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IV.2022.00343

Hilflosenentschädigung; Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nach vollendetem 18. Altersjahr; revisionsrechtliche Fragen sowie Abgrenzungsfragen bei der Einordnung der Hilfestellungen bei der lebenspraktischen Begleitung und/oder den einzelnen Lebensverrichtungen.

Zürich SozVersG · 2022-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 2003 geborene

X.___ leidet seit Geburt an einer genetisch bedingten komplexen Hirnfehlbildung sowie einem allgemeinen Entwicklungsrückstand ( Urk. 7/11). Im Zusammenhang mit einer Hüftdysplasie meldete sie sich erstmals am 2 0. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Eine weitere Anmeldung vom 2 7. Juli 2004 erfolgte unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen mit stark verzögerter Motorik, starken Streckmustern und starker Schreck haftigkeit ( Urk. 7/6). In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten mehrfach Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, für heilpädagogische Früher ziehung sowie für ambulante Physiothe r apie ( vgl. unter anderem: Urk. 7/5, Urk. 7/10, Urk., 7/14, Urk. 7/20, Urk. 7/38 f.). 1.2

Am 2 9. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erstmals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 1 9. April 2007 sprach diese der Versicherten ab 1. Mai 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/51 ); mit Mitteilung vom 2 8. Mai 2008 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt ( Urk. 7/73). Per Januar 2010 erfolgte eine umfassende Überprüfung des Leistungsanspruchs ( Urk. 7/94), nach welcher die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2010 ab 1. Februar 2010 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zusprach (Urk. 7/98). Nach einer im Juni 2013 in die Wege geleiteten Revision (vgl. Urk. 7/112) wurde der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 1 3. November 2013 wieder auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit reduziert ( Urk. 7/116); mit Mitteilung vom 1 8. April 2017 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt ( Urk. 7/142). 1.3

Am 3. Juni 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Rentenbezug für Erwachsene an ( Urk. 7/179) ; die entsprechende Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung erfolgte am 1 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/187). Mit Verfü gung vom 5. November 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezem ber 2021 eine ausserordentliche Rente zu ( Urk. 7/199). Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung fand am 1 1. Januar 2022 eine telefonische Abklärung statt ( Urk. 7/203). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2022 und Wirkung ab 1. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht ( Urk. 7/205) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 fest ( Urk. 7/215 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 5. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2021 eine Hilflo senentschädigung mittelschweren Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2022 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschä digung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Änderungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zitiert. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1. 4

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1. 5

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Ins titut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Bereich Körperpflege auf direkte Dritthilfe angewiesen sei, in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen bestehe Selbständigkeit. Demgegenüber seien mit dem Erreichen des 1 8. Altersjahres die Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung erfüllt. Die verbalen Aufforderungen im Bereich Ankleiden seien im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen, eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass vorliegend kein Revisionstatbestand gegeben sei, welcher ei ne umfassende Prüfung des Leistungs anspruchs rechtfertige. So sei zuletzt in den B ereich en An- und Auskleiden, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Körperpflege eine relevante Einschränkung anerkannt worden. Der einzige Unterschied bestehe nun darin, dass die Bereiche An- und Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter die lebenspraktische Beglei tung subsumiert würden, was lediglich eine andere Einschätzung der gleichen Tatsachen darstelle ( Urk. 1 S. 5). Auch wenn man von einem Revisionsgrund ausgehen würde, wäre ein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung mittel schweren Grades gegeben. So umfasse die lebenspraktische Begleitung weder die direkte noch die indirekte Dritthilfe (S. 6 f.). Dabei sei aber nicht ersich t lich, dass hinsichtlich I n tensität der indirekten Dritthilfe im Bereich An- und Auskleiden eine Verbesserung stattgefunden habe (S. 8). Die notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebens praktischen Begleitung hinausgehen (S. 12). Damit sei die Beschwerdeführerin weiterhin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen, was neben der lebenspraktischen Begleitung einen Anspruch für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades ergebe (S. 13). 3. 3.1

Die Regelung betreffend lebenspraktischer Begleitung ist grundsätzlich sofort mit Wirkung ab dem der Vollendung des 1 8. Altersjahres folgenden Monat anwend bar, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Revision der der versicherten Person noch als Minderjähriger zugesprochenen Hilflosenent schädigung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG geg eben sind oder nicht.

Sie kann aber keinen Grund bilden, um das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 zum Anlass zu nehmen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus setzungslos ohne Vorliegen eines Revisionstatbestandes materiell zu prüfen und allenfalls die Leistungen aufgrund eines tieferen oder höheren Hilflosigkeitsgra des ab dem folgenden Monat anzupassen. Nach dem Gesagten ist das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisi onsrechtli chem Blickwinkel geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.3 und E. 3.4). 3.2

Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegne rin bei Erreichen des 1 8. Altersjahres einen möglichen Anspruch auf lebensprak tische Begleitung geprüft. Eine solche Prüfungspflicht besteht unabhängig von einem Revisionsgrund.

Unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 1 1. Juli 2022 belegt ist dabei, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hat, da sie nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen bei einem massgebenden Betreu ungsaufwand von mehr als zwei S tunden ( Urk. 7/203 S. 4 ff.). Ebenfalls unbe stritten und den Ausführungen im Abklärungsbericht entsprechend ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege weiterhin auf direkte und indirekte Dritthilfe angewiesen, sodass die gesetzlichen V oraussetzungen in diesem Bereich erfüllt sind.

Zu prüfen bleibt bei dieser Ausgangslage, ob sich der Sachverhalt in den Bereichen An- und Auskleiden oder Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte verändert hat oder ob eine Hilfestellung in diesen Bereichen als von der lebenspraktischen Begleitung erfasst gelten kann. Strittig ist die Sachla ge dabei insbesondere im Bereich An- und Auskleiden, sodass zunächst auf diesen Bereich eingegangen wird . 4. 4.1

Die für den Abklärungsbericht vom 1 1. Juli 2022 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich An- und Auskleiden aus, dass die Beschwerdeführerin funk tionell selbständig sei. Verbale Hilfe und Kontrolle benötige sie bei der Auswahl von saisonal passenden Kleidern und auch auf einen Kleiderwechsel müsse immer wieder aufmerksam gemacht werden; ein solcher müsse von den Eltern auch eingefordert werden, da die Beschwerdeführerin die Tendenz habe, nur ihre Lieblingskleider zu tragen. Punktuelle Hilfe sei zum Beispiel bei strengen Knöpfen nötig.

Es würden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes bestehen, die indirekte Unterstützung könne bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden ( Urk. 7/203 S. 3). 4.2

Die Ausführungen im Bereich An- und Auskleiden entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Abklärungsbericht vom 1 3. April 2017 ( Urk. 7/141 S. 2), eine massgebende Veränderung ist dabei nicht ersichtlich. Auch im Bereich Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist keine massgebende Veränderung ersichtlich. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeant wort aus, dass sich die Beschwerdeführerin nun selbständig fortbewegen und den Weg in die Schule bei gegebener Verkehrssicherheit selbständig zurücklegen könne ( Urk. 6). Jedoch ist bereits dem Bericht vom 1 3. April 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Weg vom Haus zum Bus alleine bewältigen konnte ( Urk. 7/141 S. 3). Auch aktuell sei die Selbständigkeit nur auf eingeübten Strecken gegeben, im Grundsatz werde die Beschwerdeführerin bei ausserhäus lichen Wegstrecken durch die Eltern begleitet, zumal die zeitliche Orientierung nicht zuverlässig gegeben sei. Ein unverändertes Problem stellt dabei auch die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin dar, sodass die Freizeitgestaltung strukturiert, kontrolliert und durch direkte Begleitung sichergestellt werden muss ( Urk. 7/203 S. 6, Urk. 7/141 S. 3). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdefüh rerin im Bereich Körperpflege weiterhin auf Hilfe angewiesen ist und in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft unverändert keine relevante Hilfestellung benötigt.

Bei einer Gesamtschau ergibt sich keine wesentliche Veränderung in den Fähig keiten sowie im Hilfebedarf der Beschwerdeführerin, sodass kein Revisionsgrund gegeben ist. Aufgrund des ausgewiesenen Anspruchs auf lebenspraktische Beglei tung bleibt dabei lediglich zu prüfen, ob insbesondere die indirekte Hilfe im Bereich An- und Auskleiden von der lebenspraktischen Begleitung konsumiert wird. 4.3

Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berück sichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebensprak tischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtung s weise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 5.1 .2 mit weiteren Hinweisen) .

Im Falle einer funktional selbständigen Versicherten führte das Bundesgericht dabei aus, dass die ständige Aufforderung, sich anzukleiden, bei fehlendem Zeitgefühl eine (regelmässig e und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstruktu rierung dar stelle, welche als von der lebenspraktischen Begleitung ( mit) erfasst zu qualifizieren sei. Im Fall e der Versicherten

falle jedoch darüber hinaus die Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden, entscheidend ins Gewicht ("Unterstützung benötige die Kundin beim Richten der Kleidung [Witterung]" ). Die dementsprechend notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus gehen und seien deshalb nicht dort, sondern direkt bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" zu berücksichtigen. Hinzu komme der tägliche Kontroll- und Korrekturbedarf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 5.3.1 ) .

Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts stellt lediglich die im Zusammenhang mit der Tagesstrukturierung stehende indirekte Hilfestellung beim Ankleiden einen typischen Teilbereich dar, welcher bereits von der lebens praktischen Begleitung erfasst ist. Im vorliegenden Fall stellt aber gerade die Sicherstellung der saisonal angepassten Kleidung wie auch der regelmässige Kleiderwechsel das Hauptproblem dar. Entsprechend der bundesgerichtlichen Ausführungen sprengt dies aber das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung. Vor diesem Hintergrund ist auch im Bereich An- und Auskleiden von einer relevanten Hilfestellung auszugehen. 4.4

Insgesamt ist die Beschwerdeführerin demnach (zumindest) in den Bereichen Körperpflege und An- und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen, zudem besteht ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit begründet.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Berücksichtigung der Hilfestellung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei der lebensprak tischen Begleitung zu Recht erfolgt ist, da sich dies nicht mehr leistungsrelevant auswirken würde. Immerhin ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 4 .3 .1 mit weiteren Hinweisen ). 4.5

Zusammengefasst führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die am 2. November 2003 geborene Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittel schwerer Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschä digung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Änderungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zitiert.

E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.

E. 1.3 Am 3. Juni 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Rentenbezug für Erwachsene an ( Urk. 7/179) ; die entsprechende Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung erfolgte am 1 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/187). Mit Verfü gung vom 5. November 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezem ber 2021 eine ausserordentliche Rente zu ( Urk. 7/199). Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung fand am 1 1. Januar 2022 eine telefonische Abklärung statt ( Urk. 7/203). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2022 und Wirkung ab 1. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht ( Urk. 7/205) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 fest ( Urk. 7/215 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 5. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2021 eine Hilflo senentschädigung mittelschweren Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2022 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Bereich Körperpflege auf direkte Dritthilfe angewiesen sei, in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen bestehe Selbständigkeit. Demgegenüber seien mit dem Erreichen des 1 8. Altersjahres die Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung erfüllt. Die verbalen Aufforderungen im Bereich Ankleiden seien im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen, eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass vorliegend kein Revisionstatbestand gegeben sei, welcher ei ne umfassende Prüfung des Leistungs anspruchs rechtfertige. So sei zuletzt in den B ereich en An- und Auskleiden, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Körperpflege eine relevante Einschränkung anerkannt worden. Der einzige Unterschied bestehe nun darin, dass die Bereiche An- und Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter die lebenspraktische Beglei tung subsumiert würden, was lediglich eine andere Einschätzung der gleichen Tatsachen darstelle ( Urk. 1 S. 5). Auch wenn man von einem Revisionsgrund ausgehen würde, wäre ein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung mittel schweren Grades gegeben. So umfasse die lebenspraktische Begleitung weder die direkte noch die indirekte Dritthilfe (S. 6 f.). Dabei sei aber nicht ersich t lich, dass hinsichtlich I n tensität der indirekten Dritthilfe im Bereich An- und Auskleiden eine Verbesserung stattgefunden habe (S. 8). Die notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebens praktischen Begleitung hinausgehen (S. 12). Damit sei die Beschwerdeführerin weiterhin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen, was neben der lebenspraktischen Begleitung einen Anspruch für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades ergebe (S. 13). 3.

E. 3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.

E. 3.1 Die Regelung betreffend lebenspraktischer Begleitung ist grundsätzlich sofort mit Wirkung ab dem der Vollendung des 1 8. Altersjahres folgenden Monat anwend bar, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Revision der der versicherten Person noch als Minderjähriger zugesprochenen Hilflosenent schädigung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG geg eben sind oder nicht.

Sie kann aber keinen Grund bilden, um das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 zum Anlass zu nehmen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus setzungslos ohne Vorliegen eines Revisionstatbestandes materiell zu prüfen und allenfalls die Leistungen aufgrund eines tieferen oder höheren Hilflosigkeitsgra des ab dem folgenden Monat anzupassen. Nach dem Gesagten ist das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisi onsrechtli chem Blickwinkel geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.3 und E. 3.4).

E. 3.2 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegne rin bei Erreichen des 1 8. Altersjahres einen möglichen Anspruch auf lebensprak tische Begleitung geprüft. Eine solche Prüfungspflicht besteht unabhängig von einem Revisionsgrund.

Unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 1 1. Juli 2022 belegt ist dabei, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hat, da sie nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen bei einem massgebenden Betreu ungsaufwand von mehr als zwei S tunden ( Urk. 7/203 S. 4 ff.). Ebenfalls unbe stritten und den Ausführungen im Abklärungsbericht entsprechend ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege weiterhin auf direkte und indirekte Dritthilfe angewiesen, sodass die gesetzlichen V oraussetzungen in diesem Bereich erfüllt sind.

Zu prüfen bleibt bei dieser Ausgangslage, ob sich der Sachverhalt in den Bereichen An- und Auskleiden oder Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte verändert hat oder ob eine Hilfestellung in diesen Bereichen als von der lebenspraktischen Begleitung erfasst gelten kann. Strittig ist die Sachla ge dabei insbesondere im Bereich An- und Auskleiden, sodass zunächst auf diesen Bereich eingegangen wird . 4.

E. 4 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.

E. 4.1 Die für den Abklärungsbericht vom 1 1. Juli 2022 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich An- und Auskleiden aus, dass die Beschwerdeführerin funk tionell selbständig sei. Verbale Hilfe und Kontrolle benötige sie bei der Auswahl von saisonal passenden Kleidern und auch auf einen Kleiderwechsel müsse immer wieder aufmerksam gemacht werden; ein solcher müsse von den Eltern auch eingefordert werden, da die Beschwerdeführerin die Tendenz habe, nur ihre Lieblingskleider zu tragen. Punktuelle Hilfe sei zum Beispiel bei strengen Knöpfen nötig.

Es würden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes bestehen, die indirekte Unterstützung könne bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden ( Urk. 7/203 S. 3).

E. 4.2 Die Ausführungen im Bereich An- und Auskleiden entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Abklärungsbericht vom 1 3. April 2017 ( Urk. 7/141 S. 2), eine massgebende Veränderung ist dabei nicht ersichtlich. Auch im Bereich Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist keine massgebende Veränderung ersichtlich. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeant wort aus, dass sich die Beschwerdeführerin nun selbständig fortbewegen und den Weg in die Schule bei gegebener Verkehrssicherheit selbständig zurücklegen könne ( Urk. 6). Jedoch ist bereits dem Bericht vom 1 3. April 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Weg vom Haus zum Bus alleine bewältigen konnte ( Urk. 7/141 S. 3). Auch aktuell sei die Selbständigkeit nur auf eingeübten Strecken gegeben, im Grundsatz werde die Beschwerdeführerin bei ausserhäus lichen Wegstrecken durch die Eltern begleitet, zumal die zeitliche Orientierung nicht zuverlässig gegeben sei. Ein unverändertes Problem stellt dabei auch die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin dar, sodass die Freizeitgestaltung strukturiert, kontrolliert und durch direkte Begleitung sichergestellt werden muss ( Urk. 7/203 S. 6, Urk. 7/141 S. 3). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdefüh rerin im Bereich Körperpflege weiterhin auf Hilfe angewiesen ist und in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft unverändert keine relevante Hilfestellung benötigt.

Bei einer Gesamtschau ergibt sich keine wesentliche Veränderung in den Fähig keiten sowie im Hilfebedarf der Beschwerdeführerin, sodass kein Revisionsgrund gegeben ist. Aufgrund des ausgewiesenen Anspruchs auf lebenspraktische Beglei tung bleibt dabei lediglich zu prüfen, ob insbesondere die indirekte Hilfe im Bereich An- und Auskleiden von der lebenspraktischen Begleitung konsumiert wird.

E. 4.3 Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berück sichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebensprak tischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtung s weise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 5.1 .2 mit weiteren Hinweisen) .

Im Falle einer funktional selbständigen Versicherten führte das Bundesgericht dabei aus, dass die ständige Aufforderung, sich anzukleiden, bei fehlendem Zeitgefühl eine (regelmässig e und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstruktu rierung dar stelle, welche als von der lebenspraktischen Begleitung ( mit) erfasst zu qualifizieren sei. Im Fall e der Versicherten

falle jedoch darüber hinaus die Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden, entscheidend ins Gewicht ("Unterstützung benötige die Kundin beim Richten der Kleidung [Witterung]" ). Die dementsprechend notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus gehen und seien deshalb nicht dort, sondern direkt bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" zu berücksichtigen. Hinzu komme der tägliche Kontroll- und Korrekturbedarf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 5.3.1 ) .

Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts stellt lediglich die im Zusammenhang mit der Tagesstrukturierung stehende indirekte Hilfestellung beim Ankleiden einen typischen Teilbereich dar, welcher bereits von der lebens praktischen Begleitung erfasst ist. Im vorliegenden Fall stellt aber gerade die Sicherstellung der saisonal angepassten Kleidung wie auch der regelmässige Kleiderwechsel das Hauptproblem dar. Entsprechend der bundesgerichtlichen Ausführungen sprengt dies aber das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung. Vor diesem Hintergrund ist auch im Bereich An- und Auskleiden von einer relevanten Hilfestellung auszugehen.

E. 4.4 Insgesamt ist die Beschwerdeführerin demnach (zumindest) in den Bereichen Körperpflege und An- und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen, zudem besteht ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit begründet.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Berücksichtigung der Hilfestellung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei der lebensprak tischen Begleitung zu Recht erfolgt ist, da sich dies nicht mehr leistungsrelevant auswirken würde. Immerhin ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 4 .3 .1 mit weiteren Hinweisen ).

E. 4.5 Zusammengefasst führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die am 2. November 2003 geborene Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit hat.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittel schwerer Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Dispositiv
  1. 1.1      Die im Jahre 2003 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer genetisch bedingten komplexen Hirnfehlbildung sowie einem allgemeinen Entwicklungsrückstand ( Urk.  7/11). Im Zusammenhang mit einer Hüftdysplasie meldete sie sich erstmals am 2
  2. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/1). Eine weitere Anmeldung vom 2
  3. Juli 2004 erfolgte unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen mit stark verzögerter Motorik, starken Streckmustern und starker Schreck haftigkeit ( Urk.  7/6). In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten mehrfach Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, für heilpädagogische Früher ziehung sowie für ambulante Physiothe r apie ( vgl. unter anderem: Urk.  7/5, Urk.  7/10, Urk., 7/14, Urk.  7/20, Urk.  7/38 f.). 1.2      Am 2
  4. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erstmals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk.  7/43). Mit Verfügung vom 1
  5. April 2007 sprach diese der Versicherten ab
  6. Mai 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk.  7/51 ); mit Mitteilung vom 2
  7. Mai 2008 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt ( Urk.  7/73). Per Januar 2010 erfolgte eine umfassende Überprüfung des Leistungsanspruchs ( Urk.  7/94), nach welcher die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
  8. August 2010 ab
  9. Februar 2010 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zusprach (Urk. 7/98). Nach einer im Juni 2013 in die Wege geleiteten Revision (vgl. Urk. 7/112) wurde der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 1
  10. November 2013 wieder auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit reduziert ( Urk.  7/116); mit Mitteilung vom 1
  11. April 2017 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt ( Urk.  7/142). 1.3      Am
  12. Juni 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Rentenbezug für Erwachsene an ( Urk.  7/179) ; die entsprechende Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung erfolgte am 1
  13. Oktober 2021 ( Urk.  7/187). Mit Verfü gung vom
  14. November 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab
  15. Dezem ber 2021 eine ausserordentliche Rente zu ( Urk.  7/199). Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung fand am 1
  16. Januar 2022 eine telefonische Abklärung statt ( Urk.  7/203). Mit Vorbescheid vom 1
  17. Januar 2022 und Wirkung ab
  18. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht ( Urk.  7/205) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
  19. Mai 2022 fest ( Urk.  7/215 = Urk.  2).
  20. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1
  21. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab
  22. Dezember 2021 eine Hilflo senentschädigung mittelschweren Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  23. August 2022 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  24. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschä digung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Änderungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab
  26. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zitiert. 1.2      Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
  27. 3      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
  28. 4      Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
  29. 5      Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln  390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).      Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Ins titut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Bereich Körperpflege auf direkte Dritthilfe angewiesen sei, in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen bestehe Selbständigkeit. Demgegenüber seien mit dem Erreichen des 1
  31. Altersjahres die Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung erfüllt. Die verbalen Aufforderungen im Bereich Ankleiden seien im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen, eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass vorliegend kein Revisionstatbestand gegeben sei, welcher ei ne umfassende Prüfung des Leistungs anspruchs rechtfertige. So sei zuletzt in den B ereich en An- und Auskleiden, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Körperpflege eine relevante Einschränkung anerkannt worden. Der einzige Unterschied bestehe nun darin, dass die Bereiche An- und Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter die lebenspraktische Beglei tung subsumiert würden, was lediglich eine andere Einschätzung der gleichen Tatsachen darstelle ( Urk.  1 S. 5). Auch wenn man von einem Revisionsgrund ausgehen würde, wäre ein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung mittel schweren Grades gegeben. So umfasse die lebenspraktische Begleitung weder die direkte noch die indirekte Dritthilfe (S. 6 f.). Dabei sei aber nicht ersich t lich, dass hinsichtlich I n tensität der indirekten Dritthilfe im Bereich An- und Auskleiden eine Verbesserung stattgefunden habe (S. 8). Die notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebens praktischen Begleitung hinausgehen (S. 12). Damit sei die Beschwerdeführerin weiterhin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen, was neben der lebenspraktischen Begleitung einen Anspruch für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades ergebe (S. 13).
  32. 3.1      Die Regelung betreffend lebenspraktischer Begleitung ist grundsätzlich sofort mit Wirkung ab dem der Vollendung des 1
  33. Altersjahres folgenden Monat anwend bar, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Revision der der versicherten Person noch als Minderjähriger zugesprochenen Hilflosenent schädigung nach Art.  17 Abs.  2 ATSG geg eben sind oder nicht.      Sie kann aber keinen Grund bilden, um das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 zum Anlass zu nehmen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus setzungslos ohne Vorliegen eines Revisionstatbestandes materiell zu prüfen und allenfalls die Leistungen aufgrund eines tieferen oder höheren Hilflosigkeitsgra des ab dem folgenden Monat anzupassen. Nach dem Gesagten ist das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisi onsrechtli chem Blickwinkel geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.3 und E. 3.4). 3.2      Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegne rin bei Erreichen des 1
  34. Altersjahres einen möglichen Anspruch auf lebensprak tische Begleitung geprüft. Eine solche Prüfungspflicht besteht unabhängig von einem Revisionsgrund.      Unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 1
  35. Juli 2022 belegt ist dabei, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hat, da sie nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen bei einem massgebenden Betreu ungsaufwand von mehr als zwei S tunden ( Urk.  7/203 S. 4 ff.). Ebenfalls unbe stritten und den Ausführungen im Abklärungsbericht entsprechend ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege weiterhin auf direkte und indirekte Dritthilfe angewiesen, sodass die gesetzlichen V oraussetzungen in diesem Bereich erfüllt sind.      Zu prüfen bleibt bei dieser Ausgangslage, ob sich der Sachverhalt in den Bereichen An- und Auskleiden oder Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte verändert hat oder ob eine Hilfestellung in diesen Bereichen als von der lebenspraktischen Begleitung erfasst gelten kann. Strittig ist die Sachla ge dabei insbesondere im Bereich An- und Auskleiden, sodass zunächst auf diesen Bereich eingegangen wird .
  36. 4.1      Die für den Abklärungsbericht vom 1
  37. Juli 2022 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich An- und Auskleiden aus, dass die Beschwerdeführerin funk tionell selbständig sei. Verbale Hilfe und Kontrolle benötige sie bei der Auswahl von saisonal passenden Kleidern und auch auf einen Kleiderwechsel müsse immer wieder aufmerksam gemacht werden; ein solcher müsse von den Eltern auch eingefordert werden, da die Beschwerdeführerin die Tendenz habe, nur ihre Lieblingskleider zu tragen. Punktuelle Hilfe sei zum Beispiel bei strengen Knöpfen nötig.      Es würden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes bestehen, die indirekte Unterstützung könne bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden ( Urk.  7/203 S. 3). 4.2      Die Ausführungen im Bereich An- und Auskleiden entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Abklärungsbericht vom 1
  38. April 2017 ( Urk.  7/141 S. 2), eine massgebende Veränderung ist dabei nicht ersichtlich. Auch im Bereich Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist keine massgebende Veränderung ersichtlich. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeant wort aus, dass sich die Beschwerdeführerin nun selbständig fortbewegen und den Weg in die Schule bei gegebener Verkehrssicherheit selbständig zurücklegen könne ( Urk.  6). Jedoch ist bereits dem Bericht vom 1
  39. April 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Weg vom Haus zum Bus alleine bewältigen konnte ( Urk.  7/141 S. 3). Auch aktuell sei die Selbständigkeit nur auf eingeübten Strecken gegeben, im Grundsatz werde die Beschwerdeführerin bei ausserhäus lichen Wegstrecken durch die Eltern begleitet, zumal die zeitliche Orientierung nicht zuverlässig gegeben sei. Ein unverändertes Problem stellt dabei auch die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin dar, sodass die Freizeitgestaltung strukturiert, kontrolliert und durch direkte Begleitung sichergestellt werden muss ( Urk.  7/203 S. 6, Urk.  7/141 S. 3). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdefüh rerin im Bereich Körperpflege weiterhin auf Hilfe angewiesen ist und in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft unverändert keine relevante Hilfestellung benötigt.      Bei einer Gesamtschau ergibt sich keine wesentliche Veränderung in den Fähig keiten sowie im Hilfebedarf der Beschwerdeführerin, sodass kein Revisionsgrund gegeben ist. Aufgrund des ausgewiesenen Anspruchs auf lebenspraktische Beglei tung bleibt dabei lediglich zu prüfen, ob insbesondere die indirekte Hilfe im Bereich An- und Auskleiden von der lebenspraktischen Begleitung konsumiert wird. 4.3      Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berück sichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebensprak tischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtung s weise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1
  40. Februar 2021 E. 5.1 .2 mit weiteren Hinweisen) .      Im Falle einer funktional selbständigen Versicherten führte das Bundesgericht dabei aus, dass die ständige Aufforderung, sich anzukleiden, bei fehlendem Zeitgefühl eine (regelmässig e und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstruktu rierung dar stelle, welche als von der lebenspraktischen Begleitung ( mit) erfasst zu qualifizieren sei. Im Fall e der Versicherten falle jedoch darüber hinaus die Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden, entscheidend ins Gewicht ("Unterstützung benötige die Kundin beim Richten der Kleidung [Witterung]" ). Die dementsprechend notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus gehen und seien deshalb nicht dort, sondern direkt bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" zu berücksichtigen. Hinzu komme der tägliche Kontroll- und Korrekturbedarf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1
  41. Februar 2021 E. 5.3.1 ) .      Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts stellt lediglich die im Zusammenhang mit der Tagesstrukturierung stehende indirekte Hilfestellung beim Ankleiden einen typischen Teilbereich dar, welcher bereits von der lebens praktischen Begleitung erfasst ist. Im vorliegenden Fall stellt aber gerade die Sicherstellung der saisonal angepassten Kleidung wie auch der regelmässige Kleiderwechsel das Hauptproblem dar. Entsprechend der bundesgerichtlichen Ausführungen sprengt dies aber das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung. Vor diesem Hintergrund ist auch im Bereich An- und Auskleiden von einer relevanten Hilfestellung auszugehen. 4.4      Insgesamt ist die Beschwerdeführerin demnach (zumindest) in den Bereichen Körperpflege und An- und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen, zudem besteht ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit begründet.      Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Berücksichtigung der Hilfestellung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei der lebensprak tischen Begleitung zu Recht erfolgt ist, da sich dies nicht mehr leistungsrelevant auswirken würde. Immerhin ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 1
  42. Mai 2014 E. 4 .3 .1 mit weiteren Hinweisen ). 4.5      Zusammengefasst führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die am
  43. November 2003 geborene Beschwerdeführerin ab dem
  44. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit hat.
  45. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr.  1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  46. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
  47. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
  48. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittel schwerer Hilflosigkeit hat.
  49. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  50. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1’700 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  51. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  52. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  53. Juli bis und mit 1
  54. August sowie vom 1
  55. Dezember bis und mit dem
  56. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00343

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 7. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin

Y.___ KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obfelderstrasse 41b, 8910 Affoltern am Albis diese vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 2003 geborene

X.___ leidet seit Geburt an einer genetisch bedingten komplexen Hirnfehlbildung sowie einem allgemeinen Entwicklungsrückstand ( Urk. 7/11). Im Zusammenhang mit einer Hüftdysplasie meldete sie sich erstmals am 2 0. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Eine weitere Anmeldung vom 2 7. Juli 2004 erfolgte unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen mit stark verzögerter Motorik, starken Streckmustern und starker Schreck haftigkeit ( Urk. 7/6). In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten mehrfach Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, für heilpädagogische Früher ziehung sowie für ambulante Physiothe r apie ( vgl. unter anderem: Urk. 7/5, Urk. 7/10, Urk., 7/14, Urk. 7/20, Urk. 7/38 f.). 1.2

Am 2 9. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erstmals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 1 9. April 2007 sprach diese der Versicherten ab 1. Mai 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/51 ); mit Mitteilung vom 2 8. Mai 2008 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt ( Urk. 7/73). Per Januar 2010 erfolgte eine umfassende Überprüfung des Leistungsanspruchs ( Urk. 7/94), nach welcher die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2010 ab 1. Februar 2010 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zusprach (Urk. 7/98). Nach einer im Juni 2013 in die Wege geleiteten Revision (vgl. Urk. 7/112) wurde der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 1 3. November 2013 wieder auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit reduziert ( Urk. 7/116); mit Mitteilung vom 1 8. April 2017 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt ( Urk. 7/142). 1.3

Am 3. Juni 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Rentenbezug für Erwachsene an ( Urk. 7/179) ; die entsprechende Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung erfolgte am 1 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/187). Mit Verfü gung vom 5. November 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezem ber 2021 eine ausserordentliche Rente zu ( Urk. 7/199). Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung fand am 1 1. Januar 2022 eine telefonische Abklärung statt ( Urk. 7/203). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2022 und Wirkung ab 1. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht ( Urk. 7/205) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 fest ( Urk. 7/215 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 5. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2021 eine Hilflo senentschädigung mittelschweren Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2022 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschä digung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Änderungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zitiert. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1. 4

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1. 5

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Ins titut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Bereich Körperpflege auf direkte Dritthilfe angewiesen sei, in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen bestehe Selbständigkeit. Demgegenüber seien mit dem Erreichen des 1 8. Altersjahres die Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung erfüllt. Die verbalen Aufforderungen im Bereich Ankleiden seien im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen, eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass vorliegend kein Revisionstatbestand gegeben sei, welcher ei ne umfassende Prüfung des Leistungs anspruchs rechtfertige. So sei zuletzt in den B ereich en An- und Auskleiden, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Körperpflege eine relevante Einschränkung anerkannt worden. Der einzige Unterschied bestehe nun darin, dass die Bereiche An- und Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter die lebenspraktische Beglei tung subsumiert würden, was lediglich eine andere Einschätzung der gleichen Tatsachen darstelle ( Urk. 1 S. 5). Auch wenn man von einem Revisionsgrund ausgehen würde, wäre ein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung mittel schweren Grades gegeben. So umfasse die lebenspraktische Begleitung weder die direkte noch die indirekte Dritthilfe (S. 6 f.). Dabei sei aber nicht ersich t lich, dass hinsichtlich I n tensität der indirekten Dritthilfe im Bereich An- und Auskleiden eine Verbesserung stattgefunden habe (S. 8). Die notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebens praktischen Begleitung hinausgehen (S. 12). Damit sei die Beschwerdeführerin weiterhin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen, was neben der lebenspraktischen Begleitung einen Anspruch für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades ergebe (S. 13). 3. 3.1

Die Regelung betreffend lebenspraktischer Begleitung ist grundsätzlich sofort mit Wirkung ab dem der Vollendung des 1 8. Altersjahres folgenden Monat anwend bar, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Revision der der versicherten Person noch als Minderjähriger zugesprochenen Hilflosenent schädigung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG geg eben sind oder nicht.

Sie kann aber keinen Grund bilden, um das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 zum Anlass zu nehmen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus setzungslos ohne Vorliegen eines Revisionstatbestandes materiell zu prüfen und allenfalls die Leistungen aufgrund eines tieferen oder höheren Hilflosigkeitsgra des ab dem folgenden Monat anzupassen. Nach dem Gesagten ist das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisi onsrechtli chem Blickwinkel geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.3 und E. 3.4). 3.2

Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegne rin bei Erreichen des 1 8. Altersjahres einen möglichen Anspruch auf lebensprak tische Begleitung geprüft. Eine solche Prüfungspflicht besteht unabhängig von einem Revisionsgrund.

Unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 1 1. Juli 2022 belegt ist dabei, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hat, da sie nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen bei einem massgebenden Betreu ungsaufwand von mehr als zwei S tunden ( Urk. 7/203 S. 4 ff.). Ebenfalls unbe stritten und den Ausführungen im Abklärungsbericht entsprechend ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege weiterhin auf direkte und indirekte Dritthilfe angewiesen, sodass die gesetzlichen V oraussetzungen in diesem Bereich erfüllt sind.

Zu prüfen bleibt bei dieser Ausgangslage, ob sich der Sachverhalt in den Bereichen An- und Auskleiden oder Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte verändert hat oder ob eine Hilfestellung in diesen Bereichen als von der lebenspraktischen Begleitung erfasst gelten kann. Strittig ist die Sachla ge dabei insbesondere im Bereich An- und Auskleiden, sodass zunächst auf diesen Bereich eingegangen wird . 4. 4.1

Die für den Abklärungsbericht vom 1 1. Juli 2022 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich An- und Auskleiden aus, dass die Beschwerdeführerin funk tionell selbständig sei. Verbale Hilfe und Kontrolle benötige sie bei der Auswahl von saisonal passenden Kleidern und auch auf einen Kleiderwechsel müsse immer wieder aufmerksam gemacht werden; ein solcher müsse von den Eltern auch eingefordert werden, da die Beschwerdeführerin die Tendenz habe, nur ihre Lieblingskleider zu tragen. Punktuelle Hilfe sei zum Beispiel bei strengen Knöpfen nötig.

Es würden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes bestehen, die indirekte Unterstützung könne bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden ( Urk. 7/203 S. 3). 4.2

Die Ausführungen im Bereich An- und Auskleiden entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Abklärungsbericht vom 1 3. April 2017 ( Urk. 7/141 S. 2), eine massgebende Veränderung ist dabei nicht ersichtlich. Auch im Bereich Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist keine massgebende Veränderung ersichtlich. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeant wort aus, dass sich die Beschwerdeführerin nun selbständig fortbewegen und den Weg in die Schule bei gegebener Verkehrssicherheit selbständig zurücklegen könne ( Urk. 6). Jedoch ist bereits dem Bericht vom 1 3. April 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Weg vom Haus zum Bus alleine bewältigen konnte ( Urk. 7/141 S. 3). Auch aktuell sei die Selbständigkeit nur auf eingeübten Strecken gegeben, im Grundsatz werde die Beschwerdeführerin bei ausserhäus lichen Wegstrecken durch die Eltern begleitet, zumal die zeitliche Orientierung nicht zuverlässig gegeben sei. Ein unverändertes Problem stellt dabei auch die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin dar, sodass die Freizeitgestaltung strukturiert, kontrolliert und durch direkte Begleitung sichergestellt werden muss ( Urk. 7/203 S. 6, Urk. 7/141 S. 3). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdefüh rerin im Bereich Körperpflege weiterhin auf Hilfe angewiesen ist und in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft unverändert keine relevante Hilfestellung benötigt.

Bei einer Gesamtschau ergibt sich keine wesentliche Veränderung in den Fähig keiten sowie im Hilfebedarf der Beschwerdeführerin, sodass kein Revisionsgrund gegeben ist. Aufgrund des ausgewiesenen Anspruchs auf lebenspraktische Beglei tung bleibt dabei lediglich zu prüfen, ob insbesondere die indirekte Hilfe im Bereich An- und Auskleiden von der lebenspraktischen Begleitung konsumiert wird. 4.3

Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berück sichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebensprak tischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtung s weise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 5.1 .2 mit weiteren Hinweisen) .

Im Falle einer funktional selbständigen Versicherten führte das Bundesgericht dabei aus, dass die ständige Aufforderung, sich anzukleiden, bei fehlendem Zeitgefühl eine (regelmässig e und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstruktu rierung dar stelle, welche als von der lebenspraktischen Begleitung ( mit) erfasst zu qualifizieren sei. Im Fall e der Versicherten

falle jedoch darüber hinaus die Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden, entscheidend ins Gewicht ("Unterstützung benötige die Kundin beim Richten der Kleidung [Witterung]" ). Die dementsprechend notwendigen Vorkehren würden über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus gehen und seien deshalb nicht dort, sondern direkt bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" zu berücksichtigen. Hinzu komme der tägliche Kontroll- und Korrekturbedarf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 5.3.1 ) .

Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts stellt lediglich die im Zusammenhang mit der Tagesstrukturierung stehende indirekte Hilfestellung beim Ankleiden einen typischen Teilbereich dar, welcher bereits von der lebens praktischen Begleitung erfasst ist. Im vorliegenden Fall stellt aber gerade die Sicherstellung der saisonal angepassten Kleidung wie auch der regelmässige Kleiderwechsel das Hauptproblem dar. Entsprechend der bundesgerichtlichen Ausführungen sprengt dies aber das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung. Vor diesem Hintergrund ist auch im Bereich An- und Auskleiden von einer relevanten Hilfestellung auszugehen. 4.4

Insgesamt ist die Beschwerdeführerin demnach (zumindest) in den Bereichen Körperpflege und An- und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen, zudem besteht ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit begründet.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Berücksichtigung der Hilfestellung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei der lebensprak tischen Begleitung zu Recht erfolgt ist, da sich dies nicht mehr leistungsrelevant auswirken würde. Immerhin ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 4 .3 .1 mit weiteren Hinweisen ). 4.5

Zusammengefasst führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die am 2. November 2003 geborene Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittel schwerer Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty