Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1967, Mutter dreier Kinder (geboren 1992, 1994 und 1996), meldete sich am 2. Mai 2013 unter Hinweis auf eine Tumorerkrankung sowie
Schmerzen in den Brüsten und im Rücken sowie Missempfindungen in den Beinen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/8 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 7/24) sowohl einen Ren tenanspruch der Versicherten als auch einen Anspruch auf berufliche Massnah men. 1.2
Unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand meldete sich die Versicherte am 3 0. April 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26), worauf hin die IV-Stelle wiederum Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation tätigte und schliesslich mit Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) einen Leistungsanspruch der Versicherten abermals verneinte. 1.3
Am 1 5. Februar 2020 ersuchte die Versicherte wiederum um IV-Leistungen (Urk. 7/48) . Die IV-Stelle forderte sie daher mit Schreiben vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 7/49) auf, bis spätestens am 2 3. März 2020 aktuelle Beweismittel einzu reichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Die Versicherte reichte daraufhin einen medizinischen Bericht (Urk. 7/51) sowie am 2. März 2020 auch die IV-Anmeldung ein (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2020 (Urk. 7/56) stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichtein treten auf das Leistungsbegehren in Aussich t . Dagegen erhob die Versicherte Ein w ände (Urk. 7/57; Urk. 7/63) und reichte mehrere medizinische Berichte (Urk. 7/61-62) ein. In der Folge trat die IV-Stelle auf das Leistungsg esuch ein (vgl.
Schreiben vom 2 1. November 2020, Urk. 7/67) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85-86; Urk. 7/98) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juni 2022 (Urk. 7/104 = Urk.
2) einen Leis tungsanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 1 3. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Juni 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen - insbesondere psychiatrisches Gutachten mit neu ropsychologischer Testung - an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2022 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) .
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Adminis - trativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend
reforma - torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, gemäss der RAD-Stellungnahme seien die vorhandenen Einschränkungen nicht langandauernd invalidisierend oder sogar krankheitsfremd. So könne dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Maske zum Schutz vor Covid-19 tragen könne, keine Rechnung getragen werden . Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Vielmehr werde von einem verbesserten Gesundheitszustand berichtet. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges Arbeitspensum von 30 %
trotz den durch den behandelnden Arzt attestierten Einschränkungen in vollem Umfang ausüben (vgl. S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die RAD-Stellungnahme könne
– da bereits geringe Zweifel genügen würden - nicht abgestellt werden .
Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt . D ie Sache sei zur psychiatrischen Begut achtung mit neuropsychologischer Testung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 2). Ausserdem würde sie bei guter Gesundheit zwischenzeitlich ein Vollzeitpensum ausüben. Anlässlich der ersten IV-Anmeldung sei sie bloss teil weise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somatischen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum ausüben können . Sie sei somit als Voller werbstätige zu qualifizieren. Ansonsten hätte eine Haushaltsabklärung durchge führt werden müssen, zumal der behandelnde Psychiater erklärt habe, dass sie selbst im familiären Bereich überfordert sei
(S. 5). Die bisherige Tätigkeit könne sie sicherlich nicht mehr ausüben. Die Kinder wären in Gefahr, da sie über keine beziehu n gsweise eine stark reduzierte Impulskontrolle verfüge. I n einer ange passten Tätigkeit liege bloss eine niedrige Arbeitsfähigkeit vor. Es sei tatsächlich eine Verbesserung des Ausprägungsgrades der Depression eingetreten . Dennoch persistiere weiterhin ein ausgewiesener psychischer und kognitiver Gesundheits schaden. Die RAD-Beurteilung sei nicht haltbar (S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 (Urk. 7/52) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) insofern verändert haben, dass nunmehr ein Leis tungsanspruch besteht (vorstehend E. 1.4). Umstritten ist dabei nebst der Status frage insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde. 3.
Die erstmalige
leistungsabweisende Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 7/24) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. Y.___, praktische Ärztin, vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/13/5-8) . Diese ver wies dabei auf Berichte des Universitätsspitals Z.___
vom 1 8. Februar 2013 (Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung; Urk. 7/13/19-21) sowie
vom 1 5. März 2013 (Klinik für Pneumologie; Urk. 7/13/13-15) und konnte gestützt darauf keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1): - Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung - Mikroadenom der Hypophyse, Erstdiagnose (ED) Januar 2013, mit/bei: - zirka 5 mm (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 1 1. Januar 2013) - wahrscheinlich endokrin inaktiv - keine n Hinweis en für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorder lappeninsuffizienz - polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei: - Oligomenorrhoe - Hirsutismus - Dyslipidämie, ED Februar 2013 - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - Anstrengungsasthma, ED 2000
Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor . Die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 100 % in ihrem Teilzeitpensum, das bedeute zu einem Pensum von 30 % in einer Kinderkrippe (S. 2 Ziff. 1.6). 4. 4.1
Anlässlich des im Jahr 2014 gestellten Leistungsgesuchs, welches mit Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) abgewiesen wurde, lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernäh rung, nannten mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 7/35/25-27) folgende Diagnosen (S. 1): - Inzidentalom der Hypophyse, ED Januar 2013, mit/bei: - zirka 4 mm (MRI Dezember 2013) - wahrscheinlich Rathke-Zyste - keine n Hinweis en für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorder lappeninsuffizienz oder endokrine Aktivität des Befundes - polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei: - Oligomenorrhoe - Hirsutismus - Dyslipidämie, ED Februar 2013 - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - Anstrengungsasthma, ED 2000
Die Beschwerdeführerin sei erstmals vor einem Jahr beurteilt worden. Damals hätten sich biochemisch keine Hinweise für eine endokrine Aktivität des hypo physären Befundes oder für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorderlap peninsuffizienz ergeben. In der Kontrollbildgebung vom Dezember 2013 zeige sich ein praktisch unveränderter Befund, wobei nun am ehesten von einer Rathke-Zyste auszugehen sei. De r Hir s utismus sei bei anamnetisch bestehender Oligomenorrhoe am ehesten im Rahmen eines polyzystischen Ovarsyndroms zu beurteilen. Die beklagte intermittierende Galaktorrhoe lasse sich bei normwerti gem Prolaktin endokrinologisch nicht erklären (S. 3). 4. 3
Med. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgende n, hier gekürzt aufgeführ te n Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Mikroadenom der Hypophyse - p olyzystisches Ovarsyndrom - Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits bei Bandscheibenprotru sion L3/4 (Neu) - Anstrengungsasthma, ED 2000 - Zyste 7x3 mm linke Brust (Neu)
Sodann erwähnte er
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
Übergewicht, eine Dyslipidämie, ein en Pendelnystagmus sowie ein en anam nestische n Eisenmangel (S. 1 Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätigkeit als Erzieherin am 2 7. März 2014 (ein Tag) vollständig arbeitsun fähig gewesen. S eit dem 1. Oktober 2013 sei sie arbeitslos und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin eventuell zu 20 bis 30 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin traue sich die Verantwortung für kleine Kinder kaum mehr zu (S. 2 f. Ziff. 1.7). E ine psychosomatische Abklärung sei geplant (S. 3 Ziff. 1.11). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014 erkannte Dr. med. B.___, Fach arzt für Anästhesiologie, dass neu erdings ein Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits sowie eine Zyste in der linken Brust diagnostiziert würden. Als psychosozialer Umstand werde eine Arbeitslosigkeit und Meldung beim RAV erwähnt. Detaillierte Befunde für die Begründung einer dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor . Eine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Urk. 7/45 S. 3 f.). 5. 5.1
Seither sind die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, führte mit Bericht vom 2 8. Januar 2019 (Urk. 7/51) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen auf (S. 1): - c hronischer Huste n, seit November 2018 - Asthma bronchiale, seit zirka 30 Jahren - s aisonale Rhinokonjunktivitis, seit Kindheit - Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung - Mikroadenom der Hypophyse - polyzystisches Ovarsyndrom - Dyslipidämie - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - chronisch lumbovertebrale Schmerzen - Verdacht auf grosses Lipom supraskapulär rechts
Die Beschwerdeführerin berichte seit zirka November 2018 von einem chroni schen Husten. Die Ursache hierfür sei aufgrund der Befunde vermutungsweise das Asthma bronchiale sowie zusätzlich
– trotz kurzem negativen Protonenpumpen inhibitor (PPI) -Trial –
ein Reflux
(S. 1 f.). 5.3
Mit Bericht vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/62) informierte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin bei beklagter Erschöpfung und Hypersom nie unklarer Genese. Die Einschlafneigung habe im Rahmen der Abklärung nicht objektiviert werden können. Aus neurokognitiver Sicht bestehe eine überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, früh kindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächtnis schwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (Differentialdiagnose, DD, assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen. Theoretisch bestehe bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % . Die Beschwerdeführerin profitiere im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige. Zur Beeinflussung der schweren attentionalen Einschränkungen könne eine bedarfsweise Medikation aufgenommen werden (S. 1 f.). 5. 4
Dem Bericht von med. pract . E.___, praktischer Arzt, vom 1 0. September 2020 (Urk. 7/61) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen zu ent nehmen: - Asthma bronchiale - mittelschwere kognitive Fun k tionsstörung, assoziiert an vorbestehende frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwäche als Folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung, aggraviert durch altersbedingt abnehmende Ressourcen
Seitens neurokognitiver Testung bestehe theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % . 5.5
Med. pract . F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 7/70/1-10) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 4. November 2020 behandle und die psychotherapeutischen Sitzungen derzeit zirka alle zwei Wochen erfolgen würden (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er
– nebst mehre ren Vorbefunden - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die se Diagnose sei im November 2020 gestellt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle. Vor dem Hintergrund der vorliegenden somati schen und psychiatrischen Diagnosen sei aus psychiatrischer Sicht davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand noch weiter verschlechter e . Eine genau ere Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 f. Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2020 in jegliche r Tätigkeit vollständig arbeits un fähig (S. 2 Ziff. 1.3, S. 8 Ziff. 4.1-4.2). Sie schaffe es nach eigenen Angaben noch, ihren Haushalt selbständig zu führen (S. 8 Ziff. 4.5). 5.6
Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. März 2021 erkannte med. pract . G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, dass aufgrund des n eu vorliegenden Arztbe richt s eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2014 möglich sei. Auf das Leistungsg esuch könne daher eingetreten werden (Urk. 7/84 S. 3). 5. 7
Med. pract . E.___ gab m it Bericht vom 2 0. Mai 2021 (Urk. 7/78/1-6) an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (S. 2 Ziff. 1.3). D a die Beschwerdeführerin keine Maske tragen könne, sei sie nicht mehr von ihm untersucht worden (S. 3 Ziff. 2.4). 5. 8
Am 2 5. Mai 2021 erfolgte ein MRI des Neurokraniums. Dabei habe sich eine zirka 5x4x4 mm durchmessende Läsion im linken Adenohypophysenlappen
(DD:
Hypophysenmikroadenom; proteinreiche Zyste) gezeigt. Auch lasse sich eine plaqueartige fokal bis zirka 2 mm leicht inhomoge kontrastmittelaffine Verdi ckung der Fa l x (DD: plaqueartige Meningeome; zusätzliche Falx Kalzifikation) ohne relevanten raumfordernden Effekt erkennen . Im Übrigen liege keine patho logische Anreicherung der Pachymeningen vor, jedoch v ereinzelte primär unspe zifische supratentorielle
Marklagergliosen (DD: mikrovaskulärer Genese) . Es bestehe k eine frische oder subakute Ischämie und k eine stattgehabte parenchymale Hämorrhagie. Hinweis e auf eine akzentuierte Involution lägen nicht vor . Sonst würden sich normale Hirnparenchymstrukturen zeigen (vgl. Bericht vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/80 /1). 5. 9
Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2021 hielt med. pract . G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Laut eigenen Angaben sei sie zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV angemeldet. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit für das bisherige ausserhäusliche Pensum. Auf grund der aktuellen Covid-19 Situation sei die Beschwerdeführerin laut den medizinischen Berichten eingeschränkt. Sie könne keine Maske tragen. Die wei teren genannten gesundheitlichen Einschränkungen seien aus versicherungs medizinischer Sicht aktuell nicht relevant. Es handle sich im Wesentlichen um seit Jahren, teilweise seit der Geburt, bestehende gesundheitliche Einschrän kungen. Die Beschwerdeführerin sei bisher immer in der Lage gewesen, ihr Pensum von 30 % zu absolvieren, und fühle sich auch weiterhin zu 30 % arbeits - fä hig. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Pensum
(Urk. 7/84 S. 4 f.). 5. 10
Dem Bericht von med. pract . F.___ vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 7/97 = Urk. 3) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vor bestehende frühkindlich erworbene Teilleistungsstörung (ICD-10 F81.9) - Lern- und Gedächtnisschwäche (ICD-10 F90.0)
Allein aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich eine Arbeits un fähigkeit von 50 bis 70 % . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin durch den natürlichen Alterungsprozess weniger kognitive Ressourcen zur Verfügung habe, und es dadurch zu einer Wesensveränderung gekommen sei. Diese zeige sich in einer reduzierte n Belastbarkeit auf kognitiver Ebene, einer schnelle n Reizbarkeit und einer impulsiven Verhaltensstörung sowie Durchbrüchen bei Belastung .
D ies bereits bei leichteren Alltagsbelastungen, sodass die Beschwerdeführerin auch den eigenen Familie nmitgliedern im alltäglichen Leben deutlich aggressiver und impulsgestörter begegne. In diesem Zustand sei ihr sicherlich k eine Tätigkeit mit Kindern zumutbar, und es wäre sogar eine Gefahr für die Kinder. Auch sei davon auszugehen, dass sich ihr Zustand weiterhin verschlechter e (S. 2 Ziff. 3). Die Wei gerung, eine Maske zu tragen, schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein, sondern s telle nur eine weitere Belastungssituation dar . Im Vordergrund stehe die kogni tive Hirnleistungsstörung, welche im Alter naturgemäss weiter fortschreite. Die Argumentation, wonach diese schon seit der Kindheit bestehe und die Beschwer deführerin damit weiter leben könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Beim
RAD-Arzt handle es sich nicht um einen Neurologen oder Psychiater. Die kogni tiven Störungen seien nur ein Teil der Erkrankung. Die aufgetretenen Wesensver änderungen seien auch im Rahmen des kognitiven Abbaus zu sehen mit Verän derungen der Impulskontrolle und Impulskontrollstörungen. Die Frust - rations toleranzgrenze der Beschwerdeführerin sei deutlich herabgesetzt
(S. 2 f. Ziff. 4). Eine neutrale Begutachtung sei dringend indiziert (S. 3 Ziff. 6). 5.1 1
Mit RAD-Stellungnahme vom 5. Mai 2022 hielt med. pract . G.___ fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich ver - bessert, werde doch nur noch eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) ausgewiesen. Die mittelschwere kognitive Funktionseinschränkung, welche zu der postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 %
führe, bestehe seit jeher. Das Gleiche gelte für die diagnostizierte Lern- und Gedächt nisschwäche (ICD-10 F90.0). Die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei weiterhin verwertbar. Die verminderten kognitiven Ressourcen der Beschwerde - führerin im Rahmen des Alterungsprozesses seien im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bereits berücksichtigt worden und würden in die Arbeitsfähig keit seinschätzung einfliessen. An der RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2021 könne festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges ausser häusliches Arbeitspensum von 30 % mit der attestierten Einschränkung weiterhin in vollem Umfang ausüben. Weitere medizinische Abklärungen würden nicht empfohlen (Urk. 7/103 S. 2 f.). 6. 6.1
Aufgrund der vorhandenen Akten ist zunächst festzuhalten, dass mit der nun diagnostizierten neurokognitiven Funktionsstörung
sowie
de s festgestellten depressiven Leidens seit der letztmaligen materiellen Beurteilung neue Befunde hinzugekommen sind und damit eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist
(vorstehend E. 1.4). 6.2
In diagnostischer Hinsicht ist d ie durch Dr. D.___
aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/62 S. 1 ff.) aus neurokognitiver Sicht festgestellte über wiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächt nisschwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungs störung (DD : assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen, plausibel begründet .
Die durch med. pract . F.___
gestellte psychiatrische Diagnose
– zunächst schwere und anschliessend mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.2) - erweist sich demgegenüber nicht ohne Weiteres als schlüssig und nachvollzieh bar. Anlässlich der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. D.___ im August 2020 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Stim mung selbst als gut (vgl. Urk. 7/62 S. 3 Mitte), und auch Dr. D.___
erwähnte bei der Befunderhebung, dass die Beschwerdeführerin gut gelaunt wirke und Antrieb, Initiation, Stimmung, Affekt - und Impulskontrolle unauffällig seien (vgl. Urk. 7/62 S. 4 Mitte). Soweit nun med. pract . F.___
Anfang November 2020
– und damit nicht einmal drei Monate später - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und dabei angab, es sei davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 4 f f . Ziff. 2.2, Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7), ist dies daher schwer nachzuvollziehen . Ausserdem
erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber med. pract . F.___, sie sei täglich im Stall und könne auch ihren Haushalt noch selbständig führen (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 3 Ziff. 2.1, S. 7 f. Ziff. 3.5,
Ziff. 4.5). Bei einer schweren depressiven Episode ist es allerdings sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient in der Lage ist, soziale, häus liche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (vgl. Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 174). Die diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) erweist sich demzufolge als nicht überzeugend.
D er Ausprägungsgrad der festge stellten affektive n Störung hat sich gemäss med. pract . F.___
zwischenzeit lich ohnehin
verbessert, diagnostizierte er im Dezember 2021 lediglich noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/97 S. 1 Ziff. 1). 6. 3
Ungeachtet dessen bleiben vorliegend die funktionellen Auswirkungen de r bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ebenfalls
nicht vollständig geklärt .
Bei der durch Dr. D.___ vorgenommenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung han delt es sich um eine rein theoretische Aussage, wonach bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwi schen 50 und 70 % bestehe (vgl. Urk. 7/62 S. 2). Eine anhand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen und insbesondere in Bezug auf die Belastungen bei der bisherigen Tätigkeit spezifische Arbeitsfähigkeitseinschät zung erfolgte nicht. Dr. D.___ hielt einzig fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen profitiere, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige (vgl. Urk. 7/62 S. 2).
M ed. pract . F.___
attestierte der Beschwerdeführerin sodann im Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, wobei sich dem entsprechenden Bericht allerdings nicht entnehmen lässt, ob diese Beurteilung auf grund der (nicht überzeugend begründeten) schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) oder aufgrund der fachfremd diagnostizierte n neurokognitiven Funkti onsstörung erfolgte (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 8 Ziff. 4.1-4.3). Im Dezember 2021 äusserte sich med. pract . F.___
s chliesslich nicht mehr zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und erachtete einzig die bisherige Tätigkeit mit Kindern als nicht mehr zumutbar. Dabei stellte er allerdings
nicht die von ihm aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte affektive Störung in den Vordergrund, sondern vielmehr die fachfremd diagnostizierte mittelschwere kognitive Funktionsstörung, welche durch den natürlichen Alterungsprozess fortschreite, und wodurch es zu einer Wesensveränderung bei der Beschwerde - führe rin gekommen sei. Diese Wesensveränderung zeige sich in reduzierter Belastbar keit auf kognitiver Ebene, schneller Reizbarkeit und impulsiven Verhaltensstö rungen sowie Durchbrüchen bei Belastung, dies schon bei leichteren Alltagsbe lastungen. In diesem Zustand sei eine Tätigkeit mit Kindern nicht mehr zumutbar und sogar eine Gefahr für die Kinder (vgl. Urk. 7/97 S. 2 Ziff. 3). Dabei fällt auf, dass die se
durch med. pract . F.___
beschriebene Wesensveränderung anläss lich der durch Dr. D.___
im August 2020 erfolgten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung noch nicht beobachtet w erden konnte . So stellte Dr. D.___ eine unauffällige Impuls- und Affektkontrolle sowie eine gute Laune der Beschwerdeführerin fest (vgl. Urk. 7/62 S. 4).
Zu dieser –
offenbar erst nach der Untersuchung durch Dr. D.___
- eingetrete ne n Wesensveränderung, welche eine Tätigkeit mit Kindern unzumutbar erschei nen lasse,
hat sich RAD-Arzt med. pract . G.___ bisher nicht geäussert. Auch mit dem psychischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin und der diag nostizierten affektiven Störung hat sich RAD -Arzt med. pract . G.___ nicht vertieft
auseinandergesetzt und einzig festgehalten, dass sich diese zwischen - zeitlich verbessert habe (vgl. Urk. 7/84 S. 3 f.; Urk. 7/103 S. 3). A nhand der vorlie genden Akten bleibt indessen unklar, ob und in welchem Ausmass med. pract . F.___
d ieser depressiven Störung bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung Gewicht beigemessen hat .
Zudem haben sich bisher weder der behandelnde Arzt noch der RAD zu den Standardindikatoren geäussert, obwohl grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE
143 V 418 E.
6 und
7; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Überdies ist festzuhalten, dass es sich bei RAD-Arzt med. pract . G.___ um einen Arbeitsmediziner handelt, weshalb die not wendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung des vorliegend neurologischen und psychischen Gesundheitsschadens fraglich erscheint (vorstehend E. 1.6).
Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD Beurteilung erhebliche Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweist, um ein zig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in abschliessend beurteilen zu können (vorstehend E. 1. 6). Auch die übrigen Akten erlauben – wie soeben ausgeführt – keine zuverlässige Beur teilung . Damit ist eine R ü ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht erfor derlich. Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Juni 2021 selbst an gab, dass sie aktuell zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet sei (vgl. Urk. 7/79), kann einzig gestützt auf diese Aussage eine relevante Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ohne weitergehende n Abklärungen verneint werden, steht doch insbesondere die sozi alversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegend eben falls (noch) nicht zweifelsfrei fest (vgl. nachstehend E. 6.4) . 6. 4
Hinsichtlich der zwischen den Parteien ebenfalls strittigen sozialversicherungs rechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese bisher als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/21 S. 3; Urk. 7/45 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin nun erstmals vor, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Sie sei bisher bloss teilweise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somati schen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum aus üben können (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Vorbrin gen bisher nicht geäussert.
Anhand der vorhandenen Akten lässt sich erkennen, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin (geboren 1992, 1994 und 1996) bereits seit längerem voll jährig sind; d er jüngste Sohn seit Juli 2014 und damit seit fast neun Jahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2013 arbeitslos gemeldet und hat dabei gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Vermittlungsfähigkeit von (immerhin) 50 % angegeben (vgl. Urk. 7/39 S. 1). Dass sie seit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes je eine voll zeitliche Tätigkeit gesucht oder sogar ausgeübt hat, ist nicht aktenkundig. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass dies aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unterblieben ist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. Ausserdem
ist
a nhand der im IK-Auszug (Urk. 7/102) aufgeführten Einkommen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 kaum je in einem Vollzeitpensum gearbeitet haben dürfte. Genaue Angaben zum damaligen Pensum sind jedoch nicht aktenkundig. Auch bei der im August 2010 erfolgten Arbeitsaufnahme in eine m Pensum von 30 %
(Urk. 7/12) war das jüngste Kind bereits 14 Jahre alt. Gestützt auf das soeben Ausgeführte
bestehen demnach keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpensum aus üben würde. Vielmehr scheint es wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für ein tiefes Pensum /Teilzeitpensum entschieden hat. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jedoch weiterhin lediglich zu 30 % erwerbs tätig wäre, lässt sich
– insbesondere in Anbetracht der
im Jahr 2013 festgelegten 50%igen Vermittlungsfähigkeit – zumindest nicht ohne weitergehende Abklä rung en annehmen. Entsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung auch hierzu zu äussern und die notwendigen Abklärungen zu tätigen, was bisher unterblieben ist. 6. 5
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1 ' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 5. Februar 2020 ersuchte die Versicherte wiederum um IV-Leistungen (Urk. 7/48) . Die IV-Stelle forderte sie daher mit Schreiben vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 7/49) auf, bis spätestens am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 , S. 8 Ziff. 4.1-4.2). Sie schaffe es nach eigenen Angaben noch, ihren Haushalt selbständig zu führen (S. 8 Ziff. 4.5). 5.6
Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. März 2021 erkannte med. pract . G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, dass aufgrund des n eu vorliegenden Arztbe richt s eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2014 möglich sei. Auf das Leistungsg esuch könne daher eingetreten werden (Urk. 7/84 S. 3). 5. 7
Med. pract . E.___ gab m it Bericht vom 2 0. Mai 2021 (Urk. 7/78/1-6) an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (S. 2 Ziff. 1.3). D a die Beschwerdeführerin keine Maske tragen könne, sei sie nicht mehr von ihm untersucht worden (S. 3 Ziff. 2.4). 5.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) .
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Adminis - trativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend
reforma - torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 3. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Juni 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen - insbesondere psychiatrisches Gutachten mit neu ropsychologischer Testung - an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2022 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, gemäss der RAD-Stellungnahme seien die vorhandenen Einschränkungen nicht langandauernd invalidisierend oder sogar krankheitsfremd. So könne dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Maske zum Schutz vor Covid-19 tragen könne, keine Rechnung getragen werden . Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Vielmehr werde von einem verbesserten Gesundheitszustand berichtet. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges Arbeitspensum von 30 %
trotz den durch den behandelnden Arzt attestierten Einschränkungen in vollem Umfang ausüben (vgl. S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die RAD-Stellungnahme könne
– da bereits geringe Zweifel genügen würden - nicht abgestellt werden .
Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt . D ie Sache sei zur psychiatrischen Begut achtung mit neuropsychologischer Testung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 2). Ausserdem würde sie bei guter Gesundheit zwischenzeitlich ein Vollzeitpensum ausüben. Anlässlich der ersten IV-Anmeldung sei sie bloss teil weise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somatischen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum ausüben können . Sie sei somit als Voller werbstätige zu qualifizieren. Ansonsten hätte eine Haushaltsabklärung durchge führt werden müssen, zumal der behandelnde Psychiater erklärt habe, dass sie selbst im familiären Bereich überfordert sei
(S. 5). Die bisherige Tätigkeit könne sie sicherlich nicht mehr ausüben. Die Kinder wären in Gefahr, da sie über keine beziehu n gsweise eine stark reduzierte Impulskontrolle verfüge. I n einer ange passten Tätigkeit liege bloss eine niedrige Arbeitsfähigkeit vor. Es sei tatsächlich eine Verbesserung des Ausprägungsgrades der Depression eingetreten . Dennoch persistiere weiterhin ein ausgewiesener psychischer und kognitiver Gesundheits schaden. Die RAD-Beurteilung sei nicht haltbar (S. 6).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 (Urk. 7/52) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) insofern verändert haben, dass nunmehr ein Leis tungsanspruch besteht (vorstehend E. 1.4). Umstritten ist dabei nebst der Status frage insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde. 3.
Die erstmalige
leistungsabweisende Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 7/24) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. Y.___, praktische Ärztin, vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/13/5-8) . Diese ver wies dabei auf Berichte des Universitätsspitals Z.___
vom 1 8. Februar 2013 (Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung; Urk. 7/13/19-21) sowie
vom 1 5. März 2013 (Klinik für Pneumologie; Urk. 7/13/13-15) und konnte gestützt darauf keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1): - Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung - Mikroadenom der Hypophyse, Erstdiagnose (ED) Januar 2013, mit/bei: - zirka 5 mm (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 1 1. Januar 2013) - wahrscheinlich endokrin inaktiv - keine n Hinweis en für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorder lappeninsuffizienz - polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei: - Oligomenorrhoe - Hirsutismus - Dyslipidämie, ED Februar 2013 - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - Anstrengungsasthma, ED 2000
Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor . Die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 100 % in ihrem Teilzeitpensum, das bedeute zu einem Pensum von 30 % in einer Kinderkrippe (S. 2 Ziff. 1.6). 4. 4.1
Anlässlich des im Jahr 2014 gestellten Leistungsgesuchs, welches mit Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) abgewiesen wurde, lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernäh rung, nannten mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 7/35/25-27) folgende Diagnosen (S. 1): - Inzidentalom der Hypophyse, ED Januar 2013, mit/bei: - zirka 4 mm (MRI Dezember 2013) - wahrscheinlich Rathke-Zyste - keine n Hinweis en für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorder lappeninsuffizienz oder endokrine Aktivität des Befundes - polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei: - Oligomenorrhoe - Hirsutismus - Dyslipidämie, ED Februar 2013 - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - Anstrengungsasthma, ED 2000
Die Beschwerdeführerin sei erstmals vor einem Jahr beurteilt worden. Damals hätten sich biochemisch keine Hinweise für eine endokrine Aktivität des hypo physären Befundes oder für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorderlap peninsuffizienz ergeben. In der Kontrollbildgebung vom Dezember 2013 zeige sich ein praktisch unveränderter Befund, wobei nun am ehesten von einer Rathke-Zyste auszugehen sei. De r Hir s utismus sei bei anamnetisch bestehender Oligomenorrhoe am ehesten im Rahmen eines polyzystischen Ovarsyndroms zu beurteilen. Die beklagte intermittierende Galaktorrhoe lasse sich bei normwerti gem Prolaktin endokrinologisch nicht erklären (S. 3). 4. 3
Med. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgende n, hier gekürzt aufgeführ te n Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Mikroadenom der Hypophyse - p olyzystisches Ovarsyndrom - Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits bei Bandscheibenprotru sion L3/4 (Neu) - Anstrengungsasthma, ED 2000 - Zyste 7x3 mm linke Brust (Neu)
Sodann erwähnte er
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
Übergewicht, eine Dyslipidämie, ein en Pendelnystagmus sowie ein en anam nestische n Eisenmangel (S. 1 Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätigkeit als Erzieherin am 2 7. März 2014 (ein Tag) vollständig arbeitsun fähig gewesen. S eit dem 1. Oktober 2013 sei sie arbeitslos und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin eventuell zu 20 bis 30 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin traue sich die Verantwortung für kleine Kinder kaum mehr zu (S. 2 f. Ziff. 1.7). E ine psychosomatische Abklärung sei geplant (S. 3 Ziff. 1.11). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014 erkannte Dr. med. B.___, Fach arzt für Anästhesiologie, dass neu erdings ein Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits sowie eine Zyste in der linken Brust diagnostiziert würden. Als psychosozialer Umstand werde eine Arbeitslosigkeit und Meldung beim RAV erwähnt. Detaillierte Befunde für die Begründung einer dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor . Eine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Urk. 7/45 S. 3 f.). 5. 5.1
Seither sind die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, führte mit Bericht vom 2 8. Januar 2019 (Urk. 7/51) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen auf (S. 1): - c hronischer Huste n, seit November 2018 - Asthma bronchiale, seit zirka 30 Jahren - s aisonale Rhinokonjunktivitis, seit Kindheit - Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung - Mikroadenom der Hypophyse - polyzystisches Ovarsyndrom - Dyslipidämie - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - chronisch lumbovertebrale Schmerzen - Verdacht auf grosses Lipom supraskapulär rechts
Die Beschwerdeführerin berichte seit zirka November 2018 von einem chroni schen Husten. Die Ursache hierfür sei aufgrund der Befunde vermutungsweise das Asthma bronchiale sowie zusätzlich
– trotz kurzem negativen Protonenpumpen inhibitor (PPI) -Trial –
ein Reflux
(S. 1 f.). 5.3
Mit Bericht vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/62) informierte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin bei beklagter Erschöpfung und Hypersom nie unklarer Genese. Die Einschlafneigung habe im Rahmen der Abklärung nicht objektiviert werden können. Aus neurokognitiver Sicht bestehe eine überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, früh kindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächtnis schwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (Differentialdiagnose, DD, assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen. Theoretisch bestehe bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % . Die Beschwerdeführerin profitiere im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige. Zur Beeinflussung der schweren attentionalen Einschränkungen könne eine bedarfsweise Medikation aufgenommen werden (S. 1 f.). 5. 4
Dem Bericht von med. pract . E.___, praktischer Arzt, vom 1 0. September 2020 (Urk. 7/61) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen zu ent nehmen: - Asthma bronchiale - mittelschwere kognitive Fun k tionsstörung, assoziiert an vorbestehende frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwäche als Folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung, aggraviert durch altersbedingt abnehmende Ressourcen
Seitens neurokognitiver Testung bestehe theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % . 5.5
Med. pract . F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 7/70/1-10) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 4. November 2020 behandle und die psychotherapeutischen Sitzungen derzeit zirka alle zwei Wochen erfolgen würden (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er
– nebst mehre ren Vorbefunden - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die se Diagnose sei im November 2020 gestellt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle. Vor dem Hintergrund der vorliegenden somati schen und psychiatrischen Diagnosen sei aus psychiatrischer Sicht davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand noch weiter verschlechter e . Eine genau ere Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 f. Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2020 in jegliche r Tätigkeit vollständig arbeits un fähig (S. 2 Ziff.
E. 2.5 und Ziff.
E. 2.7 ), ist dies daher schwer nachzuvollziehen . Ausserdem
erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber med. pract . F.___, sie sei täglich im Stall und könne auch ihren Haushalt noch selbständig führen (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 3 Ziff. 2.1, S. 7 f. Ziff. 3.5,
Ziff. 4.5). Bei einer schweren depressiven Episode ist es allerdings sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient in der Lage ist, soziale, häus liche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (vgl. Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 174). Die diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) erweist sich demzufolge als nicht überzeugend.
D er Ausprägungsgrad der festge stellten affektive n Störung hat sich gemäss med. pract . F.___
zwischenzeit lich ohnehin
verbessert, diagnostizierte er im Dezember 2021 lediglich noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/97 S. 1 Ziff. 1). 6. 3
Ungeachtet dessen bleiben vorliegend die funktionellen Auswirkungen de r bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ebenfalls
nicht vollständig geklärt .
Bei der durch Dr. D.___ vorgenommenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung han delt es sich um eine rein theoretische Aussage, wonach bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwi schen 50 und 70 % bestehe (vgl. Urk. 7/62 S. 2). Eine anhand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen und insbesondere in Bezug auf die Belastungen bei der bisherigen Tätigkeit spezifische Arbeitsfähigkeitseinschät zung erfolgte nicht. Dr. D.___ hielt einzig fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen profitiere, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige (vgl. Urk. 7/62 S. 2).
M ed. pract . F.___
attestierte der Beschwerdeführerin sodann im Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, wobei sich dem entsprechenden Bericht allerdings nicht entnehmen lässt, ob diese Beurteilung auf grund der (nicht überzeugend begründeten) schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) oder aufgrund der fachfremd diagnostizierte n neurokognitiven Funkti onsstörung erfolgte (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 8 Ziff. 4.1-4.3). Im Dezember 2021 äusserte sich med. pract . F.___
s chliesslich nicht mehr zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und erachtete einzig die bisherige Tätigkeit mit Kindern als nicht mehr zumutbar. Dabei stellte er allerdings
nicht die von ihm aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte affektive Störung in den Vordergrund, sondern vielmehr die fachfremd diagnostizierte mittelschwere kognitive Funktionsstörung, welche durch den natürlichen Alterungsprozess fortschreite, und wodurch es zu einer Wesensveränderung bei der Beschwerde - führe rin gekommen sei. Diese Wesensveränderung zeige sich in reduzierter Belastbar keit auf kognitiver Ebene, schneller Reizbarkeit und impulsiven Verhaltensstö rungen sowie Durchbrüchen bei Belastung, dies schon bei leichteren Alltagsbe lastungen. In diesem Zustand sei eine Tätigkeit mit Kindern nicht mehr zumutbar und sogar eine Gefahr für die Kinder (vgl. Urk. 7/97 S. 2 Ziff. 3). Dabei fällt auf, dass die se
durch med. pract . F.___
beschriebene Wesensveränderung anläss lich der durch Dr. D.___
im August 2020 erfolgten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung noch nicht beobachtet w erden konnte . So stellte Dr. D.___ eine unauffällige Impuls- und Affektkontrolle sowie eine gute Laune der Beschwerdeführerin fest (vgl. Urk. 7/62 S. 4).
Zu dieser –
offenbar erst nach der Untersuchung durch Dr. D.___
- eingetrete ne n Wesensveränderung, welche eine Tätigkeit mit Kindern unzumutbar erschei nen lasse,
hat sich RAD-Arzt med. pract . G.___ bisher nicht geäussert. Auch mit dem psychischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin und der diag nostizierten affektiven Störung hat sich RAD -Arzt med. pract . G.___ nicht vertieft
auseinandergesetzt und einzig festgehalten, dass sich diese zwischen - zeitlich verbessert habe (vgl. Urk. 7/84 S. 3 f.; Urk. 7/103 S. 3). A nhand der vorlie genden Akten bleibt indessen unklar, ob und in welchem Ausmass med. pract . F.___
d ieser depressiven Störung bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung Gewicht beigemessen hat .
Zudem haben sich bisher weder der behandelnde Arzt noch der RAD zu den Standardindikatoren geäussert, obwohl grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE
143 V 418 E.
6 und
7; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Überdies ist festzuhalten, dass es sich bei RAD-Arzt med. pract . G.___ um einen Arbeitsmediziner handelt, weshalb die not wendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung des vorliegend neurologischen und psychischen Gesundheitsschadens fraglich erscheint (vorstehend E. 1.6).
Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD Beurteilung erhebliche Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweist, um ein zig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in abschliessend beurteilen zu können (vorstehend E. 1. 6). Auch die übrigen Akten erlauben – wie soeben ausgeführt – keine zuverlässige Beur teilung . Damit ist eine R ü ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht erfor derlich. Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Juni 2021 selbst an gab, dass sie aktuell zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet sei (vgl. Urk. 7/79), kann einzig gestützt auf diese Aussage eine relevante Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ohne weitergehende n Abklärungen verneint werden, steht doch insbesondere die sozi alversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegend eben falls (noch) nicht zweifelsfrei fest (vgl. nachstehend E. 6.4) . 6. 4
Hinsichtlich der zwischen den Parteien ebenfalls strittigen sozialversicherungs rechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese bisher als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/21 S. 3; Urk. 7/45 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin nun erstmals vor, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Sie sei bisher bloss teilweise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somati schen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum aus üben können (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Vorbrin gen bisher nicht geäussert.
Anhand der vorhandenen Akten lässt sich erkennen, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin (geboren 1992, 1994 und 1996) bereits seit längerem voll jährig sind; d er jüngste Sohn seit Juli 2014 und damit seit fast neun Jahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2013 arbeitslos gemeldet und hat dabei gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Vermittlungsfähigkeit von (immerhin) 50 % angegeben (vgl. Urk. 7/39 S. 1). Dass sie seit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes je eine voll zeitliche Tätigkeit gesucht oder sogar ausgeübt hat, ist nicht aktenkundig. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass dies aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unterblieben ist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. Ausserdem
ist
a nhand der im IK-Auszug (Urk. 7/102) aufgeführten Einkommen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 kaum je in einem Vollzeitpensum gearbeitet haben dürfte. Genaue Angaben zum damaligen Pensum sind jedoch nicht aktenkundig. Auch bei der im August 2010 erfolgten Arbeitsaufnahme in eine m Pensum von 30 %
(Urk. 7/12) war das jüngste Kind bereits 14 Jahre alt. Gestützt auf das soeben Ausgeführte
bestehen demnach keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpensum aus üben würde. Vielmehr scheint es wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für ein tiefes Pensum /Teilzeitpensum entschieden hat. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jedoch weiterhin lediglich zu 30 % erwerbs tätig wäre, lässt sich
– insbesondere in Anbetracht der
im Jahr 2013 festgelegten 50%igen Vermittlungsfähigkeit – zumindest nicht ohne weitergehende Abklä rung en annehmen. Entsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung auch hierzu zu äussern und die notwendigen Abklärungen zu tätigen, was bisher unterblieben ist. 6. 5
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1 ' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Aufgrund der vorhandenen Akten ist zunächst festzuhalten, dass mit der nun diagnostizierten neurokognitiven Funktionsstörung
sowie
de s festgestellten depressiven Leidens seit der letztmaligen materiellen Beurteilung neue Befunde hinzugekommen sind und damit eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist
(vorstehend E. 1.4).
E. 6.2 In diagnostischer Hinsicht ist d ie durch Dr. D.___
aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/62 S. 1 ff.) aus neurokognitiver Sicht festgestellte über wiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächt nisschwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungs störung (DD : assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen, plausibel begründet .
Die durch med. pract . F.___
gestellte psychiatrische Diagnose
– zunächst schwere und anschliessend mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.2) - erweist sich demgegenüber nicht ohne Weiteres als schlüssig und nachvollzieh bar. Anlässlich der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. D.___ im August 2020 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Stim mung selbst als gut (vgl. Urk. 7/62 S. 3 Mitte), und auch Dr. D.___
erwähnte bei der Befunderhebung, dass die Beschwerdeführerin gut gelaunt wirke und Antrieb, Initiation, Stimmung, Affekt - und Impulskontrolle unauffällig seien (vgl. Urk. 7/62 S. 4 Mitte). Soweit nun med. pract . F.___
Anfang November 2020
– und damit nicht einmal drei Monate später - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und dabei angab, es sei davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 4 f f . Ziff. 2.2, Ziff.
E. 8 Am 2 5. Mai 2021 erfolgte ein MRI des Neurokraniums. Dabei habe sich eine zirka 5x4x4 mm durchmessende Läsion im linken Adenohypophysenlappen
(DD:
Hypophysenmikroadenom; proteinreiche Zyste) gezeigt. Auch lasse sich eine plaqueartige fokal bis zirka 2 mm leicht inhomoge kontrastmittelaffine Verdi ckung der Fa l x (DD: plaqueartige Meningeome; zusätzliche Falx Kalzifikation) ohne relevanten raumfordernden Effekt erkennen . Im Übrigen liege keine patho logische Anreicherung der Pachymeningen vor, jedoch v ereinzelte primär unspe zifische supratentorielle
Marklagergliosen (DD: mikrovaskulärer Genese) . Es bestehe k eine frische oder subakute Ischämie und k eine stattgehabte parenchymale Hämorrhagie. Hinweis e auf eine akzentuierte Involution lägen nicht vor . Sonst würden sich normale Hirnparenchymstrukturen zeigen (vgl. Bericht vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/80 /1). 5.
E. 9 Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2021 hielt med. pract . G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Laut eigenen Angaben sei sie zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV angemeldet. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit für das bisherige ausserhäusliche Pensum. Auf grund der aktuellen Covid-19 Situation sei die Beschwerdeführerin laut den medizinischen Berichten eingeschränkt. Sie könne keine Maske tragen. Die wei teren genannten gesundheitlichen Einschränkungen seien aus versicherungs medizinischer Sicht aktuell nicht relevant. Es handle sich im Wesentlichen um seit Jahren, teilweise seit der Geburt, bestehende gesundheitliche Einschrän kungen. Die Beschwerdeführerin sei bisher immer in der Lage gewesen, ihr Pensum von 30 % zu absolvieren, und fühle sich auch weiterhin zu 30 % arbeits - fä hig. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Pensum
(Urk. 7/84 S. 4 f.). 5.
E. 10 Dem Bericht von med. pract . F.___ vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 7/97 = Urk. 3) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vor bestehende frühkindlich erworbene Teilleistungsstörung (ICD-10 F81.9) - Lern- und Gedächtnisschwäche (ICD-10 F90.0)
Allein aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich eine Arbeits un fähigkeit von 50 bis 70 % . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin durch den natürlichen Alterungsprozess weniger kognitive Ressourcen zur Verfügung habe, und es dadurch zu einer Wesensveränderung gekommen sei. Diese zeige sich in einer reduzierte n Belastbarkeit auf kognitiver Ebene, einer schnelle n Reizbarkeit und einer impulsiven Verhaltensstörung sowie Durchbrüchen bei Belastung .
D ies bereits bei leichteren Alltagsbelastungen, sodass die Beschwerdeführerin auch den eigenen Familie nmitgliedern im alltäglichen Leben deutlich aggressiver und impulsgestörter begegne. In diesem Zustand sei ihr sicherlich k eine Tätigkeit mit Kindern zumutbar, und es wäre sogar eine Gefahr für die Kinder. Auch sei davon auszugehen, dass sich ihr Zustand weiterhin verschlechter e (S. 2 Ziff. 3). Die Wei gerung, eine Maske zu tragen, schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein, sondern s telle nur eine weitere Belastungssituation dar . Im Vordergrund stehe die kogni tive Hirnleistungsstörung, welche im Alter naturgemäss weiter fortschreite. Die Argumentation, wonach diese schon seit der Kindheit bestehe und die Beschwer deführerin damit weiter leben könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Beim
RAD-Arzt handle es sich nicht um einen Neurologen oder Psychiater. Die kogni tiven Störungen seien nur ein Teil der Erkrankung. Die aufgetretenen Wesensver änderungen seien auch im Rahmen des kognitiven Abbaus zu sehen mit Verän derungen der Impulskontrolle und Impulskontrollstörungen. Die Frust - rations toleranzgrenze der Beschwerdeführerin sei deutlich herabgesetzt
(S. 2 f. Ziff. 4). Eine neutrale Begutachtung sei dringend indiziert (S. 3 Ziff. 6). 5.1 1
Mit RAD-Stellungnahme vom 5. Mai 2022 hielt med. pract . G.___ fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich ver - bessert, werde doch nur noch eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) ausgewiesen. Die mittelschwere kognitive Funktionseinschränkung, welche zu der postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 %
führe, bestehe seit jeher. Das Gleiche gelte für die diagnostizierte Lern- und Gedächt nisschwäche (ICD-10 F90.0). Die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei weiterhin verwertbar. Die verminderten kognitiven Ressourcen der Beschwerde - führerin im Rahmen des Alterungsprozesses seien im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bereits berücksichtigt worden und würden in die Arbeitsfähig keit seinschätzung einfliessen. An der RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2021 könne festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges ausser häusliches Arbeitspensum von 30 % mit der attestierten Einschränkung weiterhin in vollem Umfang ausüben. Weitere medizinische Abklärungen würden nicht empfohlen (Urk. 7/103 S. 2 f.). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00383
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
3. April 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1967, Mutter dreier Kinder (geboren 1992, 1994 und 1996), meldete sich am 2. Mai 2013 unter Hinweis auf eine Tumorerkrankung sowie
Schmerzen in den Brüsten und im Rücken sowie Missempfindungen in den Beinen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/8 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 7/24) sowohl einen Ren tenanspruch der Versicherten als auch einen Anspruch auf berufliche Massnah men. 1.2
Unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand meldete sich die Versicherte am 3 0. April 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26), worauf hin die IV-Stelle wiederum Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation tätigte und schliesslich mit Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) einen Leistungsanspruch der Versicherten abermals verneinte. 1.3
Am 1 5. Februar 2020 ersuchte die Versicherte wiederum um IV-Leistungen (Urk. 7/48) . Die IV-Stelle forderte sie daher mit Schreiben vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 7/49) auf, bis spätestens am 2 3. März 2020 aktuelle Beweismittel einzu reichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Die Versicherte reichte daraufhin einen medizinischen Bericht (Urk. 7/51) sowie am 2. März 2020 auch die IV-Anmeldung ein (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2020 (Urk. 7/56) stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichtein treten auf das Leistungsbegehren in Aussich t . Dagegen erhob die Versicherte Ein w ände (Urk. 7/57; Urk. 7/63) und reichte mehrere medizinische Berichte (Urk. 7/61-62) ein. In der Folge trat die IV-Stelle auf das Leistungsg esuch ein (vgl.
Schreiben vom 2 1. November 2020, Urk. 7/67) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85-86; Urk. 7/98) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juni 2022 (Urk. 7/104 = Urk.
2) einen Leis tungsanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 1 3. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Juni 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen - insbesondere psychiatrisches Gutachten mit neu ropsychologischer Testung - an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2022 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) .
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Adminis - trativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend
reforma - torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, gemäss der RAD-Stellungnahme seien die vorhandenen Einschränkungen nicht langandauernd invalidisierend oder sogar krankheitsfremd. So könne dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Maske zum Schutz vor Covid-19 tragen könne, keine Rechnung getragen werden . Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Vielmehr werde von einem verbesserten Gesundheitszustand berichtet. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges Arbeitspensum von 30 %
trotz den durch den behandelnden Arzt attestierten Einschränkungen in vollem Umfang ausüben (vgl. S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die RAD-Stellungnahme könne
– da bereits geringe Zweifel genügen würden - nicht abgestellt werden .
Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt . D ie Sache sei zur psychiatrischen Begut achtung mit neuropsychologischer Testung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 2). Ausserdem würde sie bei guter Gesundheit zwischenzeitlich ein Vollzeitpensum ausüben. Anlässlich der ersten IV-Anmeldung sei sie bloss teil weise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somatischen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum ausüben können . Sie sei somit als Voller werbstätige zu qualifizieren. Ansonsten hätte eine Haushaltsabklärung durchge führt werden müssen, zumal der behandelnde Psychiater erklärt habe, dass sie selbst im familiären Bereich überfordert sei
(S. 5). Die bisherige Tätigkeit könne sie sicherlich nicht mehr ausüben. Die Kinder wären in Gefahr, da sie über keine beziehu n gsweise eine stark reduzierte Impulskontrolle verfüge. I n einer ange passten Tätigkeit liege bloss eine niedrige Arbeitsfähigkeit vor. Es sei tatsächlich eine Verbesserung des Ausprägungsgrades der Depression eingetreten . Dennoch persistiere weiterhin ein ausgewiesener psychischer und kognitiver Gesundheits schaden. Die RAD-Beurteilung sei nicht haltbar (S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 (Urk. 7/52) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) insofern verändert haben, dass nunmehr ein Leis tungsanspruch besteht (vorstehend E. 1.4). Umstritten ist dabei nebst der Status frage insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde. 3.
Die erstmalige
leistungsabweisende Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 7/24) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. Y.___, praktische Ärztin, vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/13/5-8) . Diese ver wies dabei auf Berichte des Universitätsspitals Z.___
vom 1 8. Februar 2013 (Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung; Urk. 7/13/19-21) sowie
vom 1 5. März 2013 (Klinik für Pneumologie; Urk. 7/13/13-15) und konnte gestützt darauf keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1): - Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung - Mikroadenom der Hypophyse, Erstdiagnose (ED) Januar 2013, mit/bei: - zirka 5 mm (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 1 1. Januar 2013) - wahrscheinlich endokrin inaktiv - keine n Hinweis en für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorder lappeninsuffizienz - polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei: - Oligomenorrhoe - Hirsutismus - Dyslipidämie, ED Februar 2013 - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - Anstrengungsasthma, ED 2000
Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor . Die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 100 % in ihrem Teilzeitpensum, das bedeute zu einem Pensum von 30 % in einer Kinderkrippe (S. 2 Ziff. 1.6). 4. 4.1
Anlässlich des im Jahr 2014 gestellten Leistungsgesuchs, welches mit Verfügung vom 1 2. November 2014 (Urk. 7/46) abgewiesen wurde, lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernäh rung, nannten mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 7/35/25-27) folgende Diagnosen (S. 1): - Inzidentalom der Hypophyse, ED Januar 2013, mit/bei: - zirka 4 mm (MRI Dezember 2013) - wahrscheinlich Rathke-Zyste - keine n Hinweis en für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorder lappeninsuffizienz oder endokrine Aktivität des Befundes - polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei: - Oligomenorrhoe - Hirsutismus - Dyslipidämie, ED Februar 2013 - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - Anstrengungsasthma, ED 2000
Die Beschwerdeführerin sei erstmals vor einem Jahr beurteilt worden. Damals hätten sich biochemisch keine Hinweise für eine endokrine Aktivität des hypo physären Befundes oder für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorderlap peninsuffizienz ergeben. In der Kontrollbildgebung vom Dezember 2013 zeige sich ein praktisch unveränderter Befund, wobei nun am ehesten von einer Rathke-Zyste auszugehen sei. De r Hir s utismus sei bei anamnetisch bestehender Oligomenorrhoe am ehesten im Rahmen eines polyzystischen Ovarsyndroms zu beurteilen. Die beklagte intermittierende Galaktorrhoe lasse sich bei normwerti gem Prolaktin endokrinologisch nicht erklären (S. 3). 4. 3
Med. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgende n, hier gekürzt aufgeführ te n Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Mikroadenom der Hypophyse - p olyzystisches Ovarsyndrom - Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits bei Bandscheibenprotru sion L3/4 (Neu) - Anstrengungsasthma, ED 2000 - Zyste 7x3 mm linke Brust (Neu)
Sodann erwähnte er
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
Übergewicht, eine Dyslipidämie, ein en Pendelnystagmus sowie ein en anam nestische n Eisenmangel (S. 1 Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätigkeit als Erzieherin am 2 7. März 2014 (ein Tag) vollständig arbeitsun fähig gewesen. S eit dem 1. Oktober 2013 sei sie arbeitslos und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin eventuell zu 20 bis 30 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin traue sich die Verantwortung für kleine Kinder kaum mehr zu (S. 2 f. Ziff. 1.7). E ine psychosomatische Abklärung sei geplant (S. 3 Ziff. 1.11). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014 erkannte Dr. med. B.___, Fach arzt für Anästhesiologie, dass neu erdings ein Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits sowie eine Zyste in der linken Brust diagnostiziert würden. Als psychosozialer Umstand werde eine Arbeitslosigkeit und Meldung beim RAV erwähnt. Detaillierte Befunde für die Begründung einer dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor . Eine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Urk. 7/45 S. 3 f.). 5. 5.1
Seither sind die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, führte mit Bericht vom 2 8. Januar 2019 (Urk. 7/51) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen auf (S. 1): - c hronischer Huste n, seit November 2018 - Asthma bronchiale, seit zirka 30 Jahren - s aisonale Rhinokonjunktivitis, seit Kindheit - Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung - Mikroadenom der Hypophyse - polyzystisches Ovarsyndrom - Dyslipidämie - Übergewicht - kongenitaler Pendelnystagmus - chronisch lumbovertebrale Schmerzen - Verdacht auf grosses Lipom supraskapulär rechts
Die Beschwerdeführerin berichte seit zirka November 2018 von einem chroni schen Husten. Die Ursache hierfür sei aufgrund der Befunde vermutungsweise das Asthma bronchiale sowie zusätzlich
– trotz kurzem negativen Protonenpumpen inhibitor (PPI) -Trial –
ein Reflux
(S. 1 f.). 5.3
Mit Bericht vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/62) informierte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin bei beklagter Erschöpfung und Hypersom nie unklarer Genese. Die Einschlafneigung habe im Rahmen der Abklärung nicht objektiviert werden können. Aus neurokognitiver Sicht bestehe eine überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, früh kindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächtnis schwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (Differentialdiagnose, DD, assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen. Theoretisch bestehe bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % . Die Beschwerdeführerin profitiere im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige. Zur Beeinflussung der schweren attentionalen Einschränkungen könne eine bedarfsweise Medikation aufgenommen werden (S. 1 f.). 5. 4
Dem Bericht von med. pract . E.___, praktischer Arzt, vom 1 0. September 2020 (Urk. 7/61) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen zu ent nehmen: - Asthma bronchiale - mittelschwere kognitive Fun k tionsstörung, assoziiert an vorbestehende frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwäche als Folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung, aggraviert durch altersbedingt abnehmende Ressourcen
Seitens neurokognitiver Testung bestehe theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % . 5.5
Med. pract . F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 7/70/1-10) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 4. November 2020 behandle und die psychotherapeutischen Sitzungen derzeit zirka alle zwei Wochen erfolgen würden (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er
– nebst mehre ren Vorbefunden - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die se Diagnose sei im November 2020 gestellt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle. Vor dem Hintergrund der vorliegenden somati schen und psychiatrischen Diagnosen sei aus psychiatrischer Sicht davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand noch weiter verschlechter e . Eine genau ere Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 f. Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2020 in jegliche r Tätigkeit vollständig arbeits un fähig (S. 2 Ziff. 1.3, S. 8 Ziff. 4.1-4.2). Sie schaffe es nach eigenen Angaben noch, ihren Haushalt selbständig zu führen (S. 8 Ziff. 4.5). 5.6
Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. März 2021 erkannte med. pract . G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, dass aufgrund des n eu vorliegenden Arztbe richt s eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2014 möglich sei. Auf das Leistungsg esuch könne daher eingetreten werden (Urk. 7/84 S. 3). 5. 7
Med. pract . E.___ gab m it Bericht vom 2 0. Mai 2021 (Urk. 7/78/1-6) an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (S. 2 Ziff. 1.3). D a die Beschwerdeführerin keine Maske tragen könne, sei sie nicht mehr von ihm untersucht worden (S. 3 Ziff. 2.4). 5. 8
Am 2 5. Mai 2021 erfolgte ein MRI des Neurokraniums. Dabei habe sich eine zirka 5x4x4 mm durchmessende Läsion im linken Adenohypophysenlappen
(DD:
Hypophysenmikroadenom; proteinreiche Zyste) gezeigt. Auch lasse sich eine plaqueartige fokal bis zirka 2 mm leicht inhomoge kontrastmittelaffine Verdi ckung der Fa l x (DD: plaqueartige Meningeome; zusätzliche Falx Kalzifikation) ohne relevanten raumfordernden Effekt erkennen . Im Übrigen liege keine patho logische Anreicherung der Pachymeningen vor, jedoch v ereinzelte primär unspe zifische supratentorielle
Marklagergliosen (DD: mikrovaskulärer Genese) . Es bestehe k eine frische oder subakute Ischämie und k eine stattgehabte parenchymale Hämorrhagie. Hinweis e auf eine akzentuierte Involution lägen nicht vor . Sonst würden sich normale Hirnparenchymstrukturen zeigen (vgl. Bericht vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/80 /1). 5. 9
Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2021 hielt med. pract . G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Laut eigenen Angaben sei sie zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV angemeldet. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit für das bisherige ausserhäusliche Pensum. Auf grund der aktuellen Covid-19 Situation sei die Beschwerdeführerin laut den medizinischen Berichten eingeschränkt. Sie könne keine Maske tragen. Die wei teren genannten gesundheitlichen Einschränkungen seien aus versicherungs medizinischer Sicht aktuell nicht relevant. Es handle sich im Wesentlichen um seit Jahren, teilweise seit der Geburt, bestehende gesundheitliche Einschrän kungen. Die Beschwerdeführerin sei bisher immer in der Lage gewesen, ihr Pensum von 30 % zu absolvieren, und fühle sich auch weiterhin zu 30 % arbeits - fä hig. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Pensum
(Urk. 7/84 S. 4 f.). 5. 10
Dem Bericht von med. pract . F.___ vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 7/97 = Urk. 3) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vor bestehende frühkindlich erworbene Teilleistungsstörung (ICD-10 F81.9) - Lern- und Gedächtnisschwäche (ICD-10 F90.0)
Allein aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich eine Arbeits un fähigkeit von 50 bis 70 % . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin durch den natürlichen Alterungsprozess weniger kognitive Ressourcen zur Verfügung habe, und es dadurch zu einer Wesensveränderung gekommen sei. Diese zeige sich in einer reduzierte n Belastbarkeit auf kognitiver Ebene, einer schnelle n Reizbarkeit und einer impulsiven Verhaltensstörung sowie Durchbrüchen bei Belastung .
D ies bereits bei leichteren Alltagsbelastungen, sodass die Beschwerdeführerin auch den eigenen Familie nmitgliedern im alltäglichen Leben deutlich aggressiver und impulsgestörter begegne. In diesem Zustand sei ihr sicherlich k eine Tätigkeit mit Kindern zumutbar, und es wäre sogar eine Gefahr für die Kinder. Auch sei davon auszugehen, dass sich ihr Zustand weiterhin verschlechter e (S. 2 Ziff. 3). Die Wei gerung, eine Maske zu tragen, schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein, sondern s telle nur eine weitere Belastungssituation dar . Im Vordergrund stehe die kogni tive Hirnleistungsstörung, welche im Alter naturgemäss weiter fortschreite. Die Argumentation, wonach diese schon seit der Kindheit bestehe und die Beschwer deführerin damit weiter leben könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Beim
RAD-Arzt handle es sich nicht um einen Neurologen oder Psychiater. Die kogni tiven Störungen seien nur ein Teil der Erkrankung. Die aufgetretenen Wesensver änderungen seien auch im Rahmen des kognitiven Abbaus zu sehen mit Verän derungen der Impulskontrolle und Impulskontrollstörungen. Die Frust - rations toleranzgrenze der Beschwerdeführerin sei deutlich herabgesetzt
(S. 2 f. Ziff. 4). Eine neutrale Begutachtung sei dringend indiziert (S. 3 Ziff. 6). 5.1 1
Mit RAD-Stellungnahme vom 5. Mai 2022 hielt med. pract . G.___ fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich ver - bessert, werde doch nur noch eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) ausgewiesen. Die mittelschwere kognitive Funktionseinschränkung, welche zu der postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 %
führe, bestehe seit jeher. Das Gleiche gelte für die diagnostizierte Lern- und Gedächt nisschwäche (ICD-10 F90.0). Die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei weiterhin verwertbar. Die verminderten kognitiven Ressourcen der Beschwerde - führerin im Rahmen des Alterungsprozesses seien im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bereits berücksichtigt worden und würden in die Arbeitsfähig keit seinschätzung einfliessen. An der RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2021 könne festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges ausser häusliches Arbeitspensum von 30 % mit der attestierten Einschränkung weiterhin in vollem Umfang ausüben. Weitere medizinische Abklärungen würden nicht empfohlen (Urk. 7/103 S. 2 f.). 6. 6.1
Aufgrund der vorhandenen Akten ist zunächst festzuhalten, dass mit der nun diagnostizierten neurokognitiven Funktionsstörung
sowie
de s festgestellten depressiven Leidens seit der letztmaligen materiellen Beurteilung neue Befunde hinzugekommen sind und damit eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist
(vorstehend E. 1.4). 6.2
In diagnostischer Hinsicht ist d ie durch Dr. D.___
aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/62 S. 1 ff.) aus neurokognitiver Sicht festgestellte über wiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächt nisschwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungs störung (DD : assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen, plausibel begründet .
Die durch med. pract . F.___
gestellte psychiatrische Diagnose
– zunächst schwere und anschliessend mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.2) - erweist sich demgegenüber nicht ohne Weiteres als schlüssig und nachvollzieh bar. Anlässlich der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. D.___ im August 2020 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Stim mung selbst als gut (vgl. Urk. 7/62 S. 3 Mitte), und auch Dr. D.___
erwähnte bei der Befunderhebung, dass die Beschwerdeführerin gut gelaunt wirke und Antrieb, Initiation, Stimmung, Affekt - und Impulskontrolle unauffällig seien (vgl. Urk. 7/62 S. 4 Mitte). Soweit nun med. pract . F.___
Anfang November 2020
– und damit nicht einmal drei Monate später - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und dabei angab, es sei davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 4 f f . Ziff. 2.2, Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7), ist dies daher schwer nachzuvollziehen . Ausserdem
erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber med. pract . F.___, sie sei täglich im Stall und könne auch ihren Haushalt noch selbständig führen (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 3 Ziff. 2.1, S. 7 f. Ziff. 3.5,
Ziff. 4.5). Bei einer schweren depressiven Episode ist es allerdings sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient in der Lage ist, soziale, häus liche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (vgl. Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 174). Die diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) erweist sich demzufolge als nicht überzeugend.
D er Ausprägungsgrad der festge stellten affektive n Störung hat sich gemäss med. pract . F.___
zwischenzeit lich ohnehin
verbessert, diagnostizierte er im Dezember 2021 lediglich noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/97 S. 1 Ziff. 1). 6. 3
Ungeachtet dessen bleiben vorliegend die funktionellen Auswirkungen de r bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ebenfalls
nicht vollständig geklärt .
Bei der durch Dr. D.___ vorgenommenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung han delt es sich um eine rein theoretische Aussage, wonach bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwi schen 50 und 70 % bestehe (vgl. Urk. 7/62 S. 2). Eine anhand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen und insbesondere in Bezug auf die Belastungen bei der bisherigen Tätigkeit spezifische Arbeitsfähigkeitseinschät zung erfolgte nicht. Dr. D.___ hielt einzig fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen profitiere, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige (vgl. Urk. 7/62 S. 2).
M ed. pract . F.___
attestierte der Beschwerdeführerin sodann im Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, wobei sich dem entsprechenden Bericht allerdings nicht entnehmen lässt, ob diese Beurteilung auf grund der (nicht überzeugend begründeten) schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) oder aufgrund der fachfremd diagnostizierte n neurokognitiven Funkti onsstörung erfolgte (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 8 Ziff. 4.1-4.3). Im Dezember 2021 äusserte sich med. pract . F.___
s chliesslich nicht mehr zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und erachtete einzig die bisherige Tätigkeit mit Kindern als nicht mehr zumutbar. Dabei stellte er allerdings
nicht die von ihm aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte affektive Störung in den Vordergrund, sondern vielmehr die fachfremd diagnostizierte mittelschwere kognitive Funktionsstörung, welche durch den natürlichen Alterungsprozess fortschreite, und wodurch es zu einer Wesensveränderung bei der Beschwerde - führe rin gekommen sei. Diese Wesensveränderung zeige sich in reduzierter Belastbar keit auf kognitiver Ebene, schneller Reizbarkeit und impulsiven Verhaltensstö rungen sowie Durchbrüchen bei Belastung, dies schon bei leichteren Alltagsbe lastungen. In diesem Zustand sei eine Tätigkeit mit Kindern nicht mehr zumutbar und sogar eine Gefahr für die Kinder (vgl. Urk. 7/97 S. 2 Ziff. 3). Dabei fällt auf, dass die se
durch med. pract . F.___
beschriebene Wesensveränderung anläss lich der durch Dr. D.___
im August 2020 erfolgten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung noch nicht beobachtet w erden konnte . So stellte Dr. D.___ eine unauffällige Impuls- und Affektkontrolle sowie eine gute Laune der Beschwerdeführerin fest (vgl. Urk. 7/62 S. 4).
Zu dieser –
offenbar erst nach der Untersuchung durch Dr. D.___
- eingetrete ne n Wesensveränderung, welche eine Tätigkeit mit Kindern unzumutbar erschei nen lasse,
hat sich RAD-Arzt med. pract . G.___ bisher nicht geäussert. Auch mit dem psychischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin und der diag nostizierten affektiven Störung hat sich RAD -Arzt med. pract . G.___ nicht vertieft
auseinandergesetzt und einzig festgehalten, dass sich diese zwischen - zeitlich verbessert habe (vgl. Urk. 7/84 S. 3 f.; Urk. 7/103 S. 3). A nhand der vorlie genden Akten bleibt indessen unklar, ob und in welchem Ausmass med. pract . F.___
d ieser depressiven Störung bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung Gewicht beigemessen hat .
Zudem haben sich bisher weder der behandelnde Arzt noch der RAD zu den Standardindikatoren geäussert, obwohl grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE
143 V 418 E.
6 und
7; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Überdies ist festzuhalten, dass es sich bei RAD-Arzt med. pract . G.___ um einen Arbeitsmediziner handelt, weshalb die not wendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung des vorliegend neurologischen und psychischen Gesundheitsschadens fraglich erscheint (vorstehend E. 1.6).
Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD Beurteilung erhebliche Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweist, um ein zig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in abschliessend beurteilen zu können (vorstehend E. 1. 6). Auch die übrigen Akten erlauben – wie soeben ausgeführt – keine zuverlässige Beur teilung . Damit ist eine R ü ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht erfor derlich. Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Juni 2021 selbst an gab, dass sie aktuell zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet sei (vgl. Urk. 7/79), kann einzig gestützt auf diese Aussage eine relevante Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ohne weitergehende n Abklärungen verneint werden, steht doch insbesondere die sozi alversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegend eben falls (noch) nicht zweifelsfrei fest (vgl. nachstehend E. 6.4) . 6. 4
Hinsichtlich der zwischen den Parteien ebenfalls strittigen sozialversicherungs rechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese bisher als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/21 S. 3; Urk. 7/45 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin nun erstmals vor, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Sie sei bisher bloss teilweise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somati schen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum aus üben können (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Vorbrin gen bisher nicht geäussert.
Anhand der vorhandenen Akten lässt sich erkennen, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin (geboren 1992, 1994 und 1996) bereits seit längerem voll jährig sind; d er jüngste Sohn seit Juli 2014 und damit seit fast neun Jahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2013 arbeitslos gemeldet und hat dabei gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Vermittlungsfähigkeit von (immerhin) 50 % angegeben (vgl. Urk. 7/39 S. 1). Dass sie seit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes je eine voll zeitliche Tätigkeit gesucht oder sogar ausgeübt hat, ist nicht aktenkundig. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass dies aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unterblieben ist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. Ausserdem
ist
a nhand der im IK-Auszug (Urk. 7/102) aufgeführten Einkommen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 kaum je in einem Vollzeitpensum gearbeitet haben dürfte. Genaue Angaben zum damaligen Pensum sind jedoch nicht aktenkundig. Auch bei der im August 2010 erfolgten Arbeitsaufnahme in eine m Pensum von 30 %
(Urk. 7/12) war das jüngste Kind bereits 14 Jahre alt. Gestützt auf das soeben Ausgeführte
bestehen demnach keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpensum aus üben würde. Vielmehr scheint es wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für ein tiefes Pensum /Teilzeitpensum entschieden hat. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jedoch weiterhin lediglich zu 30 % erwerbs tätig wäre, lässt sich
– insbesondere in Anbetracht der
im Jahr 2013 festgelegten 50%igen Vermittlungsfähigkeit – zumindest nicht ohne weitergehende Abklä rung en annehmen. Entsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung auch hierzu zu äussern und die notwendigen Abklärungen zu tätigen, was bisher unterblieben ist. 6. 5
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1 ' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans