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IV.2022.00451

Neuanmeldung; Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht; Nichteintreten der IV-Stelle rechtens

Zürich SozVersG · 2023-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1987 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 19 . Juli 2016 bei der So zial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 8). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 8/19) sowie me di zinische Abklärungen (Urk. 8/21 f.) getätigt hatte, wies sie das Leis tungs be gehren mit Verfügung vom 14. März 2017 ab (Urk. 8/26). Diese Ver fü gung blieb un angefochten.

Am 10 . Dezember 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 4. März 2022 ver neinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/32); auch diese Ver fügung blieb unangefochten. 1.2

Mit Gesuch vom

8. März 2022 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 6) und legte, a uf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/40),

Arztberichte auf (Urk. 8/41) .

N ach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Vorbescheid vom 8. April 2022 [Urk. 8/43]; Einwand vom 1 7 . Mai 2022 [Urk. 8/ 46-48]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Juli 2022

auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/52]) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer de antwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wo rü ber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 in Kennt nis ge setzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li di tätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintre tens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver wal tung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin kei ne Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmel dung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter an derem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung hö here oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Da her hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe r son deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge t re ten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;

130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nicht ein tre tens entscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorin stanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesund heits zustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsgesuch nicht eingetre ten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht ein getreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, das von der Versicherten zu letzt gestellte Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 14. März 2017 ab ge wie sen worden. Im Rahmen der Neu anmeldung vom 8. März 2022 sei keine we sent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hält nisse geltend gemacht worden . Auch dem Ein wand der Versicherten seien keine neuen medi zi nischen Befunde oder Tatsachen zu entnehmen, vielmehr seien die erwähnten Krämpfe, die Müdig keit, die feh len de Kraft sowie die Probleme mit dem linken Bein bereits im Rah men der Erstanmeldung berücksichtigt worden . Ent sprechend sei eine Ver än de rung der Ver hältnisse nicht glaubhaft gemacht wor den (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr körperlicher Zustand habe sich weiter verschlechtert, sie leide unter ständigen Schmerzen und Krämp fen sowie Schwel lungen im gesamten linken Bein. Auch sei ihr psychischer Zu stand sehr schlecht (Urk. 1). 3. 3.1

Die leistungsabweisende Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 8/26) basierte in me dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d en Berichten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. 3.1.1

Dr. Y.___ stellte in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 8/21 S. 6) die fol gen den Diagnosen: - Krampfartige Beinschmerzen links im Bereich der dorsalen Rest mus ku la tur nach Débridement wegen nekrotisierender Fasziitis - Häufige Kopfschmerzen, ungefähr zehn Tage pro Monat, aktuell nicht im Vor dergrund - Septischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Musculus gluteus minimus links nach Sturz am 6. März 2014 - Faszienspaltung, Débridement mit Schnitt Bein links medial und lateral - Critical Illness P olyneuropathie - Schweres sekundäres ARDS

Dr. Y.___ führte aus, sie könne keine Prognose abgeben, da sich die Patientin nicht mehr gemeldet habe. 3.1.2

Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, stell t e in seinem Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/22) die fol gen den Diagnosen: - Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014 bei ne k rotisierender Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links - Beinschwäche mit eingeschränkter Mobilität bei Na rb enschmerzen (OSG links, Knie links, Hüfte links) - Sekundäres Lymphödem unterer Extremität links - Posttraumatische Belastungsstörung durch ausgedehnte und entstellende Narben - Chronische Hepatitis B (inaktive Form)

Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Verkäuferin und hielt fest, in diesem Beruf könne mit ei ner Wieder auf nahme der Tätigkeit nicht mehr gerechnet werden. Überdies führ te er aus, die Patientin habe sich zwischen dem 26. April 2014 und dem 1. August 2014 in der Rehaklinik A.___ aufgehalten. 3.2

Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. No vem ber 2016 (Urk. 8/24 S. 2 f.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 14. März 2017 ab mit der Begründung, in einer angepassten Tätig keit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, für die Unterstützung bei der beruflichen Wie dereingliederung sei das Sozialamt zuständig (Urk. 8/26). 4. 4.1

Am 8. März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungs be zug an (Urk. 8/ 36). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entsprechende Beweis mit tel beizubringen (Urk. 8/40), legte sie innert Frist die folgenden Berichte auf: 4.1.1

Dr. Y.___ und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, stellten im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/41 S. 1 -4) die selben Diagnosen wie vor ste hend unter E. 3.1.1 aufgeführt. Sie hielten fest, die Bein schmerzen hätten bereits ini tial nach dem Ereignis bestanden, sich in letzter Zeit jedoch zu Muskel krämp fen ver ändert, die Patientin sei Medikamenten ge genüber allerdings sehr zurück hal tend ein ge stellt. 4.1.2

D.___, Fachärztin für Neurologie, sowie Dr. med. E.___ führ ten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/41 S. 9 f.) die Diagnosen «Krampf artige Beinschmerzen links im Bereich des Operationsgebietes» sowie «Sep tischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Mus culus glu teus minimus links nach Sturz am 6. März 2014, Faszienspaltung, Dé bride ment mit Schnitt Bein links medial und lateral, Critical Illness Poly neu ro pathie, schwe res sekundäres ARDS» auf. Sie führten aus, die Stimmung werde von der Patientin als aus geglichen angegeben. In der Gesamtschau werde nicht von einem neuro pathi schen Schmerzerleben ausgegangen, sondern eher von ei ner muskulären Dys ba lan ce, Paresen seien nicht objektivierbar. Therapeutisch sei en bei aktuell deut lich regredienter Symptomatik keine weiteren Schritte in di ziert. 4.1.3

Im Operationsbericht vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/41 S. 12-14) stellte Dr. med. F.___ die Diagnosen «Stigmatisierende Narbenplatte Oberschenkel und Un ter schenkel rechts», «Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014» sowie «Chronische Hepatitis B, inaktive Form». Im Rahmen der Ope ration wurden eine Narbenkorrektur durch partielle Exzision am Ober schen kel links sowie ein Medical Needling OS beidseits, Unterschenkel links, durch ge führt. 4.1.4

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 2. No vem ber 2021 (Urk. 8/41 S. 17-19) die folgenden Diagnosen auf : - Chronisches Schmerzsyndrom, Schwäche und eingeschränkte Mobilität lin kes Bein mit/bei - Status nach Stolpersturz am 6. März 2014 - Nekrotisierende Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links mit septischem Schock - Status nach Faszienspaltung, Débridement mit Schnittführung Bein links medial und lateral von Höhe Malleoli bis iliakal am 11. März 2014 - Ab s zessdrainage Musculus gluteus minimus links am 17. März 2014 - Débridement, partiell sekundärer Wundverschluss und Spalthaut deckung am 2. April 2014 - Diverse weitere Débridements und Spalthautdeckungen - Heterotope Ossifikation im Hüftgelenk links - Leicht b is mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremität links - Keine Stammveneninsuffizienz - Keine postthrombotischen Veränderungen - Schweres sekundäres ARDS, 11. -30. März 2014, mechanische Venti la tion - Bursitis präpatell a r rechts mit Bursektomie am 15. März 2014 - Critical Illness Polyneuromyopathie - Chronische neuropathische Schmerzen bei Verdacht auf Läsion/ Entrap ment

Nervus saphenus links

Dr. G.___ hielt fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der chronischen neuropathischen Schmerzen nachvollziehbar, sie denke aber, dass einige interventionelle Therapiemöglichkeiten noch offen seien, wenngleich d ie Patientin diesbezüglich zunächst verständlicherweise sehr zurückhaltend sei. 4.1.5

Med. prakt. H.___ diagnostizierte am 2. März 2022 (Urk. 8/41 S. 20 f.) ein leicht- bis mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremi tät links, aktuell keine relevante tiefe oder epifasziale Stammveneninsuffizienz, keine post thrombotische n Veränderungen, Vena saphena magna am Oberschenkel ent fernt, einen Status nach nekrotisierender Fasziitis Bein links mit mehrfachen Re vi sionsoperationen 2014 sowie eine c hronische Hepatitis B (inaktive Form). Er füh rte aus, im Rahmen der Untersuchung hätte kein e relevante venöse Pathologie fest gestellt werden können, das Venensystem zeige sich offen und suffizient. 4.2

RAD-Arzt Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psy chi a trie und Psychotherapie, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 8/42 S. 2) vollum fänglich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ und hielt fest, die einge reichten Berichte liessen keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszu standes erkennen. 5. 5.1

Ein Vergleich der in den vorstehend aufgeführten Berichten geschilderten Be fun de zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Ver fügung vom 14. März 2017 nicht wesentlich verändert hat. So wurden sämt liche Diagnosen bereits von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ gestellt (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2) und entsprechend im Rahmen der Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. B.___

sowie RAD-Arzt Dr. I.___

berücksichtigt.

Dr. Y.___ und PD Dr. C.___

hielten ausdrücklich fest, die Beinschmerzen hät ten bereits initial nach dem Ereignis bestanden, und führten lediglich aus, sie hät ten sich zu Mus kel krämpfen verändert, allerdings sei die Patientin Medi ka men ten gegenüber sehr zu rückhaltend eingestellt (vgl. E. 4.1.1). D.___ und Dr. E.___ gin gen überdies nicht von einem neuropathischen Schmerz er leben aus und hielten wei tere Schritte für nicht indiziert (vgl. E. 4.1.2) und auch med. pract. H.___ kon nte weder eine relevante tiefe oder epifasziale Stamm ve nen insuffizienz noch post thrombotische Veränderungen oder eine relevante ve nöse Patho logie fest stel len; vielmehr hielt er fest, das Venensystem zeige sich of fen und suffizient (vgl. E. 4.1.5). Dr. G.___ schliesslich erachtete die attes tier te Ein schränkung der Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ver käu fe rin für nach voll zieh bar, merkte indes zugleich an, dass einige inter ven tio nel le Therapie mög lich kei ten noch offen stünden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tä tig keit äus serte sie sich hingegen nicht (vgl. E. 4.1.4).

Ent sprechen d sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nicht ge eignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 14. März 2017 glaubhaft zu machen. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vor brachte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So vermögen die von ihr pau schal um schriebenen grossen Schmerzen für sich allein keine relevante Ver än derung ihres Gesundheitszustandes zu begründen. Dasselbe gilt für

die von ihr im Rahmen des Be schwerde ver fah rens beigebrachten Arztberichte (Urk. 4/1-8), zu mal in diesem Zusammenhang zunächst daran zu erinnern ist, dass das Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab stellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt be schränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin wurde ein Grossteil die ser Berichte (Urk. 4/5-8) von der IV-Stelle be reits im Rah men des vor in stanz lichen Verfahrens berücksichtigt und auch dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. Sep tember 2022 (Urk. 4/3) sind keine neuen Diagnosen oder eine Ver schlech te rung des Gesund heits zustandes zu ent nehmen. Soweit schliess lich der aktuelle Haus arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___,

in seinem Bericht vom 30. Au gust 2022 (Urk. 4/4) sowie in der Übersicht über die Beschwerden (Urk. 4/1) neu ein de pressives Syndrom, aktuell mit tel gradig, aufführt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine fachfremd gestellte Diagnose handelt, zumal Dr. J.___ Fach arzt für Allgemeine Innere Me di zin ist und über keine fach ärzt liche Weiter bil dung in Psychiatrie und Psy cho the rapie verfügt, er mithin zur Stel lung psy chia trischer Dia gnosen nicht hin rei chend qualifiziert ist. 5.2

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen ma teriellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaub haft dargelegt wurde.

Die angefochtene Verfügung vom

4. Juli 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li di tätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintre tens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver wal tung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin kei ne Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmel dung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter an derem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung hö here oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Da her hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe r son deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge t re ten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;

130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nicht ein tre tens entscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorin stanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesund heits zustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsgesuch nicht eingetre ten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht ein getreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, das von der Versicherten zu letzt gestellte Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 14. März 2017 ab ge wie sen worden. Im Rahmen der Neu anmeldung vom 8. März 2022 sei keine we sent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hält nisse geltend gemacht worden . Auch dem Ein wand der Versicherten seien keine neuen medi zi nischen Befunde oder Tatsachen zu entnehmen, vielmehr seien die erwähnten Krämpfe, die Müdig keit, die feh len de Kraft sowie die Probleme mit dem linken Bein bereits im Rah men der Erstanmeldung berücksichtigt worden . Ent sprechend sei eine Ver än de rung der Ver hältnisse nicht glaubhaft gemacht wor den (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr körperlicher Zustand habe sich weiter verschlechtert, sie leide unter ständigen Schmerzen und Krämp fen sowie Schwel lungen im gesamten linken Bein. Auch sei ihr psychischer Zu stand sehr schlecht (Urk. 1). 3. 3.1

Die leistungsabweisende Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 8/26) basierte in me dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d en Berichten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. 3.1.1

Dr. Y.___ stellte in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 8/21 S. 6) die fol gen den Diagnosen: - Krampfartige Beinschmerzen links im Bereich der dorsalen Rest mus ku la tur nach Débridement wegen nekrotisierender Fasziitis - Häufige Kopfschmerzen, ungefähr zehn Tage pro Monat, aktuell nicht im Vor dergrund - Septischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Musculus gluteus minimus links nach Sturz am 6. März 2014 - Faszienspaltung, Débridement mit Schnitt Bein links medial und lateral - Critical Illness P olyneuropathie - Schweres sekundäres ARDS

Dr. Y.___ führte aus, sie könne keine Prognose abgeben, da sich die Patientin nicht mehr gemeldet habe. 3.1.2

Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, stell t e in seinem Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/22) die fol gen den Diagnosen: - Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014 bei ne k rotisierender Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links - Beinschwäche mit eingeschränkter Mobilität bei Na rb enschmerzen (OSG links, Knie links, Hüfte links) - Sekundäres Lymphödem unterer Extremität links - Posttraumatische Belastungsstörung durch ausgedehnte und entstellende Narben - Chronische Hepatitis B (inaktive Form)

Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Verkäuferin und hielt fest, in diesem Beruf könne mit ei ner Wieder auf nahme der Tätigkeit nicht mehr gerechnet werden. Überdies führ te er aus, die Patientin habe sich zwischen dem 26. April 2014 und dem 1. August 2014 in der Rehaklinik A.___ aufgehalten. 3.2

Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. No vem ber 2016 (Urk. 8/24 S. 2 f.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 14. März 2017 ab mit der Begründung, in einer angepassten Tätig keit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, für die Unterstützung bei der beruflichen Wie dereingliederung sei das Sozialamt zuständig (Urk. 8/26). 4. 4.1

Am 8. März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungs be zug an (Urk. 8/ 36). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entsprechende Beweis mit tel beizubringen (Urk. 8/40), legte sie innert Frist die folgenden Berichte auf: 4.1.1

Dr. Y.___ und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, stellten im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/41 S. 1 -4) die selben Diagnosen wie vor ste hend unter E. 3.1.1 aufgeführt. Sie hielten fest, die Bein schmerzen hätten bereits ini tial nach dem Ereignis bestanden, sich in letzter Zeit jedoch zu Muskel krämp fen ver ändert, die Patientin sei Medikamenten ge genüber allerdings sehr zurück hal tend ein ge stellt. 4.1.2

D.___, Fachärztin für Neurologie, sowie Dr. med. E.___ führ ten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/41 S. 9 f.) die Diagnosen «Krampf artige Beinschmerzen links im Bereich des Operationsgebietes» sowie «Sep tischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Mus culus glu teus minimus links nach Sturz am 6. März 2014, Faszienspaltung, Dé bride ment mit Schnitt Bein links medial und lateral, Critical Illness Poly neu ro pathie, schwe res sekundäres ARDS» auf. Sie führten aus, die Stimmung werde von der Patientin als aus geglichen angegeben. In der Gesamtschau werde nicht von einem neuro pathi schen Schmerzerleben ausgegangen, sondern eher von ei ner muskulären Dys ba lan ce, Paresen seien nicht objektivierbar. Therapeutisch sei en bei aktuell deut lich regredienter Symptomatik keine weiteren Schritte in di ziert. 4.1.3

Im Operationsbericht vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/41 S. 12-14) stellte Dr. med. F.___ die Diagnosen «Stigmatisierende Narbenplatte Oberschenkel und Un ter schenkel rechts», «Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014» sowie «Chronische Hepatitis B, inaktive Form». Im Rahmen der Ope ration wurden eine Narbenkorrektur durch partielle Exzision am Ober schen kel links sowie ein Medical Needling OS beidseits, Unterschenkel links, durch ge führt. 4.1.4

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 2. No vem ber 2021 (Urk. 8/41 S. 17-19) die folgenden Diagnosen auf : - Chronisches Schmerzsyndrom, Schwäche und eingeschränkte Mobilität lin kes Bein mit/bei - Status nach Stolpersturz am 6. März 2014 - Nekrotisierende Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links mit septischem Schock - Status nach Faszienspaltung, Débridement mit Schnittführung Bein links medial und lateral von Höhe Malleoli bis iliakal am 11. März 2014 - Ab s zessdrainage Musculus gluteus minimus links am 17. März 2014 - Débridement, partiell sekundärer Wundverschluss und Spalthaut deckung am 2. April 2014 - Diverse weitere Débridements und Spalthautdeckungen - Heterotope Ossifikation im Hüftgelenk links - Leicht b is mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremität links - Keine Stammveneninsuffizienz - Keine postthrombotischen Veränderungen - Schweres sekundäres ARDS, 11. -30. März 2014, mechanische Venti la tion - Bursitis präpatell a r rechts mit Bursektomie am 15. März 2014 - Critical Illness Polyneuromyopathie - Chronische neuropathische Schmerzen bei Verdacht auf Läsion/ Entrap ment

Nervus saphenus links

Dr. G.___ hielt fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der chronischen neuropathischen Schmerzen nachvollziehbar, sie denke aber, dass einige interventionelle Therapiemöglichkeiten noch offen seien, wenngleich d ie Patientin diesbezüglich zunächst verständlicherweise sehr zurückhaltend sei. 4.1.5

Med. prakt. H.___ diagnostizierte am 2. März 2022 (Urk. 8/41 S. 20 f.) ein leicht- bis mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremi tät links, aktuell keine relevante tiefe oder epifasziale Stammveneninsuffizienz, keine post thrombotische n Veränderungen, Vena saphena magna am Oberschenkel ent fernt, einen Status nach nekrotisierender Fasziitis Bein links mit mehrfachen Re vi sionsoperationen 2014 sowie eine c hronische Hepatitis B (inaktive Form). Er füh rte aus, im Rahmen der Untersuchung hätte kein e relevante venöse Pathologie fest gestellt werden können, das Venensystem zeige sich offen und suffizient. 4.2

RAD-Arzt Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psy chi a trie und Psychotherapie, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 8/42 S. 2) vollum fänglich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ und hielt fest, die einge reichten Berichte liessen keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszu standes erkennen. 5. 5.1

Ein Vergleich der in den vorstehend aufgeführten Berichten geschilderten Be fun de zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Ver fügung vom 14. März 2017 nicht wesentlich verändert hat. So wurden sämt liche Diagnosen bereits von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ gestellt (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2) und entsprechend im Rahmen der Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. B.___

sowie RAD-Arzt Dr. I.___

berücksichtigt.

Dr. Y.___ und PD Dr. C.___

hielten ausdrücklich fest, die Beinschmerzen hät ten bereits initial nach dem Ereignis bestanden, und führten lediglich aus, sie hät ten sich zu Mus kel krämpfen verändert, allerdings sei die Patientin Medi ka men ten gegenüber sehr zu rückhaltend eingestellt (vgl. E. 4.1.1). D.___ und Dr. E.___ gin gen überdies nicht von einem neuropathischen Schmerz er leben aus und hielten wei tere Schritte für nicht indiziert (vgl. E. 4.1.2) und auch med. pract. H.___ kon nte weder eine relevante tiefe oder epifasziale Stamm ve nen insuffizienz noch post thrombotische Veränderungen oder eine relevante ve nöse Patho logie fest stel len; vielmehr hielt er fest, das Venensystem zeige sich of fen und suffizient (vgl. E. 4.1.5). Dr. G.___ schliesslich erachtete die attes tier te Ein schränkung der Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ver käu fe rin für nach voll zieh bar, merkte indes zugleich an, dass einige inter ven tio nel le Therapie mög lich kei ten noch offen stünden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tä tig keit äus serte sie sich hingegen nicht (vgl. E. 4.1.4).

Ent sprechen d sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nicht ge eignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 14. März 2017 glaubhaft zu machen. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vor brachte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So vermögen die von ihr pau schal um schriebenen grossen Schmerzen für sich allein keine relevante Ver än derung ihres Gesundheitszustandes zu begründen. Dasselbe gilt für

die von ihr im Rahmen des Be schwerde ver fah rens beigebrachten Arztberichte (Urk. 4/1-8), zu mal in diesem Zusammenhang zunächst daran zu erinnern ist, dass das Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab stellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt be schränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin wurde ein Grossteil die ser Berichte (Urk. 4/5-8) von der IV-Stelle be reits im Rah men des vor in stanz lichen Verfahrens berücksichtigt und auch dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. Sep tember 2022 (Urk. 4/3) sind keine neuen Diagnosen oder eine Ver schlech te rung des Gesund heits zustandes zu ent nehmen. Soweit schliess lich der aktuelle Haus arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___,

in seinem Bericht vom 30. Au gust 2022 (Urk. 4/4) sowie in der Übersicht über die Beschwerden (Urk. 4/1) neu ein de pressives Syndrom, aktuell mit tel gradig, aufführt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine fachfremd gestellte Diagnose handelt, zumal Dr. J.___ Fach arzt für Allgemeine Innere Me di zin ist und über keine fach ärzt liche Weiter bil dung in Psychiatrie und Psy cho the rapie verfügt, er mithin zur Stel lung psy chia trischer Dia gnosen nicht hin rei chend qualifiziert ist. 5.2

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen ma teriellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaub haft dargelegt wurde.

Die angefochtene Verfügung vom

4. Juli 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 6 ) und legte, a uf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/40),

Arztberichte auf (Urk. 8/41) .

N ach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Vorbescheid vom 8. April 2022 [Urk. 8/43]; Einwand vom 1

E. 7 . Mai 2022 [Urk. 8/ 46-48]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Juli 2022

auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/52]) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer de antwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wo rü ber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 in Kennt nis ge setzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00451

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

30. Juni 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1987 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 19 . Juli 2016 bei der So zial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 8). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 8/19) sowie me di zinische Abklärungen (Urk. 8/21 f.) getätigt hatte, wies sie das Leis tungs be gehren mit Verfügung vom 14. März 2017 ab (Urk. 8/26). Diese Ver fü gung blieb un angefochten.

Am 10 . Dezember 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 4. März 2022 ver neinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/32); auch diese Ver fügung blieb unangefochten. 1.2

Mit Gesuch vom

8. März 2022 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 6) und legte, a uf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/40),

Arztberichte auf (Urk. 8/41) .

N ach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Vorbescheid vom 8. April 2022 [Urk. 8/43]; Einwand vom 1 7 . Mai 2022 [Urk. 8/ 46-48]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Juli 2022

auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/52]) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer de antwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wo rü ber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 in Kennt nis ge setzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li di tätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintre tens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver wal tung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin kei ne Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmel dung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter an derem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung hö here oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Da her hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe r son deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge t re ten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;

130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nicht ein tre tens entscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorin stanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesund heits zustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsgesuch nicht eingetre ten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht ein getreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, das von der Versicherten zu letzt gestellte Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 14. März 2017 ab ge wie sen worden. Im Rahmen der Neu anmeldung vom 8. März 2022 sei keine we sent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hält nisse geltend gemacht worden . Auch dem Ein wand der Versicherten seien keine neuen medi zi nischen Befunde oder Tatsachen zu entnehmen, vielmehr seien die erwähnten Krämpfe, die Müdig keit, die feh len de Kraft sowie die Probleme mit dem linken Bein bereits im Rah men der Erstanmeldung berücksichtigt worden . Ent sprechend sei eine Ver än de rung der Ver hältnisse nicht glaubhaft gemacht wor den (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr körperlicher Zustand habe sich weiter verschlechtert, sie leide unter ständigen Schmerzen und Krämp fen sowie Schwel lungen im gesamten linken Bein. Auch sei ihr psychischer Zu stand sehr schlecht (Urk. 1). 3. 3.1

Die leistungsabweisende Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 8/26) basierte in me dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d en Berichten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. 3.1.1

Dr. Y.___ stellte in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 8/21 S. 6) die fol gen den Diagnosen: - Krampfartige Beinschmerzen links im Bereich der dorsalen Rest mus ku la tur nach Débridement wegen nekrotisierender Fasziitis - Häufige Kopfschmerzen, ungefähr zehn Tage pro Monat, aktuell nicht im Vor dergrund - Septischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Musculus gluteus minimus links nach Sturz am 6. März 2014 - Faszienspaltung, Débridement mit Schnitt Bein links medial und lateral - Critical Illness P olyneuropathie - Schweres sekundäres ARDS

Dr. Y.___ führte aus, sie könne keine Prognose abgeben, da sich die Patientin nicht mehr gemeldet habe. 3.1.2

Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, stell t e in seinem Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/22) die fol gen den Diagnosen: - Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014 bei ne k rotisierender Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links - Beinschwäche mit eingeschränkter Mobilität bei Na rb enschmerzen (OSG links, Knie links, Hüfte links) - Sekundäres Lymphödem unterer Extremität links - Posttraumatische Belastungsstörung durch ausgedehnte und entstellende Narben - Chronische Hepatitis B (inaktive Form)

Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Verkäuferin und hielt fest, in diesem Beruf könne mit ei ner Wieder auf nahme der Tätigkeit nicht mehr gerechnet werden. Überdies führ te er aus, die Patientin habe sich zwischen dem 26. April 2014 und dem 1. August 2014 in der Rehaklinik A.___ aufgehalten. 3.2

Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. No vem ber 2016 (Urk. 8/24 S. 2 f.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 14. März 2017 ab mit der Begründung, in einer angepassten Tätig keit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, für die Unterstützung bei der beruflichen Wie dereingliederung sei das Sozialamt zuständig (Urk. 8/26). 4. 4.1

Am 8. März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungs be zug an (Urk. 8/ 36). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entsprechende Beweis mit tel beizubringen (Urk. 8/40), legte sie innert Frist die folgenden Berichte auf: 4.1.1

Dr. Y.___ und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, stellten im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/41 S. 1 -4) die selben Diagnosen wie vor ste hend unter E. 3.1.1 aufgeführt. Sie hielten fest, die Bein schmerzen hätten bereits ini tial nach dem Ereignis bestanden, sich in letzter Zeit jedoch zu Muskel krämp fen ver ändert, die Patientin sei Medikamenten ge genüber allerdings sehr zurück hal tend ein ge stellt. 4.1.2

D.___, Fachärztin für Neurologie, sowie Dr. med. E.___ führ ten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/41 S. 9 f.) die Diagnosen «Krampf artige Beinschmerzen links im Bereich des Operationsgebietes» sowie «Sep tischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Mus culus glu teus minimus links nach Sturz am 6. März 2014, Faszienspaltung, Dé bride ment mit Schnitt Bein links medial und lateral, Critical Illness Poly neu ro pathie, schwe res sekundäres ARDS» auf. Sie führten aus, die Stimmung werde von der Patientin als aus geglichen angegeben. In der Gesamtschau werde nicht von einem neuro pathi schen Schmerzerleben ausgegangen, sondern eher von ei ner muskulären Dys ba lan ce, Paresen seien nicht objektivierbar. Therapeutisch sei en bei aktuell deut lich regredienter Symptomatik keine weiteren Schritte in di ziert. 4.1.3

Im Operationsbericht vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/41 S. 12-14) stellte Dr. med. F.___ die Diagnosen «Stigmatisierende Narbenplatte Oberschenkel und Un ter schenkel rechts», «Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014» sowie «Chronische Hepatitis B, inaktive Form». Im Rahmen der Ope ration wurden eine Narbenkorrektur durch partielle Exzision am Ober schen kel links sowie ein Medical Needling OS beidseits, Unterschenkel links, durch ge führt. 4.1.4

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 2. No vem ber 2021 (Urk. 8/41 S. 17-19) die folgenden Diagnosen auf : - Chronisches Schmerzsyndrom, Schwäche und eingeschränkte Mobilität lin kes Bein mit/bei - Status nach Stolpersturz am 6. März 2014 - Nekrotisierende Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links mit septischem Schock - Status nach Faszienspaltung, Débridement mit Schnittführung Bein links medial und lateral von Höhe Malleoli bis iliakal am 11. März 2014 - Ab s zessdrainage Musculus gluteus minimus links am 17. März 2014 - Débridement, partiell sekundärer Wundverschluss und Spalthaut deckung am 2. April 2014 - Diverse weitere Débridements und Spalthautdeckungen - Heterotope Ossifikation im Hüftgelenk links - Leicht b is mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremität links - Keine Stammveneninsuffizienz - Keine postthrombotischen Veränderungen - Schweres sekundäres ARDS, 11. -30. März 2014, mechanische Venti la tion - Bursitis präpatell a r rechts mit Bursektomie am 15. März 2014 - Critical Illness Polyneuromyopathie - Chronische neuropathische Schmerzen bei Verdacht auf Läsion/ Entrap ment

Nervus saphenus links

Dr. G.___ hielt fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der chronischen neuropathischen Schmerzen nachvollziehbar, sie denke aber, dass einige interventionelle Therapiemöglichkeiten noch offen seien, wenngleich d ie Patientin diesbezüglich zunächst verständlicherweise sehr zurückhaltend sei. 4.1.5

Med. prakt. H.___ diagnostizierte am 2. März 2022 (Urk. 8/41 S. 20 f.) ein leicht- bis mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremi tät links, aktuell keine relevante tiefe oder epifasziale Stammveneninsuffizienz, keine post thrombotische n Veränderungen, Vena saphena magna am Oberschenkel ent fernt, einen Status nach nekrotisierender Fasziitis Bein links mit mehrfachen Re vi sionsoperationen 2014 sowie eine c hronische Hepatitis B (inaktive Form). Er füh rte aus, im Rahmen der Untersuchung hätte kein e relevante venöse Pathologie fest gestellt werden können, das Venensystem zeige sich offen und suffizient. 4.2

RAD-Arzt Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psy chi a trie und Psychotherapie, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 8/42 S. 2) vollum fänglich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ und hielt fest, die einge reichten Berichte liessen keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszu standes erkennen. 5. 5.1

Ein Vergleich der in den vorstehend aufgeführten Berichten geschilderten Be fun de zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Ver fügung vom 14. März 2017 nicht wesentlich verändert hat. So wurden sämt liche Diagnosen bereits von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ gestellt (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2) und entsprechend im Rahmen der Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. B.___

sowie RAD-Arzt Dr. I.___

berücksichtigt.

Dr. Y.___ und PD Dr. C.___

hielten ausdrücklich fest, die Beinschmerzen hät ten bereits initial nach dem Ereignis bestanden, und führten lediglich aus, sie hät ten sich zu Mus kel krämpfen verändert, allerdings sei die Patientin Medi ka men ten gegenüber sehr zu rückhaltend eingestellt (vgl. E. 4.1.1). D.___ und Dr. E.___ gin gen überdies nicht von einem neuropathischen Schmerz er leben aus und hielten wei tere Schritte für nicht indiziert (vgl. E. 4.1.2) und auch med. pract. H.___ kon nte weder eine relevante tiefe oder epifasziale Stamm ve nen insuffizienz noch post thrombotische Veränderungen oder eine relevante ve nöse Patho logie fest stel len; vielmehr hielt er fest, das Venensystem zeige sich of fen und suffizient (vgl. E. 4.1.5). Dr. G.___ schliesslich erachtete die attes tier te Ein schränkung der Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ver käu fe rin für nach voll zieh bar, merkte indes zugleich an, dass einige inter ven tio nel le Therapie mög lich kei ten noch offen stünden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tä tig keit äus serte sie sich hingegen nicht (vgl. E. 4.1.4).

Ent sprechen d sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nicht ge eignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 14. März 2017 glaubhaft zu machen. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vor brachte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So vermögen die von ihr pau schal um schriebenen grossen Schmerzen für sich allein keine relevante Ver än derung ihres Gesundheitszustandes zu begründen. Dasselbe gilt für

die von ihr im Rahmen des Be schwerde ver fah rens beigebrachten Arztberichte (Urk. 4/1-8), zu mal in diesem Zusammenhang zunächst daran zu erinnern ist, dass das Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab stellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt be schränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin wurde ein Grossteil die ser Berichte (Urk. 4/5-8) von der IV-Stelle be reits im Rah men des vor in stanz lichen Verfahrens berücksichtigt und auch dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. Sep tember 2022 (Urk. 4/3) sind keine neuen Diagnosen oder eine Ver schlech te rung des Gesund heits zustandes zu ent nehmen. Soweit schliess lich der aktuelle Haus arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___,

in seinem Bericht vom 30. Au gust 2022 (Urk. 4/4) sowie in der Übersicht über die Beschwerden (Urk. 4/1) neu ein de pressives Syndrom, aktuell mit tel gradig, aufführt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine fachfremd gestellte Diagnose handelt, zumal Dr. J.___ Fach arzt für Allgemeine Innere Me di zin ist und über keine fach ärzt liche Weiter bil dung in Psychiatrie und Psy cho the rapie verfügt, er mithin zur Stel lung psy chia trischer Dia gnosen nicht hin rei chend qualifiziert ist. 5.2

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen ma teriellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaub haft dargelegt wurde.

Die angefochtene Verfügung vom

4. Juli 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme