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IV.2022.00378

Es liegt weder eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a noch im Sinne von lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV vor; Abweisung. (BGE 9C_441/2023)

Zürich SozVersG · 2023-05-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, bezieht seit Juni 1995 eine ganze Rente der Invaliden versicherung (Verfügung vom 1 8. Juni 1996 ; Urk. 6/6-8), welche revisions weise letztmals am 3 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % bestätigt w urde ( Urk. 6/59). 1.2

Am 7. Januar 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 6/68) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Pflegedokumentation ein ( Urk. 6/77 = Urk. 6/81, Urk. 6/78 = Urk. 6/80) und führte am 1 5. Februar 2022 eine Abklärung vor Ort durch ( Abklärungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. März 2022; Urk. 6/86).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/83-84 ) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2022 einen Anspruch auf Hilflosenentschä digung ( Urk. 6/87 =

Urk. 2 /1 ) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten, eventuell seien weitere Sachverhalts abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. September 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Anmeldung nach diesem Datum erfolgte und die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenent schädigung vorliegend frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen und, soweit vorliegend entscheidrelevant , im Wesentli chen unveränderten Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG ). [ intern: nach altem Recht ] 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390- 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Auf enthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grund sätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spie len, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnfor men. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinwei sen). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8011 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflo sigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genü gen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksich tigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten ent sprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei gemäss der Abklärung vor Ort in keinem Bereich der alltäglichen Lebens verrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, und der anrechenbare Z eit aufwand bei der lebenspraktischen Begleitung betrage weniger als zwei Stunden pro W oche über eine Periode von drei Monaten . So be inhalte der angerechnete wöchentliche Zeitaufwand von 60 Minuten die Sicherstellung der Selbstsorge, das Expositionstraining und die Anwesenheit und Mithilfe bei den Reinigungsarbeiten. Bei der Wohnungsreinigung anrechenbar sei sodann nicht die Anwesenheit von Dritten, sondern nur die Aufforderung, welche wenige Minuten in Anspruch nehme. Bei der Ernährung sei ein Aufwand von 10 Minuten für die Dritthilfe zum gemeinsamen Kochen und Vorkochen anrechenbar. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht regelmässig und nicht äusserst gesund ernähre, so sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausbleiben der Unterstützung beim Kochen eine Unterernährung mit darauffolgendem Heim- oder Klinikeintritt zur Folge hätte. Weiter sei ein Aufwand von insgesamt 21 Minuten für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten zu berücksichtigen . Eine Isolation sei sodann erst zu berücksichtigen, wenn diese manifest sei ( Urk. 2/1 S. 1 f., Urk. 5 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Alltag während insgesamt fünf Stunden pro Woche durch die Psychiatriespitex , das Rote Kreuz und ihren Ex-Partner unterstützt werde. Der angerechnete Aufwand von 60 Minuten wöchentlich für «Alltagsstrukturierung/Organisation» sei daher zu tief angesetzt ( Urk. 1 Ziff. 8-9). Dies gelte auch für die Wohnungsreinigung, für welche nur die Aufforderung dazu berücksichtigt werde, obschon die Pflegeperson der Psychiat riespitex mit ihr zusammen reinige und sie auch für einfache Arbeiten eine Anleitung oder Aufforderung benötige ( Ziff. 10). Auch die Ernährung sei mit 10 Minuten zu tief veranschlagt, zumal sie beim Kochen unterstützt werde

( Ziff. 11). Bei den berücksichtigten 21 Minuten wöchentlich für die Begleitung ausser Haus sei sodann unklar, wie diese zustande kämen , nachdem die Beschwerdeführerin nicht einmal zum Arzt alleine ausser Haus gehe . Dieser Zeitaufwand sei aber für die regelmässigen Psychotherapiesitzungen viel zu tief ( Ziff. 12). Eingeschränkt sei sie schliesslich auch in der Körperpflege, so wasche sie die Haare nur, wenn ihr Ex-Partner zu Besuch komme und das Gebiss reinige sie nur jeden 2. Tag. Gesellschaftliche Kontakte habe sie keine. Die Beschwerdeführerin sei sehr einsam und habe ohne Unterstützung die Kraft und Motivation nicht, sich selbst ausrei chend zu versorgen und Termine ausser Haus wahrzunehmen ( Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3.

3.1

Die Rentenzusprache

und die revisionsweise Bestätigung des Renten anspruchs beruhten im Wesentlichen auf folgende r medizinscher Grundlage: 3.2

Med. prakt. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte am 3 0. April 1996 eine schwere Angststörung mit einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit seit 1994 ( Urk. 6/5, Urk. 6/9) und von 50 % ab Dezember 2002 ( Urk. 6/17/3 ) . 3.3

Mit psychiatrischem Gutachten vom 3 0. Juni 2003 diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine episodisch paroxys male Angst (ICD-10 F41.0) sowie eine Persönlichkeit mit emotional instabilen und abhängigen Zügen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/23 S. 7 f.). 3.4

Am 1 5. Mai 2007 berichtete die Ärztin der Integrierten Psychiatrie A.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin und hielt als Austritts d iagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1; F61) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrioni schen Zügen (ICD-10 F61) fest ( Urk. 6/32/2-4 S. 1). 3. 5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 2 8. Oktober 2008 aus, die Beschwerdeführerin sei im freien Markt geschätzt 20 bis 30 % arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit fluktuiere stark und hänge von der momentanen psychischen Verfassung ab. Diese Einschätzung gelte für die Mithilfe in den Coiffeursalons ihres Mannes. An einer anderen Arbeitsstelle, an welcher ihr nicht mit so viel Geduld und Verständnis begegnet würde, sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich einiges geringer ( Urk. 6/34).

Am 1 0. Mai 2013 teilte Dr. B.___ mit, die Beschwerdeführerin habe die Behand lung bei ihm vor über einem Jahr abgeschlossen ( Urk. 6/53). 3. 6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), ging am 2 5. Juli 2013 bei einem unveränderten Zustand und unver änderter chronifizierter Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. 3. 7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung am 2 3. Dezember 2021 unter Nennung der Diagnosen ICD-10 F10.25, F 61, F41.1, F43.1 und F50.9 fest, der letzte stationäre Aufenthalt in der Klinik E.___

habe vom 1 5. Oktober 2020 bis 6. Mai 2021 gedauert. Es liege ein chronifizierter Verlauf vor, mittel fristig seien keine dauerhaften Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Als psychische Einschränkungen nannte er massive Angstzustände, welche zum sozialen Rückzug führten, dies bei wenig Aktivitäten und fehlender Tagesstruktur. Es bestünden ein Antriebs- und Energiemangel sowie Konzent rations

- und Gedächtnisstörungen ( Urk. 6/68 Ziff. 7). 3.8

Aus der von de n Pflegefachperson en

F.___

und G.___

im Zeit raum vom 2 8. Oktober 2021 bis 1 0. Februar 2022 geführten Pflegedokumentation ( Urk. 6/78 = Urk. 6/80) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anfangs wöchentlich während zwei Stunden und anschliessend zwei Mal pro Woche wäh rend einer Stunde betreut wurde. Die Beschwerdeführerin leide an Angst zuständen, die sie davon abhielten, das Haus zu verlassen. Als Training gehe sie bei jedem Besuch bis zum Baum vor dem Haus und zurück. Sie klage über Ein samkeit und ihre Unfähigkeit, daran etwas zu ändern. Die Pflegefachperson unter stütze sie mit dem Anleiten bei Haushaltstätigkeiten und dem Ausfüllen des Antrags auf Hilflosenentschädigung ; die Beschwerdeführerin rege sich auf, dass ihr Psychiater diesen Antrag nicht unterschreiben wolle. Die Beschwerdeführerin trinke täglich drei Liter Weisswein. Der Hausarzt rate ihr aber von einem weiteren Entzug ab, da sie mit dem Trinken wieder anfange, sobald sie zu Hause sei, und rate ihr zum Aufbau eines Beziehungsnetzes. Nach dem Ziehen von 14 Zähnen habe sie Zahnfleischschmerzen. Die Pflegefachperson berate sie im Umgang mit Schmerzmedikamenten und Nahrungsaufnahme.

Dem Entwurf der Pflegediagnosen vom 3. November 2021 und vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 6/77 = Urk. 6/81) ist ferner zu entnehmen, dass die Einsamkeit und das beeinträchtigte Coping der Beschwerdeführerin thematisiert und in diesem Zusammenhang Ziele und Massnahmen festgelegt worden seien . 3. 9

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. März 2022 ( Urk. 6/86) über die Erhebung vom 1 5. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritt hilfe angewiesen sei. Die Wohnung habe sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befunden (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in den Berei chen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbstständig. Dies gelte aus funktioneller Sicht auch im Bereich der Körperpflege und bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaft licher Kontakte. Die zur Durchführung der Körperpflege notwendige Motivation und die notwendige Dritthilfe zur Pflege der gesellschaftlichen Kon takte würden in der lebenspraktischen Begleitung mitberücksichtigt (S. 3 f.).

Im Rahmen der Hilfeleistungen und insbesondere der Alltagsstrukturierung werde aktuell ein Netz aufgebaut, um der Beschwerdeführerin das selbständige Wohnen zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin werde durch Herrn H.___ von der Psychiatrie spitex mit dem Auto zur Psychologin

und zum Hausa rzt ( lic. phil. I.___

und Dr. med. J.___ , S. 2 unten ; vgl. Urk. 6/68/3 ) begleitet. Zusätzlich werde sie durch Frau F.___

zwei Mal wöchentlich wäh rend einer Stunde unterstützt. Anzuerkennen sei, dass Frau F.___ sie mit einem Expositionstraining unterstütze (Begleitung der Beschwerdeführerin zum 30 m entfernten Baum und wieder zurück mit dem Ziel, dass die Beschwerde führerin sich wieder getraue, ihre Wohnung alleine zu verlassen) und bei den Terminen auch die Kontrolle der Gesundheit der Beschwerdeführerin erfolge . Zudem werde damit sichergestellt, dass sie die Selbstsorge aufrechterhalte, was sich auch in der Pflegedokumentation widerspiegle. Davon anrechenbar sei ein wöchentlicher Zeitaufwand von 60 Minuten (S. 4 f.). Bei der Wohnungsreinigung, dem Waschen, der Ernährung und der Alltagsbewältigung/Administration bestünden keine Einschränkungen und demnach kein anrechenbarer wöchent licher Zeitaufwan d (S. 5 f.). Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei für die Arzt- und Zahnarzttermine erforderlich. Daraus ergebe sich ein Aufwand von 20 Minuten wöchentlich für die Begleitung zur Therap eutin

und von vier Minuten monatlich für die Begleitung zum Arzt , woraus ein wöchent licher Gesamtaufwand von 21 Minuten resultiere (S. 6 f.). Die Beschwerde führerin sei nicht isoliert, sondern erhalte regelmässig Besuch, und eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauern den Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich (S. 7).

Die Einschränkungen bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages sowie die Aufwendungen der Psychiatriespitex seien damit berücksichtigt wor den, erfüllten jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht. Unter Berücksichtigung aller Aspekte liege der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung unter zwei Stunden pro Woche (S. 8).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet an einer generalisierten Angst- und einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung, hat sich mehrmals stationär zum Entzug in der Klinik E.___ aufgehalten und bezieht seit Juni 1995 eine ganze Rente der Invaliden versicherung. Die Abklärungsperson hatte Kenntnis sowohl dieser Diag nosen (S. 1) als auch der aktuellen ärztlichen und therapeutischen Behandlung beim Hausarzt Dr. J.___ und der Psychologin lic. phil. I.___

(S. 2 unten). Ferner fand d ie Abklärung vor Ort und im Beisein der Betreuungs person der Psychiatriespitex , Frau F.___ , und unter Einbezug ihr er Ausfüh rungen statt (S. 1) . Sodann nimmt der

Abklärungsb ericht verschieden tlich Bezug auf die Pflegedokumentation (E. 3.8) , welche insgesamt die nötigen Angaben über die im Alltag konkret vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin liefer

t. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Erhebungen der Abklärungs person überein , wobei divergierende Meinungen aufgezeigt werden. Der Bericht zeigt schliesslich detailliert die Situation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen und der Bereiche der lebensprak tischen Begleitung auf. Damit entspricht der Abklärungsbericht den praxis gemässen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.5) und stellt eine zuverlässige Entscheid grundlage dar, sodass darauf abzustellen ist. 4.2

In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen stellte die Abklärungs person fest, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft selbstständig ist. In Bezug auf die Körperpflege sowie die Fortbewegung ausser Haus und die Kontaktaufnahme hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin aus funktioneller Sicht vollständig selbstständig ist, und wies darauf hin , dass die erforderliche Motivation, die Körperpflege durchzuführen, sowie die aus psychischen Gründen notwendige Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und der Fortbe wegung ausser Haus im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berück sichtigen sind ( Urk. 6/86 S. 3 f. ; vorstehend E: 3.9 ).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal eine zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung allfällige Hilfe in Teilfunktionen nur einmal zu berücksichtigen ist und Anleitungen und Aufforderungen im Rahmen der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags situationen - beispielsweise im Bereich Hygiene die Erinnerung, sich zu duschen

im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen sind ,

sofern dabei nicht direkte Hilfe benötigt wird (KSH Rz 2091 und Rz 2097).

Damit ist die Notwendigkeit einer regelmässig en und erheblichen Dritthilfe in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht ausgewiesen, weshalb eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV zu verneinen ist (vorstehend E. 1.3). 4.3

Im Rahmen der Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ( Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) rechnete die Abklärungsperson bei der Alltagsstruk turierung einen wöchentlichen Zeitaufwand von 60 Minuten an. Dieser umfasst insbesondere den Aufwand zum Aufbau eines Netzes, der das selbstständige Wohnen ermöglicht, das durch die Pflegefachperson durchgeführte Expositions training und die Kontrolle der Gesundheit der Beschwerdeführerin, welche zur Aufrechterhaltung der Selbstsorge dien t ( Urk. 6/86 S. 5 oben). Bei der Ernährung rechnete die Beschwerdegegnerin einen wöchentlichen Zeitaufwand von zehn Minuten für die geleistete Dritthilfe zum gemeinsamen Kochen und Vorkochen an ( Urk. 2/1 S. 2 oben). Kein Aufwand angerechnet wurde bei der Wohnungs reinigung, beim Waschen und der Alltagsbewältigung/ Administration .

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 8-9) ist dieser Aufwand nicht zu tief angesetzt. Mangels aktenkundig ärztlich festgestellter Einschrän kungen wurde insbesondere bei der Reinigung korrekterweise nur die entsprechende Aufforderung dazu eingesetzt, nicht aber die Zeit, welche die Pflege person der Psychiatriespitex dafür für eigene Reinigungsarbeiten verwen det ( Urk. 1 Ziff. 10). Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerde führerin nichts, wonach ihr für längere Reinigungsarbeiten die Motivation fehle und ihr diese auch körperlich zu anstrengend seien ( Urk. 6/86 S. 5 Mitte) . Im Einklang mit den Feststellungen der Abklärungsperson ist vielmehr davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin die Grundreinigung in Etappen alleine sicher stellen kann . Soweit in einzelnen Bereichen dazu dennoch eine gesonderte Aufforderung nötig sein sollte, ist davon auszugehen, dass diese vom Aufwand für die Alltagsstrukturierung umfasst ist. Nicht zu beanstanden ist sodann

die Anrechnung des Aufwands von zehn Minuten im Bereich Ernährung , berück sichtigt dies doch in angemessen er Weise , dass die Beschwerdeführerin etwa alle zwei Wochen durch ihren Ex-Partner und wöchentlich durch die Pflegeperson der Psychiatriespitex

beim Kochen unterstützt wird ( Urk. 1 Ziff. 11) . Vo n dieser Unterstützung abgesehen gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich die vorge kochten Gerichte selber aufwärmt

und

auch selber Pasta, Fertigmenus und Suppen kocht ( Urk. 6/86 S. 6 oben).

Beim Essen ist sie im Übrigen selbstständig und isst, ohne dass es einer Aufforderung bedarf. Auch bei Ausbleiben einer weiteren als der angerechneten Unterstützung steht somit keine Heimeinweisung wegen Unterernährung im Raum.

In Bezug auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ( Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV) berücksichtigte die Abklärungsperson einen Aufwand von 20 Minuten für die Begleitung an die wöchentlichen Therapiesitzungen sowie vier Minuten (umgerechnet eine Minute wöchentlich) für die monatlichen Ter mine beim in der Nähe ihres Wohnorts praktizierenden Hausarzt (S. 6 f.) . Ange sichts der angegebenen Praxisadressen ( Bodmerstrasse , Klosbachstrasse ) und der sich daraus ergebenden Entfernung zum Wohnort der Beschwerdeführerin ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff.

12) nicht zu bean standen.

Die Notwendigkeit einer Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation

( Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) wurde sodann zu Recht verneint (S. 7). So wird die Beschwerde führerin von verschiedenen Personen regelmässig besucht. O b ohne diese eine Isolation einträte, kann offen bleiben , zumal die rein hypothetische Gefahr einer Isolation nicht genügt (Urteil der Bundesgerichtes 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008). 4.4

Zusammenfassend liegt weder eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a noch im Sinne

von lit . e in Verbindung mit Art. 38 IVV vor. D ie angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 8. Juni 1996 ; Urk. 6/6-8), welche revisions weise letztmals am 3 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % bestätigt w urde ( Urk. 6/59).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Anmeldung nach diesem Datum erfolgte und die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenent schädigung vorliegend frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen und, soweit vorliegend entscheidrelevant , im Wesentli chen unveränderten Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG ). [ intern: nach altem Recht ]

E. 1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390- 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Auf enthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grund sätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spie len, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnfor men. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinwei sen).

E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8011 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflo sigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genü gen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksich tigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten ent sprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 1. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten, eventuell seien weitere Sachverhalts abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. September 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei gemäss der Abklärung vor Ort in keinem Bereich der alltäglichen Lebens verrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, und der anrechenbare Z eit aufwand bei der lebenspraktischen Begleitung betrage weniger als zwei Stunden pro W oche über eine Periode von drei Monaten . So be inhalte der angerechnete wöchentliche Zeitaufwand von 60 Minuten die Sicherstellung der Selbstsorge, das Expositionstraining und die Anwesenheit und Mithilfe bei den Reinigungsarbeiten. Bei der Wohnungsreinigung anrechenbar sei sodann nicht die Anwesenheit von Dritten, sondern nur die Aufforderung, welche wenige Minuten in Anspruch nehme. Bei der Ernährung sei ein Aufwand von 10 Minuten für die Dritthilfe zum gemeinsamen Kochen und Vorkochen anrechenbar. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht regelmässig und nicht äusserst gesund ernähre, so sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausbleiben der Unterstützung beim Kochen eine Unterernährung mit darauffolgendem Heim- oder Klinikeintritt zur Folge hätte. Weiter sei ein Aufwand von insgesamt 21 Minuten für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten zu berücksichtigen . Eine Isolation sei sodann erst zu berücksichtigen, wenn diese manifest sei ( Urk. 2/1 S. 1 f., Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Alltag während insgesamt fünf Stunden pro Woche durch die Psychiatriespitex , das Rote Kreuz und ihren Ex-Partner unterstützt werde. Der angerechnete Aufwand von 60 Minuten wöchentlich für «Alltagsstrukturierung/Organisation» sei daher zu tief angesetzt ( Urk. 1 Ziff. 8-9). Dies gelte auch für die Wohnungsreinigung, für welche nur die Aufforderung dazu berücksichtigt werde, obschon die Pflegeperson der Psychiat riespitex mit ihr zusammen reinige und sie auch für einfache Arbeiten eine Anleitung oder Aufforderung benötige ( Ziff. 10). Auch die Ernährung sei mit 10 Minuten zu tief veranschlagt, zumal sie beim Kochen unterstützt werde

( Ziff. 11). Bei den berücksichtigten 21 Minuten wöchentlich für die Begleitung ausser Haus sei sodann unklar, wie diese zustande kämen , nachdem die Beschwerdeführerin nicht einmal zum Arzt alleine ausser Haus gehe . Dieser Zeitaufwand sei aber für die regelmässigen Psychotherapiesitzungen viel zu tief ( Ziff. 12). Eingeschränkt sei sie schliesslich auch in der Körperpflege, so wasche sie die Haare nur, wenn ihr Ex-Partner zu Besuch komme und das Gebiss reinige sie nur jeden 2. Tag. Gesellschaftliche Kontakte habe sie keine. Die Beschwerdeführerin sei sehr einsam und habe ohne Unterstützung die Kraft und Motivation nicht, sich selbst ausrei chend zu versorgen und Termine ausser Haus wahrzunehmen ( Ziff. 13).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3.

3.1

Die Rentenzusprache

und die revisionsweise Bestätigung des Renten anspruchs beruhten im Wesentlichen auf folgende r medizinscher Grundlage: 3.2

Med. prakt. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte am 3 0. April 1996 eine schwere Angststörung mit einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit seit 1994 ( Urk. 6/5, Urk. 6/9) und von 50 % ab Dezember 2002 ( Urk. 6/17/3 ) . 3.3

Mit psychiatrischem Gutachten vom 3 0. Juni 2003 diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine episodisch paroxys male Angst (ICD-10 F41.0) sowie eine Persönlichkeit mit emotional instabilen und abhängigen Zügen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/23 S. 7 f.). 3.4

Am 1 5. Mai 2007 berichtete die Ärztin der Integrierten Psychiatrie A.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin und hielt als Austritts d iagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1; F61) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrioni schen Zügen (ICD-10 F61) fest ( Urk. 6/32/2-4 S. 1). 3.

E. 5 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 2 8. Oktober 2008 aus, die Beschwerdeführerin sei im freien Markt geschätzt 20 bis 30 % arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit fluktuiere stark und hänge von der momentanen psychischen Verfassung ab. Diese Einschätzung gelte für die Mithilfe in den Coiffeursalons ihres Mannes. An einer anderen Arbeitsstelle, an welcher ihr nicht mit so viel Geduld und Verständnis begegnet würde, sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich einiges geringer ( Urk. 6/34).

Am 1 0. Mai 2013 teilte Dr. B.___ mit, die Beschwerdeführerin habe die Behand lung bei ihm vor über einem Jahr abgeschlossen ( Urk. 6/53). 3.

E. 6 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), ging am 2 5. Juli 2013 bei einem unveränderten Zustand und unver änderter chronifizierter Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. 3.

E. 7 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung am 2 3. Dezember 2021 unter Nennung der Diagnosen ICD-10 F10.25, F 61, F41.1, F43.1 und F50.9 fest, der letzte stationäre Aufenthalt in der Klinik E.___

habe vom 1 5. Oktober 2020 bis 6. Mai 2021 gedauert. Es liege ein chronifizierter Verlauf vor, mittel fristig seien keine dauerhaften Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Als psychische Einschränkungen nannte er massive Angstzustände, welche zum sozialen Rückzug führten, dies bei wenig Aktivitäten und fehlender Tagesstruktur. Es bestünden ein Antriebs- und Energiemangel sowie Konzent rations

- und Gedächtnisstörungen ( Urk. 6/68 Ziff. 7). 3.8

Aus der von de n Pflegefachperson en

F.___

und G.___

im Zeit raum vom 2 8. Oktober 2021 bis 1 0. Februar 2022 geführten Pflegedokumentation ( Urk. 6/78 = Urk. 6/80) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anfangs wöchentlich während zwei Stunden und anschliessend zwei Mal pro Woche wäh rend einer Stunde betreut wurde. Die Beschwerdeführerin leide an Angst zuständen, die sie davon abhielten, das Haus zu verlassen. Als Training gehe sie bei jedem Besuch bis zum Baum vor dem Haus und zurück. Sie klage über Ein samkeit und ihre Unfähigkeit, daran etwas zu ändern. Die Pflegefachperson unter stütze sie mit dem Anleiten bei Haushaltstätigkeiten und dem Ausfüllen des Antrags auf Hilflosenentschädigung ; die Beschwerdeführerin rege sich auf, dass ihr Psychiater diesen Antrag nicht unterschreiben wolle. Die Beschwerdeführerin trinke täglich drei Liter Weisswein. Der Hausarzt rate ihr aber von einem weiteren Entzug ab, da sie mit dem Trinken wieder anfange, sobald sie zu Hause sei, und rate ihr zum Aufbau eines Beziehungsnetzes. Nach dem Ziehen von 14 Zähnen habe sie Zahnfleischschmerzen. Die Pflegefachperson berate sie im Umgang mit Schmerzmedikamenten und Nahrungsaufnahme.

Dem Entwurf der Pflegediagnosen vom 3. November 2021 und vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 6/77 = Urk. 6/81) ist ferner zu entnehmen, dass die Einsamkeit und das beeinträchtigte Coping der Beschwerdeführerin thematisiert und in diesem Zusammenhang Ziele und Massnahmen festgelegt worden seien . 3.

E. 9 Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. März 2022 ( Urk. 6/86) über die Erhebung vom 1 5. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritt hilfe angewiesen sei. Die Wohnung habe sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befunden (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in den Berei chen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbstständig. Dies gelte aus funktioneller Sicht auch im Bereich der Körperpflege und bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaft licher Kontakte. Die zur Durchführung der Körperpflege notwendige Motivation und die notwendige Dritthilfe zur Pflege der gesellschaftlichen Kon takte würden in der lebenspraktischen Begleitung mitberücksichtigt (S. 3 f.).

Im Rahmen der Hilfeleistungen und insbesondere der Alltagsstrukturierung werde aktuell ein Netz aufgebaut, um der Beschwerdeführerin das selbständige Wohnen zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin werde durch Herrn H.___ von der Psychiatrie spitex mit dem Auto zur Psychologin

und zum Hausa rzt ( lic. phil. I.___

und Dr. med. J.___ , S. 2 unten ; vgl. Urk. 6/68/3 ) begleitet. Zusätzlich werde sie durch Frau F.___

zwei Mal wöchentlich wäh rend einer Stunde unterstützt. Anzuerkennen sei, dass Frau F.___ sie mit einem Expositionstraining unterstütze (Begleitung der Beschwerdeführerin zum 30 m entfernten Baum und wieder zurück mit dem Ziel, dass die Beschwerde führerin sich wieder getraue, ihre Wohnung alleine zu verlassen) und bei den Terminen auch die Kontrolle der Gesundheit der Beschwerdeführerin erfolge . Zudem werde damit sichergestellt, dass sie die Selbstsorge aufrechterhalte, was sich auch in der Pflegedokumentation widerspiegle. Davon anrechenbar sei ein wöchentlicher Zeitaufwand von 60 Minuten (S. 4 f.). Bei der Wohnungsreinigung, dem Waschen, der Ernährung und der Alltagsbewältigung/Administration bestünden keine Einschränkungen und demnach kein anrechenbarer wöchent licher Zeitaufwan d (S. 5 f.). Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei für die Arzt- und Zahnarzttermine erforderlich. Daraus ergebe sich ein Aufwand von 20 Minuten wöchentlich für die Begleitung zur Therap eutin

und von vier Minuten monatlich für die Begleitung zum Arzt , woraus ein wöchent licher Gesamtaufwand von 21 Minuten resultiere (S. 6 f.). Die Beschwerde führerin sei nicht isoliert, sondern erhalte regelmässig Besuch, und eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauern den Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich (S. 7).

Die Einschränkungen bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages sowie die Aufwendungen der Psychiatriespitex seien damit berücksichtigt wor den, erfüllten jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht. Unter Berücksichtigung aller Aspekte liege der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung unter zwei Stunden pro Woche (S. 8).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet an einer generalisierten Angst- und einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung, hat sich mehrmals stationär zum Entzug in der Klinik E.___ aufgehalten und bezieht seit Juni 1995 eine ganze Rente der Invaliden versicherung. Die Abklärungsperson hatte Kenntnis sowohl dieser Diag nosen (S. 1) als auch der aktuellen ärztlichen und therapeutischen Behandlung beim Hausarzt Dr. J.___ und der Psychologin lic. phil. I.___

(S. 2 unten). Ferner fand d ie Abklärung vor Ort und im Beisein der Betreuungs person der Psychiatriespitex , Frau F.___ , und unter Einbezug ihr er Ausfüh rungen statt (S. 1) . Sodann nimmt der

Abklärungsb ericht verschieden tlich Bezug auf die Pflegedokumentation (E. 3.8) , welche insgesamt die nötigen Angaben über die im Alltag konkret vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin liefer

t. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Erhebungen der Abklärungs person überein , wobei divergierende Meinungen aufgezeigt werden. Der Bericht zeigt schliesslich detailliert die Situation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen und der Bereiche der lebensprak tischen Begleitung auf. Damit entspricht der Abklärungsbericht den praxis gemässen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.5) und stellt eine zuverlässige Entscheid grundlage dar, sodass darauf abzustellen ist. 4.2

In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen stellte die Abklärungs person fest, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft selbstständig ist. In Bezug auf die Körperpflege sowie die Fortbewegung ausser Haus und die Kontaktaufnahme hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin aus funktioneller Sicht vollständig selbstständig ist, und wies darauf hin , dass die erforderliche Motivation, die Körperpflege durchzuführen, sowie die aus psychischen Gründen notwendige Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und der Fortbe wegung ausser Haus im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berück sichtigen sind ( Urk. 6/86 S. 3 f. ; vorstehend E: 3.9 ).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal eine zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung allfällige Hilfe in Teilfunktionen nur einmal zu berücksichtigen ist und Anleitungen und Aufforderungen im Rahmen der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags situationen - beispielsweise im Bereich Hygiene die Erinnerung, sich zu duschen

im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen sind ,

sofern dabei nicht direkte Hilfe benötigt wird (KSH Rz 2091 und Rz 2097).

Damit ist die Notwendigkeit einer regelmässig en und erheblichen Dritthilfe in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht ausgewiesen, weshalb eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV zu verneinen ist (vorstehend E. 1.3). 4.3

Im Rahmen der Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ( Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) rechnete die Abklärungsperson bei der Alltagsstruk turierung einen wöchentlichen Zeitaufwand von 60 Minuten an. Dieser umfasst insbesondere den Aufwand zum Aufbau eines Netzes, der das selbstständige Wohnen ermöglicht, das durch die Pflegefachperson durchgeführte Expositions training und die Kontrolle der Gesundheit der Beschwerdeführerin, welche zur Aufrechterhaltung der Selbstsorge dien t ( Urk. 6/86 S. 5 oben). Bei der Ernährung rechnete die Beschwerdegegnerin einen wöchentlichen Zeitaufwand von zehn Minuten für die geleistete Dritthilfe zum gemeinsamen Kochen und Vorkochen an ( Urk. 2/1 S. 2 oben). Kein Aufwand angerechnet wurde bei der Wohnungs reinigung, beim Waschen und der Alltagsbewältigung/ Administration .

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 8-9) ist dieser Aufwand nicht zu tief angesetzt. Mangels aktenkundig ärztlich festgestellter Einschrän kungen wurde insbesondere bei der Reinigung korrekterweise nur die entsprechende Aufforderung dazu eingesetzt, nicht aber die Zeit, welche die Pflege person der Psychiatriespitex dafür für eigene Reinigungsarbeiten verwen det ( Urk. 1 Ziff. 10). Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerde führerin nichts, wonach ihr für längere Reinigungsarbeiten die Motivation fehle und ihr diese auch körperlich zu anstrengend seien ( Urk. 6/86 S. 5 Mitte) . Im Einklang mit den Feststellungen der Abklärungsperson ist vielmehr davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin die Grundreinigung in Etappen alleine sicher stellen kann . Soweit in einzelnen Bereichen dazu dennoch eine gesonderte Aufforderung nötig sein sollte, ist davon auszugehen, dass diese vom Aufwand für die Alltagsstrukturierung umfasst ist. Nicht zu beanstanden ist sodann

die Anrechnung des Aufwands von zehn Minuten im Bereich Ernährung , berück sichtigt dies doch in angemessen er Weise , dass die Beschwerdeführerin etwa alle zwei Wochen durch ihren Ex-Partner und wöchentlich durch die Pflegeperson der Psychiatriespitex

beim Kochen unterstützt wird ( Urk. 1 Ziff. 11) . Vo n dieser Unterstützung abgesehen gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich die vorge kochten Gerichte selber aufwärmt

und

auch selber Pasta, Fertigmenus und Suppen kocht ( Urk. 6/86 S. 6 oben).

Beim Essen ist sie im Übrigen selbstständig und isst, ohne dass es einer Aufforderung bedarf. Auch bei Ausbleiben einer weiteren als der angerechneten Unterstützung steht somit keine Heimeinweisung wegen Unterernährung im Raum.

In Bezug auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ( Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV) berücksichtigte die Abklärungsperson einen Aufwand von 20 Minuten für die Begleitung an die wöchentlichen Therapiesitzungen sowie vier Minuten (umgerechnet eine Minute wöchentlich) für die monatlichen Ter mine beim in der Nähe ihres Wohnorts praktizierenden Hausarzt (S. 6 f.) . Ange sichts der angegebenen Praxisadressen ( Bodmerstrasse , Klosbachstrasse ) und der sich daraus ergebenden Entfernung zum Wohnort der Beschwerdeführerin ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff.

12) nicht zu bean standen.

Die Notwendigkeit einer Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation

( Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) wurde sodann zu Recht verneint (S. 7). So wird die Beschwerde führerin von verschiedenen Personen regelmässig besucht. O b ohne diese eine Isolation einträte, kann offen bleiben , zumal die rein hypothetische Gefahr einer Isolation nicht genügt (Urteil der Bundesgerichtes 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008). 4.4

Zusammenfassend liegt weder eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a noch im Sinne

von lit . e in Verbindung mit Art. 38 IVV vor. D ie angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00378

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

12. Mai 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, bezieht seit Juni 1995 eine ganze Rente der Invaliden versicherung (Verfügung vom 1 8. Juni 1996 ; Urk. 6/6-8), welche revisions weise letztmals am 3 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % bestätigt w urde ( Urk. 6/59). 1.2

Am 7. Januar 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 6/68) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Pflegedokumentation ein ( Urk. 6/77 = Urk. 6/81, Urk. 6/78 = Urk. 6/80) und führte am 1 5. Februar 2022 eine Abklärung vor Ort durch ( Abklärungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. März 2022; Urk. 6/86).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/83-84 ) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2022 einen Anspruch auf Hilflosenentschä digung ( Urk. 6/87 =

Urk. 2 /1 ) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten, eventuell seien weitere Sachverhalts abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. September 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Anmeldung nach diesem Datum erfolgte und die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenent schädigung vorliegend frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen und, soweit vorliegend entscheidrelevant , im Wesentli chen unveränderten Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG ). [ intern: nach altem Recht ] 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390- 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Auf enthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grund sätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spie len, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnfor men. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinwei sen). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8011 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflo sigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genü gen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksich tigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten ent sprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei gemäss der Abklärung vor Ort in keinem Bereich der alltäglichen Lebens verrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, und der anrechenbare Z eit aufwand bei der lebenspraktischen Begleitung betrage weniger als zwei Stunden pro W oche über eine Periode von drei Monaten . So be inhalte der angerechnete wöchentliche Zeitaufwand von 60 Minuten die Sicherstellung der Selbstsorge, das Expositionstraining und die Anwesenheit und Mithilfe bei den Reinigungsarbeiten. Bei der Wohnungsreinigung anrechenbar sei sodann nicht die Anwesenheit von Dritten, sondern nur die Aufforderung, welche wenige Minuten in Anspruch nehme. Bei der Ernährung sei ein Aufwand von 10 Minuten für die Dritthilfe zum gemeinsamen Kochen und Vorkochen anrechenbar. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht regelmässig und nicht äusserst gesund ernähre, so sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausbleiben der Unterstützung beim Kochen eine Unterernährung mit darauffolgendem Heim- oder Klinikeintritt zur Folge hätte. Weiter sei ein Aufwand von insgesamt 21 Minuten für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten zu berücksichtigen . Eine Isolation sei sodann erst zu berücksichtigen, wenn diese manifest sei ( Urk. 2/1 S. 1 f., Urk. 5 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Alltag während insgesamt fünf Stunden pro Woche durch die Psychiatriespitex , das Rote Kreuz und ihren Ex-Partner unterstützt werde. Der angerechnete Aufwand von 60 Minuten wöchentlich für «Alltagsstrukturierung/Organisation» sei daher zu tief angesetzt ( Urk. 1 Ziff. 8-9). Dies gelte auch für die Wohnungsreinigung, für welche nur die Aufforderung dazu berücksichtigt werde, obschon die Pflegeperson der Psychiat riespitex mit ihr zusammen reinige und sie auch für einfache Arbeiten eine Anleitung oder Aufforderung benötige ( Ziff. 10). Auch die Ernährung sei mit 10 Minuten zu tief veranschlagt, zumal sie beim Kochen unterstützt werde

( Ziff. 11). Bei den berücksichtigten 21 Minuten wöchentlich für die Begleitung ausser Haus sei sodann unklar, wie diese zustande kämen , nachdem die Beschwerdeführerin nicht einmal zum Arzt alleine ausser Haus gehe . Dieser Zeitaufwand sei aber für die regelmässigen Psychotherapiesitzungen viel zu tief ( Ziff. 12). Eingeschränkt sei sie schliesslich auch in der Körperpflege, so wasche sie die Haare nur, wenn ihr Ex-Partner zu Besuch komme und das Gebiss reinige sie nur jeden 2. Tag. Gesellschaftliche Kontakte habe sie keine. Die Beschwerdeführerin sei sehr einsam und habe ohne Unterstützung die Kraft und Motivation nicht, sich selbst ausrei chend zu versorgen und Termine ausser Haus wahrzunehmen ( Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3.

3.1

Die Rentenzusprache

und die revisionsweise Bestätigung des Renten anspruchs beruhten im Wesentlichen auf folgende r medizinscher Grundlage: 3.2

Med. prakt. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte am 3 0. April 1996 eine schwere Angststörung mit einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit seit 1994 ( Urk. 6/5, Urk. 6/9) und von 50 % ab Dezember 2002 ( Urk. 6/17/3 ) . 3.3

Mit psychiatrischem Gutachten vom 3 0. Juni 2003 diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine episodisch paroxys male Angst (ICD-10 F41.0) sowie eine Persönlichkeit mit emotional instabilen und abhängigen Zügen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/23 S. 7 f.). 3.4

Am 1 5. Mai 2007 berichtete die Ärztin der Integrierten Psychiatrie A.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin und hielt als Austritts d iagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1; F61) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrioni schen Zügen (ICD-10 F61) fest ( Urk. 6/32/2-4 S. 1). 3. 5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 2 8. Oktober 2008 aus, die Beschwerdeführerin sei im freien Markt geschätzt 20 bis 30 % arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit fluktuiere stark und hänge von der momentanen psychischen Verfassung ab. Diese Einschätzung gelte für die Mithilfe in den Coiffeursalons ihres Mannes. An einer anderen Arbeitsstelle, an welcher ihr nicht mit so viel Geduld und Verständnis begegnet würde, sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich einiges geringer ( Urk. 6/34).

Am 1 0. Mai 2013 teilte Dr. B.___ mit, die Beschwerdeführerin habe die Behand lung bei ihm vor über einem Jahr abgeschlossen ( Urk. 6/53). 3. 6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), ging am 2 5. Juli 2013 bei einem unveränderten Zustand und unver änderter chronifizierter Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. 3. 7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung am 2 3. Dezember 2021 unter Nennung der Diagnosen ICD-10 F10.25, F 61, F41.1, F43.1 und F50.9 fest, der letzte stationäre Aufenthalt in der Klinik E.___

habe vom 1 5. Oktober 2020 bis 6. Mai 2021 gedauert. Es liege ein chronifizierter Verlauf vor, mittel fristig seien keine dauerhaften Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Als psychische Einschränkungen nannte er massive Angstzustände, welche zum sozialen Rückzug führten, dies bei wenig Aktivitäten und fehlender Tagesstruktur. Es bestünden ein Antriebs- und Energiemangel sowie Konzent rations

- und Gedächtnisstörungen ( Urk. 6/68 Ziff. 7). 3.8

Aus der von de n Pflegefachperson en

F.___

und G.___

im Zeit raum vom 2 8. Oktober 2021 bis 1 0. Februar 2022 geführten Pflegedokumentation ( Urk. 6/78 = Urk. 6/80) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anfangs wöchentlich während zwei Stunden und anschliessend zwei Mal pro Woche wäh rend einer Stunde betreut wurde. Die Beschwerdeführerin leide an Angst zuständen, die sie davon abhielten, das Haus zu verlassen. Als Training gehe sie bei jedem Besuch bis zum Baum vor dem Haus und zurück. Sie klage über Ein samkeit und ihre Unfähigkeit, daran etwas zu ändern. Die Pflegefachperson unter stütze sie mit dem Anleiten bei Haushaltstätigkeiten und dem Ausfüllen des Antrags auf Hilflosenentschädigung ; die Beschwerdeführerin rege sich auf, dass ihr Psychiater diesen Antrag nicht unterschreiben wolle. Die Beschwerdeführerin trinke täglich drei Liter Weisswein. Der Hausarzt rate ihr aber von einem weiteren Entzug ab, da sie mit dem Trinken wieder anfange, sobald sie zu Hause sei, und rate ihr zum Aufbau eines Beziehungsnetzes. Nach dem Ziehen von 14 Zähnen habe sie Zahnfleischschmerzen. Die Pflegefachperson berate sie im Umgang mit Schmerzmedikamenten und Nahrungsaufnahme.

Dem Entwurf der Pflegediagnosen vom 3. November 2021 und vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 6/77 = Urk. 6/81) ist ferner zu entnehmen, dass die Einsamkeit und das beeinträchtigte Coping der Beschwerdeführerin thematisiert und in diesem Zusammenhang Ziele und Massnahmen festgelegt worden seien . 3. 9

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. März 2022 ( Urk. 6/86) über die Erhebung vom 1 5. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritt hilfe angewiesen sei. Die Wohnung habe sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befunden (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in den Berei chen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbstständig. Dies gelte aus funktioneller Sicht auch im Bereich der Körperpflege und bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaft licher Kontakte. Die zur Durchführung der Körperpflege notwendige Motivation und die notwendige Dritthilfe zur Pflege der gesellschaftlichen Kon takte würden in der lebenspraktischen Begleitung mitberücksichtigt (S. 3 f.).

Im Rahmen der Hilfeleistungen und insbesondere der Alltagsstrukturierung werde aktuell ein Netz aufgebaut, um der Beschwerdeführerin das selbständige Wohnen zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin werde durch Herrn H.___ von der Psychiatrie spitex mit dem Auto zur Psychologin

und zum Hausa rzt ( lic. phil. I.___

und Dr. med. J.___ , S. 2 unten ; vgl. Urk. 6/68/3 ) begleitet. Zusätzlich werde sie durch Frau F.___

zwei Mal wöchentlich wäh rend einer Stunde unterstützt. Anzuerkennen sei, dass Frau F.___ sie mit einem Expositionstraining unterstütze (Begleitung der Beschwerdeführerin zum 30 m entfernten Baum und wieder zurück mit dem Ziel, dass die Beschwerde führerin sich wieder getraue, ihre Wohnung alleine zu verlassen) und bei den Terminen auch die Kontrolle der Gesundheit der Beschwerdeführerin erfolge . Zudem werde damit sichergestellt, dass sie die Selbstsorge aufrechterhalte, was sich auch in der Pflegedokumentation widerspiegle. Davon anrechenbar sei ein wöchentlicher Zeitaufwand von 60 Minuten (S. 4 f.). Bei der Wohnungsreinigung, dem Waschen, der Ernährung und der Alltagsbewältigung/Administration bestünden keine Einschränkungen und demnach kein anrechenbarer wöchent licher Zeitaufwan d (S. 5 f.). Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei für die Arzt- und Zahnarzttermine erforderlich. Daraus ergebe sich ein Aufwand von 20 Minuten wöchentlich für die Begleitung zur Therap eutin

und von vier Minuten monatlich für die Begleitung zum Arzt , woraus ein wöchent licher Gesamtaufwand von 21 Minuten resultiere (S. 6 f.). Die Beschwerde führerin sei nicht isoliert, sondern erhalte regelmässig Besuch, und eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauern den Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich (S. 7).

Die Einschränkungen bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages sowie die Aufwendungen der Psychiatriespitex seien damit berücksichtigt wor den, erfüllten jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht. Unter Berücksichtigung aller Aspekte liege der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung unter zwei Stunden pro Woche (S. 8).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet an einer generalisierten Angst- und einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung, hat sich mehrmals stationär zum Entzug in der Klinik E.___ aufgehalten und bezieht seit Juni 1995 eine ganze Rente der Invaliden versicherung. Die Abklärungsperson hatte Kenntnis sowohl dieser Diag nosen (S. 1) als auch der aktuellen ärztlichen und therapeutischen Behandlung beim Hausarzt Dr. J.___ und der Psychologin lic. phil. I.___

(S. 2 unten). Ferner fand d ie Abklärung vor Ort und im Beisein der Betreuungs person der Psychiatriespitex , Frau F.___ , und unter Einbezug ihr er Ausfüh rungen statt (S. 1) . Sodann nimmt der

Abklärungsb ericht verschieden tlich Bezug auf die Pflegedokumentation (E. 3.8) , welche insgesamt die nötigen Angaben über die im Alltag konkret vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin liefer

t. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Erhebungen der Abklärungs person überein , wobei divergierende Meinungen aufgezeigt werden. Der Bericht zeigt schliesslich detailliert die Situation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen und der Bereiche der lebensprak tischen Begleitung auf. Damit entspricht der Abklärungsbericht den praxis gemässen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.5) und stellt eine zuverlässige Entscheid grundlage dar, sodass darauf abzustellen ist. 4.2

In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen stellte die Abklärungs person fest, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft selbstständig ist. In Bezug auf die Körperpflege sowie die Fortbewegung ausser Haus und die Kontaktaufnahme hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin aus funktioneller Sicht vollständig selbstständig ist, und wies darauf hin , dass die erforderliche Motivation, die Körperpflege durchzuführen, sowie die aus psychischen Gründen notwendige Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und der Fortbe wegung ausser Haus im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berück sichtigen sind ( Urk. 6/86 S. 3 f. ; vorstehend E: 3.9 ).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal eine zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung allfällige Hilfe in Teilfunktionen nur einmal zu berücksichtigen ist und Anleitungen und Aufforderungen im Rahmen der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags situationen - beispielsweise im Bereich Hygiene die Erinnerung, sich zu duschen

im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen sind ,

sofern dabei nicht direkte Hilfe benötigt wird (KSH Rz 2091 und Rz 2097).

Damit ist die Notwendigkeit einer regelmässig en und erheblichen Dritthilfe in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht ausgewiesen, weshalb eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV zu verneinen ist (vorstehend E. 1.3). 4.3

Im Rahmen der Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ( Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) rechnete die Abklärungsperson bei der Alltagsstruk turierung einen wöchentlichen Zeitaufwand von 60 Minuten an. Dieser umfasst insbesondere den Aufwand zum Aufbau eines Netzes, der das selbstständige Wohnen ermöglicht, das durch die Pflegefachperson durchgeführte Expositions training und die Kontrolle der Gesundheit der Beschwerdeführerin, welche zur Aufrechterhaltung der Selbstsorge dien t ( Urk. 6/86 S. 5 oben). Bei der Ernährung rechnete die Beschwerdegegnerin einen wöchentlichen Zeitaufwand von zehn Minuten für die geleistete Dritthilfe zum gemeinsamen Kochen und Vorkochen an ( Urk. 2/1 S. 2 oben). Kein Aufwand angerechnet wurde bei der Wohnungs reinigung, beim Waschen und der Alltagsbewältigung/ Administration .

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 8-9) ist dieser Aufwand nicht zu tief angesetzt. Mangels aktenkundig ärztlich festgestellter Einschrän kungen wurde insbesondere bei der Reinigung korrekterweise nur die entsprechende Aufforderung dazu eingesetzt, nicht aber die Zeit, welche die Pflege person der Psychiatriespitex dafür für eigene Reinigungsarbeiten verwen det ( Urk. 1 Ziff. 10). Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerde führerin nichts, wonach ihr für längere Reinigungsarbeiten die Motivation fehle und ihr diese auch körperlich zu anstrengend seien ( Urk. 6/86 S. 5 Mitte) . Im Einklang mit den Feststellungen der Abklärungsperson ist vielmehr davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin die Grundreinigung in Etappen alleine sicher stellen kann . Soweit in einzelnen Bereichen dazu dennoch eine gesonderte Aufforderung nötig sein sollte, ist davon auszugehen, dass diese vom Aufwand für die Alltagsstrukturierung umfasst ist. Nicht zu beanstanden ist sodann

die Anrechnung des Aufwands von zehn Minuten im Bereich Ernährung , berück sichtigt dies doch in angemessen er Weise , dass die Beschwerdeführerin etwa alle zwei Wochen durch ihren Ex-Partner und wöchentlich durch die Pflegeperson der Psychiatriespitex

beim Kochen unterstützt wird ( Urk. 1 Ziff. 11) . Vo n dieser Unterstützung abgesehen gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich die vorge kochten Gerichte selber aufwärmt

und

auch selber Pasta, Fertigmenus und Suppen kocht ( Urk. 6/86 S. 6 oben).

Beim Essen ist sie im Übrigen selbstständig und isst, ohne dass es einer Aufforderung bedarf. Auch bei Ausbleiben einer weiteren als der angerechneten Unterstützung steht somit keine Heimeinweisung wegen Unterernährung im Raum.

In Bezug auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ( Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV) berücksichtigte die Abklärungsperson einen Aufwand von 20 Minuten für die Begleitung an die wöchentlichen Therapiesitzungen sowie vier Minuten (umgerechnet eine Minute wöchentlich) für die monatlichen Ter mine beim in der Nähe ihres Wohnorts praktizierenden Hausarzt (S. 6 f.) . Ange sichts der angegebenen Praxisadressen ( Bodmerstrasse , Klosbachstrasse ) und der sich daraus ergebenden Entfernung zum Wohnort der Beschwerdeführerin ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff.

12) nicht zu bean standen.

Die Notwendigkeit einer Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation

( Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) wurde sodann zu Recht verneint (S. 7). So wird die Beschwerde führerin von verschiedenen Personen regelmässig besucht. O b ohne diese eine Isolation einträte, kann offen bleiben , zumal die rein hypothetische Gefahr einer Isolation nicht genügt (Urteil der Bundesgerichtes 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008). 4.4

Zusammenfassend liegt weder eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a noch im Sinne

von lit . e in Verbindung mit Art. 38 IVV vor. D ie angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher