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IV.2022.00421

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Indikatorenprüfung nicht möglich; Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2022-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. März 2016 bei der Y.___ zu einem Pensum von 40 % als Verkäuferin (Urk. 7/15). Wegen immer wiederkehrenden Depressionen und Erschöpfungszuständen sowie Epi lep sie meldete sie sich am 5. März 2021 (Eingangsdatum) bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 23. März 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/11). In der Folge zog die IV S telle die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Z.___, bei (Urk. 7/12/1-36, Urk. 7/38/1-102). Sodann holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 8. April 2021 (Urk. 7/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) und von Dipl. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 6. Dezember 2021 (Urk. 7/39/1-5, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/39/6-10) ein. Am 15. Dezember 2021 nahm Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/41/4-5). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG am 8. April 2022 (Urk. 7/50) unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. A.___ und von lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) und vom 5. April 2022 (Urk. 7/49) Einwand. Am 1. Juli 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/ 52/3-4). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die CAP am 22. August 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle vom 1. Juli 2022 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzungen des behan delnden Fachpsychiaters Dr. med. A.___ und der behandelnden Fachpsychologin lic. phil. D.___ vom 1. und vom 5.

April 2022 die gesetzlichen Leistungen aus IVG, insbesondere eine Invali denrente, zu gewähren. 3. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Untersuchungspflicht zur hinlänglichen Abklärung der medizinischen Sachlage ein polydisziplinäres Gutachten einhole, einen Haushaltsabklärungsbericht erstelle und hernach neu verfüge. 4. Alles unter Kosten- & Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Die R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali - fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht (GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) aus, die Diagnose einer Myoklonus -Epilepsie bestehe seit langem. Unter adäquater Therapie sei die Beschwerdeführerin anfallsfrei, auf grund dieser Erkrankung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seit dem 22. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe auf arbeitsplatzbezogenen Problemen. Es sei nach einem Vorgesetztenwechsel zu einer zunehmenden Überforderung und interper sonellen Schwierigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in einer ähnli chen und auch in der bisherigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber voll arbeitsfähig. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin und insbesondere die Beurteilung durch den RAD würden ausreichen, um den Anspruch der Beschwer deführerin beurteilen zu können. Die aktuelle Therapie intensität spreche gegen eine Chronifizierung des Leidens. Ebenso könne das Element der Langjährigkeit nicht nachvollzogen werden. Eine Abklärung im Haushalt der Beschwerde führerin erweise sich nicht als notwendig, da lediglich eine arbeitsplatzbezogene Problematik vorliege und die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. August 2022 (Urk. 1) geltend, aufgrund ihres chronifizierten, depressiven Zustands sei gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Fachpsychologin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen und in eine r dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei lediglich noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der gegenteiligen Einschätzung des RAD sei nicht zu folgen. Die RAD-Beurteilung sei von einer Neurologin vorgenommen worden und somit fach fremd. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen notwendige strukturierte Beweisverfahren durchzuführen. Sollte nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei es angezeigt wäre, unter Einbezug der somatischen Erkrankungen ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin auch die gesundheits bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt abzuklären. Ohne weitere Abklärungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % im Erwerbsbereich und von einer solchen von 100 % im Haushalt auszugehen. Im Erwerbsbereich bestehe damit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % (40 % Erwerb x 50 % Arbeitsunfähigkeit) und im Aufgabenbereich Haushalt ein solcher von 60 % (60 % Haushalt x 100 % Arbeitsunfähigkeit). Daraus resultiere ein Gesamt invaliditätsgrad von 80 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. A.___ vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode seit November 2020 (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie seit Kind heit. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Ausbildung gemacht. Seit Kindheit leide sie an epileptischen Anfällen und müsse Medikamente nehmen. Sie lebe nun seit vielen Jahren in einer stabilen, unterstützenden Beziehung und habe an verschiedenen Stellen im Verkauf gearbeitet. Zuletzt habe sie einige Jahre zu aller Zufriedenheit beim Weltbild-Verlag gearbeitet. Im Oktober 2020 sei es aber wegen Überforderung aufgrund diverser Faktoren zu einem Zusammenbruch gekommen. Seither sei sie krankgeschrieben und im Mai 202 1 sei der Beschwer deführerin gekündigt worden. Eine angepasste T ätigkeit könne sie für 2 3

Stun den pro Tag ausüben. Die Prognose sei unsicher. Es liege ein instabiler psychischer Zustand vor. Aufgrund der Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin auch bei der Hausarbeit zeitweise eingeschränkt. 3.2

Laut dem Bericht der Hausärztin Dipl. med.

B.___ vom 6. Dezember 2021 (Urk.

7/39/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Depression und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Oktober 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Die Prognose sei unklar. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. 3.3

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Sie habe langjährig beim gleichen Arbeitgeber als Verkäuferin gearbeitet. Nach Umstrukturierung und Wechsel der Vorgesetzten sei es im Ok to ber 2020 zu einer zunehmenden Überforderung mit akuter Erschöpfungs reaktion gekommen. Besonders belastend seien interpersonelle Schwierigkeiten gewesen, zum Beispiel bei fordernden Kunden oder Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin habe seither die Arbeit nicht wieder aufnehmen können, die Kündigung durch die Arbeitgeberin sei per 31. August 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2020 in psychiatrischer Behandlung, welche aktuell Gespräche alle zwei Wochen und eine niedrigdosierte Pharmakotherapie umfasse. Eine Prognose bezüglich längerfristiger Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt, es werde der Beschwerdeführer in aber wieder eine ausreichende Leistungsfähigkeit für berufliche Massnahmen für zwei bis drei Stunden pro Tag attestiert. Neben be fundlich bestehe eine Myoklonus -Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei jedoch unter leitliniengerechter Behandlung anfallsfrei und es bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt könne aufgrund der Arbeitsplatzsituation keine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz erfolgen. In diesem Sinne bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für den konkreten bisherigen Arbeitsplatz. In einer angepassten Tätig keit, d.h. bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin oder in einer ähnli chen Tätigkeit, würden aber keine Diagnosen aufgeführt, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. 3.4

Im Schreiben vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) führten Dr.

lic. phil.

A.___ und D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wiederholt in Behandlung gestanden, so auch 2011 und 2013 und dann wieder ab November 2020. Seit dem Bericht vom 26. August 2021 habe sich nichts Wesentliches am Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin geändert. Ein geplanter Arbeits versuch im Dezember 2021 habe zu vermehrter psychischer Instabilität und zu vermehrten Ängsten geführt. Er sei darum nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin traue sich subjektiv wenig zu. Es finde ein sozialer Rückzug statt, welcher durch die Pandemie noch verstärkt werde. Gemäss Mini-ICF-APP Ratingbogen fänden sich mittelgradige bis schwere Einschränkungen. Diese beträfen vor allem die Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, und die Gruppenfähigkeit. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährige chronifizierte depressive Entwicklung. 3.5

Am 5. April 2022 (Urk. 7/49) führte lic. phil. D.___ ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten bisherigen Arbeit als Verkäuferin zu 0 % arbeitsfähig. In einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeiten könnte. Der Gesund heitszustand habe sich seit Oktober 2021 eher verschlechtert. 3.6

RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt am 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/2-4) fest, gemäss den vorliegenden Unterlagen sei es im Oktober 2020 infolge ps ychosozialer Be lastungssituation zu einer akuten Dekompensation gekommen, welche initial als Erschöpfungsdepression, im Verlauf als mitt elgradige depressive Episode be zeichnet worden sei. Eine depressive Episode gelte nicht als Gesundheits zustand, welcher ein längerfristige IV-relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Tatsächlich werde aber aktuell vom behandelnden Psychiater eine langjährige, chronifizierte depressive Entwicklung beschrieben. Allerdings habe die Beschwer deführerin gemäss Unterlagen im Oktober 2020 erstmals an einer derartigen Erkrankung gelitten. Das Element der Langjährigkeit könne damit nicht nach voll zogen werden. Der behandelnde Facharzt weise sodann darauf hin, dass sich am Gesundheitszustand seit August 2021 nichts Wesentliches verändert habe. Damals habe er eine mittelgradige depressive Episode umschrieben. Die Behand lungsfrequenz sei von einem Gespräch alle 1-2 Wochen auf alle drei Wochen reduziert worden. Die Pharmakotherapie sei weiterhin niedrig dosiert, eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sei nicht erfolgt. Die Therapie sei konsistent mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, spreche jedoch gegen eine schwerwiegendere Diagnose oder Chronifizierung. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen in sich nicht konsistent, spreche die Psychologin doch von einer Verschlechterung des Zustandsbildes aufgrund eines missratenen Arbeitsversuchs im Dezember 2021, während der Psychiater darauf hinweise, dass der Arbeitsversuch gar nicht zustande gekommen sei und keine wesentliche Veränderung des Befindens seit August 2021 vorliegen würde. Auch bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit bestehe eine gewisse Diskrepanz. Der behandelnde Psychiater halte eine berufliche Reintegration beginnend bei 2 bis 3 Stunden für möglich, wobei zu erwähnen sei, dass von der Beschwerdeführerin bei ihrem 40%-Pensum eine tägliche Arbeitszeit von etwas mehr als 3 Stunden erwartet werden würde. Es lägen keine schlüssigen Hinweise dafür vor, dass aktuell eine niedrigere Arbeits fähigkeit vorliegen würde. Eine gutachterliche Beurteilung sei nicht notwendig, es bestünden keine Hinweise, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr gültig sei. Mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3

Stunden pro Tag scheine das bisherige 40%-Pensum erreichbar. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr.

C.___ vom 15. Dezember 2021 (E. 3.3) und vom 25. Mai 2022 (E. 3.6). 4.2

RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) fest, es bestehe eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Am bisherigen Arbeitsplatz sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sie schloss aber darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit, insbesondere auch bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin arbeitsfähig sei. Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ erfolgte gestützt auf die Akten, eigene Untersuchungen nahm sie nicht vor.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/3 -4) verwies Dr. C.___ sodann darauf, dass die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von beginnend 2 bis 3 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit weiterhin Gültigkeit habe. Damit sei das bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeitspensum von 40 % erreichbar. Es sei aber nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Abklärung über die Einschränkungen im Haushalt fordere (Urk. 7/52/4). Die Beschwerdegegnerin unterliess jedoch weitere Abklä rungen über Art und Umfang eines möglichen Aufgabenbereichs und die even tuell vorhandenen gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Ver richtung der Tätigkeiten im H aushalt, sondern stellte sich auf den Stand punkt, dass gar kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, womit auch keine weiteren Abklärungen über allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich vorzunehmen seien (U rk. 7 /52/4). 4.3

N icht zu überzeugen vermag die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Ein schrän kung nicht gegeben sei. D er beteiligte Facharzt ging seit Oktober 2020 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Laut der Einschät zung von Dr. C.___ waren am bisherigen Arbeitsplatz inter personelle Schwierigkeiten besonders belastend und sie nannte als Beispiele das Verhalten von fordernden Kunden und Vorgesetzten (Urk. 7/41/5). Während die Person des Vorgesetzten als arbeitsplatzspezifisch zu bezeichnen ist, scheint die Konfronta tion mit fordernden Kunden eine Situation, welche im Beruf als Verkäuferin grundsätzlich an jeder Stelle auftreten kann. Sollte die Beschwerde führerin damit nicht umgehen können, scheint sie für den Beruf als Verkäuferin nicht mehr als uneingeschränkt geeignet .

E s bestehen mithin zwar Hinweise auf eine arbeits platzspezifische Arbeitsunfähigkeit, klare Angaben darüber bestehen jedoch nicht.

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht nur aufgrund de r fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren nicht abgestellt werden, sondern auch wegen der Tatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 86-373/2008 vom 28. August 2008 E. 4.2) - mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

Es kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung.

4.4

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Die versicherungsinterne Akten beurtei lung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen S achverhalt nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wies auch zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psyc hotherapie handelt (Urk. 1 S. 11). Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung zudem ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Die eingehen de Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich. Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abwei chen davon nicht ange zeigt. Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als ungenügend abgeklärt. Je nach Resultat der weiteren medizinischen Abklä rungen ist im Weiteren auch eine Abklärung über die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltsar beiten vorzunehmen. 4.5

Zusammenfassend fehlt es demnach an einer verlässlichen medizinischen Grund lage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. D ie Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Bes chwer degegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligun g oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. März 2016 bei der Y.___ zu einem Pensum von 40 % als Verkäuferin (Urk. 7/15). Wegen immer wiederkehrenden Depressionen und Erschöpfungszuständen sowie Epi lep sie meldete sie sich am 5. März 2021 (Eingangsdatum) bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 23. März 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/11). In der Folge zog die IV S telle die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Z.___, bei (Urk. 7/12/1-36, Urk. 7/38/1-102). Sodann holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 8. April 2021 (Urk. 7/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) und von Dipl. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 6. Dezember 2021 (Urk. 7/39/1-5, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/39/6-10) ein. Am 15. Dezember 2021 nahm Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/41/4-5). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG am 8. April 2022 (Urk. 7/50) unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. A.___ und von lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) und vom 5. April 2022 (Urk. 7/49) Einwand. Am 1. Juli 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/ 52/3-4). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.

E. 2 Es seien der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzungen des behan delnden Fachpsychiaters Dr. med. A.___ und der behandelnden Fachpsychologin lic. phil. D.___ vom 1. und vom 5.

April 2022 die gesetzlichen Leistungen aus IVG, insbesondere eine Invali denrente, zu gewähren.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) aus, die Diagnose einer Myoklonus -Epilepsie bestehe seit langem. Unter adäquater Therapie sei die Beschwerdeführerin anfallsfrei, auf grund dieser Erkrankung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seit dem 22. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe auf arbeitsplatzbezogenen Problemen. Es sei nach einem Vorgesetztenwechsel zu einer zunehmenden Überforderung und interper sonellen Schwierigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in einer ähnli chen und auch in der bisherigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber voll arbeitsfähig. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin und insbesondere die Beurteilung durch den RAD würden ausreichen, um den Anspruch der Beschwer deführerin beurteilen zu können. Die aktuelle Therapie intensität spreche gegen eine Chronifizierung des Leidens. Ebenso könne das Element der Langjährigkeit nicht nachvollzogen werden. Eine Abklärung im Haushalt der Beschwerde führerin erweise sich nicht als notwendig, da lediglich eine arbeitsplatzbezogene Problematik vorliege und die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. August 2022 (Urk. 1) geltend, aufgrund ihres chronifizierten, depressiven Zustands sei gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Fachpsychologin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen und in eine r dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei lediglich noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der gegenteiligen Einschätzung des RAD sei nicht zu folgen. Die RAD-Beurteilung sei von einer Neurologin vorgenommen worden und somit fach fremd. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen notwendige strukturierte Beweisverfahren durchzuführen. Sollte nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei es angezeigt wäre, unter Einbezug der somatischen Erkrankungen ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin auch die gesundheits bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt abzuklären. Ohne weitere Abklärungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % im Erwerbsbereich und von einer solchen von 100 % im Haushalt auszugehen. Im Erwerbsbereich bestehe damit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % (40 % Erwerb x 50 % Arbeitsunfähigkeit) und im Aufgabenbereich Haushalt ein solcher von 60 % (60 % Haushalt x 100 % Arbeitsunfähigkeit). Daraus resultiere ein Gesamt invaliditätsgrad von 80 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.

E. 3 Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Untersuchungspflicht zur hinlänglichen Abklärung der medizinischen Sachlage ein polydisziplinäres Gutachten einhole, einen Haushaltsabklärungsbericht erstelle und hernach neu verfüge.

E. 3.1 Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. A.___ vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode seit November 2020 (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie seit Kind heit. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Ausbildung gemacht. Seit Kindheit leide sie an epileptischen Anfällen und müsse Medikamente nehmen. Sie lebe nun seit vielen Jahren in einer stabilen, unterstützenden Beziehung und habe an verschiedenen Stellen im Verkauf gearbeitet. Zuletzt habe sie einige Jahre zu aller Zufriedenheit beim Weltbild-Verlag gearbeitet. Im Oktober 2020 sei es aber wegen Überforderung aufgrund diverser Faktoren zu einem Zusammenbruch gekommen. Seither sei sie krankgeschrieben und im Mai 202 1 sei der Beschwer deführerin gekündigt worden. Eine angepasste T ätigkeit könne sie für 2 3

Stun den pro Tag ausüben. Die Prognose sei unsicher. Es liege ein instabiler psychischer Zustand vor. Aufgrund der Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin auch bei der Hausarbeit zeitweise eingeschränkt.

E. 3.2 Laut dem Bericht der Hausärztin Dipl. med.

B.___ vom 6. Dezember 2021 (Urk.

7/39/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Depression und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Oktober 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Die Prognose sei unklar. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung.

E. 3.3 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Sie habe langjährig beim gleichen Arbeitgeber als Verkäuferin gearbeitet. Nach Umstrukturierung und Wechsel der Vorgesetzten sei es im Ok to ber 2020 zu einer zunehmenden Überforderung mit akuter Erschöpfungs reaktion gekommen. Besonders belastend seien interpersonelle Schwierigkeiten gewesen, zum Beispiel bei fordernden Kunden oder Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin habe seither die Arbeit nicht wieder aufnehmen können, die Kündigung durch die Arbeitgeberin sei per 31. August 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2020 in psychiatrischer Behandlung, welche aktuell Gespräche alle zwei Wochen und eine niedrigdosierte Pharmakotherapie umfasse. Eine Prognose bezüglich längerfristiger Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt, es werde der Beschwerdeführer in aber wieder eine ausreichende Leistungsfähigkeit für berufliche Massnahmen für zwei bis drei Stunden pro Tag attestiert. Neben be fundlich bestehe eine Myoklonus -Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei jedoch unter leitliniengerechter Behandlung anfallsfrei und es bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt könne aufgrund der Arbeitsplatzsituation keine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz erfolgen. In diesem Sinne bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für den konkreten bisherigen Arbeitsplatz. In einer angepassten Tätig keit, d.h. bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin oder in einer ähnli chen Tätigkeit, würden aber keine Diagnosen aufgeführt, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden.

E. 3.4 Im Schreiben vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) führten Dr.

lic. phil.

A.___ und D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wiederholt in Behandlung gestanden, so auch 2011 und 2013 und dann wieder ab November 2020. Seit dem Bericht vom 26. August 2021 habe sich nichts Wesentliches am Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin geändert. Ein geplanter Arbeits versuch im Dezember 2021 habe zu vermehrter psychischer Instabilität und zu vermehrten Ängsten geführt. Er sei darum nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin traue sich subjektiv wenig zu. Es finde ein sozialer Rückzug statt, welcher durch die Pandemie noch verstärkt werde. Gemäss Mini-ICF-APP Ratingbogen fänden sich mittelgradige bis schwere Einschränkungen. Diese beträfen vor allem die Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, und die Gruppenfähigkeit. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährige chronifizierte depressive Entwicklung.

E. 3.5 Am 5. April 2022 (Urk. 7/49) führte lic. phil. D.___ ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten bisherigen Arbeit als Verkäuferin zu 0 % arbeitsfähig. In einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeiten könnte. Der Gesund heitszustand habe sich seit Oktober 2021 eher verschlechtert.

E. 3.6 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt am 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/2-4) fest, gemäss den vorliegenden Unterlagen sei es im Oktober 2020 infolge ps ychosozialer Be lastungssituation zu einer akuten Dekompensation gekommen, welche initial als Erschöpfungsdepression, im Verlauf als mitt elgradige depressive Episode be zeichnet worden sei. Eine depressive Episode gelte nicht als Gesundheits zustand, welcher ein längerfristige IV-relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Tatsächlich werde aber aktuell vom behandelnden Psychiater eine langjährige, chronifizierte depressive Entwicklung beschrieben. Allerdings habe die Beschwer deführerin gemäss Unterlagen im Oktober 2020 erstmals an einer derartigen Erkrankung gelitten. Das Element der Langjährigkeit könne damit nicht nach voll zogen werden. Der behandelnde Facharzt weise sodann darauf hin, dass sich am Gesundheitszustand seit August 2021 nichts Wesentliches verändert habe. Damals habe er eine mittelgradige depressive Episode umschrieben. Die Behand lungsfrequenz sei von einem Gespräch alle 1-2 Wochen auf alle drei Wochen reduziert worden. Die Pharmakotherapie sei weiterhin niedrig dosiert, eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sei nicht erfolgt. Die Therapie sei konsistent mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, spreche jedoch gegen eine schwerwiegendere Diagnose oder Chronifizierung. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen in sich nicht konsistent, spreche die Psychologin doch von einer Verschlechterung des Zustandsbildes aufgrund eines missratenen Arbeitsversuchs im Dezember 2021, während der Psychiater darauf hinweise, dass der Arbeitsversuch gar nicht zustande gekommen sei und keine wesentliche Veränderung des Befindens seit August 2021 vorliegen würde. Auch bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit bestehe eine gewisse Diskrepanz. Der behandelnde Psychiater halte eine berufliche Reintegration beginnend bei 2 bis 3 Stunden für möglich, wobei zu erwähnen sei, dass von der Beschwerdeführerin bei ihrem 40%-Pensum eine tägliche Arbeitszeit von etwas mehr als 3 Stunden erwartet werden würde. Es lägen keine schlüssigen Hinweise dafür vor, dass aktuell eine niedrigere Arbeits fähigkeit vorliegen würde. Eine gutachterliche Beurteilung sei nicht notwendig, es bestünden keine Hinweise, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr gültig sei. Mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3

Stunden pro Tag scheine das bisherige 40%-Pensum erreichbar. 4.

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr.

C.___ vom 15. Dezember 2021 (E. 3.3) und vom 25. Mai 2022 (E. 3.6).

E. 4.2 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) fest, es bestehe eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Am bisherigen Arbeitsplatz sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sie schloss aber darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit, insbesondere auch bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin arbeitsfähig sei. Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ erfolgte gestützt auf die Akten, eigene Untersuchungen nahm sie nicht vor.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/3 -4) verwies Dr. C.___ sodann darauf, dass die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von beginnend 2 bis 3 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit weiterhin Gültigkeit habe. Damit sei das bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeitspensum von 40 % erreichbar. Es sei aber nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Abklärung über die Einschränkungen im Haushalt fordere (Urk. 7/52/4). Die Beschwerdegegnerin unterliess jedoch weitere Abklä rungen über Art und Umfang eines möglichen Aufgabenbereichs und die even tuell vorhandenen gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Ver richtung der Tätigkeiten im H aushalt, sondern stellte sich auf den Stand punkt, dass gar kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, womit auch keine weiteren Abklärungen über allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich vorzunehmen seien (U rk.

E. 4.3 N icht zu überzeugen vermag die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Ein schrän kung nicht gegeben sei. D er beteiligte Facharzt ging seit Oktober 2020 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Laut der Einschät zung von Dr. C.___ waren am bisherigen Arbeitsplatz inter personelle Schwierigkeiten besonders belastend und sie nannte als Beispiele das Verhalten von fordernden Kunden und Vorgesetzten (Urk. 7/41/5). Während die Person des Vorgesetzten als arbeitsplatzspezifisch zu bezeichnen ist, scheint die Konfronta tion mit fordernden Kunden eine Situation, welche im Beruf als Verkäuferin grundsätzlich an jeder Stelle auftreten kann. Sollte die Beschwerde führerin damit nicht umgehen können, scheint sie für den Beruf als Verkäuferin nicht mehr als uneingeschränkt geeignet .

E s bestehen mithin zwar Hinweise auf eine arbeits platzspezifische Arbeitsunfähigkeit, klare Angaben darüber bestehen jedoch nicht.

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht nur aufgrund de r fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren nicht abgestellt werden, sondern auch wegen der Tatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 86-373/2008 vom 28. August 2008 E. 4.2) - mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

Es kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung.

E. 4.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Die versicherungsinterne Akten beurtei lung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen S achverhalt nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wies auch zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psyc hotherapie handelt (Urk. 1 S. 11). Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung zudem ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Die eingehen de Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich. Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abwei chen davon nicht ange zeigt. Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als ungenügend abgeklärt. Je nach Resultat der weiteren medizinischen Abklä rungen ist im Weiteren auch eine Abklärung über die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltsar beiten vorzunehmen.

E. 4.5 Zusammenfassend fehlt es demnach an einer verlässlichen medizinischen Grund lage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. D ie Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Bes chwer degegnerin zurückzuweisen ist. 5.

E. 5 Die R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali - fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligun g oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht (GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

E. 7 /52/4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00421

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

23. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. März 2016 bei der Y.___ zu einem Pensum von 40 % als Verkäuferin (Urk. 7/15). Wegen immer wiederkehrenden Depressionen und Erschöpfungszuständen sowie Epi lep sie meldete sie sich am 5. März 2021 (Eingangsdatum) bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 23. März 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/11). In der Folge zog die IV S telle die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Z.___, bei (Urk. 7/12/1-36, Urk. 7/38/1-102). Sodann holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 8. April 2021 (Urk. 7/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) und von Dipl. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 6. Dezember 2021 (Urk. 7/39/1-5, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/39/6-10) ein. Am 15. Dezember 2021 nahm Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/41/4-5). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG am 8. April 2022 (Urk. 7/50) unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. A.___ und von lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) und vom 5. April 2022 (Urk. 7/49) Einwand. Am 1. Juli 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/ 52/3-4). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die CAP am 22. August 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle vom 1. Juli 2022 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzungen des behan delnden Fachpsychiaters Dr. med. A.___ und der behandelnden Fachpsychologin lic. phil. D.___ vom 1. und vom 5.

April 2022 die gesetzlichen Leistungen aus IVG, insbesondere eine Invali denrente, zu gewähren. 3. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Untersuchungspflicht zur hinlänglichen Abklärung der medizinischen Sachlage ein polydisziplinäres Gutachten einhole, einen Haushaltsabklärungsbericht erstelle und hernach neu verfüge. 4. Alles unter Kosten- & Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Die R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht d arin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali - fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht (GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) aus, die Diagnose einer Myoklonus -Epilepsie bestehe seit langem. Unter adäquater Therapie sei die Beschwerdeführerin anfallsfrei, auf grund dieser Erkrankung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seit dem 22. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe auf arbeitsplatzbezogenen Problemen. Es sei nach einem Vorgesetztenwechsel zu einer zunehmenden Überforderung und interper sonellen Schwierigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in einer ähnli chen und auch in der bisherigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber voll arbeitsfähig. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin und insbesondere die Beurteilung durch den RAD würden ausreichen, um den Anspruch der Beschwer deführerin beurteilen zu können. Die aktuelle Therapie intensität spreche gegen eine Chronifizierung des Leidens. Ebenso könne das Element der Langjährigkeit nicht nachvollzogen werden. Eine Abklärung im Haushalt der Beschwerde führerin erweise sich nicht als notwendig, da lediglich eine arbeitsplatzbezogene Problematik vorliege und die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. August 2022 (Urk. 1) geltend, aufgrund ihres chronifizierten, depressiven Zustands sei gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Fachpsychologin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen und in eine r dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei lediglich noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der gegenteiligen Einschätzung des RAD sei nicht zu folgen. Die RAD-Beurteilung sei von einer Neurologin vorgenommen worden und somit fach fremd. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen notwendige strukturierte Beweisverfahren durchzuführen. Sollte nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei es angezeigt wäre, unter Einbezug der somatischen Erkrankungen ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin auch die gesundheits bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt abzuklären. Ohne weitere Abklärungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % im Erwerbsbereich und von einer solchen von 100 % im Haushalt auszugehen. Im Erwerbsbereich bestehe damit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % (40 % Erwerb x 50 % Arbeitsunfähigkeit) und im Aufgabenbereich Haushalt ein solcher von 60 % (60 % Haushalt x 100 % Arbeitsunfähigkeit). Daraus resultiere ein Gesamt invaliditätsgrad von 80 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. A.___ vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode seit November 2020 (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie seit Kind heit. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Ausbildung gemacht. Seit Kindheit leide sie an epileptischen Anfällen und müsse Medikamente nehmen. Sie lebe nun seit vielen Jahren in einer stabilen, unterstützenden Beziehung und habe an verschiedenen Stellen im Verkauf gearbeitet. Zuletzt habe sie einige Jahre zu aller Zufriedenheit beim Weltbild-Verlag gearbeitet. Im Oktober 2020 sei es aber wegen Überforderung aufgrund diverser Faktoren zu einem Zusammenbruch gekommen. Seither sei sie krankgeschrieben und im Mai 202 1 sei der Beschwer deführerin gekündigt worden. Eine angepasste T ätigkeit könne sie für 2 3

Stun den pro Tag ausüben. Die Prognose sei unsicher. Es liege ein instabiler psychischer Zustand vor. Aufgrund der Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin auch bei der Hausarbeit zeitweise eingeschränkt. 3.2

Laut dem Bericht der Hausärztin Dipl. med.

B.___ vom 6. Dezember 2021 (Urk.

7/39/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Depression und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Oktober 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Die Prognose sei unklar. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. 3.3

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Sie habe langjährig beim gleichen Arbeitgeber als Verkäuferin gearbeitet. Nach Umstrukturierung und Wechsel der Vorgesetzten sei es im Ok to ber 2020 zu einer zunehmenden Überforderung mit akuter Erschöpfungs reaktion gekommen. Besonders belastend seien interpersonelle Schwierigkeiten gewesen, zum Beispiel bei fordernden Kunden oder Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin habe seither die Arbeit nicht wieder aufnehmen können, die Kündigung durch die Arbeitgeberin sei per 31. August 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2020 in psychiatrischer Behandlung, welche aktuell Gespräche alle zwei Wochen und eine niedrigdosierte Pharmakotherapie umfasse. Eine Prognose bezüglich längerfristiger Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt, es werde der Beschwerdeführer in aber wieder eine ausreichende Leistungsfähigkeit für berufliche Massnahmen für zwei bis drei Stunden pro Tag attestiert. Neben be fundlich bestehe eine Myoklonus -Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei jedoch unter leitliniengerechter Behandlung anfallsfrei und es bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt könne aufgrund der Arbeitsplatzsituation keine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz erfolgen. In diesem Sinne bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für den konkreten bisherigen Arbeitsplatz. In einer angepassten Tätig keit, d.h. bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin oder in einer ähnli chen Tätigkeit, würden aber keine Diagnosen aufgeführt, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. 3.4

Im Schreiben vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) führten Dr.

lic. phil.

A.___ und D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wiederholt in Behandlung gestanden, so auch 2011 und 2013 und dann wieder ab November 2020. Seit dem Bericht vom 26. August 2021 habe sich nichts Wesentliches am Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin geändert. Ein geplanter Arbeits versuch im Dezember 2021 habe zu vermehrter psychischer Instabilität und zu vermehrten Ängsten geführt. Er sei darum nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin traue sich subjektiv wenig zu. Es finde ein sozialer Rückzug statt, welcher durch die Pandemie noch verstärkt werde. Gemäss Mini-ICF-APP Ratingbogen fänden sich mittelgradige bis schwere Einschränkungen. Diese beträfen vor allem die Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, und die Gruppenfähigkeit. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährige chronifizierte depressive Entwicklung. 3.5

Am 5. April 2022 (Urk. 7/49) führte lic. phil. D.___ ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten bisherigen Arbeit als Verkäuferin zu 0 % arbeitsfähig. In einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeiten könnte. Der Gesund heitszustand habe sich seit Oktober 2021 eher verschlechtert. 3.6

RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt am 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/2-4) fest, gemäss den vorliegenden Unterlagen sei es im Oktober 2020 infolge ps ychosozialer Be lastungssituation zu einer akuten Dekompensation gekommen, welche initial als Erschöpfungsdepression, im Verlauf als mitt elgradige depressive Episode be zeichnet worden sei. Eine depressive Episode gelte nicht als Gesundheits zustand, welcher ein längerfristige IV-relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Tatsächlich werde aber aktuell vom behandelnden Psychiater eine langjährige, chronifizierte depressive Entwicklung beschrieben. Allerdings habe die Beschwer deführerin gemäss Unterlagen im Oktober 2020 erstmals an einer derartigen Erkrankung gelitten. Das Element der Langjährigkeit könne damit nicht nach voll zogen werden. Der behandelnde Facharzt weise sodann darauf hin, dass sich am Gesundheitszustand seit August 2021 nichts Wesentliches verändert habe. Damals habe er eine mittelgradige depressive Episode umschrieben. Die Behand lungsfrequenz sei von einem Gespräch alle 1-2 Wochen auf alle drei Wochen reduziert worden. Die Pharmakotherapie sei weiterhin niedrig dosiert, eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sei nicht erfolgt. Die Therapie sei konsistent mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, spreche jedoch gegen eine schwerwiegendere Diagnose oder Chronifizierung. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen in sich nicht konsistent, spreche die Psychologin doch von einer Verschlechterung des Zustandsbildes aufgrund eines missratenen Arbeitsversuchs im Dezember 2021, während der Psychiater darauf hinweise, dass der Arbeitsversuch gar nicht zustande gekommen sei und keine wesentliche Veränderung des Befindens seit August 2021 vorliegen würde. Auch bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit bestehe eine gewisse Diskrepanz. Der behandelnde Psychiater halte eine berufliche Reintegration beginnend bei 2 bis 3 Stunden für möglich, wobei zu erwähnen sei, dass von der Beschwerdeführerin bei ihrem 40%-Pensum eine tägliche Arbeitszeit von etwas mehr als 3 Stunden erwartet werden würde. Es lägen keine schlüssigen Hinweise dafür vor, dass aktuell eine niedrigere Arbeits fähigkeit vorliegen würde. Eine gutachterliche Beurteilung sei nicht notwendig, es bestünden keine Hinweise, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr gültig sei. Mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3

Stunden pro Tag scheine das bisherige 40%-Pensum erreichbar. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr.

C.___ vom 15. Dezember 2021 (E. 3.3) und vom 25. Mai 2022 (E. 3.6). 4.2

RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) fest, es bestehe eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Am bisherigen Arbeitsplatz sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sie schloss aber darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit, insbesondere auch bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin arbeitsfähig sei. Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ erfolgte gestützt auf die Akten, eigene Untersuchungen nahm sie nicht vor.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/3 -4) verwies Dr. C.___ sodann darauf, dass die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von beginnend 2 bis 3 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit weiterhin Gültigkeit habe. Damit sei das bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeitspensum von 40 % erreichbar. Es sei aber nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Abklärung über die Einschränkungen im Haushalt fordere (Urk. 7/52/4). Die Beschwerdegegnerin unterliess jedoch weitere Abklä rungen über Art und Umfang eines möglichen Aufgabenbereichs und die even tuell vorhandenen gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Ver richtung der Tätigkeiten im H aushalt, sondern stellte sich auf den Stand punkt, dass gar kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, womit auch keine weiteren Abklärungen über allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich vorzunehmen seien (U rk. 7 /52/4). 4.3

N icht zu überzeugen vermag die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Ein schrän kung nicht gegeben sei. D er beteiligte Facharzt ging seit Oktober 2020 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Laut der Einschät zung von Dr. C.___ waren am bisherigen Arbeitsplatz inter personelle Schwierigkeiten besonders belastend und sie nannte als Beispiele das Verhalten von fordernden Kunden und Vorgesetzten (Urk. 7/41/5). Während die Person des Vorgesetzten als arbeitsplatzspezifisch zu bezeichnen ist, scheint die Konfronta tion mit fordernden Kunden eine Situation, welche im Beruf als Verkäuferin grundsätzlich an jeder Stelle auftreten kann. Sollte die Beschwerde führerin damit nicht umgehen können, scheint sie für den Beruf als Verkäuferin nicht mehr als uneingeschränkt geeignet .

E s bestehen mithin zwar Hinweise auf eine arbeits platzspezifische Arbeitsunfähigkeit, klare Angaben darüber bestehen jedoch nicht.

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht nur aufgrund de r fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren nicht abgestellt werden, sondern auch wegen der Tatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 86-373/2008 vom 28. August 2008 E. 4.2) - mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

Es kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung.

4.4

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Die versicherungsinterne Akten beurtei lung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen S achverhalt nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wies auch zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psyc hotherapie handelt (Urk. 1 S. 11). Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung zudem ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Die eingehen de Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich. Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abwei chen davon nicht ange zeigt. Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als ungenügend abgeklärt. Je nach Resultat der weiteren medizinischen Abklä rungen ist im Weiteren auch eine Abklärung über die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltsar beiten vorzunehmen. 4.5

Zusammenfassend fehlt es demnach an einer verlässlichen medizinischen Grund lage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. D ie Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Bes chwer degegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligun g oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger