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IV.2022.00465

Gesuch um Kostenübernahme für Psychotherapie nach Art. 12 IVG; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2006, ersuchte am 2 1. November 2021 (einge gangen am 1 9. Januar 2022, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6) durch ihre Mutter um Kostenübernahme für Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte entsprechende medizinische Abklärungen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/22-23; Urk. 6/25) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juli 2022 ( Urk. 6/27 = Urk.

2) das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG ab. 2.

Die Vertretung der Versicherten erhob am 7. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Juli 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei der Versicherten Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei lung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 3. Dezember 2022 erstattete die Vertretung der Versicherten die Replik ( Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 ( Urk.

13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ( Urk.

14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Kostenübernahme für die Psychotherapie vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt ,

sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2) .

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksich tigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

1.3

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).

Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minder jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Mass nahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 1. 4

Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel ( Art. 2 Abs. 1 IVV).

Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Art. 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Art. 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behan delnden Facharztes beiliegen ( Art. 2 Abs. 3 IVV). Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden ( Art. 2 Abs. 4 IVV). 1. 5

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest , dass die Diagnosen

eine r posttraumatische n Belastungsstörung (PTBS) sowie eine r schwere n depressive n Episode gestellt würden . Bei der PTBS liege eine Leidens behandlung vor . Die Kosten für die Therapie könnten somit nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden. Auch fehle die Anspruchsvoraussetzung einer einglie derungsrelevanten Indikation für Psychotherapie (vgl. S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der fehlende Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie nicht rechtfer tige, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 3). Bei der Versicherten stehe die Aufarbeitung von schwierigen Erlebnissen im Vordergrund. Die PTBS sei dank der psychotherapeu tischen Behandlung nicht mehr schwer , und eine depressive Erkrankung liege nicht mehr vor. Die Therapie habe selbstverständlich einen Einfluss auf die schulischen und beruflichen Leistungen gehabt . Dennoch diene sie vordergründig der Behandlung des Leidens und nicht primär der beruflichen Eingliederung (S. 3 Ziff. 7-8). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Vertretung der Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, der RAD-Arzt habe sich fachfremd geäussert und sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetz t . Von einer Leidensbehandlung könne keine Rede sein. Aufgrund der hohen psychischen Belastung gelinge es der Versicherten aktuell nicht, ihr überdurchschnittliches kognitives Potential auszuschöpfen. Die psychische Befindlichkeit beeinflusse ihre Leistungen wesentlich , und die psychotherapeutische Behandlung trage massgeblich dazu bei, dass die berufliche Erstausbildung gelinge. Die Eingliederungsrelevanz der Behandlung sei damit gegeben. Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters sei en die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die Psychotherapie für die Zeit ab dem 5. Januar 2022 erfüllt . Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen . Eine erhebliche Stabilisierung habe noch nicht erreicht werden können. Die Versicherte sei im August 2022 infolge Mischintoxikation sowie mehreren Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel in suizidaler Absicht hospitalisiert worden

( vgl. Urk. 1 S. 5 ff.

Ziff. 3 und Ziff. 5-7; Urk. 10 S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Psycho therapie der Versicherten nach Art. 12 IVG zu übernehmen hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte mit Bericht vom 1 5. Februar 2022 ( Urk. 6/18) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1): - PTBS (ICD-10 F43.1), August 2021 - Differentialdiagnose (DD): sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), September 2021 - anamnestisch schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F32.2), Juli 2021 , remittiert - anamnestisch Störung der Geschlechtsidentität, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F64.9) , Juli 2021, habe im Verlauf nicht bestätigt werden können, da Kernkriterien nicht erfüllt seien - anamnestisch Verdachtsdiagnose Einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0), August 2021, habe im Verlauf nicht bestätigt werden können, da Kernkriterien nicht erfüllt seien

Die Versicherte habe in ihrer Kindheit viele Konflikte sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen ihr beziehungsweise ihren Geschwistern und den Eltern erlebt. Diese Konflikte seien begleitet gewesen durch körperliche, emotionale und verbale Gewalt durch die Kindsmutter (Km). Die Versicherte habe auf die Belastungen mit schulischen Leistungen reagiert, welche unter ihrem kognitiven Potenzial (überdurchschnittlicher IQ) lägen. Die aktuellen Symptome würden Konzentrationsschwierigkeiten, eine Hypervigilanz , eine erhöhte Schreckhaf tigkeit, Flashbacks, Verlustängste und (früher regelmässig, aktuell vereinzelt) selbstverletzendes Verhalten umfassen. In der Vergangenheit seien zudem suizidale Gedanken und Handlungen aufgetreten. Seit dem 5. Januar 2021 nehme die Versicherte die Psychotherapie wahr, wodurch eine erhebliche Stabilisierung habe erreicht werden können (S. 3 Ziff. 2.3). Bei Fortsetzung der Psychotherapie sei aufgrund der bereits erreichten weitgehenden Stabilisierung von einer güns tigen Prognose auszugehen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge einmal pro Woche im Einzelsetting mit begleitenden Elterngesprächen und Austausch im systemischen Setting (Beiständin, Familienbegleitung; S. 4 Ziff. 2.7).

Dem

durch Dr. Z.___

gleichentags ausgefüllte n Beiblatt zum Arztbericht ( Urk. 6/19) ist zu entnehmen , dass die Psychotherapie nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehe. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge seit dem 5. Januar 202 1. Die Versicherte habe im Verlauf der Psychotherapie grosse Fortschritte er zielt . Zu Beginn habe sie sich regelmässig selbst verletzt , und sie habe über suizidale Gedanken berichtet, welche zweimal zu einem Suizidversuch geführt hätten. Diesbezüglich habe eine erhebliche Stabilisierung erreicht werden können. Die Versicherte nutze die Therapiesitzungen, um schwie rige Situationen nachzubesprechen , wobei hier auffalle, dass sie diese jeweils selbständig und konstruktiv habe lösen können. Die Versicherte sei motiviert, schwierige Erlebnisse aufzuarbeiten. Die psychische Belastung habe zu Lehr beginn zu einer kurzzeit igen stationären Krisenintervention geführt, wobei inzwischen eine wesentliche Stabilisierung habe erreicht werden können. Die weitere Therapie solle genutzt werden, um die erzielten Fortschritte zu festigen und die Versicherte weiter zu stabilisieren. Es werde mit einer Therapiedauer von noch zwei Jahren gerechnet (S. 1 f.). 3. 2

Mit RAD-Stellungnahme vom 2 4. Mai 2022 erkannte Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass eine PTBS sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert w orden seien . Die Diagnose einer PTBS lege eine Leidensbehandlung nahe, deren Therapie k osten nicht nach Art. 12 IVG über nommen werden könnten .

Zudem würden Angaben zu eingliederungsrelevanten Indikationen der Therapie fehlen (vgl. Urk. 6/21 S. 2). 3. 3

In der undatierten und am 1 7. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegan genen ärztlichen Stellungnahme ( Urk. 6/25; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

6) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Versicherte bei Behandlungsbeginn vermehrt suizidale Krisen gehabt habe, welche zeitweise zu Hospitalisationen geführt hätten. Die Versicherte sei seit mehreren Monaten stabil. In diagnostischer Hinsicht liege eine PTBS (ICD-10 F43.1), DD: sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), vor. Sämtliche übrigen Diagnosen, welche bisher gestellt worden seien, seien zwischenzeitlich remittiert oder hätten sich im Verlauf nicht bestätigt. Beide Diagnosen gälten bei einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung als prognostisch positiv. Die bisherigen Fortschritte und die Stabilisierung ent spr ächen dem Behandlungsplan und würden einen prognostisch günstigen Verlauf ab zeichnen . Von einer Leidensbehandlung könne nicht die Rede sein. Aufgrund ihrer hohen psychischen Belastung gelinge es der Versicherten aktuell nicht, ihr überdurchschnittliches kognitives Potenzial auszuschöpfen. Dies zeige sich in ihren ungenügenden Noten im Gymnasium, welche zu einem Abbruch geführt hätten, sowie in ihren ungenügenden Noten im M-Profil ihrer KV-Berufsausbildung (Berufslehre mit begleitender Berufsmatura). Seit dem Entscheid der Versicherten ab dem Schuljahr 2022/2023 ins E-Profil zu wechseln (Berufslehre ohne begleitende Berufsmatura), berichte diese über weniger Druck und verbesserte Noten. Dies zeige deutlich auf, dass die psychische Befindlichkeit der Versicherten wesentlich ihre Leistungen beeinfluss e . Die psychotherapeu tische Behandlung trage somit massgeblich dazu bei, dass die berufliche Erstaus bildung im ersten Arbeitsmarkt gelinge. Die Eingliederungsrelevanz der Behand lung sei somit gegeben (S. 1). 3. 4

Mit RAD-Stellungnahme vom 1 1. Juli 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass das Vorliegen eines Leidens bei der Versicherten

– PTBS und als DD : emotionale Störung des Kindesalters – eindeutig belegt sei. Die Indikation der Behandlung sei unbestritten . D ie Invalidenversicherung sei jedoch nicht Kostenträger dieser Behandlung. Spezifische Eingliederungsmassnahmen würden derzeit nicht erfolgen

(vgl. Urk. 6/26 S. 2). 3. 5

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spitals B.___

vom 2 9. August 2022 ( Urk.

11) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Mischintoxikation in suizidaler Absicht, Erstdiagnose (ED) 2 4. August 2022 - mehrere Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel in suizidaler Absicht vom 2 5. August 2022 - depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS (ICD-10 F43.1)

Die Versicherte sei vom 2 5. bis 2 6. August 2022 hospitalisiert gewesen (S. 1). Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung habe keine Indikation für eine psychiat rische Hospitalisation gegen den Willen der Versicherten bestanden (S. 2 unten). 4. 4. 1

Anhand der medizinischen Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Versicherte an einer PTBS (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch an einer sons tigen emotionalen Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), leidet. Die im Juli 2021 ferner diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) ist zwischenzeitlich remittiert. Sämtliche übrigen durch Dr. Z.___

anamnestisch erwähnten und zuvor durch die Ärzte der Psychiat rischen Universitätsklinik C.___

gestellten Diagnosen bestätigten sich im Verlauf nicht (vgl. Urk. 6/18 S. 2

Ziff. 1.1). 4. 2

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte

ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

– der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.2, E. 3.4) - zum Schluss gelangte, im Vordergrund der Psycho therapie stehe die Leidensbehandlung und nicht die Eingliederung als solche. A us den Berichten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1, E. 3.3) geht im Wesentlichen hervor, dass die PTBS auf familiäre Konflikte mit begleitender körperlicher, emotionaler und verbaler Gewalt durch die Mutter der Versicherten zurückzufüh ren sei. Die Versicherte habe auf die Belastung mit schulischen Leistungen reagiert, die unter ihrem kognitiven Potenzial gelegen hätten. S ie habe Symptome entwickelt wie Konzentrationsschwierigkeiten, eine Hypervigilanz , eine erhöhte Schreckhaftigkeit, Flashbacks, Verlustängste und (früher regelmässig, aktuell vereinzelt) selbstverletzendes Verhalten. In der Vergangenheit seien zudem suizi dale Gedanken und Handlungen aufgetreten (vgl. Urk. 6/18 S. 3 Ziff. 2.3). Durch die seit dem 5. Januar 2021 einmal wöchentlich erfolgende psychotherapeutische Behandlung sowie die begleitenden Elterngespräche und de n regelmässige n Austausch im systemischen Setting (Beiständin, Familienbegleitung) habe eine erhebliche Stabilisierung erreicht werden können. Aktuell trete selbstverletzendes Verhalten nur noch vereinzelt auf , und suizidale Gedanken und Handlungen seien nicht mehr aufgetreten (vgl. Urk. 6/18 S. 3 f. Ziff. 2.3, Ziff. 2.7; Urk. 6/25 S. 1). Die Therapiesitzungen würden genutzt, um schwierige Situationen nachzube sprechen und schwierige Erlebnisse aufzuarbeiten. Die weitere Therapie solle genutzt werden, um die erzielten Fortschritte zu festigen und die Versicherte weiter zu stabilisieren (vgl. Urk. 6/19 S. 1 f.).

Anhand dessen bestehen keine Zweifel daran, dass die im Januar 2021 eingelei tete ambulante Psychotherapie indiziert ist, was auch RAD-Arzt Dr. A.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 6/26 S. 2) . Hingegen wird deutlich, dass die Versicherte weiterhin an

– abgesehen von den suizidalen Gedanken und Hand lungen (vgl. hierzu allerdings vorstehend E. 3.5 ) - sämtlichen durch die PTBS entwickelten Symptomen leidet und

dabei a usdrücklich festgehalten wurde , dass die Therapiesitzungen zur Nachbesprechung schwieriger Situationen und Aufar beitung schwieriger Erlebnisse genutzt würden. Mithin steh en

damit die Aufarbeitung des Geschehen en und damit die Behandlung des Leidens an sich im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung. Dass diese auch eine positive Auswirkung auf die schulische Leistung der Versicherten hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprec hende Verbesserung bewirkt (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen). Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass auch der Wechsel in eine andere Ausbildungsform (Berufslehre ohne begleitende Berufsmatura) eine Entlastung bewirkt hat.

Eine Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt eine Situation voraus, in der die Behandlung des Leidens abgeschlossen ist, der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lässt und die medizinischen Massnahmen hauptsächlich der Verbesserung der Eingliede rungsfähigkeit dienen. Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz 17 zu Art. 12). 4. 3

Soweit geltend gemacht wird, dass sich der RAD -Arzt fachfremd geäussert und auch nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 10 S. 2), ist diesem Vorbringen zwar dahingehend zuzustimmen , dass Dr. A.___

als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und sich auch nicht eingehend mit den Einwänden auseinandergesetzt hat. Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm gegen über dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu verstehen (vorstehend E. 1.5) . Das Unterscheidungskriterium ist deshalb in erster Linie rechtlicher und nicht medizinischer Natur ( vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, Stand 1. Januar 2023, S. 98) . Vorliegend vermag d er fehlende psychiatrische Facharzttitel nichts am Ergebnis zu ändern, stand doch der medizinische Sachverhalt fest , lag ein lücken loser Befund vor , und es ging einzig darum zu beurteilen, ob es bei der medizi nischen Massnahme um eine Behandlung eines Leidens an sich geht, oder ob sie unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet ist.

4. 4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die medizinische Massnahme vordergründig auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet ist, womit die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 2006, ersuchte am

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Kostenübernahme für die Psychotherapie vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt ,

sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2) .

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksich tigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

E. 1.3 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).

Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minder jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Mass nahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 1.

E. 2 Die Vertretung der Versicherten erhob am 7. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Juli 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei der Versicherten Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei lung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 3. Dezember 2022 erstattete die Vertretung der Versicherten die Replik ( Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 ( Urk.

13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ( Urk.

14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest , dass die Diagnosen

eine r posttraumatische n Belastungsstörung (PTBS) sowie eine r schwere n depressive n Episode gestellt würden . Bei der PTBS liege eine Leidens behandlung vor . Die Kosten für die Therapie könnten somit nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden. Auch fehle die Anspruchsvoraussetzung einer einglie derungsrelevanten Indikation für Psychotherapie (vgl. S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der fehlende Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie nicht rechtfer tige, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 3). Bei der Versicherten stehe die Aufarbeitung von schwierigen Erlebnissen im Vordergrund. Die PTBS sei dank der psychotherapeu tischen Behandlung nicht mehr schwer , und eine depressive Erkrankung liege nicht mehr vor. Die Therapie habe selbstverständlich einen Einfluss auf die schulischen und beruflichen Leistungen gehabt . Dennoch diene sie vordergründig der Behandlung des Leidens und nicht primär der beruflichen Eingliederung (S. 3 Ziff. 7-8).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Vertretung der Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, der RAD-Arzt habe sich fachfremd geäussert und sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetz t . Von einer Leidensbehandlung könne keine Rede sein. Aufgrund der hohen psychischen Belastung gelinge es der Versicherten aktuell nicht, ihr überdurchschnittliches kognitives Potential auszuschöpfen. Die psychische Befindlichkeit beeinflusse ihre Leistungen wesentlich , und die psychotherapeutische Behandlung trage massgeblich dazu bei, dass die berufliche Erstausbildung gelinge. Die Eingliederungsrelevanz der Behandlung sei damit gegeben. Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters sei en die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die Psychotherapie für die Zeit ab dem 5. Januar 2022 erfüllt . Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen . Eine erhebliche Stabilisierung habe noch nicht erreicht werden können. Die Versicherte sei im August 2022 infolge Mischintoxikation sowie mehreren Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel in suizidaler Absicht hospitalisiert worden

( vgl. Urk. 1 S. 5 ff.

Ziff. 3 und Ziff. 5-7; Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Psycho therapie der Versicherten nach Art.

E. 4 IVV). 1.

E. 5 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinwei sen). 2.

E. 10 S. 2 f.).

E. 12 IVG setzt eine Situation voraus, in der die Behandlung des Leidens abgeschlossen ist, der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lässt und die medizinischen Massnahmen hauptsächlich der Verbesserung der Eingliede rungsfähigkeit dienen. Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz

E. 17 zu Art. 12). 4. 3

Soweit geltend gemacht wird, dass sich der RAD -Arzt fachfremd geäussert und auch nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 10 S. 2), ist diesem Vorbringen zwar dahingehend zuzustimmen , dass Dr. A.___

als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und sich auch nicht eingehend mit den Einwänden auseinandergesetzt hat. Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm gegen über dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu verstehen (vorstehend E. 1.5) . Das Unterscheidungskriterium ist deshalb in erster Linie rechtlicher und nicht medizinischer Natur ( vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, Stand 1. Januar 2023, S. 98) . Vorliegend vermag d er fehlende psychiatrische Facharzttitel nichts am Ergebnis zu ändern, stand doch der medizinische Sachverhalt fest , lag ein lücken loser Befund vor , und es ging einzig darum zu beurteilen, ob es bei der medizi nischen Massnahme um eine Behandlung eines Leidens an sich geht, oder ob sie unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet ist.

4. 4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die medizinische Massnahme vordergründig auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet ist, womit die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00465

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

9. März 2023 in Sachen X.___ , geb. 2006 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2006, ersuchte am 2 1. November 2021 (einge gangen am 1 9. Januar 2022, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6) durch ihre Mutter um Kostenübernahme für Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte entsprechende medizinische Abklärungen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/22-23; Urk. 6/25) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juli 2022 ( Urk. 6/27 = Urk.

2) das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG ab. 2.

Die Vertretung der Versicherten erhob am 7. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Juli 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei der Versicherten Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei lung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 3. Dezember 2022 erstattete die Vertretung der Versicherten die Replik ( Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 ( Urk.

13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ( Urk.

14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Kostenübernahme für die Psychotherapie vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt ,

sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2) .

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksich tigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

1.3

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).

Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minder jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Mass nahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 1. 4

Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel ( Art. 2 Abs. 1 IVV).

Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Art. 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Art. 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behan delnden Facharztes beiliegen ( Art. 2 Abs. 3 IVV). Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden ( Art. 2 Abs. 4 IVV). 1. 5

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest , dass die Diagnosen

eine r posttraumatische n Belastungsstörung (PTBS) sowie eine r schwere n depressive n Episode gestellt würden . Bei der PTBS liege eine Leidens behandlung vor . Die Kosten für die Therapie könnten somit nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden. Auch fehle die Anspruchsvoraussetzung einer einglie derungsrelevanten Indikation für Psychotherapie (vgl. S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der fehlende Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie nicht rechtfer tige, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 3). Bei der Versicherten stehe die Aufarbeitung von schwierigen Erlebnissen im Vordergrund. Die PTBS sei dank der psychotherapeu tischen Behandlung nicht mehr schwer , und eine depressive Erkrankung liege nicht mehr vor. Die Therapie habe selbstverständlich einen Einfluss auf die schulischen und beruflichen Leistungen gehabt . Dennoch diene sie vordergründig der Behandlung des Leidens und nicht primär der beruflichen Eingliederung (S. 3 Ziff. 7-8). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Vertretung der Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, der RAD-Arzt habe sich fachfremd geäussert und sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetz t . Von einer Leidensbehandlung könne keine Rede sein. Aufgrund der hohen psychischen Belastung gelinge es der Versicherten aktuell nicht, ihr überdurchschnittliches kognitives Potential auszuschöpfen. Die psychische Befindlichkeit beeinflusse ihre Leistungen wesentlich , und die psychotherapeutische Behandlung trage massgeblich dazu bei, dass die berufliche Erstausbildung gelinge. Die Eingliederungsrelevanz der Behandlung sei damit gegeben. Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters sei en die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die Psychotherapie für die Zeit ab dem 5. Januar 2022 erfüllt . Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen . Eine erhebliche Stabilisierung habe noch nicht erreicht werden können. Die Versicherte sei im August 2022 infolge Mischintoxikation sowie mehreren Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel in suizidaler Absicht hospitalisiert worden

( vgl. Urk. 1 S. 5 ff.

Ziff. 3 und Ziff. 5-7; Urk. 10 S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Psycho therapie der Versicherten nach Art. 12 IVG zu übernehmen hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte mit Bericht vom 1 5. Februar 2022 ( Urk. 6/18) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1): - PTBS (ICD-10 F43.1), August 2021 - Differentialdiagnose (DD): sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), September 2021 - anamnestisch schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F32.2), Juli 2021 , remittiert - anamnestisch Störung der Geschlechtsidentität, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F64.9) , Juli 2021, habe im Verlauf nicht bestätigt werden können, da Kernkriterien nicht erfüllt seien - anamnestisch Verdachtsdiagnose Einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0), August 2021, habe im Verlauf nicht bestätigt werden können, da Kernkriterien nicht erfüllt seien

Die Versicherte habe in ihrer Kindheit viele Konflikte sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen ihr beziehungsweise ihren Geschwistern und den Eltern erlebt. Diese Konflikte seien begleitet gewesen durch körperliche, emotionale und verbale Gewalt durch die Kindsmutter (Km). Die Versicherte habe auf die Belastungen mit schulischen Leistungen reagiert, welche unter ihrem kognitiven Potenzial (überdurchschnittlicher IQ) lägen. Die aktuellen Symptome würden Konzentrationsschwierigkeiten, eine Hypervigilanz , eine erhöhte Schreckhaf tigkeit, Flashbacks, Verlustängste und (früher regelmässig, aktuell vereinzelt) selbstverletzendes Verhalten umfassen. In der Vergangenheit seien zudem suizidale Gedanken und Handlungen aufgetreten. Seit dem 5. Januar 2021 nehme die Versicherte die Psychotherapie wahr, wodurch eine erhebliche Stabilisierung habe erreicht werden können (S. 3 Ziff. 2.3). Bei Fortsetzung der Psychotherapie sei aufgrund der bereits erreichten weitgehenden Stabilisierung von einer güns tigen Prognose auszugehen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge einmal pro Woche im Einzelsetting mit begleitenden Elterngesprächen und Austausch im systemischen Setting (Beiständin, Familienbegleitung; S. 4 Ziff. 2.7).

Dem

durch Dr. Z.___

gleichentags ausgefüllte n Beiblatt zum Arztbericht ( Urk. 6/19) ist zu entnehmen , dass die Psychotherapie nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehe. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge seit dem 5. Januar 202 1. Die Versicherte habe im Verlauf der Psychotherapie grosse Fortschritte er zielt . Zu Beginn habe sie sich regelmässig selbst verletzt , und sie habe über suizidale Gedanken berichtet, welche zweimal zu einem Suizidversuch geführt hätten. Diesbezüglich habe eine erhebliche Stabilisierung erreicht werden können. Die Versicherte nutze die Therapiesitzungen, um schwie rige Situationen nachzubesprechen , wobei hier auffalle, dass sie diese jeweils selbständig und konstruktiv habe lösen können. Die Versicherte sei motiviert, schwierige Erlebnisse aufzuarbeiten. Die psychische Belastung habe zu Lehr beginn zu einer kurzzeit igen stationären Krisenintervention geführt, wobei inzwischen eine wesentliche Stabilisierung habe erreicht werden können. Die weitere Therapie solle genutzt werden, um die erzielten Fortschritte zu festigen und die Versicherte weiter zu stabilisieren. Es werde mit einer Therapiedauer von noch zwei Jahren gerechnet (S. 1 f.). 3. 2

Mit RAD-Stellungnahme vom 2 4. Mai 2022 erkannte Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass eine PTBS sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert w orden seien . Die Diagnose einer PTBS lege eine Leidensbehandlung nahe, deren Therapie k osten nicht nach Art. 12 IVG über nommen werden könnten .

Zudem würden Angaben zu eingliederungsrelevanten Indikationen der Therapie fehlen (vgl. Urk. 6/21 S. 2). 3. 3

In der undatierten und am 1 7. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegan genen ärztlichen Stellungnahme ( Urk. 6/25; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

6) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Versicherte bei Behandlungsbeginn vermehrt suizidale Krisen gehabt habe, welche zeitweise zu Hospitalisationen geführt hätten. Die Versicherte sei seit mehreren Monaten stabil. In diagnostischer Hinsicht liege eine PTBS (ICD-10 F43.1), DD: sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), vor. Sämtliche übrigen Diagnosen, welche bisher gestellt worden seien, seien zwischenzeitlich remittiert oder hätten sich im Verlauf nicht bestätigt. Beide Diagnosen gälten bei einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung als prognostisch positiv. Die bisherigen Fortschritte und die Stabilisierung ent spr ächen dem Behandlungsplan und würden einen prognostisch günstigen Verlauf ab zeichnen . Von einer Leidensbehandlung könne nicht die Rede sein. Aufgrund ihrer hohen psychischen Belastung gelinge es der Versicherten aktuell nicht, ihr überdurchschnittliches kognitives Potenzial auszuschöpfen. Dies zeige sich in ihren ungenügenden Noten im Gymnasium, welche zu einem Abbruch geführt hätten, sowie in ihren ungenügenden Noten im M-Profil ihrer KV-Berufsausbildung (Berufslehre mit begleitender Berufsmatura). Seit dem Entscheid der Versicherten ab dem Schuljahr 2022/2023 ins E-Profil zu wechseln (Berufslehre ohne begleitende Berufsmatura), berichte diese über weniger Druck und verbesserte Noten. Dies zeige deutlich auf, dass die psychische Befindlichkeit der Versicherten wesentlich ihre Leistungen beeinfluss e . Die psychotherapeu tische Behandlung trage somit massgeblich dazu bei, dass die berufliche Erstaus bildung im ersten Arbeitsmarkt gelinge. Die Eingliederungsrelevanz der Behand lung sei somit gegeben (S. 1). 3. 4

Mit RAD-Stellungnahme vom 1 1. Juli 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass das Vorliegen eines Leidens bei der Versicherten

– PTBS und als DD : emotionale Störung des Kindesalters – eindeutig belegt sei. Die Indikation der Behandlung sei unbestritten . D ie Invalidenversicherung sei jedoch nicht Kostenträger dieser Behandlung. Spezifische Eingliederungsmassnahmen würden derzeit nicht erfolgen

(vgl. Urk. 6/26 S. 2). 3. 5

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spitals B.___

vom 2 9. August 2022 ( Urk.

11) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Mischintoxikation in suizidaler Absicht, Erstdiagnose (ED) 2 4. August 2022 - mehrere Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel in suizidaler Absicht vom 2 5. August 2022 - depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS (ICD-10 F43.1)

Die Versicherte sei vom 2 5. bis 2 6. August 2022 hospitalisiert gewesen (S. 1). Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung habe keine Indikation für eine psychiat rische Hospitalisation gegen den Willen der Versicherten bestanden (S. 2 unten). 4. 4. 1

Anhand der medizinischen Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Versicherte an einer PTBS (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch an einer sons tigen emotionalen Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), leidet. Die im Juli 2021 ferner diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) ist zwischenzeitlich remittiert. Sämtliche übrigen durch Dr. Z.___

anamnestisch erwähnten und zuvor durch die Ärzte der Psychiat rischen Universitätsklinik C.___

gestellten Diagnosen bestätigten sich im Verlauf nicht (vgl. Urk. 6/18 S. 2

Ziff. 1.1). 4. 2

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte

ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

– der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.2, E. 3.4) - zum Schluss gelangte, im Vordergrund der Psycho therapie stehe die Leidensbehandlung und nicht die Eingliederung als solche. A us den Berichten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1, E. 3.3) geht im Wesentlichen hervor, dass die PTBS auf familiäre Konflikte mit begleitender körperlicher, emotionaler und verbaler Gewalt durch die Mutter der Versicherten zurückzufüh ren sei. Die Versicherte habe auf die Belastung mit schulischen Leistungen reagiert, die unter ihrem kognitiven Potenzial gelegen hätten. S ie habe Symptome entwickelt wie Konzentrationsschwierigkeiten, eine Hypervigilanz , eine erhöhte Schreckhaftigkeit, Flashbacks, Verlustängste und (früher regelmässig, aktuell vereinzelt) selbstverletzendes Verhalten. In der Vergangenheit seien zudem suizi dale Gedanken und Handlungen aufgetreten (vgl. Urk. 6/18 S. 3 Ziff. 2.3). Durch die seit dem 5. Januar 2021 einmal wöchentlich erfolgende psychotherapeutische Behandlung sowie die begleitenden Elterngespräche und de n regelmässige n Austausch im systemischen Setting (Beiständin, Familienbegleitung) habe eine erhebliche Stabilisierung erreicht werden können. Aktuell trete selbstverletzendes Verhalten nur noch vereinzelt auf , und suizidale Gedanken und Handlungen seien nicht mehr aufgetreten (vgl. Urk. 6/18 S. 3 f. Ziff. 2.3, Ziff. 2.7; Urk. 6/25 S. 1). Die Therapiesitzungen würden genutzt, um schwierige Situationen nachzube sprechen und schwierige Erlebnisse aufzuarbeiten. Die weitere Therapie solle genutzt werden, um die erzielten Fortschritte zu festigen und die Versicherte weiter zu stabilisieren (vgl. Urk. 6/19 S. 1 f.).

Anhand dessen bestehen keine Zweifel daran, dass die im Januar 2021 eingelei tete ambulante Psychotherapie indiziert ist, was auch RAD-Arzt Dr. A.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 6/26 S. 2) . Hingegen wird deutlich, dass die Versicherte weiterhin an

– abgesehen von den suizidalen Gedanken und Hand lungen (vgl. hierzu allerdings vorstehend E. 3.5 ) - sämtlichen durch die PTBS entwickelten Symptomen leidet und

dabei a usdrücklich festgehalten wurde , dass die Therapiesitzungen zur Nachbesprechung schwieriger Situationen und Aufar beitung schwieriger Erlebnisse genutzt würden. Mithin steh en

damit die Aufarbeitung des Geschehen en und damit die Behandlung des Leidens an sich im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung. Dass diese auch eine positive Auswirkung auf die schulische Leistung der Versicherten hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprec hende Verbesserung bewirkt (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen). Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass auch der Wechsel in eine andere Ausbildungsform (Berufslehre ohne begleitende Berufsmatura) eine Entlastung bewirkt hat.

Eine Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt eine Situation voraus, in der die Behandlung des Leidens abgeschlossen ist, der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lässt und die medizinischen Massnahmen hauptsächlich der Verbesserung der Eingliede rungsfähigkeit dienen. Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz 17 zu Art. 12). 4. 3

Soweit geltend gemacht wird, dass sich der RAD -Arzt fachfremd geäussert und auch nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 10 S. 2), ist diesem Vorbringen zwar dahingehend zuzustimmen , dass Dr. A.___

als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und sich auch nicht eingehend mit den Einwänden auseinandergesetzt hat. Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm gegen über dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu verstehen (vorstehend E. 1.5) . Das Unterscheidungskriterium ist deshalb in erster Linie rechtlicher und nicht medizinischer Natur ( vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, Stand 1. Januar 2023, S. 98) . Vorliegend vermag d er fehlende psychiatrische Facharzttitel nichts am Ergebnis zu ändern, stand doch der medizinische Sachverhalt fest , lag ein lücken loser Befund vor , und es ging einzig darum zu beurteilen, ob es bei der medizi nischen Massnahme um eine Behandlung eines Leidens an sich geht, oder ob sie unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet ist.

4. 4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die medizinische Massnahme vordergründig auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet ist, womit die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans