Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 16 . April 2018 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Hirnverletzung und muskuläre Dysbalance bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ). Nachdem die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit wieder vollum f änglich aufgenommen hatte, teilte die IV-Stelle a m 31. Oktober 2018 mit , dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei ( Urk. 7/17). Am 30. November 2018 reichte die Versicherte ein Verschlechterungsgesuch ein ( Urk. 7/20). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und v eranlasste insbesondere eine polydiszipli näre B egutach tung bei der Y.___
AG (Gutachten vom 16 . August 2021
[ Urk. 7/5 8 ], Ergänzung vom 13. Januar 2022 [ Urk. 7/65] ). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom
17. März 2022 [ Urk. 7/67 ]; Ein wand vom
2. Mai 2022 [ Urk. 7/82 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
12. Juli 2022 eine n Leis tungsanspruch
( Urk. 2 = Urk. 7/86 ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zur Vor nahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 11. Okto ber 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in gestützt auf das eingeholte Gutachten in der bishe rigen Tätigkeit als Arztsekretärin eine Arbeitsfähigkeit von 9 0 % möglich sei. Da sie vor Eintritt der gesundheitli chen Einschränkung lediglich in einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei, entstehe keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt bestünde ebenfalls keine signifikante Einschränkung. Folglich liege der Invalidi tätsgrad bei 0 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber eine Verletzung der Offizial- und Untersu chungsmaxime geltend. Die medizinischen Abklärungen seien zweifelhaft und unvollständig durchgeführt und keine abschliessende Abklärung der Arbeits fähigkeit vorgenommen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt s e i nicht zwei felsfrei erhoben worden ( Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom
12. Juli 2022 ( Urk.
2) in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen a uf das Gutachten der Y.___ AG vom 16. August 2021 ( Urk. 7/58 ) ab. Die Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , F acharzt FMH für Nephrologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, M.S c. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP, und med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnten unter dem Titel Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der eigenen Befunderhebung, des klinischen Eindruck s und des Verhalten s in der Untersuchung eine minimale neuropsychologische Störung gezeigt habe, wobei die Kriterien einer ICD-10-Diagnose nicht erfüllt seien. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende ( Urk. 7/58 / 10 f.): - Schädelprellung bei Fahrradsturz 26.04.2017 (ICD-10 S00.95) - Thrombose Sinus transversu s et sigmoideus rechts 28.7.2017 (ICD-10 I67.6) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) - Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - Osteoporose (ICD-10 M80.00) - St. n . Th12 Kompressionsfraktur nach Sturz 04/2017 - St. n . Stressfraktur Femurkopf /Schenkelhals links 03/2019
Dazu führten sie aus, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv durch die Gesamtheit der durch das Unfallereignis vom 26. April 2017 nachfolgenden Beschwerden beeinträchtigt fühle. Dabei klage sie insbesondere über Konzen trationsstörungen, eine schnellere Ermüdbarkeit, ein Unvermögen für Multi- Tasking , rechtsfrontale Kopfschmerzen sowie den Bedarf eines kurzen Mittags schlafes
( Urk. 7/58/10 f.). 3.2
In der rheumatologischen Abklärung vom 3. Mai 2021 ( Urk. 7/58/84 ff.), der all gemein-internistischen Untersuchung vom 10. Mai 2021 ( Urk. 7/58/46 ff.) sowie
im neurologischen Teilgutachten vom
8. Juli 2021 ( Urk. 7/58/66 ff.)
konnten keine Diagnosen erhoben werden, welche die Arbeitsfähigkeit be ein trächtigen. 3.3
Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass die B eschwerdeführerin auf der Grundlage der eigenen Befunde rhebung , des klinischen Eindruck s und des V erhalten s während der Untersuchung sowie gemäss den Leitlinien der SVNP eine minimale neuropsychologische Störung aufweise . Die Kriterien einer ICD-10-Diagnose seien jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeige insgesamt keine kognitive Störung und es würden sich gute bis sehr gute kognitive Res sourcen in Aufmerksamkeit, Konzentration, Antrieb, Gedächtnis und Exekutiv funktionen abbilden . Ungünstiger Faktor sei jedoch die starke Überzeugung der Beschwerdeführerin, an eine r Hirnleistungsstörung zu leiden . S ie fühle sich sub jektiv deutlich gestört . Mögl ich-wahrscheinlich entstehe hieraus ein dysfunktio nales Verhalten beziehungsweise entsprechende Strategien. Trotz wiederholt unauffälliger neuropsychologischer Befunde habe die Beschwerdeführerin offen bar ein Hirnleistungstraining durch die Ergotherapie in Anspruch genommen. Die Funktionsfähigkeit sei aber im privaten Alltag nicht signifikant eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin beklage keine Schwierigkeiten in der Haushaltsführung, fahre Auto und verfolge weiterhin sportliche Aktivitäten, fahre täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit, laufe Marathon und trainiere für 100 km-Läufe. Ein Powernap von 15 bis 30 Minuten in der Tageshälfte sei keine klinisch relevante Pause und werde auch regelmässig von gesunden Personen eingefordert. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Aus rein neuropsychologischer Sicht erschliesse sich der Verdacht, dass hier durchwegs psychische Faktoren die Selbstwahrnehmung und das Selbstbild verzerren und hierunter die Beschwerdeführerin von gut vor handenen kognitiven Ressou rcen nicht adäquat profitiere. Eine minimale neuro psychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 bis 100 %. Bei der Beschwerdeführerin liege
die Arbeits fähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht bei 90 % ( Urk. 7/58/ 103 ff.) . 3.4
Der begutachtende Psychiater konnte weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben . Er schilderte, dass die Beschwerde führerin von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungs gestaltung und der Gegenübertragungsaspekte als una uffällig zu bezeichnen sei. Die
von ihr angeführten Störungen im Bereich der Kognition würden sich grob kursorisc h nicht im Psychostatus nieder schlagen. Auch im Rahmen der durch geführten neuropsychologischen Untersuchung habe keine wesentliche Störung im Bereich der Kognition festgestellt werden können. Rein medizinisch- theore tisch aus rein psychiatrischer Sicht und unter Berücksichtigung der auf neuropsy chologisch em Fachgebiet erhobenen Befunde wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 10 % zu verrichten. Dabei wäre die zuletzt aus geübte Tätigkeit (Arztsekretärin) als ideal angepasst zu bezeichnen ( Urk. 7/58/136 ff.). 3.5
Aus interdisziplinärer Sicht sei sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar. Doch dürfte bei gleichzeitiger Belastung im Haushalt die Arbeitsunfähigkeit bei 20 % liegen ( Urk. 7/58/12 ff.). 3.6
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2022 konkretisierte die Y.___ AG, dass die Diagnose eines Chronic Fatigue Synd roms nicht gestellt werden könne. Ein Schädelhirntrauma sei nicht geeignet, zwingend ein Chronic Fatigue Synd rom zur Folge zu haben. Zudem sei nach dem Unfall eine Besserung des Gesundheitszustandes beschrieben worden. Die in einigen Berichten genannte erhöhte Ermüdbarkeit sei nicht durchgehend beklagt worden und allenfalls auch erst Folge der Sinusvenenthrombose gewesen. Doch auch nach diesem zweiten Ereignis habe der behandelnde Arzt die Arbeitsfähigkeit nach drei Monaten mit 100 % ein geschätzt und damit der erwähnten Ermüdbarkeit keine erheblich beeinträchtigende Rolle beigemessen . Des Weiteren seien die im neuropsycholo gischen Gutachten beklagten Hauptbeschwerden, die Fatigue, nicht durch einen Leistungsausreisser ohne konsistentes Ausfallsmuster zu begründen. Der Auf merksamkeitsbereich habe sich insgesamt unauffällig gezeigt und die Reaktions leistung sei im Testvergleich fluktuierend gewesen. Diese Fluktuationen seien jedoch nicht typischerweise mit einer Fatigue zu vereinbaren, da bei einer authentischen Fatigue eine stabile Verlangsamung, Aufmerksamkeitsdefizite und Leistungsbereic he, welche mental speed forder n würden , konstant vermindert seien. Solche Befunde würden sich im kognitiven Leistungsprofil der Beschwer deführerin jedoch nicht abbilden ( Urk. 7/65). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ AG vom
16. August 2021 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
Die somatischen Gutachter begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegen den Aktendokumente keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liess. Die reklamierten Beschwerden ( insbesondere vermehrte Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie Konzentrationsstörungen ) liessen sich namentlich auch neurologisch nicht begründen. So hielt der neurologische Gutachter diesbe züglich fest, dass ein MRI des Schädels keine Traumafolgen rechtsseitig an der Kalotte und keine Stauungsblutung oder venöse Kongestion gezeigt hatte. Ebenso liessen sich keine Traumafolgen intrazerebral darstellen (vgl. Urk. 7/58/79) . Damit ist auch aus neurologischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit voll schichtig möglich. 4.3
Auch der psychiatrische G utachter med. pract . D.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb keine Diagnose aus dem psy chiatri schen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste er sich auch umfassend mit den beklag ten Beschwerden . Der Gutachter äusserte hierzu, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung und den Gegenübertragungsaspekten unauffällig erschien. Die von ihr angeführten Störungen im Bereich der Kognition schlugen sich im Psychostatus nicht nieder (vgl. E. 3.4) . Dieses Ergebnis stimmt auch mit der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung überein, in welcher eben falls keine wesentliche Störung im Bereich der Kognition festgestellt werden konnte (vgl. E. 3.3) .
Unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde
– im Sinne einer minimalen neuropsychologischen Störung – attestierte der psychiatrische Gutachter allerdings dennoch eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 4.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die medizinischen Abklärungen zwei felhaft und unvollständig durchgeführt worden seien. So habe die neuropsycho logische Testung in zeitlicher Hinsicht in etwa ihrer aktuellen täglichen Arbeits zeit von 3 Stunden und 40 Minuten entsprochen. Da es bereits innerhalb dieses Zeitumfangs zu Konzentrationsstörungen und Inkonsistenzen gekommen sei und sie gegen Ende von einer zunehmenden Müdigkeit und Verwirrung im Kopf berichtet habe, bestehe Anlass für weitere Untersuchungen ( Urk. 1 S. 4). Diesbe züglich gilt festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
D ie neuropsychologische Gutachter in
untersuchte
die Beschwerdeführerin während rund vier Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit, Arbeits gedächtnis, verbal-logisches Gedächtnis und nonverbales Lernen und Gedächtnis sowie Exekutivfunktionen durch . Anhand der erhaltenen Befunde, d er Verhal tensbeobachtung und des klinischen Eindruck s begründete sie
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin an einer minimale n neuropsychologische n Störung leidet , welche aber nicht mit der von ihr subjektiv als deutlich empfundenen Ein schränkung übereinstimmt. Dabei wies d ie Gutachter in
namentlich darauf hin, dass die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht signifikant eingeschränkt ist. So schilderte die Beschwerdeführerin doch selbst , nach einem kurze n Powernap über Mittag – welcher auch von vielen gesunden Personen gerne in Anspruch genommen wird – den Haushalt und die Einkäufe zu erledigen , di e nächsten Tage zu planen, diverse sportliche Aktivitäten durchzuführen und soziale Kontakte zu pflegen (vgl. Urk. 7/58/122 und 130 ). Da Gegenstand einer neuropsychologischen Abklärung die Erhebung allfälliger neuropsychologischer Defizite, nicht aber die Erprobung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer EFL oder eines Arbeitsversuches ist, versteht sich von selbst, dass eine derartige Abklärung nich t einen ganzen Tag andauern kann und muss, um eine zuverlässige Beurteilung der Einschrän kungen und Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können.
Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, dass im neuropsychologischen Teilgutachten der Verdacht auf eine depressive Komponente geäussert, eine sol che im psychiatrischen Teilgutachten aber nicht beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 5). Auch dieser Einwand erweist sich als nicht zielführend, beruht das psychiatrische Gutachten doch wie erwähnt auf umfassenden Untersuchungen und stütz t sich neben der Anamneseerhebung , Symptom er fassung und Verhaltensbeobachtung für die Erhebung der Befunde zusätzlich auf das AMDP sowie die testpsychologi schen Zusatzuntersuchungen nach der Mini-ICF-APP und der Hamilton Depres sions -Skala ( Urk. 7/58/158 ff.). Letztere ergab dabei einen Punktwert von 1 ( Urk. 7/58/160 ) , was neben den blanden Befunden ebenfalls gegen das Bestehen einer depressiven Störung spricht.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von med. pract . D.___ erstellt, dass die Beschwerdeführer in nicht an psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, aufgrund der mini malen neuropsychologischen Störung aber von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10 % auszugehen ist.
Da, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 5 ), weder eine Arbeitsunfähigkeit von 1 0 noch von 20 % einen Rentenanspruch zu begründen vermag und eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) , ist vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen (vgl. BGE 143 V 41 8 E . 7.1) . 4 .5
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 ) weder ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, noch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen. 5. 5.1
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.2
Bei einer Einsc hränkung im Erwerbsbereich von 20 % (bei gleichzeitiger Belas tung durch Haushalt) und einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 8 0 % (vgl. Urk. 7/58/21, 80 % Erwerb, 20 % Haushalt) ergibt dies anteili g einen Invaliditäts grad von 16 % (20 % x 0.8 ). Da im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen, ist damit gesamthaft von einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 16 % auszugehen. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 16 . April 2018 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Hirnverletzung und muskuläre Dysbalance bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ). Nachdem die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit wieder vollum f änglich aufgenommen hatte, teilte die IV-Stelle a m 31. Oktober 2018 mit , dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei ( Urk. 7/17). Am 30. November 2018 reichte die Versicherte ein Verschlechterungsgesuch ein ( Urk. 7/20). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und v eranlasste insbesondere eine polydiszipli näre B egutach tung bei der Y.___
AG (Gutachten vom 16 . August 2021
[ Urk. 7/5 8 ], Ergänzung vom 13. Januar 2022 [ Urk. 7/65] ). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom
17. März 2022 [ Urk. 7/67 ]; Ein wand vom
2. Mai 2022 [ Urk. 7/82 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
12. Juli 2022 eine n Leis tungsanspruch
( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zur Vor nahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 11. Okto ber 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in gestützt auf das eingeholte Gutachten in der bishe rigen Tätigkeit als Arztsekretärin eine Arbeitsfähigkeit von 9 0 % möglich sei. Da sie vor Eintritt der gesundheitli chen Einschränkung lediglich in einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei, entstehe keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt bestünde ebenfalls keine signifikante Einschränkung. Folglich liege der Invalidi tätsgrad bei 0 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber eine Verletzung der Offizial- und Untersu chungsmaxime geltend. Die medizinischen Abklärungen seien zweifelhaft und unvollständig durchgeführt und keine abschliessende Abklärung der Arbeits fähigkeit vorgenommen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt s e i nicht zwei felsfrei erhoben worden ( Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom
12. Juli 2022 ( Urk.
2) in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen a uf das Gutachten der Y.___ AG vom 16. August 2021 ( Urk. 7/58 ) ab. Die Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , F acharzt FMH für Nephrologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, M.S c. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP, und med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnten unter dem Titel Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der eigenen Befunderhebung, des klinischen Eindruck s und des Verhalten s in der Untersuchung eine minimale neuropsychologische Störung gezeigt habe, wobei die Kriterien einer ICD-10-Diagnose nicht erfüllt seien. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende ( Urk. 7/58 /
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 f.): - Schädelprellung bei Fahrradsturz 26.04.2017 (ICD-10 S00.95) - Thrombose Sinus transversu s et sigmoideus rechts 28.7.2017 (ICD-10 I67.6) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) - Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - Osteoporose (ICD-10 M80.00) - St. n . Th12 Kompressionsfraktur nach Sturz 04/2017 - St. n . Stressfraktur Femurkopf /Schenkelhals links 03/2019
Dazu führten sie aus, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv durch die Gesamtheit der durch das Unfallereignis vom 26. April 2017 nachfolgenden Beschwerden beeinträchtigt fühle. Dabei klage sie insbesondere über Konzen trationsstörungen, eine schnellere Ermüdbarkeit, ein Unvermögen für Multi- Tasking , rechtsfrontale Kopfschmerzen sowie den Bedarf eines kurzen Mittags schlafes
( Urk. 7/58/10 f.). 3.2
In der rheumatologischen Abklärung vom 3. Mai 2021 ( Urk. 7/58/84 ff.), der all gemein-internistischen Untersuchung vom 10. Mai 2021 ( Urk. 7/58/46 ff.) sowie
im neurologischen Teilgutachten vom
8. Juli 2021 ( Urk. 7/58/66 ff.)
konnten keine Diagnosen erhoben werden, welche die Arbeitsfähigkeit be ein trächtigen. 3.3
Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass die B eschwerdeführerin auf der Grundlage der eigenen Befunde rhebung , des klinischen Eindruck s und des V erhalten s während der Untersuchung sowie gemäss den Leitlinien der SVNP eine minimale neuropsychologische Störung aufweise . Die Kriterien einer ICD-10-Diagnose seien jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeige insgesamt keine kognitive Störung und es würden sich gute bis sehr gute kognitive Res sourcen in Aufmerksamkeit, Konzentration, Antrieb, Gedächtnis und Exekutiv funktionen abbilden . Ungünstiger Faktor sei jedoch die starke Überzeugung der Beschwerdeführerin, an eine r Hirnleistungsstörung zu leiden . S ie fühle sich sub jektiv deutlich gestört . Mögl ich-wahrscheinlich entstehe hieraus ein dysfunktio nales Verhalten beziehungsweise entsprechende Strategien. Trotz wiederholt unauffälliger neuropsychologischer Befunde habe die Beschwerdeführerin offen bar ein Hirnleistungstraining durch die Ergotherapie in Anspruch genommen. Die Funktionsfähigkeit sei aber im privaten Alltag nicht signifikant eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin beklage keine Schwierigkeiten in der Haushaltsführung, fahre Auto und verfolge weiterhin sportliche Aktivitäten, fahre täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit, laufe Marathon und trainiere für 100 km-Läufe. Ein Powernap von 15 bis 30 Minuten in der Tageshälfte sei keine klinisch relevante Pause und werde auch regelmässig von gesunden Personen eingefordert. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Aus rein neuropsychologischer Sicht erschliesse sich der Verdacht, dass hier durchwegs psychische Faktoren die Selbstwahrnehmung und das Selbstbild verzerren und hierunter die Beschwerdeführerin von gut vor handenen kognitiven Ressou rcen nicht adäquat profitiere. Eine minimale neuro psychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 bis 100 %. Bei der Beschwerdeführerin liege
die Arbeits fähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht bei 90 % ( Urk. 7/58/ 103 ff.) . 3.4
Der begutachtende Psychiater konnte weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben . Er schilderte, dass die Beschwerde führerin von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungs gestaltung und der Gegenübertragungsaspekte als una uffällig zu bezeichnen sei. Die
von ihr angeführten Störungen im Bereich der Kognition würden sich grob kursorisc h nicht im Psychostatus nieder schlagen. Auch im Rahmen der durch geführten neuropsychologischen Untersuchung habe keine wesentliche Störung im Bereich der Kognition festgestellt werden können. Rein medizinisch- theore tisch aus rein psychiatrischer Sicht und unter Berücksichtigung der auf neuropsy chologisch em Fachgebiet erhobenen Befunde wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 10 % zu verrichten. Dabei wäre die zuletzt aus geübte Tätigkeit (Arztsekretärin) als ideal angepasst zu bezeichnen ( Urk. 7/58/136 ff.). 3.5
Aus interdisziplinärer Sicht sei sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar. Doch dürfte bei gleichzeitiger Belastung im Haushalt die Arbeitsunfähigkeit bei 20 % liegen ( Urk. 7/58/12 ff.). 3.6
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2022 konkretisierte die Y.___ AG, dass die Diagnose eines Chronic Fatigue Synd roms nicht gestellt werden könne. Ein Schädelhirntrauma sei nicht geeignet, zwingend ein Chronic Fatigue Synd rom zur Folge zu haben. Zudem sei nach dem Unfall eine Besserung des Gesundheitszustandes beschrieben worden. Die in einigen Berichten genannte erhöhte Ermüdbarkeit sei nicht durchgehend beklagt worden und allenfalls auch erst Folge der Sinusvenenthrombose gewesen. Doch auch nach diesem zweiten Ereignis habe der behandelnde Arzt die Arbeitsfähigkeit nach drei Monaten mit 100 % ein geschätzt und damit der erwähnten Ermüdbarkeit keine erheblich beeinträchtigende Rolle beigemessen . Des Weiteren seien die im neuropsycholo gischen Gutachten beklagten Hauptbeschwerden, die Fatigue, nicht durch einen Leistungsausreisser ohne konsistentes Ausfallsmuster zu begründen. Der Auf merksamkeitsbereich habe sich insgesamt unauffällig gezeigt und die Reaktions leistung sei im Testvergleich fluktuierend gewesen. Diese Fluktuationen seien jedoch nicht typischerweise mit einer Fatigue zu vereinbaren, da bei einer authentischen Fatigue eine stabile Verlangsamung, Aufmerksamkeitsdefizite und Leistungsbereic he, welche mental speed forder n würden , konstant vermindert seien. Solche Befunde würden sich im kognitiven Leistungsprofil der Beschwer deführerin jedoch nicht abbilden ( Urk. 7/65). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ AG vom
16. August 2021 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
Die somatischen Gutachter begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegen den Aktendokumente keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liess. Die reklamierten Beschwerden ( insbesondere vermehrte Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie Konzentrationsstörungen ) liessen sich namentlich auch neurologisch nicht begründen. So hielt der neurologische Gutachter diesbe züglich fest, dass ein MRI des Schädels keine Traumafolgen rechtsseitig an der Kalotte und keine Stauungsblutung oder venöse Kongestion gezeigt hatte. Ebenso liessen sich keine Traumafolgen intrazerebral darstellen (vgl. Urk. 7/58/79) . Damit ist auch aus neurologischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit voll schichtig möglich. 4.3
Auch der psychiatrische G utachter med. pract . D.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb keine Diagnose aus dem psy chiatri schen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste er sich auch umfassend mit den beklag ten Beschwerden . Der Gutachter äusserte hierzu, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung und den Gegenübertragungsaspekten unauffällig erschien. Die von ihr angeführten Störungen im Bereich der Kognition schlugen sich im Psychostatus nicht nieder (vgl. E. 3.4) . Dieses Ergebnis stimmt auch mit der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung überein, in welcher eben falls keine wesentliche Störung im Bereich der Kognition festgestellt werden konnte (vgl. E. 3.3) .
Unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde
– im Sinne einer minimalen neuropsychologischen Störung – attestierte der psychiatrische Gutachter allerdings dennoch eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 4.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die medizinischen Abklärungen zwei felhaft und unvollständig durchgeführt worden seien. So habe die neuropsycho logische Testung in zeitlicher Hinsicht in etwa ihrer aktuellen täglichen Arbeits zeit von 3 Stunden und 40 Minuten entsprochen. Da es bereits innerhalb dieses Zeitumfangs zu Konzentrationsstörungen und Inkonsistenzen gekommen sei und sie gegen Ende von einer zunehmenden Müdigkeit und Verwirrung im Kopf berichtet habe, bestehe Anlass für weitere Untersuchungen ( Urk. 1 S. 4). Diesbe züglich gilt festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
D ie neuropsychologische Gutachter in
untersuchte
die Beschwerdeführerin während rund vier Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit, Arbeits gedächtnis, verbal-logisches Gedächtnis und nonverbales Lernen und Gedächtnis sowie Exekutivfunktionen durch . Anhand der erhaltenen Befunde, d er Verhal tensbeobachtung und des klinischen Eindruck s begründete sie
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin an einer minimale n neuropsychologische n Störung leidet , welche aber nicht mit der von ihr subjektiv als deutlich empfundenen Ein schränkung übereinstimmt. Dabei wies d ie Gutachter in
namentlich darauf hin, dass die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht signifikant eingeschränkt ist. So schilderte die Beschwerdeführerin doch selbst , nach einem kurze n Powernap über Mittag – welcher auch von vielen gesunden Personen gerne in Anspruch genommen wird – den Haushalt und die Einkäufe zu erledigen , di e nächsten Tage zu planen, diverse sportliche Aktivitäten durchzuführen und soziale Kontakte zu pflegen (vgl. Urk. 7/58/122 und 130 ). Da Gegenstand einer neuropsychologischen Abklärung die Erhebung allfälliger neuropsychologischer Defizite, nicht aber die Erprobung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer EFL oder eines Arbeitsversuches ist, versteht sich von selbst, dass eine derartige Abklärung nich t einen ganzen Tag andauern kann und muss, um eine zuverlässige Beurteilung der Einschrän kungen und Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können.
Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, dass im neuropsychologischen Teilgutachten der Verdacht auf eine depressive Komponente geäussert, eine sol che im psychiatrischen Teilgutachten aber nicht beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 5). Auch dieser Einwand erweist sich als nicht zielführend, beruht das psychiatrische Gutachten doch wie erwähnt auf umfassenden Untersuchungen und stütz t sich neben der Anamneseerhebung , Symptom er fassung und Verhaltensbeobachtung für die Erhebung der Befunde zusätzlich auf das AMDP sowie die testpsychologi schen Zusatzuntersuchungen nach der Mini-ICF-APP und der Hamilton Depres sions -Skala ( Urk. 7/58/158 ff.). Letztere ergab dabei einen Punktwert von 1 ( Urk. 7/58/160 ) , was neben den blanden Befunden ebenfalls gegen das Bestehen einer depressiven Störung spricht.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von med. pract . D.___ erstellt, dass die Beschwerdeführer in nicht an psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, aufgrund der mini malen neuropsychologischen Störung aber von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10 % auszugehen ist.
Da, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 5 ), weder eine Arbeitsunfähigkeit von 1 0 noch von 20 % einen Rentenanspruch zu begründen vermag und eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) , ist vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen (vgl. BGE 143 V 41 8 E . 7.1) . 4 .5
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 ) weder ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, noch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen. 5. 5.1
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.2
Bei einer Einsc hränkung im Erwerbsbereich von 20 % (bei gleichzeitiger Belas tung durch Haushalt) und einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 8 0 % (vgl. Urk. 7/58/21, 80 % Erwerb, 20 % Haushalt) ergibt dies anteili g einen Invaliditäts grad von 16 % (20 % x 0.8 ). Da im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen, ist damit gesamthaft von einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 16 % auszugehen. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00461
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
27. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Samira Auer Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 16 . April 2018 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Hirnverletzung und muskuläre Dysbalance bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ). Nachdem die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit wieder vollum f änglich aufgenommen hatte, teilte die IV-Stelle a m 31. Oktober 2018 mit , dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei ( Urk. 7/17). Am 30. November 2018 reichte die Versicherte ein Verschlechterungsgesuch ein ( Urk. 7/20). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und v eranlasste insbesondere eine polydiszipli näre B egutach tung bei der Y.___
AG (Gutachten vom 16 . August 2021
[ Urk. 7/5 8 ], Ergänzung vom 13. Januar 2022 [ Urk. 7/65] ). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom
17. März 2022 [ Urk. 7/67 ]; Ein wand vom
2. Mai 2022 [ Urk. 7/82 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
12. Juli 2022 eine n Leis tungsanspruch
( Urk. 2 = Urk. 7/86 ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zur Vor nahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 11. Okto ber 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in gestützt auf das eingeholte Gutachten in der bishe rigen Tätigkeit als Arztsekretärin eine Arbeitsfähigkeit von 9 0 % möglich sei. Da sie vor Eintritt der gesundheitli chen Einschränkung lediglich in einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei, entstehe keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt bestünde ebenfalls keine signifikante Einschränkung. Folglich liege der Invalidi tätsgrad bei 0 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber eine Verletzung der Offizial- und Untersu chungsmaxime geltend. Die medizinischen Abklärungen seien zweifelhaft und unvollständig durchgeführt und keine abschliessende Abklärung der Arbeits fähigkeit vorgenommen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt s e i nicht zwei felsfrei erhoben worden ( Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom
12. Juli 2022 ( Urk.
2) in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen a uf das Gutachten der Y.___ AG vom 16. August 2021 ( Urk. 7/58 ) ab. Die Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , F acharzt FMH für Nephrologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, M.S c. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP, und med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnten unter dem Titel Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der eigenen Befunderhebung, des klinischen Eindruck s und des Verhalten s in der Untersuchung eine minimale neuropsychologische Störung gezeigt habe, wobei die Kriterien einer ICD-10-Diagnose nicht erfüllt seien. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende ( Urk. 7/58 / 10 f.): - Schädelprellung bei Fahrradsturz 26.04.2017 (ICD-10 S00.95) - Thrombose Sinus transversu s et sigmoideus rechts 28.7.2017 (ICD-10 I67.6) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) - Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - Osteoporose (ICD-10 M80.00) - St. n . Th12 Kompressionsfraktur nach Sturz 04/2017 - St. n . Stressfraktur Femurkopf /Schenkelhals links 03/2019
Dazu führten sie aus, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv durch die Gesamtheit der durch das Unfallereignis vom 26. April 2017 nachfolgenden Beschwerden beeinträchtigt fühle. Dabei klage sie insbesondere über Konzen trationsstörungen, eine schnellere Ermüdbarkeit, ein Unvermögen für Multi- Tasking , rechtsfrontale Kopfschmerzen sowie den Bedarf eines kurzen Mittags schlafes
( Urk. 7/58/10 f.). 3.2
In der rheumatologischen Abklärung vom 3. Mai 2021 ( Urk. 7/58/84 ff.), der all gemein-internistischen Untersuchung vom 10. Mai 2021 ( Urk. 7/58/46 ff.) sowie
im neurologischen Teilgutachten vom
8. Juli 2021 ( Urk. 7/58/66 ff.)
konnten keine Diagnosen erhoben werden, welche die Arbeitsfähigkeit be ein trächtigen. 3.3
Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass die B eschwerdeführerin auf der Grundlage der eigenen Befunde rhebung , des klinischen Eindruck s und des V erhalten s während der Untersuchung sowie gemäss den Leitlinien der SVNP eine minimale neuropsychologische Störung aufweise . Die Kriterien einer ICD-10-Diagnose seien jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeige insgesamt keine kognitive Störung und es würden sich gute bis sehr gute kognitive Res sourcen in Aufmerksamkeit, Konzentration, Antrieb, Gedächtnis und Exekutiv funktionen abbilden . Ungünstiger Faktor sei jedoch die starke Überzeugung der Beschwerdeführerin, an eine r Hirnleistungsstörung zu leiden . S ie fühle sich sub jektiv deutlich gestört . Mögl ich-wahrscheinlich entstehe hieraus ein dysfunktio nales Verhalten beziehungsweise entsprechende Strategien. Trotz wiederholt unauffälliger neuropsychologischer Befunde habe die Beschwerdeführerin offen bar ein Hirnleistungstraining durch die Ergotherapie in Anspruch genommen. Die Funktionsfähigkeit sei aber im privaten Alltag nicht signifikant eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin beklage keine Schwierigkeiten in der Haushaltsführung, fahre Auto und verfolge weiterhin sportliche Aktivitäten, fahre täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit, laufe Marathon und trainiere für 100 km-Läufe. Ein Powernap von 15 bis 30 Minuten in der Tageshälfte sei keine klinisch relevante Pause und werde auch regelmässig von gesunden Personen eingefordert. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Aus rein neuropsychologischer Sicht erschliesse sich der Verdacht, dass hier durchwegs psychische Faktoren die Selbstwahrnehmung und das Selbstbild verzerren und hierunter die Beschwerdeführerin von gut vor handenen kognitiven Ressou rcen nicht adäquat profitiere. Eine minimale neuro psychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 bis 100 %. Bei der Beschwerdeführerin liege
die Arbeits fähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht bei 90 % ( Urk. 7/58/ 103 ff.) . 3.4
Der begutachtende Psychiater konnte weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben . Er schilderte, dass die Beschwerde führerin von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungs gestaltung und der Gegenübertragungsaspekte als una uffällig zu bezeichnen sei. Die
von ihr angeführten Störungen im Bereich der Kognition würden sich grob kursorisc h nicht im Psychostatus nieder schlagen. Auch im Rahmen der durch geführten neuropsychologischen Untersuchung habe keine wesentliche Störung im Bereich der Kognition festgestellt werden können. Rein medizinisch- theore tisch aus rein psychiatrischer Sicht und unter Berücksichtigung der auf neuropsy chologisch em Fachgebiet erhobenen Befunde wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 10 % zu verrichten. Dabei wäre die zuletzt aus geübte Tätigkeit (Arztsekretärin) als ideal angepasst zu bezeichnen ( Urk. 7/58/136 ff.). 3.5
Aus interdisziplinärer Sicht sei sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar. Doch dürfte bei gleichzeitiger Belastung im Haushalt die Arbeitsunfähigkeit bei 20 % liegen ( Urk. 7/58/12 ff.). 3.6
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2022 konkretisierte die Y.___ AG, dass die Diagnose eines Chronic Fatigue Synd roms nicht gestellt werden könne. Ein Schädelhirntrauma sei nicht geeignet, zwingend ein Chronic Fatigue Synd rom zur Folge zu haben. Zudem sei nach dem Unfall eine Besserung des Gesundheitszustandes beschrieben worden. Die in einigen Berichten genannte erhöhte Ermüdbarkeit sei nicht durchgehend beklagt worden und allenfalls auch erst Folge der Sinusvenenthrombose gewesen. Doch auch nach diesem zweiten Ereignis habe der behandelnde Arzt die Arbeitsfähigkeit nach drei Monaten mit 100 % ein geschätzt und damit der erwähnten Ermüdbarkeit keine erheblich beeinträchtigende Rolle beigemessen . Des Weiteren seien die im neuropsycholo gischen Gutachten beklagten Hauptbeschwerden, die Fatigue, nicht durch einen Leistungsausreisser ohne konsistentes Ausfallsmuster zu begründen. Der Auf merksamkeitsbereich habe sich insgesamt unauffällig gezeigt und die Reaktions leistung sei im Testvergleich fluktuierend gewesen. Diese Fluktuationen seien jedoch nicht typischerweise mit einer Fatigue zu vereinbaren, da bei einer authentischen Fatigue eine stabile Verlangsamung, Aufmerksamkeitsdefizite und Leistungsbereic he, welche mental speed forder n würden , konstant vermindert seien. Solche Befunde würden sich im kognitiven Leistungsprofil der Beschwer deführerin jedoch nicht abbilden ( Urk. 7/65). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ AG vom
16. August 2021 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
Die somatischen Gutachter begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegen den Aktendokumente keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liess. Die reklamierten Beschwerden ( insbesondere vermehrte Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie Konzentrationsstörungen ) liessen sich namentlich auch neurologisch nicht begründen. So hielt der neurologische Gutachter diesbe züglich fest, dass ein MRI des Schädels keine Traumafolgen rechtsseitig an der Kalotte und keine Stauungsblutung oder venöse Kongestion gezeigt hatte. Ebenso liessen sich keine Traumafolgen intrazerebral darstellen (vgl. Urk. 7/58/79) . Damit ist auch aus neurologischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit voll schichtig möglich. 4.3
Auch der psychiatrische G utachter med. pract . D.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb keine Diagnose aus dem psy chiatri schen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste er sich auch umfassend mit den beklag ten Beschwerden . Der Gutachter äusserte hierzu, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung und den Gegenübertragungsaspekten unauffällig erschien. Die von ihr angeführten Störungen im Bereich der Kognition schlugen sich im Psychostatus nicht nieder (vgl. E. 3.4) . Dieses Ergebnis stimmt auch mit der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung überein, in welcher eben falls keine wesentliche Störung im Bereich der Kognition festgestellt werden konnte (vgl. E. 3.3) .
Unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde
– im Sinne einer minimalen neuropsychologischen Störung – attestierte der psychiatrische Gutachter allerdings dennoch eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 4.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die medizinischen Abklärungen zwei felhaft und unvollständig durchgeführt worden seien. So habe die neuropsycho logische Testung in zeitlicher Hinsicht in etwa ihrer aktuellen täglichen Arbeits zeit von 3 Stunden und 40 Minuten entsprochen. Da es bereits innerhalb dieses Zeitumfangs zu Konzentrationsstörungen und Inkonsistenzen gekommen sei und sie gegen Ende von einer zunehmenden Müdigkeit und Verwirrung im Kopf berichtet habe, bestehe Anlass für weitere Untersuchungen ( Urk. 1 S. 4). Diesbe züglich gilt festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
D ie neuropsychologische Gutachter in
untersuchte
die Beschwerdeführerin während rund vier Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit, Arbeits gedächtnis, verbal-logisches Gedächtnis und nonverbales Lernen und Gedächtnis sowie Exekutivfunktionen durch . Anhand der erhaltenen Befunde, d er Verhal tensbeobachtung und des klinischen Eindruck s begründete sie
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin an einer minimale n neuropsychologische n Störung leidet , welche aber nicht mit der von ihr subjektiv als deutlich empfundenen Ein schränkung übereinstimmt. Dabei wies d ie Gutachter in
namentlich darauf hin, dass die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht signifikant eingeschränkt ist. So schilderte die Beschwerdeführerin doch selbst , nach einem kurze n Powernap über Mittag – welcher auch von vielen gesunden Personen gerne in Anspruch genommen wird – den Haushalt und die Einkäufe zu erledigen , di e nächsten Tage zu planen, diverse sportliche Aktivitäten durchzuführen und soziale Kontakte zu pflegen (vgl. Urk. 7/58/122 und 130 ). Da Gegenstand einer neuropsychologischen Abklärung die Erhebung allfälliger neuropsychologischer Defizite, nicht aber die Erprobung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer EFL oder eines Arbeitsversuches ist, versteht sich von selbst, dass eine derartige Abklärung nich t einen ganzen Tag andauern kann und muss, um eine zuverlässige Beurteilung der Einschrän kungen und Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können.
Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, dass im neuropsychologischen Teilgutachten der Verdacht auf eine depressive Komponente geäussert, eine sol che im psychiatrischen Teilgutachten aber nicht beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 5). Auch dieser Einwand erweist sich als nicht zielführend, beruht das psychiatrische Gutachten doch wie erwähnt auf umfassenden Untersuchungen und stütz t sich neben der Anamneseerhebung , Symptom er fassung und Verhaltensbeobachtung für die Erhebung der Befunde zusätzlich auf das AMDP sowie die testpsychologi schen Zusatzuntersuchungen nach der Mini-ICF-APP und der Hamilton Depres sions -Skala ( Urk. 7/58/158 ff.). Letztere ergab dabei einen Punktwert von 1 ( Urk. 7/58/160 ) , was neben den blanden Befunden ebenfalls gegen das Bestehen einer depressiven Störung spricht.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von med. pract . D.___ erstellt, dass die Beschwerdeführer in nicht an psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, aufgrund der mini malen neuropsychologischen Störung aber von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10 % auszugehen ist.
Da, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 5 ), weder eine Arbeitsunfähigkeit von 1 0 noch von 20 % einen Rentenanspruch zu begründen vermag und eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) , ist vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen (vgl. BGE 143 V 41 8 E . 7.1) . 4 .5
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 ) weder ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, noch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen. 5. 5.1
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.2
Bei einer Einsc hränkung im Erwerbsbereich von 20 % (bei gleichzeitiger Belas tung durch Haushalt) und einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 8 0 % (vgl. Urk. 7/58/21, 80 % Erwerb, 20 % Haushalt) ergibt dies anteili g einen Invaliditäts grad von 16 % (20 % x 0.8 ). Da im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen, ist damit gesamthaft von einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 16 % auszugehen. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling