärer Astigmatismus des linken Auges (ICD-10: H52.2; Differentialdiagnose eine andere Hornhauterkrankung), (6) ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentaler Spondylarthrose betont L3 bis S1 sowie Unkarthrose und leichter Foramenstenose C5/6 ohne Neur o kompres sion und (7) eine leichte Coxarthrose links ( Urk. 7/142/7) .
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die leichte Myopie, der leichte Astigmatismus und die beginnende Pre s byopie des rechten Auges (H52.1, H52.2 und H52.4) sowie die Fibromyalgie mit ausgeprägter Fatigue-Symptom a tik, Arthralgien und Myalgien im gesamten Körper ( Urk. 7/142/8). 4 .2
Die Gutachter schlussfolgerten, d adurch sei der Beschwerdeführer in d er Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in d er Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, d er Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie auch der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit mittelgradig einge schränkt. Leicht eingeschränkt sei er in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, d er Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in d er Fähigkeit zur Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie d er Fähigkeit zu familiären und intimen Bezie hungen. Möglich seien ihm somit kognitiv einfache und gut strukturierte Tätig keiten ohne planenden Charakter. Erforderlich sei die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Positionswechsel.
Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine Verlangsamung bei Tätigkeiten , die präzises Sehen erfordern würden. Eine funktionale Beeinträchtigung durch die Fibromyalgie sei nicht gegeben. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule gehe man aber darüber hinaus von einer mechanischen Komponente der Rückenschmerzen aus. Aufgrund des Panvertebralsyndroms sei von einer Einschränkung für rückenbelastende Tätig keiten auszugehen – insbesondere für das schwere Heben und Tragen von Lasten . Zudem sollte das Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden. Bei Co x arthro se sei von einer Einschränkung für das Gehen von längeren Strecken und für längeres Stehen auszugehen ( Urk. 7/142/8). 4 .3
Infolgedessen schätzten die A.___ -Gutachter, dass in der angestammten Tätigkeit als Koch keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . Führend sei hierbei die psychiatri sche Beurteilung. Ophthalmologisch bestünden qualitative Einschränkungen auf grund der Verlangsamung für gewisse Tätigkeiten.
In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50
% aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. Eine angepasste Tätigkeit sollte möglichst geringe Beanspruchung bedeuten. Lesen sollte nur selten notwendig sein. Die Tätigkeit sollte kognitiv einfach und gut strukturiert sein, ohne planen den Charakter. Die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Positi onswechsel sollte gegeben sei. Möglich sei eine körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Gehen von längeren Strecken und ohne Hebe- und Tragebelastung von über 20 kg und ohne Arbeit in Zwangs haltungen. 5.
5.1
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11.
August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt han delt es sich um eine theoretische Grösse, die durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage
gekennzeichnet ist und einen Fächer verschie denster
Tätigkeiten auf weist . Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 1 7. Dezember 2021 E. 5.1) .
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 1 3. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020
vom 2 9. April 2021 E. 5.2 ). 5.2
Wie in E. 4 aufgezeigt , besteht aus medizinischer Sicht eine medizinisch-theore tische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer kognitiv einfachen, gut strukturier ten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit ohne planenden Charakter, ohne längeres Gehen/Stehen , ohne Zwangshaltungen und mit flexibler Pausengestaltung . Zudem
so llte Lesen nur selten erforderlich sein . 5.3
Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr zwei neue Arbeitsstellen antrat und heute noch dort arbeitet
( Urk. 7/169, 11/4 und
15/1-4) , belegt eine zureichende Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit.
Es bleibt anzufügen, dass Tätigkeiten, die d as Kriterium
«s elten Lesen »
nicht erfüllen (etwa im kaufmännischen Bereich ),
den versicherten Personen oftmals bereits aufgrund erhöhter Anforderungen an die Sprachkenntnisse verwehrt blei ben . Dieses Problem besteht auch beim Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/89/3 unten). Da s Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang
indessen wiederholt darauf hin , dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(auch andere) leichte Hilfs arbeiten
ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen ebenfalls vorwie gend sitzend angeboten w ü rden . Seine Rechtsprechung ist sehr streng, so dass a n der Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s selbst der Umstand nichts zu ändern vermag , dass es für die versicherte Person im Einzelfall dennoch schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine ent sprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021
vom 9. Dezember 2021 E. 6.1), auch wenn dies mit Blick auf den in Art. 1a lit . b IVG verankerten Zweck, d ie verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs aus zu gleichen , nicht unproblematisch erscheint. 5.4
Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe somit zu Recht nicht mehr thematisiert (Urk. 14). In der Beschwerde
hatte er noch auf die Empfehlung eines geschützten Arbeitsplatzes im A bschlussbericht der Stiftung Z.___
zum Aufbautraining vom 4. Mai bis 1.
November 2020 hingewiesen ( Urk. 1 Rz 17) . Das Aufbautraining gab indessen mitunter Anlass für die Begutachtung und wurde von den A.___ - Gutachtern hin reichend mitberücksichtigt . Einerseits relativierten
sie das Ausmass der im Abschlussbericht betonten Leiden wie Keratoko n us, Fibromyalgie und Skoli o se , andererseits postulierten sie eine klare Einschränkung beim Lesen (vgl. E. 4.2). So gab d er Beschwerdeführer in der Begutachtung selbst an, Muskel- und Gelenk schmerzen hätten ihn beim Aufbautraining nicht relevant eingeschränkt, doch habe er die Arbeit am PC (bei bedingt d urch die Covid-19-Pandemie einge schränktem Arbeitsangebot) aufgrund der Sehstörung nur kurzzeitig, mit zuneh menden Beschwerden und erhöhtem Pausenbedarf
durchführen können (vgl. Urk. 7/142/70). 6 .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ist beim Valideneinkommen nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E.
5.1; 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein . Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen
pra xisgemäss mittels
statistischer Werte wie die vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017
vom 2. August 2018 E.
5). Ebenso darf auf statisti sche Werte zurückgegriffen werden, wenn das Valideneinkommen aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffer t werden kann , sofern
dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruf lichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E.
3.3.2).
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen mit Blick auf den frühst möglichen Rentenbeginn im November 2020 (sechs Monate nach der Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2018 (dazu Urk. 7 /28/4: Fr. 60'190.-- ab 1. August 2018) sowie unter Berücksich tigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Fr.
61'217.55 fest ( Urk. 7 /147/1 ; dabei stellte sie auf das Total aller Wirtschaftszweige ab und rechnete per 2019 mit einer Veränderung von 0.9 % statt mit der im Wirtschafts zweig 55/56, Beherbergung und Gastronomie, ausgewiesenen Veränderung von -0.8 % [vgl. E. 6.4 hernach], was sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus wirkt). Ergänzend erwog sie in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde führer
sei in Italien und der Schweiz stets und insbesondere auch vor Eintritt der Invalidität als Koch in der Gastronomie tätig gewesen sei. Gegebenenfalls wären daher der statistische Werte im Bereich Gastronomie massgeblich, so dass gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen von Fr. 54'218.35 zu ermitteln wäre, weshalb es zu seinen Gunsten beim Betrag von Fr. 61'217.55 bleibe ( Urk. 2/1 Verfügungs teil).
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , er sei aufgrund der nie therapierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach schwerem sexuellem Miss brauch bereits vor seiner Einreise in die Schweiz gesundheitlich angeschlagen und in seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt gewesen. Es sei daher nicht auf das zuletzt erzielte, ohnehin unterdurchschnittliche Erwerbseinkommen abzustellen, zumal sich spätestens ab dem Jahr 2017 zu den psychi schen/neuropsychologischen noch diverse somatische Beschwerde gesellt hätten . Dabei sei das Valideneinkommen anhand desselben Tabellenlohnes wie das Invalideneinkommen
festzulegen ( Urk. 1 Rz 20).
E. 6.3 Es trifft zwar zu, dass aus dem
A.___ -Gutachten hervorgeht , der Beschwer d eführer zeige noch einige Symptome einer PTBS, ohne dass die Diagnosekriterien erfüllt seien. Es sei zu vermuten, dass er in seiner Kindheit unter einer solche n gelitten habe, ohne dass diese erkannt und behandelt worden wäre. Dies dürfte der Haupt faktor sein, der zu einer Chronifizierung der sich dann entwickelnden depressiven Symptomatik und zur ungünstigen Modulierung des Schmerzerlebens (Fibromy algie) und einem Vermeidungsverhalten beitrage ( Urk
7 /142/6). Dies belegt indessen nicht, dass sei n Werdegang (dazu etwa Urk. 11/3/1) überwiegend wahr scheinlich von der Ausbildung bis zum Eintritt der Invalidität durch eine PTBS bestimmt wurde und nicht vielmehr seinen Neigungen und Fähigkeit en
ent sprach .
Dabei war das Einkommen seit dem Jahr 2013 mit minimen Schwan kungen konstant; ein gesundheitlich bedingter Einkommenseinbruch in den letz ten Jahren lässt sich also auch nicht nachvollziehen (Urk. 7 /21).
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der Gastronomie wären dem Beschwerdeführer damals
– wie heute – offensichtlich auch Hilfstätigkeiten in anderen Bereichen möglich gewesen . S elbst nach Eintritt der Invalidität blieb er jedoch mit der Anstellung in einem Fast Food-Restaurant vorwiegend in diesem Bereich tätig. Angesichts der Ausbildungen und langjährigen einschlägigen Berufserfahrung einzig im Bereich Gastronomie
sowie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch ist – soweit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird – somit zwin gend ein branchenspezifische r Tabellenwert heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019
vom 6. März 2020 E. 3.2). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten
( Urk. 1 Rz 21) Urteil des Bundesge richts 8C_314/ 2019 vom 1 0. September 2019 E. 6. 1.
E. 6.4 Anzuwenden wäre der statistische Tabellenlohn von Fr. 4'334.--
gemäss Tabelle TA1 _tirage_skill_level der LSE 2018,
Ziff. 55-56
( Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie ) , Kompetenzniveau 2
(vgl. Tätigkeitsbeschreibung Urk. 7 /28/3) für Männer . Die LSE 20 20 mit einem entsprechenden Referenzwert von Fr. 4'481.-- wurde erst kurz nach Erlass der Verfügung vom 1 2. August 2022 veröffentlicht , doch würde auch dieser nichts am Ergebnis ändern.
Multipliziert mit zwölf Monaten, umgerechnet auf die durchschnittliche branchenübliche Wochenar beitszeit im Jahr 20 20 von 42 .4 Stunden in der Gastronomie (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 5 6 ) und angepasst an die bis Ende 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung , wobei für das Jahr 2020 mangels branchen spezifischer Angaben ( Ziff. 55/56 ) auf das Total ( Ziff. 5-95 ) abzustellen ist (T1. 1.
E. 6.5 Nach
dem Ausgeführten und da der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als Koch soweit ersichtlich aus gesundheitlichen Gründen verlor (etwa Urk. 11/18/3 oben), wurde somit n icht nur zu Recht, sondern auch zu seinen Gunsten davon ausgegangen, er wäre als gesunde Person weiterhin i n jener Anstellung tätig und würde hierbei Fr. 61'217.55 verdienen .
In Anbetracht de s soeben Erörterten und unter Hinweis darauf, dass die letzte Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit einem Monatslohn von Fr. 4'630.00 ( Urk. 7/28/4) ein Gehalt zahlte, das weit über dem Mindestlohn für einen «Mitar beiter mit einer beruflichen Grundausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und sechs Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes» in Stufe IIIb lag (der Mindestlohn in dieser zweithöchsten Stufe des Lohngefüges des L GAV hat 2019 Fr. 4'295.00 betragen, derjenige in Stufe IV für Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit . a des Berufsbildungsgesetzes Fr. 4'910.00), ist zudem nicht von einem unterdurchschnittlichen Einkommen im Sinne eines unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Verdiensts auszugehen, der gemäss Rechtsprechung Anlass zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen gäbe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 1 7. April 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BG E 125 V 146 E. 5c/ bb und
141 V 1 E. 5.6). Dass
vor Eintritt der Invalidität nicht alle versicherten Personen den gleich hohen Verdienst erzielten, weil nicht alle Berufe , Branchen und Ausbildungsniveaus gleich gut bezahlt sind, bildet letztlich Grundlage der individuellen Invaliditätsbemessung . 7. 7.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in d er die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ –
(1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und (2) anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und (3) erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsäch lich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden . Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel den in diesen ausgewiesenen Totalwert an ( vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_502/2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen, insbeson dere auf BGE 148 V 174). 7.2
Nach bisherigem Recht (vgl. E. 1.3) ist ein solcher Tabellenlohn allenfalls zu kür zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automa tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7. 3
Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE
fest . Im Jahr 2018 betrug der Tabellenlohn (Median)
bei Männern im Kompetenzniveau 1, Total Ziff. 5-95 Fr. 5'417.-- pro Monat . U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ( T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-20 22 : 0.9 % [201 9 ] und 0. 8 % [20 20 ] ) resultierte für die Restar beitsfähigkeit von 50 %
ein Betrag von Fr.
34 ’ 461.80 (Fr.
5'417. -- : 40 x 41.7 : x 12 x
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Nominallohnindex
2011-20 22 : - 0. 7 % [201 9 ] und 0. 8 % [20 20 ] ), würde gestützt auf die LSE 2018 ein Valideneinkommen
für ein Vollzeitpensum im Jahr 2020 von Fr. 55' 180.50
( = Fr. 4'334.--: 4 0
x 42.4 x 12 x 0.99 3 x 1.008) resultieren .
Die Anwendung der LSE 2020 würde zu einem Valideneinkommen
von
Fr. 56' 998.30
( = Fr. 4'481.--: 40 x 42.4 x 12) führen .
E. 12 ).
Bei einem Stundenlohn von rund Fr. 23.-- (inkl. Ferienentschä digung) resultiert bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Jahre seinkommen von Fr.
23'33 3 .-- (= Fr. 23. -- x 8.5 Stunden x 21.7 Tage x 11 Monate x 0.5 Arbeits pensum).
Dass der Beschwerdeführer effektiv etwas weniger verdient, hängt damit zusam men, dass er in der leicht besser bezahlten Tätigkeit als Zusteller aus betrieblichen Gründen nicht mehr arbeiten kann ( Urk. 7 /171/1) und das möglich e 50 % - Pen su m (entsprechend 92 Stunden pro Monat = 21,7 Tage x 8.5 Stunden x 0.5) mit durchschnittlich 85.5 Stunden in den Monaten November bis März 2023 n icht gänzlich ausschöpft e (vgl. Urk. 15/3-4).
Es kommt hinzu, dass er aufgrund der Kinderbetreuung bei der Stellensuche mit Bezug auf die Arbeitszeiten einge schränkt war (vgl. Urk. 11 /10/1), Einträge vom 1 2. Oktober 2022 und 19.
September 2022; Urk. 11 /12/3).
Von den drei Voraussetzungen, die
nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein müssen , um für das Invalideneinkommen auf den tatsächlich
erziehlten Lohn abzustellen, ist somit ei n zig die angemessene Entlöhnung für die Arbeitsleistung gegeben. Weder liegt bereits ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor , noch schöpft der Beschwerdeführer das ihm mög lich e
50%-P ensum ganz aus. Bei der Stellensuche spielte zudem ein gewichtiger invaliditätsfremder Faktor mit (Kinderbetreuung) .
Es kann daher für die Festset zung des Invalideneinkommens nicht unbesehen auf den ausgewiesenen, effektiv erzielten Lohn abgestellt werden , sondern es ist mit der Beschwerdegegnerin der entsprechende Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten bei Männer n heranzuziehen. 7.5
Allerdings
legen die bisherige Stellensuche ( mit auch Unterstützung der Invali denversicherung ) sowie die neuen Arbeitsstelle n nahe, dass es für den Beschwer deführer mit zusätzlich
eingeschränkter Sehfähigkeit und neuropsychologischen Defiziten
nicht einfach ist , eine vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit fle - xibler Pausengestaltung zu finden. So dürften etwa die Überwa chung /Bedienung von Maschine n, das Hantieren mit kleinen Teilen oder das Füh ren von Fahrzeu - gen (obschon er Velo fährt) nur beschränkt möglich sein. Es gilt auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abschloss
( Urk. 11/17) und d e n Beschwerdeführer somit als zureichend ein ge gliedert erach tet.
Ob sich eine Reduktion vom Tabellenlohn infolge Teilzeittätigkeit bei Männern rechtfertigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichts zum bisherigen Recht stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). F ür das Jahr 201 8
ergibt sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % eines 100
%-Pensums ( Fr. 5 ’897 . -- ) im Vergleich zu einem Vollzeitpensum ( Fr. 6 '138.-- ) eine Lohndifferenz von 3,9 %
( LSE 201 8 Tabelle T18), was rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse darstell t und daher zumindest nicht zwin gend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 7.6
Unter Würdigung aller genannter Aspekte erscheint somit ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn basierten Invalideneinkommen, wie es von der Beschwerdeführerin berechnet wurde (vgl. E. 7.3) , als gerechtfer tig t . Keine spezielle Berücksichtigung beim leidensbedingten Abzug können im Kompetenzniveau 1 unzureichende Deutschkenntnisse oder ein geringes Ausbil dungsniveau finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). 8.
Zusammenfassend ist von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % im gutachterlich definierten Belastungsprofil auszugehen. Dem anhand des zuletzt erzielten Einkommens als Koch festgesetzten
Valideneinkommen von Fr. 61'217.55 (E.6.2) ist dabei gestützt auf die LSE 2018 sowie unter Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'292.55 (0.85 x Fr. 34'461.80, vgl. E. 7. 3 ) gegenüberzustellen. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 52,1 % der dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
November 2020 (unter Verrechnung des für diesen Tag bezogenen Taggelds , vgl. Urk. 7/190 ) Anspruch auf eine halbe Rente gibt. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9. 9.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozess aufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, son dern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
9.3
Die Voraussetzungen für eine Reduktion der Prozessentschädigung sind vorlie gend somit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Nachachtung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie aufgrund des Umstandes, dass einzig die erwerblichen Auswirkungen des an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts strittig waren, dafür aber eine zusätzlich Stellungnahme zu den aktuellen Erwerbsverhältnissen erforderlich war, eine Prozessentschädigung von Fr.
2’400.- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2022 und 6. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00478
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
4. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1977, liess sich in Italien im Bereich Hotel- und Gast gewerbe , insbesondere als Koch,
ausbilden ( vgl. Urk. 7/17 und 7/53/1 ). Von
seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 (Urk. 7/11/5) bis zu seiner Krankschreibung Anfang Mai 2019 (etwa Urk. 7/37/7) arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber als Koch , zuletzt für die Y.___
GmbH ( vgl. Urk .
7/21 , 7 / 180 und 7/184 ). Nachdem jene die Kündigung ausgesprochen hatte (Urk. 7/24/3) ,
meldete er sich
i m Mai 2019
wegen Augenbeschwerden zum Leistungsbezug ( Assistenz beitrag) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( Urk. 7/4). 1.2
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 6. September 2019 eine n Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/9). Am 3 0. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte zum Rentenbezug an ( Urk. 7/11). V om 4. Mai bis 1.
November 2020 nahm er
an einem Aufbautraining
bei der Stiftung
Z.___
teil
( Urk. 7/58 ; Bericht Urk. 7 /89 ) , für dessen Dauer er Taggelder der Invalidenver sicherung bezog
( Urk. 7/59-60 und 7/97 ). Am 4. November 2020 teilte die IV Stelle ihm mit, die Eingliederungsmassnahmen
nicht weiterzuführen ( Urk. 7/93/1).
Anschliessend gab sie ein psychiatrisches, neuropsychologisches, rheumatologisches und ophthalmologische s Gutachten in Auftrag, das am 2 3. Dezember 2021 von der Abteilung
« A.___ » des Universitäts spitals B.___
(nachfolgend: A.___ ) erstattet wurde ( Urk. 7/142).
Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2022 in Aussicht, ihm ab 1. November 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 7/150). Dagegen erhob er am 25. März 2022 Einwand ( Urk. 7/160) .
Am 1 2. August 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 6. September 2022 legte jene
zudem die Nachzahlung der Rente für den Zeitraum bis 3 1. August 2022 fest ( Urk. 2/2)
– unter Verrechnung des Taggelds vom 1. November 2020 ( Urk. 7/190) . 1.3
Inzwischen hatte der Versicherte per 2. Juni 2022 eine Anstellung als Zusteller auf Abruf bei der B.___
angetreten ( Urk. 7/169-170). Da er aus betrieblichen Gründen nur wenige Stunden pro Woche als Zusteller würde arbeiten können (Urk. 7/171), leitete die IV-Stelle zusätzlich eine Arbeitsvermittlung in die Wege ( Urk. 2/2, Verfügungsteil; Urk. 7/197-198). 2.
2.1
Gegen die Verfügungen vom 1 2. August 2022 und 6. September 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde ( Urk. 1; Beilage Urk. 3). Darin beantragte er, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2020 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Jene schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). 2.2
Eine Anfrage des Gerichts bei der IV-Stelle im Frühjahr 2023 ( Urk.
9) ergab, dass die Arbeitsvermittlung inzwischen abgeschlossen worden war, nachdem der Versicherte eine zweite Anstellung als Crew-Mitglied bei der C.___ GmbH angetreten und die Probezeit bestanden hatte ( Urk. 11/17). Mit Verfügung vom 1 8. April 2023 setzte das Gericht dem Versicherten eine Frist von 20 Tagen an, um zu den diesbezüglich von der IV-Stelle nachgereichten Unterlagen ( Urk. 10 und 11/1-18) Stellung zu nehmen sowie dem Gericht sämtliche Lohnab rechnungen seiner aktuellen Arbeitsverhältnisse einzureichen ( Urk. 12). Zu r
Stel lungnahme
des Versicherten vom 2. Mai 2023 ( Urk. 14) samt Lohnunterlagen ( Urk. 15/1-4) sowie den zuvor von ihr selbst aufgelegten Unterlagen zur Arbeits vermittlung ( Urk. 10 und 11 /1-18) äusserte sich die IV Stelle mit Eingabe vom 3 0. Mai 2023 ( Urk.
17) innert der m it Verfügung vom 4. Mai 2023 ( Urk.
16) angesetzten Frist ( Urk. 16). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten mit Ver fügung vom 1. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). 1.3
Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 202 2. Indessen ist unbestritten, dass der Rentenanspruch bereits am 1. November 2020 entstand und seither kein Revisionsgrund eingetreten ist,
weshalb in diesem Prozess die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zur Anwendung
kom men und nachfolgend auch in diese r Fassung zitiert werden. 2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.3
Im Übrigen ge h en Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen n ach dem G rundsatz "Eingliederung vor Rente"
vor. Indessen kann d er Renten be scheid u nabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen bereits gefällt werd en, f alls der Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende beruf liche Ein gliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann ( Urteil des Bundes gerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen). 3.
Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 2 3. Dezember 2021 ( Urk. 7/142) – ins besondere die darin erfolgte Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit aus medizini scher Sicht – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Zwischen ihnen ist (bzw.
war bei Anhebung der Beschwerde) indessen umstritten, wie sich der an sich fest stehende medizinische Sachverhalt erwerblich auswirkt, d.h. ob die Rest - arbeits fähigkeit verwertbar ist und wie die Vergleichseinkommen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades festzusetzen sind ( Urk. 1 S. 7-9 und Urk. 14; Urk. 2/1 Verfü gungsteil und Urk. 17). 4 . 4 .1
Ausgangspunkt für die Invaliditätsbemessung bildet der medizinische Sachver halt. In der polydisziplinären Konsensbeurteilung vom 2 3. Dezember 20 21 diagnos tizierten die A.___ -Gutachter (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich-vermeiden d en und abhängigen sowie auch anankastischen Anteilen (ICD-10: F61.0), (3) einen sexuelle n Missbrauch im Kindsalter, (4) eine durch die ersten drei Diagnosen bedingte mittelschwere neu ropsychologische Störung , (5) einen irregulärer Astigmatismus des linken Auges (ICD-10: H52.2; Differentialdiagnose eine andere Hornhauterkrankung), (6) ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentaler Spondylarthrose betont L3 bis S1 sowie Unkarthrose und leichter Foramenstenose C5/6 ohne Neur o kompres sion und (7) eine leichte Coxarthrose links ( Urk. 7/142/7) .
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die leichte Myopie, der leichte Astigmatismus und die beginnende Pre s byopie des rechten Auges (H52.1, H52.2 und H52.4) sowie die Fibromyalgie mit ausgeprägter Fatigue-Symptom a tik, Arthralgien und Myalgien im gesamten Körper ( Urk. 7/142/8). 4 .2
Die Gutachter schlussfolgerten, d adurch sei der Beschwerdeführer in d er Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in d er Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, d er Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie auch der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit mittelgradig einge schränkt. Leicht eingeschränkt sei er in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, d er Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in d er Fähigkeit zur Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie d er Fähigkeit zu familiären und intimen Bezie hungen. Möglich seien ihm somit kognitiv einfache und gut strukturierte Tätig keiten ohne planenden Charakter. Erforderlich sei die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Positionswechsel.
Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine Verlangsamung bei Tätigkeiten , die präzises Sehen erfordern würden. Eine funktionale Beeinträchtigung durch die Fibromyalgie sei nicht gegeben. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule gehe man aber darüber hinaus von einer mechanischen Komponente der Rückenschmerzen aus. Aufgrund des Panvertebralsyndroms sei von einer Einschränkung für rückenbelastende Tätig keiten auszugehen – insbesondere für das schwere Heben und Tragen von Lasten . Zudem sollte das Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden. Bei Co x arthro se sei von einer Einschränkung für das Gehen von längeren Strecken und für längeres Stehen auszugehen ( Urk. 7/142/8). 4 .3
Infolgedessen schätzten die A.___ -Gutachter, dass in der angestammten Tätigkeit als Koch keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . Führend sei hierbei die psychiatri sche Beurteilung. Ophthalmologisch bestünden qualitative Einschränkungen auf grund der Verlangsamung für gewisse Tätigkeiten.
In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50
% aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. Eine angepasste Tätigkeit sollte möglichst geringe Beanspruchung bedeuten. Lesen sollte nur selten notwendig sein. Die Tätigkeit sollte kognitiv einfach und gut strukturiert sein, ohne planen den Charakter. Die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Positi onswechsel sollte gegeben sei. Möglich sei eine körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Gehen von längeren Strecken und ohne Hebe- und Tragebelastung von über 20 kg und ohne Arbeit in Zwangs haltungen. 5.
5.1
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11.
August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt han delt es sich um eine theoretische Grösse, die durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage
gekennzeichnet ist und einen Fächer verschie denster
Tätigkeiten auf weist . Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 1 7. Dezember 2021 E. 5.1) .
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 1 3. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020
vom 2 9. April 2021 E. 5.2 ). 5.2
Wie in E. 4 aufgezeigt , besteht aus medizinischer Sicht eine medizinisch-theore tische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer kognitiv einfachen, gut strukturier ten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit ohne planenden Charakter, ohne längeres Gehen/Stehen , ohne Zwangshaltungen und mit flexibler Pausengestaltung . Zudem
so llte Lesen nur selten erforderlich sein . 5.3
Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr zwei neue Arbeitsstellen antrat und heute noch dort arbeitet
( Urk. 7/169, 11/4 und
15/1-4) , belegt eine zureichende Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit.
Es bleibt anzufügen, dass Tätigkeiten, die d as Kriterium
«s elten Lesen »
nicht erfüllen (etwa im kaufmännischen Bereich ),
den versicherten Personen oftmals bereits aufgrund erhöhter Anforderungen an die Sprachkenntnisse verwehrt blei ben . Dieses Problem besteht auch beim Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/89/3 unten). Da s Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang
indessen wiederholt darauf hin , dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(auch andere) leichte Hilfs arbeiten
ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen ebenfalls vorwie gend sitzend angeboten w ü rden . Seine Rechtsprechung ist sehr streng, so dass a n der Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s selbst der Umstand nichts zu ändern vermag , dass es für die versicherte Person im Einzelfall dennoch schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine ent sprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021
vom 9. Dezember 2021 E. 6.1), auch wenn dies mit Blick auf den in Art. 1a lit . b IVG verankerten Zweck, d ie verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs aus zu gleichen , nicht unproblematisch erscheint. 5.4
Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe somit zu Recht nicht mehr thematisiert (Urk. 14). In der Beschwerde
hatte er noch auf die Empfehlung eines geschützten Arbeitsplatzes im A bschlussbericht der Stiftung Z.___
zum Aufbautraining vom 4. Mai bis 1.
November 2020 hingewiesen ( Urk. 1 Rz 17) . Das Aufbautraining gab indessen mitunter Anlass für die Begutachtung und wurde von den A.___ - Gutachtern hin reichend mitberücksichtigt . Einerseits relativierten
sie das Ausmass der im Abschlussbericht betonten Leiden wie Keratoko n us, Fibromyalgie und Skoli o se , andererseits postulierten sie eine klare Einschränkung beim Lesen (vgl. E. 4.2). So gab d er Beschwerdeführer in der Begutachtung selbst an, Muskel- und Gelenk schmerzen hätten ihn beim Aufbautraining nicht relevant eingeschränkt, doch habe er die Arbeit am PC (bei bedingt d urch die Covid-19-Pandemie einge schränktem Arbeitsangebot) aufgrund der Sehstörung nur kurzzeitig, mit zuneh menden Beschwerden und erhöhtem Pausenbedarf
durchführen können (vgl. Urk. 7/142/70). 6 . 6.1
Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ist beim Valideneinkommen nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E.
5.1; 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein . Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen
pra xisgemäss mittels
statistischer Werte wie die vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017
vom 2. August 2018 E.
5). Ebenso darf auf statisti sche Werte zurückgegriffen werden, wenn das Valideneinkommen aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffer t werden kann , sofern
dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruf lichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E.
3.3.2). 6.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen mit Blick auf den frühst möglichen Rentenbeginn im November 2020 (sechs Monate nach der Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2018 (dazu Urk. 7 /28/4: Fr. 60'190.-- ab 1. August 2018) sowie unter Berücksich tigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Fr.
61'217.55 fest ( Urk. 7 /147/1 ; dabei stellte sie auf das Total aller Wirtschaftszweige ab und rechnete per 2019 mit einer Veränderung von 0.9 % statt mit der im Wirtschafts zweig 55/56, Beherbergung und Gastronomie, ausgewiesenen Veränderung von -0.8 % [vgl. E. 6.4 hernach], was sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus wirkt). Ergänzend erwog sie in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde führer
sei in Italien und der Schweiz stets und insbesondere auch vor Eintritt der Invalidität als Koch in der Gastronomie tätig gewesen sei. Gegebenenfalls wären daher der statistische Werte im Bereich Gastronomie massgeblich, so dass gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen von Fr. 54'218.35 zu ermitteln wäre, weshalb es zu seinen Gunsten beim Betrag von Fr. 61'217.55 bleibe ( Urk. 2/1 Verfügungs teil).
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , er sei aufgrund der nie therapierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach schwerem sexuellem Miss brauch bereits vor seiner Einreise in die Schweiz gesundheitlich angeschlagen und in seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt gewesen. Es sei daher nicht auf das zuletzt erzielte, ohnehin unterdurchschnittliche Erwerbseinkommen abzustellen, zumal sich spätestens ab dem Jahr 2017 zu den psychi schen/neuropsychologischen noch diverse somatische Beschwerde gesellt hätten . Dabei sei das Valideneinkommen anhand desselben Tabellenlohnes wie das Invalideneinkommen
festzulegen ( Urk. 1 Rz 20). 6.3
Es trifft zwar zu, dass aus dem
A.___ -Gutachten hervorgeht , der Beschwer d eführer zeige noch einige Symptome einer PTBS, ohne dass die Diagnosekriterien erfüllt seien. Es sei zu vermuten, dass er in seiner Kindheit unter einer solche n gelitten habe, ohne dass diese erkannt und behandelt worden wäre. Dies dürfte der Haupt faktor sein, der zu einer Chronifizierung der sich dann entwickelnden depressiven Symptomatik und zur ungünstigen Modulierung des Schmerzerlebens (Fibromy algie) und einem Vermeidungsverhalten beitrage ( Urk
7 /142/6). Dies belegt indessen nicht, dass sei n Werdegang (dazu etwa Urk. 11/3/1) überwiegend wahr scheinlich von der Ausbildung bis zum Eintritt der Invalidität durch eine PTBS bestimmt wurde und nicht vielmehr seinen Neigungen und Fähigkeit en
ent sprach .
Dabei war das Einkommen seit dem Jahr 2013 mit minimen Schwan kungen konstant; ein gesundheitlich bedingter Einkommenseinbruch in den letz ten Jahren lässt sich also auch nicht nachvollziehen (Urk. 7 /21).
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der Gastronomie wären dem Beschwerdeführer damals
– wie heute – offensichtlich auch Hilfstätigkeiten in anderen Bereichen möglich gewesen . S elbst nach Eintritt der Invalidität blieb er jedoch mit der Anstellung in einem Fast Food-Restaurant vorwiegend in diesem Bereich tätig. Angesichts der Ausbildungen und langjährigen einschlägigen Berufserfahrung einzig im Bereich Gastronomie
sowie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch ist – soweit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird – somit zwin gend ein branchenspezifische r Tabellenwert heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019
vom 6. März 2020 E. 3.2). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten
( Urk. 1 Rz 21) Urteil des Bundesge richts 8C_314/ 2019 vom 1 0. September 2019 E. 6. 1. 6.4
Anzuwenden wäre der statistische Tabellenlohn von Fr. 4'334.--
gemäss Tabelle TA1 _tirage_skill_level der LSE 2018,
Ziff. 55-56
( Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie ) , Kompetenzniveau 2
(vgl. Tätigkeitsbeschreibung Urk. 7 /28/3) für Männer . Die LSE 20 20 mit einem entsprechenden Referenzwert von Fr. 4'481.-- wurde erst kurz nach Erlass der Verfügung vom 1 2. August 2022 veröffentlicht , doch würde auch dieser nichts am Ergebnis ändern.
Multipliziert mit zwölf Monaten, umgerechnet auf die durchschnittliche branchenübliche Wochenar beitszeit im Jahr 20 20 von 42 .4 Stunden in der Gastronomie (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 5 6 ) und angepasst an die bis Ende 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung , wobei für das Jahr 2020 mangels branchen spezifischer Angaben ( Ziff. 55/56 ) auf das Total ( Ziff. 5-95 ) abzustellen ist (T1. 1. 10 Nominallohnindex
2011-20 22 : - 0. 7 % [201 9 ] und 0. 8 % [20 20 ] ), würde gestützt auf die LSE 2018 ein Valideneinkommen
für ein Vollzeitpensum im Jahr 2020 von Fr. 55' 180.50
( = Fr. 4'334.--: 4 0
x 42.4 x 12 x 0.99 3 x 1.008) resultieren .
Die Anwendung der LSE 2020 würde zu einem Valideneinkommen
von
Fr. 56' 998.30
( = Fr. 4'481.--: 40 x 42.4 x 12) führen . 6.5
Nach
dem Ausgeführten und da der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als Koch soweit ersichtlich aus gesundheitlichen Gründen verlor (etwa Urk. 11/18/3 oben), wurde somit n icht nur zu Recht, sondern auch zu seinen Gunsten davon ausgegangen, er wäre als gesunde Person weiterhin i n jener Anstellung tätig und würde hierbei Fr. 61'217.55 verdienen .
In Anbetracht de s soeben Erörterten und unter Hinweis darauf, dass die letzte Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit einem Monatslohn von Fr. 4'630.00 ( Urk. 7/28/4) ein Gehalt zahlte, das weit über dem Mindestlohn für einen «Mitar beiter mit einer beruflichen Grundausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und sechs Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes» in Stufe IIIb lag (der Mindestlohn in dieser zweithöchsten Stufe des Lohngefüges des L GAV hat 2019 Fr. 4'295.00 betragen, derjenige in Stufe IV für Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit . a des Berufsbildungsgesetzes Fr. 4'910.00), ist zudem nicht von einem unterdurchschnittlichen Einkommen im Sinne eines unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Verdiensts auszugehen, der gemäss Rechtsprechung Anlass zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen gäbe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 1 7. April 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BG E 125 V 146 E. 5c/ bb und
141 V 1 E. 5.6). Dass
vor Eintritt der Invalidität nicht alle versicherten Personen den gleich hohen Verdienst erzielten, weil nicht alle Berufe , Branchen und Ausbildungsniveaus gleich gut bezahlt sind, bildet letztlich Grundlage der individuellen Invaliditätsbemessung . 7. 7.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in d er die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ –
(1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und (2) anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und (3) erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsäch lich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden . Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel den in diesen ausgewiesenen Totalwert an ( vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_502/2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen, insbeson dere auf BGE 148 V 174). 7.2
Nach bisherigem Recht (vgl. E. 1.3) ist ein solcher Tabellenlohn allenfalls zu kür zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automa tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7. 3
Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE
fest . Im Jahr 2018 betrug der Tabellenlohn (Median)
bei Männern im Kompetenzniveau 1, Total Ziff. 5-95 Fr. 5'417.-- pro Monat . U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ( T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-20 22 : 0.9 % [201 9 ] und 0. 8 % [20 20 ] ) resultierte für die Restar beitsfähigkeit von 50 %
ein Betrag von Fr.
34 ’ 461.80 (Fr.
5'417. -- : 40 x 41.7 : x 12 x 1.009 x 1.008 x 0.5 ; vgl. Urk. 7 /147/1 f. und
Urk. 2/1 Verfügungsteil). Dazu erläuterte die Beschwerdegegnerin, e in Abzug vom Tabellenlohn rechtfer tige sich weder aufgrund des Teilzeitpensums noch der Fremdsprachigkeit . Dem Belastungsprofil sei bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getra gen ( Urk. 2/1 Verfügungsteil). A m so festgesetzten Invalideneinkommen hielt sie auch nach Einsicht in die Lohnunterlagen des Beschwerdeführers fest unter Hinweis darauf, dass Sachverhalt und Rechtslage bei Verfügungserlass massgebend seien
( Urk. 17).
Der Be schwerdeführer brachte vor, er habe bisher durchschnittlich Fr. 1 ’ 901.90 pro Monat verdient, was einem Jahreseinkommen von Fr. 22'822.45 entspreche . Andernfalls sei zu beachten, dass der Bundesrat einen pauschalen Abschlag von 10 % von den Tabellenlöhnen vorschlage ( Urk. 14). Er könne zudem nur noch Teilzeit arbeiten, sei fremdsprachig und leide von Kopf bis Fuss an diversen somatischen und psychischen Beschwerden, könne weder lesen noch Autofahren und sei aus neuropsychologischer Sicht mittelschwer beeinträchtig t . A uch aus rheumatologischer Sicht bestünden massgebliche Einschränkungen. Es lieg e somit auf der Hand, dass er keinen Arbeitgeber finde, der ihm eine Teilzeitstelle mit diesem streng limitierten Anforderungsprofil anbiete . Bei einem leidensbe dingten Abzug von 20 % habe er Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff.
22
f. ).
7. 4 Die Berücksichtigung von erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfü gungserlasses erstellten Beweismittel, die aber Rückschlüsse auf den streitigen Zeitraum erlauben, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 1 8. April 2018 E. 5.4.3).
Dabei lag der unbefristete Arbeitsver trag mit der B.___ AG, datiert vom 4. Mai 2022, bereits vor Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1 2. August 2022 vor. Darin war ein Stundenlohn von brutto Fr. 21.-- zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8.33 % bei vier Wochen Ferien vereinbart , insgesamt somit Fr. 22.75 pro Stunde ( Urk. 7 /169). Ein Stun denlohn von brutto Fr. 21.57 einschliesslich Ferienentschädigung ist im neuen Arbeitsvertrag mit der Fast Food-Kette , datiert vom 2 3. November 2022 , verein bart ( Urk. 11/ 12 ).
Bei einem Stundenlohn von rund Fr. 23.-- (inkl. Ferienentschä digung) resultiert bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Jahre seinkommen von Fr.
23'33 3 .-- (= Fr. 23. -- x 8.5 Stunden x 21.7 Tage x 11 Monate x 0.5 Arbeits pensum).
Dass der Beschwerdeführer effektiv etwas weniger verdient, hängt damit zusam men, dass er in der leicht besser bezahlten Tätigkeit als Zusteller aus betrieblichen Gründen nicht mehr arbeiten kann ( Urk. 7 /171/1) und das möglich e 50 % - Pen su m (entsprechend 92 Stunden pro Monat = 21,7 Tage x 8.5 Stunden x 0.5) mit durchschnittlich 85.5 Stunden in den Monaten November bis März 2023 n icht gänzlich ausschöpft e (vgl. Urk. 15/3-4).
Es kommt hinzu, dass er aufgrund der Kinderbetreuung bei der Stellensuche mit Bezug auf die Arbeitszeiten einge schränkt war (vgl. Urk. 11 /10/1), Einträge vom 1 2. Oktober 2022 und 19.
September 2022; Urk. 11 /12/3).
Von den drei Voraussetzungen, die
nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein müssen , um für das Invalideneinkommen auf den tatsächlich
erziehlten Lohn abzustellen, ist somit ei n zig die angemessene Entlöhnung für die Arbeitsleistung gegeben. Weder liegt bereits ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor , noch schöpft der Beschwerdeführer das ihm mög lich e
50%-P ensum ganz aus. Bei der Stellensuche spielte zudem ein gewichtiger invaliditätsfremder Faktor mit (Kinderbetreuung) .
Es kann daher für die Festset zung des Invalideneinkommens nicht unbesehen auf den ausgewiesenen, effektiv erzielten Lohn abgestellt werden , sondern es ist mit der Beschwerdegegnerin der entsprechende Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten bei Männer n heranzuziehen. 7.5
Allerdings
legen die bisherige Stellensuche ( mit auch Unterstützung der Invali denversicherung ) sowie die neuen Arbeitsstelle n nahe, dass es für den Beschwer deführer mit zusätzlich
eingeschränkter Sehfähigkeit und neuropsychologischen Defiziten
nicht einfach ist , eine vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit fle - xibler Pausengestaltung zu finden. So dürften etwa die Überwa chung /Bedienung von Maschine n, das Hantieren mit kleinen Teilen oder das Füh ren von Fahrzeu - gen (obschon er Velo fährt) nur beschränkt möglich sein. Es gilt auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abschloss
( Urk. 11/17) und d e n Beschwerdeführer somit als zureichend ein ge gliedert erach tet.
Ob sich eine Reduktion vom Tabellenlohn infolge Teilzeittätigkeit bei Männern rechtfertigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichts zum bisherigen Recht stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). F ür das Jahr 201 8
ergibt sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % eines 100
%-Pensums ( Fr. 5 ’897 . -- ) im Vergleich zu einem Vollzeitpensum ( Fr. 6 '138.-- ) eine Lohndifferenz von 3,9 %
( LSE 201 8 Tabelle T18), was rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse darstell t und daher zumindest nicht zwin gend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 7.6
Unter Würdigung aller genannter Aspekte erscheint somit ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn basierten Invalideneinkommen, wie es von der Beschwerdeführerin berechnet wurde (vgl. E. 7.3) , als gerechtfer tig t . Keine spezielle Berücksichtigung beim leidensbedingten Abzug können im Kompetenzniveau 1 unzureichende Deutschkenntnisse oder ein geringes Ausbil dungsniveau finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). 8.
Zusammenfassend ist von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % im gutachterlich definierten Belastungsprofil auszugehen. Dem anhand des zuletzt erzielten Einkommens als Koch festgesetzten
Valideneinkommen von Fr. 61'217.55 (E.6.2) ist dabei gestützt auf die LSE 2018 sowie unter Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'292.55 (0.85 x Fr. 34'461.80, vgl. E. 7. 3 ) gegenüberzustellen. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 52,1 % der dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
November 2020 (unter Verrechnung des für diesen Tag bezogenen Taggelds , vgl. Urk. 7/190 ) Anspruch auf eine halbe Rente gibt. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9. 9.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozess aufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, son dern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
9.3
Die Voraussetzungen für eine Reduktion der Prozessentschädigung sind vorlie gend somit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Nachachtung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie aufgrund des Umstandes, dass einzig die erwerblichen Auswirkungen des an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts strittig waren, dafür aber eine zusätzlich Stellungnahme zu den aktuellen Erwerbsverhältnissen erforderlich war, eine Prozessentschädigung von Fr.
2’400.- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2022 und 6. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti