Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, war zuletzt von April 2017 bis Juli 2018 bei der Y.___
GmbH als Hilfsarbeiter Plattenleger tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
23. März 2018 war (Urk. 7/12). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 29. August 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6; Urk. 7/17; Urk. 7/24) . Am 6. März 2019 teile die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Zudem holte die IV-Stelle ein neuropsychologisches und psychiatri sches Teilgutachten ein, welche am 22. Oktober und am 2. Dezember 2020 erstattet wurden (Urk. 7/63; Urk. 7/69/1-48). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/91; Urk. 7/101) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/104 = Urk. 2) einen Rentenanspruch . 2.
Der Versicherte erhob am
6. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
7. Juni 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen, eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
(Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3, Ziff. II.1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8. September 2022 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und festge halten, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich noch mals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) .
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass auf die eingehol te gutachter liche
bidisziplinäre Beurteilung nicht abgestellt werden könne, da die gezogenen Schlussfolgerungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfä higkeit nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt sei aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Die Fremdaggression sei aus ärztlicher Sicht auf den Kokainkonsum zurückzuführen. Nach dem die Arbeitsunfähigkeit im eingeholten medizinischen Untersuchungsbericht nicht rechtsgenüglich nachge wiesen worden sei, könne diese nicht übernommen werden. Mit der medizini schen Abklärung sei die Abklärungspflicht erfüllt worden, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass dem eingeholten psychiatrischen Teilgutachten volle r Beweiswert zukomme. Deshalb könne von diesem Gutachten nicht einfach aufgrund einer internen Stellungnahme einer Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgewichen werden. Aufgrund von vermeintlichen Diskrepanzen, auf welche der Gutachter im Rahmen von Rückfragen schlüssig geantwortet habe, zum Schluss zu kommen, dass überhaupt kein arbeitsrelevanter Gesundheitsscha den vorliege, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe, könne nicht angehen. Seine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; vgl. S. 5 Rz 18) betrage – gutachterlich bestätigt – im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum April 2019 50 % und ab April 2019 100 %, weshalb ihm die entsprechenden Rentenan sprüche zuzusprechen seien (S. 6 ff. Rz 27 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführer s. 3. 3.1
Der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Universität Z.___, Institut für Rechtsmedizin, vom 15. November 2018 (Urk. 7/44/1-9 = Urk. 7/80/2-10) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch bedeut samer Kokainmissbrauch und eine langjährige, verkehrsmedizinisch bedeutsame therapiebedürfte Erkrankung – namentlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach wahnhafter Störung – vorliegt. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizini scher Sicht negativ beurteilt werden. Vor einer erneuten Beurteilung der Fahreig nung müsse eine mindestens sechsmonatige psychische Stabilität ohne relevante Symptomatik abgewartet werden (S. 9).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 26. November 2018 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich (Urk. 7/79/2
5) per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen. 3.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/35) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2014 behandle (Ziff. 1.1), und dass er durch seinen Psychiater zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu 50 % angemeldet worden sei (Ziff. 3.1). 3. 3
Dr. med. B.___
führte in seinem Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 7/37) aus, dass er den Beschwerdeführer seit März 2017 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine wahnhafte Störung, Eifersuchtswahn (ICD-10 F22.0), eine komplexe post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Zudem nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6). Vom 24. März bis zum 31. Juli 2018 sei eine 100%ige und vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Parkettleger attestiert worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der aktuellen psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1-4.2). 3.4
Dr. B.___
nannte in seinem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/50) neben den bisherigen Diagnosen (vorstehend E. 3.2) neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2; Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Parkett leger könne der Beschwerdeführer derzeit aus psychiatrischer Sicht nicht ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 4.2). 3.5
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss . C.___, Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP und für Verkehrspsychologie FSP, erstattete das von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Teilgutachten am 22. Oktober 2020 (Urk. 7/63) und hielt fest, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu Diagnosen g emacht werden kö nnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden (S. 13 Ziff. 6.1). So habe im Zentrum der neuropsychologischen Befun dung vom 16. September 2020 die Überprüfung der psychometrisch quantifizier baren kognitiven und psychischen Leistungsfähigkeit gestanden. Dafür seien im Einzelnen die Funktionsbereiche «Aufmerksamkeit und Konzentration» (kognitive Reaktionsschnelligkeit, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Belastbarkeit), «Exekutive Funktionen» (Ideenproduktion, Konzepterkennung, Handlungspla nung und Kontrollfunktionen), «Lernen und Gedächtnis» (kurz- und mittelfristig, figural und verbal) sowie «Visuelle Wahrnehmung» (visuell-räumlich und räum lich-konstruktiv, mentale Rotation) untersucht worden. Sämtliche erbrachte Leistungen in den verschiedenen Funktionsbereichen könnten zusammenfassend nicht valide beurteilt werden. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwer deführers und seine s Verhalten s während der Untersuchung müsse in Verbindung mit den Akten bei der untersuchten Person aktuell von einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 7).
3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gut achten am 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/1-48) und nannte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als D iagnosen (S. 21 Ziff. 6.1).
In Bezug auf die Herleitung der Diagnose n führte Dr. D.___
aus, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung drei verschiedene Arten von Traumatisie rung en angegeben habe. So sei er in der Kindheit und Jugend durch seinen Vater schwergradig misshandelt worden und dieser habe ihn immer wieder in einen Keller gesperrt. Er sei nie in eine Klinik eingewiesen worden und es habe nie weitere Abklärungen diesbezüglich gegeben. In seinem elften Lebensjahr sei er von einem Busfahrer sexuell missbraucht worden. Dies habe er niemandem gesagt. Zudem sei er in einem Militärkonflikt zwischen der Türkei und der Hisbollah von 1995 bis 1996 gewesen. Es fänden sich damit zwei beziehungs weise möglicherweise drei Situationen, die als Katastrophenkriterium nachvoll ziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben. In der aktuellen Untersuchung sei als bedroh licheres Trauma der sexuelle Übergriff durch den Busfahrer angegeben worden. Er würde täglich dazu Erinnerungen erleben. A m Bahnhof sei es mit einem ähnlich aussehenden Mann zu einer sch wergra d igen Aggression gekommen. Der Beschwerdeführer
h abe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von
eine r wiederholten unau sweichlichen Erinnerung auszugeh en. Bei dieser Erinne rung
komm e es zu Aggression, Ag g ressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbar keit. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben. Es fä nden sich damit alle diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen
Belastungsstö rung, die auch sechs Monate nach einem entsprechenden typischen Verlauf zu diagnostizieren sei. Im Gegensatz hierzu sei dann jedoch k ein e de pressive Erkrankung mehr zu diagnostizieren, wenn eine ätiologisch klar e Zuordnung auftrete. Als Leitdiagnose sei damit die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu definieren (S. 22 f. Ziff. 6.2). Dr. D.___ führte zudem aus, dass als Arbeitshypothese zur aktuellen psychiatrischen Erkrankung auch mitzube rücksichtigen sei, dass aufgrund der intensiven Zufuhr von Kokain eine Dekompensation auftrete, die dann auch die posttraumatische Belastungsstörung dekompensiere . Aufgrund des Verlaufes der Angaben des Beschwerdeführer s und der entsprechenden Gesamtstruktur sei dies aktuell als Arbeitshypothese zu sehen. Es sei aktuell von einer Diagnose einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD 10 F14.20), auszugehen.
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter auszugehen sei. In der Untersuchung hätten sich schwergradige affektive Einschränkungen und eine schnelle interaktionelle Überforderung gezeigt. Es komme zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressivität. Eine Tätigkeit sei im ersten und zweiten Arbeitsmarkt unter einer Stunde möglich (S. 31 f. Ziff. 8.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 8.2). Es fänden sich zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erhebliche Ungereimtheiten in der Aktendokumentation und den gegenläufigen Angaben des Beschwerdeführers. Es sei damit nicht von einer medizinischen, nachvollziehbaren, ausreichend doku mentierbaren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nachvollziehbar sei i n ange stammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 32 f. Ziff. 8.1 -8.2). 3.7
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss. C.___ und Dr. D.___ legten in ihrer Konsensbe urteilung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/52-79) dar, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen zu Diagnosen gemacht werden könnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychi sche und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnosen (S. 8 Ziff. 4.2). Die Gutachter kam en zum Schluss, dass insgesamt – gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten - zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Nachvollziehbar sei in angestammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.7-4.8). 3.8
Dr. D.___ führte nach entsprechenden Rückfragen durch die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 7/73/1-2) in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (Urk. 7/74 /1-6) aus, dass die zentrale Problematik beim Beschwerdeführer Scham und Schuld sei. Auch innerhalb des Gutachtens werde auf diese Problematik wiederholt hingewiesen. Bei traumatisierten Betroffenen sei dies eine sehr häufige Reaktion. Auslösende Ereignisse könnten nur sehr begrenzt angegeben werden. Es entstünden so erhebliche Probleme bei der Diagnose von Traumafolgestörun gen. Erst nach Angabe der traumatisierenden Erlebnisse könne dies in einem Gesamtzusammenhang gestellt werden. Aufgrund der Traumafolgestörungen komme es zu einer Zufuhr von Kokain. Es komme hier zu einer Dekompensation. Kokain als psychotrope Substanz könne zur Dissoziation und auch zum Auftreten von unterdrückten Erinnerungen führen . Es komme zu verschiedenen Sympto men einer Traumafolgestörung. Der Beschwerdeführer selber sei mit der psychiatrischen Symptomatik überfordert und versuche, diese in verschiedenen Kontexten zu interpretieren. Darauf basierend komme es auch zu verschiedensten psychiatrischen Diagnosen. Es finde sich diesbezüglich sogar eine spezifische Kategorie im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM) als die sogenannte « delayed
onset PTSD» (posttraumatic stress disorder). Es fänden sich verschiedene Inkonsistenzen innerhalb der Angaben sowohl des Beschwerdefüh rers als auch in der Aktenlage. Bis zur Diagnose einer T raumafolgestörung würden gerade di e sogenannten delayed
onset posttraumatische Belastungsstö rungen Diagnosen sehr häufig als Depression oder psychotische Symptomatik falsch diagnostiziert (S. 3 unten f.).
Zusammenfassend handle es sich hier um eine typische medizinische Erkrankung unter Berücksichtigung der spezifischen Form dieser Traumafolgestörung. Gerade bei dieser Form komme es einerseits sehr häufig zu Fehldiagnosen und Anam neseinkonsistenzen und Manipulationsversuchen innerhalb der Untersuchung. Diese seien aus der Erkrankung heraus erklärbar und sollten dringend nicht aus schliesslich als Aggravation oder sogar Simulation interpretiert werden. Inner halb des Gutachtens sei versucht worden, dieser Situation entsprechend Rechnung zu tragen. Es sei versucht worden, eine medizinisch adäquate Bewer tung durchzuführen. Innerhalb des Gutachtens sei immer wieder auf die zu dokumentierenden Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben und der Aktendokumentation entsprechend des sehr komplexen Verlaufes hinge wiesen und eingegangen worden. Die entsprechende Diagnose sowie die Einschränkungen bezüglich der dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten würden dies entsprechend berücksichtigen (S. 5 f.).
3.9
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (Urk. 7/93/11-12) aus, dass das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3. 8) auf eigenen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei. In der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge sei es jedoch nicht vollständig einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolge rungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht klar nachvollzogen werden. Es würden verschiedene Diskrepanzen aufge zeigt, so dass zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch die Einschränkungen und daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten. Der psychiatrische Gutachter
Dr. D.___ habe zwar angegeben, dass er die Verdeutlichungen bei der Arbeitsunfähigkeit berücksicht igt habe, allerdings werde nicht klar ersichtlich, wie er das getan habe.
RAD-Ärztin Dr. E.___ kam daher zum Schluss, dass aufgrund der Diskrepanzen und Verdeut lichungen sowie der Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht auf die Angaben bezüglich Einschrän kungen und Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden könne. Es sei eine Überprüfung durch den Rechtsanwender empfohlen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung des Gesundheitszu standes auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsycho logisch-psychiatrische Gutachten vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.8) abgestellt werden kann (vorstehend E. 2.1-2.3). 4.2
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss
C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem neuropsy chologisch-psychiatrischen Gutachten vom Dezember 2020 die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20); in neuropsychologischer Hinsicht konnten sie keine Aussagen zu Diagnosen machen. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorge legen habe und seit April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorste hend E. 3.7; vgl. vorstehend E. 3.5-3.6, E. 3.8).
Gemäss den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1 soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden. Zusätzlich zu dem Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenie rung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten. Ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung, Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 208).
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ begründete das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass der Beschwerdeführer angege ben habe, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben, wobei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung als bedrohliches Trauma der sexuelle Übergriff durch ein en Busfahrer angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer würde täglich Erinnerungen erleben. Auf dem Bahnhof sei es mit einem ähnlich ausse henden Mann zu einer schwergradigen Aggression gekommen. Der Beschwerde führer habe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von einer wieder holten unausweichlichen Erinnerung auszugehen, bei welcher es zu Aggression, Aggressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbarkeit komme. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben (vorstehend E. 3.6). Dr. D.___
beschrieb beim erhobenen Befund, dass die gesamte Interaktion während der Begutachtung eigenartig und überzeichnet gewirkt habe. Eine strukturierte Über prüfung der kognitiven Fähigkeiten sei nicht möglich gewesen, da diese so deut lich eingeschränkt abgelegt worden sei, dass eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei. Während der Untersuchung habe sich ein affektiv verflachter, affek tiv verringert schwingungsfähiger Beschwerdeführer gezeigt und die Persönlich keit habe teilweise bedrohlich gewirkt. Zudem führte er aus, dass der Beschwerdeführer über schwergradige Ängste und ein Auftreten von Angst und Unsicherheit, erhebliche Antriebsarmut und Antriebsreduktion sowie über einen ausgeprägten sozialen Rückzug mit Auftreten von Aggressionen berichtet habe (Urk. 7/69/1-48 S. 19 Ziff. 4.3.2).
Dr. D.___ stützte sich bei der Diagnoseerhebung hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben . O b die typischen Merkmale einer post traumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 tatsächlich vorliegen, kann dem psychiatrischen Gutachten jedoch nicht ohne Weiteres entnommen werden, hat doch der psychiatrische Gutachter nicht klar dargelegt, welche Merk male tatsächlich feststellbar vorhanden sind oder ob diese aufgrund der Anam nese angenommen wurden. Zudem liegen diverse Diskrepanzen vor, wenn der Beschwerdeführer selber angibt, er würde das Haus gar nicht mehr verl assen, aber dann am Bahnhof einen Aggressionsschub erlebt,
oder
angibt, er würde gerne in den Urlaub fahren . und als Hinderungsgrund lediglich das Fehlen von finanziel len M itteln nennt . Zudem gibt der Beschwerdeführer verschiedene Verläufe bezüglich der Kokainproblematik an. So gibt er einmal an, im Jahr 2008 erstmalig Kokain konsumiert zu haben und ein anderes Mal ab dem Jahr 2013 (Urk. 7/69/1 48 S. 12
ff. Ziff. 3.2, S. 21 Ziff. 4.3.5, S. 29 Ziff. 7.3). Ferner konnte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer keine Aussage zu Diagnosen gemacht werden. Auch das kognitive Leistungsvermögen konnte nicht valide beurteilt werden, vielmehr müsse von Aggravation ausgegangen werden (vorste hend E. 3.5, vgl. E. 3.7).
Dr. D.___ begründete die seit April 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit mit de n in der psychiatrischen Begutachtung gezeigten schwergradigen affektiven Einschränkungen und der schnellen interaktioneller Überforderung, wobei es zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressi vität komme (vorstehend E. 3.6). Dabei stützt sich Dr. D.___ wiederum haupt sächlich auf die durch den Beschwerdeführer gemachten A ngaben . In Bezug auf die A ggressionsschübe ist in den Akten einzig die Aggression gegenüber dem Schwiegervater und der Ehefrau im Jahr 2018 dokumentiert, die s möglicherweise
auf den dannzumaligen Kokaineinfluss zurückzuführen ist (vgl. Urk. 7/ 87-88).
N ach dem Gesagten kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Es liegen zwar gewisse Indi zien dafür vor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen könnte, jedoch sind auch verschiedene Diskrepanzen vorhanden. Zudem können die genannten Einschränkungen und die att estierte
50%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2018 bis April 2019 sowie 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 n icht klar nachvollzogen werden. 4.3
Auch auf die weiteren Berichte kann nicht abgestellt werden. Dr. A.___ (vorste hend E. 3.2) verwies auf die psychiatrische Beurteilung. Der verkehrsmedizini schen Begutachtung (vorstehend E. 3.1) können keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers entnommen werden.
Auch die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu geben, denn g emäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch
, zuletzt besucht am 2 8. November 2022) verfügt Dr. B.___ über keine Berufsausübungsbewilligung. Zudem verfügt er nicht über den entsprechenden Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s fachärztlich festzustellen.
Dies setzt den Beweiswert sein er Berichte entscheidend herab. Ausserdem ist i n Bezug auf Berichte von Hausärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Zusammenfassend erfüllt das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten von Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss
C.___ und Dr. D.___ vom Dezember 2020 die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. vorstehend E. 1.6), liegen doch zahlreiche offene Fragen und Diskrepanzen vor (vorstehend E. 4.2). Auf die Beurteilung des behandelnden Dr. B.___ kann eben falls nicht abgestellt werden (vorstehend E. 4.3). 4.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Die ärztliche Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurtei lung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Nach BGE 141 V 281 kann bei psychischen Krankheiten der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassen den Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebens bereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Ist wie vorliegend jedoch keine beweiswertige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorhanden, bedeutet dies noch nicht, dass die versicherte Person die Folgen dieser Beweislosigkeit ohne weitere Abklärungen zu tragen hat und sich eine volle Arbeitsfähigkeit entgegenhalten lassen muss. Denn in dieser Situation fehlt die notwendige medizinische Grundlage für die (juristische) Prüfung der Frage, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
So verhält es sich auch vorliegend. Es sind keine Anzeichen vorhanden, gemäss denen es sich beim aktuellen Abklärungsstand schon als unmöglich erweisen würde, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich umfassend abkläre und hernach über das Leistungs begehren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessent sc hädigung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. 5.3
Bei dieser Ausgangs lage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführer s um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.
3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, war zuletzt von April 2017 bis Juli 2018 bei der Y.___
GmbH als Hilfsarbeiter Plattenleger tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
23. März 2018 war (Urk. 7/12). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 29. August 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6; Urk. 7/17; Urk. 7/24) . Am 6. März 2019 teile die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Zudem holte die IV-Stelle ein neuropsychologisches und psychiatri sches Teilgutachten ein, welche am 22. Oktober und am 2. Dezember 2020 erstattet wurden (Urk. 7/63; Urk. 7/69/1-48). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/91; Urk. 7/101) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/104 = Urk. 2) einen Rentenanspruch .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) .
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.
E. 2 Ziff. I.1-3, Ziff. II.1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8. September 2022 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und festge halten, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich noch mals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass auf die eingehol te gutachter liche
bidisziplinäre Beurteilung nicht abgestellt werden könne, da die gezogenen Schlussfolgerungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfä higkeit nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt sei aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Die Fremdaggression sei aus ärztlicher Sicht auf den Kokainkonsum zurückzuführen. Nach dem die Arbeitsunfähigkeit im eingeholten medizinischen Untersuchungsbericht nicht rechtsgenüglich nachge wiesen worden sei, könne diese nicht übernommen werden. Mit der medizini schen Abklärung sei die Abklärungspflicht erfüllt worden, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass dem eingeholten psychiatrischen Teilgutachten volle r Beweiswert zukomme. Deshalb könne von diesem Gutachten nicht einfach aufgrund einer internen Stellungnahme einer Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgewichen werden. Aufgrund von vermeintlichen Diskrepanzen, auf welche der Gutachter im Rahmen von Rückfragen schlüssig geantwortet habe, zum Schluss zu kommen, dass überhaupt kein arbeitsrelevanter Gesundheitsscha den vorliege, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe, könne nicht angehen. Seine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; vgl. S. 5 Rz 18) betrage – gutachterlich bestätigt – im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum April 2019 50 % und ab April 2019 100 %, weshalb ihm die entsprechenden Rentenan sprüche zuzusprechen seien (S. 6 ff. Rz 27 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführer s. 3. 3.1
Der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Universität Z.___, Institut für Rechtsmedizin, vom 15. November 2018 (Urk. 7/44/1-9 = Urk. 7/80/2-10) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch bedeut samer Kokainmissbrauch und eine langjährige, verkehrsmedizinisch bedeutsame therapiebedürfte Erkrankung – namentlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach wahnhafter Störung – vorliegt. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizini scher Sicht negativ beurteilt werden. Vor einer erneuten Beurteilung der Fahreig nung müsse eine mindestens sechsmonatige psychische Stabilität ohne relevante Symptomatik abgewartet werden (S. 9).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 26. November 2018 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich (Urk. 7/79/2
5) per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen. 3.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/35) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2014 behandle (Ziff. 1.1), und dass er durch seinen Psychiater zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu 50 % angemeldet worden sei (Ziff. 3.1). 3. 3
Dr. med. B.___
führte in seinem Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 7/37) aus, dass er den Beschwerdeführer seit März 2017 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine wahnhafte Störung, Eifersuchtswahn (ICD-10 F22.0), eine komplexe post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Zudem nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6). Vom 24. März bis zum 31. Juli 2018 sei eine 100%ige und vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Parkettleger attestiert worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der aktuellen psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1-4.2). 3.4
Dr. B.___
nannte in seinem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/50) neben den bisherigen Diagnosen (vorstehend E. 3.2) neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2; Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Parkett leger könne der Beschwerdeführer derzeit aus psychiatrischer Sicht nicht ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 4.2). 3.5
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss . C.___, Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP und für Verkehrspsychologie FSP, erstattete das von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Teilgutachten am 22. Oktober 2020 (Urk. 7/63) und hielt fest, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu Diagnosen g emacht werden kö nnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden (S. 13 Ziff. 6.1). So habe im Zentrum der neuropsychologischen Befun dung vom 16. September 2020 die Überprüfung der psychometrisch quantifizier baren kognitiven und psychischen Leistungsfähigkeit gestanden. Dafür seien im Einzelnen die Funktionsbereiche «Aufmerksamkeit und Konzentration» (kognitive Reaktionsschnelligkeit, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Belastbarkeit), «Exekutive Funktionen» (Ideenproduktion, Konzepterkennung, Handlungspla nung und Kontrollfunktionen), «Lernen und Gedächtnis» (kurz- und mittelfristig, figural und verbal) sowie «Visuelle Wahrnehmung» (visuell-räumlich und räum lich-konstruktiv, mentale Rotation) untersucht worden. Sämtliche erbrachte Leistungen in den verschiedenen Funktionsbereichen könnten zusammenfassend nicht valide beurteilt werden. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwer deführers und seine s Verhalten s während der Untersuchung müsse in Verbindung mit den Akten bei der untersuchten Person aktuell von einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 7).
3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gut achten am 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/1-48) und nannte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als D iagnosen (S. 21 Ziff. 6.1).
In Bezug auf die Herleitung der Diagnose n führte Dr. D.___
aus, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung drei verschiedene Arten von Traumatisie rung en angegeben habe. So sei er in der Kindheit und Jugend durch seinen Vater schwergradig misshandelt worden und dieser habe ihn immer wieder in einen Keller gesperrt. Er sei nie in eine Klinik eingewiesen worden und es habe nie weitere Abklärungen diesbezüglich gegeben. In seinem elften Lebensjahr sei er von einem Busfahrer sexuell missbraucht worden. Dies habe er niemandem gesagt. Zudem sei er in einem Militärkonflikt zwischen der Türkei und der Hisbollah von 1995 bis 1996 gewesen. Es fänden sich damit zwei beziehungs weise möglicherweise drei Situationen, die als Katastrophenkriterium nachvoll ziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben. In der aktuellen Untersuchung sei als bedroh licheres Trauma der sexuelle Übergriff durch den Busfahrer angegeben worden. Er würde täglich dazu Erinnerungen erleben. A m Bahnhof sei es mit einem ähnlich aussehenden Mann zu einer sch wergra d igen Aggression gekommen. Der Beschwerdeführer
h abe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von
eine r wiederholten unau sweichlichen Erinnerung auszugeh en. Bei dieser Erinne rung
komm e es zu Aggression, Ag g ressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbar keit. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben. Es fä nden sich damit alle diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen
Belastungsstö rung, die auch sechs Monate nach einem entsprechenden typischen Verlauf zu diagnostizieren sei. Im Gegensatz hierzu sei dann jedoch k ein e de pressive Erkrankung mehr zu diagnostizieren, wenn eine ätiologisch klar e Zuordnung auftrete. Als Leitdiagnose sei damit die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu definieren (S. 22 f. Ziff. 6.2). Dr. D.___ führte zudem aus, dass als Arbeitshypothese zur aktuellen psychiatrischen Erkrankung auch mitzube rücksichtigen sei, dass aufgrund der intensiven Zufuhr von Kokain eine Dekompensation auftrete, die dann auch die posttraumatische Belastungsstörung dekompensiere . Aufgrund des Verlaufes der Angaben des Beschwerdeführer s und der entsprechenden Gesamtstruktur sei dies aktuell als Arbeitshypothese zu sehen. Es sei aktuell von einer Diagnose einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD 10 F14.20), auszugehen.
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter auszugehen sei. In der Untersuchung hätten sich schwergradige affektive Einschränkungen und eine schnelle interaktionelle Überforderung gezeigt. Es komme zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressivität. Eine Tätigkeit sei im ersten und zweiten Arbeitsmarkt unter einer Stunde möglich (S. 31 f. Ziff. 8.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 8.2). Es fänden sich zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erhebliche Ungereimtheiten in der Aktendokumentation und den gegenläufigen Angaben des Beschwerdeführers. Es sei damit nicht von einer medizinischen, nachvollziehbaren, ausreichend doku mentierbaren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nachvollziehbar sei i n ange stammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 32 f. Ziff. 8.1 -8.2). 3.7
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss. C.___ und Dr. D.___ legten in ihrer Konsensbe urteilung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/52-79) dar, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen zu Diagnosen gemacht werden könnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychi sche und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnosen (S. 8 Ziff. 4.2). Die Gutachter kam en zum Schluss, dass insgesamt – gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten - zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Nachvollziehbar sei in angestammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.7-4.8). 3.8
Dr. D.___ führte nach entsprechenden Rückfragen durch die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 7/73/1-2) in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (Urk. 7/74 /1-6) aus, dass die zentrale Problematik beim Beschwerdeführer Scham und Schuld sei. Auch innerhalb des Gutachtens werde auf diese Problematik wiederholt hingewiesen. Bei traumatisierten Betroffenen sei dies eine sehr häufige Reaktion. Auslösende Ereignisse könnten nur sehr begrenzt angegeben werden. Es entstünden so erhebliche Probleme bei der Diagnose von Traumafolgestörun gen. Erst nach Angabe der traumatisierenden Erlebnisse könne dies in einem Gesamtzusammenhang gestellt werden. Aufgrund der Traumafolgestörungen komme es zu einer Zufuhr von Kokain. Es komme hier zu einer Dekompensation. Kokain als psychotrope Substanz könne zur Dissoziation und auch zum Auftreten von unterdrückten Erinnerungen führen . Es komme zu verschiedenen Sympto men einer Traumafolgestörung. Der Beschwerdeführer selber sei mit der psychiatrischen Symptomatik überfordert und versuche, diese in verschiedenen Kontexten zu interpretieren. Darauf basierend komme es auch zu verschiedensten psychiatrischen Diagnosen. Es finde sich diesbezüglich sogar eine spezifische Kategorie im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM) als die sogenannte « delayed
onset PTSD» (posttraumatic stress disorder). Es fänden sich verschiedene Inkonsistenzen innerhalb der Angaben sowohl des Beschwerdefüh rers als auch in der Aktenlage. Bis zur Diagnose einer T raumafolgestörung würden gerade di e sogenannten delayed
onset posttraumatische Belastungsstö rungen Diagnosen sehr häufig als Depression oder psychotische Symptomatik falsch diagnostiziert (S. 3 unten f.).
Zusammenfassend handle es sich hier um eine typische medizinische Erkrankung unter Berücksichtigung der spezifischen Form dieser Traumafolgestörung. Gerade bei dieser Form komme es einerseits sehr häufig zu Fehldiagnosen und Anam neseinkonsistenzen und Manipulationsversuchen innerhalb der Untersuchung. Diese seien aus der Erkrankung heraus erklärbar und sollten dringend nicht aus schliesslich als Aggravation oder sogar Simulation interpretiert werden. Inner halb des Gutachtens sei versucht worden, dieser Situation entsprechend Rechnung zu tragen. Es sei versucht worden, eine medizinisch adäquate Bewer tung durchzuführen. Innerhalb des Gutachtens sei immer wieder auf die zu dokumentierenden Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben und der Aktendokumentation entsprechend des sehr komplexen Verlaufes hinge wiesen und eingegangen worden. Die entsprechende Diagnose sowie die Einschränkungen bezüglich der dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten würden dies entsprechend berücksichtigen (S. 5 f.).
3.9
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (Urk. 7/93/11-12) aus, dass das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ) auf eigenen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei. In der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge sei es jedoch nicht vollständig einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolge rungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht klar nachvollzogen werden. Es würden verschiedene Diskrepanzen aufge zeigt, so dass zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch die Einschränkungen und daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten. Der psychiatrische Gutachter
Dr. D.___ habe zwar angegeben, dass er die Verdeutlichungen bei der Arbeitsunfähigkeit berücksicht igt habe, allerdings werde nicht klar ersichtlich, wie er das getan habe.
RAD-Ärztin Dr. E.___ kam daher zum Schluss, dass aufgrund der Diskrepanzen und Verdeut lichungen sowie der Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht auf die Angaben bezüglich Einschrän kungen und Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden könne. Es sei eine Überprüfung durch den Rechtsanwender empfohlen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung des Gesundheitszu standes auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsycho logisch-psychiatrische Gutachten vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.8) abgestellt werden kann (vorstehend E. 2.1-2.3). 4.2
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss
C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem neuropsy chologisch-psychiatrischen Gutachten vom Dezember 2020 die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20); in neuropsychologischer Hinsicht konnten sie keine Aussagen zu Diagnosen machen. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorge legen habe und seit April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorste hend E. 3.7; vgl. vorstehend E. 3.5-3.6, E. 3.8).
Gemäss den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1 soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden. Zusätzlich zu dem Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenie rung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten. Ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung, Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 208).
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ begründete das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass der Beschwerdeführer angege ben habe, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben, wobei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung als bedrohliches Trauma der sexuelle Übergriff durch ein en Busfahrer angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer würde täglich Erinnerungen erleben. Auf dem Bahnhof sei es mit einem ähnlich ausse henden Mann zu einer schwergradigen Aggression gekommen. Der Beschwerde führer habe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von einer wieder holten unausweichlichen Erinnerung auszugehen, bei welcher es zu Aggression, Aggressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbarkeit komme. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben (vorstehend E. 3.6). Dr. D.___
beschrieb beim erhobenen Befund, dass die gesamte Interaktion während der Begutachtung eigenartig und überzeichnet gewirkt habe. Eine strukturierte Über prüfung der kognitiven Fähigkeiten sei nicht möglich gewesen, da diese so deut lich eingeschränkt abgelegt worden sei, dass eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei. Während der Untersuchung habe sich ein affektiv verflachter, affek tiv verringert schwingungsfähiger Beschwerdeführer gezeigt und die Persönlich keit habe teilweise bedrohlich gewirkt. Zudem führte er aus, dass der Beschwerdeführer über schwergradige Ängste und ein Auftreten von Angst und Unsicherheit, erhebliche Antriebsarmut und Antriebsreduktion sowie über einen ausgeprägten sozialen Rückzug mit Auftreten von Aggressionen berichtet habe (Urk. 7/69/1-48 S. 19 Ziff. 4.3.2).
Dr. D.___ stützte sich bei der Diagnoseerhebung hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben . O b die typischen Merkmale einer post traumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 tatsächlich vorliegen, kann dem psychiatrischen Gutachten jedoch nicht ohne Weiteres entnommen werden, hat doch der psychiatrische Gutachter nicht klar dargelegt, welche Merk male tatsächlich feststellbar vorhanden sind oder ob diese aufgrund der Anam nese angenommen wurden. Zudem liegen diverse Diskrepanzen vor, wenn der Beschwerdeführer selber angibt, er würde das Haus gar nicht mehr verl assen, aber dann am Bahnhof einen Aggressionsschub erlebt,
oder
angibt, er würde gerne in den Urlaub fahren . und als Hinderungsgrund lediglich das Fehlen von finanziel len M itteln nennt . Zudem gibt der Beschwerdeführer verschiedene Verläufe bezüglich der Kokainproblematik an. So gibt er einmal an, im Jahr 2008 erstmalig Kokain konsumiert zu haben und ein anderes Mal ab dem Jahr 2013 (Urk. 7/69/1 48 S. 12
ff. Ziff. 3.2, S. 21 Ziff. 4.3.5, S. 29 Ziff. 7.3). Ferner konnte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer keine Aussage zu Diagnosen gemacht werden. Auch das kognitive Leistungsvermögen konnte nicht valide beurteilt werden, vielmehr müsse von Aggravation ausgegangen werden (vorste hend E. 3.5, vgl. E. 3.7).
Dr. D.___ begründete die seit April 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit mit de n in der psychiatrischen Begutachtung gezeigten schwergradigen affektiven Einschränkungen und der schnellen interaktioneller Überforderung, wobei es zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressi vität komme (vorstehend E. 3.6). Dabei stützt sich Dr. D.___ wiederum haupt sächlich auf die durch den Beschwerdeführer gemachten A ngaben . In Bezug auf die A ggressionsschübe ist in den Akten einzig die Aggression gegenüber dem Schwiegervater und der Ehefrau im Jahr 2018 dokumentiert, die s möglicherweise
auf den dannzumaligen Kokaineinfluss zurückzuführen ist (vgl. Urk. 7/ 87-88).
N ach dem Gesagten kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Es liegen zwar gewisse Indi zien dafür vor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen könnte, jedoch sind auch verschiedene Diskrepanzen vorhanden. Zudem können die genannten Einschränkungen und die att estierte
50%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2018 bis April 2019 sowie 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 n icht klar nachvollzogen werden. 4.3
Auch auf die weiteren Berichte kann nicht abgestellt werden. Dr. A.___ (vorste hend E. 3.2) verwies auf die psychiatrische Beurteilung. Der verkehrsmedizini schen Begutachtung (vorstehend E. 3.1) können keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers entnommen werden.
Auch die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu geben, denn g emäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch
, zuletzt besucht am 2 8. November 2022) verfügt Dr. B.___ über keine Berufsausübungsbewilligung. Zudem verfügt er nicht über den entsprechenden Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s fachärztlich festzustellen.
Dies setzt den Beweiswert sein er Berichte entscheidend herab. Ausserdem ist i n Bezug auf Berichte von Hausärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Zusammenfassend erfüllt das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten von Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss
C.___ und Dr. D.___ vom Dezember 2020 die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. vorstehend E. 1.6), liegen doch zahlreiche offene Fragen und Diskrepanzen vor (vorstehend E. 4.2). Auf die Beurteilung des behandelnden Dr. B.___ kann eben falls nicht abgestellt werden (vorstehend E. 4.3). 4.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Die ärztliche Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurtei lung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Nach BGE 141 V 281 kann bei psychischen Krankheiten der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassen den Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebens bereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Ist wie vorliegend jedoch keine beweiswertige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorhanden, bedeutet dies noch nicht, dass die versicherte Person die Folgen dieser Beweislosigkeit ohne weitere Abklärungen zu tragen hat und sich eine volle Arbeitsfähigkeit entgegenhalten lassen muss. Denn in dieser Situation fehlt die notwendige medizinische Grundlage für die (juristische) Prüfung der Frage, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
So verhält es sich auch vorliegend. Es sind keine Anzeichen vorhanden, gemäss denen es sich beim aktuellen Abklärungsstand schon als unmöglich erweisen würde, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich umfassend abkläre und hernach über das Leistungs begehren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessent sc hädigung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. 5.3
Bei dieser Ausgangs lage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführer s um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.
3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00371
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 1 5. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, war zuletzt von April 2017 bis Juli 2018 bei der Y.___
GmbH als Hilfsarbeiter Plattenleger tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
23. März 2018 war (Urk. 7/12). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 29. August 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6; Urk. 7/17; Urk. 7/24) . Am 6. März 2019 teile die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Zudem holte die IV-Stelle ein neuropsychologisches und psychiatri sches Teilgutachten ein, welche am 22. Oktober und am 2. Dezember 2020 erstattet wurden (Urk. 7/63; Urk. 7/69/1-48). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/91; Urk. 7/101) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/104 = Urk. 2) einen Rentenanspruch . 2.
Der Versicherte erhob am
6. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
7. Juni 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen, eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
(Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3, Ziff. II.1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8. September 2022 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und festge halten, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich noch mals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) .
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass auf die eingehol te gutachter liche
bidisziplinäre Beurteilung nicht abgestellt werden könne, da die gezogenen Schlussfolgerungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfä higkeit nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt sei aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Die Fremdaggression sei aus ärztlicher Sicht auf den Kokainkonsum zurückzuführen. Nach dem die Arbeitsunfähigkeit im eingeholten medizinischen Untersuchungsbericht nicht rechtsgenüglich nachge wiesen worden sei, könne diese nicht übernommen werden. Mit der medizini schen Abklärung sei die Abklärungspflicht erfüllt worden, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass dem eingeholten psychiatrischen Teilgutachten volle r Beweiswert zukomme. Deshalb könne von diesem Gutachten nicht einfach aufgrund einer internen Stellungnahme einer Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgewichen werden. Aufgrund von vermeintlichen Diskrepanzen, auf welche der Gutachter im Rahmen von Rückfragen schlüssig geantwortet habe, zum Schluss zu kommen, dass überhaupt kein arbeitsrelevanter Gesundheitsscha den vorliege, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe, könne nicht angehen. Seine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; vgl. S. 5 Rz 18) betrage – gutachterlich bestätigt – im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum April 2019 50 % und ab April 2019 100 %, weshalb ihm die entsprechenden Rentenan sprüche zuzusprechen seien (S. 6 ff. Rz 27 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführer s. 3. 3.1
Der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Universität Z.___, Institut für Rechtsmedizin, vom 15. November 2018 (Urk. 7/44/1-9 = Urk. 7/80/2-10) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch bedeut samer Kokainmissbrauch und eine langjährige, verkehrsmedizinisch bedeutsame therapiebedürfte Erkrankung – namentlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach wahnhafter Störung – vorliegt. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizini scher Sicht negativ beurteilt werden. Vor einer erneuten Beurteilung der Fahreig nung müsse eine mindestens sechsmonatige psychische Stabilität ohne relevante Symptomatik abgewartet werden (S. 9).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 26. November 2018 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich (Urk. 7/79/2
5) per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen. 3.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/35) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2014 behandle (Ziff. 1.1), und dass er durch seinen Psychiater zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu 50 % angemeldet worden sei (Ziff. 3.1). 3. 3
Dr. med. B.___
führte in seinem Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 7/37) aus, dass er den Beschwerdeführer seit März 2017 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine wahnhafte Störung, Eifersuchtswahn (ICD-10 F22.0), eine komplexe post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Zudem nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6). Vom 24. März bis zum 31. Juli 2018 sei eine 100%ige und vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Parkettleger attestiert worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der aktuellen psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1-4.2). 3.4
Dr. B.___
nannte in seinem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/50) neben den bisherigen Diagnosen (vorstehend E. 3.2) neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2; Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Parkett leger könne der Beschwerdeführer derzeit aus psychiatrischer Sicht nicht ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 4.2). 3.5
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss . C.___, Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP und für Verkehrspsychologie FSP, erstattete das von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Teilgutachten am 22. Oktober 2020 (Urk. 7/63) und hielt fest, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu Diagnosen g emacht werden kö nnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden (S. 13 Ziff. 6.1). So habe im Zentrum der neuropsychologischen Befun dung vom 16. September 2020 die Überprüfung der psychometrisch quantifizier baren kognitiven und psychischen Leistungsfähigkeit gestanden. Dafür seien im Einzelnen die Funktionsbereiche «Aufmerksamkeit und Konzentration» (kognitive Reaktionsschnelligkeit, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Belastbarkeit), «Exekutive Funktionen» (Ideenproduktion, Konzepterkennung, Handlungspla nung und Kontrollfunktionen), «Lernen und Gedächtnis» (kurz- und mittelfristig, figural und verbal) sowie «Visuelle Wahrnehmung» (visuell-räumlich und räum lich-konstruktiv, mentale Rotation) untersucht worden. Sämtliche erbrachte Leistungen in den verschiedenen Funktionsbereichen könnten zusammenfassend nicht valide beurteilt werden. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwer deführers und seine s Verhalten s während der Untersuchung müsse in Verbindung mit den Akten bei der untersuchten Person aktuell von einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 7).
3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gut achten am 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/1-48) und nannte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als D iagnosen (S. 21 Ziff. 6.1).
In Bezug auf die Herleitung der Diagnose n führte Dr. D.___
aus, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung drei verschiedene Arten von Traumatisie rung en angegeben habe. So sei er in der Kindheit und Jugend durch seinen Vater schwergradig misshandelt worden und dieser habe ihn immer wieder in einen Keller gesperrt. Er sei nie in eine Klinik eingewiesen worden und es habe nie weitere Abklärungen diesbezüglich gegeben. In seinem elften Lebensjahr sei er von einem Busfahrer sexuell missbraucht worden. Dies habe er niemandem gesagt. Zudem sei er in einem Militärkonflikt zwischen der Türkei und der Hisbollah von 1995 bis 1996 gewesen. Es fänden sich damit zwei beziehungs weise möglicherweise drei Situationen, die als Katastrophenkriterium nachvoll ziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben. In der aktuellen Untersuchung sei als bedroh licheres Trauma der sexuelle Übergriff durch den Busfahrer angegeben worden. Er würde täglich dazu Erinnerungen erleben. A m Bahnhof sei es mit einem ähnlich aussehenden Mann zu einer sch wergra d igen Aggression gekommen. Der Beschwerdeführer
h abe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von
eine r wiederholten unau sweichlichen Erinnerung auszugeh en. Bei dieser Erinne rung
komm e es zu Aggression, Ag g ressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbar keit. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben. Es fä nden sich damit alle diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen
Belastungsstö rung, die auch sechs Monate nach einem entsprechenden typischen Verlauf zu diagnostizieren sei. Im Gegensatz hierzu sei dann jedoch k ein e de pressive Erkrankung mehr zu diagnostizieren, wenn eine ätiologisch klar e Zuordnung auftrete. Als Leitdiagnose sei damit die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu definieren (S. 22 f. Ziff. 6.2). Dr. D.___ führte zudem aus, dass als Arbeitshypothese zur aktuellen psychiatrischen Erkrankung auch mitzube rücksichtigen sei, dass aufgrund der intensiven Zufuhr von Kokain eine Dekompensation auftrete, die dann auch die posttraumatische Belastungsstörung dekompensiere . Aufgrund des Verlaufes der Angaben des Beschwerdeführer s und der entsprechenden Gesamtstruktur sei dies aktuell als Arbeitshypothese zu sehen. Es sei aktuell von einer Diagnose einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD 10 F14.20), auszugehen.
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter auszugehen sei. In der Untersuchung hätten sich schwergradige affektive Einschränkungen und eine schnelle interaktionelle Überforderung gezeigt. Es komme zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressivität. Eine Tätigkeit sei im ersten und zweiten Arbeitsmarkt unter einer Stunde möglich (S. 31 f. Ziff. 8.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 8.2). Es fänden sich zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erhebliche Ungereimtheiten in der Aktendokumentation und den gegenläufigen Angaben des Beschwerdeführers. Es sei damit nicht von einer medizinischen, nachvollziehbaren, ausreichend doku mentierbaren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nachvollziehbar sei i n ange stammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 32 f. Ziff. 8.1 -8.2). 3.7
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss. C.___ und Dr. D.___ legten in ihrer Konsensbe urteilung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/52-79) dar, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen zu Diagnosen gemacht werden könnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychi sche und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnosen (S. 8 Ziff. 4.2). Die Gutachter kam en zum Schluss, dass insgesamt – gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten - zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Nachvollziehbar sei in angestammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.7-4.8). 3.8
Dr. D.___ führte nach entsprechenden Rückfragen durch die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 7/73/1-2) in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (Urk. 7/74 /1-6) aus, dass die zentrale Problematik beim Beschwerdeführer Scham und Schuld sei. Auch innerhalb des Gutachtens werde auf diese Problematik wiederholt hingewiesen. Bei traumatisierten Betroffenen sei dies eine sehr häufige Reaktion. Auslösende Ereignisse könnten nur sehr begrenzt angegeben werden. Es entstünden so erhebliche Probleme bei der Diagnose von Traumafolgestörun gen. Erst nach Angabe der traumatisierenden Erlebnisse könne dies in einem Gesamtzusammenhang gestellt werden. Aufgrund der Traumafolgestörungen komme es zu einer Zufuhr von Kokain. Es komme hier zu einer Dekompensation. Kokain als psychotrope Substanz könne zur Dissoziation und auch zum Auftreten von unterdrückten Erinnerungen führen . Es komme zu verschiedenen Sympto men einer Traumafolgestörung. Der Beschwerdeführer selber sei mit der psychiatrischen Symptomatik überfordert und versuche, diese in verschiedenen Kontexten zu interpretieren. Darauf basierend komme es auch zu verschiedensten psychiatrischen Diagnosen. Es finde sich diesbezüglich sogar eine spezifische Kategorie im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM) als die sogenannte « delayed
onset PTSD» (posttraumatic stress disorder). Es fänden sich verschiedene Inkonsistenzen innerhalb der Angaben sowohl des Beschwerdefüh rers als auch in der Aktenlage. Bis zur Diagnose einer T raumafolgestörung würden gerade di e sogenannten delayed
onset posttraumatische Belastungsstö rungen Diagnosen sehr häufig als Depression oder psychotische Symptomatik falsch diagnostiziert (S. 3 unten f.).
Zusammenfassend handle es sich hier um eine typische medizinische Erkrankung unter Berücksichtigung der spezifischen Form dieser Traumafolgestörung. Gerade bei dieser Form komme es einerseits sehr häufig zu Fehldiagnosen und Anam neseinkonsistenzen und Manipulationsversuchen innerhalb der Untersuchung. Diese seien aus der Erkrankung heraus erklärbar und sollten dringend nicht aus schliesslich als Aggravation oder sogar Simulation interpretiert werden. Inner halb des Gutachtens sei versucht worden, dieser Situation entsprechend Rechnung zu tragen. Es sei versucht worden, eine medizinisch adäquate Bewer tung durchzuführen. Innerhalb des Gutachtens sei immer wieder auf die zu dokumentierenden Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben und der Aktendokumentation entsprechend des sehr komplexen Verlaufes hinge wiesen und eingegangen worden. Die entsprechende Diagnose sowie die Einschränkungen bezüglich der dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten würden dies entsprechend berücksichtigen (S. 5 f.).
3.9
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (Urk. 7/93/11-12) aus, dass das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3. 8) auf eigenen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei. In der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge sei es jedoch nicht vollständig einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolge rungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht klar nachvollzogen werden. Es würden verschiedene Diskrepanzen aufge zeigt, so dass zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch die Einschränkungen und daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten. Der psychiatrische Gutachter
Dr. D.___ habe zwar angegeben, dass er die Verdeutlichungen bei der Arbeitsunfähigkeit berücksicht igt habe, allerdings werde nicht klar ersichtlich, wie er das getan habe.
RAD-Ärztin Dr. E.___ kam daher zum Schluss, dass aufgrund der Diskrepanzen und Verdeut lichungen sowie der Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht auf die Angaben bezüglich Einschrän kungen und Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden könne. Es sei eine Überprüfung durch den Rechtsanwender empfohlen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung des Gesundheitszu standes auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsycho logisch-psychiatrische Gutachten vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.8) abgestellt werden kann (vorstehend E. 2.1-2.3). 4.2
Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss
C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem neuropsy chologisch-psychiatrischen Gutachten vom Dezember 2020 die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20); in neuropsychologischer Hinsicht konnten sie keine Aussagen zu Diagnosen machen. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorge legen habe und seit April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorste hend E. 3.7; vgl. vorstehend E. 3.5-3.6, E. 3.8).
Gemäss den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1 soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden. Zusätzlich zu dem Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenie rung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten. Ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung, Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 208).
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ begründete das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass der Beschwerdeführer angege ben habe, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben, wobei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung als bedrohliches Trauma der sexuelle Übergriff durch ein en Busfahrer angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer würde täglich Erinnerungen erleben. Auf dem Bahnhof sei es mit einem ähnlich ausse henden Mann zu einer schwergradigen Aggression gekommen. Der Beschwerde führer habe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von einer wieder holten unausweichlichen Erinnerung auszugehen, bei welcher es zu Aggression, Aggressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbarkeit komme. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben (vorstehend E. 3.6). Dr. D.___
beschrieb beim erhobenen Befund, dass die gesamte Interaktion während der Begutachtung eigenartig und überzeichnet gewirkt habe. Eine strukturierte Über prüfung der kognitiven Fähigkeiten sei nicht möglich gewesen, da diese so deut lich eingeschränkt abgelegt worden sei, dass eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei. Während der Untersuchung habe sich ein affektiv verflachter, affek tiv verringert schwingungsfähiger Beschwerdeführer gezeigt und die Persönlich keit habe teilweise bedrohlich gewirkt. Zudem führte er aus, dass der Beschwerdeführer über schwergradige Ängste und ein Auftreten von Angst und Unsicherheit, erhebliche Antriebsarmut und Antriebsreduktion sowie über einen ausgeprägten sozialen Rückzug mit Auftreten von Aggressionen berichtet habe (Urk. 7/69/1-48 S. 19 Ziff. 4.3.2).
Dr. D.___ stützte sich bei der Diagnoseerhebung hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben . O b die typischen Merkmale einer post traumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 tatsächlich vorliegen, kann dem psychiatrischen Gutachten jedoch nicht ohne Weiteres entnommen werden, hat doch der psychiatrische Gutachter nicht klar dargelegt, welche Merk male tatsächlich feststellbar vorhanden sind oder ob diese aufgrund der Anam nese angenommen wurden. Zudem liegen diverse Diskrepanzen vor, wenn der Beschwerdeführer selber angibt, er würde das Haus gar nicht mehr verl assen, aber dann am Bahnhof einen Aggressionsschub erlebt,
oder
angibt, er würde gerne in den Urlaub fahren . und als Hinderungsgrund lediglich das Fehlen von finanziel len M itteln nennt . Zudem gibt der Beschwerdeführer verschiedene Verläufe bezüglich der Kokainproblematik an. So gibt er einmal an, im Jahr 2008 erstmalig Kokain konsumiert zu haben und ein anderes Mal ab dem Jahr 2013 (Urk. 7/69/1 48 S. 12
ff. Ziff. 3.2, S. 21 Ziff. 4.3.5, S. 29 Ziff. 7.3). Ferner konnte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer keine Aussage zu Diagnosen gemacht werden. Auch das kognitive Leistungsvermögen konnte nicht valide beurteilt werden, vielmehr müsse von Aggravation ausgegangen werden (vorste hend E. 3.5, vgl. E. 3.7).
Dr. D.___ begründete die seit April 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit mit de n in der psychiatrischen Begutachtung gezeigten schwergradigen affektiven Einschränkungen und der schnellen interaktioneller Überforderung, wobei es zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressi vität komme (vorstehend E. 3.6). Dabei stützt sich Dr. D.___ wiederum haupt sächlich auf die durch den Beschwerdeführer gemachten A ngaben . In Bezug auf die A ggressionsschübe ist in den Akten einzig die Aggression gegenüber dem Schwiegervater und der Ehefrau im Jahr 2018 dokumentiert, die s möglicherweise
auf den dannzumaligen Kokaineinfluss zurückzuführen ist (vgl. Urk. 7/ 87-88).
N ach dem Gesagten kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Es liegen zwar gewisse Indi zien dafür vor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen könnte, jedoch sind auch verschiedene Diskrepanzen vorhanden. Zudem können die genannten Einschränkungen und die att estierte
50%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2018 bis April 2019 sowie 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 n icht klar nachvollzogen werden. 4.3
Auch auf die weiteren Berichte kann nicht abgestellt werden. Dr. A.___ (vorste hend E. 3.2) verwies auf die psychiatrische Beurteilung. Der verkehrsmedizini schen Begutachtung (vorstehend E. 3.1) können keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers entnommen werden.
Auch die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu geben, denn g emäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch
, zuletzt besucht am 2 8. November 2022) verfügt Dr. B.___ über keine Berufsausübungsbewilligung. Zudem verfügt er nicht über den entsprechenden Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s fachärztlich festzustellen.
Dies setzt den Beweiswert sein er Berichte entscheidend herab. Ausserdem ist i n Bezug auf Berichte von Hausärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Zusammenfassend erfüllt das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten von Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss
C.___ und Dr. D.___ vom Dezember 2020 die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. vorstehend E. 1.6), liegen doch zahlreiche offene Fragen und Diskrepanzen vor (vorstehend E. 4.2). Auf die Beurteilung des behandelnden Dr. B.___ kann eben falls nicht abgestellt werden (vorstehend E. 4.3). 4.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Die ärztliche Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurtei lung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Nach BGE 141 V 281 kann bei psychischen Krankheiten der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassen den Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebens bereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Ist wie vorliegend jedoch keine beweiswertige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorhanden, bedeutet dies noch nicht, dass die versicherte Person die Folgen dieser Beweislosigkeit ohne weitere Abklärungen zu tragen hat und sich eine volle Arbeitsfähigkeit entgegenhalten lassen muss. Denn in dieser Situation fehlt die notwendige medizinische Grundlage für die (juristische) Prüfung der Frage, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
So verhält es sich auch vorliegend. Es sind keine Anzeichen vorhanden, gemäss denen es sich beim aktuellen Abklärungsstand schon als unmöglich erweisen würde, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich umfassend abkläre und hernach über das Leistungs begehren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessent sc hädigung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. 5.3
Bei dieser Ausgangs lage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführer s um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.
3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger