Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, war von März 2008 bis Dezember 2016 bei der Z.___
AG als Back Office Operator/Team Assistentin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. Juli 2016 war (Urk. 6/15). Unter Hinweis auf Beschwerden am Nacken, Kiefer, Kopf sowie Schultern meldete sich die Versicherte am 18. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Unfall versicherung (Urk. 6/5) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/12, Urk. 6/30, Urk. 6/42 ) bei .
Die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vo m
1. November 2017 bis 31. Januar 2018 (Urk. 6/52) , für ein Aufbautraining vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 (Urk. 6/68) sowie für dessen Verlängerung vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 (Urk. 6/87)
und für einen Arbeitsversuch vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) .
Während der Dauer der Massnahmen sprach sie zudem Taggelder zu ( vgl. Urk. 6/ 53, Urk. 6/57 , Urk. 6/61, Urk. 6/69, Urk. 6/70, Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/109 und Urk. 6/112 ). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2020 wurden die beruflichen Massnahmen per 31. Dezember 2019 beendet (Urk. 6/125).
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medas
A.___
ein bidiziplinäres Gutachten ein, das a m
28. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 6/189).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/208)
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16 . Mai 2022 (Urk. 6/223 = Urk. 2/1) und vom 1. Juni 2022 (Urk. 6/235 = Urk. 2/2) bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab Januar 2020 zu (vgl. Urk. 6/222) . 2.
Die Versicherte erhob am 3. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügun g en vom 16. Mai 2022 beziehungsweise 1. Juni 2022 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, diese sei en insoweit aufzuheben, als dass ihr bereits ab 1. April 2017 eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ).
Mit Verfügung vom 4. November 2022 (Urk. 8) wurden die PKRück sowie die PKG Pensionskasse zum Prozess beigeladen, welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). F erner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) .
Da ein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen ist, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2/2) damit, dass am 3. Oktober 2017 erstmals ein Gespräch mit der Eingliede rungsberatung stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin anschliessend mit Wiedereingliederungsmassnahmen gestartet habe. Diese hätten von Oktober 2017 bis Dezember 2019 gedauert. Währenddessen seien Taggelder entrichtet worden. Der frühest mögliche Zeitpunkt für eine IV-Rentenprüfung sei nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, also im Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht bestehe seit dem 2. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Assistentin/Back Office Operator. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Daher sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 35 % zumut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 73 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung ab Januar 2020 habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5) machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zuerst abzuklären sei, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen in Frage kämen, könne ein Rentenanspruch bejaht werden. Daher könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. D en Ausführungen der Beschwerdeführe rin hinsichtlich Beginn des Wartejahres im März 2016 respektive Entstehung des mutmasslichen Rentenanspruchs per April 2017 sei grundsätzlich zuzustimmen. So erkläre auch der RAD-Arzt med. pract . B.___
mit Stellungnahme vom 4. März 2022, dass dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Der Beschwer deführerin wäre aber lediglich dann ein Rentenanspruch ab April 2017 zuzugestehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre, dass sie vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2017 wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Gemäss RAD sei retrospektiv im Längsschnittverlauf ab Mitte 2016 von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60-70 % auszugehen. Bei einer solchen Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen beziehungsweise sei retrospektiv von einer günstigen Prognose betreffend Eingliederungsmassnahmen auszugehen. Deshalb sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2017 zu verneinen beziehungsweise bestehe ein solcher erst ab Januar 2020 . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie sich per 21. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet habe. Die IV-Stelle habe die Durchführung von Einglie derungsmassnahmen per 12. Oktober 2017 – also fast ein Jahr nach der Anmel dung – eingeleitet. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass sie bereits ab September 2015 krankgeschrieben worden sei. Eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit habe sodann spätestens ab Februar 2016 bestanden, wobei die für das Wartejahr relevante Arbeitsunfähigkeit von 40 % spätestens ab dem 2. März 2016 (attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %) bestanden habe. Da sie sich im November 2016 bei der IV-Stelle angemeldet habe, sei der Rentenanspruch per 1. April 2017 entstanden. Im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober 2017 habe sie kein Taggeld bezogen, da die Eingliederungsmassnahmen erst im Oktober 2017 durch die Beschwerdegegnerin aufgegleist worden seien. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs .
Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage verein bar, dass das Wartejahr aufgrund der gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 2. Mär z 2016 zu laufen begonnen hatte (vgl. Urk. 6/205/13-14) . Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 73 %) ab Januar 2020 ist ebenfalls unbestritten. Ebenso unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezugs von Invalidentaggeldern in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 keinen Rentenanspruch hat ( Urk. 6/57, Urk. 6/61, Urk. 6/70, Urk. 6/90 und Urk. 6/112 ).
Einzig umstrit ten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem Anspruch auf eine ganze Invali denrente in der Zeit nach Ablauf des Wartejahres bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungs fähigkeit in dieser Zeit. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L eitender Arzt Psychosomatik, Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 12. Juni 2017 (Urk. 6/37) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai 2017 und führte aus, trotz hoher Motivation seien bisher nur kleine Fortschritte möglich gewesen. Die Prognose sei ungünstig. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlendes Durchhaltever mögen sowie Gedächtnisstörungen. Seit dem Eintritt am 8. Mai 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) . Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit werde der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sein (S. 3). 3.2
Dr. C.___ , Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 6/39) erneut über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 und nannte folgende Diagnosen: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe vom Aufenthalt profitieren können. Sie verlasse die Klinik mi t Zuversicht, jedoch in einem labilen Zustand. Für eine Stabilisierung und Konsolidierung des begonnenen Prozesses bedürfe es der Fortsetzung psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie Physiothe rapie. Vom 8. Mai bis 2. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Arbeitsfähigkeit sei durch die Hausärztin zu beurteilen (S. 2) . 3.3
Gemäss Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2017 (Urk. 6/45) möchte die Beschwerdeführerin gerne wieder etwas machen und sich integrieren. Eventuell sollten hier Integrationsmassnahmen geprüft werden. Hierzu würde jedoch eine ärztliche Beurteilung benötigt, wonach die Beschwerdeführerin ein 20-30 % Pensum mit einer voraussichtlichen Steigerung auf 50 % schaffe. 3.4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 28. August 2017 (Urk. 6/46), dass die Beschwerdeführerin bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalpensums anzunehmen. Die definitive Höhe der Arbeitsfähigkeit werde im hängigen IV-Verfahren bestimmt. 3.5
Dr. E.___ berichtete am 30. Juli 2018 (Urk. 6/94/3-9) und führte aus, vom 7. September 2016 bis zum 1. September 2017 habe eine 100%ige und seit dem 1. September 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig respektive nur im Rahmen der geschützten Arbeitsstelle durch die Invalidenversicherung knapp 50 % leistungsfähig (Ziff. 3.1).
3.6
Mit Zeugnis vom 3. Februar 2020 (Urk. 6/136/15-16) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem vom
7. September bis
30. November 2016 und ab 1. Januar bis
31. August 2017. Vom
1. September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Die Gutachter der MEDAS A.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten
in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie am 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189 /1-15 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 12 Ziff. 6): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - degenerative Veränderungen der HWS und BWS - degenerative Veränderungen der medialen Menisci beidseits, rechts mehr als links - leichter Hallux valgus links - orthopädisch nicht erklärbare multi- lokuläre Schmerzen
Sie führten aus, aus Sicht des orthopädischen Gutachters seien die degenerativen Veränderungen der HWS und BWS und die degenerativen Veränderungen der Menisci nicht leistungslimitierend (S. 12 Ziff. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Exploration in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Die hohen Anforderungen einer solchen Tätigkeit an Konzentration, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit seien nicht mehr gegeben und würden durch die Einschränkungen der Partizipations fähigkeit erklärt. Zum Zeitpunkt der Exploration bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Die Beschwerdeführerin benötige regelmässig Pausen. Die Tätigkeit dürfe eine geringe Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit stellen, welche wahrscheinlich über einen Zeitraum von drei Stunden aufrechterhalten werden könne. Es dürfe jedoch kein zeitlicher Druck bestehen , und die Aufgaben sollten vorhersehbar und gut planbar sein (psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 6/189/31-49 S. 17). Bei der Beurteilung einer rückwirkenden Arbeitsfähigkeit müsse sich die Gutachterin auf die Anamnese sowie die vorliegenden Akten verlassen und beurteilen, ob die Einschränkungen aufgrund vom aktuellen Störungsbild nachvollziehbar seien. Bei der Beschwer deführerin könne eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeu tischen Intervention von Oktober 2015 angenommen werden. Die der Gutachterin zur Verfügung stehenden Berichte liessen jedoch keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können. Die von der Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeiten erschienen zwar plausibel, könnten durch die Gutachterin jedoch nicht kommentiert werden, da die entsprechende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Zudem bestünden immer wieder zeitliche Lücken in der Aktenlage, welche aus heutiger Sicht nicht erklärt werden könnten. Das Ausmass der Einschränkungen sei ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren. Rückblickend könne gesagt werden, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zirka Januar 2020 nachvollzogen werden könne. Für die vorangehenden Jahre könne aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden (psychi atrisches Teilgutachten S. 18). 3.8
Die psychiatrische Gutachterin nahm am 1. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/195) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin und führte aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Akten könnten erst seit Anfang 2020 nachvollziehbare Rückschlüsse auf die psychischen Einschränkungen gemacht werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch aus psychi atrischer Sicht nicht vollständig erklärt oder quantifiziert werden könne. 3.9
Med. pract . B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 14. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/205/11-12) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen aufgrund der psychisch-gesundheitlichen Beeinträchti gungen eingeschränkt. Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht sei die Aktenlage bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens erst ab Anfang 2020 ausreichend, um den psychischen Gesundheitszustand und die daraus resultie rende Arbeitsfähigkeit retrospektiv zu beurteilen. Aufgrund der Krank heitsgeschichte und des überschaubaren Zeitraums ab
2020 sei jedoch davon auszugehen, dass auch vor 2020 eine entsprechende Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, welche aufgrund der Aktenlage nicht vollständig erklärbar sei oder quantifiziert werden könne. Im Längsschnittverlauf könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit ab Mitte 2016 von der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Am 4. März 2022 nahm die Kundenberaterin der IV-Stelle Rücksprache mit RAD-Arzt B.___ (Urk. 6/205/13) . Dieser habe ausgeführt, der Antrag der Beschwer deführerin bezüglich de s Beginn s des Wartejahres sei aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe aufgrund der Aktenlage keinen genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit beurteilen können, spätestens nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei der Standpunkt nachvollziehbar, dass das Wartejahr per 20. März 2016 eröffnet werde. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund des vorliegenden bidisziplinären
Medas -Gutachtens vom 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189) ausgewiesen ist, dass aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit seit spätestens Januar 2020 eine 60-70%ige Arbeitsun fähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3 . 7-3.8). 4.2
Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht gemäss Art. 29 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt indes, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grund sätzlich vorgehen. Vor Beginn der Eingliederungs massnahmen kann ein Renten anspruch nur dann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
D ie Beschwerdeführerin meldete sich im November 201 6 (Eingangsdatum 2 1 . November 201 6 ) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 ), womit ein Rente nan spruch grundsätzlich frühestens a m
1. Mai 201 7
– und nicht wie die Beschwer deführerin errechnete und die Beschwerdegegnerin bestätigte am 1. April 2017 (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2 und Urk. 5 S. 2 Ziff. 2-3 ) –
entstehen konnte (vgl. auch vorstehend E. 1.4). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) war unbestritten überwiegend wahrscheinlich im März 2017 abgelaufen (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9).
Die Beschwerdeführerin hätte entsprechend ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweise n ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7). 4.4
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin von November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/52, Urk. 6/68, Urk. 6/87 und Urk. 6/108) Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6/5 7 , Urk. 6/6 1 , Urk. 6/70, Urk. 6/ 90 , Urk. 6/1 12 ). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2017 bis zum Beginn der Eingliede rungsmassnahmen eingliederungsfähig war. Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings im November 2017 mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war . Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten T ätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht eingliederungsfähig. Gemäss Medas -Gutachten liessen die zur Verfügung stehenden Berichte zwar keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeits unfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können, jedoch sei bei der Beschwerde führerin eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeutischen Intervention von Oktober 2015 anzunehmen. Die von der Hausärztin (Dr. E.___ ) attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden zwar plausibel erscheinen, könnten durch die Gutachter jedoch nicht kommentiert werden, da die entspre chende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Das Ausmass der Einschrän kungen sei jedoch ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren (vgl. vorstehend E. 3.7) . Die Medas -Gutachter ging en zwar davon aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst ab zirka Januar 2020 nachvollzogen und
f ür die vorangegangenen Jahre aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden könne . S ie relativierten ihre Beurteilung jedoch insoweit, als sie
unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte auch davon ausgingen, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch nicht vollständig erklärt oder quanti fiziert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8) . Vor diesem Hintergrund sowie u nter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 stationär in der Hochgebirgsklinik D.___ aufhielt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) , wobei ihr aufgrund von Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlende m Durchhaltevermögen sowie Gedächtnis störungen seit dem Eintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestie rt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2017 (noch) nicht eingliederungsfähig war. Dr. C.___ von der Hochgebirgsklinik D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vom Aufenthalt habe profitieren können , s ie die Klinik jedoch i n einem labilen Zustand verlasse. B is zum
2. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , danach sei diese durch die Haus ärztin zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Hausärztin Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem ab dem 7. September 2016 bis und mit 31. August 2017. Vom
1. September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.4-3.6). Diese Beurteilungen stehen sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den Akten der Beschwerdegegnerin , wonach erstmals Ende August 2017 von eventuellen Integ rationsmassnahmen die Rede war (vgl. vorstehend E. 3.3) und am 3. Oktober 2017 sodann das Erstgespräch mit der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin stattfand (vgl. Urk. 6/54 S. 2 Ziff. 2). Entgegenstehende echtzeitliche, medizi nische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit der Beschwer deführerin in der Zeit zwischen April und November 2017 stützen, liegen keine vor. 4.5
Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch ent stehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwir kenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 2009 E. 7).
Nachdem in der Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings am 1. November 2017 überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im März 2017 erfüllt und die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Absolvieren eines Belast barkeitstrainings von November 2017 bis Ende Januar 2018 (Urk. 6/5 2 ), einem neunmonatigen Aufbautraining (Urk. 6/68, Urk. 6/87) sowie einem Arbeits versuch
vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) wurde die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 30-40 % beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.7 -3.8 ).
Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebe nen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/204) , auf welchen verwiesen werden kann , im Ja hr 2020 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 7 3 % (vgl. Urk. 2/1 -2/2).
Nachdem davon aus zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2017 bis November 2017 - wenn überhaupt - in geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfä hig gewesen war und von einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechti gender Invaliditäts grad von über 7 3 % (E. 1.3).
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 201 7 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch de r Beschwerdeführerin während der Zeit vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11
f.). 4.6
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
16. Mai 2022 und vom 1. Juni 2022 insoweit aufzuhebe n sind und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 201 7 , unter Beachtung der Anspruchskon kurrenz mit dem vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019
ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der überwiegend obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Da das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat, ist die Prozessentschädigung nicht zu reduzieren (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1 ’7 00.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
16. Mai 2022 und 1. Juni 2022 insoweit aufgehoben werden und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 2017 , unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vo m
2. Juli bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG - PKG Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 November 2017 bis 31. Januar 2018 (Urk. 6/52) , für ein Aufbautraining vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 (Urk. 6/68) sowie für dessen Verlängerung vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 (Urk. 6/87)
und für einen Arbeitsversuch vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) .
Während der Dauer der Massnahmen sprach sie zudem Taggelder zu ( vgl. Urk. 6/ 53, Urk. 6/57 , Urk. 6/61, Urk. 6/69, Urk. 6/70, Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/109 und Urk. 6/112 ). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2020 wurden die beruflichen Massnahmen per 31. Dezember 2019 beendet (Urk. 6/125).
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medas
A.___
ein bidiziplinäres Gutachten ein, das a m
28. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 6/189).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/208)
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16 . Mai 2022 (Urk. 6/223 = Urk. 2/1) und vom 1. Juni 2022 (Urk. 6/235 = Urk. 2/2) bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab Januar 2020 zu (vgl. Urk. 6/222) .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). F erner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) .
Da ein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen ist, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 3. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügun g en vom 16. Mai 2022 beziehungsweise 1. Juni 2022 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, diese sei en insoweit aufzuheben, als dass ihr bereits ab 1. April 2017 eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2/2) damit, dass am 3. Oktober 2017 erstmals ein Gespräch mit der Eingliede rungsberatung stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin anschliessend mit Wiedereingliederungsmassnahmen gestartet habe. Diese hätten von Oktober 2017 bis Dezember 2019 gedauert. Währenddessen seien Taggelder entrichtet worden. Der frühest mögliche Zeitpunkt für eine IV-Rentenprüfung sei nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, also im Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht bestehe seit dem 2. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Assistentin/Back Office Operator. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Daher sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 35 % zumut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 73 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung ab Januar 2020 habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5) machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zuerst abzuklären sei, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen in Frage kämen, könne ein Rentenanspruch bejaht werden. Daher könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. D en Ausführungen der Beschwerdeführe rin hinsichtlich Beginn des Wartejahres im März 2016 respektive Entstehung des mutmasslichen Rentenanspruchs per April 2017 sei grundsätzlich zuzustimmen. So erkläre auch der RAD-Arzt med. pract . B.___
mit Stellungnahme vom 4. März 2022, dass dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Der Beschwer deführerin wäre aber lediglich dann ein Rentenanspruch ab April 2017 zuzugestehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre, dass sie vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2017 wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Gemäss RAD sei retrospektiv im Längsschnittverlauf ab Mitte 2016 von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60-70 % auszugehen. Bei einer solchen Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen beziehungsweise sei retrospektiv von einer günstigen Prognose betreffend Eingliederungsmassnahmen auszugehen. Deshalb sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2017 zu verneinen beziehungsweise bestehe ein solcher erst ab Januar 2020 .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie sich per 21. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet habe. Die IV-Stelle habe die Durchführung von Einglie derungsmassnahmen per 12. Oktober 2017 – also fast ein Jahr nach der Anmel dung – eingeleitet. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass sie bereits ab September 2015 krankgeschrieben worden sei. Eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit habe sodann spätestens ab Februar 2016 bestanden, wobei die für das Wartejahr relevante Arbeitsunfähigkeit von 40 % spätestens ab dem 2. März 2016 (attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %) bestanden habe. Da sie sich im November 2016 bei der IV-Stelle angemeldet habe, sei der Rentenanspruch per 1. April 2017 entstanden. Im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober 2017 habe sie kein Taggeld bezogen, da die Eingliederungsmassnahmen erst im Oktober 2017 durch die Beschwerdegegnerin aufgegleist worden seien.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs .
Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage verein bar, dass das Wartejahr aufgrund der gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 2. Mär z 2016 zu laufen begonnen hatte (vgl. Urk. 6/205/13-14) . Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 73 %) ab Januar 2020 ist ebenfalls unbestritten. Ebenso unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezugs von Invalidentaggeldern in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 keinen Rentenanspruch hat ( Urk. 6/57, Urk. 6/61, Urk. 6/70, Urk. 6/90 und Urk. 6/112 ).
Einzig umstrit ten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem Anspruch auf eine ganze Invali denrente in der Zeit nach Ablauf des Wartejahres bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungs fähigkeit in dieser Zeit. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L eitender Arzt Psychosomatik, Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 12. Juni 2017 (Urk. 6/37) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai 2017 und führte aus, trotz hoher Motivation seien bisher nur kleine Fortschritte möglich gewesen. Die Prognose sei ungünstig. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlendes Durchhaltever mögen sowie Gedächtnisstörungen. Seit dem Eintritt am 8. Mai 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) . Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit werde der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sein (S. 3). 3.2
Dr. C.___ , Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 6/39) erneut über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 und nannte folgende Diagnosen: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe vom Aufenthalt profitieren können. Sie verlasse die Klinik mi t Zuversicht, jedoch in einem labilen Zustand. Für eine Stabilisierung und Konsolidierung des begonnenen Prozesses bedürfe es der Fortsetzung psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie Physiothe rapie. Vom 8. Mai bis 2. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Arbeitsfähigkeit sei durch die Hausärztin zu beurteilen (S. 2) . 3.3
Gemäss Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2017 (Urk. 6/45) möchte die Beschwerdeführerin gerne wieder etwas machen und sich integrieren. Eventuell sollten hier Integrationsmassnahmen geprüft werden. Hierzu würde jedoch eine ärztliche Beurteilung benötigt, wonach die Beschwerdeführerin ein 20-30 % Pensum mit einer voraussichtlichen Steigerung auf 50 % schaffe. 3.4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 28. August 2017 (Urk. 6/46), dass die Beschwerdeführerin bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalpensums anzunehmen. Die definitive Höhe der Arbeitsfähigkeit werde im hängigen IV-Verfahren bestimmt. 3.5
Dr. E.___ berichtete am 30. Juli 2018 (Urk. 6/94/3-9) und führte aus, vom 7. September 2016 bis zum 1. September 2017 habe eine 100%ige und seit dem 1. September 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig respektive nur im Rahmen der geschützten Arbeitsstelle durch die Invalidenversicherung knapp 50 % leistungsfähig (Ziff. 3.1).
3.6
Mit Zeugnis vom 3. Februar 2020 (Urk. 6/136/15-16) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem vom
7. September bis
30. November 2016 und ab 1. Januar bis
31. August 2017. Vom
1. September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Die Gutachter der MEDAS A.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten
in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie am 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189 /1-15 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 12 Ziff. 6): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - degenerative Veränderungen der HWS und BWS - degenerative Veränderungen der medialen Menisci beidseits, rechts mehr als links - leichter Hallux valgus links - orthopädisch nicht erklärbare multi- lokuläre Schmerzen
Sie führten aus, aus Sicht des orthopädischen Gutachters seien die degenerativen Veränderungen der HWS und BWS und die degenerativen Veränderungen der Menisci nicht leistungslimitierend (S. 12 Ziff. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Exploration in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Die hohen Anforderungen einer solchen Tätigkeit an Konzentration, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit seien nicht mehr gegeben und würden durch die Einschränkungen der Partizipations fähigkeit erklärt. Zum Zeitpunkt der Exploration bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Die Beschwerdeführerin benötige regelmässig Pausen. Die Tätigkeit dürfe eine geringe Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit stellen, welche wahrscheinlich über einen Zeitraum von drei Stunden aufrechterhalten werden könne. Es dürfe jedoch kein zeitlicher Druck bestehen , und die Aufgaben sollten vorhersehbar und gut planbar sein (psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 6/189/31-49 S. 17). Bei der Beurteilung einer rückwirkenden Arbeitsfähigkeit müsse sich die Gutachterin auf die Anamnese sowie die vorliegenden Akten verlassen und beurteilen, ob die Einschränkungen aufgrund vom aktuellen Störungsbild nachvollziehbar seien. Bei der Beschwer deführerin könne eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeu tischen Intervention von Oktober 2015 angenommen werden. Die der Gutachterin zur Verfügung stehenden Berichte liessen jedoch keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können. Die von der Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeiten erschienen zwar plausibel, könnten durch die Gutachterin jedoch nicht kommentiert werden, da die entsprechende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Zudem bestünden immer wieder zeitliche Lücken in der Aktenlage, welche aus heutiger Sicht nicht erklärt werden könnten. Das Ausmass der Einschränkungen sei ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren. Rückblickend könne gesagt werden, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zirka Januar 2020 nachvollzogen werden könne. Für die vorangehenden Jahre könne aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden (psychi atrisches Teilgutachten S. 18). 3.8
Die psychiatrische Gutachterin nahm am 1. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/195) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin und führte aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Akten könnten erst seit Anfang 2020 nachvollziehbare Rückschlüsse auf die psychischen Einschränkungen gemacht werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch aus psychi atrischer Sicht nicht vollständig erklärt oder quantifiziert werden könne. 3.9
Med. pract . B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 14. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/205/11-12) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen aufgrund der psychisch-gesundheitlichen Beeinträchti gungen eingeschränkt. Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht sei die Aktenlage bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens erst ab Anfang 2020 ausreichend, um den psychischen Gesundheitszustand und die daraus resultie rende Arbeitsfähigkeit retrospektiv zu beurteilen. Aufgrund der Krank heitsgeschichte und des überschaubaren Zeitraums ab
2020 sei jedoch davon auszugehen, dass auch vor 2020 eine entsprechende Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, welche aufgrund der Aktenlage nicht vollständig erklärbar sei oder quantifiziert werden könne. Im Längsschnittverlauf könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit ab Mitte 2016 von der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Am 4. März 2022 nahm die Kundenberaterin der IV-Stelle Rücksprache mit RAD-Arzt B.___ (Urk. 6/205/13) . Dieser habe ausgeführt, der Antrag der Beschwer deführerin bezüglich de s Beginn s des Wartejahres sei aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe aufgrund der Aktenlage keinen genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit beurteilen können, spätestens nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei der Standpunkt nachvollziehbar, dass das Wartejahr per 20. März 2016 eröffnet werde. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund des vorliegenden bidisziplinären
Medas -Gutachtens vom 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189) ausgewiesen ist, dass aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit seit spätestens Januar 2020 eine 60-70%ige Arbeitsun fähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3 . 7-3.8). 4.2
Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht gemäss Art. 29 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt indes, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grund sätzlich vorgehen. Vor Beginn der Eingliederungs massnahmen kann ein Renten anspruch nur dann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
D ie Beschwerdeführerin meldete sich im November 201 6 (Eingangsdatum 2 1 . November 201 6 ) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 ), womit ein Rente nan spruch grundsätzlich frühestens a m
1. Mai 201 7
– und nicht wie die Beschwer deführerin errechnete und die Beschwerdegegnerin bestätigte am 1. April 2017 (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2 und Urk. 5 S. 2 Ziff. 2-3 ) –
entstehen konnte (vgl. auch vorstehend E. 1.4). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) war unbestritten überwiegend wahrscheinlich im März 2017 abgelaufen (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9).
Die Beschwerdeführerin hätte entsprechend ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweise n ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7). 4.4
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin von November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/52, Urk. 6/68, Urk. 6/87 und Urk. 6/108) Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6/5 7 , Urk. 6/6 1 , Urk. 6/70, Urk. 6/ 90 , Urk. 6/1
E. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Ausgangsgemäss steht der überwiegend obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Da das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat, ist die Prozessentschädigung nicht zu reduzieren (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1 ’7 00.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
E. 7 ).
Mit Verfügung vom 4. November 2022 (Urk. 8) wurden die PKRück sowie die PKG Pensionskasse zum Prozess beigeladen, welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 ). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2017 bis zum Beginn der Eingliede rungsmassnahmen eingliederungsfähig war. Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings im November 2017 mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war . Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten T ätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht eingliederungsfähig. Gemäss Medas -Gutachten liessen die zur Verfügung stehenden Berichte zwar keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeits unfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können, jedoch sei bei der Beschwerde führerin eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeutischen Intervention von Oktober 2015 anzunehmen. Die von der Hausärztin (Dr. E.___ ) attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden zwar plausibel erscheinen, könnten durch die Gutachter jedoch nicht kommentiert werden, da die entspre chende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Das Ausmass der Einschrän kungen sei jedoch ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren (vgl. vorstehend E. 3.7) . Die Medas -Gutachter ging en zwar davon aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst ab zirka Januar 2020 nachvollzogen und
f ür die vorangegangenen Jahre aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden könne . S ie relativierten ihre Beurteilung jedoch insoweit, als sie
unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte auch davon ausgingen, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch nicht vollständig erklärt oder quanti fiziert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8) . Vor diesem Hintergrund sowie u nter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 stationär in der Hochgebirgsklinik D.___ aufhielt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) , wobei ihr aufgrund von Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlende m Durchhaltevermögen sowie Gedächtnis störungen seit dem Eintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestie rt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2017 (noch) nicht eingliederungsfähig war. Dr. C.___ von der Hochgebirgsklinik D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vom Aufenthalt habe profitieren können , s ie die Klinik jedoch i n einem labilen Zustand verlasse. B is zum
2. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , danach sei diese durch die Haus ärztin zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Hausärztin Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem ab dem 7. September 2016 bis und mit 31. August 2017. Vom
1. September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.4-3.6). Diese Beurteilungen stehen sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den Akten der Beschwerdegegnerin , wonach erstmals Ende August 2017 von eventuellen Integ rationsmassnahmen die Rede war (vgl. vorstehend E. 3.3) und am 3. Oktober 2017 sodann das Erstgespräch mit der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin stattfand (vgl. Urk. 6/54 S. 2 Ziff. 2). Entgegenstehende echtzeitliche, medizi nische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit der Beschwer deführerin in der Zeit zwischen April und November 2017 stützen, liegen keine vor. 4.5
Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch ent stehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwir kenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 2009 E. 7).
Nachdem in der Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings am 1. November 2017 überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im März 2017 erfüllt und die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Absolvieren eines Belast barkeitstrainings von November 2017 bis Ende Januar 2018 (Urk. 6/5 2 ), einem neunmonatigen Aufbautraining (Urk. 6/68, Urk. 6/87) sowie einem Arbeits versuch
vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) wurde die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 30-40 % beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.7 -3.8 ).
Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebe nen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/204) , auf welchen verwiesen werden kann , im Ja hr 2020 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 7 3 % (vgl. Urk. 2/1 -2/2).
Nachdem davon aus zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2017 bis November 2017 - wenn überhaupt - in geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfä hig gewesen war und von einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechti gender Invaliditäts grad von über 7 3 % (E. 1.3).
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 201 7 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch de r Beschwerdeführerin während der Zeit vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11
f.). 4.6
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
E. 16 Mai 2022 und 1. Juni 2022 insoweit aufgehoben werden und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 2017 , unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vo m
2. Juli bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG - PKG Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Dispositiv
- X.___ , geboren 1964, war von März 2008 bis Dezember 2016 bei der Z.___ AG als Back Office Operator/Team Assistentin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. Juli 2016 war (Urk. 6/15). Unter Hinweis auf Beschwerden am Nacken, Kiefer, Kopf sowie Schultern meldete sich die Versicherte am 18. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Unfall versicherung (Urk. 6/5) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/12, Urk. 6/30, Urk. 6/42 ) bei . Die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vo m
- November 2017 bis 31. Januar 2018 (Urk. 6/52) , für ein Aufbautraining vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 (Urk. 6/68) sowie für dessen Verlängerung vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 (Urk. 6/87) und für einen Arbeitsversuch vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) . Während der Dauer der Massnahmen sprach sie zudem Taggelder zu ( vgl. Urk. 6/ 53, Urk. 6/57 , Urk. 6/61, Urk. 6/69, Urk. 6/70, Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/109 und Urk. 6/112 ). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2020 wurden die beruflichen Massnahmen per 31. Dezember 2019 beendet (Urk. 6/125). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medas A.___ ein bidiziplinäres Gutachten ein, das a m
- Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 6/189). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/208) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16 . Mai 2022 (Urk. 6/223 = Urk. 2/1) und vom 1. Juni 2022 (Urk. 6/235 = Urk. 2/2) bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab Januar 2020 zu (vgl. Urk. 6/222) .
- Die Versicherte erhob am 3. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügun g en vom 16. Mai 2022 beziehungsweise 1. Juni 2022 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, diese sei en insoweit aufzuheben, als dass ihr bereits ab 1. April 2017 eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 4. November 2022 (Urk. 8) wurden die PKRück sowie die PKG Pensionskasse zum Prozess beigeladen, welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). F erner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) . Da ein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen ist, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2/2) damit, dass am 3. Oktober 2017 erstmals ein Gespräch mit der Eingliede rungsberatung stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin anschliessend mit Wiedereingliederungsmassnahmen gestartet habe. Diese hätten von Oktober 2017 bis Dezember 2019 gedauert. Währenddessen seien Taggelder entrichtet worden. Der frühest mögliche Zeitpunkt für eine IV-Rentenprüfung sei nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, also im Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht bestehe seit dem 2. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Assistentin/Back Office Operator. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Daher sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 35 % zumut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 73 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung ab Januar 2020 habe. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5) machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zuerst abzuklären sei, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen in Frage kämen, könne ein Rentenanspruch bejaht werden. Daher könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. D en Ausführungen der Beschwerdeführe rin hinsichtlich Beginn des Wartejahres im März 2016 respektive Entstehung des mutmasslichen Rentenanspruchs per April 2017 sei grundsätzlich zuzustimmen. So erkläre auch der RAD-Arzt med. pract . B.___ mit Stellungnahme vom 4. März 2022, dass dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Der Beschwer deführerin wäre aber lediglich dann ein Rentenanspruch ab April 2017 zuzugestehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre, dass sie vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2017 wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Gemäss RAD sei retrospektiv im Längsschnittverlauf ab Mitte 2016 von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60-70 % auszugehen. Bei einer solchen Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen beziehungsweise sei retrospektiv von einer günstigen Prognose betreffend Eingliederungsmassnahmen auszugehen. Deshalb sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2017 zu verneinen beziehungsweise bestehe ein solcher erst ab Januar 2020 . 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie sich per 21. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet habe. Die IV-Stelle habe die Durchführung von Einglie derungsmassnahmen per 12. Oktober 2017 – also fast ein Jahr nach der Anmel dung – eingeleitet. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass sie bereits ab September 2015 krankgeschrieben worden sei. Eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit habe sodann spätestens ab Februar 2016 bestanden, wobei die für das Wartejahr relevante Arbeitsunfähigkeit von 40 % spätestens ab dem 2. März 2016 (attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %) bestanden habe. Da sie sich im November 2016 bei der IV-Stelle angemeldet habe, sei der Rentenanspruch per 1. April 2017 entstanden. Im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober 2017 habe sie kein Taggeld bezogen, da die Eingliederungsmassnahmen erst im Oktober 2017 durch die Beschwerdegegnerin aufgegleist worden seien. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs . Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage verein bar, dass das Wartejahr aufgrund der gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 2. Mär z 2016 zu laufen begonnen hatte (vgl. Urk. 6/205/13-14) . Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 73 %) ab Januar 2020 ist ebenfalls unbestritten. Ebenso unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezugs von Invalidentaggeldern in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 keinen Rentenanspruch hat ( Urk. 6/57, Urk. 6/61, Urk. 6/70, Urk. 6/90 und Urk. 6/112 ). Einzig umstrit ten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem Anspruch auf eine ganze Invali denrente in der Zeit nach Ablauf des Wartejahres bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungs fähigkeit in dieser Zeit.
- 3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L eitender Arzt Psychosomatik, Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 12. Juni 2017 (Urk. 6/37) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai 2017 und führte aus, trotz hoher Motivation seien bisher nur kleine Fortschritte möglich gewesen. Die Prognose sei ungünstig. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlendes Durchhaltever mögen sowie Gedächtnisstörungen. Seit dem Eintritt am 8. Mai 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) . Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit werde der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sein (S. 3). 3.2 Dr. C.___ , Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 6/39) erneut über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 und nannte folgende Diagnosen: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe vom Aufenthalt profitieren können. Sie verlasse die Klinik mi t Zuversicht, jedoch in einem labilen Zustand. Für eine Stabilisierung und Konsolidierung des begonnenen Prozesses bedürfe es der Fortsetzung psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie Physiothe rapie. Vom 8. Mai bis 2. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Arbeitsfähigkeit sei durch die Hausärztin zu beurteilen (S. 2) . 3.3 Gemäss Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2017 (Urk. 6/45) möchte die Beschwerdeführerin gerne wieder etwas machen und sich integrieren. Eventuell sollten hier Integrationsmassnahmen geprüft werden. Hierzu würde jedoch eine ärztliche Beurteilung benötigt, wonach die Beschwerdeführerin ein 20-30 % Pensum mit einer voraussichtlichen Steigerung auf 50 % schaffe. 3.4 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 28. August 2017 (Urk. 6/46), dass die Beschwerdeführerin bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalpensums anzunehmen. Die definitive Höhe der Arbeitsfähigkeit werde im hängigen IV-Verfahren bestimmt. 3.5 Dr. E.___ berichtete am 30. Juli 2018 (Urk. 6/94/3-9) und führte aus, vom 7. September 2016 bis zum 1. September 2017 habe eine 100%ige und seit dem 1. September 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig respektive nur im Rahmen der geschützten Arbeitsstelle durch die Invalidenversicherung knapp 50 % leistungsfähig (Ziff. 3.1). 3.6 Mit Zeugnis vom 3. Februar 2020 (Urk. 6/136/15-16) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem vom
- September bis
- November 2016 und ab 1. Januar bis
- August 2017. Vom
- September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.7 Die Gutachter der MEDAS A.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie am 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189 /1-15 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 12 Ziff. 6): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - degenerative Veränderungen der HWS und BWS - degenerative Veränderungen der medialen Menisci beidseits, rechts mehr als links - leichter Hallux valgus links - orthopädisch nicht erklärbare multi- lokuläre Schmerzen Sie führten aus, aus Sicht des orthopädischen Gutachters seien die degenerativen Veränderungen der HWS und BWS und die degenerativen Veränderungen der Menisci nicht leistungslimitierend (S. 12 Ziff. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Exploration in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Die hohen Anforderungen einer solchen Tätigkeit an Konzentration, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit seien nicht mehr gegeben und würden durch die Einschränkungen der Partizipations fähigkeit erklärt. Zum Zeitpunkt der Exploration bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Die Beschwerdeführerin benötige regelmässig Pausen. Die Tätigkeit dürfe eine geringe Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit stellen, welche wahrscheinlich über einen Zeitraum von drei Stunden aufrechterhalten werden könne. Es dürfe jedoch kein zeitlicher Druck bestehen , und die Aufgaben sollten vorhersehbar und gut planbar sein (psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 6/189/31-49 S. 17). Bei der Beurteilung einer rückwirkenden Arbeitsfähigkeit müsse sich die Gutachterin auf die Anamnese sowie die vorliegenden Akten verlassen und beurteilen, ob die Einschränkungen aufgrund vom aktuellen Störungsbild nachvollziehbar seien. Bei der Beschwer deführerin könne eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeu tischen Intervention von Oktober 2015 angenommen werden. Die der Gutachterin zur Verfügung stehenden Berichte liessen jedoch keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können. Die von der Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeiten erschienen zwar plausibel, könnten durch die Gutachterin jedoch nicht kommentiert werden, da die entsprechende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Zudem bestünden immer wieder zeitliche Lücken in der Aktenlage, welche aus heutiger Sicht nicht erklärt werden könnten. Das Ausmass der Einschränkungen sei ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren. Rückblickend könne gesagt werden, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zirka Januar 2020 nachvollzogen werden könne. Für die vorangehenden Jahre könne aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden (psychi atrisches Teilgutachten S. 18). 3.8 Die psychiatrische Gutachterin nahm am 1. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/195) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin und führte aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Akten könnten erst seit Anfang 2020 nachvollziehbare Rückschlüsse auf die psychischen Einschränkungen gemacht werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch aus psychi atrischer Sicht nicht vollständig erklärt oder quantifiziert werden könne. 3.9 Med. pract . B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 14. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/205/11-12) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen aufgrund der psychisch-gesundheitlichen Beeinträchti gungen eingeschränkt. Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht sei die Aktenlage bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens erst ab Anfang 2020 ausreichend, um den psychischen Gesundheitszustand und die daraus resultie rende Arbeitsfähigkeit retrospektiv zu beurteilen. Aufgrund der Krank heitsgeschichte und des überschaubaren Zeitraums ab 2020 sei jedoch davon auszugehen, dass auch vor 2020 eine entsprechende Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, welche aufgrund der Aktenlage nicht vollständig erklärbar sei oder quantifiziert werden könne. Im Längsschnittverlauf könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit ab Mitte 2016 von der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Am 4. März 2022 nahm die Kundenberaterin der IV-Stelle Rücksprache mit RAD-Arzt B.___ (Urk. 6/205/13) . Dieser habe ausgeführt, der Antrag der Beschwer deführerin bezüglich de s Beginn s des Wartejahres sei aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe aufgrund der Aktenlage keinen genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit beurteilen können, spätestens nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei der Standpunkt nachvollziehbar, dass das Wartejahr per 20. März 2016 eröffnet werde.
- 4.1 Unbestritten und aufgrund des vorliegenden bidisziplinären Medas -Gutachtens vom 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189) ausgewiesen ist, dass aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit seit spätestens Januar 2020 eine 60-70%ige Arbeitsun fähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3 . 7-3.8). 4.2 Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht gemäss Art. 29 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt indes, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grund sätzlich vorgehen. Vor Beginn der Eingliederungs massnahmen kann ein Renten anspruch nur dann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3 D ie Beschwerdeführerin meldete sich im November 201 6 (Eingangsdatum 2 1 . November 201 6 ) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 ), womit ein Rente nan spruch grundsätzlich frühestens a m
- Mai 201 7 – und nicht wie die Beschwer deführerin errechnete und die Beschwerdegegnerin bestätigte am 1. April 2017 (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2 und Urk. 5 S. 2 Ziff. 2-3 ) – entstehen konnte (vgl. auch vorstehend E. 1.4). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) war unbestritten überwiegend wahrscheinlich im März 2017 abgelaufen (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9). Die Beschwerdeführerin hätte entsprechend ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweise n ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7). 4.4 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin von November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/52, Urk. 6/68, Urk. 6/87 und Urk. 6/108) Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6/5 7 , Urk. 6/6 1 , Urk. 6/70, Urk. 6/ 90 , Urk. 6/1 12 ). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2017 bis zum Beginn der Eingliede rungsmassnahmen eingliederungsfähig war. Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings im November 2017 mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war . Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten T ätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht eingliederungsfähig. Gemäss Medas -Gutachten liessen die zur Verfügung stehenden Berichte zwar keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeits unfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können, jedoch sei bei der Beschwerde führerin eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeutischen Intervention von Oktober 2015 anzunehmen. Die von der Hausärztin (Dr. E.___ ) attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden zwar plausibel erscheinen, könnten durch die Gutachter jedoch nicht kommentiert werden, da die entspre chende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Das Ausmass der Einschrän kungen sei jedoch ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren (vgl. vorstehend E. 3.7) . Die Medas -Gutachter ging en zwar davon aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst ab zirka Januar 2020 nachvollzogen und f ür die vorangegangenen Jahre aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden könne . S ie relativierten ihre Beurteilung jedoch insoweit, als sie unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte auch davon ausgingen, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch nicht vollständig erklärt oder quanti fiziert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8) . Vor diesem Hintergrund sowie u nter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 stationär in der Hochgebirgsklinik D.___ aufhielt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) , wobei ihr aufgrund von Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlende m Durchhaltevermögen sowie Gedächtnis störungen seit dem Eintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestie rt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2017 (noch) nicht eingliederungsfähig war. Dr. C.___ von der Hochgebirgsklinik D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vom Aufenthalt habe profitieren können , s ie die Klinik jedoch i n einem labilen Zustand verlasse. B is zum
- Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , danach sei diese durch die Haus ärztin zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Hausärztin Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem ab dem 7. September 2016 bis und mit 31. August 2017. Vom
- September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.4-3.6). Diese Beurteilungen stehen sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den Akten der Beschwerdegegnerin , wonach erstmals Ende August 2017 von eventuellen Integ rationsmassnahmen die Rede war (vgl. vorstehend E. 3.3) und am 3. Oktober 2017 sodann das Erstgespräch mit der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin stattfand (vgl. Urk. 6/54 S. 2 Ziff. 2). Entgegenstehende echtzeitliche, medizi nische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit der Beschwer deführerin in der Zeit zwischen April und November 2017 stützen, liegen keine vor. 4.5 Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch ent stehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwir kenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 2009 E. 7). Nachdem in der Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings am 1. November 2017 überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im März 2017 erfüllt und die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Absolvieren eines Belast barkeitstrainings von November 2017 bis Ende Januar 2018 (Urk. 6/5 2 ), einem neunmonatigen Aufbautraining (Urk. 6/68, Urk. 6/87) sowie einem Arbeits versuch vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) wurde die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 30-40 % beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.7 -3.8 ). Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebe nen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/204) , auf welchen verwiesen werden kann , im Ja hr 2020 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 7 3 % (vgl. Urk. 2/1 -2/2). Nachdem davon aus zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2017 bis November 2017 - wenn überhaupt - in geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfä hig gewesen war und von einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechti gender Invaliditäts grad von über 7 3 % (E. 1.3). Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 201 7 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch de r Beschwerdeführerin während der Zeit vom
- November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11 f.). 4.6 Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
- Mai 2022 und vom 1. Juni 2022 insoweit aufzuhebe n sind und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer in ab
- Mai 201 7 , unter Beachtung der Anspruchskon kurrenz mit dem vom
- November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss steht der überwiegend obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Da das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat, ist die Prozessentschädigung nicht zu reduzieren (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1 ’7 00.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
- Mai 2022 und 1. Juni 2022 insoweit aufgehoben werden und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 2017 , unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom
- November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vo m
- Juli bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic. iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG - PKG Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00324
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
19. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic.
iur . Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG Landstrasse 104, Postfach 559, FL-9490 Vaduz Beigeladene 2.
PKG Pensionskasse Zürichstrasse 16, Postfach, 6000 Luzern 6 Beigeladene Beigeladene 1 Zustelladresse: PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich
Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, war von März 2008 bis Dezember 2016 bei der Z.___
AG als Back Office Operator/Team Assistentin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. Juli 2016 war (Urk. 6/15). Unter Hinweis auf Beschwerden am Nacken, Kiefer, Kopf sowie Schultern meldete sich die Versicherte am 18. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Unfall versicherung (Urk. 6/5) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/12, Urk. 6/30, Urk. 6/42 ) bei .
Die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vo m
1. November 2017 bis 31. Januar 2018 (Urk. 6/52) , für ein Aufbautraining vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 (Urk. 6/68) sowie für dessen Verlängerung vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 (Urk. 6/87)
und für einen Arbeitsversuch vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) .
Während der Dauer der Massnahmen sprach sie zudem Taggelder zu ( vgl. Urk. 6/ 53, Urk. 6/57 , Urk. 6/61, Urk. 6/69, Urk. 6/70, Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/109 und Urk. 6/112 ). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2020 wurden die beruflichen Massnahmen per 31. Dezember 2019 beendet (Urk. 6/125).
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medas
A.___
ein bidiziplinäres Gutachten ein, das a m
28. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 6/189).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/208)
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16 . Mai 2022 (Urk. 6/223 = Urk. 2/1) und vom 1. Juni 2022 (Urk. 6/235 = Urk. 2/2) bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab Januar 2020 zu (vgl. Urk. 6/222) . 2.
Die Versicherte erhob am 3. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügun g en vom 16. Mai 2022 beziehungsweise 1. Juni 2022 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, diese sei en insoweit aufzuheben, als dass ihr bereits ab 1. April 2017 eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ).
Mit Verfügung vom 4. November 2022 (Urk. 8) wurden die PKRück sowie die PKG Pensionskasse zum Prozess beigeladen, welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). F erner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) .
Da ein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen ist, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2/2) damit, dass am 3. Oktober 2017 erstmals ein Gespräch mit der Eingliede rungsberatung stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin anschliessend mit Wiedereingliederungsmassnahmen gestartet habe. Diese hätten von Oktober 2017 bis Dezember 2019 gedauert. Währenddessen seien Taggelder entrichtet worden. Der frühest mögliche Zeitpunkt für eine IV-Rentenprüfung sei nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, also im Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht bestehe seit dem 2. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Assistentin/Back Office Operator. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Daher sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 35 % zumut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 73 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung ab Januar 2020 habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5) machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zuerst abzuklären sei, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen in Frage kämen, könne ein Rentenanspruch bejaht werden. Daher könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. D en Ausführungen der Beschwerdeführe rin hinsichtlich Beginn des Wartejahres im März 2016 respektive Entstehung des mutmasslichen Rentenanspruchs per April 2017 sei grundsätzlich zuzustimmen. So erkläre auch der RAD-Arzt med. pract . B.___
mit Stellungnahme vom 4. März 2022, dass dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Der Beschwer deführerin wäre aber lediglich dann ein Rentenanspruch ab April 2017 zuzugestehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre, dass sie vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2017 wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Gemäss RAD sei retrospektiv im Längsschnittverlauf ab Mitte 2016 von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60-70 % auszugehen. Bei einer solchen Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen beziehungsweise sei retrospektiv von einer günstigen Prognose betreffend Eingliederungsmassnahmen auszugehen. Deshalb sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2017 zu verneinen beziehungsweise bestehe ein solcher erst ab Januar 2020 . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie sich per 21. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet habe. Die IV-Stelle habe die Durchführung von Einglie derungsmassnahmen per 12. Oktober 2017 – also fast ein Jahr nach der Anmel dung – eingeleitet. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass sie bereits ab September 2015 krankgeschrieben worden sei. Eine durchgehende Arbeitsun fähigkeit habe sodann spätestens ab Februar 2016 bestanden, wobei die für das Wartejahr relevante Arbeitsunfähigkeit von 40 % spätestens ab dem 2. März 2016 (attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %) bestanden habe. Da sie sich im November 2016 bei der IV-Stelle angemeldet habe, sei der Rentenanspruch per 1. April 2017 entstanden. Im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober 2017 habe sie kein Taggeld bezogen, da die Eingliederungsmassnahmen erst im Oktober 2017 durch die Beschwerdegegnerin aufgegleist worden seien. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs .
Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage verein bar, dass das Wartejahr aufgrund der gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 2. Mär z 2016 zu laufen begonnen hatte (vgl. Urk. 6/205/13-14) . Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 73 %) ab Januar 2020 ist ebenfalls unbestritten. Ebenso unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezugs von Invalidentaggeldern in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 keinen Rentenanspruch hat ( Urk. 6/57, Urk. 6/61, Urk. 6/70, Urk. 6/90 und Urk. 6/112 ).
Einzig umstrit ten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem Anspruch auf eine ganze Invali denrente in der Zeit nach Ablauf des Wartejahres bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungs fähigkeit in dieser Zeit. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L eitender Arzt Psychosomatik, Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 12. Juni 2017 (Urk. 6/37) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai 2017 und führte aus, trotz hoher Motivation seien bisher nur kleine Fortschritte möglich gewesen. Die Prognose sei ungünstig. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlendes Durchhaltever mögen sowie Gedächtnisstörungen. Seit dem Eintritt am 8. Mai 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) . Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit werde der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sein (S. 3). 3.2
Dr. C.___ , Hochgebirgsklinik D.___ , berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 6/39) erneut über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 und nannte folgende Diagnosen: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe vom Aufenthalt profitieren können. Sie verlasse die Klinik mi t Zuversicht, jedoch in einem labilen Zustand. Für eine Stabilisierung und Konsolidierung des begonnenen Prozesses bedürfe es der Fortsetzung psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie Physiothe rapie. Vom 8. Mai bis 2. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Arbeitsfähigkeit sei durch die Hausärztin zu beurteilen (S. 2) . 3.3
Gemäss Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2017 (Urk. 6/45) möchte die Beschwerdeführerin gerne wieder etwas machen und sich integrieren. Eventuell sollten hier Integrationsmassnahmen geprüft werden. Hierzu würde jedoch eine ärztliche Beurteilung benötigt, wonach die Beschwerdeführerin ein 20-30 % Pensum mit einer voraussichtlichen Steigerung auf 50 % schaffe. 3.4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 28. August 2017 (Urk. 6/46), dass die Beschwerdeführerin bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalpensums anzunehmen. Die definitive Höhe der Arbeitsfähigkeit werde im hängigen IV-Verfahren bestimmt. 3.5
Dr. E.___ berichtete am 30. Juli 2018 (Urk. 6/94/3-9) und führte aus, vom 7. September 2016 bis zum 1. September 2017 habe eine 100%ige und seit dem 1. September 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig respektive nur im Rahmen der geschützten Arbeitsstelle durch die Invalidenversicherung knapp 50 % leistungsfähig (Ziff. 3.1).
3.6
Mit Zeugnis vom 3. Februar 2020 (Urk. 6/136/15-16) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem vom
7. September bis
30. November 2016 und ab 1. Januar bis
31. August 2017. Vom
1. September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Die Gutachter der MEDAS A.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten
in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie am 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189 /1-15 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 12 Ziff. 6): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - degenerative Veränderungen der HWS und BWS - degenerative Veränderungen der medialen Menisci beidseits, rechts mehr als links - leichter Hallux valgus links - orthopädisch nicht erklärbare multi- lokuläre Schmerzen
Sie führten aus, aus Sicht des orthopädischen Gutachters seien die degenerativen Veränderungen der HWS und BWS und die degenerativen Veränderungen der Menisci nicht leistungslimitierend (S. 12 Ziff. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Exploration in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Die hohen Anforderungen einer solchen Tätigkeit an Konzentration, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit seien nicht mehr gegeben und würden durch die Einschränkungen der Partizipations fähigkeit erklärt. Zum Zeitpunkt der Exploration bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Die Beschwerdeführerin benötige regelmässig Pausen. Die Tätigkeit dürfe eine geringe Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit stellen, welche wahrscheinlich über einen Zeitraum von drei Stunden aufrechterhalten werden könne. Es dürfe jedoch kein zeitlicher Druck bestehen , und die Aufgaben sollten vorhersehbar und gut planbar sein (psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 6/189/31-49 S. 17). Bei der Beurteilung einer rückwirkenden Arbeitsfähigkeit müsse sich die Gutachterin auf die Anamnese sowie die vorliegenden Akten verlassen und beurteilen, ob die Einschränkungen aufgrund vom aktuellen Störungsbild nachvollziehbar seien. Bei der Beschwer deführerin könne eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeu tischen Intervention von Oktober 2015 angenommen werden. Die der Gutachterin zur Verfügung stehenden Berichte liessen jedoch keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können. Die von der Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeiten erschienen zwar plausibel, könnten durch die Gutachterin jedoch nicht kommentiert werden, da die entsprechende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Zudem bestünden immer wieder zeitliche Lücken in der Aktenlage, welche aus heutiger Sicht nicht erklärt werden könnten. Das Ausmass der Einschränkungen sei ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren. Rückblickend könne gesagt werden, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zirka Januar 2020 nachvollzogen werden könne. Für die vorangehenden Jahre könne aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden (psychi atrisches Teilgutachten S. 18). 3.8
Die psychiatrische Gutachterin nahm am 1. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/195) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin und führte aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Akten könnten erst seit Anfang 2020 nachvollziehbare Rückschlüsse auf die psychischen Einschränkungen gemacht werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch aus psychi atrischer Sicht nicht vollständig erklärt oder quantifiziert werden könne. 3.9
Med. pract . B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 14. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/205/11-12) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen aufgrund der psychisch-gesundheitlichen Beeinträchti gungen eingeschränkt. Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht sei die Aktenlage bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens erst ab Anfang 2020 ausreichend, um den psychischen Gesundheitszustand und die daraus resultie rende Arbeitsfähigkeit retrospektiv zu beurteilen. Aufgrund der Krank heitsgeschichte und des überschaubaren Zeitraums ab
2020 sei jedoch davon auszugehen, dass auch vor 2020 eine entsprechende Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, welche aufgrund der Aktenlage nicht vollständig erklärbar sei oder quantifiziert werden könne. Im Längsschnittverlauf könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit ab Mitte 2016 von der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Am 4. März 2022 nahm die Kundenberaterin der IV-Stelle Rücksprache mit RAD-Arzt B.___ (Urk. 6/205/13) . Dieser habe ausgeführt, der Antrag der Beschwer deführerin bezüglich de s Beginn s des Wartejahres sei aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe aufgrund der Aktenlage keinen genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit beurteilen können, spätestens nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Januar 2020. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei der Standpunkt nachvollziehbar, dass das Wartejahr per 20. März 2016 eröffnet werde. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund des vorliegenden bidisziplinären
Medas -Gutachtens vom 28. Oktober 2021 (Urk. 6/189) ausgewiesen ist, dass aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit seit spätestens Januar 2020 eine 60-70%ige Arbeitsun fähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3 . 7-3.8). 4.2
Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht gemäss Art. 29 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt indes, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grund sätzlich vorgehen. Vor Beginn der Eingliederungs massnahmen kann ein Renten anspruch nur dann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
D ie Beschwerdeführerin meldete sich im November 201 6 (Eingangsdatum 2 1 . November 201 6 ) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 ), womit ein Rente nan spruch grundsätzlich frühestens a m
1. Mai 201 7
– und nicht wie die Beschwer deführerin errechnete und die Beschwerdegegnerin bestätigte am 1. April 2017 (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2 und Urk. 5 S. 2 Ziff. 2-3 ) –
entstehen konnte (vgl. auch vorstehend E. 1.4). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) war unbestritten überwiegend wahrscheinlich im März 2017 abgelaufen (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9).
Die Beschwerdeführerin hätte entsprechend ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweise n ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7). 4.4
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin von November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/52, Urk. 6/68, Urk. 6/87 und Urk. 6/108) Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6/5 7 , Urk. 6/6 1 , Urk. 6/70, Urk. 6/ 90 , Urk. 6/1 12 ). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2017 bis zum Beginn der Eingliede rungsmassnahmen eingliederungsfähig war. Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings im November 2017 mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war . Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten T ätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht eingliederungsfähig. Gemäss Medas -Gutachten liessen die zur Verfügung stehenden Berichte zwar keine Beurteilung zu, den chronologischen Verlauf und das Ausmass der Arbeits unfähigkeit beziffern oder beurteilen zu können, jedoch sei bei der Beschwerde führerin eine nachvollziehbare Einschränkung nach der physiotherapeutischen Intervention von Oktober 2015 anzunehmen. Die von der Hausärztin (Dr. E.___ ) attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden zwar plausibel erscheinen, könnten durch die Gutachter jedoch nicht kommentiert werden, da die entspre chende Aktenlage keine Schlüsse zulasse. Das Ausmass der Einschrän kungen sei jedoch ausreichend gewesen, um einen Klinikaufenthalt in D.___ zu initiieren (vgl. vorstehend E. 3.7) . Die Medas -Gutachter ging en zwar davon aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst ab zirka Januar 2020 nachvollzogen und
f ür die vorangegangenen Jahre aufgrund der Aktenlage keine Beurteilung vorgenommen werden könne . S ie relativierten ihre Beurteilung jedoch insoweit, als sie
unter Berücksichtigung der gesamten Geschichte auch davon ausgingen, dass eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vorgängig (zurück bis 2016) vorgelegen habe, welche jedoch nicht vollständig erklärt oder quanti fiziert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8) . Vor diesem Hintergrund sowie u nter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 stationär in der Hochgebirgsklinik D.___ aufhielt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) , wobei ihr aufgrund von Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schmerzen, fehlende m Durchhaltevermögen sowie Gedächtnis störungen seit dem Eintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestie rt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2017 (noch) nicht eingliederungsfähig war. Dr. C.___ von der Hochgebirgsklinik D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vom Aufenthalt habe profitieren können , s ie die Klinik jedoch i n einem labilen Zustand verlasse. B is zum
2. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , danach sei diese durch die Haus ärztin zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Hausärztin Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem ab dem 7. September 2016 bis und mit 31. August 2017. Vom
1. September bis zum 30. September 2017 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.4-3.6). Diese Beurteilungen stehen sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den Akten der Beschwerdegegnerin , wonach erstmals Ende August 2017 von eventuellen Integ rationsmassnahmen die Rede war (vgl. vorstehend E. 3.3) und am 3. Oktober 2017 sodann das Erstgespräch mit der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin stattfand (vgl. Urk. 6/54 S. 2 Ziff. 2). Entgegenstehende echtzeitliche, medizi nische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit der Beschwer deführerin in der Zeit zwischen April und November 2017 stützen, liegen keine vor. 4.5
Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch ent stehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwir kenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 2009 E. 7).
Nachdem in der Zeit bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings am 1. November 2017 überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im März 2017 erfüllt und die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Absolvieren eines Belast barkeitstrainings von November 2017 bis Ende Januar 2018 (Urk. 6/5 2 ), einem neunmonatigen Aufbautraining (Urk. 6/68, Urk. 6/87) sowie einem Arbeits versuch
vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 (Urk. 6/108) wurde die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 30-40 % beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.7 -3.8 ).
Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebe nen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/204) , auf welchen verwiesen werden kann , im Ja hr 2020 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 7 3 % (vgl. Urk. 2/1 -2/2).
Nachdem davon aus zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2017 bis November 2017 - wenn überhaupt - in geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfä hig gewesen war und von einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechti gender Invaliditäts grad von über 7 3 % (E. 1.3).
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 201 7 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch de r Beschwerdeführerin während der Zeit vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11
f.). 4.6
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
16. Mai 2022 und vom 1. Juni 2022 insoweit aufzuhebe n sind und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 201 7 , unter Beachtung der Anspruchskon kurrenz mit dem vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vom 2. Juli bis 31. Dezember 2019
ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der überwiegend obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Da das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat, ist die Prozessentschädigung nicht zu reduzieren (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1 ’7 00.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene n Verfügung en vom
16. Mai 2022 und 1. Juni 2022 insoweit aufgehoben werden und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 2017 , unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom
1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und vo m
2. Juli bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG - PKG Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach