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IV.2022.00441

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2023-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2019), melde te sich am 1 2. April 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 S. 7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete mit Mitteilung vom 1 5. Juni 2021 (Urk. 10/13) Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich. Sodann tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen Situation und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 7. Januar 2022 berichtet wurde (Urk. 10/18).

Nach durchgeführtem

Vorbeschei dverfahren (Urk. 10/20- 22; Urk. 10/28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 10/31 = Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2022 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzuspre chen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2022 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 1 8. November 2022 (Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent - scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali - fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin mit der Begründung, dass keine Funktionseinschränkungen im Haushalt ausgewiesen seien . Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr trotz Beschwerden zumutbar. Sie sei als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Es hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die einjährige Wartezeit sei damit nicht erfüllt. Die psychischen Einschränkungen seien vom RAD berücksichtigt worden. Eine Invalidität sei nicht ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leis tungen der I nvalidenversicherung bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), das Wartejahr sei aufgrund der seit April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Ab dem 1. Oktober 2021 habe sie somit Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 5 Ziff. 12). Sie sei als zu 50 % Erwerbstätige zu qualifi zieren. Sie habe gesundheitsbedingt nie gearbeitet und den Deutschkurs nicht besucht. Der Umstand, dass sie in der Y.___

unentgeltliche Freiwilligenarbeit geleistet habe, zeige ihren Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (S. 6 f. Ziff. 14 ff.). Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen (S. 7 Ziff. 17). Sie sei ausserdem auch im Aufga benbereich eingeschränkt (S. 8 Ziff. 19). A uf die RAD- Beurteilung und auf die Resultate der Haushaltsabklärung

könne – aus näher genannten Gründen - nicht

abgestellt werden (S. 9 Ziff. 24-25). Gestützt auf die Einschätzung der behandeln den Ärzte sei sie im Erwerbsbereich vollständig arbeitsunfähig. Die Epilepsie führe dazu, dass sie keine Haushaltsarbeiten alleine ausführen könne und perma nent auf die Hilfe von ihrem Ehemann angewiesen sei. Wenn zusätzlich auch die psychischen Beeinträchtigungen korrekt berücksichtigt würden, bestehe mutmasslich im Aufgabenbereich eine Einschränkung von mindestens 75 % (S.

10 Ziff. 27 ff.). Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 87.5 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 11 Ziff. 30). Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und de r dar aus resultierenden Einschränkungen vorzunehmen (S. 11 f.

Ziff. 31 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei umstritten sind das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie die Statusfrage. 3. 3.1

In den Akten finden sich mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

– erstmals von April 2017 - von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie lic. phil. A.___, Psychologe FSP, wonach die Beschwer deführerin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 10/5). Im April 2017 wurde zudem der Besuch eines Deutschkurses zur beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin mit zu Beginn maximal vier Stunden pro Woche und allmählicher Erhöhung der wöchentlichen Stunden empfohlen (vgl. Urk. 10/5/11). 3.2

Mit Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 10/15/1-2) nannte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1): - Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absencen, teils im Sinne einer Lese-Epilepsie, Ätiologie unklar, Verdacht auf juvenile myoklonische Epilepsie - f rühere Diagnose: medikamentöse Mal-Adhärenz bei chronisch dysfunk tionalem Erkrankungscoping

Im letzten Beobachtungszeitraum seien keine generalisierten Anfälle aufgetreten. In Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit komme es dagegen recht häufig zu den patiententypischen kurzen Myoklonien, welche die Lebensqualität offen bar nicht sehr beeinträchtig t en. Nach der letzten Langzeit-EEG-Ableitung habe zwar eine klare Korrelation zwischen «Zittern» und epilepsietypischen Paroxys men nicht hergestellt werden können. A ngesichts des hochaktiven EEG sei eine solche aber durchaus plausibel (S. 2). 3.3

Dr. Z.___ und lic. phil. A.___

gaben mit Bericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 10/12) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. August 2017 behandeln würden (S. 2 Ziff. 1.1) und sie seither zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schen Beschwerden (ICD-10 F33.1), seit 2012 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), seit 2005 - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) - Epilepsie mit generalisierten tonis ch-klonischen Anfällen, seit 198 8

Die Behandlung erfolge gegenwärtig alle zwei Wochen (S. 2 Ziff. 1.2). Der Ver such mit Escitalopram sei aufgrund von unerträglichen Kopfschmerzen geschei tert. Die Beschwerdeführerin möchte keine Antidepressiva und wolle ihre Beschwerden mit Psychotherapie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Introspekti onsfähigkeit sei eine medikamentöse Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht indi ziert (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin leide unter den depressiven Symptomen und den Folgen der PTBS. Die Fortsetzung der Behandlung sei zur Stabilisierung d es Zustandes weiterhin indizier

t. Das Risiko einer weiteren psy chischen Dekompensation sei stark vorhanden (S. 4 Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S.

6 Ziff. 4.2). 3.4

Am 1 0. November 2021 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1 7. Januar 2022, Urk. 10/18). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie krankheitsbedingt nie berufstätig gewesen sei und auch keine Arbeitsbemühungen unternommen habe. Auch der Besuch eines Sprachkurses habe sie krankheitsbedingt unterlassen. Bei guter Gesundheit würde sie arbeiten. Sie würde sich die Kinderbetreuung mit dem Ehemann teilen, vielleicht 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % im Haushalt (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson hielt es indessen für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht in die Schweiz im Jahr 2012 keinerlei Arbeits- oder Integrationsbemühungen unternommen. Trotz der Empfehlung des behandelnden Psychologen im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Integrationsbemühungen unternommen. Sie habe seit ihrer Einreise auch keinerle i Arbeitsbemühungen unternommen. Ihr Aufgabenbereich habe bislang einzig aus Haushalt- und Kinderbetreuungsauf gaben bestanden. Dementsprechend legte die Abklärungsperson die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 3.5).

Die Abklärungsperson erkannte sodann unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht keine Einschränkungen in den Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen

(S. 6 ff. Ziff. 6). Entsprechend ermit telte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % (S. 10 Ziff. 7). 3.5

Mit RAD- Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 erkannte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, dass bei der Beschwerdeführerin psychiatrische und somatische Erkrankungen vorlägen . Das neurologische Störungsbild bestehe überwiegend wahrscheinlich seit der Jugend (Schulabschluss) und die psy - chiatrische Störung seit mindestens dem Jahr 200 5. Andauernde Funktionseinschrän kungen im Haushalt seien nicht ausgewiesen. Der Einsch ätzung des Abklärungs dienstes könne gefolgt werden und decke sich mit der medizinischen Einschät zung der Klinik D.___ . Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. E ine leichte Tätigkeit mit Heben bis 10 kg in einer ruhigen, wohlwollenden U mgebung sei zumutbar. Dabei müsse es sich um Tagdienst mit regelmässigen Arbeitszeiten handeln. Die Tätigkeit dürfe keinen dauerhaft erhöh ten Anspruch an die Koordination, an die Feinmotorik und an bimanuelle Hoch präzisionsarbeiten stellen. Ein Hantieren mit gefährlichen Geräten und Stark strom sei nicht möglich. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Das gewerbliche Führen eines motorisierten Fahrzeug e s mit Trans port von Gefahrengut oder Personen sei nicht möglich (vgl. Urk. 10/19 S. 4 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) sowie den Haushaltsabklärung sbericht (vorstehend E. 3.4). Diese vermögen indessen nicht zu überzeugen. 4.2

RAD-Ärztin Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine rein e Aktenbeurteilung vorgenommen .

An dieser bestehen jedoch erhebliche Z weifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vorstehend E.

1.5) . So steht z war a nhand der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht an einer Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absen cen leidet. Zudem scheinen gemäss dem im Dezember 2020 erstellten Bericht im letzten Beobachtungszeitraum keine generalisierten An fälle mehr aufgetreten zu sein, wogegen es i n Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit recht häufig zu kurzen Myoklonien komme, welche die Lebensqualität offenbar nicht sehr beeinträchtig t en

(vorstehend E. 3.2). Allerdings bleibt n ebst der tatsächlichen Häufigkeit der Anfälle unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei der Haushalt sarbeit

durch die Epilep sie

effektiv eingeschränkt ist. Die aktenkundigen Berichte von Prof. B.___ (Urk. 10/15) äussern sich hierzu nämlich nicht. Aus der getätigten Aussage, wonach die Lebensqualität durch die Myoklonien offenbar nicht sehr beeinträch tigt sei, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Epilepsie und deren Folgen auch in der E rwerbs- und Haushalt stätigkeit

in keiner Weise eingeschränkt ist. Dies blieb aus medizinischer Sicht bisher unbeantwortet. Soweit RAD-Ärztin Dr. C.___ festhielt, dass sich die Einschätzung des Abklä rungsberichts mit der medizinischen Einschätzung der Klinik D.___ decke und dieser gefolgt werden könne (vgl. Urk. 10/19 S. 5), vermag dies e Beurteilung demnach nicht zu überzeugen.

Sodann lag RAD-Ärztin Dr. C.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vorstehend E. 3.1) einzig ein Bericht von Dr. Z.___ und lic. phil.

A.___ (vorstehend E. 3.3) vor, welcher sich

allerdings als nicht beweiskräftig erweist . Zwar erfolgte hin sichtlich der diagnostizierten affektiven Störung eine psychopathologische Befundaufnahme. Das Vorliegen einer PTBS wird dagegen nicht begründet, viel mehr einzig in pauschaler Weise erwähnt, dass diese seit dem Jahr 2005 vorliege und die Traumatisierung auf Misshandlungen bei Verhaftungen sowie Verlust der beiden G eschwister beruhe (vgl. Urk. 10/12 S. 3 f.

Ziff. 2.2, Ziff. 2.5).

Weitere Angaben fehlen. Zudem fehlen jegliche Ausführungen zu den funktionellen Aus wirkungen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt. Entsprechend lässt sich die Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. Urk. 10/12 S. 6 Ziff. 4.2),

auch nicht nachvollziehen. Schliesslich haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD zu den Standardindikatoren bei diagnostizierter Depression geäussert. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

Zuletzt lässt sich d er RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ nicht entnehmen, aus welchen Grün den sie von der psychiatrischen Einschätzung der behandelnden Ärzte abwich und stattdessen dem psychischen Leiden keine Relevanz beimass.

Zu erwähnen ist ausserdem, dass die vorhandenen Akten keine schlüssige Beur teilung zulassen, ob und inwiefern allfällige psychiatrische Diagnosen in Wech s elwirkung zur Epilepsie stehen.

So bleibt beispielsweise unklar, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Vergesslichkeit und die Malcompliance

– die Beschwerdeführerin vergesse ihre Medikamente, nehme Termine nicht wahr und der Medikamente nspiegel sei nachweislich nicht im therapeutischen B ereich (vgl. Urk. 10/19 S. 4) -

auf die Epilepsie zurückzuführen oder Symptom e einer psychi atrischen Diagnose sind . In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung. Ferner ist ungeklärt, ob objektive somatische oder allenfalls psychiatrische Gründe vorliegen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne Begleitung ihres Ehemannes nicht aus dem Haus traut. E benfalls fraglich ist, ob die Angst vor epileptischen Anfällen mög licherweise auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen ist. Der medizi nische Sachverhalt erweist sich folglich insgesamt als nicht ausreichend abge klärt, womit sich eine neurologisch-psychiatrische und allenfalls neuropsycholo gische Begutachtung aufdrängt. 4.3

Da sich der medizinische S achverhalt als unklar erweist, bestehen auch Zweifel an der Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts (vorstehend E. 3.4). Denn erst wenn die gesundheitliche Situation hinreichend geklärt ist, lassen sich auch all fällige Einschränkungen im Haushaltsbereich schlüssig feststellen. Damit erweist sich selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haus halt Tätige – wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - eine Rückweisung als notwendig. Auf die zwischen den Parteien strittige sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin – diese erachtet sich als zu 50 % Erwerbs tätige und zu 50 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 6 f. Ziff. 14 ff.) - ist vorliegend (noch) nicht weiter einzugehen. N ach Vornahme der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin nicht umhinkommen, eine erneute Haushaltsab klärung vorzunehmen und sich auch eingehend mit der Statusfrage und den dies bezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14 ff.) auseinanderzusetzen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Die Prozessentsc hädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Mit Verfügung vom 1 8. November 2022 (Urk.

12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheids eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die Prozessentsch ädigung ermessensweise auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1979, Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2019), melde te sich am 1 2. April 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 S. 7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete mit Mitteilung vom 1 5. Juni 2021 (Urk. 10/13) Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich. Sodann tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen Situation und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 7. Januar 2022 berichtet wurde (Urk. 10/18).

Nach durchgeführtem

Vorbeschei dverfahren (Urk. 10/20- 22; Urk. 10/28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 10/31 = Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent - scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali - fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 9. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2022 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzuspre chen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2022 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 1 8. November 2022 (Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin mit der Begründung, dass keine Funktionseinschränkungen im Haushalt ausgewiesen seien . Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr trotz Beschwerden zumutbar. Sie sei als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Es hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die einjährige Wartezeit sei damit nicht erfüllt. Die psychischen Einschränkungen seien vom RAD berücksichtigt worden. Eine Invalidität sei nicht ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leis tungen der I nvalidenversicherung bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2) .

E. 2.2 , Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei umstritten sind das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie die Statusfrage. 3. 3.1

In den Akten finden sich mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

– erstmals von April 2017 - von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie lic. phil. A.___, Psychologe FSP, wonach die Beschwer deführerin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 10/5). Im April 2017 wurde zudem der Besuch eines Deutschkurses zur beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin mit zu Beginn maximal vier Stunden pro Woche und allmählicher Erhöhung der wöchentlichen Stunden empfohlen (vgl. Urk. 10/5/11). 3.2

Mit Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 10/15/1-2) nannte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1): - Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absencen, teils im Sinne einer Lese-Epilepsie, Ätiologie unklar, Verdacht auf juvenile myoklonische Epilepsie - f rühere Diagnose: medikamentöse Mal-Adhärenz bei chronisch dysfunk tionalem Erkrankungscoping

Im letzten Beobachtungszeitraum seien keine generalisierten Anfälle aufgetreten. In Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit komme es dagegen recht häufig zu den patiententypischen kurzen Myoklonien, welche die Lebensqualität offen bar nicht sehr beeinträchtig t en. Nach der letzten Langzeit-EEG-Ableitung habe zwar eine klare Korrelation zwischen «Zittern» und epilepsietypischen Paroxys men nicht hergestellt werden können. A ngesichts des hochaktiven EEG sei eine solche aber durchaus plausibel (S. 2). 3.3

Dr. Z.___ und lic. phil. A.___

gaben mit Bericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 10/12) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. August 2017 behandeln würden (S. 2 Ziff. 1.1) und sie seither zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schen Beschwerden (ICD-10 F33.1), seit 2012 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), seit 2005 - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) - Epilepsie mit generalisierten tonis ch-klonischen Anfällen, seit 198 8

Die Behandlung erfolge gegenwärtig alle zwei Wochen (S. 2 Ziff. 1.2). Der Ver such mit Escitalopram sei aufgrund von unerträglichen Kopfschmerzen geschei tert. Die Beschwerdeführerin möchte keine Antidepressiva und wolle ihre Beschwerden mit Psychotherapie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Introspekti onsfähigkeit sei eine medikamentöse Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht indi ziert (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin leide unter den depressiven Symptomen und den Folgen der PTBS. Die Fortsetzung der Behandlung sei zur Stabilisierung d es Zustandes weiterhin indizier

t. Das Risiko einer weiteren psy chischen Dekompensation sei stark vorhanden (S. 4 Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S.

6 Ziff. 4.2). 3.4

Am 1 0. November 2021 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1 7. Januar 2022, Urk. 10/18). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie krankheitsbedingt nie berufstätig gewesen sei und auch keine Arbeitsbemühungen unternommen habe. Auch der Besuch eines Sprachkurses habe sie krankheitsbedingt unterlassen. Bei guter Gesundheit würde sie arbeiten. Sie würde sich die Kinderbetreuung mit dem Ehemann teilen, vielleicht 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % im Haushalt (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson hielt es indessen für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht in die Schweiz im Jahr 2012 keinerlei Arbeits- oder Integrationsbemühungen unternommen. Trotz der Empfehlung des behandelnden Psychologen im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Integrationsbemühungen unternommen. Sie habe seit ihrer Einreise auch keinerle i Arbeitsbemühungen unternommen. Ihr Aufgabenbereich habe bislang einzig aus Haushalt- und Kinderbetreuungsauf gaben bestanden. Dementsprechend legte die Abklärungsperson die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 3.5).

Die Abklärungsperson erkannte sodann unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht keine Einschränkungen in den Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen

(S. 6 ff. Ziff. 6). Entsprechend ermit telte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % (S. 10 Ziff. 7). 3.5

Mit RAD- Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 erkannte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, dass bei der Beschwerdeführerin psychiatrische und somatische Erkrankungen vorlägen . Das neurologische Störungsbild bestehe überwiegend wahrscheinlich seit der Jugend (Schulabschluss) und die psy - chiatrische Störung seit mindestens dem Jahr 200 5. Andauernde Funktionseinschrän kungen im Haushalt seien nicht ausgewiesen. Der Einsch ätzung des Abklärungs dienstes könne gefolgt werden und decke sich mit der medizinischen Einschät zung der Klinik D.___ . Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. E ine leichte Tätigkeit mit Heben bis 10 kg in einer ruhigen, wohlwollenden U mgebung sei zumutbar. Dabei müsse es sich um Tagdienst mit regelmässigen Arbeitszeiten handeln. Die Tätigkeit dürfe keinen dauerhaft erhöh ten Anspruch an die Koordination, an die Feinmotorik und an bimanuelle Hoch präzisionsarbeiten stellen. Ein Hantieren mit gefährlichen Geräten und Stark strom sei nicht möglich. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Das gewerbliche Führen eines motorisierten Fahrzeug e s mit Trans port von Gefahrengut oder Personen sei nicht möglich (vgl. Urk. 10/19 S. 4 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) sowie den Haushaltsabklärung sbericht (vorstehend E. 3.4). Diese vermögen indessen nicht zu überzeugen. 4.2

RAD-Ärztin Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine rein e Aktenbeurteilung vorgenommen .

An dieser bestehen jedoch erhebliche Z weifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vorstehend E.

1.5) . So steht z war a nhand der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht an einer Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absen cen leidet. Zudem scheinen gemäss dem im Dezember 2020 erstellten Bericht im letzten Beobachtungszeitraum keine generalisierten An fälle mehr aufgetreten zu sein, wogegen es i n Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit recht häufig zu kurzen Myoklonien komme, welche die Lebensqualität offenbar nicht sehr beeinträchtig t en

(vorstehend E. 3.2). Allerdings bleibt n ebst der tatsächlichen Häufigkeit der Anfälle unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei der Haushalt sarbeit

durch die Epilep sie

effektiv eingeschränkt ist. Die aktenkundigen Berichte von Prof. B.___ (Urk. 10/15) äussern sich hierzu nämlich nicht. Aus der getätigten Aussage, wonach die Lebensqualität durch die Myoklonien offenbar nicht sehr beeinträch tigt sei, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Epilepsie und deren Folgen auch in der E rwerbs- und Haushalt stätigkeit

in keiner Weise eingeschränkt ist. Dies blieb aus medizinischer Sicht bisher unbeantwortet. Soweit RAD-Ärztin Dr. C.___ festhielt, dass sich die Einschätzung des Abklä rungsberichts mit der medizinischen Einschätzung der Klinik D.___ decke und dieser gefolgt werden könne (vgl. Urk. 10/19 S. 5), vermag dies e Beurteilung demnach nicht zu überzeugen.

Sodann lag RAD-Ärztin Dr. C.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vorstehend E. 3.1) einzig ein Bericht von Dr. Z.___ und lic. phil.

A.___ (vorstehend E. 3.3) vor, welcher sich

allerdings als nicht beweiskräftig erweist . Zwar erfolgte hin sichtlich der diagnostizierten affektiven Störung eine psychopathologische Befundaufnahme. Das Vorliegen einer PTBS wird dagegen nicht begründet, viel mehr einzig in pauschaler Weise erwähnt, dass diese seit dem Jahr 2005 vorliege und die Traumatisierung auf Misshandlungen bei Verhaftungen sowie Verlust der beiden G eschwister beruhe (vgl. Urk. 10/12 S. 3 f.

Ziff.

E. 2.5 ).

Weitere Angaben fehlen. Zudem fehlen jegliche Ausführungen zu den funktionellen Aus wirkungen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt. Entsprechend lässt sich die Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. Urk. 10/12 S. 6 Ziff. 4.2),

auch nicht nachvollziehen. Schliesslich haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD zu den Standardindikatoren bei diagnostizierter Depression geäussert. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

Zuletzt lässt sich d er RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ nicht entnehmen, aus welchen Grün den sie von der psychiatrischen Einschätzung der behandelnden Ärzte abwich und stattdessen dem psychischen Leiden keine Relevanz beimass.

Zu erwähnen ist ausserdem, dass die vorhandenen Akten keine schlüssige Beur teilung zulassen, ob und inwiefern allfällige psychiatrische Diagnosen in Wech s elwirkung zur Epilepsie stehen.

So bleibt beispielsweise unklar, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Vergesslichkeit und die Malcompliance

– die Beschwerdeführerin vergesse ihre Medikamente, nehme Termine nicht wahr und der Medikamente nspiegel sei nachweislich nicht im therapeutischen B ereich (vgl. Urk. 10/19 S. 4) -

auf die Epilepsie zurückzuführen oder Symptom e einer psychi atrischen Diagnose sind . In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung. Ferner ist ungeklärt, ob objektive somatische oder allenfalls psychiatrische Gründe vorliegen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne Begleitung ihres Ehemannes nicht aus dem Haus traut. E benfalls fraglich ist, ob die Angst vor epileptischen Anfällen mög licherweise auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen ist. Der medizi nische Sachverhalt erweist sich folglich insgesamt als nicht ausreichend abge klärt, womit sich eine neurologisch-psychiatrische und allenfalls neuropsycholo gische Begutachtung aufdrängt. 4.3

Da sich der medizinische S achverhalt als unklar erweist, bestehen auch Zweifel an der Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts (vorstehend E. 3.4). Denn erst wenn die gesundheitliche Situation hinreichend geklärt ist, lassen sich auch all fällige Einschränkungen im Haushaltsbereich schlüssig feststellen. Damit erweist sich selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haus halt Tätige – wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - eine Rückweisung als notwendig. Auf die zwischen den Parteien strittige sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin – diese erachtet sich als zu 50 % Erwerbs tätige und zu 50 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 6 f. Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Ziff. 27 ff.). Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 87.5 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 11 Ziff. 30). Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und de r dar aus resultierenden Einschränkungen vorzunehmen (S. 11 f.

Ziff. 31 ff.).

E. 14 ff.) auseinanderzusetzen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Die Prozessentsc hädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Mit Verfügung vom 1 8. November 2022 (Urk.

12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheids eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die Prozessentsch ädigung ermessensweise auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1979, Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2019), melde te sich am 1
  2. April 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/7 S. 7 Ziff.  6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete mit Mitteilung vom 1
  3. Juni 2021 ( Urk.  10/13) Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich. Sodann tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen Situation und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1
  4. Januar 2022 berichtet wurde ( Urk.  10/18).      Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren ( Urk.  10/20- 22; Urk.  10/28 ) ver neinte die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 2
  5. Juni 2022 ( Urk.  10/31 = Urk.  2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
  6. Die Versicherte erhob am 2
  7. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  8. Juni 2022 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem
  9. Oktober 2021 eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzuspre chen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  10. Oktober 2022 ( Urk.  9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  11. Oktober 2022 ( Urk.  11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 1
  12. November 2022 ( Urk.  12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  14. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.5      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent - scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali - fikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).      Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.6      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin mit der Begründung, dass keine Funktionseinschränkungen im Haushalt ausgewiesen seien . Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei als zu 100  % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr trotz Beschwerden zumutbar. Sie sei als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Es hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die einjährige Wartezeit sei damit nicht erfüllt. Die psychischen Einschränkungen seien vom RAD berücksichtigt worden. Eine Invalidität sei nicht ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leis tungen der I nvalidenversicherung bestehe (vgl. Urk.  2 S. 2) . 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk.  1) , das Wartejahr sei aufgrund der seit April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Ab dem
  16. Oktober 2021 habe sie somit Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 5 Ziff.  12). Sie sei als zu 50  % Erwerbstätige zu qualifi zieren. Sie habe gesundheitsbedingt nie gearbeitet und den Deutschkurs nicht besucht. Der Umstand, dass sie in der Y.___ unentgeltliche Freiwilligenarbeit geleistet habe, zeige ihren Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (S. 6 f. Ziff.  14 ff.). Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen (S. 7 Ziff.  17). Sie sei ausserdem auch im Aufga benbereich eingeschränkt (S. 8 Ziff.  19). A uf die RAD- Beurteilung und auf die Resultate der Haushaltsabklärung könne – aus näher genannten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 9 Ziff.  24-25). Gestützt auf die Einschätzung der behandeln den Ärzte sei sie im Erwerbsbereich vollständig arbeitsunfähig. Die Epilepsie führe dazu, dass sie keine Haushaltsarbeiten alleine ausführen könne und perma nent auf die Hilfe von ihrem Ehemann angewiesen sei. Wenn zusätzlich auch die psychischen Beeinträchtigungen korrekt berücksichtigt würden, bestehe mutmasslich im Aufgabenbereich eine Einschränkung von mindestens 75  % (S.   10 Ziff.  27 ff.). Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 87.5  % , womit sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 11 Ziff.  30). Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und de r dar aus resultierenden Einschränkungen vorzunehmen (S. 11 f. Ziff.  31 ff.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei umstritten sind das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie die Statusfrage.
  17. 3.1      In den Akten finden sich mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse – erstmals von April 2017 - von Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie lic. phil. A.___ , Psychologe FSP, wonach die Beschwer deführerin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zu 100  % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk.  10/5). Im April 2017 wurde zudem der Besuch eines Deutschkurses zur beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin mit zu Beginn maximal vier Stunden pro Woche und allmählicher Erhöhung der wöchentlichen Stunden empfohlen (vgl. Urk.  10/5/11). 3.2      Mit Bericht vom 3
  18. Dezember 2020 ( Urk.  10/15/1-2) nannte Prof. Dr.  med. B.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1): - Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen , Myoklonien und atypischen Absencen, teils im Sinne einer Lese-Epilepsie, Ätiologie unklar, Verdacht auf juvenile myoklonische Epilepsie - f rühere Diagnose: medikamentöse Mal-Adhärenz bei chronisch dysfunk tionalem Erkrankungscoping      Im letzten Beobachtungszeitraum seien keine generalisierten Anfälle aufgetreten. In Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit komme es dagegen recht häufig zu den patiententypischen kurzen Myoklonien, welche die Lebensqualität offen bar nicht sehr beeinträchtig t en. Nach der letzten Langzeit-EEG-Ableitung habe zwar eine klare Korrelation zwischen «Zittern» und epilepsietypischen Paroxys men nicht hergestellt werden können. A ngesichts des hochaktiven EEG sei eine solche aber durchaus plausibel (S. 2). 3.3      Dr.  Z.___ und lic. phil. A.___ gaben mit Bericht vom
  19. Juni 2021 ( Urk.  10/12) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3
  20. August 2017 behandeln würden (S. 2 Ziff.  1.1) und sie seither zu 100  % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff.  1.3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff.  2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schen Beschwerden (ICD-10 F33.1 ), seit 2012 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), seit 2005 - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) - Epilepsie mit generalisierten tonis ch-klonischen Anfällen, seit 198 8      Die Behandlung erfolge gegenwärtig alle zwei Wochen (S. 2 Ziff.  1.2). Der Ver such mit Escitalopram sei aufgrund von unerträglichen Kopfschmerzen geschei tert. Die Beschwerdeführerin möchte keine Antidepressiva und wolle ihre Beschwerden mit Psychotherapie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Introspekti onsfähigkeit sei eine medikamentöse Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht indi ziert (S. 3 Ziff.  2.3). Die Beschwerdeführerin leide unter den depressiven Symptomen und den Folgen der PTBS. Die Fortsetzung der Behandlung sei zur Stabilisierung d es Zustandes weiterhin indizier t. Das Risiko einer weiteren psy chischen Dekompensation sei stark vorhanden (S. 4 Ziff.  2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S.   6 Ziff.  4.2). 3.4      Am 1
  21. November 2021 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1
  22. Januar 2022, Urk.  10/18). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie krankheitsbedingt nie berufstätig gewesen sei und auch keine Arbeitsbemühungen unternommen habe. Auch der Besuch eines Sprachkurses habe sie krankheitsbedingt unterlassen. Bei guter Gesundheit würde sie arbeiten. Sie würde sich die Kinderbetreuung mit dem Ehemann teilen, vielleicht 50  % Erwerbstätigkeit und 50  % im Haushalt (S. 4 Ziff.  3.4). Die Abklärungsperson hielt es indessen für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht in die Schweiz im Jahr 2012 keinerlei Arbeits- oder Integrationsbemühungen unternommen. Trotz der Empfehlung des behandelnden Psychologen im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Integrationsbemühungen unternommen. Sie habe seit ihrer Einreise auch keinerle i Arbeitsbemühungen unternommen. Ihr Aufgabenbereich habe bislang einzig aus Haushalt- und Kinderbetreuungsauf gaben bestanden. Dementsprechend legte die Abklärungsperson die Qualifikation als zu 100  % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff.  3.5). Die Abklärungsperson erkannte sodann unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht keine Einschränkungen in den Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen (S. 6 ff. Ziff.  6). Entsprechend ermit telte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0  % (S. 10 Ziff.  7). 3.5      Mit RAD- Stellungnahme vom 1
  23. Januar 2022 erkannte Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, dass bei der Beschwerdeführerin psychiatrische und somatische Erkrankungen vorlägen . Das neurologische Störungsbild bestehe überwiegend wahrscheinlich seit der Jugend (Schulabschluss) und die psy - chiatrische Störung seit mindestens dem Jahr 200
  24. Andauernde Funktionseinschrän kungen im Haushalt seien nicht ausgewiesen. Der Einsch ätzung des Abklärungs dienstes könne gefolgt werden und decke sich mit der medizinischen Einschät zung der Klinik D.___ . Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. E ine leichte Tätigkeit mit Heben bis 10 kg in einer ruhigen, wohlwollenden U mgebung sei zumutbar. Dabei müsse es sich um Tagdienst mit regelmässigen Arbeitszeiten handeln. Die Tätigkeit dürfe keinen dauerhaft erhöh ten Anspruch an die Koordination, an die Feinmotorik und an bimanuelle Hoch präzisionsarbeiten stellen. Ein Hantieren mit gefährlichen Geräten und Stark strom sei nicht möglich. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Das gewerbliche Führen eines motorisierten Fahrzeug e s mit Trans port von Gefahrengut oder Personen sei nicht möglich (vgl. Urk.  10/19 S. 4 f.).
  25. 4.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr.  C.___ (vorstehend E. 3.5) sowie den Haushaltsabklärung sbericht (vorstehend E. 3.4). Diese vermögen indessen nicht zu überzeugen. 4.2      RAD-Ärztin Dr.  C.___ hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine rein e Aktenbeurteilung vorgenommen . An dieser bestehen jedoch erhebliche Z weifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vorstehend E.   1.5) . So steht z war a nhand der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht an einer Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absen cen leidet. Zudem scheinen gemäss dem im Dezember 2020 erstellten Bericht im letzten Beobachtungszeitraum keine generalisierten An fälle mehr aufgetreten zu sein, wogegen es i n Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit recht häufig zu kurzen Myoklonien komme , welche die Lebensqualität offenbar nicht sehr beeinträchtig t en (vorstehend E. 3.2). Allerdings bleibt n ebst der tatsächlichen Häufigkeit der Anfälle unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei der Haushalt sarbeit durch die Epilep sie effektiv eingeschränkt ist. Die aktenkundigen Berichte von Prof. B.___ ( Urk.  10/15) äussern sich hierzu nämlich nicht. Aus der getätigten Aussage, wonach die Lebensqualität durch die Myoklonien offenbar nicht sehr beeinträch tigt sei , kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Epilepsie und deren Folgen auch in der E rwerbs- und Haushalt stätigkeit in keiner Weise eingeschränkt ist. Dies blieb aus medizinischer Sicht bisher unbeantwortet. Soweit RAD-Ärztin Dr.  C.___ festhielt, dass sich die Einschätzung des Abklä rungsberichts mit der medizinischen Einschätzung der Klinik D.___ decke und dieser gefolgt werden könne (vgl. Urk.  10/19 S. 5), vermag dies e Beurteilung demnach nicht zu überzeugen.      Sodann lag RAD-Ärztin Dr.  C.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vorstehend E. 3.1) einzig ein Bericht von Dr.  Z.___ und lic. phil. A.___ (vorstehend E. 3.3) vor, welcher sich allerdings als nicht beweiskräftig erweist . Zwar erfolgte hin sichtlich der diagnostizierten affektiven Störung eine psychopathologische Befundaufnahme. Das Vorliegen einer PTBS wird dagegen nicht begründet, viel mehr einzig in pauschaler Weise erwähnt, dass diese seit dem Jahr 2005 vorliege und die Traumatisierung auf Misshandlungen bei Verhaftungen sowie Verlust der beiden G eschwister beruhe (vgl. Urk.  10/12 S. 3 f. Ziff.  2.2 , Ziff.  2.5 ). Weitere Angaben fehlen. Zudem fehlen jegliche Ausführungen zu den funktionellen Aus wirkungen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt. Entsprechend lässt sich die Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit , wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. Urk.  10/12 S. 6 Ziff.  4.2), auch nicht nachvollziehen. Schliesslich haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD zu den Standardindikatoren bei diagnostizierter Depression geäussert. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Zuletzt lässt sich d er RAD-Stellungnahme von Dr.  C.___ nicht entnehmen, aus welchen Grün den sie von der psychiatrischen Einschätzung der behandelnden Ärzte abwich und stattdessen dem psychischen Leiden keine Relevanz beimass.      Zu erwähnen ist ausserdem , dass die vorhandenen Akten keine schlüssige Beur teilung zulassen, ob und inwiefern allfällige psychiatrische Diagnosen in Wech s elwirkung zur Epilepsie stehen. So bleibt beispielsweise unklar, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Vergesslichkeit und die Malcompliance – die Beschwerdeführerin vergesse ihre Medikamente, nehme Termine nicht wahr und der Medikamente nspiegel sei nachweislich nicht im therapeutischen B ereich (vgl. Urk.  10/19 S. 4) - auf die Epilepsie zurückzuführen oder Symptom e einer psychi atrischen Diagnose sind . In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung. Ferner ist ungeklärt, ob objektive somatische oder allenfalls psychiatrische Gründe vorliegen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne Begleitung ihres Ehemannes nicht aus dem Haus traut. E benfalls fraglich ist , ob die Angst vor epileptischen Anfällen mög licherweise auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen ist. Der medizi nische Sachverhalt erweist sich folglich insgesamt als nicht ausreichend abge klärt, womit sich eine neurologisch-psychiatrische und allenfalls neuropsycholo gische Begutachtung aufdrängt. 4.3      Da sich der medizinische S achverhalt als unklar erweist, bestehen auch Zweifel an der Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts (vorstehend E. 3.4). Denn erst wenn die gesundheitliche Situation hinreichend geklärt ist, lassen sich auch all fällige Einschränkungen im Haushaltsbereich schlüssig feststellen. Damit erweist sich selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100  % im Haus halt Tätige – wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - eine Rückweisung als notwendig. Auf die zwischen den Parteien strittige sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin – diese erachtet sich als zu 50  % Erwerbs tätige und zu 50  % im Haushalt Tätige (vgl. Urk.  6 f. Ziff.  14 ff.) - ist vorliegend (noch) nicht weiter einzugehen. N ach Vornahme der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin nicht umhinkommen, eine erneute Haushaltsab klärung vorzunehmen und sich auch eingehend mit der Statusfrage und den dies bezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.  1 S. 6 f. Ziff.  14 ff.) auseinanderzusetzen. 4.4      Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  26. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Die Prozessentsc hädigung ist gemäss Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.      Mit Verfügung vom 1
  27. November 2022 ( Urk.  12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheids eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die Prozessentsch ädigung ermessensweise auf Fr.  2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  28. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  29. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  30. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  31. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00441

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

31. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2019), melde te sich am 1 2. April 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 S. 7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete mit Mitteilung vom 1 5. Juni 2021 (Urk. 10/13) Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich. Sodann tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen Situation und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 7. Januar 2022 berichtet wurde (Urk. 10/18).

Nach durchgeführtem

Vorbeschei dverfahren (Urk. 10/20- 22; Urk. 10/28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 10/31 = Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2022 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzuspre chen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2022 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 1 8. November 2022 (Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent - scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali - fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin mit der Begründung, dass keine Funktionseinschränkungen im Haushalt ausgewiesen seien . Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr trotz Beschwerden zumutbar. Sie sei als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Es hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die einjährige Wartezeit sei damit nicht erfüllt. Die psychischen Einschränkungen seien vom RAD berücksichtigt worden. Eine Invalidität sei nicht ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leis tungen der I nvalidenversicherung bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), das Wartejahr sei aufgrund der seit April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Ab dem 1. Oktober 2021 habe sie somit Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 5 Ziff. 12). Sie sei als zu 50 % Erwerbstätige zu qualifi zieren. Sie habe gesundheitsbedingt nie gearbeitet und den Deutschkurs nicht besucht. Der Umstand, dass sie in der Y.___

unentgeltliche Freiwilligenarbeit geleistet habe, zeige ihren Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (S. 6 f. Ziff. 14 ff.). Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen (S. 7 Ziff. 17). Sie sei ausserdem auch im Aufga benbereich eingeschränkt (S. 8 Ziff. 19). A uf die RAD- Beurteilung und auf die Resultate der Haushaltsabklärung

könne – aus näher genannten Gründen - nicht

abgestellt werden (S. 9 Ziff. 24-25). Gestützt auf die Einschätzung der behandeln den Ärzte sei sie im Erwerbsbereich vollständig arbeitsunfähig. Die Epilepsie führe dazu, dass sie keine Haushaltsarbeiten alleine ausführen könne und perma nent auf die Hilfe von ihrem Ehemann angewiesen sei. Wenn zusätzlich auch die psychischen Beeinträchtigungen korrekt berücksichtigt würden, bestehe mutmasslich im Aufgabenbereich eine Einschränkung von mindestens 75 % (S.

10 Ziff. 27 ff.). Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 87.5 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 11 Ziff. 30). Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und de r dar aus resultierenden Einschränkungen vorzunehmen (S. 11 f.

Ziff. 31 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei umstritten sind das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie die Statusfrage. 3. 3.1

In den Akten finden sich mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

– erstmals von April 2017 - von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie lic. phil. A.___, Psychologe FSP, wonach die Beschwer deführerin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 10/5). Im April 2017 wurde zudem der Besuch eines Deutschkurses zur beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin mit zu Beginn maximal vier Stunden pro Woche und allmählicher Erhöhung der wöchentlichen Stunden empfohlen (vgl. Urk. 10/5/11). 3.2

Mit Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 10/15/1-2) nannte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1): - Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absencen, teils im Sinne einer Lese-Epilepsie, Ätiologie unklar, Verdacht auf juvenile myoklonische Epilepsie - f rühere Diagnose: medikamentöse Mal-Adhärenz bei chronisch dysfunk tionalem Erkrankungscoping

Im letzten Beobachtungszeitraum seien keine generalisierten Anfälle aufgetreten. In Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit komme es dagegen recht häufig zu den patiententypischen kurzen Myoklonien, welche die Lebensqualität offen bar nicht sehr beeinträchtig t en. Nach der letzten Langzeit-EEG-Ableitung habe zwar eine klare Korrelation zwischen «Zittern» und epilepsietypischen Paroxys men nicht hergestellt werden können. A ngesichts des hochaktiven EEG sei eine solche aber durchaus plausibel (S. 2). 3.3

Dr. Z.___ und lic. phil. A.___

gaben mit Bericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 10/12) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. August 2017 behandeln würden (S. 2 Ziff. 1.1) und sie seither zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schen Beschwerden (ICD-10 F33.1), seit 2012 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), seit 2005 - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) - Epilepsie mit generalisierten tonis ch-klonischen Anfällen, seit 198 8

Die Behandlung erfolge gegenwärtig alle zwei Wochen (S. 2 Ziff. 1.2). Der Ver such mit Escitalopram sei aufgrund von unerträglichen Kopfschmerzen geschei tert. Die Beschwerdeführerin möchte keine Antidepressiva und wolle ihre Beschwerden mit Psychotherapie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Introspekti onsfähigkeit sei eine medikamentöse Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht indi ziert (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin leide unter den depressiven Symptomen und den Folgen der PTBS. Die Fortsetzung der Behandlung sei zur Stabilisierung d es Zustandes weiterhin indizier

t. Das Risiko einer weiteren psy chischen Dekompensation sei stark vorhanden (S. 4 Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S.

6 Ziff. 4.2). 3.4

Am 1 0. November 2021 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1 7. Januar 2022, Urk. 10/18). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie krankheitsbedingt nie berufstätig gewesen sei und auch keine Arbeitsbemühungen unternommen habe. Auch der Besuch eines Sprachkurses habe sie krankheitsbedingt unterlassen. Bei guter Gesundheit würde sie arbeiten. Sie würde sich die Kinderbetreuung mit dem Ehemann teilen, vielleicht 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % im Haushalt (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson hielt es indessen für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht in die Schweiz im Jahr 2012 keinerlei Arbeits- oder Integrationsbemühungen unternommen. Trotz der Empfehlung des behandelnden Psychologen im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Integrationsbemühungen unternommen. Sie habe seit ihrer Einreise auch keinerle i Arbeitsbemühungen unternommen. Ihr Aufgabenbereich habe bislang einzig aus Haushalt- und Kinderbetreuungsauf gaben bestanden. Dementsprechend legte die Abklärungsperson die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 3.5).

Die Abklärungsperson erkannte sodann unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht keine Einschränkungen in den Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen

(S. 6 ff. Ziff. 6). Entsprechend ermit telte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % (S. 10 Ziff. 7). 3.5

Mit RAD- Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 erkannte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, dass bei der Beschwerdeführerin psychiatrische und somatische Erkrankungen vorlägen . Das neurologische Störungsbild bestehe überwiegend wahrscheinlich seit der Jugend (Schulabschluss) und die psy - chiatrische Störung seit mindestens dem Jahr 200 5. Andauernde Funktionseinschrän kungen im Haushalt seien nicht ausgewiesen. Der Einsch ätzung des Abklärungs dienstes könne gefolgt werden und decke sich mit der medizinischen Einschät zung der Klinik D.___ . Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. E ine leichte Tätigkeit mit Heben bis 10 kg in einer ruhigen, wohlwollenden U mgebung sei zumutbar. Dabei müsse es sich um Tagdienst mit regelmässigen Arbeitszeiten handeln. Die Tätigkeit dürfe keinen dauerhaft erhöh ten Anspruch an die Koordination, an die Feinmotorik und an bimanuelle Hoch präzisionsarbeiten stellen. Ein Hantieren mit gefährlichen Geräten und Stark strom sei nicht möglich. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Das gewerbliche Führen eines motorisierten Fahrzeug e s mit Trans port von Gefahrengut oder Personen sei nicht möglich (vgl. Urk. 10/19 S. 4 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) sowie den Haushaltsabklärung sbericht (vorstehend E. 3.4). Diese vermögen indessen nicht zu überzeugen. 4.2

RAD-Ärztin Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine rein e Aktenbeurteilung vorgenommen .

An dieser bestehen jedoch erhebliche Z weifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vorstehend E.

1.5) . So steht z war a nhand der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht an einer Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absen cen leidet. Zudem scheinen gemäss dem im Dezember 2020 erstellten Bericht im letzten Beobachtungszeitraum keine generalisierten An fälle mehr aufgetreten zu sein, wogegen es i n Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit recht häufig zu kurzen Myoklonien komme, welche die Lebensqualität offenbar nicht sehr beeinträchtig t en

(vorstehend E. 3.2). Allerdings bleibt n ebst der tatsächlichen Häufigkeit der Anfälle unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei der Haushalt sarbeit

durch die Epilep sie

effektiv eingeschränkt ist. Die aktenkundigen Berichte von Prof. B.___ (Urk. 10/15) äussern sich hierzu nämlich nicht. Aus der getätigten Aussage, wonach die Lebensqualität durch die Myoklonien offenbar nicht sehr beeinträch tigt sei, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Epilepsie und deren Folgen auch in der E rwerbs- und Haushalt stätigkeit

in keiner Weise eingeschränkt ist. Dies blieb aus medizinischer Sicht bisher unbeantwortet. Soweit RAD-Ärztin Dr. C.___ festhielt, dass sich die Einschätzung des Abklä rungsberichts mit der medizinischen Einschätzung der Klinik D.___ decke und dieser gefolgt werden könne (vgl. Urk. 10/19 S. 5), vermag dies e Beurteilung demnach nicht zu überzeugen.

Sodann lag RAD-Ärztin Dr. C.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vorstehend E. 3.1) einzig ein Bericht von Dr. Z.___ und lic. phil.

A.___ (vorstehend E. 3.3) vor, welcher sich

allerdings als nicht beweiskräftig erweist . Zwar erfolgte hin sichtlich der diagnostizierten affektiven Störung eine psychopathologische Befundaufnahme. Das Vorliegen einer PTBS wird dagegen nicht begründet, viel mehr einzig in pauschaler Weise erwähnt, dass diese seit dem Jahr 2005 vorliege und die Traumatisierung auf Misshandlungen bei Verhaftungen sowie Verlust der beiden G eschwister beruhe (vgl. Urk. 10/12 S. 3 f.

Ziff. 2.2, Ziff. 2.5).

Weitere Angaben fehlen. Zudem fehlen jegliche Ausführungen zu den funktionellen Aus wirkungen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt. Entsprechend lässt sich die Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. Urk. 10/12 S. 6 Ziff. 4.2),

auch nicht nachvollziehen. Schliesslich haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD zu den Standardindikatoren bei diagnostizierter Depression geäussert. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

Zuletzt lässt sich d er RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ nicht entnehmen, aus welchen Grün den sie von der psychiatrischen Einschätzung der behandelnden Ärzte abwich und stattdessen dem psychischen Leiden keine Relevanz beimass.

Zu erwähnen ist ausserdem, dass die vorhandenen Akten keine schlüssige Beur teilung zulassen, ob und inwiefern allfällige psychiatrische Diagnosen in Wech s elwirkung zur Epilepsie stehen.

So bleibt beispielsweise unklar, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Vergesslichkeit und die Malcompliance

– die Beschwerdeführerin vergesse ihre Medikamente, nehme Termine nicht wahr und der Medikamente nspiegel sei nachweislich nicht im therapeutischen B ereich (vgl. Urk. 10/19 S. 4) -

auf die Epilepsie zurückzuführen oder Symptom e einer psychi atrischen Diagnose sind . In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung. Ferner ist ungeklärt, ob objektive somatische oder allenfalls psychiatrische Gründe vorliegen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne Begleitung ihres Ehemannes nicht aus dem Haus traut. E benfalls fraglich ist, ob die Angst vor epileptischen Anfällen mög licherweise auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen ist. Der medizi nische Sachverhalt erweist sich folglich insgesamt als nicht ausreichend abge klärt, womit sich eine neurologisch-psychiatrische und allenfalls neuropsycholo gische Begutachtung aufdrängt. 4.3

Da sich der medizinische S achverhalt als unklar erweist, bestehen auch Zweifel an der Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts (vorstehend E. 3.4). Denn erst wenn die gesundheitliche Situation hinreichend geklärt ist, lassen sich auch all fällige Einschränkungen im Haushaltsbereich schlüssig feststellen. Damit erweist sich selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haus halt Tätige – wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - eine Rückweisung als notwendig. Auf die zwischen den Parteien strittige sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin – diese erachtet sich als zu 50 % Erwerbs tätige und zu 50 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 6 f. Ziff. 14 ff.) - ist vorliegend (noch) nicht weiter einzugehen. N ach Vornahme der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin nicht umhinkommen, eine erneute Haushaltsab klärung vorzunehmen und sich auch eingehend mit der Statusfrage und den dies bezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14 ff.) auseinanderzusetzen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Die Prozessentsc hädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Mit Verfügung vom 1 8. November 2022 (Urk.

12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheids eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die Prozessentsch ädigung ermessensweise auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans