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IV.2022.00440

Neuanmeldung nach vorangegangener Verneinung eines Rentenanspruchs und Eintreten der IV-Stelle auf diese. Das eingeholte beweiskräftige polydisziplinäre ärztliche Gutachten ergab eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % anstelle der bisherigen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wozu auch die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte zu zählen ist. Weiterhin aber resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2023-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 4. Oktober 200 6 als Call center-Agentin Outbound bei der Y.___ AG (Urk. 12/ 13). Sie erlitt am 1 0 . Juni 2009 einen Unfall, bei welchem ihr linkes Bein in einer Tramtüre ein geklemmt und verletzt wurde (Urk. 12/ 19/103). Anschliessend war sie teilweise, ab dem 17. April 2010 vollständig krankgeschrieben und der Arbeitsvertrag wurde per 31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 12/ 20/2, Urk. 12/ 14).

Am 9. Juni 2011 meldete sie sich wegen einer Neuralgie, massiven chronischen Schmerzen, Schlafstörungen, einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom und einer depressiven Störung bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 12/ 4, Urk. 12/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 12/ 12 ff. ), insbesondere zog sie die Akten des obligatorischen Unfall versicherers , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Zürich) bei (Urk. 12/

19) und holte bei der Z.___ AG das neurologische und psychiatrische Gutachten vom

16. Januar 2012 ein

(Urk. 12/ 24). Mit Vorbescheid vom 2. August 2012 wurde eine ganze Invalidenrente per 1. Dezember 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 12/ 27). Die IV-Stelle zog, bevor sie verfügte, zusätzliche Unterlagen der Zürich bei, welche zwei Ermittlungsberichte zur Observation der Versicherten enthielten (Urk. 12/ 40, Urk.

12/ 41). Daraufhin teilte die IV Stelle der Versicherten am 23. November 2012 mit, dass der Verfügungserlass bis zum Abschluss der Abklärungen sistiert sei (Urk. 12/ 42). Sie gab ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ GmbH in Auftrag, welches am 20. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 12/ 81). Nach Erlass eines neue n Vorbescheid s

am

1. April 2014 (Urk. 12/ 85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

28. Mai

2014

den Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 12/90 ). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00699 vom 30.

April 2015 ab (Urk. 12/100). 1.2

Am 30. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/102), wobei die IV-Stelle auf dieses Gesuch mit Verfü gung vom 2.

September 2016 nicht eintrat (Urk. 12/115). Diesen Entscheid schützte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.01077 vom 18. April 2017 (Urk. 12/118). Auf ein weiteres am 5. November 2019 gestelltes Leistungs gesuch (Urk. 12/ 122 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wie derum nicht ein (Urk. 12/126). 1.3

Auf die erneute Anmeldung vom 7. November 2020 (Urk. 12/133) trat die IV-Stelle ein. Sie holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/137

ff.). Ferner gab sie eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 12/143, Urk.

12/149). Die Begutachtungsstelle B.___ GmbH in C.___ erstattete ihr Gutachten am 4. Oktober 2021 (Urk. 12/158). Mit Vorbescheid vom 15. November 2021 stellte d ie IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/162). Dagegen erhob die Versicherte in der Folge Einwände (Urk. 12/164, Urk.

12/175). Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbe scheides und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 2 = Urk.

183). 2.

Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invaliden rente zuzusprechen. Ferner beantragte die Versicherte, sie sei durch das Gericht medi zinisch begutachten zu lassen; eventualiter sei die Sache zur ärztlichen Neube gutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich stellte die Versicherte den Antrag, es ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vo m 11. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Davon wurde der Versicherten am 28. November 2022 Kenntnis gege ben unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 14). Am 21.

Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten ihre Honorarnote ein (Urk. 17 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. De z ember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat. Gleiches hat zu gelten, wenn eine laufende Rente wegen veränderter Verhältnisse eingestellt wurde und später erneut ein Leistungsgesuch gestellt wird.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führ te zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2022 aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit längerem in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch jede weitere, ihrem Leiden angepasste Tätigkeit könnten nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt werden. Aufgrund der Schmerzen und der vermehrten Pausen, die auch in einer geeigneten Tätigkeit erforderlich seien, sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % anzuerkennen. Im Gutachten sei hervorgehoben worden, bei einer anhal tenden somatoformen Schmer z störung trete der Schmerz in Verbindung mit emo tionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, was ursächlich für Beginn, Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb d er Beurteilung nicht gefolgt werden könne, mithin sei nicht vom Vorliegen einer relevanten Schmerzstörung auszu gehen . Aus neurologischer Sicht sodann hätten keine der für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) typischen klinischen Befunde erhoben wer den können, weswegen die Schlussfolgerung nachvoll zogen werden könne , es sei von einer Neuropathie auszugehen, die funktionell in der bisherigen Tätigkeit zu einer Beeinträchtigung von 20 % führe. Insgesamt stehe fest, dass die Beschwer deführerin zumutbarerweise in der Lage sei, Hilfstätigkeiten im Umfang von 80

% auszuüben. Diese Einschränkung gebe keinen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 11). 3.2

In der Beschwerdeschrift vom 29. August 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, das eingeholte B.___ -Gutachten vom 4. Oktober 2021 genüge den im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisanforderungen nicht. In erster Linie falle in Betracht, dass sich die Gutachter nicht ausreichend mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. An diesem Umstand ändere auch die im Vorbescheidverfahren eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nichts. Dadurch könne der Mangel des Gut achtens nicht beseitigt werden. Erhebliche Abweichungen bestünden insbeson dere hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. D.___ , Oberarzt der Kli nik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, des Universitätsspitals E.___ . Auf diese sei der neurologische Gutachter nicht eingegangen, obschon Dr.

D.___ anhand detailliert aufgezählter Befunde die Diagnose eines CRPS gestellt habe. Auch die Konsistenzprüfung sei im neurologischen Gutachten mangelhaft. Es genüge nicht, auf zeitlich länger zurückliegende Beobachtungen anlässlich einer Observation zurückzugreifen. Seither habe sich der massgebliche Sachver halt geändert , so dass auch die Konsistenz unter den aktuellen Gesichts punkten zu beurteilen sei. I n Bezug auf die behauptete Aggravation habe auch die Beur teilung durch den RAD zu keiner Klärung geführt. Im Gutachten sei ferner die Abgrenzung zwischen den Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerz störung und der Schmerzsyndrome nicht sauber vorgenommen worden. Bei der Anspruchsbeurteilung komme es wesentlich auf diese Differenzierung an. An der Beurteilung des RAD sei überdies zu bemängeln, dass ohne eigene Unter suchun gen erheblich von der Einschätzung im Gutachten abgewichen und eine andere Diagnose gestellt worden sei. Der Beurteilung des RAD komme nicht derselbe Beweiswert wie einem externen Gutachten zu. Zusammenfassend sei festzuhal ten, dass weder das eingeholte B.___ -Gutachten noch die RAD-Beur teilung eine schlüssige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildeten. Recht sprechungsgemäss habe das Gericht in einer solchen Situation ein Gerichtsgut achten einzuholen (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 12 ff.). 4. 4.1

Referenzzeitpunkt für die Prüfung, ob bis zur Neuanmeldung vom 17.

November 2020 (Urk. 12/133) eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2014 , mit der nach ausführli cher Sachverhaltsabklärung über den Leistungsanspruch, das heisst namentlich über den Anspruch auf eine Rente, entschieden worden war

(Urk. 12/90). Diesen Entscheid hat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00699 vom 30.

April 2015 ges ch ützt

(Urk. 12/100).

Ausser Betracht fallen

dagegen die späteren Entscheide über zwei weitere Neuanmeldungen, die der hier zu beurtei lenden vorausgingen. Am 30. Mai 2016 und am 5. November 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/102, Urk. 12/122 f.), wobei die IV-Stelle auf diese Gesuche mit Verfü gung vom 2. September 2016 - bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.

2016.01077 vom 18.

April 2017 (Urk. 12/118) -

und mit Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht eintrat (Urk. 12/115, Urk. 12/126). Diesen Entscheiden gingen keine materiellen Sach verhaltsabklärungen voraus. 4.2

Der m assgeblich e

medizinische Sachverhalt im Referenzzeitpunkt präsentierte sich gemäss den Feststellungen im

Urteil IV. 2014.00699 vom 30. April 2015 (Urk. 12/100)

wie folgt: I n somatischer Hinsicht war von einer Neuropathie des Nervus

peron a eus

superficialis links auszugehen , mit inkonsistentem Schmerz verhalten und fehlendem Nachweis der Einnahme der angegebenen Schmerz medikamente. Vor diesem Hintergrund hatte n die ärztliche n Abklärung en erge ben, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht

ohne Einschränkung eine vorwiegend sitzende Tätigkeit en mit der Möglichkeit z u gelegentlichen Positions wechseln, ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn respektive fünfzehn Kilogramm, ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes, ohne repetitives Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden oder auf behelfsmässiger Unterlage zumutbar war. Diesem Profil entsprach mithin auch die bisherige Tätigkeit in einem Callcenter (E. 3.3) . Aus psychiatrischer Sicht war gemäss den durchgeführten ärztlichen Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer reaktive n

depressive n Störung mit seinerzeit leichter Episode litt, wobei im Ergebnis keine Beeinträchtigung der erwerblichen Ressourcen resultie r te (E. 4.4 u. 4.6). 5. 5.1

Aufgrund der nach der Neuanmeldung vom 9. November 2020 in Auftrag gege benen Begutachtung durch die Experten des B.___ nannten diese im internis ti schen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom

4. Oktober 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein zumindest teil weise, aber massiv funktionell überlagertes neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

peronaeus

superficialis links (ICD-10 S94.3), (3) ein chroni sches subakromiales

Schulterimpingement -Syndrom rechts (ICD-10 M75.9), (4) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbeton t (ICD-10 M54.5), (5) ein metabolisches Syndrom und (6) ein Lipödem. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten (1) eine präklinische Hypothyreose (ICD-10 E03.9), (2) ein beginnendes metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.0), (3) einen Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55) und (4) chronische Kopf schmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2; Urk. 12 / 158/9 f.

Ziff. 4.1 ). 5.2

In d er interdi s ziplin ären Konsensbeurteilung führten Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, und H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei in Mauritius auf gewachsen und 1998 anlässlich der Hochzeit mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Sie habe zwei erwachsene Kinder. Von Oktober 2006 bis zur Kündi gung der Stell e

per Ende Juni 2010 habe sie in einem Callcenter in einer rein sitzenden, körperlich nicht belastenden Tätigkeit gearbeitet. Nach einem Unfall ereignis im Jahr 20 1 0 (richtig: 200 9 ) sei es ab April 2014 zu einem auf drei Monate befristeten Arbeitsversuch bei I.___ gekommen. Seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie wohne mit ihren beiden erwachsenen Kindern und dem in der Zwischenzeit pensionierten Ehemann in einer 3,5-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilien haus und sei meistens den ganzen Tag zu Hause. Ausserhäusliche Aktivitäten bestünden kaum mehr. Aufgrund der angegebenen komplett therapieresistenten, seit Jahren persistierenden Beschwerden im linken Bein sei es für die Beschwer deführerin nicht denkbar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 12/158/8 f. Ziff. 4.1 ). 5 .3 5 .3.1

Zu de n erhobenen Befunden, zur Konsistenz, den relevanten Belastungsfaktoren und zu den Ressourcen verwiesen die Gutachter in der interdisziplinären Zusam menfassung auf die verschiedenen Teilexpertisen (Urk. 12/158/10 Ziff. 4.4 5). Der internistische Gutachter Dr. F.___ hielt in seinem Teilgutachten zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest, es bestehe der Verdacht auf ein metabolisches Syndrom und eine arterielle Hypertonie; sodann leide die Beschwerdegegnerin unter einer Dislipidämie , einer ausgeprägten Adipositas mit konsekutiver kardiovaskulärer und muskulärer Dekonditionierung und an einem deutlichen Vitamin D-Mangel. Im Vordergrund der geklagten Beschwerden stehe indessen das komplett chronifizierte Schmerzsyndrom bei der linken unteren Ext remität, das rein internistisch nicht erklärt werden könne (Urk. 12/158/34 Ziff.

7.4). Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin keine körperlich belas tenden Tätigkeiten mehr ausüben. Idealerweise komme eine sitzende Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der Möglichkeit von Positions wechseln in Frage. Es sei eine Präsenz während acht Stunden pro Tag möglich, allerdings bestehe eine erhöhte Pausenbedürftigkeit, so dass von einer Arbeits fä higkeit von 80 % auszugehen sei (Urk. 12/158/35 Ziff. 8.1-2). 5 .3.2

Der psychiatrische Experte H.___ fasste in seinem Teilgutachten zusammen, d ie Beschwerdegegnerin habe sich in der Untersuchung in massiver Weiser schmerzgeplagt gezeigt, was mit Blick auf die objektiven Befunde auf eine Verdeutlichung respektive Aggravation hinweise. Die Alltagsgestaltung sei von erheblichen selbstlimitierenden Tendenzen und einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Es erfolge gleichsam eine Vollpflege und versorgung durch die Familienmitglieder. Die diagnostizierte depressive Störung habe im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht mehr bestätigt wer den kön nen, weiterhin gerechtfertigt sei jedoch die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung, dies vor allem mit Blick auf die bio graphischen Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt , habe lediglich einfache Anlerntätigkeiten ausüben können und bis heute bestehe nur eine unzureichende soziale Integration. Die Beschwerdeführerin sehe sich deutlich belastet und eingeschränkt durch die mittlerweile erheblich chronifizierte Schmerzstörung. Es bestünden kaum ausreichende persönliche Ressourcen, um diesen Symptomen angemessen begegnen zu können. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Telefonistin vollzeitlich auszuüben. Allerdings besehe in diesem Rahmen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 %. Dies gründe im Umstand einer auf grund der Schmerzsymptomatik bedingten verminderten Gesamtbelastbarkeit und der auf die eigene Insuffizienz fokussierten Gedanken. In diese Beurteilung miteinbezogen seien das aggravatorische und selbstlimitierende Verhalten, der erhebliche sekundäre Krankheitsgewinn und die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren. Bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum bestehe zusammengefasst eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 12/158/42 f . Ziff. 7.3 f. u. Ziff. 8.1-2). 5 .3.3

Im rheumatologischen Teilgutachten fasste Dr. F.___ zusammen, in Bezug auf die geklagten Beschwerden an der unteren linken Extremität hätten in den vergangenen Jahren nie pathoanatomische Befunde erhoben werden können, die geeignet gewesen wären, die g eklagten chronifizierten Beschwerden somatisch orientiert zu erklären. Hinzu kämen die lumbale Schmerzproblematik und dieje nige im Bereich der Schulter rechts. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwer deführerin in einem aufgrund der Befunde nicht erklärbaren massiv ausgeprägten Schmerzzustand gezeigt mit zum Teil Aufschreien und eindrück lichem Weinen und die Untersuchung sei insgesamt durch eine mangelnde Kooperation begleitet worden. Es sei eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung mit klarer Selbstlimitierung sichtbar geworden. Durch das persönliche Umfeld erfahre die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Krankheitsgewinn. Das Ausmass der gesamtem g eklagten Schmerzsymptomatik, die generelle Schmerzpräsentation und die zum Teil inkonstanten Befunde im Status liessen auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung des Schmerzge schehens schliessen . Es sei davon auszugehen, dass in der freien Wirtschaft eine höhergradige ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, insbesondere auch mit Bezug auf die zwischen 2006 und 2010 ausgeübte Tätigkeit al s Callcenter-Agentin und für jede andere körperlich nicht belastende vornehmlich sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit Bezug auf den rechten dominanten Arm. Für Tätigkeiten in neutraler Schulterstellung bestehe hingegen keine Einschränkung bezüglich manueller Tätigkeiten. Bei subjektiv massiv einge schränkter Gehstrecke sollten keine längeren Gehstrecken zurückgelegt werden müssen. In einer auf diese Weise angepassten Tätigkeit sei die Beschwerde führerin im Umfang von 80 % arbeits fähig. Die Einschränkung trage der erhöhten Pausenbedürftigkeit Rechnung (Urk. 12/158/51 ff. Ziff. 7.1 ff.). 5 .3.4

Der neurologische Experte Dr. G.___

führte in seinem Teilgutachten aus , Aus gangspunkt der vom linken Bein ausgehenden Beschwerden sei ein Vorfall im Juni 2009 gewesen, als der Unterschenkel links in einer Tramtüre eingeklemmt worden sei. Der Neurologe Dr. D.___ habe im März 2010 eine Neuralgie des Nervus

peronaeus

superficialis links diagnostiziert. Im weiteren Verlauf seien ver schiedenste Therapiemodalitäten zur Anwendung gelangt, allerdings sowohl medikamentös als auch interventionell mit ungenügendem Ansprechen . Gestützt auf die Aktenlage, die Angaben der Beschwerdeführerin und die klinische Unter suchung könne eine Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis links im weitesten Sinne bestätigt werden. Ausgehend von den anamnestischen Angaben eines Brennens und einer Hitze an der Aussenseite des Unterschenkels würde man ein neuropathisches Schmerzsyndrom erwarten. Bei der Testung habe jedoch «nur» eine Sensibilitätsverminderung und keine Überempfindlichkeit in Richtung Hyperästhesie oder gar Allodynie festgestellt werden können. Auch habe sich die Gefühlsstörung nicht ins distale Innervationsgebiet d es betroffenen Nerv s ausge dehnt. Der Fussrücken sei nur minimal betroffen. Die Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis könne als organischer Kern des Schmerzsyndroms ange sehen werden. Aus neurologischer Sicht nicht erklärbar sei die Ausdehnung in den Oberschenkel- und Hüftbereich respektive bis zur Flanke, wobei vorüber ge hend sogar eine Ausdehnung in die gesamte linke Körperhälfte inklusive in den Arm bestanden habe. Davon habe Dr. D.___ am 12. Oktober 2020 berichtet. Diese Ausdehnung sei im Sinne einer Schmerzausweitung zu bewerten, für die aus neurologischer Sicht kein Korrelat bestehe. Aus neurologischer Sicht eben falls nicht erklärbar sei das Gangbild mit Entlastung der Ferse beim Barfussgang und mit dem Schleifen des Vorfusses über den Boden in den Schuhen, das heisst mit einer völlig anderen Klinik innert Minuten. Konsistenz und Plausibilität seien in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Ob und welche Ressourcen vorhanden seien, lasse sich kaum beurteilen. Das Verhalten sei regressiv und demonstrativ. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Callcenter-Angestellte könne sitzend ausgeübt werden und sei aus neurologischer Sicht weiterhin möglich. Aufgrund des Schmerzsyndroms sei eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein Vollpensum begründbar (Urk. 12/158/61 ff. Ziff. 7). 5 .4

In der interdisziplinären Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen

fassten die Gutachter zusammen , d ie klinische rheumatologische E valuation habe in Bezug auf den Bewegungsapparat ein chronisches subacromiales Schulter- Impingement - S yndrom rechts sowie ein chronisches linksbetontes lumbospon dy logenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der Lenden wir belsäule (LWS) ergeben, letzteres auf dem Boden einer erheblichen muskulären Dekonditionierung. Die neurologische Untersuchung habe ein zumindest teil weise objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

peronaeus

superficialis links bestätigt, wobei diesbezüglich eine massive funkti onelle Überlagerung bei Status nach einer traumatischen Unterschen kel kontusion links vom Juni 2009 und Status nach Dekompression und Neurolyse des Nervus

peronaeus

superficialis im Mai 2010 vorliege . Unter Berücksichtigung der Akten bestehe bis anhin trotz intensiven invasiven und nichtinvasiven Therapiemass nahmen

eine komplette Therapieresistenz , was au s neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Für das Vorliegen eines CRPS bestünden weder aus rheuma tologische r noch aus neurologischer Sicht genügende Anhaltspunkte. Aus allge meininternistischer Sicht imponiere eine erhebliche Adipositas und ein Lipödem vom Oberschenke l /Knie-Typ. Die psychiatrische Untersuchung habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ergeben. Aufgrund der klinischen Erhebun gen habe sich in allen untersuchten Fachgebieten eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Bereich von 20 % (vollschichtige Präsenz mit vermehrten Pausen) in der angestammten und auch in anderen in Frage kom menden Tätigkeiten ergeben. Aufgrund der erheblichen muskulären Dekon ditio nierung seien regelmässig körperlich mittel- bis schwergradig belas tende Tätig keiten generell nicht umsetzbar. Geeignet sei nebst der bisherigen eine vornehm lich sitzende, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Über kopfarbeiten mit dem rechten dominanten Arm. Keine Einschränkungen bestün den sodann für manuelle Tätigkeiten in Schulterneutralstellung. Bei sub jektiv massiv eingeschränkter Gehfähigkeit sei es sodann nicht empfehlenswert, wenn im Rahmen einer Tätigkeit längere Gehstrecken zurückgelegt werden müssten. Die in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen seien in der Gesamtbeurteilung nicht zu addieren. Es könnten insgesamt die gleichen Zeitab schnitte zum Einlegen vermehrter Pausen im Arbeitsalltag verwendet wer den. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Vorakten

bis in die Jahre 2011 und 2012 habe in der interdisziplinären Bespre chung Einigkeit darüber geherrscht, dass retrospektiv in den vergangenen Jahren zu keinem Zeitpunkt eine höhergradige oder länger anhaltende Arbeitsunfähig keit vorgelegen habe

(Urk. 12/158/10 f. Ziff. 4.3 -8 ) . 5.5 5.5.1

RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, würdigte

vor Erlass des Vorbescheides in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 die Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten aus somatischer Sicht (Urk.

12/161/5 ff.) und hielt zusammenfassend fest , aus somatischer Sicht seien die Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten nachvollziehbar. Es seien umfassende Untersuchungen durchgeführt und die Vorakten detailliert gewürdigt worden. Daher werde empfohlen, auf das Ergebnis abzustellen (Urk. 12/161/7).

In der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 ergänzte Dr. J.___ , d ie Beschwer deführerin mache geltend, das neurologische Teilgutachten sei mangelhaft , da die vom behandelnden Arzt genannte Diagnose eines CRPS verneint worden sei, ohne dies anhand der von ihm (dem behandelnden Arzt ) genannten Befunde zu diskutieren. Tatsächlich habe der Gutachter sowohl anhand der betreffenden Untersuchungsbefunde des Behandlers als auch aufgrund seiner eigenen Unter su chungsergebnisse festgestellt, dass keine der für ein CRPS typischen klinischen Befunde vorgelegen hätten . Insofern könne dem neurologischen Gutachter darin gefolgt werden, dass es sich organisch lediglich um eine Neuropathie des Nervus

peron a eus

superficialis links handle, die funktionell in bisheriger Tätigkeit zu einer Einschränkung von 20 % führe. Weiter e somatische Abklärungen seien daher nicht angezeigt (Urk. 12/182/4 f.). 5.5 .2

RAD-Ärztin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 fest, das psychiatrische Teil gutachten im Rahmen der B.___ -Begutachtung berücksichtige die g eklagten Beschwerden und es sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

verfasst worden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei allerdings aufgrund der fehlenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen nicht plausibel nachzuvollziehen. Zudem seien offensichtlich wäh rend der Untersuchung keine schmerzbedingten Einschränkungen beobachtet worden. Die im Gutachten beschriebene schwierige psychosoziale Gesamtsitu ation habe sich nach dem Unfall respektive dem Beginn der Schmerzsymptomatik entwickelt und könne daher die somatoforme Schmerzstörung nicht begründet haben. Es mangle ferner an der Konsistenz und Plausibilität. Bei der Unter su chung sei eine erhebliche Tendenz zur Aggravation respektive Verdeutlichung festgestellt worden und die Alltagsgestaltung sei von erheblichen selbstlimitier enden Tendenzen und einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt. Die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % lasse sich daher nicht nachvollziehen, zumal sie bereits aus somatischer Sicht begrün det sei

(Urk. 12/161/7 f.).

In der Stellungnahme vom 16. März 2022 ergänzte Dr. K.___ , es treffe hier nicht zu, dass der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psycho so zialen Belastungen auftrete, denen die Hauptrolle für den Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme. Eine chronifi zierte Schmerzstörung könne sodann nicht per se als psychisches Leiden mit Krankheitswert interpretiert werden, auch wenn sie nicht durch einen physiolo gischen Prozess oder eine körperliche Störung hinreichen d erklärt werden könne. Hinzu kämen die Hinweise auf eine erhebliche Tendenz zur Aggravation oder Verdeutlichung. Dies sei bereits in der Vergangenheit so gewesen , da in früheren Begutachtungen immer wieder Diskrepanzen, Selbstlimitierung und Hinweise auf Aggravation beschrieben worden seien . Auch die Ergebnisse der Observation der Beschwerdeführerin im Februar und März 2011 habe dies nahegelegt. Es könne nicht auf die Beschwerdeäusserungen abgestellt werden und es sei nicht möglich, eine tatsächliche Veränderung nachvollziehbar festzustellen

(Urk. 12/182/ 3 f.). 6 . 6 .1 6 .1.1

Die Beschwerdeführerin

macht zum einen in allgemeiner Weise geltend , die B.___ -Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit den Berichten und den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt

(Urk. 1 S. 5 f. Rz 12 ). Diesbezüglich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass im interdisziplinären Teil des Gutachtens die den Experten zur Verfügung stehenden medizinischen Vorakten einzelnen und jeweils mit einer kurzen Inhaltsbeschreibung aufgeführt sind (Urk. 12/158/16

ff.). Auf diese Zusammenstellung wird in den jeweiligen Teilex pertisen verwiesen (Urk. 12/158/30, Urk. 12/158/37, Urk.

12/158/45, Urk.

12/158/56). Konkret rügte die Beschwerdeführerin sodann, der neurolo gi sche Teilgutachter Dr. G.___ habe sich nicht mit der erheblich divergierenden Beurteilung von Dr. D.___ auseinandergesetzt . Die blosse Feststellung im Gut achten , die Diagnose eines CRPS habe nicht mehr gestellt werden können, reiche vor allem dann nicht aus, wenn es sich um eine chronische Erkrankung handle, die seit Jahren erfolglos behandelt werde und deswegen eine Spontan heilung nicht plausibel sei

(Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 6 .1.2

Zutreffend ist, dass Dr. D.___

hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen der Beschwerdeführerin von einem CRPS ausging , namentlich im Bericht vom 22.

Dezember 2020

(Urk. 12/141/2) , nachdem er gemäss den Darlegungen von Dr.

G.___ zuvor, das heisst im April 2020 ein CRPS noch als Differen tialdiag nose angegeben hatte (Urk. 12/158/61). D ie Berichte von Dr.

D.___ lagen dem Gutachter Dr. G.___ vor

(Urk. 12/158/61 f.) und der Gutachter

hielt fest, er könne die Beurteilungen von Dr. D.___

nur bedingt nachvollziehen. Überein stimmung bestehe insofern, als ein gewisses neuropathisches Schmerz syndrom vorliege. Die Diagnose ein e s CRPS sei hingegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht haltbar. Auch Dr. D.___ habe selber nie Befunde beschrieben, die diese Diagnose rechtfertigten. Es sei evident, dass nicht alle Beschwerden und klinischen Befunde als organisch gewertet werden könnten. Vielmehr bestünden Anhaltpunkte für eine Überlagerung und eine funktionelle Komponente, wie dies auch früher aus neurologischer Sicht in Gutachten festgestellt worden sei

(Urk. 12/158/63 f.).

Die Auseinandersetzung mit den Darlegungen von Dr. D.___ fiel damit effektiv ausführlicher

aus , als es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift dar stellte. Für Dr. G.___ steht der Diagnose eines CRPS in erster Linie der Umstand entgegen, dass nur ein Teil der Symptomatik aus objektiver Sicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass effektiv auch in den Vorgutachten die Diagnose eines CRPS stets verneint und - wie auch im B.___ -Gutachten - von eine m

neuro pathischen Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

superficialis ausge gangen worden war

(Urk. 12/41/227, Urk. 12/41/231, Urk.

12/73/11, Urk.

12/81/111 f.). Zu erwähnen ist überdies, dass sich Dr. D.___ seinerseits nicht mit den abwei chenden ärztlichen Einschätzungen auseinander setzte und so seine Diagnostik k einer kritischen Würdigung unterzog (Urk. 12/141/1 f. ), weswegen insgesamt kein Grund besteht, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und vom fehlenden Nachweis eines CRPS auszugehen.

Im Übrigen gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ im Unterschied zu den Experten des B.___

dem therapeutischen Auftrag als behandelnder Arzt entsprechend keine Symptom validierungen durch zuführen

hatte und daher die Beurteilung erwartbar weit gehend gestützt auf die anamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers

erfolgte . 6 .2 6 .2.1

Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin die Konsistenzprüfung im neurolo gi schen Teilgutachten mit dem Argument, der Gutachter habe in pauschaler Weise Bezug auf die Observation genommen, die im Jahr 2012 durchgeführt worden sei. Die damaligen Erkenntnisse seien im Rahmen der aktuellen gutach terlichen Untersuchung indessen nicht mehr relevant. Denn seither habe sich der medizi nische Sachverhalt verändert, so dass auch die Konsistenz unter aktuellen Gesichtspunkten zu prüfen wäre , was im neurologischen Teilgutachten aber nicht in schlüssiger Weise der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Rz 14). 6 .2.2

Tatsächlich nahm Dr. G.___

unter anderem auch Bezug auf die Erkenntnisse, der i n der Zeit vom 16. Januar bis

30. März 2011 erfolgten Observation der Be schwerdeführerin (Urk. 12/40) . Die Bezugnahme auf die Überwachu ng erfolgte im Zusammenhang mit der Frage nach der Konsistenz im Alltag, die Dr. G.___ einleitend damit beantwortete, dies könne er - im Gegensatz zur unter Ziff. 7.1 erläuterten Konsistenz in der Untersuchungssituation - nicht abschliessend beant worten. Einerseits spreche die Unterschenkelatrophie links für eine gewisse Schonung des Beins, andererseits bestünden aufgrund früherer Überwachung auch Zweifel an der Konsistenz und Plausibilität im Alltag (Urk. 12/158/63 Ziff.

7.3. 1- 2) .

Aufgrund der in der Untersuchungssituation konkret gewonnenen und in Ziff.

7.1 des neurologischen Teilgutachtens zusammengefassten Erkenntnisse der neuro logischen Untersuchung (Urk. 12/158/61-63 Ziff. 7.1 ), die die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Zweifel zog, ist die Beurteilung der Konsistenz in der Alltagssituation mit Verweis auf die Erkenntnisse der seinerzeitigen Observation, die tatsächlich Anhaltspunkte für Inkonsistenz en im Alltagsverhalten aufgezeigt hatte (Urk. 12/40/7 ff., Urk. 12/40/37 ff.) , nachvollziehbar. Die Bezugnahme diente

mithin nicht unmittelbar der Beurteilung der Konsistenz im Zeitpunkt der Begutachtung. Vielmehr erfolgte der Verweis zur Verdeutlichung der Parallele n der seinerzeitigen Erkenntnisse und den Wahrnehmungen im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung. 6 .3 6 .3.1

Nicht hinreichend dargetan ist nach Ansicht der Beschwerdeführer in sodann eine Aggravation respektive Verdeutlichung. Sie macht geltend, im Gutachten sei die Abgrenzung zwischen den gestellten Diagnosen der somatoformen Schmerz stö rung und der Schmerzsyndrome zur behaupteten Schmerzverdeutlichung respek tive Aggravation nicht sauber vorgenommen worden. Bei beidem sei das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht gänzlich anhand von organischen Korrela ten nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens könne somit nicht beurteilt wer den, ob von einer Pathologie auszugehen sei oder von einem bewusstseins nahen Prozess. Auf dieser Grundlage lasse sich auch der Leistungsanspruch nicht hin reichend beurteilen. Es sei nicht ausreichend, wenn im Gutachten einerseits lediglich festgestellt werde, es liege eine Verdeutlichung oder Aggravation vor, ohne dies ausführlich vor dem Hintergrund der festgestellten Erkrankungen zu diskutieren, oder wenn dafür auf frühere Expertisen Bezug genommen werde

(Urk. 1 S. 6 f. Rz 15 ff.). 6 .3.2

Die Experten legten in ihren jeweiligen Teilgutachten begründet dar, weswegen sie zu ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen gelangten. Dr. F.___ hielt fest, das im Vordergrund stehende chronifizierte Schmerzsyndrom lasse sich aus rein internistisch er Sicht nicht erklär en (Urk. 12/158/34 Ziff. 7.4).

Mit Blick auf die erhobenen Befunde ist die se Schlussfolgerung nachvollziehbar (Urk. 12/158/32 f. Ziff. 4.3). Sodann fasste Dr. F.___

aus rheumatologischer Sicht zusammen, in Bezug auf die geklagten Beschwerden an der unteren linken Extremität hätten in den vergangenen Jahren nie pathoanatomische Befunde erhoben werden können, die geeignet gewesen wären, die g eklagten chronifizier ten

Beschwerden soma tisch orientiert zu erklären. Hinzu kämen die lumbale Schmerzproblematik und diejenige im Bereich der Schulter rechts. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin in einem aufgrund der Befunde nicht erklärbaren massiv ausgeprägten Schmerzzustand gezeigt mit zum Teil Aufschreien und eindrück li chem Weinen und die Untersuchung sei insgesamt durch eine mangelnde Koope ration begleitet worden. Es sei eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behin derungsüberzeugung mit klarer Selbstlimitierung sichtbar geworden. Durch das persönliche Umfeld erfahre die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Krank heitsgewinn. Das Ausmass der gesamtem g eklagten Schmerzsymptomatik, die generelle Schmerzpräsentation und die zum Teil inkonstanten Befunde im Status liessen die Annahme eine r erhebliche n funktionelle n Überlagerung des Schmerz geschehens zu

(Urk. 12/158/51

f . Ziff.

7.1 ). Vor dem Hintergrund der bei der Begutachtung erhobenen Befunde (Urk. 12/158/47 ff. Ziff. 4.3), der Selbstein schätzung der Beschwerdeführerin und ihren Angaben zu m Tagesablauf (Urk. 12/158/39, Urk. 12/158/45 f. Ziff. 3 .2.1 ) sind diese Schlussfolgerungen nach vollziehbar.

Der neurologische Experte Dr. G.___

hob in seinem Teilgutachten hervor , d ie Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis könne als organischer Kern des Schmerzsyndroms angesehen werden. Aus neurologischer Sicht nicht erklärbar sei die Ausdehnung in den Oberschenkel- und den Hüftbereich respektive bis zur Flanke, wobei vorübergehend sogar eine Ausdehnung in die gesamte linke Kör perhälfte inklusive in den Arm bestanden habe. Davon habe Dr. D.___ am 12.

Oktober 2020 berichtet. Diese Ausdehnung sei im Sinne einer Schmerz ausweitung zu bewerten, für die aus neurologischer Sicht kein Korrelat bestehe. Aus neuro logischer Sicht ebenfalls nicht erklärbar sei das Gangbild mit Entlas tung der Ferse beim Barfussgang und mit dem Schleifen des Vorfusses über den Boden in den Schuhen, das heisst mit einer völlig anderen Klinik innert Minuten. Konsistenz und Plausibilität seien in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Ob und welche Ressourcen vorhanden seien, lasse sich kaum beurteilen. Das Verhal ten sei regressiv und demonstrativ

(Urk. 12/158/61 ff. Ziff.

7 .1 ).

Der psychiatrische Experte H.___

führt e in seinem Teilgutachten zur Konsistenz aus , die Beschwerdegegnerin habe sich in der Untersuchung in mas siver Weiser schmerzgeplagt gezeigt, was mit Blick auf die objektiven Befunde auf eine Verdeutlichung respektive Aggravation hinweise. Sodann wies er auf die seines Erachtens durch erhebliche selbstlimitierende Tendenzen und einem deut lichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt e Alltagsgestaltung hin . Er hob her vor, d ie Beschwerdeführerin sehe sich nicht der Lage, auch nur irgend einer Tätigkeit nachzugehen und e s erfolge gleichsam eine Vollpflege

un d versorgung durch die Familienmitglieder

(Urk. 12/158/ 42 f. Ziff. 7.3) . Aufgrund der erhobe nen objektiven Befunde, auf die bereits hingewiesen wurde, ist auch diese Ein schätzung nachvollziehbar. 6 .3.3

Von einer im B.___ -Gutachten ohne weitere Begründung postulierten Aggravation oder Verdeutlichung , das heisst ohne nähere Erörterung oder Herleitung , kann zusammengefasst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausge gangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den Darlegungen der B.___ -Gutachter nachvollziehbar, dass das Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin durch Aggravation oder jedenfalls eine Verdeutlichung gekennzeichnet ist und sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den jeweiligen Teilexpertisen einerseits und in der interdisziplinären Gesamtbetrachtung andererseits an diesem Umstand ori entiert. 6 .4 6 .4.1

Schliesslich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, seitens des RAD sei zu Unrecht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Frage gestellt worden. Wollte der RAD aufgrund der Aggravation die betreffende Diagnose in Abrede stellen, so hätte er dies nicht ohne weitere Abklärungen tun dürfen (Urk. 1 S. 8 Rz 20 f.). Effektiv trifft es zu, dass RAD- Ärztin Dr. K.___ die von den B.___ -Gutachtern gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Zweifel gezogen und dabei den Standpunkt vertreten hat , die Diagnose sei aufgrund der fehlenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen nicht plausibel nachzuvollziehen. Es seien während der Unter su chung keine schmerzbedingten Einschränkungen beobachtet worden, die im Gut achten beschriebene schwierige psychosoziale Gesamtsituation habe sich nach dem Unfall respektive dem Beginn der Schmerzsymptomatik entwickelt , es mangle an der Konsistenz und der Schmerz sei nicht in Verbindung mit emotio nalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen aufgetreten, denen die die Hauptrolle für den Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrecht erhaltung der Schmerzen zukomme (Urk. 12/161/7 , Urk. 12/182/3 f. ).

6 .4.2

Von fehlenden emotionalen Konflikte n oder psychosozialen Belastungen kann entgegen der Auffassung von Dr. K.___ nicht ausgegangen werden. Der psy chi atrische Experte wies auf die lebensgeschichtliche Vorbelastung der Beschwer de führerin aufgrund einer geringen Schul- und fehlenden Berufsausbildung sowie mit unzureichender sozialer Integration hin, was er nachvollziehbar als relevante Vorbelastung interpretierte (Urk. 12/158/42

f. Ziff.

7.3.3). Damit kann gleichzei tig nicht von einer erst nach der Schmerzsymptomatik aufgetretenen psychoso zialen Belastung ausgegangen werden und ein Zusammenhang von emotionaler Belastung und dem Auftreten der Sch m erzen kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung von Dr. K.___ konnten im Zuge der Begutach tung durchaus objektiv begründete schmerzbedingte Einschrän kungen festge stellt werden, was sich namentlich daran ersehen lässt, dass der Beschwerdefüh rerin keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr zumutbar sind (Urk. 12/158/11 Ziff. 4.7.1). Hinzu kommt, dass die von den B.___ -Gutachtern fest gestellten Inkonsistenzen nicht als derart weitgehend zu bewerten waren, dass es sich nicht mehr gerechtfertigt hätte, von einer somatoform geprägten Schmerz störung auszugehen (Urk. 12/158/ 40 f. Ziff. 6.3). Mithin ist der Beschwerde füh rerin darin beizupflichten, dass die Überlegungen von Dr. K.___ keine begründe ten Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gutachten zu wecken ver mögen. Die se erweisen sich sowohl mit Blick auf die Feststellungen in den Teilgutachten als auch mit Bezug auf die Gesamtwürdigung aus interdisziplinärer Sicht als nach vollziehbar. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Mithin besteht auch kein Anlass für weitergehende Abklärungen. 6 . 5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Rechtsprechungsgemäss liegt indessen regel mässig dann keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis tungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht

(BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein solches Verhalten indessen als

nur verdeutlichend zu bewerten ist und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungs hin dernden Konstellationen überschritten wird , bedarf grundsätzlich einer einzel fall bezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungs basis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Hier zu berücksichtigen ist, dass in der von de n

B.___ -Gutachtern attestierte n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen angepassten Tätigkeit das aggravatorische respektive verdeutlichende Verhalten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt ist, wobei insgesamt nur eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiert. Da aus dieser Ein schränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit kein rentenrelevanter Invalidi tätsgrad resul tiert (nachstehende E. 7 ) , kann auf eine nähere Abgrenzung und Prüfung der Frage, ob eine Verdeutlichung oder Aggravation und damit ein Ausschlussgrund vorliegt, verzichtet werden.

7 . 7 .1

Da aufgrund der medizinischen Abklärungen von einer im Umfang von 80 % zu verwertende n Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen oder auch in einer anderen in Frage kommenden angepassten Tätigkeit auszugehen ist, liegt insofern im Ver gleich zum Referenzzeitpunkt, das heisst bezogen auf die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.

Mai

2014 , die mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s IV.2014.00699 vom 30. April 2015 bestätigt wurde

(Urk. 12/100) , eine Veränderung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Zu prüfen bleibt, wie si ch diese Ent wick lung auf die Invaliditätsbemessung auswirkt. 7 .2

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin weiterhin als Vollerwerbs tätige eingestuft

(Urk. 12/182/5). Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollschichtig gearbeitet hat (Urk. 12/19/165

f.) und es ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin geblieben wäre , ist dies nicht zu beanstanden. Eine Statusänderung wurde weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. 7 .3 7.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eine s Vergleichs von Validen

- und Invalideneinkommen zu ermittel n (vgl. vorstehende E. 2.3 ).

Sind indessen Vali den- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berech nen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invali ditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl ligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). Da die Beschwerdeführerin sowohl in der vor Eintritt des Gesundheits schadens ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter (vgl. Urk. 12/12-13, Urk.

12/19/165 f. ) als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit über eine verwert bare Arbeitsfähigkeit von 80 % verfügt (vgl. vorstehende E. 5 .4) , recht fertigt es sich hier grundsätzlich auf einen Einkommensvergleich zu verzichten , wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 12/161/8, Urk. 12/182/5) . Viel mehr ist von einem Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen. Dieser begründet gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente. 7.3.2

P ersönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad können Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E.

3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten , was es recht fer tigt , einen Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE

126 V 75 E. 5a/ bb ).

Hier ist die Restarbeitsfähigkeit mit 80 % durchaus hoch, so dass mit Blick auf das Ausmass der Behinderung

und die zumutbare Einsatzdauer im Vornherein nicht mit einer Lohneinbusse gerechnet werden muss. Gleiches gilt auch mit Blick auf weitere in Betracht fallende Aspekte . Zu beachten ist, dass die Beschwer de führerin die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt (Urk. 12/133/1) . A uf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) sodann wirkt sich i m Bereich der Hilfsarbeiten ein fortgeschrittenes Alter

- die Beschwerdeführerin hat den Jahrgang 1967 - nicht zwingend lohnsenkend aus . Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachge fragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

Auch d er Umstand, dass die Stel lensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Zu beachten ist überdies, dass ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, weswegen ein solcher Anpassungs aufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundes gerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau , die hier in erster Linie in Betracht fallen, rechts pre chungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen) . Somit drängt sich für die Beschwer defüh rerin kein leidensbedingter Abzug auf. Einen solchen hat sie im Übrigen auch nicht beantragt.

Die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit der angefochtenen Verfügung ist zusammengefasst nicht zu beanstande n , was zur Abweisung der da gegen erhobenen Beschwerde führt. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 61 lit . f bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer de verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.

800 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .2

Mit Honorarnote vom

21. Februar 2023 (Urk. 17-18)

macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, für ihre Bemühungen in vorliegendem Verfahren einen Aufwand von insgesamt 11.3 Stunden geltend. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ist dieser Aufwand als angemessen zu bewerten. Anstelle des in der Honorarnote verwendeten Stundenansatzes von Fr. 250.-- gelangt am Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich praxisgemäss ein solcher von Fr.

220.-- zur Anwen dung. Die Entschädigung für den Aufwand von 11,3 Stunden beläuft sich somit auf Fr. 2'486.--. Hinzu kommt die beantragte Auslagenpauschale von 3 %, das heisst Fr. 75.--. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % beläuft sich die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszubezahlende Entschädigung auf Fr. 2'758.-- (Fr. 2'486.-- + Fr. 75.-- + 7,7 %) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’758 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 4. Oktober 200

E. 1.2 Am 30. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/102), wobei die IV-Stelle auf dieses Gesuch mit Verfü gung vom 2.

September 2016 nicht eintrat (Urk. 12/115). Diesen Entscheid schützte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.01077 vom 18. April 2017 (Urk. 12/118). Auf ein weiteres am 5. November 2019 gestelltes Leistungs gesuch (Urk. 12/ 122 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wie derum nicht ein (Urk. 12/126).

E. 1.3 Auf die erneute Anmeldung vom 7. November 2020 (Urk. 12/133) trat die IV-Stelle ein. Sie holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/137

ff.). Ferner gab sie eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 12/143, Urk.

12/149). Die Begutachtungsstelle B.___ GmbH in C.___ erstattete ihr Gutachten am 4. Oktober 2021 (Urk. 12/158). Mit Vorbescheid vom 15. November 2021 stellte d ie IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/162). Dagegen erhob die Versicherte in der Folge Einwände (Urk. 12/164, Urk.

12/175). Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbe scheides und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 2 = Urk.

183). 2.

Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invaliden rente zuzusprechen. Ferner beantragte die Versicherte, sie sei durch das Gericht medi zinisch begutachten zu lassen; eventualiter sei die Sache zur ärztlichen Neube gutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich stellte die Versicherte den Antrag, es ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vo m 11. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Davon wurde der Versicherten am 28. November 2022 Kenntnis gege ben unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 14). Am 21.

Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten ihre Honorarnote ein (Urk. 17 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. De z ember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat. Gleiches hat zu gelten, wenn eine laufende Rente wegen veränderter Verhältnisse eingestellt wurde und später erneut ein Leistungsgesuch gestellt wird.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führ te zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2022 aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit längerem in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch jede weitere, ihrem Leiden angepasste Tätigkeit könnten nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt werden. Aufgrund der Schmerzen und der vermehrten Pausen, die auch in einer geeigneten Tätigkeit erforderlich seien, sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % anzuerkennen. Im Gutachten sei hervorgehoben worden, bei einer anhal tenden somatoformen Schmer z störung trete der Schmerz in Verbindung mit emo tionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, was ursächlich für Beginn, Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb d er Beurteilung nicht gefolgt werden könne, mithin sei nicht vom Vorliegen einer relevanten Schmerzstörung auszu gehen . Aus neurologischer Sicht sodann hätten keine der für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) typischen klinischen Befunde erhoben wer den können, weswegen die Schlussfolgerung nachvoll zogen werden könne , es sei von einer Neuropathie auszugehen, die funktionell in der bisherigen Tätigkeit zu einer Beeinträchtigung von 20 % führe. Insgesamt stehe fest, dass die Beschwer deführerin zumutbarerweise in der Lage sei, Hilfstätigkeiten im Umfang von 80

% auszuüben. Diese Einschränkung gebe keinen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 11). 3.2

In der Beschwerdeschrift vom 29. August 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, das eingeholte B.___ -Gutachten vom 4. Oktober 2021 genüge den im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisanforderungen nicht. In erster Linie falle in Betracht, dass sich die Gutachter nicht ausreichend mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. An diesem Umstand ändere auch die im Vorbescheidverfahren eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nichts. Dadurch könne der Mangel des Gut achtens nicht beseitigt werden. Erhebliche Abweichungen bestünden insbeson dere hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. D.___ , Oberarzt der Kli nik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, des Universitätsspitals E.___ . Auf diese sei der neurologische Gutachter nicht eingegangen, obschon Dr.

D.___ anhand detailliert aufgezählter Befunde die Diagnose eines CRPS gestellt habe. Auch die Konsistenzprüfung sei im neurologischen Gutachten mangelhaft. Es genüge nicht, auf zeitlich länger zurückliegende Beobachtungen anlässlich einer Observation zurückzugreifen. Seither habe sich der massgebliche Sachver halt geändert , so dass auch die Konsistenz unter den aktuellen Gesichts punkten zu beurteilen sei. I n Bezug auf die behauptete Aggravation habe auch die Beur teilung durch den RAD zu keiner Klärung geführt. Im Gutachten sei ferner die Abgrenzung zwischen den Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerz störung und der Schmerzsyndrome nicht sauber vorgenommen worden. Bei der Anspruchsbeurteilung komme es wesentlich auf diese Differenzierung an. An der Beurteilung des RAD sei überdies zu bemängeln, dass ohne eigene Unter suchun gen erheblich von der Einschätzung im Gutachten abgewichen und eine andere Diagnose gestellt worden sei. Der Beurteilung des RAD komme nicht derselbe Beweiswert wie einem externen Gutachten zu. Zusammenfassend sei festzuhal ten, dass weder das eingeholte B.___ -Gutachten noch die RAD-Beur teilung eine schlüssige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildeten. Recht sprechungsgemäss habe das Gericht in einer solchen Situation ein Gerichtsgut achten einzuholen (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 12 ff.). 4. 4.1

Referenzzeitpunkt für die Prüfung, ob bis zur Neuanmeldung vom 17.

November 2020 (Urk. 12/133) eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2014 , mit der nach ausführli cher Sachverhaltsabklärung über den Leistungsanspruch, das heisst namentlich über den Anspruch auf eine Rente, entschieden worden war

(Urk. 12/90). Diesen Entscheid hat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00699 vom 30.

April 2015 ges ch ützt

(Urk. 12/100).

Ausser Betracht fallen

dagegen die späteren Entscheide über zwei weitere Neuanmeldungen, die der hier zu beurtei lenden vorausgingen. Am 30. Mai 2016 und am 5. November 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/102, Urk. 12/122 f.), wobei die IV-Stelle auf diese Gesuche mit Verfü gung vom 2. September 2016 - bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.

2016.01077 vom 18.

April 2017 (Urk. 12/118) -

und mit Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht eintrat (Urk. 12/115, Urk. 12/126). Diesen Entscheiden gingen keine materiellen Sach verhaltsabklärungen voraus. 4.2

Der m assgeblich e

medizinische Sachverhalt im Referenzzeitpunkt präsentierte sich gemäss den Feststellungen im

Urteil IV. 2014.00699 vom 30. April 2015 (Urk. 12/100)

wie folgt: I n somatischer Hinsicht war von einer Neuropathie des Nervus

peron a eus

superficialis links auszugehen , mit inkonsistentem Schmerz verhalten und fehlendem Nachweis der Einnahme der angegebenen Schmerz medikamente. Vor diesem Hintergrund hatte n die ärztliche n Abklärung en erge ben, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht

ohne Einschränkung eine vorwiegend sitzende Tätigkeit en mit der Möglichkeit z u gelegentlichen Positions wechseln, ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn respektive fünfzehn Kilogramm, ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes, ohne repetitives Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden oder auf behelfsmässiger Unterlage zumutbar war. Diesem Profil entsprach mithin auch die bisherige Tätigkeit in einem Callcenter (E. 3.3) . Aus psychiatrischer Sicht war gemäss den durchgeführten ärztlichen Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer reaktive n

depressive n Störung mit seinerzeit leichter Episode litt, wobei im Ergebnis keine Beeinträchtigung der erwerblichen Ressourcen resultie r te (E. 4.4 u. 4.6). 5. 5.1

Aufgrund der nach der Neuanmeldung vom 9. November 2020 in Auftrag gege benen Begutachtung durch die Experten des B.___ nannten diese im internis ti schen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom

4. Oktober 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein zumindest teil weise, aber massiv funktionell überlagertes neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

peronaeus

superficialis links (ICD-10 S94.3), (3) ein chroni sches subakromiales

Schulterimpingement -Syndrom rechts (ICD-10 M75.9), (4) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbeton t (ICD-10 M54.5), (5) ein metabolisches Syndrom und (6) ein Lipödem. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten (1) eine präklinische Hypothyreose (ICD-10 E03.9), (2) ein beginnendes metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.0), (3) einen Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55) und (4) chronische Kopf schmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2; Urk. 12 / 158/9 f.

Ziff. 4.1 ). 5.2

In d er interdi s ziplin ären Konsensbeurteilung führten Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, und H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei in Mauritius auf gewachsen und 1998 anlässlich der Hochzeit mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Sie habe zwei erwachsene Kinder. Von Oktober 2006 bis zur Kündi gung der Stell e

per Ende Juni 2010 habe sie in einem Callcenter in einer rein sitzenden, körperlich nicht belastenden Tätigkeit gearbeitet. Nach einem Unfall ereignis im Jahr 20 1 0 (richtig: 200

E. 6 als Call center-Agentin Outbound bei der Y.___ AG (Urk. 12/ 13). Sie erlitt am 1 0 . Juni 2009 einen Unfall, bei welchem ihr linkes Bein in einer Tramtüre ein geklemmt und verletzt wurde (Urk. 12/ 19/103). Anschliessend war sie teilweise, ab dem 17. April 2010 vollständig krankgeschrieben und der Arbeitsvertrag wurde per 31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 12/ 20/2, Urk. 12/ 14).

Am 9. Juni 2011 meldete sie sich wegen einer Neuralgie, massiven chronischen Schmerzen, Schlafstörungen, einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom und einer depressiven Störung bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 12/ 4, Urk. 12/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 12/ 12 ff. ), insbesondere zog sie die Akten des obligatorischen Unfall versicherers , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Zürich) bei (Urk. 12/

19) und holte bei der Z.___ AG das neurologische und psychiatrische Gutachten vom

16. Januar 2012 ein

(Urk. 12/ 24). Mit Vorbescheid vom 2. August 2012 wurde eine ganze Invalidenrente per 1. Dezember 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 12/ 27). Die IV-Stelle zog, bevor sie verfügte, zusätzliche Unterlagen der Zürich bei, welche zwei Ermittlungsberichte zur Observation der Versicherten enthielten (Urk. 12/ 40, Urk.

12/ 41). Daraufhin teilte die IV Stelle der Versicherten am 23. November 2012 mit, dass der Verfügungserlass bis zum Abschluss der Abklärungen sistiert sei (Urk. 12/ 42). Sie gab ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ GmbH in Auftrag, welches am 20. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 12/ 81). Nach Erlass eines neue n Vorbescheid s

am

1. April 2014 (Urk. 12/ 85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

28. Mai

2014

den Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 12/90 ). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00699 vom 30.

April 2015 ab (Urk. 12/100).

E. 9 ) sei es ab April 2014 zu einem auf drei Monate befristeten Arbeitsversuch bei I.___ gekommen. Seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie wohne mit ihren beiden erwachsenen Kindern und dem in der Zwischenzeit pensionierten Ehemann in einer 3,5-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilien haus und sei meistens den ganzen Tag zu Hause. Ausserhäusliche Aktivitäten bestünden kaum mehr. Aufgrund der angegebenen komplett therapieresistenten, seit Jahren persistierenden Beschwerden im linken Bein sei es für die Beschwer deführerin nicht denkbar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 12/158/8 f. Ziff. 4.1 ). 5 .3 5 .3.1

Zu de n erhobenen Befunden, zur Konsistenz, den relevanten Belastungsfaktoren und zu den Ressourcen verwiesen die Gutachter in der interdisziplinären Zusam menfassung auf die verschiedenen Teilexpertisen (Urk. 12/158/10 Ziff. 4.4 5). Der internistische Gutachter Dr. F.___ hielt in seinem Teilgutachten zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest, es bestehe der Verdacht auf ein metabolisches Syndrom und eine arterielle Hypertonie; sodann leide die Beschwerdegegnerin unter einer Dislipidämie , einer ausgeprägten Adipositas mit konsekutiver kardiovaskulärer und muskulärer Dekonditionierung und an einem deutlichen Vitamin D-Mangel. Im Vordergrund der geklagten Beschwerden stehe indessen das komplett chronifizierte Schmerzsyndrom bei der linken unteren Ext remität, das rein internistisch nicht erklärt werden könne (Urk. 12/158/34 Ziff.

7.4). Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin keine körperlich belas tenden Tätigkeiten mehr ausüben. Idealerweise komme eine sitzende Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der Möglichkeit von Positions wechseln in Frage. Es sei eine Präsenz während acht Stunden pro Tag möglich, allerdings bestehe eine erhöhte Pausenbedürftigkeit, so dass von einer Arbeits fä higkeit von 80 % auszugehen sei (Urk. 12/158/35 Ziff. 8.1-2). 5 .3.2

Der psychiatrische Experte H.___ fasste in seinem Teilgutachten zusammen, d ie Beschwerdegegnerin habe sich in der Untersuchung in massiver Weiser schmerzgeplagt gezeigt, was mit Blick auf die objektiven Befunde auf eine Verdeutlichung respektive Aggravation hinweise. Die Alltagsgestaltung sei von erheblichen selbstlimitierenden Tendenzen und einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Es erfolge gleichsam eine Vollpflege und versorgung durch die Familienmitglieder. Die diagnostizierte depressive Störung habe im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht mehr bestätigt wer den kön nen, weiterhin gerechtfertigt sei jedoch die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung, dies vor allem mit Blick auf die bio graphischen Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt , habe lediglich einfache Anlerntätigkeiten ausüben können und bis heute bestehe nur eine unzureichende soziale Integration. Die Beschwerdeführerin sehe sich deutlich belastet und eingeschränkt durch die mittlerweile erheblich chronifizierte Schmerzstörung. Es bestünden kaum ausreichende persönliche Ressourcen, um diesen Symptomen angemessen begegnen zu können. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Telefonistin vollzeitlich auszuüben. Allerdings besehe in diesem Rahmen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 %. Dies gründe im Umstand einer auf grund der Schmerzsymptomatik bedingten verminderten Gesamtbelastbarkeit und der auf die eigene Insuffizienz fokussierten Gedanken. In diese Beurteilung miteinbezogen seien das aggravatorische und selbstlimitierende Verhalten, der erhebliche sekundäre Krankheitsgewinn und die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren. Bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum bestehe zusammengefasst eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 12/158/42 f . Ziff. 7.3 f. u. Ziff. 8.1-2). 5 .3.3

Im rheumatologischen Teilgutachten fasste Dr. F.___ zusammen, in Bezug auf die geklagten Beschwerden an der unteren linken Extremität hätten in den vergangenen Jahren nie pathoanatomische Befunde erhoben werden können, die geeignet gewesen wären, die g eklagten chronifizierten Beschwerden somatisch orientiert zu erklären. Hinzu kämen die lumbale Schmerzproblematik und dieje nige im Bereich der Schulter rechts. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwer deführerin in einem aufgrund der Befunde nicht erklärbaren massiv ausgeprägten Schmerzzustand gezeigt mit zum Teil Aufschreien und eindrück lichem Weinen und die Untersuchung sei insgesamt durch eine mangelnde Kooperation begleitet worden. Es sei eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung mit klarer Selbstlimitierung sichtbar geworden. Durch das persönliche Umfeld erfahre die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Krankheitsgewinn. Das Ausmass der gesamtem g eklagten Schmerzsymptomatik, die generelle Schmerzpräsentation und die zum Teil inkonstanten Befunde im Status liessen auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung des Schmerzge schehens schliessen . Es sei davon auszugehen, dass in der freien Wirtschaft eine höhergradige ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, insbesondere auch mit Bezug auf die zwischen 2006 und 2010 ausgeübte Tätigkeit al s Callcenter-Agentin und für jede andere körperlich nicht belastende vornehmlich sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit Bezug auf den rechten dominanten Arm. Für Tätigkeiten in neutraler Schulterstellung bestehe hingegen keine Einschränkung bezüglich manueller Tätigkeiten. Bei subjektiv massiv einge schränkter Gehstrecke sollten keine längeren Gehstrecken zurückgelegt werden müssen. In einer auf diese Weise angepassten Tätigkeit sei die Beschwerde führerin im Umfang von 80 % arbeits fähig. Die Einschränkung trage der erhöhten Pausenbedürftigkeit Rechnung (Urk. 12/158/51 ff. Ziff. 7.1 ff.). 5 .3.4

Der neurologische Experte Dr. G.___

führte in seinem Teilgutachten aus , Aus gangspunkt der vom linken Bein ausgehenden Beschwerden sei ein Vorfall im Juni 2009 gewesen, als der Unterschenkel links in einer Tramtüre eingeklemmt worden sei. Der Neurologe Dr. D.___ habe im März 2010 eine Neuralgie des Nervus

peronaeus

superficialis links diagnostiziert. Im weiteren Verlauf seien ver schiedenste Therapiemodalitäten zur Anwendung gelangt, allerdings sowohl medikamentös als auch interventionell mit ungenügendem Ansprechen . Gestützt auf die Aktenlage, die Angaben der Beschwerdeführerin und die klinische Unter suchung könne eine Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis links im weitesten Sinne bestätigt werden. Ausgehend von den anamnestischen Angaben eines Brennens und einer Hitze an der Aussenseite des Unterschenkels würde man ein neuropathisches Schmerzsyndrom erwarten. Bei der Testung habe jedoch «nur» eine Sensibilitätsverminderung und keine Überempfindlichkeit in Richtung Hyperästhesie oder gar Allodynie festgestellt werden können. Auch habe sich die Gefühlsstörung nicht ins distale Innervationsgebiet d es betroffenen Nerv s ausge dehnt. Der Fussrücken sei nur minimal betroffen. Die Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis könne als organischer Kern des Schmerzsyndroms ange sehen werden. Aus neurologischer Sicht nicht erklärbar sei die Ausdehnung in den Oberschenkel- und Hüftbereich respektive bis zur Flanke, wobei vorüber ge hend sogar eine Ausdehnung in die gesamte linke Körperhälfte inklusive in den Arm bestanden habe. Davon habe Dr. D.___ am 12. Oktober 2020 berichtet. Diese Ausdehnung sei im Sinne einer Schmerzausweitung zu bewerten, für die aus neurologischer Sicht kein Korrelat bestehe. Aus neurologischer Sicht eben falls nicht erklärbar sei das Gangbild mit Entlastung der Ferse beim Barfussgang und mit dem Schleifen des Vorfusses über den Boden in den Schuhen, das heisst mit einer völlig anderen Klinik innert Minuten. Konsistenz und Plausibilität seien in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Ob und welche Ressourcen vorhanden seien, lasse sich kaum beurteilen. Das Verhalten sei regressiv und demonstrativ. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Callcenter-Angestellte könne sitzend ausgeübt werden und sei aus neurologischer Sicht weiterhin möglich. Aufgrund des Schmerzsyndroms sei eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein Vollpensum begründbar (Urk. 12/158/61 ff. Ziff. 7). 5 .4

In der interdisziplinären Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen

fassten die Gutachter zusammen , d ie klinische rheumatologische E valuation habe in Bezug auf den Bewegungsapparat ein chronisches subacromiales Schulter- Impingement - S yndrom rechts sowie ein chronisches linksbetontes lumbospon dy logenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der Lenden wir belsäule (LWS) ergeben, letzteres auf dem Boden einer erheblichen muskulären Dekonditionierung. Die neurologische Untersuchung habe ein zumindest teil weise objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

peronaeus

superficialis links bestätigt, wobei diesbezüglich eine massive funkti onelle Überlagerung bei Status nach einer traumatischen Unterschen kel kontusion links vom Juni 2009 und Status nach Dekompression und Neurolyse des Nervus

peronaeus

superficialis im Mai 2010 vorliege . Unter Berücksichtigung der Akten bestehe bis anhin trotz intensiven invasiven und nichtinvasiven Therapiemass nahmen

eine komplette Therapieresistenz , was au s neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Für das Vorliegen eines CRPS bestünden weder aus rheuma tologische r noch aus neurologischer Sicht genügende Anhaltspunkte. Aus allge meininternistischer Sicht imponiere eine erhebliche Adipositas und ein Lipödem vom Oberschenke l /Knie-Typ. Die psychiatrische Untersuchung habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ergeben. Aufgrund der klinischen Erhebun gen habe sich in allen untersuchten Fachgebieten eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Bereich von 20 % (vollschichtige Präsenz mit vermehrten Pausen) in der angestammten und auch in anderen in Frage kom menden Tätigkeiten ergeben. Aufgrund der erheblichen muskulären Dekon ditio nierung seien regelmässig körperlich mittel- bis schwergradig belas tende Tätig keiten generell nicht umsetzbar. Geeignet sei nebst der bisherigen eine vornehm lich sitzende, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Über kopfarbeiten mit dem rechten dominanten Arm. Keine Einschränkungen bestün den sodann für manuelle Tätigkeiten in Schulterneutralstellung. Bei sub jektiv massiv eingeschränkter Gehfähigkeit sei es sodann nicht empfehlenswert, wenn im Rahmen einer Tätigkeit längere Gehstrecken zurückgelegt werden müssten. Die in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen seien in der Gesamtbeurteilung nicht zu addieren. Es könnten insgesamt die gleichen Zeitab schnitte zum Einlegen vermehrter Pausen im Arbeitsalltag verwendet wer den. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Vorakten

bis in die Jahre 2011 und 2012 habe in der interdisziplinären Bespre chung Einigkeit darüber geherrscht, dass retrospektiv in den vergangenen Jahren zu keinem Zeitpunkt eine höhergradige oder länger anhaltende Arbeitsunfähig keit vorgelegen habe

(Urk. 12/158/10 f. Ziff. 4.3 -8 ) . 5.5 5.5.1

RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, würdigte

vor Erlass des Vorbescheides in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 die Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten aus somatischer Sicht (Urk.

12/161/5 ff.) und hielt zusammenfassend fest , aus somatischer Sicht seien die Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten nachvollziehbar. Es seien umfassende Untersuchungen durchgeführt und die Vorakten detailliert gewürdigt worden. Daher werde empfohlen, auf das Ergebnis abzustellen (Urk. 12/161/7).

In der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 ergänzte Dr. J.___ , d ie Beschwer deführerin mache geltend, das neurologische Teilgutachten sei mangelhaft , da die vom behandelnden Arzt genannte Diagnose eines CRPS verneint worden sei, ohne dies anhand der von ihm (dem behandelnden Arzt ) genannten Befunde zu diskutieren. Tatsächlich habe der Gutachter sowohl anhand der betreffenden Untersuchungsbefunde des Behandlers als auch aufgrund seiner eigenen Unter su chungsergebnisse festgestellt, dass keine der für ein CRPS typischen klinischen Befunde vorgelegen hätten . Insofern könne dem neurologischen Gutachter darin gefolgt werden, dass es sich organisch lediglich um eine Neuropathie des Nervus

peron a eus

superficialis links handle, die funktionell in bisheriger Tätigkeit zu einer Einschränkung von 20 % führe. Weiter e somatische Abklärungen seien daher nicht angezeigt (Urk. 12/182/4 f.). 5.5 .2

RAD-Ärztin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 fest, das psychiatrische Teil gutachten im Rahmen der B.___ -Begutachtung berücksichtige die g eklagten Beschwerden und es sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

verfasst worden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei allerdings aufgrund der fehlenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen nicht plausibel nachzuvollziehen. Zudem seien offensichtlich wäh rend der Untersuchung keine schmerzbedingten Einschränkungen beobachtet worden. Die im Gutachten beschriebene schwierige psychosoziale Gesamtsitu ation habe sich nach dem Unfall respektive dem Beginn der Schmerzsymptomatik entwickelt und könne daher die somatoforme Schmerzstörung nicht begründet haben. Es mangle ferner an der Konsistenz und Plausibilität. Bei der Unter su chung sei eine erhebliche Tendenz zur Aggravation respektive Verdeutlichung festgestellt worden und die Alltagsgestaltung sei von erheblichen selbstlimitier enden Tendenzen und einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt. Die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % lasse sich daher nicht nachvollziehen, zumal sie bereits aus somatischer Sicht begrün det sei

(Urk. 12/161/7 f.).

In der Stellungnahme vom 16. März 2022 ergänzte Dr. K.___ , es treffe hier nicht zu, dass der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psycho so zialen Belastungen auftrete, denen die Hauptrolle für den Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme. Eine chronifi zierte Schmerzstörung könne sodann nicht per se als psychisches Leiden mit Krankheitswert interpretiert werden, auch wenn sie nicht durch einen physiolo gischen Prozess oder eine körperliche Störung hinreichen d erklärt werden könne. Hinzu kämen die Hinweise auf eine erhebliche Tendenz zur Aggravation oder Verdeutlichung. Dies sei bereits in der Vergangenheit so gewesen , da in früheren Begutachtungen immer wieder Diskrepanzen, Selbstlimitierung und Hinweise auf Aggravation beschrieben worden seien . Auch die Ergebnisse der Observation der Beschwerdeführerin im Februar und März 2011 habe dies nahegelegt. Es könne nicht auf die Beschwerdeäusserungen abgestellt werden und es sei nicht möglich, eine tatsächliche Veränderung nachvollziehbar festzustellen

(Urk. 12/182/ 3 f.). 6 . 6 .1 6 .1.1

Die Beschwerdeführerin

macht zum einen in allgemeiner Weise geltend , die B.___ -Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit den Berichten und den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt

(Urk. 1 S. 5 f. Rz

E. 12 ). Diesbezüglich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass im interdisziplinären Teil des Gutachtens die den Experten zur Verfügung stehenden medizinischen Vorakten einzelnen und jeweils mit einer kurzen Inhaltsbeschreibung aufgeführt sind (Urk. 12/158/16

ff.). Auf diese Zusammenstellung wird in den jeweiligen Teilex pertisen verwiesen (Urk. 12/158/30, Urk. 12/158/37, Urk.

12/158/45, Urk.

12/158/56). Konkret rügte die Beschwerdeführerin sodann, der neurolo gi sche Teilgutachter Dr. G.___ habe sich nicht mit der erheblich divergierenden Beurteilung von Dr. D.___ auseinandergesetzt . Die blosse Feststellung im Gut achten , die Diagnose eines CRPS habe nicht mehr gestellt werden können, reiche vor allem dann nicht aus, wenn es sich um eine chronische Erkrankung handle, die seit Jahren erfolglos behandelt werde und deswegen eine Spontan heilung nicht plausibel sei

(Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 6 .1.2

Zutreffend ist, dass Dr. D.___

hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen der Beschwerdeführerin von einem CRPS ausging , namentlich im Bericht vom 22.

Dezember 2020

(Urk. 12/141/2) , nachdem er gemäss den Darlegungen von Dr.

G.___ zuvor, das heisst im April 2020 ein CRPS noch als Differen tialdiag nose angegeben hatte (Urk. 12/158/61). D ie Berichte von Dr.

D.___ lagen dem Gutachter Dr. G.___ vor

(Urk. 12/158/61 f.) und der Gutachter

hielt fest, er könne die Beurteilungen von Dr. D.___

nur bedingt nachvollziehen. Überein stimmung bestehe insofern, als ein gewisses neuropathisches Schmerz syndrom vorliege. Die Diagnose ein e s CRPS sei hingegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht haltbar. Auch Dr. D.___ habe selber nie Befunde beschrieben, die diese Diagnose rechtfertigten. Es sei evident, dass nicht alle Beschwerden und klinischen Befunde als organisch gewertet werden könnten. Vielmehr bestünden Anhaltpunkte für eine Überlagerung und eine funktionelle Komponente, wie dies auch früher aus neurologischer Sicht in Gutachten festgestellt worden sei

(Urk. 12/158/63 f.).

Die Auseinandersetzung mit den Darlegungen von Dr. D.___ fiel damit effektiv ausführlicher

aus , als es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift dar stellte. Für Dr. G.___ steht der Diagnose eines CRPS in erster Linie der Umstand entgegen, dass nur ein Teil der Symptomatik aus objektiver Sicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass effektiv auch in den Vorgutachten die Diagnose eines CRPS stets verneint und - wie auch im B.___ -Gutachten - von eine m

neuro pathischen Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

superficialis ausge gangen worden war

(Urk. 12/41/227, Urk. 12/41/231, Urk.

12/73/11, Urk.

12/81/111 f.). Zu erwähnen ist überdies, dass sich Dr. D.___ seinerseits nicht mit den abwei chenden ärztlichen Einschätzungen auseinander setzte und so seine Diagnostik k einer kritischen Würdigung unterzog (Urk. 12/141/1 f. ), weswegen insgesamt kein Grund besteht, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und vom fehlenden Nachweis eines CRPS auszugehen.

Im Übrigen gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ im Unterschied zu den Experten des B.___

dem therapeutischen Auftrag als behandelnder Arzt entsprechend keine Symptom validierungen durch zuführen

hatte und daher die Beurteilung erwartbar weit gehend gestützt auf die anamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers

erfolgte . 6 .2 6 .2.1

Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin die Konsistenzprüfung im neurolo gi schen Teilgutachten mit dem Argument, der Gutachter habe in pauschaler Weise Bezug auf die Observation genommen, die im Jahr 2012 durchgeführt worden sei. Die damaligen Erkenntnisse seien im Rahmen der aktuellen gutach terlichen Untersuchung indessen nicht mehr relevant. Denn seither habe sich der medizi nische Sachverhalt verändert, so dass auch die Konsistenz unter aktuellen Gesichtspunkten zu prüfen wäre , was im neurologischen Teilgutachten aber nicht in schlüssiger Weise der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Rz 14). 6 .2.2

Tatsächlich nahm Dr. G.___

unter anderem auch Bezug auf die Erkenntnisse, der i n der Zeit vom 16. Januar bis

30. März 2011 erfolgten Observation der Be schwerdeführerin (Urk. 12/40) . Die Bezugnahme auf die Überwachu ng erfolgte im Zusammenhang mit der Frage nach der Konsistenz im Alltag, die Dr. G.___ einleitend damit beantwortete, dies könne er - im Gegensatz zur unter Ziff. 7.1 erläuterten Konsistenz in der Untersuchungssituation - nicht abschliessend beant worten. Einerseits spreche die Unterschenkelatrophie links für eine gewisse Schonung des Beins, andererseits bestünden aufgrund früherer Überwachung auch Zweifel an der Konsistenz und Plausibilität im Alltag (Urk. 12/158/63 Ziff.

7.3. 1- 2) .

Aufgrund der in der Untersuchungssituation konkret gewonnenen und in Ziff.

7.1 des neurologischen Teilgutachtens zusammengefassten Erkenntnisse der neuro logischen Untersuchung (Urk. 12/158/61-63 Ziff. 7.1 ), die die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Zweifel zog, ist die Beurteilung der Konsistenz in der Alltagssituation mit Verweis auf die Erkenntnisse der seinerzeitigen Observation, die tatsächlich Anhaltspunkte für Inkonsistenz en im Alltagsverhalten aufgezeigt hatte (Urk. 12/40/7 ff., Urk. 12/40/37 ff.) , nachvollziehbar. Die Bezugnahme diente

mithin nicht unmittelbar der Beurteilung der Konsistenz im Zeitpunkt der Begutachtung. Vielmehr erfolgte der Verweis zur Verdeutlichung der Parallele n der seinerzeitigen Erkenntnisse und den Wahrnehmungen im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung. 6 .3 6 .3.1

Nicht hinreichend dargetan ist nach Ansicht der Beschwerdeführer in sodann eine Aggravation respektive Verdeutlichung. Sie macht geltend, im Gutachten sei die Abgrenzung zwischen den gestellten Diagnosen der somatoformen Schmerz stö rung und der Schmerzsyndrome zur behaupteten Schmerzverdeutlichung respek tive Aggravation nicht sauber vorgenommen worden. Bei beidem sei das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht gänzlich anhand von organischen Korrela ten nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens könne somit nicht beurteilt wer den, ob von einer Pathologie auszugehen sei oder von einem bewusstseins nahen Prozess. Auf dieser Grundlage lasse sich auch der Leistungsanspruch nicht hin reichend beurteilen. Es sei nicht ausreichend, wenn im Gutachten einerseits lediglich festgestellt werde, es liege eine Verdeutlichung oder Aggravation vor, ohne dies ausführlich vor dem Hintergrund der festgestellten Erkrankungen zu diskutieren, oder wenn dafür auf frühere Expertisen Bezug genommen werde

(Urk. 1 S. 6 f. Rz

E. 15 ff.). 6 .3.2

Die Experten legten in ihren jeweiligen Teilgutachten begründet dar, weswegen sie zu ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen gelangten. Dr. F.___ hielt fest, das im Vordergrund stehende chronifizierte Schmerzsyndrom lasse sich aus rein internistisch er Sicht nicht erklär en (Urk. 12/158/34 Ziff. 7.4).

Mit Blick auf die erhobenen Befunde ist die se Schlussfolgerung nachvollziehbar (Urk. 12/158/32 f. Ziff. 4.3). Sodann fasste Dr. F.___

aus rheumatologischer Sicht zusammen, in Bezug auf die geklagten Beschwerden an der unteren linken Extremität hätten in den vergangenen Jahren nie pathoanatomische Befunde erhoben werden können, die geeignet gewesen wären, die g eklagten chronifizier ten

Beschwerden soma tisch orientiert zu erklären. Hinzu kämen die lumbale Schmerzproblematik und diejenige im Bereich der Schulter rechts. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin in einem aufgrund der Befunde nicht erklärbaren massiv ausgeprägten Schmerzzustand gezeigt mit zum Teil Aufschreien und eindrück li chem Weinen und die Untersuchung sei insgesamt durch eine mangelnde Koope ration begleitet worden. Es sei eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behin derungsüberzeugung mit klarer Selbstlimitierung sichtbar geworden. Durch das persönliche Umfeld erfahre die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Krank heitsgewinn. Das Ausmass der gesamtem g eklagten Schmerzsymptomatik, die generelle Schmerzpräsentation und die zum Teil inkonstanten Befunde im Status liessen die Annahme eine r erhebliche n funktionelle n Überlagerung des Schmerz geschehens zu

(Urk. 12/158/51

f . Ziff.

7.1 ). Vor dem Hintergrund der bei der Begutachtung erhobenen Befunde (Urk. 12/158/47 ff. Ziff. 4.3), der Selbstein schätzung der Beschwerdeführerin und ihren Angaben zu m Tagesablauf (Urk. 12/158/39, Urk. 12/158/45 f. Ziff. 3 .2.1 ) sind diese Schlussfolgerungen nach vollziehbar.

Der neurologische Experte Dr. G.___

hob in seinem Teilgutachten hervor , d ie Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis könne als organischer Kern des Schmerzsyndroms angesehen werden. Aus neurologischer Sicht nicht erklärbar sei die Ausdehnung in den Oberschenkel- und den Hüftbereich respektive bis zur Flanke, wobei vorübergehend sogar eine Ausdehnung in die gesamte linke Kör perhälfte inklusive in den Arm bestanden habe. Davon habe Dr. D.___ am 12.

Oktober 2020 berichtet. Diese Ausdehnung sei im Sinne einer Schmerz ausweitung zu bewerten, für die aus neurologischer Sicht kein Korrelat bestehe. Aus neuro logischer Sicht ebenfalls nicht erklärbar sei das Gangbild mit Entlas tung der Ferse beim Barfussgang und mit dem Schleifen des Vorfusses über den Boden in den Schuhen, das heisst mit einer völlig anderen Klinik innert Minuten. Konsistenz und Plausibilität seien in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Ob und welche Ressourcen vorhanden seien, lasse sich kaum beurteilen. Das Verhal ten sei regressiv und demonstrativ

(Urk. 12/158/61 ff. Ziff.

7 .1 ).

Der psychiatrische Experte H.___

führt e in seinem Teilgutachten zur Konsistenz aus , die Beschwerdegegnerin habe sich in der Untersuchung in mas siver Weiser schmerzgeplagt gezeigt, was mit Blick auf die objektiven Befunde auf eine Verdeutlichung respektive Aggravation hinweise. Sodann wies er auf die seines Erachtens durch erhebliche selbstlimitierende Tendenzen und einem deut lichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt e Alltagsgestaltung hin . Er hob her vor, d ie Beschwerdeführerin sehe sich nicht der Lage, auch nur irgend einer Tätigkeit nachzugehen und e s erfolge gleichsam eine Vollpflege

un d versorgung durch die Familienmitglieder

(Urk. 12/158/ 42 f. Ziff. 7.3) . Aufgrund der erhobe nen objektiven Befunde, auf die bereits hingewiesen wurde, ist auch diese Ein schätzung nachvollziehbar. 6 .3.3

Von einer im B.___ -Gutachten ohne weitere Begründung postulierten Aggravation oder Verdeutlichung , das heisst ohne nähere Erörterung oder Herleitung , kann zusammengefasst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausge gangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den Darlegungen der B.___ -Gutachter nachvollziehbar, dass das Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin durch Aggravation oder jedenfalls eine Verdeutlichung gekennzeichnet ist und sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den jeweiligen Teilexpertisen einerseits und in der interdisziplinären Gesamtbetrachtung andererseits an diesem Umstand ori entiert. 6 .4 6 .4.1

Schliesslich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, seitens des RAD sei zu Unrecht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Frage gestellt worden. Wollte der RAD aufgrund der Aggravation die betreffende Diagnose in Abrede stellen, so hätte er dies nicht ohne weitere Abklärungen tun dürfen (Urk. 1 S. 8 Rz

E. 20 f.). Effektiv trifft es zu, dass RAD- Ärztin Dr. K.___ die von den B.___ -Gutachtern gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Zweifel gezogen und dabei den Standpunkt vertreten hat , die Diagnose sei aufgrund der fehlenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen nicht plausibel nachzuvollziehen. Es seien während der Unter su chung keine schmerzbedingten Einschränkungen beobachtet worden, die im Gut achten beschriebene schwierige psychosoziale Gesamtsituation habe sich nach dem Unfall respektive dem Beginn der Schmerzsymptomatik entwickelt , es mangle an der Konsistenz und der Schmerz sei nicht in Verbindung mit emotio nalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen aufgetreten, denen die die Hauptrolle für den Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrecht erhaltung der Schmerzen zukomme (Urk. 12/161/7 , Urk. 12/182/3 f. ).

6 .4.2

Von fehlenden emotionalen Konflikte n oder psychosozialen Belastungen kann entgegen der Auffassung von Dr. K.___ nicht ausgegangen werden. Der psy chi atrische Experte wies auf die lebensgeschichtliche Vorbelastung der Beschwer de führerin aufgrund einer geringen Schul- und fehlenden Berufsausbildung sowie mit unzureichender sozialer Integration hin, was er nachvollziehbar als relevante Vorbelastung interpretierte (Urk. 12/158/42

f. Ziff.

7.3.3). Damit kann gleichzei tig nicht von einer erst nach der Schmerzsymptomatik aufgetretenen psychoso zialen Belastung ausgegangen werden und ein Zusammenhang von emotionaler Belastung und dem Auftreten der Sch m erzen kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung von Dr. K.___ konnten im Zuge der Begutach tung durchaus objektiv begründete schmerzbedingte Einschrän kungen festge stellt werden, was sich namentlich daran ersehen lässt, dass der Beschwerdefüh rerin keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr zumutbar sind (Urk. 12/158/11 Ziff. 4.7.1). Hinzu kommt, dass die von den B.___ -Gutachtern fest gestellten Inkonsistenzen nicht als derart weitgehend zu bewerten waren, dass es sich nicht mehr gerechtfertigt hätte, von einer somatoform geprägten Schmerz störung auszugehen (Urk. 12/158/ 40 f. Ziff. 6.3). Mithin ist der Beschwerde füh rerin darin beizupflichten, dass die Überlegungen von Dr. K.___ keine begründe ten Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gutachten zu wecken ver mögen. Die se erweisen sich sowohl mit Blick auf die Feststellungen in den Teilgutachten als auch mit Bezug auf die Gesamtwürdigung aus interdisziplinärer Sicht als nach vollziehbar. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Mithin besteht auch kein Anlass für weitergehende Abklärungen. 6 . 5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Rechtsprechungsgemäss liegt indessen regel mässig dann keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis tungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht

(BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein solches Verhalten indessen als

nur verdeutlichend zu bewerten ist und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungs hin dernden Konstellationen überschritten wird , bedarf grundsätzlich einer einzel fall bezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungs basis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Hier zu berücksichtigen ist, dass in der von de n

B.___ -Gutachtern attestierte n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen angepassten Tätigkeit das aggravatorische respektive verdeutlichende Verhalten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt ist, wobei insgesamt nur eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiert. Da aus dieser Ein schränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit kein rentenrelevanter Invalidi tätsgrad resul tiert (nachstehende E. 7 ) , kann auf eine nähere Abgrenzung und Prüfung der Frage, ob eine Verdeutlichung oder Aggravation und damit ein Ausschlussgrund vorliegt, verzichtet werden.

7 . 7 .1

Da aufgrund der medizinischen Abklärungen von einer im Umfang von 80 % zu verwertende n Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen oder auch in einer anderen in Frage kommenden angepassten Tätigkeit auszugehen ist, liegt insofern im Ver gleich zum Referenzzeitpunkt, das heisst bezogen auf die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.

Mai

2014 , die mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s IV.2014.00699 vom 30. April 2015 bestätigt wurde

(Urk. 12/100) , eine Veränderung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Zu prüfen bleibt, wie si ch diese Ent wick lung auf die Invaliditätsbemessung auswirkt. 7 .2

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin weiterhin als Vollerwerbs tätige eingestuft

(Urk. 12/182/5). Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollschichtig gearbeitet hat (Urk. 12/19/165

f.) und es ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin geblieben wäre , ist dies nicht zu beanstanden. Eine Statusänderung wurde weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. 7 .3 7.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eine s Vergleichs von Validen

- und Invalideneinkommen zu ermittel n (vgl. vorstehende E. 2.3 ).

Sind indessen Vali den- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berech nen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invali ditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl ligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). Da die Beschwerdeführerin sowohl in der vor Eintritt des Gesundheits schadens ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter (vgl. Urk. 12/12-13, Urk.

12/19/165 f. ) als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit über eine verwert bare Arbeitsfähigkeit von 80 % verfügt (vgl. vorstehende E. 5 .4) , recht fertigt es sich hier grundsätzlich auf einen Einkommensvergleich zu verzichten , wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 12/161/8, Urk. 12/182/5) . Viel mehr ist von einem Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen. Dieser begründet gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente. 7.3.2

P ersönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad können Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E.

3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten , was es recht fer tigt , einen Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE

126 V 75 E. 5a/ bb ).

Hier ist die Restarbeitsfähigkeit mit 80 % durchaus hoch, so dass mit Blick auf das Ausmass der Behinderung

und die zumutbare Einsatzdauer im Vornherein nicht mit einer Lohneinbusse gerechnet werden muss. Gleiches gilt auch mit Blick auf weitere in Betracht fallende Aspekte . Zu beachten ist, dass die Beschwer de führerin die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt (Urk. 12/133/1) . A uf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) sodann wirkt sich i m Bereich der Hilfsarbeiten ein fortgeschrittenes Alter

- die Beschwerdeführerin hat den Jahrgang 1967 - nicht zwingend lohnsenkend aus . Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachge fragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

Auch d er Umstand, dass die Stel lensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Zu beachten ist überdies, dass ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, weswegen ein solcher Anpassungs aufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundes gerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau , die hier in erster Linie in Betracht fallen, rechts pre chungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen) . Somit drängt sich für die Beschwer defüh rerin kein leidensbedingter Abzug auf. Einen solchen hat sie im Übrigen auch nicht beantragt.

Die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit der angefochtenen Verfügung ist zusammengefasst nicht zu beanstande n , was zur Abweisung der da gegen erhobenen Beschwerde führt. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 61 lit . f bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer de verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.

800 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .2

Mit Honorarnote vom

E. 21 Februar 2023 (Urk. 17-18)

macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, für ihre Bemühungen in vorliegendem Verfahren einen Aufwand von insgesamt 11.3 Stunden geltend. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ist dieser Aufwand als angemessen zu bewerten. Anstelle des in der Honorarnote verwendeten Stundenansatzes von Fr. 250.-- gelangt am Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich praxisgemäss ein solcher von Fr.

220.-- zur Anwen dung. Die Entschädigung für den Aufwand von 11,3 Stunden beläuft sich somit auf Fr. 2'486.--. Hinzu kommt die beantragte Auslagenpauschale von 3 %, das heisst Fr. 75.--. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % beläuft sich die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszubezahlende Entschädigung auf Fr. 2'758.-- (Fr. 2'486.-- + Fr. 75.-- + 7,7 %) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’758 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00440

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

23. März 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 4. Oktober 200 6 als Call center-Agentin Outbound bei der Y.___ AG (Urk. 12/ 13). Sie erlitt am 1 0 . Juni 2009 einen Unfall, bei welchem ihr linkes Bein in einer Tramtüre ein geklemmt und verletzt wurde (Urk. 12/ 19/103). Anschliessend war sie teilweise, ab dem 17. April 2010 vollständig krankgeschrieben und der Arbeitsvertrag wurde per 31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 12/ 20/2, Urk. 12/ 14).

Am 9. Juni 2011 meldete sie sich wegen einer Neuralgie, massiven chronischen Schmerzen, Schlafstörungen, einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom und einer depressiven Störung bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 12/ 4, Urk. 12/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 12/ 12 ff. ), insbesondere zog sie die Akten des obligatorischen Unfall versicherers , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Zürich) bei (Urk. 12/

19) und holte bei der Z.___ AG das neurologische und psychiatrische Gutachten vom

16. Januar 2012 ein

(Urk. 12/ 24). Mit Vorbescheid vom 2. August 2012 wurde eine ganze Invalidenrente per 1. Dezember 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 12/ 27). Die IV-Stelle zog, bevor sie verfügte, zusätzliche Unterlagen der Zürich bei, welche zwei Ermittlungsberichte zur Observation der Versicherten enthielten (Urk. 12/ 40, Urk.

12/ 41). Daraufhin teilte die IV Stelle der Versicherten am 23. November 2012 mit, dass der Verfügungserlass bis zum Abschluss der Abklärungen sistiert sei (Urk. 12/ 42). Sie gab ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ GmbH in Auftrag, welches am 20. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 12/ 81). Nach Erlass eines neue n Vorbescheid s

am

1. April 2014 (Urk. 12/ 85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

28. Mai

2014

den Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 12/90 ). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00699 vom 30.

April 2015 ab (Urk. 12/100). 1.2

Am 30. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/102), wobei die IV-Stelle auf dieses Gesuch mit Verfü gung vom 2.

September 2016 nicht eintrat (Urk. 12/115). Diesen Entscheid schützte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.01077 vom 18. April 2017 (Urk. 12/118). Auf ein weiteres am 5. November 2019 gestelltes Leistungs gesuch (Urk. 12/ 122 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wie derum nicht ein (Urk. 12/126). 1.3

Auf die erneute Anmeldung vom 7. November 2020 (Urk. 12/133) trat die IV-Stelle ein. Sie holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/137

ff.). Ferner gab sie eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 12/143, Urk.

12/149). Die Begutachtungsstelle B.___ GmbH in C.___ erstattete ihr Gutachten am 4. Oktober 2021 (Urk. 12/158). Mit Vorbescheid vom 15. November 2021 stellte d ie IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/162). Dagegen erhob die Versicherte in der Folge Einwände (Urk. 12/164, Urk.

12/175). Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbe scheides und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 2 = Urk.

183). 2.

Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invaliden rente zuzusprechen. Ferner beantragte die Versicherte, sie sei durch das Gericht medi zinisch begutachten zu lassen; eventualiter sei die Sache zur ärztlichen Neube gutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich stellte die Versicherte den Antrag, es ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vo m 11. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Davon wurde der Versicherten am 28. November 2022 Kenntnis gege ben unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 14). Am 21.

Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten ihre Honorarnote ein (Urk. 17 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. De z ember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat. Gleiches hat zu gelten, wenn eine laufende Rente wegen veränderter Verhältnisse eingestellt wurde und später erneut ein Leistungsgesuch gestellt wird.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führ te zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2022 aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit längerem in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch jede weitere, ihrem Leiden angepasste Tätigkeit könnten nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt werden. Aufgrund der Schmerzen und der vermehrten Pausen, die auch in einer geeigneten Tätigkeit erforderlich seien, sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % anzuerkennen. Im Gutachten sei hervorgehoben worden, bei einer anhal tenden somatoformen Schmer z störung trete der Schmerz in Verbindung mit emo tionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, was ursächlich für Beginn, Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb d er Beurteilung nicht gefolgt werden könne, mithin sei nicht vom Vorliegen einer relevanten Schmerzstörung auszu gehen . Aus neurologischer Sicht sodann hätten keine der für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) typischen klinischen Befunde erhoben wer den können, weswegen die Schlussfolgerung nachvoll zogen werden könne , es sei von einer Neuropathie auszugehen, die funktionell in der bisherigen Tätigkeit zu einer Beeinträchtigung von 20 % führe. Insgesamt stehe fest, dass die Beschwer deführerin zumutbarerweise in der Lage sei, Hilfstätigkeiten im Umfang von 80

% auszuüben. Diese Einschränkung gebe keinen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 11). 3.2

In der Beschwerdeschrift vom 29. August 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, das eingeholte B.___ -Gutachten vom 4. Oktober 2021 genüge den im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisanforderungen nicht. In erster Linie falle in Betracht, dass sich die Gutachter nicht ausreichend mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. An diesem Umstand ändere auch die im Vorbescheidverfahren eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nichts. Dadurch könne der Mangel des Gut achtens nicht beseitigt werden. Erhebliche Abweichungen bestünden insbeson dere hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. D.___ , Oberarzt der Kli nik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, des Universitätsspitals E.___ . Auf diese sei der neurologische Gutachter nicht eingegangen, obschon Dr.

D.___ anhand detailliert aufgezählter Befunde die Diagnose eines CRPS gestellt habe. Auch die Konsistenzprüfung sei im neurologischen Gutachten mangelhaft. Es genüge nicht, auf zeitlich länger zurückliegende Beobachtungen anlässlich einer Observation zurückzugreifen. Seither habe sich der massgebliche Sachver halt geändert , so dass auch die Konsistenz unter den aktuellen Gesichts punkten zu beurteilen sei. I n Bezug auf die behauptete Aggravation habe auch die Beur teilung durch den RAD zu keiner Klärung geführt. Im Gutachten sei ferner die Abgrenzung zwischen den Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerz störung und der Schmerzsyndrome nicht sauber vorgenommen worden. Bei der Anspruchsbeurteilung komme es wesentlich auf diese Differenzierung an. An der Beurteilung des RAD sei überdies zu bemängeln, dass ohne eigene Unter suchun gen erheblich von der Einschätzung im Gutachten abgewichen und eine andere Diagnose gestellt worden sei. Der Beurteilung des RAD komme nicht derselbe Beweiswert wie einem externen Gutachten zu. Zusammenfassend sei festzuhal ten, dass weder das eingeholte B.___ -Gutachten noch die RAD-Beur teilung eine schlüssige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildeten. Recht sprechungsgemäss habe das Gericht in einer solchen Situation ein Gerichtsgut achten einzuholen (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 12 ff.). 4. 4.1

Referenzzeitpunkt für die Prüfung, ob bis zur Neuanmeldung vom 17.

November 2020 (Urk. 12/133) eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2014 , mit der nach ausführli cher Sachverhaltsabklärung über den Leistungsanspruch, das heisst namentlich über den Anspruch auf eine Rente, entschieden worden war

(Urk. 12/90). Diesen Entscheid hat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00699 vom 30.

April 2015 ges ch ützt

(Urk. 12/100).

Ausser Betracht fallen

dagegen die späteren Entscheide über zwei weitere Neuanmeldungen, die der hier zu beurtei lenden vorausgingen. Am 30. Mai 2016 und am 5. November 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/102, Urk. 12/122 f.), wobei die IV-Stelle auf diese Gesuche mit Verfü gung vom 2. September 2016 - bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.

2016.01077 vom 18.

April 2017 (Urk. 12/118) -

und mit Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht eintrat (Urk. 12/115, Urk. 12/126). Diesen Entscheiden gingen keine materiellen Sach verhaltsabklärungen voraus. 4.2

Der m assgeblich e

medizinische Sachverhalt im Referenzzeitpunkt präsentierte sich gemäss den Feststellungen im

Urteil IV. 2014.00699 vom 30. April 2015 (Urk. 12/100)

wie folgt: I n somatischer Hinsicht war von einer Neuropathie des Nervus

peron a eus

superficialis links auszugehen , mit inkonsistentem Schmerz verhalten und fehlendem Nachweis der Einnahme der angegebenen Schmerz medikamente. Vor diesem Hintergrund hatte n die ärztliche n Abklärung en erge ben, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht

ohne Einschränkung eine vorwiegend sitzende Tätigkeit en mit der Möglichkeit z u gelegentlichen Positions wechseln, ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn respektive fünfzehn Kilogramm, ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes, ohne repetitives Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden oder auf behelfsmässiger Unterlage zumutbar war. Diesem Profil entsprach mithin auch die bisherige Tätigkeit in einem Callcenter (E. 3.3) . Aus psychiatrischer Sicht war gemäss den durchgeführten ärztlichen Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer reaktive n

depressive n Störung mit seinerzeit leichter Episode litt, wobei im Ergebnis keine Beeinträchtigung der erwerblichen Ressourcen resultie r te (E. 4.4 u. 4.6). 5. 5.1

Aufgrund der nach der Neuanmeldung vom 9. November 2020 in Auftrag gege benen Begutachtung durch die Experten des B.___ nannten diese im internis ti schen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom

4. Oktober 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein zumindest teil weise, aber massiv funktionell überlagertes neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

peronaeus

superficialis links (ICD-10 S94.3), (3) ein chroni sches subakromiales

Schulterimpingement -Syndrom rechts (ICD-10 M75.9), (4) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbeton t (ICD-10 M54.5), (5) ein metabolisches Syndrom und (6) ein Lipödem. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten (1) eine präklinische Hypothyreose (ICD-10 E03.9), (2) ein beginnendes metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.0), (3) einen Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55) und (4) chronische Kopf schmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2; Urk. 12 / 158/9 f.

Ziff. 4.1 ). 5.2

In d er interdi s ziplin ären Konsensbeurteilung führten Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, und H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei in Mauritius auf gewachsen und 1998 anlässlich der Hochzeit mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Sie habe zwei erwachsene Kinder. Von Oktober 2006 bis zur Kündi gung der Stell e

per Ende Juni 2010 habe sie in einem Callcenter in einer rein sitzenden, körperlich nicht belastenden Tätigkeit gearbeitet. Nach einem Unfall ereignis im Jahr 20 1 0 (richtig: 200 9 ) sei es ab April 2014 zu einem auf drei Monate befristeten Arbeitsversuch bei I.___ gekommen. Seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie wohne mit ihren beiden erwachsenen Kindern und dem in der Zwischenzeit pensionierten Ehemann in einer 3,5-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilien haus und sei meistens den ganzen Tag zu Hause. Ausserhäusliche Aktivitäten bestünden kaum mehr. Aufgrund der angegebenen komplett therapieresistenten, seit Jahren persistierenden Beschwerden im linken Bein sei es für die Beschwer deführerin nicht denkbar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 12/158/8 f. Ziff. 4.1 ). 5 .3 5 .3.1

Zu de n erhobenen Befunden, zur Konsistenz, den relevanten Belastungsfaktoren und zu den Ressourcen verwiesen die Gutachter in der interdisziplinären Zusam menfassung auf die verschiedenen Teilexpertisen (Urk. 12/158/10 Ziff. 4.4 5). Der internistische Gutachter Dr. F.___ hielt in seinem Teilgutachten zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest, es bestehe der Verdacht auf ein metabolisches Syndrom und eine arterielle Hypertonie; sodann leide die Beschwerdegegnerin unter einer Dislipidämie , einer ausgeprägten Adipositas mit konsekutiver kardiovaskulärer und muskulärer Dekonditionierung und an einem deutlichen Vitamin D-Mangel. Im Vordergrund der geklagten Beschwerden stehe indessen das komplett chronifizierte Schmerzsyndrom bei der linken unteren Ext remität, das rein internistisch nicht erklärt werden könne (Urk. 12/158/34 Ziff.

7.4). Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin keine körperlich belas tenden Tätigkeiten mehr ausüben. Idealerweise komme eine sitzende Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der Möglichkeit von Positions wechseln in Frage. Es sei eine Präsenz während acht Stunden pro Tag möglich, allerdings bestehe eine erhöhte Pausenbedürftigkeit, so dass von einer Arbeits fä higkeit von 80 % auszugehen sei (Urk. 12/158/35 Ziff. 8.1-2). 5 .3.2

Der psychiatrische Experte H.___ fasste in seinem Teilgutachten zusammen, d ie Beschwerdegegnerin habe sich in der Untersuchung in massiver Weiser schmerzgeplagt gezeigt, was mit Blick auf die objektiven Befunde auf eine Verdeutlichung respektive Aggravation hinweise. Die Alltagsgestaltung sei von erheblichen selbstlimitierenden Tendenzen und einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Es erfolge gleichsam eine Vollpflege und versorgung durch die Familienmitglieder. Die diagnostizierte depressive Störung habe im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht mehr bestätigt wer den kön nen, weiterhin gerechtfertigt sei jedoch die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung, dies vor allem mit Blick auf die bio graphischen Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt , habe lediglich einfache Anlerntätigkeiten ausüben können und bis heute bestehe nur eine unzureichende soziale Integration. Die Beschwerdeführerin sehe sich deutlich belastet und eingeschränkt durch die mittlerweile erheblich chronifizierte Schmerzstörung. Es bestünden kaum ausreichende persönliche Ressourcen, um diesen Symptomen angemessen begegnen zu können. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Telefonistin vollzeitlich auszuüben. Allerdings besehe in diesem Rahmen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 %. Dies gründe im Umstand einer auf grund der Schmerzsymptomatik bedingten verminderten Gesamtbelastbarkeit und der auf die eigene Insuffizienz fokussierten Gedanken. In diese Beurteilung miteinbezogen seien das aggravatorische und selbstlimitierende Verhalten, der erhebliche sekundäre Krankheitsgewinn und die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren. Bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum bestehe zusammengefasst eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 12/158/42 f . Ziff. 7.3 f. u. Ziff. 8.1-2). 5 .3.3

Im rheumatologischen Teilgutachten fasste Dr. F.___ zusammen, in Bezug auf die geklagten Beschwerden an der unteren linken Extremität hätten in den vergangenen Jahren nie pathoanatomische Befunde erhoben werden können, die geeignet gewesen wären, die g eklagten chronifizierten Beschwerden somatisch orientiert zu erklären. Hinzu kämen die lumbale Schmerzproblematik und dieje nige im Bereich der Schulter rechts. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwer deführerin in einem aufgrund der Befunde nicht erklärbaren massiv ausgeprägten Schmerzzustand gezeigt mit zum Teil Aufschreien und eindrück lichem Weinen und die Untersuchung sei insgesamt durch eine mangelnde Kooperation begleitet worden. Es sei eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung mit klarer Selbstlimitierung sichtbar geworden. Durch das persönliche Umfeld erfahre die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Krankheitsgewinn. Das Ausmass der gesamtem g eklagten Schmerzsymptomatik, die generelle Schmerzpräsentation und die zum Teil inkonstanten Befunde im Status liessen auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung des Schmerzge schehens schliessen . Es sei davon auszugehen, dass in der freien Wirtschaft eine höhergradige ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, insbesondere auch mit Bezug auf die zwischen 2006 und 2010 ausgeübte Tätigkeit al s Callcenter-Agentin und für jede andere körperlich nicht belastende vornehmlich sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit Bezug auf den rechten dominanten Arm. Für Tätigkeiten in neutraler Schulterstellung bestehe hingegen keine Einschränkung bezüglich manueller Tätigkeiten. Bei subjektiv massiv einge schränkter Gehstrecke sollten keine längeren Gehstrecken zurückgelegt werden müssen. In einer auf diese Weise angepassten Tätigkeit sei die Beschwerde führerin im Umfang von 80 % arbeits fähig. Die Einschränkung trage der erhöhten Pausenbedürftigkeit Rechnung (Urk. 12/158/51 ff. Ziff. 7.1 ff.). 5 .3.4

Der neurologische Experte Dr. G.___

führte in seinem Teilgutachten aus , Aus gangspunkt der vom linken Bein ausgehenden Beschwerden sei ein Vorfall im Juni 2009 gewesen, als der Unterschenkel links in einer Tramtüre eingeklemmt worden sei. Der Neurologe Dr. D.___ habe im März 2010 eine Neuralgie des Nervus

peronaeus

superficialis links diagnostiziert. Im weiteren Verlauf seien ver schiedenste Therapiemodalitäten zur Anwendung gelangt, allerdings sowohl medikamentös als auch interventionell mit ungenügendem Ansprechen . Gestützt auf die Aktenlage, die Angaben der Beschwerdeführerin und die klinische Unter suchung könne eine Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis links im weitesten Sinne bestätigt werden. Ausgehend von den anamnestischen Angaben eines Brennens und einer Hitze an der Aussenseite des Unterschenkels würde man ein neuropathisches Schmerzsyndrom erwarten. Bei der Testung habe jedoch «nur» eine Sensibilitätsverminderung und keine Überempfindlichkeit in Richtung Hyperästhesie oder gar Allodynie festgestellt werden können. Auch habe sich die Gefühlsstörung nicht ins distale Innervationsgebiet d es betroffenen Nerv s ausge dehnt. Der Fussrücken sei nur minimal betroffen. Die Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis könne als organischer Kern des Schmerzsyndroms ange sehen werden. Aus neurologischer Sicht nicht erklärbar sei die Ausdehnung in den Oberschenkel- und Hüftbereich respektive bis zur Flanke, wobei vorüber ge hend sogar eine Ausdehnung in die gesamte linke Körperhälfte inklusive in den Arm bestanden habe. Davon habe Dr. D.___ am 12. Oktober 2020 berichtet. Diese Ausdehnung sei im Sinne einer Schmerzausweitung zu bewerten, für die aus neurologischer Sicht kein Korrelat bestehe. Aus neurologischer Sicht eben falls nicht erklärbar sei das Gangbild mit Entlastung der Ferse beim Barfussgang und mit dem Schleifen des Vorfusses über den Boden in den Schuhen, das heisst mit einer völlig anderen Klinik innert Minuten. Konsistenz und Plausibilität seien in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Ob und welche Ressourcen vorhanden seien, lasse sich kaum beurteilen. Das Verhalten sei regressiv und demonstrativ. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Callcenter-Angestellte könne sitzend ausgeübt werden und sei aus neurologischer Sicht weiterhin möglich. Aufgrund des Schmerzsyndroms sei eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein Vollpensum begründbar (Urk. 12/158/61 ff. Ziff. 7). 5 .4

In der interdisziplinären Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen

fassten die Gutachter zusammen , d ie klinische rheumatologische E valuation habe in Bezug auf den Bewegungsapparat ein chronisches subacromiales Schulter- Impingement - S yndrom rechts sowie ein chronisches linksbetontes lumbospon dy logenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der Lenden wir belsäule (LWS) ergeben, letzteres auf dem Boden einer erheblichen muskulären Dekonditionierung. Die neurologische Untersuchung habe ein zumindest teil weise objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

peronaeus

superficialis links bestätigt, wobei diesbezüglich eine massive funkti onelle Überlagerung bei Status nach einer traumatischen Unterschen kel kontusion links vom Juni 2009 und Status nach Dekompression und Neurolyse des Nervus

peronaeus

superficialis im Mai 2010 vorliege . Unter Berücksichtigung der Akten bestehe bis anhin trotz intensiven invasiven und nichtinvasiven Therapiemass nahmen

eine komplette Therapieresistenz , was au s neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Für das Vorliegen eines CRPS bestünden weder aus rheuma tologische r noch aus neurologischer Sicht genügende Anhaltspunkte. Aus allge meininternistischer Sicht imponiere eine erhebliche Adipositas und ein Lipödem vom Oberschenke l /Knie-Typ. Die psychiatrische Untersuchung habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ergeben. Aufgrund der klinischen Erhebun gen habe sich in allen untersuchten Fachgebieten eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Bereich von 20 % (vollschichtige Präsenz mit vermehrten Pausen) in der angestammten und auch in anderen in Frage kom menden Tätigkeiten ergeben. Aufgrund der erheblichen muskulären Dekon ditio nierung seien regelmässig körperlich mittel- bis schwergradig belas tende Tätig keiten generell nicht umsetzbar. Geeignet sei nebst der bisherigen eine vornehm lich sitzende, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Über kopfarbeiten mit dem rechten dominanten Arm. Keine Einschränkungen bestün den sodann für manuelle Tätigkeiten in Schulterneutralstellung. Bei sub jektiv massiv eingeschränkter Gehfähigkeit sei es sodann nicht empfehlenswert, wenn im Rahmen einer Tätigkeit längere Gehstrecken zurückgelegt werden müssten. Die in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen seien in der Gesamtbeurteilung nicht zu addieren. Es könnten insgesamt die gleichen Zeitab schnitte zum Einlegen vermehrter Pausen im Arbeitsalltag verwendet wer den. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Vorakten

bis in die Jahre 2011 und 2012 habe in der interdisziplinären Bespre chung Einigkeit darüber geherrscht, dass retrospektiv in den vergangenen Jahren zu keinem Zeitpunkt eine höhergradige oder länger anhaltende Arbeitsunfähig keit vorgelegen habe

(Urk. 12/158/10 f. Ziff. 4.3 -8 ) . 5.5 5.5.1

RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, würdigte

vor Erlass des Vorbescheides in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 die Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten aus somatischer Sicht (Urk.

12/161/5 ff.) und hielt zusammenfassend fest , aus somatischer Sicht seien die Schlussfolgerungen im B.___ -Gutachten nachvollziehbar. Es seien umfassende Untersuchungen durchgeführt und die Vorakten detailliert gewürdigt worden. Daher werde empfohlen, auf das Ergebnis abzustellen (Urk. 12/161/7).

In der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 ergänzte Dr. J.___ , d ie Beschwer deführerin mache geltend, das neurologische Teilgutachten sei mangelhaft , da die vom behandelnden Arzt genannte Diagnose eines CRPS verneint worden sei, ohne dies anhand der von ihm (dem behandelnden Arzt ) genannten Befunde zu diskutieren. Tatsächlich habe der Gutachter sowohl anhand der betreffenden Untersuchungsbefunde des Behandlers als auch aufgrund seiner eigenen Unter su chungsergebnisse festgestellt, dass keine der für ein CRPS typischen klinischen Befunde vorgelegen hätten . Insofern könne dem neurologischen Gutachter darin gefolgt werden, dass es sich organisch lediglich um eine Neuropathie des Nervus

peron a eus

superficialis links handle, die funktionell in bisheriger Tätigkeit zu einer Einschränkung von 20 % führe. Weiter e somatische Abklärungen seien daher nicht angezeigt (Urk. 12/182/4 f.). 5.5 .2

RAD-Ärztin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 fest, das psychiatrische Teil gutachten im Rahmen der B.___ -Begutachtung berücksichtige die g eklagten Beschwerden und es sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

verfasst worden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei allerdings aufgrund der fehlenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen nicht plausibel nachzuvollziehen. Zudem seien offensichtlich wäh rend der Untersuchung keine schmerzbedingten Einschränkungen beobachtet worden. Die im Gutachten beschriebene schwierige psychosoziale Gesamtsitu ation habe sich nach dem Unfall respektive dem Beginn der Schmerzsymptomatik entwickelt und könne daher die somatoforme Schmerzstörung nicht begründet haben. Es mangle ferner an der Konsistenz und Plausibilität. Bei der Unter su chung sei eine erhebliche Tendenz zur Aggravation respektive Verdeutlichung festgestellt worden und die Alltagsgestaltung sei von erheblichen selbstlimitier enden Tendenzen und einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt. Die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % lasse sich daher nicht nachvollziehen, zumal sie bereits aus somatischer Sicht begrün det sei

(Urk. 12/161/7 f.).

In der Stellungnahme vom 16. März 2022 ergänzte Dr. K.___ , es treffe hier nicht zu, dass der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psycho so zialen Belastungen auftrete, denen die Hauptrolle für den Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme. Eine chronifi zierte Schmerzstörung könne sodann nicht per se als psychisches Leiden mit Krankheitswert interpretiert werden, auch wenn sie nicht durch einen physiolo gischen Prozess oder eine körperliche Störung hinreichen d erklärt werden könne. Hinzu kämen die Hinweise auf eine erhebliche Tendenz zur Aggravation oder Verdeutlichung. Dies sei bereits in der Vergangenheit so gewesen , da in früheren Begutachtungen immer wieder Diskrepanzen, Selbstlimitierung und Hinweise auf Aggravation beschrieben worden seien . Auch die Ergebnisse der Observation der Beschwerdeführerin im Februar und März 2011 habe dies nahegelegt. Es könne nicht auf die Beschwerdeäusserungen abgestellt werden und es sei nicht möglich, eine tatsächliche Veränderung nachvollziehbar festzustellen

(Urk. 12/182/ 3 f.). 6 . 6 .1 6 .1.1

Die Beschwerdeführerin

macht zum einen in allgemeiner Weise geltend , die B.___ -Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit den Berichten und den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt

(Urk. 1 S. 5 f. Rz 12 ). Diesbezüglich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass im interdisziplinären Teil des Gutachtens die den Experten zur Verfügung stehenden medizinischen Vorakten einzelnen und jeweils mit einer kurzen Inhaltsbeschreibung aufgeführt sind (Urk. 12/158/16

ff.). Auf diese Zusammenstellung wird in den jeweiligen Teilex pertisen verwiesen (Urk. 12/158/30, Urk. 12/158/37, Urk.

12/158/45, Urk.

12/158/56). Konkret rügte die Beschwerdeführerin sodann, der neurolo gi sche Teilgutachter Dr. G.___ habe sich nicht mit der erheblich divergierenden Beurteilung von Dr. D.___ auseinandergesetzt . Die blosse Feststellung im Gut achten , die Diagnose eines CRPS habe nicht mehr gestellt werden können, reiche vor allem dann nicht aus, wenn es sich um eine chronische Erkrankung handle, die seit Jahren erfolglos behandelt werde und deswegen eine Spontan heilung nicht plausibel sei

(Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 6 .1.2

Zutreffend ist, dass Dr. D.___

hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen der Beschwerdeführerin von einem CRPS ausging , namentlich im Bericht vom 22.

Dezember 2020

(Urk. 12/141/2) , nachdem er gemäss den Darlegungen von Dr.

G.___ zuvor, das heisst im April 2020 ein CRPS noch als Differen tialdiag nose angegeben hatte (Urk. 12/158/61). D ie Berichte von Dr.

D.___ lagen dem Gutachter Dr. G.___ vor

(Urk. 12/158/61 f.) und der Gutachter

hielt fest, er könne die Beurteilungen von Dr. D.___

nur bedingt nachvollziehen. Überein stimmung bestehe insofern, als ein gewisses neuropathisches Schmerz syndrom vorliege. Die Diagnose ein e s CRPS sei hingegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht haltbar. Auch Dr. D.___ habe selber nie Befunde beschrieben, die diese Diagnose rechtfertigten. Es sei evident, dass nicht alle Beschwerden und klinischen Befunde als organisch gewertet werden könnten. Vielmehr bestünden Anhaltpunkte für eine Überlagerung und eine funktionelle Komponente, wie dies auch früher aus neurologischer Sicht in Gutachten festgestellt worden sei

(Urk. 12/158/63 f.).

Die Auseinandersetzung mit den Darlegungen von Dr. D.___ fiel damit effektiv ausführlicher

aus , als es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift dar stellte. Für Dr. G.___ steht der Diagnose eines CRPS in erster Linie der Umstand entgegen, dass nur ein Teil der Symptomatik aus objektiver Sicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass effektiv auch in den Vorgutachten die Diagnose eines CRPS stets verneint und - wie auch im B.___ -Gutachten - von eine m

neuro pathischen Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

superficialis ausge gangen worden war

(Urk. 12/41/227, Urk. 12/41/231, Urk.

12/73/11, Urk.

12/81/111 f.). Zu erwähnen ist überdies, dass sich Dr. D.___ seinerseits nicht mit den abwei chenden ärztlichen Einschätzungen auseinander setzte und so seine Diagnostik k einer kritischen Würdigung unterzog (Urk. 12/141/1 f. ), weswegen insgesamt kein Grund besteht, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und vom fehlenden Nachweis eines CRPS auszugehen.

Im Übrigen gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ im Unterschied zu den Experten des B.___

dem therapeutischen Auftrag als behandelnder Arzt entsprechend keine Symptom validierungen durch zuführen

hatte und daher die Beurteilung erwartbar weit gehend gestützt auf die anamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers

erfolgte . 6 .2 6 .2.1

Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin die Konsistenzprüfung im neurolo gi schen Teilgutachten mit dem Argument, der Gutachter habe in pauschaler Weise Bezug auf die Observation genommen, die im Jahr 2012 durchgeführt worden sei. Die damaligen Erkenntnisse seien im Rahmen der aktuellen gutach terlichen Untersuchung indessen nicht mehr relevant. Denn seither habe sich der medizi nische Sachverhalt verändert, so dass auch die Konsistenz unter aktuellen Gesichtspunkten zu prüfen wäre , was im neurologischen Teilgutachten aber nicht in schlüssiger Weise der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Rz 14). 6 .2.2

Tatsächlich nahm Dr. G.___

unter anderem auch Bezug auf die Erkenntnisse, der i n der Zeit vom 16. Januar bis

30. März 2011 erfolgten Observation der Be schwerdeführerin (Urk. 12/40) . Die Bezugnahme auf die Überwachu ng erfolgte im Zusammenhang mit der Frage nach der Konsistenz im Alltag, die Dr. G.___ einleitend damit beantwortete, dies könne er - im Gegensatz zur unter Ziff. 7.1 erläuterten Konsistenz in der Untersuchungssituation - nicht abschliessend beant worten. Einerseits spreche die Unterschenkelatrophie links für eine gewisse Schonung des Beins, andererseits bestünden aufgrund früherer Überwachung auch Zweifel an der Konsistenz und Plausibilität im Alltag (Urk. 12/158/63 Ziff.

7.3. 1- 2) .

Aufgrund der in der Untersuchungssituation konkret gewonnenen und in Ziff.

7.1 des neurologischen Teilgutachtens zusammengefassten Erkenntnisse der neuro logischen Untersuchung (Urk. 12/158/61-63 Ziff. 7.1 ), die die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Zweifel zog, ist die Beurteilung der Konsistenz in der Alltagssituation mit Verweis auf die Erkenntnisse der seinerzeitigen Observation, die tatsächlich Anhaltspunkte für Inkonsistenz en im Alltagsverhalten aufgezeigt hatte (Urk. 12/40/7 ff., Urk. 12/40/37 ff.) , nachvollziehbar. Die Bezugnahme diente

mithin nicht unmittelbar der Beurteilung der Konsistenz im Zeitpunkt der Begutachtung. Vielmehr erfolgte der Verweis zur Verdeutlichung der Parallele n der seinerzeitigen Erkenntnisse und den Wahrnehmungen im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung. 6 .3 6 .3.1

Nicht hinreichend dargetan ist nach Ansicht der Beschwerdeführer in sodann eine Aggravation respektive Verdeutlichung. Sie macht geltend, im Gutachten sei die Abgrenzung zwischen den gestellten Diagnosen der somatoformen Schmerz stö rung und der Schmerzsyndrome zur behaupteten Schmerzverdeutlichung respek tive Aggravation nicht sauber vorgenommen worden. Bei beidem sei das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht gänzlich anhand von organischen Korrela ten nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens könne somit nicht beurteilt wer den, ob von einer Pathologie auszugehen sei oder von einem bewusstseins nahen Prozess. Auf dieser Grundlage lasse sich auch der Leistungsanspruch nicht hin reichend beurteilen. Es sei nicht ausreichend, wenn im Gutachten einerseits lediglich festgestellt werde, es liege eine Verdeutlichung oder Aggravation vor, ohne dies ausführlich vor dem Hintergrund der festgestellten Erkrankungen zu diskutieren, oder wenn dafür auf frühere Expertisen Bezug genommen werde

(Urk. 1 S. 6 f. Rz 15 ff.). 6 .3.2

Die Experten legten in ihren jeweiligen Teilgutachten begründet dar, weswegen sie zu ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen gelangten. Dr. F.___ hielt fest, das im Vordergrund stehende chronifizierte Schmerzsyndrom lasse sich aus rein internistisch er Sicht nicht erklär en (Urk. 12/158/34 Ziff. 7.4).

Mit Blick auf die erhobenen Befunde ist die se Schlussfolgerung nachvollziehbar (Urk. 12/158/32 f. Ziff. 4.3). Sodann fasste Dr. F.___

aus rheumatologischer Sicht zusammen, in Bezug auf die geklagten Beschwerden an der unteren linken Extremität hätten in den vergangenen Jahren nie pathoanatomische Befunde erhoben werden können, die geeignet gewesen wären, die g eklagten chronifizier ten

Beschwerden soma tisch orientiert zu erklären. Hinzu kämen die lumbale Schmerzproblematik und diejenige im Bereich der Schulter rechts. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin in einem aufgrund der Befunde nicht erklärbaren massiv ausgeprägten Schmerzzustand gezeigt mit zum Teil Aufschreien und eindrück li chem Weinen und die Untersuchung sei insgesamt durch eine mangelnde Koope ration begleitet worden. Es sei eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behin derungsüberzeugung mit klarer Selbstlimitierung sichtbar geworden. Durch das persönliche Umfeld erfahre die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Krank heitsgewinn. Das Ausmass der gesamtem g eklagten Schmerzsymptomatik, die generelle Schmerzpräsentation und die zum Teil inkonstanten Befunde im Status liessen die Annahme eine r erhebliche n funktionelle n Überlagerung des Schmerz geschehens zu

(Urk. 12/158/51

f . Ziff.

7.1 ). Vor dem Hintergrund der bei der Begutachtung erhobenen Befunde (Urk. 12/158/47 ff. Ziff. 4.3), der Selbstein schätzung der Beschwerdeführerin und ihren Angaben zu m Tagesablauf (Urk. 12/158/39, Urk. 12/158/45 f. Ziff. 3 .2.1 ) sind diese Schlussfolgerungen nach vollziehbar.

Der neurologische Experte Dr. G.___

hob in seinem Teilgutachten hervor , d ie Neuropathie des Nervus

peronaeus

superficialis könne als organischer Kern des Schmerzsyndroms angesehen werden. Aus neurologischer Sicht nicht erklärbar sei die Ausdehnung in den Oberschenkel- und den Hüftbereich respektive bis zur Flanke, wobei vorübergehend sogar eine Ausdehnung in die gesamte linke Kör perhälfte inklusive in den Arm bestanden habe. Davon habe Dr. D.___ am 12.

Oktober 2020 berichtet. Diese Ausdehnung sei im Sinne einer Schmerz ausweitung zu bewerten, für die aus neurologischer Sicht kein Korrelat bestehe. Aus neuro logischer Sicht ebenfalls nicht erklärbar sei das Gangbild mit Entlas tung der Ferse beim Barfussgang und mit dem Schleifen des Vorfusses über den Boden in den Schuhen, das heisst mit einer völlig anderen Klinik innert Minuten. Konsistenz und Plausibilität seien in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Ob und welche Ressourcen vorhanden seien, lasse sich kaum beurteilen. Das Verhal ten sei regressiv und demonstrativ

(Urk. 12/158/61 ff. Ziff.

7 .1 ).

Der psychiatrische Experte H.___

führt e in seinem Teilgutachten zur Konsistenz aus , die Beschwerdegegnerin habe sich in der Untersuchung in mas siver Weiser schmerzgeplagt gezeigt, was mit Blick auf die objektiven Befunde auf eine Verdeutlichung respektive Aggravation hinweise. Sodann wies er auf die seines Erachtens durch erhebliche selbstlimitierende Tendenzen und einem deut lichen sekundären Krankheitsgewinn geprägt e Alltagsgestaltung hin . Er hob her vor, d ie Beschwerdeführerin sehe sich nicht der Lage, auch nur irgend einer Tätigkeit nachzugehen und e s erfolge gleichsam eine Vollpflege

un d versorgung durch die Familienmitglieder

(Urk. 12/158/ 42 f. Ziff. 7.3) . Aufgrund der erhobe nen objektiven Befunde, auf die bereits hingewiesen wurde, ist auch diese Ein schätzung nachvollziehbar. 6 .3.3

Von einer im B.___ -Gutachten ohne weitere Begründung postulierten Aggravation oder Verdeutlichung , das heisst ohne nähere Erörterung oder Herleitung , kann zusammengefasst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausge gangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den Darlegungen der B.___ -Gutachter nachvollziehbar, dass das Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin durch Aggravation oder jedenfalls eine Verdeutlichung gekennzeichnet ist und sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den jeweiligen Teilexpertisen einerseits und in der interdisziplinären Gesamtbetrachtung andererseits an diesem Umstand ori entiert. 6 .4 6 .4.1

Schliesslich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, seitens des RAD sei zu Unrecht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Frage gestellt worden. Wollte der RAD aufgrund der Aggravation die betreffende Diagnose in Abrede stellen, so hätte er dies nicht ohne weitere Abklärungen tun dürfen (Urk. 1 S. 8 Rz 20 f.). Effektiv trifft es zu, dass RAD- Ärztin Dr. K.___ die von den B.___ -Gutachtern gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Zweifel gezogen und dabei den Standpunkt vertreten hat , die Diagnose sei aufgrund der fehlenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen nicht plausibel nachzuvollziehen. Es seien während der Unter su chung keine schmerzbedingten Einschränkungen beobachtet worden, die im Gut achten beschriebene schwierige psychosoziale Gesamtsituation habe sich nach dem Unfall respektive dem Beginn der Schmerzsymptomatik entwickelt , es mangle an der Konsistenz und der Schmerz sei nicht in Verbindung mit emotio nalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen aufgetreten, denen die die Hauptrolle für den Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrecht erhaltung der Schmerzen zukomme (Urk. 12/161/7 , Urk. 12/182/3 f. ).

6 .4.2

Von fehlenden emotionalen Konflikte n oder psychosozialen Belastungen kann entgegen der Auffassung von Dr. K.___ nicht ausgegangen werden. Der psy chi atrische Experte wies auf die lebensgeschichtliche Vorbelastung der Beschwer de führerin aufgrund einer geringen Schul- und fehlenden Berufsausbildung sowie mit unzureichender sozialer Integration hin, was er nachvollziehbar als relevante Vorbelastung interpretierte (Urk. 12/158/42

f. Ziff.

7.3.3). Damit kann gleichzei tig nicht von einer erst nach der Schmerzsymptomatik aufgetretenen psychoso zialen Belastung ausgegangen werden und ein Zusammenhang von emotionaler Belastung und dem Auftreten der Sch m erzen kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung von Dr. K.___ konnten im Zuge der Begutach tung durchaus objektiv begründete schmerzbedingte Einschrän kungen festge stellt werden, was sich namentlich daran ersehen lässt, dass der Beschwerdefüh rerin keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr zumutbar sind (Urk. 12/158/11 Ziff. 4.7.1). Hinzu kommt, dass die von den B.___ -Gutachtern fest gestellten Inkonsistenzen nicht als derart weitgehend zu bewerten waren, dass es sich nicht mehr gerechtfertigt hätte, von einer somatoform geprägten Schmerz störung auszugehen (Urk. 12/158/ 40 f. Ziff. 6.3). Mithin ist der Beschwerde füh rerin darin beizupflichten, dass die Überlegungen von Dr. K.___ keine begründe ten Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gutachten zu wecken ver mögen. Die se erweisen sich sowohl mit Blick auf die Feststellungen in den Teilgutachten als auch mit Bezug auf die Gesamtwürdigung aus interdisziplinärer Sicht als nach vollziehbar. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Mithin besteht auch kein Anlass für weitergehende Abklärungen. 6 . 5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Rechtsprechungsgemäss liegt indessen regel mässig dann keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis tungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht

(BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein solches Verhalten indessen als

nur verdeutlichend zu bewerten ist und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungs hin dernden Konstellationen überschritten wird , bedarf grundsätzlich einer einzel fall bezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungs basis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Hier zu berücksichtigen ist, dass in der von de n

B.___ -Gutachtern attestierte n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen angepassten Tätigkeit das aggravatorische respektive verdeutlichende Verhalten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt ist, wobei insgesamt nur eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiert. Da aus dieser Ein schränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit kein rentenrelevanter Invalidi tätsgrad resul tiert (nachstehende E. 7 ) , kann auf eine nähere Abgrenzung und Prüfung der Frage, ob eine Verdeutlichung oder Aggravation und damit ein Ausschlussgrund vorliegt, verzichtet werden.

7 . 7 .1

Da aufgrund der medizinischen Abklärungen von einer im Umfang von 80 % zu verwertende n Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen oder auch in einer anderen in Frage kommenden angepassten Tätigkeit auszugehen ist, liegt insofern im Ver gleich zum Referenzzeitpunkt, das heisst bezogen auf die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.

Mai

2014 , die mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s IV.2014.00699 vom 30. April 2015 bestätigt wurde

(Urk. 12/100) , eine Veränderung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Zu prüfen bleibt, wie si ch diese Ent wick lung auf die Invaliditätsbemessung auswirkt. 7 .2

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin weiterhin als Vollerwerbs tätige eingestuft

(Urk. 12/182/5). Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollschichtig gearbeitet hat (Urk. 12/19/165

f.) und es ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin geblieben wäre , ist dies nicht zu beanstanden. Eine Statusänderung wurde weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. 7 .3 7.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eine s Vergleichs von Validen

- und Invalideneinkommen zu ermittel n (vgl. vorstehende E. 2.3 ).

Sind indessen Vali den- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berech nen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invali ditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl ligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). Da die Beschwerdeführerin sowohl in der vor Eintritt des Gesundheits schadens ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter (vgl. Urk. 12/12-13, Urk.

12/19/165 f. ) als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit über eine verwert bare Arbeitsfähigkeit von 80 % verfügt (vgl. vorstehende E. 5 .4) , recht fertigt es sich hier grundsätzlich auf einen Einkommensvergleich zu verzichten , wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 12/161/8, Urk. 12/182/5) . Viel mehr ist von einem Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen. Dieser begründet gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente. 7.3.2

P ersönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad können Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E.

3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten , was es recht fer tigt , einen Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE

126 V 75 E. 5a/ bb ).

Hier ist die Restarbeitsfähigkeit mit 80 % durchaus hoch, so dass mit Blick auf das Ausmass der Behinderung

und die zumutbare Einsatzdauer im Vornherein nicht mit einer Lohneinbusse gerechnet werden muss. Gleiches gilt auch mit Blick auf weitere in Betracht fallende Aspekte . Zu beachten ist, dass die Beschwer de führerin die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt (Urk. 12/133/1) . A uf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) sodann wirkt sich i m Bereich der Hilfsarbeiten ein fortgeschrittenes Alter

- die Beschwerdeführerin hat den Jahrgang 1967 - nicht zwingend lohnsenkend aus . Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachge fragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

Auch d er Umstand, dass die Stel lensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Zu beachten ist überdies, dass ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, weswegen ein solcher Anpassungs aufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundes gerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau , die hier in erster Linie in Betracht fallen, rechts pre chungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen) . Somit drängt sich für die Beschwer defüh rerin kein leidensbedingter Abzug auf. Einen solchen hat sie im Übrigen auch nicht beantragt.

Die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit der angefochtenen Verfügung ist zusammengefasst nicht zu beanstande n , was zur Abweisung der da gegen erhobenen Beschwerde führt. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 61 lit . f bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer de verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.

800 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .2

Mit Honorarnote vom

21. Februar 2023 (Urk. 17-18)

macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, für ihre Bemühungen in vorliegendem Verfahren einen Aufwand von insgesamt 11.3 Stunden geltend. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ist dieser Aufwand als angemessen zu bewerten. Anstelle des in der Honorarnote verwendeten Stundenansatzes von Fr. 250.-- gelangt am Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich praxisgemäss ein solcher von Fr.

220.-- zur Anwen dung. Die Entschädigung für den Aufwand von 11,3 Stunden beläuft sich somit auf Fr. 2'486.--. Hinzu kommt die beantragte Auslagenpauschale von 3 %, das heisst Fr. 75.--. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % beläuft sich die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszubezahlende Entschädigung auf Fr. 2'758.-- (Fr. 2'486.-- + Fr. 75.-- + 7,7 %) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’758 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm