Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2 [= Urk. 10/54]) wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Be schwerdeführers vom 19. August 2021 (Urk. 10/19 und 10/27) ab. Zur Begrün dung führte sie im Wesentlichen aus, die Prüfung der eingeholten medizinischen Berichte habe ergeben, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zu einer Verbesserung führen sollte . Auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahren s nachgereichten me di zinischen Berichte hätten aufgezeigt, dass eine Suchtproblematik vorliege, Beschwerden oder ein psychopathologischer Befund seien jedoch nicht genannt worden. Da während alkoholfreien Zeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit
be stehe, könne nicht von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ge gangen werden. Folglich habe er kein en Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung. 2. 2.1
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2022 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1) . 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der S ache zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führ te sie aus, beschwerdeweise seien neue Arztberichte der Y.___ AG ein ge reicht worden, wonach es in der Zwischenzeit zur insgesamt 15. Hospitalisation des Beschwerdeführers gekommen sei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien deshalb weitere Abklärungen angezeigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine langjährige Rechtsprechung, wo nach Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Ge setzes führten, dahingehend, dass – fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Ab hängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vorn herein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beacht liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen – wonach nunmehr auch Abhängigkeitssyndrome zu zählen sind – auf das funk tio nelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Be weisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. 1 .2
Die IV-Stelle anerkannte, dass sich die Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der Suchtproblematik des Beschwer deführers als unzureichend erweist . Aus den Ak ten ist denn auch ersichtlich, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in sei nem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 10/30) auf einen schweren Alkohol miss brauch (ICD-10: F10.2) hin wies. Aus dem Arztbericht der Y.___ AG vom 28. September 2021 (Urk. 10/33) geht sodann hervor, dass beim Be schwer deführer Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Entzugs syn drom ICD-10: F10.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F10.2) und durch Benzodiaze pine (Entzugssyndrom ICD-10: F13.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F13.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unter an derem dissozi alen Zügen (ICD-10: Z73) diagnostiziert wurden; die Ärzte hielten fest, der Be schwerdeführer sei per f ürsorgerischer Unterbringung zu seiner elften Hos pitali sation eingetreten, auf Zuweisung des Spitals Z.___ und in Beglei tung der Sanität . Die behandelnde Psychiateri n attestierte dem Beschwerdeführer am 26. November 2021 (Urk. 10/41 S. 15 f.) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in alko hol freien Zeiten sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Alkohol konsum und anlässlich seines stationären Aufe nthaltes in der Klinik A.___
eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/43) . D arüber hinaus geht aus den Akten her vor, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Kindes- und Erwachse nen schutz be hörde Bezirk B.___ fachärztlich begutachtet wurde; dem Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 6. April 2021 (Urk. 10/51) sind die Diagnosen Psychische und Ver hal tens störung durch Alko hol (ICD-10: F10.2) und Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2) zu entnehmen. Dr. C.___ führte aus, es bestünden klinische An halts punkte auf beginnende kognitive Beeinträchtigungen mit Vergesslichkeit und Auffassungsstörungen, ebenfalls müsse eine allfällige Persönlichkeitsverän de rung weiter beobachtet werden. RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom
30. März 2022 (Urk. 10/53 S. 3-6) fest, es sei zwar ein Gesundheitsschaden aus gewiesen, aller dings könne nicht von einer anhaltenden vollen Arbeitsun fähig keit ausge gangen werden, da in alkoholfreien Zeiten, die offenbar immer wieder und auch über längere Zeit vorgekommen seien, eine volle Arbeitsfähigkeit vor liegen sollte. Er gänzend fügte sie am 11. Mai 2022 (Urk. 10/53 S. 6) an, die im Vor bescheid ver fahren eingereichten Unterlagen bezögen sich auf die Ver gangen heit, bis anhin sei ein einmaliger Rückfall im November 2021 mit Hospitalisation be kannt. Es sei weiterhin auf die erste Stellungnahme abzustellen, ausser es sei in zwischen zu weiteren gehäuften Rückfällen gekommen.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte der Y.___ AG zu den Akten (Urk. 3/3), woraus hervorgeht, dass er notfall mässig per ärztliche f ürsorgerische Unterbringung in seine 15. Hospitalisation eingetreten war und sich dort vom 7. Juni 2022 bis 21. Juni 2022 aufhielt. Den Ak ten ist überdies zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer seit dem 28. Februar 2022 im E.___ wohnhaft ist, dort indes keine suchtspe zi fische Be handlung wahrnehme, da er seine Abhängigkeit bagatellisier e und keine Krank heitseinsicht besteh e (Urk. 3/4). 1 .3
Nach dem Gesagten steht fest, dass d ie IV-Stelle den Sachverhalt un ge nügend ab ge klärt hat, zumal sie im Hinblick auf BGE 145 V 215 die funkti o nellen Aus wir kungen der Suchterkrankungen nicht eingehend geprüft hat .
D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Ver fü gung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vor nehme und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ent scheide. 2 . 2 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 2 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzu setzen
(Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 8) als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte r Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2 [= Urk. 10/54]) wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Be schwerdeführers vom 19. August 2021 (Urk. 10/19 und 10/27) ab. Zur Begrün dung führte sie im Wesentlichen aus, die Prüfung der eingeholten medizinischen Berichte habe ergeben, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zu einer Verbesserung führen sollte . Auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahren s nachgereichten me di zinischen Berichte hätten aufgezeigt, dass eine Suchtproblematik vorliege, Beschwerden oder ein psychopathologischer Befund seien jedoch nicht genannt worden. Da während alkoholfreien Zeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit
be stehe, könne nicht von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ge gangen werden. Folglich habe er kein en Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung.
E. 2 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr.
E. 2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2022 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1) .
E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der S ache zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führ te sie aus, beschwerdeweise seien neue Arztberichte der Y.___ AG ein ge reicht worden, wonach es in der Zwischenzeit zur insgesamt 15. Hospitalisation des Beschwerdeführers gekommen sei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien deshalb weitere Abklärungen angezeigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine langjährige Rechtsprechung, wo nach Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Ge setzes führten, dahingehend, dass – fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Ab hängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vorn herein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beacht liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen – wonach nunmehr auch Abhängigkeitssyndrome zu zählen sind – auf das funk tio nelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Be weisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. 1 .2
Die IV-Stelle anerkannte, dass sich die Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der Suchtproblematik des Beschwer deführers als unzureichend erweist . Aus den Ak ten ist denn auch ersichtlich, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in sei nem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 10/30) auf einen schweren Alkohol miss brauch (ICD-10: F10.2) hin wies. Aus dem Arztbericht der Y.___ AG vom 28. September 2021 (Urk. 10/33) geht sodann hervor, dass beim Be schwer deführer Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Entzugs syn drom ICD-10: F10.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F10.2) und durch Benzodiaze pine (Entzugssyndrom ICD-10: F13.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F13.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unter an derem dissozi alen Zügen (ICD-10: Z73) diagnostiziert wurden; die Ärzte hielten fest, der Be schwerdeführer sei per f ürsorgerischer Unterbringung zu seiner elften Hos pitali sation eingetreten, auf Zuweisung des Spitals Z.___ und in Beglei tung der Sanität . Die behandelnde Psychiateri n attestierte dem Beschwerdeführer am 26. November 2021 (Urk. 10/41 S. 15 f.) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in alko hol freien Zeiten sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Alkohol konsum und anlässlich seines stationären Aufe nthaltes in der Klinik A.___
eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/43) . D arüber hinaus geht aus den Akten her vor, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Kindes- und Erwachse nen schutz be hörde Bezirk B.___ fachärztlich begutachtet wurde; dem Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 6. April 2021 (Urk. 10/51) sind die Diagnosen Psychische und Ver hal tens störung durch Alko hol (ICD-10: F10.2) und Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2) zu entnehmen. Dr. C.___ führte aus, es bestünden klinische An halts punkte auf beginnende kognitive Beeinträchtigungen mit Vergesslichkeit und Auffassungsstörungen, ebenfalls müsse eine allfällige Persönlichkeitsverän de rung weiter beobachtet werden. RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom
30. März 2022 (Urk. 10/53 S. 3-6) fest, es sei zwar ein Gesundheitsschaden aus gewiesen, aller dings könne nicht von einer anhaltenden vollen Arbeitsun fähig keit ausge gangen werden, da in alkoholfreien Zeiten, die offenbar immer wieder und auch über längere Zeit vorgekommen seien, eine volle Arbeitsfähigkeit vor liegen sollte. Er gänzend fügte sie am 11. Mai 2022 (Urk. 10/53 S. 6) an, die im Vor bescheid ver fahren eingereichten Unterlagen bezögen sich auf die Ver gangen heit, bis anhin sei ein einmaliger Rückfall im November 2021 mit Hospitalisation be kannt. Es sei weiterhin auf die erste Stellungnahme abzustellen, ausser es sei in zwischen zu weiteren gehäuften Rückfällen gekommen.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte der Y.___ AG zu den Akten (Urk. 3/3), woraus hervorgeht, dass er notfall mässig per ärztliche f ürsorgerische Unterbringung in seine 15. Hospitalisation eingetreten war und sich dort vom 7. Juni 2022 bis 21. Juni 2022 aufhielt. Den Ak ten ist überdies zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer seit dem 28. Februar 2022 im E.___ wohnhaft ist, dort indes keine suchtspe zi fische Be handlung wahrnehme, da er seine Abhängigkeit bagatellisier e und keine Krank heitseinsicht besteh e (Urk. 3/4). 1 .3
Nach dem Gesagten steht fest, dass d ie IV-Stelle den Sachverhalt un ge nügend ab ge klärt hat, zumal sie im Hinblick auf BGE 145 V 215 die funkti o nellen Aus wir kungen der Suchterkrankungen nicht eingehend geprüft hat .
D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Ver fü gung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vor nehme und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ent scheide.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00398
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
30. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2 [= Urk. 10/54]) wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Be schwerdeführers vom 19. August 2021 (Urk. 10/19 und 10/27) ab. Zur Begrün dung führte sie im Wesentlichen aus, die Prüfung der eingeholten medizinischen Berichte habe ergeben, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zu einer Verbesserung führen sollte . Auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahren s nachgereichten me di zinischen Berichte hätten aufgezeigt, dass eine Suchtproblematik vorliege, Beschwerden oder ein psychopathologischer Befund seien jedoch nicht genannt worden. Da während alkoholfreien Zeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit
be stehe, könne nicht von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ge gangen werden. Folglich habe er kein en Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung. 2. 2.1
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2022 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1) . 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der S ache zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führ te sie aus, beschwerdeweise seien neue Arztberichte der Y.___ AG ein ge reicht worden, wonach es in der Zwischenzeit zur insgesamt 15. Hospitalisation des Beschwerdeführers gekommen sei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien deshalb weitere Abklärungen angezeigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine langjährige Rechtsprechung, wo nach Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Ge setzes führten, dahingehend, dass – fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Ab hängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vorn herein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beacht liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen – wonach nunmehr auch Abhängigkeitssyndrome zu zählen sind – auf das funk tio nelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Be weisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. 1 .2
Die IV-Stelle anerkannte, dass sich die Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der Suchtproblematik des Beschwer deführers als unzureichend erweist . Aus den Ak ten ist denn auch ersichtlich, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in sei nem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 10/30) auf einen schweren Alkohol miss brauch (ICD-10: F10.2) hin wies. Aus dem Arztbericht der Y.___ AG vom 28. September 2021 (Urk. 10/33) geht sodann hervor, dass beim Be schwer deführer Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Entzugs syn drom ICD-10: F10.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F10.2) und durch Benzodiaze pine (Entzugssyndrom ICD-10: F13.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F13.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unter an derem dissozi alen Zügen (ICD-10: Z73) diagnostiziert wurden; die Ärzte hielten fest, der Be schwerdeführer sei per f ürsorgerischer Unterbringung zu seiner elften Hos pitali sation eingetreten, auf Zuweisung des Spitals Z.___ und in Beglei tung der Sanität . Die behandelnde Psychiateri n attestierte dem Beschwerdeführer am 26. November 2021 (Urk. 10/41 S. 15 f.) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in alko hol freien Zeiten sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Alkohol konsum und anlässlich seines stationären Aufe nthaltes in der Klinik A.___
eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/43) . D arüber hinaus geht aus den Akten her vor, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Kindes- und Erwachse nen schutz be hörde Bezirk B.___ fachärztlich begutachtet wurde; dem Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 6. April 2021 (Urk. 10/51) sind die Diagnosen Psychische und Ver hal tens störung durch Alko hol (ICD-10: F10.2) und Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2) zu entnehmen. Dr. C.___ führte aus, es bestünden klinische An halts punkte auf beginnende kognitive Beeinträchtigungen mit Vergesslichkeit und Auffassungsstörungen, ebenfalls müsse eine allfällige Persönlichkeitsverän de rung weiter beobachtet werden. RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom
30. März 2022 (Urk. 10/53 S. 3-6) fest, es sei zwar ein Gesundheitsschaden aus gewiesen, aller dings könne nicht von einer anhaltenden vollen Arbeitsun fähig keit ausge gangen werden, da in alkoholfreien Zeiten, die offenbar immer wieder und auch über längere Zeit vorgekommen seien, eine volle Arbeitsfähigkeit vor liegen sollte. Er gänzend fügte sie am 11. Mai 2022 (Urk. 10/53 S. 6) an, die im Vor bescheid ver fahren eingereichten Unterlagen bezögen sich auf die Ver gangen heit, bis anhin sei ein einmaliger Rückfall im November 2021 mit Hospitalisation be kannt. Es sei weiterhin auf die erste Stellungnahme abzustellen, ausser es sei in zwischen zu weiteren gehäuften Rückfällen gekommen.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte der Y.___ AG zu den Akten (Urk. 3/3), woraus hervorgeht, dass er notfall mässig per ärztliche f ürsorgerische Unterbringung in seine 15. Hospitalisation eingetreten war und sich dort vom 7. Juni 2022 bis 21. Juni 2022 aufhielt. Den Ak ten ist überdies zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer seit dem 28. Februar 2022 im E.___ wohnhaft ist, dort indes keine suchtspe zi fische Be handlung wahrnehme, da er seine Abhängigkeit bagatellisier e und keine Krank heitseinsicht besteh e (Urk. 3/4). 1 .3
Nach dem Gesagten steht fest, dass d ie IV-Stelle den Sachverhalt un ge nügend ab ge klärt hat, zumal sie im Hinblick auf BGE 145 V 215 die funkti o nellen Aus wir kungen der Suchterkrankungen nicht eingehend geprüft hat .
D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Ver fü gung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vor nehme und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ent scheide. 2 . 2 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 2 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzu setzen
(Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 8) als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte r Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme