Sachverhalt
1.
D ie 199 7 geborene X.___
ist gelernte Logistikerin EFZ (Urk. 9/ 2) und meldete sich am 5. Dezember 2019 im Zusammenhang mit psychischen Erkran kung en bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV St e lle mit Vorbescheid
vom 7. August 2020 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 9/ 2 0); weiter wies sie die Versicherte mit Schreiben vom 8. Februar 2021 auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hin (psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für mindestens 6 Mon a te, Urk. 9/32). Mit Vor bescheid vom 1 1. Januar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 9/45), und hielt nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 9/47) an dieser Ein schätzung mit Verfügung vom 2 8. Juli 2022 fest (Urk. 9 / 58 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherte n mit Eingabe vom 3 1. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsab klärung, insbesondere zwecks Einholung eines Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts pflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10).
Mit Replik vom 1. Dezember 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest unter Einreichung weiterer medi zinischer Akten (Urk. 12 f.). Mit Duplik vom 2 7. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein und beantragte di e teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 16 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Rahmen der Beschwerde führte der Vertreter der Beschwerdeführer in im Wesentlichen aus, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere in neurolo gischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 5 und 7). Diese Ein schätzung bekräftigte er im Rahmen der Replik (Urk. 12 S. 4) unter Hinweis auf aktuelle neurologische Abklärungen (Berichte vom 1 4. September 2022 und 6. Oktober 2022, Urk. 13). 1.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Zuge der Beschwerdeantwort noch die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 8), unterzog sie die Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der Duplik einer genaueren Prüfung, insbesondere legte sie die aktuellen medizinischen Bericht e dem RAD für eine Stellungnahme vor. Entsprechend den Ausführungen von dipl. med. Y.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Januar 2023 (Urk.
17) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2 7. Januar 2023 die Rückweisung der Sache zu weiteren neurologischen Abklä rungen (Urk. 16). 2.
Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, der Replik sowie der Duplik ist im Wesentlichen von übereinstimmenden Parteianträgen auszugehen. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Ob dabei neben den zweifelsohne erforderlichen neurologischen Abklärungen auch solche in psychiatrischer und neuropsycholo gischer Hinsicht erforderlich sind (vgl. Urk. 1 S. 2 und 7), kann erst im Zeitpunkt des Gutachtensauftrags abschliessend beurteilt werden. Fest steht dabei, dass die vorliegenden medizinischen Akten für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausrei chend sind . 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist dabei in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. Februar 2023
(Urk. 19) auf Fr. 3 ' 538 . 70 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'538.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 D ie 199 7 geborene X.___
ist gelernte Logistikerin EFZ (Urk. 9/
E. 1.1 Im Rahmen der Beschwerde führte der Vertreter der Beschwerdeführer in im Wesentlichen aus, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere in neurolo gischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 5 und 7). Diese Ein schätzung bekräftigte er im Rahmen der Replik (Urk. 12 S. 4) unter Hinweis auf aktuelle neurologische Abklärungen (Berichte vom 1 4. September 2022 und 6. Oktober 2022, Urk. 13).
E. 1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Zuge der Beschwerdeantwort noch die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 8), unterzog sie die Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der Duplik einer genaueren Prüfung, insbesondere legte sie die aktuellen medizinischen Bericht e dem RAD für eine Stellungnahme vor. Entsprechend den Ausführungen von dipl. med. Y.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Januar 2023 (Urk.
17) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2 7. Januar 2023 die Rückweisung der Sache zu weiteren neurologischen Abklä rungen (Urk. 16). 2.
Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, der Replik sowie der Duplik ist im Wesentlichen von übereinstimmenden Parteianträgen auszugehen. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Ob dabei neben den zweifelsohne erforderlichen neurologischen Abklärungen auch solche in psychiatrischer und neuropsycholo gischer Hinsicht erforderlich sind (vgl. Urk. 1 S. 2 und 7), kann erst im Zeitpunkt des Gutachtensauftrags abschliessend beurteilt werden. Fest steht dabei, dass die vorliegenden medizinischen Akten für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausrei chend sind .
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherte n mit Eingabe vom
E. 3 1. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsab klärung, insbesondere zwecks Einholung eines Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts pflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10).
Mit Replik vom 1. Dezember 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest unter Einreichung weiterer medi zinischer Akten (Urk. 12 f.). Mit Duplik vom 2 7. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein und beantragte di e teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 16 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr.
E. 3.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist dabei in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. Februar 2023
(Urk. 19) auf Fr. 3 ' 538 . 70 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'538.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00447
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
20. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie 199 7 geborene X.___
ist gelernte Logistikerin EFZ (Urk. 9/ 2) und meldete sich am 5. Dezember 2019 im Zusammenhang mit psychischen Erkran kung en bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV St e lle mit Vorbescheid
vom 7. August 2020 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 9/ 2 0); weiter wies sie die Versicherte mit Schreiben vom 8. Februar 2021 auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hin (psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für mindestens 6 Mon a te, Urk. 9/32). Mit Vor bescheid vom 1 1. Januar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 9/45), und hielt nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 9/47) an dieser Ein schätzung mit Verfügung vom 2 8. Juli 2022 fest (Urk. 9 / 58 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherte n mit Eingabe vom 3 1. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsab klärung, insbesondere zwecks Einholung eines Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts pflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10).
Mit Replik vom 1. Dezember 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest unter Einreichung weiterer medi zinischer Akten (Urk. 12 f.). Mit Duplik vom 2 7. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein und beantragte di e teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 16 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Rahmen der Beschwerde führte der Vertreter der Beschwerdeführer in im Wesentlichen aus, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere in neurolo gischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 5 und 7). Diese Ein schätzung bekräftigte er im Rahmen der Replik (Urk. 12 S. 4) unter Hinweis auf aktuelle neurologische Abklärungen (Berichte vom 1 4. September 2022 und 6. Oktober 2022, Urk. 13). 1.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Zuge der Beschwerdeantwort noch die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 8), unterzog sie die Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der Duplik einer genaueren Prüfung, insbesondere legte sie die aktuellen medizinischen Bericht e dem RAD für eine Stellungnahme vor. Entsprechend den Ausführungen von dipl. med. Y.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Januar 2023 (Urk.
17) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2 7. Januar 2023 die Rückweisung der Sache zu weiteren neurologischen Abklä rungen (Urk. 16). 2.
Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, der Replik sowie der Duplik ist im Wesentlichen von übereinstimmenden Parteianträgen auszugehen. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Ob dabei neben den zweifelsohne erforderlichen neurologischen Abklärungen auch solche in psychiatrischer und neuropsycholo gischer Hinsicht erforderlich sind (vgl. Urk. 1 S. 2 und 7), kann erst im Zeitpunkt des Gutachtensauftrags abschliessend beurteilt werden. Fest steht dabei, dass die vorliegenden medizinischen Akten für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausrei chend sind . 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist dabei in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. Februar 2023
(Urk. 19) auf Fr. 3 ' 538 . 70 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'538.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty