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IV.2022.00308

Neuanmeldung. Veränderung ausgewiesen und unbestritten. Polydisziplinäres Gutachten beweiswertig. 100 % Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Keine Indikatorenprüfung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1984 geborene X.___, ohne Ausbildung und bis März 2015 vollzeitlich als selbständige Raumpflegerin tätig, meldete sich am 31. März respektive am

22. April 2015 unter Hinweis auf Allergien, Rücken schmerzen und Muskelentzündungen bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Am 17. Mai 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 29. Februar 2016, Urk. 7/30) einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/39). 1.2

Am 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) meldete sich d ie Versicherte - welche mittlerweile vollzeitlich als Lageristin/Logistikspring erin bei der Y.___

AG

angestellt war - mit Verweis auf seit einem Arbeitsunfall am 3. Februar 2020

– bei welchem ein Paket mit einem Fernsehgerät kippte und

ihr seitlich auf den Kopf gefallen war (vgl. Urk. 7/ 54/19-21 S. 1)

– bestehende Nacken-, Rücken- und Armschmerzen (rechts) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter ande rem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/46, Urk. 7/51, Urk. 7/54) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/106) bei.

Letzterer hat te zunächst die gesetz lichen V ersicherungsleistungen erbracht und die Versicherte am 12. Oktober 2021 über die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2021 informiert (Urk. 6/106).

Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1. Februar 2021 Einwand (Urk. 7/65, Urk. 7/77) erho b.

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der Z.___

AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (Z.___; Expertise vom

9. November 2021 [Urk. 7/120 ]). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/125) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am

21. Februar 2022 Einwand (Urk. 7/130) erhob. Am 2. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. Mai 2022 aufzuheben und es sei en ihr eine Invalidenrente nach IVG sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Au gust 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin zwei neue Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 auf eine entspre chende Stellungnahme verzic htete (Urk. 12). Am 31. Oktober 2022 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) vor, was der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

# Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen weder in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin/Logistikerin noch in einer angepassten Tätigkeit eine län ger andauernde respektive dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Die durch die Behandler attestierte Arbei tsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 lasse sich aus medizinischer Sicht aktuell nicht mehr nachvollziehen. Entspre chend bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Experten von einer falschen angestammten Tätigkeit ausgegangen seien, ihre Abweichungen zu den Einschätzung en der Behand ler n ur unzureichend begründet und den Widerspruch zwischen ihrer Einschätzu ng und derjenigen des Arztes des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2021 nicht erklärt hätten (S. 5 f. Ziff. 4.2) . Entsprechend sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wel che auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021 für schlüs sig gehalten habe, eine Rente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 4.3, S. 7 Ziff. 5). Im Weiteren hielt die Beschw erdeführerin fest, dass, selbst wenn aktuell kein Anspruch auf eine Rente bestehen sollte, auf jeden Fall ein Anspruch auf eine zeitlich befris tete Rente geprüft werden müsse, nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Vorbescheid vom 18. Januar 2022 davon ausge gangen sei, nach dem Unfall vom 3. Februar 2020 habe eine Arbeits un fähigkeit bestanden, welche nun nicht mehr bestehen soll e . Somit sei zumindest ab Februar 2021 bis mindestens nach einer dreimonatigen Übergangszeit nach der Begut achtung im August 2021 von einem Rentenanspruch auszugehen (S . 7 f. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Höhe des von der Beschwerde gegnerin postulierten Validen einkommens (S. 8 f. Ziff. 7) . Schliesslich liege bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % vor, weshalb berufliche Massnahmen zu gewähren seien (S. 9 Ziff. 8). Am 26. August 2022 (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sich die in den Berichten von

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___

vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2) genannten Diagnosen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (Urk. 9 S. 2). 3 .

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/39) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) und entsprechend die Leistungsansprüche der Beschwer deführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen waren (E. 1.5) . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ers ten IV-Anmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit allergischer Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln im Vordergrund stand (vgl. Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/39 S. 2) .

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

31. Juli 2020 (Urk. 7/41) wurde n

im Nachgang zum Unfall vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen eine Panvertebralgie mit Ausstrahlungen in den rechten Arm, die rechte Brust und das rechte Bein, Nackenschmerzen, Dur ch sch lafstörungen sowie psychische Beschwerden b eklagt (Urk. 7/ 120 S. 21, S. 33, S. 49, S. 78). Strittig ist demgegenüber, in welchem Aus mass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten A rbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), ist die Beschwerdefüh rerin gemäss eigener Auffassung nicht mehr oder höchstens noch eingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5 f.). 4. 4.1

4 . 1.1

Die Z.___ -Gutachter Dr. med. C.___, Allge meine Innere Medizin, Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. November 2021 (Urk. 7/120 /3-14) folgende Diagnosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Präadipositas - mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die Z.___ - Experten gingen sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit allesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 10). 4. 1. 2

Gutachter

Dr. C.___ diagnostizierte in seiner internistischen Expertise vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/19-46) eine Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit

und verneinte einen ausreichenden Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose (S. 37).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, dass sich im internisti schen Fac hgebiet aufgrund des Aktenkapite ls, der Anamnese und Befunderhe bung keine Hinweise auf Erkrankungen ergäben, welche in der bisherigen Tätig keit eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Dies gelte auch rückblickend, wobei anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten nicht vorlägen. Eine Anpassung der Tätigkeit sei aus internistischer Sicht nicht erforderlich (S. 41 f.). 4. 1. 3

Gutachter Prof. Dr. D.___

wies in seinem neurologischen Gutachten vo m 9. November 2021 (Urk. 7/120/47-75)

auf eine Präadipositas hin und führte aus, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine nervale Läsion mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit (S. 66).

Der Experte hielt fest, dass im Rahmen der neurologischen Untersuchung kein namhaft neurologisches Defizit feststellbar gewesen sei. Ein namhaft objektivier bares Syndrom habe nicht bestanden, wobei die fehlenden Paresen, der normale Muskeltonus, die erhaltenen seitengleich mittellebhaften Muskeleigenreflexe sowie die fehlenden Pyramidenzeichen gegen ein entsprechendes Syndrom spr echen würden . Ein zentraler neurologischer Ausfall als Folge des von der Beschwerde führerin vorgetragenen Unfalls vom 3. Februar 2020 sei nicht objektivierbar gewesen. Die hiesige Zusatzdiagnostik mittels MRI des Geh irns, der Halswirbel säule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) habe unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde ein unauffälliges Ergebnis ergeben. Die Laboruntersuchung habe einen Tizanidin

- und Duloxetin -Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze gezeigt, was eher gegen eine regelmässige Eingabe der entsprechenden Medikamente spre che. Im Weiteren hätten keine namhafte Bewegungseinschränkung bei HWS-Drehung und kein namhaft objektivierbares spinales Syndrom bestanden. Ebenso wenig seien Zeichen für eine zentrale oder periphere namhaft e objektivierbare Ner venschädigung aufgrund des berichteten Unfalls feststellbar gewesen. Der in der Begutachtung erhobene neurologische Untersuchungsstatus und die aktuell erho benen MRI-Befunde sprächen gegen eine objektivierbare Schädigung aufgrund des Unfalls vom Februar 2020. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht schmerzge plagt gewirkt und der Unfallhergang selbst sowie die nachfolgenden Dokumente würden

weder für eine Distorsion (ein Schleudertrauma sei nicht anzunehmen) noch eine Kontusion (eine Verletzung der HWS oder der zervikalen Strukture n sei nicht objektiviert worden und es seien keine Hämatome respektive knöcherne spinale Verletzungen beschrieben worden) sprechen . Es beständen keine namhaft objektivierbaren Befunde für ein erhebliches spinales Syndrom oder ein namhaft objektivierbares Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihren Angaben nicht schmerzgeplagt und in der Mobilität nicht wesentlich limitiert gewirkt. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der Anamnese, der Akten daten, der aktuellen neurologischen Untersuchung sowie der Zusatzdiagnostik festzuhalten, dass kein hinreichender Anhalt für eine neurologisch begründete invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit festzustellen sei (S. 68).

In der bisherigen Tätigkeit ging Prof. Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und erachtete eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als nicht notwendig. Dies gelte sowohl aktuell als auch rückblickend (S. 71 f.). 4. 1. 4

Der orthopädische Gutachter Dr. E.___ verneinte in seiner Expertise vo m 9. November 2021 (Urk. 7/120/76-106) Anzeichen für eine die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit dauerhaft mindernde orthopädische Diagnose (S. 97).

Er führte weiter aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung weder eine namhafte Rotationsbeschränkung der HWS noch der Nachweis aktiver myofaszialer Trigger punkte im Bereich der Nacken-Schulterm uskulatur gefunden hätten. Die angefer tigte Bildgebung der HWS und BWS beschreibe eine unauffällige Darstellung ohne Anhaltspunkte für degenerative oder traumatische Veränderungen, so dass keine Erklärung für die geklagten cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden auf orthopädischem Fa chgebiet erbracht werden könne . Hinsichtlich der geklagten rechtsseitigen Hüft- und Kniebeschwerden fänden sich in der klinischen Untersu chung die Angabe von Druckdolenzen an der rechten Hüfte und am rechten Knie gelenk, dies jedoch ohne namhafte Funktionseinschränkung bei symmetrisch ermittelten Bewegungsausmassen. Die angefertigte Bildgebung beschreibe einen altersentsprechenden Befund ohne Nachweis relevanter degenerativer Verände rungen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke, so dass auch hier kein Störungsbe fund auf orthopädischem Gebiet zur Erklärung der geklagten Beschwerden her ausgearbeitet werden könne (S. 97 f.) .

B ei aktuell fehlenden

namhaften klinis chen und bild morphologischen Störungs befunde n

lasse sich eine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit in einer Arbeits tätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründen. Entsprechend liege ke ine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive

jeglicher ver gleichbaren Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit vor (S. 100 f.). 4. 1. 5

Dr. F.___

diagnostizierte in seinem psychiatrischen G utachten vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/107-135) eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (S. 126).

Er führte aus, dass sich im aktuellen AM D P-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine meist bedrückte Stimmung mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit, Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen und eine zeitweise Grübelneigung gefunden hätten. Insgesamt erreichten diese Befunde unter Berücksichtigung der Angaben zur Alltagsgestaltung (Tages struktur, soziale Kontakte, Arbeiten im Haushalt) und der Verhaltensbeobachtung nicht das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode im Sinne der ICD-10. Bei weitgehend unauffälliger psychiatrischer Vorgeschichte und vor dem Hinter grund der aktuel len sozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes) spreche die Konstel lation für eine Anpassungsstörung mit verlängerter depres siver Reaktion. Die Prognose einer Anpass ungsstörung sei per se günstig und die Störung bilde sich bedarfsweise unter leitliniengerechter Behandlung zeitnah zurück, was sich auch im hier überschaubaren Längsschnitt bestätige (initiale Besserung unter ambulan ter Psychotherapie). Aufgrund der definitionsgemässen Leichtgradigkeit der Anpassungsstörung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht als hierdurch beein trächtigt ansehen (S. 127 f.).

Die geklagten chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat seien keiner anhal tenden somatoformen Sch merzstörung zuzuordnen. Es fehle im klinischen Ein druck ein schwerer und quälender Dauerschmerz. Darüber hinaus habe zum Zeit punkt der Schmerzentstehung keine psychosoziale oder emot ionale Belastungssi tuation besta nden, vor dessen Hintergrund sich der chronische Schmerz hätte ent wickeln können. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren sei nicht zu diagnostizieren, da alle Diag nosen gemäss ICD-10 F45.4 bei der gleichzeitig bestehenden affektiven Störung (hier Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion) nach den ICD-10-Regeln nicht zu kodieren seien (die Schmerzangaben gingen in der affektiven Stö rungsdiagnose bereits auf; S. 128).

Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es finde sich eine Diskrepanz zwi schen den teilweise hohen Schmerzangaben und dem blanden klinischen Eindruck. Ansonsten fänden sich keine auffälligen Abweichungen zwischen dem klinischen Befund und den Beschwerdeangaben. Die zur Behandlung der Schmerzen verab reichten Medikamente Tizanidin und Duloxetin seien jedoch im Blut nicht nach weisbar und es bestünden deshalb Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, was die Hinweise auf eine Beschwerdever deutlichung der Schmerzangaben stütze. Zusammenfassend bestehe keine psy chiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, vielmehr sei aus therapeutischer Sicht eine Arbeitstätig keit eher zu befürworten (S. 128).

Dr. F.___ ging in der angestammten Tätigkeit als Paketbotin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Seitens der behandelnden Psychologin (Dezember 2020) sei eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Symptomatik angegeben und aufgrund vermeintlich starker Schmerzen eine reduzierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit angenommen wor den. Eine Anpassungsstörung habe aber per se eine günstige Prognose und könne insbesondere bei guter Ressourcenlage aktuell und rückblickend keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen. Entsprechend sei auch rückblickend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit auszugehen, was sich auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin decke. Die angestammte Tätigkeit als Paketbotin sei aus psychiatrischer Sicht weiter geeignet, weshalb eine angepasste Tätigkeit nicht notwendig sei (S. 131 f.). 4.2

Die Neurologin Dr. A.___ stellte am 8. Juli 2022 gestützt auf ihre Untersuchung vom 8. Juli 2022 folgende D iagnose (Urk. 10/1 S. 1):

St atus nach HWS-Distorsions- und K ontusionstrauma rechts am 3. Februar 2020 mit/bei - chronischem

zer viko-spondylogenem und thorako-spondylogenem

Schmerzsyndrom - chronischem posttraumatischem Kopfschmerz

Die Ärztin führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten sich vordergründig schmerzhafte Myogelosen zervikal, thorakal sowie im Bereich des Schultergürtels rechts und ansonsten keine fokalen manifesten sensiblen oder motorischen Aus fälle gezeigt. Ebenso wenig lägen Anzeichen für eine zentrale Läsion zervikal oder eine manifeste Radikulopathie vor. Betreffend die geklagten positions abhängigen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand sei ein Karpaltunnel syndrom auszu schliessen. Der geklagte Kopfschmerz entspreche semiologisch einer Mischung aus Kopfschmerz vom Spannungstyp und Migränekopfschmerz (S. 2 f.) .

Therapeutisch sei ergänzend zum Duloxetin eine schmerzdistanzierende Medika tion mit trizyklischem Antidepressiva zu empfehlen. Als Akutmedizin bei Kopf schmerzen habe sie probatorisch eine Medikation mit Triptanen mitgegeben. Im Hinblick auf den migräneformen Kopfschmerz mit einer Chronifizierungstendenz wäre ein Behand lungsversuch mit Botulinumtoxin zu erwägen (S. 3). 4.3

Im Bericht des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - panvert ebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach okzipital und gluteal sowie in die Extremitäten rechts bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und Schädelkontusion Februar 2020 (ICD-10 M54.80) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F4 5 .41) - Verdacht auf mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (P T BS; ICD-10 F43.1) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (belastende Arbeitsunfähigkeit, ICD-10 Z56)

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hochchronifizierte Schmerzsymp tomatik mit zwischenzeitlicher Entwicklung einer deutlichen psychogenen Belas tungskom ponente. Aus schmerztherapeutischer Sicht sollte zunächst führend die psychische Situation stabilisiert werden. In der physiotherapeutischen Unter suchung domi nierten chronifizierte Beschwerden vorwiegend im Bereich der rechten Körper hälfte, wobei Kopf-, Schulter- und Handgelenksschmerzen im Vordergrund stän den . Zudem lägen Schmerzbilder entlang der BWS, der Lendenwirbelsäule, der Hüfte, des Knies und Fusses vor. Es zeige sich hier ein Bild einer stark zentralisier ten Schmerzverarbeitung bei einem Hem i syndrom rechts. Zudem beständen eine Dekonditionierung des Bewegungsapparates und eine ausgeprägte Sensibilisierung der Nozizeption (S. 1). Von schmerz psychologi scher Seite schie nen psychosoziale Belastungsfaktoren, vor allem die berufliche sowie finanzielle Situation, die Chro nifizierung begünstigt zu haben. Das Angst-Vermeidungs-Verhalten schein e die Symptomatik ebenfalls mit zu beeinflussen (S. 2). 5.

5.1

Das Z.___ -Gutachten vom

9. November 2021 (vgl. E. 4.1 hievor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh re rin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, ortho pädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 120 /3- 135

S. 5, S. 33, S. 49, S. 78, S. 121

f .). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nah men (S. 5 ff., S. 13 ff., S. 38 f., S. 67 f f ., S. 98 f., S. 121 f., S. 129 f.). Die Experten schälten insbesondere die Inko nsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 128, S. 130) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierte der internistische Gutachter Dr. C.___ nachvoll ziehbar

eine

Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Re fluxkrank heit, welchen er indes keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit bei mass (Urk. 7/ 120/3-135 S. 37, S. 41 ff.). Der neurologische Experte Prof. Dr. D.___

ver neinte in schlüssiger Weise

eine nervale Läsion mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 66). Dr. E.___

ging unter Hinweis auf das Fehlen orthopädischer Diagnosen nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (S. 97, S. 100 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte Dr. F.___

einleuchtend eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, welche ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (S. 126, S. 131 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.2

5.2.1

An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gut achter seien von einer falschen angestammten Tätigkeit

als Paketbotin

anstelle von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche ausgegangen

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.2 a), nichts zu ändern.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin zur polydiszipli nären Abklärung vom 28. Juni 2021 (Urk. 7/95 S. 3) wurden die angestammten respektive zuletzt ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin inklusive deren zeitlichen Rahmen aufgeführt. Diese Aufzählung wurde von den Z.___ -Experten

in ihre Gutachten aufgenommen (Urk. 7/120 /3-135 S. 19 f., S. 47 f., S. 76 f., S. 107 f.) und die Tätigkeiten somit den entsprechenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zugrunde

gelegt.

Vor der Neuanmeldung vom 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 als Mitarbeiterin Zustellung Pakete bei der G.___

AG (Urk. 7/48/1-7) respektive vom 1. bis 28 . Mai 2020 (letzter effektiver Arbeitstag) als Lageristin und im Bereich Logistik/Warentransport bei der Y.___ AG

(Urk. 7/49/1-6) tätig (vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) . Die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Reini gungsbranche (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) gab sie im März 2015

aufgrund eine r ver muteten Allergie gegen Reinigungsmittel auf (Urk. 7/ 5 S. 2, Urk. 7/13 S. 1). Ärzt licherseits stand dannzumal erst der Verdacht auf eine allergische Reaktion auf Reinigungsmittel im Raum (Urk. 7/11/6-8) . Die berufliche Neuorientierung erfolgte demgemäss, ohne dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit in der Reinigung abschliessend geklärt und der Wechsel auf eine neue Tätigkeit gesund heitsbedingt zwingend ausgewiesen war. In der Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/39) wurde zwar von einem Gesundheitsschaden mit einer allergischen Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln ausgegangen, ange sichts der ohnehin vorliegenden rentenausschliessenden 100%igen Arbeitsfähig keit in ange passter Tätigkeit aber auf Weiterungen zur Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit verzichtet. Gemäss IK-Auszug vom 10. August 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch von Januar bis August 2017 neuerlich in der Rei nigung (Urk. 7/47/1).

Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neu anmeldung vom 31. Juli 2020 auf die Tätigkeit als Paketbotin respektive Lageris tin/ Warenauslieferin als angestammte Tätigkeit abzustellen. Dies scheint auch mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit wechselnden Tätig keiten im Verkauf, als Zimmermädchen, als Haushaltshilfe und Kinder mädchen wie auch in der Reinigung (vgl. Urk. 7/13/1) und auf den in der Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zuletzt erzielten Lohn von jährlich Fr. 65'000. -- (Urk. 7/49/4), welcher sämtliche bisherigen Einkünfte überstieg (Urk. 7/47), gerechtfertigt.

Gleichermassen zielt der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Z.___ -Experten hätten ihre Abweichungen zu den Einschätzungen der Behandler unzureichend begründet, indem sie letztendlich behaupteten, deren Beurteilungen beruhten ein zig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4.2 b), ins Leere. Die Gutachter kommentierten die abweichenden Ein schätzungen der behandelnden Arztpersonen

und würdig t en diese in einleuch tender Weise, wobei sie sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den pau schalen Hinweis betreffend subjektive Angaben beschränkten . Vielmehr verwiesen sie unter anderem auf das Fehlen einer wesentlichen HWS- Rotations einschränkung, eines spinalen Syndroms, einer objektivierbaren Nerven schädigung respektive einer nervale n Läsion, von namhaften myofaszialen Trig gerpunkten im Bereich der Nacken-Schultermuskulatur

sowie auf eine unauf fällige Bildgebung von HWS, BWS und der K nie-/ Hüftgelenke (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 97 ff., S. 103, S. 132).

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten den Wider spruch zwischen ihrer eigenen Einschätzung und jener des RAD-Arztes - welcher eine Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 erkannt habe - vom 18. Januar 2021 nicht erklärt

(Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.2c), ist Folgendes festzuhalten : Die Experten legten gestützt auf die Arztberichte sowie die übrigen den Unfall vom 3. Februar 2020 betreffenden Unterlagen einleuchtend dar, weshalb auch für die Zeit vor der gut achterlichen Exploration von keiner invalidisierenden Gesundheitsstörung auszu gehen ist (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 103 f., S. 132) . Im Weiteren ist darauf hin zuweisen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt, welcher

– im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern – die Beschwer deführerin im Rahmen seiner Einschät zung vom 18. Januar 2 021 nicht persönlich untersucht hat, im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2021 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) lediglich in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit

(ab

22. September 2020) und in einer angepassten T ätigkeit seit jeh er von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % ausging (vgl. Urk. 7/63/5).

5.2.2

Betreffend den Schlussbericht Praxis H.___

vom 17. Januar bis 11. Februar 2022 der Integrationsstelle I.___

vom 11. Februar 2022 (Urk. 7/129 /1-5) ist Folgendes zu bemerken: Hierbei handelt es sich um eine arbeitsmarktliche Abklärung, welche durch eine Abklä rungsfachperson und nicht durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde und bei welcher als Abklärungsziel einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, zu beurteilen war (S. 1). Es liegt

diesbezüglich somit keine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor - entsprechend empfahl die Abklärungsperson die Einschätzung der massge benden Arbeitsfähigkeit durch eine Arztperson mit detaillierten Aussagen zur Zumutbarkeit/Belastbarkeit (S. 1) –, weshalb sie nicht geeignet ist, die gutachter liche n Feststellungen der

Z.___ - Fachärzt e umzu stossen (vgl. auch Urk. 7/132/5). So dann vermag die Einschätzung der Berufsfachleute, wonach eine Steigerung der Anwesenheit über 20 % ihres Erachtens unmöglich sei, ohne eine gesundheitliche Verschlechterung zu riskie ren (Urk. 7/129/1), keine ernsthaften Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen, welche das Einholen einer ergänzenden gut achterlichen Stellungnahme bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis). Die für den Schlussbericht verant wortlich zeichnenden Fachpersonen erklärten selber, dass der Bericht verkürzt und seine Aussagekraft beschränkt sei (Urk. 7/129/1). Zudem legten sie ihrer Einschät zung medizinische Rahmenbedingungen zugrunde, welche sich ihrer Fachkenntnis entzogen und offensichtlich auf Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, ohne dass sich hierfür

eine Basis in den medizinischen Akten finden liesse («zeigten sich bereits Neuropathien»: Urk. 7/129/4).

W as die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. A.___ vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2)

angeht, ist festzuhalte n, dass sich die Z.___ -Gutachter mit den darin erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits auseinandersetzten und insbesondere darlegten, weshalb von kein er HWS-Distorsion, keiner relevanten Nervenschädigung, keinem panvertebralen Schmerzsyndrom, keiner (leichtgradige n) depressive n Episode und von keiner Schmerzstörung auszugehen ist (Urk. 7/120 /3-135 S. 68 f., S. 97, S. 127 f.). Hin sichtlich der im Bericht des Zentrums B.___ erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdi agnose handelt und der Unfall vom 3. Februar 2020 ka um ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Aus masse s im Sinne von ICD-10 F43.1 darstellen dürfte, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde

(Dil ling / Mombour /Schmid t [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 207 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2). In den genannten Berichten finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Z.___ -Begutachtung im August 2021 wesentlich verändert hat, was im Übrigen auch nicht seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.

Schliesslich vermag auch de r Bericht des Spitals J.___

vom 19. Oktober 2022 (Urk. 14) nichts zu ändern, da aufgrund der am 17. Oktober 2022 durchgeführte n

Mammareduktionsplastik nicht auf das Vorliegen eines länger

andauernden inva lidisierenden Gesundheitsschaden s geschlossen werden kann.

Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Arzt es, welcher lediglich das Heben schwerer Las ten sowie oberkörperbeanspruchende Tätigkeiten für eine befristete Dauer von sechs Wochen ausschloss (S. 2). 5.3

5.3.1

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 5.3.2

Der psychiatrische Gutachter ging von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aus – unter Verneinung insbesondere des Vorliegen s einer leichten depressiven Episode –, welcher er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (Urk. 7/120 /3-135 S. 127 f., S. 131 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychische Störung aus ihrer Sicht kein Hindernis bei der Wiederaufnahme einer Arbeit darstelle (S. 127) . Im Weiteren liegen keine gegenteiligen Einschätzungen von in Psychiatrie speziali sierten Arztpersonen vor.

5.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2021 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in der ange fochtenen Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) zu Recht verneint e . Entsprechend ist seitens der Beschwerdegegnerin korrekterweise kein Einkommensvergleich vorgenommen worden, weshalb sich Ausführungen zum diesbezüglich gemach ten Einw and der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7.2) erü brigen.

Gleichermassen zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Ein gliederungsmassnahmen ins Leere (S. 9 Ziff. 8), nachdem vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist.

Darüber hinaus sind - entgegen dem Eventualantr ag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2)

- von weiteren Abklärungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Z.___ -Gutachter Dr. med. C.___, Allge meine Innere Medizin, Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. November 2021 (Urk. 7/120 /3-14) folgende Diagnosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Präadipositas - mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die Z.___ - Experten gingen sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit allesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 10).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 # Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. Mai 2022 aufzuheben und es sei en ihr eine Invalidenrente nach IVG sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Au gust 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin zwei neue Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 auf eine entspre chende Stellungnahme verzic htete (Urk. 12). Am 31. Oktober 2022 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) vor, was der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen weder in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin/Logistikerin noch in einer angepassten Tätigkeit eine län ger andauernde respektive dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Die durch die Behandler attestierte Arbei tsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 lasse sich aus medizinischer Sicht aktuell nicht mehr nachvollziehen. Entspre chend bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Experten von einer falschen angestammten Tätigkeit ausgegangen seien, ihre Abweichungen zu den Einschätzung en der Behand ler n ur unzureichend begründet und den Widerspruch zwischen ihrer Einschätzu ng und derjenigen des Arztes des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2021 nicht erklärt hätten (S. 5 f. Ziff. 4.2) . Entsprechend sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wel che auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021 für schlüs sig gehalten habe, eine Rente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 4.3, S. 7 Ziff. 5). Im Weiteren hielt die Beschw erdeführerin fest, dass, selbst wenn aktuell kein Anspruch auf eine Rente bestehen sollte, auf jeden Fall ein Anspruch auf eine zeitlich befris tete Rente geprüft werden müsse, nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Vorbescheid vom 18. Januar 2022 davon ausge gangen sei, nach dem Unfall vom 3. Februar 2020 habe eine Arbeits un fähigkeit bestanden, welche nun nicht mehr bestehen soll e . Somit sei zumindest ab Februar 2021 bis mindestens nach einer dreimonatigen Übergangszeit nach der Begut achtung im August 2021 von einem Rentenanspruch auszugehen (S . 7 f. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Höhe des von der Beschwerde gegnerin postulierten Validen einkommens (S. 8 f. Ziff. 7) . Schliesslich liege bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % vor, weshalb berufliche Massnahmen zu gewähren seien (S. 9 Ziff. 8). Am 26. August 2022 (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sich die in den Berichten von

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___

vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2) genannten Diagnosen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (Urk. 9 S. 2).

E. 3 .

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/39) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) und entsprechend die Leistungsansprüche der Beschwer deführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen waren (E. 1.5) . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ers ten IV-Anmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit allergischer Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln im Vordergrund stand (vgl. Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/39 S. 2) .

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

31. Juli 2020 (Urk. 7/41) wurde n

im Nachgang zum Unfall vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen eine Panvertebralgie mit Ausstrahlungen in den rechten Arm, die rechte Brust und das rechte Bein, Nackenschmerzen, Dur ch sch lafstörungen sowie psychische Beschwerden b eklagt (Urk. 7/ 120 S. 21, S. 33, S. 49, S. 78). Strittig ist demgegenüber, in welchem Aus mass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten A rbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), ist die Beschwerdefüh rerin gemäss eigener Auffassung nicht mehr oder höchstens noch eingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5 f.).

E. 4 1.

E. 4.2 Die Neurologin Dr. A.___ stellte am 8. Juli 2022 gestützt auf ihre Untersuchung vom 8. Juli 2022 folgende D iagnose (Urk. 10/1 S. 1):

St atus nach HWS-Distorsions- und K ontusionstrauma rechts am 3. Februar 2020 mit/bei - chronischem

zer viko-spondylogenem und thorako-spondylogenem

Schmerzsyndrom - chronischem posttraumatischem Kopfschmerz

Die Ärztin führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten sich vordergründig schmerzhafte Myogelosen zervikal, thorakal sowie im Bereich des Schultergürtels rechts und ansonsten keine fokalen manifesten sensiblen oder motorischen Aus fälle gezeigt. Ebenso wenig lägen Anzeichen für eine zentrale Läsion zervikal oder eine manifeste Radikulopathie vor. Betreffend die geklagten positions abhängigen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand sei ein Karpaltunnel syndrom auszu schliessen. Der geklagte Kopfschmerz entspreche semiologisch einer Mischung aus Kopfschmerz vom Spannungstyp und Migränekopfschmerz (S. 2 f.) .

Therapeutisch sei ergänzend zum Duloxetin eine schmerzdistanzierende Medika tion mit trizyklischem Antidepressiva zu empfehlen. Als Akutmedizin bei Kopf schmerzen habe sie probatorisch eine Medikation mit Triptanen mitgegeben. Im Hinblick auf den migräneformen Kopfschmerz mit einer Chronifizierungstendenz wäre ein Behand lungsversuch mit Botulinumtoxin zu erwägen (S. 3).

E. 4.3 Im Bericht des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - panvert ebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach okzipital und gluteal sowie in die Extremitäten rechts bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und Schädelkontusion Februar 2020 (ICD-10 M54.80) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F4

E. 5 S. 2, Urk. 7/13 S. 1). Ärzt licherseits stand dannzumal erst der Verdacht auf eine allergische Reaktion auf Reinigungsmittel im Raum (Urk. 7/11/6-8) . Die berufliche Neuorientierung erfolgte demgemäss, ohne dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit in der Reinigung abschliessend geklärt und der Wechsel auf eine neue Tätigkeit gesund heitsbedingt zwingend ausgewiesen war. In der Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/39) wurde zwar von einem Gesundheitsschaden mit einer allergischen Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln ausgegangen, ange sichts der ohnehin vorliegenden rentenausschliessenden 100%igen Arbeitsfähig keit in ange passter Tätigkeit aber auf Weiterungen zur Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit verzichtet. Gemäss IK-Auszug vom 10. August 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch von Januar bis August 2017 neuerlich in der Rei nigung (Urk. 7/47/1).

Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neu anmeldung vom 31. Juli 2020 auf die Tätigkeit als Paketbotin respektive Lageris tin/ Warenauslieferin als angestammte Tätigkeit abzustellen. Dies scheint auch mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit wechselnden Tätig keiten im Verkauf, als Zimmermädchen, als Haushaltshilfe und Kinder mädchen wie auch in der Reinigung (vgl. Urk. 7/13/1) und auf den in der Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zuletzt erzielten Lohn von jährlich Fr. 65'000. -- (Urk. 7/49/4), welcher sämtliche bisherigen Einkünfte überstieg (Urk. 7/47), gerechtfertigt.

Gleichermassen zielt der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Z.___ -Experten hätten ihre Abweichungen zu den Einschätzungen der Behandler unzureichend begründet, indem sie letztendlich behaupteten, deren Beurteilungen beruhten ein zig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4.2 b), ins Leere. Die Gutachter kommentierten die abweichenden Ein schätzungen der behandelnden Arztpersonen

und würdig t en diese in einleuch tender Weise, wobei sie sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den pau schalen Hinweis betreffend subjektive Angaben beschränkten . Vielmehr verwiesen sie unter anderem auf das Fehlen einer wesentlichen HWS- Rotations einschränkung, eines spinalen Syndroms, einer objektivierbaren Nerven schädigung respektive einer nervale n Läsion, von namhaften myofaszialen Trig gerpunkten im Bereich der Nacken-Schultermuskulatur

sowie auf eine unauf fällige Bildgebung von HWS, BWS und der K nie-/ Hüftgelenke (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 97 ff., S. 103, S. 132).

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten den Wider spruch zwischen ihrer eigenen Einschätzung und jener des RAD-Arztes - welcher eine Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 erkannt habe - vom 18. Januar 2021 nicht erklärt

(Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.2c), ist Folgendes festzuhalten : Die Experten legten gestützt auf die Arztberichte sowie die übrigen den Unfall vom 3. Februar 2020 betreffenden Unterlagen einleuchtend dar, weshalb auch für die Zeit vor der gut achterlichen Exploration von keiner invalidisierenden Gesundheitsstörung auszu gehen ist (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 103 f., S. 132) . Im Weiteren ist darauf hin zuweisen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt, welcher

– im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern – die Beschwer deführerin im Rahmen seiner Einschät zung vom 18. Januar 2 021 nicht persönlich untersucht hat, im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2021 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) lediglich in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit

(ab

22. September 2020) und in einer angepassten T ätigkeit seit jeh er von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % ausging (vgl. Urk. 7/63/5).

E. 5.1 Das Z.___ -Gutachten vom

9. November 2021 (vgl. E. 4.1 hievor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh re rin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, ortho pädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 120 /3- 135

S. 5, S. 33, S. 49, S. 78, S. 121

f .). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nah men (S. 5 ff., S. 13 ff., S. 38 f., S. 67 f f ., S. 98 f., S. 121 f., S. 129 f.). Die Experten schälten insbesondere die Inko nsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 128, S. 130) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierte der internistische Gutachter Dr. C.___ nachvoll ziehbar

eine

Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Re fluxkrank heit, welchen er indes keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit bei mass (Urk. 7/ 120/3-135 S. 37, S. 41 ff.). Der neurologische Experte Prof. Dr. D.___

ver neinte in schlüssiger Weise

eine nervale Läsion mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 66). Dr. E.___

ging unter Hinweis auf das Fehlen orthopädischer Diagnosen nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (S. 97, S. 100 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte Dr. F.___

einleuchtend eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, welche ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (S. 126, S. 131 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

E. 5.2.1 An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gut achter seien von einer falschen angestammten Tätigkeit

als Paketbotin

anstelle von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche ausgegangen

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.2 a), nichts zu ändern.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin zur polydiszipli nären Abklärung vom 28. Juni 2021 (Urk. 7/95 S. 3) wurden die angestammten respektive zuletzt ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin inklusive deren zeitlichen Rahmen aufgeführt. Diese Aufzählung wurde von den Z.___ -Experten

in ihre Gutachten aufgenommen (Urk. 7/120 /3-135 S. 19 f., S. 47 f., S. 76 f., S. 107 f.) und die Tätigkeiten somit den entsprechenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zugrunde

gelegt.

Vor der Neuanmeldung vom 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 als Mitarbeiterin Zustellung Pakete bei der G.___

AG (Urk. 7/48/1-7) respektive vom 1. bis 28 . Mai 2020 (letzter effektiver Arbeitstag) als Lageristin und im Bereich Logistik/Warentransport bei der Y.___ AG

(Urk. 7/49/1-6) tätig (vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) . Die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Reini gungsbranche (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) gab sie im März 2015

aufgrund eine r ver muteten Allergie gegen Reinigungsmittel auf (Urk. 7/

E. 5.2.2 Betreffend den Schlussbericht Praxis H.___

vom 17. Januar bis 11. Februar 2022 der Integrationsstelle I.___

vom 11. Februar 2022 (Urk. 7/129 /1-5) ist Folgendes zu bemerken: Hierbei handelt es sich um eine arbeitsmarktliche Abklärung, welche durch eine Abklä rungsfachperson und nicht durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde und bei welcher als Abklärungsziel einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, zu beurteilen war (S. 1). Es liegt

diesbezüglich somit keine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor - entsprechend empfahl die Abklärungsperson die Einschätzung der massge benden Arbeitsfähigkeit durch eine Arztperson mit detaillierten Aussagen zur Zumutbarkeit/Belastbarkeit (S. 1) –, weshalb sie nicht geeignet ist, die gutachter liche n Feststellungen der

Z.___ - Fachärzt e umzu stossen (vgl. auch Urk. 7/132/5). So dann vermag die Einschätzung der Berufsfachleute, wonach eine Steigerung der Anwesenheit über 20 % ihres Erachtens unmöglich sei, ohne eine gesundheitliche Verschlechterung zu riskie ren (Urk. 7/129/1), keine ernsthaften Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen, welche das Einholen einer ergänzenden gut achterlichen Stellungnahme bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis). Die für den Schlussbericht verant wortlich zeichnenden Fachpersonen erklärten selber, dass der Bericht verkürzt und seine Aussagekraft beschränkt sei (Urk. 7/129/1). Zudem legten sie ihrer Einschät zung medizinische Rahmenbedingungen zugrunde, welche sich ihrer Fachkenntnis entzogen und offensichtlich auf Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, ohne dass sich hierfür

eine Basis in den medizinischen Akten finden liesse («zeigten sich bereits Neuropathien»: Urk. 7/129/4).

W as die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. A.___ vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2)

angeht, ist festzuhalte n, dass sich die Z.___ -Gutachter mit den darin erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits auseinandersetzten und insbesondere darlegten, weshalb von kein er HWS-Distorsion, keiner relevanten Nervenschädigung, keinem panvertebralen Schmerzsyndrom, keiner (leichtgradige n) depressive n Episode und von keiner Schmerzstörung auszugehen ist (Urk. 7/120 /3-135 S. 68 f., S. 97, S. 127 f.). Hin sichtlich der im Bericht des Zentrums B.___ erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdi agnose handelt und der Unfall vom 3. Februar 2020 ka um ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Aus masse s im Sinne von ICD-10 F43.1 darstellen dürfte, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde

(Dil ling / Mombour /Schmid t [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 207 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2). In den genannten Berichten finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Z.___ -Begutachtung im August 2021 wesentlich verändert hat, was im Übrigen auch nicht seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.

Schliesslich vermag auch de r Bericht des Spitals J.___

vom 19. Oktober 2022 (Urk. 14) nichts zu ändern, da aufgrund der am 17. Oktober 2022 durchgeführte n

Mammareduktionsplastik nicht auf das Vorliegen eines länger

andauernden inva lidisierenden Gesundheitsschaden s geschlossen werden kann.

Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Arzt es, welcher lediglich das Heben schwerer Las ten sowie oberkörperbeanspruchende Tätigkeiten für eine befristete Dauer von sechs Wochen ausschloss (S. 2).

E. 5.3.1 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

E. 5.3.2 Der psychiatrische Gutachter ging von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aus – unter Verneinung insbesondere des Vorliegen s einer leichten depressiven Episode –, welcher er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (Urk. 7/120 /3-135 S. 127 f., S. 131 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychische Störung aus ihrer Sicht kein Hindernis bei der Wiederaufnahme einer Arbeit darstelle (S. 127) . Im Weiteren liegen keine gegenteiligen Einschätzungen von in Psychiatrie speziali sierten Arztpersonen vor.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2021 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in der ange fochtenen Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) zu Recht verneint e . Entsprechend ist seitens der Beschwerdegegnerin korrekterweise kein Einkommensvergleich vorgenommen worden, weshalb sich Ausführungen zum diesbezüglich gemach ten Einw and der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7.2) erü brigen.

Gleichermassen zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Ein gliederungsmassnahmen ins Leere (S. 9 Ziff. 8), nachdem vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist.

Darüber hinaus sind - entgegen dem Eventualantr ag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2)

- von weiteren Abklärungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1984 geborene X.___ , ohne Ausbildung und bis März 2015 vollzeitlich als selbständige Raumpflegerin tätig, meldete sich am 31. März respektive am
  2. April 2015 unter Hinweis auf Allergien, Rücken schmerzen und Muskelentzündungen bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Am 17. Mai 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 29. Februar 2016, Urk. 7/30) einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/39). 1.2      Am 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) meldete sich d ie Versicherte - welche mittlerweile vollzeitlich als Lageristin/Logistikspring erin bei der Y.___ AG angestellt war -  mit Verweis auf seit einem Arbeitsunfall am 3. Februar 2020 – bei welchem ein Paket mit einem Fernsehgerät kippte und ihr seitlich auf den Kopf gefallen war (vgl. Urk. 7/ 54/19-21 S. 1 ) – bestehende Nacken-, Rücken- und Armschmerzen (rechts) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter ande rem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/46, Urk. 7/51, Urk. 7/54) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/106) bei. Letzterer hat te zunächst die gesetz lichen V ersicherungsleistungen erbracht und die Versicherte am 12. Oktober 2021 über die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2021 informiert (Urk. 6/106). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1. Februar 2021 Einwand (Urk. 7/65, Urk. 7/77) erho b. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der Z.___ AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen ( Z.___ ; Expertise vom
  3. November 2021 [Urk.  7/120 ]). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 18. Januar  2022 (Urk. 7/125) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am
  4. Februar 2022 Einwand (Urk. 7/130) erhob. Am 2. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
  5. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. Mai 2022 aufzuheben und es sei en ihr eine Invalidenrente nach IVG sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Au gust  2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin zwei neue Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 auf eine entspre chende Stellungnahme verzic htete (Urk. 12). Am 31. Oktober  2022 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) vor, was der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V  210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1  ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1  ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2  ATSG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1  IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6  ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V  281 E.  2.1, 130 V  396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V  215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V  281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2  ATSG). 1.4      # Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2  IVG). 1.5      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V  351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
  7. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen weder in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin/Logistikerin noch in einer angepassten Tätigkeit eine län ger andauernde respektive dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Die durch die Behandler attestierte Arbei tsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 lasse sich aus medizinischer Sicht aktuell nicht mehr nachvollziehen. Entspre chend bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ), auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Experten von einer falschen angestammten Tätigkeit ausgegangen seien , ihre Abweichungen zu den Einschätzung en der Behand ler n ur unzureichend begründet und den Widerspruch zwischen ihrer Einschätzu ng und derjenigen des Arztes des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2021 nicht erklärt hätten (S. 5 f. Ziff. 4.2) . Entsprechend sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wel che auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021 für schlüs sig gehalten habe, eine Rente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 4.3, S. 7 Ziff. 5). Im Weiteren hielt die Beschw erdeführerin fest, dass , selbst wenn aktuell kein Anspruch auf eine Rente bestehen sollte, auf jeden Fall ein Anspruch auf eine zeitlich befris tete Rente geprüft werden müsse , nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Vorbescheid vom 18. Januar 2022 davon ausge gangen sei, nach dem Unfall vom 3. Februar 2020 habe eine Arbeits un fähigkeit bestanden, welche nun nicht mehr bestehen soll e . Somit sei zumindest ab Februar 2021 bis mindestens nach einer dreimonatigen Übergangszeit nach der Begut achtung im August 2021 von einem Rentenanspruch auszugehen (S . 7 f. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Höhe des von der Beschwerde gegnerin postulierten Validen einkommens (S. 8 f. Ziff. 7 ) . Schliesslich liege bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % vor, weshalb berufliche Massnahmen zu gewähren seien (S. 9 Ziff. 8). Am 26. August 2022 (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sich die in den Berichten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2) genannten Diagnosen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (Urk. 9 S. 2). 3 .      Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/39) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) und entsprechend die Leistungsansprüche der Beschwer deführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen waren (E. 1.5) . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ers ten IV-Anmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit allergischer Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln im Vordergrund stand (vgl. Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/39 S. 2) . Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom
  8. Juli 2020 (Urk. 7/41 ) wurde n im Nachgang zum Unfall vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen eine Panvertebralgie mit Ausstrahlungen in den rechten Arm, die rechte Brust und das rechte Bein, Nackenschmerzen, Dur ch sch lafstörungen sowie psychische Beschwerden b eklagt (Urk. 7/ 120 S. 21, S. 33 , S. 49 , S. 78 ). Strittig ist demgegenüber, in welchem Aus mass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten A rbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), ist die Beschwerdefüh rerin gemäss eigener Auffassung nicht mehr oder höchstens noch eingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5 f.).
  9. 4.1      4 . 1.1      Die Z.___ -Gutachter Dr. med. C.___ , Allge meine Innere Medizin, Prof. Dr.  med. D.___ , Neurologie FMH, Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. November 2021 (Urk. 7/120 /3-14 ) folgende Diagnosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Präadipositas - mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)      Die Z.___ - Experten gingen sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit allesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 10).
  10. 1. 2      Gutachter Dr.  C.___ diagnostizierte in seiner internistischen Expertise vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/19-46) eine Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit und verneinte einen ausreichenden Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose (S. 37).      Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, dass sich im internisti schen Fac hgebiet aufgrund des Aktenkapite ls, der Anamnese und Befunderhe bung keine Hinweise auf Erkrankungen ergäben, welche in der bisherigen Tätig keit eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Dies gelte auch rückblickend, wobei anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten nicht vorlägen. Eine Anpassung der Tätigkeit sei aus internistischer Sicht nicht erforderlich (S. 41 f.).
  11. 1. 3      Gutachter Prof. Dr. D.___ wies in seinem neurologischen Gutachten vo m 9. November 2021 (Urk. 7/120/47-75) auf eine Präadipositas hin und führte aus , es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine nervale Läsion mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit (S. 66).      Der Experte hielt fest , dass im Rahmen der neurologischen Untersuchung kein namhaft neurologisches Defizit feststellbar gewesen sei. Ein namhaft objektivier bares Syndrom habe nicht bestanden, wobei die fehlenden Paresen, der normale Muskeltonus, die erhaltenen seitengleich mittellebhaften Muskeleigenreflexe sowie die fehlenden Pyramidenzeichen gegen ein entsprechendes Syndrom spr echen würden . Ein zentraler neurologischer Ausfall als Folge des von der Beschwerde führerin vorgetragenen Unfalls vom 3. Februar 2020 sei nicht objektivierbar gewesen. Die hiesige Zusatzdiagnostik mittels MRI des Geh irns, der Halswirbel säule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) habe unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde ein unauffälliges Ergebnis ergeben. Die Laboruntersuchung habe einen Tizanidin - und Duloxetin -Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze gezeigt, was eher gegen eine regelmässige Eingabe der entsprechenden Medikamente spre che. Im Weiteren hätten keine namhafte Bewegungseinschränkung bei HWS-Drehung und kein namhaft objektivierbares spinales Syndrom bestanden. Ebenso wenig seien Zeichen für eine zentrale oder periphere namhaft e objektivierbare Ner venschädigung aufgrund des berichteten Unfalls feststellbar gewesen. Der in der Begutachtung erhobene neurologische Untersuchungsstatus und die aktuell erho benen MRI-Befunde sprächen gegen eine objektivierbare Schädigung aufgrund des Unfalls vom Februar 2020. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht schmerzge plagt gewirkt und der Unfallhergang selbst sowie die nachfolgenden Dokumente würden weder für eine Distorsion (ein Schleudertrauma sei nicht anzunehmen) noch eine Kontusion (eine Verletzung der HWS oder der zervikalen Strukture n sei nicht objektiviert worden und es seien keine Hämatome respektive knöcherne spinale Verletzungen beschrieben worden) sprechen . Es beständen keine namhaft objektivierbaren Befunde für ein erhebliches spinales Syndrom oder ein namhaft objektivierbares Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihren Angaben nicht schmerzgeplagt und in der Mobilität nicht wesentlich limitiert gewirkt. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der Anamnese, der Akten daten, der aktuellen neurologischen Untersuchung sowie der Zusatzdiagnostik festzuhalten, dass kein hinreichender Anhalt für eine neurologisch begründete invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit festzustellen sei (S. 68).      In der bisherigen Tätigkeit ging Prof. Dr.  D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und erachtete eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als nicht notwendig. Dies gelte sowohl aktuell als auch rückblickend (S. 71 f.).
  12. 1. 4      Der orthopädische Gutachter Dr.  E.___ verneinte in seiner Expertise vo m 9. November 2021 (Urk. 7/120/76-106) Anzeichen für eine die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit dauerhaft mindernde orthopädische Diagnose ( S. 97).      Er führte weiter aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung weder eine namhafte Rotationsbeschränkung der HWS noch der Nachweis aktiver myofaszialer Trigger punkte im Bereich der Nacken-Schulterm uskulatur gefunden hätten. Die angefer tigte Bildgebung der HWS und BWS beschreibe eine unauffällige Darstellung ohne Anhaltspunkte für degenerative oder traumatische Veränderungen, so dass keine Erklärung für die geklagten cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden auf orthopädischem Fa chgebiet erbracht werden könne . Hinsichtlich der geklagten rechtsseitigen Hüft- und Kniebeschwerden fänden sich in der klinischen Untersu chung die Angabe von Druckdolenzen an der rechten Hüfte und am rechten Knie gelenk, dies jedoch ohne namhafte Funktionseinschränkung bei symmetrisch ermittelten Bewegungsausmassen. Die angefertigte Bildgebung beschreibe einen altersentsprechenden Befund ohne Nachweis relevanter degenerativer Verände rungen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke, so dass auch hier kein Störungsbe fund auf orthopädischem Gebiet zur Erklärung der geklagten Beschwerden her ausgearbeitet werden könne (S. 97 f.) .      B ei aktuell fehlenden namhaften klinis chen und bild morphologischen Störungs befunde n lasse sich eine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit in einer Arbeits tätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründen. Entsprechend liege ke ine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive jeglicher ver gleichbaren Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit vor (S.  100 f. ).
  13. 1. 5      Dr.  F.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen G utachten vom 9. November 2021 ( Urk. 7/120/107-135) eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (S. 126).      Er führte aus, dass sich im aktuellen AM D P-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine meist bedrückte Stimmung mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit, Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen und eine zeitweise Grübelneigung gefunden hätten. Insgesamt erreichten diese Befunde unter Berücksichtigung der Angaben zur Alltagsgestaltung (Tages struktur, soziale Kontakte, Arbeiten im Haushalt) und der Verhaltensbeobachtung nicht das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode im Sinne der ICD-10. Bei weitgehend unauffälliger psychiatrischer Vorgeschichte und vor dem Hinter grund der aktuel len sozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes) spreche die Konstel lation für eine Anpassungsstörung mit verlängerter depres siver Reaktion. Die Prognose einer Anpass ungsstörung sei per se günstig und die Störung bilde sich bedarfsweise unter leitliniengerechter Behandlung zeitnah zurück, was sich auch im hier überschaubaren Längsschnitt bestätige (initiale Besserung unter ambulan ter Psychotherapie). Aufgrund der definitionsgemässen Leichtgradigkeit der Anpassungsstörung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht als hierdurch beein trächtigt ansehen (S. 127 f.).      Die geklagten chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat seien keiner anhal tenden somatoformen Sch merzstörung zuzuordnen. Es fehle im klinischen Ein druck ein schwerer und quälender Dauerschmerz. Darüber hinaus habe zum Zeit punkt der Schmerzentstehung keine psychosoziale oder emot ionale Belastungssi tuation besta nden, vor dessen Hintergrund sich der chronische Schmerz hätte ent wickeln können. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren sei nicht zu diagnostizieren, da alle Diag nosen gemäss ICD-10 F45.4 bei der gleichzeitig bestehenden affektiven Störung (hier Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion) nach den ICD-10-Regeln nicht zu kodieren seien (die Schmerzangaben gingen in der affektiven Stö rungsdiagnose bereits auf; S. 128).      Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es finde sich eine Diskrepanz zwi schen den teilweise hohen Schmerzangaben und dem blanden klinischen Eindruck. Ansonsten fänden sich keine auffälligen Abweichungen zwischen dem klinischen Befund und den Beschwerdeangaben. Die zur Behandlung der Schmerzen verab reichten Medikamente Tizanidin und Duloxetin seien jedoch im Blut nicht nach weisbar und es bestünden deshalb Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, was die Hinweise auf eine Beschwerdever deutlichung der Schmerzangaben stütze. Zusammenfassend bestehe keine psy chiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, vielmehr sei aus therapeutischer Sicht eine Arbeitstätig keit eher zu befürworten (S. 128).      Dr.  F.___ ging in der angestammten Tätigkeit als Paketbotin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Seitens der behandelnden Psychologin (Dezember 2020) sei eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Symptomatik angegeben und aufgrund vermeintlich starker Schmerzen eine reduzierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit angenommen wor den. Eine Anpassungsstörung habe aber per se eine günstige Prognose und könne insbesondere bei guter Ressourcenlage aktuell und rückblickend keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen. Entsprechend sei auch rückblickend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit auszugehen, was sich auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin decke. Die angestammte Tätigkeit als Paketbotin sei aus psychiatrischer Sicht weiter geeignet, weshalb eine angepasste Tätigkeit nicht notwendig sei (S. 131 f. ). 4.2      Die Neurologin Dr.  A.___ stellte am 8. Juli 2022 gestützt auf ihre Untersuchung vom 8. Juli 2022 folgende D iagnose (Urk. 10/1 S. 1):      St atus nach HWS-Distorsions- und K ontusionstrauma rechts am 3. Februar 2020 mit/bei - chronischem zer viko-spondylogenem und thorako-spondylogenem Schmerzsyndrom - chronischem posttraumatischem Kopfschmerz      Die Ärztin führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten sich vordergründig schmerzhafte Myogelosen zervikal, thorakal sowie im Bereich des Schultergürtels rechts und ansonsten keine fokalen manifesten sensiblen oder motorischen Aus fälle gezeigt. Ebenso wenig lägen Anzeichen für eine zentrale Läsion zervikal oder eine manifeste Radikulopathie vor. Betreffend die geklagten positions abhängigen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand sei ein Karpaltunnel syndrom auszu schliessen. Der geklagte Kopfschmerz entspreche semiologisch einer Mischung aus Kopfschmerz vom Spannungstyp und Migränekopfschmerz (S. 2  f.) .      Therapeutisch sei ergänzend zum Duloxetin eine schmerzdistanzierende Medika tion mit trizyklischem Antidepressiva zu empfehlen. Als Akutmedizin bei Kopf schmerzen habe sie probatorisch eine Medikation mit Triptanen mitgegeben. Im Hinblick auf den migräneformen Kopfschmerz mit einer Chronifizierungstendenz wäre ein Behand lungsversuch mit Botulinumtoxin zu erwägen (S. 3 ). 4.3      Im Bericht des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - panvert ebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach okzipital und gluteal sowie in die Extremitäten rechts bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und Schädelkontusion Februar 2020 (ICD-10 M54.80) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F4 5 .41) - Verdacht auf mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung ( P T BS; ICD-10 F43.1) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (belastende Arbeitsunfähigkeit, ICD-10 Z56)      Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hochchronifizierte Schmerzsymp tomatik mit zwischenzeitlicher Entwicklung einer deutlichen psychogenen Belas tungskom ponente. Aus schmerztherapeutischer Sicht sollte zunächst führend die psychische Situation stabilisiert werden. In der physiotherapeutischen Unter suchung domi nierten chronifizierte Beschwerden vorwiegend im Bereich der rechten Körper hälfte, wobei Kopf-, Schulter- und Handgelenksschmerzen im Vordergrund stän den . Zudem lägen Schmerzbilder entlang der BWS, der Lendenwirbelsäule , der Hüfte, des Knies und Fusses vor. Es zeige sich hier ein Bild einer stark zentralisier ten Schmerzverarbeitung bei einem Hem i syndrom rechts. Zudem beständen eine Dekonditionierung des Bewegungsapparates und eine ausgeprägte Sensibilisierung der Nozizeption (S. 1). Von schmerz psychologi scher Seite schie nen psychosoziale Belastungsfaktoren, vor allem die berufliche sowie finanzielle Situation , die Chro nifizierung begünstigt zu haben. Das Angst-Vermeidungs-Verhalten schein e die Symptomatik ebenfalls mit zu beeinflussen (S. 2).
  14. 5.1      Das Z.___ -Gutachten vom
  15. November 2021 (vgl. E. 4.1 hievor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh re rin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, ortho pädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 120 /3- 135 S. 5, S. 33, S. 49, S. 78 , S. 121   f . ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nah men (S.  5 ff., S. 13 ff. , S. 38 f., S. 67  f f ., S. 98 f., S. 121 f. , S. 129  f. ). Die Experten schälten insbesondere die Inko nsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 128, S. 130) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.      In diesem Sinne diagnostizierte der internistische Gutachter Dr.  C.___ nachvoll ziehbar eine Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Re fluxkrank heit , welchen er indes keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit bei mass (Urk.  7/ 120/3-135 S. 37, S. 41 ff.). Der neurologische Experte Prof. Dr.  D.___ ver neinte in schlüssiger Weise eine nervale Läsion mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 66). Dr.  E.___ ging unter Hinweis auf das Fehlen orthopädischer Diagnosen nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (S. 97, S. 100 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte Dr.  F.___ einleuchtend eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, welche ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (S. 126, S. 131 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E.  1c). 5.2      5.2.1      An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gut achter seien von einer falschen angestammten Tätigkeit als Paketbotin anstelle von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche ausgegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.2 a), nichts zu ändern. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin zur polydiszipli nären Abklärung vom 28. Juni 2021 (Urk. 7/95 S. 3 ) wurden die angestammten respektive zuletzt ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin inklusive deren zeitlichen Rahmen aufgeführt. Diese Aufzählung wurde von den Z.___ -Experten in ihre Gutachten aufgenommen (Urk. 7/120 /3-135 S. 19  f. , S. 47  f. , S. 76 f., S. 107 f.) und die Tätigkeiten somit den entsprechenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt. Vor der Neuanmeldung vom 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 als Mitarbeiterin Zustellung Pakete bei der G.___ AG (Urk. 7/48/1-7) respektive vom 1. bis 28 . Mai 2020 (letzter effektiver Arbeitstag) als Lageristin und im Bereich Logistik/Warentransport bei der Y.___ AG (Urk. 7/49/1-6) tätig (vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) . Die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Reini gungsbranche (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) gab sie im März 2015 aufgrund eine r ver muteten Allergie gegen Reinigungsmittel auf (Urk.  7/ 5 S. 2, Urk. 7/13 S. 1). Ärzt licherseits stand dannzumal erst der Verdacht auf eine allergische Reaktion auf Reinigungsmittel im Raum (Urk. 7/11/6-8) . Die berufliche Neuorientierung erfolgte demgemäss, ohne dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit in der Reinigung abschliessend geklärt und der Wechsel auf eine neue Tätigkeit gesund heitsbedingt zwingend ausgewiesen war. In der Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/39) wurde zwar von einem Gesundheitsschaden mit einer allergischen Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln ausgegangen, ange sichts der ohnehin vorliegenden rentenausschliessenden 100%igen Arbeitsfähig keit in ange passter Tätigkeit aber auf Weiterungen zur Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit verzichtet. Gemäss IK-Auszug vom 10. August 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch von Januar bis August 2017 neuerlich in der Rei nigung (Urk. 7/47/1).      Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neu anmeldung vom 31. Juli 2020 auf die Tätigkeit als Paketbotin respektive Lageris tin/ Warenauslieferin als angestammte Tätigkeit abzustellen. Dies scheint auch mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit wechselnden Tätig keiten im Verkauf, als Zimmermädchen, als Haushaltshilfe und Kinder mädchen wie auch in der Reinigung (vgl. Urk. 7/13/1) und auf den in der Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zuletzt erzielten Lohn von jährlich Fr. 65'000. -- (Urk. 7/49/4), welcher sämtliche bisherigen Einkünfte überstieg (Urk. 7/47), gerechtfertigt.           Gleichermassen zielt der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Z.___ -Experten hätten ihre Abweichungen zu den Einschätzungen der Behandler unzureichend begründet, indem sie letztendlich behaupteten, deren Beurteilungen beruhten ein zig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5  f. Ziff. 4.2 b ), ins Leere. Die Gutachter kommentierten die abweichenden Ein schätzungen der behandelnden Arztpersonen und würdig t en diese in einleuch tender Weise , wobei sie sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den pau schalen Hinweis betreffend subjektive Angaben beschränkten . Vielmehr verwiesen sie unter anderem auf das Fehlen einer wesentlichen HWS- Rotations einschränkung , eines spinalen Syndroms, einer objektivierbaren Nerven schädigung respektive einer nervale n Läsion , von namhaften myofaszialen Trig gerpunkten im Bereich der Nacken-Schultermuskulatur sowie auf eine unauf fällige Bildgebung von HWS, BWS und der K nie-/ Hüftgelenke ( Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 97 ff., S. 103, S. 132 ).      Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten den Wider spruch zwischen ihrer eigenen Einschätzung und jener des RAD-Arztes -  welcher eine Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 erkannt habe - vom 18. Januar 2021 nicht erklärt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.2c ), ist Folgendes festzuhalten : Die Experten legten gestützt auf die Arztberichte sowie die übrigen den Unfall vom 3. Februar 2020 betreffenden Unterlagen einleuchtend dar, weshalb auch für die Zeit vor der gut achterlichen Exploration von keiner invalidisierenden Gesundheitsstörung auszu gehen ist ( Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 103  f. , S. 132 ) . Im Weiteren ist darauf hin zuweisen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt, welcher – im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern – die Beschwer deführerin im Rahmen seiner Einschät zung vom 18. Januar 2 021 nicht persönlich untersucht hat , im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2021 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) lediglich in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (ab
  16. September 2020) und in einer angepassten T ätigkeit seit jeh er von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % ausging (vgl.  Urk. 7/63/5). 5.2.2      Betreffend den Schlussbericht Praxis H.___ vom 17. Januar bis 11. Februar 2022 der Integrationsstelle I.___ vom 11. Februar 2022 (Urk. 7/129 /1-5 ) ist Folgendes zu bemerken: Hierbei handelt es sich um eine arbeitsmarktliche Abklärung, welche durch eine Abklä rungsfachperson und nicht durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde und bei welcher als Abklärungsziel einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, zu beurteilen war (S. 1). Es liegt diesbezüglich somit keine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor - entsprechend empfahl die Abklärungsperson die Einschätzung der massge benden Arbeitsfähigkeit durch eine Arztperson mit detaillierten Aussagen zur Zumutbarkeit/Belastbarkeit (S. 1) – , weshalb sie nicht geeignet ist, die gutachter liche n Feststellungen der Z.___ - Fachärzt e umzu stossen (vgl. auch Urk. 7/132/5). So dann vermag die Einschätzung der Berufsfachleute, wonach eine Steigerung der Anwesenheit über 20 % ihres Erachtens unmöglich sei, ohne eine gesundheitliche Verschlechterung zu riskie ren (Urk. 7/129/1), keine ernsthaften Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen, welche das Einholen einer ergänzenden gut achterlichen Stellungnahme bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis). Die für den Schlussbericht verant wortlich zeichnenden Fachpersonen erklärten selber, dass der Bericht verkürzt und seine Aussagekraft beschränkt sei (Urk. 7/129/1). Zudem legten sie ihrer Einschät zung medizinische Rahmenbedingungen zugrunde, welche sich ihrer Fachkenntnis entzogen und offensichtlich auf Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, ohne dass sich hierfür eine Basis in den medizinischen Akten finden liesse («zeigten sich bereits Neuropathien»: Urk. 7/129/4).      W as die Berichte der behandelnden Neurologin Dr.  A.___ vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2) angeht, ist festzuhalte n, dass sich die Z.___ -Gutachter mit den darin erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits auseinandersetzten und insbesondere darlegten, weshalb von kein er HWS-Distorsion, keiner relevanten Nervenschädigung, keinem panvertebralen Schmerzsyndrom , keiner (leichtgradige n ) depressive n Episode und von keiner Schmerzstörung auszugehen ist (Urk. 7/120 /3-135 S. 68 f., S. 97, S. 127 f.). Hin sichtlich der im Bericht des Zentrums B.___ erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdi agnose handelt und der Unfall vom 3. Februar 2020 ka um ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Aus masse s im Sinne von ICD-10 F43.1 darstellen dürfte , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde ( Dil ling / Mombour /Schmid t [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 207 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2). In den genannten Berichten finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Z.___ -Begutachtung im August 2021 wesentlich verändert hat , was im Übrigen auch nicht seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.      Schliesslich vermag auch de r Bericht des Spitals J.___ vom 19. Oktober 2022 (Urk. 14) nichts zu ändern, da aufgrund der am 17. Oktober 2022 durchgeführte n Mammareduktionsplastik nicht auf das Vorliegen eines länger andauernden inva lidisierenden Gesundheitsschaden s geschlossen werden kann. Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Arzt es , welcher lediglich das Heben schwerer Las ten sowie oberkörperbeanspruchende Tätigkeiten für eine befristete Dauer von sechs Wochen ausschloss (S. 2). 5.3      5.3.1      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 5.3.2      Der psychiatrische Gutachter ging von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aus – unter Verneinung insbesondere des Vorliegen s einer leichten depressiven Episode – , welcher er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (Urk. 7/120 /3-135 S. 127 f., S. 131 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychische Störung aus ihrer Sicht kein Hindernis bei der Wiederaufnahme einer Arbeit darstelle (S. 127) . Im Weiteren liegen keine gegenteiligen Einschätzungen von in Psychiatrie speziali sierten Arztpersonen vor. 5.4      Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2021 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig , weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in der ange fochtenen Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) zu Recht verneint e . Entsprechend ist seitens der Beschwerdegegnerin korrekterweise kein Einkommensvergleich vorgenommen worden, weshalb sich Ausführungen zum diesbezüglich gemach ten Einw and der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7.2) erü brigen. Gleichermassen zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Ein gliederungsmassnahmen ins Leere (S. 9 Ziff. 8), nachdem vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist. Darüber hinaus sind - entgegen dem Eventualantr ag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - von weiteren Abklärungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V  90 E.  4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I  229 E. 5.3).      Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
  17. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00308

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

19. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1984 geborene X.___, ohne Ausbildung und bis März 2015 vollzeitlich als selbständige Raumpflegerin tätig, meldete sich am 31. März respektive am

22. April 2015 unter Hinweis auf Allergien, Rücken schmerzen und Muskelentzündungen bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Am 17. Mai 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 29. Februar 2016, Urk. 7/30) einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/39). 1.2

Am 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) meldete sich d ie Versicherte - welche mittlerweile vollzeitlich als Lageristin/Logistikspring erin bei der Y.___

AG

angestellt war - mit Verweis auf seit einem Arbeitsunfall am 3. Februar 2020

– bei welchem ein Paket mit einem Fernsehgerät kippte und

ihr seitlich auf den Kopf gefallen war (vgl. Urk. 7/ 54/19-21 S. 1)

– bestehende Nacken-, Rücken- und Armschmerzen (rechts) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter ande rem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/46, Urk. 7/51, Urk. 7/54) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/106) bei.

Letzterer hat te zunächst die gesetz lichen V ersicherungsleistungen erbracht und die Versicherte am 12. Oktober 2021 über die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2021 informiert (Urk. 6/106).

Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1. Februar 2021 Einwand (Urk. 7/65, Urk. 7/77) erho b.

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der Z.___

AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (Z.___; Expertise vom

9. November 2021 [Urk. 7/120 ]). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/125) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am

21. Februar 2022 Einwand (Urk. 7/130) erhob. Am 2. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. Mai 2022 aufzuheben und es sei en ihr eine Invalidenrente nach IVG sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Au gust 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin zwei neue Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 auf eine entspre chende Stellungnahme verzic htete (Urk. 12). Am 31. Oktober 2022 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) vor, was der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

# Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen weder in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin/Logistikerin noch in einer angepassten Tätigkeit eine län ger andauernde respektive dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Die durch die Behandler attestierte Arbei tsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 lasse sich aus medizinischer Sicht aktuell nicht mehr nachvollziehen. Entspre chend bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Experten von einer falschen angestammten Tätigkeit ausgegangen seien, ihre Abweichungen zu den Einschätzung en der Behand ler n ur unzureichend begründet und den Widerspruch zwischen ihrer Einschätzu ng und derjenigen des Arztes des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2021 nicht erklärt hätten (S. 5 f. Ziff. 4.2) . Entsprechend sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wel che auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021 für schlüs sig gehalten habe, eine Rente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 4.3, S. 7 Ziff. 5). Im Weiteren hielt die Beschw erdeführerin fest, dass, selbst wenn aktuell kein Anspruch auf eine Rente bestehen sollte, auf jeden Fall ein Anspruch auf eine zeitlich befris tete Rente geprüft werden müsse, nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Vorbescheid vom 18. Januar 2022 davon ausge gangen sei, nach dem Unfall vom 3. Februar 2020 habe eine Arbeits un fähigkeit bestanden, welche nun nicht mehr bestehen soll e . Somit sei zumindest ab Februar 2021 bis mindestens nach einer dreimonatigen Übergangszeit nach der Begut achtung im August 2021 von einem Rentenanspruch auszugehen (S . 7 f. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Höhe des von der Beschwerde gegnerin postulierten Validen einkommens (S. 8 f. Ziff. 7) . Schliesslich liege bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % vor, weshalb berufliche Massnahmen zu gewähren seien (S. 9 Ziff. 8). Am 26. August 2022 (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sich die in den Berichten von

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___

vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2) genannten Diagnosen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (Urk. 9 S. 2). 3 .

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/39) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) und entsprechend die Leistungsansprüche der Beschwer deführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen waren (E. 1.5) . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ers ten IV-Anmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit allergischer Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln im Vordergrund stand (vgl. Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/39 S. 2) .

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

31. Juli 2020 (Urk. 7/41) wurde n

im Nachgang zum Unfall vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen eine Panvertebralgie mit Ausstrahlungen in den rechten Arm, die rechte Brust und das rechte Bein, Nackenschmerzen, Dur ch sch lafstörungen sowie psychische Beschwerden b eklagt (Urk. 7/ 120 S. 21, S. 33, S. 49, S. 78). Strittig ist demgegenüber, in welchem Aus mass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten A rbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), ist die Beschwerdefüh rerin gemäss eigener Auffassung nicht mehr oder höchstens noch eingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5 f.). 4. 4.1

4 . 1.1

Die Z.___ -Gutachter Dr. med. C.___, Allge meine Innere Medizin, Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. November 2021 (Urk. 7/120 /3-14) folgende Diagnosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Präadipositas - mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die Z.___ - Experten gingen sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit allesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 10). 4. 1. 2

Gutachter

Dr. C.___ diagnostizierte in seiner internistischen Expertise vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/19-46) eine Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit

und verneinte einen ausreichenden Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose (S. 37).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, dass sich im internisti schen Fac hgebiet aufgrund des Aktenkapite ls, der Anamnese und Befunderhe bung keine Hinweise auf Erkrankungen ergäben, welche in der bisherigen Tätig keit eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Dies gelte auch rückblickend, wobei anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten nicht vorlägen. Eine Anpassung der Tätigkeit sei aus internistischer Sicht nicht erforderlich (S. 41 f.). 4. 1. 3

Gutachter Prof. Dr. D.___

wies in seinem neurologischen Gutachten vo m 9. November 2021 (Urk. 7/120/47-75)

auf eine Präadipositas hin und führte aus, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine nervale Läsion mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit (S. 66).

Der Experte hielt fest, dass im Rahmen der neurologischen Untersuchung kein namhaft neurologisches Defizit feststellbar gewesen sei. Ein namhaft objektivier bares Syndrom habe nicht bestanden, wobei die fehlenden Paresen, der normale Muskeltonus, die erhaltenen seitengleich mittellebhaften Muskeleigenreflexe sowie die fehlenden Pyramidenzeichen gegen ein entsprechendes Syndrom spr echen würden . Ein zentraler neurologischer Ausfall als Folge des von der Beschwerde führerin vorgetragenen Unfalls vom 3. Februar 2020 sei nicht objektivierbar gewesen. Die hiesige Zusatzdiagnostik mittels MRI des Geh irns, der Halswirbel säule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) habe unter Berücksichtigung der kli nischen Befunde ein unauffälliges Ergebnis ergeben. Die Laboruntersuchung habe einen Tizanidin

- und Duloxetin -Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze gezeigt, was eher gegen eine regelmässige Eingabe der entsprechenden Medikamente spre che. Im Weiteren hätten keine namhafte Bewegungseinschränkung bei HWS-Drehung und kein namhaft objektivierbares spinales Syndrom bestanden. Ebenso wenig seien Zeichen für eine zentrale oder periphere namhaft e objektivierbare Ner venschädigung aufgrund des berichteten Unfalls feststellbar gewesen. Der in der Begutachtung erhobene neurologische Untersuchungsstatus und die aktuell erho benen MRI-Befunde sprächen gegen eine objektivierbare Schädigung aufgrund des Unfalls vom Februar 2020. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht schmerzge plagt gewirkt und der Unfallhergang selbst sowie die nachfolgenden Dokumente würden

weder für eine Distorsion (ein Schleudertrauma sei nicht anzunehmen) noch eine Kontusion (eine Verletzung der HWS oder der zervikalen Strukture n sei nicht objektiviert worden und es seien keine Hämatome respektive knöcherne spinale Verletzungen beschrieben worden) sprechen . Es beständen keine namhaft objektivierbaren Befunde für ein erhebliches spinales Syndrom oder ein namhaft objektivierbares Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihren Angaben nicht schmerzgeplagt und in der Mobilität nicht wesentlich limitiert gewirkt. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der Anamnese, der Akten daten, der aktuellen neurologischen Untersuchung sowie der Zusatzdiagnostik festzuhalten, dass kein hinreichender Anhalt für eine neurologisch begründete invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit festzustellen sei (S. 68).

In der bisherigen Tätigkeit ging Prof. Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und erachtete eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als nicht notwendig. Dies gelte sowohl aktuell als auch rückblickend (S. 71 f.). 4. 1. 4

Der orthopädische Gutachter Dr. E.___ verneinte in seiner Expertise vo m 9. November 2021 (Urk. 7/120/76-106) Anzeichen für eine die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit dauerhaft mindernde orthopädische Diagnose (S. 97).

Er führte weiter aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung weder eine namhafte Rotationsbeschränkung der HWS noch der Nachweis aktiver myofaszialer Trigger punkte im Bereich der Nacken-Schulterm uskulatur gefunden hätten. Die angefer tigte Bildgebung der HWS und BWS beschreibe eine unauffällige Darstellung ohne Anhaltspunkte für degenerative oder traumatische Veränderungen, so dass keine Erklärung für die geklagten cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden auf orthopädischem Fa chgebiet erbracht werden könne . Hinsichtlich der geklagten rechtsseitigen Hüft- und Kniebeschwerden fänden sich in der klinischen Untersu chung die Angabe von Druckdolenzen an der rechten Hüfte und am rechten Knie gelenk, dies jedoch ohne namhafte Funktionseinschränkung bei symmetrisch ermittelten Bewegungsausmassen. Die angefertigte Bildgebung beschreibe einen altersentsprechenden Befund ohne Nachweis relevanter degenerativer Verände rungen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke, so dass auch hier kein Störungsbe fund auf orthopädischem Gebiet zur Erklärung der geklagten Beschwerden her ausgearbeitet werden könne (S. 97 f.) .

B ei aktuell fehlenden

namhaften klinis chen und bild morphologischen Störungs befunde n

lasse sich eine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit in einer Arbeits tätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründen. Entsprechend liege ke ine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive

jeglicher ver gleichbaren Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit vor (S. 100 f.). 4. 1. 5

Dr. F.___

diagnostizierte in seinem psychiatrischen G utachten vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/107-135) eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (S. 126).

Er führte aus, dass sich im aktuellen AM D P-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine meist bedrückte Stimmung mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit, Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen und eine zeitweise Grübelneigung gefunden hätten. Insgesamt erreichten diese Befunde unter Berücksichtigung der Angaben zur Alltagsgestaltung (Tages struktur, soziale Kontakte, Arbeiten im Haushalt) und der Verhaltensbeobachtung nicht das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode im Sinne der ICD-10. Bei weitgehend unauffälliger psychiatrischer Vorgeschichte und vor dem Hinter grund der aktuel len sozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes) spreche die Konstel lation für eine Anpassungsstörung mit verlängerter depres siver Reaktion. Die Prognose einer Anpass ungsstörung sei per se günstig und die Störung bilde sich bedarfsweise unter leitliniengerechter Behandlung zeitnah zurück, was sich auch im hier überschaubaren Längsschnitt bestätige (initiale Besserung unter ambulan ter Psychotherapie). Aufgrund der definitionsgemässen Leichtgradigkeit der Anpassungsstörung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht als hierdurch beein trächtigt ansehen (S. 127 f.).

Die geklagten chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat seien keiner anhal tenden somatoformen Sch merzstörung zuzuordnen. Es fehle im klinischen Ein druck ein schwerer und quälender Dauerschmerz. Darüber hinaus habe zum Zeit punkt der Schmerzentstehung keine psychosoziale oder emot ionale Belastungssi tuation besta nden, vor dessen Hintergrund sich der chronische Schmerz hätte ent wickeln können. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren sei nicht zu diagnostizieren, da alle Diag nosen gemäss ICD-10 F45.4 bei der gleichzeitig bestehenden affektiven Störung (hier Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion) nach den ICD-10-Regeln nicht zu kodieren seien (die Schmerzangaben gingen in der affektiven Stö rungsdiagnose bereits auf; S. 128).

Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es finde sich eine Diskrepanz zwi schen den teilweise hohen Schmerzangaben und dem blanden klinischen Eindruck. Ansonsten fänden sich keine auffälligen Abweichungen zwischen dem klinischen Befund und den Beschwerdeangaben. Die zur Behandlung der Schmerzen verab reichten Medikamente Tizanidin und Duloxetin seien jedoch im Blut nicht nach weisbar und es bestünden deshalb Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, was die Hinweise auf eine Beschwerdever deutlichung der Schmerzangaben stütze. Zusammenfassend bestehe keine psy chiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, vielmehr sei aus therapeutischer Sicht eine Arbeitstätig keit eher zu befürworten (S. 128).

Dr. F.___ ging in der angestammten Tätigkeit als Paketbotin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Seitens der behandelnden Psychologin (Dezember 2020) sei eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Symptomatik angegeben und aufgrund vermeintlich starker Schmerzen eine reduzierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit angenommen wor den. Eine Anpassungsstörung habe aber per se eine günstige Prognose und könne insbesondere bei guter Ressourcenlage aktuell und rückblickend keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen. Entsprechend sei auch rückblickend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit auszugehen, was sich auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin decke. Die angestammte Tätigkeit als Paketbotin sei aus psychiatrischer Sicht weiter geeignet, weshalb eine angepasste Tätigkeit nicht notwendig sei (S. 131 f.). 4.2

Die Neurologin Dr. A.___ stellte am 8. Juli 2022 gestützt auf ihre Untersuchung vom 8. Juli 2022 folgende D iagnose (Urk. 10/1 S. 1):

St atus nach HWS-Distorsions- und K ontusionstrauma rechts am 3. Februar 2020 mit/bei - chronischem

zer viko-spondylogenem und thorako-spondylogenem

Schmerzsyndrom - chronischem posttraumatischem Kopfschmerz

Die Ärztin führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten sich vordergründig schmerzhafte Myogelosen zervikal, thorakal sowie im Bereich des Schultergürtels rechts und ansonsten keine fokalen manifesten sensiblen oder motorischen Aus fälle gezeigt. Ebenso wenig lägen Anzeichen für eine zentrale Läsion zervikal oder eine manifeste Radikulopathie vor. Betreffend die geklagten positions abhängigen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand sei ein Karpaltunnel syndrom auszu schliessen. Der geklagte Kopfschmerz entspreche semiologisch einer Mischung aus Kopfschmerz vom Spannungstyp und Migränekopfschmerz (S. 2 f.) .

Therapeutisch sei ergänzend zum Duloxetin eine schmerzdistanzierende Medika tion mit trizyklischem Antidepressiva zu empfehlen. Als Akutmedizin bei Kopf schmerzen habe sie probatorisch eine Medikation mit Triptanen mitgegeben. Im Hinblick auf den migräneformen Kopfschmerz mit einer Chronifizierungstendenz wäre ein Behand lungsversuch mit Botulinumtoxin zu erwägen (S. 3). 4.3

Im Bericht des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - panvert ebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach okzipital und gluteal sowie in die Extremitäten rechts bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und Schädelkontusion Februar 2020 (ICD-10 M54.80) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F4 5 .41) - Verdacht auf mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (P T BS; ICD-10 F43.1) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (belastende Arbeitsunfähigkeit, ICD-10 Z56)

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hochchronifizierte Schmerzsymp tomatik mit zwischenzeitlicher Entwicklung einer deutlichen psychogenen Belas tungskom ponente. Aus schmerztherapeutischer Sicht sollte zunächst führend die psychische Situation stabilisiert werden. In der physiotherapeutischen Unter suchung domi nierten chronifizierte Beschwerden vorwiegend im Bereich der rechten Körper hälfte, wobei Kopf-, Schulter- und Handgelenksschmerzen im Vordergrund stän den . Zudem lägen Schmerzbilder entlang der BWS, der Lendenwirbelsäule, der Hüfte, des Knies und Fusses vor. Es zeige sich hier ein Bild einer stark zentralisier ten Schmerzverarbeitung bei einem Hem i syndrom rechts. Zudem beständen eine Dekonditionierung des Bewegungsapparates und eine ausgeprägte Sensibilisierung der Nozizeption (S. 1). Von schmerz psychologi scher Seite schie nen psychosoziale Belastungsfaktoren, vor allem die berufliche sowie finanzielle Situation, die Chro nifizierung begünstigt zu haben. Das Angst-Vermeidungs-Verhalten schein e die Symptomatik ebenfalls mit zu beeinflussen (S. 2). 5.

5.1

Das Z.___ -Gutachten vom

9. November 2021 (vgl. E. 4.1 hievor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh re rin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, ortho pädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 120 /3- 135

S. 5, S. 33, S. 49, S. 78, S. 121

f .). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nah men (S. 5 ff., S. 13 ff., S. 38 f., S. 67 f f ., S. 98 f., S. 121 f., S. 129 f.). Die Experten schälten insbesondere die Inko nsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 128, S. 130) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierte der internistische Gutachter Dr. C.___ nachvoll ziehbar

eine

Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Re fluxkrank heit, welchen er indes keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit bei mass (Urk. 7/ 120/3-135 S. 37, S. 41 ff.). Der neurologische Experte Prof. Dr. D.___

ver neinte in schlüssiger Weise

eine nervale Läsion mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 66). Dr. E.___

ging unter Hinweis auf das Fehlen orthopädischer Diagnosen nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (S. 97, S. 100 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte Dr. F.___

einleuchtend eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, welche ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (S. 126, S. 131 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.2

5.2.1

An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gut achter seien von einer falschen angestammten Tätigkeit

als Paketbotin

anstelle von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche ausgegangen

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.2 a), nichts zu ändern.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin zur polydiszipli nären Abklärung vom 28. Juni 2021 (Urk. 7/95 S. 3) wurden die angestammten respektive zuletzt ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin inklusive deren zeitlichen Rahmen aufgeführt. Diese Aufzählung wurde von den Z.___ -Experten

in ihre Gutachten aufgenommen (Urk. 7/120 /3-135 S. 19 f., S. 47 f., S. 76 f., S. 107 f.) und die Tätigkeiten somit den entsprechenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zugrunde

gelegt.

Vor der Neuanmeldung vom 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 als Mitarbeiterin Zustellung Pakete bei der G.___

AG (Urk. 7/48/1-7) respektive vom 1. bis 28 . Mai 2020 (letzter effektiver Arbeitstag) als Lageristin und im Bereich Logistik/Warentransport bei der Y.___ AG

(Urk. 7/49/1-6) tätig (vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) . Die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Reini gungsbranche (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) gab sie im März 2015

aufgrund eine r ver muteten Allergie gegen Reinigungsmittel auf (Urk. 7/ 5 S. 2, Urk. 7/13 S. 1). Ärzt licherseits stand dannzumal erst der Verdacht auf eine allergische Reaktion auf Reinigungsmittel im Raum (Urk. 7/11/6-8) . Die berufliche Neuorientierung erfolgte demgemäss, ohne dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit in der Reinigung abschliessend geklärt und der Wechsel auf eine neue Tätigkeit gesund heitsbedingt zwingend ausgewiesen war. In der Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/39) wurde zwar von einem Gesundheitsschaden mit einer allergischen Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln ausgegangen, ange sichts der ohnehin vorliegenden rentenausschliessenden 100%igen Arbeitsfähig keit in ange passter Tätigkeit aber auf Weiterungen zur Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit verzichtet. Gemäss IK-Auszug vom 10. August 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch von Januar bis August 2017 neuerlich in der Rei nigung (Urk. 7/47/1).

Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neu anmeldung vom 31. Juli 2020 auf die Tätigkeit als Paketbotin respektive Lageris tin/ Warenauslieferin als angestammte Tätigkeit abzustellen. Dies scheint auch mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit wechselnden Tätig keiten im Verkauf, als Zimmermädchen, als Haushaltshilfe und Kinder mädchen wie auch in der Reinigung (vgl. Urk. 7/13/1) und auf den in der Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zuletzt erzielten Lohn von jährlich Fr. 65'000. -- (Urk. 7/49/4), welcher sämtliche bisherigen Einkünfte überstieg (Urk. 7/47), gerechtfertigt.

Gleichermassen zielt der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Z.___ -Experten hätten ihre Abweichungen zu den Einschätzungen der Behandler unzureichend begründet, indem sie letztendlich behaupteten, deren Beurteilungen beruhten ein zig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4.2 b), ins Leere. Die Gutachter kommentierten die abweichenden Ein schätzungen der behandelnden Arztpersonen

und würdig t en diese in einleuch tender Weise, wobei sie sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den pau schalen Hinweis betreffend subjektive Angaben beschränkten . Vielmehr verwiesen sie unter anderem auf das Fehlen einer wesentlichen HWS- Rotations einschränkung, eines spinalen Syndroms, einer objektivierbaren Nerven schädigung respektive einer nervale n Läsion, von namhaften myofaszialen Trig gerpunkten im Bereich der Nacken-Schultermuskulatur

sowie auf eine unauf fällige Bildgebung von HWS, BWS und der K nie-/ Hüftgelenke (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 97 ff., S. 103, S. 132).

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten den Wider spruch zwischen ihrer eigenen Einschätzung und jener des RAD-Arztes - welcher eine Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 erkannt habe - vom 18. Januar 2021 nicht erklärt

(Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.2c), ist Folgendes festzuhalten : Die Experten legten gestützt auf die Arztberichte sowie die übrigen den Unfall vom 3. Februar 2020 betreffenden Unterlagen einleuchtend dar, weshalb auch für die Zeit vor der gut achterlichen Exploration von keiner invalidisierenden Gesundheitsstörung auszu gehen ist (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 103 f., S. 132) . Im Weiteren ist darauf hin zuweisen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt, welcher

– im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern – die Beschwer deführerin im Rahmen seiner Einschät zung vom 18. Januar 2 021 nicht persönlich untersucht hat, im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2021 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) lediglich in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit

(ab

22. September 2020) und in einer angepassten T ätigkeit seit jeh er von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % ausging (vgl. Urk. 7/63/5).

5.2.2

Betreffend den Schlussbericht Praxis H.___

vom 17. Januar bis 11. Februar 2022 der Integrationsstelle I.___

vom 11. Februar 2022 (Urk. 7/129 /1-5) ist Folgendes zu bemerken: Hierbei handelt es sich um eine arbeitsmarktliche Abklärung, welche durch eine Abklä rungsfachperson und nicht durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde und bei welcher als Abklärungsziel einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, zu beurteilen war (S. 1). Es liegt

diesbezüglich somit keine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor - entsprechend empfahl die Abklärungsperson die Einschätzung der massge benden Arbeitsfähigkeit durch eine Arztperson mit detaillierten Aussagen zur Zumutbarkeit/Belastbarkeit (S. 1) –, weshalb sie nicht geeignet ist, die gutachter liche n Feststellungen der

Z.___ - Fachärzt e umzu stossen (vgl. auch Urk. 7/132/5). So dann vermag die Einschätzung der Berufsfachleute, wonach eine Steigerung der Anwesenheit über 20 % ihres Erachtens unmöglich sei, ohne eine gesundheitliche Verschlechterung zu riskie ren (Urk. 7/129/1), keine ernsthaften Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen, welche das Einholen einer ergänzenden gut achterlichen Stellungnahme bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis). Die für den Schlussbericht verant wortlich zeichnenden Fachpersonen erklärten selber, dass der Bericht verkürzt und seine Aussagekraft beschränkt sei (Urk. 7/129/1). Zudem legten sie ihrer Einschät zung medizinische Rahmenbedingungen zugrunde, welche sich ihrer Fachkenntnis entzogen und offensichtlich auf Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, ohne dass sich hierfür

eine Basis in den medizinischen Akten finden liesse («zeigten sich bereits Neuropathien»: Urk. 7/129/4).

W as die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. A.___ vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2)

angeht, ist festzuhalte n, dass sich die Z.___ -Gutachter mit den darin erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits auseinandersetzten und insbesondere darlegten, weshalb von kein er HWS-Distorsion, keiner relevanten Nervenschädigung, keinem panvertebralen Schmerzsyndrom, keiner (leichtgradige n) depressive n Episode und von keiner Schmerzstörung auszugehen ist (Urk. 7/120 /3-135 S. 68 f., S. 97, S. 127 f.). Hin sichtlich der im Bericht des Zentrums B.___ erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdi agnose handelt und der Unfall vom 3. Februar 2020 ka um ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigen Aus masse s im Sinne von ICD-10 F43.1 darstellen dürfte, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde

(Dil ling / Mombour /Schmid t [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 207 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2). In den genannten Berichten finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Z.___ -Begutachtung im August 2021 wesentlich verändert hat, was im Übrigen auch nicht seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.

Schliesslich vermag auch de r Bericht des Spitals J.___

vom 19. Oktober 2022 (Urk. 14) nichts zu ändern, da aufgrund der am 17. Oktober 2022 durchgeführte n

Mammareduktionsplastik nicht auf das Vorliegen eines länger

andauernden inva lidisierenden Gesundheitsschaden s geschlossen werden kann.

Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Arzt es, welcher lediglich das Heben schwerer Las ten sowie oberkörperbeanspruchende Tätigkeiten für eine befristete Dauer von sechs Wochen ausschloss (S. 2). 5.3

5.3.1

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 5.3.2

Der psychiatrische Gutachter ging von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aus – unter Verneinung insbesondere des Vorliegen s einer leichten depressiven Episode –, welcher er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (Urk. 7/120 /3-135 S. 127 f., S. 131 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychische Störung aus ihrer Sicht kein Hindernis bei der Wiederaufnahme einer Arbeit darstelle (S. 127) . Im Weiteren liegen keine gegenteiligen Einschätzungen von in Psychiatrie speziali sierten Arztpersonen vor.

5.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2021 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in der ange fochtenen Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) zu Recht verneint e . Entsprechend ist seitens der Beschwerdegegnerin korrekterweise kein Einkommensvergleich vorgenommen worden, weshalb sich Ausführungen zum diesbezüglich gemach ten Einw and der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7.2) erü brigen.

Gleichermassen zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Ein gliederungsmassnahmen ins Leere (S. 9 Ziff. 8), nachdem vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist.

Darüber hinaus sind - entgegen dem Eventualantr ag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2)

- von weiteren Abklärungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais