Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Vater vierer 1985, 1988, 1990 und 1994 geborener Kinder, reiste 1985 aus Mazedonien in die Schweiz und arbeitete zuletzt vo m 23.
Oktober 1989 bis am 11.
März 2020 als Rangierangestellter bei der Y.___ (Urk. 7/1) ; seither w u r de
ihm für diese Tätigkeit eine A rbeitsunfähig keit attestiert und
bestand mit der Arbeitgeberin ein Reintegrations plan ( Urk. 7/22 ff. ) . Am 7. September 2020 meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf Schulter- und Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente, Urk.
7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zin i sche und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 26. September 2020 und 8.
Oktober 2020, Urk. 7/7, Urk. 7/9). Am 4.
Mai 2021 erteilte sie dem Versicherten im Sinne einer Frühintervention smassnahme
Kostengutsprache für eine beglei tende Bera tung im Hinblick auf die Erhaltung seines Arbeitsplatzes (vgl.
Urk. 7/12 ). Nach dem das Pensum am Schonarbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht weiter gesteigert werden konnte, hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, beendigte die IV-Stelle die se Frühinterventionsmassnahme. Zudem verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( vgl.
Mitteilung vom 30. Juni 2021, Urk. 7/21 ; vgl. auch Protokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 7/24 ).
Dagegen opponierte der Versicherte am 2.
August 2021 mündlich (Urk. 7/25) ; i m Oktober 2021 ersuchte er
um Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen sowie um Rentenprü fung ( Urk. 7/28). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit, laut Auskunft der Arbeit geberin sei die bisherige Arbeitsstelle, nicht aber das Arbeitsverhältnis per se auf gelöst worden; es werde nach einer betriebsinternen Lösung gesucht. Damit bestehe kein Anlass resp. Anspruch auf IV-gestützte Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/33). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47, Urk. 7/52 ff.) mit Verfügung vom 26. Juli 2022
einen Rentena nspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten in Auftrag zu geben und danach neu über die Leistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 6. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach Art. 49 IVV beurteil t der Regionale Ärztliche Dienst
( RAD ) die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
I n der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Rangierarbeiter zu 100 % arbeits unfähig. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe hingegen seit jeher eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus dem Ein kommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 6 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte bestehe hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %. Die Ausübung einer Schontätigkeit bei der Y.___ sei indes gescheite r
t. Der Vertrauensarzt der Y.___ habe ausgeführt, der Beschwerdeführer sei für eine angepasste Schontätigkeit nicht arbeitsfähig und damit nicht integrationsfähig. Die anderslautende Beurteilung des RAD-Arztes vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere habe dieser den Beschwerdeführer nie selber untersucht. Darüber hinaus habe sich im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses gezeigt, dass eine Schontätigkeit nicht mehr mög lich sei. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des RAD abgestellt habe, obschon drei fachärztliche Beurteilungen dagegensprächen, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Unter Berücksichtigung eines 25%-Abzugs infolge der körperlichen Einschränkungen , Sprachschwierigkeiten , des vorge rückten Alters und Ausländerstatus resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Selbst wenn von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen würde, erg ä be sich damit ein Invaliditätsgrad von 42 %. Ein Rentenanspruch bestehe vorliegend auch bereits deshalb, weil die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund sei nes Alters und Ausländerstatus sowie der fehlenden Berufserfahrung , Umstel lungsfähigkeit , Ausbildung
und Sprachs chwierigkeiten unrealistisch sei. Eventu aliter sei die Arbeitsfähigkeit gutachterlich festzustellen (Urk. 1). 3. 3.1
Unbestritten und ausweislich der bildgebenden Befunde (MRI) vom 27. und 28.
Februar 2020 best eht b eim Beschwerdeführer auf Seiten des rechten Knies (1) eine beginnende Gonarthrose medialbetont , (2) eine aktivierte Retropatellarar throse, (3) eine deutliche mukoide Degeneration des medialen Meniskus mit fraglichem horizontale n Riss und (4) ein minimaler Gelenkserguss (Urk. 7/10/1 1 f. ); links zeigten sich (1) eine deutlich aktivierte medialbetonte Gonarthrose mit Chondro pathia III° bzw. beginnender Knorpelglatze sowie Retropatellaarthrose , eine mukoide Degeneration und ein horizontaler Riss des medialen Meniskus (Urk. 7/10/13 ff.). An der rechten Schulter ausgewiesen sind alsdann (1) eine aktivierte AC-Gelenksarthrose, (2) Tendinopathie , (3) ein sublabrales
Foramen , (4) eine Bur sitis subacromialis sowie (5) beim Akromion Typ II/Typ III , Hinweise auf Reizung der Supraspinatussehne auf dieser Höhe und damit auch ein Impingement (Urk. 7/10/9
f.).
Die MR-Tomographie des rechten Hüftgelenks vom 2. März 2020 erbrachte zudem Hinweise auf ein Impingementsyndrom beidseits sowie einen Riss des ventralen oberen Labrums rechts ausgeprägter als links (Urk. 7/10/1 5 f. ). Seit dem 19. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine (Teil-) Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 7/2/2 f. ; vgl. auch nachfolgend E. 3.3 ff. ). 3. 2
Gestützt auf die bildgebenden Befunde hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie , im Konsiliarbericht vom 11 . März 2020 ein multifaktorielles Geschehen fest ; der Beschwerdeführer wirke jedoch insgesamt
nicht massiv schmerzgeplagt. Zwecks genereller Aktivierung und Evaluation der Beschwerden
sei
zunächst
eine Physiotherapie durchzuführen (Urk. 7/10/17 f. ) .
Infolge Beschwerdepersistenz hinsichtlich der Knie überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf zur Prüfung einer Operationsindikation ( Teilmeniskektomie ) an Dr. med. A.___ ,
Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie (vgl. Konsiliarbericht vom 13. Mai 2020, Urk. 7/10/22 ; vgl.
auch den
Verlaufskonsiliarbericht vom 1. April 2020, Urk. 7/1 0 /20 ). 3. 3
Dr. A.___
hielt am
19. Mai 2020 fest, b ildgebend zeige sich ein ausgepräg tes Ödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des Femurkondylus . Zudem liege eine massive Überlastung bei ausgeprägter Adipositas vor. Es sei zu befürch ten, dass eine Teilmeniskektomie diese Beschwerden eher verschlimmere. Somit sei vorerst eher eine konservat i ve Therapie mit Vitamin D und Chondrosulf
sowie Ernährungsberatung und Gewichtsreduktion und bei anhaltenden Beschwerden eine Totalprothese indiziert (Urk. 7/10/24 f.).
A m 30.
November 2020 berichtete Dr. A.___ einen deutlichen Rückgang der Beschwerden unter der initiierten Physiotherapie, Ernährungsberatung und supportiven Therapie mit Chondrosulf . Zudem habe der Beschwerdeführer sein Gewicht von 134 kg auf 128 kg reduzieren können (Urk. 7/11/7) .
H insichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden am Tag; in einer leidensangepasste n Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 8 Stunden am Tag arbeitsfähig (Urk. 7/11/5). Im Verlaufsbericht vom 11.
Mai
2021 hielt Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wiederum eine Arbeits fähigkeit von 8 Stunden am Tag fest ( vgl. Urk. 7/1 5/5 ). 3. 4
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie , diagnostizierte
am
8. November 2020
Knieschmerzen rechts mehr als links bei degenerativen Veränderungen mit Meniskusödem, eine Schulter LBS-Läsion rechts und ein Impingement der rechten Hüfte .
Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Rangierarbeiter ; in einer adaptierten Tätigkeit
ohne kniebelas tende Tätigkeiten und ohne Gehen auf unebenem Grund sei der Beschwerdeführer
jedoch zu 100
% arbeitsfähig
( Urk. 7/10 /3-6 ).
Am
4. Juni 2021 hielt Dr. B.___
dafür ,
h insichtlich einer leichten Schontätigkeit bei der Y.___ , ohne kniebelastende, kniende oder Tätigkeiten in der Hocke oder auf unebenem Gelände und auf Schotter, so etwa im Hausdienst (ohne Reinigungs arbeiten oder Botengänge), bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit , gültig ab Okto ber 2020 (Urk. 7/18 ).
Am 5. August 2021 führte sie
aus , der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen, so etwa an Gonarthrosen beidseits, an einem Lumbovertebral syndrom sowie Schulterschmerzen rechts. Aufgrund all dieser Beschwerden sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk.
7/26). 3. 5
RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für o rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , hielt in der internen Stellungnahme vom 8.
Juni 2021 fest, die Sachlage sei vollkommen klar. Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ bestehe eine medialbetonte Arthrose beider Kniegelenke (links mehr als rechts) sowie initiale Arthrose beider Hüftgelenke. Damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen, insbesondere auch auf unebenem Boden , sowie mit Treppen- und Leiter steigen begründet . Zudem ergebe sich eine rechtsseitige Schulterproblematik ( Impingementsyndrom ). Für eine adäquat angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer, weit vorwiegend im Sitzen) bestehe jedoch definitiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 24/7 ). 3. 6
In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte auf, ihre bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen zu begründen, insbesondere soweit sich daraus Widersprüche erg ä ben. Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2022 hielt Dr. B.___ eine Zunahme der Kniebeschwerden fest ; bis am 31. August [2021] habe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 20% ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
A b dem 1.
September [2021] sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/34/1 ff.). 3. 7
Dr. A.___ hielt aufgrund der Konsultation vom 27. September 2021
eine medialbetonte Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links , und ausserdem fest, unter Einnahme von Condrosulf habe sich eine leichte Beschwerderegredienz ein gestellt. Insgesamt bestehe jedoch weiterhin eine Schwellneigung. Vor allem das Treppenabsteigen und Bergabgehen würden Mühe bereiten ;
l ängere statische Positionen seien mit Schmerzen verbunden. In objektiver Hinsicht erg aben sich im Wesentlichen ein
hinkfreies , flüssiges Gangbild, keine Überwärmung, wohl aber eine Schwellung und ein Erguss, eine Flexion/Extension 125-0-0°, stabile Seitenbänder sowie deutliche Druckschmerzen über dem medialen Gelenkspalt sowie peripatelläre Schmerzen und ein Patellaanpressdruckschmerz . MR-tomographisch zeigte sich am 12. August 2021 die vorbekannte Komplexläsion im Innenmeniskushinterhornbereich , eine Chond r opathie bis Grad IV an mehre ren – näher umschriebenen - Stellen und ein deutlicher Erguss (vgl. MRT-Befun d , Urk. 7/34/8) . Dr. A.___ kam zum Schluss, bei dieser Sachlage ergebe sich bildmorphologisch klar eine aktivierte Arthrose. Für eine Knieprothese könne sich der Beschwerdeführer noch nicht entscheiden. Als Rangierarbeiter sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Lastentragen, ohne Leitersteigen, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Hocken und Knien und ohne statische Belastungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20
%. Mittel- bis langfristig sei sicherlich eine Knie-TEP indiziert ( vgl. Bericht vom 4. Oktober 2021, Urk. 7/27/ 1 f. = Urk. 3/3 und Urk. 3/4 ). 3. 8
A nlässlich der Verlaufskontrolle bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie ,
vom 22. November 2021 habe der Beschwerde führer
weiterhin belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungszustände in beiden Kniegelenken berichtet. Er leide zunehmend an den Gonarthrose-Beschwerden, welche anhaltend rechts dominierten, aber auch links zunähmen . Mittelfristig sei weiterhin eine Prothesenversorgung zu erwägen. Da der Beschwerdeführer bisher noch keine Infiltrationen erhalten habe, sei eine Hyal uronsäure-Kur als Option anzudenken
( vgl. Konsiliarbericht vom 7. Januar 2022, Urk. 7/34/6 f. ) .
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
17. März 2022 notierte Dr. D.___ eine zunehmende Invalidisierung, links mehr als rechts. Die konservativen Behandlungsmethoden seien ausgeschöpft. Der Beschwerde führer sei als Rangierspezialist seit 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit könne mittels operativen Vorgehens erreicht werden (Urk. 7/44). 3. 9
Auf Vorhalt der zitierten medizinischen Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin, Rehabilita tion und Innere Medizin, mit Stellungnahme vom 14. April 2022 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Knieschmerzen rechts mehr als links bei Gonarthrosen und Meniskusläsionen (rechts: Komplexläsion Innenmenis kushinterhornbereich sowie Chondropathie bis Grad IV , laterale Trochlea und mediale Patellafacette mit deutlichem Erguss; links: degenerative Meniskusläsion sowie Chondropathie Grad III medial und Retropatellararthrose) fest. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Schulter LBS-Läsion rechts, ein Impingement der rechten Hüfte sowie
Lumbovertebralsyndrom bei degenera tiven Veränderungen. Letztere Diagnosen seien im IV-Bericht der Hausärztin [Dr.
B.___ ] erwähnt, jedoch ohne aktuelle Symptomatik oder Therapie, so dass dies bezüglich von «Status nach – Diagnosen» auszugehen sei. Die am 5.
August
2021 festgehalten en «verschiedenen Beschwerden bei degenerativen Veränderungen» seien im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden. Weiter bestehe eine Adipositas (nach Gewichtsverlust am 30. November 2020: 129 kg, am 15. Dezember 2016: 171 cm, BMI 44.1). Ständiges Stehen und Gehen sei bei den permanenten Schmerzen offenbar nicht mehr zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Rangierarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 11.
März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, vorwiegend sitzend ausgeübten Ver weistätigkeit, mit wenig Stehen und Gehen, ohne schweres Las tent ragen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, mit wenig Tätigkeiten wie Bücken, hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten oder Arbeiten i n weiter Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen oder Nässe-/Kälteexposition, bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem seien die Therapieressourcen noch nicht ausgeschöpft. Die seitens Dr. A.___ postulierte 20%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht einleuchtend. Insbesondere habe sie ihre Arbeits fähigkeitsbeurteilungen auch auf entsprechende Rückfrage nicht begründet, wes halb ihren Angaben nicht gefolgt werden könne (Urk. 7/46/8 f.). 4.
4.1
Die IV-Stelle stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dres . C.___ und E.___ , welche diese in Kenntnis der relevanten Vorakten abgaben. 4.2
In diagnostischer Hinsicht ergaben sich bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage inkl. Bildmaterial, zuletzt aktualisiert im August 2021, keine ärztlichen Differenzen.
Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn der RAD von einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers abgesehen hat. Alsdann ist unbestritten , dass L etzterer als Rangierarbeiter seit dem 11. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war. Strittig ist einzig seine (qualitative) Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit. Währenddem Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer im November 2020 und März 2021 noch eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden am Tag in einer angepassten Verweistätigkeit attestierte und damit – konkordant mit dem RAD - annähe r nd eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/ 5 , U rk.
7/15/5), hielt sie
nach der Verlaufskontrolle Ende September 2021 für angepasste Tätigkeiten eine 20%ige Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Bericht vom 1 7.
Januar 2022, Urk. 7/34/4). Davon abgesehen, dass sie letzteres gänzlich unbegründet liess
und mit Blick auf die klinischen und bildgebenden Befunde nicht einleuchtet, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eingeschränkt sein soll , erweist es sich
auch als widersprüchlich, wenn Dr. A.___
eine
Beschwerderegredienz berichtet und
gleichzeitig eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit postuliert .
Dr. D.___
äusserte sich nicht zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit. Es fällt zudem auf, dass er
einerseits eine links-, andererseits eine rechtsdominante Knieproblematik dokumentiert e (vgl. Urk. 7/34/6, Urk.
7/44/1) . Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurtei lungen von Dr. B.___
kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil es sich bei ihr um eine Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
handelt . Kommt hinzu, dass sie das Ausmass der nachträglich postulierten Arbeitsunfä higkeit unbegründet liess . Darüber hinaus erweisen sich die Arbeitsfähigkeitsbe urteilungen von Dr. B.___
als ausgesprochen widersprüchlich. Die von ihr im Bericht vom 17. Januar 2022 behauptete Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1.
September 2021 (vgl. Urk. 7/34/1) steht zudem diskrepant zur von Dr.
A.___ berichteten Beschwerderegredienz ( vgl. Bericht vom 7.
Januar
2022, Urk. 7/34/4) .
Dass der Beschwerdeführer
sein Pen sum
am Schonarbeitsplatz bei der Y.___
(initial: Reinigung der Funkgeräte, Post versand , danach wurden Schnupperversuche in den Y.___ -Betrieben « anyway » angedacht, jedoch – soweit ersichtlich – nicht durchgeführt ) aus gesundheitlichen Gründen
nicht weiter ausbauen konnte , steht entgegen seiner beschwerdeweisen Darstellung (vgl. Urk. 1 S. 4 Randziffer 10) nicht fest ; dokumentiert sind vielmehr
P andemie-bedingte Schwierigkeiten (Urk. 7/24/2 ff. ). Weshalb der Beschwerde führer
– so Dr. B.___ - in einer angepassten Verweistätigkeit prinzipiell zu 50 %, hinsichtlich einer Schontätigkeit bei der Y.___ jedoch lediglich zu 20 % arbeitsfä hig sein soll, wirft weitere Fragen auf (Urk. 7/18, Urk. 7/26). Hervorzuheben ist auch , dass sich die Vertrauensärzte der Y.___ im Rahmen d er Abklärungsaufträge resp. «medizinischen Beurteilung en » einzig und allein auf die
– unzulänglichen -
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte abstütz t en. Damit ist bereits gesagt, dass dem beschwerdeweise eingereichten «Abklärungsauftrag» von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere und Arbeitsmedizin, vom 12.
Januar
2022, worin dieser gestützt auf
das – nicht aktenkundige -
Arztzeugnis vom 6. Januar 2022 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und aus serdem festhielt, mit einer betriebsinternen Reintegration
sei nicht mehr zu rech nen (vgl. Urk. 3/5 , vgl. auch Urk. 7/2/4 ff. ), nichts zum Vorteil des Beschwerde führers abgeleitet werden kann. Ins besondere ist damit nicht gesagt, dass dem Beschwerdeführer ausser halb der Y.___ -Betriebe eine angepasste Verweistätigkeit nicht vollumfänglich zuzumuten wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ver merken, dass
das Gericht
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc ) und es aufgrund ihres Behandlungsauftrag s nicht deren Sache sein kann , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).
Vorliegend kamen Dres . C.___ und E.___ zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei hat Dr. E.___
sowohl den
von Dres . B.___ und A.___
im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden notierten Schonauflagen und Einschränkungen (vgl. Urk. 7/18/1, vgl. auch Urk.
7/ 10/3 ff. und Urk. 7/15/2 ; vgl. ausserdem Urk. 7/27/1 ) als auch den mit den Hüft-, LWS- und Schulterbe funden assoziierten Einschränkungen und Beschwerden Rechnung getragen, indem er nebst kniebelastenden Tätigkeiten auch Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvorhalte, Gehen auf unebenem Grund, schweres Lastentragen
aus dem Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossen hat (Urk. 7/46/8). Schliesslich vermöchte d ie mittel- bis langfristig allenfalls durch zu führe nde Operation in Zukunft und vorübergehend im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Darüber hinaus gehen
sämtliche Fachärzte übereinstimmend davon aus , d ass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers dadurch verbessern liesse . 4.3
Zusammenfassend
ist gestützt auf die überzeugende n Einschätzung en von Dres . C.___ und E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.
März
2020 in seiner Tätigkeit als Rangierarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig war. Damit besteht – entgegen de m Beschwerdeführer (Urk. 1)
– auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). Von einer Verletzung des Untersuchungs grundsatzes kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeitsfä hig keit zu verwerten.
Spätestens nach der internen Stellung nahme von Dr. E.___ vom 14. April 2022 stand die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fes t (zum Zeitpunkt :
BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4 ) . Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 1 4. April 20 22 , als der im Januar 1962 geborene Beschwerdeführer 6 0 Jahre alt war. 5.2
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen sein , der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswech sel noch zur Verfügung steht (Bundesgerichtsentscheid 9C_847/2015 vom 30.
Dezember 2015, Erw . 4.1.1 mit weiteren Hinweisen)
Das Bundesgericht hat etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeit lich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erach tete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/2015 vom 19.
August 2015 E. 3.2). 5.3
Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter (vgl. Urk. 1 S. 8 Randziffer 25) anbelangt, lässt
ein solches aufgrund der dargelegten bundesge richtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit schliessen. Insbesondere werden Hilfsarbeiter auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) . Alsdann verblieben dem Beschwerdefüh rer ab feststehender Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbstätigkeit fünf Jahre bis zum Erreichen des AHV- Alters . In einer leidensadaptierten Tätigkeit ist er vollschichtig arbeitsfähig .
Dabei sind insbesondere seine feinmotorisch e n Fähigkeiten sowie Geh- und Wegfähigkeit auf ebene m Grund uneingeschränkt; die behandelnden Fachärzte notierten ein hinkfreies , flüssiges Gangbild . Aktuelle Beschwerden an den Schultern und Hüften sind den Arztberichten nicht zu entnehmen.
Diesbe züglich
war der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in fachärztlich er
B ehand lung . Mithin
kann er namentlich einfache Sortier- und Überwachungsaufgaben uneingeschränkt au sführen . Hervorzuheben ist
auch, dass der Beschwerdeführer nie abwesend war vom Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 7/9) und die behaupteten Sprach schwierigkeiten jedenfalls nicht ausgewiesen sind . Mit Blick auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf die fehlende Berufsausbildung ins Leere. Schliesslich ergibt sich vorliegend auch kein Anlass anzunehmen, die notwendige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei nicht gegeben. Hier für bringt der Beschwerdeführer auch nichts Stichhaltiges vor. Ins besondere kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er aktenwidrig vorbringt, die betriebsinterne Integration sei an den fehlenden Ressourcen und fehlender Umstellungsfähigkeit gescheitert (vgl. Urk. 1 S. 8 Randziffer 27).
Im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 5 . 2 hievor) und angesichts der relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen ,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. Sep tem ber 2013 E 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
Vorliegend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns 2021 ( vgl. E. 1.3) ein Valideneinkommen
i n Höhe von Fr. 89'656.40 erwirtschaftet hätte (vgl. Urk. 1 S.
5 Randziffer 14 , Urk. 7/58/3 ) , woraus sich mangels Entscheidrelevanz kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt (vgl. auch Arbeitgeberfragebogen, Urk.
7/1/5; vgl. ausserdem IK-Auszug, Urk. 7/9/2) . 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Da d er Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Y.___ aus gesundheitli chen Gründen seit März 2020 nicht mehr ausüben kann (Urk. 7/23/1 ) und er seine Restarbeitsfähigkeit seither nicht ausgeschöpft hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Dabei ist gestützt auf das medizinische Belastungs profil sowie die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monatli chen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2021 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-20 21 , Nominallöhne Männer; 201 8 : 22 60 ; 202 1 : 22 81 ) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'396.-- für ein zumutbares Pensum von 10 0 % (Fr. 5’417: 40 x 41.7 x 12 : 2260 x 22 8 1 ) . 6 .3.3
Der Beschwerdeführer stellte sich
auf den Standpunkt, es sei ihm der maximale, leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund seines Alters
und Ausländerstatus, der Sprachschwierigkeiten und weil ihm nur noch eine leichte Tätigkeit zuzumuten sei (Urk. 1 S. 6 ).
Da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), dürfen die körperlichen Limitierungen des Beschwerdeführers vorliegend nicht nochmals als abzugsrele vant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai
2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Alsdann bildet der hypothetisch als ausge glichen unterstellte Arbeitsmarkt Referenzpunkt bei der Invaliditäts bemessung im erwerblichen Bereich (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Es wird also bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - im Sinne einer abs trakten Annahme - angenommen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres invalidisierenden Gesund heitsschadens noch zu leisten vermag.
Zudem werden
– wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 5.3) - ins besondere Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Bei Män nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion zudem lohnerhöhend aus (vgl. LSE 201 8 , Tabelle TA9). Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich damit jedenfalls nicht untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbus sen in Kauf zu nehmen hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3 mit Hinweis) . Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich sodann , dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 201 8 , Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditäts bemessung herangezogene Durch schnittseinkommen (LSE 201 8 , Tabelle TA1).
Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, verm öchte im Übrigen auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellen lohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bun desgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Da d as Kriterium der Dienstjahre
im privaten Sektor ab nimmt, je niedriger das Anforde rungsprofil ist , kommt
diesem Aspekt m it Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Auch begründen mangelnde Sprachkenntnisse –
sow eit vorliegend überhaupt gegeben - regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Diesem Umstand sowie den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigs ten Kompe tenzniveau s 1 Rechnung getragen. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021
E. 6 ).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Anbetracht sei nes Alters und langer Betriebszugehörigkeit einen 5 %igen Abzug gewährt (Urk. 2 ) , was jedenfalls zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt. Insbeson dere darf d as (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtspre chung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen
(BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 64’97 6 . 20 (Fr. 68’396 .-- x 0. 95 ) . 6.4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Einkomme neinbusse von rund Fr. 24'6 80 . 2 0 (Fr. 89'656.40 – Fr. 64'976. 2 0) , was einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27.5 %, gerundet 28 % entspricht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Vater vierer 1985, 1988, 1990 und 1994 geborener Kinder, reiste 1985 aus Mazedonien in die Schweiz und arbeitete zuletzt vo m 23.
Oktober 1989 bis am 11.
März 2020 als Rangierangestellter bei der Y.___ (Urk. 7/1) ; seither w u r de
ihm für diese Tätigkeit eine A rbeitsunfähig keit attestiert und
bestand mit der Arbeitgeberin ein Reintegrations plan ( Urk. 7/22 ff. ) . Am 7. September 2020 meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf Schulter- und Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente, Urk.
7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zin i sche und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 26. September 2020 und 8.
Oktober 2020, Urk. 7/7, Urk. 7/9). Am 4.
Mai 2021 erteilte sie dem Versicherten im Sinne einer Frühintervention smassnahme
Kostengutsprache für eine beglei tende Bera tung im Hinblick auf die Erhaltung seines Arbeitsplatzes (vgl.
Urk. 7/12 ). Nach dem das Pensum am Schonarbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht weiter gesteigert werden konnte, hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, beendigte die IV-Stelle die se Frühinterventionsmassnahme. Zudem verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( vgl.
Mitteilung vom 30. Juni 2021, Urk. 7/21 ; vgl. auch Protokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 7/24 ).
Dagegen opponierte der Versicherte am 2.
August 2021 mündlich (Urk. 7/25) ; i m Oktober 2021 ersuchte er
um Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen sowie um Rentenprü fung ( Urk. 7/28). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit, laut Auskunft der Arbeit geberin sei die bisherige Arbeitsstelle, nicht aber das Arbeitsverhältnis per se auf gelöst worden; es werde nach einer betriebsinternen Lösung gesucht. Damit bestehe kein Anlass resp. Anspruch auf IV-gestützte Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/33). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47, Urk. 7/52 ff.) mit Verfügung vom 26. Juli 2022
einen Rentena nspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Nach Art. 49 IVV beurteil t der Regionale Ärztliche Dienst
( RAD ) die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
E. 2 6 % (Urk. 2).
E. 2.1 I n der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Rangierarbeiter zu 100 % arbeits unfähig. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe hingegen seit jeher eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus dem Ein kommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte bestehe hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %. Die Ausübung einer Schontätigkeit bei der Y.___ sei indes gescheite r
t. Der Vertrauensarzt der Y.___ habe ausgeführt, der Beschwerdeführer sei für eine angepasste Schontätigkeit nicht arbeitsfähig und damit nicht integrationsfähig. Die anderslautende Beurteilung des RAD-Arztes vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere habe dieser den Beschwerdeführer nie selber untersucht. Darüber hinaus habe sich im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses gezeigt, dass eine Schontätigkeit nicht mehr mög lich sei. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des RAD abgestellt habe, obschon drei fachärztliche Beurteilungen dagegensprächen, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Unter Berücksichtigung eines 25%-Abzugs infolge der körperlichen Einschränkungen , Sprachschwierigkeiten , des vorge rückten Alters und Ausländerstatus resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Selbst wenn von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen würde, erg ä be sich damit ein Invaliditätsgrad von 42 %. Ein Rentenanspruch bestehe vorliegend auch bereits deshalb, weil die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund sei nes Alters und Ausländerstatus sowie der fehlenden Berufserfahrung , Umstel lungsfähigkeit , Ausbildung
und Sprachs chwierigkeiten unrealistisch sei. Eventu aliter sei die Arbeitsfähigkeit gutachterlich festzustellen (Urk. 1).
E. 3.1 Unbestritten und ausweislich der bildgebenden Befunde (MRI) vom 27. und 28.
Februar 2020 best eht b eim Beschwerdeführer auf Seiten des rechten Knies (1) eine beginnende Gonarthrose medialbetont , (2) eine aktivierte Retropatellarar throse, (3) eine deutliche mukoide Degeneration des medialen Meniskus mit fraglichem horizontale n Riss und (4) ein minimaler Gelenkserguss (Urk. 7/10/1 1 f. ); links zeigten sich (1) eine deutlich aktivierte medialbetonte Gonarthrose mit Chondro pathia III° bzw. beginnender Knorpelglatze sowie Retropatellaarthrose , eine mukoide Degeneration und ein horizontaler Riss des medialen Meniskus (Urk. 7/10/13 ff.). An der rechten Schulter ausgewiesen sind alsdann (1) eine aktivierte AC-Gelenksarthrose, (2) Tendinopathie , (3) ein sublabrales
Foramen , (4) eine Bur sitis subacromialis sowie (5) beim Akromion Typ II/Typ III , Hinweise auf Reizung der Supraspinatussehne auf dieser Höhe und damit auch ein Impingement (Urk. 7/10/9
f.).
Die MR-Tomographie des rechten Hüftgelenks vom 2. März 2020 erbrachte zudem Hinweise auf ein Impingementsyndrom beidseits sowie einen Riss des ventralen oberen Labrums rechts ausgeprägter als links (Urk. 7/10/1
E. 5 f. ). Seit dem 19. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine (Teil-) Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 7/2/2 f. ; vgl. auch nachfolgend E. 3.3 ff. ). 3. 2
Gestützt auf die bildgebenden Befunde hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie , im Konsiliarbericht vom 11 . März 2020 ein multifaktorielles Geschehen fest ; der Beschwerdeführer wirke jedoch insgesamt
nicht massiv schmerzgeplagt. Zwecks genereller Aktivierung und Evaluation der Beschwerden
sei
zunächst
eine Physiotherapie durchzuführen (Urk. 7/10/17 f. ) .
Infolge Beschwerdepersistenz hinsichtlich der Knie überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf zur Prüfung einer Operationsindikation ( Teilmeniskektomie ) an Dr. med. A.___ ,
Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie (vgl. Konsiliarbericht vom 13. Mai 2020, Urk. 7/10/22 ; vgl.
auch den
Verlaufskonsiliarbericht vom 1. April 2020, Urk. 7/1 0 /20 ). 3. 3
Dr. A.___
hielt am
19. Mai 2020 fest, b ildgebend zeige sich ein ausgepräg tes Ödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des Femurkondylus . Zudem liege eine massive Überlastung bei ausgeprägter Adipositas vor. Es sei zu befürch ten, dass eine Teilmeniskektomie diese Beschwerden eher verschlimmere. Somit sei vorerst eher eine konservat i ve Therapie mit Vitamin D und Chondrosulf
sowie Ernährungsberatung und Gewichtsreduktion und bei anhaltenden Beschwerden eine Totalprothese indiziert (Urk. 7/10/24 f.).
A m 30.
November 2020 berichtete Dr. A.___ einen deutlichen Rückgang der Beschwerden unter der initiierten Physiotherapie, Ernährungsberatung und supportiven Therapie mit Chondrosulf . Zudem habe der Beschwerdeführer sein Gewicht von 134 kg auf 128 kg reduzieren können (Urk. 7/11/7) .
H insichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden am Tag; in einer leidensangepasste n Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeitsfä hig keit zu verwerten.
Spätestens nach der internen Stellung nahme von Dr. E.___ vom 14. April 2022 stand die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fes t (zum Zeitpunkt :
BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4 ) . Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 1 4. April 20 22 , als der im Januar 1962 geborene Beschwerdeführer 6 0 Jahre alt war.
E. 5.2 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen sein , der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswech sel noch zur Verfügung steht (Bundesgerichtsentscheid 9C_847/2015 vom 30.
Dezember 2015, Erw . 4.1.1 mit weiteren Hinweisen)
Das Bundesgericht hat etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeit lich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erach tete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/2015 vom 19.
August 2015 E. 3.2).
E. 5.3 Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter (vgl. Urk. 1 S. 8 Randziffer 25) anbelangt, lässt
ein solches aufgrund der dargelegten bundesge richtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit schliessen. Insbesondere werden Hilfsarbeiter auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) . Alsdann verblieben dem Beschwerdefüh rer ab feststehender Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbstätigkeit fünf Jahre bis zum Erreichen des AHV- Alters . In einer leidensadaptierten Tätigkeit ist er vollschichtig arbeitsfähig .
Dabei sind insbesondere seine feinmotorisch e n Fähigkeiten sowie Geh- und Wegfähigkeit auf ebene m Grund uneingeschränkt; die behandelnden Fachärzte notierten ein hinkfreies , flüssiges Gangbild . Aktuelle Beschwerden an den Schultern und Hüften sind den Arztberichten nicht zu entnehmen.
Diesbe züglich
war der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in fachärztlich er
B ehand lung . Mithin
kann er namentlich einfache Sortier- und Überwachungsaufgaben uneingeschränkt au sführen . Hervorzuheben ist
auch, dass der Beschwerdeführer nie abwesend war vom Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 7/9) und die behaupteten Sprach schwierigkeiten jedenfalls nicht ausgewiesen sind . Mit Blick auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf die fehlende Berufsausbildung ins Leere. Schliesslich ergibt sich vorliegend auch kein Anlass anzunehmen, die notwendige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei nicht gegeben. Hier für bringt der Beschwerdeführer auch nichts Stichhaltiges vor. Ins besondere kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er aktenwidrig vorbringt, die betriebsinterne Integration sei an den fehlenden Ressourcen und fehlender Umstellungsfähigkeit gescheitert (vgl. Urk. 1 S. 8 Randziffer 27).
Im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 5 . 2 hievor) und angesichts der relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen ,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. Sep tem ber 2013 E 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
Vorliegend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns 2021 ( vgl. E. 1.3) ein Valideneinkommen
i n Höhe von Fr. 89'656.40 erwirtschaftet hätte (vgl. Urk. 1 S.
5 Randziffer 14 , Urk. 7/58/3 ) , woraus sich mangels Entscheidrelevanz kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt (vgl. auch Arbeitgeberfragebogen, Urk.
7/1/5; vgl. ausserdem IK-Auszug, Urk. 7/9/2) . 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Da d er Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Y.___ aus gesundheitli chen Gründen seit März 2020 nicht mehr ausüben kann (Urk. 7/23/1 ) und er seine Restarbeitsfähigkeit seither nicht ausgeschöpft hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Dabei ist gestützt auf das medizinische Belastungs profil sowie die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monatli chen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2021 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-20 21 , Nominallöhne Männer; 201 8 : 22 60 ; 202 1 : 22 81 ) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'396.-- für ein zumutbares Pensum von 10 0 % (Fr. 5’417: 40 x 41.7 x 12 : 2260 x 22 8 1 ) . 6 .3.3
Der Beschwerdeführer stellte sich
auf den Standpunkt, es sei ihm der maximale, leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund seines Alters
und Ausländerstatus, der Sprachschwierigkeiten und weil ihm nur noch eine leichte Tätigkeit zuzumuten sei (Urk. 1 S. 6 ).
Da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), dürfen die körperlichen Limitierungen des Beschwerdeführers vorliegend nicht nochmals als abzugsrele vant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai
2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Alsdann bildet der hypothetisch als ausge glichen unterstellte Arbeitsmarkt Referenzpunkt bei der Invaliditäts bemessung im erwerblichen Bereich (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Es wird also bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - im Sinne einer abs trakten Annahme - angenommen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres invalidisierenden Gesund heitsschadens noch zu leisten vermag.
Zudem werden
– wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 5.3) - ins besondere Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Bei Män nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion zudem lohnerhöhend aus (vgl. LSE 201 8 , Tabelle TA9). Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich damit jedenfalls nicht untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbus sen in Kauf zu nehmen hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3 mit Hinweis) . Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich sodann , dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 201 8 , Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditäts bemessung herangezogene Durch schnittseinkommen (LSE 201 8 , Tabelle TA1).
Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, verm öchte im Übrigen auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellen lohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bun desgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Da d as Kriterium der Dienstjahre
im privaten Sektor ab nimmt, je niedriger das Anforde rungsprofil ist , kommt
diesem Aspekt m it Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Auch begründen mangelnde Sprachkenntnisse –
sow eit vorliegend überhaupt gegeben - regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Diesem Umstand sowie den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigs ten Kompe tenzniveau s 1 Rechnung getragen. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021
E. 6 ).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Anbetracht sei nes Alters und langer Betriebszugehörigkeit einen 5 %igen Abzug gewährt (Urk. 2 ) , was jedenfalls zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt. Insbeson dere darf d as (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtspre chung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen
(BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 64’97 6 . 20 (Fr. 68’396 .-- x 0. 95 ) . 6.4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Einkomme neinbusse von rund Fr. 24'6 80 . 2 0 (Fr. 89'656.40 – Fr. 64'976. 2 0) , was einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27.5 %, gerundet 28 % entspricht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 8 Stunden am Tag arbeitsfähig (Urk. 7/11/5). Im Verlaufsbericht vom
E. 11 Mai
2021 hielt Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wiederum eine Arbeits fähigkeit von 8 Stunden am Tag fest ( vgl. Urk. 7/1 5/5 ). 3. 4
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie , diagnostizierte
am
8. November 2020
Knieschmerzen rechts mehr als links bei degenerativen Veränderungen mit Meniskusödem, eine Schulter LBS-Läsion rechts und ein Impingement der rechten Hüfte .
Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Rangierarbeiter ; in einer adaptierten Tätigkeit
ohne kniebelas tende Tätigkeiten und ohne Gehen auf unebenem Grund sei der Beschwerdeführer
jedoch zu 100
% arbeitsfähig
( Urk. 7/10 /3-6 ).
Am
4. Juni 2021 hielt Dr. B.___
dafür ,
h insichtlich einer leichten Schontätigkeit bei der Y.___ , ohne kniebelastende, kniende oder Tätigkeiten in der Hocke oder auf unebenem Gelände und auf Schotter, so etwa im Hausdienst (ohne Reinigungs arbeiten oder Botengänge), bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit , gültig ab Okto ber 2020 (Urk. 7/18 ).
Am 5. August 2021 führte sie
aus , der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen, so etwa an Gonarthrosen beidseits, an einem Lumbovertebral syndrom sowie Schulterschmerzen rechts. Aufgrund all dieser Beschwerden sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk.
7/26). 3. 5
RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für o rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , hielt in der internen Stellungnahme vom 8.
Juni 2021 fest, die Sachlage sei vollkommen klar. Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ bestehe eine medialbetonte Arthrose beider Kniegelenke (links mehr als rechts) sowie initiale Arthrose beider Hüftgelenke. Damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen, insbesondere auch auf unebenem Boden , sowie mit Treppen- und Leiter steigen begründet . Zudem ergebe sich eine rechtsseitige Schulterproblematik ( Impingementsyndrom ). Für eine adäquat angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer, weit vorwiegend im Sitzen) bestehe jedoch definitiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 24/7 ). 3. 6
In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte auf, ihre bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen zu begründen, insbesondere soweit sich daraus Widersprüche erg ä ben. Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2022 hielt Dr. B.___ eine Zunahme der Kniebeschwerden fest ; bis am 31. August [2021] habe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 20% ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
A b dem 1.
September [2021] sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/34/1 ff.). 3. 7
Dr. A.___ hielt aufgrund der Konsultation vom 27. September 2021
eine medialbetonte Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links , und ausserdem fest, unter Einnahme von Condrosulf habe sich eine leichte Beschwerderegredienz ein gestellt. Insgesamt bestehe jedoch weiterhin eine Schwellneigung. Vor allem das Treppenabsteigen und Bergabgehen würden Mühe bereiten ;
l ängere statische Positionen seien mit Schmerzen verbunden. In objektiver Hinsicht erg aben sich im Wesentlichen ein
hinkfreies , flüssiges Gangbild, keine Überwärmung, wohl aber eine Schwellung und ein Erguss, eine Flexion/Extension 125-0-0°, stabile Seitenbänder sowie deutliche Druckschmerzen über dem medialen Gelenkspalt sowie peripatelläre Schmerzen und ein Patellaanpressdruckschmerz . MR-tomographisch zeigte sich am 12. August 2021 die vorbekannte Komplexläsion im Innenmeniskushinterhornbereich , eine Chond r opathie bis Grad IV an mehre ren – näher umschriebenen - Stellen und ein deutlicher Erguss (vgl. MRT-Befun d , Urk. 7/34/8) . Dr. A.___ kam zum Schluss, bei dieser Sachlage ergebe sich bildmorphologisch klar eine aktivierte Arthrose. Für eine Knieprothese könne sich der Beschwerdeführer noch nicht entscheiden. Als Rangierarbeiter sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Lastentragen, ohne Leitersteigen, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Hocken und Knien und ohne statische Belastungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20
%. Mittel- bis langfristig sei sicherlich eine Knie-TEP indiziert ( vgl. Bericht vom 4. Oktober 2021, Urk. 7/27/ 1 f. = Urk. 3/3 und Urk. 3/4 ). 3. 8
A nlässlich der Verlaufskontrolle bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie ,
vom 22. November 2021 habe der Beschwerde führer
weiterhin belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungszustände in beiden Kniegelenken berichtet. Er leide zunehmend an den Gonarthrose-Beschwerden, welche anhaltend rechts dominierten, aber auch links zunähmen . Mittelfristig sei weiterhin eine Prothesenversorgung zu erwägen. Da der Beschwerdeführer bisher noch keine Infiltrationen erhalten habe, sei eine Hyal uronsäure-Kur als Option anzudenken
( vgl. Konsiliarbericht vom 7. Januar 2022, Urk. 7/34/6 f. ) .
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
17. März 2022 notierte Dr. D.___ eine zunehmende Invalidisierung, links mehr als rechts. Die konservativen Behandlungsmethoden seien ausgeschöpft. Der Beschwerde führer sei als Rangierspezialist seit 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit könne mittels operativen Vorgehens erreicht werden (Urk. 7/44). 3. 9
Auf Vorhalt der zitierten medizinischen Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin, Rehabilita tion und Innere Medizin, mit Stellungnahme vom 14. April 2022 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Knieschmerzen rechts mehr als links bei Gonarthrosen und Meniskusläsionen (rechts: Komplexläsion Innenmenis kushinterhornbereich sowie Chondropathie bis Grad IV , laterale Trochlea und mediale Patellafacette mit deutlichem Erguss; links: degenerative Meniskusläsion sowie Chondropathie Grad III medial und Retropatellararthrose) fest. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Schulter LBS-Läsion rechts, ein Impingement der rechten Hüfte sowie
Lumbovertebralsyndrom bei degenera tiven Veränderungen. Letztere Diagnosen seien im IV-Bericht der Hausärztin [Dr.
B.___ ] erwähnt, jedoch ohne aktuelle Symptomatik oder Therapie, so dass dies bezüglich von «Status nach – Diagnosen» auszugehen sei. Die am 5.
August
2021 festgehalten en «verschiedenen Beschwerden bei degenerativen Veränderungen» seien im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden. Weiter bestehe eine Adipositas (nach Gewichtsverlust am 30. November 2020: 129 kg, am 15. Dezember 2016: 171 cm, BMI 44.1). Ständiges Stehen und Gehen sei bei den permanenten Schmerzen offenbar nicht mehr zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Rangierarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 11.
März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, vorwiegend sitzend ausgeübten Ver weistätigkeit, mit wenig Stehen und Gehen, ohne schweres Las tent ragen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, mit wenig Tätigkeiten wie Bücken, hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten oder Arbeiten i n weiter Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen oder Nässe-/Kälteexposition, bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem seien die Therapieressourcen noch nicht ausgeschöpft. Die seitens Dr. A.___ postulierte 20%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht einleuchtend. Insbesondere habe sie ihre Arbeits fähigkeitsbeurteilungen auch auf entsprechende Rückfrage nicht begründet, wes halb ihren Angaben nicht gefolgt werden könne (Urk. 7/46/8 f.). 4.
4.1
Die IV-Stelle stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dres . C.___ und E.___ , welche diese in Kenntnis der relevanten Vorakten abgaben. 4.2
In diagnostischer Hinsicht ergaben sich bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage inkl. Bildmaterial, zuletzt aktualisiert im August 2021, keine ärztlichen Differenzen.
Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn der RAD von einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers abgesehen hat. Alsdann ist unbestritten , dass L etzterer als Rangierarbeiter seit dem 11. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war. Strittig ist einzig seine (qualitative) Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit. Währenddem Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer im November 2020 und März 2021 noch eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden am Tag in einer angepassten Verweistätigkeit attestierte und damit – konkordant mit dem RAD - annähe r nd eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/ 5 , U rk.
7/15/5), hielt sie
nach der Verlaufskontrolle Ende September 2021 für angepasste Tätigkeiten eine 20%ige Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Bericht vom 1 7.
Januar 2022, Urk. 7/34/4). Davon abgesehen, dass sie letzteres gänzlich unbegründet liess
und mit Blick auf die klinischen und bildgebenden Befunde nicht einleuchtet, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eingeschränkt sein soll , erweist es sich
auch als widersprüchlich, wenn Dr. A.___
eine
Beschwerderegredienz berichtet und
gleichzeitig eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit postuliert .
Dr. D.___
äusserte sich nicht zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit. Es fällt zudem auf, dass er
einerseits eine links-, andererseits eine rechtsdominante Knieproblematik dokumentiert e (vgl. Urk. 7/34/6, Urk.
7/44/1) . Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurtei lungen von Dr. B.___
kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil es sich bei ihr um eine Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
handelt . Kommt hinzu, dass sie das Ausmass der nachträglich postulierten Arbeitsunfä higkeit unbegründet liess . Darüber hinaus erweisen sich die Arbeitsfähigkeitsbe urteilungen von Dr. B.___
als ausgesprochen widersprüchlich. Die von ihr im Bericht vom 17. Januar 2022 behauptete Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1.
September 2021 (vgl. Urk. 7/34/1) steht zudem diskrepant zur von Dr.
A.___ berichteten Beschwerderegredienz ( vgl. Bericht vom 7.
Januar
2022, Urk. 7/34/4) .
Dass der Beschwerdeführer
sein Pen sum
am Schonarbeitsplatz bei der Y.___
(initial: Reinigung der Funkgeräte, Post versand , danach wurden Schnupperversuche in den Y.___ -Betrieben « anyway » angedacht, jedoch – soweit ersichtlich – nicht durchgeführt ) aus gesundheitlichen Gründen
nicht weiter ausbauen konnte , steht entgegen seiner beschwerdeweisen Darstellung (vgl. Urk. 1 S. 4 Randziffer 10) nicht fest ; dokumentiert sind vielmehr
P andemie-bedingte Schwierigkeiten (Urk. 7/24/2 ff. ). Weshalb der Beschwerde führer
– so Dr. B.___ - in einer angepassten Verweistätigkeit prinzipiell zu 50 %, hinsichtlich einer Schontätigkeit bei der Y.___ jedoch lediglich zu 20 % arbeitsfä hig sein soll, wirft weitere Fragen auf (Urk. 7/18, Urk. 7/26). Hervorzuheben ist auch , dass sich die Vertrauensärzte der Y.___ im Rahmen d er Abklärungsaufträge resp. «medizinischen Beurteilung en » einzig und allein auf die
– unzulänglichen -
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte abstütz t en. Damit ist bereits gesagt, dass dem beschwerdeweise eingereichten «Abklärungsauftrag» von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere und Arbeitsmedizin, vom 12.
Januar
2022, worin dieser gestützt auf
das – nicht aktenkundige -
Arztzeugnis vom 6. Januar 2022 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und aus serdem festhielt, mit einer betriebsinternen Reintegration
sei nicht mehr zu rech nen (vgl. Urk. 3/5 , vgl. auch Urk. 7/2/4 ff. ), nichts zum Vorteil des Beschwerde führers abgeleitet werden kann. Ins besondere ist damit nicht gesagt, dass dem Beschwerdeführer ausser halb der Y.___ -Betriebe eine angepasste Verweistätigkeit nicht vollumfänglich zuzumuten wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ver merken, dass
das Gericht
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc ) und es aufgrund ihres Behandlungsauftrag s nicht deren Sache sein kann , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).
Vorliegend kamen Dres . C.___ und E.___ zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei hat Dr. E.___
sowohl den
von Dres . B.___ und A.___
im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden notierten Schonauflagen und Einschränkungen (vgl. Urk. 7/18/1, vgl. auch Urk.
7/ 10/3 ff. und Urk. 7/15/2 ; vgl. ausserdem Urk. 7/27/1 ) als auch den mit den Hüft-, LWS- und Schulterbe funden assoziierten Einschränkungen und Beschwerden Rechnung getragen, indem er nebst kniebelastenden Tätigkeiten auch Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvorhalte, Gehen auf unebenem Grund, schweres Lastentragen
aus dem Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossen hat (Urk. 7/46/8). Schliesslich vermöchte d ie mittel- bis langfristig allenfalls durch zu führe nde Operation in Zukunft und vorübergehend im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Darüber hinaus gehen
sämtliche Fachärzte übereinstimmend davon aus , d ass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers dadurch verbessern liesse . 4.3
Zusammenfassend
ist gestützt auf die überzeugende n Einschätzung en von Dres . C.___ und E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.
März
2020 in seiner Tätigkeit als Rangierarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig war. Damit besteht – entgegen de m Beschwerdeführer (Urk. 1)
– auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). Von einer Verletzung des Untersuchungs grundsatzes kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00439
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
7. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Vater vierer 1985, 1988, 1990 und 1994 geborener Kinder, reiste 1985 aus Mazedonien in die Schweiz und arbeitete zuletzt vo m 23.
Oktober 1989 bis am 11.
März 2020 als Rangierangestellter bei der Y.___ (Urk. 7/1) ; seither w u r de
ihm für diese Tätigkeit eine A rbeitsunfähig keit attestiert und
bestand mit der Arbeitgeberin ein Reintegrations plan ( Urk. 7/22 ff. ) . Am 7. September 2020 meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf Schulter- und Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente, Urk.
7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zin i sche und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 26. September 2020 und 8.
Oktober 2020, Urk. 7/7, Urk. 7/9). Am 4.
Mai 2021 erteilte sie dem Versicherten im Sinne einer Frühintervention smassnahme
Kostengutsprache für eine beglei tende Bera tung im Hinblick auf die Erhaltung seines Arbeitsplatzes (vgl.
Urk. 7/12 ). Nach dem das Pensum am Schonarbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht weiter gesteigert werden konnte, hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, beendigte die IV-Stelle die se Frühinterventionsmassnahme. Zudem verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( vgl.
Mitteilung vom 30. Juni 2021, Urk. 7/21 ; vgl. auch Protokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 7/24 ).
Dagegen opponierte der Versicherte am 2.
August 2021 mündlich (Urk. 7/25) ; i m Oktober 2021 ersuchte er
um Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen sowie um Rentenprü fung ( Urk. 7/28). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit, laut Auskunft der Arbeit geberin sei die bisherige Arbeitsstelle, nicht aber das Arbeitsverhältnis per se auf gelöst worden; es werde nach einer betriebsinternen Lösung gesucht. Damit bestehe kein Anlass resp. Anspruch auf IV-gestützte Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/33). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47, Urk. 7/52 ff.) mit Verfügung vom 26. Juli 2022
einen Rentena nspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten in Auftrag zu geben und danach neu über die Leistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 6. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach Art. 49 IVV beurteil t der Regionale Ärztliche Dienst
( RAD ) die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
I n der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Rangierarbeiter zu 100 % arbeits unfähig. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe hingegen seit jeher eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus dem Ein kommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 6 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte bestehe hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %. Die Ausübung einer Schontätigkeit bei der Y.___ sei indes gescheite r
t. Der Vertrauensarzt der Y.___ habe ausgeführt, der Beschwerdeführer sei für eine angepasste Schontätigkeit nicht arbeitsfähig und damit nicht integrationsfähig. Die anderslautende Beurteilung des RAD-Arztes vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere habe dieser den Beschwerdeführer nie selber untersucht. Darüber hinaus habe sich im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses gezeigt, dass eine Schontätigkeit nicht mehr mög lich sei. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des RAD abgestellt habe, obschon drei fachärztliche Beurteilungen dagegensprächen, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Unter Berücksichtigung eines 25%-Abzugs infolge der körperlichen Einschränkungen , Sprachschwierigkeiten , des vorge rückten Alters und Ausländerstatus resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Selbst wenn von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen würde, erg ä be sich damit ein Invaliditätsgrad von 42 %. Ein Rentenanspruch bestehe vorliegend auch bereits deshalb, weil die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund sei nes Alters und Ausländerstatus sowie der fehlenden Berufserfahrung , Umstel lungsfähigkeit , Ausbildung
und Sprachs chwierigkeiten unrealistisch sei. Eventu aliter sei die Arbeitsfähigkeit gutachterlich festzustellen (Urk. 1). 3. 3.1
Unbestritten und ausweislich der bildgebenden Befunde (MRI) vom 27. und 28.
Februar 2020 best eht b eim Beschwerdeführer auf Seiten des rechten Knies (1) eine beginnende Gonarthrose medialbetont , (2) eine aktivierte Retropatellarar throse, (3) eine deutliche mukoide Degeneration des medialen Meniskus mit fraglichem horizontale n Riss und (4) ein minimaler Gelenkserguss (Urk. 7/10/1 1 f. ); links zeigten sich (1) eine deutlich aktivierte medialbetonte Gonarthrose mit Chondro pathia III° bzw. beginnender Knorpelglatze sowie Retropatellaarthrose , eine mukoide Degeneration und ein horizontaler Riss des medialen Meniskus (Urk. 7/10/13 ff.). An der rechten Schulter ausgewiesen sind alsdann (1) eine aktivierte AC-Gelenksarthrose, (2) Tendinopathie , (3) ein sublabrales
Foramen , (4) eine Bur sitis subacromialis sowie (5) beim Akromion Typ II/Typ III , Hinweise auf Reizung der Supraspinatussehne auf dieser Höhe und damit auch ein Impingement (Urk. 7/10/9
f.).
Die MR-Tomographie des rechten Hüftgelenks vom 2. März 2020 erbrachte zudem Hinweise auf ein Impingementsyndrom beidseits sowie einen Riss des ventralen oberen Labrums rechts ausgeprägter als links (Urk. 7/10/1 5 f. ). Seit dem 19. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine (Teil-) Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 7/2/2 f. ; vgl. auch nachfolgend E. 3.3 ff. ). 3. 2
Gestützt auf die bildgebenden Befunde hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie , im Konsiliarbericht vom 11 . März 2020 ein multifaktorielles Geschehen fest ; der Beschwerdeführer wirke jedoch insgesamt
nicht massiv schmerzgeplagt. Zwecks genereller Aktivierung und Evaluation der Beschwerden
sei
zunächst
eine Physiotherapie durchzuführen (Urk. 7/10/17 f. ) .
Infolge Beschwerdepersistenz hinsichtlich der Knie überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf zur Prüfung einer Operationsindikation ( Teilmeniskektomie ) an Dr. med. A.___ ,
Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie (vgl. Konsiliarbericht vom 13. Mai 2020, Urk. 7/10/22 ; vgl.
auch den
Verlaufskonsiliarbericht vom 1. April 2020, Urk. 7/1 0 /20 ). 3. 3
Dr. A.___
hielt am
19. Mai 2020 fest, b ildgebend zeige sich ein ausgepräg tes Ödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des Femurkondylus . Zudem liege eine massive Überlastung bei ausgeprägter Adipositas vor. Es sei zu befürch ten, dass eine Teilmeniskektomie diese Beschwerden eher verschlimmere. Somit sei vorerst eher eine konservat i ve Therapie mit Vitamin D und Chondrosulf
sowie Ernährungsberatung und Gewichtsreduktion und bei anhaltenden Beschwerden eine Totalprothese indiziert (Urk. 7/10/24 f.).
A m 30.
November 2020 berichtete Dr. A.___ einen deutlichen Rückgang der Beschwerden unter der initiierten Physiotherapie, Ernährungsberatung und supportiven Therapie mit Chondrosulf . Zudem habe der Beschwerdeführer sein Gewicht von 134 kg auf 128 kg reduzieren können (Urk. 7/11/7) .
H insichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden am Tag; in einer leidensangepasste n Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 8 Stunden am Tag arbeitsfähig (Urk. 7/11/5). Im Verlaufsbericht vom 11.
Mai
2021 hielt Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wiederum eine Arbeits fähigkeit von 8 Stunden am Tag fest ( vgl. Urk. 7/1 5/5 ). 3. 4
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie , diagnostizierte
am
8. November 2020
Knieschmerzen rechts mehr als links bei degenerativen Veränderungen mit Meniskusödem, eine Schulter LBS-Läsion rechts und ein Impingement der rechten Hüfte .
Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Rangierarbeiter ; in einer adaptierten Tätigkeit
ohne kniebelas tende Tätigkeiten und ohne Gehen auf unebenem Grund sei der Beschwerdeführer
jedoch zu 100
% arbeitsfähig
( Urk. 7/10 /3-6 ).
Am
4. Juni 2021 hielt Dr. B.___
dafür ,
h insichtlich einer leichten Schontätigkeit bei der Y.___ , ohne kniebelastende, kniende oder Tätigkeiten in der Hocke oder auf unebenem Gelände und auf Schotter, so etwa im Hausdienst (ohne Reinigungs arbeiten oder Botengänge), bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit , gültig ab Okto ber 2020 (Urk. 7/18 ).
Am 5. August 2021 führte sie
aus , der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen, so etwa an Gonarthrosen beidseits, an einem Lumbovertebral syndrom sowie Schulterschmerzen rechts. Aufgrund all dieser Beschwerden sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk.
7/26). 3. 5
RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für o rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , hielt in der internen Stellungnahme vom 8.
Juni 2021 fest, die Sachlage sei vollkommen klar. Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ bestehe eine medialbetonte Arthrose beider Kniegelenke (links mehr als rechts) sowie initiale Arthrose beider Hüftgelenke. Damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen, insbesondere auch auf unebenem Boden , sowie mit Treppen- und Leiter steigen begründet . Zudem ergebe sich eine rechtsseitige Schulterproblematik ( Impingementsyndrom ). Für eine adäquat angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer, weit vorwiegend im Sitzen) bestehe jedoch definitiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 24/7 ). 3. 6
In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte auf, ihre bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen zu begründen, insbesondere soweit sich daraus Widersprüche erg ä ben. Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2022 hielt Dr. B.___ eine Zunahme der Kniebeschwerden fest ; bis am 31. August [2021] habe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 20% ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
A b dem 1.
September [2021] sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/34/1 ff.). 3. 7
Dr. A.___ hielt aufgrund der Konsultation vom 27. September 2021
eine medialbetonte Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links , und ausserdem fest, unter Einnahme von Condrosulf habe sich eine leichte Beschwerderegredienz ein gestellt. Insgesamt bestehe jedoch weiterhin eine Schwellneigung. Vor allem das Treppenabsteigen und Bergabgehen würden Mühe bereiten ;
l ängere statische Positionen seien mit Schmerzen verbunden. In objektiver Hinsicht erg aben sich im Wesentlichen ein
hinkfreies , flüssiges Gangbild, keine Überwärmung, wohl aber eine Schwellung und ein Erguss, eine Flexion/Extension 125-0-0°, stabile Seitenbänder sowie deutliche Druckschmerzen über dem medialen Gelenkspalt sowie peripatelläre Schmerzen und ein Patellaanpressdruckschmerz . MR-tomographisch zeigte sich am 12. August 2021 die vorbekannte Komplexläsion im Innenmeniskushinterhornbereich , eine Chond r opathie bis Grad IV an mehre ren – näher umschriebenen - Stellen und ein deutlicher Erguss (vgl. MRT-Befun d , Urk. 7/34/8) . Dr. A.___ kam zum Schluss, bei dieser Sachlage ergebe sich bildmorphologisch klar eine aktivierte Arthrose. Für eine Knieprothese könne sich der Beschwerdeführer noch nicht entscheiden. Als Rangierarbeiter sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Lastentragen, ohne Leitersteigen, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Hocken und Knien und ohne statische Belastungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20
%. Mittel- bis langfristig sei sicherlich eine Knie-TEP indiziert ( vgl. Bericht vom 4. Oktober 2021, Urk. 7/27/ 1 f. = Urk. 3/3 und Urk. 3/4 ). 3. 8
A nlässlich der Verlaufskontrolle bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie ,
vom 22. November 2021 habe der Beschwerde führer
weiterhin belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungszustände in beiden Kniegelenken berichtet. Er leide zunehmend an den Gonarthrose-Beschwerden, welche anhaltend rechts dominierten, aber auch links zunähmen . Mittelfristig sei weiterhin eine Prothesenversorgung zu erwägen. Da der Beschwerdeführer bisher noch keine Infiltrationen erhalten habe, sei eine Hyal uronsäure-Kur als Option anzudenken
( vgl. Konsiliarbericht vom 7. Januar 2022, Urk. 7/34/6 f. ) .
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
17. März 2022 notierte Dr. D.___ eine zunehmende Invalidisierung, links mehr als rechts. Die konservativen Behandlungsmethoden seien ausgeschöpft. Der Beschwerde führer sei als Rangierspezialist seit 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit könne mittels operativen Vorgehens erreicht werden (Urk. 7/44). 3. 9
Auf Vorhalt der zitierten medizinischen Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin, Rehabilita tion und Innere Medizin, mit Stellungnahme vom 14. April 2022 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Knieschmerzen rechts mehr als links bei Gonarthrosen und Meniskusläsionen (rechts: Komplexläsion Innenmenis kushinterhornbereich sowie Chondropathie bis Grad IV , laterale Trochlea und mediale Patellafacette mit deutlichem Erguss; links: degenerative Meniskusläsion sowie Chondropathie Grad III medial und Retropatellararthrose) fest. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Schulter LBS-Läsion rechts, ein Impingement der rechten Hüfte sowie
Lumbovertebralsyndrom bei degenera tiven Veränderungen. Letztere Diagnosen seien im IV-Bericht der Hausärztin [Dr.
B.___ ] erwähnt, jedoch ohne aktuelle Symptomatik oder Therapie, so dass dies bezüglich von «Status nach – Diagnosen» auszugehen sei. Die am 5.
August
2021 festgehalten en «verschiedenen Beschwerden bei degenerativen Veränderungen» seien im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden. Weiter bestehe eine Adipositas (nach Gewichtsverlust am 30. November 2020: 129 kg, am 15. Dezember 2016: 171 cm, BMI 44.1). Ständiges Stehen und Gehen sei bei den permanenten Schmerzen offenbar nicht mehr zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Rangierarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 11.
März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, vorwiegend sitzend ausgeübten Ver weistätigkeit, mit wenig Stehen und Gehen, ohne schweres Las tent ragen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, mit wenig Tätigkeiten wie Bücken, hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten oder Arbeiten i n weiter Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen oder Nässe-/Kälteexposition, bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem seien die Therapieressourcen noch nicht ausgeschöpft. Die seitens Dr. A.___ postulierte 20%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht einleuchtend. Insbesondere habe sie ihre Arbeits fähigkeitsbeurteilungen auch auf entsprechende Rückfrage nicht begründet, wes halb ihren Angaben nicht gefolgt werden könne (Urk. 7/46/8 f.). 4.
4.1
Die IV-Stelle stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dres . C.___ und E.___ , welche diese in Kenntnis der relevanten Vorakten abgaben. 4.2
In diagnostischer Hinsicht ergaben sich bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage inkl. Bildmaterial, zuletzt aktualisiert im August 2021, keine ärztlichen Differenzen.
Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn der RAD von einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers abgesehen hat. Alsdann ist unbestritten , dass L etzterer als Rangierarbeiter seit dem 11. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war. Strittig ist einzig seine (qualitative) Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit. Währenddem Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer im November 2020 und März 2021 noch eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden am Tag in einer angepassten Verweistätigkeit attestierte und damit – konkordant mit dem RAD - annähe r nd eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/ 5 , U rk.
7/15/5), hielt sie
nach der Verlaufskontrolle Ende September 2021 für angepasste Tätigkeiten eine 20%ige Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Bericht vom 1 7.
Januar 2022, Urk. 7/34/4). Davon abgesehen, dass sie letzteres gänzlich unbegründet liess
und mit Blick auf die klinischen und bildgebenden Befunde nicht einleuchtet, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eingeschränkt sein soll , erweist es sich
auch als widersprüchlich, wenn Dr. A.___
eine
Beschwerderegredienz berichtet und
gleichzeitig eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit postuliert .
Dr. D.___
äusserte sich nicht zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit. Es fällt zudem auf, dass er
einerseits eine links-, andererseits eine rechtsdominante Knieproblematik dokumentiert e (vgl. Urk. 7/34/6, Urk.
7/44/1) . Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurtei lungen von Dr. B.___
kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil es sich bei ihr um eine Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
handelt . Kommt hinzu, dass sie das Ausmass der nachträglich postulierten Arbeitsunfä higkeit unbegründet liess . Darüber hinaus erweisen sich die Arbeitsfähigkeitsbe urteilungen von Dr. B.___
als ausgesprochen widersprüchlich. Die von ihr im Bericht vom 17. Januar 2022 behauptete Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1.
September 2021 (vgl. Urk. 7/34/1) steht zudem diskrepant zur von Dr.
A.___ berichteten Beschwerderegredienz ( vgl. Bericht vom 7.
Januar
2022, Urk. 7/34/4) .
Dass der Beschwerdeführer
sein Pen sum
am Schonarbeitsplatz bei der Y.___
(initial: Reinigung der Funkgeräte, Post versand , danach wurden Schnupperversuche in den Y.___ -Betrieben « anyway » angedacht, jedoch – soweit ersichtlich – nicht durchgeführt ) aus gesundheitlichen Gründen
nicht weiter ausbauen konnte , steht entgegen seiner beschwerdeweisen Darstellung (vgl. Urk. 1 S. 4 Randziffer 10) nicht fest ; dokumentiert sind vielmehr
P andemie-bedingte Schwierigkeiten (Urk. 7/24/2 ff. ). Weshalb der Beschwerde führer
– so Dr. B.___ - in einer angepassten Verweistätigkeit prinzipiell zu 50 %, hinsichtlich einer Schontätigkeit bei der Y.___ jedoch lediglich zu 20 % arbeitsfä hig sein soll, wirft weitere Fragen auf (Urk. 7/18, Urk. 7/26). Hervorzuheben ist auch , dass sich die Vertrauensärzte der Y.___ im Rahmen d er Abklärungsaufträge resp. «medizinischen Beurteilung en » einzig und allein auf die
– unzulänglichen -
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte abstütz t en. Damit ist bereits gesagt, dass dem beschwerdeweise eingereichten «Abklärungsauftrag» von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere und Arbeitsmedizin, vom 12.
Januar
2022, worin dieser gestützt auf
das – nicht aktenkundige -
Arztzeugnis vom 6. Januar 2022 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und aus serdem festhielt, mit einer betriebsinternen Reintegration
sei nicht mehr zu rech nen (vgl. Urk. 3/5 , vgl. auch Urk. 7/2/4 ff. ), nichts zum Vorteil des Beschwerde führers abgeleitet werden kann. Ins besondere ist damit nicht gesagt, dass dem Beschwerdeführer ausser halb der Y.___ -Betriebe eine angepasste Verweistätigkeit nicht vollumfänglich zuzumuten wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ver merken, dass
das Gericht
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc ) und es aufgrund ihres Behandlungsauftrag s nicht deren Sache sein kann , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).
Vorliegend kamen Dres . C.___ und E.___ zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei hat Dr. E.___
sowohl den
von Dres . B.___ und A.___
im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden notierten Schonauflagen und Einschränkungen (vgl. Urk. 7/18/1, vgl. auch Urk.
7/ 10/3 ff. und Urk. 7/15/2 ; vgl. ausserdem Urk. 7/27/1 ) als auch den mit den Hüft-, LWS- und Schulterbe funden assoziierten Einschränkungen und Beschwerden Rechnung getragen, indem er nebst kniebelastenden Tätigkeiten auch Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvorhalte, Gehen auf unebenem Grund, schweres Lastentragen
aus dem Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossen hat (Urk. 7/46/8). Schliesslich vermöchte d ie mittel- bis langfristig allenfalls durch zu führe nde Operation in Zukunft und vorübergehend im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Darüber hinaus gehen
sämtliche Fachärzte übereinstimmend davon aus , d ass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers dadurch verbessern liesse . 4.3
Zusammenfassend
ist gestützt auf die überzeugende n Einschätzung en von Dres . C.___ und E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.
März
2020 in seiner Tätigkeit als Rangierarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig war. Damit besteht – entgegen de m Beschwerdeführer (Urk. 1)
– auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). Von einer Verletzung des Untersuchungs grundsatzes kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeitsfä hig keit zu verwerten.
Spätestens nach der internen Stellung nahme von Dr. E.___ vom 14. April 2022 stand die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fes t (zum Zeitpunkt :
BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4 ) . Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 1 4. April 20 22 , als der im Januar 1962 geborene Beschwerdeführer 6 0 Jahre alt war. 5.2
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen sein , der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswech sel noch zur Verfügung steht (Bundesgerichtsentscheid 9C_847/2015 vom 30.
Dezember 2015, Erw . 4.1.1 mit weiteren Hinweisen)
Das Bundesgericht hat etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeit lich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erach tete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/2015 vom 19.
August 2015 E. 3.2). 5.3
Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter (vgl. Urk. 1 S. 8 Randziffer 25) anbelangt, lässt
ein solches aufgrund der dargelegten bundesge richtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit schliessen. Insbesondere werden Hilfsarbeiter auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) . Alsdann verblieben dem Beschwerdefüh rer ab feststehender Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbstätigkeit fünf Jahre bis zum Erreichen des AHV- Alters . In einer leidensadaptierten Tätigkeit ist er vollschichtig arbeitsfähig .
Dabei sind insbesondere seine feinmotorisch e n Fähigkeiten sowie Geh- und Wegfähigkeit auf ebene m Grund uneingeschränkt; die behandelnden Fachärzte notierten ein hinkfreies , flüssiges Gangbild . Aktuelle Beschwerden an den Schultern und Hüften sind den Arztberichten nicht zu entnehmen.
Diesbe züglich
war der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in fachärztlich er
B ehand lung . Mithin
kann er namentlich einfache Sortier- und Überwachungsaufgaben uneingeschränkt au sführen . Hervorzuheben ist
auch, dass der Beschwerdeführer nie abwesend war vom Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 7/9) und die behaupteten Sprach schwierigkeiten jedenfalls nicht ausgewiesen sind . Mit Blick auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf die fehlende Berufsausbildung ins Leere. Schliesslich ergibt sich vorliegend auch kein Anlass anzunehmen, die notwendige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei nicht gegeben. Hier für bringt der Beschwerdeführer auch nichts Stichhaltiges vor. Ins besondere kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er aktenwidrig vorbringt, die betriebsinterne Integration sei an den fehlenden Ressourcen und fehlender Umstellungsfähigkeit gescheitert (vgl. Urk. 1 S. 8 Randziffer 27).
Im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 5 . 2 hievor) und angesichts der relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen ,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. Sep tem ber 2013 E 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
Vorliegend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns 2021 ( vgl. E. 1.3) ein Valideneinkommen
i n Höhe von Fr. 89'656.40 erwirtschaftet hätte (vgl. Urk. 1 S.
5 Randziffer 14 , Urk. 7/58/3 ) , woraus sich mangels Entscheidrelevanz kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt (vgl. auch Arbeitgeberfragebogen, Urk.
7/1/5; vgl. ausserdem IK-Auszug, Urk. 7/9/2) . 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Da d er Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Y.___ aus gesundheitli chen Gründen seit März 2020 nicht mehr ausüben kann (Urk. 7/23/1 ) und er seine Restarbeitsfähigkeit seither nicht ausgeschöpft hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Dabei ist gestützt auf das medizinische Belastungs profil sowie die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monatli chen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2021 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-20 21 , Nominallöhne Männer; 201 8 : 22 60 ; 202 1 : 22 81 ) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'396.-- für ein zumutbares Pensum von 10 0 % (Fr. 5’417: 40 x 41.7 x 12 : 2260 x 22 8 1 ) . 6 .3.3
Der Beschwerdeführer stellte sich
auf den Standpunkt, es sei ihm der maximale, leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund seines Alters
und Ausländerstatus, der Sprachschwierigkeiten und weil ihm nur noch eine leichte Tätigkeit zuzumuten sei (Urk. 1 S. 6 ).
Da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), dürfen die körperlichen Limitierungen des Beschwerdeführers vorliegend nicht nochmals als abzugsrele vant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai
2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Alsdann bildet der hypothetisch als ausge glichen unterstellte Arbeitsmarkt Referenzpunkt bei der Invaliditäts bemessung im erwerblichen Bereich (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Es wird also bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - im Sinne einer abs trakten Annahme - angenommen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres invalidisierenden Gesund heitsschadens noch zu leisten vermag.
Zudem werden
– wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 5.3) - ins besondere Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Bei Män nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion zudem lohnerhöhend aus (vgl. LSE 201 8 , Tabelle TA9). Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich damit jedenfalls nicht untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbus sen in Kauf zu nehmen hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3 mit Hinweis) . Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich sodann , dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 201 8 , Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditäts bemessung herangezogene Durch schnittseinkommen (LSE 201 8 , Tabelle TA1).
Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, verm öchte im Übrigen auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellen lohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bun desgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Da d as Kriterium der Dienstjahre
im privaten Sektor ab nimmt, je niedriger das Anforde rungsprofil ist , kommt
diesem Aspekt m it Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Auch begründen mangelnde Sprachkenntnisse –
sow eit vorliegend überhaupt gegeben - regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Diesem Umstand sowie den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigs ten Kompe tenzniveau s 1 Rechnung getragen. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021
E. 6 ).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Anbetracht sei nes Alters und langer Betriebszugehörigkeit einen 5 %igen Abzug gewährt (Urk. 2 ) , was jedenfalls zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt. Insbeson dere darf d as (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtspre chung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen
(BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 64’97 6 . 20 (Fr. 68’396 .-- x 0. 95 ) . 6.4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Einkomme neinbusse von rund Fr. 24'6 80 . 2 0 (Fr. 89'656.40 – Fr. 64'976. 2 0) , was einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27.5 %, gerundet 28 % entspricht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger