Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1990, lebt zusammen mit seiner Ehefrau und sei n en 2010 und 2014 geborenen Kindern . Er verfügt über eine in seinem Herkunftsland Italien abgeschlossene Ausbildung zum Buchhalter und er absolvierte dort auch eine zweijährige Ausbildung an einer Hochbauschule . Seit dem 1 4. Altersjahr war er auf dem Bau tätig, daneben zeitwe i se auch als Flughafenmitarbeiter und als Segellehrer
(Urk. 7/3-7, 7/10/3, Urk. 7/15, Urk. 7/16/1 f., Urk. 7/16/5, Urk. 7/46/23 f.). A b Juli 2018 arbeitete er als Gipser für die Y.___ AG. V om 9. N ovember 20 20 an war er aufgrund eines gleichentags erlittenen Unfalles mit Sturz auf den Rücken arbeitsunfähig
(Urk. 7/19/ 13, Urk. 7/19/15 f., Urk. 7/19/25, Urk. 7/19/42-45, Urk. 7/19/51,
Urk. 7/25/ 1 f., Urk. 7/19/ 23 f.). Am 2 4. Januar 2021 meldete sich der Versicher t e bei der Invali denversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/8) und aufgrund der Ergebnisse der ersten Abklärungen (Urk. 7/10) folgte am 1 6. Februar 2021 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/16).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in beruflicher Hinsicht (Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/50) und zur gesundheitlichen Situation (Urk. 7/ 28, Urk. 7/47, Urk. 7/51, Urk. 7/ 64). Ferner dokumentierte sie sich mit den Akten von Unfall - und Krankentaggeldversiche rung (Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 7/40, Urk. 7/46, Urk. 7/ 59). M it Vorbesche id vom 6. April 2022 teilte die IV-S telle dem Versicherten sodann mit, sie gedenke das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein
Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/74). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. April 2022 Einwände (Urk. 7/82). Nach Prüfung derselben (vgl. Urk. 7/85) erliess die IV-Stelle am 8. Juli 2022 die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/86 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2022 erhob der Versicherte am 1 7. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Hierzu sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des medizinischen
Sachverhalts an die IV Stelle zurückzuweisen. Hernach habe diese über den Leistungsanspruch erneut zu entscheiden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 8. November 2022 äusserte sich der Versicherte unter Einreichung eines ärztli chen Berichts der Universitätsklinik Z.___ erneut zur Sache (Urk. 9-10). Davon wurde der IV-Stelle am 2 2. November 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 1 0. März 2023 (Urk.
12) reichte der Versicherte verschiedene weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 13/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege ben enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die medi zinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepass ten Tätigkeit jedoch sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 % gegeben, das heisst bei einer Präsenzzeit von 100 % bestehe eine Leistungsminderung von 25 % auf grund eines erhöhten Pausenbedarfs. Angepasst sei eine körperlich leichte bis sehr leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende
Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition und zusätzliche Pausen frei zu wählen. Damit werde eine Entlastung des Rückens und der Beine ermöglicht. Das Validenein kommen sei basierend auf dem bei der Y.___ AG erzielten Verdienst zu ermitteln und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Hilfsarbeiter . Der Vergleich der beiden Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 31 % . Im Vorbescheidverfahren seien weitere ärztliche Abklärungen beantragt worden. Solche seien indessen nicht erforderlich. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege nicht vor. Es seien Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt worden und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe dies e und die beigezogenen Unterlagen, insbesondere diejenigen der Krankentaggeldversiche rung, gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass darauf abgestellt werden könne. Aufgrund des Einwandes hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die weiterer Abklärung bedürften (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weiter e Aus führungen zur Sache (Urk. 6). 3.2
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, die Beschwerdegeg nerin sei der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe sich weitestgehend damit begnügt, Akten der Unfall- und der Krankentagg eldversicherung beizuziehen. Obschon die gesundheitlichen Störungen angedauert
hätten, weiterhin ärztlich eine Arbeits unfähigkeit bestätigt worden sei und auch eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen sei, mithin der Leidensdruck sehr hoch gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Abklärungsergebnisse in den beige zogenen Akten abgestellt, ohne diese auch nur ansatzweise einer kritischen Wür digung zu unterziehen. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Kranken taggeld versicherer habe bei der A.___ und beim B.___ je eine versicherungsmedizinische Abklärung veranlasst. Schlüssige Ergebnisse habe aber keine der Abklärungen geliefert. Durch den
A.___ -Bericht nicht beantwortet worden sei die bedeutsame Frage, wie weit
sich die im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden, die auch während der Testung offensichtlich gewesen seien, auf die Arbeitsfähig keit auswirkten . Von den
B.___ - Gutachte r n sei willkürlich zu Gunsten der auftrag gebenden K rankentaggeldversicherung ein Arbeitsfähigkeitsgrad postuliert worden, der sich im Untersuchungszeitpunkt medizinisch weder habe begründen noch anhand von konkreten Untersuchungsergebnissen habe herleiten lassen. Da es sich überdies nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handle, genü gten bereits geringe Zweifel, um die Beweiskraft zu erschüttern. Vor diesem Hinter grund könne auch der auf diesem Abklärungsergebnis beruhenden Einschätzung des RAD nicht gefolgt werden. Demzufolge seien ergänzende Abklärungen erfor derlich. Z u r Vornahme derselben sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7 ff.).
In der Eingabe vom 1 8. November 2022 führte der Beschwerdeführer unter Ver weis auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 7. November 2022 (Urk. 10) ergänzend aus, da weiterhin starke und zumindest teilinvalidisierende Beschwerden vorlägen, hätten die Wirbelsäulenspezialisten die Indikation zu einer weiteren Operation gestellt. Die Annah me einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit sei somit unhaltbar (Urk. 9). 4. 4.1
Basierend auf der Beurteilung von RAD-Arzt pract . med. C.___, Fach arzt für Arbeitsmedizin, anerkannte d ie Beschwerdegegnerin die Unzumutbarkeit der weiter e n Ausübung der b isherigen Tätigkeit als Gipser. Allerdings v erneint e
sie gleichzeitig einen Rentenanspruch mit der Begründung, in einer angepassten, das heisst körperlich leicht en bis sehr leicht en und übe rwiegend sitzend auszu übenden oder wechselbe lastend en
Tätigkeit mit der Möglichkeit von frei wähl - baren Arbeitspositionen bestehe eine
Restarbeitsfähigkeit von 75 %, was die Erzie lung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaube .
Ursache für die Beein trächtigungen sind verschiedene Besch werden am Bewegungsapparat, ins beson dere die Folge n
des
am 9. November 2020 erlittenen Sturz es auf den Rüc ken (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/72/8 f., Urk. 7/85/3). Im Vordergrund für den Entscheid der Beschwerdegegnerin standen gemäss den Angaben von pract . med.
C.___
im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2022 die vom Taggeldversiche rer durchge führten ärztlichen Abklärungen, allerdings ohne Nennung konkreter Un terlagen (Urk. 7/72/7 f.). Es betrifft dies, wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt (vgl. Urk. 1 S . 4 Rz 8 u. S. 7 ff. Rz 18 ff.), das
B.___ - Gutachten vom 1 7. August 2021 (Urk. 7/46/36-52)
und den Bericht vom 1 5. September 2021 über das versicherungsmedizinische
Assessment der Begutachtungsstelle A.___ (Urk. 7/46/16-27). 4.2 4.2.1
Dr. med. D.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalisch e Medizin und Rehabilita tion /Rheumatologie, und F.___, Physiotherapeutin, nannten im B.___ -Abklärungsbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Lumboischialgie rechts bei (1) Zustand nach Fenestration L4/5 rechts, mikrochirurgischer Entfernung der Diskushernie und Spondylo lyse L5 beidseits sowie bei (2) leichter rechtsmediolateraler
Bandscheibenaussackung mit Anulus-fibrosus-Riss im Bereich der Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finden sich erwähnt: (1)
Asthma bronchiale, (2) Platzangst, (3) Zustand nach Appendektomie vor Jahren, (4) Bursektomie am 1 5. Januar 2019 am Knie rechts, (5) traumatische Amputation des Daumenend g liedes in der Jugend und (6) CT-gesteuerte Nervenwurzelinfilt ration L5 links 2014 (Urk. 7/46/37). D ie Gutachter führten aus, bei einem Unfall am 7. (richtig: 9.) November 2020 sei der Beschwerdeführer auf einer nassen Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Hernach seien Rückenschmer zen sowie ein Urinverlust aufgetreten und es sei zu einem Einschlafen der Beine gekommen. Aus diesem Grund habe sich der
Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begeben. Die MRI-Untersuchung habe eine Kompression der Nerven wurzel L5 rechts bei neuem Sequester median bis knapp foraminal rechts auf der Höhe L WK 4/5 ergeben. Nachdem eine CT gesteuerte Infiltration der Nervenwur zel L5 rechts zu keine r Besserung geführt habe, sei am 5. Januar 2021 ein opera tiver Eingriff in Form einer Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirurgischer Sequestr ektomie erfolgt. Postoperativ sei der gewünscht e Erfolg aber nicht ein getreten und der Beschwerdeführer habe
weiterhin über tiefsitzende Schmerzen im Lendenbereich und im Bereich der rechten Ferse und über Sensibilitätsstö rung en und Taubheitsgefühl im rechten Bein geklagt . Die Schmerzintensität sei von ihm im oberen Bereich der Schmerzskala eingeschätzt worden . Zusätzlich habe der Beschwerdeführer auch über morgendliches Einschlafen beider Arme geklagt und geschildert, dass sein gesamtes Leben durch die Schmerzen beein trächtigt sei. Selbst das An- und Auskleiden und die täglichen Hygienemassnah men seien ohne Hilfe nicht möglich. Um s ich fortbewegen zu können, sei er stets auf seine Schmerzmedik amente (darunter Lyrica und Tramadol) angewiesen. Der Versuch,
die Medikamente abzusetzen habe eine drastische Verstärkung der Schmerzsymptomatik zur Folge gehabt. Die klinische Untersuchung sei bei ext remem S chon- und Schmerzverhalten nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mittels zweier Unterarm geh stützen fortbewegt und er habe sich nicht selbständig die Hosen und die Socken ausziehen können. Sodann sei d ie Untersuchung auch aufgrund der schmerzbedingten Sitzposition nur auf der linken Gesässseite und der nicht möglichen Liegeposition auf dem Rücken behindert gewesen. Als Folge
der vielen Einschränkungen beim Sitzen, Stehen und Gehen sowie beim Treppensteigen und beim Bewegen von Lasten sei auf weitere Testungen verzichtet worden. Zusammengefasst b estünden radiolo gisch gesichert strukturell-organische Veränderungen im Bereich der Lendenwir belsäule (LWS), die jedoch aus medizinischer Sicht das Ausmass der vom Beschwerdeführer gezeigten Einschränkungen nicht zu erklären vermöchten (Urk. 7/46/37 f.
u. 39).
Unter Bezugnahme auf die zusätzlich durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 7/46/46 ff.) hielt en d ie Gutachter ferner fest, auf grund des ausgeprägten Schmerzvermeidungsverhaltens und der Selbstlimitie rung sei eine Durchführung der EFL-Tests nicht möglich gewesen und die arbeits bezogenen Probleme, die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz hätten nicht beurteilt werden können. Es könn t e n aufgrund dessen auch keine Angaben zum Schwer e grad der Störung und zur Konsistenz gemacht werden. Die Durchführung einer interdisziplinären multimodalen Behandlungsmassnah m e sei angezeigt, um den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, zu einem aktiveren Alltag zu finden. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei als körperlich schwer zu taxieren. Aufgrund der bestehenden strukturell-organischen Veränderungen im Bereich der LWS und unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers sei die ange stammte Tätigkeit aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei vom Verlauf der Rehabilitation abhängig und könne aktuell nicht eingeschätzt werden. Eine angepasste, das heiss e körperlich leichte
Tätigkeit mit Wechselpositionen sei dem Beschwerdeführer im Umf ang von min destens 75 % zumutbar. Die restlichen 25 % sollten für Pausen zur Rücken- und Beinentlastung genutzt werden (Urk. 7/46/38 f. u. 40). 4.2.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, führten in ihrem Bericht vom 1 5. September 2021 über das mit dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2021 durch geführte Assessment aus, zuletzt sei der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2018 als Gips er in der Funktion eines Vorarbeiter s tätig gewesen. Bereits 2014 sei es nach einem Arbeitsunfall zur Entwicklung lumbaler Beschwerden mit aktenanamnes tisch dokumentierter Diskusprotrusion L4/5 gekommen. Diese seien konservativ behandelt worden, hätten aber im weiteren Verlauf wieder nachgelassen. Nach dem Treppensturz im November 2020 seien erneut starke lumbale B eschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Im Vordergrund stünden aktuell chronifizierte lumboischialgiforme Schmerzen rechts mit eingeschränkter Sitz-, Geh-, Steh- und Liegedauer, mit Missempfindungen im Bereich des rechten Beins und mit intermittierendem Urinverlust . Z usätzlich bestünden b elastungsindu zierte Schlafstörungen, eine vermehrte Tagesmüdigkeit, intermittierende neuro kognitive Einschränkungen und eine psychische Belastung infolge der im Verlauf persistierenden Schmerzsymptomatik. Mit konservativen Behandlungsansätze n habe keine Besserung erzielt werden können, so dass in der Folge eine operative Intervention erfolgt sei. Gegen die Schmerzen nehme der Beschwerdeführer Pregabalin und es bestehe auch eine Inhalationstherapie. Eine antidepressive medikamentöse Behandlung finde nicht statt und es sei auch keine fachpsychiat rische Behandlung aufgenommen worden. Geplant sei eine Rehabilitationsbe handlung (Urk. 7/46/23 f.).
Aus psychopathologisch-verhaltens n eurologischer Sicht sei bei dem kooperati ven Versicherten ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten Phänomenologie dysthymer Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild zu objektivie ren gewesen. Der Beschwerdeführer, der an zwei Unterarmgehstöcken mobil sei, sei durch eine deutliche Schmerzlimitierung mit Einschränkung der Sitzfähigkeit und wiederholtem Aufstehen während der Untersuchung aufgefallen. Die Koope ration sei dadurch aber nicht beeinträchtigt gewesen. Die Gedankengänge seien kohärent und die Angaben detailliert und strukturiert gewesen. Über den gesam ten Verlauf der Exploration seien keine Antriebs-, keine Initiations- und keine Impulskontrollstörung sowie auch keine anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder feststellbar gewesen. Die berufs bezogene verhaltensneurologisch -leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berück sichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils lediglich eine leicht verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit ergeben, am ehesten medikamentös induziert durch das opioidhaltige Analgetikum, bei sonst durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Insbesondere seien die mnestischen, die sons tigen sprachlichen und sprachassoziierten sowie die fron t al-exekutiven Funktionen, aber auch die Visuokonstruktion und die visuelle Wahrnehmung unauffällig gewese n . Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung oder für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung und sonstige Leistungs defizite seien nicht feststellbar gewesen . Insgesamt könne nicht von einer rele vanten Einschränkung bezüglich der im angestammten Beruf vorhandenen Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ausgegangen werden. Allerdings bestehe zwischen der subjekti ven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den gutachterlichen Erkenntnissen eine relevante Diskrepanz. Aus verhaltensneurologischer und leistungspsycholo gischer Sicht könne für die angestammte Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/46/25-27). 4.3 4.3.1
In seinen Darlegungen stellt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der B.___ -Experten insbesondere mit dem Argument in Frage, vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung aufgrund des Schmerzverhaltens eingeschränkt gewesen und Testun gen nicht möglich gewesen seien, könne die Schlussfolgerung, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen,
nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 8 f.). Die betreffende Schlussfolgerung basiert, da funktionelle Testungen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich waren, auf medizinisch-theoretischen Überlegungen. Eine solche Einschätzung steht einer abschliessenden Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht entgegen. Hier zu beachten ist aber, dass die Ursachen der Diskrepanz zwischen den erhobenen objektiven Befunden und dem Schmerzverhalten nicht hinreichend geklärt wurde n . Zum einen ist unklar, in welcher Weise die Erkenntnisse der Unter suchung durch die Dres . G.___ und H.___ in die rheumatologisch-orthopä dische Beurteilung der B.___ -Gutachter einflossen. Erstere untersuchten den Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2021 und sie erstatteten ihren Bericht am 1 5. September 2021 (Urk. 7/46/16). Letztere untersuchten den Beschwerdeführer am 1 2. und 1 3. Juli 2021 und deren Gutachten datiert vom 1 7. August 2021 (Urk. 7/46/36). Insbesondere aufgrund der Diskrepanzen zwischen Schmerzver halten und objektiven Befunden an der Wirbelsäule wäre eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung unbedingt erforderlich gewesen. Eine solche fehlt aber . Hinzu kommt, dass sich die Abklärung durch die B.___ -Ärzte auf
die unfallbedingte Rückenproblematik bezog, die ebenfalls bestehende Fussproblematik in Form einer beidseitigen Metatarsalgie (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/64/4 f.; vgl. auch Urk. 7/72/7) aber unberücksichtigt geblieben ist. Diesbezüglich hat die Beschwer degegnerin im März 2022 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe geleistet (Urk. 7/70). 4.3.2
Des Weiteren fällt in Betracht, dass einerseits Dr. G.___ und Dr. H.___ a uf grund des leistungspsychologisch-verhaltensneurologischen Assessments keine Diagnose stell t en und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bis herige n Tätigkeit ausgingen (Urk. 7/46/26 f.), andererseits aber aus versiche rungsrechtlicher Sicht effektiv Fragen offen bleiben . Konkret nahmen die Dres . G.___ und H.___ nur zur Frage eines depressiven Geschehens Stellung und verneinten ein solches. Auf andere mögliche Leiden gingen sie nicht weiter ein respektive schlossen solche auch nicht aus . Im Übrigen
fiel
auch ihnen eine erhebliche Diskrepanz zwisch en der Selbsteinschätzung bezüglich Arbeitsfähig keit und Allta g sfunktionen einerseits und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der erhobenen somatischen Befunde auf (Urk. 7/46/26 f.). Wie diese Diskrepanz aus medizinischer Sicht zu erklären ist, wurde indessen nicht weiter erläutert, was umso mehr erforderlich gewesen wäre, als die rheu matologisch-orthopädischen Experten von einem extremen Schon- und Schmerzverhalten ausgingen und aufgrund dessen die Untersuchung und die EFL in weiten Teilen erschwert oder gar verunmöglicht war (Urk. 7/46/37 f., Urk. 7/46/ 46 ff., vgl. auch Urk. 7/46/49) . Mithin ist offen, ob eine Schmerzver ar beitungsstörung, eine Schmerverdeutlichung beziehungsweise Aggravation oder gegebenenfalls auch eine durch psychosoziale Belastung en geprägte Symptoma tik vorliegt.
Für die Beurteilung d urch den Rechtsanwender sind Erkenntnisse in dieser Hin sicht wesentlich. Sie ermöglichen es zu prüfen, inwiefern den in Betracht fallen den limitierenden Faktoren Krankheitswert beizumessen ist . Beruht nämlich die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung oder -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselb ständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen sodann nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokul turellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann . Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Grün den bedarf es daher in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).
4.3.3
Bei psychischen Leiden ist zudem die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens angezeigt (BGE 143 V 418). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/201 7 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachge wiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Unter gewissen Umständen kann auf das strukturierte Beweisverfahren verzichtet werden. Ausnahmen müssen begründet sein. Rechtsprechungsgemäss kann aus Gründe n der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
Anhand der vorliegenden Erkenntnisse zum Gesundheitszustand lässt sich weder abschätzen, ob das strukturierte Beweisverfahren hier durchzuführen ist, noch ist aufgrund des jetzigen Erkenntnisstandes eine Prüfung der Indikatoren möglich. Es fehlt an der Bezugnahme der medizinischen Experten auf die dafür wesent lichen Gesichtspunkte. 4.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der bisherigen Abklärungen kein abschliessender Entscheid zur Frage des Anspruchs auf eine Rente möglich ist. Dies betrifft nicht nur das B.___ -Gutachten und die Expertise zum Assessment von Dr. G.___ und Dr. H.___ . Auch die übrigen medizinischen Unterlagen,
namentlich die Beurteilungen von RAD-Arzt pract . med.
C.___ vom 2. April und 2 9. Juni 2022 (Urk. 7/72/7 f., Urk. 7/85/3), erlaube n keine a bschliessende Prüfung . Dieser hat den Beschwerdeführer nicht selber untersucht, sondern aus schliesslich die vorhandenen Unterlagen beurteilt, wobei diese eine abschlies sende Anspruchsprüfung nicht erlauben. Auch die vom Beschwerdeführer einge reichten Bericht e der Universitätsklinik Z.___, insbesondere betreffend die am 8. und 1 0. Februar 2023 erfolgte n operativen Eingriffe (endoskopische transfora minale
Sequesterektomie L4/5, mikrochirurgische Dekompression L4/5),
und die weiteren Unterlagen über die am 1 7. Februar 2023 begonnene neurologische Rehabilitation (Urk. 3/3, Urk. 10, Urk. 13/1-4) sind für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausreichend . Diese äussern sich ausschliesslich zu den som atischen Aspek ten ohne die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und betreffen überdies überwiegend
den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 10, Urk. 13/1-4) . Somit ist in Anwendung von Art. 44 ATSG eine Administrativexpertise einzu holen, was bisher unterblieben ist. Zu diesem Zweck ist in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese entspre chend verfahre und hernach erneut über den Anspruch des Versicherten auf eine Rente entscheide. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. D ie Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die dem Beschwerdeführer a usgangsgemäss zuzusprechende Prozessentschädi gung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses (vgl. § 34
Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2’100 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach erneut über den Leistungsanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 f., Urk. 7/19/ 23 f.). Am 2 4. Januar 2021 meldete sich der Versicher t e bei der Invali denversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/8) und aufgrund der Ergebnisse der ersten Abklärungen (Urk. 7/10) folgte am 1 6. Februar 2021 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/16).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in beruflicher Hinsicht (Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/50) und zur gesundheitlichen Situation (Urk. 7/ 28, Urk. 7/47, Urk. 7/51, Urk. 7/ 64). Ferner dokumentierte sie sich mit den Akten von Unfall - und Krankentaggeldversiche rung (Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 7/40, Urk. 7/46, Urk. 7/ 59). M it Vorbesche id vom 6. April 2022 teilte die IV-S telle dem Versicherten sodann mit, sie gedenke das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein
Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/74). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. April 2022 Einwände (Urk. 7/82). Nach Prüfung derselben (vgl. Urk. 7/85) erliess die IV-Stelle am 8. Juli 2022 die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/86 = Urk. 2).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2022 erhob der Versicherte am 1 7. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Hierzu sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des medizinischen
Sachverhalts an die IV Stelle zurückzuweisen. Hernach habe diese über den Leistungsanspruch erneut zu entscheiden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 8. November 2022 äusserte sich der Versicherte unter Einreichung eines ärztli chen Berichts der Universitätsklinik Z.___ erneut zur Sache (Urk. 9-10). Davon wurde der IV-Stelle am 2 2. November 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 1 0. März 2023 (Urk.
12) reichte der Versicherte verschiedene weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 13/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege ben enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die medi zinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepass ten Tätigkeit jedoch sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 % gegeben, das heisst bei einer Präsenzzeit von 100 % bestehe eine Leistungsminderung von 25 % auf grund eines erhöhten Pausenbedarfs. Angepasst sei eine körperlich leichte bis sehr leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende
Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition und zusätzliche Pausen frei zu wählen. Damit werde eine Entlastung des Rückens und der Beine ermöglicht. Das Validenein kommen sei basierend auf dem bei der Y.___ AG erzielten Verdienst zu ermitteln und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Hilfsarbeiter . Der Vergleich der beiden Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 31 % . Im Vorbescheidverfahren seien weitere ärztliche Abklärungen beantragt worden. Solche seien indessen nicht erforderlich. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege nicht vor. Es seien Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt worden und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe dies e und die beigezogenen Unterlagen, insbesondere diejenigen der Krankentaggeldversiche rung, gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass darauf abgestellt werden könne. Aufgrund des Einwandes hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die weiterer Abklärung bedürften (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weiter e Aus führungen zur Sache (Urk. 6). 3.2
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, die Beschwerdegeg nerin sei der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe sich weitestgehend damit begnügt, Akten der Unfall- und der Krankentagg eldversicherung beizuziehen. Obschon die gesundheitlichen Störungen angedauert
hätten, weiterhin ärztlich eine Arbeits unfähigkeit bestätigt worden sei und auch eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen sei, mithin der Leidensdruck sehr hoch gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Abklärungsergebnisse in den beige zogenen Akten abgestellt, ohne diese auch nur ansatzweise einer kritischen Wür digung zu unterziehen. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Kranken taggeld versicherer habe bei der A.___ und beim B.___ je eine versicherungsmedizinische Abklärung veranlasst. Schlüssige Ergebnisse habe aber keine der Abklärungen geliefert. Durch den
A.___ -Bericht nicht beantwortet worden sei die bedeutsame Frage, wie weit
sich die im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden, die auch während der Testung offensichtlich gewesen seien, auf die Arbeitsfähig keit auswirkten . Von den
B.___ - Gutachte r n sei willkürlich zu Gunsten der auftrag gebenden K rankentaggeldversicherung ein Arbeitsfähigkeitsgrad postuliert worden, der sich im Untersuchungszeitpunkt medizinisch weder habe begründen noch anhand von konkreten Untersuchungsergebnissen habe herleiten lassen. Da es sich überdies nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handle, genü gten bereits geringe Zweifel, um die Beweiskraft zu erschüttern. Vor diesem Hinter grund könne auch der auf diesem Abklärungsergebnis beruhenden Einschätzung des RAD nicht gefolgt werden. Demzufolge seien ergänzende Abklärungen erfor derlich. Z u r Vornahme derselben sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7 ff.).
In der Eingabe vom 1 8. November 2022 führte der Beschwerdeführer unter Ver weis auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 7. November 2022 (Urk. 10) ergänzend aus, da weiterhin starke und zumindest teilinvalidisierende Beschwerden vorlägen, hätten die Wirbelsäulenspezialisten die Indikation zu einer weiteren Operation gestellt. Die Annah me einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit sei somit unhaltbar (Urk. 9). 4. 4.1
Basierend auf der Beurteilung von RAD-Arzt pract . med. C.___, Fach arzt für Arbeitsmedizin, anerkannte d ie Beschwerdegegnerin die Unzumutbarkeit der weiter e n Ausübung der b isherigen Tätigkeit als Gipser. Allerdings v erneint e
sie gleichzeitig einen Rentenanspruch mit der Begründung, in einer angepassten, das heisst körperlich leicht en bis sehr leicht en und übe rwiegend sitzend auszu übenden oder wechselbe lastend en
Tätigkeit mit der Möglichkeit von frei wähl - baren Arbeitspositionen bestehe eine
Restarbeitsfähigkeit von 75 %, was die Erzie lung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaube .
Ursache für die Beein trächtigungen sind verschiedene Besch werden am Bewegungsapparat, ins beson dere die Folge n
des
am 9. November 2020 erlittenen Sturz es auf den Rüc ken (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/72/8 f., Urk. 7/85/3). Im Vordergrund für den Entscheid der Beschwerdegegnerin standen gemäss den Angaben von pract . med.
C.___
im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2022 die vom Taggeldversiche rer durchge führten ärztlichen Abklärungen, allerdings ohne Nennung konkreter Un terlagen (Urk. 7/72/7 f.). Es betrifft dies, wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt (vgl. Urk. 1 S . 4 Rz
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 u. S. 7 ff. Rz 18 ff.), das
B.___ - Gutachten vom 1 7. August 2021 (Urk. 7/46/36-52)
und den Bericht vom 1 5. September 2021 über das versicherungsmedizinische
Assessment der Begutachtungsstelle A.___ (Urk. 7/46/16-27). 4.2 4.2.1
Dr. med. D.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalisch e Medizin und Rehabilita tion /Rheumatologie, und F.___, Physiotherapeutin, nannten im B.___ -Abklärungsbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Lumboischialgie rechts bei (1) Zustand nach Fenestration L4/5 rechts, mikrochirurgischer Entfernung der Diskushernie und Spondylo lyse L5 beidseits sowie bei (2) leichter rechtsmediolateraler
Bandscheibenaussackung mit Anulus-fibrosus-Riss im Bereich der Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finden sich erwähnt: (1)
Asthma bronchiale, (2) Platzangst, (3) Zustand nach Appendektomie vor Jahren, (4) Bursektomie am 1 5. Januar 2019 am Knie rechts, (5) traumatische Amputation des Daumenend g liedes in der Jugend und (6) CT-gesteuerte Nervenwurzelinfilt ration L5 links 2014 (Urk. 7/46/37). D ie Gutachter führten aus, bei einem Unfall am 7. (richtig: 9.) November 2020 sei der Beschwerdeführer auf einer nassen Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Hernach seien Rückenschmer zen sowie ein Urinverlust aufgetreten und es sei zu einem Einschlafen der Beine gekommen. Aus diesem Grund habe sich der
Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begeben. Die MRI-Untersuchung habe eine Kompression der Nerven wurzel L5 rechts bei neuem Sequester median bis knapp foraminal rechts auf der Höhe L WK 4/5 ergeben. Nachdem eine CT gesteuerte Infiltration der Nervenwur zel L5 rechts zu keine r Besserung geführt habe, sei am 5. Januar 2021 ein opera tiver Eingriff in Form einer Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirurgischer Sequestr ektomie erfolgt. Postoperativ sei der gewünscht e Erfolg aber nicht ein getreten und der Beschwerdeführer habe
weiterhin über tiefsitzende Schmerzen im Lendenbereich und im Bereich der rechten Ferse und über Sensibilitätsstö rung en und Taubheitsgefühl im rechten Bein geklagt . Die Schmerzintensität sei von ihm im oberen Bereich der Schmerzskala eingeschätzt worden . Zusätzlich habe der Beschwerdeführer auch über morgendliches Einschlafen beider Arme geklagt und geschildert, dass sein gesamtes Leben durch die Schmerzen beein trächtigt sei. Selbst das An- und Auskleiden und die täglichen Hygienemassnah men seien ohne Hilfe nicht möglich. Um s ich fortbewegen zu können, sei er stets auf seine Schmerzmedik amente (darunter Lyrica und Tramadol) angewiesen. Der Versuch,
die Medikamente abzusetzen habe eine drastische Verstärkung der Schmerzsymptomatik zur Folge gehabt. Die klinische Untersuchung sei bei ext remem S chon- und Schmerzverhalten nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mittels zweier Unterarm geh stützen fortbewegt und er habe sich nicht selbständig die Hosen und die Socken ausziehen können. Sodann sei d ie Untersuchung auch aufgrund der schmerzbedingten Sitzposition nur auf der linken Gesässseite und der nicht möglichen Liegeposition auf dem Rücken behindert gewesen. Als Folge
der vielen Einschränkungen beim Sitzen, Stehen und Gehen sowie beim Treppensteigen und beim Bewegen von Lasten sei auf weitere Testungen verzichtet worden. Zusammengefasst b estünden radiolo gisch gesichert strukturell-organische Veränderungen im Bereich der Lendenwir belsäule (LWS), die jedoch aus medizinischer Sicht das Ausmass der vom Beschwerdeführer gezeigten Einschränkungen nicht zu erklären vermöchten (Urk. 7/46/37 f.
u. 39).
Unter Bezugnahme auf die zusätzlich durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 7/46/46 ff.) hielt en d ie Gutachter ferner fest, auf grund des ausgeprägten Schmerzvermeidungsverhaltens und der Selbstlimitie rung sei eine Durchführung der EFL-Tests nicht möglich gewesen und die arbeits bezogenen Probleme, die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz hätten nicht beurteilt werden können. Es könn t e n aufgrund dessen auch keine Angaben zum Schwer e grad der Störung und zur Konsistenz gemacht werden. Die Durchführung einer interdisziplinären multimodalen Behandlungsmassnah m e sei angezeigt, um den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, zu einem aktiveren Alltag zu finden. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei als körperlich schwer zu taxieren. Aufgrund der bestehenden strukturell-organischen Veränderungen im Bereich der LWS und unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers sei die ange stammte Tätigkeit aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei vom Verlauf der Rehabilitation abhängig und könne aktuell nicht eingeschätzt werden. Eine angepasste, das heiss e körperlich leichte
Tätigkeit mit Wechselpositionen sei dem Beschwerdeführer im Umf ang von min destens 75 % zumutbar. Die restlichen 25 % sollten für Pausen zur Rücken- und Beinentlastung genutzt werden (Urk. 7/46/38 f. u. 40). 4.2.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, führten in ihrem Bericht vom 1 5. September 2021 über das mit dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2021 durch geführte Assessment aus, zuletzt sei der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2018 als Gips er in der Funktion eines Vorarbeiter s tätig gewesen. Bereits 2014 sei es nach einem Arbeitsunfall zur Entwicklung lumbaler Beschwerden mit aktenanamnes tisch dokumentierter Diskusprotrusion L4/5 gekommen. Diese seien konservativ behandelt worden, hätten aber im weiteren Verlauf wieder nachgelassen. Nach dem Treppensturz im November 2020 seien erneut starke lumbale B eschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Im Vordergrund stünden aktuell chronifizierte lumboischialgiforme Schmerzen rechts mit eingeschränkter Sitz-, Geh-, Steh- und Liegedauer, mit Missempfindungen im Bereich des rechten Beins und mit intermittierendem Urinverlust . Z usätzlich bestünden b elastungsindu zierte Schlafstörungen, eine vermehrte Tagesmüdigkeit, intermittierende neuro kognitive Einschränkungen und eine psychische Belastung infolge der im Verlauf persistierenden Schmerzsymptomatik. Mit konservativen Behandlungsansätze n habe keine Besserung erzielt werden können, so dass in der Folge eine operative Intervention erfolgt sei. Gegen die Schmerzen nehme der Beschwerdeführer Pregabalin und es bestehe auch eine Inhalationstherapie. Eine antidepressive medikamentöse Behandlung finde nicht statt und es sei auch keine fachpsychiat rische Behandlung aufgenommen worden. Geplant sei eine Rehabilitationsbe handlung (Urk. 7/46/23 f.).
Aus psychopathologisch-verhaltens n eurologischer Sicht sei bei dem kooperati ven Versicherten ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten Phänomenologie dysthymer Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild zu objektivie ren gewesen. Der Beschwerdeführer, der an zwei Unterarmgehstöcken mobil sei, sei durch eine deutliche Schmerzlimitierung mit Einschränkung der Sitzfähigkeit und wiederholtem Aufstehen während der Untersuchung aufgefallen. Die Koope ration sei dadurch aber nicht beeinträchtigt gewesen. Die Gedankengänge seien kohärent und die Angaben detailliert und strukturiert gewesen. Über den gesam ten Verlauf der Exploration seien keine Antriebs-, keine Initiations- und keine Impulskontrollstörung sowie auch keine anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder feststellbar gewesen. Die berufs bezogene verhaltensneurologisch -leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berück sichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils lediglich eine leicht verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit ergeben, am ehesten medikamentös induziert durch das opioidhaltige Analgetikum, bei sonst durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Insbesondere seien die mnestischen, die sons tigen sprachlichen und sprachassoziierten sowie die fron t al-exekutiven Funktionen, aber auch die Visuokonstruktion und die visuelle Wahrnehmung unauffällig gewese n . Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung oder für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung und sonstige Leistungs defizite seien nicht feststellbar gewesen . Insgesamt könne nicht von einer rele vanten Einschränkung bezüglich der im angestammten Beruf vorhandenen Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ausgegangen werden. Allerdings bestehe zwischen der subjekti ven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den gutachterlichen Erkenntnissen eine relevante Diskrepanz. Aus verhaltensneurologischer und leistungspsycholo gischer Sicht könne für die angestammte Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/46/25-27). 4.3 4.3.1
In seinen Darlegungen stellt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der B.___ -Experten insbesondere mit dem Argument in Frage, vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung aufgrund des Schmerzverhaltens eingeschränkt gewesen und Testun gen nicht möglich gewesen seien, könne die Schlussfolgerung, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen,
nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 8 f.). Die betreffende Schlussfolgerung basiert, da funktionelle Testungen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich waren, auf medizinisch-theoretischen Überlegungen. Eine solche Einschätzung steht einer abschliessenden Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht entgegen. Hier zu beachten ist aber, dass die Ursachen der Diskrepanz zwischen den erhobenen objektiven Befunden und dem Schmerzverhalten nicht hinreichend geklärt wurde n . Zum einen ist unklar, in welcher Weise die Erkenntnisse der Unter suchung durch die Dres . G.___ und H.___ in die rheumatologisch-orthopä dische Beurteilung der B.___ -Gutachter einflossen. Erstere untersuchten den Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2021 und sie erstatteten ihren Bericht am 1 5. September 2021 (Urk. 7/46/16). Letztere untersuchten den Beschwerdeführer am 1 2. und 1 3. Juli 2021 und deren Gutachten datiert vom 1 7. August 2021 (Urk. 7/46/36). Insbesondere aufgrund der Diskrepanzen zwischen Schmerzver halten und objektiven Befunden an der Wirbelsäule wäre eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung unbedingt erforderlich gewesen. Eine solche fehlt aber . Hinzu kommt, dass sich die Abklärung durch die B.___ -Ärzte auf
die unfallbedingte Rückenproblematik bezog, die ebenfalls bestehende Fussproblematik in Form einer beidseitigen Metatarsalgie (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/64/4 f.; vgl. auch Urk. 7/72/7) aber unberücksichtigt geblieben ist. Diesbezüglich hat die Beschwer degegnerin im März 2022 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe geleistet (Urk. 7/70). 4.3.2
Des Weiteren fällt in Betracht, dass einerseits Dr. G.___ und Dr. H.___ a uf grund des leistungspsychologisch-verhaltensneurologischen Assessments keine Diagnose stell t en und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bis herige n Tätigkeit ausgingen (Urk. 7/46/26 f.), andererseits aber aus versiche rungsrechtlicher Sicht effektiv Fragen offen bleiben . Konkret nahmen die Dres . G.___ und H.___ nur zur Frage eines depressiven Geschehens Stellung und verneinten ein solches. Auf andere mögliche Leiden gingen sie nicht weiter ein respektive schlossen solche auch nicht aus . Im Übrigen
fiel
auch ihnen eine erhebliche Diskrepanz zwisch en der Selbsteinschätzung bezüglich Arbeitsfähig keit und Allta g sfunktionen einerseits und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der erhobenen somatischen Befunde auf (Urk. 7/46/26 f.). Wie diese Diskrepanz aus medizinischer Sicht zu erklären ist, wurde indessen nicht weiter erläutert, was umso mehr erforderlich gewesen wäre, als die rheu matologisch-orthopädischen Experten von einem extremen Schon- und Schmerzverhalten ausgingen und aufgrund dessen die Untersuchung und die EFL in weiten Teilen erschwert oder gar verunmöglicht war (Urk. 7/46/37 f., Urk. 7/46/ 46 ff., vgl. auch Urk. 7/46/49) . Mithin ist offen, ob eine Schmerzver ar beitungsstörung, eine Schmerverdeutlichung beziehungsweise Aggravation oder gegebenenfalls auch eine durch psychosoziale Belastung en geprägte Symptoma tik vorliegt.
Für die Beurteilung d urch den Rechtsanwender sind Erkenntnisse in dieser Hin sicht wesentlich. Sie ermöglichen es zu prüfen, inwiefern den in Betracht fallen den limitierenden Faktoren Krankheitswert beizumessen ist . Beruht nämlich die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung oder -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselb ständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen sodann nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokul turellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann . Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Grün den bedarf es daher in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).
4.3.3
Bei psychischen Leiden ist zudem die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens angezeigt (BGE 143 V 418). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/201 7 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachge wiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Unter gewissen Umständen kann auf das strukturierte Beweisverfahren verzichtet werden. Ausnahmen müssen begründet sein. Rechtsprechungsgemäss kann aus Gründe n der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
Anhand der vorliegenden Erkenntnisse zum Gesundheitszustand lässt sich weder abschätzen, ob das strukturierte Beweisverfahren hier durchzuführen ist, noch ist aufgrund des jetzigen Erkenntnisstandes eine Prüfung der Indikatoren möglich. Es fehlt an der Bezugnahme der medizinischen Experten auf die dafür wesent lichen Gesichtspunkte. 4.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der bisherigen Abklärungen kein abschliessender Entscheid zur Frage des Anspruchs auf eine Rente möglich ist. Dies betrifft nicht nur das B.___ -Gutachten und die Expertise zum Assessment von Dr. G.___ und Dr. H.___ . Auch die übrigen medizinischen Unterlagen,
namentlich die Beurteilungen von RAD-Arzt pract . med.
C.___ vom 2. April und 2 9. Juni 2022 (Urk. 7/72/7 f., Urk. 7/85/3), erlaube n keine a bschliessende Prüfung . Dieser hat den Beschwerdeführer nicht selber untersucht, sondern aus schliesslich die vorhandenen Unterlagen beurteilt, wobei diese eine abschlies sende Anspruchsprüfung nicht erlauben. Auch die vom Beschwerdeführer einge reichten Bericht e der Universitätsklinik Z.___, insbesondere betreffend die am 8. und 1 0. Februar 2023 erfolgte n operativen Eingriffe (endoskopische transfora minale
Sequesterektomie L4/5, mikrochirurgische Dekompression L4/5),
und die weiteren Unterlagen über die am 1 7. Februar 2023 begonnene neurologische Rehabilitation (Urk. 3/3, Urk.
E. 10 , Urk. 13/1-4) sind für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausreichend . Diese äussern sich ausschliesslich zu den som atischen Aspek ten ohne die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und betreffen überdies überwiegend
den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 10, Urk. 13/1-4) . Somit ist in Anwendung von Art. 44 ATSG eine Administrativexpertise einzu holen, was bisher unterblieben ist. Zu diesem Zweck ist in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese entspre chend verfahre und hernach erneut über den Anspruch des Versicherten auf eine Rente entscheide. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. D ie Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die dem Beschwerdeführer a usgangsgemäss zuzusprechende Prozessentschädi gung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses (vgl. § 34
Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2’100 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach erneut über den Leistungsanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.
E. 12 und Urk. 13/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00410
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
21. März 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1990, lebt zusammen mit seiner Ehefrau und sei n en 2010 und 2014 geborenen Kindern . Er verfügt über eine in seinem Herkunftsland Italien abgeschlossene Ausbildung zum Buchhalter und er absolvierte dort auch eine zweijährige Ausbildung an einer Hochbauschule . Seit dem 1 4. Altersjahr war er auf dem Bau tätig, daneben zeitwe i se auch als Flughafenmitarbeiter und als Segellehrer
(Urk. 7/3-7, 7/10/3, Urk. 7/15, Urk. 7/16/1 f., Urk. 7/16/5, Urk. 7/46/23 f.). A b Juli 2018 arbeitete er als Gipser für die Y.___ AG. V om 9. N ovember 20 20 an war er aufgrund eines gleichentags erlittenen Unfalles mit Sturz auf den Rücken arbeitsunfähig
(Urk. 7/19/ 13, Urk. 7/19/15 f., Urk. 7/19/25, Urk. 7/19/42-45, Urk. 7/19/51,
Urk. 7/25/ 1 f., Urk. 7/19/ 23 f.). Am 2 4. Januar 2021 meldete sich der Versicher t e bei der Invali denversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/8) und aufgrund der Ergebnisse der ersten Abklärungen (Urk. 7/10) folgte am 1 6. Februar 2021 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/16).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in beruflicher Hinsicht (Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/50) und zur gesundheitlichen Situation (Urk. 7/ 28, Urk. 7/47, Urk. 7/51, Urk. 7/ 64). Ferner dokumentierte sie sich mit den Akten von Unfall - und Krankentaggeldversiche rung (Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 7/40, Urk. 7/46, Urk. 7/ 59). M it Vorbesche id vom 6. April 2022 teilte die IV-S telle dem Versicherten sodann mit, sie gedenke das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein
Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/74). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. April 2022 Einwände (Urk. 7/82). Nach Prüfung derselben (vgl. Urk. 7/85) erliess die IV-Stelle am 8. Juli 2022 die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/86 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2022 erhob der Versicherte am 1 7. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Hierzu sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des medizinischen
Sachverhalts an die IV Stelle zurückzuweisen. Hernach habe diese über den Leistungsanspruch erneut zu entscheiden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 8. November 2022 äusserte sich der Versicherte unter Einreichung eines ärztli chen Berichts der Universitätsklinik Z.___ erneut zur Sache (Urk. 9-10). Davon wurde der IV-Stelle am 2 2. November 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 1 0. März 2023 (Urk.
12) reichte der Versicherte verschiedene weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 13/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege ben enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die medi zinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepass ten Tätigkeit jedoch sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 % gegeben, das heisst bei einer Präsenzzeit von 100 % bestehe eine Leistungsminderung von 25 % auf grund eines erhöhten Pausenbedarfs. Angepasst sei eine körperlich leichte bis sehr leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende
Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition und zusätzliche Pausen frei zu wählen. Damit werde eine Entlastung des Rückens und der Beine ermöglicht. Das Validenein kommen sei basierend auf dem bei der Y.___ AG erzielten Verdienst zu ermitteln und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Hilfsarbeiter . Der Vergleich der beiden Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 31 % . Im Vorbescheidverfahren seien weitere ärztliche Abklärungen beantragt worden. Solche seien indessen nicht erforderlich. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege nicht vor. Es seien Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt worden und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe dies e und die beigezogenen Unterlagen, insbesondere diejenigen der Krankentaggeldversiche rung, gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass darauf abgestellt werden könne. Aufgrund des Einwandes hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die weiterer Abklärung bedürften (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weiter e Aus führungen zur Sache (Urk. 6). 3.2
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, die Beschwerdegeg nerin sei der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe sich weitestgehend damit begnügt, Akten der Unfall- und der Krankentagg eldversicherung beizuziehen. Obschon die gesundheitlichen Störungen angedauert
hätten, weiterhin ärztlich eine Arbeits unfähigkeit bestätigt worden sei und auch eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen sei, mithin der Leidensdruck sehr hoch gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Abklärungsergebnisse in den beige zogenen Akten abgestellt, ohne diese auch nur ansatzweise einer kritischen Wür digung zu unterziehen. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Kranken taggeld versicherer habe bei der A.___ und beim B.___ je eine versicherungsmedizinische Abklärung veranlasst. Schlüssige Ergebnisse habe aber keine der Abklärungen geliefert. Durch den
A.___ -Bericht nicht beantwortet worden sei die bedeutsame Frage, wie weit
sich die im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden, die auch während der Testung offensichtlich gewesen seien, auf die Arbeitsfähig keit auswirkten . Von den
B.___ - Gutachte r n sei willkürlich zu Gunsten der auftrag gebenden K rankentaggeldversicherung ein Arbeitsfähigkeitsgrad postuliert worden, der sich im Untersuchungszeitpunkt medizinisch weder habe begründen noch anhand von konkreten Untersuchungsergebnissen habe herleiten lassen. Da es sich überdies nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handle, genü gten bereits geringe Zweifel, um die Beweiskraft zu erschüttern. Vor diesem Hinter grund könne auch der auf diesem Abklärungsergebnis beruhenden Einschätzung des RAD nicht gefolgt werden. Demzufolge seien ergänzende Abklärungen erfor derlich. Z u r Vornahme derselben sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7 ff.).
In der Eingabe vom 1 8. November 2022 führte der Beschwerdeführer unter Ver weis auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 7. November 2022 (Urk. 10) ergänzend aus, da weiterhin starke und zumindest teilinvalidisierende Beschwerden vorlägen, hätten die Wirbelsäulenspezialisten die Indikation zu einer weiteren Operation gestellt. Die Annah me einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit sei somit unhaltbar (Urk. 9). 4. 4.1
Basierend auf der Beurteilung von RAD-Arzt pract . med. C.___, Fach arzt für Arbeitsmedizin, anerkannte d ie Beschwerdegegnerin die Unzumutbarkeit der weiter e n Ausübung der b isherigen Tätigkeit als Gipser. Allerdings v erneint e
sie gleichzeitig einen Rentenanspruch mit der Begründung, in einer angepassten, das heisst körperlich leicht en bis sehr leicht en und übe rwiegend sitzend auszu übenden oder wechselbe lastend en
Tätigkeit mit der Möglichkeit von frei wähl - baren Arbeitspositionen bestehe eine
Restarbeitsfähigkeit von 75 %, was die Erzie lung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaube .
Ursache für die Beein trächtigungen sind verschiedene Besch werden am Bewegungsapparat, ins beson dere die Folge n
des
am 9. November 2020 erlittenen Sturz es auf den Rüc ken (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/72/8 f., Urk. 7/85/3). Im Vordergrund für den Entscheid der Beschwerdegegnerin standen gemäss den Angaben von pract . med.
C.___
im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2022 die vom Taggeldversiche rer durchge führten ärztlichen Abklärungen, allerdings ohne Nennung konkreter Un terlagen (Urk. 7/72/7 f.). Es betrifft dies, wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt (vgl. Urk. 1 S . 4 Rz 8 u. S. 7 ff. Rz 18 ff.), das
B.___ - Gutachten vom 1 7. August 2021 (Urk. 7/46/36-52)
und den Bericht vom 1 5. September 2021 über das versicherungsmedizinische
Assessment der Begutachtungsstelle A.___ (Urk. 7/46/16-27). 4.2 4.2.1
Dr. med. D.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalisch e Medizin und Rehabilita tion /Rheumatologie, und F.___, Physiotherapeutin, nannten im B.___ -Abklärungsbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Lumboischialgie rechts bei (1) Zustand nach Fenestration L4/5 rechts, mikrochirurgischer Entfernung der Diskushernie und Spondylo lyse L5 beidseits sowie bei (2) leichter rechtsmediolateraler
Bandscheibenaussackung mit Anulus-fibrosus-Riss im Bereich der Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finden sich erwähnt: (1)
Asthma bronchiale, (2) Platzangst, (3) Zustand nach Appendektomie vor Jahren, (4) Bursektomie am 1 5. Januar 2019 am Knie rechts, (5) traumatische Amputation des Daumenend g liedes in der Jugend und (6) CT-gesteuerte Nervenwurzelinfilt ration L5 links 2014 (Urk. 7/46/37). D ie Gutachter führten aus, bei einem Unfall am 7. (richtig: 9.) November 2020 sei der Beschwerdeführer auf einer nassen Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Hernach seien Rückenschmer zen sowie ein Urinverlust aufgetreten und es sei zu einem Einschlafen der Beine gekommen. Aus diesem Grund habe sich der
Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begeben. Die MRI-Untersuchung habe eine Kompression der Nerven wurzel L5 rechts bei neuem Sequester median bis knapp foraminal rechts auf der Höhe L WK 4/5 ergeben. Nachdem eine CT gesteuerte Infiltration der Nervenwur zel L5 rechts zu keine r Besserung geführt habe, sei am 5. Januar 2021 ein opera tiver Eingriff in Form einer Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirurgischer Sequestr ektomie erfolgt. Postoperativ sei der gewünscht e Erfolg aber nicht ein getreten und der Beschwerdeführer habe
weiterhin über tiefsitzende Schmerzen im Lendenbereich und im Bereich der rechten Ferse und über Sensibilitätsstö rung en und Taubheitsgefühl im rechten Bein geklagt . Die Schmerzintensität sei von ihm im oberen Bereich der Schmerzskala eingeschätzt worden . Zusätzlich habe der Beschwerdeführer auch über morgendliches Einschlafen beider Arme geklagt und geschildert, dass sein gesamtes Leben durch die Schmerzen beein trächtigt sei. Selbst das An- und Auskleiden und die täglichen Hygienemassnah men seien ohne Hilfe nicht möglich. Um s ich fortbewegen zu können, sei er stets auf seine Schmerzmedik amente (darunter Lyrica und Tramadol) angewiesen. Der Versuch,
die Medikamente abzusetzen habe eine drastische Verstärkung der Schmerzsymptomatik zur Folge gehabt. Die klinische Untersuchung sei bei ext remem S chon- und Schmerzverhalten nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mittels zweier Unterarm geh stützen fortbewegt und er habe sich nicht selbständig die Hosen und die Socken ausziehen können. Sodann sei d ie Untersuchung auch aufgrund der schmerzbedingten Sitzposition nur auf der linken Gesässseite und der nicht möglichen Liegeposition auf dem Rücken behindert gewesen. Als Folge
der vielen Einschränkungen beim Sitzen, Stehen und Gehen sowie beim Treppensteigen und beim Bewegen von Lasten sei auf weitere Testungen verzichtet worden. Zusammengefasst b estünden radiolo gisch gesichert strukturell-organische Veränderungen im Bereich der Lendenwir belsäule (LWS), die jedoch aus medizinischer Sicht das Ausmass der vom Beschwerdeführer gezeigten Einschränkungen nicht zu erklären vermöchten (Urk. 7/46/37 f.
u. 39).
Unter Bezugnahme auf die zusätzlich durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 7/46/46 ff.) hielt en d ie Gutachter ferner fest, auf grund des ausgeprägten Schmerzvermeidungsverhaltens und der Selbstlimitie rung sei eine Durchführung der EFL-Tests nicht möglich gewesen und die arbeits bezogenen Probleme, die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz hätten nicht beurteilt werden können. Es könn t e n aufgrund dessen auch keine Angaben zum Schwer e grad der Störung und zur Konsistenz gemacht werden. Die Durchführung einer interdisziplinären multimodalen Behandlungsmassnah m e sei angezeigt, um den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, zu einem aktiveren Alltag zu finden. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei als körperlich schwer zu taxieren. Aufgrund der bestehenden strukturell-organischen Veränderungen im Bereich der LWS und unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers sei die ange stammte Tätigkeit aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei vom Verlauf der Rehabilitation abhängig und könne aktuell nicht eingeschätzt werden. Eine angepasste, das heiss e körperlich leichte
Tätigkeit mit Wechselpositionen sei dem Beschwerdeführer im Umf ang von min destens 75 % zumutbar. Die restlichen 25 % sollten für Pausen zur Rücken- und Beinentlastung genutzt werden (Urk. 7/46/38 f. u. 40). 4.2.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, führten in ihrem Bericht vom 1 5. September 2021 über das mit dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2021 durch geführte Assessment aus, zuletzt sei der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2018 als Gips er in der Funktion eines Vorarbeiter s tätig gewesen. Bereits 2014 sei es nach einem Arbeitsunfall zur Entwicklung lumbaler Beschwerden mit aktenanamnes tisch dokumentierter Diskusprotrusion L4/5 gekommen. Diese seien konservativ behandelt worden, hätten aber im weiteren Verlauf wieder nachgelassen. Nach dem Treppensturz im November 2020 seien erneut starke lumbale B eschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Im Vordergrund stünden aktuell chronifizierte lumboischialgiforme Schmerzen rechts mit eingeschränkter Sitz-, Geh-, Steh- und Liegedauer, mit Missempfindungen im Bereich des rechten Beins und mit intermittierendem Urinverlust . Z usätzlich bestünden b elastungsindu zierte Schlafstörungen, eine vermehrte Tagesmüdigkeit, intermittierende neuro kognitive Einschränkungen und eine psychische Belastung infolge der im Verlauf persistierenden Schmerzsymptomatik. Mit konservativen Behandlungsansätze n habe keine Besserung erzielt werden können, so dass in der Folge eine operative Intervention erfolgt sei. Gegen die Schmerzen nehme der Beschwerdeführer Pregabalin und es bestehe auch eine Inhalationstherapie. Eine antidepressive medikamentöse Behandlung finde nicht statt und es sei auch keine fachpsychiat rische Behandlung aufgenommen worden. Geplant sei eine Rehabilitationsbe handlung (Urk. 7/46/23 f.).
Aus psychopathologisch-verhaltens n eurologischer Sicht sei bei dem kooperati ven Versicherten ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten Phänomenologie dysthymer Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild zu objektivie ren gewesen. Der Beschwerdeführer, der an zwei Unterarmgehstöcken mobil sei, sei durch eine deutliche Schmerzlimitierung mit Einschränkung der Sitzfähigkeit und wiederholtem Aufstehen während der Untersuchung aufgefallen. Die Koope ration sei dadurch aber nicht beeinträchtigt gewesen. Die Gedankengänge seien kohärent und die Angaben detailliert und strukturiert gewesen. Über den gesam ten Verlauf der Exploration seien keine Antriebs-, keine Initiations- und keine Impulskontrollstörung sowie auch keine anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder feststellbar gewesen. Die berufs bezogene verhaltensneurologisch -leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berück sichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils lediglich eine leicht verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit ergeben, am ehesten medikamentös induziert durch das opioidhaltige Analgetikum, bei sonst durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Insbesondere seien die mnestischen, die sons tigen sprachlichen und sprachassoziierten sowie die fron t al-exekutiven Funktionen, aber auch die Visuokonstruktion und die visuelle Wahrnehmung unauffällig gewese n . Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung oder für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung und sonstige Leistungs defizite seien nicht feststellbar gewesen . Insgesamt könne nicht von einer rele vanten Einschränkung bezüglich der im angestammten Beruf vorhandenen Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ausgegangen werden. Allerdings bestehe zwischen der subjekti ven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den gutachterlichen Erkenntnissen eine relevante Diskrepanz. Aus verhaltensneurologischer und leistungspsycholo gischer Sicht könne für die angestammte Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/46/25-27). 4.3 4.3.1
In seinen Darlegungen stellt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der B.___ -Experten insbesondere mit dem Argument in Frage, vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung aufgrund des Schmerzverhaltens eingeschränkt gewesen und Testun gen nicht möglich gewesen seien, könne die Schlussfolgerung, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen,
nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 8 f.). Die betreffende Schlussfolgerung basiert, da funktionelle Testungen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich waren, auf medizinisch-theoretischen Überlegungen. Eine solche Einschätzung steht einer abschliessenden Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht entgegen. Hier zu beachten ist aber, dass die Ursachen der Diskrepanz zwischen den erhobenen objektiven Befunden und dem Schmerzverhalten nicht hinreichend geklärt wurde n . Zum einen ist unklar, in welcher Weise die Erkenntnisse der Unter suchung durch die Dres . G.___ und H.___ in die rheumatologisch-orthopä dische Beurteilung der B.___ -Gutachter einflossen. Erstere untersuchten den Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2021 und sie erstatteten ihren Bericht am 1 5. September 2021 (Urk. 7/46/16). Letztere untersuchten den Beschwerdeführer am 1 2. und 1 3. Juli 2021 und deren Gutachten datiert vom 1 7. August 2021 (Urk. 7/46/36). Insbesondere aufgrund der Diskrepanzen zwischen Schmerzver halten und objektiven Befunden an der Wirbelsäule wäre eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung unbedingt erforderlich gewesen. Eine solche fehlt aber . Hinzu kommt, dass sich die Abklärung durch die B.___ -Ärzte auf
die unfallbedingte Rückenproblematik bezog, die ebenfalls bestehende Fussproblematik in Form einer beidseitigen Metatarsalgie (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/64/4 f.; vgl. auch Urk. 7/72/7) aber unberücksichtigt geblieben ist. Diesbezüglich hat die Beschwer degegnerin im März 2022 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe geleistet (Urk. 7/70). 4.3.2
Des Weiteren fällt in Betracht, dass einerseits Dr. G.___ und Dr. H.___ a uf grund des leistungspsychologisch-verhaltensneurologischen Assessments keine Diagnose stell t en und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bis herige n Tätigkeit ausgingen (Urk. 7/46/26 f.), andererseits aber aus versiche rungsrechtlicher Sicht effektiv Fragen offen bleiben . Konkret nahmen die Dres . G.___ und H.___ nur zur Frage eines depressiven Geschehens Stellung und verneinten ein solches. Auf andere mögliche Leiden gingen sie nicht weiter ein respektive schlossen solche auch nicht aus . Im Übrigen
fiel
auch ihnen eine erhebliche Diskrepanz zwisch en der Selbsteinschätzung bezüglich Arbeitsfähig keit und Allta g sfunktionen einerseits und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der erhobenen somatischen Befunde auf (Urk. 7/46/26 f.). Wie diese Diskrepanz aus medizinischer Sicht zu erklären ist, wurde indessen nicht weiter erläutert, was umso mehr erforderlich gewesen wäre, als die rheu matologisch-orthopädischen Experten von einem extremen Schon- und Schmerzverhalten ausgingen und aufgrund dessen die Untersuchung und die EFL in weiten Teilen erschwert oder gar verunmöglicht war (Urk. 7/46/37 f., Urk. 7/46/ 46 ff., vgl. auch Urk. 7/46/49) . Mithin ist offen, ob eine Schmerzver ar beitungsstörung, eine Schmerverdeutlichung beziehungsweise Aggravation oder gegebenenfalls auch eine durch psychosoziale Belastung en geprägte Symptoma tik vorliegt.
Für die Beurteilung d urch den Rechtsanwender sind Erkenntnisse in dieser Hin sicht wesentlich. Sie ermöglichen es zu prüfen, inwiefern den in Betracht fallen den limitierenden Faktoren Krankheitswert beizumessen ist . Beruht nämlich die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung oder -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselb ständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen sodann nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokul turellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann . Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Grün den bedarf es daher in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).
4.3.3
Bei psychischen Leiden ist zudem die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens angezeigt (BGE 143 V 418). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/201 7 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachge wiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Unter gewissen Umständen kann auf das strukturierte Beweisverfahren verzichtet werden. Ausnahmen müssen begründet sein. Rechtsprechungsgemäss kann aus Gründe n der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
Anhand der vorliegenden Erkenntnisse zum Gesundheitszustand lässt sich weder abschätzen, ob das strukturierte Beweisverfahren hier durchzuführen ist, noch ist aufgrund des jetzigen Erkenntnisstandes eine Prüfung der Indikatoren möglich. Es fehlt an der Bezugnahme der medizinischen Experten auf die dafür wesent lichen Gesichtspunkte. 4.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der bisherigen Abklärungen kein abschliessender Entscheid zur Frage des Anspruchs auf eine Rente möglich ist. Dies betrifft nicht nur das B.___ -Gutachten und die Expertise zum Assessment von Dr. G.___ und Dr. H.___ . Auch die übrigen medizinischen Unterlagen,
namentlich die Beurteilungen von RAD-Arzt pract . med.
C.___ vom 2. April und 2 9. Juni 2022 (Urk. 7/72/7 f., Urk. 7/85/3), erlaube n keine a bschliessende Prüfung . Dieser hat den Beschwerdeführer nicht selber untersucht, sondern aus schliesslich die vorhandenen Unterlagen beurteilt, wobei diese eine abschlies sende Anspruchsprüfung nicht erlauben. Auch die vom Beschwerdeführer einge reichten Bericht e der Universitätsklinik Z.___, insbesondere betreffend die am 8. und 1 0. Februar 2023 erfolgte n operativen Eingriffe (endoskopische transfora minale
Sequesterektomie L4/5, mikrochirurgische Dekompression L4/5),
und die weiteren Unterlagen über die am 1 7. Februar 2023 begonnene neurologische Rehabilitation (Urk. 3/3, Urk. 10, Urk. 13/1-4) sind für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausreichend . Diese äussern sich ausschliesslich zu den som atischen Aspek ten ohne die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und betreffen überdies überwiegend
den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 10, Urk. 13/1-4) . Somit ist in Anwendung von Art. 44 ATSG eine Administrativexpertise einzu holen, was bisher unterblieben ist. Zu diesem Zweck ist in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese entspre chend verfahre und hernach erneut über den Anspruch des Versicherten auf eine Rente entscheide. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. D ie Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die dem Beschwerdeführer a usgangsgemäss zuzusprechende Prozessentschädi gung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses (vgl. § 34
Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2’100 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach erneut über den Leistungsanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm