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IV.2022.00467

Auf Gutachten kann abgestellt werden. Für Einkommensvergleich kann auf denselben Tabellenwert abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2023-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2002, 2004 und 2009), war von Mai 2008 bis Februar 2010 bei der Y.___ AG als angelernte Hauswartin auf Stundenbasis angestellt (Urk. 11 /2/7-9).

I m April 2013 meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Depression und Angstzustände zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 11 /3).

Ausgehend von eine m

Invaliditätsgrad von 31 % verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2 . März 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (Urk.

11/87 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom

7. September 2018 in dem Sinne gut, als es die ange foch tene Ver fügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung ihres Aufgabenbereichs an die IV-Stelle zurück wies (Prozess Nr. IV. 2017.00428; Urk. 11/101 ). 1.2

Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/107, Urk. 11/112 , Urk. 11/113, Urk. 11/114 , Urk. 11/135 ). In der Folge ver an lasste die IV-Stelle eine bi diszi pli näre (rheu ma tologische und psychiatrische) Be gut ach tung durch Dr. med. Y.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , über welche am

9. und 17.

Dezember 2019 (Urk. 11/136, Urk. 11/138 ) sowie -

nach eingegangener Stel lung nahme der Therapeuten des Instituts A.___

vom 16. März 2020 (Urk. 11/144) - ergänzend am 12. Mai 2020 (Urk. 11/149) berichtet wurde. Alsdann holte d ie IV- Stelle den aktuellen Bericht der behandelnden The rapeutinnen

der Integrierten Psychiatrie B.___

ein (Urk. 11/154) und gab erneut eine polydisziplinäre (internistische, neuro psycho logische, psych ia t rische und rheu ma tologische) Begutachtung durch die C.___

AG in Auf trag, über welche am 21.

Februar 2022 berichtet wurde (Urk. 11/190). Dazu nahm Dr.

med. D.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , am 1. März , 22. April und 1. Juni 2022 Stellung (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 11/192). Ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vor bescheid vom 3. Juni 2022 die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 11/193). Dagegen erhob die Versicher t e am 30.

Juni 2022 Einwand (Urk. 11/197). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Rentena nspruch (Urk. 11/201 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2022 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbei ständung zu gewähren, was sie mit Eingabe vom

10. Oktober 2022 substanziierte

( Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/1-10 ) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 8. September 2022 .

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits ab 2013 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 .2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Hauswartin weiterhin zumutbar sei. Sie könne trotz reduzierter Leistungsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men erzielen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie leide an körperlichen Dauer schmerzen und der Heilungsverlauf gestalte sich als schwierig. Eine Ver besserung könne trotz stetiger Massnahmen, Therapien und Behandlungen nicht verzeichnet werden. Hinzu komme eine äusserst schwierige Familiensituation bedingt durch die Kinder, welche teilweise an ADHS leiden würden und psychisch auffällig seien, was den Beizug einer Familientherapeutin notwendig mache. Sie bekomme bereits Unterstützung im Haushalt, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, diesen allein umfassend auszuüben. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Arbeit als Hauswartin in einem 70%-Pensum zumutbar sei . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19.

Juli

2022 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/190/31-40), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge ge ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Am 26. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, allgemein in ternistisch und rheumatologisch begutachtet (vgl. Urk. 11/190/42-60 und 61-85). Dr. E.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin würden belastungsabhän gi ge Rückenschmerzen mit begleitenden myofaszialen Schmerzen vorliegen. Die umfassenden Beschwerden am Bewegungsapparat seien in ihrem Ausmass nicht durch die degenerativen Prozesse am Rücken erklärbar und auch nicht durch die aktuell sehr gut lokalisierbaren myofaszialen Beschwerden, da der Schweregrad der degenerativen Veränderungen nur leicht sei und myofasziale Schmerzen nicht alle berichteten Beschwerden erklären könnten. Ein Anteil der Beschwerden am Bewegungsapparat sei im Jahr 2017 einer Fibromyalgie zugeordnet worden (Urk. 11/190/81). Dr. E.___ konstatierte, die Beschwerden könnten in der Haupt sache einer Fibromyalgie und den degenerativen Veränderungen an der Lenden wirbelsäule mit aktuell auch myofaszialen Beschwerden zugeordnet werden. Wich tig für Patienten mit Fibromyalgie sei die körperliche und sportliche Akti vi tät und es sei ebenfalls wichtig, dass diese Patienten auch weiterhin ihrer beruf lichen Tätigkeit nachgehen würden . Die Fibromyalgie für sich genommen stelle keine invalidisierende Diagnose dar. Es handle sich aber um eine chronische Erkran kung, die grundsätzlich nicht heilbar sei (Urk. 11/190/82).

Die Beschwer de füh re rin behelfe sich durch die regelmässige Durchführung der erlernten Rücken übun gen. In der Vergangenheit habe sie auch chiropraktische Behandlun gen wahr ge nommen. Ausserdem führe sie einen Teil auch auf ihre psychische Verfassung zurück und führe psychologisch angeleitete Entspannungstechniken durch. Dr. E.___ beobachtete eine gewisse Motivation der Beschwerdeführerin, zur Besserung der Beschwerden beizutragen. Zusätzlich sei aber auch eine Selbst limitierung aufgefallen. So führe die Beschwerdeführerin beispielsweise die Haus halttätigkeiten eher nicht durch und nehme Spitex in Anspruch. Die Selbst li mitierung sei auch während der körperlichen Untersuchung aufgefallen, im Rah men derer die Beschwerdeführerin die Untersuchung am Schultergürtel aufgrund des Spannungsgefühls in der Muskulatur abgebrochen habe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei während einer reduzierten Präsenzzeit von sieben Stunden pro Tag und voller Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätig keit mit Möglichkeiten zur Wechselbelastung und unter Vermeidung von schwe rem Heben über 10 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungs ein schränkung (Urk. 11/190/83). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe seit 2013 keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/190/84). 3.3

Die neuropsychologische Exploration fand am 8. Dezember 2021 bei l ic. phil .

F.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, statt (Urk. 11/190/86-108) . Der untersuchende Psychologe hielt fest, die durchgeführten Tests zeigten eine verminderte kognitive Teilleistung im Bereich des Lesens und Rechtschreiben s . In geringerem Ausmass vermindert seien zudem eine Reihe von sprachassoziierten Leistungen, während Leistungen mit nichtsprachlichem Material allesamt erhal ten gewesen seien. Bei erhaltener Leistungsfähigkeit für nichtsprachliche Leistun gen erfülle der Schwe re grad der Einschränkungen beim Lesen und Rechtschreiben die Bedingungen für das Nennen der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstö rung/Legasthenie gemäss ICD-10: F81.0. Die Einschränkungen in einer Reihe von sprachasso ziierten Leistungen würden vom Schweregrad her im Bereich einer Lernbehin derung liegen. Als Ursache dafür könnten einerseits Auswirkungen bzw. Be gleit erscheinungen der Lese- und Rechtschreibstörung an ge nommen wer den, anderer seits dürften bei der Beschwerdeführerin auch Auswirkungen einer eigentlichen Sprachbeeinträchtigung bzw. einer auditiven Verarbeitungs- und Wahr neh mungs beeinträchtigung vorhanden sein. Die sprach assoziierten Funkti onsbeein träch tigungen könnten als dissoziierte Intelli genz minderung gemäss ICD-10: F74 klassifiziert werden. Betreffend die wieder holt genannte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ADHS) äusserte lic. phil. F.___ , für eine solche fänden sich keinerlei Hinweise. Die L eistungen bei sprachfernen A ufgaben seien alle er halten gewesen, auch sämtliche Aufmerksam keits leis tungen mit visuellem M a te rial . Erhalten gewesen seien zudem die Exeku tiv funktionen. Im klinischen Eindruck wirke die Be schwer de führerin ruhig und nicht erhöht ablenkbar. Sie habe ausdauernd und fokussiert gearbeitet. Ihre Angaben in einem ADHS-Fragebogen würden zwar auf eine Auf merksamkeits beein trächti gung hindeuten, diese könnten aber nicht mit genügend Sicherheit auf eine eigentliche ADHS zurückgeführt werden. Wahrscheinlicher sei, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufmerksamkeits beein träch tigungen eine Folge bzw. Begleiterscheinung ihrer Lese- und Rechtschreib störung, ihrer sprach asso ziierten Einschränkungen und allenfalls auch von Beein trächtigungen aus dem psychopathologischen Formenkreis seien. Es sei nicht davon auszuge hen, dass bei der Beschwerdeführerin eine ADHS gemäss ICD-10: F90.0 vor handen sei (Urk. 11/190/101 f.). Der Fachpsychologe führte aus, auf grund der kogni tiven Beeinträchtigungen sei bei der Beschwerdeführerin mit folgenden Funkti ons einschränkungen zu rechnen: die Einschränkungen im un mittelbaren Aufneh men von mündlich vorgegebenen Informationen würden dazu führen, dass bspw. Anweisungen, Inhalte von Gesprächen oder von Telefon anrufen nur unvoll stän dig aufgenommen werden könnten, was unter anderem zu Unter lassungen und Missverständnissen führen könnte oder das Lernen im Frontal unterricht deutlich erschweren würde. Die Beeinträchtigungen im Lernen und dauerhaften Speichern von Sprachinformationen würden zu einem erhöhten Aufwand beim Erlernen von Wissen führen. Die Einschränkungen der kognitiven Verarbeitungs ge schwin dig keit bei sprachassoziierten Aufgabenstellungen hätten eine Verlang samung zur Folge und die Beeinträchtigungen von höheren Sprach leistungen würden die verbale Kommunikation erschweren, was sich bspw. nega tiv in Beratungs- und Verkaufsgesprächen oder bei der verbalen Konflikt be wältigung auswirke. Schliess lich sei ein fehlerfreies Schreiben wegen den Ein schränkungen des Recht schreibens nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe aber auch Res sourcen. So seien in kognitiver Hinsicht das Denken mit verbalem und visuellem Material, das Gedächtnis für visuelles Material, die Aufmerk sam keitsleistungen mit visuel len Anforderungen, die Exekutivfunktionen, die visuell-räumlichen und visuo kon struktiven Leistungen und das Rechnen erhalten. Hin sichtlich der Arbeits fä higkeit äusserte der Fachpsychologe, die Beschwerde führerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die früher einmal für einige Zeit aus geübte Tätigkeit als Hauswartin sei gut an ihr kognitives Leistungsprofil ange passt. In dieser und jeder anderen einfachen Hilfstätigkeit sei aus rein neuro psychologi scher Sicht nicht von einer relevanten Einschränkung der Leistungs fähigkeit oder der zeitlichen Zumutbarkeit auszu gehen. In der Tätig keit als Haus frau sei auf grund der kognitiven Funktions beein trächtigungen jedoch von einer Einschrän kung der Leistungsfähigkeit im Aus mass von ca. 10 % auszugehen. Dies wegen Schwierigkeiten beim Erledigen von administrativen Auf gaben stellungen und bei einer verminderten Fähigkeit, ihren Kindern bei den Schulaufgaben zu helfen (Urk. 11/190/104 f.) . Die gemachten Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gälten seit dem Eintritt ins Erwerbsleben und für den Zeitraum ab 2013 (Urk. 11/190/107). 3.4

Am 26. Januar 2022 fand die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 11/190/109-139). Dr. G.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als kognitiv eher einfach struktu riert. Sie wirke emotional instabil und depressiv verstimmt. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen und keinem eigentlichen sozialen Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe angegeben , Ein- und Durchschlafschwierigkeiten zu haben, was zu erhöhter Ermüdbarkeit am Tag führe. Der Selbstwert sei erhalten, sie habe jedoch von Schuldgedanken berichtet. A llumfassende negative Zukunfts perspektiven seien hingegen zu verneinen . Weiter habe die Beschwerde führerin

über

anfallsartige Ängste mit vegetativen Symptomen geklagt , wobei diese nicht häufig vorkommen würden . Hinweise auf Zwänge gebe es keine. Die Beschwer de führerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Kon zentration sei leicht eingeschränkt. Bei der Anamneseerhebung habe sie teil weise länger überlegen müssen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächt nis seien ansonsten jedoch intakt gew esen, das Denken formal geordnet und inhaltlich ohne Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzina tio nen oder Ich-Störungen. Als Hauptbeschwerde habe die Beschwerdeführerin diffuse, ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat angegeben (Urk. 11/190/127). Laut Dr. G.___ seien bei der Beschwerdeführerin die diagnos tischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Fak toren erfüllt. Das Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch depressive Verstim mungen mit vermin derter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Kon zen trationsstörungen, Schlaf störun gen, verminderten Appetit mit Gewichts abnahme und Schuldgedan ken. Die Diagnose werde auch durch das Ergebnis der Hamilton Depressionsskala (HAMD) gestützt. Diagnos tisch handle es sich um eine rezidi vie rende depressive Störung, da die Beschwer de führerin wiederholt depres sive Episoden erlebt habe und deswegen auch in stationärer Behandlung gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin ausserdem angegebene somatische Be schwer de sympto matik mit vor allem dif fusen und ausgeweiteten Schmerzen im Bewe gungs apparat, die es ihr nicht mehr erlauben würde, auf dem ersten Arbeits markt zu arbeiten, sei diagnostisch einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren zu zuordnen. Die Schmerzen müssten jedoch primär aus somati scher Sicht beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Schmerzstörung keine zu sätzliche Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten Tätigkeiten attestiert wer den. Die beiden Störungen würden allerdings ne gativ miteinander interagieren. A ufgrund der rezidi vie ren den depressiven Störung bestehe eine Vulnerabilität für eine Verschlechterung. Zudem bestünden diagnos tisch akzentuierte emotional instabile Persönlichkeits züge vom Borderline -Typ, gekennzeichnet durch rasche Stimmungs schwan kun gen und anamnestisch eine Tendenz zu Substanz miss brauch mit Alkohol. Die Beschwerdeführerin nehme auch regelmässig ein Opiat-Analgetikum ein, dessen Medikamentenspiegel zwar nachweisbar, aber unter dem Referenzbereich gewesen sei. Ein eigentliches Abhängigkeitssyndrom mit deut licher Toleranzent wicklung oder ständiger Beschäftigung mit der Einnahme sei nicht erwiesen. Das alkoholspezifische CDT sei pathologisch nicht erhöht ge we sen, was gegen einen anhaltenden erhöhten Alkoholkonsum spreche. Die Ten denz zum Substanz missbrauch gehöre hier zu den akzentuierten Persönlich keits zügen und werde deshalb nicht als eigenstän dige Diagnose aufgeführt.

Während des Untersuchungs gespräch s sei die Beschwerdeführerin konzentriert geblieben, wenn auch leichte Konzentrations störungen aufgefallen seien. Sie habe aber nie die Über sicht verloren und sei nicht chaotisch gewesen. Ihre Angaben seien kon sistent mit den Angaben in den Akten, den erhobenen Befunden und gestellten Diagno sen gewesen. Die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung könne nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längs verlaufs mit in der Kindheit zu wenig entsprechenden Auffälligkeiten auf diese Störung. Ebenso wenig könne aufgrund des Längs ver laufs die Diagnose einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige zwar eine Instabilität in der Stimmung, weitere Insta bilitäten seien aber nicht deutlich ausgeprägt. Die akzentuierten Persönlich keits züge würden mit den beiden an deren Störungen negativ im Sinne einer Chroni fizierung interagieren . Diese würden sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 11/190/130 ff.). Das Aktivitätenniveau im beruf lichen und privaten Bereich weiche deutlich auseinander. Die Beschwerdeführerin gehe keiner ausser häus lichen Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie widme sich aber ihren Haushaltsarbeiten und sei auch sonst aktiv in einer Selbsthilfegruppe, besuche regelmässig eine Malgruppe und Swingerclubs. Ausserdem habe sie gute Kontakte zu Kolleginnen und auch keine Probleme mit Männern. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie problemlos mobil. Eine anhaltende höhergradige Arbeits unfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht könne somit nicht begründet werden (Urk. 11/190/133 f.) . Die subjektiv wahrgenommene Einschränkung der Arbeits fähig keit lasse sich mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten täglichen Aktivitätenniveau nicht in Einklang bringen. Dr. G.___

attestierte der Beschwerdeführerin in jeder Tätig keit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Leis tungs einschränkung bestehe aufgrund der durch die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit (Urk. 11/190/135). Rückwirkend seien punktuelle vorüber gehende höhergradige Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen stationärer Behandlun gen möglich. Länger fristig und gemittelt im Verlauf könne aber im versiche rungsmedizinischen Sinne eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht nicht begründet werden (Urk. 11/190/134). 3.5

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (11/190/18) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.00/F33.10) - Lese- und Rechtschreibstörung/Legasthenie (ICD-10: F81.0) - Dissoziierte Intelligenzminderung (ICD-10: F74) - Lumbovertebrale Schmerzen (ICD-10: M54, M79, M43)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge vom Borderline -Typ (ICD-10: Z73.1) - Fibromyalgie (ICD-10: M79) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45) - Status nach CVI mit linksseitigem Hemisyndrom bei Karotisverschluss links 1989 (ICD-10: I63) - Erhöhte Nierenretentionsparameter, am ehesten medikamentös, differen zialdiagnostisch prärenal (ICD-10: R 79) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: K76) - Adipositas (ICD-10: E66)

Konkrete funktionelle Einschränkungen würden im Bereich des rheuma tolo gi schen Fachgebiets bestehen. So seien vermehrtes Bücken, Zwangshaltungen und insbesondere vorgebeugte Körperhaltungen erschwert und nicht so lange durch führbar resp. wenn, dann nur mit Pausen. Hinsichtlich des neuro psycho logischen Fachgebiets bestehe eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine dissoziierte Intelligenzminderung mit Beeinträchtigungen einer Reihe von sprach assoziierten Leistungen im Ausmass einer Lernbehinderung bei gut er haltener Leistungsfähig keit bei nichtsprachlichen Aufgabenstellungen. Die Be schwer de führerin könne auch anspruchsvollere Tätigkeiten bewältigen, sofern diese keine höheren Anfor derungen an das Lesen, Rechtschreiben und an sprach assoziierte Fertigkeiten stel len würden. Dies hätte dann wieder Insuffizienz- und Schuldgefühle zur Folge, die bahnbrechend für depressive Episoden seien. Auf grund der Depression fehle es der Beschwerdeführerin an Antrieb und ihr Selbst vertrauen sei beeinträchtigt. Ausserdem schlafe sie nachts schlecht und sei stän dig müde. Im Rahmen der Depression sei die Konzentration vermindert, wodurch die Beschwerdeführerin im A rbeitsleben beeinträchtigt sei . Belastend sei auch die finanzielle Situation, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Insuffizienz der Be schwerdeführerin , beruflich zu bestehen und ihren Platz zu finden. Hinzu komme das Zusammenleben mit ihren drei Kindern, die ebenfalls unter psychischen Problemen leiden würden. Stützend seien hingegen ihre sozialen Kontakte, ihre Freundinnen und Kollegin nen sowie der Kontakt zu ihrer Mutter (Urk. 11/190/21 f.). Betreffend die Beur teilung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund ihrer Depression könne die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100 % Arbeitspensum nur 70 % Leistung erbringen. Da sie keine volle Leistung erbringen könne, habe die reduzierte Präsenzzeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet keine Auswir kung. Hier hätte die Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Präsenzzeit, wenn sie eine volle Leistung erbringen könnte. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die bisherige wie auch auf eine angepasste Tätigkeit. Es werde eine gute Anpassung der Anforderungen und gestellten Auf gaben empfohlen, die die Beschwerdeführerin entsprechend ihren neuropsycholo gischen Fähigkeiten bewältigen könne. Geeignete Tätigkeiten wären einfache un gelernte praktische

Hilfstätigkeiten. Ungeeignet seien Tätigkeiten, bei denen Lesen- und Rechtschrei ben wichtig seien , und solche , die höhere Anforderungen an sprachas s oziierte Leistung stellen würden, bspw. Büro- und Verkaufs tätig keiten oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin telefonieren müsse (Urk. 11/190/25) . 4. 4.1

In Übereinstimmung mit dem Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 (E. 3) ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid von einer 70%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus. 4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens der C.___ AG vom

21. Februar 2022 sprächen. Vielmehr beruht d as polydisziplinäre Gutachten auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Unter suchungen der Fachrichtungen Innere Medizin , Rheumatologie, Neuropsy cho logie sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 1 1/190/31-40 , Urk. 11/190/ 65 f., Urk.

11/190/ 90-92, Urk. 11/190/ 113-118 ). Die Gut achter haben detail lierte Befunde erhoben (Urk.

11/190 /51-55, Urk. 11/190/ 71-78,

Urk. 11/190/ 95-99, Urk.

11/190/ 126 129 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk.

11/190 /46

f ., Urk.

11/190/ 93, Urk. 11/190/ 119 f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten be tei ligten Fachärzte (Urk. 11/190 /18 ff. ). Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Ausserdem haben die ärzt lichen Experten ihre Arbeitsunfähig keitsschätzung hinreichend und nach voll zieh bar begründet (Urk. 11/190 /23 f. ) und sich eingehend mit den vorange gan genen medizinischen Beurteilungen auseinan dergesetzt und ihre davon ab wei chen de Einschä tzung begründet dargelegt (Urk. 11/190 /79 f., Urk. 11/190/ 100-102, Urk. 11/190/ 130 ff. ). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde im Kon text mit den psy chischen Ressourcen und unter Einbezug der sonstigen persönli chen, familiären und sozia len Aktivitäten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Be schwer deführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die recht sprechungsgemässen Anforde rungen an beweiskräftige ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. E. 1.6 ).

4.3

Die Beschwerdeführerin machte primär geltend, die Fibromyalgie und deren Aus wirkung sei von den Gutachtern zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 ). Die Diagnose einer Fibromyalgie wurde erstmals im September 2017 durch Dr.

med. H.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li ta tion, ge stellt (vgl. Arztbericht vom 26. September 2017, Urk. 11/107/7) und von der rheu ma tologischen Gutachterin bestätigt. Dr. E.___ ordnete die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den denn auch in der Hauptsache der Fibro myalgie sowie den degenerativen Ver än de rungen an der Lendenwirbelsäule zu . Sie wies jedoch darauf hin, dass die Fibromyalgie für sich keine invalidi sie ren de Diagnose darstelle. Vielmehr seien körperliche und sportliche Aktivitäten sowie eine berufliche Betätigung wichtig (E. 3.2) . Unabhängig von der diagnos tischen Einordnung der Fibromyalgie berücksichtigte die Gutachterin, dass die Beschwer de führerin auf grund ihrer Beschwerden am Bewegungsapparat in der Arbeits fähigkeit ein geschränkt ist und attestierte ihr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und nur in einer angepassten leich ten kör per lichen Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und ohne Heben von über 10 kg ein e vollständige Arbeitsfähigkeit . Auch Dr. H.___ attestierte der Be schwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für leichte wechsel be las ten de Tätigkeiten mit maximalem Heben von 5-10 kg ohne Schulterelevation über 90° beidseits eine 100%ige Ar beits fähigkeit. Sie (Dr. H.___ ) empfahl die Arbeits fähig keit der alleinerziehenden Mutter mit zwei an ADHS erkrankten Kin dern in erster Linie aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (vgl. Arztberichte vom 20. Ok tober 2017 [Urk. 11/107/12] und 6. Dezember 2018 [Urk. 11/107/2]). Schliesslich er achtete Dr. Y.___ die Be schwer de führerin in einer optimal ange passten Tätigkeit ebenfalls zu 80 % ar beits fähig (vgl. rheu ma t ologisches Teilgut achten vom 9. De zember 2019, Urk. 11/136 S. 57). Insofern hat die rheumatolo gische Gutachterin - ent gegen dem Vorbringen der Beschwer de führerin - die Aus wirkungen der Fibro myalgie in der Einschätzung der Arbeits fähigkeit und überdies in Überein stimmung mit der Beurteilung der übrigen untersuchenden Ärzte

genügend berücksichtigt. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Adipositas sei ebenfalls als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu listen (Urk. 1 S. 4 und S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass eine Adipositas r echtsprechungsgemäss grund sätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von sol chen Schäden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10.

März

2021, E. 5.3.2) .

Wohl ist - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein leuchtend, dass die Adipositas bei der Ausübung von körperlichen Tätig keiten hinderlich ist. Diesem Umstand trugen die Gutachter indessen auch damit Rech nung, dass sie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten und gestützt darauf ein deutlich eingeschränktes funktionelles Leistungsprofil beschrieben. Konkret erachteten sie lediglich noch körperlich leichte, wechsel be las ten de Tätigkeiten zumutbar. Namentlich schlossen sie das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg aus (E. 3.2). Insofern vermag auch dieses Vor brin gen die Beweiskraft der gutachterlichen Expertise nicht zu schmälern. 4.5

Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin primär infolge ihrer rezidi vie ren den depressiven Störung und der daraus resultierenden erhöhten Ermüd bar keit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt (E. 3.4). Bereits Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) und attestierte der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 bis 30 %, wobei er dies - auch vor dem Hintergrund einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeits stö rung (ICD-10: F90.0) - auf Un sicher heits gefühle, Perfektionismus ,

Ängste, Nie der geschla gen heit, Über forde rungs ge fühle, mangelnde Konzentrations- und Orga nisations fähig keiten, Ab lenk barkeit, man gelnde Planungsfertigkeiten sowie mus kuläre Ein schrän kungen und schmerz be dingte Minderleistungen zurück führ te

(vgl. Arzt be richt vom 10. Fe bru ar 2019, Urk. 11/112). Ein ADHS wurde seitens Therapeutinnen der inte grier ten Psychiatrie B.___ nicht dia gnostiziert (vgl. Urk. 11/154) und auch Dr. G.___ erachtete eine solche mangels ent spre chender Auffälligkeiten auf diese Störung in der Kindheit für nicht plau sibel (E. 3.4). Ebenso verneinte der neuropsychologische Gutachter bei fehlenden Hin weisen die Diagnose einer ADHS (E. 3.3). Eine mangelnde Planungs- oder Orga ni sa tionsfähigkeit ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, alleine und pünktlich mit den öffent lichen Ver kehrsmitteln zum vereinbarten Be gut achtungstermin zu erschei nen, auch indem sie richtig plante und bereits am Vor tag anreiste und in J.___

über nachtete (Urk. 11/190/125). Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration angegeben, morgens ihre Kinder zu wecken und darauf zu achten, dass diese nichts vergessen, Termine wahrzunehmen und die ad ministrativen Ange legen heiten zu erledigen (Urk. 11/190/124). Weiter habe sie mit anderen eine Selbst hilfegruppe gegründet (Urk. 11/190/119). Die Aufmerk sam keit und die Auf fas sung beschrieb Dr. G.___ ebenfalls als intakt (E. 3.4). Insofern ist eine die Leistungsfähigkeit ein schrän ken de ADHS nicht ausgewiesen. D r. I.___ diagnos ti zierte zudem eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), hielt aber gleich zeitig fest, dass die Beschwerde führerin in der Kinder erziehung dank der unter stützenden und beratenden Fami lienbegleitung nunmehr weniger von Ängsten betroffen sei (Urk. 11/112). Vor diesem Hin ter grund und angesichts dessen, dass d ie The ra peu tinnen der integrierten Psychiatrie B.___ zwar noch von Zukunftsängsten

berich te ten , diese jedoch nicht im Zusammen hang mit einer ge neralisierten Angst stö rung beur teil ten (Urk. 11/154) und auch der psychia trische Gutachter eine gene ralisierte Angst störung bei fehlenden vege ta tiven Symp to men für nicht begrün det

er ach tete (Urk. 11/190/134) , ist eine die Leis tungs fähig keit einschränkende Angst störung nicht plausibel. Die anamnestisch vorkom men den Ängste sind in Über ein stim mung mit dem psychiatrischen Gut achter im Rahmen der depressiven Störung zu sehen und inter pretieren ( vgl. Urk. 11/190/134). Die Therapeutinnen der integrierten Psychiatrie B.___

führ ten in ihrem Bericht vom 9. Sep tember 2020 ebenfalls eine rezidivierende depres sive Störung ,

gegenwärtig schwe re Episode , (ICD-10: F33.2) auf und hiel ten ausserdem eine chro nische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) fest . Laut Therapeutinnen der integrierten Psychiatrie B.___ äussere sich die psy chische Belastung stark in körperlichen Schmerzen (Urk. 11/154). Damit überein stim mend äusserte auch der psychiatrische Gutach ter, dass die soma tische Be schwer de symptomatik und die psychische Störung negativ mitein ander inter a gieren wür den. Die Schmerzen seien jedoch aus soma tischer Sicht zu be urteilen (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin erachtete sich denn auch in erster Linie aufgrund ihrer somatischen Beschwerden auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr ar beits fähig (Urk. 11/190/126 & 131). Auch Dr. I.___ konstatierte, dass chro nisch-rezi di vierende Schmerzen, Ver kramp fun gen, Parästhesien, Gefühle von Kraft min de rung und Kreislaufprobleme im Vor der grund der Leistungs behin de rung stün den (Urk. 11/112). Im Alltag hingegen ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Schmer zen relativ aktiv. So hat sie gegenüber dem psychiatrischen Gut achter an gegeben, mit Freundinnen spazieren zu gehen oder diese auf einen Kaffee zu treffen, zu lesen, einen Malkurs zu besuchen, in Swingerclubs zu gehen oder sich in der Selbsthilfegruppe zu engagieren. Sie koche für sich, erledige die admini st rativen Angelegenheiten, den Einkauf, die Wäsche sowie kleine Arbeiten im Haus halt

(Urk. 11/190/124). An ge sichts dessen, ist die Einschätzung von Dr. G.___

nach voll ziehbar, wonach eine anhaltende höhergradige Arbeitsun fähigkeit allein aus psychiatris cher Sicht nicht begründet ist , zumal zahlreiche Hinweise für psycho soziale Belastungsfaktoren (zwei der drei Kinder zeigen offenbar Ver haltensauf fälligkeiten [vgl. auch Urk. 3/4b, Urk. 3/5] , Umgang mit Exmann, Schulden, finanzielle Abhängig keit vom Sozial amt und der Kinder alimente ; vgl. Urk. 11/190/122 f. ) vorliegen, mit hin umso höhere Anfor de rungen an die Diag nose einer psychischen Störung von Krank heits wert zu stel len sind (vgl. E. 1. 3 .2 vorstehend) . 4.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung attestierten die C.___ Gutachter g estützt auf das psychiatrische Teilgutachten eine Leistungseinschränkung von 30 % auf grund der durch die De pression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit (E. 3.4). Gemäss Dr. G.___ könnten, abge sehen von vorüber gehenden höher gra digen Ar beitsunfähigkeiten zu Zeiten sta tionärer Behand lun gen (bspw. vom 4. April bis 28. Mai 2013 [Urk. 11/9], 2. bis 27. Januar 2018 [Urk. 11/100], 7. Juli bis 27. August 2020, vgl. Urk. 11/154), auch rückwirkend im Verlauf (seit 2013) keine höher gradigen psychia tri schen Arbeitsun fähigkeiten begründet werden. Gleich zeitig verwies er jedoch auf die in den Akten durchgehend e Einschätzung einer 40% igen Arbeitsun fähig keit (Urk. 11/190/134). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 5.2) , ändert dies jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein renten aus schliessendes Einkommen erzielen könnte. Betreffend die bloss vorüber gehende Zu stands verschlechterung während einiger Wochen ist darauf hinzu weisen, dass dies noch keinen befristeten Renten anspruch zu begründen vermag. Die sta tio nä ren Hospitalisierungen dauerten jeweils nur wenige Wochen. Auf grund der Ak ten und Angaben der Beschwerdeführerin ist es nicht ausgewie sen , dass sie in der restlichen Zeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie im Haushalt in renten begründendem Ausmass invalid war , wobei in psy chosozialer Hinsicht auch eine akute Überlastungssituation durch die Betreuung der verhaltensauffälligen Kinder bestand. Aus internistischer, rheumatologischer und neuropsycholo gi scher Sicht verneinten die Gutachter

- auch im Verlauf - eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5). Im Haus halt sei von einer 10%igen Einschränkung aus zugehen (E. 3.3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin über nahm d ie Beschwerde gegnerin jedoch die im Rahmen der am 12. September 2016 durchge führten Ab klärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus halts abklärung) präziser festgestellte Einschränkung von 12.8 % (vgl.

Urk. 11/64). Die Qualifikation als 90 % Erwerbs tätige und 10 % im Haushalt Tätige ist nicht zu beanstanden und wurde seitens Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerde führerin machte vielmehr geltend, angesichts dessen, dass sie selbst für ihr kleines Haus halts pen sum die Unterstützung der Spitex benötige, sei die An nahme, dass sie die Arbeit als H aus wartin im Umfang von 70 % ausüben kön ne, stossend (Urk. 1 S. 7 f.). In wie weit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haus wartin einer ange pas sten Tätigkeit entspricht, kann offen blei ben . Somatisch ist die Beschwerde führerin in einer körperlich angepassten Tätig keit und unter Be rücksichtigung des Belas tungs profils nicht eingeschränkt (E.

3.2). Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ist f ür die Invaliditäts be mes sung nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, was keine medizi nisch zu beantwortende Fragestellung ist, sondern einzig, ob sie die ihr ver blie bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleich gewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auf lage 2022, Rn

13 4 zu Art. 28a). Davon ist auszugehen, sind der Beschwer de führerin doch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen insbeson dere Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie die Bedienung und Über wachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktions arbei ten zumut bar.

5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen ( Urk. 11/2/9 ; vgl. auch ihre eigenen Angaben in Urk. 11/90/49, Urk.

11/90/122 ). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsaus bildung abge schlossen hatte (Urk. 11/190/49 ), ist davon auszugehen, dass si e im Gesund heits fall in einem 9 0%-Pensum (entsprechend ihrer Qualifikation, E. 4.6) einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde. Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Vali den einkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Da das Invali denein kommen anhand des gleichen Tabellenlohns festzulegen ist (Hilfsarbeiter tätig keit), genügt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Prozentzahlen ge gen überzustellen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, was gewichtet im Erwerbsbereich einem Teili nvaliditätsgrad von 27 % ( 0, 9 x 30 %) entspricht. Im Haushaltsbereich ist von eine r Einschränkung von 12.8 % auszugehen , woraus ein Teili nvaliditäts grad von 1.28 % ( 0, 1 x 12.8 %) und ein rentenaus schliessender Gesamt in va li di tätsgrad von 28.28 % resultiert. Selbst bei Annahme einer 40%igen Einschrän kung im Erwerbsbereich läge

der Gesamti nvaliditätsgrad von 37.28 % ([ 0, 9 x 40 %] + 1.28 %) immer noch deutlich unter dem Mindest in validitätsgrad von 40 % für eine Rente (vgl. E. 1.4 hiervor) . 6.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 abgestellt und das Ren ten begehren der Be schwerdeführerin abgewiesen hat. 7 . 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E.

6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom

8. September 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwältin lic.

iur . Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und unentgeltlichen Rechtsvertretung

gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (vgl.

Urk. 8 , Urk. 9 /1- 10 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3

Die R echtsvertreterin hat keine Kosten note eingereicht (vgl. der Hinweis in der Ver fügung vom 18. Oktober 2022 [Urk. 12], Ziffer 2 Abs. 2). Ihre Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3

GSVGer

und §

7 und der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro zesses unter Einschätzung des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 2 ’ 4 00.-- (inkl.

Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 7 .4

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

8. September 2022 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 8. September 2022 .

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits ab 2013 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 .2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 ).

4.3

Die Beschwerdeführerin machte primär geltend, die Fibromyalgie und deren Aus wirkung sei von den Gutachtern zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 ). Die Diagnose einer Fibromyalgie wurde erstmals im September 2017 durch Dr.

med. H.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li ta tion, ge stellt (vgl. Arztbericht vom 26. September 2017, Urk. 11/107/7) und von der rheu ma tologischen Gutachterin bestätigt. Dr. E.___ ordnete die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den denn auch in der Hauptsache der Fibro myalgie sowie den degenerativen Ver än de rungen an der Lendenwirbelsäule zu . Sie wies jedoch darauf hin, dass die Fibromyalgie für sich keine invalidi sie ren de Diagnose darstelle. Vielmehr seien körperliche und sportliche Aktivitäten sowie eine berufliche Betätigung wichtig (E. 3.2) . Unabhängig von der diagnos tischen Einordnung der Fibromyalgie berücksichtigte die Gutachterin, dass die Beschwer de führerin auf grund ihrer Beschwerden am Bewegungsapparat in der Arbeits fähigkeit ein geschränkt ist und attestierte ihr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und nur in einer angepassten leich ten kör per lichen Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und ohne Heben von über 10 kg ein e vollständige Arbeitsfähigkeit . Auch Dr. H.___ attestierte der Be schwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für leichte wechsel be las ten de Tätigkeiten mit maximalem Heben von 5-10 kg ohne Schulterelevation über 90° beidseits eine 100%ige Ar beits fähigkeit. Sie (Dr. H.___ ) empfahl die Arbeits fähig keit der alleinerziehenden Mutter mit zwei an ADHS erkrankten Kin dern in erster Linie aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (vgl. Arztberichte vom 20. Ok tober 2017 [Urk. 11/107/12] und 6. Dezember 2018 [Urk. 11/107/2]). Schliesslich er achtete Dr. Y.___ die Be schwer de führerin in einer optimal ange passten Tätigkeit ebenfalls zu 80 % ar beits fähig (vgl. rheu ma t ologisches Teilgut achten vom 9. De zember 2019, Urk. 11/136 S. 57). Insofern hat die rheumatolo gische Gutachterin - ent gegen dem Vorbringen der Beschwer de führerin - die Aus wirkungen der Fibro myalgie in der Einschätzung der Arbeits fähigkeit und überdies in Überein stimmung mit der Beurteilung der übrigen untersuchenden Ärzte

genügend berücksichtigt. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Adipositas sei ebenfalls als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu listen (Urk. 1 S. 4 und S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass eine Adipositas r echtsprechungsgemäss grund sätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von sol chen Schäden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10.

März

2021, E. 5.3.2) .

Wohl ist - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein leuchtend, dass die Adipositas bei der Ausübung von körperlichen Tätig keiten hinderlich ist. Diesem Umstand trugen die Gutachter indessen auch damit Rech nung, dass sie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten und gestützt darauf ein deutlich eingeschränktes funktionelles Leistungsprofil beschrieben. Konkret erachteten sie lediglich noch körperlich leichte, wechsel be las ten de Tätigkeiten zumutbar. Namentlich schlossen sie das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg aus (E. 3.2). Insofern vermag auch dieses Vor brin gen die Beweiskraft der gutachterlichen Expertise nicht zu schmälern. 4.5

Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin primär infolge ihrer rezidi vie ren den depressiven Störung und der daraus resultierenden erhöhten Ermüd bar keit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt (E. 3.4). Bereits Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) und attestierte der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 bis 30 %, wobei er dies - auch vor dem Hintergrund einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeits stö rung (ICD-10: F90.0) - auf Un sicher heits gefühle, Perfektionismus ,

Ängste, Nie der geschla gen heit, Über forde rungs ge fühle, mangelnde Konzentrations- und Orga nisations fähig keiten, Ab lenk barkeit, man gelnde Planungsfertigkeiten sowie mus kuläre Ein schrän kungen und schmerz be dingte Minderleistungen zurück führ te

(vgl. Arzt be richt vom 10. Fe bru ar 2019, Urk. 11/112). Ein ADHS wurde seitens Therapeutinnen der inte grier ten Psychiatrie B.___ nicht dia gnostiziert (vgl. Urk. 11/154) und auch Dr. G.___ erachtete eine solche mangels ent spre chender Auffälligkeiten auf diese Störung in der Kindheit für nicht plau sibel (E. 3.4). Ebenso verneinte der neuropsychologische Gutachter bei fehlenden Hin weisen die Diagnose einer ADHS (E. 3.3). Eine mangelnde Planungs- oder Orga ni sa tionsfähigkeit ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, alleine und pünktlich mit den öffent lichen Ver kehrsmitteln zum vereinbarten Be gut achtungstermin zu erschei nen, auch indem sie richtig plante und bereits am Vor tag anreiste und in J.___

über nachtete (Urk. 11/190/125). Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration angegeben, morgens ihre Kinder zu wecken und darauf zu achten, dass diese nichts vergessen, Termine wahrzunehmen und die ad ministrativen Ange legen heiten zu erledigen (Urk. 11/190/124). Weiter habe sie mit anderen eine Selbst hilfegruppe gegründet (Urk. 11/190/119). Die Aufmerk sam keit und die Auf fas sung beschrieb Dr. G.___ ebenfalls als intakt (E. 3.4). Insofern ist eine die Leistungsfähigkeit ein schrän ken de ADHS nicht ausgewiesen. D r. I.___ diagnos ti zierte zudem eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), hielt aber gleich zeitig fest, dass die Beschwerde führerin in der Kinder erziehung dank der unter stützenden und beratenden Fami lienbegleitung nunmehr weniger von Ängsten betroffen sei (Urk. 11/112). Vor diesem Hin ter grund und angesichts dessen, dass d ie The ra peu tinnen der integrierten Psychiatrie B.___ zwar noch von Zukunftsängsten

berich te ten , diese jedoch nicht im Zusammen hang mit einer ge neralisierten Angst stö rung beur teil ten (Urk. 11/154) und auch der psychia trische Gutachter eine gene ralisierte Angst störung bei fehlenden vege ta tiven Symp to men für nicht begrün det

er ach tete (Urk. 11/190/134) , ist eine die Leis tungs fähig keit einschränkende Angst störung nicht plausibel. Die anamnestisch vorkom men den Ängste sind in Über ein stim mung mit dem psychiatrischen Gut achter im Rahmen der depressiven Störung zu sehen und inter pretieren ( vgl. Urk. 11/190/134). Die Therapeutinnen der integrierten Psychiatrie B.___

führ ten in ihrem Bericht vom 9. Sep tember 2020 ebenfalls eine rezidivierende depres sive Störung ,

gegenwärtig schwe re Episode , (ICD-10: F33.2) auf und hiel ten ausserdem eine chro nische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) fest . Laut Therapeutinnen der integrierten Psychiatrie B.___ äussere sich die psy chische Belastung stark in körperlichen Schmerzen (Urk. 11/154). Damit überein stim mend äusserte auch der psychiatrische Gutach ter, dass die soma tische Be schwer de symptomatik und die psychische Störung negativ mitein ander inter a gieren wür den. Die Schmerzen seien jedoch aus soma tischer Sicht zu be urteilen (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin erachtete sich denn auch in erster Linie aufgrund ihrer somatischen Beschwerden auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr ar beits fähig (Urk. 11/190/126 & 131). Auch Dr. I.___ konstatierte, dass chro nisch-rezi di vierende Schmerzen, Ver kramp fun gen, Parästhesien, Gefühle von Kraft min de rung und Kreislaufprobleme im Vor der grund der Leistungs behin de rung stün den (Urk. 11/112). Im Alltag hingegen ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Schmer zen relativ aktiv. So hat sie gegenüber dem psychiatrischen Gut achter an gegeben, mit Freundinnen spazieren zu gehen oder diese auf einen Kaffee zu treffen, zu lesen, einen Malkurs zu besuchen, in Swingerclubs zu gehen oder sich in der Selbsthilfegruppe zu engagieren. Sie koche für sich, erledige die admini st rativen Angelegenheiten, den Einkauf, die Wäsche sowie kleine Arbeiten im Haus halt

(Urk. 11/190/124). An ge sichts dessen, ist die Einschätzung von Dr. G.___

nach voll ziehbar, wonach eine anhaltende höhergradige Arbeitsun fähigkeit allein aus psychiatris cher Sicht nicht begründet ist , zumal zahlreiche Hinweise für psycho soziale Belastungsfaktoren (zwei der drei Kinder zeigen offenbar Ver haltensauf fälligkeiten [vgl. auch Urk. 3/4b, Urk. 3/5] , Umgang mit Exmann, Schulden, finanzielle Abhängig keit vom Sozial amt und der Kinder alimente ; vgl. Urk. 11/190/122 f. ) vorliegen, mit hin umso höhere Anfor de rungen an die Diag nose einer psychischen Störung von Krank heits wert zu stel len sind (vgl. E. 1. 3 .2 vorstehend) . 4.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung attestierten die C.___ Gutachter g estützt auf das psychiatrische Teilgutachten eine Leistungseinschränkung von 30 % auf grund der durch die De pression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit (E. 3.4). Gemäss Dr. G.___ könnten, abge sehen von vorüber gehenden höher gra digen Ar beitsunfähigkeiten zu Zeiten sta tionärer Behand lun gen (bspw. vom 4. April bis 28. Mai 2013 [Urk. 11/9], 2. bis 27. Januar 2018 [Urk. 11/100], 7. Juli bis 27. August 2020, vgl. Urk. 11/154), auch rückwirkend im Verlauf (seit 2013) keine höher gradigen psychia tri schen Arbeitsun fähigkeiten begründet werden. Gleich zeitig verwies er jedoch auf die in den Akten durchgehend e Einschätzung einer 40% igen Arbeitsun fähig keit (Urk. 11/190/134). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 5.2) , ändert dies jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein renten aus schliessendes Einkommen erzielen könnte. Betreffend die bloss vorüber gehende Zu stands verschlechterung während einiger Wochen ist darauf hinzu weisen, dass dies noch keinen befristeten Renten anspruch zu begründen vermag. Die sta tio nä ren Hospitalisierungen dauerten jeweils nur wenige Wochen. Auf grund der Ak ten und Angaben der Beschwerdeführerin ist es nicht ausgewie sen , dass sie in der restlichen Zeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie im Haushalt in renten begründendem Ausmass invalid war , wobei in psy chosozialer Hinsicht auch eine akute Überlastungssituation durch die Betreuung der verhaltensauffälligen Kinder bestand. Aus internistischer, rheumatologischer und neuropsycholo gi scher Sicht verneinten die Gutachter

- auch im Verlauf - eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5). Im Haus halt sei von einer 10%igen Einschränkung aus zugehen (E. 3.3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin über nahm d ie Beschwerde gegnerin jedoch die im Rahmen der am 12. September 2016 durchge führten Ab klärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus halts abklärung) präziser festgestellte Einschränkung von 12.8 % (vgl.

Urk. 11/64). Die Qualifikation als 90 % Erwerbs tätige und 10 % im Haushalt Tätige ist nicht zu beanstanden und wurde seitens Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerde führerin machte vielmehr geltend, angesichts dessen, dass sie selbst für ihr kleines Haus halts pen sum die Unterstützung der Spitex benötige, sei die An nahme, dass sie die Arbeit als H aus wartin im Umfang von 70 % ausüben kön ne, stossend (Urk. 1 S. 7 f.). In wie weit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haus wartin einer ange pas sten Tätigkeit entspricht, kann offen blei ben . Somatisch ist die Beschwerde führerin in einer körperlich angepassten Tätig keit und unter Be rücksichtigung des Belas tungs profils nicht eingeschränkt (E.

3.2). Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ist f ür die Invaliditäts be mes sung nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, was keine medizi nisch zu beantwortende Fragestellung ist, sondern einzig, ob sie die ihr ver blie bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleich gewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auf lage 2022, Rn

E. 2 . März 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (Urk.

11/87 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Hauswartin weiterhin zumutbar sei. Sie könne trotz reduzierter Leistungsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men erzielen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie leide an körperlichen Dauer schmerzen und der Heilungsverlauf gestalte sich als schwierig. Eine Ver besserung könne trotz stetiger Massnahmen, Therapien und Behandlungen nicht verzeichnet werden. Hinzu komme eine äusserst schwierige Familiensituation bedingt durch die Kinder, welche teilweise an ADHS leiden würden und psychisch auffällig seien, was den Beizug einer Familientherapeutin notwendig mache. Sie bekomme bereits Unterstützung im Haushalt, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, diesen allein umfassend auszuüben. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Arbeit als Hauswartin in einem 70%-Pensum zumutbar sei . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19.

Juli

2022 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/190/31-40), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge ge ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Am 26. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, allgemein in ternistisch und rheumatologisch begutachtet (vgl. Urk. 11/190/42-60 und 61-85). Dr. E.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin würden belastungsabhän gi ge Rückenschmerzen mit begleitenden myofaszialen Schmerzen vorliegen. Die umfassenden Beschwerden am Bewegungsapparat seien in ihrem Ausmass nicht durch die degenerativen Prozesse am Rücken erklärbar und auch nicht durch die aktuell sehr gut lokalisierbaren myofaszialen Beschwerden, da der Schweregrad der degenerativen Veränderungen nur leicht sei und myofasziale Schmerzen nicht alle berichteten Beschwerden erklären könnten. Ein Anteil der Beschwerden am Bewegungsapparat sei im Jahr 2017 einer Fibromyalgie zugeordnet worden (Urk. 11/190/81). Dr. E.___ konstatierte, die Beschwerden könnten in der Haupt sache einer Fibromyalgie und den degenerativen Veränderungen an der Lenden wirbelsäule mit aktuell auch myofaszialen Beschwerden zugeordnet werden. Wich tig für Patienten mit Fibromyalgie sei die körperliche und sportliche Akti vi tät und es sei ebenfalls wichtig, dass diese Patienten auch weiterhin ihrer beruf lichen Tätigkeit nachgehen würden . Die Fibromyalgie für sich genommen stelle keine invalidisierende Diagnose dar. Es handle sich aber um eine chronische Erkran kung, die grundsätzlich nicht heilbar sei (Urk. 11/190/82).

Die Beschwer de füh re rin behelfe sich durch die regelmässige Durchführung der erlernten Rücken übun gen. In der Vergangenheit habe sie auch chiropraktische Behandlun gen wahr ge nommen. Ausserdem führe sie einen Teil auch auf ihre psychische Verfassung zurück und führe psychologisch angeleitete Entspannungstechniken durch. Dr. E.___ beobachtete eine gewisse Motivation der Beschwerdeführerin, zur Besserung der Beschwerden beizutragen. Zusätzlich sei aber auch eine Selbst limitierung aufgefallen. So führe die Beschwerdeführerin beispielsweise die Haus halttätigkeiten eher nicht durch und nehme Spitex in Anspruch. Die Selbst li mitierung sei auch während der körperlichen Untersuchung aufgefallen, im Rah men derer die Beschwerdeführerin die Untersuchung am Schultergürtel aufgrund des Spannungsgefühls in der Muskulatur abgebrochen habe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei während einer reduzierten Präsenzzeit von sieben Stunden pro Tag und voller Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätig keit mit Möglichkeiten zur Wechselbelastung und unter Vermeidung von schwe rem Heben über 10 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungs ein schränkung (Urk. 11/190/83). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe seit 2013 keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/190/84). 3.3

Die neuropsychologische Exploration fand am 8. Dezember 2021 bei l ic. phil .

F.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, statt (Urk. 11/190/86-108) . Der untersuchende Psychologe hielt fest, die durchgeführten Tests zeigten eine verminderte kognitive Teilleistung im Bereich des Lesens und Rechtschreiben s . In geringerem Ausmass vermindert seien zudem eine Reihe von sprachassoziierten Leistungen, während Leistungen mit nichtsprachlichem Material allesamt erhal ten gewesen seien. Bei erhaltener Leistungsfähigkeit für nichtsprachliche Leistun gen erfülle der Schwe re grad der Einschränkungen beim Lesen und Rechtschreiben die Bedingungen für das Nennen der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstö rung/Legasthenie gemäss ICD-10: F81.0. Die Einschränkungen in einer Reihe von sprachasso ziierten Leistungen würden vom Schweregrad her im Bereich einer Lernbehin derung liegen. Als Ursache dafür könnten einerseits Auswirkungen bzw. Be gleit erscheinungen der Lese- und Rechtschreibstörung an ge nommen wer den, anderer seits dürften bei der Beschwerdeführerin auch Auswirkungen einer eigentlichen Sprachbeeinträchtigung bzw. einer auditiven Verarbeitungs- und Wahr neh mungs beeinträchtigung vorhanden sein. Die sprach assoziierten Funkti onsbeein träch tigungen könnten als dissoziierte Intelli genz minderung gemäss ICD-10: F74 klassifiziert werden. Betreffend die wieder holt genannte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ADHS) äusserte lic. phil. F.___ , für eine solche fänden sich keinerlei Hinweise. Die L eistungen bei sprachfernen A ufgaben seien alle er halten gewesen, auch sämtliche Aufmerksam keits leis tungen mit visuellem M a te rial . Erhalten gewesen seien zudem die Exeku tiv funktionen. Im klinischen Eindruck wirke die Be schwer de führerin ruhig und nicht erhöht ablenkbar. Sie habe ausdauernd und fokussiert gearbeitet. Ihre Angaben in einem ADHS-Fragebogen würden zwar auf eine Auf merksamkeits beein trächti gung hindeuten, diese könnten aber nicht mit genügend Sicherheit auf eine eigentliche ADHS zurückgeführt werden. Wahrscheinlicher sei, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufmerksamkeits beein träch tigungen eine Folge bzw. Begleiterscheinung ihrer Lese- und Rechtschreib störung, ihrer sprach asso ziierten Einschränkungen und allenfalls auch von Beein trächtigungen aus dem psychopathologischen Formenkreis seien. Es sei nicht davon auszuge hen, dass bei der Beschwerdeführerin eine ADHS gemäss ICD-10: F90.0 vor handen sei (Urk. 11/190/101 f.). Der Fachpsychologe führte aus, auf grund der kogni tiven Beeinträchtigungen sei bei der Beschwerdeführerin mit folgenden Funkti ons einschränkungen zu rechnen: die Einschränkungen im un mittelbaren Aufneh men von mündlich vorgegebenen Informationen würden dazu führen, dass bspw. Anweisungen, Inhalte von Gesprächen oder von Telefon anrufen nur unvoll stän dig aufgenommen werden könnten, was unter anderem zu Unter lassungen und Missverständnissen führen könnte oder das Lernen im Frontal unterricht deutlich erschweren würde. Die Beeinträchtigungen im Lernen und dauerhaften Speichern von Sprachinformationen würden zu einem erhöhten Aufwand beim Erlernen von Wissen führen. Die Einschränkungen der kognitiven Verarbeitungs ge schwin dig keit bei sprachassoziierten Aufgabenstellungen hätten eine Verlang samung zur Folge und die Beeinträchtigungen von höheren Sprach leistungen würden die verbale Kommunikation erschweren, was sich bspw. nega tiv in Beratungs- und Verkaufsgesprächen oder bei der verbalen Konflikt be wältigung auswirke. Schliess lich sei ein fehlerfreies Schreiben wegen den Ein schränkungen des Recht schreibens nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe aber auch Res sourcen. So seien in kognitiver Hinsicht das Denken mit verbalem und visuellem Material, das Gedächtnis für visuelles Material, die Aufmerk sam keitsleistungen mit visuel len Anforderungen, die Exekutivfunktionen, die visuell-räumlichen und visuo kon struktiven Leistungen und das Rechnen erhalten. Hin sichtlich der Arbeits fä higkeit äusserte der Fachpsychologe, die Beschwerde führerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die früher einmal für einige Zeit aus geübte Tätigkeit als Hauswartin sei gut an ihr kognitives Leistungsprofil ange passt. In dieser und jeder anderen einfachen Hilfstätigkeit sei aus rein neuro psychologi scher Sicht nicht von einer relevanten Einschränkung der Leistungs fähigkeit oder der zeitlichen Zumutbarkeit auszu gehen. In der Tätig keit als Haus frau sei auf grund der kognitiven Funktions beein trächtigungen jedoch von einer Einschrän kung der Leistungsfähigkeit im Aus mass von ca. 10 % auszugehen. Dies wegen Schwierigkeiten beim Erledigen von administrativen Auf gaben stellungen und bei einer verminderten Fähigkeit, ihren Kindern bei den Schulaufgaben zu helfen (Urk. 11/190/104 f.) . Die gemachten Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gälten seit dem Eintritt ins Erwerbsleben und für den Zeitraum ab 2013 (Urk. 11/190/107). 3.4

Am 26. Januar 2022 fand die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 11/190/109-139). Dr. G.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als kognitiv eher einfach struktu riert. Sie wirke emotional instabil und depressiv verstimmt. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen und keinem eigentlichen sozialen Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe angegeben , Ein- und Durchschlafschwierigkeiten zu haben, was zu erhöhter Ermüdbarkeit am Tag führe. Der Selbstwert sei erhalten, sie habe jedoch von Schuldgedanken berichtet. A llumfassende negative Zukunfts perspektiven seien hingegen zu verneinen . Weiter habe die Beschwerde führerin

über

anfallsartige Ängste mit vegetativen Symptomen geklagt , wobei diese nicht häufig vorkommen würden . Hinweise auf Zwänge gebe es keine. Die Beschwer de führerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Kon zentration sei leicht eingeschränkt. Bei der Anamneseerhebung habe sie teil weise länger überlegen müssen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächt nis seien ansonsten jedoch intakt gew esen, das Denken formal geordnet und inhaltlich ohne Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzina tio nen oder Ich-Störungen. Als Hauptbeschwerde habe die Beschwerdeführerin diffuse, ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat angegeben (Urk. 11/190/127). Laut Dr. G.___ seien bei der Beschwerdeführerin die diagnos tischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Fak toren erfüllt. Das Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch depressive Verstim mungen mit vermin derter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Kon zen trationsstörungen, Schlaf störun gen, verminderten Appetit mit Gewichts abnahme und Schuldgedan ken. Die Diagnose werde auch durch das Ergebnis der Hamilton Depressionsskala (HAMD) gestützt. Diagnos tisch handle es sich um eine rezidi vie rende depressive Störung, da die Beschwer de führerin wiederholt depres sive Episoden erlebt habe und deswegen auch in stationärer Behandlung gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin ausserdem angegebene somatische Be schwer de sympto matik mit vor allem dif fusen und ausgeweiteten Schmerzen im Bewe gungs apparat, die es ihr nicht mehr erlauben würde, auf dem ersten Arbeits markt zu arbeiten, sei diagnostisch einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren zu zuordnen. Die Schmerzen müssten jedoch primär aus somati scher Sicht beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Schmerzstörung keine zu sätzliche Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten Tätigkeiten attestiert wer den. Die beiden Störungen würden allerdings ne gativ miteinander interagieren. A ufgrund der rezidi vie ren den depressiven Störung bestehe eine Vulnerabilität für eine Verschlechterung. Zudem bestünden diagnos tisch akzentuierte emotional instabile Persönlichkeits züge vom Borderline -Typ, gekennzeichnet durch rasche Stimmungs schwan kun gen und anamnestisch eine Tendenz zu Substanz miss brauch mit Alkohol. Die Beschwerdeführerin nehme auch regelmässig ein Opiat-Analgetikum ein, dessen Medikamentenspiegel zwar nachweisbar, aber unter dem Referenzbereich gewesen sei. Ein eigentliches Abhängigkeitssyndrom mit deut licher Toleranzent wicklung oder ständiger Beschäftigung mit der Einnahme sei nicht erwiesen. Das alkoholspezifische CDT sei pathologisch nicht erhöht ge we sen, was gegen einen anhaltenden erhöhten Alkoholkonsum spreche. Die Ten denz zum Substanz missbrauch gehöre hier zu den akzentuierten Persönlich keits zügen und werde deshalb nicht als eigenstän dige Diagnose aufgeführt.

Während des Untersuchungs gespräch s sei die Beschwerdeführerin konzentriert geblieben, wenn auch leichte Konzentrations störungen aufgefallen seien. Sie habe aber nie die Über sicht verloren und sei nicht chaotisch gewesen. Ihre Angaben seien kon sistent mit den Angaben in den Akten, den erhobenen Befunden und gestellten Diagno sen gewesen. Die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung könne nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längs verlaufs mit in der Kindheit zu wenig entsprechenden Auffälligkeiten auf diese Störung. Ebenso wenig könne aufgrund des Längs ver laufs die Diagnose einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige zwar eine Instabilität in der Stimmung, weitere Insta bilitäten seien aber nicht deutlich ausgeprägt. Die akzentuierten Persönlich keits züge würden mit den beiden an deren Störungen negativ im Sinne einer Chroni fizierung interagieren . Diese würden sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 11/190/130 ff.). Das Aktivitätenniveau im beruf lichen und privaten Bereich weiche deutlich auseinander. Die Beschwerdeführerin gehe keiner ausser häus lichen Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie widme sich aber ihren Haushaltsarbeiten und sei auch sonst aktiv in einer Selbsthilfegruppe, besuche regelmässig eine Malgruppe und Swingerclubs. Ausserdem habe sie gute Kontakte zu Kolleginnen und auch keine Probleme mit Männern. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie problemlos mobil. Eine anhaltende höhergradige Arbeits unfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht könne somit nicht begründet werden (Urk. 11/190/133 f.) . Die subjektiv wahrgenommene Einschränkung der Arbeits fähig keit lasse sich mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten täglichen Aktivitätenniveau nicht in Einklang bringen. Dr. G.___

attestierte der Beschwerdeführerin in jeder Tätig keit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Leis tungs einschränkung bestehe aufgrund der durch die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit (Urk. 11/190/135). Rückwirkend seien punktuelle vorüber gehende höhergradige Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen stationärer Behandlun gen möglich. Länger fristig und gemittelt im Verlauf könne aber im versiche rungsmedizinischen Sinne eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht nicht begründet werden (Urk. 11/190/134). 3.5

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (11/190/18) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.00/F33.10) - Lese- und Rechtschreibstörung/Legasthenie (ICD-10: F81.0) - Dissoziierte Intelligenzminderung (ICD-10: F74) - Lumbovertebrale Schmerzen (ICD-10: M54, M79, M43)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge vom Borderline -Typ (ICD-10: Z73.1) - Fibromyalgie (ICD-10: M79) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45) - Status nach CVI mit linksseitigem Hemisyndrom bei Karotisverschluss links 1989 (ICD-10: I63) - Erhöhte Nierenretentionsparameter, am ehesten medikamentös, differen zialdiagnostisch prärenal (ICD-10: R 79) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: K76) - Adipositas (ICD-10: E66)

Konkrete funktionelle Einschränkungen würden im Bereich des rheuma tolo gi schen Fachgebiets bestehen. So seien vermehrtes Bücken, Zwangshaltungen und insbesondere vorgebeugte Körperhaltungen erschwert und nicht so lange durch führbar resp. wenn, dann nur mit Pausen. Hinsichtlich des neuro psycho logischen Fachgebiets bestehe eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine dissoziierte Intelligenzminderung mit Beeinträchtigungen einer Reihe von sprach assoziierten Leistungen im Ausmass einer Lernbehinderung bei gut er haltener Leistungsfähig keit bei nichtsprachlichen Aufgabenstellungen. Die Be schwer de führerin könne auch anspruchsvollere Tätigkeiten bewältigen, sofern diese keine höheren Anfor derungen an das Lesen, Rechtschreiben und an sprach assoziierte Fertigkeiten stel len würden. Dies hätte dann wieder Insuffizienz- und Schuldgefühle zur Folge, die bahnbrechend für depressive Episoden seien. Auf grund der Depression fehle es der Beschwerdeführerin an Antrieb und ihr Selbst vertrauen sei beeinträchtigt. Ausserdem schlafe sie nachts schlecht und sei stän dig müde. Im Rahmen der Depression sei die Konzentration vermindert, wodurch die Beschwerdeführerin im A rbeitsleben beeinträchtigt sei . Belastend sei auch die finanzielle Situation, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Insuffizienz der Be schwerdeführerin , beruflich zu bestehen und ihren Platz zu finden. Hinzu komme das Zusammenleben mit ihren drei Kindern, die ebenfalls unter psychischen Problemen leiden würden. Stützend seien hingegen ihre sozialen Kontakte, ihre Freundinnen und Kollegin nen sowie der Kontakt zu ihrer Mutter (Urk. 11/190/21 f.). Betreffend die Beur teilung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund ihrer Depression könne die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100 % Arbeitspensum nur 70 % Leistung erbringen. Da sie keine volle Leistung erbringen könne, habe die reduzierte Präsenzzeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet keine Auswir kung. Hier hätte die Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Präsenzzeit, wenn sie eine volle Leistung erbringen könnte. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die bisherige wie auch auf eine angepasste Tätigkeit. Es werde eine gute Anpassung der Anforderungen und gestellten Auf gaben empfohlen, die die Beschwerdeführerin entsprechend ihren neuropsycholo gischen Fähigkeiten bewältigen könne. Geeignete Tätigkeiten wären einfache un gelernte praktische

Hilfstätigkeiten. Ungeeignet seien Tätigkeiten, bei denen Lesen- und Rechtschrei ben wichtig seien , und solche , die höhere Anforderungen an sprachas s oziierte Leistung stellen würden, bspw. Büro- und Verkaufs tätig keiten oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin telefonieren müsse (Urk. 11/190/25) . 4. 4.1

In Übereinstimmung mit dem Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 (E. 3) ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid von einer 70%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus. 4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens der C.___ AG vom

21. Februar 2022 sprächen. Vielmehr beruht d as polydisziplinäre Gutachten auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Unter suchungen der Fachrichtungen Innere Medizin , Rheumatologie, Neuropsy cho logie sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 1 1/190/31-40 , Urk. 11/190/ 65 f., Urk.

11/190/ 90-92, Urk. 11/190/ 113-118 ). Die Gut achter haben detail lierte Befunde erhoben (Urk.

11/190 /51-55, Urk. 11/190/ 71-78,

Urk. 11/190/ 95-99, Urk.

11/190/ 126 129 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk.

11/190 /46

f ., Urk.

11/190/ 93, Urk. 11/190/ 119 f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten be tei ligten Fachärzte (Urk. 11/190 /18 ff. ). Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Ausserdem haben die ärzt lichen Experten ihre Arbeitsunfähig keitsschätzung hinreichend und nach voll zieh bar begründet (Urk. 11/190 /23 f. ) und sich eingehend mit den vorange gan genen medizinischen Beurteilungen auseinan dergesetzt und ihre davon ab wei chen de Einschä tzung begründet dargelegt (Urk. 11/190 /79 f., Urk. 11/190/ 100-102, Urk. 11/190/ 130 ff. ). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde im Kon text mit den psy chischen Ressourcen und unter Einbezug der sonstigen persönli chen, familiären und sozia len Aktivitäten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Be schwer deführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die recht sprechungsgemässen Anforde rungen an beweiskräftige ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. E.

E. 7 September 2018 in dem Sinne gut, als es die ange foch tene Ver fügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung ihres Aufgabenbereichs an die IV-Stelle zurück wies (Prozess Nr. IV. 2017.00428; Urk. 11/101 ).

E. 7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

E. 7.3 Die R echtsvertreterin hat keine Kosten note eingereicht (vgl. der Hinweis in der Ver fügung vom 18. Oktober 2022 [Urk. 12], Ziffer 2 Abs. 2). Ihre Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3

GSVGer

und §

7 und der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro zesses unter Einschätzung des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 2 ’ 4 00.-- (inkl.

Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 7 .4

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( §

E. 9 und 17.

Dezember 2019 (Urk. 11/136, Urk. 11/138 ) sowie -

nach eingegangener Stel lung nahme der Therapeuten des Instituts A.___

vom 16. März 2020 (Urk. 11/144) - ergänzend am 12. Mai 2020 (Urk. 11/149) berichtet wurde. Alsdann holte d ie IV- Stelle den aktuellen Bericht der behandelnden The rapeutinnen

der Integrierten Psychiatrie B.___

ein (Urk. 11/154) und gab erneut eine polydisziplinäre (internistische, neuro psycho logische, psych ia t rische und rheu ma tologische) Begutachtung durch die C.___

AG in Auf trag, über welche am 21.

Februar 2022 berichtet wurde (Urk. 11/190). Dazu nahm Dr.

med. D.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , am 1. März , 22. April und 1. Juni 2022 Stellung (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 11/192). Ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vor bescheid vom 3. Juni 2022 die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 11/193). Dagegen erhob die Versicher t e am 30.

Juni 2022 Einwand (Urk. 11/197). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Rentena nspruch (Urk. 11/201 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2022 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbei ständung zu gewähren, was sie mit Eingabe vom

E. 10 Oktober 2022 substanziierte

( Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/1-10 ) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 4 zu Art. 28a). Davon ist auszugehen, sind der Beschwer de führerin doch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen insbeson dere Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie die Bedienung und Über wachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktions arbei ten zumut bar.

5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen ( Urk. 11/2/9 ; vgl. auch ihre eigenen Angaben in Urk. 11/90/49, Urk.

11/90/122 ). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsaus bildung abge schlossen hatte (Urk. 11/190/49 ), ist davon auszugehen, dass si e im Gesund heits fall in einem 9 0%-Pensum (entsprechend ihrer Qualifikation, E. 4.6) einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde. Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Vali den einkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Da das Invali denein kommen anhand des gleichen Tabellenlohns festzulegen ist (Hilfsarbeiter tätig keit), genügt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Prozentzahlen ge gen überzustellen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, was gewichtet im Erwerbsbereich einem Teili nvaliditätsgrad von 27 % ( 0, 9 x 30 %) entspricht. Im Haushaltsbereich ist von eine r Einschränkung von 12.8 % auszugehen , woraus ein Teili nvaliditäts grad von 1.28 % ( 0, 1 x 12.8 %) und ein rentenaus schliessender Gesamt in va li di tätsgrad von 28.28 % resultiert. Selbst bei Annahme einer 40%igen Einschrän kung im Erwerbsbereich läge

der Gesamti nvaliditätsgrad von 37.28 % ([ 0, 9 x 40 %] + 1.28 %) immer noch deutlich unter dem Mindest in validitätsgrad von 40 % für eine Rente (vgl. E. 1.4 hiervor) . 6.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 abgestellt und das Ren ten begehren der Be schwerdeführerin abgewiesen hat. 7 . 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E.

6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom

8. September 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwältin lic.

iur . Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und unentgeltlichen Rechtsvertretung

gemäss §

E. 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

8. September 2022 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00467

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

30. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Schaub

H ochl Rechtsanwälte AG Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2002, 2004 und 2009), war von Mai 2008 bis Februar 2010 bei der Y.___ AG als angelernte Hauswartin auf Stundenbasis angestellt (Urk. 11 /2/7-9).

I m April 2013 meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Depression und Angstzustände zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 11 /3).

Ausgehend von eine m

Invaliditätsgrad von 31 % verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2 . März 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (Urk.

11/87 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom

7. September 2018 in dem Sinne gut, als es die ange foch tene Ver fügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung ihres Aufgabenbereichs an die IV-Stelle zurück wies (Prozess Nr. IV. 2017.00428; Urk. 11/101 ). 1.2

Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/107, Urk. 11/112 , Urk. 11/113, Urk. 11/114 , Urk. 11/135 ). In der Folge ver an lasste die IV-Stelle eine bi diszi pli näre (rheu ma tologische und psychiatrische) Be gut ach tung durch Dr. med. Y.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , über welche am

9. und 17.

Dezember 2019 (Urk. 11/136, Urk. 11/138 ) sowie -

nach eingegangener Stel lung nahme der Therapeuten des Instituts A.___

vom 16. März 2020 (Urk. 11/144) - ergänzend am 12. Mai 2020 (Urk. 11/149) berichtet wurde. Alsdann holte d ie IV- Stelle den aktuellen Bericht der behandelnden The rapeutinnen

der Integrierten Psychiatrie B.___

ein (Urk. 11/154) und gab erneut eine polydisziplinäre (internistische, neuro psycho logische, psych ia t rische und rheu ma tologische) Begutachtung durch die C.___

AG in Auf trag, über welche am 21.

Februar 2022 berichtet wurde (Urk. 11/190). Dazu nahm Dr.

med. D.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , am 1. März , 22. April und 1. Juni 2022 Stellung (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 11/192). Ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vor bescheid vom 3. Juni 2022 die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 11/193). Dagegen erhob die Versicher t e am 30.

Juni 2022 Einwand (Urk. 11/197). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Rentena nspruch (Urk. 11/201 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2022 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbei ständung zu gewähren, was sie mit Eingabe vom

10. Oktober 2022 substanziierte

( Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/1-10 ) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 8. September 2022 .

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits ab 2013 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 .2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Hauswartin weiterhin zumutbar sei. Sie könne trotz reduzierter Leistungsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men erzielen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie leide an körperlichen Dauer schmerzen und der Heilungsverlauf gestalte sich als schwierig. Eine Ver besserung könne trotz stetiger Massnahmen, Therapien und Behandlungen nicht verzeichnet werden. Hinzu komme eine äusserst schwierige Familiensituation bedingt durch die Kinder, welche teilweise an ADHS leiden würden und psychisch auffällig seien, was den Beizug einer Familientherapeutin notwendig mache. Sie bekomme bereits Unterstützung im Haushalt, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, diesen allein umfassend auszuüben. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Arbeit als Hauswartin in einem 70%-Pensum zumutbar sei . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19.

Juli

2022 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/190/31-40), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge ge ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Am 26. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, allgemein in ternistisch und rheumatologisch begutachtet (vgl. Urk. 11/190/42-60 und 61-85). Dr. E.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin würden belastungsabhän gi ge Rückenschmerzen mit begleitenden myofaszialen Schmerzen vorliegen. Die umfassenden Beschwerden am Bewegungsapparat seien in ihrem Ausmass nicht durch die degenerativen Prozesse am Rücken erklärbar und auch nicht durch die aktuell sehr gut lokalisierbaren myofaszialen Beschwerden, da der Schweregrad der degenerativen Veränderungen nur leicht sei und myofasziale Schmerzen nicht alle berichteten Beschwerden erklären könnten. Ein Anteil der Beschwerden am Bewegungsapparat sei im Jahr 2017 einer Fibromyalgie zugeordnet worden (Urk. 11/190/81). Dr. E.___ konstatierte, die Beschwerden könnten in der Haupt sache einer Fibromyalgie und den degenerativen Veränderungen an der Lenden wirbelsäule mit aktuell auch myofaszialen Beschwerden zugeordnet werden. Wich tig für Patienten mit Fibromyalgie sei die körperliche und sportliche Akti vi tät und es sei ebenfalls wichtig, dass diese Patienten auch weiterhin ihrer beruf lichen Tätigkeit nachgehen würden . Die Fibromyalgie für sich genommen stelle keine invalidisierende Diagnose dar. Es handle sich aber um eine chronische Erkran kung, die grundsätzlich nicht heilbar sei (Urk. 11/190/82).

Die Beschwer de füh re rin behelfe sich durch die regelmässige Durchführung der erlernten Rücken übun gen. In der Vergangenheit habe sie auch chiropraktische Behandlun gen wahr ge nommen. Ausserdem führe sie einen Teil auch auf ihre psychische Verfassung zurück und führe psychologisch angeleitete Entspannungstechniken durch. Dr. E.___ beobachtete eine gewisse Motivation der Beschwerdeführerin, zur Besserung der Beschwerden beizutragen. Zusätzlich sei aber auch eine Selbst limitierung aufgefallen. So führe die Beschwerdeführerin beispielsweise die Haus halttätigkeiten eher nicht durch und nehme Spitex in Anspruch. Die Selbst li mitierung sei auch während der körperlichen Untersuchung aufgefallen, im Rah men derer die Beschwerdeführerin die Untersuchung am Schultergürtel aufgrund des Spannungsgefühls in der Muskulatur abgebrochen habe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei während einer reduzierten Präsenzzeit von sieben Stunden pro Tag und voller Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätig keit mit Möglichkeiten zur Wechselbelastung und unter Vermeidung von schwe rem Heben über 10 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungs ein schränkung (Urk. 11/190/83). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe seit 2013 keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/190/84). 3.3

Die neuropsychologische Exploration fand am 8. Dezember 2021 bei l ic. phil .

F.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, statt (Urk. 11/190/86-108) . Der untersuchende Psychologe hielt fest, die durchgeführten Tests zeigten eine verminderte kognitive Teilleistung im Bereich des Lesens und Rechtschreiben s . In geringerem Ausmass vermindert seien zudem eine Reihe von sprachassoziierten Leistungen, während Leistungen mit nichtsprachlichem Material allesamt erhal ten gewesen seien. Bei erhaltener Leistungsfähigkeit für nichtsprachliche Leistun gen erfülle der Schwe re grad der Einschränkungen beim Lesen und Rechtschreiben die Bedingungen für das Nennen der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstö rung/Legasthenie gemäss ICD-10: F81.0. Die Einschränkungen in einer Reihe von sprachasso ziierten Leistungen würden vom Schweregrad her im Bereich einer Lernbehin derung liegen. Als Ursache dafür könnten einerseits Auswirkungen bzw. Be gleit erscheinungen der Lese- und Rechtschreibstörung an ge nommen wer den, anderer seits dürften bei der Beschwerdeführerin auch Auswirkungen einer eigentlichen Sprachbeeinträchtigung bzw. einer auditiven Verarbeitungs- und Wahr neh mungs beeinträchtigung vorhanden sein. Die sprach assoziierten Funkti onsbeein träch tigungen könnten als dissoziierte Intelli genz minderung gemäss ICD-10: F74 klassifiziert werden. Betreffend die wieder holt genannte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ADHS) äusserte lic. phil. F.___ , für eine solche fänden sich keinerlei Hinweise. Die L eistungen bei sprachfernen A ufgaben seien alle er halten gewesen, auch sämtliche Aufmerksam keits leis tungen mit visuellem M a te rial . Erhalten gewesen seien zudem die Exeku tiv funktionen. Im klinischen Eindruck wirke die Be schwer de führerin ruhig und nicht erhöht ablenkbar. Sie habe ausdauernd und fokussiert gearbeitet. Ihre Angaben in einem ADHS-Fragebogen würden zwar auf eine Auf merksamkeits beein trächti gung hindeuten, diese könnten aber nicht mit genügend Sicherheit auf eine eigentliche ADHS zurückgeführt werden. Wahrscheinlicher sei, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufmerksamkeits beein träch tigungen eine Folge bzw. Begleiterscheinung ihrer Lese- und Rechtschreib störung, ihrer sprach asso ziierten Einschränkungen und allenfalls auch von Beein trächtigungen aus dem psychopathologischen Formenkreis seien. Es sei nicht davon auszuge hen, dass bei der Beschwerdeführerin eine ADHS gemäss ICD-10: F90.0 vor handen sei (Urk. 11/190/101 f.). Der Fachpsychologe führte aus, auf grund der kogni tiven Beeinträchtigungen sei bei der Beschwerdeführerin mit folgenden Funkti ons einschränkungen zu rechnen: die Einschränkungen im un mittelbaren Aufneh men von mündlich vorgegebenen Informationen würden dazu führen, dass bspw. Anweisungen, Inhalte von Gesprächen oder von Telefon anrufen nur unvoll stän dig aufgenommen werden könnten, was unter anderem zu Unter lassungen und Missverständnissen führen könnte oder das Lernen im Frontal unterricht deutlich erschweren würde. Die Beeinträchtigungen im Lernen und dauerhaften Speichern von Sprachinformationen würden zu einem erhöhten Aufwand beim Erlernen von Wissen führen. Die Einschränkungen der kognitiven Verarbeitungs ge schwin dig keit bei sprachassoziierten Aufgabenstellungen hätten eine Verlang samung zur Folge und die Beeinträchtigungen von höheren Sprach leistungen würden die verbale Kommunikation erschweren, was sich bspw. nega tiv in Beratungs- und Verkaufsgesprächen oder bei der verbalen Konflikt be wältigung auswirke. Schliess lich sei ein fehlerfreies Schreiben wegen den Ein schränkungen des Recht schreibens nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe aber auch Res sourcen. So seien in kognitiver Hinsicht das Denken mit verbalem und visuellem Material, das Gedächtnis für visuelles Material, die Aufmerk sam keitsleistungen mit visuel len Anforderungen, die Exekutivfunktionen, die visuell-räumlichen und visuo kon struktiven Leistungen und das Rechnen erhalten. Hin sichtlich der Arbeits fä higkeit äusserte der Fachpsychologe, die Beschwerde führerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die früher einmal für einige Zeit aus geübte Tätigkeit als Hauswartin sei gut an ihr kognitives Leistungsprofil ange passt. In dieser und jeder anderen einfachen Hilfstätigkeit sei aus rein neuro psychologi scher Sicht nicht von einer relevanten Einschränkung der Leistungs fähigkeit oder der zeitlichen Zumutbarkeit auszu gehen. In der Tätig keit als Haus frau sei auf grund der kognitiven Funktions beein trächtigungen jedoch von einer Einschrän kung der Leistungsfähigkeit im Aus mass von ca. 10 % auszugehen. Dies wegen Schwierigkeiten beim Erledigen von administrativen Auf gaben stellungen und bei einer verminderten Fähigkeit, ihren Kindern bei den Schulaufgaben zu helfen (Urk. 11/190/104 f.) . Die gemachten Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gälten seit dem Eintritt ins Erwerbsleben und für den Zeitraum ab 2013 (Urk. 11/190/107). 3.4

Am 26. Januar 2022 fand die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 11/190/109-139). Dr. G.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als kognitiv eher einfach struktu riert. Sie wirke emotional instabil und depressiv verstimmt. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen und keinem eigentlichen sozialen Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe angegeben , Ein- und Durchschlafschwierigkeiten zu haben, was zu erhöhter Ermüdbarkeit am Tag führe. Der Selbstwert sei erhalten, sie habe jedoch von Schuldgedanken berichtet. A llumfassende negative Zukunfts perspektiven seien hingegen zu verneinen . Weiter habe die Beschwerde führerin

über

anfallsartige Ängste mit vegetativen Symptomen geklagt , wobei diese nicht häufig vorkommen würden . Hinweise auf Zwänge gebe es keine. Die Beschwer de führerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Kon zentration sei leicht eingeschränkt. Bei der Anamneseerhebung habe sie teil weise länger überlegen müssen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächt nis seien ansonsten jedoch intakt gew esen, das Denken formal geordnet und inhaltlich ohne Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzina tio nen oder Ich-Störungen. Als Hauptbeschwerde habe die Beschwerdeführerin diffuse, ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat angegeben (Urk. 11/190/127). Laut Dr. G.___ seien bei der Beschwerdeführerin die diagnos tischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Fak toren erfüllt. Das Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch depressive Verstim mungen mit vermin derter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Kon zen trationsstörungen, Schlaf störun gen, verminderten Appetit mit Gewichts abnahme und Schuldgedan ken. Die Diagnose werde auch durch das Ergebnis der Hamilton Depressionsskala (HAMD) gestützt. Diagnos tisch handle es sich um eine rezidi vie rende depressive Störung, da die Beschwer de führerin wiederholt depres sive Episoden erlebt habe und deswegen auch in stationärer Behandlung gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin ausserdem angegebene somatische Be schwer de sympto matik mit vor allem dif fusen und ausgeweiteten Schmerzen im Bewe gungs apparat, die es ihr nicht mehr erlauben würde, auf dem ersten Arbeits markt zu arbeiten, sei diagnostisch einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren zu zuordnen. Die Schmerzen müssten jedoch primär aus somati scher Sicht beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Schmerzstörung keine zu sätzliche Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten Tätigkeiten attestiert wer den. Die beiden Störungen würden allerdings ne gativ miteinander interagieren. A ufgrund der rezidi vie ren den depressiven Störung bestehe eine Vulnerabilität für eine Verschlechterung. Zudem bestünden diagnos tisch akzentuierte emotional instabile Persönlichkeits züge vom Borderline -Typ, gekennzeichnet durch rasche Stimmungs schwan kun gen und anamnestisch eine Tendenz zu Substanz miss brauch mit Alkohol. Die Beschwerdeführerin nehme auch regelmässig ein Opiat-Analgetikum ein, dessen Medikamentenspiegel zwar nachweisbar, aber unter dem Referenzbereich gewesen sei. Ein eigentliches Abhängigkeitssyndrom mit deut licher Toleranzent wicklung oder ständiger Beschäftigung mit der Einnahme sei nicht erwiesen. Das alkoholspezifische CDT sei pathologisch nicht erhöht ge we sen, was gegen einen anhaltenden erhöhten Alkoholkonsum spreche. Die Ten denz zum Substanz missbrauch gehöre hier zu den akzentuierten Persönlich keits zügen und werde deshalb nicht als eigenstän dige Diagnose aufgeführt.

Während des Untersuchungs gespräch s sei die Beschwerdeführerin konzentriert geblieben, wenn auch leichte Konzentrations störungen aufgefallen seien. Sie habe aber nie die Über sicht verloren und sei nicht chaotisch gewesen. Ihre Angaben seien kon sistent mit den Angaben in den Akten, den erhobenen Befunden und gestellten Diagno sen gewesen. Die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung könne nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längs verlaufs mit in der Kindheit zu wenig entsprechenden Auffälligkeiten auf diese Störung. Ebenso wenig könne aufgrund des Längs ver laufs die Diagnose einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige zwar eine Instabilität in der Stimmung, weitere Insta bilitäten seien aber nicht deutlich ausgeprägt. Die akzentuierten Persönlich keits züge würden mit den beiden an deren Störungen negativ im Sinne einer Chroni fizierung interagieren . Diese würden sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 11/190/130 ff.). Das Aktivitätenniveau im beruf lichen und privaten Bereich weiche deutlich auseinander. Die Beschwerdeführerin gehe keiner ausser häus lichen Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie widme sich aber ihren Haushaltsarbeiten und sei auch sonst aktiv in einer Selbsthilfegruppe, besuche regelmässig eine Malgruppe und Swingerclubs. Ausserdem habe sie gute Kontakte zu Kolleginnen und auch keine Probleme mit Männern. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie problemlos mobil. Eine anhaltende höhergradige Arbeits unfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht könne somit nicht begründet werden (Urk. 11/190/133 f.) . Die subjektiv wahrgenommene Einschränkung der Arbeits fähig keit lasse sich mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten täglichen Aktivitätenniveau nicht in Einklang bringen. Dr. G.___

attestierte der Beschwerdeführerin in jeder Tätig keit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Leis tungs einschränkung bestehe aufgrund der durch die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit (Urk. 11/190/135). Rückwirkend seien punktuelle vorüber gehende höhergradige Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen stationärer Behandlun gen möglich. Länger fristig und gemittelt im Verlauf könne aber im versiche rungsmedizinischen Sinne eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht nicht begründet werden (Urk. 11/190/134). 3.5

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (11/190/18) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.00/F33.10) - Lese- und Rechtschreibstörung/Legasthenie (ICD-10: F81.0) - Dissoziierte Intelligenzminderung (ICD-10: F74) - Lumbovertebrale Schmerzen (ICD-10: M54, M79, M43)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge vom Borderline -Typ (ICD-10: Z73.1) - Fibromyalgie (ICD-10: M79) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45) - Status nach CVI mit linksseitigem Hemisyndrom bei Karotisverschluss links 1989 (ICD-10: I63) - Erhöhte Nierenretentionsparameter, am ehesten medikamentös, differen zialdiagnostisch prärenal (ICD-10: R 79) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: K76) - Adipositas (ICD-10: E66)

Konkrete funktionelle Einschränkungen würden im Bereich des rheuma tolo gi schen Fachgebiets bestehen. So seien vermehrtes Bücken, Zwangshaltungen und insbesondere vorgebeugte Körperhaltungen erschwert und nicht so lange durch führbar resp. wenn, dann nur mit Pausen. Hinsichtlich des neuro psycho logischen Fachgebiets bestehe eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine dissoziierte Intelligenzminderung mit Beeinträchtigungen einer Reihe von sprach assoziierten Leistungen im Ausmass einer Lernbehinderung bei gut er haltener Leistungsfähig keit bei nichtsprachlichen Aufgabenstellungen. Die Be schwer de führerin könne auch anspruchsvollere Tätigkeiten bewältigen, sofern diese keine höheren Anfor derungen an das Lesen, Rechtschreiben und an sprach assoziierte Fertigkeiten stel len würden. Dies hätte dann wieder Insuffizienz- und Schuldgefühle zur Folge, die bahnbrechend für depressive Episoden seien. Auf grund der Depression fehle es der Beschwerdeführerin an Antrieb und ihr Selbst vertrauen sei beeinträchtigt. Ausserdem schlafe sie nachts schlecht und sei stän dig müde. Im Rahmen der Depression sei die Konzentration vermindert, wodurch die Beschwerdeführerin im A rbeitsleben beeinträchtigt sei . Belastend sei auch die finanzielle Situation, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Insuffizienz der Be schwerdeführerin , beruflich zu bestehen und ihren Platz zu finden. Hinzu komme das Zusammenleben mit ihren drei Kindern, die ebenfalls unter psychischen Problemen leiden würden. Stützend seien hingegen ihre sozialen Kontakte, ihre Freundinnen und Kollegin nen sowie der Kontakt zu ihrer Mutter (Urk. 11/190/21 f.). Betreffend die Beur teilung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund ihrer Depression könne die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100 % Arbeitspensum nur 70 % Leistung erbringen. Da sie keine volle Leistung erbringen könne, habe die reduzierte Präsenzzeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet keine Auswir kung. Hier hätte die Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Präsenzzeit, wenn sie eine volle Leistung erbringen könnte. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die bisherige wie auch auf eine angepasste Tätigkeit. Es werde eine gute Anpassung der Anforderungen und gestellten Auf gaben empfohlen, die die Beschwerdeführerin entsprechend ihren neuropsycholo gischen Fähigkeiten bewältigen könne. Geeignete Tätigkeiten wären einfache un gelernte praktische

Hilfstätigkeiten. Ungeeignet seien Tätigkeiten, bei denen Lesen- und Rechtschrei ben wichtig seien , und solche , die höhere Anforderungen an sprachas s oziierte Leistung stellen würden, bspw. Büro- und Verkaufs tätig keiten oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin telefonieren müsse (Urk. 11/190/25) . 4. 4.1

In Übereinstimmung mit dem Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 (E. 3) ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid von einer 70%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus. 4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens der C.___ AG vom

21. Februar 2022 sprächen. Vielmehr beruht d as polydisziplinäre Gutachten auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Unter suchungen der Fachrichtungen Innere Medizin , Rheumatologie, Neuropsy cho logie sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 1 1/190/31-40 , Urk. 11/190/ 65 f., Urk.

11/190/ 90-92, Urk. 11/190/ 113-118 ). Die Gut achter haben detail lierte Befunde erhoben (Urk.

11/190 /51-55, Urk. 11/190/ 71-78,

Urk. 11/190/ 95-99, Urk.

11/190/ 126 129 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk.

11/190 /46

f ., Urk.

11/190/ 93, Urk. 11/190/ 119 f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten be tei ligten Fachärzte (Urk. 11/190 /18 ff. ). Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Ausserdem haben die ärzt lichen Experten ihre Arbeitsunfähig keitsschätzung hinreichend und nach voll zieh bar begründet (Urk. 11/190 /23 f. ) und sich eingehend mit den vorange gan genen medizinischen Beurteilungen auseinan dergesetzt und ihre davon ab wei chen de Einschä tzung begründet dargelegt (Urk. 11/190 /79 f., Urk. 11/190/ 100-102, Urk. 11/190/ 130 ff. ). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde im Kon text mit den psy chischen Ressourcen und unter Einbezug der sonstigen persönli chen, familiären und sozia len Aktivitäten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Be schwer deführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die recht sprechungsgemässen Anforde rungen an beweiskräftige ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. E. 1.6 ).

4.3

Die Beschwerdeführerin machte primär geltend, die Fibromyalgie und deren Aus wirkung sei von den Gutachtern zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 ). Die Diagnose einer Fibromyalgie wurde erstmals im September 2017 durch Dr.

med. H.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li ta tion, ge stellt (vgl. Arztbericht vom 26. September 2017, Urk. 11/107/7) und von der rheu ma tologischen Gutachterin bestätigt. Dr. E.___ ordnete die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den denn auch in der Hauptsache der Fibro myalgie sowie den degenerativen Ver än de rungen an der Lendenwirbelsäule zu . Sie wies jedoch darauf hin, dass die Fibromyalgie für sich keine invalidi sie ren de Diagnose darstelle. Vielmehr seien körperliche und sportliche Aktivitäten sowie eine berufliche Betätigung wichtig (E. 3.2) . Unabhängig von der diagnos tischen Einordnung der Fibromyalgie berücksichtigte die Gutachterin, dass die Beschwer de führerin auf grund ihrer Beschwerden am Bewegungsapparat in der Arbeits fähigkeit ein geschränkt ist und attestierte ihr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und nur in einer angepassten leich ten kör per lichen Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und ohne Heben von über 10 kg ein e vollständige Arbeitsfähigkeit . Auch Dr. H.___ attestierte der Be schwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für leichte wechsel be las ten de Tätigkeiten mit maximalem Heben von 5-10 kg ohne Schulterelevation über 90° beidseits eine 100%ige Ar beits fähigkeit. Sie (Dr. H.___ ) empfahl die Arbeits fähig keit der alleinerziehenden Mutter mit zwei an ADHS erkrankten Kin dern in erster Linie aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (vgl. Arztberichte vom 20. Ok tober 2017 [Urk. 11/107/12] und 6. Dezember 2018 [Urk. 11/107/2]). Schliesslich er achtete Dr. Y.___ die Be schwer de führerin in einer optimal ange passten Tätigkeit ebenfalls zu 80 % ar beits fähig (vgl. rheu ma t ologisches Teilgut achten vom 9. De zember 2019, Urk. 11/136 S. 57). Insofern hat die rheumatolo gische Gutachterin - ent gegen dem Vorbringen der Beschwer de führerin - die Aus wirkungen der Fibro myalgie in der Einschätzung der Arbeits fähigkeit und überdies in Überein stimmung mit der Beurteilung der übrigen untersuchenden Ärzte

genügend berücksichtigt. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Adipositas sei ebenfalls als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu listen (Urk. 1 S. 4 und S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass eine Adipositas r echtsprechungsgemäss grund sätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von sol chen Schäden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10.

März

2021, E. 5.3.2) .

Wohl ist - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein leuchtend, dass die Adipositas bei der Ausübung von körperlichen Tätig keiten hinderlich ist. Diesem Umstand trugen die Gutachter indessen auch damit Rech nung, dass sie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten und gestützt darauf ein deutlich eingeschränktes funktionelles Leistungsprofil beschrieben. Konkret erachteten sie lediglich noch körperlich leichte, wechsel be las ten de Tätigkeiten zumutbar. Namentlich schlossen sie das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg aus (E. 3.2). Insofern vermag auch dieses Vor brin gen die Beweiskraft der gutachterlichen Expertise nicht zu schmälern. 4.5

Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin primär infolge ihrer rezidi vie ren den depressiven Störung und der daraus resultierenden erhöhten Ermüd bar keit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt (E. 3.4). Bereits Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) und attestierte der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 bis 30 %, wobei er dies - auch vor dem Hintergrund einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeits stö rung (ICD-10: F90.0) - auf Un sicher heits gefühle, Perfektionismus ,

Ängste, Nie der geschla gen heit, Über forde rungs ge fühle, mangelnde Konzentrations- und Orga nisations fähig keiten, Ab lenk barkeit, man gelnde Planungsfertigkeiten sowie mus kuläre Ein schrän kungen und schmerz be dingte Minderleistungen zurück führ te

(vgl. Arzt be richt vom 10. Fe bru ar 2019, Urk. 11/112). Ein ADHS wurde seitens Therapeutinnen der inte grier ten Psychiatrie B.___ nicht dia gnostiziert (vgl. Urk. 11/154) und auch Dr. G.___ erachtete eine solche mangels ent spre chender Auffälligkeiten auf diese Störung in der Kindheit für nicht plau sibel (E. 3.4). Ebenso verneinte der neuropsychologische Gutachter bei fehlenden Hin weisen die Diagnose einer ADHS (E. 3.3). Eine mangelnde Planungs- oder Orga ni sa tionsfähigkeit ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, alleine und pünktlich mit den öffent lichen Ver kehrsmitteln zum vereinbarten Be gut achtungstermin zu erschei nen, auch indem sie richtig plante und bereits am Vor tag anreiste und in J.___

über nachtete (Urk. 11/190/125). Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration angegeben, morgens ihre Kinder zu wecken und darauf zu achten, dass diese nichts vergessen, Termine wahrzunehmen und die ad ministrativen Ange legen heiten zu erledigen (Urk. 11/190/124). Weiter habe sie mit anderen eine Selbst hilfegruppe gegründet (Urk. 11/190/119). Die Aufmerk sam keit und die Auf fas sung beschrieb Dr. G.___ ebenfalls als intakt (E. 3.4). Insofern ist eine die Leistungsfähigkeit ein schrän ken de ADHS nicht ausgewiesen. D r. I.___ diagnos ti zierte zudem eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), hielt aber gleich zeitig fest, dass die Beschwerde führerin in der Kinder erziehung dank der unter stützenden und beratenden Fami lienbegleitung nunmehr weniger von Ängsten betroffen sei (Urk. 11/112). Vor diesem Hin ter grund und angesichts dessen, dass d ie The ra peu tinnen der integrierten Psychiatrie B.___ zwar noch von Zukunftsängsten

berich te ten , diese jedoch nicht im Zusammen hang mit einer ge neralisierten Angst stö rung beur teil ten (Urk. 11/154) und auch der psychia trische Gutachter eine gene ralisierte Angst störung bei fehlenden vege ta tiven Symp to men für nicht begrün det

er ach tete (Urk. 11/190/134) , ist eine die Leis tungs fähig keit einschränkende Angst störung nicht plausibel. Die anamnestisch vorkom men den Ängste sind in Über ein stim mung mit dem psychiatrischen Gut achter im Rahmen der depressiven Störung zu sehen und inter pretieren ( vgl. Urk. 11/190/134). Die Therapeutinnen der integrierten Psychiatrie B.___

führ ten in ihrem Bericht vom 9. Sep tember 2020 ebenfalls eine rezidivierende depres sive Störung ,

gegenwärtig schwe re Episode , (ICD-10: F33.2) auf und hiel ten ausserdem eine chro nische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) fest . Laut Therapeutinnen der integrierten Psychiatrie B.___ äussere sich die psy chische Belastung stark in körperlichen Schmerzen (Urk. 11/154). Damit überein stim mend äusserte auch der psychiatrische Gutach ter, dass die soma tische Be schwer de symptomatik und die psychische Störung negativ mitein ander inter a gieren wür den. Die Schmerzen seien jedoch aus soma tischer Sicht zu be urteilen (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin erachtete sich denn auch in erster Linie aufgrund ihrer somatischen Beschwerden auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr ar beits fähig (Urk. 11/190/126 & 131). Auch Dr. I.___ konstatierte, dass chro nisch-rezi di vierende Schmerzen, Ver kramp fun gen, Parästhesien, Gefühle von Kraft min de rung und Kreislaufprobleme im Vor der grund der Leistungs behin de rung stün den (Urk. 11/112). Im Alltag hingegen ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Schmer zen relativ aktiv. So hat sie gegenüber dem psychiatrischen Gut achter an gegeben, mit Freundinnen spazieren zu gehen oder diese auf einen Kaffee zu treffen, zu lesen, einen Malkurs zu besuchen, in Swingerclubs zu gehen oder sich in der Selbsthilfegruppe zu engagieren. Sie koche für sich, erledige die admini st rativen Angelegenheiten, den Einkauf, die Wäsche sowie kleine Arbeiten im Haus halt

(Urk. 11/190/124). An ge sichts dessen, ist die Einschätzung von Dr. G.___

nach voll ziehbar, wonach eine anhaltende höhergradige Arbeitsun fähigkeit allein aus psychiatris cher Sicht nicht begründet ist , zumal zahlreiche Hinweise für psycho soziale Belastungsfaktoren (zwei der drei Kinder zeigen offenbar Ver haltensauf fälligkeiten [vgl. auch Urk. 3/4b, Urk. 3/5] , Umgang mit Exmann, Schulden, finanzielle Abhängig keit vom Sozial amt und der Kinder alimente ; vgl. Urk. 11/190/122 f. ) vorliegen, mit hin umso höhere Anfor de rungen an die Diag nose einer psychischen Störung von Krank heits wert zu stel len sind (vgl. E. 1. 3 .2 vorstehend) . 4.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung attestierten die C.___ Gutachter g estützt auf das psychiatrische Teilgutachten eine Leistungseinschränkung von 30 % auf grund der durch die De pression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit (E. 3.4). Gemäss Dr. G.___ könnten, abge sehen von vorüber gehenden höher gra digen Ar beitsunfähigkeiten zu Zeiten sta tionärer Behand lun gen (bspw. vom 4. April bis 28. Mai 2013 [Urk. 11/9], 2. bis 27. Januar 2018 [Urk. 11/100], 7. Juli bis 27. August 2020, vgl. Urk. 11/154), auch rückwirkend im Verlauf (seit 2013) keine höher gradigen psychia tri schen Arbeitsun fähigkeiten begründet werden. Gleich zeitig verwies er jedoch auf die in den Akten durchgehend e Einschätzung einer 40% igen Arbeitsun fähig keit (Urk. 11/190/134). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 5.2) , ändert dies jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein renten aus schliessendes Einkommen erzielen könnte. Betreffend die bloss vorüber gehende Zu stands verschlechterung während einiger Wochen ist darauf hinzu weisen, dass dies noch keinen befristeten Renten anspruch zu begründen vermag. Die sta tio nä ren Hospitalisierungen dauerten jeweils nur wenige Wochen. Auf grund der Ak ten und Angaben der Beschwerdeführerin ist es nicht ausgewie sen , dass sie in der restlichen Zeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie im Haushalt in renten begründendem Ausmass invalid war , wobei in psy chosozialer Hinsicht auch eine akute Überlastungssituation durch die Betreuung der verhaltensauffälligen Kinder bestand. Aus internistischer, rheumatologischer und neuropsycholo gi scher Sicht verneinten die Gutachter

- auch im Verlauf - eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5). Im Haus halt sei von einer 10%igen Einschränkung aus zugehen (E. 3.3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin über nahm d ie Beschwerde gegnerin jedoch die im Rahmen der am 12. September 2016 durchge führten Ab klärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus halts abklärung) präziser festgestellte Einschränkung von 12.8 % (vgl.

Urk. 11/64). Die Qualifikation als 90 % Erwerbs tätige und 10 % im Haushalt Tätige ist nicht zu beanstanden und wurde seitens Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerde führerin machte vielmehr geltend, angesichts dessen, dass sie selbst für ihr kleines Haus halts pen sum die Unterstützung der Spitex benötige, sei die An nahme, dass sie die Arbeit als H aus wartin im Umfang von 70 % ausüben kön ne, stossend (Urk. 1 S. 7 f.). In wie weit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haus wartin einer ange pas sten Tätigkeit entspricht, kann offen blei ben . Somatisch ist die Beschwerde führerin in einer körperlich angepassten Tätig keit und unter Be rücksichtigung des Belas tungs profils nicht eingeschränkt (E.

3.2). Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ist f ür die Invaliditäts be mes sung nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, was keine medizi nisch zu beantwortende Fragestellung ist, sondern einzig, ob sie die ihr ver blie bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleich gewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auf lage 2022, Rn

13 4 zu Art. 28a). Davon ist auszugehen, sind der Beschwer de führerin doch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen insbeson dere Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie die Bedienung und Über wachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktions arbei ten zumut bar.

5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen ( Urk. 11/2/9 ; vgl. auch ihre eigenen Angaben in Urk. 11/90/49, Urk.

11/90/122 ). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsaus bildung abge schlossen hatte (Urk. 11/190/49 ), ist davon auszugehen, dass si e im Gesund heits fall in einem 9 0%-Pensum (entsprechend ihrer Qualifikation, E. 4.6) einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde. Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Vali den einkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Da das Invali denein kommen anhand des gleichen Tabellenlohns festzulegen ist (Hilfsarbeiter tätig keit), genügt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Prozentzahlen ge gen überzustellen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, was gewichtet im Erwerbsbereich einem Teili nvaliditätsgrad von 27 % ( 0, 9 x 30 %) entspricht. Im Haushaltsbereich ist von eine r Einschränkung von 12.8 % auszugehen , woraus ein Teili nvaliditäts grad von 1.28 % ( 0, 1 x 12.8 %) und ein rentenaus schliessender Gesamt in va li di tätsgrad von 28.28 % resultiert. Selbst bei Annahme einer 40%igen Einschrän kung im Erwerbsbereich läge

der Gesamti nvaliditätsgrad von 37.28 % ([ 0, 9 x 40 %] + 1.28 %) immer noch deutlich unter dem Mindest in validitätsgrad von 40 % für eine Rente (vgl. E. 1.4 hiervor) . 6.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ AG vom 21. Februar 2022 abgestellt und das Ren ten begehren der Be schwerdeführerin abgewiesen hat. 7 . 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E.

6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom

8. September 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwältin lic.

iur . Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und unentgeltlichen Rechtsvertretung

gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (vgl.

Urk. 8 , Urk. 9 /1- 10 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3

Die R echtsvertreterin hat keine Kosten note eingereicht (vgl. der Hinweis in der Ver fügung vom 18. Oktober 2022 [Urk. 12], Ziffer 2 Abs. 2). Ihre Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3

GSVGer

und §

7 und der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro zesses unter Einschätzung des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 2 ’ 4 00.-- (inkl.

Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 7 .4

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

8. September 2022 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler