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IV.2022.00331

Hilflosenentschädigung bei psychischen Beeinträchtigungen; Abstellen auf Abklärungsbericht; kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2022-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

meldete sich u nter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) am

8. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem ihm die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention

ein Job Coaching gewährt

hatte (Urk. 7/ 16, 7/23, 7/26), wurde diese Massnahme mit Mitteilung vom

27. September 2018 ab geschlossen (Urk. 7/30). 1.2

Am 2. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ADHS sowie eine Internetgebrauchsstörung abermals bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 7/37) .

Diese gewährte ihm erneut Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings (Urk. 7/47), leistete ein en Beitrag an den Arbeitgeber (Urk. 7/77) und schloss die Massnahme mit Mitteilung vom 2. November 2020 ab (Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2 . September 2021

auferlegte sie dem Versicher ten eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der psychiatr ischen Behand lung, vgl. Urk. 7/96) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Februar 2021 [Urk. 7/101]; Einwand vom 24. März 2021 [Urk. 7/106], vom 6. April 2021 [Urk. 7/114] sowie vom 11. Mai 2021 [Urk. 7/131])

mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Drei viertelsrente der Invali den ver sicherung zu (Urk. 7/135 f.). 1. 3

Am 6. April 2021 reichte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilf lo senentschädigung

ein (Urk. 7/114) . Nach Vornahme einer Abklärung vor Ort (Ab klärungsbericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143) und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Januar 202 2 [Urk. 7/144]; Einwand vom 10. Februar 2022 [Urk. 7/149])

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

9. Mai 2022 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 7/153]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft ge treten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorliegend allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art.

42 Abs.

1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.

13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.

9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Be gleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.4

Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Be gleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge sund heit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens prak ti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs

- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Er wach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens zwei Stund en pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass ge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von wel cher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes ge richts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hin weisen). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfor dernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkre ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Be gleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensiv pflege zuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sämtliche entscheidwesent lichen Punkte seien in dem mehr als eine Stunde dauernden Gespräch erfragt und im ausführlichen Abklärungsbericht notiert worden. Der Beschwerdeführer sei in den Lebensverrichtungen selbständig, weder bestehe eine medizinische Pflegebe dürftigkeit noch eine Überwachungsbedürftigkeit .

E r gehe einem Erwerb im Um fang von 40 % nach und nutze den öffentlichen Verkehr, kümmere sich um den Haus halt und werde wöchentlich von der Psychiatrie-Spitex-Hilfe unter stützt. Die Hilfestellung bei der Optimierung von Abläufen und Aufgaben sei berücksichtigt worden. Insgesamt erreiche der Hilfsbedarf unter Berücksichtigung der Eigenleis tungen den Mindestbedarf von zwei Stunden pro Woche nicht. Daran ändere we der der Hinweis, aufgrund einer logorrhoischen Veranlagung sei der Mindestauf wand gegeben, noch die beigelegte Stellungnahme von

Y.___ etwas, da in letztere r ausschliesslich die Defizite aufgeführt, die positiven Um stände, Kompetenzen und Fähigkeiten hingegen weitgehend ausge blendet worden seien. Sowohl an den Arbeitstagen als auch an den arbeitsfreien Ta gen sei beim Beschwerdeführer eine Struktur vorhanden;

t rotz des Hangs, nur das Nötigste in der Wohnungspflege zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst ge steuerten und nach aussen orientiertem Verhalten auszugehen, die gelebten Tat sachen zeugten von Kompetenz und schlössen die Gefahr einer Verwahrlosung aus. Auch bei einer Verdoppelung de s zeitliche n lebenspraktische n Bedarf es

auf 80 Minuten pro Woche würde dieser das erforderliche Mindestmass für eine Hilf losenentschädigung nicht erreichen . Schliesslich sei der geltend gemachte Begleitaufwand von zwei Stunden pro Woche weder ärztlich beschrieben noch auf grund der konkreten Verhältnisse vor Ort nachvollziehbar (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle könne nicht abgestellt werden, da die krankheitsbedingten Beeinträch ti gungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, auch habe es die Abklä rungsperson unterlassen, sich mit dem behandelnden Arzt oder der Psychiatrie-Spitex über Unstimmigkeiten zwischen den Angaben und der Situation vor Ort auszutauschen. So sei zunächst d em Bericht der Psychiatrischen Universitätskli nik Z.___ vom 26. Oktober 2021 zu entnehmen, dass er bei der Tages struk turierung und bei der Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen sei, angesichts der schwergradigen Beeinträchtigung in Bezug auf die Konzentrations- und Struktu rierungsfähigkeit sowie wegen des Suchtverhaltens sei von einem grösse ren Be darf als im Abklärungsbericht angegeben auszugehen, zumal er wegen des Sucht verhaltens nicht mehr frei über seine Zeit verfügen und den Haushalt erle digen könne und überdies zu wenig schlafe . Die A bklärungsperson gebe weiter an, das Gespräch habe länger als üblich gedauert, und verkenne dabei, dass dies Auswir kungen seiner Logorrhö seien. Auch bleibe im Abklärungsbericht uner wähnt, dass seine Wohnung verwahrlost und ungeputzt sei, Rückfragen diesbe züglich seien unterblieben .

Für das Suchen nach Hilfsmitteln hinsichtlich der Erleichterung der Zeiteinteilung seien 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, für die Unterstüt zung bei der Alltagsbewältigung sei überdies ein zu geringer Zeitaufwand veran schlagt worden, da er nicht bloss beim Telefonieren hilfsbe dürftig sei, sondern auch beim Schreiben von E-Mails . Entsprechend seien für die Unterstützung im administrativen Bereich, bei den Fragen zur Gesundheit und der allgemeinen All tagsbewältigung 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, was umso mehr gelte, als er mittlerweile auch Defizite bei der Körperpflege habe, welche im Abklä rungsbericht unerwähnt geblieben seien. Letzteres gelte auch für den Zustand der Wohnung; diese sei in einem verwahrlosten Zustand, da er schon lange keinen Besen oder Staubsauger mehr benutze. Entsprechend seien f ür die Wohnungs pflege mindestens 20 Minuten zu veranschlagen, da er auch dabei auf mehr Un terstützung angewiesen sei . Dasselbe gelte für die Mahlzeitenzuberei tung, da er sich bloss noch von Fertigprodukten ernähre, was angesichts seines inzwischen aufgetretenen Diabetes nicht förderlich für seine Gesundheit sei. Er habe überdies Probleme bei der Terminplanung und komme oftmals zu spät, auch unter diesem Aspekt sei ihm eine gewisse Zeit für die Unterstützung anzurechnen. Bei der Be nutzung des öffentlichen Verkehrs sei er ebenfalls auf Unterstützung angewiesen, da er dort in Kontakt mit Menschen ohne Maske komme und Angst vor gravie renden gesundheitlichen Konsequenzen einer möglichen Ansteckung mit Covid

habe. Schliesslich sei er bei der Kontaktpflege beeinträchtigt und auf die Hilfe seines Lebenspartners sowie der Spitex angewiesen. Zusammenfassend stehe er unter Dauerstress, da es ihm nicht gelinge, die an ihn gestellten Aufgaben zu bewältigen. Nur durch Unterstützung könne er Struktur in sein Leben bringen und die Gefahr einer Dekompensation verringert werden; entsprechend seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt (Urk. 1). 3. 3.1

Die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Kliniken A.___, in wel cher der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2020 bis 3. April 2020 stationär be handelt wurde, hielten im Austrittsbericht vom 7. April 2020 (Urk. 7/62 S. 10-12) fest, der Patient verbringe seit 2016 vermehrt Zeit im Internet, teils verbringe er die ganze Nacht am Laptop. Aufgrund der daraus resultierenden Unpünktlichkeit habe

er nach 20 Jahren seine Anstellung verloren. Im Rahmen der Therapie habe er eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch beenden wollen, um den kontrollierten Konsum auszuüben. Aus diesem Grund seien auf dem Laptop und dem Mobiltelefon Einschränkungen und Sicherungen programmiert worden, wel che den Konsum auf eine Stunde pro Tag reduzieren sollten. Anlässlich des Haus besuches sei klargeworden, dass der Patient mit der Räumung seiner vollen Woh nung überfordert sei, da er an vielen Orten Dinge staple, welche ihm emotional wichtig seien. Gemeinsam seien erste Dinge entsorgt und die Psychiatrie-Spitex organisiert worden, welche bei der Wohnungsräumung helfen sollte. 3.2

Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, nannte im Bericht vom

27. August 2020 (Urk. 7/62 S. 1-6) die Diagnosen sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Online-Sucht mit Konsum von Pornographie (ICD-10: F63.8), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Er führte aus, Fokus der Behandlung seien die hauptsächlich durch die Verhaltens sucht hervorgerufenen Probleme bei der Alltagsbewältigung. Der Patient mache minime Fortschritte und zeige einen schwankenden Veränderungswillen bezüg lich seiner Online-Sucht; dies immer dann, wenn arbeitsplatzbezogen akute Prob leme auf tr ä ten respektive er Druck aufgesetzt bekomme und Fristen eingehalten werden müssten. Empfohlen werde eine alltagsnahe suchtspezifische Behandlung der In ternet-Sucht mit konkreten Massnahmen zur Einschränkung der zur V er fügung stehenden Online-Zeit. 3.3

Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D.___, Psychologin, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, führten im Bericht vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7/88) aus, der Patient stehe seit 20. Dezember 2019 in regelmässiger ambu lanter Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___, zwischenzeitlich habe ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Patient leide an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), an sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Internet gebrauchsstörung (ICD-10: F63.8), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Die Symptomatik setze seine Belastbarkeit massiv herab, durch die persistierenden Schlafstörungen bestehe eine häufige Tagesmü digkeit. Die Verhaltenssucht sei stark ausgeprägt und führe dazu, dass der Patient teilweise ganze Nächte im Internet verbringe. Er installiere eigenhändig Software, welche den Konsum stark einschränke, dennoch falle es ihm schwer, die Zeiten einzuhalten. Er suche stundenlang nach neuen Möglichkeiten, die die Software nicht erfasse und verfalle diesen bei Gelingen, so dass er teilweise die ganze Nacht nicht schlafe. Hinsichtlich einer Einschränkung bei Aufgaben im Haushalt führ ten

die Therapeuten aus, der Patient sei prinzipiell in der Lage, haushälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen. Aufgrund der sym p tomassoziierten Schwierigkeiten der Organisation/Struktur im Haushalt sowie des ausufernden Sammelns von Gegenständen sei bereits eine Hilfe durch die Psy chiatrie-Spitex etabliert worden, welche beim Ausmisten und Strukturie ren des Haushaltes und der Wohnung helfe. 3.4

Die IV-Stelle führte am 13. Dezember 2021 eine Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143).

Zusammenfassend rechnete die Abklärungsper son in den Bereichen «Tages-Strukturierung/Wochenplanung», «Alltags-Bewälti gung/Fragen zur Gesundheit/Administration» sowie «Wohnungspflege» insge samt ein en Mehraufwand von 40 Minuten pro Woche an und verneinte

– mangels Erreichens des Mindestbedarfes von zwei Stunden pro Woche – eine Hilflosigkeit.

Im Detail führte die Abklärungsperson aus, es sei anzuerkennen, dass der Ver si cherte wegen seines Gesundheitszustandes seit April 2020 bei der Tagesstruk tu rierung und der Bewältigung des Alltages im Umfang von 1.25 Stunden pro Woche Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex erhalte. Er sei grundsätzlich in der Lage, die Woche nach seinen Vorstellungen zu planen, allerdings beschäf tige ihn das Zeit-Management, da die von ihm verfolgten verschiedenen Inte res sen in einem Zielkonflikt zueinander stünden. Er bewege sich grundsätzlich ohne Dritt hilfe durch den Alltag, sei jedoch bei administrativen Aufgaben rasch über fordert und werde deshalb von der Psychiatrie-Spitex beim Telefonieren un ter stützt. Er wohne seit 30 Jahren in seiner Wohnung, um deren Ordnung und Sau berkeit er sich selbst kümmere. Er benötige indes einen äusseren Anlass, um auf zu räumen, und habe auch schon mit der Psychiatrie-Spitex eine Aufräumak tion ge startet und nach Absprache Sachen entsorgt. Er benutze Besen oder Staub sauger und achte darauf, dass seine Nasszelle in Ordnung und sauber sei, da ihm dies wichtig erscheine. Angesichts seines Diabetes müsse er auf die Er nährung ach ten, könne indes einfache Speisen selber zubereiten. Er benutze sau beres Ge schirr und Besteck so lange, bis es zur Neige gehe, dann wasche er es ab und trock ne es. Es gelinge ihm zudem, seine Wäsche im Keller zu waschen, Hem den hän ge er feucht am Bügel auf, er bügle jedoch nicht. Beim Zusammenlegen und Ver sorgen der Wäsche komme es immer wieder zu Verzögerungen. Er be nutze das Velo und den öffentlichen Verkehr und löse die Tickets über sein Mobil tele fon, überlege sich aber, ein Generalabonnement zu kaufen. Seine Einkäufe erle dige er nach der Arbeit auf dem Heimweg, eine Liste benötige er nicht, auch ge linge der Umgang mit Geld. Die Kontaktpflege sei nicht einfach, gleichwohl sei er mit seinem langjährigen Freund zusammen, der in einer eigenen Wohnung lebe und mit dem er bald für zwei Wochen ins Tessin fahren würde. Auch mit sei nem Bruder stehe er in Kontakt, mit den Arbeitskollegen könne er sich eben falls austauschen. 4. 4.1

Angesichts der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV; vgl. auch den A bklärungsbericht, Urk. 7/143 S. 2 f.) und weder einer dauernden per sönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) noch einer durch das Gebre chen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV).

Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

Somit bestünde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflo sig keit leichten Grades bloss dann, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV) an gewiesen wäre. 4.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den S tandpunkt, er sei sowohl bei der Tages strukturierung als auch bei der Haushaltführung auf Hilfe

angewiesen, ebenso bei der Alltagsbewältigung, bei Fra gen zur Gesundheit sowie der Admi nistration, bei der Mahlzeitenzubereitung, der Kleiderwäsche, der Terminplanung und der Kon taktpflege respektive der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, weshalb sein Be darf

an lebenspraktische r Begleitung ausgewiesen sei (vgl. E. 2.2). 4.3

Mit Blick auf die Aktenlage kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

So vermögen zunächst die Ausführungen im Bericht der Psychiatrie-Spitex

vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/148), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens einge reicht wurde, nicht zu überzeugen . Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der zu ständigen Person der Psychiatrie-Spitex am Ende des Abklärungsgespräches Ge legenheit gegeben, sich zum Fall zu äussern und Ergänzungen anzu bringen, a llerdings habe diese keine inhaltlichen Ergänzungen an gebracht, sondern sei viel mehr ebenfalls der Mei nung gewesen, dass die Beschreibung des Beschwer de führers adäquat sei (vgl. Urk. 7/152) .

Angesichts dieses Umstandes sind die stark davon abwe i chenden Ausführungen im Bericht vom 8. Februar 2022 ebenso wie diejenigen im Mail vom 8. Juni 2022 (Urk. 3), welches im Hinblick auf das Be schwerdever fahren verfasst wurde, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als d ie Abklä rungsperson in Kenntnis des Berichtes vom 8. Februar 2022 aus drücklich fest hielt, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ein eigenmotiviertes und aktives Leben führe und auch an arbeitsfreien Tagen eine Struktur vorhanden sei. Unge achtet des Hangs, sich zu Hause zu verzetteln und in der Wohnungs pflege bloss das Nötigste zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst gesteuerten und nach aussen orientierten Verhalten auszugehen (Urk. 7/152).

Damit übereinstimmend hielten sowohl die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Klinik A.___

als auch

die je nigen der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ einzig fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der Stru ktur respektive der Organisation im Haushalt und insbesondere damit, ge sammelte Dinge zu entsorgen, weshalb die Psychiatrie-Spitex aufgeboten wor den sei, die ihn diesbezüglich unterstütze (vgl. E. 3.1 und E. 3.3) .

Dies wurde von der Ab klärungsperson denn auch explizit so festgehalten und von der IV-Stelle an er kannt (Urk. 7/143 S. 2 f. und Urk. 2). Indes wurde dem Beschwerdeführer in keinem der aufgeführten Berichte eine Hilflosigkeit bescheinigt, vielmehr wurde im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, haus hälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen (vgl. E. 3.3), was dieser im Abklärungsgespräch denn auch bestätigt hatt e (vgl. Urk. 7/143 S. 4 f.).

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist und sowohl einen Lebenspartner hat, mit dem er in die Ferien fährt, als auch Kontakt zu seinem Bruder hält und wöchentlich jeweils montags einen Tanzkurs besucht (Urk. 7/143 S. 2 und S. 5), besteht überdies keine Gefahr, dass er sich dauerhaft von der Aus senwelt isolieren könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdefüh rer gemäss eigenen Angaben in der Lage ist, sich selbständig ausserhalb seiner Wohnung zu bewegen, sowohl das Fahrrad als auch den öffentlichen Verkehr zu benutzen und in der Migros und im Coop die von ihm bevorzugten Spezialpro dukte einzukaufen (Urk. 7/143 S. 5).

Soweit der Beschwerdeführer seinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung schliess lich mit seinem Suchtverhalten begründet, ist der Abklärungsperson inso fern zuzustimmen, als das stundenlange Surfen im Internet allein noch keinen Be darf an einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen vermag. Auch ist auf grund der Aktenlage unklar, ob der durch das Suchtverhalten subjektiv emp fun dene Leidensdruck beim Beschwerdeführer derart stark ist . So wurde der Be schwerdeführer bloss einmal statio när während rund drei Monaten behandelt, wo bei die Therapeuten in diesem Zu sammenhang ausführten, er habe hinsichtlich sei ner Zeit im Internet zwar eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch be endet, um den kontrollierten Konsum auszuüben (vgl. E. 3.1). Auch der behan delnde Psychiater des Beschwer deführers attestierte diesem einen schwankenden Veränderungswillen bezüglich seiner Online-Sucht und hielt fest, dieser liege bloss dann vor, wenn arbeitsplatz bezogen akute Probleme aufträten oder der Druck zunehme und Fristen einge halten werden müssten (vgl. E. 3.2). 4.4

Somit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein höherer als de r von der Abklärungsperson festgestellte wöchentlich 40 respektive 80 Minuten umfas sende Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen ist, mithin auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2022 abgestellt werden kann . Entspre chend sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi gung

vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 1.4) . 4.5

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vorliegend fraglich er scheint, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsscha den leidet, der geeignet wäre, eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG zu begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle im Rahmen der Rentenprüfung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Fachperso nen stützte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eignen sich solche Berichte jedoch nicht zur objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes, stehen die be handelnden Fachpersonen doch in einem auftragsrechtlichen Ver hältnis zur ver sicherten Person und haben sich in erster Linie auf deren Behand lung zu kon zen trieren, weshalb sich denn auch eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum jemals rechtfertigt (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft ge treten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorliegend allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

42 Abs.

1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.

13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.

9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Be gleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist.

E. 1.4 Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Be gleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfor dernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkre ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Be gleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensiv pflege zuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

E. 2 . September 2021

auferlegte sie dem Versicher ten eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der psychiatr ischen Behand lung, vgl. Urk. 7/96) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Februar 2021 [Urk. 7/101]; Einwand vom 24. März 2021 [Urk. 7/106], vom 6. April 2021 [Urk. 7/114] sowie vom 11. Mai 2021 [Urk. 7/131])

mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Drei viertelsrente der Invali den ver sicherung zu (Urk. 7/135 f.). 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sämtliche entscheidwesent lichen Punkte seien in dem mehr als eine Stunde dauernden Gespräch erfragt und im ausführlichen Abklärungsbericht notiert worden. Der Beschwerdeführer sei in den Lebensverrichtungen selbständig, weder bestehe eine medizinische Pflegebe dürftigkeit noch eine Überwachungsbedürftigkeit .

E r gehe einem Erwerb im Um fang von 40 % nach und nutze den öffentlichen Verkehr, kümmere sich um den Haus halt und werde wöchentlich von der Psychiatrie-Spitex-Hilfe unter stützt. Die Hilfestellung bei der Optimierung von Abläufen und Aufgaben sei berücksichtigt worden. Insgesamt erreiche der Hilfsbedarf unter Berücksichtigung der Eigenleis tungen den Mindestbedarf von zwei Stunden pro Woche nicht. Daran ändere we der der Hinweis, aufgrund einer logorrhoischen Veranlagung sei der Mindestauf wand gegeben, noch die beigelegte Stellungnahme von

Y.___ etwas, da in letztere r ausschliesslich die Defizite aufgeführt, die positiven Um stände, Kompetenzen und Fähigkeiten hingegen weitgehend ausge blendet worden seien. Sowohl an den Arbeitstagen als auch an den arbeitsfreien Ta gen sei beim Beschwerdeführer eine Struktur vorhanden;

t rotz des Hangs, nur das Nötigste in der Wohnungspflege zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst ge steuerten und nach aussen orientiertem Verhalten auszugehen, die gelebten Tat sachen zeugten von Kompetenz und schlössen die Gefahr einer Verwahrlosung aus. Auch bei einer Verdoppelung de s zeitliche n lebenspraktische n Bedarf es

auf 80 Minuten pro Woche würde dieser das erforderliche Mindestmass für eine Hilf losenentschädigung nicht erreichen . Schliesslich sei der geltend gemachte Begleitaufwand von zwei Stunden pro Woche weder ärztlich beschrieben noch auf grund der konkreten Verhältnisse vor Ort nachvollziehbar (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle könne nicht abgestellt werden, da die krankheitsbedingten Beeinträch ti gungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, auch habe es die Abklä rungsperson unterlassen, sich mit dem behandelnden Arzt oder der Psychiatrie-Spitex über Unstimmigkeiten zwischen den Angaben und der Situation vor Ort auszutauschen. So sei zunächst d em Bericht der Psychiatrischen Universitätskli nik Z.___ vom 26. Oktober 2021 zu entnehmen, dass er bei der Tages struk turierung und bei der Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen sei, angesichts der schwergradigen Beeinträchtigung in Bezug auf die Konzentrations- und Struktu rierungsfähigkeit sowie wegen des Suchtverhaltens sei von einem grösse ren Be darf als im Abklärungsbericht angegeben auszugehen, zumal er wegen des Sucht verhaltens nicht mehr frei über seine Zeit verfügen und den Haushalt erle digen könne und überdies zu wenig schlafe . Die A bklärungsperson gebe weiter an, das Gespräch habe länger als üblich gedauert, und verkenne dabei, dass dies Auswir kungen seiner Logorrhö seien. Auch bleibe im Abklärungsbericht uner wähnt, dass seine Wohnung verwahrlost und ungeputzt sei, Rückfragen diesbe züglich seien unterblieben .

Für das Suchen nach Hilfsmitteln hinsichtlich der Erleichterung der Zeiteinteilung seien 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, für die Unterstüt zung bei der Alltagsbewältigung sei überdies ein zu geringer Zeitaufwand veran schlagt worden, da er nicht bloss beim Telefonieren hilfsbe dürftig sei, sondern auch beim Schreiben von E-Mails . Entsprechend seien für die Unterstützung im administrativen Bereich, bei den Fragen zur Gesundheit und der allgemeinen All tagsbewältigung 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, was umso mehr gelte, als er mittlerweile auch Defizite bei der Körperpflege habe, welche im Abklä rungsbericht unerwähnt geblieben seien. Letzteres gelte auch für den Zustand der Wohnung; diese sei in einem verwahrlosten Zustand, da er schon lange keinen Besen oder Staubsauger mehr benutze. Entsprechend seien f ür die Wohnungs pflege mindestens 20 Minuten zu veranschlagen, da er auch dabei auf mehr Un terstützung angewiesen sei . Dasselbe gelte für die Mahlzeitenzuberei tung, da er sich bloss noch von Fertigprodukten ernähre, was angesichts seines inzwischen aufgetretenen Diabetes nicht förderlich für seine Gesundheit sei. Er habe überdies Probleme bei der Terminplanung und komme oftmals zu spät, auch unter diesem Aspekt sei ihm eine gewisse Zeit für die Unterstützung anzurechnen. Bei der Be nutzung des öffentlichen Verkehrs sei er ebenfalls auf Unterstützung angewiesen, da er dort in Kontakt mit Menschen ohne Maske komme und Angst vor gravie renden gesundheitlichen Konsequenzen einer möglichen Ansteckung mit Covid

habe. Schliesslich sei er bei der Kontaktpflege beeinträchtigt und auf die Hilfe seines Lebenspartners sowie der Spitex angewiesen. Zusammenfassend stehe er unter Dauerstress, da es ihm nicht gelinge, die an ihn gestellten Aufgaben zu bewältigen. Nur durch Unterstützung könne er Struktur in sein Leben bringen und die Gefahr einer Dekompensation verringert werden; entsprechend seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt (Urk. 1).

E. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge sund heit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens prak ti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs

- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Er wach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens zwei Stund en pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass ge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von wel cher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes ge richts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hin weisen).

E. 3.1 Die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Kliniken A.___, in wel cher der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2020 bis 3. April 2020 stationär be handelt wurde, hielten im Austrittsbericht vom 7. April 2020 (Urk. 7/62 S. 10-12) fest, der Patient verbringe seit 2016 vermehrt Zeit im Internet, teils verbringe er die ganze Nacht am Laptop. Aufgrund der daraus resultierenden Unpünktlichkeit habe

er nach 20 Jahren seine Anstellung verloren. Im Rahmen der Therapie habe er eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch beenden wollen, um den kontrollierten Konsum auszuüben. Aus diesem Grund seien auf dem Laptop und dem Mobiltelefon Einschränkungen und Sicherungen programmiert worden, wel che den Konsum auf eine Stunde pro Tag reduzieren sollten. Anlässlich des Haus besuches sei klargeworden, dass der Patient mit der Räumung seiner vollen Woh nung überfordert sei, da er an vielen Orten Dinge staple, welche ihm emotional wichtig seien. Gemeinsam seien erste Dinge entsorgt und die Psychiatrie-Spitex organisiert worden, welche bei der Wohnungsräumung helfen sollte.

E. 3.2 Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, nannte im Bericht vom

27. August 2020 (Urk. 7/62 S. 1-6) die Diagnosen sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Online-Sucht mit Konsum von Pornographie (ICD-10: F63.8), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Er führte aus, Fokus der Behandlung seien die hauptsächlich durch die Verhaltens sucht hervorgerufenen Probleme bei der Alltagsbewältigung. Der Patient mache minime Fortschritte und zeige einen schwankenden Veränderungswillen bezüg lich seiner Online-Sucht; dies immer dann, wenn arbeitsplatzbezogen akute Prob leme auf tr ä ten respektive er Druck aufgesetzt bekomme und Fristen eingehalten werden müssten. Empfohlen werde eine alltagsnahe suchtspezifische Behandlung der In ternet-Sucht mit konkreten Massnahmen zur Einschränkung der zur V er fügung stehenden Online-Zeit.

E. 3.3 Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D.___, Psychologin, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, führten im Bericht vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7/88) aus, der Patient stehe seit 20. Dezember 2019 in regelmässiger ambu lanter Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___, zwischenzeitlich habe ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Patient leide an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), an sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Internet gebrauchsstörung (ICD-10: F63.8), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Die Symptomatik setze seine Belastbarkeit massiv herab, durch die persistierenden Schlafstörungen bestehe eine häufige Tagesmü digkeit. Die Verhaltenssucht sei stark ausgeprägt und führe dazu, dass der Patient teilweise ganze Nächte im Internet verbringe. Er installiere eigenhändig Software, welche den Konsum stark einschränke, dennoch falle es ihm schwer, die Zeiten einzuhalten. Er suche stundenlang nach neuen Möglichkeiten, die die Software nicht erfasse und verfalle diesen bei Gelingen, so dass er teilweise die ganze Nacht nicht schlafe. Hinsichtlich einer Einschränkung bei Aufgaben im Haushalt führ ten

die Therapeuten aus, der Patient sei prinzipiell in der Lage, haushälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen. Aufgrund der sym p tomassoziierten Schwierigkeiten der Organisation/Struktur im Haushalt sowie des ausufernden Sammelns von Gegenständen sei bereits eine Hilfe durch die Psy chiatrie-Spitex etabliert worden, welche beim Ausmisten und Strukturie ren des Haushaltes und der Wohnung helfe.

E. 3.4 Die IV-Stelle führte am 13. Dezember 2021 eine Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143).

Zusammenfassend rechnete die Abklärungsper son in den Bereichen «Tages-Strukturierung/Wochenplanung», «Alltags-Bewälti gung/Fragen zur Gesundheit/Administration» sowie «Wohnungspflege» insge samt ein en Mehraufwand von 40 Minuten pro Woche an und verneinte

– mangels Erreichens des Mindestbedarfes von zwei Stunden pro Woche – eine Hilflosigkeit.

Im Detail führte die Abklärungsperson aus, es sei anzuerkennen, dass der Ver si cherte wegen seines Gesundheitszustandes seit April 2020 bei der Tagesstruk tu rierung und der Bewältigung des Alltages im Umfang von 1.25 Stunden pro Woche Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex erhalte. Er sei grundsätzlich in der Lage, die Woche nach seinen Vorstellungen zu planen, allerdings beschäf tige ihn das Zeit-Management, da die von ihm verfolgten verschiedenen Inte res sen in einem Zielkonflikt zueinander stünden. Er bewege sich grundsätzlich ohne Dritt hilfe durch den Alltag, sei jedoch bei administrativen Aufgaben rasch über fordert und werde deshalb von der Psychiatrie-Spitex beim Telefonieren un ter stützt. Er wohne seit 30 Jahren in seiner Wohnung, um deren Ordnung und Sau berkeit er sich selbst kümmere. Er benötige indes einen äusseren Anlass, um auf zu räumen, und habe auch schon mit der Psychiatrie-Spitex eine Aufräumak tion ge startet und nach Absprache Sachen entsorgt. Er benutze Besen oder Staub sauger und achte darauf, dass seine Nasszelle in Ordnung und sauber sei, da ihm dies wichtig erscheine. Angesichts seines Diabetes müsse er auf die Er nährung ach ten, könne indes einfache Speisen selber zubereiten. Er benutze sau beres Ge schirr und Besteck so lange, bis es zur Neige gehe, dann wasche er es ab und trock ne es. Es gelinge ihm zudem, seine Wäsche im Keller zu waschen, Hem den hän ge er feucht am Bügel auf, er bügle jedoch nicht. Beim Zusammenlegen und Ver sorgen der Wäsche komme es immer wieder zu Verzögerungen. Er be nutze das Velo und den öffentlichen Verkehr und löse die Tickets über sein Mobil tele fon, überlege sich aber, ein Generalabonnement zu kaufen. Seine Einkäufe erle dige er nach der Arbeit auf dem Heimweg, eine Liste benötige er nicht, auch ge linge der Umgang mit Geld. Die Kontaktpflege sei nicht einfach, gleichwohl sei er mit seinem langjährigen Freund zusammen, der in einer eigenen Wohnung lebe und mit dem er bald für zwei Wochen ins Tessin fahren würde. Auch mit sei nem Bruder stehe er in Kontakt, mit den Arbeitskollegen könne er sich eben falls austauschen.

E. 4.1 Angesichts der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV; vgl. auch den A bklärungsbericht, Urk. 7/143 S. 2 f.) und weder einer dauernden per sönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) noch einer durch das Gebre chen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV).

Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

Somit bestünde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflo sig keit leichten Grades bloss dann, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV) an gewiesen wäre.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den S tandpunkt, er sei sowohl bei der Tages strukturierung als auch bei der Haushaltführung auf Hilfe

angewiesen, ebenso bei der Alltagsbewältigung, bei Fra gen zur Gesundheit sowie der Admi nistration, bei der Mahlzeitenzubereitung, der Kleiderwäsche, der Terminplanung und der Kon taktpflege respektive der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, weshalb sein Be darf

an lebenspraktische r Begleitung ausgewiesen sei (vgl. E. 2.2).

E. 4.3 Mit Blick auf die Aktenlage kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

So vermögen zunächst die Ausführungen im Bericht der Psychiatrie-Spitex

vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/148), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens einge reicht wurde, nicht zu überzeugen . Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der zu ständigen Person der Psychiatrie-Spitex am Ende des Abklärungsgespräches Ge legenheit gegeben, sich zum Fall zu äussern und Ergänzungen anzu bringen, a llerdings habe diese keine inhaltlichen Ergänzungen an gebracht, sondern sei viel mehr ebenfalls der Mei nung gewesen, dass die Beschreibung des Beschwer de führers adäquat sei (vgl. Urk. 7/152) .

Angesichts dieses Umstandes sind die stark davon abwe i chenden Ausführungen im Bericht vom 8. Februar 2022 ebenso wie diejenigen im Mail vom 8. Juni 2022 (Urk. 3), welches im Hinblick auf das Be schwerdever fahren verfasst wurde, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als d ie Abklä rungsperson in Kenntnis des Berichtes vom 8. Februar 2022 aus drücklich fest hielt, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ein eigenmotiviertes und aktives Leben führe und auch an arbeitsfreien Tagen eine Struktur vorhanden sei. Unge achtet des Hangs, sich zu Hause zu verzetteln und in der Wohnungs pflege bloss das Nötigste zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst gesteuerten und nach aussen orientierten Verhalten auszugehen (Urk. 7/152).

Damit übereinstimmend hielten sowohl die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Klinik A.___

als auch

die je nigen der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ einzig fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der Stru ktur respektive der Organisation im Haushalt und insbesondere damit, ge sammelte Dinge zu entsorgen, weshalb die Psychiatrie-Spitex aufgeboten wor den sei, die ihn diesbezüglich unterstütze (vgl. E. 3.1 und E. 3.3) .

Dies wurde von der Ab klärungsperson denn auch explizit so festgehalten und von der IV-Stelle an er kannt (Urk. 7/143 S. 2 f. und Urk. 2). Indes wurde dem Beschwerdeführer in keinem der aufgeführten Berichte eine Hilflosigkeit bescheinigt, vielmehr wurde im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, haus hälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen (vgl. E. 3.3), was dieser im Abklärungsgespräch denn auch bestätigt hatt e (vgl. Urk. 7/143 S. 4 f.).

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist und sowohl einen Lebenspartner hat, mit dem er in die Ferien fährt, als auch Kontakt zu seinem Bruder hält und wöchentlich jeweils montags einen Tanzkurs besucht (Urk. 7/143 S. 2 und S. 5), besteht überdies keine Gefahr, dass er sich dauerhaft von der Aus senwelt isolieren könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdefüh rer gemäss eigenen Angaben in der Lage ist, sich selbständig ausserhalb seiner Wohnung zu bewegen, sowohl das Fahrrad als auch den öffentlichen Verkehr zu benutzen und in der Migros und im Coop die von ihm bevorzugten Spezialpro dukte einzukaufen (Urk. 7/143 S. 5).

Soweit der Beschwerdeführer seinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung schliess lich mit seinem Suchtverhalten begründet, ist der Abklärungsperson inso fern zuzustimmen, als das stundenlange Surfen im Internet allein noch keinen Be darf an einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen vermag. Auch ist auf grund der Aktenlage unklar, ob der durch das Suchtverhalten subjektiv emp fun dene Leidensdruck beim Beschwerdeführer derart stark ist . So wurde der Be schwerdeführer bloss einmal statio när während rund drei Monaten behandelt, wo bei die Therapeuten in diesem Zu sammenhang ausführten, er habe hinsichtlich sei ner Zeit im Internet zwar eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch be endet, um den kontrollierten Konsum auszuüben (vgl. E. 3.1). Auch der behan delnde Psychiater des Beschwer deführers attestierte diesem einen schwankenden Veränderungswillen bezüglich seiner Online-Sucht und hielt fest, dieser liege bloss dann vor, wenn arbeitsplatz bezogen akute Probleme aufträten oder der Druck zunehme und Fristen einge halten werden müssten (vgl. E. 3.2).

E. 4.4 Somit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein höherer als de r von der Abklärungsperson festgestellte wöchentlich 40 respektive 80 Minuten umfas sende Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen ist, mithin auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2022 abgestellt werden kann . Entspre chend sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi gung

vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 1.4) .

E. 4.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vorliegend fraglich er scheint, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsscha den leidet, der geeignet wäre, eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG zu begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle im Rahmen der Rentenprüfung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Fachperso nen stützte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eignen sich solche Berichte jedoch nicht zur objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes, stehen die be handelnden Fachpersonen doch in einem auftragsrechtlichen Ver hältnis zur ver sicherten Person und haben sich in erster Linie auf deren Behand lung zu kon zen trieren, weshalb sich denn auch eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum jemals rechtfertigt (BGE 135 V 465 E. 4.5).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Die Verfahrenskosten sind auf Fr.

E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1964 geborene X.___ meldete sich u nter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) am
  2. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem ihm die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention ein Job Coaching gewährt hatte (Urk. 7/ 16 , 7/23 , 7/26 ) , wurde diese Massnahme mit Mitteilung vom
  3. September 2018 ab geschlossen (Urk. 7/30). 1.2      Am 2. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ADHS sowie eine Internetgebrauchsstörung abermals bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 7/37) . Diese gewährte ihm erneut Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings (Urk. 7/47) , leistete ein en Beitrag an den Arbeitgeber (Urk. 7/77) und schloss die Massnahme mit Mitteilung vom 2. November 2020 ab (Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2 .  September 2021 auferlegte sie dem Versicher ten eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der psychiatr ischen Behand lung, vgl. Urk. 7/96) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Februar 2021 [Urk. 7/101]; Einwand vom 24. März 2021 [Urk. 7/106], vom 6. April 2021 [Urk. 7/114] sowie vom 11. Mai 2021 [Urk. 7/131]) mit Wirkung ab
  4. Januar 2021 eine Drei viertelsrente der Invali den ver sicherung zu (Urk. 7/135  f. ).
  5. 3      Am 6. April 2021 reichte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilf lo senentschädigung ein (Urk. 7/114) . Nach Vornahme einer Abklärung vor Ort ( Ab klärungsbericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143) und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Januar 202 2 [Urk. 7/144]; Einwand vom 10. Februar 2022 [Urk. 7/149]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  6. Mai 2022 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 7/153]).
  7. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft ge treten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  9. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorliegend allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Gemäss Art.   42 Abs.   1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.   13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.   9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf (Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Be gleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.  3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E.   3c, 125 V 297 E.   4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.4      Nach A rt. 38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Be gleitung im Sinne von Art. 42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge sund heit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens prak ti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs - und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Er wach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens zwei Stund en pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).      Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass ge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von wel cher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes ge richts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hin weisen). 1.5      Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz  8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfor dernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkre ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Be gleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensiv pflege zuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ).
  10. 2.1      Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sämtliche entscheidwesent lichen Punkte seien in dem mehr als eine Stunde dauernden Gespräch erfragt und im ausführlichen Abklärungsbericht notiert worden. Der Beschwerdeführer sei in den Lebensverrichtungen selbständig, weder bestehe eine medizinische Pflegebe dürftigkeit noch eine Überwachungsbedürftigkeit . E r gehe einem Erwerb im Um fang von 40 % nach und nutze den öffentlichen Verkehr , kümmere sich um den Haus halt und werde wöchentlich von der Psychiatrie-Spitex-Hilfe unter stützt. Die Hilfestellung bei der Optimierung von Abläufen und Aufgaben sei berücksichtigt worden. Insgesamt erreiche der Hilfsbedarf unter Berücksichtigung der Eigenleis tungen den Mindestbedarf von zwei Stunden pro Woche nicht. Daran ändere we der der Hinweis, aufgrund einer logorrhoischen Veranlagung sei der Mindestauf wand gegeben, noch die beigelegte Stellungnahme von Y.___ etwas, da in letztere r ausschliesslich die Defizite aufgeführt, die positiven Um stände, Kompetenzen und Fähigkeiten hingegen weitgehend ausge blendet worden seien. Sowohl an den Arbeitstagen als auch an den arbeitsfreien Ta gen sei beim Beschwerdeführer eine Struktur vorhanden ; t rotz des Hangs, nur das Nötigste in der Wohnungspflege zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst ge steuerten und nach aussen orientiertem Verhalten auszugehen, die gelebten Tat sachen zeugten von Kompetenz und schlössen die Gefahr einer Verwahrlosung aus. Auch bei einer Verdoppelung de s zeitliche n lebenspraktische n Bedarf es auf 80 Minuten pro Woche würde dieser das erforderliche Mindestmass für eine Hilf losenentschädigung nicht erreichen . Schliesslich sei der geltend gemachte Begleitaufwand von zwei Stunden pro Woche weder ärztlich beschrieben noch auf grund der konkreten Verhältnisse vor Ort nachvollziehbar (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle könne nicht abgestellt werden, da die krankheitsbedingten Beeinträch ti gungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, auch habe es die Abklä rungsperson unterlassen, sich mit dem behandelnden Arzt oder der Psychiatrie-Spitex über Unstimmigkeiten zwischen den Angaben und der Situation vor Ort auszutauschen. So sei zunächst d em Bericht der Psychiatrischen Universitätskli nik Z.___ vom 26. Oktober 2021 zu entnehmen, dass er bei der Tages struk turierung und bei der Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen sei, angesichts der schwergradigen Beeinträchtigung in Bezug auf die Konzentrations- und Struktu rierungsfähigkeit sowie wegen des Suchtverhaltens sei von einem grösse ren Be darf als im Abklärungsbericht angegeben auszugehen , zumal er wegen des Sucht verhaltens nicht mehr frei über seine Zeit verfügen und den Haushalt erle digen könne und überdies zu wenig schlafe . Die A bklärungsperson gebe weiter an, das Gespräch habe länger als üblich gedauert, und verkenne dabei, dass dies Auswir kungen seiner Logorrhö seien. Auch bleibe im Abklärungsbericht uner wähnt, dass seine Wohnung verwahrlost und ungeputzt sei , Rückfragen diesbe züglich seien unterblieben . Für das Suchen nach Hilfsmitteln hinsichtlich der Erleichterung der Zeiteinteilung seien 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, für die Unterstüt zung bei der Alltagsbewältigung sei überdies ein zu geringer Zeitaufwand veran schlagt worden, da er nicht bloss beim Telefonieren hilfsbe dürftig sei , sondern auch beim Schreiben von E-Mails . Entsprechend seien für die Unterstützung im administrativen Bereich, bei den Fragen zur Gesundheit und der allgemeinen All tagsbewältigung 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, was umso mehr gelte, als er mittlerweile auch Defizite bei der Körperpflege habe, welche im Abklä rungsbericht unerwähnt geblieben seien. Letzteres gelte auch für den Zustand der Wohnung; diese sei in einem verwahrlosten Zustand, da er schon lange keinen Besen oder Staubsauger mehr benutze. Entsprechend seien f ür die Wohnungs pflege mindestens 20 Minuten zu veranschlagen, da er auch dabei auf mehr Un terstützung angewiesen sei . Dasselbe gelte für die Mahlzeitenzuberei tung, da er sich bloss noch von Fertigprodukten ernähre, was angesichts seines inzwischen aufgetretenen Diabetes nicht förderlich für seine Gesundheit sei. Er habe überdies Probleme bei der Terminplanung und komme oftmals zu spät, auch unter diesem Aspekt sei ihm eine gewisse Zeit für die Unterstützung anzurechnen. Bei der Be nutzung des öffentlichen Verkehrs sei er ebenfalls auf Unterstützung angewiesen, da er dort in Kontakt mit Menschen ohne Maske komme und Angst vor gravie renden gesundheitlichen Konsequenzen einer möglichen Ansteckung mit Covid habe. Schliesslich sei er bei der Kontaktpflege beeinträchtigt und auf die Hilfe seines Lebenspartners sowie der Spitex angewiesen. Zusammenfassend stehe er unter Dauerstress, da es ihm nicht gelinge, die an ihn gestellten Aufgaben zu bewältigen. Nur durch Unterstützung könne er Struktur in sein Leben bringen und die Gefahr einer Dekompensation verringert werden; entsprechend seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt (Urk. 1).
  11. 3.1      Die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Kliniken A.___ , in wel cher der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2020 bis 3. April 2020 stationär be handelt wurde, hielten im Austrittsbericht vom 7. April 2020 (Urk. 7/62 S. 10-12) fest, der Patient verbringe seit 2016 vermehrt Zeit im Internet, teils verbringe er die ganze Nacht am Laptop. Aufgrund der daraus resultierenden Unpünktlichkeit habe er nach 20 Jahren seine Anstellung verloren. Im Rahmen der Therapie habe er eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch beenden wollen, um den kontrollierten Konsum auszuüben. Aus diesem Grund seien auf dem Laptop und dem Mobiltelefon Einschränkungen und Sicherungen programmiert worden, wel che den Konsum auf eine Stunde pro Tag reduzieren sollten. Anlässlich des Haus besuches sei klargeworden , dass der Patient mit der Räumung seiner vollen Woh nung überfordert sei, da er an vielen Orten Dinge staple, welche ihm emotional wichtig seien. Gemeinsam seien erste Dinge entsorgt und die Psychiatrie-Spitex organisiert worden, welche bei der Wohnungsräumung helfen sollte. 3.2      Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, nannte im Bericht vom
  12. August 2020 (Urk. 7/62 S. 1-6) die Diagnosen sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Online-Sucht mit Konsum von Pornographie (ICD-10: F63.8), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) , sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Er führte aus, Fokus der Behandlung seien die hauptsächlich durch die Verhaltens sucht hervorgerufenen Probleme bei der Alltagsbewältigung. Der Patient mache minime Fortschritte und zeige einen schwankenden Veränderungswillen bezüg lich seiner Online-Sucht; dies immer dann, wenn arbeitsplatzbezogen akute Prob leme auf tr ä ten respektive er Druck aufgesetzt bekomme und Fristen eingehalten werden müssten. Empfohlen werde eine alltagsnahe suchtspezifische Behandlung der In ternet-Sucht mit konkreten Massnahmen zur Einschränkung der zur V er fügung stehenden Online-Zeit. 3.3      Dr.  C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D.___ , Psychologin, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___ , führten im Bericht vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7/88) aus, der Patient stehe seit 20. Dezember 2019 in regelmässiger ambu lanter Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ , zwischenzeitlich habe ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Patient leide an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), an sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Internet gebrauchsstörung (ICD-10: F63.8), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Die Symptomatik setze seine Belastbarkeit massiv herab, durch die persistierenden Schlafstörungen bestehe eine häufige Tagesmü digkeit. Die Verhaltenssucht sei stark ausgeprägt und führe dazu, dass der Patient teilweise ganze Nächte im Internet verbringe. Er installiere eigenhändig Software, welche den Konsum stark einschränke, dennoch falle es ihm schwer, die Zeiten einzuhalten. Er suche stundenlang nach neuen Möglichkeiten, die die Software nicht erfasse und verfalle diesen bei Gelingen, so dass er teilweise die ganze Nacht nicht schlafe. Hinsichtlich einer Einschränkung bei Aufgaben im Haushalt führ ten die Therapeuten aus, der Patient sei prinzipiell in der Lage, haushälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen. Aufgrund der sym p tomassoziierten Schwierigkeiten der Organisation/Struktur im Haushalt sowie des ausufernden Sammelns von Gegenständen sei bereits eine Hilfe durch die Psy chiatrie-Spitex etabliert worden, welche beim Ausmisten und Strukturie ren des Haushaltes und der Wohnung helfe. 3.4      Die IV-Stelle führte am 13. Dezember 2021 eine Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143). Zusammenfassend rechnete die Abklärungsper son in den Bereichen «Tages-Strukturierung/Wochenplanung», «Alltags-Bewälti gung/Fragen zur Gesundheit/Administration» sowie «Wohnungspflege» insge samt ein en Mehraufwand von 40 Minuten pro Woche an und verneinte – mangels Erreichens des Mindestbedarfes von zwei Stunden pro Woche – eine Hilflosigkeit.      Im Detail führte die Abklärungsperson aus, es sei anzuerkennen, dass der Ver si cherte wegen seines Gesundheitszustandes seit April 2020 bei der Tagesstruk tu rierung und der Bewältigung des Alltages im Umfang von 1.25 Stunden pro Woche Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex erhalte. Er sei grundsätzlich in der Lage, die Woche nach seinen Vorstellungen zu planen, allerdings beschäf tige ihn das Zeit-Management, da die von ihm verfolgten verschiedenen Inte res sen in einem Zielkonflikt zueinander stünden. Er bewege sich grundsätzlich ohne Dritt hilfe durch den Alltag, sei jedoch bei administrativen Aufgaben rasch über fordert und werde deshalb von der Psychiatrie-Spitex beim Telefonieren un ter stützt. Er wohne seit 30 Jahren in seiner Wohnung, um deren Ordnung und Sau berkeit er sich selbst kümmere. Er benötige indes einen äusseren Anlass, um auf zu räumen, und habe auch schon mit der Psychiatrie-Spitex eine Aufräumak tion ge startet und nach Absprache Sachen entsorgt. Er benutze Besen oder Staub sauger und achte darauf, dass seine Nasszelle in Ordnung und sauber sei, da ihm dies wichtig erscheine. Angesichts seines Diabetes müsse er auf die Er nährung ach ten, könne indes einfache Speisen selber zubereiten. Er benutze sau beres Ge schirr und Besteck so lange, bis es zur Neige gehe, dann wasche er es ab und trock ne es. Es gelinge ihm zudem, seine Wäsche im Keller zu waschen, Hem den hän ge er feucht am Bügel auf, er bügle jedoch nicht. Beim Zusammenlegen und Ver sorgen der Wäsche komme es immer wieder zu Verzögerungen. Er be nutze das Velo und den öffentlichen Verkehr und löse die Tickets über sein Mobil tele fon, überlege sich aber, ein Generalabonnement zu kaufen. Seine Einkäufe erle dige er nach der Arbeit auf dem Heimweg, eine Liste benötige er nicht, auch ge linge der Umgang mit Geld. Die Kontaktpflege sei nicht einfach, gleichwohl sei er mit seinem langjährigen Freund zusammen, der in einer eigenen Wohnung lebe und mit dem er bald für zwei Wochen ins Tessin fahren würde. Auch mit sei nem Bruder stehe er in Kontakt, mit den Arbeitskollegen könne er sich eben falls austauschen.
  13. 4.1      Angesichts der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV ; vgl. auch den A bklärungsbericht, Urk. 7/143 S. 2 f. ) und weder einer dauernden per sönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) noch einer durch das Gebre chen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.      Somit bestünde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflo sig keit leichten Grades bloss dann, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV) an gewiesen wäre. 4.2      Der Beschwerdeführer stellt sich auf den S tandpunkt, er sei sowohl bei der Tages strukturierung als auch bei der Haushaltführung auf Hilfe angewiesen, ebenso bei der Alltagsbewältigung, bei Fra gen zur Gesundheit sowie der Admi nistration , bei der Mahlzeitenzubereitung, der Kleiderwäsche, der Terminplanung und der Kon taktpflege respektive der Pflege gesellschaftlicher Kontakte , weshalb sein Be darf an lebenspraktische r Begleitung ausgewiesen sei (vgl. E. 2.2). 4.3      Mit Blick auf die Aktenlage kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.      So vermögen zunächst die Ausführungen im Bericht der Psychiatrie-Spitex vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/148) , welcher im Rahmen des Einwandverfahrens einge reicht wurde, nicht zu überzeugen . Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der zu ständigen Person der Psychiatrie-Spitex am Ende des Abklärungsgespräches Ge legenheit gegeben, sich zum Fall zu äussern und Ergänzungen anzu bringen , a llerdings habe diese keine inhaltlichen Ergänzungen an gebracht , sondern sei viel mehr ebenfalls der Mei nung gewesen, dass die Beschreibung des Beschwer de führers adäquat sei (vgl. Urk. 7/152) . Angesichts dieses Umstandes sind die stark davon abwe i chenden Ausführungen im Bericht vom 8. Februar 2022 ebenso wie diejenigen im Mail vom 8. Juni 2022 (Urk. 3), welches im Hinblick auf das Be schwerdever fahren verfasst wurde, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als d ie Abklä rungsperson in Kenntnis des Berichtes vom 8. Februar 2022 aus drücklich fest hielt, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ein eigenmotiviertes und aktives Leben führe und auch an arbeitsfreien Tagen eine Struktur vorhanden sei. Unge achtet des Hangs, sich zu Hause zu verzetteln und in der Wohnungs pflege bloss das Nötigste zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst gesteuerten und nach aussen orientierten Verhalten auszugehen (Urk. 7/152).      Damit übereinstimmend hielten sowohl die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Klinik A.___ als auch die je nigen der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ einzig fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der Stru ktur respektive der Organisation im Haushalt und insbesondere damit, ge sammelte Dinge zu entsorgen, weshalb die Psychiatrie-Spitex aufgeboten wor den sei, die ihn diesbezüglich unterstütze (vgl. E. 3.1 und E. 3.3) . Dies wurde von der Ab klärungsperson denn auch explizit so festgehalten und von der IV-Stelle an er kannt (Urk. 7/143 S.  2 f. und Urk. 2 ). Indes wurde dem Beschwerdeführer in keinem der aufgeführten Berichte eine Hilflosigkeit bescheinigt , vielmehr wurde im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ explizit ausgeführt , der Beschwerdeführer sei in der Lage, haus hälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen (vgl. E. 3.3) , was dieser im Abklärungsgespräch denn auch bestätigt hatt e (vgl. Urk. 7/143 S. 4 f.).      Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist und sowohl einen Lebenspartner hat, mit dem er in die Ferien fährt, als auch Kontakt zu seinem Bruder hält und wöchentlich jeweils montags einen Tanzkurs besucht (Urk. 7/143 S. 2 und S. 5), besteht überdies keine Gefahr, dass er sich dauerhaft von der Aus senwelt isolieren könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdefüh rer gemäss eigenen Angaben in der Lage ist, sich selbständig ausserhalb seiner Wohnung zu bewegen, sowohl das Fahrrad als auch den öffentlichen Verkehr zu benutzen und in der Migros und im Coop die von ihm bevorzugten Spezialpro dukte einzukaufen (Urk. 7/143 S. 5).      Soweit der Beschwerdeführer seinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung schliess lich mit seinem Suchtverhalten begründet, ist der Abklärungsperson inso fern zuzustimmen, als das stundenlange Surfen im Internet allein noch keinen Be darf an einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen vermag. Auch ist auf grund der Aktenlage unklar, ob der durch das Suchtverhalten subjektiv emp fun dene Leidensdruck beim Beschwerdeführer derart stark ist . So wurde der Be schwerdeführer bloss einmal statio när während rund drei Monaten behandelt, wo bei die Therapeuten in diesem Zu sammenhang ausführten, er habe hinsichtlich sei ner Zeit im Internet zwar eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch be endet, um den kontrollierten Konsum auszuüben (vgl. E. 3.1). Auch der behan delnde Psychiater des Beschwer deführers attestierte diesem einen schwankenden Veränderungswillen bezüglich seiner Online-Sucht und hielt fest, dieser liege bloss dann vor, wenn arbeitsplatz bezogen akute Probleme aufträten oder der Druck zunehme und Fristen einge halten werden müssten (vgl. E. 3.2). 4.4      Somit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein höherer als de r von der Abklärungsperson festgestellte wöchentlich 40 respektive 80 Minuten umfas sende Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen ist, mithin auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2022 abgestellt werden kann . Entspre chend sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi gung vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 1.4) . 4.5      Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vorliegend fraglich er scheint, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsscha den leidet, der geeignet wäre, eine Hilflosigkeit im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG zu begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle im Rahmen der Rentenprüfung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Fachperso nen stützte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eignen sich solche Berichte jedoch nicht zur objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes, stehen die be handelnden Fachpersonen doch in einem auftragsrechtlichen Ver hältnis zur ver sicherten Person und haben sich in erster Linie auf deren Behand lung zu kon zen trieren, weshalb sich denn auch eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum jemals rechtfertigt (BGE 135 V 465 E. 4.5).
  14. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  15. Die Verfahrenskosten sind auf Fr.  8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00331

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

31. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

meldete sich u nter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) am

8. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem ihm die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention

ein Job Coaching gewährt

hatte (Urk. 7/ 16, 7/23, 7/26), wurde diese Massnahme mit Mitteilung vom

27. September 2018 ab geschlossen (Urk. 7/30). 1.2

Am 2. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ADHS sowie eine Internetgebrauchsstörung abermals bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 7/37) .

Diese gewährte ihm erneut Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings (Urk. 7/47), leistete ein en Beitrag an den Arbeitgeber (Urk. 7/77) und schloss die Massnahme mit Mitteilung vom 2. November 2020 ab (Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2 . September 2021

auferlegte sie dem Versicher ten eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der psychiatr ischen Behand lung, vgl. Urk. 7/96) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Februar 2021 [Urk. 7/101]; Einwand vom 24. März 2021 [Urk. 7/106], vom 6. April 2021 [Urk. 7/114] sowie vom 11. Mai 2021 [Urk. 7/131])

mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Drei viertelsrente der Invali den ver sicherung zu (Urk. 7/135 f.). 1. 3

Am 6. April 2021 reichte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilf lo senentschädigung

ein (Urk. 7/114) . Nach Vornahme einer Abklärung vor Ort (Ab klärungsbericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143) und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Januar 202 2 [Urk. 7/144]; Einwand vom 10. Februar 2022 [Urk. 7/149])

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

9. Mai 2022 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 7/153]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft ge treten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorliegend allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art.

42 Abs.

1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.

13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.

9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Be gleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.4

Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Be gleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge sund heit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens prak ti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs

- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Er wach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens zwei Stund en pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass ge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von wel cher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes ge richts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hin weisen). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfor dernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkre ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Be gleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensiv pflege zuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sämtliche entscheidwesent lichen Punkte seien in dem mehr als eine Stunde dauernden Gespräch erfragt und im ausführlichen Abklärungsbericht notiert worden. Der Beschwerdeführer sei in den Lebensverrichtungen selbständig, weder bestehe eine medizinische Pflegebe dürftigkeit noch eine Überwachungsbedürftigkeit .

E r gehe einem Erwerb im Um fang von 40 % nach und nutze den öffentlichen Verkehr, kümmere sich um den Haus halt und werde wöchentlich von der Psychiatrie-Spitex-Hilfe unter stützt. Die Hilfestellung bei der Optimierung von Abläufen und Aufgaben sei berücksichtigt worden. Insgesamt erreiche der Hilfsbedarf unter Berücksichtigung der Eigenleis tungen den Mindestbedarf von zwei Stunden pro Woche nicht. Daran ändere we der der Hinweis, aufgrund einer logorrhoischen Veranlagung sei der Mindestauf wand gegeben, noch die beigelegte Stellungnahme von

Y.___ etwas, da in letztere r ausschliesslich die Defizite aufgeführt, die positiven Um stände, Kompetenzen und Fähigkeiten hingegen weitgehend ausge blendet worden seien. Sowohl an den Arbeitstagen als auch an den arbeitsfreien Ta gen sei beim Beschwerdeführer eine Struktur vorhanden;

t rotz des Hangs, nur das Nötigste in der Wohnungspflege zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst ge steuerten und nach aussen orientiertem Verhalten auszugehen, die gelebten Tat sachen zeugten von Kompetenz und schlössen die Gefahr einer Verwahrlosung aus. Auch bei einer Verdoppelung de s zeitliche n lebenspraktische n Bedarf es

auf 80 Minuten pro Woche würde dieser das erforderliche Mindestmass für eine Hilf losenentschädigung nicht erreichen . Schliesslich sei der geltend gemachte Begleitaufwand von zwei Stunden pro Woche weder ärztlich beschrieben noch auf grund der konkreten Verhältnisse vor Ort nachvollziehbar (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle könne nicht abgestellt werden, da die krankheitsbedingten Beeinträch ti gungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, auch habe es die Abklä rungsperson unterlassen, sich mit dem behandelnden Arzt oder der Psychiatrie-Spitex über Unstimmigkeiten zwischen den Angaben und der Situation vor Ort auszutauschen. So sei zunächst d em Bericht der Psychiatrischen Universitätskli nik Z.___ vom 26. Oktober 2021 zu entnehmen, dass er bei der Tages struk turierung und bei der Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen sei, angesichts der schwergradigen Beeinträchtigung in Bezug auf die Konzentrations- und Struktu rierungsfähigkeit sowie wegen des Suchtverhaltens sei von einem grösse ren Be darf als im Abklärungsbericht angegeben auszugehen, zumal er wegen des Sucht verhaltens nicht mehr frei über seine Zeit verfügen und den Haushalt erle digen könne und überdies zu wenig schlafe . Die A bklärungsperson gebe weiter an, das Gespräch habe länger als üblich gedauert, und verkenne dabei, dass dies Auswir kungen seiner Logorrhö seien. Auch bleibe im Abklärungsbericht uner wähnt, dass seine Wohnung verwahrlost und ungeputzt sei, Rückfragen diesbe züglich seien unterblieben .

Für das Suchen nach Hilfsmitteln hinsichtlich der Erleichterung der Zeiteinteilung seien 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, für die Unterstüt zung bei der Alltagsbewältigung sei überdies ein zu geringer Zeitaufwand veran schlagt worden, da er nicht bloss beim Telefonieren hilfsbe dürftig sei, sondern auch beim Schreiben von E-Mails . Entsprechend seien für die Unterstützung im administrativen Bereich, bei den Fragen zur Gesundheit und der allgemeinen All tagsbewältigung 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, was umso mehr gelte, als er mittlerweile auch Defizite bei der Körperpflege habe, welche im Abklä rungsbericht unerwähnt geblieben seien. Letzteres gelte auch für den Zustand der Wohnung; diese sei in einem verwahrlosten Zustand, da er schon lange keinen Besen oder Staubsauger mehr benutze. Entsprechend seien f ür die Wohnungs pflege mindestens 20 Minuten zu veranschlagen, da er auch dabei auf mehr Un terstützung angewiesen sei . Dasselbe gelte für die Mahlzeitenzuberei tung, da er sich bloss noch von Fertigprodukten ernähre, was angesichts seines inzwischen aufgetretenen Diabetes nicht förderlich für seine Gesundheit sei. Er habe überdies Probleme bei der Terminplanung und komme oftmals zu spät, auch unter diesem Aspekt sei ihm eine gewisse Zeit für die Unterstützung anzurechnen. Bei der Be nutzung des öffentlichen Verkehrs sei er ebenfalls auf Unterstützung angewiesen, da er dort in Kontakt mit Menschen ohne Maske komme und Angst vor gravie renden gesundheitlichen Konsequenzen einer möglichen Ansteckung mit Covid

habe. Schliesslich sei er bei der Kontaktpflege beeinträchtigt und auf die Hilfe seines Lebenspartners sowie der Spitex angewiesen. Zusammenfassend stehe er unter Dauerstress, da es ihm nicht gelinge, die an ihn gestellten Aufgaben zu bewältigen. Nur durch Unterstützung könne er Struktur in sein Leben bringen und die Gefahr einer Dekompensation verringert werden; entsprechend seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt (Urk. 1). 3. 3.1

Die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Kliniken A.___, in wel cher der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2020 bis 3. April 2020 stationär be handelt wurde, hielten im Austrittsbericht vom 7. April 2020 (Urk. 7/62 S. 10-12) fest, der Patient verbringe seit 2016 vermehrt Zeit im Internet, teils verbringe er die ganze Nacht am Laptop. Aufgrund der daraus resultierenden Unpünktlichkeit habe

er nach 20 Jahren seine Anstellung verloren. Im Rahmen der Therapie habe er eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch beenden wollen, um den kontrollierten Konsum auszuüben. Aus diesem Grund seien auf dem Laptop und dem Mobiltelefon Einschränkungen und Sicherungen programmiert worden, wel che den Konsum auf eine Stunde pro Tag reduzieren sollten. Anlässlich des Haus besuches sei klargeworden, dass der Patient mit der Räumung seiner vollen Woh nung überfordert sei, da er an vielen Orten Dinge staple, welche ihm emotional wichtig seien. Gemeinsam seien erste Dinge entsorgt und die Psychiatrie-Spitex organisiert worden, welche bei der Wohnungsräumung helfen sollte. 3.2

Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, nannte im Bericht vom

27. August 2020 (Urk. 7/62 S. 1-6) die Diagnosen sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Online-Sucht mit Konsum von Pornographie (ICD-10: F63.8), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Er führte aus, Fokus der Behandlung seien die hauptsächlich durch die Verhaltens sucht hervorgerufenen Probleme bei der Alltagsbewältigung. Der Patient mache minime Fortschritte und zeige einen schwankenden Veränderungswillen bezüg lich seiner Online-Sucht; dies immer dann, wenn arbeitsplatzbezogen akute Prob leme auf tr ä ten respektive er Druck aufgesetzt bekomme und Fristen eingehalten werden müssten. Empfohlen werde eine alltagsnahe suchtspezifische Behandlung der In ternet-Sucht mit konkreten Massnahmen zur Einschränkung der zur V er fügung stehenden Online-Zeit. 3.3

Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D.___, Psychologin, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, führten im Bericht vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7/88) aus, der Patient stehe seit 20. Dezember 2019 in regelmässiger ambu lanter Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___, zwischenzeitlich habe ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Patient leide an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), an sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Internet gebrauchsstörung (ICD-10: F63.8), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Die Symptomatik setze seine Belastbarkeit massiv herab, durch die persistierenden Schlafstörungen bestehe eine häufige Tagesmü digkeit. Die Verhaltenssucht sei stark ausgeprägt und führe dazu, dass der Patient teilweise ganze Nächte im Internet verbringe. Er installiere eigenhändig Software, welche den Konsum stark einschränke, dennoch falle es ihm schwer, die Zeiten einzuhalten. Er suche stundenlang nach neuen Möglichkeiten, die die Software nicht erfasse und verfalle diesen bei Gelingen, so dass er teilweise die ganze Nacht nicht schlafe. Hinsichtlich einer Einschränkung bei Aufgaben im Haushalt führ ten

die Therapeuten aus, der Patient sei prinzipiell in der Lage, haushälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen. Aufgrund der sym p tomassoziierten Schwierigkeiten der Organisation/Struktur im Haushalt sowie des ausufernden Sammelns von Gegenständen sei bereits eine Hilfe durch die Psy chiatrie-Spitex etabliert worden, welche beim Ausmisten und Strukturie ren des Haushaltes und der Wohnung helfe. 3.4

Die IV-Stelle führte am 13. Dezember 2021 eine Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143).

Zusammenfassend rechnete die Abklärungsper son in den Bereichen «Tages-Strukturierung/Wochenplanung», «Alltags-Bewälti gung/Fragen zur Gesundheit/Administration» sowie «Wohnungspflege» insge samt ein en Mehraufwand von 40 Minuten pro Woche an und verneinte

– mangels Erreichens des Mindestbedarfes von zwei Stunden pro Woche – eine Hilflosigkeit.

Im Detail führte die Abklärungsperson aus, es sei anzuerkennen, dass der Ver si cherte wegen seines Gesundheitszustandes seit April 2020 bei der Tagesstruk tu rierung und der Bewältigung des Alltages im Umfang von 1.25 Stunden pro Woche Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex erhalte. Er sei grundsätzlich in der Lage, die Woche nach seinen Vorstellungen zu planen, allerdings beschäf tige ihn das Zeit-Management, da die von ihm verfolgten verschiedenen Inte res sen in einem Zielkonflikt zueinander stünden. Er bewege sich grundsätzlich ohne Dritt hilfe durch den Alltag, sei jedoch bei administrativen Aufgaben rasch über fordert und werde deshalb von der Psychiatrie-Spitex beim Telefonieren un ter stützt. Er wohne seit 30 Jahren in seiner Wohnung, um deren Ordnung und Sau berkeit er sich selbst kümmere. Er benötige indes einen äusseren Anlass, um auf zu räumen, und habe auch schon mit der Psychiatrie-Spitex eine Aufräumak tion ge startet und nach Absprache Sachen entsorgt. Er benutze Besen oder Staub sauger und achte darauf, dass seine Nasszelle in Ordnung und sauber sei, da ihm dies wichtig erscheine. Angesichts seines Diabetes müsse er auf die Er nährung ach ten, könne indes einfache Speisen selber zubereiten. Er benutze sau beres Ge schirr und Besteck so lange, bis es zur Neige gehe, dann wasche er es ab und trock ne es. Es gelinge ihm zudem, seine Wäsche im Keller zu waschen, Hem den hän ge er feucht am Bügel auf, er bügle jedoch nicht. Beim Zusammenlegen und Ver sorgen der Wäsche komme es immer wieder zu Verzögerungen. Er be nutze das Velo und den öffentlichen Verkehr und löse die Tickets über sein Mobil tele fon, überlege sich aber, ein Generalabonnement zu kaufen. Seine Einkäufe erle dige er nach der Arbeit auf dem Heimweg, eine Liste benötige er nicht, auch ge linge der Umgang mit Geld. Die Kontaktpflege sei nicht einfach, gleichwohl sei er mit seinem langjährigen Freund zusammen, der in einer eigenen Wohnung lebe und mit dem er bald für zwei Wochen ins Tessin fahren würde. Auch mit sei nem Bruder stehe er in Kontakt, mit den Arbeitskollegen könne er sich eben falls austauschen. 4. 4.1

Angesichts der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV; vgl. auch den A bklärungsbericht, Urk. 7/143 S. 2 f.) und weder einer dauernden per sönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) noch einer durch das Gebre chen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV).

Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

Somit bestünde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflo sig keit leichten Grades bloss dann, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV) an gewiesen wäre. 4.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den S tandpunkt, er sei sowohl bei der Tages strukturierung als auch bei der Haushaltführung auf Hilfe

angewiesen, ebenso bei der Alltagsbewältigung, bei Fra gen zur Gesundheit sowie der Admi nistration, bei der Mahlzeitenzubereitung, der Kleiderwäsche, der Terminplanung und der Kon taktpflege respektive der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, weshalb sein Be darf

an lebenspraktische r Begleitung ausgewiesen sei (vgl. E. 2.2). 4.3

Mit Blick auf die Aktenlage kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

So vermögen zunächst die Ausführungen im Bericht der Psychiatrie-Spitex

vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/148), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens einge reicht wurde, nicht zu überzeugen . Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der zu ständigen Person der Psychiatrie-Spitex am Ende des Abklärungsgespräches Ge legenheit gegeben, sich zum Fall zu äussern und Ergänzungen anzu bringen, a llerdings habe diese keine inhaltlichen Ergänzungen an gebracht, sondern sei viel mehr ebenfalls der Mei nung gewesen, dass die Beschreibung des Beschwer de führers adäquat sei (vgl. Urk. 7/152) .

Angesichts dieses Umstandes sind die stark davon abwe i chenden Ausführungen im Bericht vom 8. Februar 2022 ebenso wie diejenigen im Mail vom 8. Juni 2022 (Urk. 3), welches im Hinblick auf das Be schwerdever fahren verfasst wurde, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als d ie Abklä rungsperson in Kenntnis des Berichtes vom 8. Februar 2022 aus drücklich fest hielt, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ein eigenmotiviertes und aktives Leben führe und auch an arbeitsfreien Tagen eine Struktur vorhanden sei. Unge achtet des Hangs, sich zu Hause zu verzetteln und in der Wohnungs pflege bloss das Nötigste zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst gesteuerten und nach aussen orientierten Verhalten auszugehen (Urk. 7/152).

Damit übereinstimmend hielten sowohl die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Klinik A.___

als auch

die je nigen der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ einzig fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der Stru ktur respektive der Organisation im Haushalt und insbesondere damit, ge sammelte Dinge zu entsorgen, weshalb die Psychiatrie-Spitex aufgeboten wor den sei, die ihn diesbezüglich unterstütze (vgl. E. 3.1 und E. 3.3) .

Dies wurde von der Ab klärungsperson denn auch explizit so festgehalten und von der IV-Stelle an er kannt (Urk. 7/143 S. 2 f. und Urk. 2). Indes wurde dem Beschwerdeführer in keinem der aufgeführten Berichte eine Hilflosigkeit bescheinigt, vielmehr wurde im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, haus hälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen (vgl. E. 3.3), was dieser im Abklärungsgespräch denn auch bestätigt hatt e (vgl. Urk. 7/143 S. 4 f.).

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist und sowohl einen Lebenspartner hat, mit dem er in die Ferien fährt, als auch Kontakt zu seinem Bruder hält und wöchentlich jeweils montags einen Tanzkurs besucht (Urk. 7/143 S. 2 und S. 5), besteht überdies keine Gefahr, dass er sich dauerhaft von der Aus senwelt isolieren könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdefüh rer gemäss eigenen Angaben in der Lage ist, sich selbständig ausserhalb seiner Wohnung zu bewegen, sowohl das Fahrrad als auch den öffentlichen Verkehr zu benutzen und in der Migros und im Coop die von ihm bevorzugten Spezialpro dukte einzukaufen (Urk. 7/143 S. 5).

Soweit der Beschwerdeführer seinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung schliess lich mit seinem Suchtverhalten begründet, ist der Abklärungsperson inso fern zuzustimmen, als das stundenlange Surfen im Internet allein noch keinen Be darf an einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen vermag. Auch ist auf grund der Aktenlage unklar, ob der durch das Suchtverhalten subjektiv emp fun dene Leidensdruck beim Beschwerdeführer derart stark ist . So wurde der Be schwerdeführer bloss einmal statio när während rund drei Monaten behandelt, wo bei die Therapeuten in diesem Zu sammenhang ausführten, er habe hinsichtlich sei ner Zeit im Internet zwar eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch be endet, um den kontrollierten Konsum auszuüben (vgl. E. 3.1). Auch der behan delnde Psychiater des Beschwer deführers attestierte diesem einen schwankenden Veränderungswillen bezüglich seiner Online-Sucht und hielt fest, dieser liege bloss dann vor, wenn arbeitsplatz bezogen akute Probleme aufträten oder der Druck zunehme und Fristen einge halten werden müssten (vgl. E. 3.2). 4.4

Somit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein höherer als de r von der Abklärungsperson festgestellte wöchentlich 40 respektive 80 Minuten umfas sende Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen ist, mithin auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2022 abgestellt werden kann . Entspre chend sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi gung

vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 1.4) . 4.5

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vorliegend fraglich er scheint, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsscha den leidet, der geeignet wäre, eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG zu begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle im Rahmen der Rentenprüfung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Fachperso nen stützte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eignen sich solche Berichte jedoch nicht zur objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes, stehen die be handelnden Fachpersonen doch in einem auftragsrechtlichen Ver hältnis zur ver sicherten Person und haben sich in erster Linie auf deren Behand lung zu kon zen trieren, weshalb sich denn auch eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum jemals rechtfertigt (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme