Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1979, ist ausgebildete Pharmaassistentin und Mutter dreier Kinder (geboren 2010, 2015 und 2017), leidet an einer angeborenen Hüftdysplasie (Geburtsgebrechen ; vgl. Urk. 9/1 ) und meldete sich am
7. September 2012 unter Hinweis auf die Folgen eines Sturzes vom 3 0. März 2012 mit Bewegungseinschränkungen und Schmerze n bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 9/4, Urk. 9/9 ) .
Vom 1. Dezember 2012 bis 6. November 2015 arbeitete die Versicherte bei der Y.___ als Sachbearbeiterin ( Urk. 9/7 , Urk. 9/38 ).
Mit Mitteilung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 9/16) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil dungskurses zur Sachbearbeiterin Sozialversicherungen im Hinblick auf die Aus übung einer angepassten Erwerbstätigkeit. Mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 9/20) schloss die IV-Stelle den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab und teilte der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei. Aufgrund zweimaliger Kursabsage seitens der Veranstalter teilte die IV-Stelle der Versicher ten am 2 1. November 2014 mit, dass eine weitere Verschiebung des Kurses nicht möglich sei, da die Frühinterventionsphase abgeschlossen werden müsse. E in Kurs im gleichen Kostenr ahmen könnte nach dem Mutterschaftsurlaub aber über berufliche Massnahmen gewährt werden, wobei bei B edarf zu gegebener Zeit ein Zusatzgesuch eingereicht werden könne ( Urk. 9/24).
1.2
Am 7. August 2019 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf die angeborene Hüftdysplasie und sich seit 2012 verschlechternden Hüftbeschwerden sowie einer seit Dezember 2017 bestehenden schweren depressiven Episode bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/32). Seit dem 2 7. April 2019 arbeitet die Versicherte zirka ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Stunden als Kurierfahrerin/Aushilfe für die Nobile Kurierdienste. Mit Mitteilung vom 1 0. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, es sei zuerst die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung der gesundheitlichen S ituation notwendig ( Urk. 9/50). Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 9/ 74, Urk. 9/78, Urk. 9/80 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2022 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ( Urk. 9/84 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2022 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Eingliederungsmass namen in der Form von Integrationsmassnahmen, eine befristete Rente, eventuell eine Dauerrente (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2022 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entspre chenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuord nen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Bot schaft vom 2 2. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung [ 5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen, ins be sondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie de rung in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5.
Juni 2012 E. 2.2.1, 8C_951/2010 vom 3 0. Mai 2011 E. 3.3). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4
Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (Integrationsmassnahmen) haben unter anderem
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) sind.
Der Anspruch besteht nur,
wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätig keit beeinträchtige (S. 1). Da zudem psychosoziale Belastungsfaktoren (konflikt behaftete Ehe) im Vordergrund stünden und von keinem langandauernden psy chischen Leiden auszugehen sei , bestehe kein Anspruch auf Integrationsmass nahmen. Für die Unterstützung bei der Arbeitssuche sei das Regionale Arbeits vermittlungsamt zuständig (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Symptomatik habe sich durch die Trennung vom Ehemann und die Behandlung stark verbes sert, so dass bei Austritt aus der Tagesklinik nur noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Ausgehen d davon sei eine Arbeitsunfähigkeit von 95 % nicht nachvollziehbar. Bezüglich der in der Erstanmeldung erwähnten Hüft probleme sei keine fachärztliche Behandlung bekannt , so dass hier kein Abklä rungsbedarf bestanden habe ( Urk. 8 S. 2 ).
2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk.
1) die von den behandelnden Ärzten im Rahmen der depressiven Erkrankung attestierte Arbeits unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG stehe ausser Zweifel. Damit seien die leis tung sspezifischen invalidenversiche r u ngsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 1 lit . a IVG erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Integrationsmassnah men bestehe (S. 5) .
Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 96 % sei seit der Neuanmeldung beziehungsweise sechs Monate danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 6 Ziff. 27). 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und dabei ins besondere auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG hat. 3. 3.1
Die Ärzte des Zentrums Z.___
berichtete n am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 9/31/1-2) über die ambulante psychothera peutische Behandlung der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagnose: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2017 in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung im Zentrum Z.___ . Aufgrund der Chroni fizierung der psychischen Erkrankung sei eine längere Behandlungsdauer nötig, um eine Stabilisierung und Besserung des Allgemeinzustandes erreichen zu können. Es sei zu hoffen, dass dies durch die Fortführung der begonnenen psy chiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mittelfristig erreich t und die Arbeitsfähigkeit allmählich wiederher gestellt werden könne . Die
Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben worden. Sie unternehme seit dem 2 7. April 2019 einen Arbeitsversuch im sehr geringen Pensum ( 1-2 Mal pro Monat maximal 3 Stunden, entsprechend knapp 4 % ) , ebenso seien Arbeiten im eigenen Haushalt mit Einschränkungen möglich. Bei einer verfrühten Steigerung sei mit einer zeitnahen Verschlechte rung bis hin zur erneuten kompletten Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsun fähigkeit) respektive der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes zu rech nen. Es bestehe somit eine A rbeitsunfähigkeit von zirka 96 % . 3.2
Am 1 9. Februar 2020 berichteten die Ärzte des Zentrums Z.___ erneut ( Urk. 9/42) , nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und führten aus, es erfolgten psychotherapeutische Einzelsitzungen alle zwei Wochen mit inter mittierenden Therapieunterbrüchen (S . 2
Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die Arbeitsunfähigkeit sei für sämtliche Tätigkeiten ausgestellt worden. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht berufstätig sei, sei auf das Ausstellen weiterer Zeugnisse verzichtet worden. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch weiterhin nicht gegeben (S. 2 Ziff. 1.3). Die in der Kindheit aufgrund der vermuteten Parentifizierung erworbenen Verhaltensmuster würden sich auch in der Kinder betreuung zeigen. Diese ohnehin schon anspruchsvolle Aufgabe werde durch die dysfunktionalen Muster sowie durch die Verfassung des Ehemannes , welcher auf grund von Rückenproblemen seit gut 10 Jahren eine IV-Rente beziehe, noch weiter verstärkt. So könne die anhaltende psychosoziale Belastungssituation erklärt werden, welche wiederum die anhaltende schlechte psychische Verfassung und Arbeitsunfähigkeit bedinge (S. 3 Ziff. 2.1) . Es bestünden starke Konzentrati ons
- und Gedächtnisstörungen, die Beschwerdeführerin sei im Affekt bedrückt und der Antrieb sei reduziert (S. 3 Ziff. 2.2). Eine antidepressive Medikation sei empfohlen worden, werde aber von der Beschwerdeführe ri n nicht gewünscht. Dies sei vor dem Hintergrund der beschriebenen Parentifizierung (Mühe, Hilfe anzunehmen) einzuordnen (S. 3 Ziff. 2.3).
Im Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 einen Wert von 33 Punkten und am 1 9. Oktober 2018 einen Wert von 31 Punkten erzielt (S. 3 Ziff. 2.4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Prognose als ungünstig einzuschätzen. Sollte es gelin gen, die dysfunktionalen Muster kognitiv umzustrukturieren, könnte sich dies positiv auswirken unter anderem auf die Fähigkeit, Hilfe anzunehmen . Dies könnte es der Beschwerdeführerin dann ermöglichen, sich auf eine medikamen töse Behandlung der depressiven S ymptomatik e inzulassen , womit die psychische Verfassung und die Arbeitsfähigkeit hoffentlich verbessert werden könnten (S. 4 Ziff. 2.7) .
3.3
Mit Bericht vom 2 4. Juni 2020 führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus ( Urk. 9/46), seit dem letzten Bericht von Februar 2020 hätten sich die klinische Einschätzung sowie die Lebenssituation geändert. Die Beschwerdeführerin habe erstmals von mehreren, teils massiven Konflikten mit dem Ehemann berichtet, in deren Rahmen es offenbar zu für s ie traumatischen Ereignissen gekommen sei. Derar tige Lebensereignisse könnten erst dann therapeutisch bearbeitet werden, wenn die betroffene Person sich nicht mehr in der Situation befinde, welche die Ereig nisse ausgelöst beziehungsweise ermöglich habe. Dies sei inzwischen der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich getrennt und separate Wohnsitze bezogen hätten. Die neue Wohnsituation habe bereits zu einer partiellen Stabili sierung geführt, es könne mit der Aufarbeitung der oben erwähnten Lebensereig nisse begonnen werden. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund der partiellen Stabilisierung nicht indiziert und aktuell auch nicht möglich, da die Beschwerde führerin Mutter von drei Kindern sei. Zu einer teilstationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin bereit, diese werde voraussichtlich in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 1). Einer pharmakologischen antidepressiven Therapie stehe die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch skeptisch gegenüber, durch fortgesetzte Psychoedukation werde weiter die Möglichkeit einer Pharmakotherapie erarbei tet. Ein Ansetzen einer Psychopharmakotherapie gegen die Überzeugung der Beschwerdeführerin führe erfahrungsgemäss selten zu einer Besserung des Zustandsbildes und gefährde die therapeutische Beziehung als massgeblicher Faktor für den Erfolg in der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, dass sie einer Medikation zustimmen werde, falls sich die psychische Verfassung durch die teilstationäre Behandlung nicht stabilisieren sollte (S. 2) . 3.4
Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 3. Dezember 2020 zuhanden der Beschwer degegnerin ( Urk. 9/58 ) und führten aus,
seit dem 1 5. Juli 2020 bestehe bis auf weiteres eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.3).
In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass vor der Bearbeitung der belastenden Lebensereignisse eine weitere psychische Stabilisierung unabdingbar sei, um eine Retraumatisierung und erneute Verschlechterung der psychischen Verfassung zu verhindern. Die Stabilisierung könne unter anderem durch die Ergänzung der Behandlung anhand der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 3
Ziff. 2.1) . Es bestehe aktuell weiterhin eine depressive Episode , gegenwärtig noch mittelgradig ausgeprägt. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und Wahrnehmung eigener Belastungsgrenzen sei weiterhin eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2.2). Im Vergleich zum Bericht vom Februar 2020 sei die Prognose als leicht verbessert einzuschätzen. Durch die erwähnte Verbesserung von Krankheitsein sicht und Compliance könne sich die Beschwerdeführerin inzwischen eine anti depressive Medikation vorstellen, falls die teilstationäre Behandlung zu keiner ausreichenden Besserung führen sollte (S. 4 Ziff. 2.7) . Die Beschwerdeführerin sei seit Ende Mai 2019 in geringem Pensum als Fahrerin im Kurierdienst für medizi nische Labors tätig. Das Pensum liege bei 2-3 halben Tagen pro Monat, was einem Pensum von 4-5 % entspreche. Dies sei für die Beschwerdeführerin mit hoher Anstrengung und einer protrahierten Erholungsphase verbunden. Eine Tätigkeit in höherem Pensum sei derzeit nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.1). 3.5
Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 2 9. Juli 2021 ( Urk. 9/63/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Status nach wiederholten und anhaltenden traumatischen Erfahrungen - Hüftprobleme
Sie führten aus, die depressive Symptomatik zeige sich seit der teilstationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Tagesklinik deutlich rückläufig , so dass die Indikation für eine medikamentöse antidepressive Behandlung nicht mehr bestehe (S. 2 Ziff. 1.3) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin im geringen Pensum von 5 % als Fahrerin im Kurierdienst tätig. Eine Tätigkeit im höheren Pensum sei weiterhin nicht möglich (S. 3 Ziff. 2.1). Derzeit fänden die Termine alle drei bis vier Wochen statt (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei mittel- bis langfristig günstig. Im weiteren Verlauf könnte sich eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining als hilfreich zur beruflichen Reintegration erweisen (S.
4 Ziff. 3.3) .
3.6
Die Ärzte de r Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 4. September 2021 ( Urk. 9/70 = Urk. 9/72 ) über die Behandlung der Beschwer deführerin vom 1 2. Oktober 2020 bis 1 1. Jun i 2021 und führten aus, die Beschwerdeführerin habe das tagesklinische Programm an drei halben Tagen pro Woche besucht (S. 2
Ziff. 1.1-1.2 ). Es seien keine Medikamente abgegeben worden und die Beschwerdeführerin habe keine psychopharmakologische Thera pie installiert (S. 3 Ziff. 2.3). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - angeborenes Hüftleiden
Sie führten aus, mittel - beziehungsweise langfristig scheine die Beschwerde führerin motiviert und traue sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu, mit einem zunächst niedrigen Pensum, welches sich im Verlauf kontinuierlich angepasst ans Leistungsniveau steigere, wobei die Erreichung einer hochprozentigen Arbeits fähigkeit angezweifelt werde. Wichtig wäre ein wohlwollendes Arbeitsumfeld mit klar definierten Aufgabeninhalten , Arbeitszeiten und Anforderungen (S. 4 Ziff. 2.7) . Es bestünden Einschränkungen einerseits im Rahmen der depressiven Erkrankung mit Minderung der Leistungsfähigkeit, begünstigt durch die starke Erschöpfung, Konzentrationsfähigkeit, verminderte Stresstoleranz, verminderte Belastbarkeit und Antriebsminderung. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit , in sozialen Interaktionen für ihre Bedürfnisse einzustehen. Andererseits bestünden körperliche Einschränkungen im Rahmen des angebore nen Hüftleidens . Es sei nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem sehr niedrigen Arbeitspensum teils stark überfordert und belas tet sei mit der Kinderbetreuung (S. 5 Ziff. 3.4). Das zumutbare Pensum sollte in einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme geprüft werden. Während des Behandlungszeitraums sei mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch erschienen (S. 6 Ziff. 4.1-4.2) . Die Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg. Um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, sei der Behandlungs umfang reduziert worden und es sei dennoch zu vielen Abwesenheiten gekom men, dies meist, weil eines der Kinder krank geworden sei oder der Ehemann aufgrund bekannter körperlicher Einschränkungen die Betreuung nicht habe gewährleisten können. Zu Ende der tagesklinischen Behandlung habe davon aus gegangen werden können, dass ein Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt zunächst mit einem niedrigen Pensum möglich sei. Hierbei wichtig scheine eine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach (S. 6 Ziff. 4.3) . Hindernd sei die fehlende Gewährleistung einer verlässlichen Teilzeit-Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Angst um ihre Kinder haben müsse. Dies könne eine weitere depressive Dekompensation stark begünstigen. Eine externe Betreuung sei für die Beschwerdeführerin kaum denkbar. Sie könne niemandem vertrauen aufgrund der Erlebnisse, die sie in ihrer eigenen Kindheit gemacht habe (S. 7 Ziff. 4.4-4.5). Zur Vermeidung von allzu grossen Leerzeiten und der Erhal tung und Ausbau der in der Tagesklinik erarbeiteten Ressourcen erscheine eine berufliche weitere Wiedereingliederung zeitnah sinnvoll. Zudem werde neben der niedrigen Erhöhung des Arbeitspensums ein Job-Coaching empfohlen, mit der Möglichkeit aktuelle konkrete Schwierigkeiten und eventuelle Überforderungen frühzeitig zu thematisieren , um so eine längerfristige Stabilität zu fördern und eine weitere Dekompensation zu vermeiden (S. 7 Ziff. 5).
3. 7
Am 1 5. September 2021 ( Urk. 9/69) führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus, die weitere Reduktion des Kontakts mit dem Ehemann habe sich positiv auf die psychische Verfassung und die allgemeine Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sowie anhand des klinischen Eindrucks liege nun eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch vor. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit könne aktuell die Belastbarkeit nicht exakt eingeschätzt werden, es sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen. Hier könnte eine Unterstützung durch die IV im Sinne eines Belastbarkeitstrainings oder Job Coachings wertvoll sein, um die Reintegra tion zu ermöglichen. 3. 8
Dipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Dezember 2021 Stellung ( Urk. 9/73/6-7) und führte aus, durch das Loslösen aus einer sehr konfliktbehafteten Ehe habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin weiter verbessert. Ursprünglich sei eine schwere depres sive Episode berichtet worden, welche während der t eilstationären Behandlung nur noch mittelschwer ausgeprägt gewesen sei. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei sie nur n o ch leichtgradig gewesen. Es könne angenommen werden, dass die psychische Störung aufgrund der Ehekonflikte reaktiv entstanden sei und somit nicht von einer eigenständigen psychischen Störung auszugehen sei. Zudem habe sich die Symptomatik durch die Trennung und im Rahmen der Behandlung stark verbessert. Ein länger dauernder psychischer Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der Annahme, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sie in der Aus übung einer Tätigkeit beeinträchtige ( Urk. 2 S. 1). I n der Annahme, es liege kein langandauerndes psychisches Leiden vor , verneinte sie ebenfalls einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen ( Urk. 2 S.
2).
D ie diesbezüglichen Vor aussetzungen sind aber nicht identisch mit denjenigen für einen Rentenanspruch: Während letzterer eine nach zumutbarer Eingliede rung verbleibende Erwerbsun fähigkeit bedingt, setzen die Integrationsmassnah men eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG von mindestens 50 % während mindestens eines halben Jahres nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich voraus ( Art. 14a Abs. 1 IVG ; BGE 137 V 1 E. 7; vgl. auch: Urteil des Bundesge richts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.3 ). Ein Mindestinvaliditätsgrad ist da bei jedoch nicht vorausgesetzt (SVR 2010 IV Nr. 24). Die Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sind darauf gerichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, um Massnahmen beruflicher Art durchzu führen. Dabei soll die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration geschlossen werden durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnah men (vgl.
Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . A., 20 22 , N 1 f. zu Art. 14a IVG).
Soweit die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt demnach im Hinblick darauf geprüft hat, ob eine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität im Sinne von Art. 7,
8 und 16 ATSG vorliegt und der diagnostizierten psychischen Störung nicht die Bedeutung eines dauerhaften Gesundheitsschadens beimass, ist festzuhalten, dass ein solcher gerade nicht Anspruchsvoraussetzung für eine Integrationsmass nahme gemäss Art. 14a IVG bildet. 4.2
Indem die Ärzte des Zentrums Z.___
zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens seit März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) ausgingen und sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___
als auch diejenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___
schliess lich im September 2021 eine Wiedereingliederung empfahlen und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglichen Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung a ttestierten (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7) ,
wird die Anspruchsvoraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens sechs Monaten bestätigt. Keiner der vorliegenden medizinischen Berichte stell t dies in Frage. Vielmehr ist sämtlichen ärztlichen Berichten auch im Verlauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
zunächst lediglich als zu 5 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5). Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ gingen in der Folge im September 2021
davon aus, dass mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch ersch eine (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch die Ärzte des Zentrums Z.___ erachteten im September 2021
anhand des klinischen Eindrucks explizit eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch als vor handen, wobei von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.7).
Allfällige psychosoziale Anteile waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit rückläufig, so vor allem durch die Trennung vom Ehemann im April 2020 und der weiteren Reduktion des Kontakts zu ihm. Eine relevante Arbeits fähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit liegt gemäss obigen Ausführun gen mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum von 4 % im Kurierdienst nicht vor. Es kann somit auch nicht die Rede davon sein, dass damit eine berufliche Eingliederung
bereits umgesetzt wäre . Was die Eingliederungs fähigkeit de r Be schwerdeführer in für eine solche Massnahme anbelangt, sprechen sich sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___ als auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ für eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining
zur beruflichen Reintegration
der Beschwerdeführerin aus ( vgl. vorstehend E. 3.5 , E. 3.7 ). Zu Ende der tagesklinischen Behandlung bezeichneten sie die Prognose als gut. D ie Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg , wobei d as zumutbare Pensum in einer beruflichen Wiedereinglie derungsmassnahme geprüft werden sollte und e ine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach hilfreich erscheine (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die Ärzte erachteten mithin die Eingliederungsfähigkeit für eine Integrationsmassnahme als gegeben und eine entsprechende Massnahme als geeignet und notwendig, um die berufliche Eingliederung beziehungsweise Reintegration zu fördern. Damit ist davon auszugehen, dass durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Zu bemerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin – wie schon im Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vermerkt – in diesem Rahmen eine zuverlässige Kinderbetreuung wird einrichten müssen.
4.3
Entsprechend ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine
Inte grations massnahme im Sinne von Art. 14a IVG zu bejahen und der angefochtene Ent scheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit er den Anspruch auf eine solche verneint, aufzuheben. Da Integrationsmassnahmen in Betracht fallen, erweist sich die Rentenprüfung als verfrüht. Die Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der konkreten Mass nahme zu überweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. D er Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 12 ) für das vorliegende V erfahren einen Zeitauf wand von 10
Stunden 20 Minuten
aus. Diese Aufwendungen erscheinen
als ge recht fert igt. Beim gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 220 . -- sowie einer Spesen pauschale von 3 %
resultiert daraus eine En tschädigung von Fr.
2' 521 . 80 (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Integrationsmassnahmen verneint wurde, und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf
Integrationsmassnahmen hat. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskr aft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 521 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entspre chenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuord nen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Bot schaft vom 2 2. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung [ 5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen, ins be sondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie de rung in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5.
Juni 2012 E. 2.2.1, 8C_951/2010 vom 3 0. Mai 2011 E. 3.3).
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.4 Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (Integrationsmassnahmen) haben unter anderem
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2022 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Eingliederungsmass namen in der Form von Integrationsmassnahmen, eine befristete Rente, eventuell eine Dauerrente (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2022 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätig keit beeinträchtige (S. 1). Da zudem psychosoziale Belastungsfaktoren (konflikt behaftete Ehe) im Vordergrund stünden und von keinem langandauernden psy chischen Leiden auszugehen sei , bestehe kein Anspruch auf Integrationsmass nahmen. Für die Unterstützung bei der Arbeitssuche sei das Regionale Arbeits vermittlungsamt zuständig (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Symptomatik habe sich durch die Trennung vom Ehemann und die Behandlung stark verbes sert, so dass bei Austritt aus der Tagesklinik nur noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Ausgehen d davon sei eine Arbeitsunfähigkeit von 95 % nicht nachvollziehbar. Bezüglich der in der Erstanmeldung erwähnten Hüft probleme sei keine fachärztliche Behandlung bekannt , so dass hier kein Abklä rungsbedarf bestanden habe ( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk.
1) die von den behandelnden Ärzten im Rahmen der depressiven Erkrankung attestierte Arbeits unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG stehe ausser Zweifel. Damit seien die leis tung sspezifischen invalidenversiche r u ngsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 1 lit . a IVG erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Integrationsmassnah men bestehe (S. 5) .
Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 96 % sei seit der Neuanmeldung beziehungsweise sechs Monate danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 6 Ziff. 27).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und dabei ins besondere auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG hat. 3.
E. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Ärzte des Zentrums Z.___
berichtete n am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 9/31/1-2) über die ambulante psychothera peutische Behandlung der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagnose: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2017 in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung im Zentrum Z.___ . Aufgrund der Chroni fizierung der psychischen Erkrankung sei eine längere Behandlungsdauer nötig, um eine Stabilisierung und Besserung des Allgemeinzustandes erreichen zu können. Es sei zu hoffen, dass dies durch die Fortführung der begonnenen psy chiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mittelfristig erreich t und die Arbeitsfähigkeit allmählich wiederher gestellt werden könne . Die
Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben worden. Sie unternehme seit dem 2 7. April 2019 einen Arbeitsversuch im sehr geringen Pensum ( 1-2 Mal pro Monat maximal 3 Stunden, entsprechend knapp 4 % ) , ebenso seien Arbeiten im eigenen Haushalt mit Einschränkungen möglich. Bei einer verfrühten Steigerung sei mit einer zeitnahen Verschlechte rung bis hin zur erneuten kompletten Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsun fähigkeit) respektive der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes zu rech nen. Es bestehe somit eine A rbeitsunfähigkeit von zirka 96 % .
E. 3.2 Am 1 9. Februar 2020 berichteten die Ärzte des Zentrums Z.___ erneut ( Urk. 9/42) , nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und führten aus, es erfolgten psychotherapeutische Einzelsitzungen alle zwei Wochen mit inter mittierenden Therapieunterbrüchen (S . 2
Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die Arbeitsunfähigkeit sei für sämtliche Tätigkeiten ausgestellt worden. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht berufstätig sei, sei auf das Ausstellen weiterer Zeugnisse verzichtet worden. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch weiterhin nicht gegeben (S. 2 Ziff. 1.3). Die in der Kindheit aufgrund der vermuteten Parentifizierung erworbenen Verhaltensmuster würden sich auch in der Kinder betreuung zeigen. Diese ohnehin schon anspruchsvolle Aufgabe werde durch die dysfunktionalen Muster sowie durch die Verfassung des Ehemannes , welcher auf grund von Rückenproblemen seit gut 10 Jahren eine IV-Rente beziehe, noch weiter verstärkt. So könne die anhaltende psychosoziale Belastungssituation erklärt werden, welche wiederum die anhaltende schlechte psychische Verfassung und Arbeitsunfähigkeit bedinge (S. 3 Ziff. 2.1) . Es bestünden starke Konzentrati ons
- und Gedächtnisstörungen, die Beschwerdeführerin sei im Affekt bedrückt und der Antrieb sei reduziert (S. 3 Ziff. 2.2). Eine antidepressive Medikation sei empfohlen worden, werde aber von der Beschwerdeführe ri n nicht gewünscht. Dies sei vor dem Hintergrund der beschriebenen Parentifizierung (Mühe, Hilfe anzunehmen) einzuordnen (S. 3 Ziff. 2.3).
Im Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 einen Wert von 33 Punkten und am 1 9. Oktober 2018 einen Wert von 31 Punkten erzielt (S. 3 Ziff. 2.4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Prognose als ungünstig einzuschätzen. Sollte es gelin gen, die dysfunktionalen Muster kognitiv umzustrukturieren, könnte sich dies positiv auswirken unter anderem auf die Fähigkeit, Hilfe anzunehmen . Dies könnte es der Beschwerdeführerin dann ermöglichen, sich auf eine medikamen töse Behandlung der depressiven S ymptomatik e inzulassen , womit die psychische Verfassung und die Arbeitsfähigkeit hoffentlich verbessert werden könnten (S. 4 Ziff. 2.7) .
E. 3.3 Mit Bericht vom 2 4. Juni 2020 führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus ( Urk. 9/46), seit dem letzten Bericht von Februar 2020 hätten sich die klinische Einschätzung sowie die Lebenssituation geändert. Die Beschwerdeführerin habe erstmals von mehreren, teils massiven Konflikten mit dem Ehemann berichtet, in deren Rahmen es offenbar zu für s ie traumatischen Ereignissen gekommen sei. Derar tige Lebensereignisse könnten erst dann therapeutisch bearbeitet werden, wenn die betroffene Person sich nicht mehr in der Situation befinde, welche die Ereig nisse ausgelöst beziehungsweise ermöglich habe. Dies sei inzwischen der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich getrennt und separate Wohnsitze bezogen hätten. Die neue Wohnsituation habe bereits zu einer partiellen Stabili sierung geführt, es könne mit der Aufarbeitung der oben erwähnten Lebensereig nisse begonnen werden. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund der partiellen Stabilisierung nicht indiziert und aktuell auch nicht möglich, da die Beschwerde führerin Mutter von drei Kindern sei. Zu einer teilstationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin bereit, diese werde voraussichtlich in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 1). Einer pharmakologischen antidepressiven Therapie stehe die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch skeptisch gegenüber, durch fortgesetzte Psychoedukation werde weiter die Möglichkeit einer Pharmakotherapie erarbei tet. Ein Ansetzen einer Psychopharmakotherapie gegen die Überzeugung der Beschwerdeführerin führe erfahrungsgemäss selten zu einer Besserung des Zustandsbildes und gefährde die therapeutische Beziehung als massgeblicher Faktor für den Erfolg in der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, dass sie einer Medikation zustimmen werde, falls sich die psychische Verfassung durch die teilstationäre Behandlung nicht stabilisieren sollte (S. 2) .
E. 3.4 Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 3. Dezember 2020 zuhanden der Beschwer degegnerin ( Urk. 9/58 ) und führten aus,
seit dem 1 5. Juli 2020 bestehe bis auf weiteres eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.3).
In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass vor der Bearbeitung der belastenden Lebensereignisse eine weitere psychische Stabilisierung unabdingbar sei, um eine Retraumatisierung und erneute Verschlechterung der psychischen Verfassung zu verhindern. Die Stabilisierung könne unter anderem durch die Ergänzung der Behandlung anhand der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 3
Ziff. 2.1) . Es bestehe aktuell weiterhin eine depressive Episode , gegenwärtig noch mittelgradig ausgeprägt. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und Wahrnehmung eigener Belastungsgrenzen sei weiterhin eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2.2). Im Vergleich zum Bericht vom Februar 2020 sei die Prognose als leicht verbessert einzuschätzen. Durch die erwähnte Verbesserung von Krankheitsein sicht und Compliance könne sich die Beschwerdeführerin inzwischen eine anti depressive Medikation vorstellen, falls die teilstationäre Behandlung zu keiner ausreichenden Besserung führen sollte (S. 4 Ziff. 2.7) . Die Beschwerdeführerin sei seit Ende Mai 2019 in geringem Pensum als Fahrerin im Kurierdienst für medizi nische Labors tätig. Das Pensum liege bei 2-3 halben Tagen pro Monat, was einem Pensum von 4-5 % entspreche. Dies sei für die Beschwerdeführerin mit hoher Anstrengung und einer protrahierten Erholungsphase verbunden. Eine Tätigkeit in höherem Pensum sei derzeit nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.1).
E. 3.5 , E. 3.7 ). Zu Ende der tagesklinischen Behandlung bezeichneten sie die Prognose als gut. D ie Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg , wobei d as zumutbare Pensum in einer beruflichen Wiedereinglie derungsmassnahme geprüft werden sollte und e ine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach hilfreich erscheine (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die Ärzte erachteten mithin die Eingliederungsfähigkeit für eine Integrationsmassnahme als gegeben und eine entsprechende Massnahme als geeignet und notwendig, um die berufliche Eingliederung beziehungsweise Reintegration zu fördern. Damit ist davon auszugehen, dass durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Zu bemerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin – wie schon im Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vermerkt – in diesem Rahmen eine zuverlässige Kinderbetreuung wird einrichten müssen.
4.3
Entsprechend ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine
Inte grations massnahme im Sinne von Art. 14a IVG zu bejahen und der angefochtene Ent scheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit er den Anspruch auf eine solche verneint, aufzuheben. Da Integrationsmassnahmen in Betracht fallen, erweist sich die Rentenprüfung als verfrüht. Die Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der konkreten Mass nahme zu überweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
E. 3.6 Die Ärzte de r Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 4. September 2021 ( Urk. 9/70 = Urk. 9/72 ) über die Behandlung der Beschwer deführerin vom 1 2. Oktober 2020 bis 1 1. Jun i 2021 und führten aus, die Beschwerdeführerin habe das tagesklinische Programm an drei halben Tagen pro Woche besucht (S. 2
Ziff. 1.1-1.2 ). Es seien keine Medikamente abgegeben worden und die Beschwerdeführerin habe keine psychopharmakologische Thera pie installiert (S. 3 Ziff. 2.3). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - angeborenes Hüftleiden
Sie führten aus, mittel - beziehungsweise langfristig scheine die Beschwerde führerin motiviert und traue sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu, mit einem zunächst niedrigen Pensum, welches sich im Verlauf kontinuierlich angepasst ans Leistungsniveau steigere, wobei die Erreichung einer hochprozentigen Arbeits fähigkeit angezweifelt werde. Wichtig wäre ein wohlwollendes Arbeitsumfeld mit klar definierten Aufgabeninhalten , Arbeitszeiten und Anforderungen (S. 4 Ziff. 2.7) . Es bestünden Einschränkungen einerseits im Rahmen der depressiven Erkrankung mit Minderung der Leistungsfähigkeit, begünstigt durch die starke Erschöpfung, Konzentrationsfähigkeit, verminderte Stresstoleranz, verminderte Belastbarkeit und Antriebsminderung. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit , in sozialen Interaktionen für ihre Bedürfnisse einzustehen. Andererseits bestünden körperliche Einschränkungen im Rahmen des angebore nen Hüftleidens . Es sei nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem sehr niedrigen Arbeitspensum teils stark überfordert und belas tet sei mit der Kinderbetreuung (S. 5 Ziff. 3.4). Das zumutbare Pensum sollte in einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme geprüft werden. Während des Behandlungszeitraums sei mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch erschienen (S. 6 Ziff. 4.1-4.2) . Die Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg. Um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, sei der Behandlungs umfang reduziert worden und es sei dennoch zu vielen Abwesenheiten gekom men, dies meist, weil eines der Kinder krank geworden sei oder der Ehemann aufgrund bekannter körperlicher Einschränkungen die Betreuung nicht habe gewährleisten können. Zu Ende der tagesklinischen Behandlung habe davon aus gegangen werden können, dass ein Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt zunächst mit einem niedrigen Pensum möglich sei. Hierbei wichtig scheine eine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach (S. 6 Ziff. 4.3) . Hindernd sei die fehlende Gewährleistung einer verlässlichen Teilzeit-Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Angst um ihre Kinder haben müsse. Dies könne eine weitere depressive Dekompensation stark begünstigen. Eine externe Betreuung sei für die Beschwerdeführerin kaum denkbar. Sie könne niemandem vertrauen aufgrund der Erlebnisse, die sie in ihrer eigenen Kindheit gemacht habe (S. 7 Ziff. 4.4-4.5). Zur Vermeidung von allzu grossen Leerzeiten und der Erhal tung und Ausbau der in der Tagesklinik erarbeiteten Ressourcen erscheine eine berufliche weitere Wiedereingliederung zeitnah sinnvoll. Zudem werde neben der niedrigen Erhöhung des Arbeitspensums ein Job-Coaching empfohlen, mit der Möglichkeit aktuelle konkrete Schwierigkeiten und eventuelle Überforderungen frühzeitig zu thematisieren , um so eine längerfristige Stabilität zu fördern und eine weitere Dekompensation zu vermeiden (S. 7 Ziff. 5).
3. 7
Am 1 5. September 2021 ( Urk. 9/69) führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus, die weitere Reduktion des Kontakts mit dem Ehemann habe sich positiv auf die psychische Verfassung und die allgemeine Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sowie anhand des klinischen Eindrucks liege nun eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch vor. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit könne aktuell die Belastbarkeit nicht exakt eingeschätzt werden, es sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen. Hier könnte eine Unterstützung durch die IV im Sinne eines Belastbarkeitstrainings oder Job Coachings wertvoll sein, um die Reintegra tion zu ermöglichen. 3.
E. 6 ATSG) sind.
Der Anspruch besteht nur,
wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. D er Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk.
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1979, ist ausgebildete Pharmaassistentin und Mutter dreier Kinder (geboren 2010, 2015 und 2017), leidet an einer angeborenen Hüftdysplasie (Geburtsgebrechen ; vgl. Urk. 9/1 ) und meldete sich am
- September 2012 unter Hinweis auf die Folgen eines Sturzes vom 3
- März 2012 mit Bewegungseinschränkungen und Schmerze n bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 9/4, Urk. 9/9 ) . Vom
- Dezember 2012 bis
- November 2015 arbeitete die Versicherte bei der Y.___ als Sachbearbeiterin ( Urk. 9/7 , Urk. 9/38 ). Mit Mitteilung vom 2
- April 2013 ( Urk. 9/16) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil dungskurses zur Sachbearbeiterin Sozialversicherungen im Hinblick auf die Aus übung einer angepassten Erwerbstätigkeit. Mit Mitteilung vom 1
- Mai 2013 ( Urk. 9/20) schloss die IV-Stelle den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab und teilte der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei. Aufgrund zweimaliger Kursabsage seitens der Veranstalter teilte die IV-Stelle der Versicher ten am 2
- November 2014 mit, dass eine weitere Verschiebung des Kurses nicht möglich sei, da die Frühinterventionsphase abgeschlossen werden müsse. E in Kurs im gleichen Kostenr ahmen könnte nach dem Mutterschaftsurlaub aber über berufliche Massnahmen gewährt werden, wobei bei B edarf zu gegebener Zeit ein Zusatzgesuch eingereicht werden könne ( Urk. 9/24). 1.2 Am
- August 2019 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf die angeborene Hüftdysplasie und sich seit 2012 verschlechternden Hüftbeschwerden sowie einer seit Dezember 2017 bestehenden schweren depressiven Episode bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/32). Seit dem 2
- April 2019 arbeitet die Versicherte zirka ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Stunden als Kurierfahrerin/Aushilfe für die Nobile Kurierdienste. Mit Mitteilung vom 1
- September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, es sei zuerst die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung der gesundheitlichen S ituation notwendig ( Urk. 9/50). Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 9/ 74, Urk. 9/78, Urk. 9/80 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Mai 2022 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ( Urk. 9/84 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 1
- Juni 2022 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom
- Mai 2022 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Eingliederungsmass namen in der Form von Integrationsmassnahmen, eine befristete Rente, eventuell eine Dauerrente (S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2022 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde . Mit Gerichtsverfügung vom 2
- August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 1
- Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1
- Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entspre chenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuord nen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3, je mit Hinweisen). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Bot schaft vom 2
- Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung [
- Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom
- Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen, ins be sondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie de rung in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1, 8C_951/2010 vom 3
- Mai 2011 E. 3.3). 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. das Alter; b. der Entwicklungsstand; c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ). Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (Integrationsmassnahmen) haben unter anderem Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) sind. Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätig keit beeinträchtige (S. 1). Da zudem psychosoziale Belastungsfaktoren (konflikt behaftete Ehe) im Vordergrund stünden und von keinem langandauernden psy chischen Leiden auszugehen sei , bestehe kein Anspruch auf Integrationsmass nahmen. Für die Unterstützung bei der Arbeitssuche sei das Regionale Arbeits vermittlungsamt zuständig (S. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Symptomatik habe sich durch die Trennung vom Ehemann und die Behandlung stark verbes sert, so dass bei Austritt aus der Tagesklinik nur noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Ausgehen d davon sei eine Arbeitsunfähigkeit von 95 % nicht nachvollziehbar. Bezüglich der in der Erstanmeldung erwähnten Hüft probleme sei keine fachärztliche Behandlung bekannt , so dass hier kein Abklä rungsbedarf bestanden habe ( Urk. 8 S. 2 ). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) die von den behandelnden Ärzten im Rahmen der depressiven Erkrankung attestierte Arbeits unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG stehe ausser Zweifel. Damit seien die leis tung sspezifischen invalidenversiche r u ngsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 1 lit . a IVG erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Integrationsmassnah men bestehe (S. 5) . Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 96 % sei seit der Neuanmeldung beziehungsweise sechs Monate danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 6 Ziff. 27). 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und dabei ins besondere auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG hat.
- 3.1 Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichtete n am 2
- Mai 2019 ( Urk. 9/31/1-2) über die ambulante psychothera peutische Behandlung der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagnose: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) Sie führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2017 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im Zentrum Z.___ . Aufgrund der Chroni fizierung der psychischen Erkrankung sei eine längere Behandlungsdauer nötig, um eine Stabilisierung und Besserung des Allgemeinzustandes erreichen zu können. Es sei zu hoffen, dass dies durch die Fortführung der begonnenen psy chiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mittelfristig erreich t und die Arbeitsfähigkeit allmählich wiederher gestellt werden könne . Die Beschwerdeführerin sei seit dem
- März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben worden. Sie unternehme seit dem 2
- April 2019 einen Arbeitsversuch im sehr geringen Pensum ( 1-2 Mal pro Monat maximal 3 Stunden, entsprechend knapp 4 % ) , ebenso seien Arbeiten im eigenen Haushalt mit Einschränkungen möglich. Bei einer verfrühten Steigerung sei mit einer zeitnahen Verschlechte rung bis hin zur erneuten kompletten Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsun fähigkeit) respektive der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes zu rech nen. Es bestehe somit eine A rbeitsunfähigkeit von zirka 96 % . 3.2 Am 1
- Februar 2020 berichteten die Ärzte des Zentrums Z.___ erneut ( Urk. 9/42) , nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und führten aus, es erfolgten psychotherapeutische Einzelsitzungen alle zwei Wochen mit inter mittierenden Therapieunterbrüchen (S . 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom
- Januar bis 3
- Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die Arbeitsunfähigkeit sei für sämtliche Tätigkeiten ausgestellt worden. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht berufstätig sei, sei auf das Ausstellen weiterer Zeugnisse verzichtet worden. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch weiterhin nicht gegeben (S. 2 Ziff. 1.3). Die in der Kindheit aufgrund der vermuteten Parentifizierung erworbenen Verhaltensmuster würden sich auch in der Kinder betreuung zeigen. Diese ohnehin schon anspruchsvolle Aufgabe werde durch die dysfunktionalen Muster sowie durch die Verfassung des Ehemannes , welcher auf grund von Rückenproblemen seit gut 10 Jahren eine IV-Rente beziehe, noch weiter verstärkt. So könne die anhaltende psychosoziale Belastungssituation erklärt werden, welche wiederum die anhaltende schlechte psychische Verfassung und Arbeitsunfähigkeit bedinge (S. 3 Ziff. 2.1) . Es bestünden starke Konzentrati ons - und Gedächtnisstörungen, die Beschwerdeführerin sei im Affekt bedrückt und der Antrieb sei reduziert (S. 3 Ziff. 2.2). Eine antidepressive Medikation sei empfohlen worden, werde aber von der Beschwerdeführe ri n nicht gewünscht. Dies sei vor dem Hintergrund der beschriebenen Parentifizierung (Mühe, Hilfe anzunehmen) einzuordnen (S. 3 Ziff. 2.3). Im Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin am
- Dezember 2017 einen Wert von 33 Punkten und am 1
- Oktober 2018 einen Wert von 31 Punkten erzielt (S. 3 Ziff. 2.4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Prognose als ungünstig einzuschätzen. Sollte es gelin gen, die dysfunktionalen Muster kognitiv umzustrukturieren, könnte sich dies positiv auswirken unter anderem auf die Fähigkeit, Hilfe anzunehmen . Dies könnte es der Beschwerdeführerin dann ermöglichen, sich auf eine medikamen töse Behandlung der depressiven S ymptomatik e inzulassen , womit die psychische Verfassung und die Arbeitsfähigkeit hoffentlich verbessert werden könnten (S. 4 Ziff. 2.7) . 3.3 Mit Bericht vom 2
- Juni 2020 führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus ( Urk. 9/46), seit dem letzten Bericht von Februar 2020 hätten sich die klinische Einschätzung sowie die Lebenssituation geändert. Die Beschwerdeführerin habe erstmals von mehreren, teils massiven Konflikten mit dem Ehemann berichtet, in deren Rahmen es offenbar zu für s ie traumatischen Ereignissen gekommen sei. Derar tige Lebensereignisse könnten erst dann therapeutisch bearbeitet werden, wenn die betroffene Person sich nicht mehr in der Situation befinde, welche die Ereig nisse ausgelöst beziehungsweise ermöglich habe. Dies sei inzwischen der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich getrennt und separate Wohnsitze bezogen hätten. Die neue Wohnsituation habe bereits zu einer partiellen Stabili sierung geführt, es könne mit der Aufarbeitung der oben erwähnten Lebensereig nisse begonnen werden. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund der partiellen Stabilisierung nicht indiziert und aktuell auch nicht möglich, da die Beschwerde führerin Mutter von drei Kindern sei. Zu einer teilstationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin bereit, diese werde voraussichtlich in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 1). Einer pharmakologischen antidepressiven Therapie stehe die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch skeptisch gegenüber, durch fortgesetzte Psychoedukation werde weiter die Möglichkeit einer Pharmakotherapie erarbei tet. Ein Ansetzen einer Psychopharmakotherapie gegen die Überzeugung der Beschwerdeführerin führe erfahrungsgemäss selten zu einer Besserung des Zustandsbildes und gefährde die therapeutische Beziehung als massgeblicher Faktor für den Erfolg in der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, dass sie einer Medikation zustimmen werde, falls sich die psychische Verfassung durch die teilstationäre Behandlung nicht stabilisieren sollte (S. 2) . 3.4 Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am
- Dezember 2020 zuhanden der Beschwer degegnerin ( Urk. 9/58 ) und führten aus, seit dem 1
- Juli 2020 bestehe bis auf weiteres eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.3). In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass vor der Bearbeitung der belastenden Lebensereignisse eine weitere psychische Stabilisierung unabdingbar sei, um eine Retraumatisierung und erneute Verschlechterung der psychischen Verfassung zu verhindern. Die Stabilisierung könne unter anderem durch die Ergänzung der Behandlung anhand der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 3 Ziff. 2.1) . Es bestehe aktuell weiterhin eine depressive Episode , gegenwärtig noch mittelgradig ausgeprägt. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und Wahrnehmung eigener Belastungsgrenzen sei weiterhin eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2.2). Im Vergleich zum Bericht vom Februar 2020 sei die Prognose als leicht verbessert einzuschätzen. Durch die erwähnte Verbesserung von Krankheitsein sicht und Compliance könne sich die Beschwerdeführerin inzwischen eine anti depressive Medikation vorstellen, falls die teilstationäre Behandlung zu keiner ausreichenden Besserung führen sollte (S. 4 Ziff. 2.7) . Die Beschwerdeführerin sei seit Ende Mai 2019 in geringem Pensum als Fahrerin im Kurierdienst für medizi nische Labors tätig. Das Pensum liege bei 2-3 halben Tagen pro Monat, was einem Pensum von 4-5 % entspreche. Dies sei für die Beschwerdeführerin mit hoher Anstrengung und einer protrahierten Erholungsphase verbunden. Eine Tätigkeit in höherem Pensum sei derzeit nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.1). 3.5 Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 2
- Juli 2021 ( Urk. 9/63/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Status nach wiederholten und anhaltenden traumatischen Erfahrungen - Hüftprobleme Sie führten aus, die depressive Symptomatik zeige sich seit der teilstationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Tagesklinik deutlich rückläufig , so dass die Indikation für eine medikamentöse antidepressive Behandlung nicht mehr bestehe (S. 2 Ziff. 1.3) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin im geringen Pensum von 5 % als Fahrerin im Kurierdienst tätig. Eine Tätigkeit im höheren Pensum sei weiterhin nicht möglich (S. 3 Ziff. 2.1). Derzeit fänden die Termine alle drei bis vier Wochen statt (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei mittel- bis langfristig günstig. Im weiteren Verlauf könnte sich eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining als hilfreich zur beruflichen Reintegration erweisen (S. 4 Ziff. 3.3) . 3.6 Die Ärzte de r Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ berichteten am 1
- September 2021 ( Urk. 9/70 = Urk. 9/72 ) über die Behandlung der Beschwer deführerin vom 1
- Oktober 2020 bis 1
- Jun i 2021 und führten aus, die Beschwerdeführerin habe das tagesklinische Programm an drei halben Tagen pro Woche besucht (S. 2 Ziff. 1.1-1.2 ). Es seien keine Medikamente abgegeben worden und die Beschwerdeführerin habe keine psychopharmakologische Thera pie installiert (S. 3 Ziff. 2.3). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - angeborenes Hüftleiden Sie führten aus, mittel - beziehungsweise langfristig scheine die Beschwerde führerin motiviert und traue sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu, mit einem zunächst niedrigen Pensum, welches sich im Verlauf kontinuierlich angepasst ans Leistungsniveau steigere, wobei die Erreichung einer hochprozentigen Arbeits fähigkeit angezweifelt werde. Wichtig wäre ein wohlwollendes Arbeitsumfeld mit klar definierten Aufgabeninhalten , Arbeitszeiten und Anforderungen (S. 4 Ziff. 2.7) . Es bestünden Einschränkungen einerseits im Rahmen der depressiven Erkrankung mit Minderung der Leistungsfähigkeit, begünstigt durch die starke Erschöpfung, Konzentrationsfähigkeit, verminderte Stresstoleranz, verminderte Belastbarkeit und Antriebsminderung. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit , in sozialen Interaktionen für ihre Bedürfnisse einzustehen. Andererseits bestünden körperliche Einschränkungen im Rahmen des angebore nen Hüftleidens . Es sei nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem sehr niedrigen Arbeitspensum teils stark überfordert und belas tet sei mit der Kinderbetreuung (S. 5 Ziff. 3.4). Das zumutbare Pensum sollte in einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme geprüft werden. Während des Behandlungszeitraums sei mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch erschienen (S. 6 Ziff. 4.1-4.2) . Die Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg. Um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, sei der Behandlungs umfang reduziert worden und es sei dennoch zu vielen Abwesenheiten gekom men, dies meist, weil eines der Kinder krank geworden sei oder der Ehemann aufgrund bekannter körperlicher Einschränkungen die Betreuung nicht habe gewährleisten können. Zu Ende der tagesklinischen Behandlung habe davon aus gegangen werden können, dass ein Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt zunächst mit einem niedrigen Pensum möglich sei. Hierbei wichtig scheine eine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach (S. 6 Ziff. 4.3) . Hindernd sei die fehlende Gewährleistung einer verlässlichen Teilzeit-Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Angst um ihre Kinder haben müsse. Dies könne eine weitere depressive Dekompensation stark begünstigen. Eine externe Betreuung sei für die Beschwerdeführerin kaum denkbar. Sie könne niemandem vertrauen aufgrund der Erlebnisse, die sie in ihrer eigenen Kindheit gemacht habe (S. 7 Ziff. 4.4-4.5). Zur Vermeidung von allzu grossen Leerzeiten und der Erhal tung und Ausbau der in der Tagesklinik erarbeiteten Ressourcen erscheine eine berufliche weitere Wiedereingliederung zeitnah sinnvoll. Zudem werde neben der niedrigen Erhöhung des Arbeitspensums ein Job-Coaching empfohlen, mit der Möglichkeit aktuelle konkrete Schwierigkeiten und eventuelle Überforderungen frühzeitig zu thematisieren , um so eine längerfristige Stabilität zu fördern und eine weitere Dekompensation zu vermeiden (S. 7 Ziff. 5).
- 7 Am 1
- September 2021 ( Urk. 9/69) führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus, die weitere Reduktion des Kontakts mit dem Ehemann habe sich positiv auf die psychische Verfassung und die allgemeine Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sowie anhand des klinischen Eindrucks liege nun eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch vor. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit könne aktuell die Belastbarkeit nicht exakt eingeschätzt werden, es sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen. Hier könnte eine Unterstützung durch die IV im Sinne eines Belastbarkeitstrainings oder Job Coachings wertvoll sein, um die Reintegra tion zu ermöglichen.
- 8 Dipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am
- Dezember 2021 Stellung ( Urk. 9/73/6-7) und führte aus, durch das Loslösen aus einer sehr konfliktbehafteten Ehe habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin weiter verbessert. Ursprünglich sei eine schwere depres sive Episode berichtet worden, welche während der t eilstationären Behandlung nur noch mittelschwer ausgeprägt gewesen sei. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei sie nur n o ch leichtgradig gewesen. Es könne angenommen werden, dass die psychische Störung aufgrund der Ehekonflikte reaktiv entstanden sei und somit nicht von einer eigenständigen psychischen Störung auszugehen sei. Zudem habe sich die Symptomatik durch die Trennung und im Rahmen der Behandlung stark verbessert. Ein länger dauernder psychischer Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der Annahme, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sie in der Aus übung einer Tätigkeit beeinträchtige ( Urk. 2 S. 1). I n der Annahme, es liege kein langandauerndes psychisches Leiden vor , verneinte sie ebenfalls einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen ( Urk. 2 S. 2). D ie diesbezüglichen Vor aussetzungen sind aber nicht identisch mit denjenigen für einen Rentenanspruch: Während letzterer eine nach zumutbarer Eingliede rung verbleibende Erwerbsun fähigkeit bedingt, setzen die Integrationsmassnah men eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG von mindestens 50 % während mindestens eines halben Jahres nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich voraus ( Art. 14a Abs. 1 IVG ; BGE 137 V 1 E. 7; vgl. auch: Urteil des Bundesge richts 9C_99/2010 vom
- Dezember 2010 E. 3.2.3 ). Ein Mindestinvaliditätsgrad ist da bei jedoch nicht vorausgesetzt (SVR 2010 IV Nr. 24). Die Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sind darauf gerichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, um Massnahmen beruflicher Art durchzu führen. Dabei soll die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration geschlossen werden durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnah men (vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . A., 20 22 , N 1 f. zu Art. 14a IVG). Soweit die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt demnach im Hinblick darauf geprüft hat, ob eine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität im Sinne von Art. 7, 8 und 16 ATSG vorliegt und der diagnostizierten psychischen Störung nicht die Bedeutung eines dauerhaften Gesundheitsschadens beimass, ist festzuhalten, dass ein solcher gerade nicht Anspruchsvoraussetzung für eine Integrationsmass nahme gemäss Art. 14a IVG bildet. 4.2 Indem die Ärzte des Zentrums Z.___ zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens seit März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) ausgingen und sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___ als auch diejenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ schliess lich im September 2021 eine Wiedereingliederung empfahlen und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglichen Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung a ttestierten (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7) , wird die Anspruchsvoraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens sechs Monaten bestätigt. Keiner der vorliegenden medizinischen Berichte stell t dies in Frage. Vielmehr ist sämtlichen ärztlichen Berichten auch im Verlauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst lediglich als zu 5 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5). Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ gingen in der Folge im September 2021 davon aus, dass mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch ersch eine (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch die Ärzte des Zentrums Z.___ erachteten im September 2021 anhand des klinischen Eindrucks explizit eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch als vor handen, wobei von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Allfällige psychosoziale Anteile waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit rückläufig, so vor allem durch die Trennung vom Ehemann im April 2020 und der weiteren Reduktion des Kontakts zu ihm. Eine relevante Arbeits fähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit liegt gemäss obigen Ausführun gen mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum von 4 % im Kurierdienst nicht vor. Es kann somit auch nicht die Rede davon sein, dass damit eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt wäre . Was die Eingliederungs fähigkeit de r Be schwerdeführer in für eine solche Massnahme anbelangt, sprechen sich sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___ als auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ für eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining zur beruflichen Reintegration der Beschwerdeführerin aus ( vgl. vorstehend E. 3.5 , E. 3.7 ). Zu Ende der tagesklinischen Behandlung bezeichneten sie die Prognose als gut. D ie Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg , wobei d as zumutbare Pensum in einer beruflichen Wiedereinglie derungsmassnahme geprüft werden sollte und e ine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach hilfreich erscheine (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die Ärzte erachteten mithin die Eingliederungsfähigkeit für eine Integrationsmassnahme als gegeben und eine entsprechende Massnahme als geeignet und notwendig, um die berufliche Eingliederung beziehungsweise Reintegration zu fördern. Damit ist davon auszugehen, dass durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Zu bemerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin – wie schon im Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vermerkt – in diesem Rahmen eine zuverlässige Kinderbetreuung wird einrichten müssen. 4.3 Entsprechend ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Inte grations massnahme im Sinne von Art. 14a IVG zu bejahen und der angefochtene Ent scheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit er den Anspruch auf eine solche verneint, aufzuheben. Da Integrationsmassnahmen in Betracht fallen, erweist sich die Rentenprüfung als verfrüht. Die Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der konkreten Mass nahme zu überweisen.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Entsprechend hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. D er Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kostennote vom 1
- Oktober 2022 ( Urk. 12 ) für das vorliegende V erfahren einen Zeitauf wand von 10 Stunden 20 Minuten aus. Diese Aufwendungen erscheinen als ge recht fert igt. Beim gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 220 . -- sowie einer Spesen pauschale von 3 % resultiert daraus eine En tschädigung von Fr. 2' 521 . 80 (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Mai 2022 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Integrationsmassnahmen verneint wurde, und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat.
- Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskr aft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 521 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00332
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
3. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1979, ist ausgebildete Pharmaassistentin und Mutter dreier Kinder (geboren 2010, 2015 und 2017), leidet an einer angeborenen Hüftdysplasie (Geburtsgebrechen ; vgl. Urk. 9/1 ) und meldete sich am
7. September 2012 unter Hinweis auf die Folgen eines Sturzes vom 3 0. März 2012 mit Bewegungseinschränkungen und Schmerze n bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 9/4, Urk. 9/9 ) .
Vom 1. Dezember 2012 bis 6. November 2015 arbeitete die Versicherte bei der Y.___ als Sachbearbeiterin ( Urk. 9/7 , Urk. 9/38 ).
Mit Mitteilung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 9/16) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil dungskurses zur Sachbearbeiterin Sozialversicherungen im Hinblick auf die Aus übung einer angepassten Erwerbstätigkeit. Mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 9/20) schloss die IV-Stelle den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab und teilte der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei. Aufgrund zweimaliger Kursabsage seitens der Veranstalter teilte die IV-Stelle der Versicher ten am 2 1. November 2014 mit, dass eine weitere Verschiebung des Kurses nicht möglich sei, da die Frühinterventionsphase abgeschlossen werden müsse. E in Kurs im gleichen Kostenr ahmen könnte nach dem Mutterschaftsurlaub aber über berufliche Massnahmen gewährt werden, wobei bei B edarf zu gegebener Zeit ein Zusatzgesuch eingereicht werden könne ( Urk. 9/24).
1.2
Am 7. August 2019 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf die angeborene Hüftdysplasie und sich seit 2012 verschlechternden Hüftbeschwerden sowie einer seit Dezember 2017 bestehenden schweren depressiven Episode bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/32). Seit dem 2 7. April 2019 arbeitet die Versicherte zirka ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Stunden als Kurierfahrerin/Aushilfe für die Nobile Kurierdienste. Mit Mitteilung vom 1 0. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, es sei zuerst die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung der gesundheitlichen S ituation notwendig ( Urk. 9/50). Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 9/ 74, Urk. 9/78, Urk. 9/80 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2022 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ( Urk. 9/84 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2022 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Eingliederungsmass namen in der Form von Integrationsmassnahmen, eine befristete Rente, eventuell eine Dauerrente (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2022 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2022 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entspre chenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuord nen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Bot schaft vom 2 2. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung [ 5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen, ins be sondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie de rung in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5.
Juni 2012 E. 2.2.1, 8C_951/2010 vom 3 0. Mai 2011 E. 3.3). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4
Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (Integrationsmassnahmen) haben unter anderem
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) sind.
Der Anspruch besteht nur,
wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätig keit beeinträchtige (S. 1). Da zudem psychosoziale Belastungsfaktoren (konflikt behaftete Ehe) im Vordergrund stünden und von keinem langandauernden psy chischen Leiden auszugehen sei , bestehe kein Anspruch auf Integrationsmass nahmen. Für die Unterstützung bei der Arbeitssuche sei das Regionale Arbeits vermittlungsamt zuständig (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Symptomatik habe sich durch die Trennung vom Ehemann und die Behandlung stark verbes sert, so dass bei Austritt aus der Tagesklinik nur noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Ausgehen d davon sei eine Arbeitsunfähigkeit von 95 % nicht nachvollziehbar. Bezüglich der in der Erstanmeldung erwähnten Hüft probleme sei keine fachärztliche Behandlung bekannt , so dass hier kein Abklä rungsbedarf bestanden habe ( Urk. 8 S. 2 ).
2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk.
1) die von den behandelnden Ärzten im Rahmen der depressiven Erkrankung attestierte Arbeits unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG stehe ausser Zweifel. Damit seien die leis tung sspezifischen invalidenversiche r u ngsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 1 lit . a IVG erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Integrationsmassnah men bestehe (S. 5) .
Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 96 % sei seit der Neuanmeldung beziehungsweise sechs Monate danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 6 Ziff. 27). 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und dabei ins besondere auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG hat. 3. 3.1
Die Ärzte des Zentrums Z.___
berichtete n am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 9/31/1-2) über die ambulante psychothera peutische Behandlung der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagnose: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2017 in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung im Zentrum Z.___ . Aufgrund der Chroni fizierung der psychischen Erkrankung sei eine längere Behandlungsdauer nötig, um eine Stabilisierung und Besserung des Allgemeinzustandes erreichen zu können. Es sei zu hoffen, dass dies durch die Fortführung der begonnenen psy chiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mittelfristig erreich t und die Arbeitsfähigkeit allmählich wiederher gestellt werden könne . Die
Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben worden. Sie unternehme seit dem 2 7. April 2019 einen Arbeitsversuch im sehr geringen Pensum ( 1-2 Mal pro Monat maximal 3 Stunden, entsprechend knapp 4 % ) , ebenso seien Arbeiten im eigenen Haushalt mit Einschränkungen möglich. Bei einer verfrühten Steigerung sei mit einer zeitnahen Verschlechte rung bis hin zur erneuten kompletten Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsun fähigkeit) respektive der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes zu rech nen. Es bestehe somit eine A rbeitsunfähigkeit von zirka 96 % . 3.2
Am 1 9. Februar 2020 berichteten die Ärzte des Zentrums Z.___ erneut ( Urk. 9/42) , nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und führten aus, es erfolgten psychotherapeutische Einzelsitzungen alle zwei Wochen mit inter mittierenden Therapieunterbrüchen (S . 2
Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die Arbeitsunfähigkeit sei für sämtliche Tätigkeiten ausgestellt worden. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht berufstätig sei, sei auf das Ausstellen weiterer Zeugnisse verzichtet worden. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch weiterhin nicht gegeben (S. 2 Ziff. 1.3). Die in der Kindheit aufgrund der vermuteten Parentifizierung erworbenen Verhaltensmuster würden sich auch in der Kinder betreuung zeigen. Diese ohnehin schon anspruchsvolle Aufgabe werde durch die dysfunktionalen Muster sowie durch die Verfassung des Ehemannes , welcher auf grund von Rückenproblemen seit gut 10 Jahren eine IV-Rente beziehe, noch weiter verstärkt. So könne die anhaltende psychosoziale Belastungssituation erklärt werden, welche wiederum die anhaltende schlechte psychische Verfassung und Arbeitsunfähigkeit bedinge (S. 3 Ziff. 2.1) . Es bestünden starke Konzentrati ons
- und Gedächtnisstörungen, die Beschwerdeführerin sei im Affekt bedrückt und der Antrieb sei reduziert (S. 3 Ziff. 2.2). Eine antidepressive Medikation sei empfohlen worden, werde aber von der Beschwerdeführe ri n nicht gewünscht. Dies sei vor dem Hintergrund der beschriebenen Parentifizierung (Mühe, Hilfe anzunehmen) einzuordnen (S. 3 Ziff. 2.3).
Im Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 einen Wert von 33 Punkten und am 1 9. Oktober 2018 einen Wert von 31 Punkten erzielt (S. 3 Ziff. 2.4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Prognose als ungünstig einzuschätzen. Sollte es gelin gen, die dysfunktionalen Muster kognitiv umzustrukturieren, könnte sich dies positiv auswirken unter anderem auf die Fähigkeit, Hilfe anzunehmen . Dies könnte es der Beschwerdeführerin dann ermöglichen, sich auf eine medikamen töse Behandlung der depressiven S ymptomatik e inzulassen , womit die psychische Verfassung und die Arbeitsfähigkeit hoffentlich verbessert werden könnten (S. 4 Ziff. 2.7) .
3.3
Mit Bericht vom 2 4. Juni 2020 führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus ( Urk. 9/46), seit dem letzten Bericht von Februar 2020 hätten sich die klinische Einschätzung sowie die Lebenssituation geändert. Die Beschwerdeführerin habe erstmals von mehreren, teils massiven Konflikten mit dem Ehemann berichtet, in deren Rahmen es offenbar zu für s ie traumatischen Ereignissen gekommen sei. Derar tige Lebensereignisse könnten erst dann therapeutisch bearbeitet werden, wenn die betroffene Person sich nicht mehr in der Situation befinde, welche die Ereig nisse ausgelöst beziehungsweise ermöglich habe. Dies sei inzwischen der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich getrennt und separate Wohnsitze bezogen hätten. Die neue Wohnsituation habe bereits zu einer partiellen Stabili sierung geführt, es könne mit der Aufarbeitung der oben erwähnten Lebensereig nisse begonnen werden. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund der partiellen Stabilisierung nicht indiziert und aktuell auch nicht möglich, da die Beschwerde führerin Mutter von drei Kindern sei. Zu einer teilstationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin bereit, diese werde voraussichtlich in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 1). Einer pharmakologischen antidepressiven Therapie stehe die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch skeptisch gegenüber, durch fortgesetzte Psychoedukation werde weiter die Möglichkeit einer Pharmakotherapie erarbei tet. Ein Ansetzen einer Psychopharmakotherapie gegen die Überzeugung der Beschwerdeführerin führe erfahrungsgemäss selten zu einer Besserung des Zustandsbildes und gefährde die therapeutische Beziehung als massgeblicher Faktor für den Erfolg in der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, dass sie einer Medikation zustimmen werde, falls sich die psychische Verfassung durch die teilstationäre Behandlung nicht stabilisieren sollte (S. 2) . 3.4
Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 3. Dezember 2020 zuhanden der Beschwer degegnerin ( Urk. 9/58 ) und führten aus,
seit dem 1 5. Juli 2020 bestehe bis auf weiteres eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.3).
In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass vor der Bearbeitung der belastenden Lebensereignisse eine weitere psychische Stabilisierung unabdingbar sei, um eine Retraumatisierung und erneute Verschlechterung der psychischen Verfassung zu verhindern. Die Stabilisierung könne unter anderem durch die Ergänzung der Behandlung anhand der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 3
Ziff. 2.1) . Es bestehe aktuell weiterhin eine depressive Episode , gegenwärtig noch mittelgradig ausgeprägt. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und Wahrnehmung eigener Belastungsgrenzen sei weiterhin eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2.2). Im Vergleich zum Bericht vom Februar 2020 sei die Prognose als leicht verbessert einzuschätzen. Durch die erwähnte Verbesserung von Krankheitsein sicht und Compliance könne sich die Beschwerdeführerin inzwischen eine anti depressive Medikation vorstellen, falls die teilstationäre Behandlung zu keiner ausreichenden Besserung führen sollte (S. 4 Ziff. 2.7) . Die Beschwerdeführerin sei seit Ende Mai 2019 in geringem Pensum als Fahrerin im Kurierdienst für medizi nische Labors tätig. Das Pensum liege bei 2-3 halben Tagen pro Monat, was einem Pensum von 4-5 % entspreche. Dies sei für die Beschwerdeführerin mit hoher Anstrengung und einer protrahierten Erholungsphase verbunden. Eine Tätigkeit in höherem Pensum sei derzeit nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.1). 3.5
Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 2 9. Juli 2021 ( Urk. 9/63/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Status nach wiederholten und anhaltenden traumatischen Erfahrungen - Hüftprobleme
Sie führten aus, die depressive Symptomatik zeige sich seit der teilstationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Tagesklinik deutlich rückläufig , so dass die Indikation für eine medikamentöse antidepressive Behandlung nicht mehr bestehe (S. 2 Ziff. 1.3) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin im geringen Pensum von 5 % als Fahrerin im Kurierdienst tätig. Eine Tätigkeit im höheren Pensum sei weiterhin nicht möglich (S. 3 Ziff. 2.1). Derzeit fänden die Termine alle drei bis vier Wochen statt (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei mittel- bis langfristig günstig. Im weiteren Verlauf könnte sich eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining als hilfreich zur beruflichen Reintegration erweisen (S.
4 Ziff. 3.3) .
3.6
Die Ärzte de r Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 4. September 2021 ( Urk. 9/70 = Urk. 9/72 ) über die Behandlung der Beschwer deführerin vom 1 2. Oktober 2020 bis 1 1. Jun i 2021 und führten aus, die Beschwerdeführerin habe das tagesklinische Programm an drei halben Tagen pro Woche besucht (S. 2
Ziff. 1.1-1.2 ). Es seien keine Medikamente abgegeben worden und die Beschwerdeführerin habe keine psychopharmakologische Thera pie installiert (S. 3 Ziff. 2.3). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - angeborenes Hüftleiden
Sie führten aus, mittel - beziehungsweise langfristig scheine die Beschwerde führerin motiviert und traue sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu, mit einem zunächst niedrigen Pensum, welches sich im Verlauf kontinuierlich angepasst ans Leistungsniveau steigere, wobei die Erreichung einer hochprozentigen Arbeits fähigkeit angezweifelt werde. Wichtig wäre ein wohlwollendes Arbeitsumfeld mit klar definierten Aufgabeninhalten , Arbeitszeiten und Anforderungen (S. 4 Ziff. 2.7) . Es bestünden Einschränkungen einerseits im Rahmen der depressiven Erkrankung mit Minderung der Leistungsfähigkeit, begünstigt durch die starke Erschöpfung, Konzentrationsfähigkeit, verminderte Stresstoleranz, verminderte Belastbarkeit und Antriebsminderung. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit , in sozialen Interaktionen für ihre Bedürfnisse einzustehen. Andererseits bestünden körperliche Einschränkungen im Rahmen des angebore nen Hüftleidens . Es sei nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem sehr niedrigen Arbeitspensum teils stark überfordert und belas tet sei mit der Kinderbetreuung (S. 5 Ziff. 3.4). Das zumutbare Pensum sollte in einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme geprüft werden. Während des Behandlungszeitraums sei mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch erschienen (S. 6 Ziff. 4.1-4.2) . Die Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg. Um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, sei der Behandlungs umfang reduziert worden und es sei dennoch zu vielen Abwesenheiten gekom men, dies meist, weil eines der Kinder krank geworden sei oder der Ehemann aufgrund bekannter körperlicher Einschränkungen die Betreuung nicht habe gewährleisten können. Zu Ende der tagesklinischen Behandlung habe davon aus gegangen werden können, dass ein Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt zunächst mit einem niedrigen Pensum möglich sei. Hierbei wichtig scheine eine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach (S. 6 Ziff. 4.3) . Hindernd sei die fehlende Gewährleistung einer verlässlichen Teilzeit-Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Angst um ihre Kinder haben müsse. Dies könne eine weitere depressive Dekompensation stark begünstigen. Eine externe Betreuung sei für die Beschwerdeführerin kaum denkbar. Sie könne niemandem vertrauen aufgrund der Erlebnisse, die sie in ihrer eigenen Kindheit gemacht habe (S. 7 Ziff. 4.4-4.5). Zur Vermeidung von allzu grossen Leerzeiten und der Erhal tung und Ausbau der in der Tagesklinik erarbeiteten Ressourcen erscheine eine berufliche weitere Wiedereingliederung zeitnah sinnvoll. Zudem werde neben der niedrigen Erhöhung des Arbeitspensums ein Job-Coaching empfohlen, mit der Möglichkeit aktuelle konkrete Schwierigkeiten und eventuelle Überforderungen frühzeitig zu thematisieren , um so eine längerfristige Stabilität zu fördern und eine weitere Dekompensation zu vermeiden (S. 7 Ziff. 5).
3. 7
Am 1 5. September 2021 ( Urk. 9/69) führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus, die weitere Reduktion des Kontakts mit dem Ehemann habe sich positiv auf die psychische Verfassung und die allgemeine Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sowie anhand des klinischen Eindrucks liege nun eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch vor. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit könne aktuell die Belastbarkeit nicht exakt eingeschätzt werden, es sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen. Hier könnte eine Unterstützung durch die IV im Sinne eines Belastbarkeitstrainings oder Job Coachings wertvoll sein, um die Reintegra tion zu ermöglichen. 3. 8
Dipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Dezember 2021 Stellung ( Urk. 9/73/6-7) und führte aus, durch das Loslösen aus einer sehr konfliktbehafteten Ehe habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin weiter verbessert. Ursprünglich sei eine schwere depres sive Episode berichtet worden, welche während der t eilstationären Behandlung nur noch mittelschwer ausgeprägt gewesen sei. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei sie nur n o ch leichtgradig gewesen. Es könne angenommen werden, dass die psychische Störung aufgrund der Ehekonflikte reaktiv entstanden sei und somit nicht von einer eigenständigen psychischen Störung auszugehen sei. Zudem habe sich die Symptomatik durch die Trennung und im Rahmen der Behandlung stark verbessert. Ein länger dauernder psychischer Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der Annahme, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sie in der Aus übung einer Tätigkeit beeinträchtige ( Urk. 2 S. 1). I n der Annahme, es liege kein langandauerndes psychisches Leiden vor , verneinte sie ebenfalls einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen ( Urk. 2 S.
2).
D ie diesbezüglichen Vor aussetzungen sind aber nicht identisch mit denjenigen für einen Rentenanspruch: Während letzterer eine nach zumutbarer Eingliede rung verbleibende Erwerbsun fähigkeit bedingt, setzen die Integrationsmassnah men eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG von mindestens 50 % während mindestens eines halben Jahres nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich voraus ( Art. 14a Abs. 1 IVG ; BGE 137 V 1 E. 7; vgl. auch: Urteil des Bundesge richts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.3 ). Ein Mindestinvaliditätsgrad ist da bei jedoch nicht vorausgesetzt (SVR 2010 IV Nr. 24). Die Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sind darauf gerichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, um Massnahmen beruflicher Art durchzu führen. Dabei soll die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration geschlossen werden durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnah men (vgl.
Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . A., 20 22 , N 1 f. zu Art. 14a IVG).
Soweit die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt demnach im Hinblick darauf geprüft hat, ob eine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität im Sinne von Art. 7,
8 und 16 ATSG vorliegt und der diagnostizierten psychischen Störung nicht die Bedeutung eines dauerhaften Gesundheitsschadens beimass, ist festzuhalten, dass ein solcher gerade nicht Anspruchsvoraussetzung für eine Integrationsmass nahme gemäss Art. 14a IVG bildet. 4.2
Indem die Ärzte des Zentrums Z.___
zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens seit März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) ausgingen und sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___
als auch diejenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___
schliess lich im September 2021 eine Wiedereingliederung empfahlen und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglichen Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung a ttestierten (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7) ,
wird die Anspruchsvoraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens sechs Monaten bestätigt. Keiner der vorliegenden medizinischen Berichte stell t dies in Frage. Vielmehr ist sämtlichen ärztlichen Berichten auch im Verlauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
zunächst lediglich als zu 5 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5). Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ gingen in der Folge im September 2021
davon aus, dass mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch ersch eine (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch die Ärzte des Zentrums Z.___ erachteten im September 2021
anhand des klinischen Eindrucks explizit eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch als vor handen, wobei von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.7).
Allfällige psychosoziale Anteile waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit rückläufig, so vor allem durch die Trennung vom Ehemann im April 2020 und der weiteren Reduktion des Kontakts zu ihm. Eine relevante Arbeits fähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit liegt gemäss obigen Ausführun gen mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum von 4 % im Kurierdienst nicht vor. Es kann somit auch nicht die Rede davon sein, dass damit eine berufliche Eingliederung
bereits umgesetzt wäre . Was die Eingliederungs fähigkeit de r Be schwerdeführer in für eine solche Massnahme anbelangt, sprechen sich sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___ als auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ für eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining
zur beruflichen Reintegration
der Beschwerdeführerin aus ( vgl. vorstehend E. 3.5 , E. 3.7 ). Zu Ende der tagesklinischen Behandlung bezeichneten sie die Prognose als gut. D ie Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg , wobei d as zumutbare Pensum in einer beruflichen Wiedereinglie derungsmassnahme geprüft werden sollte und e ine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach hilfreich erscheine (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die Ärzte erachteten mithin die Eingliederungsfähigkeit für eine Integrationsmassnahme als gegeben und eine entsprechende Massnahme als geeignet und notwendig, um die berufliche Eingliederung beziehungsweise Reintegration zu fördern. Damit ist davon auszugehen, dass durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Zu bemerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin – wie schon im Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vermerkt – in diesem Rahmen eine zuverlässige Kinderbetreuung wird einrichten müssen.
4.3
Entsprechend ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine
Inte grations massnahme im Sinne von Art. 14a IVG zu bejahen und der angefochtene Ent scheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit er den Anspruch auf eine solche verneint, aufzuheben. Da Integrationsmassnahmen in Betracht fallen, erweist sich die Rentenprüfung als verfrüht. Die Sache ist nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der konkreten Mass nahme zu überweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. D er Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 12 ) für das vorliegende V erfahren einen Zeitauf wand von 10
Stunden 20 Minuten
aus. Diese Aufwendungen erscheinen
als ge recht fert igt. Beim gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 220 . -- sowie einer Spesen pauschale von 3 %
resultiert daraus eine En tschädigung von Fr.
2' 521 . 80 (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Integrationsmassnahmen verneint wurde, und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf
Integrationsmassnahmen hat. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskr aft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 521 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach