Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren am 16. November 1960, war nach Abschluss der obli gatorischen Schulzeit mehrheitlich als Serviceangestellte an verschiedenen Stel len erwerbs tätig (Urk. 10/2). Wegen eines Band scheibenvorfalls und chronisch starkem Zittern an beiden Händen meldete sie sich am 18. April 2008 (Eingangs datum) bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an (Urk. 10/3). Die So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärun gen vor, unter anderem holte sie das polydisziplinäre Gut achten der MEDAS Y.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 10/21) ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 eine gan ze Invalidenrente zu (Urk. 10/43+ 4 6 ). 1.2
Am 8. August 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/55). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 31. August 2017 (Urk. 10/58) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 10. September 2017 (Urk. 10 /63) und des Kantonsspitals B.___ vom 18. Oktober 2017 (Urk. 10 /65) ein. Am 30. Oktober nahm Dr. med. Dr. r er . pol. C.___ , Facharzt Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 10 /66/3). Mit Vorbescheid vom 1. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 10 /67). Nachdem dage gen kein Einwand erfolgt war, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 ab (Urk. 10 /68). 1.3
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Eingangsdatum: 25. Februar 2019) meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sich ihr Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe (Urk. 10 /70). Die IV-Stelle forderte sie am 22. Mai 2019 dazu auf, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Beweismittel glaubhaft zu machen (Urk. 10/71). Am 29. Mai 2019 (Urk. 10/73) reich te X.___ diverse Arztberichte ein (Urk. 10/74/1-44). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Spitals D.___ vom 6. Juni 2019 (U rk. 10/75) , von Dr. A.___ vom 20. Juli 2019 (Urk. 10/78/7-9) , des Kantonsspitals B.___ vom 13. Oktober 2019 ( Urk. 10/84) und der Klinik E.___ vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/87) ein. Am 23. April 2020 nahm RAD-Arzt pract . med. F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Stellung (Urk. 10/103/7-8).
Am 23. Juli 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Ab klärungs bericht vom 31. Juli 2020, Urk. 10/98) . Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens an (Urk. 10/104). Dagegen erhob X.___ am 24. August 2020 Einwand (Urk. 10/108). Mit Verfügung vom 4. November 2020 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 10/112). 1.4
Am 18. Januar 2021 stellte die Versicherte das Gesuch, es seien berufliche Mass nahmen zu prüfen (Urk. 10/113). Am 30. März 2021 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung (Betreuung durch die G.___ GmbH) als Frühintervention über nehme (Urk. 10/121). Am 9. Juni 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abge schlossen werde, da die Versicherte sich derzeit nicht in der Lage fühle, an beruf lichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 10/123). Die IV-St elle holte die Arztbe richt e des Kantonsspitals B.___ , Klinik Hand- und Plastische Chir ur gie, Oberärztin Dr. med. H.___ , vom 29. J uli 2021 (Urk. 10/130) und des Kantonsspitals B.___ , Innere Med izin, Leitender Arzt Dr. I.___ , vom 14. September 2021 (Urk. 10/133) ein. Am 18. und am 25. Oktober 2021 nahm RAD-Arzt F.___ Stellung (Urk. 10/142/3-5). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie ihr ab Juli 2021 eine Vier telsrente zusprechen werde (Urk. 10/138). Am 16. Februar 2022 erhob die Versi cherte durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz dagegen Einwand (Urk. 10/143). Mit erneutem Vorbescheid vom 4. April 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Juli 2021 in Aussicht (Urk. 10/149). X.___ erklärte sich mit diesem Vorbescheid am 27. April 2022 einver standen (Urk. 10/150). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 sprach die IV-Stelle X.___ ab Juli 2021 basierend auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 14. Juni 2022 durch Rechts anwalt Lorentz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 24.05.2022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechts verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Am 5. September 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 6. September 2022 mitge teilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.2 ). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfäl ligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinisch en Zumutbarkeit einer (Teil )Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizi nische Zumutbarkeit einer (Teil )Er werbstätigkeit , sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachver haltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2022 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungs mitar beiterin nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 50 % zumutbar. Angepasst sei eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen. Weitere Limitierungen im Belastungsprofil bestünden nicht. Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 mit einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 51'534.60 erzielt. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin in einem langjährigen Arbeitsverhältnis gewesen sei. Das Einkommen betrage damit Fr. 24'781.40. Die Einkommenseinbusse belaufe sich auf Fr. 26'753.20 bzw. 52 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Juni 2022 (Urk. 1) geltend, es verblieben ihr bis zum Erreichen des ordent lichen Ren tenalters lediglich noch ca. zwei Jahre. Die Rechtsprechung gehe in aller Regel von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab einem Alter von 62 Jahren aus. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen Berufs karriere im Ser vice oder in der Reinigungsbranche gearbeitet. Andere Ressourcen habe sie nicht. Es sei vollkommen realitätsfern, dass ein Arbeitgeber sie für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit anstellen würde. Der Beschwerdefüh rerin sei auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt keine Einkommenserzielung mehr möglich. Es sei von eine m Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen, was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___ , Klinik Hand- und Plastische Chirurgie, Oberärztin Dr. med. H.___ , vom 29. Juli 2021 (Urk. 8/130) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Waterfalldeformity und eine schmerz hafte Deformation mit ausgeprägter A symmetrie der B rust beidseits. Die Beschwerdeführerin sei einmal zur Konsultation gekommen, Folgebehand lungen seien ausstehend. Gegebenenfalls sei eine Entfernung der Prothesen im Rahmen einer Operation und je nach Wunsch der Beschwerde führerin eine Neuimplan ta tion durchzuführen. Die Beschwerde führerin sei aktuell nicht erwerbstätig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei in eingeschränktem Masse möglich, adaptiert an die Schmerzsituation. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr für 4 bis 6 Stun den pro Tag zumutbar. In Frage komme zum Beispiel eine Schreibtisch tätigkeit. 3.2
Gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___ , Innere Medizin, Leiten der Arzt Dr. I.___ , vom 14. September 2021 (Urk. 10/133) besteht bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend ein komplexes internistisches Krank heits bild, einerseits bei koronarer 1-Ast-Erkrankung, zerebrovaskulären Ereig nissen, generalisiertem Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Knocheninfarkten und post menopausaler Osteoporose und wechselnden Polyarthralgien , aber vor allem auch eine progrediente schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV 1 von unter 50 % und zudem auch mittelschwer eingeschränkter Co-Diffusions kapazi tät. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit als Reinigungskraft gear beitet mit jeweils akuten Exazerbationen bei Kontakt zu Allergien. Es bestehe seit längerem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte- bis schwere körper liche Arbeit entsprechend den Daten der Lungenfunktion. In sitzender Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.
3.3 3.3.1
Laut der Stellungnahme von RAD- Arzt F.___ vom 18. Oktober 2021 ( Urk. 10/142/3-4) übersteigen die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Rei nigungsmitarbeiterin die körperliche Leistungs fähigkeit der Beschwerde führerin, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei t ca. November 2018. Eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerde führerin zu 50 % zumutbar, dies spätestens seit September 2021. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei prognostisch nicht zu erwarten. 3.3.2
Am 25. Oktober 2021 (Urk. 10/142/5) führte RAD-Arzt F.___ ergänzend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab November 2018 auszugehen, welche voraussichtlich dauerhaft sei. In angepasster Tätigkeit habe vor November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab November 2019 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Ab spätestens März 2021 sei von einer wahrscheinlich dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den Berichten des Kantonsspitals B.___ vom 14 . September 2021 und vom 29. Jul i 2021. 4. 4.1
Es ist unstrittig und ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen (vgl. E. 3), dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch in der Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine rein sitz ende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen ist der Beschwerde führerin
zu 50 % zumutbar, wobei sich ihr Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit nach der Verfügung vom 4. November 2020 insoweit verschlech tert hat , als der Beschwerdeführerin die Ausübung einer solchen Tätigkeit seit März 2021 nicht mehr zu 100 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei angesichts ihres vorgerückten Alters und der damit verbundenen kurzen noch verbleibenden Aktivitätsdauer nicht verwertbar. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass RAD-Arzt F.___ am 18. Oktober 2021 (Urk. 10/142/3-4) zum Schluss gekommen ist, eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerdeführerin ab März 2021 zu 50 % zumutbar. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin knapp 61 Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund 3 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben. 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortge schrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstenden zen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 4.4
Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten , rein sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie stand zwar bis 2018 im Arbeitsprozess, arbeitete aber in den letzten Jahren lediglich noch zu einem Pensum von maximal
50 % (Urk. 10/57, Urk. 10/58). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 23. Juli 2020 (Urk. 10/98) führte sie aus, bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % im Service erwerbstätig. Sie
habe sich aber nie mehr richtig erholt und immer mehr körperliche B eschwer den gehabt.
Sie würde gerne die räumliche Trennung von ihrem Ehemann – von welchem sie faktisch getrennt lebe - vollziehen und selbständig wohnen, könne sich das aber nicht leisten. Sie habe keine Betreuungsaufgaben und habe ihr Leben lang gearbeitet. Die Abklärungsperson beurteilte diese Aussagen als nach vollziehbar und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren mit gesund heitlichen Problemen zu kämpfen und sie habe auch die Rückkehr in die Service branche nicht mehr geschafft. Die Arbeit als Reinigungsfrau habe die Beschwer deführerin aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen. In den letzten Jahren habe sie sich darum bemüht, eine leichtere Arbeit zu finden, um wieder in einem höheren Pensum zu arbeiten. Obwohl die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren darauf angewiesen wäre, eine leichte körperliche , möglichst sit zende T ätigkeit auszuüben, ist es ihr nicht gelungen , eine solche zu finden. Ihre ursprüngliche Tätigkeit im Service gab sie auf und war stattdessen als Reini gungsfrau erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin übte mithin stets Erwerbstätig keiten aus, welche mit einer gewissen körperlichen Anstrengung verbunden waren und welche grösstenteils in stehender/gehender Position verrichtet werden. Über Erfahrungen in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit verfügt sie dagegen nicht. Sie verfügt zwar über erhebliche berufliche Erfahrung im Service und als Reinigungsfrau, hat aber keinen Beruf erlern t und auch nur wenig e Weiterbil dungskurse besucht. Aus ihrem Lebenslauf lässt sich nich t darauf schliessen , dass sie über eine grosse Flexibilität für eine berufliche Umstellung verfügt. Altersbe dingt u nd aufgrund minimaler (Aus-) Bildung ist von einer geringen Anpassungs fähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären.
Ausser dem kann sie lediglich noch ein Pensum von 50 % erfüllen. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand, sodass aufgrund der konkreten Umstände praktisch keine Anstellungs chancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E.2.1 und E.3.5) .
Unter den konkreten Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeits kraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer weise nachgefragt w ird , weshalb die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht verwertbar war bzw. ist . 4.5
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor
(Urteil des Bundesgerichts 9C_446/201 2 vom 16. November 2012 E. 5.2) . Die Beschwerdeführerin hat deshalb ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.
Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) fest zusetzen ist.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.2 ). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfäl ligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinisch en Zumutbarkeit einer (Teil )Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizi nische Zumutbarkeit einer (Teil )Er werbstätigkeit , sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachver haltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2022 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungs mitar beiterin nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 50 % zumutbar. Angepasst sei eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen. Weitere Limitierungen im Belastungsprofil bestünden nicht. Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 mit einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 51'534.60 erzielt. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin in einem langjährigen Arbeitsverhältnis gewesen sei. Das Einkommen betrage damit Fr. 24'781.40. Die Einkommenseinbusse belaufe sich auf Fr. 26'753.20 bzw. 52 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Juni 2022 (Urk. 1) geltend, es verblieben ihr bis zum Erreichen des ordent lichen Ren tenalters lediglich noch ca. zwei Jahre. Die Rechtsprechung gehe in aller Regel von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab einem Alter von 62 Jahren aus. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen Berufs karriere im Ser vice oder in der Reinigungsbranche gearbeitet. Andere Ressourcen habe sie nicht. Es sei vollkommen realitätsfern, dass ein Arbeitgeber sie für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit anstellen würde. Der Beschwerdefüh rerin sei auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt keine Einkommenserzielung mehr möglich. Es sei von eine m Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen, was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___ , Klinik Hand- und Plastische Chirurgie, Oberärztin Dr. med. H.___ , vom 29. Juli 2021 (Urk. 8/130) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Waterfalldeformity und eine schmerz hafte Deformation mit ausgeprägter A symmetrie der B rust beidseits. Die Beschwerdeführerin sei einmal zur Konsultation gekommen, Folgebehand lungen seien ausstehend. Gegebenenfalls sei eine Entfernung der Prothesen im Rahmen einer Operation und je nach Wunsch der Beschwerde führerin eine Neuimplan ta tion durchzuführen. Die Beschwerde führerin sei aktuell nicht erwerbstätig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei in eingeschränktem Masse möglich, adaptiert an die Schmerzsituation. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr für 4 bis 6 Stun den pro Tag zumutbar. In Frage komme zum Beispiel eine Schreibtisch tätigkeit. 3.2
Gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___ , Innere Medizin, Leiten der Arzt Dr. I.___ , vom 14. September 2021 (Urk. 10/133) besteht bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend ein komplexes internistisches Krank heits bild, einerseits bei koronarer 1-Ast-Erkrankung, zerebrovaskulären Ereig nissen, generalisiertem Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Knocheninfarkten und post menopausaler Osteoporose und wechselnden Polyarthralgien , aber vor allem auch eine progrediente schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV 1 von unter 50 % und zudem auch mittelschwer eingeschränkter Co-Diffusions kapazi tät. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit als Reinigungskraft gear beitet mit jeweils akuten Exazerbationen bei Kontakt zu Allergien. Es bestehe seit längerem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte- bis schwere körper liche Arbeit entsprechend den Daten der Lungenfunktion. In sitzender Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.
3.3 3.3.1
Laut der Stellungnahme von RAD- Arzt F.___ vom 18. Oktober 2021 ( Urk. 10/142/3-4) übersteigen die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Rei nigungsmitarbeiterin die körperliche Leistungs fähigkeit der Beschwerde führerin, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei t ca. November 2018. Eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerde führerin zu 50 % zumutbar, dies spätestens seit September 2021. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei prognostisch nicht zu erwarten. 3.3.2
Am 25. Oktober 2021 (Urk. 10/142/5) führte RAD-Arzt F.___ ergänzend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab November 2018 auszugehen, welche voraussichtlich dauerhaft sei. In angepasster Tätigkeit habe vor November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab November 2019 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Ab spätestens März 2021 sei von einer wahrscheinlich dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den Berichten des Kantonsspitals B.___ vom 14 . September 2021 und vom 29. Jul i 2021. 4.
E. 4.1 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen (vgl. E. 3), dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch in der Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine rein sitz ende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen ist der Beschwerde führerin
zu 50 % zumutbar, wobei sich ihr Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit nach der Verfügung vom 4. November 2020 insoweit verschlech tert hat , als der Beschwerdeführerin die Ausübung einer solchen Tätigkeit seit März 2021 nicht mehr zu 100 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei angesichts ihres vorgerückten Alters und der damit verbundenen kurzen noch verbleibenden Aktivitätsdauer nicht verwertbar.
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass RAD-Arzt F.___ am 18. Oktober 2021 (Urk. 10/142/3-4) zum Schluss gekommen ist, eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerdeführerin ab März 2021 zu 50 % zumutbar. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin knapp 61 Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund 3 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben.
E. 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortge schrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstenden zen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten , rein sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie stand zwar bis 2018 im Arbeitsprozess, arbeitete aber in den letzten Jahren lediglich noch zu einem Pensum von maximal
50 % (Urk. 10/57, Urk. 10/58). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 23. Juli 2020 (Urk. 10/98) führte sie aus, bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % im Service erwerbstätig. Sie
habe sich aber nie mehr richtig erholt und immer mehr körperliche B eschwer den gehabt.
Sie würde gerne die räumliche Trennung von ihrem Ehemann – von welchem sie faktisch getrennt lebe - vollziehen und selbständig wohnen, könne sich das aber nicht leisten. Sie habe keine Betreuungsaufgaben und habe ihr Leben lang gearbeitet. Die Abklärungsperson beurteilte diese Aussagen als nach vollziehbar und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren mit gesund heitlichen Problemen zu kämpfen und sie habe auch die Rückkehr in die Service branche nicht mehr geschafft. Die Arbeit als Reinigungsfrau habe die Beschwer deführerin aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen. In den letzten Jahren habe sie sich darum bemüht, eine leichtere Arbeit zu finden, um wieder in einem höheren Pensum zu arbeiten. Obwohl die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren darauf angewiesen wäre, eine leichte körperliche , möglichst sit zende T ätigkeit auszuüben, ist es ihr nicht gelungen , eine solche zu finden. Ihre ursprüngliche Tätigkeit im Service gab sie auf und war stattdessen als Reini gungsfrau erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin übte mithin stets Erwerbstätig keiten aus, welche mit einer gewissen körperlichen Anstrengung verbunden waren und welche grösstenteils in stehender/gehender Position verrichtet werden. Über Erfahrungen in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit verfügt sie dagegen nicht. Sie verfügt zwar über erhebliche berufliche Erfahrung im Service und als Reinigungsfrau, hat aber keinen Beruf erlern t und auch nur wenig e Weiterbil dungskurse besucht. Aus ihrem Lebenslauf lässt sich nich t darauf schliessen , dass sie über eine grosse Flexibilität für eine berufliche Umstellung verfügt. Altersbe dingt u nd aufgrund minimaler (Aus-) Bildung ist von einer geringen Anpassungs fähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären.
Ausser dem kann sie lediglich noch ein Pensum von 50 % erfüllen. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand, sodass aufgrund der konkreten Umstände praktisch keine Anstellungs chancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E.2.1 und E.3.5) .
Unter den konkreten Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeits kraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer weise nachgefragt w ird , weshalb die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht verwertbar war bzw. ist .
E. 4.5 Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor
(Urteil des Bundesgerichts 9C_446/201 2 vom 16. November 2012 E. 5.2) . Die Beschwerdeführerin hat deshalb ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.
Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6.
E. 6 ).
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) fest zusetzen ist.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 10 /70). Die IV-Stelle forderte sie am 22. Mai 2019 dazu auf, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Beweismittel glaubhaft zu machen (Urk. 10/71). Am 29. Mai 2019 (Urk. 10/73) reich te X.___ diverse Arztberichte ein (Urk. 10/74/1-44). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Spitals D.___ vom 6. Juni 2019 (U rk. 10/75) , von Dr. A.___ vom 20. Juli 2019 (Urk. 10/78/7-9) , des Kantonsspitals B.___ vom 13. Oktober 2019 ( Urk. 10/84) und der Klinik E.___ vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/87) ein. Am 23. April 2020 nahm RAD-Arzt pract . med. F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Stellung (Urk. 10/103/7-8).
Am 23. Juli 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Ab klärungs bericht vom 31. Juli 2020, Urk. 10/98) . Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens an (Urk. 10/104). Dagegen erhob X.___ am 24. August 2020 Einwand (Urk. 10/108). Mit Verfügung vom 4. November 2020 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 10/112).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00340
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
14. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren am 16. November 1960, war nach Abschluss der obli gatorischen Schulzeit mehrheitlich als Serviceangestellte an verschiedenen Stel len erwerbs tätig (Urk. 10/2). Wegen eines Band scheibenvorfalls und chronisch starkem Zittern an beiden Händen meldete sie sich am 18. April 2008 (Eingangs datum) bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an (Urk. 10/3). Die So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärun gen vor, unter anderem holte sie das polydisziplinäre Gut achten der MEDAS Y.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 10/21) ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 eine gan ze Invalidenrente zu (Urk. 10/43+ 4 6 ). 1.2
Am 8. August 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/55). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 31. August 2017 (Urk. 10/58) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 10. September 2017 (Urk. 10 /63) und des Kantonsspitals B.___ vom 18. Oktober 2017 (Urk. 10 /65) ein. Am 30. Oktober nahm Dr. med. Dr. r er . pol. C.___ , Facharzt Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 10 /66/3). Mit Vorbescheid vom 1. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 10 /67). Nachdem dage gen kein Einwand erfolgt war, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 ab (Urk. 10 /68). 1.3
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Eingangsdatum: 25. Februar 2019) meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sich ihr Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe (Urk. 10 /70). Die IV-Stelle forderte sie am 22. Mai 2019 dazu auf, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Beweismittel glaubhaft zu machen (Urk. 10/71). Am 29. Mai 2019 (Urk. 10/73) reich te X.___ diverse Arztberichte ein (Urk. 10/74/1-44). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Spitals D.___ vom 6. Juni 2019 (U rk. 10/75) , von Dr. A.___ vom 20. Juli 2019 (Urk. 10/78/7-9) , des Kantonsspitals B.___ vom 13. Oktober 2019 ( Urk. 10/84) und der Klinik E.___ vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/87) ein. Am 23. April 2020 nahm RAD-Arzt pract . med. F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Stellung (Urk. 10/103/7-8).
Am 23. Juli 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Ab klärungs bericht vom 31. Juli 2020, Urk. 10/98) . Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens an (Urk. 10/104). Dagegen erhob X.___ am 24. August 2020 Einwand (Urk. 10/108). Mit Verfügung vom 4. November 2020 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 10/112). 1.4
Am 18. Januar 2021 stellte die Versicherte das Gesuch, es seien berufliche Mass nahmen zu prüfen (Urk. 10/113). Am 30. März 2021 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung (Betreuung durch die G.___ GmbH) als Frühintervention über nehme (Urk. 10/121). Am 9. Juni 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abge schlossen werde, da die Versicherte sich derzeit nicht in der Lage fühle, an beruf lichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 10/123). Die IV-St elle holte die Arztbe richt e des Kantonsspitals B.___ , Klinik Hand- und Plastische Chir ur gie, Oberärztin Dr. med. H.___ , vom 29. J uli 2021 (Urk. 10/130) und des Kantonsspitals B.___ , Innere Med izin, Leitender Arzt Dr. I.___ , vom 14. September 2021 (Urk. 10/133) ein. Am 18. und am 25. Oktober 2021 nahm RAD-Arzt F.___ Stellung (Urk. 10/142/3-5). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie ihr ab Juli 2021 eine Vier telsrente zusprechen werde (Urk. 10/138). Am 16. Februar 2022 erhob die Versi cherte durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz dagegen Einwand (Urk. 10/143). Mit erneutem Vorbescheid vom 4. April 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Juli 2021 in Aussicht (Urk. 10/149). X.___ erklärte sich mit diesem Vorbescheid am 27. April 2022 einver standen (Urk. 10/150). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 sprach die IV-Stelle X.___ ab Juli 2021 basierend auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 14. Juni 2022 durch Rechts anwalt Lorentz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 24.05.2022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechts verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Am 5. September 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 6. September 2022 mitge teilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.2 ). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfäl ligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinisch en Zumutbarkeit einer (Teil )Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizi nische Zumutbarkeit einer (Teil )Er werbstätigkeit , sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachver haltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2022 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungs mitar beiterin nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 50 % zumutbar. Angepasst sei eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen. Weitere Limitierungen im Belastungsprofil bestünden nicht. Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 mit einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 51'534.60 erzielt. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin in einem langjährigen Arbeitsverhältnis gewesen sei. Das Einkommen betrage damit Fr. 24'781.40. Die Einkommenseinbusse belaufe sich auf Fr. 26'753.20 bzw. 52 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Juni 2022 (Urk. 1) geltend, es verblieben ihr bis zum Erreichen des ordent lichen Ren tenalters lediglich noch ca. zwei Jahre. Die Rechtsprechung gehe in aller Regel von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab einem Alter von 62 Jahren aus. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen Berufs karriere im Ser vice oder in der Reinigungsbranche gearbeitet. Andere Ressourcen habe sie nicht. Es sei vollkommen realitätsfern, dass ein Arbeitgeber sie für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit anstellen würde. Der Beschwerdefüh rerin sei auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt keine Einkommenserzielung mehr möglich. Es sei von eine m Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen, was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___ , Klinik Hand- und Plastische Chirurgie, Oberärztin Dr. med. H.___ , vom 29. Juli 2021 (Urk. 8/130) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Waterfalldeformity und eine schmerz hafte Deformation mit ausgeprägter A symmetrie der B rust beidseits. Die Beschwerdeführerin sei einmal zur Konsultation gekommen, Folgebehand lungen seien ausstehend. Gegebenenfalls sei eine Entfernung der Prothesen im Rahmen einer Operation und je nach Wunsch der Beschwerde führerin eine Neuimplan ta tion durchzuführen. Die Beschwerde führerin sei aktuell nicht erwerbstätig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei in eingeschränktem Masse möglich, adaptiert an die Schmerzsituation. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr für 4 bis 6 Stun den pro Tag zumutbar. In Frage komme zum Beispiel eine Schreibtisch tätigkeit. 3.2
Gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___ , Innere Medizin, Leiten der Arzt Dr. I.___ , vom 14. September 2021 (Urk. 10/133) besteht bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend ein komplexes internistisches Krank heits bild, einerseits bei koronarer 1-Ast-Erkrankung, zerebrovaskulären Ereig nissen, generalisiertem Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Knocheninfarkten und post menopausaler Osteoporose und wechselnden Polyarthralgien , aber vor allem auch eine progrediente schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV 1 von unter 50 % und zudem auch mittelschwer eingeschränkter Co-Diffusions kapazi tät. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit als Reinigungskraft gear beitet mit jeweils akuten Exazerbationen bei Kontakt zu Allergien. Es bestehe seit längerem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte- bis schwere körper liche Arbeit entsprechend den Daten der Lungenfunktion. In sitzender Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.
3.3 3.3.1
Laut der Stellungnahme von RAD- Arzt F.___ vom 18. Oktober 2021 ( Urk. 10/142/3-4) übersteigen die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Rei nigungsmitarbeiterin die körperliche Leistungs fähigkeit der Beschwerde führerin, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei t ca. November 2018. Eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerde führerin zu 50 % zumutbar, dies spätestens seit September 2021. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei prognostisch nicht zu erwarten. 3.3.2
Am 25. Oktober 2021 (Urk. 10/142/5) führte RAD-Arzt F.___ ergänzend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab November 2018 auszugehen, welche voraussichtlich dauerhaft sei. In angepasster Tätigkeit habe vor November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab November 2019 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Ab spätestens März 2021 sei von einer wahrscheinlich dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den Berichten des Kantonsspitals B.___ vom 14 . September 2021 und vom 29. Jul i 2021. 4. 4.1
Es ist unstrittig und ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen (vgl. E. 3), dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch in der Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine rein sitz ende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen ist der Beschwerde führerin
zu 50 % zumutbar, wobei sich ihr Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit nach der Verfügung vom 4. November 2020 insoweit verschlech tert hat , als der Beschwerdeführerin die Ausübung einer solchen Tätigkeit seit März 2021 nicht mehr zu 100 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei angesichts ihres vorgerückten Alters und der damit verbundenen kurzen noch verbleibenden Aktivitätsdauer nicht verwertbar. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass RAD-Arzt F.___ am 18. Oktober 2021 (Urk. 10/142/3-4) zum Schluss gekommen ist, eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerdeführerin ab März 2021 zu 50 % zumutbar. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin knapp 61 Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund 3 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben. 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortge schrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstenden zen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 4.4
Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten , rein sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie stand zwar bis 2018 im Arbeitsprozess, arbeitete aber in den letzten Jahren lediglich noch zu einem Pensum von maximal
50 % (Urk. 10/57, Urk. 10/58). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 23. Juli 2020 (Urk. 10/98) führte sie aus, bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % im Service erwerbstätig. Sie
habe sich aber nie mehr richtig erholt und immer mehr körperliche B eschwer den gehabt.
Sie würde gerne die räumliche Trennung von ihrem Ehemann – von welchem sie faktisch getrennt lebe - vollziehen und selbständig wohnen, könne sich das aber nicht leisten. Sie habe keine Betreuungsaufgaben und habe ihr Leben lang gearbeitet. Die Abklärungsperson beurteilte diese Aussagen als nach vollziehbar und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren mit gesund heitlichen Problemen zu kämpfen und sie habe auch die Rückkehr in die Service branche nicht mehr geschafft. Die Arbeit als Reinigungsfrau habe die Beschwer deführerin aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen. In den letzten Jahren habe sie sich darum bemüht, eine leichtere Arbeit zu finden, um wieder in einem höheren Pensum zu arbeiten. Obwohl die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren darauf angewiesen wäre, eine leichte körperliche , möglichst sit zende T ätigkeit auszuüben, ist es ihr nicht gelungen , eine solche zu finden. Ihre ursprüngliche Tätigkeit im Service gab sie auf und war stattdessen als Reini gungsfrau erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin übte mithin stets Erwerbstätig keiten aus, welche mit einer gewissen körperlichen Anstrengung verbunden waren und welche grösstenteils in stehender/gehender Position verrichtet werden. Über Erfahrungen in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit verfügt sie dagegen nicht. Sie verfügt zwar über erhebliche berufliche Erfahrung im Service und als Reinigungsfrau, hat aber keinen Beruf erlern t und auch nur wenig e Weiterbil dungskurse besucht. Aus ihrem Lebenslauf lässt sich nich t darauf schliessen , dass sie über eine grosse Flexibilität für eine berufliche Umstellung verfügt. Altersbe dingt u nd aufgrund minimaler (Aus-) Bildung ist von einer geringen Anpassungs fähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären.
Ausser dem kann sie lediglich noch ein Pensum von 50 % erfüllen. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand, sodass aufgrund der konkreten Umstände praktisch keine Anstellungs chancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E.2.1 und E.3.5) .
Unter den konkreten Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeits kraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer weise nachgefragt w ird , weshalb die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht verwertbar war bzw. ist . 4.5
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor
(Urteil des Bundesgerichts 9C_446/201 2 vom 16. November 2012 E. 5.2) . Die Beschwerdeführerin hat deshalb ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.
Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) fest zusetzen ist.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger