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IV.2022.00466

Neuanmeldung. Psychiatrisches/neurologisches Gutachten beweiskräftig, keine Veränderung ausgewiesen. Gewährung UP. (BGE 8C_74/2023)

Zürich SozVersG · 2022-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ , ausgebildeter Maler (Urk. 6/1) und ab August 2008 in dieser Tätigkeit selbständig erwerbend (zunächst in einem 40%-Pensum, ab 2009 in einem 100%-Pensum), meldete sich am 3. März 2010 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der physischen und psy chischen Belastbarkeit seit einem am 28. Juli 2009 erlittenen Schädelhirntrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3).

Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Unfall versicherung bei,

unter anderem auch das polydisziplinäre Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom Mai 2014 (mit neuropsychologischem Bericht vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/11-20], Bericht Stellungnahme Therapien vom 28. Mai 2014 [Urk. 6/62/21-23], neurologischem Gutachten vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/24-50] sowie psychiatrischem Gutachten vom 26. Mai 2014 [Urk. 6/62/51-76]). Die mit Unterstützung der IV-Stelle durchgeführten berufli chen Massnahmen (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/44/7, Urk. 6/45 f., Urk. 6 /48 f., Urk. 6 /57, Urk. 6 /64) wurden am 11. August 2014 abgeschlossen, denn der Ver sicherte tr at per August 2014 am Einsatzort des Arbeitstrainings eine Tätigkeit in einem Teilzeit-Pensum an (Urk. 6 /66). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Novem ber 2014 ab dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfä higkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 6 /71). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 18. Mai 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6 /86). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2015

(Urk. 6/87/3 ff.) wurde mit Ur teil vom 7. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 6/93 ). Das Urteil blieb

un angefoch ten. 1.2

Am 31. Januar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit 2009 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zuneh mend zu einer Erschöpfung führe, erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 6/94). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfall versiche rung bei (Urk. 6/99/1-581) , aus welchen sich ergab, dass sich im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision keine Ä nderungen ergeben hätten , wes halb der bisherige Rentenanspruch gegenüber der Unfallversich erung unverän dert bestehen bleibe (Schreiben vom 16. Juli 2018 [Urk. 6/99/16 f.]). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten zweimal Frist angesetzt hatte, um glaubhaft zu ma chen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6/98, Urk. 6/100, vgl. auch Urk. 6/102), liess sich der Versicherte nicht ver nehmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Ok tober 2019 [Urk. 6/104]) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 nicht ein (Urk. 6/105). 1.3

Mit Schreiben vom 12. August 2020 (Eingangsdatum am 13. August 2020) mel dete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte unter ande rem geltend, s eit April 2020 sei er beim Psychiatriezentrum Z.___ in Behandlung und habe seine berufliche Tätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation per 8. Juni 2020 einstellen müssen und werde seit Juli 2020, ergänzend zur Suva-Rente, von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 6/111). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten eine Frist bis spätestens am 15. September 2020 an, um glaub haft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, ansonsten auf das Gesuch nicht einge treten werde (Urk. 6/112). Mit Eingabe vom 8. September 2020 legte der Versi cherte einen Bericht der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , vom 31. August 2020 auf (Urk. 6/113 f.). In der Folge klärte die IV-Stelle die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 4. Dezember 2020 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 6/128). Am 9. März 2021 erteilte sie Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, den Auftrag für eine bidisziplinäre Abklärung (Urk. 6/129). Dieser erstattete das Gutachten am 29. Juni 2021 (Urk. 6/136). Mit Vorbescheid vom 16. September 2021 ( Urk. 6/141 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten vom 14. Oktober 2021 ( Urk. 6/146 ; vgl. auch die Beilage in Urk. 6/145 ) holte die IV-Stelle einen Arzt bericht des behandelnden Psychiaters Dipl. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, (Urk. 6/148) sowie den Bericht von lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, über die neuropsy chologische Un tersuchung des Versicherten vom 4. Januar 2022 (Urk. 6/158) ein. Nach Stellungnahme durch den Versicherten (Urk. 6/162) verfügte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wie vorbeschieden die Abweisung des Leis tungsbegehrens ( Urk. 2 = Urk. 6/164). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine In validenrente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen. In prozessualer Hinsicht b eantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der nach Verfügungserlass eingereichte Arztbericht von Dipl. med. C.___ vom 6. September 2022 als Zusatzgesuch zu den Akten genommen worden sei und eine allfällige Verschlechterung seit Aufnahme der psychiatri schen Behandlung geprüft werde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 angezeigt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer ü bergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der a ngefochtenen Verfügung , es bestehe im Wesentlichen eine unveränderte gesundheitliche Situation und ein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad werde nicht erreicht. Auch die im Einwandverfahren auf gelegten bzw. eingeholten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung aufzeigen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin gehe davon aus , dass er in angepasster Tätigkeit ein Jahreseinkom men von Fr. 69'475.-- verdienen könnte. Leider kenne er keinen Arbeitgeber, welcher ihm für die Arbeit ohne Leistungsdruck monatlich Fr. 5'789.58 bezahle, geschweige denn, ihn überhaupt einstellen würde. Der Arztbericht seines Behand lers datiere vom November 2021; in der Zwischenzeit seie n neue Diagnosen ge stellt und die Medikation sei angepasst worden. Er habe Mühe mit der Kon zentration und der Umsetzung von an ihn gestellten Aufgaben. Er nehme regel mässig Termine bei den Fachleuten wahr und unternehme alles, damit sich seine Situation verbessern könne. Er habe auch Mühe gehabt, die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin zu erfassen . Die Sozialarbeiterin habe ihm erklärt, was er unternehmen müsse (Urk. 1). 3. 3.1

Die von der Beschwerdegegnerin am

18. Mai 2015 verfügte und

vom hiesigen Gericht bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens im Erstanmeldungsverfah ren beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom Mai 2014 (mit neuropsychologischem Bericht vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/11-20], Bericht Stellungnahme Therapien vom 28. Mai 2014 [Urk. 6/62/21-23], neurologischem Gutachten vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/24-50] sowie psychiatrischem Gutachten vom 26. Mai 2014 [Urk. 6/62/51-76]). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, auf körperlich-neurologischem Gebiet sei beim Beschwerdeführer keine verminderte zeitliche oder leistungsmässige Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler mit Unfallfolgen begründ bar. Die Hinweise auf eine leichtgrad ige Persönlichkeits- und Verhal tensverän derung als Folge des Schädelhirntraumas würden, unter anderem wegen der auch in der angestammten Tätigkeit erforderlichen Kommunikation und Kooperation mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden, eine leistungsmässige Einsch ränkung

von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Maler begründen. Auch in denkbaren Verweistätigkeiten käme ein gleichartiges Rendement zum Tragen. In intellektuell anspruchsvolleren Tätigkeiten sei eine höhere Einbusse der Leistungsfähigkeit an zun ehmen. Dieses neurologische Gut achten, welches die neuropsychologischen, ergotherapeutischen und physio therapeutischen Befunderhebungen vom Januar 2014 einbeziehe, werde durch das psychiatrische Gutachten ergänzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die im psychiatrischen Gutachten formulierte unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus den neurologischen Unfallfol gen herleite und daher keine – gegenüber den im neurologischen Gutachten beschriebenen Auswirkungen – zusätzliche Beeinträchtigung beschreibe (Urk. 6/62/49 f.). Das hiesige Gericht gelangte im Urteil vom 7. Dezember 2016 zur Überzeugung, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die medizinisch-theoretische Ein schätzung der Gutachter abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 6/93 E. 4.4). 3.2

3.2.1

Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 29. Juni 2021 betreffend die Unter suchung vom 5. Mai 2021 (Urk. 6/136/2) folgende Diagnosen auf (Urk. 6/136/40): - Beginnende, geringgradige sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie (ICD-10: G62.9) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) - Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2009 mit aktenkundigen, geringen neuropsychologischen Defiziten - Leichtgradige Persönlichkeits- und Verhaltensänderung (ICD-10: F07.8) mit minimal en

bis leichten neuropsychologischen Störungen Dr. B.___ hielt fest, im neurologischen Untersuchungsbefund seien der Fersen stand und das Einbeinhüpfen diskret vermindert, das Vibrationsempfinden mit 4/8 beidseits vermindert. Der übrige Untersuchungsbefund sei unauffällig. In der psychiatrischen Untersuchung würden sich keine Auffälligkeiten zeigen. Eigen anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine reduzierte Dauerbelastbar keit und vorzeitige psychophysische Erschöpfung und eine Antriebs- und Freud minderung (Urk. 6/136/40 f.). Aus gutachterlicher Sicht sei zu bemerken, dass die medikamentöse Behandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft sei. Der Beschwerdeführer sei in der A.___ mit der eher niedrigen Dosis des Antidepressivums Escitalopram 10 mg behandelt worden, dies obwohl er in der Vergangenheit höhere Dosen von Antidepressiva erhalten habe und hierunter auch eine gute Remission aktenkundig gewesen sei. So sei eine Besserung unter Erhö hung des damaligen Citalopram auf 40 mg beschrieben worden. In den Ak ten finde sich auch der Hinweis auf eine Besserung unter Behandlung mit Venlafaxin 300 mg (Urk. 6/136/46). Von der A.___

sei dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Er habe ihm (dem Gutachter) gegenüber aber selbst angegeben, er sei gar nicht ärztlich untersuch t worden, sondern das Arbeitsunfähigkeitsattest sei ohne Untersuchung ausgestellt worden. Die im Befund der Klinik berichteten Konzentrationsstörungen würden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht abbilden. Der Beschwer deführer habe ihm (dem Gutachter) gegenüber sodann ein Grübeln und das Vor liegen von Ängsten explizit verneint. Somit bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von der Klinik und dem vom Gutachter erhobenen Befund, wobei einschränkend zu bemerken sei, dass der Befund der Klinik wohl auf eine r Unter suchung im Sommer 2020 fusse und mittlerweile ein Jahr vergangen sei (Urk. 6/136/47 f.). Auch die beschriebenen Störungen der Feinmotorik und der Hand-Finger-Koordination würden sich im neurologischen Befund in keiner Weise zeigen. Diskrepant zu den Angaben der Klinik habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er Akkordeon spiele, und dies auch in einer Kirche, das heisse in der Öffentlichkeit. Dies setze jedoch eine gute Feinmotorik voraus. Zusammen fassend lägen in neurologischer Hinsicht keine gravierenden Symptome oder Funktionseinschränkungen vor (Urk. 6/136/48). In psychiatrischer Hinsicht sei eine rezidivierende depressive Störung plausibel. Zum jetzigen Zeitpunkt liege jedoch kein depressives Syndrom vor, die Symptomatik sei remittiert (Urk. 6/136/49). Weiter führte Dr. B.___ aus, in der gutachterlichen Untersuchung seien keine gravierenden Persönlichkeits - oder Verhaltensauffälligkeiten festzustellen gewe sen. In jedem Fall gebe es keine Hinweise auf eine gravierende Impulsivität, Im pulskontrollstörung, Aggressivität oder ähnlich es. Dies werde auch vom Be schwerdeführer selbst nicht berichtet. Es sei überwiege nd wahrscheinl ich, dass beim Beschwerdeführer

eine Kombination von prämorbi den psychischen Auffäl ligkeiten vorhanden sei, plus als Folgen eines Schädel-Hirn- Traumas leichtergra d ige Persönl ichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien .

Diese führ t en jedoch nach gutachterlicher Einschätzung nicht zu gravierenden Funktions einschrän kungen im Beruf. Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer sei nen Beruf bis im Frühjahr 2020 noch ausgeübt habe . Die Lücke in der Akt enlage von 2016 bis 2020 spreche ni cht unmittelbar dafür, dass beim Beschwerdeführer gravierende psychiatrische und neuropsychologische Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien , insbesondere keine, die behandlungsbedürftig gewesen seien (Urk. 6/136/50 f.). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Frühjahr 2020 eine gravierende Verschlechterung aufgetreten sei. Es seien auch keine äuss eren Ereignisse bekannt, die dies erklären könn t en, insbesondere auch kein erneutes Schädel-Hirn-Trauma.

Auch der Beschwerdeführer selbst k önne nicht genau er klären, warum er seit Frühjahr/Sommer 2020 weniger bel astbar sei. A uf explizites Nachfragen habe er wiederholt betont , dass er wenig Geld verdient habe, dass sein Gehalt niedrig sei, dass er zu wenig Einkommen gehabt habe und zu wenig e Aufträge, seine Rechnungen nicht habe zahlen können. Auch auf wie derholtes Nachfragen habe der Beschwerdeführer vor allen Dingen finanzielle Gründe für seine jetzt erfolgte Krankschreibung vor gebracht . Erst auf hartnäcki ges, wiederholtes Nachfragen habe er im w eiteren

Sinne körperliche oder medi zinische Symptome an gegeben , die jedoch seine Arbeitsunfähigkeit nicht plausi bel erklären könnten . So habe der Beschwerdeführer angegeben , seine Feinmoto r ik sei nicht mehr gut. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Feinmotorik in der neurologischen Untersuchung unauffällig gewesen sei und der Beschwerdeführer in ein er Kirchen-Band Akkordeon spiele

(Urk. 6/136/51 f.) .

Dr. B.___ gelangte zum Schluss, die vom Beschwerdeführer reklamierte Gesund heitsverschlechterung ab Frühjahr/Sommer

2020 sei nicht schlüssig . Anhand der vorliegenden Akten gebe es keine Hinweise ode r gar fachärztliche n Befunde, wel che die vom Beschwerdeführer berichtete Gesundheitsverschlechterung plausibel mach t en, dies zumal auch, da sich die erhobenen Befunde nicht relevant von den früheren Vorbefunden unterschei den würden

(Urk. 6/136/52). 3.2.2

Dr. C.___ stellte im von der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren eingehol ten Bericht vom 9. November 2021 (Urk . 6/148) die Diagnosen einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F33.1) sowie eines Zustands nach SHT (Schädel-Hirn-Trauma) mit kognitiven Störungen. Er führte sodann aus, der Beschwerde führer befinde sich seit dem 17. Mai 2021 in seiner Behandlung, welche in einem Rhythmus von 14 Tagen stattfinde. Seit dem 17. Mai 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Am 5. Januar 2022 erfolge eine neurokognitive Untersuchung bei Dr. med. E.___ . Betreffend den Befund ver wies Dr. C.___ auf das Beiblatt «BDI II» vom 9. November 2021. Im Fragebogen «BDI II» wurden die darin gestellten Fragen gemäss einer Skala von 0-3 beant wortet beziehungsweise angekreuzt, was zu einer totalen Punktezahl von 22 führte (Urk. 6/148/6 f.). 3.2.3

Lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin Neuropsychologie F.___ AG ( D

r. E.___ , Facharzt FMH Psychi atrie und Psychotherapie ), hielt in ihrem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2022 die folgende n Diagno se n fest (Urk. 6/158/ 21) : Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit attentionalen , mnestischen und exekutiven Defiziten sowie einer verminder ten psychomentalen Dauerbelastbarkeit und organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F07.8), ätiologisch dem Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit bifrontaler Hirnschädigung und überlappend der rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1) zuzuordnen. Un erwünschte Nebenwirkungen therapeutisch eingenommener Me dikamente (ICD-10: Y57.9) könnten als zusätzlicher Faktor nicht ausgeschlossen werden. Lic. phil. D.___

führte sodann aus, i m Zusammenhang mit einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nur leicht eingeschränkt sein. In Beru fen mit hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit aber mittelgra dig eingeschränkt sein. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung von einer Arbeitsunf ähigkeit von 30-50 % auszugeh en (Frei et ai., 2016). Beim Beschwerdeführer sei aus neuropsy chologischer Sicht aufgrund der aktuellen Befunde und unter der Berücksichti gung der bisherigen b eruflichen Integrationsversuche (Akten, Fremdbeurteilun gen, Eigen- und Fremdanamnese) eine Tätigkeit als selbständig erwerbender Mal er nicht realistisch und es werde davon abgeraten. Eher wäre eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen vorstellbar. Unter Berücksichtigung des aktuellen Ausprägungsgrades der kognitiven Störung, der verminderten psychomentalen Dauerbelastbarkeit und den Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen des Beschwerdeführers

werde aus neuropsychologischer Sicht von einer 50%igen

Ar beitsfähigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer müsste in einem beruflich en Umfeld tätig sein, in welchem kein Z eit- und Leistungsdruck bestehe und er bei Bedarf Pausen machen könnte . Eine strukturierte Vor gabe der Aufgaben und Ar beitsabläufe wäre vorteilhaft. Aufgrund der Gedächtnisprobleme sollten ihm die Arbeitsanleitungen/-aufträge schriftlich präsentiert werden, und er müsste als Unterstützung Notizen und Erinnerungsfunktionen einsetzen können. Da der Be schwerdeführer gemäss fremdanamnestischen Angaben durchaus gut auf sein be ruflic hes Altwissen zurückgreifen könne, stehe dem Ausüben des Malerberufes grundsätzlich nicht s entgegen (Urk. 6/15 8 /21 f.) . Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit von 70 % bei leichter bis mittel gradiger kognitiver Störung in einfacher und gut zum Defizitprofil passender Tä tigkeit zumutbar. Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehen den Akten sowie den eigen- und fremdanamnestisc hen Anga ben sei aus neuropsychologi scher Sicht anzunehmen, dass seit Aufnahme der Arbeit nach dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit von 50

% bestand en habe (Urk. 6/15 8 /22 f.). Lic. phil. D.___ hielt zudem fest (Urk. 6/158/20) , gerade bei der beruflichen Reintegration von Schädel-Hirn-Trauma-Patienten hätten neuropsychologische Defizite einen wesentlichen Einflussfaktor auf den Wiedereingliederungserfolg. Dabei reichten leichte kognitive Defizite aus, die grundsätzlich testdiagnostisch schwer zu erfassen seien, um im Alltag und insbesondere in der beruflichen Wie dereingliederung zu Überforderungen zu führen und die Prognose ungünstig zu beeinflussen. Betrachte man den bisherigen Krankheitsverlauf des Beschwerde führers, werde deutlich, dass seit dem Unfall stets eine Diskrepanz zwischen den neuropsychologischen Einschätzungen und der tatsächlichen alltäglichen und beruflichen Funktionalität des Beschwerdeführers bestanden habe . Diese Diskre panz erweise sich einerseits zwischen den eigenanamnestischen Angaben, jedoch auch zwischen den Fremdbeurteilungen (siehe Akten Arbeitsintegrationsmass nahmen und Fremdanamnese), welche durch eine Beobachtung im beruflichen Alltag zu Stande gekommen seien und objek tive Schwierigkeiten festgehalten hätten . Im Rahmen der vergangen en neuropsyc hologischen Untersuchungen sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit 80

% eine hohe Arbeitsfähigkeit zuge schrieben worden , was gemäss den neuropsychologischen Kriterien für die Be stimmung des Schwer e grades einer neuropsycholog i schen Störung und Zuord nung für Funktionalität und Arbeitsfähigkeit (der SVNP) auch korrekt wäre, würde man nur die ermittelten kognitiven Defizite auf Testebene beachten. Für eine saubere Einschätzung fehle dabei jedoch offensichtlich die klinische Ein schätzung im Alltag. In der Realität habe der Beschwerdeführer maximal 60

% arbeiten können und s ei dabei deutlich an seine Grenzen gestossen . Ausgehend davon, dass wie oberhalb beschrieben bereits leichte Defizite (in hochstrukturier ten Untersuchungssituation en ) zu beachtlichen Schwierigkeiten im Alltag führen könn t en, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Leis tungsfähigkeit überschätzt worden sei . Wie der Beschwerdeführer eigenanamnes tisch berichtet habe , habe er infolge des Unfalles über längere Zeit an seiner Be lastungsgrenze gearbeitet , was bei bereits bestehender Vulnera bilität für depres sive Episoden ein erneutes Auftreten von depressiven Symptomen durchaus ver stärkt habe dürfte, auch im Sinne einer Erschöpfungsdespression (Burnout). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 6/136) vermag die an eine beweiskräf tige ärztliche Expertise gestellte n Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen (E. 1.4 .2). So tätigte

er sorgfältige, umfas sen de Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begrün dete

seine Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammen hänge un d die medizinische Situ ation einleuchtend dar und begrün dete

seine Schlussfolgerungen nachvollzieh bar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Dr. B.___

vermochte die Diskrepanzen zwischen seiner Beurteilung und derjeni gen der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/125) , schlüssig zu erklären . Zum einen hielt er in neurologischer Hinsicht fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen , dass im Frühjahr 2020 eine gra vierende Verschlechterung aufgetreten sei. Es seien auch keine äusseren Ereig nisse bekannt, die dies erklären könnten, insbesondere auch kein erneutes Schä del-Hirn-Trauma. Zum anderen schätzte er in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen B efund die r ezidivierende depressive Stör ung als a ktuell remittiert ein , was höchstens auf eine vorübergehende Verschlechterung des Gesu n dheitszu stands hindeuten würde, welche im Übrigen gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch finanzielle Schwierigkeiten und damit durch invaliden versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Faktoren ausge löst worden wäre. Dr. B.___

gelangte sodann

zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer reklamierte Gesundheitsverschlech terung ab Frühjahr/Sommer

2020 nicht schlüssig sei, bestünden anhand der vorliegenden Akten doch keine Hinweise oder gar fachärztliche Befunde, welche die vom Beschwerdeführer be richtete Gesundheitsverschlechterung plausibel machten, dies zumal auch, da sich die erhobenen Befunde nicht relevant von den früheren Vorbefunden unterschei den würden . 4.3

Der Gutachter

begründete sodann in Berücksichtigung von Konsistenz und Plau sibilität (Urk. 6/136/54 f. ) und in Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers (Urk. 6/136/55 ), weshalb der Beschwerdefüh rer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert zu 20 % in seinem funktionel len Lei stungsvermögen eingeschränkt sei . Damit trug er auch den Anforderungen in Bezug auf das strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281) hinreichend Rechnung, weshalb kein Anlass dafür besteht, von seiner Einschätzung der Ar beitsfähigkeit abzuweichen. 4.4

Beim – dem Bericht von Dr. C.___ beigelegten – «BDI II»-Fragebogen handelt es sich um einen Selbstbeurteilungsfragebogen, der den Schweregrad einer depres siven Symptomatik anhand von 21 Symptombereichen erfasst. Die erreichte Punktezahl von 22 spräche zwar für eine mittelgradig e depressive Symptomatik. Allerdings basiert der Fragebogen einzig auf den subjektiven Angaben des Be schwerdeführers. Ein von Dr. C.___

erhobener objektiver Befund fehlt gänzlich, weshalb seine Einschätzung die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stel len vermag . 4.5

L ic. phil. D.___

betrachtete die im Jahr 2014 gutachterlich beschriebene Ar beitsfähigkeit von 80 % aufgrund der Testergebnisse als korrekt. Sie ging jedoch davon aus, dass bereits damals eine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe, dass die Gutachter dies jedoch nicht er kannt hätten. Ihre Annahme stützte sie primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Leistungsfähigkeit. Für e ine seither eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation finden sich keine Hinweise . Damit wird deutlich, dass es sich bei der Beurteilung von l ic. phil. D.___

lediglich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelte , was sich denn auch direkt aus ihrer Schlussfolgerung, wonach anzunehmen sei, dass seit Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe (E. 3.2.3 zweiter Abschnitt), zwanglos ergibt . Da dem Gut achten der Rehaklinik Y.___ aus dem Jahre 2014 mit Urteil vom 7. Dezember 2016 volle Beweiskraft beigemessen wurde, vermag lic. phil. D.___ mit ihrer abweichenden Einschätzung keine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades darzutun, zumal Dr. B.___ keine Befunde erheben konnte, die sich relevant von den früheren Vorbefu nden unterscheiden würden (Urk. 6/136/52). Schliesslich ist hervorzuheben, dass eine neuropsychologische Abklärung ledig lich eine Zusatzuntersuchung dars tellt, und es grundsätzlich Aufgabe des psy chiatrischen – oder allenfalls des neurologischen – Facharztes bleibt, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigu ng allfälliger neuropsychologischer De fizite einzu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4).

Dr. B.___ nahm eine nachvollziehbare Einschätzung vor, während a uf die Ein schätzung von Dr. C.___ gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht abgestellt werden kann . Auch äusserte sich Dr. C.___

nicht zum Ergebnis der neuropsycho logischen Abklärung von lic. phil. D.___ . 4.6

D ie vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnah men der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , eig nen sich ebenfalls nicht, die Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung zu erschüttern. Die Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 (Urk. 6/145) wurde von einer Sozial arbeiterin verfasst, welche selbstredend über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt und somit der gutachterlichen Beurteilung keine fachärztliche Einschät zung entgegenzusetzen vermag. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29. Okto ber 2021 (Urk. 6/150) wurde im Wesentlichen die bereits bekannte leichte kogni tive Störung bestätigt (vgl. die Diagnosen im neurologischen Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom 21. Mai 2014 [Urk. 7/62/49]), womit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation nachgewiesen werden kann . Vor allem aber bele gen die Stellungnahmen , dass in der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , keine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hatte bezie hungsweise stattfand , so wie dies der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber auch angegeben hatte (Urk. 6/136/35) . 4.7

Mit Eingabe vom 31. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwer degegnerin, die Verfügung vom 12. Juli 2022 zurückzuziehen beziehungsweise in Wiedererwägung zu ziehen, da bei ihm eine neue Diagnose (ADHS) gestellt worden sei (Urk. 6/169). Er legte in der Folge einen Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2022 auf (Urk. 6/171). Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Be schwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 darauf hin, dass dieser Arztbericht als Zusatzgesuch zu den Akten genommen worden sei, und eine allfällige Ver schlechterung geprüft werde (Urk. 5) .

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2022 noch der nach gereichte Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2022 vermögen eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeit punkt des Verfügungserlasses vom 12. Juli 2022 nachzuweisen. Die durch Dr. C.___ gestellte Diagnose eine s ADHS wurde bereits vom begutachtenden Psy chiater der Rehaklinik Y.___ diskutiert und als Verd achtsdiagnose genannt (Urk. 6/93 E. 3.2.2). Die unfallbedingte n Defizite der Ausdauer und Fehlerkon trolle (durch Interferenzanfälligkeit) und der Kommunikationsfähigkeit im Rah men einer verstärkten Ermüdbarkeit, welche als Auswirkung der diagnostizierten leichten Persönlichkeitsveränderung und Verha ltensauffälligkeit nach Hirnver let zung im Zusammenwirken mit vorbestehend er Persönlichkeitsstruktur ( sub syn dromale Störung aus dem Spektrum ADHS) gewertet wurden ( Urk. 6/93 E. 3.2.2), wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern der Rehakli nik Y.___

bereits berücksichtigt. Kommt hinzu, dass gemäss den Angaben von Dr. C.___ unter der Medikation von Methylphenidat 36 mg (1-1-0-0 Tabletten täg lich) sowie Brintellix 5 mg täglich eine deutliche Zunahme der Konzentration, Aufmerksamkeit, eine Abnahme der Desorganisation und eine Stabilisierung der S timmung hätten festgestellt werden können (Urk. 6/171), was die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ , wonach die medikamentöse Behandlung zum Zeit punkt der Begutachtung nicht ausgeschöpft gewesen sei, stützt. Dr. B.___ wies sodann zu Recht auf die Lücke in der Akt enlage von 2016 bis 2020 hin , was n i cht unmittelbar dafür

spreche , dass beim Beschwerdeführer gravierende psychiatri sche und neuropsychologische Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien (E. 3.2.1). 4.8

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung beantragt e (Urk. 1 S. 1), ist auf die B eschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hatte ihm mit Mitteilung vom 4. Dezember 2020 (Urk. 6/128) mitgeteilt, Eingliederungsmassnahmen seien zur Zeit nicht möglich, war ihm von den behandelnden Ärzten doch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (Urk. 6/125/4). Der Beschwerdeführer teilte der Be schwerdegegnerin in der Folge nicht mit, er sei mit diesem Entscheid nicht ein verstanden und verlangte keine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/128). Demzufolge waren berufliche Massnahmen auch nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen besteht die bisherige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unverändert fort, was einem Eingliederungsbedarf entgegensteht. 5.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszu standes seit der Verfügung vom

18. Mai 2015 nicht ausgewiesen ist, sondern un verände rt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise eine leistungsmässige Einsch ränkung von 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in denkbaren Verweistätigkeiten besteht .

Angesichts der Aktenlage sind von weiteren Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von ohne Verletzung der Untersuchungspflicht abgesehen werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Da sich im massgeblichen Zeit raum im Gesundheitszustand, beim Grad der Arbeitsunfähigkeit und bezüglich der zumutbaren Leistungsfähigkeit keine wesentliche Änderung ergeben hat, er übrigt es sich, eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich vorzuneh men (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 6 oder 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4) . In diesem Sinne ist auf die Aus führungen des Beschwerd eführers zu einem hypothetisch erzielbaren Einkommen nicht weiter einzugehen (Urk. 1 S. 3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt (vgl. Urk. 3/3 f.) . Infolgedessen sind die Gerichtsk osten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

7. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer ü bergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 .2). So tätigte

er sorgfältige, umfas sen de Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begrün dete

seine Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammen hänge un d die medizinische Situ ation einleuchtend dar und begrün dete

seine Schlussfolgerungen nachvollzieh bar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Dr. B.___

vermochte die Diskrepanzen zwischen seiner Beurteilung und derjeni gen der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/125) , schlüssig zu erklären . Zum einen hielt er in neurologischer Hinsicht fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen , dass im Frühjahr 2020 eine gra vierende Verschlechterung aufgetreten sei. Es seien auch keine äusseren Ereig nisse bekannt, die dies erklären könnten, insbesondere auch kein erneutes Schä del-Hirn-Trauma. Zum anderen schätzte er in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen B efund die r ezidivierende depressive Stör ung als a ktuell remittiert ein , was höchstens auf eine vorübergehende Verschlechterung des Gesu n dheitszu stands hindeuten würde, welche im Übrigen gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch finanzielle Schwierigkeiten und damit durch invaliden versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Faktoren ausge löst worden wäre. Dr. B.___

gelangte sodann

zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer reklamierte Gesundheitsverschlech terung ab Frühjahr/Sommer

2020 nicht schlüssig sei, bestünden anhand der vorliegenden Akten doch keine Hinweise oder gar fachärztliche Befunde, welche die vom Beschwerdeführer be richtete Gesundheitsverschlechterung plausibel machten, dies zumal auch, da sich die erhobenen Befunde nicht relevant von den früheren Vorbefunden unterschei den würden . 4.3

Der Gutachter

begründete sodann in Berücksichtigung von Konsistenz und Plau sibilität (Urk. 6/136/54 f. ) und in Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers (Urk. 6/136/55 ), weshalb der Beschwerdefüh rer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert zu 20 % in seinem funktionel len Lei stungsvermögen eingeschränkt sei . Damit trug er auch den Anforderungen in Bezug auf das strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281) hinreichend Rechnung, weshalb kein Anlass dafür besteht, von seiner Einschätzung der Ar beitsfähigkeit abzuweichen. 4.4

Beim – dem Bericht von Dr. C.___ beigelegten – «BDI II»-Fragebogen handelt es sich um einen Selbstbeurteilungsfragebogen, der den Schweregrad einer depres siven Symptomatik anhand von 21 Symptombereichen erfasst. Die erreichte Punktezahl von 22 spräche zwar für eine mittelgradig e depressive Symptomatik. Allerdings basiert der Fragebogen einzig auf den subjektiven Angaben des Be schwerdeführers. Ein von Dr. C.___

erhobener objektiver Befund fehlt gänzlich, weshalb seine Einschätzung die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stel len vermag . 4.5

L ic. phil. D.___

betrachtete die im Jahr 2014 gutachterlich beschriebene Ar beitsfähigkeit von 80 % aufgrund der Testergebnisse als korrekt. Sie ging jedoch davon aus, dass bereits damals eine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe, dass die Gutachter dies jedoch nicht er kannt hätten. Ihre Annahme stützte sie primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Leistungsfähigkeit. Für e ine seither eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation finden sich keine Hinweise . Damit wird deutlich, dass es sich bei der Beurteilung von l ic. phil. D.___

lediglich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelte , was sich denn auch direkt aus ihrer Schlussfolgerung, wonach anzunehmen sei, dass seit Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe (E. 3.2.3 zweiter Abschnitt), zwanglos ergibt . Da dem Gut achten der Rehaklinik Y.___ aus dem Jahre 2014 mit Urteil vom 7. Dezember 2016 volle Beweiskraft beigemessen wurde, vermag lic. phil. D.___ mit ihrer abweichenden Einschätzung keine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades darzutun, zumal Dr. B.___ keine Befunde erheben konnte, die sich relevant von den früheren Vorbefu nden unterscheiden würden (Urk. 6/136/52). Schliesslich ist hervorzuheben, dass eine neuropsychologische Abklärung ledig lich eine Zusatzuntersuchung dars tellt, und es grundsätzlich Aufgabe des psy chiatrischen – oder allenfalls des neurologischen – Facharztes bleibt, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigu ng allfälliger neuropsychologischer De fizite einzu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4).

Dr. B.___ nahm eine nachvollziehbare Einschätzung vor, während a uf die Ein schätzung von Dr. C.___ gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht abgestellt werden kann . Auch äusserte sich Dr. C.___

nicht zum Ergebnis der neuropsycho logischen Abklärung von lic. phil. D.___ . 4.6

D ie vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnah men der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , eig nen sich ebenfalls nicht, die Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung zu erschüttern. Die Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 (Urk. 6/145) wurde von einer Sozial arbeiterin verfasst, welche selbstredend über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt und somit der gutachterlichen Beurteilung keine fachärztliche Einschät zung entgegenzusetzen vermag. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29. Okto ber 2021 (Urk. 6/150) wurde im Wesentlichen die bereits bekannte leichte kogni tive Störung bestätigt (vgl. die Diagnosen im neurologischen Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom 21. Mai 2014 [Urk. 7/62/49]), womit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation nachgewiesen werden kann . Vor allem aber bele gen die Stellungnahmen , dass in der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , keine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hatte bezie hungsweise stattfand , so wie dies der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber auch angegeben hatte (Urk. 6/136/35) . 4.7

Mit Eingabe vom 31. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwer degegnerin, die Verfügung vom 12. Juli 2022 zurückzuziehen beziehungsweise in Wiedererwägung zu ziehen, da bei ihm eine neue Diagnose (ADHS) gestellt worden sei (Urk. 6/169). Er legte in der Folge einen Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2022 auf (Urk. 6/171). Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Be schwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 darauf hin, dass dieser Arztbericht als Zusatzgesuch zu den Akten genommen worden sei, und eine allfällige Ver schlechterung geprüft werde (Urk. 5) .

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2022 noch der nach gereichte Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2022 vermögen eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeit punkt des Verfügungserlasses vom 12. Juli 2022 nachzuweisen. Die durch Dr. C.___ gestellte Diagnose eine s ADHS wurde bereits vom begutachtenden Psy chiater der Rehaklinik Y.___ diskutiert und als Verd achtsdiagnose genannt (Urk. 6/93 E. 3.2.2). Die unfallbedingte n Defizite der Ausdauer und Fehlerkon trolle (durch Interferenzanfälligkeit) und der Kommunikationsfähigkeit im Rah men einer verstärkten Ermüdbarkeit, welche als Auswirkung der diagnostizierten leichten Persönlichkeitsveränderung und Verha ltensauffälligkeit nach Hirnver let zung im Zusammenwirken mit vorbestehend er Persönlichkeitsstruktur ( sub syn dromale Störung aus dem Spektrum ADHS) gewertet wurden ( Urk. 6/93 E. 3.2.2), wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern der Rehakli nik Y.___

bereits berücksichtigt. Kommt hinzu, dass gemäss den Angaben von Dr. C.___ unter der Medikation von Methylphenidat 36 mg (1-1-0-0 Tabletten täg lich) sowie Brintellix 5 mg täglich eine deutliche Zunahme der Konzentration, Aufmerksamkeit, eine Abnahme der Desorganisation und eine Stabilisierung der S timmung hätten festgestellt werden können (Urk. 6/171), was die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ , wonach die medikamentöse Behandlung zum Zeit punkt der Begutachtung nicht ausgeschöpft gewesen sei, stützt. Dr. B.___ wies sodann zu Recht auf die Lücke in der Akt enlage von 2016 bis 2020 hin , was n i cht unmittelbar dafür

spreche , dass beim Beschwerdeführer gravierende psychiatri sche und neuropsychologische Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien (E. 3.2.1). 4.8

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung beantragt e (Urk. 1 S. 1), ist auf die B eschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hatte ihm mit Mitteilung vom 4. Dezember 2020 (Urk. 6/128) mitgeteilt, Eingliederungsmassnahmen seien zur Zeit nicht möglich, war ihm von den behandelnden Ärzten doch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (Urk. 6/125/4). Der Beschwerdeführer teilte der Be schwerdegegnerin in der Folge nicht mit, er sei mit diesem Entscheid nicht ein verstanden und verlangte keine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/128). Demzufolge waren berufliche Massnahmen auch nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen besteht die bisherige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unverändert fort, was einem Eingliederungsbedarf entgegensteht. 5.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszu standes seit der Verfügung vom

18. Mai 2015 nicht ausgewiesen ist, sondern un verände rt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise eine leistungsmässige Einsch ränkung von 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in denkbaren Verweistätigkeiten besteht .

Angesichts der Aktenlage sind von weiteren Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von ohne Verletzung der Untersuchungspflicht abgesehen werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Da sich im massgeblichen Zeit raum im Gesundheitszustand, beim Grad der Arbeitsunfähigkeit und bezüglich der zumutbaren Leistungsfähigkeit keine wesentliche Änderung ergeben hat, er übrigt es sich, eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich vorzuneh men (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 6 oder 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4) . In diesem Sinne ist auf die Aus führungen des Beschwerd eführers zu einem hypothetisch erzielbaren Einkommen nicht weiter einzugehen (Urk. 1 S. 3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt (vgl. Urk. 3/3 f.) . Infolgedessen sind die Gerichtsk osten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

7. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der a ngefochtenen Verfügung , es bestehe im Wesentlichen eine unveränderte gesundheitliche Situation und ein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad werde nicht erreicht. Auch die im Einwandverfahren auf gelegten bzw. eingeholten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung aufzeigen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin gehe davon aus , dass er in angepasster Tätigkeit ein Jahreseinkom men von Fr. 69'475.-- verdienen könnte. Leider kenne er keinen Arbeitgeber, welcher ihm für die Arbeit ohne Leistungsdruck monatlich Fr. 5'789.58 bezahle, geschweige denn, ihn überhaupt einstellen würde. Der Arztbericht seines Behand lers datiere vom November 2021; in der Zwischenzeit seie n neue Diagnosen ge stellt und die Medikation sei angepasst worden. Er habe Mühe mit der Kon zentration und der Umsetzung von an ihn gestellten Aufgaben. Er nehme regel mässig Termine bei den Fachleuten wahr und unternehme alles, damit sich seine Situation verbessern könne. Er habe auch Mühe gehabt, die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin zu erfassen . Die Sozialarbeiterin habe ihm erklärt, was er unternehmen müsse (Urk. 1). 3. 3.1

Die von der Beschwerdegegnerin am

18. Mai 2015 verfügte und

vom hiesigen Gericht bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens im Erstanmeldungsverfah ren beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom Mai 2014 (mit neuropsychologischem Bericht vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/11-20], Bericht Stellungnahme Therapien vom 28. Mai 2014 [Urk. 6/62/21-23], neurologischem Gutachten vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/24-50] sowie psychiatrischem Gutachten vom 26. Mai 2014 [Urk. 6/62/51-76]). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, auf körperlich-neurologischem Gebiet sei beim Beschwerdeführer keine verminderte zeitliche oder leistungsmässige Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler mit Unfallfolgen begründ bar. Die Hinweise auf eine leichtgrad ige Persönlichkeits- und Verhal tensverän derung als Folge des Schädelhirntraumas würden, unter anderem wegen der auch in der angestammten Tätigkeit erforderlichen Kommunikation und Kooperation mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden, eine leistungsmässige Einsch ränkung

von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Maler begründen. Auch in denkbaren Verweistätigkeiten käme ein gleichartiges Rendement zum Tragen. In intellektuell anspruchsvolleren Tätigkeiten sei eine höhere Einbusse der Leistungsfähigkeit an zun ehmen. Dieses neurologische Gut achten, welches die neuropsychologischen, ergotherapeutischen und physio therapeutischen Befunderhebungen vom Januar 2014 einbeziehe, werde durch das psychiatrische Gutachten ergänzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die im psychiatrischen Gutachten formulierte unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus den neurologischen Unfallfol gen herleite und daher keine – gegenüber den im neurologischen Gutachten beschriebenen Auswirkungen – zusätzliche Beeinträchtigung beschreibe (Urk. 6/62/49 f.). Das hiesige Gericht gelangte im Urteil vom 7. Dezember 2016 zur Überzeugung, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die medizinisch-theoretische Ein schätzung der Gutachter abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 6/93 E. 4.4). 3.2

3.2.1

Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 29. Juni 2021 betreffend die Unter suchung vom 5. Mai 2021 (Urk. 6/136/2) folgende Diagnosen auf (Urk. 6/136/40): - Beginnende, geringgradige sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie (ICD-10: G62.9) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) - Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2009 mit aktenkundigen, geringen neuropsychologischen Defiziten - Leichtgradige Persönlichkeits- und Verhaltensänderung (ICD-10: F07.8) mit minimal en

bis leichten neuropsychologischen Störungen Dr. B.___ hielt fest, im neurologischen Untersuchungsbefund seien der Fersen stand und das Einbeinhüpfen diskret vermindert, das Vibrationsempfinden mit 4/8 beidseits vermindert. Der übrige Untersuchungsbefund sei unauffällig. In der psychiatrischen Untersuchung würden sich keine Auffälligkeiten zeigen. Eigen anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine reduzierte Dauerbelastbar keit und vorzeitige psychophysische Erschöpfung und eine Antriebs- und Freud minderung (Urk. 6/136/40 f.). Aus gutachterlicher Sicht sei zu bemerken, dass die medikamentöse Behandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft sei. Der Beschwerdeführer sei in der A.___ mit der eher niedrigen Dosis des Antidepressivums Escitalopram 10 mg behandelt worden, dies obwohl er in der Vergangenheit höhere Dosen von Antidepressiva erhalten habe und hierunter auch eine gute Remission aktenkundig gewesen sei. So sei eine Besserung unter Erhö hung des damaligen Citalopram auf 40 mg beschrieben worden. In den Ak ten finde sich auch der Hinweis auf eine Besserung unter Behandlung mit Venlafaxin 300 mg (Urk. 6/136/46). Von der A.___

sei dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Er habe ihm (dem Gutachter) gegenüber aber selbst angegeben, er sei gar nicht ärztlich untersuch t worden, sondern das Arbeitsunfähigkeitsattest sei ohne Untersuchung ausgestellt worden. Die im Befund der Klinik berichteten Konzentrationsstörungen würden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht abbilden. Der Beschwer deführer habe ihm (dem Gutachter) gegenüber sodann ein Grübeln und das Vor liegen von Ängsten explizit verneint. Somit bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von der Klinik und dem vom Gutachter erhobenen Befund, wobei einschränkend zu bemerken sei, dass der Befund der Klinik wohl auf eine r Unter suchung im Sommer 2020 fusse und mittlerweile ein Jahr vergangen sei (Urk. 6/136/47 f.). Auch die beschriebenen Störungen der Feinmotorik und der Hand-Finger-Koordination würden sich im neurologischen Befund in keiner Weise zeigen. Diskrepant zu den Angaben der Klinik habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er Akkordeon spiele, und dies auch in einer Kirche, das heisse in der Öffentlichkeit. Dies setze jedoch eine gute Feinmotorik voraus. Zusammen fassend lägen in neurologischer Hinsicht keine gravierenden Symptome oder Funktionseinschränkungen vor (Urk. 6/136/48). In psychiatrischer Hinsicht sei eine rezidivierende depressive Störung plausibel. Zum jetzigen Zeitpunkt liege jedoch kein depressives Syndrom vor, die Symptomatik sei remittiert (Urk. 6/136/49). Weiter führte Dr. B.___ aus, in der gutachterlichen Untersuchung seien keine gravierenden Persönlichkeits - oder Verhaltensauffälligkeiten festzustellen gewe sen. In jedem Fall gebe es keine Hinweise auf eine gravierende Impulsivität, Im pulskontrollstörung, Aggressivität oder ähnlich es. Dies werde auch vom Be schwerdeführer selbst nicht berichtet. Es sei überwiege nd wahrscheinl ich, dass beim Beschwerdeführer

eine Kombination von prämorbi den psychischen Auffäl ligkeiten vorhanden sei, plus als Folgen eines Schädel-Hirn- Traumas leichtergra d ige Persönl ichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien .

Diese führ t en jedoch nach gutachterlicher Einschätzung nicht zu gravierenden Funktions einschrän kungen im Beruf. Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer sei nen Beruf bis im Frühjahr 2020 noch ausgeübt habe . Die Lücke in der Akt enlage von 2016 bis 2020 spreche ni cht unmittelbar dafür, dass beim Beschwerdeführer gravierende psychiatrische und neuropsychologische Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien , insbesondere keine, die behandlungsbedürftig gewesen seien (Urk. 6/136/50 f.). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Frühjahr 2020 eine gravierende Verschlechterung aufgetreten sei. Es seien auch keine äuss eren Ereignisse bekannt, die dies erklären könn t en, insbesondere auch kein erneutes Schädel-Hirn-Trauma.

Auch der Beschwerdeführer selbst k önne nicht genau er klären, warum er seit Frühjahr/Sommer 2020 weniger bel astbar sei. A uf explizites Nachfragen habe er wiederholt betont , dass er wenig Geld verdient habe, dass sein Gehalt niedrig sei, dass er zu wenig Einkommen gehabt habe und zu wenig e Aufträge, seine Rechnungen nicht habe zahlen können. Auch auf wie derholtes Nachfragen habe der Beschwerdeführer vor allen Dingen finanzielle Gründe für seine jetzt erfolgte Krankschreibung vor gebracht . Erst auf hartnäcki ges, wiederholtes Nachfragen habe er im w eiteren

Sinne körperliche oder medi zinische Symptome an gegeben , die jedoch seine Arbeitsunfähigkeit nicht plausi bel erklären könnten . So habe der Beschwerdeführer angegeben , seine Feinmoto r ik sei nicht mehr gut. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Feinmotorik in der neurologischen Untersuchung unauffällig gewesen sei und der Beschwerdeführer in ein er Kirchen-Band Akkordeon spiele

(Urk. 6/136/51 f.) .

Dr. B.___ gelangte zum Schluss, die vom Beschwerdeführer reklamierte Gesund heitsverschlechterung ab Frühjahr/Sommer

2020 sei nicht schlüssig . Anhand der vorliegenden Akten gebe es keine Hinweise ode r gar fachärztliche n Befunde, wel che die vom Beschwerdeführer berichtete Gesundheitsverschlechterung plausibel mach t en, dies zumal auch, da sich die erhobenen Befunde nicht relevant von den früheren Vorbefunden unterschei den würden

(Urk. 6/136/52). 3.2.2

Dr. C.___ stellte im von der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren eingehol ten Bericht vom 9. November 2021 (Urk . 6/148) die Diagnosen einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F33.1) sowie eines Zustands nach SHT (Schädel-Hirn-Trauma) mit kognitiven Störungen. Er führte sodann aus, der Beschwerde führer befinde sich seit dem 17. Mai 2021 in seiner Behandlung, welche in einem Rhythmus von 14 Tagen stattfinde. Seit dem 17. Mai 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Am 5. Januar 2022 erfolge eine neurokognitive Untersuchung bei Dr. med. E.___ . Betreffend den Befund ver wies Dr. C.___ auf das Beiblatt «BDI II» vom 9. November 2021. Im Fragebogen «BDI II» wurden die darin gestellten Fragen gemäss einer Skala von 0-3 beant wortet beziehungsweise angekreuzt, was zu einer totalen Punktezahl von 22 führte (Urk. 6/148/6 f.). 3.2.3

Lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin Neuropsychologie F.___ AG ( D

r. E.___ , Facharzt FMH Psychi atrie und Psychotherapie ), hielt in ihrem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2022 die folgende n Diagno se n fest (Urk. 6/158/ 21) : Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit attentionalen , mnestischen und exekutiven Defiziten sowie einer verminder ten psychomentalen Dauerbelastbarkeit und organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F07.8), ätiologisch dem Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit bifrontaler Hirnschädigung und überlappend der rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1) zuzuordnen. Un erwünschte Nebenwirkungen therapeutisch eingenommener Me dikamente (ICD-10: Y57.9) könnten als zusätzlicher Faktor nicht ausgeschlossen werden. Lic. phil. D.___

führte sodann aus, i m Zusammenhang mit einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nur leicht eingeschränkt sein. In Beru fen mit hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit aber mittelgra dig eingeschränkt sein. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung von einer Arbeitsunf ähigkeit von 30-50 % auszugeh en (Frei et ai., 2016). Beim Beschwerdeführer sei aus neuropsy chologischer Sicht aufgrund der aktuellen Befunde und unter der Berücksichti gung der bisherigen b eruflichen Integrationsversuche (Akten, Fremdbeurteilun gen, Eigen- und Fremdanamnese) eine Tätigkeit als selbständig erwerbender Mal er nicht realistisch und es werde davon abgeraten. Eher wäre eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen vorstellbar. Unter Berücksichtigung des aktuellen Ausprägungsgrades der kognitiven Störung, der verminderten psychomentalen Dauerbelastbarkeit und den Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen des Beschwerdeführers

werde aus neuropsychologischer Sicht von einer 50%igen

Ar beitsfähigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer müsste in einem beruflich en Umfeld tätig sein, in welchem kein Z eit- und Leistungsdruck bestehe und er bei Bedarf Pausen machen könnte . Eine strukturierte Vor gabe der Aufgaben und Ar beitsabläufe wäre vorteilhaft. Aufgrund der Gedächtnisprobleme sollten ihm die Arbeitsanleitungen/-aufträge schriftlich präsentiert werden, und er müsste als Unterstützung Notizen und Erinnerungsfunktionen einsetzen können. Da der Be schwerdeführer gemäss fremdanamnestischen Angaben durchaus gut auf sein be ruflic hes Altwissen zurückgreifen könne, stehe dem Ausüben des Malerberufes grundsätzlich nicht s entgegen (Urk. 6/15

E. 6 /86). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2015

(Urk. 6/87/3 ff.) wurde mit Ur teil vom 7. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 6/93 ). Das Urteil blieb

un angefoch ten.

E. 8 /22 f.). Lic. phil. D.___ hielt zudem fest (Urk. 6/158/20) , gerade bei der beruflichen Reintegration von Schädel-Hirn-Trauma-Patienten hätten neuropsychologische Defizite einen wesentlichen Einflussfaktor auf den Wiedereingliederungserfolg. Dabei reichten leichte kognitive Defizite aus, die grundsätzlich testdiagnostisch schwer zu erfassen seien, um im Alltag und insbesondere in der beruflichen Wie dereingliederung zu Überforderungen zu führen und die Prognose ungünstig zu beeinflussen. Betrachte man den bisherigen Krankheitsverlauf des Beschwerde führers, werde deutlich, dass seit dem Unfall stets eine Diskrepanz zwischen den neuropsychologischen Einschätzungen und der tatsächlichen alltäglichen und beruflichen Funktionalität des Beschwerdeführers bestanden habe . Diese Diskre panz erweise sich einerseits zwischen den eigenanamnestischen Angaben, jedoch auch zwischen den Fremdbeurteilungen (siehe Akten Arbeitsintegrationsmass nahmen und Fremdanamnese), welche durch eine Beobachtung im beruflichen Alltag zu Stande gekommen seien und objek tive Schwierigkeiten festgehalten hätten . Im Rahmen der vergangen en neuropsyc hologischen Untersuchungen sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit 80

% eine hohe Arbeitsfähigkeit zuge schrieben worden , was gemäss den neuropsychologischen Kriterien für die Be stimmung des Schwer e grades einer neuropsycholog i schen Störung und Zuord nung für Funktionalität und Arbeitsfähigkeit (der SVNP) auch korrekt wäre, würde man nur die ermittelten kognitiven Defizite auf Testebene beachten. Für eine saubere Einschätzung fehle dabei jedoch offensichtlich die klinische Ein schätzung im Alltag. In der Realität habe der Beschwerdeführer maximal 60

% arbeiten können und s ei dabei deutlich an seine Grenzen gestossen . Ausgehend davon, dass wie oberhalb beschrieben bereits leichte Defizite (in hochstrukturier ten Untersuchungssituation en ) zu beachtlichen Schwierigkeiten im Alltag führen könn t en, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Leis tungsfähigkeit überschätzt worden sei . Wie der Beschwerdeführer eigenanamnes tisch berichtet habe , habe er infolge des Unfalles über längere Zeit an seiner Be lastungsgrenze gearbeitet , was bei bereits bestehender Vulnera bilität für depres sive Episoden ein erneutes Auftreten von depressiven Symptomen durchaus ver stärkt habe dürfte, auch im Sinne einer Erschöpfungsdespression (Burnout). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 6/136) vermag die an eine beweiskräf tige ärztliche Expertise gestellte n Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00466

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

8. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ , ausgebildeter Maler (Urk. 6/1) und ab August 2008 in dieser Tätigkeit selbständig erwerbend (zunächst in einem 40%-Pensum, ab 2009 in einem 100%-Pensum), meldete sich am 3. März 2010 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der physischen und psy chischen Belastbarkeit seit einem am 28. Juli 2009 erlittenen Schädelhirntrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3).

Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Unfall versicherung bei,

unter anderem auch das polydisziplinäre Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom Mai 2014 (mit neuropsychologischem Bericht vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/11-20], Bericht Stellungnahme Therapien vom 28. Mai 2014 [Urk. 6/62/21-23], neurologischem Gutachten vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/24-50] sowie psychiatrischem Gutachten vom 26. Mai 2014 [Urk. 6/62/51-76]). Die mit Unterstützung der IV-Stelle durchgeführten berufli chen Massnahmen (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/44/7, Urk. 6/45 f., Urk. 6 /48 f., Urk. 6 /57, Urk. 6 /64) wurden am 11. August 2014 abgeschlossen, denn der Ver sicherte tr at per August 2014 am Einsatzort des Arbeitstrainings eine Tätigkeit in einem Teilzeit-Pensum an (Urk. 6 /66). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Novem ber 2014 ab dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfä higkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 6 /71). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 18. Mai 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6 /86). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2015

(Urk. 6/87/3 ff.) wurde mit Ur teil vom 7. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 6/93 ). Das Urteil blieb

un angefoch ten. 1.2

Am 31. Januar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit 2009 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zuneh mend zu einer Erschöpfung führe, erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 6/94). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfall versiche rung bei (Urk. 6/99/1-581) , aus welchen sich ergab, dass sich im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision keine Ä nderungen ergeben hätten , wes halb der bisherige Rentenanspruch gegenüber der Unfallversich erung unverän dert bestehen bleibe (Schreiben vom 16. Juli 2018 [Urk. 6/99/16 f.]). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten zweimal Frist angesetzt hatte, um glaubhaft zu ma chen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6/98, Urk. 6/100, vgl. auch Urk. 6/102), liess sich der Versicherte nicht ver nehmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Ok tober 2019 [Urk. 6/104]) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 nicht ein (Urk. 6/105). 1.3

Mit Schreiben vom 12. August 2020 (Eingangsdatum am 13. August 2020) mel dete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte unter ande rem geltend, s eit April 2020 sei er beim Psychiatriezentrum Z.___ in Behandlung und habe seine berufliche Tätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation per 8. Juni 2020 einstellen müssen und werde seit Juli 2020, ergänzend zur Suva-Rente, von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 6/111). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten eine Frist bis spätestens am 15. September 2020 an, um glaub haft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, ansonsten auf das Gesuch nicht einge treten werde (Urk. 6/112). Mit Eingabe vom 8. September 2020 legte der Versi cherte einen Bericht der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , vom 31. August 2020 auf (Urk. 6/113 f.). In der Folge klärte die IV-Stelle die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 4. Dezember 2020 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 6/128). Am 9. März 2021 erteilte sie Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, den Auftrag für eine bidisziplinäre Abklärung (Urk. 6/129). Dieser erstattete das Gutachten am 29. Juni 2021 (Urk. 6/136). Mit Vorbescheid vom 16. September 2021 ( Urk. 6/141 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten vom 14. Oktober 2021 ( Urk. 6/146 ; vgl. auch die Beilage in Urk. 6/145 ) holte die IV-Stelle einen Arzt bericht des behandelnden Psychiaters Dipl. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, (Urk. 6/148) sowie den Bericht von lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, über die neuropsy chologische Un tersuchung des Versicherten vom 4. Januar 2022 (Urk. 6/158) ein. Nach Stellungnahme durch den Versicherten (Urk. 6/162) verfügte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wie vorbeschieden die Abweisung des Leis tungsbegehrens ( Urk. 2 = Urk. 6/164). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine In validenrente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen. In prozessualer Hinsicht b eantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der nach Verfügungserlass eingereichte Arztbericht von Dipl. med. C.___ vom 6. September 2022 als Zusatzgesuch zu den Akten genommen worden sei und eine allfällige Verschlechterung seit Aufnahme der psychiatri schen Behandlung geprüft werde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 angezeigt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer ü bergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der a ngefochtenen Verfügung , es bestehe im Wesentlichen eine unveränderte gesundheitliche Situation und ein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad werde nicht erreicht. Auch die im Einwandverfahren auf gelegten bzw. eingeholten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung aufzeigen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin gehe davon aus , dass er in angepasster Tätigkeit ein Jahreseinkom men von Fr. 69'475.-- verdienen könnte. Leider kenne er keinen Arbeitgeber, welcher ihm für die Arbeit ohne Leistungsdruck monatlich Fr. 5'789.58 bezahle, geschweige denn, ihn überhaupt einstellen würde. Der Arztbericht seines Behand lers datiere vom November 2021; in der Zwischenzeit seie n neue Diagnosen ge stellt und die Medikation sei angepasst worden. Er habe Mühe mit der Kon zentration und der Umsetzung von an ihn gestellten Aufgaben. Er nehme regel mässig Termine bei den Fachleuten wahr und unternehme alles, damit sich seine Situation verbessern könne. Er habe auch Mühe gehabt, die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin zu erfassen . Die Sozialarbeiterin habe ihm erklärt, was er unternehmen müsse (Urk. 1). 3. 3.1

Die von der Beschwerdegegnerin am

18. Mai 2015 verfügte und

vom hiesigen Gericht bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens im Erstanmeldungsverfah ren beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom Mai 2014 (mit neuropsychologischem Bericht vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/11-20], Bericht Stellungnahme Therapien vom 28. Mai 2014 [Urk. 6/62/21-23], neurologischem Gutachten vom 21. Mai 2014 [Urk. 6/62/24-50] sowie psychiatrischem Gutachten vom 26. Mai 2014 [Urk. 6/62/51-76]). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, auf körperlich-neurologischem Gebiet sei beim Beschwerdeführer keine verminderte zeitliche oder leistungsmässige Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler mit Unfallfolgen begründ bar. Die Hinweise auf eine leichtgrad ige Persönlichkeits- und Verhal tensverän derung als Folge des Schädelhirntraumas würden, unter anderem wegen der auch in der angestammten Tätigkeit erforderlichen Kommunikation und Kooperation mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden, eine leistungsmässige Einsch ränkung

von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Maler begründen. Auch in denkbaren Verweistätigkeiten käme ein gleichartiges Rendement zum Tragen. In intellektuell anspruchsvolleren Tätigkeiten sei eine höhere Einbusse der Leistungsfähigkeit an zun ehmen. Dieses neurologische Gut achten, welches die neuropsychologischen, ergotherapeutischen und physio therapeutischen Befunderhebungen vom Januar 2014 einbeziehe, werde durch das psychiatrische Gutachten ergänzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die im psychiatrischen Gutachten formulierte unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus den neurologischen Unfallfol gen herleite und daher keine – gegenüber den im neurologischen Gutachten beschriebenen Auswirkungen – zusätzliche Beeinträchtigung beschreibe (Urk. 6/62/49 f.). Das hiesige Gericht gelangte im Urteil vom 7. Dezember 2016 zur Überzeugung, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die medizinisch-theoretische Ein schätzung der Gutachter abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 6/93 E. 4.4). 3.2

3.2.1

Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 29. Juni 2021 betreffend die Unter suchung vom 5. Mai 2021 (Urk. 6/136/2) folgende Diagnosen auf (Urk. 6/136/40): - Beginnende, geringgradige sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie (ICD-10: G62.9) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) - Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2009 mit aktenkundigen, geringen neuropsychologischen Defiziten - Leichtgradige Persönlichkeits- und Verhaltensänderung (ICD-10: F07.8) mit minimal en

bis leichten neuropsychologischen Störungen Dr. B.___ hielt fest, im neurologischen Untersuchungsbefund seien der Fersen stand und das Einbeinhüpfen diskret vermindert, das Vibrationsempfinden mit 4/8 beidseits vermindert. Der übrige Untersuchungsbefund sei unauffällig. In der psychiatrischen Untersuchung würden sich keine Auffälligkeiten zeigen. Eigen anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine reduzierte Dauerbelastbar keit und vorzeitige psychophysische Erschöpfung und eine Antriebs- und Freud minderung (Urk. 6/136/40 f.). Aus gutachterlicher Sicht sei zu bemerken, dass die medikamentöse Behandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft sei. Der Beschwerdeführer sei in der A.___ mit der eher niedrigen Dosis des Antidepressivums Escitalopram 10 mg behandelt worden, dies obwohl er in der Vergangenheit höhere Dosen von Antidepressiva erhalten habe und hierunter auch eine gute Remission aktenkundig gewesen sei. So sei eine Besserung unter Erhö hung des damaligen Citalopram auf 40 mg beschrieben worden. In den Ak ten finde sich auch der Hinweis auf eine Besserung unter Behandlung mit Venlafaxin 300 mg (Urk. 6/136/46). Von der A.___

sei dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Er habe ihm (dem Gutachter) gegenüber aber selbst angegeben, er sei gar nicht ärztlich untersuch t worden, sondern das Arbeitsunfähigkeitsattest sei ohne Untersuchung ausgestellt worden. Die im Befund der Klinik berichteten Konzentrationsstörungen würden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht abbilden. Der Beschwer deführer habe ihm (dem Gutachter) gegenüber sodann ein Grübeln und das Vor liegen von Ängsten explizit verneint. Somit bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von der Klinik und dem vom Gutachter erhobenen Befund, wobei einschränkend zu bemerken sei, dass der Befund der Klinik wohl auf eine r Unter suchung im Sommer 2020 fusse und mittlerweile ein Jahr vergangen sei (Urk. 6/136/47 f.). Auch die beschriebenen Störungen der Feinmotorik und der Hand-Finger-Koordination würden sich im neurologischen Befund in keiner Weise zeigen. Diskrepant zu den Angaben der Klinik habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er Akkordeon spiele, und dies auch in einer Kirche, das heisse in der Öffentlichkeit. Dies setze jedoch eine gute Feinmotorik voraus. Zusammen fassend lägen in neurologischer Hinsicht keine gravierenden Symptome oder Funktionseinschränkungen vor (Urk. 6/136/48). In psychiatrischer Hinsicht sei eine rezidivierende depressive Störung plausibel. Zum jetzigen Zeitpunkt liege jedoch kein depressives Syndrom vor, die Symptomatik sei remittiert (Urk. 6/136/49). Weiter führte Dr. B.___ aus, in der gutachterlichen Untersuchung seien keine gravierenden Persönlichkeits - oder Verhaltensauffälligkeiten festzustellen gewe sen. In jedem Fall gebe es keine Hinweise auf eine gravierende Impulsivität, Im pulskontrollstörung, Aggressivität oder ähnlich es. Dies werde auch vom Be schwerdeführer selbst nicht berichtet. Es sei überwiege nd wahrscheinl ich, dass beim Beschwerdeführer

eine Kombination von prämorbi den psychischen Auffäl ligkeiten vorhanden sei, plus als Folgen eines Schädel-Hirn- Traumas leichtergra d ige Persönl ichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien .

Diese führ t en jedoch nach gutachterlicher Einschätzung nicht zu gravierenden Funktions einschrän kungen im Beruf. Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer sei nen Beruf bis im Frühjahr 2020 noch ausgeübt habe . Die Lücke in der Akt enlage von 2016 bis 2020 spreche ni cht unmittelbar dafür, dass beim Beschwerdeführer gravierende psychiatrische und neuropsychologische Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien , insbesondere keine, die behandlungsbedürftig gewesen seien (Urk. 6/136/50 f.). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Frühjahr 2020 eine gravierende Verschlechterung aufgetreten sei. Es seien auch keine äuss eren Ereignisse bekannt, die dies erklären könn t en, insbesondere auch kein erneutes Schädel-Hirn-Trauma.

Auch der Beschwerdeführer selbst k önne nicht genau er klären, warum er seit Frühjahr/Sommer 2020 weniger bel astbar sei. A uf explizites Nachfragen habe er wiederholt betont , dass er wenig Geld verdient habe, dass sein Gehalt niedrig sei, dass er zu wenig Einkommen gehabt habe und zu wenig e Aufträge, seine Rechnungen nicht habe zahlen können. Auch auf wie derholtes Nachfragen habe der Beschwerdeführer vor allen Dingen finanzielle Gründe für seine jetzt erfolgte Krankschreibung vor gebracht . Erst auf hartnäcki ges, wiederholtes Nachfragen habe er im w eiteren

Sinne körperliche oder medi zinische Symptome an gegeben , die jedoch seine Arbeitsunfähigkeit nicht plausi bel erklären könnten . So habe der Beschwerdeführer angegeben , seine Feinmoto r ik sei nicht mehr gut. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Feinmotorik in der neurologischen Untersuchung unauffällig gewesen sei und der Beschwerdeführer in ein er Kirchen-Band Akkordeon spiele

(Urk. 6/136/51 f.) .

Dr. B.___ gelangte zum Schluss, die vom Beschwerdeführer reklamierte Gesund heitsverschlechterung ab Frühjahr/Sommer

2020 sei nicht schlüssig . Anhand der vorliegenden Akten gebe es keine Hinweise ode r gar fachärztliche n Befunde, wel che die vom Beschwerdeführer berichtete Gesundheitsverschlechterung plausibel mach t en, dies zumal auch, da sich die erhobenen Befunde nicht relevant von den früheren Vorbefunden unterschei den würden

(Urk. 6/136/52). 3.2.2

Dr. C.___ stellte im von der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren eingehol ten Bericht vom 9. November 2021 (Urk . 6/148) die Diagnosen einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F33.1) sowie eines Zustands nach SHT (Schädel-Hirn-Trauma) mit kognitiven Störungen. Er führte sodann aus, der Beschwerde führer befinde sich seit dem 17. Mai 2021 in seiner Behandlung, welche in einem Rhythmus von 14 Tagen stattfinde. Seit dem 17. Mai 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Am 5. Januar 2022 erfolge eine neurokognitive Untersuchung bei Dr. med. E.___ . Betreffend den Befund ver wies Dr. C.___ auf das Beiblatt «BDI II» vom 9. November 2021. Im Fragebogen «BDI II» wurden die darin gestellten Fragen gemäss einer Skala von 0-3 beant wortet beziehungsweise angekreuzt, was zu einer totalen Punktezahl von 22 führte (Urk. 6/148/6 f.). 3.2.3

Lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin Neuropsychologie F.___ AG ( D

r. E.___ , Facharzt FMH Psychi atrie und Psychotherapie ), hielt in ihrem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2022 die folgende n Diagno se n fest (Urk. 6/158/ 21) : Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit attentionalen , mnestischen und exekutiven Defiziten sowie einer verminder ten psychomentalen Dauerbelastbarkeit und organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F07.8), ätiologisch dem Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit bifrontaler Hirnschädigung und überlappend der rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1) zuzuordnen. Un erwünschte Nebenwirkungen therapeutisch eingenommener Me dikamente (ICD-10: Y57.9) könnten als zusätzlicher Faktor nicht ausgeschlossen werden. Lic. phil. D.___

führte sodann aus, i m Zusammenhang mit einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nur leicht eingeschränkt sein. In Beru fen mit hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit aber mittelgra dig eingeschränkt sein. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung von einer Arbeitsunf ähigkeit von 30-50 % auszugeh en (Frei et ai., 2016). Beim Beschwerdeführer sei aus neuropsy chologischer Sicht aufgrund der aktuellen Befunde und unter der Berücksichti gung der bisherigen b eruflichen Integrationsversuche (Akten, Fremdbeurteilun gen, Eigen- und Fremdanamnese) eine Tätigkeit als selbständig erwerbender Mal er nicht realistisch und es werde davon abgeraten. Eher wäre eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen vorstellbar. Unter Berücksichtigung des aktuellen Ausprägungsgrades der kognitiven Störung, der verminderten psychomentalen Dauerbelastbarkeit und den Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen des Beschwerdeführers

werde aus neuropsychologischer Sicht von einer 50%igen

Ar beitsfähigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer müsste in einem beruflich en Umfeld tätig sein, in welchem kein Z eit- und Leistungsdruck bestehe und er bei Bedarf Pausen machen könnte . Eine strukturierte Vor gabe der Aufgaben und Ar beitsabläufe wäre vorteilhaft. Aufgrund der Gedächtnisprobleme sollten ihm die Arbeitsanleitungen/-aufträge schriftlich präsentiert werden, und er müsste als Unterstützung Notizen und Erinnerungsfunktionen einsetzen können. Da der Be schwerdeführer gemäss fremdanamnestischen Angaben durchaus gut auf sein be ruflic hes Altwissen zurückgreifen könne, stehe dem Ausüben des Malerberufes grundsätzlich nicht s entgegen (Urk. 6/15 8 /21 f.) . Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit von 70 % bei leichter bis mittel gradiger kognitiver Störung in einfacher und gut zum Defizitprofil passender Tä tigkeit zumutbar. Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehen den Akten sowie den eigen- und fremdanamnestisc hen Anga ben sei aus neuropsychologi scher Sicht anzunehmen, dass seit Aufnahme der Arbeit nach dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit von 50

% bestand en habe (Urk. 6/15 8 /22 f.). Lic. phil. D.___ hielt zudem fest (Urk. 6/158/20) , gerade bei der beruflichen Reintegration von Schädel-Hirn-Trauma-Patienten hätten neuropsychologische Defizite einen wesentlichen Einflussfaktor auf den Wiedereingliederungserfolg. Dabei reichten leichte kognitive Defizite aus, die grundsätzlich testdiagnostisch schwer zu erfassen seien, um im Alltag und insbesondere in der beruflichen Wie dereingliederung zu Überforderungen zu führen und die Prognose ungünstig zu beeinflussen. Betrachte man den bisherigen Krankheitsverlauf des Beschwerde führers, werde deutlich, dass seit dem Unfall stets eine Diskrepanz zwischen den neuropsychologischen Einschätzungen und der tatsächlichen alltäglichen und beruflichen Funktionalität des Beschwerdeführers bestanden habe . Diese Diskre panz erweise sich einerseits zwischen den eigenanamnestischen Angaben, jedoch auch zwischen den Fremdbeurteilungen (siehe Akten Arbeitsintegrationsmass nahmen und Fremdanamnese), welche durch eine Beobachtung im beruflichen Alltag zu Stande gekommen seien und objek tive Schwierigkeiten festgehalten hätten . Im Rahmen der vergangen en neuropsyc hologischen Untersuchungen sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit 80

% eine hohe Arbeitsfähigkeit zuge schrieben worden , was gemäss den neuropsychologischen Kriterien für die Be stimmung des Schwer e grades einer neuropsycholog i schen Störung und Zuord nung für Funktionalität und Arbeitsfähigkeit (der SVNP) auch korrekt wäre, würde man nur die ermittelten kognitiven Defizite auf Testebene beachten. Für eine saubere Einschätzung fehle dabei jedoch offensichtlich die klinische Ein schätzung im Alltag. In der Realität habe der Beschwerdeführer maximal 60

% arbeiten können und s ei dabei deutlich an seine Grenzen gestossen . Ausgehend davon, dass wie oberhalb beschrieben bereits leichte Defizite (in hochstrukturier ten Untersuchungssituation en ) zu beachtlichen Schwierigkeiten im Alltag führen könn t en, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Leis tungsfähigkeit überschätzt worden sei . Wie der Beschwerdeführer eigenanamnes tisch berichtet habe , habe er infolge des Unfalles über längere Zeit an seiner Be lastungsgrenze gearbeitet , was bei bereits bestehender Vulnera bilität für depres sive Episoden ein erneutes Auftreten von depressiven Symptomen durchaus ver stärkt habe dürfte, auch im Sinne einer Erschöpfungsdespression (Burnout). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 6/136) vermag die an eine beweiskräf tige ärztliche Expertise gestellte n Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen (E. 1.4 .2). So tätigte

er sorgfältige, umfas sen de Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begrün dete

seine Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammen hänge un d die medizinische Situ ation einleuchtend dar und begrün dete

seine Schlussfolgerungen nachvollzieh bar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Dr. B.___

vermochte die Diskrepanzen zwischen seiner Beurteilung und derjeni gen der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/125) , schlüssig zu erklären . Zum einen hielt er in neurologischer Hinsicht fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen , dass im Frühjahr 2020 eine gra vierende Verschlechterung aufgetreten sei. Es seien auch keine äusseren Ereig nisse bekannt, die dies erklären könnten, insbesondere auch kein erneutes Schä del-Hirn-Trauma. Zum anderen schätzte er in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen B efund die r ezidivierende depressive Stör ung als a ktuell remittiert ein , was höchstens auf eine vorübergehende Verschlechterung des Gesu n dheitszu stands hindeuten würde, welche im Übrigen gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch finanzielle Schwierigkeiten und damit durch invaliden versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Faktoren ausge löst worden wäre. Dr. B.___

gelangte sodann

zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer reklamierte Gesundheitsverschlech terung ab Frühjahr/Sommer

2020 nicht schlüssig sei, bestünden anhand der vorliegenden Akten doch keine Hinweise oder gar fachärztliche Befunde, welche die vom Beschwerdeführer be richtete Gesundheitsverschlechterung plausibel machten, dies zumal auch, da sich die erhobenen Befunde nicht relevant von den früheren Vorbefunden unterschei den würden . 4.3

Der Gutachter

begründete sodann in Berücksichtigung von Konsistenz und Plau sibilität (Urk. 6/136/54 f. ) und in Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers (Urk. 6/136/55 ), weshalb der Beschwerdefüh rer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert zu 20 % in seinem funktionel len Lei stungsvermögen eingeschränkt sei . Damit trug er auch den Anforderungen in Bezug auf das strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281) hinreichend Rechnung, weshalb kein Anlass dafür besteht, von seiner Einschätzung der Ar beitsfähigkeit abzuweichen. 4.4

Beim – dem Bericht von Dr. C.___ beigelegten – «BDI II»-Fragebogen handelt es sich um einen Selbstbeurteilungsfragebogen, der den Schweregrad einer depres siven Symptomatik anhand von 21 Symptombereichen erfasst. Die erreichte Punktezahl von 22 spräche zwar für eine mittelgradig e depressive Symptomatik. Allerdings basiert der Fragebogen einzig auf den subjektiven Angaben des Be schwerdeführers. Ein von Dr. C.___

erhobener objektiver Befund fehlt gänzlich, weshalb seine Einschätzung die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stel len vermag . 4.5

L ic. phil. D.___

betrachtete die im Jahr 2014 gutachterlich beschriebene Ar beitsfähigkeit von 80 % aufgrund der Testergebnisse als korrekt. Sie ging jedoch davon aus, dass bereits damals eine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe, dass die Gutachter dies jedoch nicht er kannt hätten. Ihre Annahme stützte sie primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Leistungsfähigkeit. Für e ine seither eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation finden sich keine Hinweise . Damit wird deutlich, dass es sich bei der Beurteilung von l ic. phil. D.___

lediglich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelte , was sich denn auch direkt aus ihrer Schlussfolgerung, wonach anzunehmen sei, dass seit Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe (E. 3.2.3 zweiter Abschnitt), zwanglos ergibt . Da dem Gut achten der Rehaklinik Y.___ aus dem Jahre 2014 mit Urteil vom 7. Dezember 2016 volle Beweiskraft beigemessen wurde, vermag lic. phil. D.___ mit ihrer abweichenden Einschätzung keine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades darzutun, zumal Dr. B.___ keine Befunde erheben konnte, die sich relevant von den früheren Vorbefu nden unterscheiden würden (Urk. 6/136/52). Schliesslich ist hervorzuheben, dass eine neuropsychologische Abklärung ledig lich eine Zusatzuntersuchung dars tellt, und es grundsätzlich Aufgabe des psy chiatrischen – oder allenfalls des neurologischen – Facharztes bleibt, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigu ng allfälliger neuropsychologischer De fizite einzu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4).

Dr. B.___ nahm eine nachvollziehbare Einschätzung vor, während a uf die Ein schätzung von Dr. C.___ gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht abgestellt werden kann . Auch äusserte sich Dr. C.___

nicht zum Ergebnis der neuropsycho logischen Abklärung von lic. phil. D.___ . 4.6

D ie vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnah men der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , eig nen sich ebenfalls nicht, die Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung zu erschüttern. Die Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 (Urk. 6/145) wurde von einer Sozial arbeiterin verfasst, welche selbstredend über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt und somit der gutachterlichen Beurteilung keine fachärztliche Einschät zung entgegenzusetzen vermag. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29. Okto ber 2021 (Urk. 6/150) wurde im Wesentlichen die bereits bekannte leichte kogni tive Störung bestätigt (vgl. die Diagnosen im neurologischen Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom 21. Mai 2014 [Urk. 7/62/49]), womit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation nachgewiesen werden kann . Vor allem aber bele gen die Stellungnahmen , dass in der A.___ AG, Psychiatriezentrum Z.___ , keine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hatte bezie hungsweise stattfand , so wie dies der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber auch angegeben hatte (Urk. 6/136/35) . 4.7

Mit Eingabe vom 31. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwer degegnerin, die Verfügung vom 12. Juli 2022 zurückzuziehen beziehungsweise in Wiedererwägung zu ziehen, da bei ihm eine neue Diagnose (ADHS) gestellt worden sei (Urk. 6/169). Er legte in der Folge einen Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2022 auf (Urk. 6/171). Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Be schwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 darauf hin, dass dieser Arztbericht als Zusatzgesuch zu den Akten genommen worden sei, und eine allfällige Ver schlechterung geprüft werde (Urk. 5) .

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2022 noch der nach gereichte Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2022 vermögen eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeit punkt des Verfügungserlasses vom 12. Juli 2022 nachzuweisen. Die durch Dr. C.___ gestellte Diagnose eine s ADHS wurde bereits vom begutachtenden Psy chiater der Rehaklinik Y.___ diskutiert und als Verd achtsdiagnose genannt (Urk. 6/93 E. 3.2.2). Die unfallbedingte n Defizite der Ausdauer und Fehlerkon trolle (durch Interferenzanfälligkeit) und der Kommunikationsfähigkeit im Rah men einer verstärkten Ermüdbarkeit, welche als Auswirkung der diagnostizierten leichten Persönlichkeitsveränderung und Verha ltensauffälligkeit nach Hirnver let zung im Zusammenwirken mit vorbestehend er Persönlichkeitsstruktur ( sub syn dromale Störung aus dem Spektrum ADHS) gewertet wurden ( Urk. 6/93 E. 3.2.2), wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern der Rehakli nik Y.___

bereits berücksichtigt. Kommt hinzu, dass gemäss den Angaben von Dr. C.___ unter der Medikation von Methylphenidat 36 mg (1-1-0-0 Tabletten täg lich) sowie Brintellix 5 mg täglich eine deutliche Zunahme der Konzentration, Aufmerksamkeit, eine Abnahme der Desorganisation und eine Stabilisierung der S timmung hätten festgestellt werden können (Urk. 6/171), was die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ , wonach die medikamentöse Behandlung zum Zeit punkt der Begutachtung nicht ausgeschöpft gewesen sei, stützt. Dr. B.___ wies sodann zu Recht auf die Lücke in der Akt enlage von 2016 bis 2020 hin , was n i cht unmittelbar dafür

spreche , dass beim Beschwerdeführer gravierende psychiatri sche und neuropsychologische Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien (E. 3.2.1). 4.8

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung beantragt e (Urk. 1 S. 1), ist auf die B eschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hatte ihm mit Mitteilung vom 4. Dezember 2020 (Urk. 6/128) mitgeteilt, Eingliederungsmassnahmen seien zur Zeit nicht möglich, war ihm von den behandelnden Ärzten doch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (Urk. 6/125/4). Der Beschwerdeführer teilte der Be schwerdegegnerin in der Folge nicht mit, er sei mit diesem Entscheid nicht ein verstanden und verlangte keine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/128). Demzufolge waren berufliche Massnahmen auch nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen besteht die bisherige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unverändert fort, was einem Eingliederungsbedarf entgegensteht. 5.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszu standes seit der Verfügung vom

18. Mai 2015 nicht ausgewiesen ist, sondern un verände rt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise eine leistungsmässige Einsch ränkung von 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in denkbaren Verweistätigkeiten besteht .

Angesichts der Aktenlage sind von weiteren Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von ohne Verletzung der Untersuchungspflicht abgesehen werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Da sich im massgeblichen Zeit raum im Gesundheitszustand, beim Grad der Arbeitsunfähigkeit und bezüglich der zumutbaren Leistungsfähigkeit keine wesentliche Änderung ergeben hat, er übrigt es sich, eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich vorzuneh men (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 6 oder 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4) . In diesem Sinne ist auf die Aus führungen des Beschwerd eführers zu einem hypothetisch erzielbaren Einkommen nicht weiter einzugehen (Urk. 1 S. 3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt (vgl. Urk. 3/3 f.) . Infolgedessen sind die Gerichtsk osten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

7. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro