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IV.2022.00330

Erstanmeldung, Status fraglich, abgestellt auf überzeugendes bidisziplinäres Gutachten

Zürich SozVersG · 2023-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

D er 1970 ursprünglich als Mädchen geborene und seit der Geschlechtsumwand lung 201 7 (Urk. 9/8) als Mann lebende Y.___

(in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit Jahrgang 2000 und 2001) leidet seit dem 10. Lebensjahr an Anorexia nervosa und erlernte nach Abbruch des Gymnasiums ein halbes Jahr vor der Matura keinen Beruf . Hernach war er wäh rend einigen Jahren als Verkäufer tätig, holte 1995 seine Matura nach und begann zu studieren ohne erfolgreichen Abschluss

(vgl. Urk. 9/6-7) und war seit her nicht oder lediglich in einem Kleinstpensum erwerbstätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Juli 2020, Urk. 9/12) . Am 5. Juni 2020 meldete sich der Versicherte - auf Anraten der Berufsberatung BIZ - bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 9/1) und reichte nach durchgeführtem Früherfassungsgespräch auf deren entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/3-4) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Ein gangsdatum: 14. Juli 2020, Urk. 9/9) . In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen. Nachdem X.___ die IV-Stelle am 2. September 2020 über seinen aktuellen achtwöchigen Aufenthalt in der Tages klinik des Psychiatriezentrums Y.___

der Klinik Z.___

AG informiert hatte (Urk. 9/17), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2020 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/18). Daraufhin aktualisierte die I V-Stelle ihre medizinischen Abklärungen und liess den Versicherten gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurtei lung vom 27. Juli 2021 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psy chi atrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (vgl. Fest stel lungsblatt für den Beschluss vom 31. Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5) bidiszipli när begutachten. Das psychiatrisch-neurologische Gutachten wurde am 25. Januar 2022 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstattet (Urk. 9/42). Nachdem RAD-Ärztin Dr.

A.___ am

26. Januar 2022 Stellung zum bidiszip l inären Gutachten genom men hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31.

Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5 f f.), kündigte die IV - Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom

31. Januar 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens

an

(Urk. 9/ 45).

Dage gen

erhob X.___

am

17. Februar respektive

29. April 2022 Einwand (Urk. 9/4 9 und Urk. 9/ 65, samt Arztbericht de s Psychiatriezen trums Y.___

vom 1. April 2022, Urk. 9/64).

Der RAD prüfte diese Einwendungen (vgl. Fest stellungsblatt für den Einwand vom 9. Mai 2022, Urk. 9/67 S. 3 ff.). Mit Verfü gung vom 9. Mai 2022 wies die IV- S telle wie vorbeschieden das Leistungsbegeh ren (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am

9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 - ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu veranlassen und hernach seien ihm eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort

11. Oktober 2022 auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter

Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1 72 sowie der CD mit Tonaufnahme der Begutachtung vom 12. Januar 2022, Urk. 10), was de m Beschwerdeführer am

13. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 1 1). 3.

Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.7

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf

ihre Abklärungen

- insbesondere das bidisziplinäre psychiatrische und neu rologische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/ 42) -

davon

aus, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Sowohl im Haushaltsbereich als auch in einem Gelegenheitsjob im kaufmännischen Bereich bestehe eine volle Arbeits fähigkeit. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und damit allfällig verbun dene Schwierigkeiten bei eine m Wiedereinstieg könne ohne Vorliegen eines rele vanten Gesundheitsschaden s nicht berücksichtigt werden. Anorexie und die Migräne hätten in der Vergangenheit nicht zu massgeblichen funktionalen Ein schränkungen geführt. Vordiagnostizierte psychiatrische Erkrankungen könnten nicht bestätigt werden. Dem

bidiszplinäre n Gutachten komme Beweiskraft zu; so sei eine sehr gründliche und umfassende strukturierte Anamnese mit zahlreichen Nachfragen sowie eine gründliche gutachterliche Auseinandersetzung mit den früheren Berichten erfolgt. Daher bestehe wede r Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen. Durch das Nichterfüllen der Anspruchsvoraus setzungen erübrigten sich weitere Abklärungen zur Qualifikation. 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gut achten könne nicht abgestellt werden, da es nicht beweiskräftig sei; so seien die Schlussfolgerungen des Gutachtens diagnostisch nicht ausreichend begründet und auch nicht schlüssig. Es fehlten insbesondere vertiefende Nachfragen zu Kindheitserfahrungen, Essstörung, Schwangerschaftspsychose, Transition, Ängs ten und Zwängen. Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig, zumal ihm bezogen auf Gelegenheitsjobs im Sinne einer angepassten Tätigkeit ein nicht-quantifiziertes Restleistungsvermögen attestiert werde. Nicht themati siert worden sei überdies, dass er gerade aus gesundheitlichen Gründen nie eine berufliche Ausbildung habe abschliessen oder im Arbeitsmarkt habe Fuss fassen habe können. Deshalb sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen und hernach über seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und/oder Invalidenrente zu ent scheiden (Urk. 2). 3. 3.1

Der den Beschwerdeführer seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. Juli 2020 (Urk. 9/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Migräne ohne Aura (seit Jahren)

-

rezidivierende Depressionen

-

Rezidivierende Essstörungen

-

Status nach Geschlechtsumwandlung

Als Nebendiagnose verbleibe ein Asthma bronchiale. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Therapie für Testost e ronapplikationen. Die Migräne werde im Kopfwehzentrum therapiert . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinde er sich im Moment auch in psychiatrischer Abklärung in der Klinik Y.___, da es ihm wegen der Gesamtsituation schlecht gehe. Er nehme auch seit Jahren Antid e p ressiva ein. Eine Arbeit habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine gehabt, deshalb sei auch nie ein A r beitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worde n . Aktuell möchte der Beschwerdeführer eine Teilzeit-Arbeit annehmen, finde aber aufgrund der Gesamtsit u ation keinen Job, was die psychische

Situation

ver schlechtere. Wegen d er Migräne mit diversen schlimmen Phasen wäre eine volle Arbeitsfähigkeit nie möglich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nie gearbeitet habe. Auch zum Eingliederungspotenzial könnten keine Angaben gemacht werden. 3.2

Im Bericht des Kopfwehzentrum s der Klinik D.___

vom 24. August 2020 (Urk. 9/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)

-

Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9)

-

Einschlaf- und Durchschlafstörung ICD-10: G47.0)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen eine Anorexia nervosa, eine REM-Schlaf- Parasomnie, ein Asthma bronchiale, eine chronische Sinusitis und ein nicht Puls-synch ro ner Tinnitus. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 4. Februar 2020 einmonatlich in Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. 3.3

Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 3. November 2020 (Urk. 9/19), wo sich der Beschwerdeführer vom 25. August bis 15. Oktober 2020 in tagesklinischer Behandlung befand, sind folgende Zuweisungsdiagnosen zu entnehmen:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Anorexia nervosa, restriktiver Typ (ICD-10: F50.00)

-

Transsexualismus (ICD-10: F64.0)

Der Beschwerdeführer sei ohne Eigen- oder Fremdgefährdung in deutlich gebes sertem Zustand mit depressiver Restsymptomatik (beispielsweise Erschöpfung und Zukunftsängsten) in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. 3.4

Im Bericht des Zentrums für Essstörungen vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, dass beim sich am 8. und 24. September 2021 dort in Behandlung befunden en

Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorlägen:

-

Anorexia nervosa

-

Genderdysphorie Frau-zu-Mann, Umwandlung vor drei Jahren

-

Rezidivierende depressive Episoden

Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch aktuell nicht gut. Er esse sehr restriktiv und sei untergewichtig. Er leide unter der gesamten komplexen psychiatrischen Situation und sei depressiv; so berichte er auch von Stimmungsschwankungen und Unwohlfühlen im eigenen Körper. Für akute Selbst- oder Fremdgefährdung beständen keine Anhaltspunkte. Im Moment der Konsultation sei der Beschwer deführer nicht arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit und das Potenzial für die Eingliederung seien bei den aktuellen Behandlern zu erfragen. 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in ihrem Bericht vom 22. März 2021 (Urk. 9/27), dass sie den Beschwer deführer vom 5. Oktober 2020 bis 10. Februar 2021 in 15 ambulanten Sitzungen behandelt habe. Die Thematik habe die Essstörung mit Anorexie, depressive Ver stimmungen und eine Geschlechtsinkongruenz mit Unwohlsein nach erfolgter Angleichung ans männliche Geschlecht bei weiblichem Geburtsgeschlecht betrof fen. Dr. E.___ führt e dabei folgende Diagnosen auf:

-

Anorexie, jahrzehntelanger Verlauf

-

Schwere Migräne

-

Depressive Verstimmungen bei Traum a folgestörung; schwere

Kindheitserlebnisse

-

Geschlechtsinkongruenz

Als Medikation sei einmalig eine Tablette Zyprexa 2.5 mg abends verschrieben worde

n. Wegen der dadurch eingetretenen Nebenwirkung einer massiven Seda tion über zwei bis drei Tage sei diese nach einmaliger Einnahme umgehend gestoppt worden. Der Beschwerdeführer habe die Therapie nach 15 Sitzungen beenden wollen, da es ihm bei unbestritten grossem Leidensdruck an einer Besserung der Symptomatik gefehlt habe. 3.6

Im Verlaufsbericht des Kopfwehzentrums (undatiert, eingegangen am 27. April 2021, Urk. 9/30) wurden bei einem stationär gebliebenen Gesundheitszustand fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt :

-

Migräne ohne Aura (seit Jahren)

-

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)

-

Essstörung, Bulimie und Magersucht (ICD-10: F50)

Die episodischen Kopfschmerzen seien unverändert. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Prognostisch sei eine Heilung der Migräne möglich, wobei von einer anhaltenden Besserung unter Ajovy auszugehen sei. Die psychiatrische Prognose sei offen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Fortführung der Mig räne - und der psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmas s nahmen bestehe nicht. Die Motivation des Beschwer deführers liege bei 8 von 10. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren seien nicht bekannt. 3.7

RAD-Ärztin

Dr. A.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom

2 7 . Juli 202 1 (Urk. 9/44 S. 5) unter Würdigung der in den Akten liegenden Berichte fest, dass aufgrund von fehlende n ausführlichen psychopathologischen Befunden die psy chiatrischen Diagnosen nicht sicher nachvollzogen werden könnten. Unklar sei auch, ob und inwieweit die neurologischen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit haben, aktuell und im Verlauf. Es fehlten noch wichtige Informationen bezüglich der funktionalen Einschränkungen, der aktuellen psychosozialen Fak toren, der vorhandenen Ressourcen sowie der Handlungsoptionen. E ine Arbeits unfähigkeit sei aufgrund der angestammten Tätigkeit als Hausmann nicht ausge stellt worden. Eine bidisziplinäre psychiatrische und neurologische Begutachtung sei daher zu empfehlen. 3.8

Dr. B.___

kam in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (Urk. 9/42) zu folgender diagnostischer Einordnung (S. 43):

-

Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert

(ICD-10: F33)

-

Transsexualität Frau-zu-Mann (ICD-10: F64.0)

-

Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0)

-

Migräne ohne Aura (ICD-10: E43.0)

Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, die Eltern seien anthroposophisch orientiert gewesen; der Beschwerdeführer habe einen Bruder, das Verhältnis zu diesem sei schwierig. Das Verhältnis zu den Eltern sei schlecht gewesen, der Vater sei jähzornig gewesen, die Mutter habe Epilepsie und Depressionen gehabt. Das Verhältnis zu m Vater sei immer noch schlecht, er habe Angst vor dem Vater. Er habe bereits als Kind eine ausgeprägte Essstörung ent wickelt und habe bereits damals Psychotherapie gehabt und sei im Spital gewesen mit einem sehr niedrigem BMI; er habe Zähne verloren und es seien Haare aus gefallen. Die Anorexie habe ihn lebenslang begleitet und sei auch jetzt noch da. Der Beschwerdeführer habe die Primarschule besucht und sei in der Schule Aus senseiter gewesen. Er habe das Gymnasium vor Beendigung abgebrochen, keine Matura gemacht, keine Ausbildung gemacht, aber einige Gelegenheitsjobs gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann geheiratet, es habe nach kurzer Zeit die Scheidung und Wiederheirat gefolgt. Eine Tochter sei 2000 geboren worden, der Sohn 2001 - es seien keine Wunschkinder gewesen; so habe er keine Kinder gewollt, auch abtreiben wollen. Der Mann hab e aber Kin d er gewollt. Nach

d er Geburt der Tochter sei eine Schwangerschaftspsychose aufgetreten. D er

Beschwerdeführer habe angegeben, seine Tochter töten gewollt zu haben und damals in stationäre r Behandlung gewesen zu sein, aber keine Medikamente ein genommen zu haben. Die Geburt des Sohnes sei problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe seit der zweiten Heirat nicht gearbeitet, sei immer Haus frau und Mutter (jetzt Hausmann und Vater) gewesen . Der Beschwerdeführer leide seit dem 9.

Lebensjahr an einer Migräne, die regelmässig neurologisch behandelt werde - seit vielen Jahren mit Triptanen und zusätzlich sei der Beschwerdeführer auf das neue Medikament Ajovy eingestellt worden; hierunter habe er weniger Attacken und die Attacken seien auch weniger ausgeprägt. Bezüglich seiner Geschlechtsidentität habe der Beschwerdeführer angegeben, schon seit langer Zeit den Wunsch gehabt zu haben, ein Mann zu sein. Dies habe er auch seinem Ehe mann vor langer Zeit bereits mitgeteilt. Vor einigen Jahren sei dann eine hormo nelle Geschlechtsumwandlung zum Mann erfolgt. Der Beschwerdeführer beschreibe sich selbst als eher zurückgezogen und einzelgängerisch, abgesehen von den sozialen Kontakten in der Familie habe er sonst kaum soziale Kontakte. Er sei nicht in Clubs oder Vereinen und habe keine Hobbys. An Ressourcen beständen eine gymnasiale Schulausbildung (nicht ganz abgeschlossen), gute deutsche Sprachkenntnisse, der Beschwerdeführer sei redegewandt, es bestehe ein stabiles familiäres Umfeld. Gravierende Belastungsfaktoren wie Schu l dbetreibun gen, Verlustscheine sowie Gerichtsprozesse seien verneint worden. Früher habe es Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben, seit dem Umzug nicht mehr. Die Anga ben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel, divergente Aktenin formationen lägen nicht vor.

Zur Herleitung der Diagnosen führte Dr. B.___ aus, dass auf neurologischem Fachgebiet beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in langjähriger neurologischer Behandlung, er habe lange Triptane eingenommen und werde jetzt mit dem Medikament Ajovy

behandelt, worunter er eine Besserung der Migräne beschreibe. Die seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne habe beim Beschwer deführer nicht zu behindernden Funktionseinschränkungen im Alltag geführt; der Beschwerdeführer habe zwei Kinder b ekommen und der Tätigkeit als Haus frau/Hausmann sowie Mutter/Vater nachgehen können. Beim Beschwerdeführer s ei REM-Schlaf- Parasomnie vordiagnostiziert unter der Medikation von Fluoxe tin; diese sei nach Absetzen von Fluoxetin remittiert. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keine sicheren Belege für eine REM-Schlaf- Parasomnie . In einer Abklä rung im Zentrum für Schlafmedizin vom Juni 2021 hätten sich keine Hinweise für eine Epilepsie, eine Narkolepsie, relevante schlafbezogene Atmungs-, Beinbe wegungsstörungen oder andere Parasomnien gezeigt. Ein vordiagnostizierter intermittierender Haltetremor der Hände, der sich laut Akten wohl im Jahre 2000 manifestiert gehabt habe, habe sich in der aktuellen neurologischen Untersu chung nicht gezeigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei die Diagnose eines Transsexualismus zu stellen . Der Beschwerdeführer habe eine Transition von Frau-zu-Mann 2017/2018 durchlaufen. In der Vergangenheit sei nah der Geburt der Tochter eine

psychotische Episode aufgetreten, die laut Angaben des Beschwerdeführers ohne neuroleptische Behandlung remittiert sei. Unterlagen lägen diesbezüglich nicht vor, doch scheine es sich um eine akute Wochenbett psychose gehandelt zu haben; ohne Kenntnis der Aktenlage sei dies aus gut achterlicher Sicht ICD-10-konform am ehesten als akute vorübergehende psycho tische Störung (ICD-10: F23) einzuordnen. Weitere psychotische Episoden seien beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig und seien auch vom Beschwerdeführer selbst nicht berichtet worden. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schizophrenie oder einer bipolaren Psychose. Vordiagnostizier t sei eine Anorexia nervosa, die angesichts der Eigenanamnese und der Aktenlage plausibel sei, allerdings lägen über die - nach Angaben des Beschwerdeführers - gravierend ausgeprägte Anorexie in der Kindheit ab dem 9. Lebensjahr keine Akten vor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer noch anorektische Symptome habe und s ein Gewicht sehr genau kontrolliere, wenig und ungern esse. Vordiag nostiziert seien rezidivierende depressive Episoden, wobei sich diese anamnes tisch nicht klar abgrenzen liessen. In der Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht depressiv gewesen, der Affekt sei euthym gewesen, die Schwingungsfähig keit zum positiven Pol erhalten gewesen, der Beschwerdeführer habe auch lachen oder eine sarkastische Bemerkung mache n können. Eigenanamnestisch hätten Durchschlafstörungen sowie eine Freudminderung und sozial-phobische Ängste bestanden; was aber nicht ausreiche, um die Diagnose einer depressiven Episode zu stellen. Nicht auszuschliessen sei, dass in der Vergangenheit depressive Episo den vorgelegen hätten, jedoch gebe es hierüber wenig ärztliche, insbesondere wenig fachärztliche Dokumentation; auch würden vom Beschwerdeführer keine klar abgrenzbaren depressiven Episoden in der Vergangenheit beschrieben. In der Aktenlage werde wi e derholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, beginnend 2013 mit dem Zusatz «anamnestisch». Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung stattgefunden. Die Kinderpsychiaterin habe im Jahre 2018 über eine Anpassungsstörung im Rahmen der Transition berichtet, es läge jedoch kein aus führlicher psychopathologischer Befund vor. Das Psychiatriezentrum Y.___ habe im Herbst 2020 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, der in den Akten liegende Bericht enthalte jedoch weder einen Befund noch eine ausführliche psychiatrische Anamnese. Auch i m Bericht des Zentrums für Essstörungen vom Februar 2021 fehle bei einer diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung ein ausführlicher aktueller Befund und eine psychiat ri sche Anamnese. Beim Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit - soweit bekannt - auch keine psychiatrische Behandlung einer Depression stattgefunden, auch nicht psychotherapeutisch; das Antidepressivum Fluoxetin sei wegen der Anorexie verordnet worden. Auf der anderen S e ite sei eine Depression als Komor bidität bei Anorexie häufig, ebenso bei Transsexualismus und nicht zuletzt auch überdurchschnittlich häufig bei Migräne. In der Summe sei eine rezidivierende depressive Erkrankung in der Vergangenheit nicht auszuschliessen, weswegen diese als Verdachtsdiagnose formuliert werde. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine relevante depressive Symptomatik vorgelegen. Hinweise auf eine separat zu codierende Zwangserkrankung gebe es nicht; die leichtgradigen, vom Beschwerdeführer berichteten zwanghaften Symptome seien im Wesentlichen der Essstörung zuzuschreiben, nämlich das beschriebene sehr genaue kontrollieren von Essen, Nahrungsmengen, Gewicht etc. Eigen a namnestisch beschreibe der Beschwerdeführer sozial-phobische Ängste und das Gefühl, bewertet und falsch eingeschätzt zu werden; es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die Diagnose einer sozialen Phobie zu stellen wäre. Für ein ADHS/ADS gebe es beim Beschwer deführer keine klaren eigenanamnestischen oder solche fremdanamnestische n Hinweise und auch er selbst sehe bei sich kein ADHS oder ADS, wobei der Beschwerdeführer mit der Diagnose vertraut sei, da nach seinen Angaben beide Kinder an eine m ADHS/ADS litten. Von Seiten des Beschwerdeführers sei das kommentiert worden mit «bei jedem Psychiater gebe es eine neue Diagnose». Hin weise auf eine Suchterkrankung gebe es nicht. Für die wohl auswärts vermutete Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeit habe es keinen Anhalt, ebenso wenig für eine vermutete Borderline -Persönlichkeitsstörung (dabei abgesehen vom Kri terium der Geschlechtsidentitäts-Störung). Für die vom Psychiatriezentrum Y.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrem belastung (ICD-10: F62.0) gebe es keine Hinweise. Eingangskriterien dieser Diag nose, die gelegentlich fachfremd als «Ausschwitz-Diagnose» bezeichnet werde, seien Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter oder Katstrophen mit andauernd lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise lan g andauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr, landandauernde Geiselhaft etc.). Somit sei bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt. Auch seien die weiteren diagnostischen Kriterien wie feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber nicht erfüllt. D ie Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belas tungsstörung (kPBTS) gebe es im ICD-10 nicht; im ICD-11 sei diese Diagnose ab 2022 vorgesehen, wobei auch hier gelte, dass dafür wiederkehrende extreme Traumatisierungen erforderlich seien.

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung stellte Dr. B.___ fest, dass bisher beim Beschwerdeführer keine Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten. Die bisherigen Behandlungen seien auf neurologischem Fachgebiet sehr adäquat und lege artis gewesen. Das psychiatrische Fachgebiet betreffend sei die bisherige Therapie unvollständig. So habe keine störungsspezifische Richtlinien-Psycho therapie der Anorexie stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nur intermittie rend in Psychotherapie gewesen. Auch habe in der Vergangenheit keine konse quente leitliniengerechte psychiatrische Behandlung statt gefunden . Der Beschwerdeführer mache keine Psychotherapie, diese sei erst geplant. Der Beschwerdeführer nehme das Antidepressivum Sertralin in der Dosierung 75 mg ein, die Plasmaspiegel seien im erwarteten Bereich gewesen und belegten eine entsprechende Einnahme. Rehabilitative Massnahmen hätten bisher nicht statt gefunden. Die Anorexie - abgestützt auf die Eigenanamnese - habe beim Beschwerdeführer in d er Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Ein schränkungen in der Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann geführt. Die bisherigen Behandlungen seien nicht angemessen und ausgeschöpft gewesen. Beim Beschwerdeführer sei ein Eingliederungspotenzial auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden; so möchte er gerne auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig werden und wünsche sich eine diesbezügliche Unterstützung von der I nvalidenversicherung . An Behandlungsoptionen bestehe die Möglichkeit einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie der vorbestehenden Anorexie und Aufnahme einer konsequenten ambulanten psychiatrischen Behandlung. B e im Beschwerdeführer beständen an Ressourcen muttersprachliche Deutschkenntnisse, gute Redege wandtheit und eine höhere Schulbildung, allerdings mit Abbruch kurz vor der Matura. Das soziale und familiäre Umfeld werde als stabil beschrieben und es gebe keine gravierenden Belastungsfaktoren. Die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei gut. Einschränkungen lägen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Er habe seit circa 20 Jahren (abgesehen von einer kurzen Arbeit als Prospektver teiler) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gearbeitet, hab e wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbstbild. Bei der bishe rigen Tätigkeit als Hausmann sei der Beschwerdeführer vollschichtig, das heisse 8.5 Stunden pro Tag arbeitsfähig und es bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entfalle daher. Bezogen auf die Frage nach «Gelegenheitsjobs» bestehe beim Beschwerdeführer ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so zum Beispiel leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohen Leistungs- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfronta tiven Publikumsverkehr. Des Weiteren bestehe ein Restleistungsvermögen für «Gelegenheitsjobs» im kaufmännischen Bürobereich für einfache Büro- und Com putertätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit für Gelegenheitsjobs könne verbessert wer den durch Aufnahme einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie und Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung einer leitliniengerechten ambulanten psychiatrischen Behandlung. Medizintheoretisch sei im Rahmen einer solchen Behandlung innerhalb eines Jahres zu erwarten, dass das R estleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs deutlich verbessert werden könne. Medizinische Risiken, die gegen die vorgeschlagene Therapie sprächen, gebe es nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht nicht auf die Haushaltstä tigkeiten aus, sodass der Beschwerdeführer diese vollschichtig ohne Leistungs einbusse ausüben könne. 3.9

RAD-Ärztin

Dr. A.___

kam in ihrer Stellungnahme vom

26. Januar 2022 (Urk. 9/44 S. 5 ff.) zum Schluss, dass das

psychiatrische und neur o logische Gut achten von

Dr. B.___ vom 2 5 . Januar 202 2 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. So sei ein dauerhafter Gesundheitsscha den, der die Arbeitsfähigkeit in bisherige r Tätigkeit einschränkt, nicht ausgewie sen. 3.10

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ein (Urk. 9/64), worin fol gende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Anorexia nervosa, restriktiver Typ

-

Status nach Bulimia nervosa

-

Soziale Phobien (ICD-10: F40.1)

-

Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F452.1)

-

Transsexualismus (ICD-10: F64.0)

-

Änderung von Namen und amtlichen Geschlecht bereits erfolgt

-

Mas t ektomie in 2018

-

aktenanamnestisch: Andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der geschilderten Symptoma tik bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode . Die ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die BDI-Testung weise 35 Punkte auf, was auf eine schwere depressive Episode hinweise. Die Items verwiesen jedoch stark auf den Selbstwert, Insuffizienzgefühle, sozialen Rückzug und verminderten Appetit, was eher als Symptome der sozialen Phobie und der Anorexie gewertet werden könne. Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die ICD-10 - Kriterien einer sozialen Phobie und einer Zwangsstörung seien erfüllt. Des Weiteren bestehe die Diagnose Trans sexualismus. Aktenanamnestisch bestehe zudem eine andauernde Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung. Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit fin den sich im Bericht nicht. 3.11

RAD-Ärztin

Dr.

A.___ nahm am

7. Mai 2022

Stellung (Urk. 9/67 S. 3 ff .) zu den vorgebrachten Einwänden und hielt unter anderem fest, dass das bidiszipli näre Gutachten von Dr. B.___ beweiswertig sei, die gutachterlichen Schlussfol gerungen medizinisch vollumfänglich nachvollziehbar seien und daran festge halten werden könne. So sei darin eine sehr gründliche und umfassend struktu rierte Anamnese - mit über 50 Nachfragen - erhoben worden, weshalb aus medi zinischer Sicht keine Notwendigkeit weiterer Nachfragen bestehe. Zudem sei eine gründliche Auseinandersetzung mit früheren Berichten erfolgt und es habe eine Diskussion mit vorberichteten Diagnosen stattgefunden. Auch aus dem Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ergäbe n sich keine neuen medizinischen Tatsachen, die nicht schon zum Gutachtenszeitpu n kt bekannt gewesen seien. Das im Gutachten beschriebene stabile soziale und familiäre Umfeld bestehe aus einer Ehe seit 1997 und zwei erwachsenen Kindern, die noch zuhause wohnten. Auch im vorgenannten Bericht vom 1. April 2022 werde eine gute Beziehung zu Ehemann und Schwiegermutter aufgeführt. Trotz familiärer Spannungen seien die Beziehungen weiterhin stabil. Ohne gravierende Belas tungsfaktoren würden Einschränkungen hinsichtlich des geringen Zutrauens in sich selbst und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschrieben. Es sei die angestammte Tätigkeit als Hausmann beurteilt worden und ein Leistungsvermö gen im allgemeinen Arbeitsmarkt (für leichte körperliche Tätigkeiten ohne L eis tungs

- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfrontativen Publikums verkehr für einfache Büro- oder Computertätigkeiten) attestiert worden. Entspre chend könne an der RAD-Stellungnahme vom

26. Januar 2022 festgehalten werden. 4.

Der Beschwerdeführer ist Mutter/Vater zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2001) und war bis zur Geburt des ersten Kindes in diversen Jobs tätig, holte 1995 die Matura nach und studierte zeitweise ohne Studienabschluss (vgl. Urk. 9/6-7) . Seit 2000 ist er als Hausfrau/Hausmann im Aufgabenbereich tätig. Der Beschwer deführer meldete sich im Juni 2020 zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung in Form von beruflicher Eingliederung und machte geltend, dass er gerne wieder zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 9/9).

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - welcher 2017/2018 eine Transition Frau-zu-Mann hatte - zwischenzeitlich erwachsene Kinder und keinen zu betreuenden Aufgabenbereich hat, und in Anbetracht seiner weiteren persön lichen, familiären und erwerblichen Situation erscheint nicht unplausibel, dass er bei guter Gesundheit einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. L etztlich kann die Qualifikation des Beschwerdeführers aber

mangels invaliditätsbegrün dender gesundheitlicher Einschränkung

offengelassen werden (vgl. na c hfolgend E. 5). 5. 5 .1

Das psychiatrische Gutachten

von

Dr. B.___ vom

2 5 . Januar 2022 (Urk. 9/40)

basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Der Gutachter hat

detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen

erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwer den

auseinandergesetzt. Zudem hat er

die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und

seine

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem

bidisziplinären

(psychiatrischen -neurologi schen)

Gutachten kommt demnach

- entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) -

grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 5 .2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (vgl. E. 3.8) aus, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne ohne Aura nicht zu behindernden Funktions einschränkungen im Alltag geführt habe; so habe er zwei Kinder bekommen und der Tätigkeit als Mutter/Vater und Hausfrau/Hausmann nachgehen können. Die Migräne sei langjährig neurologisch behandelt worden. Die gutachterlich festge stellte Besserung der Migräne ohne Aura unter dem Medikament Ajovy deckt sich mit der eigenanamnestischen Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42 S. 21) sowie mit der durch das Kopfwehzentrum noch vor der Begutachtung fest gestellten anhaltenden Besserung (vgl. E. 3.6) . Die Transsexualität des Beschwer deführers ist allseits unbestritten, so hat er eine Transition von Frau-zu-Mann im Jahre 2017/2018 vollzogen samt Mas t ektomie und Änderung von Namen und amtlichem Geschlecht. Auch bestätigte Dr. B.___ die vordiagnostizierte Ano rexia nervosa (seit dem 9. Lebensjahr), welche er angesichts der Eigenanamnese und der Akten la ge als plausibel erachtete. So lägen anorektische Symptome beim untergewichtigen Beschwerdeführer zwar weiterhin vor (wie das Gewicht sehr genau kontrollieren, wenig und ungern essen), doch offenbar ist die Situation soweit stabil, dass er dieser Essstörung keinen leistungsfähigkeitsmindernden Effekt zusprach. Zudem habe die Anorexie - gestützt auf die Eigenanamnese des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Ein schränkungen geführt. Der Gutachter hielt weiter überzeugend fest, dass eine zurückliegende rezidivierende depressive Störung nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch nur unzulängliche Arztberichte ohne ausführlich dargelegte Anamnese und Befundlage in den Akten lägen. Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung der Depression stattgefunden. Zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls habe Dr. B.___ keine depressive Symptomatik feststellen können, sodass er eine rezidivierende depres sive Störung als Verdachtsdiagnose - aber aktuell remittiert - k odierte. Tatsäch lich wurden in den weiteren sich in den Akten befindlichen Berichten eine ent sprechende Depression diagnostiziert, aber ohne aussagekräftige Angaben zur Psychopathologie (vgl. E. 3). Es überzeugt daher vielmehr die Darlegung des Gut achters, dass eine (allenfalls früher zeitweise festgestellte) Depression als komor bide Erscheinung zu den bestehenden Diagnosen Anorexie, Transsexualität und auch Migräne zu betrachten sei . Die aufgeführten beim Beschwerdeführer vor handenen Ressourcen überzeugen dabei gänzlich; so muttersprachliche Deutsch kenntnisse, gute Redegewandtheit und eine höhere Schulbildung, ein stabiles soziale s und familiäre s Umfeld . Zugleich gebe es keine gravierenden Belastungs faktoren. Als Einschränkungen wurde gutachterlicherseits hingegen nachvoll ziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu

wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er seit circa 20 Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und daher wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbst bild habe .

Aus dem Dargelegten folgerte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in der bis herigen Tätigkeit als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig sei ohne Leistungsein busse. Die Arbeitsfähigkeit in einer (anderen) angepassten Tätigkeit prüfte er daher nicht. Bei seiner Einschätzung, dass der Beschwerdeführer für «Gelegen heitsjobs» ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt besitze, ging der Gutachter offensichtlich irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar eine gymnasiale Schulausbildung, aber keine Matura abgeschlossen habe (vgl. so Urk. 9/42 S. 27 und S. 44). Dem ist aber nicht so; so hat der Beschwerdeführer 1995 seine Matura nachgeholt (vgl. Urk. 9 /6-7) und hernach studiert, aber ohne Studienabschluss. In den Akten befinden sich zwar keine früheren Arztberichte, aber es ist unbestrittenermassen plausibel, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr an Anorexie sowie an Migräne ohne Aura leidet und es wahrscheinlich in diesem Zusammenhang zu depressiven Epi soden kam. Dennoch konnte der Beschwerdeführer 1995 seine Matura abschlies sen. Ab 2000 und der Geburt des ersten Kindes entschied sich der Beschwerde führer für die Mutter- respektive Vaterrolle und übernahm den Aufgabenbereich. Nebst der Transsexualität liegen demnach aktuell die gleichen Diagnosen wie vor über 20 Jahren vor, als der Beschwerdeführer Hausmann wurde und aus dem Arbeitsmarkt ausschied . Die gesundheitliche Situation hat sich offenbar sogar gebessert, da unter dem Medikament Ajovy eine Besserung der Migräne ohne Aura erzielt werden konnte und auch die (allfällig früher vorhandene) depressive Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt vom Gutachter nicht mehr beobach tet werden konnte, sodass diese als remittiert gilt. Die vom Gutachter geschilder ten Einschränkungen des mangelnden Zutrauens und des schlechten Selbstbilds sind

dabei als mangelnde Angewöhnung an den Arbeitsmarkt zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit (mit Aus nahme der Prospektverteilung und der Spielgruppenunterstützung) mehr nach ging und ist nicht krankheitsbedingt. Dass sich dieses Restleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs durch psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung verbessern könne, ist dahingehend zu verstehen, dass das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers für die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gesteigert werden könne. Aufgrund dieses Umstandes ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer für jegliche ih m

aufgrund seiner Bildung offenstehende Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. 5.3

An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände de s Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anamnese sowie Befunderhebung mangels fundierter Nachfrage ungenügend sei (vgl. Urk. 1 S. 4

ff.), ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten ohne Weiteres, dass der fach ärztliche Gutachter im Rahmen der umfassenden und strukturierten Anamnese und Befunderhebung zahlreiche und diverse Nachfragen der für die Diagnostik und Beurteilung relevanten Themen stellte (vgl. Urk. 9/42 S. 20 ff. mit Hervorhe bungen), sodass er daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen ziehen konnte. Auch mit den in früheren Berichten vordiagnostizierten Diagnosen hat sich Dr. B.___ ausführlich auseinandergesetzt, wie dies die Beschwerdegegnerin zutref fend darlegt e (vgl. Urk. 2 S. 2). 5.4

Auch RAD-Ärztin Dr. A.___ erachtete

das

psychiatrische -neurologische Gutachten

im Rahmen ihrer Beurteilung

als valide (Urk. 9/44 S. 5 ff .) - auch nach einer einlässlichen Prüfung der im Einwand vorgebrachten

Kritik

(Urk. 9/67 S. 3 ff.)

-

und stellte darauf

als Entscheidungsgrundlage ab. 5.5

Auf weitere medizinische

Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer

verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des psychiatrischen und neurologischen Gutachtens von

Dr. B.___

(Urk. 9/42)

-

hinreichend abgeklärt sind. 5.6

Zusammenfassend ist aufgrund der

überzeugenden Feststellungen im bidiszipli nären

Gutachten (Urk. 9/42)

davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der

Beschwer deführer

ist

daher für die bisherige Tätigkeit als Hausmann, aber auch für s ämtliche

ihm aufgrund seiner sehr guten Schulausbildung offenstehende n

Tätigkeiten

zu 100 % arbeitsfähig. 6.

Damit besteht

weder

Anspruch

auf eine Invalidenrente

(vgl. E. 1. 5) noch auf berufliche Massnahmen

(vgl. E. 1. 6).

Für

die

Stellensuche sei er auf die

Beratung durch die Arbeitslosenversicherung verwiesen, da keine spezifischen Einschrän kungen gesundheitlicher Art vorliegen.

Der angefochtene Entscheid

(Urk. 2)

ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren k ostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind ermessensweise auf Fr.

700. -- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 D er 1970 ursprünglich als Mädchen geborene und seit der Geschlechtsumwand lung 201 7 (Urk. 9/8) als Mann lebende Y.___

(in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit Jahrgang 2000 und 2001) leidet seit dem 10. Lebensjahr an Anorexia nervosa und erlernte nach Abbruch des Gymnasiums ein halbes Jahr vor der Matura keinen Beruf . Hernach war er wäh rend einigen Jahren als Verkäufer tätig, holte 1995 seine Matura nach und begann zu studieren ohne erfolgreichen Abschluss

(vgl. Urk. 9/6-7) und war seit her nicht oder lediglich in einem Kleinstpensum erwerbstätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Juli 2020, Urk. 9/12) . Am 5. Juni 2020 meldete sich der Versicherte - auf Anraten der Berufsberatung BIZ - bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 9/1) und reichte nach durchgeführtem Früherfassungsgespräch auf deren entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/3-4) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Ein gangsdatum: 14. Juli 2020, Urk. 9/9) . In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen. Nachdem X.___ die IV-Stelle am 2. September 2020 über seinen aktuellen achtwöchigen Aufenthalt in der Tages klinik des Psychiatriezentrums Y.___

der Klinik Z.___

AG informiert hatte (Urk. 9/17), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2020 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/18). Daraufhin aktualisierte die I V-Stelle ihre medizinischen Abklärungen und liess den Versicherten gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurtei lung vom 27. Juli 2021 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psy chi atrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (vgl. Fest stel lungsblatt für den Beschluss vom 31. Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5) bidiszipli när begutachten. Das psychiatrisch-neurologische Gutachten wurde am 25. Januar 2022 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstattet (Urk. 9/42). Nachdem RAD-Ärztin Dr.

A.___ am

26. Januar 2022 Stellung zum bidiszip l inären Gutachten genom men hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31.

Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5 f f.), kündigte die IV - Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom

31. Januar 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens

an

(Urk. 9/ 45).

Dage gen

erhob X.___

am

17. Februar respektive

29. April 2022 Einwand (Urk. 9/4 9 und Urk. 9/ 65, samt Arztbericht de s Psychiatriezen trums Y.___

vom 1. April 2022, Urk. 9/64).

Der RAD prüfte diese Einwendungen (vgl. Fest stellungsblatt für den Einwand vom 9. Mai 2022, Urk. 9/67 S. 3 ff.). Mit Verfü gung vom 9. Mai 2022 wies die IV- S telle wie vorbeschieden das Leistungsbegeh ren (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) ab (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 1.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___

am

9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 - ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu veranlassen und hernach seien ihm eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort

11. Oktober 2022 auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter

Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1 72 sowie der CD mit Tonaufnahme der Begutachtung vom 12. Januar 2022, Urk. 10), was de m Beschwerdeführer am

13. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 1 1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf

ihre Abklärungen

- insbesondere das bidisziplinäre psychiatrische und neu rologische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/ 42) -

davon

aus, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Sowohl im Haushaltsbereich als auch in einem Gelegenheitsjob im kaufmännischen Bereich bestehe eine volle Arbeits fähigkeit. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und damit allfällig verbun dene Schwierigkeiten bei eine m Wiedereinstieg könne ohne Vorliegen eines rele vanten Gesundheitsschaden s nicht berücksichtigt werden. Anorexie und die Migräne hätten in der Vergangenheit nicht zu massgeblichen funktionalen Ein schränkungen geführt. Vordiagnostizierte psychiatrische Erkrankungen könnten nicht bestätigt werden. Dem

bidiszplinäre n Gutachten komme Beweiskraft zu; so sei eine sehr gründliche und umfassende strukturierte Anamnese mit zahlreichen Nachfragen sowie eine gründliche gutachterliche Auseinandersetzung mit den früheren Berichten erfolgt. Daher bestehe wede r Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen. Durch das Nichterfüllen der Anspruchsvoraus setzungen erübrigten sich weitere Abklärungen zur Qualifikation.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gut achten könne nicht abgestellt werden, da es nicht beweiskräftig sei; so seien die Schlussfolgerungen des Gutachtens diagnostisch nicht ausreichend begründet und auch nicht schlüssig. Es fehlten insbesondere vertiefende Nachfragen zu Kindheitserfahrungen, Essstörung, Schwangerschaftspsychose, Transition, Ängs ten und Zwängen. Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig, zumal ihm bezogen auf Gelegenheitsjobs im Sinne einer angepassten Tätigkeit ein nicht-quantifiziertes Restleistungsvermögen attestiert werde. Nicht themati siert worden sei überdies, dass er gerade aus gesundheitlichen Gründen nie eine berufliche Ausbildung habe abschliessen oder im Arbeitsmarkt habe Fuss fassen habe können. Deshalb sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen und hernach über seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und/oder Invalidenrente zu ent scheiden (Urk. 2). 3.

E. 3 Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der den Beschwerdeführer seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. Juli 2020 (Urk. 9/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Migräne ohne Aura (seit Jahren)

-

rezidivierende Depressionen

-

Rezidivierende Essstörungen

-

Status nach Geschlechtsumwandlung

Als Nebendiagnose verbleibe ein Asthma bronchiale. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Therapie für Testost e ronapplikationen. Die Migräne werde im Kopfwehzentrum therapiert . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinde er sich im Moment auch in psychiatrischer Abklärung in der Klinik Y.___, da es ihm wegen der Gesamtsituation schlecht gehe. Er nehme auch seit Jahren Antid e p ressiva ein. Eine Arbeit habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine gehabt, deshalb sei auch nie ein A r beitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worde n . Aktuell möchte der Beschwerdeführer eine Teilzeit-Arbeit annehmen, finde aber aufgrund der Gesamtsit u ation keinen Job, was die psychische

Situation

ver schlechtere. Wegen d er Migräne mit diversen schlimmen Phasen wäre eine volle Arbeitsfähigkeit nie möglich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nie gearbeitet habe. Auch zum Eingliederungspotenzial könnten keine Angaben gemacht werden.

E. 3.2 Im Bericht des Kopfwehzentrum s der Klinik D.___

vom 24. August 2020 (Urk. 9/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)

-

Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9)

-

Einschlaf- und Durchschlafstörung ICD-10: G47.0)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen eine Anorexia nervosa, eine REM-Schlaf- Parasomnie, ein Asthma bronchiale, eine chronische Sinusitis und ein nicht Puls-synch ro ner Tinnitus. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 4. Februar 2020 einmonatlich in Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden.

E. 3.3 Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 3. November 2020 (Urk. 9/19), wo sich der Beschwerdeführer vom 25. August bis 15. Oktober 2020 in tagesklinischer Behandlung befand, sind folgende Zuweisungsdiagnosen zu entnehmen:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Anorexia nervosa, restriktiver Typ (ICD-10: F50.00)

-

Transsexualismus (ICD-10: F64.0)

Der Beschwerdeführer sei ohne Eigen- oder Fremdgefährdung in deutlich gebes sertem Zustand mit depressiver Restsymptomatik (beispielsweise Erschöpfung und Zukunftsängsten) in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten.

E. 3.4 Im Bericht des Zentrums für Essstörungen vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, dass beim sich am 8. und 24. September 2021 dort in Behandlung befunden en

Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorlägen:

-

Anorexia nervosa

-

Genderdysphorie Frau-zu-Mann, Umwandlung vor drei Jahren

-

Rezidivierende depressive Episoden

Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch aktuell nicht gut. Er esse sehr restriktiv und sei untergewichtig. Er leide unter der gesamten komplexen psychiatrischen Situation und sei depressiv; so berichte er auch von Stimmungsschwankungen und Unwohlfühlen im eigenen Körper. Für akute Selbst- oder Fremdgefährdung beständen keine Anhaltspunkte. Im Moment der Konsultation sei der Beschwer deführer nicht arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit und das Potenzial für die Eingliederung seien bei den aktuellen Behandlern zu erfragen.

E. 3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in ihrem Bericht vom 22. März 2021 (Urk. 9/27), dass sie den Beschwer deführer vom 5. Oktober 2020 bis 10. Februar 2021 in 15 ambulanten Sitzungen behandelt habe. Die Thematik habe die Essstörung mit Anorexie, depressive Ver stimmungen und eine Geschlechtsinkongruenz mit Unwohlsein nach erfolgter Angleichung ans männliche Geschlecht bei weiblichem Geburtsgeschlecht betrof fen. Dr. E.___ führt e dabei folgende Diagnosen auf:

-

Anorexie, jahrzehntelanger Verlauf

-

Schwere Migräne

-

Depressive Verstimmungen bei Traum a folgestörung; schwere

Kindheitserlebnisse

-

Geschlechtsinkongruenz

Als Medikation sei einmalig eine Tablette Zyprexa 2.5 mg abends verschrieben worde

n. Wegen der dadurch eingetretenen Nebenwirkung einer massiven Seda tion über zwei bis drei Tage sei diese nach einmaliger Einnahme umgehend gestoppt worden. Der Beschwerdeführer habe die Therapie nach 15 Sitzungen beenden wollen, da es ihm bei unbestritten grossem Leidensdruck an einer Besserung der Symptomatik gefehlt habe.

E. 3.6 Im Verlaufsbericht des Kopfwehzentrums (undatiert, eingegangen am 27. April 2021, Urk. 9/30) wurden bei einem stationär gebliebenen Gesundheitszustand fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt :

-

Migräne ohne Aura (seit Jahren)

-

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)

-

Essstörung, Bulimie und Magersucht (ICD-10: F50)

Die episodischen Kopfschmerzen seien unverändert. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Prognostisch sei eine Heilung der Migräne möglich, wobei von einer anhaltenden Besserung unter Ajovy auszugehen sei. Die psychiatrische Prognose sei offen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Fortführung der Mig räne - und der psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmas s nahmen bestehe nicht. Die Motivation des Beschwer deführers liege bei 8 von 10. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren seien nicht bekannt.

E. 3.7 RAD-Ärztin

Dr. A.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom

2

E. 3.8 Dr. B.___

kam in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (Urk. 9/42) zu folgender diagnostischer Einordnung (S. 43):

-

Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert

(ICD-10: F33)

-

Transsexualität Frau-zu-Mann (ICD-10: F64.0)

-

Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0)

-

Migräne ohne Aura (ICD-10: E43.0)

Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, die Eltern seien anthroposophisch orientiert gewesen; der Beschwerdeführer habe einen Bruder, das Verhältnis zu diesem sei schwierig. Das Verhältnis zu den Eltern sei schlecht gewesen, der Vater sei jähzornig gewesen, die Mutter habe Epilepsie und Depressionen gehabt. Das Verhältnis zu m Vater sei immer noch schlecht, er habe Angst vor dem Vater. Er habe bereits als Kind eine ausgeprägte Essstörung ent wickelt und habe bereits damals Psychotherapie gehabt und sei im Spital gewesen mit einem sehr niedrigem BMI; er habe Zähne verloren und es seien Haare aus gefallen. Die Anorexie habe ihn lebenslang begleitet und sei auch jetzt noch da. Der Beschwerdeführer habe die Primarschule besucht und sei in der Schule Aus senseiter gewesen. Er habe das Gymnasium vor Beendigung abgebrochen, keine Matura gemacht, keine Ausbildung gemacht, aber einige Gelegenheitsjobs gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann geheiratet, es habe nach kurzer Zeit die Scheidung und Wiederheirat gefolgt. Eine Tochter sei 2000 geboren worden, der Sohn 2001 - es seien keine Wunschkinder gewesen; so habe er keine Kinder gewollt, auch abtreiben wollen. Der Mann hab e aber Kin d er gewollt. Nach

d er Geburt der Tochter sei eine Schwangerschaftspsychose aufgetreten. D er

Beschwerdeführer habe angegeben, seine Tochter töten gewollt zu haben und damals in stationäre r Behandlung gewesen zu sein, aber keine Medikamente ein genommen zu haben. Die Geburt des Sohnes sei problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe seit der zweiten Heirat nicht gearbeitet, sei immer Haus frau und Mutter (jetzt Hausmann und Vater) gewesen . Der Beschwerdeführer leide seit dem 9.

Lebensjahr an einer Migräne, die regelmässig neurologisch behandelt werde - seit vielen Jahren mit Triptanen und zusätzlich sei der Beschwerdeführer auf das neue Medikament Ajovy eingestellt worden; hierunter habe er weniger Attacken und die Attacken seien auch weniger ausgeprägt. Bezüglich seiner Geschlechtsidentität habe der Beschwerdeführer angegeben, schon seit langer Zeit den Wunsch gehabt zu haben, ein Mann zu sein. Dies habe er auch seinem Ehe mann vor langer Zeit bereits mitgeteilt. Vor einigen Jahren sei dann eine hormo nelle Geschlechtsumwandlung zum Mann erfolgt. Der Beschwerdeführer beschreibe sich selbst als eher zurückgezogen und einzelgängerisch, abgesehen von den sozialen Kontakten in der Familie habe er sonst kaum soziale Kontakte. Er sei nicht in Clubs oder Vereinen und habe keine Hobbys. An Ressourcen beständen eine gymnasiale Schulausbildung (nicht ganz abgeschlossen), gute deutsche Sprachkenntnisse, der Beschwerdeführer sei redegewandt, es bestehe ein stabiles familiäres Umfeld. Gravierende Belastungsfaktoren wie Schu l dbetreibun gen, Verlustscheine sowie Gerichtsprozesse seien verneint worden. Früher habe es Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben, seit dem Umzug nicht mehr. Die Anga ben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel, divergente Aktenin formationen lägen nicht vor.

Zur Herleitung der Diagnosen führte Dr. B.___ aus, dass auf neurologischem Fachgebiet beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in langjähriger neurologischer Behandlung, er habe lange Triptane eingenommen und werde jetzt mit dem Medikament Ajovy

behandelt, worunter er eine Besserung der Migräne beschreibe. Die seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne habe beim Beschwer deführer nicht zu behindernden Funktionseinschränkungen im Alltag geführt; der Beschwerdeführer habe zwei Kinder b ekommen und der Tätigkeit als Haus frau/Hausmann sowie Mutter/Vater nachgehen können. Beim Beschwerdeführer s ei REM-Schlaf- Parasomnie vordiagnostiziert unter der Medikation von Fluoxe tin; diese sei nach Absetzen von Fluoxetin remittiert. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keine sicheren Belege für eine REM-Schlaf- Parasomnie . In einer Abklä rung im Zentrum für Schlafmedizin vom Juni 2021 hätten sich keine Hinweise für eine Epilepsie, eine Narkolepsie, relevante schlafbezogene Atmungs-, Beinbe wegungsstörungen oder andere Parasomnien gezeigt. Ein vordiagnostizierter intermittierender Haltetremor der Hände, der sich laut Akten wohl im Jahre 2000 manifestiert gehabt habe, habe sich in der aktuellen neurologischen Untersu chung nicht gezeigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei die Diagnose eines Transsexualismus zu stellen . Der Beschwerdeführer habe eine Transition von Frau-zu-Mann 2017/2018 durchlaufen. In der Vergangenheit sei nah der Geburt der Tochter eine

psychotische Episode aufgetreten, die laut Angaben des Beschwerdeführers ohne neuroleptische Behandlung remittiert sei. Unterlagen lägen diesbezüglich nicht vor, doch scheine es sich um eine akute Wochenbett psychose gehandelt zu haben; ohne Kenntnis der Aktenlage sei dies aus gut achterlicher Sicht ICD-10-konform am ehesten als akute vorübergehende psycho tische Störung (ICD-10: F23) einzuordnen. Weitere psychotische Episoden seien beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig und seien auch vom Beschwerdeführer selbst nicht berichtet worden. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schizophrenie oder einer bipolaren Psychose. Vordiagnostizier t sei eine Anorexia nervosa, die angesichts der Eigenanamnese und der Aktenlage plausibel sei, allerdings lägen über die - nach Angaben des Beschwerdeführers - gravierend ausgeprägte Anorexie in der Kindheit ab dem 9. Lebensjahr keine Akten vor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer noch anorektische Symptome habe und s ein Gewicht sehr genau kontrolliere, wenig und ungern esse. Vordiag nostiziert seien rezidivierende depressive Episoden, wobei sich diese anamnes tisch nicht klar abgrenzen liessen. In der Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht depressiv gewesen, der Affekt sei euthym gewesen, die Schwingungsfähig keit zum positiven Pol erhalten gewesen, der Beschwerdeführer habe auch lachen oder eine sarkastische Bemerkung mache n können. Eigenanamnestisch hätten Durchschlafstörungen sowie eine Freudminderung und sozial-phobische Ängste bestanden; was aber nicht ausreiche, um die Diagnose einer depressiven Episode zu stellen. Nicht auszuschliessen sei, dass in der Vergangenheit depressive Episo den vorgelegen hätten, jedoch gebe es hierüber wenig ärztliche, insbesondere wenig fachärztliche Dokumentation; auch würden vom Beschwerdeführer keine klar abgrenzbaren depressiven Episoden in der Vergangenheit beschrieben. In der Aktenlage werde wi e derholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, beginnend 2013 mit dem Zusatz «anamnestisch». Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung stattgefunden. Die Kinderpsychiaterin habe im Jahre 2018 über eine Anpassungsstörung im Rahmen der Transition berichtet, es läge jedoch kein aus führlicher psychopathologischer Befund vor. Das Psychiatriezentrum Y.___ habe im Herbst 2020 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, der in den Akten liegende Bericht enthalte jedoch weder einen Befund noch eine ausführliche psychiatrische Anamnese. Auch i m Bericht des Zentrums für Essstörungen vom Februar 2021 fehle bei einer diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung ein ausführlicher aktueller Befund und eine psychiat ri sche Anamnese. Beim Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit - soweit bekannt - auch keine psychiatrische Behandlung einer Depression stattgefunden, auch nicht psychotherapeutisch; das Antidepressivum Fluoxetin sei wegen der Anorexie verordnet worden. Auf der anderen S e ite sei eine Depression als Komor bidität bei Anorexie häufig, ebenso bei Transsexualismus und nicht zuletzt auch überdurchschnittlich häufig bei Migräne. In der Summe sei eine rezidivierende depressive Erkrankung in der Vergangenheit nicht auszuschliessen, weswegen diese als Verdachtsdiagnose formuliert werde. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine relevante depressive Symptomatik vorgelegen. Hinweise auf eine separat zu codierende Zwangserkrankung gebe es nicht; die leichtgradigen, vom Beschwerdeführer berichteten zwanghaften Symptome seien im Wesentlichen der Essstörung zuzuschreiben, nämlich das beschriebene sehr genaue kontrollieren von Essen, Nahrungsmengen, Gewicht etc. Eigen a namnestisch beschreibe der Beschwerdeführer sozial-phobische Ängste und das Gefühl, bewertet und falsch eingeschätzt zu werden; es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die Diagnose einer sozialen Phobie zu stellen wäre. Für ein ADHS/ADS gebe es beim Beschwer deführer keine klaren eigenanamnestischen oder solche fremdanamnestische n Hinweise und auch er selbst sehe bei sich kein ADHS oder ADS, wobei der Beschwerdeführer mit der Diagnose vertraut sei, da nach seinen Angaben beide Kinder an eine m ADHS/ADS litten. Von Seiten des Beschwerdeführers sei das kommentiert worden mit «bei jedem Psychiater gebe es eine neue Diagnose». Hin weise auf eine Suchterkrankung gebe es nicht. Für die wohl auswärts vermutete Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeit habe es keinen Anhalt, ebenso wenig für eine vermutete Borderline -Persönlichkeitsstörung (dabei abgesehen vom Kri terium der Geschlechtsidentitäts-Störung). Für die vom Psychiatriezentrum Y.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrem belastung (ICD-10: F62.0) gebe es keine Hinweise. Eingangskriterien dieser Diag nose, die gelegentlich fachfremd als «Ausschwitz-Diagnose» bezeichnet werde, seien Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter oder Katstrophen mit andauernd lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise lan g andauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr, landandauernde Geiselhaft etc.). Somit sei bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt. Auch seien die weiteren diagnostischen Kriterien wie feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber nicht erfüllt. D ie Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belas tungsstörung (kPBTS) gebe es im ICD-10 nicht; im ICD-11 sei diese Diagnose ab 2022 vorgesehen, wobei auch hier gelte, dass dafür wiederkehrende extreme Traumatisierungen erforderlich seien.

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung stellte Dr. B.___ fest, dass bisher beim Beschwerdeführer keine Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten. Die bisherigen Behandlungen seien auf neurologischem Fachgebiet sehr adäquat und lege artis gewesen. Das psychiatrische Fachgebiet betreffend sei die bisherige Therapie unvollständig. So habe keine störungsspezifische Richtlinien-Psycho therapie der Anorexie stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nur intermittie rend in Psychotherapie gewesen. Auch habe in der Vergangenheit keine konse quente leitliniengerechte psychiatrische Behandlung statt gefunden . Der Beschwerdeführer mache keine Psychotherapie, diese sei erst geplant. Der Beschwerdeführer nehme das Antidepressivum Sertralin in der Dosierung 75 mg ein, die Plasmaspiegel seien im erwarteten Bereich gewesen und belegten eine entsprechende Einnahme. Rehabilitative Massnahmen hätten bisher nicht statt gefunden. Die Anorexie - abgestützt auf die Eigenanamnese - habe beim Beschwerdeführer in d er Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Ein schränkungen in der Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann geführt. Die bisherigen Behandlungen seien nicht angemessen und ausgeschöpft gewesen. Beim Beschwerdeführer sei ein Eingliederungspotenzial auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden; so möchte er gerne auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig werden und wünsche sich eine diesbezügliche Unterstützung von der I nvalidenversicherung . An Behandlungsoptionen bestehe die Möglichkeit einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie der vorbestehenden Anorexie und Aufnahme einer konsequenten ambulanten psychiatrischen Behandlung. B e im Beschwerdeführer beständen an Ressourcen muttersprachliche Deutschkenntnisse, gute Redege wandtheit und eine höhere Schulbildung, allerdings mit Abbruch kurz vor der Matura. Das soziale und familiäre Umfeld werde als stabil beschrieben und es gebe keine gravierenden Belastungsfaktoren. Die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei gut. Einschränkungen lägen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Er habe seit circa 20 Jahren (abgesehen von einer kurzen Arbeit als Prospektver teiler) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gearbeitet, hab e wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbstbild. Bei der bishe rigen Tätigkeit als Hausmann sei der Beschwerdeführer vollschichtig, das heisse 8.5 Stunden pro Tag arbeitsfähig und es bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entfalle daher. Bezogen auf die Frage nach «Gelegenheitsjobs» bestehe beim Beschwerdeführer ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so zum Beispiel leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohen Leistungs- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfronta tiven Publikumsverkehr. Des Weiteren bestehe ein Restleistungsvermögen für «Gelegenheitsjobs» im kaufmännischen Bürobereich für einfache Büro- und Com putertätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit für Gelegenheitsjobs könne verbessert wer den durch Aufnahme einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie und Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung einer leitliniengerechten ambulanten psychiatrischen Behandlung. Medizintheoretisch sei im Rahmen einer solchen Behandlung innerhalb eines Jahres zu erwarten, dass das R estleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs deutlich verbessert werden könne. Medizinische Risiken, die gegen die vorgeschlagene Therapie sprächen, gebe es nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht nicht auf die Haushaltstä tigkeiten aus, sodass der Beschwerdeführer diese vollschichtig ohne Leistungs einbusse ausüben könne.

E. 3.9 RAD-Ärztin

Dr. A.___

kam in ihrer Stellungnahme vom

26. Januar 2022 (Urk. 9/44 S. 5 ff.) zum Schluss, dass das

psychiatrische und neur o logische Gut achten von

Dr. B.___ vom 2 5 . Januar 202 2 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. So sei ein dauerhafter Gesundheitsscha den, der die Arbeitsfähigkeit in bisherige r Tätigkeit einschränkt, nicht ausgewie sen.

E. 3.10 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ein (Urk. 9/64), worin fol gende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Anorexia nervosa, restriktiver Typ

-

Status nach Bulimia nervosa

-

Soziale Phobien (ICD-10: F40.1)

-

Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F452.1)

-

Transsexualismus (ICD-10: F64.0)

-

Änderung von Namen und amtlichen Geschlecht bereits erfolgt

-

Mas t ektomie in 2018

-

aktenanamnestisch: Andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der geschilderten Symptoma tik bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode . Die ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die BDI-Testung weise 35 Punkte auf, was auf eine schwere depressive Episode hinweise. Die Items verwiesen jedoch stark auf den Selbstwert, Insuffizienzgefühle, sozialen Rückzug und verminderten Appetit, was eher als Symptome der sozialen Phobie und der Anorexie gewertet werden könne. Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die ICD-10 - Kriterien einer sozialen Phobie und einer Zwangsstörung seien erfüllt. Des Weiteren bestehe die Diagnose Trans sexualismus. Aktenanamnestisch bestehe zudem eine andauernde Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung. Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit fin den sich im Bericht nicht.

E. 3.11 RAD-Ärztin

Dr.

A.___ nahm am

7. Mai 2022

Stellung (Urk. 9/67 S. 3 ff .) zu den vorgebrachten Einwänden und hielt unter anderem fest, dass das bidiszipli näre Gutachten von Dr. B.___ beweiswertig sei, die gutachterlichen Schlussfol gerungen medizinisch vollumfänglich nachvollziehbar seien und daran festge halten werden könne. So sei darin eine sehr gründliche und umfassend struktu rierte Anamnese - mit über 50 Nachfragen - erhoben worden, weshalb aus medi zinischer Sicht keine Notwendigkeit weiterer Nachfragen bestehe. Zudem sei eine gründliche Auseinandersetzung mit früheren Berichten erfolgt und es habe eine Diskussion mit vorberichteten Diagnosen stattgefunden. Auch aus dem Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ergäbe n sich keine neuen medizinischen Tatsachen, die nicht schon zum Gutachtenszeitpu n kt bekannt gewesen seien. Das im Gutachten beschriebene stabile soziale und familiäre Umfeld bestehe aus einer Ehe seit 1997 und zwei erwachsenen Kindern, die noch zuhause wohnten. Auch im vorgenannten Bericht vom 1. April 2022 werde eine gute Beziehung zu Ehemann und Schwiegermutter aufgeführt. Trotz familiärer Spannungen seien die Beziehungen weiterhin stabil. Ohne gravierende Belas tungsfaktoren würden Einschränkungen hinsichtlich des geringen Zutrauens in sich selbst und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschrieben. Es sei die angestammte Tätigkeit als Hausmann beurteilt worden und ein Leistungsvermö gen im allgemeinen Arbeitsmarkt (für leichte körperliche Tätigkeiten ohne L eis tungs

- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfrontativen Publikums verkehr für einfache Büro- oder Computertätigkeiten) attestiert worden. Entspre chend könne an der RAD-Stellungnahme vom

26. Januar 2022 festgehalten werden. 4.

Der Beschwerdeführer ist Mutter/Vater zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2001) und war bis zur Geburt des ersten Kindes in diversen Jobs tätig, holte 1995 die Matura nach und studierte zeitweise ohne Studienabschluss (vgl. Urk. 9/6-7) . Seit 2000 ist er als Hausfrau/Hausmann im Aufgabenbereich tätig. Der Beschwer deführer meldete sich im Juni 2020 zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung in Form von beruflicher Eingliederung und machte geltend, dass er gerne wieder zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 9/9).

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - welcher 2017/2018 eine Transition Frau-zu-Mann hatte - zwischenzeitlich erwachsene Kinder und keinen zu betreuenden Aufgabenbereich hat, und in Anbetracht seiner weiteren persön lichen, familiären und erwerblichen Situation erscheint nicht unplausibel, dass er bei guter Gesundheit einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. L etztlich kann die Qualifikation des Beschwerdeführers aber

mangels invaliditätsbegrün dender gesundheitlicher Einschränkung

offengelassen werden (vgl. na c hfolgend E. 5). 5. 5 .1

Das psychiatrische Gutachten

von

Dr. B.___ vom

2 5 . Januar 2022 (Urk. 9/40)

basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Der Gutachter hat

detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen

erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwer den

auseinandergesetzt. Zudem hat er

die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und

seine

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem

bidisziplinären

(psychiatrischen -neurologi schen)

Gutachten kommt demnach

- entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) -

grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 5 .2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (vgl. E. 3.8) aus, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne ohne Aura nicht zu behindernden Funktions einschränkungen im Alltag geführt habe; so habe er zwei Kinder bekommen und der Tätigkeit als Mutter/Vater und Hausfrau/Hausmann nachgehen können. Die Migräne sei langjährig neurologisch behandelt worden. Die gutachterlich festge stellte Besserung der Migräne ohne Aura unter dem Medikament Ajovy deckt sich mit der eigenanamnestischen Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42 S. 21) sowie mit der durch das Kopfwehzentrum noch vor der Begutachtung fest gestellten anhaltenden Besserung (vgl. E. 3.6) . Die Transsexualität des Beschwer deführers ist allseits unbestritten, so hat er eine Transition von Frau-zu-Mann im Jahre 2017/2018 vollzogen samt Mas t ektomie und Änderung von Namen und amtlichem Geschlecht. Auch bestätigte Dr. B.___ die vordiagnostizierte Ano rexia nervosa (seit dem 9. Lebensjahr), welche er angesichts der Eigenanamnese und der Akten la ge als plausibel erachtete. So lägen anorektische Symptome beim untergewichtigen Beschwerdeführer zwar weiterhin vor (wie das Gewicht sehr genau kontrollieren, wenig und ungern essen), doch offenbar ist die Situation soweit stabil, dass er dieser Essstörung keinen leistungsfähigkeitsmindernden Effekt zusprach. Zudem habe die Anorexie - gestützt auf die Eigenanamnese des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Ein schränkungen geführt. Der Gutachter hielt weiter überzeugend fest, dass eine zurückliegende rezidivierende depressive Störung nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch nur unzulängliche Arztberichte ohne ausführlich dargelegte Anamnese und Befundlage in den Akten lägen. Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung der Depression stattgefunden. Zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls habe Dr. B.___ keine depressive Symptomatik feststellen können, sodass er eine rezidivierende depres sive Störung als Verdachtsdiagnose - aber aktuell remittiert - k odierte. Tatsäch lich wurden in den weiteren sich in den Akten befindlichen Berichten eine ent sprechende Depression diagnostiziert, aber ohne aussagekräftige Angaben zur Psychopathologie (vgl. E. 3). Es überzeugt daher vielmehr die Darlegung des Gut achters, dass eine (allenfalls früher zeitweise festgestellte) Depression als komor bide Erscheinung zu den bestehenden Diagnosen Anorexie, Transsexualität und auch Migräne zu betrachten sei . Die aufgeführten beim Beschwerdeführer vor handenen Ressourcen überzeugen dabei gänzlich; so muttersprachliche Deutsch kenntnisse, gute Redegewandtheit und eine höhere Schulbildung, ein stabiles soziale s und familiäre s Umfeld . Zugleich gebe es keine gravierenden Belastungs faktoren. Als Einschränkungen wurde gutachterlicherseits hingegen nachvoll ziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu

wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er seit circa 20 Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und daher wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbst bild habe .

Aus dem Dargelegten folgerte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in der bis herigen Tätigkeit als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig sei ohne Leistungsein busse. Die Arbeitsfähigkeit in einer (anderen) angepassten Tätigkeit prüfte er daher nicht. Bei seiner Einschätzung, dass der Beschwerdeführer für «Gelegen heitsjobs» ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt besitze, ging der Gutachter offensichtlich irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar eine gymnasiale Schulausbildung, aber keine Matura abgeschlossen habe (vgl. so Urk. 9/42 S. 27 und S. 44). Dem ist aber nicht so; so hat der Beschwerdeführer 1995 seine Matura nachgeholt (vgl. Urk. 9 /6-7) und hernach studiert, aber ohne Studienabschluss. In den Akten befinden sich zwar keine früheren Arztberichte, aber es ist unbestrittenermassen plausibel, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr an Anorexie sowie an Migräne ohne Aura leidet und es wahrscheinlich in diesem Zusammenhang zu depressiven Epi soden kam. Dennoch konnte der Beschwerdeführer 1995 seine Matura abschlies sen. Ab 2000 und der Geburt des ersten Kindes entschied sich der Beschwerde führer für die Mutter- respektive Vaterrolle und übernahm den Aufgabenbereich. Nebst der Transsexualität liegen demnach aktuell die gleichen Diagnosen wie vor über 20 Jahren vor, als der Beschwerdeführer Hausmann wurde und aus dem Arbeitsmarkt ausschied . Die gesundheitliche Situation hat sich offenbar sogar gebessert, da unter dem Medikament Ajovy eine Besserung der Migräne ohne Aura erzielt werden konnte und auch die (allfällig früher vorhandene) depressive Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt vom Gutachter nicht mehr beobach tet werden konnte, sodass diese als remittiert gilt. Die vom Gutachter geschilder ten Einschränkungen des mangelnden Zutrauens und des schlechten Selbstbilds sind

dabei als mangelnde Angewöhnung an den Arbeitsmarkt zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit (mit Aus nahme der Prospektverteilung und der Spielgruppenunterstützung) mehr nach ging und ist nicht krankheitsbedingt. Dass sich dieses Restleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs durch psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung verbessern könne, ist dahingehend zu verstehen, dass das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers für die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gesteigert werden könne. Aufgrund dieses Umstandes ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer für jegliche ih m

aufgrund seiner Bildung offenstehende Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. 5.3

An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände de s Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anamnese sowie Befunderhebung mangels fundierter Nachfrage ungenügend sei (vgl. Urk. 1 S. 4

ff.), ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten ohne Weiteres, dass der fach ärztliche Gutachter im Rahmen der umfassenden und strukturierten Anamnese und Befunderhebung zahlreiche und diverse Nachfragen der für die Diagnostik und Beurteilung relevanten Themen stellte (vgl. Urk. 9/42 S. 20 ff. mit Hervorhe bungen), sodass er daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen ziehen konnte. Auch mit den in früheren Berichten vordiagnostizierten Diagnosen hat sich Dr. B.___ ausführlich auseinandergesetzt, wie dies die Beschwerdegegnerin zutref fend darlegt e (vgl. Urk. 2 S. 2). 5.4

Auch RAD-Ärztin Dr. A.___ erachtete

das

psychiatrische -neurologische Gutachten

im Rahmen ihrer Beurteilung

als valide (Urk. 9/44 S. 5 ff .) - auch nach einer einlässlichen Prüfung der im Einwand vorgebrachten

Kritik

(Urk. 9/67 S. 3 ff.)

-

und stellte darauf

als Entscheidungsgrundlage ab. 5.5

Auf weitere medizinische

Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer

verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des psychiatrischen und neurologischen Gutachtens von

Dr. B.___

(Urk. 9/42)

-

hinreichend abgeklärt sind. 5.6

Zusammenfassend ist aufgrund der

überzeugenden Feststellungen im bidiszipli nären

Gutachten (Urk. 9/42)

davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der

Beschwer deführer

ist

daher für die bisherige Tätigkeit als Hausmann, aber auch für s ämtliche

ihm aufgrund seiner sehr guten Schulausbildung offenstehende n

Tätigkeiten

zu 100 % arbeitsfähig. 6.

Damit besteht

weder

Anspruch

auf eine Invalidenrente

(vgl. E. 1. 5) noch auf berufliche Massnahmen

(vgl. E. 1. 6).

Für

die

Stellensuche sei er auf die

Beratung durch die Arbeitslosenversicherung verwiesen, da keine spezifischen Einschrän kungen gesundheitlicher Art vorliegen.

Der angefochtene Entscheid

(Urk. 2)

ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 7 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren k ostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind ermessensweise auf Fr.

700. -- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00330

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

29. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D er 1970 ursprünglich als Mädchen geborene und seit der Geschlechtsumwand lung 201 7 (Urk. 9/8) als Mann lebende Y.___

(in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit Jahrgang 2000 und 2001) leidet seit dem 10. Lebensjahr an Anorexia nervosa und erlernte nach Abbruch des Gymnasiums ein halbes Jahr vor der Matura keinen Beruf . Hernach war er wäh rend einigen Jahren als Verkäufer tätig, holte 1995 seine Matura nach und begann zu studieren ohne erfolgreichen Abschluss

(vgl. Urk. 9/6-7) und war seit her nicht oder lediglich in einem Kleinstpensum erwerbstätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Juli 2020, Urk. 9/12) . Am 5. Juni 2020 meldete sich der Versicherte - auf Anraten der Berufsberatung BIZ - bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 9/1) und reichte nach durchgeführtem Früherfassungsgespräch auf deren entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/3-4) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Ein gangsdatum: 14. Juli 2020, Urk. 9/9) . In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen. Nachdem X.___ die IV-Stelle am 2. September 2020 über seinen aktuellen achtwöchigen Aufenthalt in der Tages klinik des Psychiatriezentrums Y.___

der Klinik Z.___

AG informiert hatte (Urk. 9/17), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2020 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/18). Daraufhin aktualisierte die I V-Stelle ihre medizinischen Abklärungen und liess den Versicherten gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurtei lung vom 27. Juli 2021 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psy chi atrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (vgl. Fest stel lungsblatt für den Beschluss vom 31. Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5) bidiszipli när begutachten. Das psychiatrisch-neurologische Gutachten wurde am 25. Januar 2022 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstattet (Urk. 9/42). Nachdem RAD-Ärztin Dr.

A.___ am

26. Januar 2022 Stellung zum bidiszip l inären Gutachten genom men hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31.

Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5 f f.), kündigte die IV - Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom

31. Januar 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens

an

(Urk. 9/ 45).

Dage gen

erhob X.___

am

17. Februar respektive

29. April 2022 Einwand (Urk. 9/4 9 und Urk. 9/ 65, samt Arztbericht de s Psychiatriezen trums Y.___

vom 1. April 2022, Urk. 9/64).

Der RAD prüfte diese Einwendungen (vgl. Fest stellungsblatt für den Einwand vom 9. Mai 2022, Urk. 9/67 S. 3 ff.). Mit Verfü gung vom 9. Mai 2022 wies die IV- S telle wie vorbeschieden das Leistungsbegeh ren (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am

9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 - ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu veranlassen und hernach seien ihm eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort

11. Oktober 2022 auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter

Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1 72 sowie der CD mit Tonaufnahme der Begutachtung vom 12. Januar 2022, Urk. 10), was de m Beschwerdeführer am

13. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 1 1). 3.

Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.7

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf

ihre Abklärungen

- insbesondere das bidisziplinäre psychiatrische und neu rologische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/ 42) -

davon

aus, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Sowohl im Haushaltsbereich als auch in einem Gelegenheitsjob im kaufmännischen Bereich bestehe eine volle Arbeits fähigkeit. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und damit allfällig verbun dene Schwierigkeiten bei eine m Wiedereinstieg könne ohne Vorliegen eines rele vanten Gesundheitsschaden s nicht berücksichtigt werden. Anorexie und die Migräne hätten in der Vergangenheit nicht zu massgeblichen funktionalen Ein schränkungen geführt. Vordiagnostizierte psychiatrische Erkrankungen könnten nicht bestätigt werden. Dem

bidiszplinäre n Gutachten komme Beweiskraft zu; so sei eine sehr gründliche und umfassende strukturierte Anamnese mit zahlreichen Nachfragen sowie eine gründliche gutachterliche Auseinandersetzung mit den früheren Berichten erfolgt. Daher bestehe wede r Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen. Durch das Nichterfüllen der Anspruchsvoraus setzungen erübrigten sich weitere Abklärungen zur Qualifikation. 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gut achten könne nicht abgestellt werden, da es nicht beweiskräftig sei; so seien die Schlussfolgerungen des Gutachtens diagnostisch nicht ausreichend begründet und auch nicht schlüssig. Es fehlten insbesondere vertiefende Nachfragen zu Kindheitserfahrungen, Essstörung, Schwangerschaftspsychose, Transition, Ängs ten und Zwängen. Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig, zumal ihm bezogen auf Gelegenheitsjobs im Sinne einer angepassten Tätigkeit ein nicht-quantifiziertes Restleistungsvermögen attestiert werde. Nicht themati siert worden sei überdies, dass er gerade aus gesundheitlichen Gründen nie eine berufliche Ausbildung habe abschliessen oder im Arbeitsmarkt habe Fuss fassen habe können. Deshalb sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen und hernach über seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und/oder Invalidenrente zu ent scheiden (Urk. 2). 3. 3.1

Der den Beschwerdeführer seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. Juli 2020 (Urk. 9/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Migräne ohne Aura (seit Jahren)

-

rezidivierende Depressionen

-

Rezidivierende Essstörungen

-

Status nach Geschlechtsumwandlung

Als Nebendiagnose verbleibe ein Asthma bronchiale. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Therapie für Testost e ronapplikationen. Die Migräne werde im Kopfwehzentrum therapiert . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinde er sich im Moment auch in psychiatrischer Abklärung in der Klinik Y.___, da es ihm wegen der Gesamtsituation schlecht gehe. Er nehme auch seit Jahren Antid e p ressiva ein. Eine Arbeit habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine gehabt, deshalb sei auch nie ein A r beitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worde n . Aktuell möchte der Beschwerdeführer eine Teilzeit-Arbeit annehmen, finde aber aufgrund der Gesamtsit u ation keinen Job, was die psychische

Situation

ver schlechtere. Wegen d er Migräne mit diversen schlimmen Phasen wäre eine volle Arbeitsfähigkeit nie möglich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nie gearbeitet habe. Auch zum Eingliederungspotenzial könnten keine Angaben gemacht werden. 3.2

Im Bericht des Kopfwehzentrum s der Klinik D.___

vom 24. August 2020 (Urk. 9/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)

-

Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9)

-

Einschlaf- und Durchschlafstörung ICD-10: G47.0)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen eine Anorexia nervosa, eine REM-Schlaf- Parasomnie, ein Asthma bronchiale, eine chronische Sinusitis und ein nicht Puls-synch ro ner Tinnitus. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 4. Februar 2020 einmonatlich in Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. 3.3

Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 3. November 2020 (Urk. 9/19), wo sich der Beschwerdeführer vom 25. August bis 15. Oktober 2020 in tagesklinischer Behandlung befand, sind folgende Zuweisungsdiagnosen zu entnehmen:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Anorexia nervosa, restriktiver Typ (ICD-10: F50.00)

-

Transsexualismus (ICD-10: F64.0)

Der Beschwerdeführer sei ohne Eigen- oder Fremdgefährdung in deutlich gebes sertem Zustand mit depressiver Restsymptomatik (beispielsweise Erschöpfung und Zukunftsängsten) in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. 3.4

Im Bericht des Zentrums für Essstörungen vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, dass beim sich am 8. und 24. September 2021 dort in Behandlung befunden en

Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorlägen:

-

Anorexia nervosa

-

Genderdysphorie Frau-zu-Mann, Umwandlung vor drei Jahren

-

Rezidivierende depressive Episoden

Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch aktuell nicht gut. Er esse sehr restriktiv und sei untergewichtig. Er leide unter der gesamten komplexen psychiatrischen Situation und sei depressiv; so berichte er auch von Stimmungsschwankungen und Unwohlfühlen im eigenen Körper. Für akute Selbst- oder Fremdgefährdung beständen keine Anhaltspunkte. Im Moment der Konsultation sei der Beschwer deführer nicht arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit und das Potenzial für die Eingliederung seien bei den aktuellen Behandlern zu erfragen. 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in ihrem Bericht vom 22. März 2021 (Urk. 9/27), dass sie den Beschwer deführer vom 5. Oktober 2020 bis 10. Februar 2021 in 15 ambulanten Sitzungen behandelt habe. Die Thematik habe die Essstörung mit Anorexie, depressive Ver stimmungen und eine Geschlechtsinkongruenz mit Unwohlsein nach erfolgter Angleichung ans männliche Geschlecht bei weiblichem Geburtsgeschlecht betrof fen. Dr. E.___ führt e dabei folgende Diagnosen auf:

-

Anorexie, jahrzehntelanger Verlauf

-

Schwere Migräne

-

Depressive Verstimmungen bei Traum a folgestörung; schwere

Kindheitserlebnisse

-

Geschlechtsinkongruenz

Als Medikation sei einmalig eine Tablette Zyprexa 2.5 mg abends verschrieben worde

n. Wegen der dadurch eingetretenen Nebenwirkung einer massiven Seda tion über zwei bis drei Tage sei diese nach einmaliger Einnahme umgehend gestoppt worden. Der Beschwerdeführer habe die Therapie nach 15 Sitzungen beenden wollen, da es ihm bei unbestritten grossem Leidensdruck an einer Besserung der Symptomatik gefehlt habe. 3.6

Im Verlaufsbericht des Kopfwehzentrums (undatiert, eingegangen am 27. April 2021, Urk. 9/30) wurden bei einem stationär gebliebenen Gesundheitszustand fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt :

-

Migräne ohne Aura (seit Jahren)

-

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)

-

Essstörung, Bulimie und Magersucht (ICD-10: F50)

Die episodischen Kopfschmerzen seien unverändert. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Prognostisch sei eine Heilung der Migräne möglich, wobei von einer anhaltenden Besserung unter Ajovy auszugehen sei. Die psychiatrische Prognose sei offen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Fortführung der Mig räne - und der psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmas s nahmen bestehe nicht. Die Motivation des Beschwer deführers liege bei 8 von 10. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren seien nicht bekannt. 3.7

RAD-Ärztin

Dr. A.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom

2 7 . Juli 202 1 (Urk. 9/44 S. 5) unter Würdigung der in den Akten liegenden Berichte fest, dass aufgrund von fehlende n ausführlichen psychopathologischen Befunden die psy chiatrischen Diagnosen nicht sicher nachvollzogen werden könnten. Unklar sei auch, ob und inwieweit die neurologischen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit haben, aktuell und im Verlauf. Es fehlten noch wichtige Informationen bezüglich der funktionalen Einschränkungen, der aktuellen psychosozialen Fak toren, der vorhandenen Ressourcen sowie der Handlungsoptionen. E ine Arbeits unfähigkeit sei aufgrund der angestammten Tätigkeit als Hausmann nicht ausge stellt worden. Eine bidisziplinäre psychiatrische und neurologische Begutachtung sei daher zu empfehlen. 3.8

Dr. B.___

kam in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (Urk. 9/42) zu folgender diagnostischer Einordnung (S. 43):

-

Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert

(ICD-10: F33)

-

Transsexualität Frau-zu-Mann (ICD-10: F64.0)

-

Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0)

-

Migräne ohne Aura (ICD-10: E43.0)

Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, die Eltern seien anthroposophisch orientiert gewesen; der Beschwerdeführer habe einen Bruder, das Verhältnis zu diesem sei schwierig. Das Verhältnis zu den Eltern sei schlecht gewesen, der Vater sei jähzornig gewesen, die Mutter habe Epilepsie und Depressionen gehabt. Das Verhältnis zu m Vater sei immer noch schlecht, er habe Angst vor dem Vater. Er habe bereits als Kind eine ausgeprägte Essstörung ent wickelt und habe bereits damals Psychotherapie gehabt und sei im Spital gewesen mit einem sehr niedrigem BMI; er habe Zähne verloren und es seien Haare aus gefallen. Die Anorexie habe ihn lebenslang begleitet und sei auch jetzt noch da. Der Beschwerdeführer habe die Primarschule besucht und sei in der Schule Aus senseiter gewesen. Er habe das Gymnasium vor Beendigung abgebrochen, keine Matura gemacht, keine Ausbildung gemacht, aber einige Gelegenheitsjobs gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann geheiratet, es habe nach kurzer Zeit die Scheidung und Wiederheirat gefolgt. Eine Tochter sei 2000 geboren worden, der Sohn 2001 - es seien keine Wunschkinder gewesen; so habe er keine Kinder gewollt, auch abtreiben wollen. Der Mann hab e aber Kin d er gewollt. Nach

d er Geburt der Tochter sei eine Schwangerschaftspsychose aufgetreten. D er

Beschwerdeführer habe angegeben, seine Tochter töten gewollt zu haben und damals in stationäre r Behandlung gewesen zu sein, aber keine Medikamente ein genommen zu haben. Die Geburt des Sohnes sei problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe seit der zweiten Heirat nicht gearbeitet, sei immer Haus frau und Mutter (jetzt Hausmann und Vater) gewesen . Der Beschwerdeführer leide seit dem 9.

Lebensjahr an einer Migräne, die regelmässig neurologisch behandelt werde - seit vielen Jahren mit Triptanen und zusätzlich sei der Beschwerdeführer auf das neue Medikament Ajovy eingestellt worden; hierunter habe er weniger Attacken und die Attacken seien auch weniger ausgeprägt. Bezüglich seiner Geschlechtsidentität habe der Beschwerdeführer angegeben, schon seit langer Zeit den Wunsch gehabt zu haben, ein Mann zu sein. Dies habe er auch seinem Ehe mann vor langer Zeit bereits mitgeteilt. Vor einigen Jahren sei dann eine hormo nelle Geschlechtsumwandlung zum Mann erfolgt. Der Beschwerdeführer beschreibe sich selbst als eher zurückgezogen und einzelgängerisch, abgesehen von den sozialen Kontakten in der Familie habe er sonst kaum soziale Kontakte. Er sei nicht in Clubs oder Vereinen und habe keine Hobbys. An Ressourcen beständen eine gymnasiale Schulausbildung (nicht ganz abgeschlossen), gute deutsche Sprachkenntnisse, der Beschwerdeführer sei redegewandt, es bestehe ein stabiles familiäres Umfeld. Gravierende Belastungsfaktoren wie Schu l dbetreibun gen, Verlustscheine sowie Gerichtsprozesse seien verneint worden. Früher habe es Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben, seit dem Umzug nicht mehr. Die Anga ben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel, divergente Aktenin formationen lägen nicht vor.

Zur Herleitung der Diagnosen führte Dr. B.___ aus, dass auf neurologischem Fachgebiet beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in langjähriger neurologischer Behandlung, er habe lange Triptane eingenommen und werde jetzt mit dem Medikament Ajovy

behandelt, worunter er eine Besserung der Migräne beschreibe. Die seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne habe beim Beschwer deführer nicht zu behindernden Funktionseinschränkungen im Alltag geführt; der Beschwerdeführer habe zwei Kinder b ekommen und der Tätigkeit als Haus frau/Hausmann sowie Mutter/Vater nachgehen können. Beim Beschwerdeführer s ei REM-Schlaf- Parasomnie vordiagnostiziert unter der Medikation von Fluoxe tin; diese sei nach Absetzen von Fluoxetin remittiert. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keine sicheren Belege für eine REM-Schlaf- Parasomnie . In einer Abklä rung im Zentrum für Schlafmedizin vom Juni 2021 hätten sich keine Hinweise für eine Epilepsie, eine Narkolepsie, relevante schlafbezogene Atmungs-, Beinbe wegungsstörungen oder andere Parasomnien gezeigt. Ein vordiagnostizierter intermittierender Haltetremor der Hände, der sich laut Akten wohl im Jahre 2000 manifestiert gehabt habe, habe sich in der aktuellen neurologischen Untersu chung nicht gezeigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei die Diagnose eines Transsexualismus zu stellen . Der Beschwerdeführer habe eine Transition von Frau-zu-Mann 2017/2018 durchlaufen. In der Vergangenheit sei nah der Geburt der Tochter eine

psychotische Episode aufgetreten, die laut Angaben des Beschwerdeführers ohne neuroleptische Behandlung remittiert sei. Unterlagen lägen diesbezüglich nicht vor, doch scheine es sich um eine akute Wochenbett psychose gehandelt zu haben; ohne Kenntnis der Aktenlage sei dies aus gut achterlicher Sicht ICD-10-konform am ehesten als akute vorübergehende psycho tische Störung (ICD-10: F23) einzuordnen. Weitere psychotische Episoden seien beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig und seien auch vom Beschwerdeführer selbst nicht berichtet worden. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schizophrenie oder einer bipolaren Psychose. Vordiagnostizier t sei eine Anorexia nervosa, die angesichts der Eigenanamnese und der Aktenlage plausibel sei, allerdings lägen über die - nach Angaben des Beschwerdeführers - gravierend ausgeprägte Anorexie in der Kindheit ab dem 9. Lebensjahr keine Akten vor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer noch anorektische Symptome habe und s ein Gewicht sehr genau kontrolliere, wenig und ungern esse. Vordiag nostiziert seien rezidivierende depressive Episoden, wobei sich diese anamnes tisch nicht klar abgrenzen liessen. In der Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht depressiv gewesen, der Affekt sei euthym gewesen, die Schwingungsfähig keit zum positiven Pol erhalten gewesen, der Beschwerdeführer habe auch lachen oder eine sarkastische Bemerkung mache n können. Eigenanamnestisch hätten Durchschlafstörungen sowie eine Freudminderung und sozial-phobische Ängste bestanden; was aber nicht ausreiche, um die Diagnose einer depressiven Episode zu stellen. Nicht auszuschliessen sei, dass in der Vergangenheit depressive Episo den vorgelegen hätten, jedoch gebe es hierüber wenig ärztliche, insbesondere wenig fachärztliche Dokumentation; auch würden vom Beschwerdeführer keine klar abgrenzbaren depressiven Episoden in der Vergangenheit beschrieben. In der Aktenlage werde wi e derholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, beginnend 2013 mit dem Zusatz «anamnestisch». Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung stattgefunden. Die Kinderpsychiaterin habe im Jahre 2018 über eine Anpassungsstörung im Rahmen der Transition berichtet, es läge jedoch kein aus führlicher psychopathologischer Befund vor. Das Psychiatriezentrum Y.___ habe im Herbst 2020 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, der in den Akten liegende Bericht enthalte jedoch weder einen Befund noch eine ausführliche psychiatrische Anamnese. Auch i m Bericht des Zentrums für Essstörungen vom Februar 2021 fehle bei einer diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung ein ausführlicher aktueller Befund und eine psychiat ri sche Anamnese. Beim Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit - soweit bekannt - auch keine psychiatrische Behandlung einer Depression stattgefunden, auch nicht psychotherapeutisch; das Antidepressivum Fluoxetin sei wegen der Anorexie verordnet worden. Auf der anderen S e ite sei eine Depression als Komor bidität bei Anorexie häufig, ebenso bei Transsexualismus und nicht zuletzt auch überdurchschnittlich häufig bei Migräne. In der Summe sei eine rezidivierende depressive Erkrankung in der Vergangenheit nicht auszuschliessen, weswegen diese als Verdachtsdiagnose formuliert werde. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine relevante depressive Symptomatik vorgelegen. Hinweise auf eine separat zu codierende Zwangserkrankung gebe es nicht; die leichtgradigen, vom Beschwerdeführer berichteten zwanghaften Symptome seien im Wesentlichen der Essstörung zuzuschreiben, nämlich das beschriebene sehr genaue kontrollieren von Essen, Nahrungsmengen, Gewicht etc. Eigen a namnestisch beschreibe der Beschwerdeführer sozial-phobische Ängste und das Gefühl, bewertet und falsch eingeschätzt zu werden; es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die Diagnose einer sozialen Phobie zu stellen wäre. Für ein ADHS/ADS gebe es beim Beschwer deführer keine klaren eigenanamnestischen oder solche fremdanamnestische n Hinweise und auch er selbst sehe bei sich kein ADHS oder ADS, wobei der Beschwerdeführer mit der Diagnose vertraut sei, da nach seinen Angaben beide Kinder an eine m ADHS/ADS litten. Von Seiten des Beschwerdeführers sei das kommentiert worden mit «bei jedem Psychiater gebe es eine neue Diagnose». Hin weise auf eine Suchterkrankung gebe es nicht. Für die wohl auswärts vermutete Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeit habe es keinen Anhalt, ebenso wenig für eine vermutete Borderline -Persönlichkeitsstörung (dabei abgesehen vom Kri terium der Geschlechtsidentitäts-Störung). Für die vom Psychiatriezentrum Y.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrem belastung (ICD-10: F62.0) gebe es keine Hinweise. Eingangskriterien dieser Diag nose, die gelegentlich fachfremd als «Ausschwitz-Diagnose» bezeichnet werde, seien Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter oder Katstrophen mit andauernd lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise lan g andauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr, landandauernde Geiselhaft etc.). Somit sei bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt. Auch seien die weiteren diagnostischen Kriterien wie feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber nicht erfüllt. D ie Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belas tungsstörung (kPBTS) gebe es im ICD-10 nicht; im ICD-11 sei diese Diagnose ab 2022 vorgesehen, wobei auch hier gelte, dass dafür wiederkehrende extreme Traumatisierungen erforderlich seien.

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung stellte Dr. B.___ fest, dass bisher beim Beschwerdeführer keine Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten. Die bisherigen Behandlungen seien auf neurologischem Fachgebiet sehr adäquat und lege artis gewesen. Das psychiatrische Fachgebiet betreffend sei die bisherige Therapie unvollständig. So habe keine störungsspezifische Richtlinien-Psycho therapie der Anorexie stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nur intermittie rend in Psychotherapie gewesen. Auch habe in der Vergangenheit keine konse quente leitliniengerechte psychiatrische Behandlung statt gefunden . Der Beschwerdeführer mache keine Psychotherapie, diese sei erst geplant. Der Beschwerdeführer nehme das Antidepressivum Sertralin in der Dosierung 75 mg ein, die Plasmaspiegel seien im erwarteten Bereich gewesen und belegten eine entsprechende Einnahme. Rehabilitative Massnahmen hätten bisher nicht statt gefunden. Die Anorexie - abgestützt auf die Eigenanamnese - habe beim Beschwerdeführer in d er Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Ein schränkungen in der Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann geführt. Die bisherigen Behandlungen seien nicht angemessen und ausgeschöpft gewesen. Beim Beschwerdeführer sei ein Eingliederungspotenzial auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden; so möchte er gerne auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig werden und wünsche sich eine diesbezügliche Unterstützung von der I nvalidenversicherung . An Behandlungsoptionen bestehe die Möglichkeit einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie der vorbestehenden Anorexie und Aufnahme einer konsequenten ambulanten psychiatrischen Behandlung. B e im Beschwerdeführer beständen an Ressourcen muttersprachliche Deutschkenntnisse, gute Redege wandtheit und eine höhere Schulbildung, allerdings mit Abbruch kurz vor der Matura. Das soziale und familiäre Umfeld werde als stabil beschrieben und es gebe keine gravierenden Belastungsfaktoren. Die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei gut. Einschränkungen lägen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Er habe seit circa 20 Jahren (abgesehen von einer kurzen Arbeit als Prospektver teiler) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gearbeitet, hab e wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbstbild. Bei der bishe rigen Tätigkeit als Hausmann sei der Beschwerdeführer vollschichtig, das heisse 8.5 Stunden pro Tag arbeitsfähig und es bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entfalle daher. Bezogen auf die Frage nach «Gelegenheitsjobs» bestehe beim Beschwerdeführer ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so zum Beispiel leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohen Leistungs- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfronta tiven Publikumsverkehr. Des Weiteren bestehe ein Restleistungsvermögen für «Gelegenheitsjobs» im kaufmännischen Bürobereich für einfache Büro- und Com putertätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit für Gelegenheitsjobs könne verbessert wer den durch Aufnahme einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie und Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung einer leitliniengerechten ambulanten psychiatrischen Behandlung. Medizintheoretisch sei im Rahmen einer solchen Behandlung innerhalb eines Jahres zu erwarten, dass das R estleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs deutlich verbessert werden könne. Medizinische Risiken, die gegen die vorgeschlagene Therapie sprächen, gebe es nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht nicht auf die Haushaltstä tigkeiten aus, sodass der Beschwerdeführer diese vollschichtig ohne Leistungs einbusse ausüben könne. 3.9

RAD-Ärztin

Dr. A.___

kam in ihrer Stellungnahme vom

26. Januar 2022 (Urk. 9/44 S. 5 ff.) zum Schluss, dass das

psychiatrische und neur o logische Gut achten von

Dr. B.___ vom 2 5 . Januar 202 2 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. So sei ein dauerhafter Gesundheitsscha den, der die Arbeitsfähigkeit in bisherige r Tätigkeit einschränkt, nicht ausgewie sen. 3.10

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ein (Urk. 9/64), worin fol gende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Anorexia nervosa, restriktiver Typ

-

Status nach Bulimia nervosa

-

Soziale Phobien (ICD-10: F40.1)

-

Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F452.1)

-

Transsexualismus (ICD-10: F64.0)

-

Änderung von Namen und amtlichen Geschlecht bereits erfolgt

-

Mas t ektomie in 2018

-

aktenanamnestisch: Andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der geschilderten Symptoma tik bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode . Die ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die BDI-Testung weise 35 Punkte auf, was auf eine schwere depressive Episode hinweise. Die Items verwiesen jedoch stark auf den Selbstwert, Insuffizienzgefühle, sozialen Rückzug und verminderten Appetit, was eher als Symptome der sozialen Phobie und der Anorexie gewertet werden könne. Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die ICD-10 - Kriterien einer sozialen Phobie und einer Zwangsstörung seien erfüllt. Des Weiteren bestehe die Diagnose Trans sexualismus. Aktenanamnestisch bestehe zudem eine andauernde Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung. Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit fin den sich im Bericht nicht. 3.11

RAD-Ärztin

Dr.

A.___ nahm am

7. Mai 2022

Stellung (Urk. 9/67 S. 3 ff .) zu den vorgebrachten Einwänden und hielt unter anderem fest, dass das bidiszipli näre Gutachten von Dr. B.___ beweiswertig sei, die gutachterlichen Schlussfol gerungen medizinisch vollumfänglich nachvollziehbar seien und daran festge halten werden könne. So sei darin eine sehr gründliche und umfassend struktu rierte Anamnese - mit über 50 Nachfragen - erhoben worden, weshalb aus medi zinischer Sicht keine Notwendigkeit weiterer Nachfragen bestehe. Zudem sei eine gründliche Auseinandersetzung mit früheren Berichten erfolgt und es habe eine Diskussion mit vorberichteten Diagnosen stattgefunden. Auch aus dem Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ergäbe n sich keine neuen medizinischen Tatsachen, die nicht schon zum Gutachtenszeitpu n kt bekannt gewesen seien. Das im Gutachten beschriebene stabile soziale und familiäre Umfeld bestehe aus einer Ehe seit 1997 und zwei erwachsenen Kindern, die noch zuhause wohnten. Auch im vorgenannten Bericht vom 1. April 2022 werde eine gute Beziehung zu Ehemann und Schwiegermutter aufgeführt. Trotz familiärer Spannungen seien die Beziehungen weiterhin stabil. Ohne gravierende Belas tungsfaktoren würden Einschränkungen hinsichtlich des geringen Zutrauens in sich selbst und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschrieben. Es sei die angestammte Tätigkeit als Hausmann beurteilt worden und ein Leistungsvermö gen im allgemeinen Arbeitsmarkt (für leichte körperliche Tätigkeiten ohne L eis tungs

- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfrontativen Publikums verkehr für einfache Büro- oder Computertätigkeiten) attestiert worden. Entspre chend könne an der RAD-Stellungnahme vom

26. Januar 2022 festgehalten werden. 4.

Der Beschwerdeführer ist Mutter/Vater zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2001) und war bis zur Geburt des ersten Kindes in diversen Jobs tätig, holte 1995 die Matura nach und studierte zeitweise ohne Studienabschluss (vgl. Urk. 9/6-7) . Seit 2000 ist er als Hausfrau/Hausmann im Aufgabenbereich tätig. Der Beschwer deführer meldete sich im Juni 2020 zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung in Form von beruflicher Eingliederung und machte geltend, dass er gerne wieder zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 9/9).

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - welcher 2017/2018 eine Transition Frau-zu-Mann hatte - zwischenzeitlich erwachsene Kinder und keinen zu betreuenden Aufgabenbereich hat, und in Anbetracht seiner weiteren persön lichen, familiären und erwerblichen Situation erscheint nicht unplausibel, dass er bei guter Gesundheit einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. L etztlich kann die Qualifikation des Beschwerdeführers aber

mangels invaliditätsbegrün dender gesundheitlicher Einschränkung

offengelassen werden (vgl. na c hfolgend E. 5). 5. 5 .1

Das psychiatrische Gutachten

von

Dr. B.___ vom

2 5 . Januar 2022 (Urk. 9/40)

basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Der Gutachter hat

detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen

erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwer den

auseinandergesetzt. Zudem hat er

die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und

seine

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem

bidisziplinären

(psychiatrischen -neurologi schen)

Gutachten kommt demnach

- entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) -

grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 5 .2

Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (vgl. E. 3.8) aus, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne ohne Aura nicht zu behindernden Funktions einschränkungen im Alltag geführt habe; so habe er zwei Kinder bekommen und der Tätigkeit als Mutter/Vater und Hausfrau/Hausmann nachgehen können. Die Migräne sei langjährig neurologisch behandelt worden. Die gutachterlich festge stellte Besserung der Migräne ohne Aura unter dem Medikament Ajovy deckt sich mit der eigenanamnestischen Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42 S. 21) sowie mit der durch das Kopfwehzentrum noch vor der Begutachtung fest gestellten anhaltenden Besserung (vgl. E. 3.6) . Die Transsexualität des Beschwer deführers ist allseits unbestritten, so hat er eine Transition von Frau-zu-Mann im Jahre 2017/2018 vollzogen samt Mas t ektomie und Änderung von Namen und amtlichem Geschlecht. Auch bestätigte Dr. B.___ die vordiagnostizierte Ano rexia nervosa (seit dem 9. Lebensjahr), welche er angesichts der Eigenanamnese und der Akten la ge als plausibel erachtete. So lägen anorektische Symptome beim untergewichtigen Beschwerdeführer zwar weiterhin vor (wie das Gewicht sehr genau kontrollieren, wenig und ungern essen), doch offenbar ist die Situation soweit stabil, dass er dieser Essstörung keinen leistungsfähigkeitsmindernden Effekt zusprach. Zudem habe die Anorexie - gestützt auf die Eigenanamnese des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Ein schränkungen geführt. Der Gutachter hielt weiter überzeugend fest, dass eine zurückliegende rezidivierende depressive Störung nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch nur unzulängliche Arztberichte ohne ausführlich dargelegte Anamnese und Befundlage in den Akten lägen. Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung der Depression stattgefunden. Zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls habe Dr. B.___ keine depressive Symptomatik feststellen können, sodass er eine rezidivierende depres sive Störung als Verdachtsdiagnose - aber aktuell remittiert - k odierte. Tatsäch lich wurden in den weiteren sich in den Akten befindlichen Berichten eine ent sprechende Depression diagnostiziert, aber ohne aussagekräftige Angaben zur Psychopathologie (vgl. E. 3). Es überzeugt daher vielmehr die Darlegung des Gut achters, dass eine (allenfalls früher zeitweise festgestellte) Depression als komor bide Erscheinung zu den bestehenden Diagnosen Anorexie, Transsexualität und auch Migräne zu betrachten sei . Die aufgeführten beim Beschwerdeführer vor handenen Ressourcen überzeugen dabei gänzlich; so muttersprachliche Deutsch kenntnisse, gute Redegewandtheit und eine höhere Schulbildung, ein stabiles soziale s und familiäre s Umfeld . Zugleich gebe es keine gravierenden Belastungs faktoren. Als Einschränkungen wurde gutachterlicherseits hingegen nachvoll ziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu

wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er seit circa 20 Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und daher wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbst bild habe .

Aus dem Dargelegten folgerte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in der bis herigen Tätigkeit als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig sei ohne Leistungsein busse. Die Arbeitsfähigkeit in einer (anderen) angepassten Tätigkeit prüfte er daher nicht. Bei seiner Einschätzung, dass der Beschwerdeführer für «Gelegen heitsjobs» ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt besitze, ging der Gutachter offensichtlich irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar eine gymnasiale Schulausbildung, aber keine Matura abgeschlossen habe (vgl. so Urk. 9/42 S. 27 und S. 44). Dem ist aber nicht so; so hat der Beschwerdeführer 1995 seine Matura nachgeholt (vgl. Urk. 9 /6-7) und hernach studiert, aber ohne Studienabschluss. In den Akten befinden sich zwar keine früheren Arztberichte, aber es ist unbestrittenermassen plausibel, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr an Anorexie sowie an Migräne ohne Aura leidet und es wahrscheinlich in diesem Zusammenhang zu depressiven Epi soden kam. Dennoch konnte der Beschwerdeführer 1995 seine Matura abschlies sen. Ab 2000 und der Geburt des ersten Kindes entschied sich der Beschwerde führer für die Mutter- respektive Vaterrolle und übernahm den Aufgabenbereich. Nebst der Transsexualität liegen demnach aktuell die gleichen Diagnosen wie vor über 20 Jahren vor, als der Beschwerdeführer Hausmann wurde und aus dem Arbeitsmarkt ausschied . Die gesundheitliche Situation hat sich offenbar sogar gebessert, da unter dem Medikament Ajovy eine Besserung der Migräne ohne Aura erzielt werden konnte und auch die (allfällig früher vorhandene) depressive Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt vom Gutachter nicht mehr beobach tet werden konnte, sodass diese als remittiert gilt. Die vom Gutachter geschilder ten Einschränkungen des mangelnden Zutrauens und des schlechten Selbstbilds sind

dabei als mangelnde Angewöhnung an den Arbeitsmarkt zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit (mit Aus nahme der Prospektverteilung und der Spielgruppenunterstützung) mehr nach ging und ist nicht krankheitsbedingt. Dass sich dieses Restleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs durch psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung verbessern könne, ist dahingehend zu verstehen, dass das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers für die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gesteigert werden könne. Aufgrund dieses Umstandes ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer für jegliche ih m

aufgrund seiner Bildung offenstehende Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. 5.3

An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände de s Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anamnese sowie Befunderhebung mangels fundierter Nachfrage ungenügend sei (vgl. Urk. 1 S. 4

ff.), ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten ohne Weiteres, dass der fach ärztliche Gutachter im Rahmen der umfassenden und strukturierten Anamnese und Befunderhebung zahlreiche und diverse Nachfragen der für die Diagnostik und Beurteilung relevanten Themen stellte (vgl. Urk. 9/42 S. 20 ff. mit Hervorhe bungen), sodass er daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen ziehen konnte. Auch mit den in früheren Berichten vordiagnostizierten Diagnosen hat sich Dr. B.___ ausführlich auseinandergesetzt, wie dies die Beschwerdegegnerin zutref fend darlegt e (vgl. Urk. 2 S. 2). 5.4

Auch RAD-Ärztin Dr. A.___ erachtete

das

psychiatrische -neurologische Gutachten

im Rahmen ihrer Beurteilung

als valide (Urk. 9/44 S. 5 ff .) - auch nach einer einlässlichen Prüfung der im Einwand vorgebrachten

Kritik

(Urk. 9/67 S. 3 ff.)

-

und stellte darauf

als Entscheidungsgrundlage ab. 5.5

Auf weitere medizinische

Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer

verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des psychiatrischen und neurologischen Gutachtens von

Dr. B.___

(Urk. 9/42)

-

hinreichend abgeklärt sind. 5.6

Zusammenfassend ist aufgrund der

überzeugenden Feststellungen im bidiszipli nären

Gutachten (Urk. 9/42)

davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der

Beschwer deführer

ist

daher für die bisherige Tätigkeit als Hausmann, aber auch für s ämtliche

ihm aufgrund seiner sehr guten Schulausbildung offenstehende n

Tätigkeiten

zu 100 % arbeitsfähig. 6.

Damit besteht

weder

Anspruch

auf eine Invalidenrente

(vgl. E. 1. 5) noch auf berufliche Massnahmen

(vgl. E. 1. 6).

Für

die

Stellensuche sei er auf die

Beratung durch die Arbeitslosenversicherung verwiesen, da keine spezifischen Einschrän kungen gesundheitlicher Art vorliegen.

Der angefochtene Entscheid

(Urk. 2)

ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren k ostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind ermessensweise auf Fr.

700. -- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger