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IV.2022.00448

Kein Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 12 und 13 IVG); Kriterien Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang nach Vollendung des 2. Lebensjahres nicht sicher erfüllt

Zürich SozVersG · 2022-11-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Bei der am 1 4. Januar 2020 geborenen

X.___

bestehen

anerkannte

Geburts gebrechen nach Ziffer 395 (leichte cerebrale Be wegungsstörungen)

und Ziffer 274 (Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani

congenita; a ngeborene Stenose und Atresie des Magens, des Darms, des Rek tums und des Anus) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der bis 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 4. Januar 2020 geborenen

X.___

bestehen

anerkannte

Geburts gebrechen nach Ziffer 395 (leichte cerebrale Be wegungsstörungen)

und Ziffer 274 (Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani

congenita; a ngeborene Stenose und Atresie des Magens, des Darms, des Rek tums und des Anus) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der bis 3

Dispositiv
  1. Dezember 2021 gültig ge wesenen Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV (resp. i. V. m. der gestützt auf Art.  1 der ab
  2. Januar 2022 geltenden GgV -EDI erlassenen Liste im Anhang der GgV -EDI ) . Aufgrund d er am 1
  3. April 2020 (Eingang ) erfolgten Anmeldung (Urk.  12 / 2 ) sowie des Zusatzgesuchs vom 1
  4. Juni 2020 (vgl. Urk.  12/13 ff.) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff.  395 GgV -Anhang und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte ab 1
  5. Januar 2020, l ängstens bis zum vollendeten 2.  Alters jahr ; ebenso für eine ambulante Physiotherapie vom 1
  6. Februar 2020 bis 3
  7. Januar 2022 ( vgl. Mitteilu ng en vom
  8. Juni 2020, Urk. 12/11 f.) . Zudem finanzierte die IV-Stelle eine Physiotherapie in Domizilbehandlung (einmal pro Woche) nach ärztlicher Verordnung vom 22. September 2020 bis 3
  9. Januar 2022 ( vgl. Mitteilung vom
  10. Mai 2021, Urk.  12/67 ). Alsdann übernahm die IV-Stelle die Kosten f ür die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff.  274 GgV -Anhang und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 2
  11. Januar 2020 bis 3
  12. Januar 2040 (Vollendung des 2
  13. Altersjahrs, vgl. Mitteilung vom 2
  14. Juli 2020, Urk.  12/19 ; ergän zt durch die Mitteilung vom 20.  August 2020, wom it auch die Kosten für die – näher um schriebene n - Leistungen der Kinderspitex vom 7.  A ugust 2020 bis 6.  November 2020 übernommen wurden , vgl. Urk.  12/29 ) . Die am 1
  15. Juni 2020 beantragte Kostengutsprache für eine genetische Diagnostik ( Urk.  12/ 16 ) hatte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  12/ 54 ) mit Verfügung vom
  16. Februar 2021 ab gewiesen ( Urk.  12/59). Diese Verfügung verblieb unangefochten. Hinsichtlich des erneuten Gesuchs vom 1
  17. Mai 2022 ( Urk.  12/84) erging am 2
  18. Juli 2022 ein abschlägiger Vorbescheid ( Urk.  12/91).      Am 1
  19. Februar 2022 (Eingang) ersuchte die Versicherte um Verlängerung der Kostengutsprache für die bisher gewährte ambulante Physiotherapie sowie zu sätzlich für eine Wassertherapie ( Urk.  12/69). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  12/88) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 1
  20. Juli 2022 ab ( Urk.  2).
  21. Dagegen erhob X.___ am
  22. August 2022 bei der IV-Stelle Einwände und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
  23. Juli 2022 über den 3
  24. Januar 2022 hinaus Kostengutsprache für eine ambulante Physio- sowie zusätzlich für eine Wassertherapie zu e rteilen ( Urk.  1). Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin m it Schreiben vom
  25. August 2022 mit, dass sie an der angefochtenen Verfügung fest halte ( Urk.  4) und überwies die Sache am 31.  August 2022 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht ( Urk.  3). Mit Verfügung vom 12.  September 2022 setzte das Gericht der Beschwerde führerin Frist an, um mitzuteilen , ob sie mit ihrer Eingabe vom
  26. August 2022 Beschwerde erheben wolle respektive ob sie mit Blick auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2
  27. August 2022 an der Beschwerde festhalte und falls ja, mit welchem Antrag und welcher Begründun g ( Urk.  5). Mit Eingabe vom 19.  September 2022 (Eingang) ersuchte die Beschwerdeführerin innert Frist erneut (sinngemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
  28. Juli 2022 und Kostengutsprache für eine ambulante Physio- sowie für eine Wassertherapie ( Urk.  7). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  29. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  11), was der Beschwerdeführerin am 1
  30. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und ein Leistungsanspruch ab dem
  32. Februar 2022 zu prüfen ist, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2      Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).      Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Ein gliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2) .      Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berück sichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 1.3      Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.      fachärztlich diagnostiziert sind; b.      die Gesundheit beeinträchtigen; c.      einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.      eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.      mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.      Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG).      Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der An spruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vor schriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.4      Gemäss Rz . 2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (KSMW, Stand:
  33. Januar 2022) kann die IV nur dann Leistungen nach Art.  13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburts gebrechen handelt, die im Anhang zur GgV -EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc).      M edizinische Massnahm en im Rahmen der Ziffer 395 GgV -EDI können maximal bis zum vollendeten
  34. Lebensjahr übernommen werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt weiterhin behandlungsbedürftige Befunde, ist die Kostenübernahme der Behandlung unter einer anderen Ziffer der GgV -EDI zu prüfen , beispielsweise Ziffer 390 GgV -EDI . Die für die betreffende Ziffer geltenden Kriterien sind ein zuhalten ( Rz . 395.1 KSME) . 1.5      Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.6      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
  35. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, sie habe bis am 3
  36. J anuar 2022 (Vollendung
  37. Lebens jahr) die Kosten für das Geburtsgebrechen nach Ziff.  39 5 inklusive Therapien übe rnommen. Nach Vollendung des 2. Lebens jahres werde das Geburtsgebrechen Ziffer 390 geprüft . Es sei daher für das Geburtsgebrechen Ziff.  390 die Kostenübernahme für eine Physiotherapie (ambulant, Domizil und im Wasser) geprüft worden. Gemäss den medizinischen Unterlagen des Kinderspitals Z.___ vom
  38. April 2022 seien die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff.  390 nicht sicher erfüllt. So sei keine spastische, ataktische oder dyskinetische Bewegungsst örung dokumentiert worden. Mithin seien die Kriterien gemäss Rz . 390.1 KSME nicht erfüllt. Eine Kostenübernahme sei auch im Lichte von Art.  12 IVG nicht möglich. So diene die Physiotherapie primär der Leidensbehandlung ; eine stabilisierte Gesundheits situation sei nicht gegeben ( Urk.  2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie sei weiterhin in ärzt licher Kontrolle und physiotherapeutischer Behandlung. Die Wassertherapie ermögliche es ihr, ihre Motorik zu verbessern sowie die hohe Spannung (Hyper tonus/ Spastizität ) und versteiften Glieder zu entspannen und koordiniert einzu setzen ( Urk.  1).
  39. 3. 1      Es ist unbestritten, dass eine Leistungszusprache im Rahmen des anerkannten Geburtsgebrechens nach Ziff.  395 GgV -EDI -Anhang nach Abschluss des 2.  Lebensjahr es ( 3
  40. Januar 2022) ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.4) . Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführer in aufgrund der weiterhin bestehenden Befunde ( allgemeiner, insbesondere motorischer Entwicklungsrückstand mit Spitzfüssigkeit und häufig erhöhter Spannung in den Beinen) über diesen Zeit punkt hinaus Anspruch hat auf medizinische M assnahmen und in diesem Zusammenhang die Frage ob ein anderes G eburtsgebrechen , insbesondere eine a ngeb orene infantile Zerebralparese ( spastisch, dyskinetisch , ataktisch ) im Sinne von Zi ffer 390 GgV -EDI -Anhang , vorliegt . 3.2      Gestützt auf Rz . 390.1 KSME stellt die angeborene infantile Zerebralparese (oft auch als zerebrale Bewegungsstörung oder Zerebralparese [CP] bezeichnet) kein einheitliches Krankheitsbild dar, sondern bildet einen Symptomenkomplex, der eine Gruppe von statischen Enzephalopathien zusammenfasst. Diese sind gekenn zeichnet durch: - e ine neurologisch klar definierte Störung, - j e nach Form vorherrschend Spa s tizität , Dyskinesie oder Ataxie , - e ine Entstehung vor dem Ende der Neonatalperiode , - d as Fehlen einer Progredienz des zugrundeliegenden Prozesses , - h äufig assoziierten auftretenden zusätzlichen Störungen wie Lern behinder ung, geistiger Behinderung, Seh störungen, Epilepsie als Folge derselben Ursache .      Als Geburtsgebrechen nach Ziffer 390 GgV -EDI anzuerkennen sind demzufolge nur angeborene, spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungs störungen. Die zusätzlich assoziierten Störungen, wie oben aufgeführt, sind nicht eine Folge der Zerebralparese, sondern einer gemeinsamen übergeordneten Ur sache (Enzephalopathie), die ihrerseits nicht einem Geburtsgebrechen im Sinne der IV entspricht. Demzufolge sind diese assoziierten Störungen nicht unter Ziffer 390 GgV -EDI versichert . 3.3      Dr.  med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie O ber ärztin der Neuropädiatrie des Kinderspitals Z.___ , und Dr.  med. B.___ , Fach arzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie leitender Arzt des Kinderspitals Z.___ , hielten im Bericht vom
  41. April 2022 fest , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein allgemeiner , ab er eben auch motorischer Entwicklungsrückstand mit Spitz füssigkeit und häufig erhöhter Spannung in den B einen mit auch in Ruhe wechselndem Muskeltonus. Das T herapieziel sei primär das Erlernen physiologischer Bewegungsmuster sowie die Reduktion der wiederholt erhöhten Spannung in den Beinen. Die Physiotherapie sei mindestens wöchentlich durch zuführen bis zum Erreichen des freien Laufens. Bisher habe die Beschwerde führerin stetige – näher umschriebene - motorische Fortschritte in ihrem Ent wicklungstempo gemacht. Die Symptome seien aktuell schwer einzuordnen; die Kriterien ein es Geburtsgebrechens nach Ziff.  390 GgV -EDI -Anhang seien nicht sicher erfüllt. Laut der behandelnden Physiotherapeutin zeige die Beschwerde führerin wechselnde Tonuserhöhungen der Beine mit wiederholter Tonus zunahme insbesondere im OSG. Klinisch-neuropädiatrisch zeige sich eine Spitz fussstellung und bei Berührung sehr schnell eine aktive Anspannung der Beine beidseits. Die passive OSG-Dorsalextension sei bis mindestens 0° möglich ( Urk.  12/83). 3.4      Im Bericht vom 1
  42. Mai 2022 diagnostizierte Dr.  B.___ (1) einen hochgradigen Verdacht auf eine syndromale Erkrankung, (2) eine anorektale Fehlbildung mit peria n aler Fistel (ED nach Geburt), einen Status nach posteriorer sagittaler Anorektalplastik am 2
  43. J uli 2020, (3) einen allgemeinen Entw i cklungsrückstand sowie Mikrozephalie . Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff.  274 GgV -EDI- Anhang vor. Im Stehen zeige die Beschwerdeführerin häufig eine Spitzfuss stellung, wobei aber auch ein plantigrades Abstellen wiederholt möglich sei. Bei Berührung komme es immer wieder zu eine r sehr aktive n Anspannung der Beine. In Ruhe zeige sich aber kein Catch im OSG. Die Reflexe seien seitengleich lebhaft, aber nicht verbreitert auslösbar. Während feinmotorischen Tätigkeiten bestünden keine Hinweise auf eine Dysmetrie oder einen Intensionstremor. Bekannte Dys morphiezeichen seien eine okzipital beidseits deutliche Abflachung , breite Augenbrauen, eine kleine spitze Nase, ein flaches Philtrum, eine dünne Oberlippe, Retrognathie un d invertierte Brustwarzen (Urk.  12/84). 3.5      Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , hielt mit Stellungnahme vom
  44. Juni 2022 fest, gestützt auf den Bericht der behandelnden Neuropädiater vom
  45. April 2022 seien die Kriterien d es Geburtsgebrechens nach Ziff.  390 [ GgV -EDI-Anhang] nicht sicher erfüllt. Es werde eine wechselnde Tonuserhöhung der Beine und intermittierende Spitzfuss stellung erwähnt, hingegen keine spastische, ataktische oder dyskinetische Bewegungsstörung. Die Kriterien gemäss Rz 390.1 KSME seien damit nicht erfüllt. Eine Kostenübernahme nach Art.  12 IVG bedinge eine stabilisierte Gesundheits situation und eine auf die Eingliederung gezielte Behandlung. Gemäss den vor liegenden Berichten seien diese Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Die Physiotherapie entspreche primär der Leidensbehandlung. Damit könne eine Kostenübernahme auch nicht gestützt auf Art.  12 IVG empfohlen werden ( Urk.  12/87/2).
  46. 4.1      Die IV-Stelle stützte die abschlägige Verfügung vom 1
  47. Juli 2022 (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Ärzt in Dr.  C.___ vom 1. Juni 2022 ab , was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der zitierten Berichte sind die Symptome eines Geburtsgebrechens nach Ziff.  390 GgV - EDI- Anhang (vgl. E. 3.2) nicht gegeben . Insbesondere fehlt es an einer spastische n , ataktische n und/oder dys kinetische n Bewegungsstörung . Zur Diagnose einer spastischen Bewegungs störung mü ss en nebst einem erhöhten Muskeltonus pathologische Ref lexe (gesteigerte Muskeleigenre flexe, Babinskizeichen ) und abnorme Haltungs- und Bewegungsmuster vorliegen (vgl. Rz . 390.1.1) und eine nach dem zweiten Lebensjahr bestehende isolierte muskuläre Hypotonie begründet versicherungs medizinisch kein Geburtsgebrechen nach Ziff.  390 GgV -EDI -Anhang (vgl. Rz . 395.2 KSME). Dementsprechend hielten die behandelnden N europädiater aus drücklich fest, die Kriterien eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 390 GgV - EDI- Anhang seien nicht sicher gegeben; die Symptome seien schwer einzuordnen. I m Zusammenhang mit dem allgemeinen und insbesondere motorischen Ent wicklungsrückstand mit Spitzfüssigkeit und erhöhtem Muskeltonus der Beine wurde auch kein anderes, konkretes Geburtsgebrechen festgehalten . Daran ändert auch nichts, wenn Dr.  B.___ einen hochgradigen Verdacht auf eine syndromale Erkrankung festhielt. Beim Fehlen eines Geburtsgebrechens nach GgV -EDI-Anhang fällt ein Leistungsanspruch gestützt auf Art.  13 IVG ausser Betracht (vgl. E. 1.4). Darauf hinzuweisen ist auch, dass e in Entwicklungsrückstan d nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der IV gilt . Eine Physiotherapie mit dem Ziel der Ent wicklungsförderung oder der Behandlung eines Entwicklungsrückstandes kann folglich nicht von der IV über nommen wer den ( Rz . 395.3 KSME). Alsdann ergibt sich sowohl aus den ärztlichen Berichten als auch der beschwerdeweisen Argumentation , dass die beantragte Physio- und Wassertherapie der L eidens behandlung dient. Damit entfällt eine Kostengutsprache auch unter dem Aspekt von Art.  12 IVG (vgl. E. 1.2 ) . 4.2      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den beschriebenen Befunden über den 31.  Januar 2022 hinaus zu Recht verneint.      Die Beschwerde erweist s ich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  48. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.      Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  50. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  51. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  52. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  53. Juli bis und mit 1
  54. August sowie vom 1
  55. Dezember bis und mit dem
  56. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00448

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 8. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Bei der am 1 4. Januar 2020 geborenen

X.___

bestehen

anerkannte

Geburts gebrechen nach Ziffer 395 (leichte cerebrale Be wegungsstörungen)

und Ziffer 274 (Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani

congenita; a ngeborene Stenose und Atresie des Magens, des Darms, des Rek tums und des Anus) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der bis 3 1. Dezember 2021 gültig ge wesenen Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) erlassenen Liste im Anhang der GgV

(resp. i. V. m. der gestützt auf Art. 1 der ab 1. Januar 2022 geltenden

GgV -EDI erlassenen Liste im Anhang der GgV -EDI) . Aufgrund d er am 1 6. April 2020 (Eingang) erfolgten Anmeldung (Urk. 12 / 2) sowie des Zusatzgesuchs vom 1 1. Juni 2020 (vgl. Urk. 12/13 ff.) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 395

GgV -Anhang und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte ab 1

4. Januar 2020,

l ängstens bis zum vollendeten 2. Alters jahr; ebenso

für eine ambulante Physiotherapie vom 1 1. Februar 2020 bis 3 1. Januar 2022 (vgl. Mitteilu ng en vom 9. Juni 2020, Urk. 12/11 f.) . Zudem

finanzierte die IV-Stelle eine Physiotherapie in Domizilbehandlung (einmal pro Woche) nach ärztlicher Verordnung vom 22. September

2020 bis 3 1. Januar 2022 (vgl. Mitteilung vom 4. Mai 2021, Urk. 12/67). Alsdann übernahm die IV-Stelle die Kosten f ür die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 274

GgV -Anhang und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 2 0. Januar 2020 bis 3 1. Januar 2040 (Vollendung des 2 0. Altersjahrs, vgl. Mitteilung vom 2 9. Juli 2020, Urk. 12/19; ergän zt durch die Mitteilung vom 20. August 2020, wom it auch die Kosten für die

– näher um schriebene n

- Leistungen der Kinderspitex vom 7. A ugust 2020 bis 6. November 2020 übernommen wurden, vgl. Urk. 12/29) . Die am 1 5. Juni 2020

beantragte Kostengutsprache für eine genetische Diagnostik (Urk. 12/ 16)

hatte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/ 54) mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ab gewiesen (Urk. 12/59). Diese Verfügung verblieb unangefochten. Hinsichtlich des erneuten Gesuchs vom 1 0. Mai 2022 (Urk. 12/84) erging am 2 0. Juli 2022 ein abschlägiger Vorbescheid (Urk. 12/91).

Am 1 5. Februar 2022 (Eingang) ersuchte die Versicherte um Verlängerung der Kostengutsprache für die bisher gewährte ambulante Physiotherapie sowie zu sätzlich für eine Wassertherapie (Urk. 12/69). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/88) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. August 2022 bei der IV-Stelle Einwände

und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juli 2022 über den 3 1. Januar 2022 hinaus Kostengutsprache für eine ambulante Physio- sowie zusätzlich für eine Wassertherapie zu e rteilen (Urk. 1). Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin m it Schreiben vom 26. August 2022 mit, dass sie an der angefochtenen Verfügung fest halte (Urk.

4) und

überwies die Sache am 31. August 2022 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht

(Urk. 3). Mit Verfügung vom 12. September 2022 setzte das Gericht der Beschwerde führerin Frist an, um mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 2. August 2022 Beschwerde erheben wolle respektive ob sie mit Blick auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 6. August 2022 an der Beschwerde festhalte und falls ja, mit welchem Antrag und welcher Begründun g (Urk. 5). Mit Eingabe vom 19. September 2022 (Eingang) ersuchte die Beschwerdeführerin innert Frist erneut (sinngemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juli 2022 und Kostengutsprache für eine ambulante Physio- sowie für eine Wassertherapie (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und ein Leistungsanspruch ab dem 1. Februar 2022 zu prüfen ist, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Ein gliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2) .

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berück sichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 1.3

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der An spruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vor schriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.4

Gemäss Rz . 2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (KSMW, Stand: 1. Januar 2022) kann die IV nur dann Leistungen nach Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburts gebrechen handelt, die im Anhang zur GgV -EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc).

M edizinische Massnahm en im Rahmen der Ziffer 395 GgV -EDI können maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr übernommen werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt weiterhin behandlungsbedürftige Befunde, ist die Kostenübernahme der Behandlung unter einer anderen Ziffer der GgV -EDI zu prüfen, beispielsweise Ziffer 390 GgV -EDI . Die für die betreffende Ziffer geltenden Kriterien sind ein zuhalten

(Rz . 395.1 KSME) . 1.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, sie habe bis am 3 1. J anuar 2022 (Vollendung 2. Lebens jahr) die Kosten für das Geburtsgebrechen nach Ziff. 39 5 inklusive Therapien übe rnommen. Nach Vollendung des 2. Lebens jahres werde das Geburtsgebrechen Ziffer 390 geprüft . Es sei daher für das Geburtsgebrechen Ziff. 390 die Kostenübernahme für eine Physiotherapie (ambulant, Domizil und im Wasser) geprüft worden. Gemäss den medizinischen Unterlagen des Kinderspitals Z.___

vom 7. April 2022 seien die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 nicht sicher erfüllt. So sei keine spastische, ataktische oder dyskinetische Bewegungsst örung dokumentiert worden. Mithin seien die Kriterien gemäss Rz . 390.1 KSME nicht erfüllt. Eine Kostenübernahme sei auch im Lichte von Art. 12 IVG nicht möglich. So diene die Physiotherapie primär der Leidensbehandlung; eine stabilisierte Gesundheits situation sei nicht gegeben

(Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie sei weiterhin in ärzt licher Kontrolle und physiotherapeutischer Behandlung. Die Wassertherapie ermögliche es ihr, ihre Motorik zu verbessern sowie die hohe Spannung (Hyper tonus/ Spastizität) und versteiften Glieder zu entspannen und koordiniert einzu setzen (Urk. 1). 3. 3. 1

Es ist unbestritten, dass eine

Leistungszusprache im Rahmen des anerkannten Geburtsgebrechens nach

Ziff. 395 GgV -EDI -Anhang

nach Abschluss des 2. Lebensjahr es

(3 1. Januar 2022) ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.4) . Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in

aufgrund der weiterhin bestehenden Befunde (allgemeiner, insbesondere motorischer Entwicklungsrückstand mit Spitzfüssigkeit und häufig erhöhter Spannung in den Beinen) über diesen Zeit punkt hinaus Anspruch hat auf medizinische M assnahmen und in diesem Zusammenhang die Frage ob

ein anderes G eburtsgebrechen, insbesondere eine a ngeb orene infantile Zerebralparese (spastisch, dyskinetisch, ataktisch) im Sinne von Zi ffer 390 GgV -EDI -Anhang, vorliegt . 3.2

Gestützt auf Rz . 390.1 KSME stellt die angeborene infantile Zerebralparese (oft auch als zerebrale Bewegungsstörung oder Zerebralparese [CP] bezeichnet) kein einheitliches Krankheitsbild dar, sondern bildet einen Symptomenkomplex, der eine Gruppe von statischen Enzephalopathien zusammenfasst. Diese sind gekenn zeichnet durch: - e ine neurologisch klar definierte Störung, - j e nach Form vorherrschend Spa s tizität, Dyskinesie oder Ataxie, - e ine Entstehung vor dem Ende der Neonatalperiode, - d as Fehlen einer Progredienz des zugrundeliegenden Prozesses, - h äufig assoziierten auftretenden zusätzlichen Störungen wie Lern behinder ung, geistiger Behinderung, Seh störungen, Epilepsie als Folge derselben Ursache .

Als Geburtsgebrechen nach Ziffer 390 GgV -EDI anzuerkennen sind demzufolge nur angeborene, spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungs störungen. Die zusätzlich assoziierten Störungen, wie oben aufgeführt, sind nicht eine Folge der Zerebralparese, sondern einer gemeinsamen übergeordneten Ur sache (Enzephalopathie), die ihrerseits nicht einem Geburtsgebrechen im Sinne der IV entspricht. Demzufolge sind diese assoziierten Störungen nicht unter Ziffer 390 GgV -EDI versichert . 3.3

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie O ber ärztin der Neuropädiatrie des Kinderspitals Z.___, und Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie leitender Arzt des Kinderspitals Z.___,

hielten im Bericht vom 7. April 2022 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein allgemeiner, ab er eben auch motorischer Entwicklungsrückstand mit Spitz füssigkeit und häufig erhöhter Spannung in den B einen mit auch in Ruhe wechselndem Muskeltonus. Das T herapieziel sei primär das Erlernen physiologischer Bewegungsmuster sowie die Reduktion der wiederholt erhöhten Spannung in den Beinen. Die Physiotherapie sei mindestens wöchentlich durch zuführen bis zum Erreichen des freien Laufens. Bisher habe die Beschwerde führerin stetige – näher umschriebene - motorische Fortschritte in ihrem Ent wicklungstempo gemacht. Die Symptome seien aktuell schwer einzuordnen; die Kriterien ein es Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 GgV -EDI -Anhang seien nicht sicher erfüllt. Laut der behandelnden Physiotherapeutin zeige die Beschwerde führerin wechselnde Tonuserhöhungen der Beine mit wiederholter Tonus zunahme insbesondere im OSG. Klinisch-neuropädiatrisch zeige sich eine Spitz fussstellung und bei Berührung sehr schnell eine aktive Anspannung der Beine beidseits. Die passive OSG-Dorsalextension sei bis mindestens 0° möglich (Urk. 12/83). 3.4

Im Bericht vom 1 0. Mai 2022 diagnostizierte Dr. B.___ (1) einen hochgradigen Verdacht auf eine syndromale Erkrankung, (2) eine anorektale Fehlbildung mit peria n aler Fistel (ED nach Geburt), einen Status nach posteriorer sagittaler Anorektalplastik am 2 9. J uli 2020, (3) einen allgemeinen Entw i cklungsrückstand sowie Mikrozephalie . Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 274 GgV -EDI- Anhang vor. Im Stehen zeige die Beschwerdeführerin häufig eine Spitzfuss stellung, wobei aber auch ein plantigrades Abstellen wiederholt möglich sei. Bei Berührung komme es immer wieder zu eine r sehr aktive n Anspannung der Beine. In Ruhe zeige sich aber kein Catch im OSG. Die Reflexe seien seitengleich lebhaft, aber nicht verbreitert auslösbar. Während feinmotorischen Tätigkeiten bestünden keine Hinweise auf eine Dysmetrie oder einen Intensionstremor. Bekannte Dys morphiezeichen seien eine okzipital beidseits deutliche Abflachung, breite Augenbrauen, eine kleine spitze Nase, ein flaches Philtrum, eine dünne Oberlippe, Retrognathie un d invertierte Brustwarzen (Urk. 12/84). 3.5

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 fest, gestützt auf den Bericht der behandelnden Neuropädiater vom 7. April 2022 seien die Kriterien d es Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 [ GgV -EDI-Anhang] nicht sicher erfüllt. Es werde eine wechselnde Tonuserhöhung der Beine und intermittierende Spitzfuss stellung erwähnt, hingegen keine spastische, ataktische oder dyskinetische Bewegungsstörung. Die Kriterien gemäss Rz 390.1 KSME seien damit nicht erfüllt. Eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG bedinge eine stabilisierte Gesundheits situation und eine auf die Eingliederung gezielte Behandlung. Gemäss den vor liegenden Berichten seien diese Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Die Physiotherapie entspreche primär der Leidensbehandlung. Damit könne eine Kostenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG empfohlen werden (Urk. 12/87/2). 4.

4.1

Die IV-Stelle stützte die abschlägige Verfügung vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Ärzt in Dr. C.___ vom 1. Juni 2022 ab, was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund

der zitierten Berichte sind die Symptome eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 GgV - EDI- Anhang (vgl. E. 3.2) nicht gegeben . Insbesondere fehlt es an einer spastische n, ataktische n und/oder dys kinetische n Bewegungsstörung . Zur Diagnose einer spastischen Bewegungs störung mü ss en

nebst einem erhöhten Muskeltonus pathologische Ref lexe (gesteigerte Muskeleigenre flexe, Babinskizeichen) und abnorme Haltungs- und Bewegungsmuster

vorliegen (vgl. Rz . 390.1.1) und

eine nach dem zweiten Lebensjahr bestehende isolierte muskuläre Hypotonie begründet versicherungs medizinisch kein Geburtsgebrechen nach Ziff. 390 GgV -EDI -Anhang (vgl. Rz . 395.2 KSME). Dementsprechend

hielten

die behandelnden N europädiater aus drücklich fest, die Kriterien eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 390 GgV - EDI- Anhang seien nicht sicher gegeben; die Symptome seien schwer einzuordnen.

I m Zusammenhang mit dem allgemeinen und insbesondere motorischen Ent wicklungsrückstand mit Spitzfüssigkeit und erhöhtem Muskeltonus der Beine wurde auch kein anderes, konkretes Geburtsgebrechen festgehalten . Daran ändert auch nichts, wenn

Dr. B.___ einen hochgradigen Verdacht auf eine syndromale Erkrankung festhielt. Beim Fehlen eines Geburtsgebrechens nach GgV -EDI-Anhang fällt ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht (vgl. E. 1.4). Darauf hinzuweisen ist auch, dass e in Entwicklungsrückstan d nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der IV gilt . Eine Physiotherapie mit dem Ziel der Ent wicklungsförderung oder der Behandlung eines Entwicklungsrückstandes kann folglich nicht von der IV über nommen wer den (Rz . 395.3 KSME). Alsdann ergibt sich sowohl aus den ärztlichen Berichten als auch der beschwerdeweisen Argumentation, dass die beantragte Physio- und Wassertherapie der L eidens behandlung dient. Damit entfällt eine Kostengutsprache auch unter dem Aspekt von Art. 12 IVG (vgl. E. 1.2) . 4.2

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den beschriebenen Befunden über den 31. Januar 2022 hinaus zu Recht verneint.

Die Beschwerde erweist s ich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger