Sachverhalt
1.
Der 1999 geborene X.___
ist gelernter Telematiker EFZ (Urk. 9/1) und meldete sich am 8. Juni 2021 im Zusammenhang mit einer depressiven Erkran kung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Mitteilung vom 2 9. November 2021 gewährte diese im Rahmen der Frühintervention Arbeitsvermittlung plus (Urk. 9/9). Ab dem 1 0. Januar 2022 fand ein Arbeitsversuch statt, wobei der Versicherte von der IV S telle durch ein Job Coaching weiterhin unterstützt wurde (Urk. 9/16, Urk. 9/18). Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2022 informierte die IV-Stelle über den Abbruch des Arbeitsversuches seitens des Arbeitgebers per 1 0. Mai 2022 (Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 9/30) verneinte sie mit Verfügung vom 3 0. Juni 2022 e inen weiteren Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 10/33 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ein Anspruch auf IV-Leistungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
I m Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht habe fortsetzen können; weiter sei es nicht korrekt, dass er nach dem teilstationären Aufenthalt wieder in der Lage gewesen sei,
zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen sei er für die Integration in die Arbeitswelt weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Für die nötigenfalls weiteren umfassenden Abklärungen seiner gesundheitlichen Situation sei er bereit (Urk. 1). 1.2
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer rechtgenügenden Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit sowie des Eingliederungsbedarfes des Beschwerdeführers fehle. Der in den medizinischen Akten prognostizierte günstige Verlauf sei nicht eingetreten. Bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - unter anderem über Integrationsmassnahmen und andere berufliche Massnahmen - entschieden werden könne, seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8). 2.
Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde sowie der Beschwerde antwort ist im Wesentlichen von übereinstimmende n Parteianträge n
auszugehen . Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erfor derlichen Abklärungen über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 1999 geborene X.___
ist gelernter Telematiker EFZ (Urk. 9/1) und meldete sich am 8. Juni 2021 im Zusammenhang mit einer depressiven Erkran kung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Mitteilung vom 2 9. November 2021 gewährte diese im Rahmen der Frühintervention Arbeitsvermittlung plus (Urk. 9/9). Ab dem 1 0. Januar 2022 fand ein Arbeitsversuch statt, wobei der Versicherte von der IV S telle durch ein Job Coaching weiterhin unterstützt wurde (Urk. 9/16, Urk. 9/18). Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2022 informierte die IV-Stelle über den Abbruch des Arbeitsversuches seitens des Arbeitgebers per 1 0. Mai 2022 (Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 9/30) verneinte sie mit Verfügung vom
E. 1.1 I m Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht habe fortsetzen können; weiter sei es nicht korrekt, dass er nach dem teilstationären Aufenthalt wieder in der Lage gewesen sei,
zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen sei er für die Integration in die Arbeitswelt weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Für die nötigenfalls weiteren umfassenden Abklärungen seiner gesundheitlichen Situation sei er bereit (Urk. 1).
E. 1.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer rechtgenügenden Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit sowie des Eingliederungsbedarfes des Beschwerdeführers fehle. Der in den medizinischen Akten prognostizierte günstige Verlauf sei nicht eingetreten. Bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - unter anderem über Integrationsmassnahmen und andere berufliche Massnahmen - entschieden werden könne, seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8). 2.
Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde sowie der Beschwerde antwort ist im Wesentlichen von übereinstimmende n Parteianträge n
auszugehen . Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erfor derlichen Abklärungen über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Dispositiv
- Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- Der 1999 geborene X.___ ist gelernter Telematiker EFZ ( Urk. 9/1) und meldete sich am
- Juni 2021 im Zusammenhang mit einer depressiven Erkran kung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Mitteilung vom 2
- November 2021 gewährte diese im Rahmen der Frühintervention Arbeitsvermittlung plus (Urk. 9/9). Ab dem 1
- Januar 2022 fand ein Arbeitsversuch statt, wobei der Versicherte von der IV S telle durch ein Job Coaching weiterhin unterstützt wurde ( Urk. 9/16, Urk. 9/18). Mit Mitteilung vom 1
- Mai 2022 informierte die IV-Stelle über den Abbruch des Arbeitsversuches seitens des Arbeitgebers per 1
- Mai 2022 ( Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/30) verneinte sie mit Verfügung vom 3
- Juni 2022 e inen weiteren Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 10/33 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ein Anspruch auf IV-Leistungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 I m Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht habe fortsetzen können; weiter sei es nicht korrekt, dass er nach dem teilstationären Aufenthalt wieder in der Lage gewesen sei , zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen sei er für die Integration in die Arbeitswelt weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Für die nötigenfalls weiteren umfassenden Abklärungen seiner gesundheitlichen Situation sei er bereit ( Urk. 1). 1.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer rechtgenügenden Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit sowie des Eingliederungsbedarfes des Beschwerdeführers fehle. Der in den medizinischen Akten prognostizierte günstige Verlauf sei nicht eingetreten. Bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - unter anderem über Integrationsmassnahmen und andere berufliche Massnahmen - entschieden werden könne, seien weitere Abklärungen nötig ( Urk. 8).
- Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde sowie der Beschwerde antwort ist im Wesentlichen von übereinstimmende n Parteianträge n auszugehen . Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erfor derlichen Abklärungen über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3
- Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00429
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1999 geborene X.___
ist gelernter Telematiker EFZ (Urk. 9/1) und meldete sich am 8. Juni 2021 im Zusammenhang mit einer depressiven Erkran kung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Mitteilung vom 2 9. November 2021 gewährte diese im Rahmen der Frühintervention Arbeitsvermittlung plus (Urk. 9/9). Ab dem 1 0. Januar 2022 fand ein Arbeitsversuch statt, wobei der Versicherte von der IV S telle durch ein Job Coaching weiterhin unterstützt wurde (Urk. 9/16, Urk. 9/18). Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2022 informierte die IV-Stelle über den Abbruch des Arbeitsversuches seitens des Arbeitgebers per 1 0. Mai 2022 (Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 9/30) verneinte sie mit Verfügung vom 3 0. Juni 2022 e inen weiteren Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 10/33 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ein Anspruch auf IV-Leistungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
I m Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht habe fortsetzen können; weiter sei es nicht korrekt, dass er nach dem teilstationären Aufenthalt wieder in der Lage gewesen sei,
zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen sei er für die Integration in die Arbeitswelt weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Für die nötigenfalls weiteren umfassenden Abklärungen seiner gesundheitlichen Situation sei er bereit (Urk. 1). 1.2
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer rechtgenügenden Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit sowie des Eingliederungsbedarfes des Beschwerdeführers fehle. Der in den medizinischen Akten prognostizierte günstige Verlauf sei nicht eingetreten. Bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - unter anderem über Integrationsmassnahmen und andere berufliche Massnahmen - entschieden werden könne, seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8). 2.
Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde sowie der Beschwerde antwort ist im Wesentlichen von übereinstimmende n Parteianträge n
auszugehen . Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erfor derlichen Abklärungen über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty