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IV.2022.00407

Beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten; vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen (BGE 8C_624/2023)

Zürich SozVersG · 2023-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf krankheits- und un fallbedingte Beschwerden am 6. Januar 2020 bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nachdem d ie IV-Stelle ein Standortgespräch durch geführt

(Urk. 11/5)

sowie medizinische Ab klärungen getätigt hatte (Urk. 11/11, 11/16, 11/30, 11/35, 11/41, 11/55), ver an lasste sie in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Orthopädie und Neurologie (Urk. 11/68-75) . Die Gutachter der Y.___

AG

erstatteten ihr Gutachten am

22. September 2021 (Urk. 11/ 78).

Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 11/84) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dem der Ver si cherte weitere Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 11/98, 11/100-102), ver nein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2022 einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 2 [= Urk. 11/109]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG), ins besondere von Rentenleistungen, ausgehend von einem Beginn der Ar beits un fäh igkeit ab 1. Februar 2019, eventualiter sei die Sache an die Beschwerde geg nerin zwecks Anordnung einer weiteren Begutachtung sowie neuer Entscheidung zu rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgeltliche n Rechts ver treter (Urk. 1). In Nachachtung der Verfügung vom 18. August 2022 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2022 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7- 9/1-13). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 17. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde füh rer s, Rechtsanwalt Kaspar Saner, seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 13 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE

146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Ren ten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche In va li den ren ten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, da eine abschliessende me di zinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht möglich gewesen sei, sei eine Begut achtung durch die Y.___ AG veranlasst worden.

Gestützt auf die Abklä rungs er gebnisse sei dem Beschwerdeführer ab November 2019 eine körperlich leichte Tä tigkeit, vorwiegend in sitzender Position bei gegebener Möglichkeit zum wähl ba ren Positionswechsel, ohne gehäuftes Bücken, ohne Heben und Tragen von mit tel schweren bis schweren Lasten, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, oh ne Arbeiten in einer Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule oder der Knie gelenke und ohne häufiges Steigen auf Leitern und Gerüste in einem vollzeit lichen Pen sum zumutbar. Entsprechend könne der Beschwerdeführer ein renten aus schlies sen des Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente be ste he. Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens seien zudem die nachträg lich einge reich ten Arztberichte berücksichtigt worden; diese hätten allerdings keine Dia gno sen beinhaltet, welche die im Gutachten enthaltene Einschätzung der Arbeits fä higkeit in Zweifel zu ziehen vermocht hätten . Schliesslich sei bei Leiden wie Nieren steinen oder Hämorrhoiden keine besondere Begutachtung notwendig, da die se aus versicherungsmedizinischer Sicht keine l ängerdauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründeten .

D asselbe gelte auch für die «Schmerz situation», welche zwar automatisch mitberücksichtigt werde, jedoch für sich alleine keine Einschränkung aus versicherungsmedi zinischer Sicht begründe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, das dem Entscheid der IV-Stelle massgeblich zu Grunde liegende Gutachten der Y.___ AG weise Mängel auf und erfasse den relevanten Gesundheitszustand bloss unzulänglich. So kon tras tiere die als unproblematisch beschriebene Situation am linken Knie stark mit den Erhebungen der Kniespezialisten der Universitätsklinik Z.___, auch seien rheu matologische Aspekte ausser Acht gelassen worden. Letzte re sei en indes aus schlag gebend, da Polyarthralgien vorlägen, welche zu Problemen mit den Händen führen würden, diese im Gutachten jedoch nicht erwähnt seien. Die Schulter pro ble matik finde im Gutachten ebenso wenig Berücksichtigung wie die Thalassämie Minor und das Nierenleiden, obwohl in diesem Zusammenhang bereits drei Ope ra tionen stattgefunden hätten. Die Beschwerden der unteren Wirbelsäule seien zwar berücksichtigt und eine lokale Schmerzsymptomatik anerkannt worden, es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb diese Beeinträchtigung keine Aus wir kun g en bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit haben sollte; dasselbe gelte für die ebenfalls anerkannte chronische rezidivierende Lumbago und die er wähn te Nervenkompression . Folglich seien im Gutachten nicht alle körperlichen Beschwer den berücksichtigt und die damit verbundenen Schmerzen bei der Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht ausgeklammert worden. Schliesslich sei auch die Frage eines Leidensabzuges zu prüfen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medi zi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom 22. Sep tem ber 2021 (Urk. 11/78). Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungs apparates, führten darin die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/ 78 S. 6): - Bandscheibenprotrusion L5/S1 lt. MRI LWS vom 7.7.2020 mit endgradiger Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symp to matik - Innenmeniskusläsion links lt. MRI linkes Kniegelenk vom 23.7.2020 ohne Funktionseinschränkung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 11/78 S. 6): - Diffus angegebene Sensibilitätsstörungen, neurologisch nicht erklärbar, am ehesten funktioneller Genese - Tractus iliotibialis Syndrom links lt. Bericht vom 6.6.2019 ohne Funk tions einschränkung 3.2

In der orthopädischen Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, aktuell zeig t e n sich zwar eine enggradige Be wegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei der Beu gung sowie lokale Druckschmerzen im Bereich der unteren Lenden wirbel säule, indes lägen kei ne signifikante Bewegungseinschränkung der Lenden wirbel säule und keine ra di ku läre Symptomatik bei im MRI nach gewiesener Bandschei ben protrusion L5/S1 und im MRI nachgewiesener Innen meniskusläsion links ohne Funktions ein schrän kungen vor, wohl aber eine ver min derte Belastungs fä hig keit aufgrund obiger Er krankungen. Die bisherige kon ser vative Behandlung sollte fortgeführt wer den, hin sichtlich des Verdachts auf ein Reizsyndrom des Trak tus iliotibialis links be stehe kein spezifischer Therapie be darf. Das stark links hin kende Gangbild könne durch die Unter suchungs be fun de nicht erklärt werden, zumal sich an der lin ken Hüfte und am linken Kniegelenk bei der klinischen Untersuchung eine freie Be weg lichkeit mit bloss geringer lokaler Druck schmerz haf tig keit über den Menisken ohne Einklemmungen, ohne Erguss und insgesamt oh ne Funktionseinschränkung gezeigt habe und auch die tiefe Kniebeuge möglich ge wesen sei, zu dem seien die angegebenen Medi ka men te im Labor nicht nach weis bar ge we sen . Die vorstehend erwähnten Erkrankungen führten zu einer Arbeits un fähig keit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und zu einer voll stän di gen Arbeits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit

(Urk. 11/78 S. 22-24) . 3.3

Dr. B.___

führte aus, aus neurologischer Sicht ergäben sich weder aktenkundig noch nach der Untersuchung H inweise auf das Vorliegen einer neurologischen Er krankung respektive einer im Rahmen der Lumbago bestehenden radikulären mo torischen Ausfallsymptomatik .

Es habe sich anlässlich der Untersuchung gene ralisiert eine algophobe beziehungsweise funktionelle Mangelinnervation ge zeigt, bei der Prüfung einzelner Muskeln sei erst nach wiederholter Auf for de rung eine volle Kraftentfaltung entwickelt worden und es hätten sich keine Hin weise auf das Vorliegen latenter oder manifester Paresen ergeben. Die Prüfung der Knie beuge sei besonders verlangsamt ausgeführt und lange gehalten worden, was Aus druck einer besonders intakten Kraftentfaltung sei. Zudem biete der Ver si cher te ein ausgeprägtes links hinkendes und demonstrativ-appellativ impo nie ren des Gangbild. Bei der Prüfung aller Muskeleigenreflexe sei eine intensive und in adäquate Schmerzangabe erfolgt, bei der Sensibilitätsprüfung sei die Angabe von diffusen und nicht reproduzierbaren Sensibilitätsstörungen erfolgt mit streng me dianer Begrenzung, was weder einem zentralen noch einem radikulären oder einem peripher-neurogenen Verteilungsmuster entspreche. Hinsichtlich des kon sti tutionell eng angelegten Spinalkanals beschreibe der Versicherte keine Schmerz entlastung durch Positionswechsel, so dass nicht von einer Symptomatik, welche durch die anlagebedingte lumbale Enge generiert werde, ausgegangen wer den könne. In Zusammenschau der Befunde müsse von einer funktionellen Ge nese oder zumindest einer funktionellen Mitunterhaltung ausgegangen wer den. Die angegebenen Beschwerden und das Ver hal ten während der Unter su chung sei en nicht konsistent und in Bezug auf die All tagsaktivitäten, auf die Ak ten und auf die aktuell durchgeführten Unter su chun gen nicht nachvollziehbar . Es be st ü nden diskrepante anamnestische Anga ben zwischen den in der Unter su chung ge troffenen und in den Aktenunterlagen ersichtlichen Beschreibungen des «Un fall ereignisses» und der Erstmanifestation der Symptomatik und der Loka li sa tion der Schmerzen sowie der lokalisatorischen Schmerzausstrahlung. Der Ver si cherte be schreibe, Tag und Nacht intensive Schmerzen zu haben, nehme jedoch die Schmerz medikation seinen Angaben zu folge bloss bedarfsweise ein. Eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer seiner beruflichen Ausbildung als Buch halter entsprechenden Tätigkeit oder einer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter der Postverzollung liege aus neurologischer Sicht nicht vor

und habe auch nicht vorgelegen (Urk. 11/78 S. 38-40) . 3.4

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, es finde sich beim Ver si cher ten eine endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei der Beugung ohne radikuläre Defizite bei im MRI nachgewiesener Protrusion L5/S1. Am linken Kniegelenk finde sich ein lokaler Druckschmerz über dem Innen me nis kus ohne Einklemmungserscheinungen bei freier Beweglichkeit und reizlosem Kniegelenk ohne Gelenkserguss. Das linke Kniegelenk sei jedoch vermindert belas tungsstabil bei der forcierten Beugung wie beispielsweise dem Hinknien, da es dabei zu einem Einschlagen des bereits gerissenen Innenmeniskus mit einer Knie gelenksblockade kommen könne, weshalb entsprechende Belastungen ver mie den werden sollten. In neurologischer Hinsicht müsse in Zusammenschau der Befunde von einer funktionellen Genese oder zumindest von einer funktionellen Mit un ter haltung ausgegangen werden (Urk. 11/78 S. 4- 6). 3.5

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Belastungsprofils führten sie aus, unter Berücksichtigung der rezidivierenden Lumbago mit fraglicher lumbal radikulärer Aus strahlung und unter Berücksichtigung der bildmorphologisch befundeten leicht gradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position, jedoch mit der gegebenen Möglichkeit des wählbaren Körperpositionswechsels und ohne gehäuftes Bücken so wie Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten zumutbar . Wei ter hin seien knieende und hockende Tätigkeiten und Arbeiten in Zwangs hal tun gen der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke sowie häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (Urk. 11/78 S. 8 f.). 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) beruht auf den Untersuchungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 11/78 S. 11-15), erfolgte in Aus einandersetzung mit den Vorakten (vgl. bei spiels weise Urk. 11/78 S. 5 und S. 39 f.) und beantwortet die gestellten Fragen

so wie die Zusatzfragen (Urk. 11/78 S. 24-27 und S. 40-42) . Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der me dizinischen Zustände und Zu sam men hänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach voll zieh barer Weise. 4.2

Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ver fängt zunächst sein Einwand, wonach die als unproblematisch beschriebene Situ a tion am linken Knie stark mit den Erhebungen der Spezialisten der Uni ver si täts klinik Z.___ kontrastiere, nicht. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Situation am linken Knie nicht als unproblematisch beschrieben wurde, son dern die Schmerzsymptomatik rund um das Knie erkannt und im Falle einer Ein klemmung eine Arthroskopie als sinnvoll empfohlen wurde. Dr. A.___

kam indes im Rahmen seiner Untersuchung unter Berücksichtigung der MRI-Befunde sowie der Berichte der Schulthess Klinik zum Ergebnis, es zeige sich eine freie Be weg lichkeit des linken Knie ge len kes mit geringer lokaler Druck schmerz haf tig keit über den Menisken, ohne Ein klem mungen, ohne Erguss und folglich ohne Funk tionseinschränkung. Er be rück sichtigte die Knie pro ble matik des Be schwer de führers jedoch im Rahmen des Belastungsprofils, indem er aus füh r te, bei schwerer Be lastung wie knie enden Tätigkeiten oder schwerem Heben und Tra gen kön ne eine Einklemmung des ge rissenen Innenmeniskus auftreten, wes halb ent spre chende Tätigkeiten ebenso zu ver meiden seien wie solche verbunden mit häu fi gem Ersteigen von Leitern und Gerüsten. In diesem Zusammenhang ist aller dings auch zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ gestützt auf seine Unter su chungs er geb nisse ausdrücklich darauf hinwies, dass das stark links hinkende Gang bild des Be schwerdeführers nicht durch die Untersuchungsbefunde erklärt wer den könne, da sich an der linken Hüfte und am linken Kniegelenk eine freie Be weglichkeit ge zeigt und auch die tiefe Kniebeuge möglich gewesen sei (Urk. 11/78 S. 23 f.). Zum selben Schluss kam auch Dr. B.___, welcher ausführte, die Prüfung der Knie beuge sei besonders verlangsamt und vollständig ausgeführt und die Posi tio nen lange gehalten worden, was Ausdruck einer besonders in tak ten Kraft ent fal tung sei. Das ausgeprägt links hinkende Gangbild imponiere daher als demon stra tiv-appellativ (Urk. 11/78 S. 38). Vor diesem Hintergrund er schei nen die Schluss folgerungen der Gutachter hinsichtlich der Kniebeschwerden als be gründet und nachvollziehbar, was umso mehr gilt, als mit Blick auf die Berichte der Universitätsklinik Z.___ auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sa gen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Er kennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungs auf trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be han deln den Arzt per sonen beziehungsweise Therap euten zu anderslautenden Ein schät zun gen ge lan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be ur teilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gut ach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun des gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen), was vor liegend indes nicht der Fall ist.

Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die rheumatologische Problematik und insbesondere seine dadurch bedingten Handbeschwerden seien nicht berücksich tigt worden, ist festzuhalten, dass Dr. A.___

über einen Facharzttitel in Ortho pädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, er sich folglich mit dem gesamten Spektrum der Entwicklungsstörungen, Erkran kungen, den Verletzungen und den Verletzungsfolgen des Bewegungsapparates befasst und auch seltene Krankheitsbilder erkennen muss, um eine Weiterweisung vornehmen zu können (vgl. hierzu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absol vie rende Weiterbildungsprogramm, https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzt

titel-und- schwerpunkte / orthopaedische -chirurgie- traum.cf m, abgerufen am 20. Ju li 2023) . Angesichts dessen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es Dr. A.___ an der für die Beurteilung der Handbeschwerden des Beschwer de führers erforderlichen Fach kompetenz mangeln sollte. Dem Gutachten ist über dies zu entnehmen, dass Dr. A.___ die Hand- und Fingergelenke des Be schwer de führers untersucht e

und weder Schwellungen noch Rötungen, Druck schmerzen oder Hinweise auf Instabilitäten feststellten konnte, sondern vielmehr eine freie Beweglichkeit

und eine gute Durchführbarkeit sämtlicher Griffformen der Hand vorlagen

(vgl. Urk. 11/78 S. 20 f.) . Dasselbe gilt auch für die vom Be sch w erd e führer angeführte Schulterproblematik; diesbezüglich konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung weder Schwellun gen noch Druck schmer zen über dem Acromion oder über der langen Bizepssehne feststellen, auch er ga ben sich keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur, ein Impingement oder auf eine Instabilität. Einzig über dem linken Acromio claviculargelenk lag ein geringer Druckschmerz vor, ansonsten waren beide Schultern frei beweglich (Urk. 11/78 S. 20).

Die vom Beschwerdeführer im Rah men des Vorbe scheid ver fah rens eingereichten Berichte der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 11/ 98 und 11/100)

führen

in diesem Zusammenhang zwar eine Druckdolenz der Hände auf, indes waren sowohl der Röntgenbefund der Hände und Füsse als auch derjenige der Schultern unauffällig, auch zeigten sich weder im Labor noch im Röntgen An haltspunkte auf eine entzündliche Ätiologie. Vielmehr führten die Ärzte aus, vor dergründig erscheine ein sehr verzweifelter Patient mit Frage nach Be stä ti gung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, im Rahmen der klinischen Unter suchung hätten sich zudem Hinweise auf eine Tendenz zur Schmerzausweitung über das struk turelle Korrelat hinausgehend gefunden, weshalb die Wichtigkeit ei nes mul ti modalen Therapieansatzes besprochen worden sei. Angaben zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Berichten keine . Ent spre chend ver mögen auch diese Arztberichte das Gutachten der Y.___ AG nicht in Zweifel zu ziehen.

Was die Thalassämie Minor sowie das Nierenleiden und das Hämor rho i dalleiden be trifft, so vermögen diese Diagnosen keine längerdauernde Ein schränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit zu begründen, auch befindet sich der Beschwer d e führer in diesem Zusammenhang nicht in Behandlung .

Schliesslich begründet allein der Hinweis auf Schmerzen aus versicherungsmedizinischer Sicht noch kei ne Einschränkung, was vorliegend umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer zwar an gibt, unter Dau er schmerzen zu leiden, sich Schmerzmedikamente im Labor an läss lich der Begut achtung jedoch nicht nachweisen liessen und er selber festhielt, die Medikamente bloss bei Bedarf einzunehmen (Urk. 11/78 S. 7 f.). 4. 3

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten der Y.___ AG die formellen An for de rungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie,

ausging (Urk. 11/82 S. 9 f. und Urk. 11/110 S. 4 f.).

Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Ein kom mens ver gleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validen ein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi ri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die letzte (und in der Schweiz einzige) Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Jahr 2017 als Sach bearbeiter Post verzollung befristet war (Urk. 11/ 78 S. 4), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers

an gesichts seine s

in der Schweiz fehlenden gültigen Berufsabschluss es (Urk. 11/5 S. 5) und seiner letzten Arbeits tätigkeit als Sach be arbeiter Postver zol lung (Urk. 11/ 78 S. 4 und Urk. 11/82 S. 1) sowie der dadurch bedingten Quali fi ka tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrund lage zu be stim men sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sich tigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht, was kei nen «Pro zentvergleich » darstellt, sondern eine rein rechnerische Verein fachung (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hin weis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten er mittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Indes soll der Ab zug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2). Ist dabei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten aus zu ge hen, können unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges grundsätzlich nur Um stände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Zu be achten ist dabei überdies, dass der massgebende Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be hin derte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen kön nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Vorliegend gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer keinen Leidensabzug, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) vor dem Hinter grund, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt und dass seinen gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen des me di zi ni schen Belastungsprofils hinreichend Rechnung getragen wurde, keinen Anlass zur Kritik ergibt. Insbesondere ist eine fehlende oder ungenügende Ausbil dung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz ni veaus Rech nung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. No vem ber 2019 E. 7.7). Die IV-Stelle ging folgerichtig von einer Hilfstätigkeit im Kom petenzniveau 1 aus (Urk. 11/82 S. 10 f.), weshalb die fehlende berufliche Aus bildung des Beschwerdeführers keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn recht fertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis), was ebenso für das von den Gutachtern festgelegte Be las tungs profil gilt (vgl. E. 3.5). 5.3

Nach dem Gesagten sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kompetenz ni veau 1, Männer). Folglich ergibt sich bei einer festgestellten vollständigen Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ren ten aus schlies sender Inva li di täts grad von 0 % . An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch ein maximal zu lässiger Leidensabzug von 25 % nichts zu ändern vermögen. 6.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgeltlichen Rechts ver treter (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ]; vgl.

BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 8. September 2022 r e ichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7-9). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus ge wiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner zu gewähren. 7. 2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7. 3

Mit Eingabe vom

17. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Kaspar Saner seine Hono rarnote zu den Akten (Urk. 13 f.). Er macht einen Aufwand von Fr. 2'068.- (9.4 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62 . 70 geltend, mit hin einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'296.50 (inkl. Mehrwertsteuer), was an ge sichts des Um fangs der Beschwerdeschrift und der Akten nicht zu bean standen ist. Ent spre chend ist Rechtsanwalt Kaspar Saner mit Fr. 2'29 6 . 50

(inkl. Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7. 4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gerichts (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er las se nen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

16. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner ein un ent geltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Zürich, wird mit Fr. 2’29 6 . 50 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge set zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sie benten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1982 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf krankheits- und un fallbedingte Beschwerden am 6. Januar 2020 bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nachdem d ie IV-Stelle ein Standortgespräch durch geführt

(Urk. 11/5)

sowie medizinische Ab klärungen getätigt hatte (Urk. 11/11, 11/16, 11/30, 11/35, 11/41, 11/55), ver an lasste sie in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Orthopädie und Neurologie (Urk. 11/68-75) . Die Gutachter der Y.___

AG

erstatteten ihr Gutachten am

22. September 2021 (Urk. 11/ 78).

Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 11/84) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dem der Ver si cherte weitere Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 11/98, 11/100-102), ver nein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2022 einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 2 [= Urk. 11/109]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE

146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Ren ten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche In va li den ren ten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG), ins besondere von Rentenleistungen, ausgehend von einem Beginn der Ar beits un fäh igkeit ab 1. Februar 2019, eventualiter sei die Sache an die Beschwerde geg nerin zwecks Anordnung einer weiteren Begutachtung sowie neuer Entscheidung zu rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgeltliche n Rechts ver treter (Urk. 1). In Nachachtung der Verfügung vom 18. August 2022 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2022 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7- 9/1-13). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 17. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde füh rer s, Rechtsanwalt Kaspar Saner, seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 13 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, da eine abschliessende me di zinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht möglich gewesen sei, sei eine Begut achtung durch die Y.___ AG veranlasst worden.

Gestützt auf die Abklä rungs er gebnisse sei dem Beschwerdeführer ab November 2019 eine körperlich leichte Tä tigkeit, vorwiegend in sitzender Position bei gegebener Möglichkeit zum wähl ba ren Positionswechsel, ohne gehäuftes Bücken, ohne Heben und Tragen von mit tel schweren bis schweren Lasten, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, oh ne Arbeiten in einer Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule oder der Knie gelenke und ohne häufiges Steigen auf Leitern und Gerüste in einem vollzeit lichen Pen sum zumutbar. Entsprechend könne der Beschwerdeführer ein renten aus schlies sen des Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente be ste he. Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens seien zudem die nachträg lich einge reich ten Arztberichte berücksichtigt worden; diese hätten allerdings keine Dia gno sen beinhaltet, welche die im Gutachten enthaltene Einschätzung der Arbeits fä higkeit in Zweifel zu ziehen vermocht hätten . Schliesslich sei bei Leiden wie Nieren steinen oder Hämorrhoiden keine besondere Begutachtung notwendig, da die se aus versicherungsmedizinischer Sicht keine l ängerdauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründeten .

D asselbe gelte auch für die «Schmerz situation», welche zwar automatisch mitberücksichtigt werde, jedoch für sich alleine keine Einschränkung aus versicherungsmedi zinischer Sicht begründe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, das dem Entscheid der IV-Stelle massgeblich zu Grunde liegende Gutachten der Y.___ AG weise Mängel auf und erfasse den relevanten Gesundheitszustand bloss unzulänglich. So kon tras tiere die als unproblematisch beschriebene Situation am linken Knie stark mit den Erhebungen der Kniespezialisten der Universitätsklinik Z.___, auch seien rheu matologische Aspekte ausser Acht gelassen worden. Letzte re sei en indes aus schlag gebend, da Polyarthralgien vorlägen, welche zu Problemen mit den Händen führen würden, diese im Gutachten jedoch nicht erwähnt seien. Die Schulter pro ble matik finde im Gutachten ebenso wenig Berücksichtigung wie die Thalassämie Minor und das Nierenleiden, obwohl in diesem Zusammenhang bereits drei Ope ra tionen stattgefunden hätten. Die Beschwerden der unteren Wirbelsäule seien zwar berücksichtigt und eine lokale Schmerzsymptomatik anerkannt worden, es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb diese Beeinträchtigung keine Aus wir kun g en bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit haben sollte; dasselbe gelte für die ebenfalls anerkannte chronische rezidivierende Lumbago und die er wähn te Nervenkompression . Folglich seien im Gutachten nicht alle körperlichen Beschwer den berücksichtigt und die damit verbundenen Schmerzen bei der Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht ausgeklammert worden. Schliesslich sei auch die Frage eines Leidensabzuges zu prüfen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medi zi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom 22. Sep tem ber 2021 (Urk. 11/78). Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungs apparates, führten darin die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/ 78 S. 6): - Bandscheibenprotrusion L5/S1 lt. MRI LWS vom 7.7.2020 mit endgradiger Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symp to matik - Innenmeniskusläsion links lt. MRI linkes Kniegelenk vom 23.7.2020 ohne Funktionseinschränkung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 11/78 S. 6): - Diffus angegebene Sensibilitätsstörungen, neurologisch nicht erklärbar, am ehesten funktioneller Genese - Tractus iliotibialis Syndrom links lt. Bericht vom 6.6.2019 ohne Funk tions einschränkung 3.2

In der orthopädischen Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, aktuell zeig t e n sich zwar eine enggradige Be wegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei der Beu gung sowie lokale Druckschmerzen im Bereich der unteren Lenden wirbel säule, indes lägen kei ne signifikante Bewegungseinschränkung der Lenden wirbel säule und keine ra di ku läre Symptomatik bei im MRI nach gewiesener Bandschei ben protrusion L5/S1 und im MRI nachgewiesener Innen meniskusläsion links ohne Funktions ein schrän kungen vor, wohl aber eine ver min derte Belastungs fä hig keit aufgrund obiger Er krankungen. Die bisherige kon ser vative Behandlung sollte fortgeführt wer den, hin sichtlich des Verdachts auf ein Reizsyndrom des Trak tus iliotibialis links be stehe kein spezifischer Therapie be darf. Das stark links hin kende Gangbild könne durch die Unter suchungs be fun de nicht erklärt werden, zumal sich an der lin ken Hüfte und am linken Kniegelenk bei der klinischen Untersuchung eine freie Be weg lichkeit mit bloss geringer lokaler Druck schmerz haf tig keit über den Menisken ohne Einklemmungen, ohne Erguss und insgesamt oh ne Funktionseinschränkung gezeigt habe und auch die tiefe Kniebeuge möglich ge wesen sei, zu dem seien die angegebenen Medi ka men te im Labor nicht nach weis bar ge we sen . Die vorstehend erwähnten Erkrankungen führten zu einer Arbeits un fähig keit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und zu einer voll stän di gen Arbeits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit

(Urk. 11/78 S. 22-24) . 3.3

Dr. B.___

führte aus, aus neurologischer Sicht ergäben sich weder aktenkundig noch nach der Untersuchung H inweise auf das Vorliegen einer neurologischen Er krankung respektive einer im Rahmen der Lumbago bestehenden radikulären mo torischen Ausfallsymptomatik .

Es habe sich anlässlich der Untersuchung gene ralisiert eine algophobe beziehungsweise funktionelle Mangelinnervation ge zeigt, bei der Prüfung einzelner Muskeln sei erst nach wiederholter Auf for de rung eine volle Kraftentfaltung entwickelt worden und es hätten sich keine Hin weise auf das Vorliegen latenter oder manifester Paresen ergeben. Die Prüfung der Knie beuge sei besonders verlangsamt ausgeführt und lange gehalten worden, was Aus druck einer besonders intakten Kraftentfaltung sei. Zudem biete der Ver si cher te ein ausgeprägtes links hinkendes und demonstrativ-appellativ impo nie ren des Gangbild. Bei der Prüfung aller Muskeleigenreflexe sei eine intensive und in adäquate Schmerzangabe erfolgt, bei der Sensibilitätsprüfung sei die Angabe von diffusen und nicht reproduzierbaren Sensibilitätsstörungen erfolgt mit streng me dianer Begrenzung, was weder einem zentralen noch einem radikulären oder einem peripher-neurogenen Verteilungsmuster entspreche. Hinsichtlich des kon sti tutionell eng angelegten Spinalkanals beschreibe der Versicherte keine Schmerz entlastung durch Positionswechsel, so dass nicht von einer Symptomatik, welche durch die anlagebedingte lumbale Enge generiert werde, ausgegangen wer den könne. In Zusammenschau der Befunde müsse von einer funktionellen Ge nese oder zumindest einer funktionellen Mitunterhaltung ausgegangen wer den. Die angegebenen Beschwerden und das Ver hal ten während der Unter su chung sei en nicht konsistent und in Bezug auf die All tagsaktivitäten, auf die Ak ten und auf die aktuell durchgeführten Unter su chun gen nicht nachvollziehbar . Es be st ü nden diskrepante anamnestische Anga ben zwischen den in der Unter su chung ge troffenen und in den Aktenunterlagen ersichtlichen Beschreibungen des «Un fall ereignisses» und der Erstmanifestation der Symptomatik und der Loka li sa tion der Schmerzen sowie der lokalisatorischen Schmerzausstrahlung. Der Ver si cherte be schreibe, Tag und Nacht intensive Schmerzen zu haben, nehme jedoch die Schmerz medikation seinen Angaben zu folge bloss bedarfsweise ein. Eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer seiner beruflichen Ausbildung als Buch halter entsprechenden Tätigkeit oder einer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter der Postverzollung liege aus neurologischer Sicht nicht vor

und habe auch nicht vorgelegen (Urk. 11/78 S. 38-40) . 3.4

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, es finde sich beim Ver si cher ten eine endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei der Beugung ohne radikuläre Defizite bei im MRI nachgewiesener Protrusion L5/S1. Am linken Kniegelenk finde sich ein lokaler Druckschmerz über dem Innen me nis kus ohne Einklemmungserscheinungen bei freier Beweglichkeit und reizlosem Kniegelenk ohne Gelenkserguss. Das linke Kniegelenk sei jedoch vermindert belas tungsstabil bei der forcierten Beugung wie beispielsweise dem Hinknien, da es dabei zu einem Einschlagen des bereits gerissenen Innenmeniskus mit einer Knie gelenksblockade kommen könne, weshalb entsprechende Belastungen ver mie den werden sollten. In neurologischer Hinsicht müsse in Zusammenschau der Befunde von einer funktionellen Genese oder zumindest von einer funktionellen Mit un ter haltung ausgegangen werden (Urk. 11/78 S. 4- 6). 3.5

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Belastungsprofils führten sie aus, unter Berücksichtigung der rezidivierenden Lumbago mit fraglicher lumbal radikulärer Aus strahlung und unter Berücksichtigung der bildmorphologisch befundeten leicht gradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position, jedoch mit der gegebenen Möglichkeit des wählbaren Körperpositionswechsels und ohne gehäuftes Bücken so wie Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten zumutbar . Wei ter hin seien knieende und hockende Tätigkeiten und Arbeiten in Zwangs hal tun gen der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke sowie häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (Urk. 11/78 S. 8 f.). 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) beruht auf den Untersuchungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 11/78 S. 11-15), erfolgte in Aus einandersetzung mit den Vorakten (vgl. bei spiels weise Urk. 11/78 S. 5 und S. 39 f.) und beantwortet die gestellten Fragen

so wie die Zusatzfragen (Urk. 11/78 S. 24-27 und S. 40-42) . Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der me dizinischen Zustände und Zu sam men hänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach voll zieh barer Weise. 4.2

Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ver fängt zunächst sein Einwand, wonach die als unproblematisch beschriebene Situ a tion am linken Knie stark mit den Erhebungen der Spezialisten der Uni ver si täts klinik Z.___ kontrastiere, nicht. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Situation am linken Knie nicht als unproblematisch beschrieben wurde, son dern die Schmerzsymptomatik rund um das Knie erkannt und im Falle einer Ein klemmung eine Arthroskopie als sinnvoll empfohlen wurde. Dr. A.___

kam indes im Rahmen seiner Untersuchung unter Berücksichtigung der MRI-Befunde sowie der Berichte der Schulthess Klinik zum Ergebnis, es zeige sich eine freie Be weg lichkeit des linken Knie ge len kes mit geringer lokaler Druck schmerz haf tig keit über den Menisken, ohne Ein klem mungen, ohne Erguss und folglich ohne Funk tionseinschränkung. Er be rück sichtigte die Knie pro ble matik des Be schwer de führers jedoch im Rahmen des Belastungsprofils, indem er aus füh r te, bei schwerer Be lastung wie knie enden Tätigkeiten oder schwerem Heben und Tra gen kön ne eine Einklemmung des ge rissenen Innenmeniskus auftreten, wes halb ent spre chende Tätigkeiten ebenso zu ver meiden seien wie solche verbunden mit häu fi gem Ersteigen von Leitern und Gerüsten. In diesem Zusammenhang ist aller dings auch zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ gestützt auf seine Unter su chungs er geb nisse ausdrücklich darauf hinwies, dass das stark links hinkende Gang bild des Be schwerdeführers nicht durch die Untersuchungsbefunde erklärt wer den könne, da sich an der linken Hüfte und am linken Kniegelenk eine freie Be weglichkeit ge zeigt und auch die tiefe Kniebeuge möglich gewesen sei (Urk. 11/78 S. 23 f.). Zum selben Schluss kam auch Dr. B.___, welcher ausführte, die Prüfung der Knie beuge sei besonders verlangsamt und vollständig ausgeführt und die Posi tio nen lange gehalten worden, was Ausdruck einer besonders in tak ten Kraft ent fal tung sei. Das ausgeprägt links hinkende Gangbild imponiere daher als demon stra tiv-appellativ (Urk. 11/78 S. 38). Vor diesem Hintergrund er schei nen die Schluss folgerungen der Gutachter hinsichtlich der Kniebeschwerden als be gründet und nachvollziehbar, was umso mehr gilt, als mit Blick auf die Berichte der Universitätsklinik Z.___ auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sa gen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Er kennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungs auf trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be han deln den Arzt per sonen beziehungsweise Therap euten zu anderslautenden Ein schät zun gen ge lan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be ur teilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gut ach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun des gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen), was vor liegend indes nicht der Fall ist.

Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die rheumatologische Problematik und insbesondere seine dadurch bedingten Handbeschwerden seien nicht berücksich tigt worden, ist festzuhalten, dass Dr. A.___

über einen Facharzttitel in Ortho pädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, er sich folglich mit dem gesamten Spektrum der Entwicklungsstörungen, Erkran kungen, den Verletzungen und den Verletzungsfolgen des Bewegungsapparates befasst und auch seltene Krankheitsbilder erkennen muss, um eine Weiterweisung vornehmen zu können (vgl. hierzu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absol vie rende Weiterbildungsprogramm, https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzt

titel-und- schwerpunkte / orthopaedische -chirurgie- traum.cf m, abgerufen am 20. Ju li 2023) . Angesichts dessen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es Dr. A.___ an der für die Beurteilung der Handbeschwerden des Beschwer de führers erforderlichen Fach kompetenz mangeln sollte. Dem Gutachten ist über dies zu entnehmen, dass Dr. A.___ die Hand- und Fingergelenke des Be schwer de führers untersucht e

und weder Schwellungen noch Rötungen, Druck schmerzen oder Hinweise auf Instabilitäten feststellten konnte, sondern vielmehr eine freie Beweglichkeit

und eine gute Durchführbarkeit sämtlicher Griffformen der Hand vorlagen

(vgl. Urk. 11/78 S. 20 f.) . Dasselbe gilt auch für die vom Be sch w erd e führer angeführte Schulterproblematik; diesbezüglich konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung weder Schwellun gen noch Druck schmer zen über dem Acromion oder über der langen Bizepssehne feststellen, auch er ga ben sich keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur, ein Impingement oder auf eine Instabilität. Einzig über dem linken Acromio claviculargelenk lag ein geringer Druckschmerz vor, ansonsten waren beide Schultern frei beweglich (Urk. 11/78 S. 20).

Die vom Beschwerdeführer im Rah men des Vorbe scheid ver fah rens eingereichten Berichte der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 11/ 98 und 11/100)

führen

in diesem Zusammenhang zwar eine Druckdolenz der Hände auf, indes waren sowohl der Röntgenbefund der Hände und Füsse als auch derjenige der Schultern unauffällig, auch zeigten sich weder im Labor noch im Röntgen An haltspunkte auf eine entzündliche Ätiologie. Vielmehr führten die Ärzte aus, vor dergründig erscheine ein sehr verzweifelter Patient mit Frage nach Be stä ti gung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, im Rahmen der klinischen Unter suchung hätten sich zudem Hinweise auf eine Tendenz zur Schmerzausweitung über das struk turelle Korrelat hinausgehend gefunden, weshalb die Wichtigkeit ei nes mul ti modalen Therapieansatzes besprochen worden sei. Angaben zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Berichten keine . Ent spre chend ver mögen auch diese Arztberichte das Gutachten der Y.___ AG nicht in Zweifel zu ziehen.

Was die Thalassämie Minor sowie das Nierenleiden und das Hämor rho i dalleiden be trifft, so vermögen diese Diagnosen keine längerdauernde Ein schränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit zu begründen, auch befindet sich der Beschwer d e führer in diesem Zusammenhang nicht in Behandlung .

Schliesslich begründet allein der Hinweis auf Schmerzen aus versicherungsmedizinischer Sicht noch kei ne Einschränkung, was vorliegend umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer zwar an gibt, unter Dau er schmerzen zu leiden, sich Schmerzmedikamente im Labor an läss lich der Begut achtung jedoch nicht nachweisen liessen und er selber festhielt, die Medikamente bloss bei Bedarf einzunehmen (Urk. 11/78 S. 7 f.). 4. 3

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten der Y.___ AG die formellen An for de rungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie,

ausging (Urk. 11/82 S. 9 f. und Urk. 11/110 S. 4 f.).

Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Ein kom mens ver gleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validen ein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi ri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die letzte (und in der Schweiz einzige) Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Jahr 2017 als Sach bearbeiter Post verzollung befristet war (Urk. 11/ 78 S. 4), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers

an gesichts seine s

in der Schweiz fehlenden gültigen Berufsabschluss es (Urk. 11/5 S. 5) und seiner letzten Arbeits tätigkeit als Sach be arbeiter Postver zol lung (Urk. 11/ 78 S. 4 und Urk. 11/82 S. 1) sowie der dadurch bedingten Quali fi ka tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrund lage zu be stim men sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sich tigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht, was kei nen «Pro zentvergleich » darstellt, sondern eine rein rechnerische Verein fachung (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hin weis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten er mittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Indes soll der Ab zug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2). Ist dabei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten aus zu ge hen, können unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges grundsätzlich nur Um stände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Zu be achten ist dabei überdies, dass der massgebende Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be hin derte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen kön nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Vorliegend gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer keinen Leidensabzug, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) vor dem Hinter grund, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt und dass seinen gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen des me di zi ni schen Belastungsprofils hinreichend Rechnung getragen wurde, keinen Anlass zur Kritik ergibt. Insbesondere ist eine fehlende oder ungenügende Ausbil dung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz ni veaus Rech nung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. No vem ber 2019 E. 7.7). Die IV-Stelle ging folgerichtig von einer Hilfstätigkeit im Kom petenzniveau 1 aus (Urk. 11/82 S. 10 f.), weshalb die fehlende berufliche Aus bildung des Beschwerdeführers keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn recht fertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis), was ebenso für das von den Gutachtern festgelegte Be las tungs profil gilt (vgl. E. 3.5). 5.3

Nach dem Gesagten sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kompetenz ni veau 1, Männer). Folglich ergibt sich bei einer festgestellten vollständigen Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ren ten aus schlies sender Inva li di täts grad von 0 % . An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch ein maximal zu lässiger Leidensabzug von 25 % nichts zu ändern vermögen. 6.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgeltlichen Rechts ver treter (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ]; vgl.

BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 8. September 2022 r e ichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7-9). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus ge wiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner zu gewähren. 7. 2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7. 3

Mit Eingabe vom

17. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Kaspar Saner seine Hono rarnote zu den Akten (Urk. 13 f.). Er macht einen Aufwand von Fr. 2'068.- (9.4 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62 . 70 geltend, mit hin einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'296.50 (inkl. Mehrwertsteuer), was an ge sichts des Um fangs der Beschwerdeschrift und der Akten nicht zu bean standen ist. Ent spre chend ist Rechtsanwalt Kaspar Saner mit Fr. 2'29 6 . 50

(inkl. Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7. 4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gerichts (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er las se nen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

16. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner ein un ent geltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Zürich, wird mit Fr. 2’29 6 . 50 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge set zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sie benten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00407

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

21. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1982 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf krankheits- und un fallbedingte Beschwerden am 6. Januar 2020 bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nachdem d ie IV-Stelle ein Standortgespräch durch geführt

(Urk. 11/5)

sowie medizinische Ab klärungen getätigt hatte (Urk. 11/11, 11/16, 11/30, 11/35, 11/41, 11/55), ver an lasste sie in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Orthopädie und Neurologie (Urk. 11/68-75) . Die Gutachter der Y.___

AG

erstatteten ihr Gutachten am

22. September 2021 (Urk. 11/ 78).

Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 11/84) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dem der Ver si cherte weitere Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 11/98, 11/100-102), ver nein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2022 einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 2 [= Urk. 11/109]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG), ins besondere von Rentenleistungen, ausgehend von einem Beginn der Ar beits un fäh igkeit ab 1. Februar 2019, eventualiter sei die Sache an die Beschwerde geg nerin zwecks Anordnung einer weiteren Begutachtung sowie neuer Entscheidung zu rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgeltliche n Rechts ver treter (Urk. 1). In Nachachtung der Verfügung vom 18. August 2022 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2022 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7- 9/1-13). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 17. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde füh rer s, Rechtsanwalt Kaspar Saner, seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 13 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE

146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Ren ten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche In va li den ren ten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, da eine abschliessende me di zinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht möglich gewesen sei, sei eine Begut achtung durch die Y.___ AG veranlasst worden.

Gestützt auf die Abklä rungs er gebnisse sei dem Beschwerdeführer ab November 2019 eine körperlich leichte Tä tigkeit, vorwiegend in sitzender Position bei gegebener Möglichkeit zum wähl ba ren Positionswechsel, ohne gehäuftes Bücken, ohne Heben und Tragen von mit tel schweren bis schweren Lasten, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, oh ne Arbeiten in einer Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule oder der Knie gelenke und ohne häufiges Steigen auf Leitern und Gerüste in einem vollzeit lichen Pen sum zumutbar. Entsprechend könne der Beschwerdeführer ein renten aus schlies sen des Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente be ste he. Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens seien zudem die nachträg lich einge reich ten Arztberichte berücksichtigt worden; diese hätten allerdings keine Dia gno sen beinhaltet, welche die im Gutachten enthaltene Einschätzung der Arbeits fä higkeit in Zweifel zu ziehen vermocht hätten . Schliesslich sei bei Leiden wie Nieren steinen oder Hämorrhoiden keine besondere Begutachtung notwendig, da die se aus versicherungsmedizinischer Sicht keine l ängerdauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründeten .

D asselbe gelte auch für die «Schmerz situation», welche zwar automatisch mitberücksichtigt werde, jedoch für sich alleine keine Einschränkung aus versicherungsmedi zinischer Sicht begründe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, das dem Entscheid der IV-Stelle massgeblich zu Grunde liegende Gutachten der Y.___ AG weise Mängel auf und erfasse den relevanten Gesundheitszustand bloss unzulänglich. So kon tras tiere die als unproblematisch beschriebene Situation am linken Knie stark mit den Erhebungen der Kniespezialisten der Universitätsklinik Z.___, auch seien rheu matologische Aspekte ausser Acht gelassen worden. Letzte re sei en indes aus schlag gebend, da Polyarthralgien vorlägen, welche zu Problemen mit den Händen führen würden, diese im Gutachten jedoch nicht erwähnt seien. Die Schulter pro ble matik finde im Gutachten ebenso wenig Berücksichtigung wie die Thalassämie Minor und das Nierenleiden, obwohl in diesem Zusammenhang bereits drei Ope ra tionen stattgefunden hätten. Die Beschwerden der unteren Wirbelsäule seien zwar berücksichtigt und eine lokale Schmerzsymptomatik anerkannt worden, es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb diese Beeinträchtigung keine Aus wir kun g en bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit haben sollte; dasselbe gelte für die ebenfalls anerkannte chronische rezidivierende Lumbago und die er wähn te Nervenkompression . Folglich seien im Gutachten nicht alle körperlichen Beschwer den berücksichtigt und die damit verbundenen Schmerzen bei der Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht ausgeklammert worden. Schliesslich sei auch die Frage eines Leidensabzuges zu prüfen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medi zi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom 22. Sep tem ber 2021 (Urk. 11/78). Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungs apparates, führten darin die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/ 78 S. 6): - Bandscheibenprotrusion L5/S1 lt. MRI LWS vom 7.7.2020 mit endgradiger Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symp to matik - Innenmeniskusläsion links lt. MRI linkes Kniegelenk vom 23.7.2020 ohne Funktionseinschränkung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 11/78 S. 6): - Diffus angegebene Sensibilitätsstörungen, neurologisch nicht erklärbar, am ehesten funktioneller Genese - Tractus iliotibialis Syndrom links lt. Bericht vom 6.6.2019 ohne Funk tions einschränkung 3.2

In der orthopädischen Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, aktuell zeig t e n sich zwar eine enggradige Be wegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei der Beu gung sowie lokale Druckschmerzen im Bereich der unteren Lenden wirbel säule, indes lägen kei ne signifikante Bewegungseinschränkung der Lenden wirbel säule und keine ra di ku läre Symptomatik bei im MRI nach gewiesener Bandschei ben protrusion L5/S1 und im MRI nachgewiesener Innen meniskusläsion links ohne Funktions ein schrän kungen vor, wohl aber eine ver min derte Belastungs fä hig keit aufgrund obiger Er krankungen. Die bisherige kon ser vative Behandlung sollte fortgeführt wer den, hin sichtlich des Verdachts auf ein Reizsyndrom des Trak tus iliotibialis links be stehe kein spezifischer Therapie be darf. Das stark links hin kende Gangbild könne durch die Unter suchungs be fun de nicht erklärt werden, zumal sich an der lin ken Hüfte und am linken Kniegelenk bei der klinischen Untersuchung eine freie Be weg lichkeit mit bloss geringer lokaler Druck schmerz haf tig keit über den Menisken ohne Einklemmungen, ohne Erguss und insgesamt oh ne Funktionseinschränkung gezeigt habe und auch die tiefe Kniebeuge möglich ge wesen sei, zu dem seien die angegebenen Medi ka men te im Labor nicht nach weis bar ge we sen . Die vorstehend erwähnten Erkrankungen führten zu einer Arbeits un fähig keit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und zu einer voll stän di gen Arbeits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit

(Urk. 11/78 S. 22-24) . 3.3

Dr. B.___

führte aus, aus neurologischer Sicht ergäben sich weder aktenkundig noch nach der Untersuchung H inweise auf das Vorliegen einer neurologischen Er krankung respektive einer im Rahmen der Lumbago bestehenden radikulären mo torischen Ausfallsymptomatik .

Es habe sich anlässlich der Untersuchung gene ralisiert eine algophobe beziehungsweise funktionelle Mangelinnervation ge zeigt, bei der Prüfung einzelner Muskeln sei erst nach wiederholter Auf for de rung eine volle Kraftentfaltung entwickelt worden und es hätten sich keine Hin weise auf das Vorliegen latenter oder manifester Paresen ergeben. Die Prüfung der Knie beuge sei besonders verlangsamt ausgeführt und lange gehalten worden, was Aus druck einer besonders intakten Kraftentfaltung sei. Zudem biete der Ver si cher te ein ausgeprägtes links hinkendes und demonstrativ-appellativ impo nie ren des Gangbild. Bei der Prüfung aller Muskeleigenreflexe sei eine intensive und in adäquate Schmerzangabe erfolgt, bei der Sensibilitätsprüfung sei die Angabe von diffusen und nicht reproduzierbaren Sensibilitätsstörungen erfolgt mit streng me dianer Begrenzung, was weder einem zentralen noch einem radikulären oder einem peripher-neurogenen Verteilungsmuster entspreche. Hinsichtlich des kon sti tutionell eng angelegten Spinalkanals beschreibe der Versicherte keine Schmerz entlastung durch Positionswechsel, so dass nicht von einer Symptomatik, welche durch die anlagebedingte lumbale Enge generiert werde, ausgegangen wer den könne. In Zusammenschau der Befunde müsse von einer funktionellen Ge nese oder zumindest einer funktionellen Mitunterhaltung ausgegangen wer den. Die angegebenen Beschwerden und das Ver hal ten während der Unter su chung sei en nicht konsistent und in Bezug auf die All tagsaktivitäten, auf die Ak ten und auf die aktuell durchgeführten Unter su chun gen nicht nachvollziehbar . Es be st ü nden diskrepante anamnestische Anga ben zwischen den in der Unter su chung ge troffenen und in den Aktenunterlagen ersichtlichen Beschreibungen des «Un fall ereignisses» und der Erstmanifestation der Symptomatik und der Loka li sa tion der Schmerzen sowie der lokalisatorischen Schmerzausstrahlung. Der Ver si cherte be schreibe, Tag und Nacht intensive Schmerzen zu haben, nehme jedoch die Schmerz medikation seinen Angaben zu folge bloss bedarfsweise ein. Eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer seiner beruflichen Ausbildung als Buch halter entsprechenden Tätigkeit oder einer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter der Postverzollung liege aus neurologischer Sicht nicht vor

und habe auch nicht vorgelegen (Urk. 11/78 S. 38-40) . 3.4

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, es finde sich beim Ver si cher ten eine endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei der Beugung ohne radikuläre Defizite bei im MRI nachgewiesener Protrusion L5/S1. Am linken Kniegelenk finde sich ein lokaler Druckschmerz über dem Innen me nis kus ohne Einklemmungserscheinungen bei freier Beweglichkeit und reizlosem Kniegelenk ohne Gelenkserguss. Das linke Kniegelenk sei jedoch vermindert belas tungsstabil bei der forcierten Beugung wie beispielsweise dem Hinknien, da es dabei zu einem Einschlagen des bereits gerissenen Innenmeniskus mit einer Knie gelenksblockade kommen könne, weshalb entsprechende Belastungen ver mie den werden sollten. In neurologischer Hinsicht müsse in Zusammenschau der Befunde von einer funktionellen Genese oder zumindest von einer funktionellen Mit un ter haltung ausgegangen werden (Urk. 11/78 S. 4- 6). 3.5

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Belastungsprofils führten sie aus, unter Berücksichtigung der rezidivierenden Lumbago mit fraglicher lumbal radikulärer Aus strahlung und unter Berücksichtigung der bildmorphologisch befundeten leicht gradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position, jedoch mit der gegebenen Möglichkeit des wählbaren Körperpositionswechsels und ohne gehäuftes Bücken so wie Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten zumutbar . Wei ter hin seien knieende und hockende Tätigkeiten und Arbeiten in Zwangs hal tun gen der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke sowie häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (Urk. 11/78 S. 8 f.). 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) beruht auf den Untersuchungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 11/78 S. 11-15), erfolgte in Aus einandersetzung mit den Vorakten (vgl. bei spiels weise Urk. 11/78 S. 5 und S. 39 f.) und beantwortet die gestellten Fragen

so wie die Zusatzfragen (Urk. 11/78 S. 24-27 und S. 40-42) . Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der me dizinischen Zustände und Zu sam men hänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach voll zieh barer Weise. 4.2

Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ver fängt zunächst sein Einwand, wonach die als unproblematisch beschriebene Situ a tion am linken Knie stark mit den Erhebungen der Spezialisten der Uni ver si täts klinik Z.___ kontrastiere, nicht. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Situation am linken Knie nicht als unproblematisch beschrieben wurde, son dern die Schmerzsymptomatik rund um das Knie erkannt und im Falle einer Ein klemmung eine Arthroskopie als sinnvoll empfohlen wurde. Dr. A.___

kam indes im Rahmen seiner Untersuchung unter Berücksichtigung der MRI-Befunde sowie der Berichte der Schulthess Klinik zum Ergebnis, es zeige sich eine freie Be weg lichkeit des linken Knie ge len kes mit geringer lokaler Druck schmerz haf tig keit über den Menisken, ohne Ein klem mungen, ohne Erguss und folglich ohne Funk tionseinschränkung. Er be rück sichtigte die Knie pro ble matik des Be schwer de führers jedoch im Rahmen des Belastungsprofils, indem er aus füh r te, bei schwerer Be lastung wie knie enden Tätigkeiten oder schwerem Heben und Tra gen kön ne eine Einklemmung des ge rissenen Innenmeniskus auftreten, wes halb ent spre chende Tätigkeiten ebenso zu ver meiden seien wie solche verbunden mit häu fi gem Ersteigen von Leitern und Gerüsten. In diesem Zusammenhang ist aller dings auch zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ gestützt auf seine Unter su chungs er geb nisse ausdrücklich darauf hinwies, dass das stark links hinkende Gang bild des Be schwerdeführers nicht durch die Untersuchungsbefunde erklärt wer den könne, da sich an der linken Hüfte und am linken Kniegelenk eine freie Be weglichkeit ge zeigt und auch die tiefe Kniebeuge möglich gewesen sei (Urk. 11/78 S. 23 f.). Zum selben Schluss kam auch Dr. B.___, welcher ausführte, die Prüfung der Knie beuge sei besonders verlangsamt und vollständig ausgeführt und die Posi tio nen lange gehalten worden, was Ausdruck einer besonders in tak ten Kraft ent fal tung sei. Das ausgeprägt links hinkende Gangbild imponiere daher als demon stra tiv-appellativ (Urk. 11/78 S. 38). Vor diesem Hintergrund er schei nen die Schluss folgerungen der Gutachter hinsichtlich der Kniebeschwerden als be gründet und nachvollziehbar, was umso mehr gilt, als mit Blick auf die Berichte der Universitätsklinik Z.___ auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sa gen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Er kennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungs auf trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be han deln den Arzt per sonen beziehungsweise Therap euten zu anderslautenden Ein schät zun gen ge lan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be ur teilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gut ach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun des gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen), was vor liegend indes nicht der Fall ist.

Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die rheumatologische Problematik und insbesondere seine dadurch bedingten Handbeschwerden seien nicht berücksich tigt worden, ist festzuhalten, dass Dr. A.___

über einen Facharzttitel in Ortho pädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, er sich folglich mit dem gesamten Spektrum der Entwicklungsstörungen, Erkran kungen, den Verletzungen und den Verletzungsfolgen des Bewegungsapparates befasst und auch seltene Krankheitsbilder erkennen muss, um eine Weiterweisung vornehmen zu können (vgl. hierzu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absol vie rende Weiterbildungsprogramm, https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzt

titel-und- schwerpunkte / orthopaedische -chirurgie- traum.cf m, abgerufen am 20. Ju li 2023) . Angesichts dessen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es Dr. A.___ an der für die Beurteilung der Handbeschwerden des Beschwer de führers erforderlichen Fach kompetenz mangeln sollte. Dem Gutachten ist über dies zu entnehmen, dass Dr. A.___ die Hand- und Fingergelenke des Be schwer de führers untersucht e

und weder Schwellungen noch Rötungen, Druck schmerzen oder Hinweise auf Instabilitäten feststellten konnte, sondern vielmehr eine freie Beweglichkeit

und eine gute Durchführbarkeit sämtlicher Griffformen der Hand vorlagen

(vgl. Urk. 11/78 S. 20 f.) . Dasselbe gilt auch für die vom Be sch w erd e führer angeführte Schulterproblematik; diesbezüglich konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung weder Schwellun gen noch Druck schmer zen über dem Acromion oder über der langen Bizepssehne feststellen, auch er ga ben sich keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur, ein Impingement oder auf eine Instabilität. Einzig über dem linken Acromio claviculargelenk lag ein geringer Druckschmerz vor, ansonsten waren beide Schultern frei beweglich (Urk. 11/78 S. 20).

Die vom Beschwerdeführer im Rah men des Vorbe scheid ver fah rens eingereichten Berichte der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 11/ 98 und 11/100)

führen

in diesem Zusammenhang zwar eine Druckdolenz der Hände auf, indes waren sowohl der Röntgenbefund der Hände und Füsse als auch derjenige der Schultern unauffällig, auch zeigten sich weder im Labor noch im Röntgen An haltspunkte auf eine entzündliche Ätiologie. Vielmehr führten die Ärzte aus, vor dergründig erscheine ein sehr verzweifelter Patient mit Frage nach Be stä ti gung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, im Rahmen der klinischen Unter suchung hätten sich zudem Hinweise auf eine Tendenz zur Schmerzausweitung über das struk turelle Korrelat hinausgehend gefunden, weshalb die Wichtigkeit ei nes mul ti modalen Therapieansatzes besprochen worden sei. Angaben zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Berichten keine . Ent spre chend ver mögen auch diese Arztberichte das Gutachten der Y.___ AG nicht in Zweifel zu ziehen.

Was die Thalassämie Minor sowie das Nierenleiden und das Hämor rho i dalleiden be trifft, so vermögen diese Diagnosen keine längerdauernde Ein schränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit zu begründen, auch befindet sich der Beschwer d e führer in diesem Zusammenhang nicht in Behandlung .

Schliesslich begründet allein der Hinweis auf Schmerzen aus versicherungsmedizinischer Sicht noch kei ne Einschränkung, was vorliegend umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer zwar an gibt, unter Dau er schmerzen zu leiden, sich Schmerzmedikamente im Labor an läss lich der Begut achtung jedoch nicht nachweisen liessen und er selber festhielt, die Medikamente bloss bei Bedarf einzunehmen (Urk. 11/78 S. 7 f.). 4. 3

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten der Y.___ AG die formellen An for de rungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie,

ausging (Urk. 11/82 S. 9 f. und Urk. 11/110 S. 4 f.).

Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Ein kom mens ver gleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validen ein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi ri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die letzte (und in der Schweiz einzige) Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Jahr 2017 als Sach bearbeiter Post verzollung befristet war (Urk. 11/ 78 S. 4), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers

an gesichts seine s

in der Schweiz fehlenden gültigen Berufsabschluss es (Urk. 11/5 S. 5) und seiner letzten Arbeits tätigkeit als Sach be arbeiter Postver zol lung (Urk. 11/ 78 S. 4 und Urk. 11/82 S. 1) sowie der dadurch bedingten Quali fi ka tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrund lage zu be stim men sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sich tigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht, was kei nen «Pro zentvergleich » darstellt, sondern eine rein rechnerische Verein fachung (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hin weis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten er mittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Indes soll der Ab zug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2). Ist dabei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten aus zu ge hen, können unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges grundsätzlich nur Um stände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Zu be achten ist dabei überdies, dass der massgebende Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be hin derte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen kön nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Vorliegend gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer keinen Leidensabzug, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) vor dem Hinter grund, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt und dass seinen gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen des me di zi ni schen Belastungsprofils hinreichend Rechnung getragen wurde, keinen Anlass zur Kritik ergibt. Insbesondere ist eine fehlende oder ungenügende Ausbil dung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz ni veaus Rech nung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. No vem ber 2019 E. 7.7). Die IV-Stelle ging folgerichtig von einer Hilfstätigkeit im Kom petenzniveau 1 aus (Urk. 11/82 S. 10 f.), weshalb die fehlende berufliche Aus bildung des Beschwerdeführers keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn recht fertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis), was ebenso für das von den Gutachtern festgelegte Be las tungs profil gilt (vgl. E. 3.5). 5.3

Nach dem Gesagten sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kompetenz ni veau 1, Männer). Folglich ergibt sich bei einer festgestellten vollständigen Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ren ten aus schlies sender Inva li di täts grad von 0 % . An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch ein maximal zu lässiger Leidensabzug von 25 % nichts zu ändern vermögen. 6.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgeltlichen Rechts ver treter (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ]; vgl.

BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 8. September 2022 r e ichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7-9). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus ge wiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner zu gewähren. 7. 2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7. 3

Mit Eingabe vom

17. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Kaspar Saner seine Hono rarnote zu den Akten (Urk. 13 f.). Er macht einen Aufwand von Fr. 2'068.- (9.4 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62 . 70 geltend, mit hin einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'296.50 (inkl. Mehrwertsteuer), was an ge sichts des Um fangs der Beschwerdeschrift und der Akten nicht zu bean standen ist. Ent spre chend ist Rechtsanwalt Kaspar Saner mit Fr. 2'29 6 . 50

(inkl. Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7. 4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gerichts (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er las se nen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

16. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner ein un ent geltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Zürich, wird mit Fr. 2’29 6 . 50 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge set zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sie benten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme