Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1990, Mutter eines 2016 geborenen Kindes, meldete sich am 1 2. Juli 2021 unter Hinweis auf seit November 2020 bestehende psychische Beschwerden (schwere Depression, suizidal, verzögerter Trauerprozess) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 (Urk. 7/22) auferlegte sie der Versicherten Massnahmen (regelmässige suchtspe zifische Behandlung für drei Monate, Totalabstinenz Kokain, mit der suchtspezi fischen Behandlung sollte im Verlauf eine Alkoholabstinenz erreicht werden, regelmässige – mindestens zweimal pro Monat – unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG), wodurch sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse. Dabei setzte sie den 4. März 2022 (Urk. 22 S. 2, Urk.
23) als Frist zur Mitteilung, wo die Massnahme durchgeführt werde, und den 3 1. Mai 2022 als Frist zur Durchführung der Massnahme.
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versi cherten (Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Juni 2022 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfügung vom 1 9. Mai 2022 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Die Sache sei zur Durchführung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Es sei durch das angerufene Gericht eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3). Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 4). Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, Abklärungen betreffend den Anspruch und die Durchführung beruf licher Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 5).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Rechtsanwältin Stefanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.5
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass - nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen insbeson dere Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d) und medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
1.6
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis - tungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 1. 7
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1. 8
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Besc hwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass durch die Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung, einer ambulanten Psychiatriespitex wie auch einer ambu lanten Ergotherapie eine gesundheitliche Verbesserung habe festgestellt werden können. Zudem habe glaubhaft eine Alkohol- und Kokainabstinenz vorgelegen. Die Beschwerdeführer in sei aufgefordert worden, eine regelmässige suchtspezi fische Behandlung zu beginnen und regelmässige unangekündigte Urinproben durchzuführen und die Abstinenznachweise unaufgefordert zuzustellen.
Dadurch habe eine Alkoholabstinenz erreicht werden sollen. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % stei gern lasse. Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin sei innert der gesetzten Frist nicht eingegangen. Es sei deshalb aufgrund der Akten entschieden worden. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass mit der Einhal tung der Auflagen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Das Leis tungsgesuch werde deshalb abgewiesen. Die mit Einwand vorgebrachten Ver dachtsdiagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eines ADHS würden weder begründet noch hergeleitet, sodass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), in Anbetracht der Aktenlage und insbesondere der Tatsache, dass sie bereits im Oktober 2021 die suchtspezifische Behandlung/Therapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___
aufgenommen habe und die Psychiatrische Universitätsklinik Y.___ dies der Beschwerdegegnerin klar mitgeteilt habe und ferner auch mitgeteilt worden sei, dass neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien, vermöge die beschwerdegegnerische Argumentation betreffend Verletzung der Mitwir kungspflicht nicht zu überzeugen. So könne unter den genannten Umständen nicht von einer rechtmässig erteilten Auflage ausgegangen werden, da die Auf lage damals auf falschen Grundlagen basiert habe und mit den neu gestellten Diagnosen nicht mehr vereinbar sei. Dementsprechend könne sie die Auflage auch nicht in relevanter Weise verletzen beziehungsweise könne ihr kein Ver schulden nachgewiesen werden, welches eine Leistungsverweigerung als Sank tion rechtfertigen würde. Zudem sei vorliegend nicht erstellt, dass die Auflage bei den neu gestellten Diagnosen überhaupt den erhofften Erfolg bringen würde, woran auch die pauschale RAD-Stellungnahme nichts zu ändern vermöge, wonach solche Diagnosen einer Behandlung gut zugänglich wären. Dies in Anbetracht dessen, dass rechtsprechungsgemäss die Behandelbarkeit einer Stö rung für sich alleine nichts zur Invalidität auszusagen vermöge beziehungsweise eine solche nicht auszuschliessen vermöge. Eine derart kurze und unbegründete RAD-Stellungnahme könne nicht ausreichen, um eine Mitwirkungspflichtver letzung anzunehmen und eine Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Nachfragen bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ zu stellen beziehungsweise einen umfassenden Arztbericht zur gesamten Thematik einzuholen (S. 8 f.).
Ferner fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Zumutbarkeit und der Sinnhaftigkeit der Auflage zur Abstinenz (S. 9). Die Sanktion der Verweigerung von Versicherungs leistungen sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig (S. 10). In casu bestünden diverse Hinweise auf zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, was eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung erforder lich mache (S. 1 0 f.) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mit wirkungspflicht zu Recht verneint wurde. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik Z.___
AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 2 9. März 2021 (Urk. 7/8/10-12) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin erscheine nach Selbstzuweisung in Begleitung ihres vierjährigen Sohnes zum elektiven Erstgespräch. Der Sohn sei sehr lebendig und fordere die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, was den ersten Teil der Anamnese einschränke. Die Beschwerdeführerin berichte von einer seit dem Sui zid des Lebenspartners im November 2020 schleichend progredienten Sympto matik mit Traurigkeit, Depressivität, schwerer Einschlafstörung von mehreren Stunden, vermindertem Appetit und Übelkeit. Sie habe mehrmals täglich aktive Suizidgedanken, vorwiegend situativ. In der Vorgeschichte sei es zu drei depres siven Episoden von mehreren Monaten bis zu einem Jahr Dauer gekommen, die erste im 1 4. Lebensjahr. Damals sei es zu einem Suizidversuch (Pulsadern) gekommen. Professionelle Hilfe habe sie jeweils nicht in Anspruch genommen. Auch habe sie eine Alkoholabhängigkeit gehabt und über mehrere Jahre zwei bis drei Flaschen Wein pro Tag getrunken (S. 1) . Kokain habe sie zweimalig über die letzten fünf Monate konsumiert. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auf fassungsstörungen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin traurig, depressiv und hoffnungslos. Es bestehe eine innere Unruhe. Die Energie, der Antrieb sowie die Freude und Interessen seien vermindert. Das Störungsbewusstsein sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe eine aktuell mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, aufgetreten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Suizid des Lebenspartners mit möglicherweise erschwertem Trauerprozess. Weiter bestehe ein sporadischer Kokain-Konsum und in der Vorgeschichte eine Alkohol abhängigkeit. Es werde der Beginn einer schlafanstossenden Therapie sowie eine Entlastung mittels Betreuung des Sohnes in einer Kinderkrippe empfohlen. Im Rahmen des Verlaufstermins werde bezüglich de s Beginn s einer antidepressiven Therapie entschieden (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie, berichteten am 4. August 2021 (Urk. 7/7) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 1 6. Juli 2021 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (ICD-10 F10) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Sie führten aus, sie sei während der Hospitalisation für sämtliche Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig und freiwillig zu ihrer zweiten Hospitalisation in die Klinik eingetreten. Vorbekannt seien eine rezidivierende depressive Störung und ein mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol. Gemäss Zuweisungsschreiben sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Aufenthalt in der Klinik Z.___ im Mai 2021 abstinent von Alkohol gewesen. Am 2. Juli 2021 sei sie auf dem Nachhauseweg nach dem Fuss ballspiel von drei Männern ohne Grund geschlagen worden, da diese sie für eine Spanierin gehalten hätten. Es habe eine somatische Abklärung im Spital B.___
stattgefunden. Nach diesem Ereignis habe sie wieder begonnen, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Des Weitere n sei es zu Suizidgedanken gekommen (S. 1 f.) . Die Suizidalität bestehe bereits seit November 202 0. Damals habe sich der Partner suizidiert. Im November 2020 habe sie ebenfalls einen Suizidversuch mit Sprung au s dem fahrenden Auto unternommen. Seither gehe es ihr nicht gut. Sie habe wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen, um die Gedanken und Gefühle zu betäuben. Der Atemalkoholgehalt bei Eintritt habe 1.86 Promille betragen. Als protektiven Faktor habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn genannt. Sie habe sich im stationären Setting glaubhaft absprachefähig gezeigt und versprochen, sich rechtzeitig beim Behandlungsteam zu melden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dysthyme traurige Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 3). 3.3
Die Ärzte de r
Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 2 6. Oktober 2021 (Urk. 7/19) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent, Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Erstdiagnose März 2021
Sie führten aus, es fänden ein- bis zweiwöchentliche Sitzungen statt. Es seien bisher keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden, da die Beschwer deführerin vom Sozialamt unterstützt werde. Formal bestehe seit dem 2 9. März 2021 aber eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig keiten. Die Beschwerdeführerin habe eine mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, klinisch mit trauriger, depressiver und hoffnungs loser Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, verminderter Energie und Antrieb, Rückzugsverhalten, schwerer Schlafstörung, vermindertem Appetit sowie aktiven Suizidgedanken. Die depressive Symptomatik sei zeitlich im Anschluss an den Suizid ihres langjährigen Lebenspartners im November 2020 aufgetreten. Es sei der Beginn einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgt. Nach zwischenzeitlich deutlicher Besserung des Zustandsbildes sei es zu einer depressiven Verschlechterung mit vorübergehend erneutem schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie akuter Suizidalität mit notwendiger zweimaliger psychiatrischer Hospitalisation (5. bis 1 4. Mai 2021 und 7. bis 1 6. Juli 2021) in der psychiatrischen Klinik Z.___ in C.___
gekommen (S. 2) . Zeitlich seien die Verschlechterungen im Zusammenhang mit mehreren (re)traumatisierenden Ereignissen gestanden (auf offener Strasse grundlos zusam mengeschlagen, Zeugin eines Suizids beim Zugfahren, Brand auf der Akutstation während des ersten Klinikaufenthaltes) . Medikamentös sei der Beginn einer anti depressiven sowie einer schlafanstossenden Therapie erfolgt, letzteres habe wieder gestoppt werden können. Psychotherapeutisch sei der Schwerpunkt auf verhaltens- und schematherapeutischen Elementen gelegen. Weiter seien eine ambulante Psychiatriespitex und eine ambulante Ergotherapie sowie die Finan zierung eines Krippenplatzes für den Sohn etabliert worden. Unter diesen Mass nahmen sei es zuletzt zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes mit mehrwöchiger glaubhafter Alkohol- und Kokain-Abstinenz gekommen (S. 3 oben) . Die Arbeitsfähigkeit sei bis auf Weiteres nicht gegeben. Geplant sei die Fortführung der integrierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Geplant sei zudem eine Teilnahme an der Tagesklinik für Abhän gigkeitserkrankungen und Dualdiagnosen der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ ab November 2021 für voraussichtlich drei bis sechs Monate (S. 3 f.) . Aktuell bestünden noch Symptome der Depression in Form von verminderter Belastbarkeit, verminderter Energie, wechselhafter Stimmung sowie situativen depressiven Krisen, letztere bis im August 2021 einhergehend mit gesteigertem Alkohol- und Kokainkonsum (S. 4) .
3.4
Dr. med. D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Y.___, führte am 2 2. April 2022 aus (Urk. 7/27 /1), bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Eintrittsdiagnostik in der Tagesklinik der Verdacht auf eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit hoher Symptomlast. Zusätzlich gebe es in einem durchgeführten Screening den Hinweis auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) . Substanzkonsum sei häufig eine Form der «Selbstmedikation» von Symp tomen der benannten Störungen. Er legte die folgenden Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit bei:
Mit Zeugnis vom 2 9. September und 9. November 2021 attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. November 2021 (Urk. 6- 7/27/7).
Mit Zeugnis vom 2 6. beziehungsweise 2 8. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 9. Oktober 2021 in Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2021 bis 2 8. Februar 2022 (Urk. 7/27/ 4- 5) . 3.5
Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 2. Mai 2022 Stellung (Urk. 7/30/2) und führte aus, aus de n im Ein wand eingereichten Schreiben gehe einzig die Aufnahme einer suchtspezifischen Behandlung hervor. Die neu gestellten Diagnosen seien weder begründet noch hergeleitet, selbst wenn eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS vorlägen, wäre dies prinzipiell erst einmal einer geeigneten Behandlung zugän gig. Dadurch liesse sich bei günstigem Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit errei chen. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 (Urk. 7 / 22) auferle gte die Beschwer de geg nerin der Beschwerdeführer in eine regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, eine totale Kokainabstinenz, das Erreichen einer Alkoholabstinenz im Verlauf mit der suchtspezifischen Behandlung sowie regelmässige (mindestens 2 pro Monat) unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG (Ethylglucuronid).
Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwir kungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung m it Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie der Beschwerdeführer in unter dem Titel der Schadenmin de rungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 A bs. 4 ATSG) auf erlegt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.
In formeller Hinsicht bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtsgenügend durchgeführt hat. So sehen Rz
5046-5047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver sicherung (KSVI) für den Fall, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungs pflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht
- und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr auferlegten Massnahmen damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch diese wesentlich ver bessert werden könne und sich die Arbeitsfähigkeit dadurch auf 100 % steigern lasse
(Urk. 7/22 S. 1) . Ihre Beurteilung stützte sie im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.5).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass vorliegend mit erfolgter, von der Beschwerdegegnerin auferlegter Behandlung tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin erreicht werden könnte. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___ AG diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung frag lich, welche im Juli 2021 während des stationären Aufenthaltes noch als schwer gradig eingestuft wurde (vgl. vorstehend E. 3.2), und sich dann nach Beginn einer antidepressiven Therapie bis im Oktober 2021 lediglich zu einer mittelgradigen Episode verbesserte (vgl. vorstehend E. 3.3).
A nlässlich der Besprechung mit dem RAD am 2 4. November 2021 wurden im Hinblick auf die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht lediglich die Alkoholabhängigkeit und der Kokainkonsum erwähnt, ohne eine allenfalls aus der fachärztlich diagnostizierten Depression ebenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit überhaupt zu thematisieren, und in der Folge wurde lediglich eine suchtspezifische und keine weitergehende psychothe rapeutische Behandlung der depressiven Erkrankung auferlegt (vgl. Urk. 7/22) . Gestützt auf welche Erkenntnisse der RAD-Arzt auf eine zu erreichende Arbeits fähigkeit von 100 %
schloss, wurde in der Besprechungsnotiz nicht näher dargelegt
(vgl. Urk. 7/ 25 S. 2 f.).
Ob die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Massnahmen somit überhaupt geeignet sind, eine wesentliche Steige rung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bewirken, liess die Beschwerdegeg nerin nicht fachärztlich beurteilen. So ist jedenfalls keine fachärztliche Herleitung in den Akten ersichtlich.
Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ein gliederungserfolg einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheint damit unter Berücksich tigung sämtlicher medizinischer Berichte zumindest als fraglich, zumindest aber als nicht überprüfbar, so dass die erfolgte vollständige Leistungsverweigerung möglicherweise auch nicht dem voraussichtlichen Eingliederungserfolg entsprä che.
Abgesehen von der nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach der Eignung und dem mutmasslichen Eingliederungserfolg der auferlegten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auch nicht zum Ver schulden der Beschwerdeführerin, was angesichts der im Raum stehenden Diag nosen jeden falls zu klären gewesen wäre.
So erscheint vorliegend auch unklar, ob die Beschwerdeführer in die ihr auferlegten Massnahmen aufgrund ihrer Diag nosen nicht erfüllen konnte beziehungsweise kann .
Eine Leistungsverweigerung wäre jedoch nicht zulässig, wenn die Massnahme aus entschuldbaren Gründen nicht erfüllt wurde, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen; KSVI Rz 5056).
Auch hierzu wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen.
Eine ge nau ere Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist deshalb unumgänglich. Dies umso mehr, da die Schadenminderungspflicht in einem Kausalzusammenhang zur Erwerbsfähigkeit stehen muss und eine allfällige Sanktion bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verhältnismässig zu sein hat (vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Aufl., 20 22, N 25 zu Art. 7-7b IVG) . 4.3
Im Hinblick auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs ist sodann Folgendes zu bemerken:
Nach geänderter Recht sprechung (BGE 145 V 215) sind auch primäre Abhä ngigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits s chäden abzuklären .
Dessen Auswirkungen sind nach dem struktu rierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4), was auch für die aktenkundige depressive Erkrankung gilt . Auch ob und bejahendenfalls inwieweit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychiatrische Erkrankungen ausserhalb des Sucht geschehens durch die von Dr. D.___
noch vor Verfügungserlass genannten Verdachtsdiagnosen einer (kom plexen) posttraumatischen Belastungsstörung sowie
einer Aufmerksamkeitsde fizit-Hyperaktivitätsstörung (vgl. hierzu vorstehend E. 3.4) eingeschränkt ist, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten . Auch unter diesem Aspekt ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass eine komplexe psychische Erkrankung vor liegt, die sich nicht lediglich auf ein Suchtgeschehen reduzieren lässt, für welches eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vorstehend E. 4.2). D ie grund sätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenver sicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus (BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b).
Von Belang ist so oder anders, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, unter Anwendung der in Bezug auf Abhängigkeitssyndrome geänderten Recht sprechung zum strukturierten Beweisverfahren (E. 1.4) zu prüfen, ob sämtlichen von der Beschwerde führerin gezeigten Gesundheitsstörungen Auswirkungen auf ihr funktionelles Leistungsvermögen zuzuerkennen sind . Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungs anspruchs de r Beschwerde führerin zu. 4.4
Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Ent scheids zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss BGE 145 V 215 an die Beschwer degeg nerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (BGE 145 V 215). Schliesslich wird im Rahmen der Auferlegung einer allfälligen Schaden minderungspflicht die Eignung und Zumutbarkeit der in Frage stehenden Massnahme zu prüfen sein .
Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin allenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben .
5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 13 7 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä di gung von Fr. 2’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de geg nerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung vom 1 9. Mai 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1990, Mutter eines 2016 geborenen Kindes, meldete sich am 1 2. Juli 2021 unter Hinweis auf seit November 2020 bestehende psychische Beschwerden (schwere Depression, suizidal, verzögerter Trauerprozess) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 (Urk. 7/22) auferlegte sie der Versicherten Massnahmen (regelmässige suchtspe zifische Behandlung für drei Monate, Totalabstinenz Kokain, mit der suchtspezi fischen Behandlung sollte im Verlauf eine Alkoholabstinenz erreicht werden, regelmässige – mindestens zweimal pro Monat – unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG), wodurch sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse. Dabei setzte sie den 4. März 2022 (Urk. 22 S. 2, Urk.
23) als Frist zur Mitteilung, wo die Massnahme durchgeführt werde, und den 3 1. Mai 2022 als Frist zur Durchführung der Massnahme.
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versi cherten (Urk. 7/31 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
E. 1.5 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass - nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen insbeson dere Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d) und medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
E. 1.6 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis - tungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 1. 7
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 0. Juni 2022 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfügung vom 1 9. Mai 2022 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Die Sache sei zur Durchführung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Es sei durch das angerufene Gericht eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3). Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 4). Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, Abklärungen betreffend den Anspruch und die Durchführung beruf licher Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 5).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2022 (Urk.
E. 2.1 Die Besc hwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass durch die Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung, einer ambulanten Psychiatriespitex wie auch einer ambu lanten Ergotherapie eine gesundheitliche Verbesserung habe festgestellt werden können. Zudem habe glaubhaft eine Alkohol- und Kokainabstinenz vorgelegen. Die Beschwerdeführer in sei aufgefordert worden, eine regelmässige suchtspezi fische Behandlung zu beginnen und regelmässige unangekündigte Urinproben durchzuführen und die Abstinenznachweise unaufgefordert zuzustellen.
Dadurch habe eine Alkoholabstinenz erreicht werden sollen. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % stei gern lasse. Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin sei innert der gesetzten Frist nicht eingegangen. Es sei deshalb aufgrund der Akten entschieden worden. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass mit der Einhal tung der Auflagen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Das Leis tungsgesuch werde deshalb abgewiesen. Die mit Einwand vorgebrachten Ver dachtsdiagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eines ADHS würden weder begründet noch hergeleitet, sodass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), in Anbetracht der Aktenlage und insbesondere der Tatsache, dass sie bereits im Oktober 2021 die suchtspezifische Behandlung/Therapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___
aufgenommen habe und die Psychiatrische Universitätsklinik Y.___ dies der Beschwerdegegnerin klar mitgeteilt habe und ferner auch mitgeteilt worden sei, dass neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien, vermöge die beschwerdegegnerische Argumentation betreffend Verletzung der Mitwir kungspflicht nicht zu überzeugen. So könne unter den genannten Umständen nicht von einer rechtmässig erteilten Auflage ausgegangen werden, da die Auf lage damals auf falschen Grundlagen basiert habe und mit den neu gestellten Diagnosen nicht mehr vereinbar sei. Dementsprechend könne sie die Auflage auch nicht in relevanter Weise verletzen beziehungsweise könne ihr kein Ver schulden nachgewiesen werden, welches eine Leistungsverweigerung als Sank tion rechtfertigen würde. Zudem sei vorliegend nicht erstellt, dass die Auflage bei den neu gestellten Diagnosen überhaupt den erhofften Erfolg bringen würde, woran auch die pauschale RAD-Stellungnahme nichts zu ändern vermöge, wonach solche Diagnosen einer Behandlung gut zugänglich wären. Dies in Anbetracht dessen, dass rechtsprechungsgemäss die Behandelbarkeit einer Stö rung für sich alleine nichts zur Invalidität auszusagen vermöge beziehungsweise eine solche nicht auszuschliessen vermöge. Eine derart kurze und unbegründete RAD-Stellungnahme könne nicht ausreichen, um eine Mitwirkungspflichtver letzung anzunehmen und eine Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Nachfragen bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ zu stellen beziehungsweise einen umfassenden Arztbericht zur gesamten Thematik einzuholen (S. 8 f.).
Ferner fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Zumutbarkeit und der Sinnhaftigkeit der Auflage zur Abstinenz (S. 9). Die Sanktion der Verweigerung von Versicherungs leistungen sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig (S. 10). In casu bestünden diverse Hinweise auf zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, was eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung erforder lich mache (S. 1 0 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mit wirkungspflicht zu Recht verneint wurde. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik Z.___
AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 2 9. März 2021 (Urk. 7/8/10-12) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin erscheine nach Selbstzuweisung in Begleitung ihres vierjährigen Sohnes zum elektiven Erstgespräch. Der Sohn sei sehr lebendig und fordere die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, was den ersten Teil der Anamnese einschränke. Die Beschwerdeführerin berichte von einer seit dem Sui zid des Lebenspartners im November 2020 schleichend progredienten Sympto matik mit Traurigkeit, Depressivität, schwerer Einschlafstörung von mehreren Stunden, vermindertem Appetit und Übelkeit. Sie habe mehrmals täglich aktive Suizidgedanken, vorwiegend situativ. In der Vorgeschichte sei es zu drei depres siven Episoden von mehreren Monaten bis zu einem Jahr Dauer gekommen, die erste im 1 4. Lebensjahr. Damals sei es zu einem Suizidversuch (Pulsadern) gekommen. Professionelle Hilfe habe sie jeweils nicht in Anspruch genommen. Auch habe sie eine Alkoholabhängigkeit gehabt und über mehrere Jahre zwei bis drei Flaschen Wein pro Tag getrunken (S. 1) . Kokain habe sie zweimalig über die letzten fünf Monate konsumiert. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auf fassungsstörungen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin traurig, depressiv und hoffnungslos. Es bestehe eine innere Unruhe. Die Energie, der Antrieb sowie die Freude und Interessen seien vermindert. Das Störungsbewusstsein sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe eine aktuell mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, aufgetreten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Suizid des Lebenspartners mit möglicherweise erschwertem Trauerprozess. Weiter bestehe ein sporadischer Kokain-Konsum und in der Vorgeschichte eine Alkohol abhängigkeit. Es werde der Beginn einer schlafanstossenden Therapie sowie eine Entlastung mittels Betreuung des Sohnes in einer Kinderkrippe empfohlen. Im Rahmen des Verlaufstermins werde bezüglich de s Beginn s einer antidepressiven Therapie entschieden (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie, berichteten am 4. August 2021 (Urk. 7/7) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 1 6. Juli 2021 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (ICD-10 F10) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Sie führten aus, sie sei während der Hospitalisation für sämtliche Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig und freiwillig zu ihrer zweiten Hospitalisation in die Klinik eingetreten. Vorbekannt seien eine rezidivierende depressive Störung und ein mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol. Gemäss Zuweisungsschreiben sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Aufenthalt in der Klinik Z.___ im Mai 2021 abstinent von Alkohol gewesen. Am 2. Juli 2021 sei sie auf dem Nachhauseweg nach dem Fuss ballspiel von drei Männern ohne Grund geschlagen worden, da diese sie für eine Spanierin gehalten hätten. Es habe eine somatische Abklärung im Spital B.___
stattgefunden. Nach diesem Ereignis habe sie wieder begonnen, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Des Weitere n sei es zu Suizidgedanken gekommen (S. 1 f.) . Die Suizidalität bestehe bereits seit November 202 0. Damals habe sich der Partner suizidiert. Im November 2020 habe sie ebenfalls einen Suizidversuch mit Sprung au s dem fahrenden Auto unternommen. Seither gehe es ihr nicht gut. Sie habe wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen, um die Gedanken und Gefühle zu betäuben. Der Atemalkoholgehalt bei Eintritt habe 1.86 Promille betragen. Als protektiven Faktor habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn genannt. Sie habe sich im stationären Setting glaubhaft absprachefähig gezeigt und versprochen, sich rechtzeitig beim Behandlungsteam zu melden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dysthyme traurige Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 3). 3.3
Die Ärzte de r
Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 2 6. Oktober 2021 (Urk. 7/19) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent, Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Erstdiagnose März 2021
Sie führten aus, es fänden ein- bis zweiwöchentliche Sitzungen statt. Es seien bisher keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden, da die Beschwer deführerin vom Sozialamt unterstützt werde. Formal bestehe seit dem 2 9. März 2021 aber eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig keiten. Die Beschwerdeführerin habe eine mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, klinisch mit trauriger, depressiver und hoffnungs loser Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, verminderter Energie und Antrieb, Rückzugsverhalten, schwerer Schlafstörung, vermindertem Appetit sowie aktiven Suizidgedanken. Die depressive Symptomatik sei zeitlich im Anschluss an den Suizid ihres langjährigen Lebenspartners im November 2020 aufgetreten. Es sei der Beginn einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgt. Nach zwischenzeitlich deutlicher Besserung des Zustandsbildes sei es zu einer depressiven Verschlechterung mit vorübergehend erneutem schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie akuter Suizidalität mit notwendiger zweimaliger psychiatrischer Hospitalisation (5. bis 1 4. Mai 2021 und 7. bis 1 6. Juli 2021) in der psychiatrischen Klinik Z.___ in C.___
gekommen (S. 2) . Zeitlich seien die Verschlechterungen im Zusammenhang mit mehreren (re)traumatisierenden Ereignissen gestanden (auf offener Strasse grundlos zusam mengeschlagen, Zeugin eines Suizids beim Zugfahren, Brand auf der Akutstation während des ersten Klinikaufenthaltes) . Medikamentös sei der Beginn einer anti depressiven sowie einer schlafanstossenden Therapie erfolgt, letzteres habe wieder gestoppt werden können. Psychotherapeutisch sei der Schwerpunkt auf verhaltens- und schematherapeutischen Elementen gelegen. Weiter seien eine ambulante Psychiatriespitex und eine ambulante Ergotherapie sowie die Finan zierung eines Krippenplatzes für den Sohn etabliert worden. Unter diesen Mass nahmen sei es zuletzt zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes mit mehrwöchiger glaubhafter Alkohol- und Kokain-Abstinenz gekommen (S. 3 oben) . Die Arbeitsfähigkeit sei bis auf Weiteres nicht gegeben. Geplant sei die Fortführung der integrierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Geplant sei zudem eine Teilnahme an der Tagesklinik für Abhän gigkeitserkrankungen und Dualdiagnosen der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ ab November 2021 für voraussichtlich drei bis sechs Monate (S. 3 f.) . Aktuell bestünden noch Symptome der Depression in Form von verminderter Belastbarkeit, verminderter Energie, wechselhafter Stimmung sowie situativen depressiven Krisen, letztere bis im August 2021 einhergehend mit gesteigertem Alkohol- und Kokainkonsum (S. 4) .
3.4
Dr. med. D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Y.___, führte am 2 2. April 2022 aus (Urk. 7/27 /1), bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Eintrittsdiagnostik in der Tagesklinik der Verdacht auf eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit hoher Symptomlast. Zusätzlich gebe es in einem durchgeführten Screening den Hinweis auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) . Substanzkonsum sei häufig eine Form der «Selbstmedikation» von Symp tomen der benannten Störungen. Er legte die folgenden Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit bei:
Mit Zeugnis vom 2 9. September und 9. November 2021 attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. November 2021 (Urk. 6- 7/27/7).
Mit Zeugnis vom 2 6. beziehungsweise 2 8. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 9. Oktober 2021 in Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2021 bis 2 8. Februar 2022 (Urk. 7/27/ 4- 5) . 3.5
Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 2. Mai 2022 Stellung (Urk. 7/30/2) und führte aus, aus de n im Ein wand eingereichten Schreiben gehe einzig die Aufnahme einer suchtspezifischen Behandlung hervor. Die neu gestellten Diagnosen seien weder begründet noch hergeleitet, selbst wenn eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS vorlägen, wäre dies prinzipiell erst einmal einer geeigneten Behandlung zugän gig. Dadurch liesse sich bei günstigem Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit errei chen. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 (Urk. 7 / 22) auferle gte die Beschwer de geg nerin der Beschwerdeführer in eine regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, eine totale Kokainabstinenz, das Erreichen einer Alkoholabstinenz im Verlauf mit der suchtspezifischen Behandlung sowie regelmässige (mindestens 2 pro Monat) unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG (Ethylglucuronid).
Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwir kungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung m it Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie der Beschwerdeführer in unter dem Titel der Schadenmin de rungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 A bs. 4 ATSG) auf erlegt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.
In formeller Hinsicht bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtsgenügend durchgeführt hat. So sehen Rz
5046-5047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver sicherung (KSVI) für den Fall, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungs pflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht
- und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr auferlegten Massnahmen damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch diese wesentlich ver bessert werden könne und sich die Arbeitsfähigkeit dadurch auf 100 % steigern lasse
(Urk. 7/22 S. 1) . Ihre Beurteilung stützte sie im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.5).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass vorliegend mit erfolgter, von der Beschwerdegegnerin auferlegter Behandlung tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin erreicht werden könnte. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___ AG diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung frag lich, welche im Juli 2021 während des stationären Aufenthaltes noch als schwer gradig eingestuft wurde (vgl. vorstehend E. 3.2), und sich dann nach Beginn einer antidepressiven Therapie bis im Oktober 2021 lediglich zu einer mittelgradigen Episode verbesserte (vgl. vorstehend E. 3.3).
A nlässlich der Besprechung mit dem RAD am 2 4. November 2021 wurden im Hinblick auf die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht lediglich die Alkoholabhängigkeit und der Kokainkonsum erwähnt, ohne eine allenfalls aus der fachärztlich diagnostizierten Depression ebenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit überhaupt zu thematisieren, und in der Folge wurde lediglich eine suchtspezifische und keine weitergehende psychothe rapeutische Behandlung der depressiven Erkrankung auferlegt (vgl. Urk. 7/22) . Gestützt auf welche Erkenntnisse der RAD-Arzt auf eine zu erreichende Arbeits fähigkeit von 100 %
schloss, wurde in der Besprechungsnotiz nicht näher dargelegt
(vgl. Urk. 7/ 25 S. 2 f.).
Ob die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Massnahmen somit überhaupt geeignet sind, eine wesentliche Steige rung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bewirken, liess die Beschwerdegeg nerin nicht fachärztlich beurteilen. So ist jedenfalls keine fachärztliche Herleitung in den Akten ersichtlich.
Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ein gliederungserfolg einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheint damit unter Berücksich tigung sämtlicher medizinischer Berichte zumindest als fraglich, zumindest aber als nicht überprüfbar, so dass die erfolgte vollständige Leistungsverweigerung möglicherweise auch nicht dem voraussichtlichen Eingliederungserfolg entsprä che.
Abgesehen von der nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach der Eignung und dem mutmasslichen Eingliederungserfolg der auferlegten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auch nicht zum Ver schulden der Beschwerdeführerin, was angesichts der im Raum stehenden Diag nosen jeden falls zu klären gewesen wäre.
So erscheint vorliegend auch unklar, ob die Beschwerdeführer in die ihr auferlegten Massnahmen aufgrund ihrer Diag nosen nicht erfüllen konnte beziehungsweise kann .
Eine Leistungsverweigerung wäre jedoch nicht zulässig, wenn die Massnahme aus entschuldbaren Gründen nicht erfüllt wurde, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen; KSVI Rz 5056).
Auch hierzu wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen.
Eine ge nau ere Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist deshalb unumgänglich. Dies umso mehr, da die Schadenminderungspflicht in einem Kausalzusammenhang zur Erwerbsfähigkeit stehen muss und eine allfällige Sanktion bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verhältnismässig zu sein hat (vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Aufl., 20 22, N 25 zu Art. 7-7b IVG) . 4.3
Im Hinblick auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs ist sodann Folgendes zu bemerken:
Nach geänderter Recht sprechung (BGE 145 V 215) sind auch primäre Abhä ngigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits s chäden abzuklären .
Dessen Auswirkungen sind nach dem struktu rierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4), was auch für die aktenkundige depressive Erkrankung gilt . Auch ob und bejahendenfalls inwieweit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychiatrische Erkrankungen ausserhalb des Sucht geschehens durch die von Dr. D.___
noch vor Verfügungserlass genannten Verdachtsdiagnosen einer (kom plexen) posttraumatischen Belastungsstörung sowie
einer Aufmerksamkeitsde fizit-Hyperaktivitätsstörung (vgl. hierzu vorstehend E. 3.4) eingeschränkt ist, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten . Auch unter diesem Aspekt ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass eine komplexe psychische Erkrankung vor liegt, die sich nicht lediglich auf ein Suchtgeschehen reduzieren lässt, für welches eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vorstehend E. 4.2). D ie grund sätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenver sicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus (BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b).
Von Belang ist so oder anders, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, unter Anwendung der in Bezug auf Abhängigkeitssyndrome geänderten Recht sprechung zum strukturierten Beweisverfahren (E. 1.4) zu prüfen, ob sämtlichen von der Beschwerde führerin gezeigten Gesundheitsstörungen Auswirkungen auf ihr funktionelles Leistungsvermögen zuzuerkennen sind . Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungs anspruchs de r Beschwerde führerin zu. 4.4
Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Ent scheids zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss BGE 145 V 215 an die Beschwer degeg nerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (BGE 145 V 215). Schliesslich wird im Rahmen der Auferlegung einer allfälligen Schaden minderungspflicht die Eignung und Zumutbarkeit der in Frage stehenden Massnahme zu prüfen sein .
Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin allenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben .
5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 13 7 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä di gung von Fr. 2’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de geg nerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung vom 1 9. Mai 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Rechtsanwältin Stefanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk.
E. 8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1990, Mutter eines 2016 geborenen Kindes, meldete sich am 1
- Juli 2021 unter Hinweis auf seit November 2020 bestehende psychische Beschwerden (schwere Depression, suizidal, verzögerter Trauerprozess) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 1
- Januar 2022 ( Urk. 7/22) auferlegte sie der Versicherten Massnahmen (regelmässige suchtspe zifische Behandlung für drei Monate, Totalabstinenz Kokain, mit der suchtspezi fischen Behandlung sollte im Verlauf eine Alkoholabstinenz erreicht werden, regelmässige – mindestens zweimal pro Monat – unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG), wodurch sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse. Dabei setzte sie den
- März 2022 ( Urk. 22 S. 2, Urk. 23) als Frist zur Mitteilung, wo die Massnahme durchgeführt werde, und den 3
- Mai 2022 als Frist zur Durchführung der Massnahme. Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versi cherten ( Urk. 7/31 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 2
- Juni 2022 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1
- Mai 2022 ( Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Die Sache sei zur Durchführung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Es sei durch das angerufene Gericht eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3). Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 4). Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, Abklärungen betreffend den Anspruch und die Durchführung beruf licher Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2022 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2
- August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt , Rechtsanwältin Stefanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3 ).Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.5 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass - nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen insbeson dere Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d) und medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 1.6 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) . Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis - tungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
- 7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
- 8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
- 2.1 Die Besc hwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass durch die Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung, einer ambulanten Psychiatriespitex wie auch einer ambu lanten Ergotherapie eine gesundheitliche Verbesserung habe festgestellt werden können. Zudem habe glaubhaft eine Alkohol- und Kokainabstinenz vorgelegen. Die Beschwerdeführer in sei aufgefordert worden, eine regelmässige suchtspezi fische Behandlung zu beginnen und regelmässige unangekündigte Urinproben durchzuführen und die Abstinenznachweise unaufgefordert zuzustellen. Dadurch habe eine Alkoholabstinenz erreicht werden sollen. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % stei gern lasse. Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin sei innert der gesetzten Frist nicht eingegangen. Es sei deshalb aufgrund der Akten entschieden worden. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass mit der Einhal tung der Auflagen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Das Leis tungsgesuch werde deshalb abgewiesen. Die mit Einwand vorgebrachten Ver dachtsdiagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eines ADHS würden weder begründet noch hergeleitet, sodass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor ( Urk. 1) , in Anbetracht der Aktenlage und insbesondere der Tatsache, dass sie bereits im Oktober 2021 die suchtspezifische Behandlung/Therapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ aufgenommen habe und die Psychiatrische Universitätsklinik Y.___ dies der Beschwerdegegnerin klar mitgeteilt habe und ferner auch mitgeteilt worden sei, dass neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien, vermöge die beschwerdegegnerische Argumentation betreffend Verletzung der Mitwir kungspflicht nicht zu überzeugen. So könne unter den genannten Umständen nicht von einer rechtmässig erteilten Auflage ausgegangen werden, da die Auf lage damals auf falschen Grundlagen basiert habe und mit den neu gestellten Diagnosen nicht mehr vereinbar sei. Dementsprechend könne sie die Auflage auch nicht in relevanter Weise verletzen beziehungsweise könne ihr kein Ver schulden nachgewiesen werden, welches eine Leistungsverweigerung als Sank tion rechtfertigen würde. Zudem sei vorliegend nicht erstellt, dass die Auflage bei den neu gestellten Diagnosen überhaupt den erhofften Erfolg bringen würde, woran auch die pauschale RAD-Stellungnahme nichts zu ändern vermöge, wonach solche Diagnosen einer Behandlung gut zugänglich wären. Dies in Anbetracht dessen, dass rechtsprechungsgemäss die Behandelbarkeit einer Stö rung für sich alleine nichts zur Invalidität auszusagen vermöge beziehungsweise eine solche nicht auszuschliessen vermöge. Eine derart kurze und unbegründete RAD-Stellungnahme könne nicht ausreichen, um eine Mitwirkungspflichtver letzung anzunehmen und eine Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Nachfragen bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ zu stellen beziehungsweise einen umfassenden Arztbericht zur gesamten Thematik einzuholen (S. 8 f.). Ferner fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Zumutbarkeit und der Sinnhaftigkeit der Auflage zur Abstinenz (S. 9). Die Sanktion der Verweigerung von Versicherungs leistungen sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig (S. 10). In casu bestünden diverse Hinweise auf zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, was eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung erforder lich mache (S. 1 0 f. ) . 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mit wirkungspflicht zu Recht verneint wurde.
- 3.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ AG , Psychiatriezentrum A.___ , berichteten am 2
- März 2021 ( Urk. 7/8/10-12) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin erscheine nach Selbstzuweisung in Begleitung ihres vierjährigen Sohnes zum elektiven Erstgespräch. Der Sohn sei sehr lebendig und fordere die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, was den ersten Teil der Anamnese einschränke. Die Beschwerdeführerin berichte von einer seit dem Sui zid des Lebenspartners im November 2020 schleichend progredienten Sympto matik mit Traurigkeit, Depressivität, schwerer Einschlafstörung von mehreren Stunden, vermindertem Appetit und Übelkeit. Sie habe mehrmals täglich aktive Suizidgedanken, vorwiegend situativ. In der Vorgeschichte sei es zu drei depres siven Episoden von mehreren Monaten bis zu einem Jahr Dauer gekommen, die erste im 1
- Lebensjahr. Damals sei es zu einem Suizidversuch (Pulsadern) gekommen. Professionelle Hilfe habe sie jeweils nicht in Anspruch genommen. Auch habe sie eine Alkoholabhängigkeit gehabt und über mehrere Jahre zwei bis drei Flaschen Wein pro Tag getrunken (S. 1) . Kokain habe sie zweimalig über die letzten fünf Monate konsumiert. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auf fassungsstörungen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin traurig, depressiv und hoffnungslos. Es bestehe eine innere Unruhe. Die Energie, der Antrieb sowie die Freude und Interessen seien vermindert. Das Störungsbewusstsein sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe eine aktuell mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, aufgetreten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Suizid des Lebenspartners mit möglicherweise erschwertem Trauerprozess. Weiter bestehe ein sporadischer Kokain-Konsum und in der Vorgeschichte eine Alkohol abhängigkeit. Es werde der Beginn einer schlafanstossenden Therapie sowie eine Entlastung mittels Betreuung des Sohnes in einer Kinderkrippe empfohlen. Im Rahmen des Verlaufstermins werde bezüglich de s Beginn s einer antidepressiven Therapie entschieden (S. 2). 3.2 Die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie, berichteten am
- August 2021 ( Urk. 7/7) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom
- bis 1
- Juli 2021 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (ICD-10 F10) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) Sie führten aus, sie sei während der Hospitalisation für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig und freiwillig zu ihrer zweiten Hospitalisation in die Klinik eingetreten. Vorbekannt seien eine rezidivierende depressive Störung und ein mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol. Gemäss Zuweisungsschreiben sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Aufenthalt in der Klinik Z.___ im Mai 2021 abstinent von Alkohol gewesen. Am
- Juli 2021 sei sie auf dem Nachhauseweg nach dem Fuss ballspiel von drei Männern ohne Grund geschlagen worden, da diese sie für eine Spanierin gehalten hätten. Es habe eine somatische Abklärung im Spital B.___ stattgefunden. Nach diesem Ereignis habe sie wieder begonnen, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Des Weitere n sei es zu Suizidgedanken gekommen (S. 1 f.) . Die Suizidalität bestehe bereits seit November 202
- Damals habe sich der Partner suizidiert. Im November 2020 habe sie ebenfalls einen Suizidversuch mit Sprung au s dem fahrenden Auto unternommen. Seither gehe es ihr nicht gut. Sie habe wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen, um die Gedanken und Gefühle zu betäuben. Der Atemalkoholgehalt bei Eintritt habe 1.86 Promille betragen. Als protektiven Faktor habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn genannt. Sie habe sich im stationären Setting glaubhaft absprachefähig gezeigt und versprochen, sich rechtzeitig beim Behandlungsteam zu melden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dysthyme traurige Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 3). 3.3 Die Ärzte de r Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___ , berichteten am 2
- Oktober 2021 ( Urk. 7/19) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent, Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Erstdiagnose März 2021 Sie führten aus, es fänden ein- bis zweiwöchentliche Sitzungen statt. Es seien bisher keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden, da die Beschwer deführerin vom Sozialamt unterstützt werde. Formal bestehe seit dem 2
- März 2021 aber eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig keiten. Die Beschwerdeführerin habe eine mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, klinisch mit trauriger, depressiver und hoffnungs loser Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, verminderter Energie und Antrieb, Rückzugsverhalten, schwerer Schlafstörung, vermindertem Appetit sowie aktiven Suizidgedanken. Die depressive Symptomatik sei zeitlich im Anschluss an den Suizid ihres langjährigen Lebenspartners im November 2020 aufgetreten. Es sei der Beginn einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgt. Nach zwischenzeitlich deutlicher Besserung des Zustandsbildes sei es zu einer depressiven Verschlechterung mit vorübergehend erneutem schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie akuter Suizidalität mit notwendiger zweimaliger psychiatrischer Hospitalisation (
- bis 1
- Mai 2021 und
- bis 1
- Juli 2021) in der psychiatrischen Klinik Z.___ in C.___ gekommen (S. 2) . Zeitlich seien die Verschlechterungen im Zusammenhang mit mehreren ( re )traumatisierenden Ereignissen gestanden (auf offener Strasse grundlos zusam mengeschlagen, Zeugin eines Suizids beim Zugfahren, Brand auf der Akutstation während des ersten Klinikaufenthaltes) . Medikamentös sei der Beginn einer anti depressiven sowie einer schlafanstossenden Therapie erfolgt, letzteres habe wieder gestoppt werden können. Psychotherapeutisch sei der Schwerpunkt auf verhaltens- und schematherapeutischen Elementen gelegen. Weiter seien eine ambulante Psychiatriespitex und eine ambulante Ergotherapie sowie die Finan zierung eines Krippenplatzes für den Sohn etabliert worden. Unter diesen Mass nahmen sei es zuletzt zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes mit mehrwöchiger glaubhafter Alkohol- und Kokain-Abstinenz gekommen (S. 3 oben) . Die Arbeitsfähigkeit sei bis auf Weiteres nicht gegeben. Geplant sei die Fortführung der integrierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Geplant sei zudem eine Teilnahme an der Tagesklinik für Abhän gigkeitserkrankungen und Dualdiagnosen der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ ab November 2021 für voraussichtlich drei bis sechs Monate (S. 3 f.) . Aktuell bestünden noch Symptome der Depression in Form von verminderter Belastbarkeit, verminderter Energie, wechselhafter Stimmung sowie situativen depressiven Krisen, letztere bis im August 2021 einhergehend mit gesteigertem Alkohol- und Kokainkonsum (S. 4) . 3.4 Dr. med. D.___ , Psychiatrische Universitätsklinik Y.___ , führte am 2
- April 2022 aus ( Urk. 7/27 /1 ), bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Eintrittsdiagnostik in der Tagesklinik der Verdacht auf eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit hoher Symptomlast. Zusätzlich gebe es in einem durchgeführten Screening den Hinweis auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) . Substanzkonsum sei häufig eine Form der «Selbstmedikation» von Symp tomen der benannten Störungen. Er legte die folgenden Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit bei: Mit Zeugnis vom 2
- September und
- November 2021 attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___ , der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
- bis 3
- November 2021 ( Urk. 6- 7/27/7). Mit Zeugnis vom 2
- beziehungsweise 2
- Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2
- Oktober 2021 in Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
- Dezember 2021 bis 2
- Februar 2022 ( Urk. 7/27/ 4- 5) . 3.5 Dipl. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1
- Mai 2022 Stellung ( Urk. 7/30/2) und führte aus, aus de n im Ein wand eingereichten Schreiben gehe einzig die Aufnahme einer suchtspezifischen Behandlung hervor. Die neu gestellten Diagnosen seien weder begründet noch hergeleitet, selbst wenn eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS vorlägen, wäre dies prinzipiell erst einmal einer geeigneten Behandlung zugän gig. Dadurch liesse sich bei günstigem Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit errei chen.
- 4.1 Mit Schreiben vom 1
- Januar 2022 (Urk. 7 / 22 ) auferle gte die Beschwer de geg nerin der Beschwerdeführer in eine regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, eine totale Kokainabstinenz, das Erreichen einer Alkoholabstinenz im Verlauf mit der suchtspezifischen Behandlung sowie regelmässige (mindestens 2 pro Monat) unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG ( Ethylglucuronid ). Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwir kungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung m it Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie der Beschwerdeführer in unter dem Titel der Schadenmin de rungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 A bs. 4 ATSG) auf erlegt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. In formeller Hinsicht bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtsgenügend durchgeführt hat. So sehen Rz 5046-5047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver sicherung (KSVI) für den Fall, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungs pflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor , welche nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht - und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr auferlegten Massnahmen damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch diese wesentlich ver bessert werden könne und sich die Arbeitsfähigkeit dadurch auf 100 % steigern lasse (Urk. 7/22 S. 1) . Ihre Beurteilung stützte sie im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.5). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass vorliegend mit erfolgter, von der Beschwerdegegnerin auferlegter Behandlung tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin erreicht werden könnte. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___ AG diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung frag lich, welche im Juli 2021 während des stationären Aufenthaltes noch als schwer gradig eingestuft wurde (vgl. vorstehend E. 3.2), und sich dann nach Beginn einer antidepressiven Therapie bis im Oktober 2021 lediglich zu einer mittelgradigen Episode verbesserte (vgl. vorstehend E. 3.3). A nlässlich der Besprechung mit dem RAD am 2
- November 2021 wurden im Hinblick auf die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht lediglich die Alkoholabhängigkeit und der Kokainkonsum erwähnt, ohne eine allenfalls aus der fachärztlich diagnostizierten Depression ebenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit überhaupt zu thematisieren , und in der Folge wurde lediglich eine suchtspezifische und keine weitergehende psychothe rapeutische Behandlung der depressiven Erkrankung auferlegt (vgl. Urk. 7/22) . Gestützt auf welche Erkenntnisse der RAD-Arzt auf eine zu erreichende Arbeits fähigkeit von 100 % schloss, wurde in der Besprechungsnotiz nicht näher dargelegt (vgl. Urk. 7/ 25 S. 2 f.). Ob die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Massnahmen somit überhaupt geeignet sind, eine wesentliche Steige rung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bewirken, liess die Beschwerdegeg nerin nicht fachärztlich beurteilen. So ist jedenfalls keine fachärztliche Herleitung in den Akten ersichtlich. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ein gliederungserfolg einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheint damit unter Berücksich tigung sämtlicher medizinischer Berichte zumindest als fraglich , zumindest aber als nicht überprüfbar , so dass die erfolgte vollständige Leistungsverweigerung möglicherweise auch nicht dem voraussichtlichen Eingliederungserfolg entsprä che. Abgesehen von der nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach der Eignung und dem mutmasslichen Eingliederungserfolg der auferlegten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auch nicht zum Ver schulden der Beschwerdeführerin, was angesichts der im Raum stehenden Diag nosen jeden falls zu klären gewesen wäre. So erscheint vorliegend auch unklar, ob die Beschwerdeführer in die ihr auferlegten Massnahmen aufgrund ihrer Diag nosen nicht erfüllen konnte beziehungsweise kann . Eine Leistungsverweigerung wäre jedoch nicht zulässig, wenn die Massnahme aus entschuldbaren Gründen nicht erfüllt wurde , etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen ; KSVI Rz 5056 ). Auch hierzu wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen. Eine ge nau ere Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist deshalb unumgänglich. Dies umso mehr, da die Schadenminderungspflicht in einem Kausalzusammenhang zur Erwerbsfähigkeit stehen muss und eine allfällige Sanktion bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verhältnismässig zu sein hat (vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Aufl., 20 22 , N 25 zu Art. 7-7b IVG ) . 4.3 Im Hinblick auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs ist sodann Folgendes zu bemerken: Nach geänderter Recht sprechung (BGE 145 V 215) sind auch primäre Abhä ngigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits s chäden abzuklären . Dessen Auswirkungen sind nach dem struktu rierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4) , was auch für die aktenkundige depressive Erkrankung gilt . Auch ob und bejahendenfalls inwieweit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychiatrische Erkrankungen ausserhalb des Sucht geschehens durch die von Dr. D.___ noch vor Verfügungserlass genannten Verdachtsdiagnosen einer (kom plexen) posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Aufmerksamkeitsde fizit-Hyperaktivitätsstörung (vgl. hierzu vorstehend E. 3.4) eingeschränkt ist, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten . Auch unter diesem Aspekt ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass eine komplexe psychische Erkrankung vor liegt, die sich nicht lediglich auf ein Suchtgeschehen reduzieren lässt, für welches eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vorstehend E. 4.2). D ie grund sätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenver sicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus ( BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b). Von Belang ist so oder anders, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, unter Anwendung der in Bezug auf Abhängigkeitssyndrome geänderten Recht sprechung zum strukturierten Beweisverfahren (E. 1.4 ) zu prüfen, ob sämtlichen von der Beschwerde führerin gezeigten Gesundheitsstörungen Auswirkungen auf ihr funktionelles Leistungsvermögen zuzuerkennen sind . Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungs anspruchs de r Beschwerde führerin zu. 4.4 Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Ent scheids zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss BGE 145 V 215 an die Beschwer degeg nerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (BGE 145 V 215). Schliesslich wird im Rahmen der Auferlegung einer allfälligen Schaden minderungspflicht die Eignung und Zumutbarkeit der in Frage stehenden Massnahme zu prüfen sein . Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin allenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben .
- 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 13 7 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten , eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä di gung von Fr. 2’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de geg nerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung vom 1
- Mai 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00349
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
2. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1990, Mutter eines 2016 geborenen Kindes, meldete sich am 1 2. Juli 2021 unter Hinweis auf seit November 2020 bestehende psychische Beschwerden (schwere Depression, suizidal, verzögerter Trauerprozess) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 (Urk. 7/22) auferlegte sie der Versicherten Massnahmen (regelmässige suchtspe zifische Behandlung für drei Monate, Totalabstinenz Kokain, mit der suchtspezi fischen Behandlung sollte im Verlauf eine Alkoholabstinenz erreicht werden, regelmässige – mindestens zweimal pro Monat – unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG), wodurch sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse. Dabei setzte sie den 4. März 2022 (Urk. 22 S. 2, Urk.
23) als Frist zur Mitteilung, wo die Massnahme durchgeführt werde, und den 3 1. Mai 2022 als Frist zur Durchführung der Massnahme.
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versi cherten (Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Juni 2022 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfügung vom 1 9. Mai 2022 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Die Sache sei zur Durchführung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Es sei durch das angerufene Gericht eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3). Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 4). Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, Abklärungen betreffend den Anspruch und die Durchführung beruf licher Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 5).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Rechtsanwältin Stefanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.5
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass - nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen insbeson dere Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d) und medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
1.6
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis - tungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 1. 7
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1. 8
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Besc hwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass durch die Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung, einer ambulanten Psychiatriespitex wie auch einer ambu lanten Ergotherapie eine gesundheitliche Verbesserung habe festgestellt werden können. Zudem habe glaubhaft eine Alkohol- und Kokainabstinenz vorgelegen. Die Beschwerdeführer in sei aufgefordert worden, eine regelmässige suchtspezi fische Behandlung zu beginnen und regelmässige unangekündigte Urinproben durchzuführen und die Abstinenznachweise unaufgefordert zuzustellen.
Dadurch habe eine Alkoholabstinenz erreicht werden sollen. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % stei gern lasse. Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin sei innert der gesetzten Frist nicht eingegangen. Es sei deshalb aufgrund der Akten entschieden worden. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass mit der Einhal tung der Auflagen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Das Leis tungsgesuch werde deshalb abgewiesen. Die mit Einwand vorgebrachten Ver dachtsdiagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eines ADHS würden weder begründet noch hergeleitet, sodass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), in Anbetracht der Aktenlage und insbesondere der Tatsache, dass sie bereits im Oktober 2021 die suchtspezifische Behandlung/Therapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___
aufgenommen habe und die Psychiatrische Universitätsklinik Y.___ dies der Beschwerdegegnerin klar mitgeteilt habe und ferner auch mitgeteilt worden sei, dass neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien, vermöge die beschwerdegegnerische Argumentation betreffend Verletzung der Mitwir kungspflicht nicht zu überzeugen. So könne unter den genannten Umständen nicht von einer rechtmässig erteilten Auflage ausgegangen werden, da die Auf lage damals auf falschen Grundlagen basiert habe und mit den neu gestellten Diagnosen nicht mehr vereinbar sei. Dementsprechend könne sie die Auflage auch nicht in relevanter Weise verletzen beziehungsweise könne ihr kein Ver schulden nachgewiesen werden, welches eine Leistungsverweigerung als Sank tion rechtfertigen würde. Zudem sei vorliegend nicht erstellt, dass die Auflage bei den neu gestellten Diagnosen überhaupt den erhofften Erfolg bringen würde, woran auch die pauschale RAD-Stellungnahme nichts zu ändern vermöge, wonach solche Diagnosen einer Behandlung gut zugänglich wären. Dies in Anbetracht dessen, dass rechtsprechungsgemäss die Behandelbarkeit einer Stö rung für sich alleine nichts zur Invalidität auszusagen vermöge beziehungsweise eine solche nicht auszuschliessen vermöge. Eine derart kurze und unbegründete RAD-Stellungnahme könne nicht ausreichen, um eine Mitwirkungspflichtver letzung anzunehmen und eine Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Nachfragen bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ zu stellen beziehungsweise einen umfassenden Arztbericht zur gesamten Thematik einzuholen (S. 8 f.).
Ferner fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Zumutbarkeit und der Sinnhaftigkeit der Auflage zur Abstinenz (S. 9). Die Sanktion der Verweigerung von Versicherungs leistungen sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig (S. 10). In casu bestünden diverse Hinweise auf zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, was eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung erforder lich mache (S. 1 0 f.) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mit wirkungspflicht zu Recht verneint wurde. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik Z.___
AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 2 9. März 2021 (Urk. 7/8/10-12) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin erscheine nach Selbstzuweisung in Begleitung ihres vierjährigen Sohnes zum elektiven Erstgespräch. Der Sohn sei sehr lebendig und fordere die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, was den ersten Teil der Anamnese einschränke. Die Beschwerdeführerin berichte von einer seit dem Sui zid des Lebenspartners im November 2020 schleichend progredienten Sympto matik mit Traurigkeit, Depressivität, schwerer Einschlafstörung von mehreren Stunden, vermindertem Appetit und Übelkeit. Sie habe mehrmals täglich aktive Suizidgedanken, vorwiegend situativ. In der Vorgeschichte sei es zu drei depres siven Episoden von mehreren Monaten bis zu einem Jahr Dauer gekommen, die erste im 1 4. Lebensjahr. Damals sei es zu einem Suizidversuch (Pulsadern) gekommen. Professionelle Hilfe habe sie jeweils nicht in Anspruch genommen. Auch habe sie eine Alkoholabhängigkeit gehabt und über mehrere Jahre zwei bis drei Flaschen Wein pro Tag getrunken (S. 1) . Kokain habe sie zweimalig über die letzten fünf Monate konsumiert. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auf fassungsstörungen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin traurig, depressiv und hoffnungslos. Es bestehe eine innere Unruhe. Die Energie, der Antrieb sowie die Freude und Interessen seien vermindert. Das Störungsbewusstsein sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe eine aktuell mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, aufgetreten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Suizid des Lebenspartners mit möglicherweise erschwertem Trauerprozess. Weiter bestehe ein sporadischer Kokain-Konsum und in der Vorgeschichte eine Alkohol abhängigkeit. Es werde der Beginn einer schlafanstossenden Therapie sowie eine Entlastung mittels Betreuung des Sohnes in einer Kinderkrippe empfohlen. Im Rahmen des Verlaufstermins werde bezüglich de s Beginn s einer antidepressiven Therapie entschieden (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie, berichteten am 4. August 2021 (Urk. 7/7) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 1 6. Juli 2021 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (ICD-10 F10) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Sie führten aus, sie sei während der Hospitalisation für sämtliche Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig und freiwillig zu ihrer zweiten Hospitalisation in die Klinik eingetreten. Vorbekannt seien eine rezidivierende depressive Störung und ein mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol. Gemäss Zuweisungsschreiben sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Aufenthalt in der Klinik Z.___ im Mai 2021 abstinent von Alkohol gewesen. Am 2. Juli 2021 sei sie auf dem Nachhauseweg nach dem Fuss ballspiel von drei Männern ohne Grund geschlagen worden, da diese sie für eine Spanierin gehalten hätten. Es habe eine somatische Abklärung im Spital B.___
stattgefunden. Nach diesem Ereignis habe sie wieder begonnen, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Des Weitere n sei es zu Suizidgedanken gekommen (S. 1 f.) . Die Suizidalität bestehe bereits seit November 202 0. Damals habe sich der Partner suizidiert. Im November 2020 habe sie ebenfalls einen Suizidversuch mit Sprung au s dem fahrenden Auto unternommen. Seither gehe es ihr nicht gut. Sie habe wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen, um die Gedanken und Gefühle zu betäuben. Der Atemalkoholgehalt bei Eintritt habe 1.86 Promille betragen. Als protektiven Faktor habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn genannt. Sie habe sich im stationären Setting glaubhaft absprachefähig gezeigt und versprochen, sich rechtzeitig beim Behandlungsteam zu melden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dysthyme traurige Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 3). 3.3
Die Ärzte de r
Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 2 6. Oktober 2021 (Urk. 7/19) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent, Erstdiagnose März 2021 - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Erstdiagnose März 2021
Sie führten aus, es fänden ein- bis zweiwöchentliche Sitzungen statt. Es seien bisher keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden, da die Beschwer deführerin vom Sozialamt unterstützt werde. Formal bestehe seit dem 2 9. März 2021 aber eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig keiten. Die Beschwerdeführerin habe eine mittelgradige Episode einer rezidivie renden depressiven Störung, klinisch mit trauriger, depressiver und hoffnungs loser Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, verminderter Energie und Antrieb, Rückzugsverhalten, schwerer Schlafstörung, vermindertem Appetit sowie aktiven Suizidgedanken. Die depressive Symptomatik sei zeitlich im Anschluss an den Suizid ihres langjährigen Lebenspartners im November 2020 aufgetreten. Es sei der Beginn einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgt. Nach zwischenzeitlich deutlicher Besserung des Zustandsbildes sei es zu einer depressiven Verschlechterung mit vorübergehend erneutem schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie akuter Suizidalität mit notwendiger zweimaliger psychiatrischer Hospitalisation (5. bis 1 4. Mai 2021 und 7. bis 1 6. Juli 2021) in der psychiatrischen Klinik Z.___ in C.___
gekommen (S. 2) . Zeitlich seien die Verschlechterungen im Zusammenhang mit mehreren (re)traumatisierenden Ereignissen gestanden (auf offener Strasse grundlos zusam mengeschlagen, Zeugin eines Suizids beim Zugfahren, Brand auf der Akutstation während des ersten Klinikaufenthaltes) . Medikamentös sei der Beginn einer anti depressiven sowie einer schlafanstossenden Therapie erfolgt, letzteres habe wieder gestoppt werden können. Psychotherapeutisch sei der Schwerpunkt auf verhaltens- und schematherapeutischen Elementen gelegen. Weiter seien eine ambulante Psychiatriespitex und eine ambulante Ergotherapie sowie die Finan zierung eines Krippenplatzes für den Sohn etabliert worden. Unter diesen Mass nahmen sei es zuletzt zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes mit mehrwöchiger glaubhafter Alkohol- und Kokain-Abstinenz gekommen (S. 3 oben) . Die Arbeitsfähigkeit sei bis auf Weiteres nicht gegeben. Geplant sei die Fortführung der integrierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Geplant sei zudem eine Teilnahme an der Tagesklinik für Abhän gigkeitserkrankungen und Dualdiagnosen der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ ab November 2021 für voraussichtlich drei bis sechs Monate (S. 3 f.) . Aktuell bestünden noch Symptome der Depression in Form von verminderter Belastbarkeit, verminderter Energie, wechselhafter Stimmung sowie situativen depressiven Krisen, letztere bis im August 2021 einhergehend mit gesteigertem Alkohol- und Kokainkonsum (S. 4) .
3.4
Dr. med. D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Y.___, führte am 2 2. April 2022 aus (Urk. 7/27 /1), bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Eintrittsdiagnostik in der Tagesklinik der Verdacht auf eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit hoher Symptomlast. Zusätzlich gebe es in einem durchgeführten Screening den Hinweis auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) . Substanzkonsum sei häufig eine Form der «Selbstmedikation» von Symp tomen der benannten Störungen. Er legte die folgenden Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit bei:
Mit Zeugnis vom 2 9. September und 9. November 2021 attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. November 2021 (Urk. 6- 7/27/7).
Mit Zeugnis vom 2 6. beziehungsweise 2 8. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 9. Oktober 2021 in Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2021 bis 2 8. Februar 2022 (Urk. 7/27/ 4- 5) . 3.5
Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 2. Mai 2022 Stellung (Urk. 7/30/2) und führte aus, aus de n im Ein wand eingereichten Schreiben gehe einzig die Aufnahme einer suchtspezifischen Behandlung hervor. Die neu gestellten Diagnosen seien weder begründet noch hergeleitet, selbst wenn eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS vorlägen, wäre dies prinzipiell erst einmal einer geeigneten Behandlung zugän gig. Dadurch liesse sich bei günstigem Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit errei chen. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 (Urk. 7 / 22) auferle gte die Beschwer de geg nerin der Beschwerdeführer in eine regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, eine totale Kokainabstinenz, das Erreichen einer Alkoholabstinenz im Verlauf mit der suchtspezifischen Behandlung sowie regelmässige (mindestens 2 pro Monat) unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG (Ethylglucuronid).
Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwir kungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung m it Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie der Beschwerdeführer in unter dem Titel der Schadenmin de rungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 A bs. 4 ATSG) auf erlegt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.
In formeller Hinsicht bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtsgenügend durchgeführt hat. So sehen Rz
5046-5047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver sicherung (KSVI) für den Fall, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungs pflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht
- und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr auferlegten Massnahmen damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch diese wesentlich ver bessert werden könne und sich die Arbeitsfähigkeit dadurch auf 100 % steigern lasse
(Urk. 7/22 S. 1) . Ihre Beurteilung stützte sie im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.5).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass vorliegend mit erfolgter, von der Beschwerdegegnerin auferlegter Behandlung tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin erreicht werden könnte. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___ AG diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung frag lich, welche im Juli 2021 während des stationären Aufenthaltes noch als schwer gradig eingestuft wurde (vgl. vorstehend E. 3.2), und sich dann nach Beginn einer antidepressiven Therapie bis im Oktober 2021 lediglich zu einer mittelgradigen Episode verbesserte (vgl. vorstehend E. 3.3).
A nlässlich der Besprechung mit dem RAD am 2 4. November 2021 wurden im Hinblick auf die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht lediglich die Alkoholabhängigkeit und der Kokainkonsum erwähnt, ohne eine allenfalls aus der fachärztlich diagnostizierten Depression ebenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit überhaupt zu thematisieren, und in der Folge wurde lediglich eine suchtspezifische und keine weitergehende psychothe rapeutische Behandlung der depressiven Erkrankung auferlegt (vgl. Urk. 7/22) . Gestützt auf welche Erkenntnisse der RAD-Arzt auf eine zu erreichende Arbeits fähigkeit von 100 %
schloss, wurde in der Besprechungsnotiz nicht näher dargelegt
(vgl. Urk. 7/ 25 S. 2 f.).
Ob die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Massnahmen somit überhaupt geeignet sind, eine wesentliche Steige rung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bewirken, liess die Beschwerdegeg nerin nicht fachärztlich beurteilen. So ist jedenfalls keine fachärztliche Herleitung in den Akten ersichtlich.
Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ein gliederungserfolg einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheint damit unter Berücksich tigung sämtlicher medizinischer Berichte zumindest als fraglich, zumindest aber als nicht überprüfbar, so dass die erfolgte vollständige Leistungsverweigerung möglicherweise auch nicht dem voraussichtlichen Eingliederungserfolg entsprä che.
Abgesehen von der nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach der Eignung und dem mutmasslichen Eingliederungserfolg der auferlegten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auch nicht zum Ver schulden der Beschwerdeführerin, was angesichts der im Raum stehenden Diag nosen jeden falls zu klären gewesen wäre.
So erscheint vorliegend auch unklar, ob die Beschwerdeführer in die ihr auferlegten Massnahmen aufgrund ihrer Diag nosen nicht erfüllen konnte beziehungsweise kann .
Eine Leistungsverweigerung wäre jedoch nicht zulässig, wenn die Massnahme aus entschuldbaren Gründen nicht erfüllt wurde, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen; KSVI Rz 5056).
Auch hierzu wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen.
Eine ge nau ere Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist deshalb unumgänglich. Dies umso mehr, da die Schadenminderungspflicht in einem Kausalzusammenhang zur Erwerbsfähigkeit stehen muss und eine allfällige Sanktion bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verhältnismässig zu sein hat (vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Aufl., 20 22, N 25 zu Art. 7-7b IVG) . 4.3
Im Hinblick auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs ist sodann Folgendes zu bemerken:
Nach geänderter Recht sprechung (BGE 145 V 215) sind auch primäre Abhä ngigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits s chäden abzuklären .
Dessen Auswirkungen sind nach dem struktu rierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4), was auch für die aktenkundige depressive Erkrankung gilt . Auch ob und bejahendenfalls inwieweit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychiatrische Erkrankungen ausserhalb des Sucht geschehens durch die von Dr. D.___
noch vor Verfügungserlass genannten Verdachtsdiagnosen einer (kom plexen) posttraumatischen Belastungsstörung sowie
einer Aufmerksamkeitsde fizit-Hyperaktivitätsstörung (vgl. hierzu vorstehend E. 3.4) eingeschränkt ist, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten . Auch unter diesem Aspekt ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass eine komplexe psychische Erkrankung vor liegt, die sich nicht lediglich auf ein Suchtgeschehen reduzieren lässt, für welches eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vorstehend E. 4.2). D ie grund sätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenver sicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus (BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b).
Von Belang ist so oder anders, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, unter Anwendung der in Bezug auf Abhängigkeitssyndrome geänderten Recht sprechung zum strukturierten Beweisverfahren (E. 1.4) zu prüfen, ob sämtlichen von der Beschwerde führerin gezeigten Gesundheitsstörungen Auswirkungen auf ihr funktionelles Leistungsvermögen zuzuerkennen sind . Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungs anspruchs de r Beschwerde führerin zu. 4.4
Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Ent scheids zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss BGE 145 V 215 an die Beschwer degeg nerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (BGE 145 V 215). Schliesslich wird im Rahmen der Auferlegung einer allfälligen Schaden minderungspflicht die Eignung und Zumutbarkeit der in Frage stehenden Massnahme zu prüfen sein .
Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin allenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben .
5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 13 7 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä di gung von Fr. 2’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de geg nerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung vom 1 9. Mai 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach