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IV.2022.00415

Kein Rentenanspruch mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, reiste im Jahr 2008 aus dem Jemen in die Schweiz ein und ist hier seit dem 6. August 2009 vorläufig aufgenommen ( Ausweis F , Urk. 9/15/1 ) . Sie ist Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter sowie eines im Jahr 2008 geborenen Sohnes und bezieht wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbe hörde des Bezirks Z.___ ( Urk. 9/15/2; Urk. 9/5 Ziff. 4.4, vgl. auch Urk. 9/6) . I hre Ehe mit einem jemenitischen Staatsangehörigen mit unbekanntem Aufent haltsort wurde im Jahr 2019 geschieden ( Urk. 9/4).

A m 1 9. Februar 2020 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine soziale Phobie, eine depressive Störung, Verlassenheit sowie eine traumatische Kindheit und (miterlebten) Krieg bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an

( Urk. 9/5 Ziff. 6.1).

Zur Klärung der medizinischen Verhältnisse holte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem ein psychi atrisches Gutachten ein, welches am 1 3. Juli 2021 erstattet wurde

( Urk. 9/30/1-44). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung , über welche am

2 2. Oktober 2021 berichtet wurde ( Urk. 9/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/37, Urk. 9/38, Urk. 9/42) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. Juni 2022 ( Urk. 9/44 = Urk. 2) ab. 2.

Am 1 9. August 2022 (Datum Poststempel, Urk. 1; unterzeichnetes Exemplar: Urk.

6) erhob X.___ , vertreten durch ihren Psychotherapeuten Dr. phil. Y.___ , Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. Juni 2022 ( Urk. 2)

und beantragte, die se sei aufzuheben und die Berechnung des Invaliditätsgrades richtig zu stellen. Ausserdem sei zu überprüfen, ob d a s Leis tungsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei ( Urk. 1 S. 1 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2022 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerd

e. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 0. November 2022

( Urk. 10) zur Kenntnis gebracht . Gleichzeitig wurde ihr das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dieses innert der angesetzten Frist nicht retour niert hatte (vgl. Urk. 11), wurde ihr mit Verfügung vom 2 3. Mai 2023 ( Urk.

12) eine letzte Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, und eine aktuelle Bestätigung der Hilfe leistenden Behörde über den Sozialhilfebezug einzureichen, unter der An drohung, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1. 1

Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 6. August 2009 über den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (A usweis F, Urk. 9/15 ) nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra tion (Ausländer

- und Integrations gesetz, A IG; SR 142.20 ). Mangels Flüchtlings eigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gelangen

d ie Be stimmungen des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB ;

SR 831.131.11 ) . Z wischen dem Jemen und der Schweiz besteht sodann kein Sozial versicherungsabkommen (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2 ). Damit richtet sich der vorliegend strittige Leistungsanspruch aus schliesslich nach schweizerischem Recht. 1. 2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 3 1. 3 .1

Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1. 3 .2

Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbro chen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat ( Art. 36 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine ausser ordentliche Rente haben sodann auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben ( Art. 39 Abs. 3 IVG). 1. 3 . 3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b , 118 V 79 E. 3a, je mi t Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. 1. 3 . 4

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ( Art. 7 und 8 ATSG) ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 2 3. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen ; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 1. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG ), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach dreijähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt bei der Beschwerde

führe nden Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5 mit Hinweis). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter normalen Bedingungen zu 50 % er werbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Ausgehend von einer 100%igen Einschränkung im Erwerbs bereich und einer 14% igen Einschränkung im Haushaltsbereich ermittelte sie in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ein en Gesamtinvaliditätsgrad von 57 % (S. 2 oben) . Aller dinges erachtete sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht erfüllt. Sie erwog,

d ie gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die für einen Leistungsanspruch er forderlichen drei Beitragsjahre und die Beiträge könnten auch nicht rückwirkend einbezahlt werden, da die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht während des Aufenthalts in der Schweiz eingetreten sei (S. 2 oben, S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der vorge nommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin fest ( Ziff. 2-3) . Sodann

bekräf tigte sie ihren Standpunkt, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mit einem vorbestehenden Gesundheitsschaden in die Sch w eiz eingereist sei , und erachtete daher den Anspruch auf eine ordentliche Rente

t r ot z eines Invaliditäts grades von 57 %

als klarerweise ni c h t gegebe n

( Ziff. 4- 9). 2. 2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die medizinischen Ab klärungen hätten ergeben, dass sie im Erwerbsbereich zu 100 % eingeschränkt sei (S. 1 unten). Es bestehe kein Anlass, die gemischte Methode der Invaliditätsbe messung anzuwenden, da sie keine Teilerwerbstätige sei (S. 2 oben). Indem die Beschwerdegegnerin behaupte, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung habe bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz eine starke Einschränkung der Arbeits fähigkeit verursacht, lasse sie unberücksichtigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) von ihrem Mann auf psychisch schwer traumatisierende Weise in der Schweiz zurückgelassen worden sei. Die in den medizinischen Akten dargestellte Psycho traumatisierung hätte sich kaum dermassen invalidisierend ausgewirkt, wenn der Ehemann bei seiner Frau und seinen Kindern geblieben wäre. Das Verlassenheits trauma habe damit zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während ihres Aufenthalts in der Schweiz geführt. Dass sie keine drei Beitragsjahre habe leisten können, könne ihr nicht als Schuld angelastet werden (S. 2 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat , und in diesem Zusammenhang insbesondere ,

ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der mindestens drei jährigen Beitragszeit erfüllt haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG).

K onkret stell t sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 eine Gesundheitsstörung bestand, wel che ihre

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, in anspruchsrelevantem Umfang eingeschränkt hat. War die

Beschwerdeführer i n bei der Einreise in die Schweiz bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor sie die Anspruchs voraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 2 3. Juli 2020 E. 6 .1). Diesfalls wäre der Anspruch auf eine ordentliche Inva lidenrente

zu verneinen ,

ohne dass d ie weitere n Voraussetzungen noch zu prüfen wären

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5). 3. 3.1

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 9. Februar 2020 gab die Beschwer deführerin an, seit der Kindheit an den angegebenen gesundheitlichen Beein trächtigungen ( s oziale Phobie, depressive Störung, Verlassenheit, traumatische Kindheit, Krieg) zu leiden ( Urk. 9/5 Ziff. 6.1). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Y.___ , Psychotherapeut,

berichteten am 1 1. November 2019 ( Urk. 9/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 1. Januar 2014 in ihrer Behandlung ( Ziff. 1). Sie sei im Jahr 2008 in grosser existenzieller Verunsicherung in die Schweiz gekommen und habe gehofft, ihrer Herkunftsfamilie, in der sie von klein auf verletzt und bedroht worden sei, sowie den gefährlichen Unruhen, Plünde rungen und unabsehbaren Alltagssituationen im Jemen zu entkommen. Zugleich sei sie mit ihrem Ehemann zerstritten gewesen. Dieser habe sie gleichwohl in die Schweiz begleitet, da sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, sei hier aber nur für zwei Wochen geblieben und danach nicht mehr zu erreichen gewesen (S. 1 unten) . Ohne sprachliche Kenntnisse und isoliert habe die Beschwerdefüh rerin ihr Leben als Alleinerziehende in der Schweiz begonnen. Eine Integration oder Assimilation sei durch ihre anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden. Mit den anstehenden Alltagsbelastungen sei sie völlig überfordert gewe sen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin zeige schwere Angstsymptome, die am ehesten als Agoraphobie mit Panikzuständen beschrieben werden könnten, da sie nur mit grossem psychischem Aufwand oder in Begleitung von anderen Personen ihre Wohnung verlassen könne. Zudem sei sie in mittlerem Grad depressiv. Die Ängste und depressiven Zustände basierten auf innerfamiliären Erlebnissen in der Kindheit und Jugendzeit sowie den politischen Unruhen im Jemen. Ausser dem träten ebenso plötzlich und unerwartet wie die Panikzustände heftige aggressive Ausbrüche auf, welche mit Verlassenheitsängsten verbunden seien (S.

2 unten). Die Beschwerdeführerin sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5) . 3.3

Im Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 9/13) nannten Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1-2), zurzeit mittelgradig - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) mit Panikstörung (ICD-10 F40.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aus Kriegs- und Familientraumatisierung.

Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin habe nie gearbeitet. Ihre Leistungsfähig keit sei seit zehn Jahren zu 100 % eingeschränkt ( Ziff. 2.1-2). 3. 4

Am 1 3. Juli 2021 erstattete Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/30 /1-44 ) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten, eine bei Dr. phil. Y.___ eingeholte Fremdanamnese sowie die am 1 0. und 1 8. Juni 2021 durchge führte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 oben, S. 3 Ziff. 1.3) . Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 20 unten): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0).

Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin liessen sich bedingt durch frühkindli che Mangelerfahrungen in den Objektbeziehungen , insbesondere zu ihrer Mutter, Defizite bezüglich der Ich-Entwicklung und Autonomieentwicklung herleiten mit einer defizitären Selbst- und Objektwahrnehmung und einer defizitären Selbst steuerung. Es imponiere ein instabiles Selbstwertgefühl mit dysfunktionalen depressiv getönten verinnerlichten Grundüberzeugungen in Form von anhalten den Scham- und Insuffizienzgefühlen, die einer autonomen Lebensführung im Wege stünden und zur Ausgestaltung abhängiger Objektbeziehungen führten. Die von der Beschwerdeführerin berichte te Gereiztheit und Wut, teils mit Schwierig keiten, ihre Impulse zu

kontrollieren, lege in Zusammenschau mit den seit der Kindheit bestehenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie einer Hyperaktivität insbesondere während der Kindheit und der positiven Fami lienanamnese die Diagnose einer ADHS nahe (S. 28 unten, S. 29 oben). Infolge der traumatisierenden Erfahrungen, insbesondere der frühen Bindungstraumati sierung, habe sich eine depressive Episode entwickelt, wobei angesichts unzu reichender objektiver Befunde vor 2014 unklar bleibe, inwieweit es in der Ver gangenheit weitere depressive Episoden gegeben oder inwiefern eine chronisch depressive Verstimmung mit subsyndromalen Depressionssymptomen vorgelegen habe. Da die depressive Symptomatik vor 2014 nicht hinreichend behandelt wor den sei, sei zum Begutachtungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits eine Chronifizierung der nachweisbaren mittelgradigen depressiven Epi sode eingetreten. Ferner habe sich in Folge der erlebten Traumatisierungen eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt, wobei sich insbesondere die Angst symptome mit einer Zunahme der sozialen Isolation bedingt durch multiple psy chosoziale Belastungsfaktoren nach der Im m igration in die Schweiz im Jahr 2008 verstärkt hätten (S. 29 unten).

In der angestammten Tätigkeit als Hausfrau ergäben sich aus der Beurteilung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen nach ICF (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) sowie unter Berücksichtigung des geschilderten Tagesablaufs (vgl. S. 11 oben) überwiegend schwere bis vollständige Beeinträchtigungen für sämtliche Fähigkeiten, die in der angestammten Tätigkeit von Nöten seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, sich gemäss Rollenerwartung um den Haushalt und die damit zusammen hängende Familienarbeit zu kümmern. Sie vermeide das regelmässige, tägliche Zubereiten von Mahlzeiten und könne maximal einmal pro Woche für sehr kurze Zeit einkaufen, sofe rn sie bereits einen auswärtigen Termin zur Psychotherapie habe. Ansonsten sei sie auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden Kinder angewiesen. Sie vernachlässige die Putzarbeiten und die Waschmaschine im Ge meinschaftsraum könne sie

aufgrund i hrer Kontaktängste nicht benutzen. Be dingt durch den verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus könne sie

auch ihrer Für sorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den noch minderjährigen Kinder n

nicht adäquat nachkommen (S. 35 Mitte). Es bestehe daher seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Woche , für die angestammte Tätigkeit als Hausfrau

(S. 35 unten).

Die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau könne aufgrund fehlender objektivierbarer psy chischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr eingeschränkt erfolgen.

Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit hätten bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Haushalt und der Notwendigkeit der Unterstützung durch Dritte bestanden. Durch die Ein reise in die Schweiz sei es aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation mit einer Zunahme des Vermeidungsverhaltens und der sozia len Isolation gekommen (S. 36 oben).

Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aufgrund der beschriebenen (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) Funktions- und Fähigkeitsstörungen rückblickend seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 37 Mitte). Insgesamt bestünden schwere bis vollständige Funktionsdefizite bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhalte fähigkeit und der Verkehrs- und Wegefähigkeit . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass selbst sehr stark angepasste Tätigkeiten oder berufliche Integrationsmassnahmen in einem geschützten Rahmen nicht kontinuierlich aufrechterhalten werden könnten (S. 37 unten).

Gegenwärtig seien die Antriebsstörung mit erhöhter Erschöpfung sowie das Vermeidungsverhalten im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung als limitierende Faktoren anzu sehen (S. 39 Mitte).

Die Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung und der mittelgradigen depressiven Episode seien als chronifiziert zu betrachten. Angesichts fehlender Arztbericht e vor 2014 lasse sich der Beginn des Gesund heitsschadens nicht zweifelsfrei identifizieren. Gemäss den eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin bestünden die Angst- und Depressions symptome sowie Schwierigkeiten bezüglich der Aufmerksamkeit und Konzentra tion bereits seit der Kindheit und hätten es ihr erschwert, einen Schulabschluss zu erzielen, einer Berufsausbildung nachzugehen und zwischenmenschliche Be ziehungen aufzubauen und zu pflegen. Mit der Einreise in die Schweiz sei es angesichts psychosozialer Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation des angstbe dingten Vermeidungsverhaltens mit einer weitestgehenden sozialen Isolation und einer ausgeprägten Abhängigkeit von Dritten bezogen auf alltagsrelevante Auf gaben gekommen (S. 44 oben). 3.5

Im Bericht vom 2 2. Oktober 2021 über die am 2 9. September 2021

durchgeführte Haushaltabklärung ( Urk. 9/35) führte die Abklärungsperson aus, d ie Beschwerde führerin habe

angegeben , dass sie sich g rundsätzlich immer müde, schlapp, kraft los und auch ängstlich sowie unruh ig fühle . In ihrer eigenen Wohnung fühle sie sich sicher. Ängste verspüre sie dann, wenn sie die Wohnung oder das Haus ver lassen müsse (S. 2 Mitte). Zur beruflichen Situation sei im Gutachten festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zwei bis drei Jahre als Putzfrau gearbeitet habe (vgl. 9/30 S. 13 unten) . A nlässlich der Haushaltabklä rung habe die Beschwerdeführerin

ergänzt, dass sie mithilfe einer Kollegin ein Praktikum bei einer Fluggesellschaft habe beginnen können, w ob ei sie mangels Sprachkenntnissen nur auf Inlan df lügen ei ng eteilt gewesen se i . Die nach drei Monaten Einsatz durchgeführte schriftliche Prüfung habe s ie wegen ihrer Än g ste allerdings nicht bestanden und daher auch keine Anstellung bekommen. In wel chem Jahr sie gearbeitet habe, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr rekon struieren können . Seither habe sie nicht mehr gearbeitet (S. 4 Ziff. 3.3).

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin

– mit näher dargeleg ter Begründung –

als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 Ziff. 3.5, Ziff. 3.5.1).

Betreffend die Einschränkungen im Haushaltbereich führte sie aus, die Eindrücke vor Ort ergäben ein a nderes Bild als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Dies, da die Beschwerdeführerin sich in ihren vier Wänden sicher fühle und sie die Arbeiten zeitlich frei einteilen könne. Die Abklärungsperson erachtete die Mithilfe der 13- und 16-jährigen Kinder im Rahmen der Mitwirkungspflicht als zumutbar (S. 5 unten).

In den massgebenden Bereich e n ermittelte sie

eine Einschränkung von total 13.7 % (S. 6 ff. Ziff. 6.1-6) , womit für den mit 50 % gewichteten Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 6.85 % resultierte (S. 9 Ziff. 7). 3.6

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 ( Urk. 9/33/2-6) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) zum Abklärungsbericht aus, i m Unterschied zu r Aussendienst mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin

davon ausgegan g en zu sein , dass es den im Haushalt lebenden schul- beziehungsweise ausbildungs pflichten Kindern nicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin in nahezu sämtli chen Haushaltstätigkeiten zu unterstützen

(S. 2 Mitte). Mit der im Aussendienst bericht ermittelte n Einschränkung von nur 13.7 % bezogen auf eine 50%ige Haushaltstätigkeit werde die hohe Symptomlast mit ausgeprägten tagesformab hängigen Schwankungen nicht ausreichend berücksichtigt (S. 2 unten) . Die im Gutachten aufgezählten Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit blieben auch unter Berücksichtigung des Aussendienstberichts im Wesentlichen unverändert. Eine Kontinuität bezüglich der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben und im Längsschnitt erscheine eine mehrheit lich 80%ige Arbeitsunfähigkeit nach wie vor plausibel (S. 3 oben).

Da sowohl die mittelgradige depressive Episode als auch die Agoraphobie mit Panikstörung als Traumafolgestörungen angesehen werden müssten , diese als chronifiziert zu betrachten seien und nur wenig Aussicht auf eine signifikante Symptomreduktion bestehe , sei die Prognose im Hinblick auf das Erreichen einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit selbst in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit neben den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 4 oben Ziff. 3). 4. 4.1

Vorab ist festz ustellen , dass es generell und namentlich bei psychischen Störun gen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeit raum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgericht 8C_167/2014 E. 6.2 mit Hinweis). Als Ausdruck dieser Schwierigkeit ist

auch die Aussage der Gutachterin Dr. B.___

(vorstehend E. 3.4) zu sehen ,

wonach d ie rück blickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund feh lender objektivierbarer psychischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr einge schränkt erfolgen könne ; desgleichen ihre Feststellung, wonach sich der Beginn des Gesundheitsschadens aufgrund fehlender Arztberichte vor 2014 nicht zwei felsfrei identifizieren lasse .

Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin schwere bis vollständige Funktionsdefizite im Rahmen einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Epi sode und beurteilte die Funktionsbeeinträchtigungen als chronifiziert. Gleich zeitig erachtete sie es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin als übe r wiegend wahrscheinlich, dass bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden

hät ten , und ging davon aus, dass es mit der Einreise in die Schweiz zu einer Exazer ba tion des angstbedingten Vermeidungsverhaltens sowie einer weitestgehenden sozialen Isolation gekommen sei . Dementsprechend attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin seit m indestens 2008 eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und eine um 80 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit im Haushaltsbereich.

Die Annahme der Gutachterin , wonach bei der Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit/Jugend sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Angst- und Depressionssymptome bestanden hätten, erweist sich mit Blick auf die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin als plausibel. So gab die Beschwerdefüh rerin anlässlich der gutachterlichen Befragung ( Urk. 9/30 S. 6 ff.) etwa an, schon seit ihrer Kindheit Ängste zu haben und auch im Jemen Angst gehabt zu habe n , ihr Zuhause zu verlassen (S. 7 oben). Des Weiteren beschrieb sie eine Energie losigkeit, welche «schon lange» da sei, ohne jedoch konkretere Zeitangaben machen zu können (S. 7 Mitte, vgl. auch S. 6 unten, S. 7 oben). De r gutachterlich erhobenen Anamnese ist ferner zu entnehmen, da ss di e Beschwerdeführerin im 13./1 4. Lebensjahr aus Verzweiflung eine Überdosis Medikamente eingenommen hat , dies nach einer (erneuten) Eskalation der seitens ihrer Mutter ausgeübten körperlichen Gewalt (S. 9 Mitte). Sodann berichtete sie von einem weiteren

in ihrer Jugend zeit unternommenen Suizidversuch , an welchen sie sich jedoch nicht mehr erinnern konnte . Die traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit , ins b e s onder e die frühe Bindungstr a umatisie ru ng, erachtete

Dr. B.___

denn auch als ursächlich da für , dass sich bei der Beschwerdeführerin

die anlässlich der Begutachtung

erhobene und als bereits chronifiziert beurteilte mittelgradige Depressi vität sowie auch eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelte n . In ihrer Stel lungnahme vom 7. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.6) sprach Dr. B.___ dement sprechend von Traumafolgestörungen.

Desgleichen führten auch d ie behandeln den Ärzte,

Dr. A.___ und Dr. p hil. Y.___ , die Ängste und depr e ssiven Zustände der Beschwerdeführerin auf innerfamiliäre Erlebnisse in der Kindheit und Jugendzeit sowie d ie politischen Unruhen im Jemen zurück .

Im Lichte dieser Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der ü berwiegend e n

Wa hrscheinlich keit davon auszugehen , dass die Beschwerde - führerin

bereits

als Kind beziehungsweise Jugendliche und damit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 36

Jahren eine einschlägige Symptomatik aufwies . D ies wird nicht zuletzt da durch gestützt, dass die B eschwerdeführerin in der Anmel dung zum Leistungsbezug selber ang ab ,

ihre gesundheitlichen Beeinträchtigun gen bestünden seit ihrer Kindheit (vorstehend E. 3.1) . Auch anlässlich der Haus haltabklärung berichtete sie , schon seit Jahren Probleme mit ihrer Ge s undheit zu haben ( Urk. 9/35 S. 4 Ziff. 3.4). Wie nachfolgend erläutert, hatten diese gesund heitlichen Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein - lichkeit auch Auswir kungen auf ihre Arbeitsfähigkeit. 4.2

A ktenkundig ist sodann , dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbil dung verfügt ( Urk. 9/5 Ziff. 5.3) . Bevor sie im Jahr 2005 zum ersten Mal Mutter wurde, ging sie

in ihrem Herkunftsland

a bgesehen von einer nicht weiter dokum e ntierten zwei- bis dreijährigen Tätigkeit als Reinigungskraft beim C.___ (vgl. Urk. 9/30 S. 13 unten)

zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbs tätigkeit nach . Der Versuch, im Jemen eine Ausbildung zur Flugbegleiterin zu absolvieren , scheiterte nach Angaben der Beschwerdeführerin an ihren Ängsten (vgl. vorstehend E. 3.5) , woraus erhellt, dass bereits damals ihre Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt war .

In der Schweiz war die Beschwerdeführe rin ebenfalls n ie erwerbstätig (vgl . Urk. 9/10) . G emäss Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ sei eine Integration oder Assimilation durch die anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden (vorstehend E. 3.2).

Auch v or diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Jahr 2021 gut achterlich bestätigten Traumafolgestörungen

die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin

bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 und auch bereits zu einem Zeitpunkt, als sie noch keine Kinder hatte , in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigten , womit die Invalidität im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2008 bereits eingetreten war . Ein strikter Beweis dafür ist nicht mehr zu erbringen. Bei dieser Konstellation hat die Beschwerdeführerin die Last der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherungsfall Rente eingetrete n ist bevor d ie Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Bei trägen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte . Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist daher zu verneinen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären (vgl. vorstehend E. 2.3). 4.4

Dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung erworben hätte (vgl. vorstehend E. 1.3.2), ist nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als Kind, mithin vor Vollendung ihres 2 0. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt hätte . 4. 5

Zu bemerken bleibt schliesslich Folgendes: Ginge man davon aus, dass erst beziehungsweise spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung bei Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ im Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2) eine gesund heitliche Beeinträchtigung bestand, die eine Invalidität im Rechtssinne begrün dete, wäre diese spätestens zu Beginn des Jahres 2015 eingetreten (vgl. vorste hend E. 1.3.4). Da nur Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatten, hätten folglich in den Jahren 2012 bis 2014 Beiträge entrichtet werden müssen, um einen Rentenanspruch zu begründen. Da in dieser Zeit keine Bei tragszahlungen erfolgten (vgl. Urk. 9/10), käme bei der vorläufig aufgenomme nen Beschwerdeführerin Art. 14 Abs. 2 bis AHVG zur Anwendung und müssten die Beiträge rückwirkend erhoben werden. Dies ist indessen nur innerha l b der fünf jährigen Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG möglich. Diese ist abgelaufen. Die beitragsrechtlichen Vorausset z ungen für einen Anspruch auf eine Invaliden rente wären daher nicht erfüllbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2019 vom 2 2. Mai 2019 E. 5.2.1 ; vgl. auch Urk. 9/36 S. 2 oben). 4. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels e rfüll ter

ver sicherungsmässige r Voraussetzungen verneint hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem diese ihre prozessuale Bedürftigkeit innert der mit Verfügung vom 2 3. Mai 2023 ange setzten Frist ( Urk. 12) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. phil. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 3. Juli 2021 erstattet wurde

( Urk. 9/30/1-44). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung , über welche am

E. 2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat , und in diesem Zusammenhang insbesondere ,

ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der mindestens drei jährigen Beitragszeit erfüllt haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG).

K onkret stell t sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 eine Gesundheitsstörung bestand, wel che ihre

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, in anspruchsrelevantem Umfang eingeschränkt hat. War die

Beschwerdeführer i n bei der Einreise in die Schweiz bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor sie die Anspruchs voraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 2 3. Juli 2020 E. 6 .1). Diesfalls wäre der Anspruch auf eine ordentliche Inva lidenrente

zu verneinen ,

ohne dass d ie weitere n Voraussetzungen noch zu prüfen wären

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5). 3.

E. 3 .2

Nach Art.

E. 3.1 In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 9. Februar 2020 gab die Beschwer deführerin an, seit der Kindheit an den angegebenen gesundheitlichen Beein trächtigungen ( s oziale Phobie, depressive Störung, Verlassenheit, traumatische Kindheit, Krieg) zu leiden ( Urk. 9/5 Ziff. 6.1).

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Y.___ , Psychotherapeut,

berichteten am 1 1. November 2019 ( Urk. 9/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 1. Januar 2014 in ihrer Behandlung ( Ziff. 1). Sie sei im Jahr 2008 in grosser existenzieller Verunsicherung in die Schweiz gekommen und habe gehofft, ihrer Herkunftsfamilie, in der sie von klein auf verletzt und bedroht worden sei, sowie den gefährlichen Unruhen, Plünde rungen und unabsehbaren Alltagssituationen im Jemen zu entkommen. Zugleich sei sie mit ihrem Ehemann zerstritten gewesen. Dieser habe sie gleichwohl in die Schweiz begleitet, da sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, sei hier aber nur für zwei Wochen geblieben und danach nicht mehr zu erreichen gewesen (S. 1 unten) . Ohne sprachliche Kenntnisse und isoliert habe die Beschwerdefüh rerin ihr Leben als Alleinerziehende in der Schweiz begonnen. Eine Integration oder Assimilation sei durch ihre anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden. Mit den anstehenden Alltagsbelastungen sei sie völlig überfordert gewe sen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin zeige schwere Angstsymptome, die am ehesten als Agoraphobie mit Panikzuständen beschrieben werden könnten, da sie nur mit grossem psychischem Aufwand oder in Begleitung von anderen Personen ihre Wohnung verlassen könne. Zudem sei sie in mittlerem Grad depressiv. Die Ängste und depressiven Zustände basierten auf innerfamiliären Erlebnissen in der Kindheit und Jugendzeit sowie den politischen Unruhen im Jemen. Ausser dem träten ebenso plötzlich und unerwartet wie die Panikzustände heftige aggressive Ausbrüche auf, welche mit Verlassenheitsängsten verbunden seien (S.

2 unten). Die Beschwerdeführerin sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5) .

E. 3.3 Im Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 9/13) nannten Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1-2), zurzeit mittelgradig - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) mit Panikstörung (ICD-10 F40.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aus Kriegs- und Familientraumatisierung.

Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin habe nie gearbeitet. Ihre Leistungsfähig keit sei seit zehn Jahren zu 100 % eingeschränkt ( Ziff. 2.1-2). 3. 4

Am 1 3. Juli 2021 erstattete Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/30 /1-44 ) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten, eine bei Dr. phil. Y.___ eingeholte Fremdanamnese sowie die am 1 0. und 1 8. Juni 2021 durchge führte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 oben, S. 3 Ziff. 1.3) . Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 20 unten): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0).

Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin liessen sich bedingt durch frühkindli che Mangelerfahrungen in den Objektbeziehungen , insbesondere zu ihrer Mutter, Defizite bezüglich der Ich-Entwicklung und Autonomieentwicklung herleiten mit einer defizitären Selbst- und Objektwahrnehmung und einer defizitären Selbst steuerung. Es imponiere ein instabiles Selbstwertgefühl mit dysfunktionalen depressiv getönten verinnerlichten Grundüberzeugungen in Form von anhalten den Scham- und Insuffizienzgefühlen, die einer autonomen Lebensführung im Wege stünden und zur Ausgestaltung abhängiger Objektbeziehungen führten. Die von der Beschwerdeführerin berichte te Gereiztheit und Wut, teils mit Schwierig keiten, ihre Impulse zu

kontrollieren, lege in Zusammenschau mit den seit der Kindheit bestehenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie einer Hyperaktivität insbesondere während der Kindheit und der positiven Fami lienanamnese die Diagnose einer ADHS nahe (S. 28 unten, S. 29 oben). Infolge der traumatisierenden Erfahrungen, insbesondere der frühen Bindungstraumati sierung, habe sich eine depressive Episode entwickelt, wobei angesichts unzu reichender objektiver Befunde vor 2014 unklar bleibe, inwieweit es in der Ver gangenheit weitere depressive Episoden gegeben oder inwiefern eine chronisch depressive Verstimmung mit subsyndromalen Depressionssymptomen vorgelegen habe. Da die depressive Symptomatik vor 2014 nicht hinreichend behandelt wor den sei, sei zum Begutachtungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits eine Chronifizierung der nachweisbaren mittelgradigen depressiven Epi sode eingetreten. Ferner habe sich in Folge der erlebten Traumatisierungen eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt, wobei sich insbesondere die Angst symptome mit einer Zunahme der sozialen Isolation bedingt durch multiple psy chosoziale Belastungsfaktoren nach der Im m igration in die Schweiz im Jahr 2008 verstärkt hätten (S. 29 unten).

In der angestammten Tätigkeit als Hausfrau ergäben sich aus der Beurteilung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen nach ICF (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) sowie unter Berücksichtigung des geschilderten Tagesablaufs (vgl. S. 11 oben) überwiegend schwere bis vollständige Beeinträchtigungen für sämtliche Fähigkeiten, die in der angestammten Tätigkeit von Nöten seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, sich gemäss Rollenerwartung um den Haushalt und die damit zusammen hängende Familienarbeit zu kümmern. Sie vermeide das regelmässige, tägliche Zubereiten von Mahlzeiten und könne maximal einmal pro Woche für sehr kurze Zeit einkaufen, sofe rn sie bereits einen auswärtigen Termin zur Psychotherapie habe. Ansonsten sei sie auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden Kinder angewiesen. Sie vernachlässige die Putzarbeiten und die Waschmaschine im Ge meinschaftsraum könne sie

aufgrund i hrer Kontaktängste nicht benutzen. Be dingt durch den verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus könne sie

auch ihrer Für sorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den noch minderjährigen Kinder n

nicht adäquat nachkommen (S. 35 Mitte). Es bestehe daher seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Woche , für die angestammte Tätigkeit als Hausfrau

(S. 35 unten).

Die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau könne aufgrund fehlender objektivierbarer psy chischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr eingeschränkt erfolgen.

Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit hätten bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Haushalt und der Notwendigkeit der Unterstützung durch Dritte bestanden. Durch die Ein reise in die Schweiz sei es aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation mit einer Zunahme des Vermeidungsverhaltens und der sozia len Isolation gekommen (S. 36 oben).

Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aufgrund der beschriebenen (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) Funktions- und Fähigkeitsstörungen rückblickend seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 37 Mitte). Insgesamt bestünden schwere bis vollständige Funktionsdefizite bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhalte fähigkeit und der Verkehrs- und Wegefähigkeit . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass selbst sehr stark angepasste Tätigkeiten oder berufliche Integrationsmassnahmen in einem geschützten Rahmen nicht kontinuierlich aufrechterhalten werden könnten (S. 37 unten).

Gegenwärtig seien die Antriebsstörung mit erhöhter Erschöpfung sowie das Vermeidungsverhalten im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung als limitierende Faktoren anzu sehen (S. 39 Mitte).

Die Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung und der mittelgradigen depressiven Episode seien als chronifiziert zu betrachten. Angesichts fehlender Arztbericht e vor 2014 lasse sich der Beginn des Gesund heitsschadens nicht zweifelsfrei identifizieren. Gemäss den eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin bestünden die Angst- und Depressions symptome sowie Schwierigkeiten bezüglich der Aufmerksamkeit und Konzentra tion bereits seit der Kindheit und hätten es ihr erschwert, einen Schulabschluss zu erzielen, einer Berufsausbildung nachzugehen und zwischenmenschliche Be ziehungen aufzubauen und zu pflegen. Mit der Einreise in die Schweiz sei es angesichts psychosozialer Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation des angstbe dingten Vermeidungsverhaltens mit einer weitestgehenden sozialen Isolation und einer ausgeprägten Abhängigkeit von Dritten bezogen auf alltagsrelevante Auf gaben gekommen (S. 44 oben).

E. 3.5 Im Bericht vom 2 2. Oktober 2021 über die am 2 9. September 2021

durchgeführte Haushaltabklärung ( Urk. 9/35) führte die Abklärungsperson aus, d ie Beschwerde führerin habe

angegeben , dass sie sich g rundsätzlich immer müde, schlapp, kraft los und auch ängstlich sowie unruh ig fühle . In ihrer eigenen Wohnung fühle sie sich sicher. Ängste verspüre sie dann, wenn sie die Wohnung oder das Haus ver lassen müsse (S. 2 Mitte). Zur beruflichen Situation sei im Gutachten festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zwei bis drei Jahre als Putzfrau gearbeitet habe (vgl. 9/30 S. 13 unten) . A nlässlich der Haushaltabklä rung habe die Beschwerdeführerin

ergänzt, dass sie mithilfe einer Kollegin ein Praktikum bei einer Fluggesellschaft habe beginnen können, w ob ei sie mangels Sprachkenntnissen nur auf Inlan df lügen ei ng eteilt gewesen se i . Die nach drei Monaten Einsatz durchgeführte schriftliche Prüfung habe s ie wegen ihrer Än g ste allerdings nicht bestanden und daher auch keine Anstellung bekommen. In wel chem Jahr sie gearbeitet habe, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr rekon struieren können . Seither habe sie nicht mehr gearbeitet (S. 4 Ziff. 3.3).

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin

– mit näher dargeleg ter Begründung –

als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 Ziff. 3.5, Ziff. 3.5.1).

Betreffend die Einschränkungen im Haushaltbereich führte sie aus, die Eindrücke vor Ort ergäben ein a nderes Bild als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Dies, da die Beschwerdeführerin sich in ihren vier Wänden sicher fühle und sie die Arbeiten zeitlich frei einteilen könne. Die Abklärungsperson erachtete die Mithilfe der 13- und 16-jährigen Kinder im Rahmen der Mitwirkungspflicht als zumutbar (S. 5 unten).

In den massgebenden Bereich e n ermittelte sie

eine Einschränkung von total 13.7 % (S. 6 ff. Ziff. 6.1-6) , womit für den mit 50 % gewichteten Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 6.85 % resultierte (S. 9 Ziff. 7).

E. 3.6 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 ( Urk. 9/33/2-6) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) zum Abklärungsbericht aus, i m Unterschied zu r Aussendienst mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin

davon ausgegan g en zu sein , dass es den im Haushalt lebenden schul- beziehungsweise ausbildungs pflichten Kindern nicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin in nahezu sämtli chen Haushaltstätigkeiten zu unterstützen

(S. 2 Mitte). Mit der im Aussendienst bericht ermittelte n Einschränkung von nur 13.7 % bezogen auf eine 50%ige Haushaltstätigkeit werde die hohe Symptomlast mit ausgeprägten tagesformab hängigen Schwankungen nicht ausreichend berücksichtigt (S. 2 unten) . Die im Gutachten aufgezählten Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit blieben auch unter Berücksichtigung des Aussendienstberichts im Wesentlichen unverändert. Eine Kontinuität bezüglich der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben und im Längsschnitt erscheine eine mehrheit lich 80%ige Arbeitsunfähigkeit nach wie vor plausibel (S. 3 oben).

Da sowohl die mittelgradige depressive Episode als auch die Agoraphobie mit Panikstörung als Traumafolgestörungen angesehen werden müssten , diese als chronifiziert zu betrachten seien und nur wenig Aussicht auf eine signifikante Symptomreduktion bestehe , sei die Prognose im Hinblick auf das Erreichen einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit selbst in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit neben den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 4 oben Ziff. 3). 4. 4.1

Vorab ist festz ustellen , dass es generell und namentlich bei psychischen Störun gen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeit raum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgericht 8C_167/2014 E. 6.2 mit Hinweis). Als Ausdruck dieser Schwierigkeit ist

auch die Aussage der Gutachterin Dr. B.___

(vorstehend E. 3.4) zu sehen ,

wonach d ie rück blickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund feh lender objektivierbarer psychischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr einge schränkt erfolgen könne ; desgleichen ihre Feststellung, wonach sich der Beginn des Gesundheitsschadens aufgrund fehlender Arztberichte vor 2014 nicht zwei felsfrei identifizieren lasse .

Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin schwere bis vollständige Funktionsdefizite im Rahmen einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Epi sode und beurteilte die Funktionsbeeinträchtigungen als chronifiziert. Gleich zeitig erachtete sie es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin als übe r wiegend wahrscheinlich, dass bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden

hät ten , und ging davon aus, dass es mit der Einreise in die Schweiz zu einer Exazer ba tion des angstbedingten Vermeidungsverhaltens sowie einer weitestgehenden sozialen Isolation gekommen sei . Dementsprechend attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin seit m indestens 2008 eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und eine um 80 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit im Haushaltsbereich.

Die Annahme der Gutachterin , wonach bei der Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit/Jugend sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Angst- und Depressionssymptome bestanden hätten, erweist sich mit Blick auf die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin als plausibel. So gab die Beschwerdefüh rerin anlässlich der gutachterlichen Befragung ( Urk. 9/30 S. 6 ff.) etwa an, schon seit ihrer Kindheit Ängste zu haben und auch im Jemen Angst gehabt zu habe n , ihr Zuhause zu verlassen (S. 7 oben). Des Weiteren beschrieb sie eine Energie losigkeit, welche «schon lange» da sei, ohne jedoch konkretere Zeitangaben machen zu können (S. 7 Mitte, vgl. auch S. 6 unten, S. 7 oben). De r gutachterlich erhobenen Anamnese ist ferner zu entnehmen, da ss di e Beschwerdeführerin im 13./1 4. Lebensjahr aus Verzweiflung eine Überdosis Medikamente eingenommen hat , dies nach einer (erneuten) Eskalation der seitens ihrer Mutter ausgeübten körperlichen Gewalt (S. 9 Mitte). Sodann berichtete sie von einem weiteren

in ihrer Jugend zeit unternommenen Suizidversuch , an welchen sie sich jedoch nicht mehr erinnern konnte . Die traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit , ins b e s onder e die frühe Bindungstr a umatisie ru ng, erachtete

Dr. B.___

denn auch als ursächlich da für , dass sich bei der Beschwerdeführerin

die anlässlich der Begutachtung

erhobene und als bereits chronifiziert beurteilte mittelgradige Depressi vität sowie auch eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelte n . In ihrer Stel lungnahme vom 7. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.6) sprach Dr. B.___ dement sprechend von Traumafolgestörungen.

Desgleichen führten auch d ie behandeln den Ärzte,

Dr. A.___ und Dr. p hil. Y.___ , die Ängste und depr e ssiven Zustände der Beschwerdeführerin auf innerfamiliäre Erlebnisse in der Kindheit und Jugendzeit sowie d ie politischen Unruhen im Jemen zurück .

Im Lichte dieser Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der ü berwiegend e n

Wa hrscheinlich keit davon auszugehen , dass die Beschwerde - führerin

bereits

als Kind beziehungsweise Jugendliche und damit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 36

Jahren eine einschlägige Symptomatik aufwies . D ies wird nicht zuletzt da durch gestützt, dass die B eschwerdeführerin in der Anmel dung zum Leistungsbezug selber ang ab ,

ihre gesundheitlichen Beeinträchtigun gen bestünden seit ihrer Kindheit (vorstehend E. 3.1) . Auch anlässlich der Haus haltabklärung berichtete sie , schon seit Jahren Probleme mit ihrer Ge s undheit zu haben ( Urk. 9/35 S. 4 Ziff. 3.4). Wie nachfolgend erläutert, hatten diese gesund heitlichen Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein - lichkeit auch Auswir kungen auf ihre Arbeitsfähigkeit. 4.2

A ktenkundig ist sodann , dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbil dung verfügt ( Urk. 9/5 Ziff. 5.3) . Bevor sie im Jahr 2005 zum ersten Mal Mutter wurde, ging sie

in ihrem Herkunftsland

a bgesehen von einer nicht weiter dokum e ntierten zwei- bis dreijährigen Tätigkeit als Reinigungskraft beim C.___ (vgl. Urk. 9/30 S. 13 unten)

zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbs tätigkeit nach . Der Versuch, im Jemen eine Ausbildung zur Flugbegleiterin zu absolvieren , scheiterte nach Angaben der Beschwerdeführerin an ihren Ängsten (vgl. vorstehend E. 3.5) , woraus erhellt, dass bereits damals ihre Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt war .

In der Schweiz war die Beschwerdeführe rin ebenfalls n ie erwerbstätig (vgl . Urk. 9/10) . G emäss Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ sei eine Integration oder Assimilation durch die anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden (vorstehend E. 3.2).

Auch v or diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Jahr 2021 gut achterlich bestätigten Traumafolgestörungen

die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin

bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 und auch bereits zu einem Zeitpunkt, als sie noch keine Kinder hatte , in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigten , womit die Invalidität im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2008 bereits eingetreten war . Ein strikter Beweis dafür ist nicht mehr zu erbringen. Bei dieser Konstellation hat die Beschwerdeführerin die Last der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherungsfall Rente eingetrete n ist bevor d ie Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Bei trägen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte . Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist daher zu verneinen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären (vgl. vorstehend E. 2.3). 4.4

Dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung erworben hätte (vgl. vorstehend E. 1.3.2), ist nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als Kind, mithin vor Vollendung ihres 2 0. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), die Voraussetzungen nach Art.

E. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art.

E. 9 Abs. 3 IVG erfüllt hätte . 4. 5

Zu bemerken bleibt schliesslich Folgendes: Ginge man davon aus, dass erst beziehungsweise spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung bei Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ im Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2) eine gesund heitliche Beeinträchtigung bestand, die eine Invalidität im Rechtssinne begrün dete, wäre diese spätestens zu Beginn des Jahres 2015 eingetreten (vgl. vorste hend E. 1.3.4). Da nur Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatten, hätten folglich in den Jahren 2012 bis 2014 Beiträge entrichtet werden müssen, um einen Rentenanspruch zu begründen. Da in dieser Zeit keine Bei tragszahlungen erfolgten (vgl. Urk. 9/10), käme bei der vorläufig aufgenomme nen Beschwerdeführerin Art.

E. 14 Abs. 2 bis AHVG zur Anwendung und müssten die Beiträge rückwirkend erhoben werden. Dies ist indessen nur innerha l b der fünf jährigen Verjährungsfrist von Art.

E. 16 Abs. 1 AHVG möglich. Diese ist abgelaufen. Die beitragsrechtlichen Vorausset z ungen für einen Anspruch auf eine Invaliden rente wären daher nicht erfüllbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2019 vom 2 2. Mai 2019 E. 5.2.1 ; vgl. auch Urk. 9/36 S. 2 oben). 4. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels e rfüll ter

ver sicherungsmässige r Voraussetzungen verneint hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem diese ihre prozessuale Bedürftigkeit innert der mit Verfügung vom 2 3. Mai 2023 ange setzten Frist ( Urk. 12) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. phil. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00415

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

29. Juni 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. phil. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, reiste im Jahr 2008 aus dem Jemen in die Schweiz ein und ist hier seit dem 6. August 2009 vorläufig aufgenommen ( Ausweis F , Urk. 9/15/1 ) . Sie ist Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter sowie eines im Jahr 2008 geborenen Sohnes und bezieht wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbe hörde des Bezirks Z.___ ( Urk. 9/15/2; Urk. 9/5 Ziff. 4.4, vgl. auch Urk. 9/6) . I hre Ehe mit einem jemenitischen Staatsangehörigen mit unbekanntem Aufent haltsort wurde im Jahr 2019 geschieden ( Urk. 9/4).

A m 1 9. Februar 2020 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine soziale Phobie, eine depressive Störung, Verlassenheit sowie eine traumatische Kindheit und (miterlebten) Krieg bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an

( Urk. 9/5 Ziff. 6.1).

Zur Klärung der medizinischen Verhältnisse holte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem ein psychi atrisches Gutachten ein, welches am 1 3. Juli 2021 erstattet wurde

( Urk. 9/30/1-44). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung , über welche am

2 2. Oktober 2021 berichtet wurde ( Urk. 9/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/37, Urk. 9/38, Urk. 9/42) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. Juni 2022 ( Urk. 9/44 = Urk. 2) ab. 2.

Am 1 9. August 2022 (Datum Poststempel, Urk. 1; unterzeichnetes Exemplar: Urk.

6) erhob X.___ , vertreten durch ihren Psychotherapeuten Dr. phil. Y.___ , Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. Juni 2022 ( Urk. 2)

und beantragte, die se sei aufzuheben und die Berechnung des Invaliditätsgrades richtig zu stellen. Ausserdem sei zu überprüfen, ob d a s Leis tungsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei ( Urk. 1 S. 1 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2022 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerd

e. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 0. November 2022

( Urk. 10) zur Kenntnis gebracht . Gleichzeitig wurde ihr das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dieses innert der angesetzten Frist nicht retour niert hatte (vgl. Urk. 11), wurde ihr mit Verfügung vom 2 3. Mai 2023 ( Urk.

12) eine letzte Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, und eine aktuelle Bestätigung der Hilfe leistenden Behörde über den Sozialhilfebezug einzureichen, unter der An drohung, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1. 1

Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 6. August 2009 über den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (A usweis F, Urk. 9/15 ) nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra tion (Ausländer

- und Integrations gesetz, A IG; SR 142.20 ). Mangels Flüchtlings eigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gelangen

d ie Be stimmungen des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB ;

SR 831.131.11 ) . Z wischen dem Jemen und der Schweiz besteht sodann kein Sozial versicherungsabkommen (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2 ). Damit richtet sich der vorliegend strittige Leistungsanspruch aus schliesslich nach schweizerischem Recht. 1. 2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 3 1. 3 .1

Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1. 3 .2

Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbro chen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat ( Art. 36 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine ausser ordentliche Rente haben sodann auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben ( Art. 39 Abs. 3 IVG). 1. 3 . 3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b , 118 V 79 E. 3a, je mi t Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. 1. 3 . 4

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ( Art. 7 und 8 ATSG) ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 2 3. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen ; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 1. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG ), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach dreijähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt bei der Beschwerde

führe nden Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5 mit Hinweis). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter normalen Bedingungen zu 50 % er werbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Ausgehend von einer 100%igen Einschränkung im Erwerbs bereich und einer 14% igen Einschränkung im Haushaltsbereich ermittelte sie in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ein en Gesamtinvaliditätsgrad von 57 % (S. 2 oben) . Aller dinges erachtete sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht erfüllt. Sie erwog,

d ie gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die für einen Leistungsanspruch er forderlichen drei Beitragsjahre und die Beiträge könnten auch nicht rückwirkend einbezahlt werden, da die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht während des Aufenthalts in der Schweiz eingetreten sei (S. 2 oben, S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der vorge nommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin fest ( Ziff. 2-3) . Sodann

bekräf tigte sie ihren Standpunkt, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mit einem vorbestehenden Gesundheitsschaden in die Sch w eiz eingereist sei , und erachtete daher den Anspruch auf eine ordentliche Rente

t r ot z eines Invaliditäts grades von 57 %

als klarerweise ni c h t gegebe n

( Ziff. 4- 9). 2. 2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die medizinischen Ab klärungen hätten ergeben, dass sie im Erwerbsbereich zu 100 % eingeschränkt sei (S. 1 unten). Es bestehe kein Anlass, die gemischte Methode der Invaliditätsbe messung anzuwenden, da sie keine Teilerwerbstätige sei (S. 2 oben). Indem die Beschwerdegegnerin behaupte, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung habe bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz eine starke Einschränkung der Arbeits fähigkeit verursacht, lasse sie unberücksichtigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) von ihrem Mann auf psychisch schwer traumatisierende Weise in der Schweiz zurückgelassen worden sei. Die in den medizinischen Akten dargestellte Psycho traumatisierung hätte sich kaum dermassen invalidisierend ausgewirkt, wenn der Ehemann bei seiner Frau und seinen Kindern geblieben wäre. Das Verlassenheits trauma habe damit zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während ihres Aufenthalts in der Schweiz geführt. Dass sie keine drei Beitragsjahre habe leisten können, könne ihr nicht als Schuld angelastet werden (S. 2 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat , und in diesem Zusammenhang insbesondere ,

ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der mindestens drei jährigen Beitragszeit erfüllt haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG).

K onkret stell t sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 eine Gesundheitsstörung bestand, wel che ihre

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, in anspruchsrelevantem Umfang eingeschränkt hat. War die

Beschwerdeführer i n bei der Einreise in die Schweiz bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor sie die Anspruchs voraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 2 3. Juli 2020 E. 6 .1). Diesfalls wäre der Anspruch auf eine ordentliche Inva lidenrente

zu verneinen ,

ohne dass d ie weitere n Voraussetzungen noch zu prüfen wären

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5). 3. 3.1

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 9. Februar 2020 gab die Beschwer deführerin an, seit der Kindheit an den angegebenen gesundheitlichen Beein trächtigungen ( s oziale Phobie, depressive Störung, Verlassenheit, traumatische Kindheit, Krieg) zu leiden ( Urk. 9/5 Ziff. 6.1). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Y.___ , Psychotherapeut,

berichteten am 1 1. November 2019 ( Urk. 9/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 1. Januar 2014 in ihrer Behandlung ( Ziff. 1). Sie sei im Jahr 2008 in grosser existenzieller Verunsicherung in die Schweiz gekommen und habe gehofft, ihrer Herkunftsfamilie, in der sie von klein auf verletzt und bedroht worden sei, sowie den gefährlichen Unruhen, Plünde rungen und unabsehbaren Alltagssituationen im Jemen zu entkommen. Zugleich sei sie mit ihrem Ehemann zerstritten gewesen. Dieser habe sie gleichwohl in die Schweiz begleitet, da sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, sei hier aber nur für zwei Wochen geblieben und danach nicht mehr zu erreichen gewesen (S. 1 unten) . Ohne sprachliche Kenntnisse und isoliert habe die Beschwerdefüh rerin ihr Leben als Alleinerziehende in der Schweiz begonnen. Eine Integration oder Assimilation sei durch ihre anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden. Mit den anstehenden Alltagsbelastungen sei sie völlig überfordert gewe sen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin zeige schwere Angstsymptome, die am ehesten als Agoraphobie mit Panikzuständen beschrieben werden könnten, da sie nur mit grossem psychischem Aufwand oder in Begleitung von anderen Personen ihre Wohnung verlassen könne. Zudem sei sie in mittlerem Grad depressiv. Die Ängste und depressiven Zustände basierten auf innerfamiliären Erlebnissen in der Kindheit und Jugendzeit sowie den politischen Unruhen im Jemen. Ausser dem träten ebenso plötzlich und unerwartet wie die Panikzustände heftige aggressive Ausbrüche auf, welche mit Verlassenheitsängsten verbunden seien (S.

2 unten). Die Beschwerdeführerin sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5) . 3.3

Im Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 9/13) nannten Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1-2), zurzeit mittelgradig - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) mit Panikstörung (ICD-10 F40.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aus Kriegs- und Familientraumatisierung.

Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin habe nie gearbeitet. Ihre Leistungsfähig keit sei seit zehn Jahren zu 100 % eingeschränkt ( Ziff. 2.1-2). 3. 4

Am 1 3. Juli 2021 erstattete Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/30 /1-44 ) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten, eine bei Dr. phil. Y.___ eingeholte Fremdanamnese sowie die am 1 0. und 1 8. Juni 2021 durchge führte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 oben, S. 3 Ziff. 1.3) . Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 20 unten): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0).

Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin liessen sich bedingt durch frühkindli che Mangelerfahrungen in den Objektbeziehungen , insbesondere zu ihrer Mutter, Defizite bezüglich der Ich-Entwicklung und Autonomieentwicklung herleiten mit einer defizitären Selbst- und Objektwahrnehmung und einer defizitären Selbst steuerung. Es imponiere ein instabiles Selbstwertgefühl mit dysfunktionalen depressiv getönten verinnerlichten Grundüberzeugungen in Form von anhalten den Scham- und Insuffizienzgefühlen, die einer autonomen Lebensführung im Wege stünden und zur Ausgestaltung abhängiger Objektbeziehungen führten. Die von der Beschwerdeführerin berichte te Gereiztheit und Wut, teils mit Schwierig keiten, ihre Impulse zu

kontrollieren, lege in Zusammenschau mit den seit der Kindheit bestehenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie einer Hyperaktivität insbesondere während der Kindheit und der positiven Fami lienanamnese die Diagnose einer ADHS nahe (S. 28 unten, S. 29 oben). Infolge der traumatisierenden Erfahrungen, insbesondere der frühen Bindungstraumati sierung, habe sich eine depressive Episode entwickelt, wobei angesichts unzu reichender objektiver Befunde vor 2014 unklar bleibe, inwieweit es in der Ver gangenheit weitere depressive Episoden gegeben oder inwiefern eine chronisch depressive Verstimmung mit subsyndromalen Depressionssymptomen vorgelegen habe. Da die depressive Symptomatik vor 2014 nicht hinreichend behandelt wor den sei, sei zum Begutachtungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits eine Chronifizierung der nachweisbaren mittelgradigen depressiven Epi sode eingetreten. Ferner habe sich in Folge der erlebten Traumatisierungen eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt, wobei sich insbesondere die Angst symptome mit einer Zunahme der sozialen Isolation bedingt durch multiple psy chosoziale Belastungsfaktoren nach der Im m igration in die Schweiz im Jahr 2008 verstärkt hätten (S. 29 unten).

In der angestammten Tätigkeit als Hausfrau ergäben sich aus der Beurteilung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen nach ICF (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) sowie unter Berücksichtigung des geschilderten Tagesablaufs (vgl. S. 11 oben) überwiegend schwere bis vollständige Beeinträchtigungen für sämtliche Fähigkeiten, die in der angestammten Tätigkeit von Nöten seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, sich gemäss Rollenerwartung um den Haushalt und die damit zusammen hängende Familienarbeit zu kümmern. Sie vermeide das regelmässige, tägliche Zubereiten von Mahlzeiten und könne maximal einmal pro Woche für sehr kurze Zeit einkaufen, sofe rn sie bereits einen auswärtigen Termin zur Psychotherapie habe. Ansonsten sei sie auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden Kinder angewiesen. Sie vernachlässige die Putzarbeiten und die Waschmaschine im Ge meinschaftsraum könne sie

aufgrund i hrer Kontaktängste nicht benutzen. Be dingt durch den verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus könne sie

auch ihrer Für sorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den noch minderjährigen Kinder n

nicht adäquat nachkommen (S. 35 Mitte). Es bestehe daher seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Woche , für die angestammte Tätigkeit als Hausfrau

(S. 35 unten).

Die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau könne aufgrund fehlender objektivierbarer psy chischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr eingeschränkt erfolgen.

Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit hätten bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Haushalt und der Notwendigkeit der Unterstützung durch Dritte bestanden. Durch die Ein reise in die Schweiz sei es aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation mit einer Zunahme des Vermeidungsverhaltens und der sozia len Isolation gekommen (S. 36 oben).

Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aufgrund der beschriebenen (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) Funktions- und Fähigkeitsstörungen rückblickend seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 37 Mitte). Insgesamt bestünden schwere bis vollständige Funktionsdefizite bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhalte fähigkeit und der Verkehrs- und Wegefähigkeit . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass selbst sehr stark angepasste Tätigkeiten oder berufliche Integrationsmassnahmen in einem geschützten Rahmen nicht kontinuierlich aufrechterhalten werden könnten (S. 37 unten).

Gegenwärtig seien die Antriebsstörung mit erhöhter Erschöpfung sowie das Vermeidungsverhalten im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung als limitierende Faktoren anzu sehen (S. 39 Mitte).

Die Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung und der mittelgradigen depressiven Episode seien als chronifiziert zu betrachten. Angesichts fehlender Arztbericht e vor 2014 lasse sich der Beginn des Gesund heitsschadens nicht zweifelsfrei identifizieren. Gemäss den eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin bestünden die Angst- und Depressions symptome sowie Schwierigkeiten bezüglich der Aufmerksamkeit und Konzentra tion bereits seit der Kindheit und hätten es ihr erschwert, einen Schulabschluss zu erzielen, einer Berufsausbildung nachzugehen und zwischenmenschliche Be ziehungen aufzubauen und zu pflegen. Mit der Einreise in die Schweiz sei es angesichts psychosozialer Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation des angstbe dingten Vermeidungsverhaltens mit einer weitestgehenden sozialen Isolation und einer ausgeprägten Abhängigkeit von Dritten bezogen auf alltagsrelevante Auf gaben gekommen (S. 44 oben). 3.5

Im Bericht vom 2 2. Oktober 2021 über die am 2 9. September 2021

durchgeführte Haushaltabklärung ( Urk. 9/35) führte die Abklärungsperson aus, d ie Beschwerde führerin habe

angegeben , dass sie sich g rundsätzlich immer müde, schlapp, kraft los und auch ängstlich sowie unruh ig fühle . In ihrer eigenen Wohnung fühle sie sich sicher. Ängste verspüre sie dann, wenn sie die Wohnung oder das Haus ver lassen müsse (S. 2 Mitte). Zur beruflichen Situation sei im Gutachten festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zwei bis drei Jahre als Putzfrau gearbeitet habe (vgl. 9/30 S. 13 unten) . A nlässlich der Haushaltabklä rung habe die Beschwerdeführerin

ergänzt, dass sie mithilfe einer Kollegin ein Praktikum bei einer Fluggesellschaft habe beginnen können, w ob ei sie mangels Sprachkenntnissen nur auf Inlan df lügen ei ng eteilt gewesen se i . Die nach drei Monaten Einsatz durchgeführte schriftliche Prüfung habe s ie wegen ihrer Än g ste allerdings nicht bestanden und daher auch keine Anstellung bekommen. In wel chem Jahr sie gearbeitet habe, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr rekon struieren können . Seither habe sie nicht mehr gearbeitet (S. 4 Ziff. 3.3).

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin

– mit näher dargeleg ter Begründung –

als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 Ziff. 3.5, Ziff. 3.5.1).

Betreffend die Einschränkungen im Haushaltbereich führte sie aus, die Eindrücke vor Ort ergäben ein a nderes Bild als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Dies, da die Beschwerdeführerin sich in ihren vier Wänden sicher fühle und sie die Arbeiten zeitlich frei einteilen könne. Die Abklärungsperson erachtete die Mithilfe der 13- und 16-jährigen Kinder im Rahmen der Mitwirkungspflicht als zumutbar (S. 5 unten).

In den massgebenden Bereich e n ermittelte sie

eine Einschränkung von total 13.7 % (S. 6 ff. Ziff. 6.1-6) , womit für den mit 50 % gewichteten Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 6.85 % resultierte (S. 9 Ziff. 7). 3.6

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 ( Urk. 9/33/2-6) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) zum Abklärungsbericht aus, i m Unterschied zu r Aussendienst mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin

davon ausgegan g en zu sein , dass es den im Haushalt lebenden schul- beziehungsweise ausbildungs pflichten Kindern nicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin in nahezu sämtli chen Haushaltstätigkeiten zu unterstützen

(S. 2 Mitte). Mit der im Aussendienst bericht ermittelte n Einschränkung von nur 13.7 % bezogen auf eine 50%ige Haushaltstätigkeit werde die hohe Symptomlast mit ausgeprägten tagesformab hängigen Schwankungen nicht ausreichend berücksichtigt (S. 2 unten) . Die im Gutachten aufgezählten Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit blieben auch unter Berücksichtigung des Aussendienstberichts im Wesentlichen unverändert. Eine Kontinuität bezüglich der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben und im Längsschnitt erscheine eine mehrheit lich 80%ige Arbeitsunfähigkeit nach wie vor plausibel (S. 3 oben).

Da sowohl die mittelgradige depressive Episode als auch die Agoraphobie mit Panikstörung als Traumafolgestörungen angesehen werden müssten , diese als chronifiziert zu betrachten seien und nur wenig Aussicht auf eine signifikante Symptomreduktion bestehe , sei die Prognose im Hinblick auf das Erreichen einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit selbst in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit neben den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 4 oben Ziff. 3). 4. 4.1

Vorab ist festz ustellen , dass es generell und namentlich bei psychischen Störun gen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeit raum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgericht 8C_167/2014 E. 6.2 mit Hinweis). Als Ausdruck dieser Schwierigkeit ist

auch die Aussage der Gutachterin Dr. B.___

(vorstehend E. 3.4) zu sehen ,

wonach d ie rück blickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund feh lender objektivierbarer psychischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr einge schränkt erfolgen könne ; desgleichen ihre Feststellung, wonach sich der Beginn des Gesundheitsschadens aufgrund fehlender Arztberichte vor 2014 nicht zwei felsfrei identifizieren lasse .

Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin schwere bis vollständige Funktionsdefizite im Rahmen einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Epi sode und beurteilte die Funktionsbeeinträchtigungen als chronifiziert. Gleich zeitig erachtete sie es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin als übe r wiegend wahrscheinlich, dass bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden

hät ten , und ging davon aus, dass es mit der Einreise in die Schweiz zu einer Exazer ba tion des angstbedingten Vermeidungsverhaltens sowie einer weitestgehenden sozialen Isolation gekommen sei . Dementsprechend attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin seit m indestens 2008 eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und eine um 80 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit im Haushaltsbereich.

Die Annahme der Gutachterin , wonach bei der Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit/Jugend sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Angst- und Depressionssymptome bestanden hätten, erweist sich mit Blick auf die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin als plausibel. So gab die Beschwerdefüh rerin anlässlich der gutachterlichen Befragung ( Urk. 9/30 S. 6 ff.) etwa an, schon seit ihrer Kindheit Ängste zu haben und auch im Jemen Angst gehabt zu habe n , ihr Zuhause zu verlassen (S. 7 oben). Des Weiteren beschrieb sie eine Energie losigkeit, welche «schon lange» da sei, ohne jedoch konkretere Zeitangaben machen zu können (S. 7 Mitte, vgl. auch S. 6 unten, S. 7 oben). De r gutachterlich erhobenen Anamnese ist ferner zu entnehmen, da ss di e Beschwerdeführerin im 13./1 4. Lebensjahr aus Verzweiflung eine Überdosis Medikamente eingenommen hat , dies nach einer (erneuten) Eskalation der seitens ihrer Mutter ausgeübten körperlichen Gewalt (S. 9 Mitte). Sodann berichtete sie von einem weiteren

in ihrer Jugend zeit unternommenen Suizidversuch , an welchen sie sich jedoch nicht mehr erinnern konnte . Die traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit , ins b e s onder e die frühe Bindungstr a umatisie ru ng, erachtete

Dr. B.___

denn auch als ursächlich da für , dass sich bei der Beschwerdeführerin

die anlässlich der Begutachtung

erhobene und als bereits chronifiziert beurteilte mittelgradige Depressi vität sowie auch eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelte n . In ihrer Stel lungnahme vom 7. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.6) sprach Dr. B.___ dement sprechend von Traumafolgestörungen.

Desgleichen führten auch d ie behandeln den Ärzte,

Dr. A.___ und Dr. p hil. Y.___ , die Ängste und depr e ssiven Zustände der Beschwerdeführerin auf innerfamiliäre Erlebnisse in der Kindheit und Jugendzeit sowie d ie politischen Unruhen im Jemen zurück .

Im Lichte dieser Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der ü berwiegend e n

Wa hrscheinlich keit davon auszugehen , dass die Beschwerde - führerin

bereits

als Kind beziehungsweise Jugendliche und damit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 36

Jahren eine einschlägige Symptomatik aufwies . D ies wird nicht zuletzt da durch gestützt, dass die B eschwerdeführerin in der Anmel dung zum Leistungsbezug selber ang ab ,

ihre gesundheitlichen Beeinträchtigun gen bestünden seit ihrer Kindheit (vorstehend E. 3.1) . Auch anlässlich der Haus haltabklärung berichtete sie , schon seit Jahren Probleme mit ihrer Ge s undheit zu haben ( Urk. 9/35 S. 4 Ziff. 3.4). Wie nachfolgend erläutert, hatten diese gesund heitlichen Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein - lichkeit auch Auswir kungen auf ihre Arbeitsfähigkeit. 4.2

A ktenkundig ist sodann , dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbil dung verfügt ( Urk. 9/5 Ziff. 5.3) . Bevor sie im Jahr 2005 zum ersten Mal Mutter wurde, ging sie

in ihrem Herkunftsland

a bgesehen von einer nicht weiter dokum e ntierten zwei- bis dreijährigen Tätigkeit als Reinigungskraft beim C.___ (vgl. Urk. 9/30 S. 13 unten)

zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbs tätigkeit nach . Der Versuch, im Jemen eine Ausbildung zur Flugbegleiterin zu absolvieren , scheiterte nach Angaben der Beschwerdeführerin an ihren Ängsten (vgl. vorstehend E. 3.5) , woraus erhellt, dass bereits damals ihre Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt war .

In der Schweiz war die Beschwerdeführe rin ebenfalls n ie erwerbstätig (vgl . Urk. 9/10) . G emäss Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ sei eine Integration oder Assimilation durch die anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden (vorstehend E. 3.2).

Auch v or diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Jahr 2021 gut achterlich bestätigten Traumafolgestörungen

die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin

bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 und auch bereits zu einem Zeitpunkt, als sie noch keine Kinder hatte , in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigten , womit die Invalidität im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2008 bereits eingetreten war . Ein strikter Beweis dafür ist nicht mehr zu erbringen. Bei dieser Konstellation hat die Beschwerdeführerin die Last der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherungsfall Rente eingetrete n ist bevor d ie Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Bei trägen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte . Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist daher zu verneinen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären (vgl. vorstehend E. 2.3). 4.4

Dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung erworben hätte (vgl. vorstehend E. 1.3.2), ist nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als Kind, mithin vor Vollendung ihres 2 0. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt hätte . 4. 5

Zu bemerken bleibt schliesslich Folgendes: Ginge man davon aus, dass erst beziehungsweise spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung bei Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ im Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2) eine gesund heitliche Beeinträchtigung bestand, die eine Invalidität im Rechtssinne begrün dete, wäre diese spätestens zu Beginn des Jahres 2015 eingetreten (vgl. vorste hend E. 1.3.4). Da nur Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatten, hätten folglich in den Jahren 2012 bis 2014 Beiträge entrichtet werden müssen, um einen Rentenanspruch zu begründen. Da in dieser Zeit keine Bei tragszahlungen erfolgten (vgl. Urk. 9/10), käme bei der vorläufig aufgenomme nen Beschwerdeführerin Art. 14 Abs. 2 bis AHVG zur Anwendung und müssten die Beiträge rückwirkend erhoben werden. Dies ist indessen nur innerha l b der fünf jährigen Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG möglich. Diese ist abgelaufen. Die beitragsrechtlichen Vorausset z ungen für einen Anspruch auf eine Invaliden rente wären daher nicht erfüllbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2019 vom 2 2. Mai 2019 E. 5.2.1 ; vgl. auch Urk. 9/36 S. 2 oben). 4. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels e rfüll ter

ver sicherungsmässige r Voraussetzungen verneint hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem diese ihre prozessuale Bedürftigkeit innert der mit Verfügung vom 2 3. Mai 2023 ange setzten Frist ( Urk. 12) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. phil. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan