Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 92, absolvierte Praktika in verschiedenen Bereichen, hatte diverse kurze Stellen inne und begann zwei Mal eine Lehre als Coiffeur, ohne diese abzuschliessen. Seit September 2019 arbeitet er als Betreuungs person bei einer Privatfamilie (vgl. Urk. 6/16, Urk. 6/62 S. 19) . Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/4) meldete sich der Versicherte am 1 5. November 2019 unter Hinweis auf wiederkehrende Depressionen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und
auferlegte ihm am 1 4. Februar 2020 (Urk . 6/22) eine Schadenminderungspflicht in Bezug auf Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (intensive Psychotherapie und medikamentöse Therapie) . Mit Vorbescheid vom 6. April 2020 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. April 2020 Einwand (Urk. 6/36).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 7. September 2021 erstattet wurde (Urk. 6/62). Nach durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 6/74, Urk. 6/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente
(Urk. 6 / 82 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 9. September 2022 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 1 9. August 2022 und beantragte, der Sachverhalt sei noch einmal zu prüfen und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss am 2 4. Oktober 2022 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 2. Februar 2023 (Urk. 17) hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest (vgl. S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. April 2023 (Urk. 20) auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2.
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei. Es müsse eine durchschnittliche 40%ige Arbeits unfähigkeit während des ganzen Jahres bestanden haben; beim Beschwerdeführer seien es nur 30 % gewesen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen sei (S. 2 Mitte). Das Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeits- und erwerbsfähig sei. Da es sich bei der Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ um eine stabile Prädisposition handle, sei davon auszugehen, dass deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch retrospektiv bestünden, in diesem Sinne seit der Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 1 8. November 2019 (S. 3 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeits zeugnisse, die an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gerichtet gewesen seien, genügten nicht, um als beweistaugliche Grund lage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen (S. 3 unten). Ent sprechend habe der Beschwerdeführer das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllen können (S. 4 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er seit Beginn der Behandlung bei seinem Psychiater med. pract . Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, zu 90 % arbeitsunfähig sei. Es sei ihm leider nicht möglich gewesen, die Arbeitsunfähigkeits zeugnisse rechtzeitig einzuholen.
In der Replik (Urk.
17) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ergebnis des eingeholten Gutachtens in krassem Widerspruch zu der von med. pract . Z.___ diagnostizierten Einschätzung stehe. Vor dem Hintergrund, dass med. pract . Z.___ sein langjährig behandelnder Psychotherapeut gewesen sei, liege die Annahme nahe, dass dieser auch umfassender über seinen psychischen Gesund heitszustand im Bilde gewesen sei. Dahingegen habe mit dem Gutachter nur ein einziges Gespräch stattgefunden (S. 3 Ziff. 6). Die beachtlichen Unterschiede in der psychiatrischen Einschätzung durch die beiden Ärzte könnten nicht durch eine fragwürdige Motivation von med. pract . Z.___ erklärt werden (S. 4 Ziff. 9). Es sei angezeigt, dem behandelnden Arzt das Gutachten zur Stellungnahme zu unterbreiten und ihm gleichzeitig für seinen Bericht Kostengutsprache zu erteilen (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Fragebogen vom 3. Dezember 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/12/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (IC D -10 F12.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Med. pract . A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht motiviert, auf dem ersten Arbeitsmarkt respektive unter Stress und Druck zu arbeiten. Er habe dies zehn Jahre lang versucht und sei gescheitert (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3). Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer arbeite auf eigene Rechnung während sechs Stunden pro Woche in einer Familie mit einem behinderten Kind (Ziff. 2.7 und Ziff. 3.2 f.). Die bisherige wie auch eine ange passte Tätigkeit seien ihm während sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Als Funktionseinschränkungen bestünden Stimmungsschwankungen (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, im geschützten Rahmen eine Aus bildung im Pflegebereich zu machen (Ziff. 3.5). Eine medikamentöse Behandlung lehne er ab (Ziff. 2.8). Die Depression, die Drogenabhängigkeit und die eigene Vorstellung über die Weltordnung stünden einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.4).
Im zusätzlichen Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/12/7-10) hielt med. pract .
A.___ fest, dass
der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2019 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1 Mitte). Er konsumiere seit dem 1 6. Lebensjahr Cannabis. Mit 17 Jahren sei er von der Mutter auf die Strasse gestellt worden. Seinen leib lichen Vater habe er nach mehr als 20 Jahren zum ersten Mal getroffen . Der Vater sei mit Methadon substituiert, konsumiere kein Heroin mehr (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer rauche täglich drei Joints, sei viel mit seinem Mobiltelefon beschäftigt oder surfe im Internet. Er sehe sich nicht als suchtkrank und gebe an, dies sei sein Lebensstil (S. 1 unten). Zum Befund gab med. pract .
A.___ an, dass Konzentration und Gedächtnis subjektiv wie objektiv reduziert seien. Im for malen Denken sei er geordnet, mit Angabe von Grübeln und gehemmtem Denken . Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht ratlos, affektarm, ängstlich, deprimiert (S.
3 oben). 3.2
Med. pract . Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho therapie, nannte im Bericht vom 1 0. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1; Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 7. Mai 2020 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attes tiert (Ziff. 1.3).
Med. pract . Z.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer von der Unterstützung durch das Sozialamt lebe .
Da er sein Zimmer in einer W ohngemeinschaft verloren habe, wohne er vorübergehend bei Freunden und seit dem 1. November 2020 in einer Jugendherberge in B.___ . Der Beschwerde führer verfüge über keinerlei Tagesstruktur, beschäftige sich mit K ünstlerische m und besuche Freunde. Er habe es aufgegeben sich noch integrieren zu wollen. So gesehen lebe der Beschwerdeführer in prekären Verhältnissen, mit welchen er sich aber arrangiert habe. Er leide aber unter den «Ansprüchen der Gesellschaft», wel che ihn zwingen wolle, sich zu integrieren, zu arbeiten etcetera (Ziff. 2.2). Seit der Beschwerdeführer alleine wohne, wirke er depressiver, er weine viel, fühle sich einsam. Er habe Ängste im Sinne von Zukunftsängsten. Er konsumiere keine Drogen, keinen Alkohol und kiffe nicht.
I m Vordergrund stehe ein fixiertes Denken gegen eine Gesellschaft, die ihn nicht unterstütze und die Überzeugung, nicht integrierbar zu sein (Ziff.
2.4).
Als Funktionseinschränkungen nannte med. pract . Z.___ Einschränkungen psychischer Art, Durchhaltevermögen, intrin sische Motivation. Dies sei aber letztlich im beruflichen Alltag durch ihn nicht beurteilbar (Ziff. 3.4). Der Einstieg müsste sicher in kleinen Schritten erfolgen, um keinen Druck aufzubauen, der dann wieder in Widerstand münden würde (Ziff. 4.1). Es sei eher fraglich, ob eine Integration gelingen könne, weil aufgrund negativer Erwartungen wenig Motivation bestehe; wenn, dann wohl in einem Prozess über Jahre (Ziff. 4.3). Vordergründig lehne der Beschwerdeführer alle Integrations bemühungen in einer selbstgefälligen Weise ab und stelle Forderun gen, die es einem schwer machten, auf ihn und sein Anliegen einzugehen. Es sei aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich unfähig erlebe und Anforderungen im beruflichen Alltag nicht gewachsen sei, diesen aber, um eine Kränkung zu vermeiden, auch ausweiche. Insgesamt sei dies auch der wichtigste Hinweis auf das Vorliegen einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung (Ziff. 5). 3.3
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrische n Gutachten vo m 7. September 2021 (Urk. 6/62) nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer eigenen Unter suchung und Veranlassung einer Laboranalyse folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6): - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden mit Differentialdiagnose einer Abhängigkeit (ICD-10 F12.1 und F12.2) - schädlicher Gebrauch von Alkohol mit Differentialdiagnose einer Abhän gigkeit (ICD-10 F10.2)
Dr. Y.___ führte dazu aus, die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und narzisstischen Zügen werde in den Akten unzureichend begründet. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sich eine Persönlichkeitsstörung bestätigen lassen, wenn gleich mit unterschiedlicher spezifischer Einordnung (S. 33 unten). Die aktenkun digen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Aus prägung oder einer Dysthymie liessen sich nicht bestätigen. Der aktenkundigen Diagnose einer Cannabisabhängigkeit sei bedingt zu folgen, möglich sei auch ein schädlicher Konsum von Cannabinoiden. Zusammenfassend beinhalte der nach AMDP erhobene psychopathologische Befund keine Items in schwerer Ausprä gung. Mittelgradig ausgeprägt seien ein habituelles Schuld- und Insuffizienz gefühl, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Beschäftigung sowie körperliche Einschränkungen (subjektive Hör- und Gleichgewichtsstörungen nach mehr fachen Otitiden). Die Mehrzahl der zu wertenden Items sei in leichter Ausprägung festzuhalten. Im Fazit stelle sich der AMDP-Befund mehrheitlich blande dar, wonach eine episodische psychische Störung auszuschliessen sei (S. 34 oben). Inwieweit die Kriterien einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Jugendalter erfüllt gewesen seien, lasse sich retrospektiv nicht mehr klären. Gegenwärtig seien die Kriterien nicht im geforderten Ausmass erfüllt (S. 34 Mitte).
Das Leiden sei beim Beschwerdeführer bei spärlichen Ressourcen typischerweise im frühen Lebensalter in Erscheinung getreten und die berufliche Leistungser bringung sei durchwegs an Nischentätigkeiten gebunden und von kurzer Dauer gewesen (S. 35 unten).
Betreffend Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine leicht einge schränkte Einhaltung von Regeln und Routinen, eine leicht eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, eine leicht beeinträchtigte Flexibilität (S. 31 oben) sowie eine schwergradige Beeinträchtigung der Selbstbehauptungs fähigkeit. Andere interaktionelle Items (Kontakt zu Dritten und in Teams) seien mittelgradig eingeschränkt. Leicht beeinträchtigt seien die Items der inner- und ausserfamiliären Beziehungen zu werten (S. 31 Mitte). Unter Berücksichtigung von Akten, Anamnese und Befunden lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Beeinträchtigung in der gegenwärtigen (Betreuungsarbeit) oder einer angepassten Tätigkeit (ungelernte ausführende Tätigkeit mit angemessenem Rou tineanteil ohne enge Einbindung in ein Arbeitsteam, selbständige Tätigkeit mit klaren Vorgaben und erreichbaren Zielen) festhalten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben seien für den Beschwerdeführer nicht angepasst (S. 31 unten) . Die gegenwärtige Tätig keit (Behindertenbegleitung in minimalem Pensum) beschreibe keine ange stammte Tätigkeit. Im engeren Sinne sei die Tätigkeit in einem Tattoo und Piercing Studio als letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu definieren (S. 44 unten).
Einschränkungen in dieser Tätigkeit seien nicht auszumachen gewesen. Eine solche Tätigkeit sei grundsätzlich gleich zu beurteilen wie die angepassten Tätigkeiten (S. 45 oben). Es bestehe eine leichte Einschränkung der Produktivität während einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Gemäss Konsens entspreche eine leichte Leistungseinbusse einer Reduktion von rund einem Drittel (70%ige Arbeitsfähigkeit, 5-6 Stunden während einer Anwesenheit von 8 Stun den täglich;
S. 31 unten; vgl. auch S. 45 f.).
Da es sich bei einer Persönlichkeits störung um eine stabile Prädisposition handle, sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegenwärtige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit dem Zeitpunkt der IV- A nmeldung vom 18. November 2019 anwendbar sei (S. 46 unten).
Die bbbbbb beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen (insbesondere eine klinisch anzunehmende Normalintelligenz und eine im Alltag ausreichende Kontrolle der Affekte und Impulse; vgl. dazu auch S. 42 unten) ermöglichten eine genügende Leistungserbringung in angepassten Tätigkeiten (leichte Einschränkung der Produkti vität in ausführender Tätigkeit). Die gegenwärtig fehlenden Integrations versuche seien nicht krankheitsbedingt zu begründen, sondern seien aus Sicht des Gutachters der derzeitigen Dekonditionierung und Selbstlimitierung des Beschwerde führers geschuldet (S. 40 oben). Während der Exploration hätten sich keine inhaltlichen Inkonsistenzen ergeben. Die durch den Beschwerdeführer geschilderte funktionelle Beeinträchtigung (Grad der Leistungsunfähigkeit) sei indessen nicht nachvollziehbar (S. 40 unten). Die geklagten, früheren und gegen wärtigen Symptome stellten sich konsistent dar (Affektlabilität, emotionale Krisen mit oder ohne Lebensüberdrussgedanken, Störungen innerer Präferenzen, rigide Erlebens- und Verhaltensweisen; S. 41 unten).
Die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung scheine lege artis stattzufinden (S. 40 Mitte und S. 41 Mitte) und eine Weiterführung dieser Therapie sei zu emp fehlen (S. 47 oben).
Des Weiteren sei e ine Unterstützung im Sinne eines Sup ported Employment zu empfehlen . Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Partizipa tion und Teilhabe zeige in vergleichbaren Lebensbereichen (Arbeit, All tag, Haushalt, Selbstversorgung, Freizeit) keine massgeblichen Unterschiede. Lediglich die Kompensationsmöglichkeiten seien im privaten Bereich grösser (S.
41 Mitte). 3.4
Med. pract . Z.___
gab im Verlaufsbericht vom Mai 2022 (undatiert, eingegan gen am 2 3. Mai 2022, Urk. 6/71) an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (Ziff. 1.1). Im November 2021 habe der
Be s chwerdeführer die Therapie unterbrochen und ihn erst am 9. Mai 2022 wieder aufgesucht. Stimmungsmässig gehe es ihm deutlich besser. Er arbeite in einem kollegialen Umfeld in einem Piercing-Studio und sei für den Empfang zuständig. Befundmässig sei die Stimmung (vergleiche frühere Zusatzdiagnose Dysthymie) aufgehellt und der Beschwerdeführer sehe für sich Perspektiven. Sein Denken sei weniger eingeschränkt, er sei psychomotorisch ruhiger un d weniger angespannt. Aktuell habe er nur wenige Tage pro Monat, an denen er sich matt fühle, teilweise kaum aus dem Bett komme (Ziff. 1.3) .
Neben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio sei der Beschwerdeführer im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen tätig. Dabei handle es sich um angepasste Tätig keiten (Ziff. 2.1). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung
– im Vordergrund stün den narzisstische Züge – sei der Beschwerdeführer sicher auf ein gutes Arbeits umfeld angewiesen, wo er integriert, respektiert und miteinbezogen werde. Unter solchen Umständen scheine es trotz langem Arbeitsunterbruch und chronifiziert scheinender Situation möglich, dass er Schritte zu seiner Integration machen könne. Der weitere Verlauf, insbesondere bei möglichen Frustrationen, bleibe noch offen (Ziff. 3.3). Die aktuelle Arbeitsstelle müsse gestützt werden. Die aktu elle Arbeitsfähigkeit von 70 % nach Jahren der Arbeitslosigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (Ziff. 4.2). 3. 5
M it Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 3. August 2022 (Urk. 18) hielt med. pract . Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit 2019 in seiner Behandlung stehe. Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer durch ihn vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 zu 90 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die entsprechen den monatlichen Zeugnisse seien an das RAV gegangen. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E.
1. 6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefal lenen ärztlichen Untersuchungsberichte Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Dr. Y.___ nahm eine sorgfältige Analyse des psychischen Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers vor und leitete seine Diagnosen in schlüssiger Weise her. Er legte differenziert dar, weshalb lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. Dennoch sind Tätigkeiten mit hohen Anforde rungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben nicht zumut bar. Es bestehen leichte Einschränkungen in der Produktivität während einer uneinge schränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Dr. Y.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitstätigkeit im Tattoo- und Piercing-Studio nicht eingeschränkt war, was in Übereinstimmung mit dem Umstand steht, dass der Beschwerdeführer selbst diese Tätigkeit offenbar lediglich aufgab, weil er nicht ein zweites Mal zur Prüfung habe antreten wollen (vgl. S. 19 des Gut achtens).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ sowie ein en schädliche n Gebrauch von Cannabinoiden und von Alkohol . Dr. Y.___ attestierte de m Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden wäh rend einer Anwesenheit von 8 Stunden täglich; vgl. vorstehend E. 3.3), was zu überzeugen vermag. 4.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ steht auch mit den Ein schätzungen in den übrigen medizinischen Berichten und der tatsächlich ausge übten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Einklang.
So gab die damals behandelnde Psychiaterin m ed. pract . A.___
im Dezember 2019 an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
S eit Mai 2020 steht der Beschwerdeführer bei med. pract . Z.___ in Behandlung.
Dieser
nahm im Bericht vom November 2020 noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Vielmehr gab med. pract . Z.___ an, dass die Funktions einschränkungen im beruflichen Alltag durch ihn letztlich nicht beurteilbar seien. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2). Im zeitlich späteren Bericht vom Mai 2022 hielt med. pract . Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe.
Er arbeite n eben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen. Dabei handle es sich um angepasste Tätigkeiten .
Die aktuelle
70%ige Arbeitsfähigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit bestätigte med. pract . Z.___
die derzeitig realisierte 70%ige Arbeitsfähigkeit .
Auch die aktuelle Arbeitsunfähigkeits- Bestätigung vom 2 3. August 2022 steht der Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. So hielt med. pract . Z.___ darin lediglich fest, dass er dem Beschwerdeführer für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. vorstehend E. 3.5) . Zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 äusserte er sich in diesem Bericht nicht.
Soweit der Beschwerdeführer festhielt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ in krassem Widerspruch zu der von med. pract . Z.___ diagnostizierten Ein schätzung stehe, kann ihm somit nicht gefolgt werden.
Die Berichte stimmen zwar hinsichtlich der diagnostischen Einordnung (betreffend Persönlichkeitsstörung) nicht vollständig überein, ergeben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch ein einheitliches Bild.
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom
7. September 2021 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 3 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 4.3
Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren, zumal eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. vorstehend E. 1.5) . Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Y.___ bescheinigte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 4.4
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine zuletzt (und aktuell wiederum) ausgeübten Tätigkeiten als
Mitarbeiter in einem Pier cingstudio sowie als Betreuer im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30
% und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob d er Beschwerdeführer das Wartejahr erfüll t hat, kann vor diesem Hintergrund
offengelassen werden .
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 9. August 2022 erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 5. November 2019 unter Hinweis auf wiederkehrende Depressionen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2.
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei. Es müsse eine durchschnittliche 40%ige Arbeits unfähigkeit während des ganzen Jahres bestanden haben; beim Beschwerdeführer seien es nur 30 % gewesen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen sei (S. 2 Mitte). Das Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeits- und erwerbsfähig sei. Da es sich bei der Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ um eine stabile Prädisposition handle, sei davon auszugehen, dass deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch retrospektiv bestünden, in diesem Sinne seit der Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 1 8. November 2019 (S. 3 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeits zeugnisse, die an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gerichtet gewesen seien, genügten nicht, um als beweistaugliche Grund lage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen (S. 3 unten). Ent sprechend habe der Beschwerdeführer das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllen können (S. 4 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er seit Beginn der Behandlung bei seinem Psychiater med. pract . Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, zu 90 % arbeitsunfähig sei. Es sei ihm leider nicht möglich gewesen, die Arbeitsunfähigkeits zeugnisse rechtzeitig einzuholen.
In der Replik (Urk.
17) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ergebnis des eingeholten Gutachtens in krassem Widerspruch zu der von med. pract . Z.___ diagnostizierten Einschätzung stehe. Vor dem Hintergrund, dass med. pract . Z.___ sein langjährig behandelnder Psychotherapeut gewesen sei, liege die Annahme nahe, dass dieser auch umfassender über seinen psychischen Gesund heitszustand im Bilde gewesen sei. Dahingegen habe mit dem Gutachter nur ein einziges Gespräch stattgefunden (S. 3 Ziff. 6). Die beachtlichen Unterschiede in der psychiatrischen Einschätzung durch die beiden Ärzte könnten nicht durch eine fragwürdige Motivation von med. pract . Z.___ erklärt werden (S. 4 Ziff. 9). Es sei angezeigt, dem behandelnden Arzt das Gutachten zur Stellungnahme zu unterbreiten und ihm gleichzeitig für seinen Bericht Kostengutsprache zu erteilen (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Fragebogen vom 3. Dezember 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/12/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (IC D -10 F12.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Med. pract . A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht motiviert, auf dem ersten Arbeitsmarkt respektive unter Stress und Druck zu arbeiten. Er habe dies zehn Jahre lang versucht und sei gescheitert (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3). Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer arbeite auf eigene Rechnung während sechs Stunden pro Woche in einer Familie mit einem behinderten Kind (Ziff. 2.7 und Ziff. 3.2 f.). Die bisherige wie auch eine ange passte Tätigkeit seien ihm während sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Als Funktionseinschränkungen bestünden Stimmungsschwankungen (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, im geschützten Rahmen eine Aus bildung im Pflegebereich zu machen (Ziff. 3.5). Eine medikamentöse Behandlung lehne er ab (Ziff. 2.8). Die Depression, die Drogenabhängigkeit und die eigene Vorstellung über die Weltordnung stünden einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.4).
Im zusätzlichen Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/12/7-10) hielt med. pract .
A.___ fest, dass
der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2019 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1 Mitte). Er konsumiere seit dem 1 6. Lebensjahr Cannabis. Mit 17 Jahren sei er von der Mutter auf die Strasse gestellt worden. Seinen leib lichen Vater habe er nach mehr als 20 Jahren zum ersten Mal getroffen . Der Vater sei mit Methadon substituiert, konsumiere kein Heroin mehr (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer rauche täglich drei Joints, sei viel mit seinem Mobiltelefon beschäftigt oder surfe im Internet. Er sehe sich nicht als suchtkrank und gebe an, dies sei sein Lebensstil (S. 1 unten). Zum Befund gab med. pract .
A.___ an, dass Konzentration und Gedächtnis subjektiv wie objektiv reduziert seien. Im for malen Denken sei er geordnet, mit Angabe von Grübeln und gehemmtem Denken . Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht ratlos, affektarm, ängstlich, deprimiert (S.
3 oben). 3.2
Med. pract . Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho therapie, nannte im Bericht vom 1 0. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1; Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 7. Mai 2020 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attes tiert (Ziff. 1.3).
Med. pract . Z.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer von der Unterstützung durch das Sozialamt lebe .
Da er sein Zimmer in einer W ohngemeinschaft verloren habe, wohne er vorübergehend bei Freunden und seit dem 1. November 2020 in einer Jugendherberge in B.___ . Der Beschwerde führer verfüge über keinerlei Tagesstruktur, beschäftige sich mit K ünstlerische m und besuche Freunde. Er habe es aufgegeben sich noch integrieren zu wollen. So gesehen lebe der Beschwerdeführer in prekären Verhältnissen, mit welchen er sich aber arrangiert habe. Er leide aber unter den «Ansprüchen der Gesellschaft», wel che ihn zwingen wolle, sich zu integrieren, zu arbeiten etcetera (Ziff. 2.2). Seit der Beschwerdeführer alleine wohne, wirke er depressiver, er weine viel, fühle sich einsam. Er habe Ängste im Sinne von Zukunftsängsten. Er konsumiere keine Drogen, keinen Alkohol und kiffe nicht.
I m Vordergrund stehe ein fixiertes Denken gegen eine Gesellschaft, die ihn nicht unterstütze und die Überzeugung, nicht integrierbar zu sein (Ziff.
2.4).
Als Funktionseinschränkungen nannte med. pract . Z.___ Einschränkungen psychischer Art, Durchhaltevermögen, intrin sische Motivation. Dies sei aber letztlich im beruflichen Alltag durch ihn nicht beurteilbar (Ziff. 3.4). Der Einstieg müsste sicher in kleinen Schritten erfolgen, um keinen Druck aufzubauen, der dann wieder in Widerstand münden würde (Ziff. 4.1). Es sei eher fraglich, ob eine Integration gelingen könne, weil aufgrund negativer Erwartungen wenig Motivation bestehe; wenn, dann wohl in einem Prozess über Jahre (Ziff. 4.3). Vordergründig lehne der Beschwerdeführer alle Integrations bemühungen in einer selbstgefälligen Weise ab und stelle Forderun gen, die es einem schwer machten, auf ihn und sein Anliegen einzugehen. Es sei aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich unfähig erlebe und Anforderungen im beruflichen Alltag nicht gewachsen sei, diesen aber, um eine Kränkung zu vermeiden, auch ausweiche. Insgesamt sei dies auch der wichtigste Hinweis auf das Vorliegen einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung (Ziff. 5). 3.3
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrische n Gutachten vo m 7. September 2021 (Urk. 6/62) nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer eigenen Unter suchung und Veranlassung einer Laboranalyse folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6): - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden mit Differentialdiagnose einer Abhängigkeit (ICD-10 F12.1 und F12.2) - schädlicher Gebrauch von Alkohol mit Differentialdiagnose einer Abhän gigkeit (ICD-10 F10.2)
Dr. Y.___ führte dazu aus, die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und narzisstischen Zügen werde in den Akten unzureichend begründet. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sich eine Persönlichkeitsstörung bestätigen lassen, wenn gleich mit unterschiedlicher spezifischer Einordnung (S. 33 unten). Die aktenkun digen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Aus prägung oder einer Dysthymie liessen sich nicht bestätigen. Der aktenkundigen Diagnose einer Cannabisabhängigkeit sei bedingt zu folgen, möglich sei auch ein schädlicher Konsum von Cannabinoiden. Zusammenfassend beinhalte der nach AMDP erhobene psychopathologische Befund keine Items in schwerer Ausprä gung. Mittelgradig ausgeprägt seien ein habituelles Schuld- und Insuffizienz gefühl, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Beschäftigung sowie körperliche Einschränkungen (subjektive Hör- und Gleichgewichtsstörungen nach mehr fachen Otitiden). Die Mehrzahl der zu wertenden Items sei in leichter Ausprägung festzuhalten. Im Fazit stelle sich der AMDP-Befund mehrheitlich blande dar, wonach eine episodische psychische Störung auszuschliessen sei (S. 34 oben). Inwieweit die Kriterien einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Jugendalter erfüllt gewesen seien, lasse sich retrospektiv nicht mehr klären. Gegenwärtig seien die Kriterien nicht im geforderten Ausmass erfüllt (S. 34 Mitte).
Das Leiden sei beim Beschwerdeführer bei spärlichen Ressourcen typischerweise im frühen Lebensalter in Erscheinung getreten und die berufliche Leistungser bringung sei durchwegs an Nischentätigkeiten gebunden und von kurzer Dauer gewesen (S. 35 unten).
Betreffend Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine leicht einge schränkte Einhaltung von Regeln und Routinen, eine leicht eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, eine leicht beeinträchtigte Flexibilität (S. 31 oben) sowie eine schwergradige Beeinträchtigung der Selbstbehauptungs fähigkeit. Andere interaktionelle Items (Kontakt zu Dritten und in Teams) seien mittelgradig eingeschränkt. Leicht beeinträchtigt seien die Items der inner- und ausserfamiliären Beziehungen zu werten (S. 31 Mitte). Unter Berücksichtigung von Akten, Anamnese und Befunden lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Beeinträchtigung in der gegenwärtigen (Betreuungsarbeit) oder einer angepassten Tätigkeit (ungelernte ausführende Tätigkeit mit angemessenem Rou tineanteil ohne enge Einbindung in ein Arbeitsteam, selbständige Tätigkeit mit klaren Vorgaben und erreichbaren Zielen) festhalten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben seien für den Beschwerdeführer nicht angepasst (S. 31 unten) . Die gegenwärtige Tätig keit (Behindertenbegleitung in minimalem Pensum) beschreibe keine ange stammte Tätigkeit. Im engeren Sinne sei die Tätigkeit in einem Tattoo und Piercing Studio als letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu definieren (S. 44 unten).
Einschränkungen in dieser Tätigkeit seien nicht auszumachen gewesen. Eine solche Tätigkeit sei grundsätzlich gleich zu beurteilen wie die angepassten Tätigkeiten (S. 45 oben). Es bestehe eine leichte Einschränkung der Produktivität während einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Gemäss Konsens entspreche eine leichte Leistungseinbusse einer Reduktion von rund einem Drittel (70%ige Arbeitsfähigkeit, 5-6 Stunden während einer Anwesenheit von 8 Stun den täglich;
S. 31 unten; vgl. auch S. 45 f.).
Da es sich bei einer Persönlichkeits störung um eine stabile Prädisposition handle, sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegenwärtige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit dem Zeitpunkt der IV- A nmeldung vom 18. November 2019 anwendbar sei (S. 46 unten).
Die bbbbbb beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen (insbesondere eine klinisch anzunehmende Normalintelligenz und eine im Alltag ausreichende Kontrolle der Affekte und Impulse; vgl. dazu auch S. 42 unten) ermöglichten eine genügende Leistungserbringung in angepassten Tätigkeiten (leichte Einschränkung der Produkti vität in ausführender Tätigkeit). Die gegenwärtig fehlenden Integrations versuche seien nicht krankheitsbedingt zu begründen, sondern seien aus Sicht des Gutachters der derzeitigen Dekonditionierung und Selbstlimitierung des Beschwerde führers geschuldet (S. 40 oben). Während der Exploration hätten sich keine inhaltlichen Inkonsistenzen ergeben. Die durch den Beschwerdeführer geschilderte funktionelle Beeinträchtigung (Grad der Leistungsunfähigkeit) sei indessen nicht nachvollziehbar (S. 40 unten). Die geklagten, früheren und gegen wärtigen Symptome stellten sich konsistent dar (Affektlabilität, emotionale Krisen mit oder ohne Lebensüberdrussgedanken, Störungen innerer Präferenzen, rigide Erlebens- und Verhaltensweisen; S. 41 unten).
Die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung scheine lege artis stattzufinden (S. 40 Mitte und S. 41 Mitte) und eine Weiterführung dieser Therapie sei zu emp fehlen (S. 47 oben).
Des Weiteren sei e ine Unterstützung im Sinne eines Sup ported Employment zu empfehlen . Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Partizipa tion und Teilhabe zeige in vergleichbaren Lebensbereichen (Arbeit, All tag, Haushalt, Selbstversorgung, Freizeit) keine massgeblichen Unterschiede. Lediglich die Kompensationsmöglichkeiten seien im privaten Bereich grösser (S.
41 Mitte). 3.4
Med. pract . Z.___
gab im Verlaufsbericht vom Mai 2022 (undatiert, eingegan gen am 2 3. Mai 2022, Urk. 6/71) an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (Ziff. 1.1). Im November 2021 habe der
Be s chwerdeführer die Therapie unterbrochen und ihn erst am 9. Mai 2022 wieder aufgesucht. Stimmungsmässig gehe es ihm deutlich besser. Er arbeite in einem kollegialen Umfeld in einem Piercing-Studio und sei für den Empfang zuständig. Befundmässig sei die Stimmung (vergleiche frühere Zusatzdiagnose Dysthymie) aufgehellt und der Beschwerdeführer sehe für sich Perspektiven. Sein Denken sei weniger eingeschränkt, er sei psychomotorisch ruhiger un d weniger angespannt. Aktuell habe er nur wenige Tage pro Monat, an denen er sich matt fühle, teilweise kaum aus dem Bett komme (Ziff. 1.3) .
Neben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio sei der Beschwerdeführer im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen tätig. Dabei handle es sich um angepasste Tätig keiten (Ziff. 2.1). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung
– im Vordergrund stün den narzisstische Züge – sei der Beschwerdeführer sicher auf ein gutes Arbeits umfeld angewiesen, wo er integriert, respektiert und miteinbezogen werde. Unter solchen Umständen scheine es trotz langem Arbeitsunterbruch und chronifiziert scheinender Situation möglich, dass er Schritte zu seiner Integration machen könne. Der weitere Verlauf, insbesondere bei möglichen Frustrationen, bleibe noch offen (Ziff. 3.3). Die aktuelle Arbeitsstelle müsse gestützt werden. Die aktu elle Arbeitsfähigkeit von 70 % nach Jahren der Arbeitslosigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (Ziff. 4.2). 3. 5
M it Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 3. August 2022 (Urk. 18) hielt med. pract . Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit 2019 in seiner Behandlung stehe. Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer durch ihn vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 zu 90 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die entsprechen den monatlichen Zeugnisse seien an das RAV gegangen. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E.
1. 6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefal lenen ärztlichen Untersuchungsberichte Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Dr. Y.___ nahm eine sorgfältige Analyse des psychischen Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers vor und leitete seine Diagnosen in schlüssiger Weise her. Er legte differenziert dar, weshalb lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. Dennoch sind Tätigkeiten mit hohen Anforde rungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben nicht zumut bar. Es bestehen leichte Einschränkungen in der Produktivität während einer uneinge schränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Dr. Y.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitstätigkeit im Tattoo- und Piercing-Studio nicht eingeschränkt war, was in Übereinstimmung mit dem Umstand steht, dass der Beschwerdeführer selbst diese Tätigkeit offenbar lediglich aufgab, weil er nicht ein zweites Mal zur Prüfung habe antreten wollen (vgl. S. 19 des Gut achtens).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ sowie ein en schädliche n Gebrauch von Cannabinoiden und von Alkohol . Dr. Y.___ attestierte de m Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden wäh rend einer Anwesenheit von 8 Stunden täglich; vgl. vorstehend E. 3.3), was zu überzeugen vermag. 4.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ steht auch mit den Ein schätzungen in den übrigen medizinischen Berichten und der tatsächlich ausge übten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Einklang.
So gab die damals behandelnde Psychiaterin m ed. pract . A.___
im Dezember 2019 an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
S eit Mai 2020 steht der Beschwerdeführer bei med. pract . Z.___ in Behandlung.
Dieser
nahm im Bericht vom November 2020 noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Vielmehr gab med. pract . Z.___ an, dass die Funktions einschränkungen im beruflichen Alltag durch ihn letztlich nicht beurteilbar seien. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2). Im zeitlich späteren Bericht vom Mai 2022 hielt med. pract . Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe.
Er arbeite n eben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen. Dabei handle es sich um angepasste Tätigkeiten .
Die aktuelle
70%ige Arbeitsfähigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit bestätigte med. pract . Z.___
die derzeitig realisierte 70%ige Arbeitsfähigkeit .
Auch die aktuelle Arbeitsunfähigkeits- Bestätigung vom 2 3. August 2022 steht der Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. So hielt med. pract . Z.___ darin lediglich fest, dass er dem Beschwerdeführer für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. vorstehend E. 3.5) . Zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 äusserte er sich in diesem Bericht nicht.
Soweit der Beschwerdeführer festhielt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ in krassem Widerspruch zu der von med. pract . Z.___ diagnostizierten Ein schätzung stehe, kann ihm somit nicht gefolgt werden.
Die Berichte stimmen zwar hinsichtlich der diagnostischen Einordnung (betreffend Persönlichkeitsstörung) nicht vollständig überein, ergeben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch ein einheitliches Bild.
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom
7. September 2021 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 3 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 4.3
Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren, zumal eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. vorstehend E. 1.5) . Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Y.___ bescheinigte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 4.4
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine zuletzt (und aktuell wiederum) ausgeübten Tätigkeiten als
Mitarbeiter in einem Pier cingstudio sowie als Betreuer im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30
% und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob d er Beschwerdeführer das Wartejahr erfüll t hat, kann vor diesem Hintergrund
offengelassen werden .
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 9. August 2022 erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
E. 6 /
E. 9 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und
auferlegte ihm am 1 4. Februar 2020 (Urk . 6/22) eine Schadenminderungspflicht in Bezug auf Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (intensive Psychotherapie und medikamentöse Therapie) . Mit Vorbescheid vom 6. April 2020 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. April 2020 Einwand (Urk. 6/36).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 7. September 2021 erstattet wurde (Urk. 6/62). Nach durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 6/74, Urk. 6/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente
(Urk. 6 / 82 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 9. September 2022 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 1 9. August 2022 und beantragte, der Sachverhalt sei noch einmal zu prüfen und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss am 2 4. Oktober 2022 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 2. Februar 2023 (Urk. 17) hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest (vgl. S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. April 2023 (Urk. 20) auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00477
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
29. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh Grand & Nisple Rechtsanwälte Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 92, absolvierte Praktika in verschiedenen Bereichen, hatte diverse kurze Stellen inne und begann zwei Mal eine Lehre als Coiffeur, ohne diese abzuschliessen. Seit September 2019 arbeitet er als Betreuungs person bei einer Privatfamilie (vgl. Urk. 6/16, Urk. 6/62 S. 19) . Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/4) meldete sich der Versicherte am 1 5. November 2019 unter Hinweis auf wiederkehrende Depressionen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und
auferlegte ihm am 1 4. Februar 2020 (Urk . 6/22) eine Schadenminderungspflicht in Bezug auf Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (intensive Psychotherapie und medikamentöse Therapie) . Mit Vorbescheid vom 6. April 2020 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. April 2020 Einwand (Urk. 6/36).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 7. September 2021 erstattet wurde (Urk. 6/62). Nach durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 6/74, Urk. 6/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente
(Urk. 6 / 82 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 9. September 2022 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 1 9. August 2022 und beantragte, der Sachverhalt sei noch einmal zu prüfen und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss am 2 4. Oktober 2022 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 2. Februar 2023 (Urk. 17) hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest (vgl. S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. April 2023 (Urk. 20) auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2.
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei. Es müsse eine durchschnittliche 40%ige Arbeits unfähigkeit während des ganzen Jahres bestanden haben; beim Beschwerdeführer seien es nur 30 % gewesen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen sei (S. 2 Mitte). Das Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeits- und erwerbsfähig sei. Da es sich bei der Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ um eine stabile Prädisposition handle, sei davon auszugehen, dass deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch retrospektiv bestünden, in diesem Sinne seit der Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 1 8. November 2019 (S. 3 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeits zeugnisse, die an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gerichtet gewesen seien, genügten nicht, um als beweistaugliche Grund lage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen (S. 3 unten). Ent sprechend habe der Beschwerdeführer das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllen können (S. 4 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er seit Beginn der Behandlung bei seinem Psychiater med. pract . Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, zu 90 % arbeitsunfähig sei. Es sei ihm leider nicht möglich gewesen, die Arbeitsunfähigkeits zeugnisse rechtzeitig einzuholen.
In der Replik (Urk.
17) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ergebnis des eingeholten Gutachtens in krassem Widerspruch zu der von med. pract . Z.___ diagnostizierten Einschätzung stehe. Vor dem Hintergrund, dass med. pract . Z.___ sein langjährig behandelnder Psychotherapeut gewesen sei, liege die Annahme nahe, dass dieser auch umfassender über seinen psychischen Gesund heitszustand im Bilde gewesen sei. Dahingegen habe mit dem Gutachter nur ein einziges Gespräch stattgefunden (S. 3 Ziff. 6). Die beachtlichen Unterschiede in der psychiatrischen Einschätzung durch die beiden Ärzte könnten nicht durch eine fragwürdige Motivation von med. pract . Z.___ erklärt werden (S. 4 Ziff. 9). Es sei angezeigt, dem behandelnden Arzt das Gutachten zur Stellungnahme zu unterbreiten und ihm gleichzeitig für seinen Bericht Kostengutsprache zu erteilen (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Fragebogen vom 3. Dezember 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/12/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (IC D -10 F12.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Med. pract . A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht motiviert, auf dem ersten Arbeitsmarkt respektive unter Stress und Druck zu arbeiten. Er habe dies zehn Jahre lang versucht und sei gescheitert (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3). Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer arbeite auf eigene Rechnung während sechs Stunden pro Woche in einer Familie mit einem behinderten Kind (Ziff. 2.7 und Ziff. 3.2 f.). Die bisherige wie auch eine ange passte Tätigkeit seien ihm während sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Als Funktionseinschränkungen bestünden Stimmungsschwankungen (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, im geschützten Rahmen eine Aus bildung im Pflegebereich zu machen (Ziff. 3.5). Eine medikamentöse Behandlung lehne er ab (Ziff. 2.8). Die Depression, die Drogenabhängigkeit und die eigene Vorstellung über die Weltordnung stünden einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.4).
Im zusätzlichen Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/12/7-10) hielt med. pract .
A.___ fest, dass
der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2019 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1 Mitte). Er konsumiere seit dem 1 6. Lebensjahr Cannabis. Mit 17 Jahren sei er von der Mutter auf die Strasse gestellt worden. Seinen leib lichen Vater habe er nach mehr als 20 Jahren zum ersten Mal getroffen . Der Vater sei mit Methadon substituiert, konsumiere kein Heroin mehr (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer rauche täglich drei Joints, sei viel mit seinem Mobiltelefon beschäftigt oder surfe im Internet. Er sehe sich nicht als suchtkrank und gebe an, dies sei sein Lebensstil (S. 1 unten). Zum Befund gab med. pract .
A.___ an, dass Konzentration und Gedächtnis subjektiv wie objektiv reduziert seien. Im for malen Denken sei er geordnet, mit Angabe von Grübeln und gehemmtem Denken . Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht ratlos, affektarm, ängstlich, deprimiert (S.
3 oben). 3.2
Med. pract . Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho therapie, nannte im Bericht vom 1 0. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1; Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 7. Mai 2020 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attes tiert (Ziff. 1.3).
Med. pract . Z.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer von der Unterstützung durch das Sozialamt lebe .
Da er sein Zimmer in einer W ohngemeinschaft verloren habe, wohne er vorübergehend bei Freunden und seit dem 1. November 2020 in einer Jugendherberge in B.___ . Der Beschwerde führer verfüge über keinerlei Tagesstruktur, beschäftige sich mit K ünstlerische m und besuche Freunde. Er habe es aufgegeben sich noch integrieren zu wollen. So gesehen lebe der Beschwerdeführer in prekären Verhältnissen, mit welchen er sich aber arrangiert habe. Er leide aber unter den «Ansprüchen der Gesellschaft», wel che ihn zwingen wolle, sich zu integrieren, zu arbeiten etcetera (Ziff. 2.2). Seit der Beschwerdeführer alleine wohne, wirke er depressiver, er weine viel, fühle sich einsam. Er habe Ängste im Sinne von Zukunftsängsten. Er konsumiere keine Drogen, keinen Alkohol und kiffe nicht.
I m Vordergrund stehe ein fixiertes Denken gegen eine Gesellschaft, die ihn nicht unterstütze und die Überzeugung, nicht integrierbar zu sein (Ziff.
2.4).
Als Funktionseinschränkungen nannte med. pract . Z.___ Einschränkungen psychischer Art, Durchhaltevermögen, intrin sische Motivation. Dies sei aber letztlich im beruflichen Alltag durch ihn nicht beurteilbar (Ziff. 3.4). Der Einstieg müsste sicher in kleinen Schritten erfolgen, um keinen Druck aufzubauen, der dann wieder in Widerstand münden würde (Ziff. 4.1). Es sei eher fraglich, ob eine Integration gelingen könne, weil aufgrund negativer Erwartungen wenig Motivation bestehe; wenn, dann wohl in einem Prozess über Jahre (Ziff. 4.3). Vordergründig lehne der Beschwerdeführer alle Integrations bemühungen in einer selbstgefälligen Weise ab und stelle Forderun gen, die es einem schwer machten, auf ihn und sein Anliegen einzugehen. Es sei aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich unfähig erlebe und Anforderungen im beruflichen Alltag nicht gewachsen sei, diesen aber, um eine Kränkung zu vermeiden, auch ausweiche. Insgesamt sei dies auch der wichtigste Hinweis auf das Vorliegen einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung (Ziff. 5). 3.3
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrische n Gutachten vo m 7. September 2021 (Urk. 6/62) nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer eigenen Unter suchung und Veranlassung einer Laboranalyse folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6): - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden mit Differentialdiagnose einer Abhängigkeit (ICD-10 F12.1 und F12.2) - schädlicher Gebrauch von Alkohol mit Differentialdiagnose einer Abhän gigkeit (ICD-10 F10.2)
Dr. Y.___ führte dazu aus, die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und narzisstischen Zügen werde in den Akten unzureichend begründet. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sich eine Persönlichkeitsstörung bestätigen lassen, wenn gleich mit unterschiedlicher spezifischer Einordnung (S. 33 unten). Die aktenkun digen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Aus prägung oder einer Dysthymie liessen sich nicht bestätigen. Der aktenkundigen Diagnose einer Cannabisabhängigkeit sei bedingt zu folgen, möglich sei auch ein schädlicher Konsum von Cannabinoiden. Zusammenfassend beinhalte der nach AMDP erhobene psychopathologische Befund keine Items in schwerer Ausprä gung. Mittelgradig ausgeprägt seien ein habituelles Schuld- und Insuffizienz gefühl, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Beschäftigung sowie körperliche Einschränkungen (subjektive Hör- und Gleichgewichtsstörungen nach mehr fachen Otitiden). Die Mehrzahl der zu wertenden Items sei in leichter Ausprägung festzuhalten. Im Fazit stelle sich der AMDP-Befund mehrheitlich blande dar, wonach eine episodische psychische Störung auszuschliessen sei (S. 34 oben). Inwieweit die Kriterien einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Jugendalter erfüllt gewesen seien, lasse sich retrospektiv nicht mehr klären. Gegenwärtig seien die Kriterien nicht im geforderten Ausmass erfüllt (S. 34 Mitte).
Das Leiden sei beim Beschwerdeführer bei spärlichen Ressourcen typischerweise im frühen Lebensalter in Erscheinung getreten und die berufliche Leistungser bringung sei durchwegs an Nischentätigkeiten gebunden und von kurzer Dauer gewesen (S. 35 unten).
Betreffend Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine leicht einge schränkte Einhaltung von Regeln und Routinen, eine leicht eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, eine leicht beeinträchtigte Flexibilität (S. 31 oben) sowie eine schwergradige Beeinträchtigung der Selbstbehauptungs fähigkeit. Andere interaktionelle Items (Kontakt zu Dritten und in Teams) seien mittelgradig eingeschränkt. Leicht beeinträchtigt seien die Items der inner- und ausserfamiliären Beziehungen zu werten (S. 31 Mitte). Unter Berücksichtigung von Akten, Anamnese und Befunden lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Beeinträchtigung in der gegenwärtigen (Betreuungsarbeit) oder einer angepassten Tätigkeit (ungelernte ausführende Tätigkeit mit angemessenem Rou tineanteil ohne enge Einbindung in ein Arbeitsteam, selbständige Tätigkeit mit klaren Vorgaben und erreichbaren Zielen) festhalten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben seien für den Beschwerdeführer nicht angepasst (S. 31 unten) . Die gegenwärtige Tätig keit (Behindertenbegleitung in minimalem Pensum) beschreibe keine ange stammte Tätigkeit. Im engeren Sinne sei die Tätigkeit in einem Tattoo und Piercing Studio als letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu definieren (S. 44 unten).
Einschränkungen in dieser Tätigkeit seien nicht auszumachen gewesen. Eine solche Tätigkeit sei grundsätzlich gleich zu beurteilen wie die angepassten Tätigkeiten (S. 45 oben). Es bestehe eine leichte Einschränkung der Produktivität während einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Gemäss Konsens entspreche eine leichte Leistungseinbusse einer Reduktion von rund einem Drittel (70%ige Arbeitsfähigkeit, 5-6 Stunden während einer Anwesenheit von 8 Stun den täglich;
S. 31 unten; vgl. auch S. 45 f.).
Da es sich bei einer Persönlichkeits störung um eine stabile Prädisposition handle, sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegenwärtige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit dem Zeitpunkt der IV- A nmeldung vom 18. November 2019 anwendbar sei (S. 46 unten).
Die bbbbbb beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen (insbesondere eine klinisch anzunehmende Normalintelligenz und eine im Alltag ausreichende Kontrolle der Affekte und Impulse; vgl. dazu auch S. 42 unten) ermöglichten eine genügende Leistungserbringung in angepassten Tätigkeiten (leichte Einschränkung der Produkti vität in ausführender Tätigkeit). Die gegenwärtig fehlenden Integrations versuche seien nicht krankheitsbedingt zu begründen, sondern seien aus Sicht des Gutachters der derzeitigen Dekonditionierung und Selbstlimitierung des Beschwerde führers geschuldet (S. 40 oben). Während der Exploration hätten sich keine inhaltlichen Inkonsistenzen ergeben. Die durch den Beschwerdeführer geschilderte funktionelle Beeinträchtigung (Grad der Leistungsunfähigkeit) sei indessen nicht nachvollziehbar (S. 40 unten). Die geklagten, früheren und gegen wärtigen Symptome stellten sich konsistent dar (Affektlabilität, emotionale Krisen mit oder ohne Lebensüberdrussgedanken, Störungen innerer Präferenzen, rigide Erlebens- und Verhaltensweisen; S. 41 unten).
Die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung scheine lege artis stattzufinden (S. 40 Mitte und S. 41 Mitte) und eine Weiterführung dieser Therapie sei zu emp fehlen (S. 47 oben).
Des Weiteren sei e ine Unterstützung im Sinne eines Sup ported Employment zu empfehlen . Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Partizipa tion und Teilhabe zeige in vergleichbaren Lebensbereichen (Arbeit, All tag, Haushalt, Selbstversorgung, Freizeit) keine massgeblichen Unterschiede. Lediglich die Kompensationsmöglichkeiten seien im privaten Bereich grösser (S.
41 Mitte). 3.4
Med. pract . Z.___
gab im Verlaufsbericht vom Mai 2022 (undatiert, eingegan gen am 2 3. Mai 2022, Urk. 6/71) an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (Ziff. 1.1). Im November 2021 habe der
Be s chwerdeführer die Therapie unterbrochen und ihn erst am 9. Mai 2022 wieder aufgesucht. Stimmungsmässig gehe es ihm deutlich besser. Er arbeite in einem kollegialen Umfeld in einem Piercing-Studio und sei für den Empfang zuständig. Befundmässig sei die Stimmung (vergleiche frühere Zusatzdiagnose Dysthymie) aufgehellt und der Beschwerdeführer sehe für sich Perspektiven. Sein Denken sei weniger eingeschränkt, er sei psychomotorisch ruhiger un d weniger angespannt. Aktuell habe er nur wenige Tage pro Monat, an denen er sich matt fühle, teilweise kaum aus dem Bett komme (Ziff. 1.3) .
Neben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio sei der Beschwerdeführer im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen tätig. Dabei handle es sich um angepasste Tätig keiten (Ziff. 2.1). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung
– im Vordergrund stün den narzisstische Züge – sei der Beschwerdeführer sicher auf ein gutes Arbeits umfeld angewiesen, wo er integriert, respektiert und miteinbezogen werde. Unter solchen Umständen scheine es trotz langem Arbeitsunterbruch und chronifiziert scheinender Situation möglich, dass er Schritte zu seiner Integration machen könne. Der weitere Verlauf, insbesondere bei möglichen Frustrationen, bleibe noch offen (Ziff. 3.3). Die aktuelle Arbeitsstelle müsse gestützt werden. Die aktu elle Arbeitsfähigkeit von 70 % nach Jahren der Arbeitslosigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (Ziff. 4.2). 3. 5
M it Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 3. August 2022 (Urk. 18) hielt med. pract . Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit 2019 in seiner Behandlung stehe. Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer durch ihn vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 zu 90 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die entsprechen den monatlichen Zeugnisse seien an das RAV gegangen. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E.
1. 6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefal lenen ärztlichen Untersuchungsberichte Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Dr. Y.___ nahm eine sorgfältige Analyse des psychischen Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers vor und leitete seine Diagnosen in schlüssiger Weise her. Er legte differenziert dar, weshalb lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. Dennoch sind Tätigkeiten mit hohen Anforde rungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben nicht zumut bar. Es bestehen leichte Einschränkungen in der Produktivität während einer uneinge schränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Dr. Y.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitstätigkeit im Tattoo- und Piercing-Studio nicht eingeschränkt war, was in Übereinstimmung mit dem Umstand steht, dass der Beschwerdeführer selbst diese Tätigkeit offenbar lediglich aufgab, weil er nicht ein zweites Mal zur Prüfung habe antreten wollen (vgl. S. 19 des Gut achtens).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ sowie ein en schädliche n Gebrauch von Cannabinoiden und von Alkohol . Dr. Y.___ attestierte de m Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden wäh rend einer Anwesenheit von 8 Stunden täglich; vgl. vorstehend E. 3.3), was zu überzeugen vermag. 4.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ steht auch mit den Ein schätzungen in den übrigen medizinischen Berichten und der tatsächlich ausge übten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Einklang.
So gab die damals behandelnde Psychiaterin m ed. pract . A.___
im Dezember 2019 an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
S eit Mai 2020 steht der Beschwerdeführer bei med. pract . Z.___ in Behandlung.
Dieser
nahm im Bericht vom November 2020 noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Vielmehr gab med. pract . Z.___ an, dass die Funktions einschränkungen im beruflichen Alltag durch ihn letztlich nicht beurteilbar seien. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2). Im zeitlich späteren Bericht vom Mai 2022 hielt med. pract . Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe.
Er arbeite n eben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen. Dabei handle es sich um angepasste Tätigkeiten .
Die aktuelle
70%ige Arbeitsfähigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit bestätigte med. pract . Z.___
die derzeitig realisierte 70%ige Arbeitsfähigkeit .
Auch die aktuelle Arbeitsunfähigkeits- Bestätigung vom 2 3. August 2022 steht der Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. So hielt med. pract . Z.___ darin lediglich fest, dass er dem Beschwerdeführer für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. vorstehend E. 3.5) . Zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 äusserte er sich in diesem Bericht nicht.
Soweit der Beschwerdeführer festhielt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ in krassem Widerspruch zu der von med. pract . Z.___ diagnostizierten Ein schätzung stehe, kann ihm somit nicht gefolgt werden.
Die Berichte stimmen zwar hinsichtlich der diagnostischen Einordnung (betreffend Persönlichkeitsstörung) nicht vollständig überein, ergeben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch ein einheitliches Bild.
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom
7. September 2021 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 3 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 4.3
Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren, zumal eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. vorstehend E. 1.5) . Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Y.___ bescheinigte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 4.4
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine zuletzt (und aktuell wiederum) ausgeübten Tätigkeiten als
Mitarbeiter in einem Pier cingstudio sowie als Betreuer im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30
% und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob d er Beschwerdeführer das Wartejahr erfüll t hat, kann vor diesem Hintergrund
offengelassen werden .
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 9. August 2022 erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni