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IV.2022.00281

Ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2022-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1995 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbe dingte Beschwerden am 29. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; Unfallbericht Urk. 7/18 S. 5 f.). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Urk. 7/7), teilte sie der Versicherten am 20. Juli 2020 mit, dass zurzeit keine Ein glie derungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/8). In der Folge tätigte sie medi zinische (Urk. 7/9, 7/12, 7/27, 7/29, 7/53-58) sowie beruflich-erwerbliche Abklä rungen (Urk. 7/19) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/17 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. März 2022 [Urk. 7/61]; Einwand vom 1. April 2022 [Urk. 7/71]) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 7/75]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Dezember 2020 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem

1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1. 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zu mutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wäh len (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, seit Oktober 2020 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Vor diesem Zeitpunkt könne aufgrund der medizinischen Akten von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ausgegangen wer den. Die im Kontext der Rentenprüfung von den behandelnden Ärzten attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, zu mal eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes nicht nachgewiesen wor den sei . Ob die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit auch tatsäch lich aus geschöpft werde, sei für die Be messung des Invaliditätsgrades uner heb lic

h. Bei einer Einschränkung von 20 % bezogen auf die Tätigkeit als Lehrperson Kinder garten liege somit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, verschiedene Ärzte hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % attestiert und das nicht erst im Kontext der Rentenprüfung. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % gelte hin gegen bloss für den Zeitraum vom 22. Juni bis 20. Juli 2021 und beziehe sich auf das gesundheitsbedingt reduzierte Teilzeitpensum von 53 %, was auch aus einem telefonischen Gespräch mit der Case Managerin des Unfall versicherers her vor gehe. Obwohl die IV-Stelle ihrem Antrag, sie als Vollzeiterwerbstätige zu qua lifizieren, entsprochen habe, habe sie den IV-Grad nicht korrigiert, weshalb vor liegend ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Bei einem Validen einkom men von Fr. 95'986.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'193.70 würde die Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 53 % ergeben, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen : 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 7/27 S. 48-50) die Diagnosen Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 26. Februar 2016 bei Snowboard-Selbstunfall mit sehr kurzer Bewusstlosigkeit, postcommotionelle m Kopf- und Nackenschmerz-Syndrom und partiell regrediente m vegetative m Syndrom sowie Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 20 0 7 mit prolongiertem posttraumatischem Schmerzsyndrom.

Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals A.___ vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/27 S. 22 f.) ist die Diagnose Hydrozephalus bei Aquäduktstenose zu ent nehmen. Die Ärzte führten aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin würden die Kopfschmerzen unter Anstrengung sofort stärker und einzig in Ruhe sei es etwas besser; die Situation sei insgesamt seit zehn Monaten konstant und so massiv, dass viele Tätigkeiten nicht mehr möglich seien .

Der Beschwerdeführerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2017 bis 15. Februar 2017 attestiert. 3.3

Lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielten im Bericht vom 7. Juli 2017 (Urk. 7/9 S. 14-16) fest, anläss lich der neuropsychologisch-verhaltensneurologischen Untersuchung hätten sich bei der etwas indifferent wirkenden, psychomotorisch sowie kognitiv verlang sam ten, antriebsgeminderten und wenig belastbaren Patientin mit teilweise dys pro sodischer

Spontansprache und verminderter Schwingungsfähigkeit folgende kognitive Befunde gezeigt : Lern- sowie Abrufstörung in der verbalen beziehungs weise nonverbalen Modalität, ein attentional-dysexekutives Syndrom mit deut lich verminderter formal-lexikalischer Ideenproduktion, verminderter Fehlerkon trolle, visuo -verbaler Interferenzfestigkeit, mittelschweren bis schweren Defiziten in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie in der Reaktionsgeschwin digkeit. Zudem zeigten sich diskrete orthografische Unsicher heiten. Diese Befunde seien gut vereinbar mit einer mittelschweren und teilweise sogar schweren Funk tionsstörung fronto subkortikaler und fronto -limbischer Hirnareale, die klinisch phänomenologisch und unter Berücksichtigung der Anamnese am ehesten multi faktoriell zu beurteilen seien. So dürften einerseits residuelle Auswirkungen des chronischen Hydrocephalus okklusivus mit Status nach Ventrikulozisternostomie eine Rolle spielen, zusätzlich ergäben sich Hinweise auf gewisse vorbestehende (frühkindlich erworbene), bisher aber gut kompensierte kognitive Teilleistungs schwächen mit Beeinträchtigung vor wiegend der sprachdominanten Hemisphäre als Folgen einer zerebr alen Entwicklungsstörung, in der en

Kontext wahrschein lich auch die Entwicklung des Hydrocephalus okklusivus zu werten sei. Durch das leichte Schädel-Hirn- Trauma und das entwickelte posttraumatische Schmerz syn drom sei es wahrscheinlich zur kognitiven Dekompensation infolge vermin derter kognitiver Ressourcen gekommen, wodurch auch der protrahierte posttrau matische V erlauf hinreichend erklärt sei. 3.4

Dipl. Psych. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom

18. April 2018 (Urk. 7/29 S. 4 -7) die Diag nosen Anpassungsstörung mit ver längerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie neu aufgetretener täglicher Kopfschmerz, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016 und Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) auf. Sie attestierten der Beschwerdeführerin seit März 2017 eine vollstän dige Arbeits fähigkeit. 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/18 S. 2 f.) die Diagnosen neu aufgetretener täglicher Kopf schmerz, Differentialdiagnose chronische Migräne ohne Aura, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) durch nicht ste roidale Antirheumatika (NSAR), latente Eisenmangelepisoden, la tente depressive Episoden und Status nach chronischem Opiatgebrauch auf.

Im Bericht vom 14. November 2020 (Urk. 7/27 S. 1-6) attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von rund viereinhalb Stunden pro Tag an drei Tagen pro Woche in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit .

Am 3. Oktober 2021 führte Dr. F.___ aus, seit der Pensenredukt io n auf derzeit 20 Stunden pro Woche zeigten sich die täglichen Schmerzen beherrschbar, wenn die Beschwerdeführerin nicht arbeite oder während den Ferien seien die Kopf schmerzen ohne Opiate beherrschbar, auch die unspezifischen Schwindelepisoden seien dann geringer. Das ursprünglich angestrebte Pensum von 50 % sei derzeit nicht realistisch. Er legte weiter dar, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit während maximal fünf Stunden täglich respektive während ungefähr 20 Stunden pro Woche zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihr während vier bis fünf Stunden täglich respektive während 20 Stunden pro Woche zumutbar . Vom 22. Juni 2021 bis 20. Juli 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 7/53). Überdies merkte er am 12. November 2021 an, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei die Schmerzsituation pro gre dient, unspezifische Drehschwindelattacken würden auch ohne direkte Kopf schmerzassoziation auftreten, auch komme es häufiger zu intermittierend auftre tenden Abwesenheitsphasen. Sie gebe vereinzelt sensible intermittierend auftre tende Ausfälle beinbetont links an, so dass eine Abklärung, ob es sich um eine mög liche Absonderungsepilepsie handeln könnte, wichtig sei; alternativ könnte es sich um eine atypische Aurasymptomatik handeln (Urk. 7/55). 3. 6

Med. pract . G.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/9 S. 1-6) die Dia gnose chronische Kopfschmerzen, attestierte der Beschwerdeführerin eine Ar beits fähigkeit von bis zu 50 % und führte aus, die bisherige Tätigkeit sei ihr

– ebenso wie eine angepasste Tätigkeit – während vier bis sechs Stunden zumut bar, allerdings nicht täglich. 3. 7

Dem Notfallbericht des Spitals K.___ vom 24. November 2020 (Urk. 7/39 S. 2-4) sind die Diagnosen selbstlimitierende Schwankschwindelepisode unklarer Ätiologie sowie chronische Kopfschmerzen zu entnehmen. Die Ärzte legten dar, es hätten sich keine Hinweise auf eine kar di ale Genese des Schwindels ergeben, eine Mobilisierung im Verlauf habe keine Falltendenz oder neurologische Auf fälligkeiten gezeigt. Im CT des Schädels hätten sich keine Hinweise für eine er neute Abflussstörung im Aquädukt gezeigt, die Liquorräume seien nicht erweitert, son dern stationär gleich weit. 3. 8

Med. pract . H.___ hielt im Bericht vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/29 S. 9-13) die Diagnosen chronische Kopfschmerzen sowie Übelkeit, teilweise medi ka menteninduziert, fest und legte dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stam mten T ätigkeit an drei Tagen pro Woche arbeitsfähig, in einer ange passten Tätigkeit während sechs Stunden an zwei Tage n pro Woche; eine Verbesserung sei durch eine Reduktion ihres Arbeitspensums zu erwarten. 3. 9

Dem Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom

31. Januar 2022 (Urk. 7/57) ist die Diagnose chronischer Kopfschmerz bei Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017) sowie Status nach Commotio cerebri 2016 zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, die Patientin gebe an, unter täglichen Kopfschmerzen zu leiden, Episoden mit einer Schmerz inten sität von 8/10 auf der VAS könnten einige Tage andauern und träten fast 25 Mal pro Monat auf. Neuro logisch hätten sich keine wesentlichen Auffällig keiten gezeigt. Der Beschwerde führerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähig keit vo m

7. Januar 2022 bis 4. Februar 2022 attestiert und angemerkt, sie werde nach den Sportferien ihre Tätigkeit als Kindergartenlehrerin im Umfang von 45 % wieder aufnehmen . 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Neuro logie, vom 2. Februar 2022 (Urk. 7/60 S. 8 f.). Dieser führte aus, seit dem Snow boardsturz am 26. Februar 2016 würden Kopfschmerzen und verschiedene Be findlichkeitsstörungen berichtet, s eit der am 2. Februar 2017 durchgeführten Drittventrikulozisternostomie

bestehe ein in der Bildgebung geringfügig supra tentoriell dilatierte s

Ventrikelsystem

bei im Übrigen cerebralmorphologisch un auffälligem Befund ohne Hinweis auf eine Liquorzirkulationsstörung . Der Neuro status sei aktuell unauffällig. Die i n der neuropsychologischen Testung im Jahr 2017 gezeigten kognitive n Funktionsstörungen seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden. Aktuell bestehe eine Polypharmazie, welche behandlerseitig als korrekturbedürftig bezeichnet werde. Hierin bestehe Therapieoptimierungspotential, darüber hinaus auch be treffend die Etablierung einer ambulanten, allenfalls auch teil- oder stationären Psychotherapie. In den letzten beiden Jahren seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden oder bloss im minimalen Bereich von 20 %, erst im Kontext der Be rentung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % postuliert worden, ohne eine ent sprechende Verschlechterung des Gesund heitszustandes ersichtlich zu ma chen. Ein Gesundheitsschaden mit einer länger dauernden und höhergradigen Ar beitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. 4.2

Den vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.2-3.9) ist dem gegenüber zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin nicht – wie von der IV-Stelle dargelegt (vgl. E. 2.1) – seit Oktober 2020 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert worden war .

Vielmehr attestierte

Dr. F.___

der Beschwerdefüh rerin im Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % (vgl. E. 3.5), nach dem er ihr bereits im November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 60 % be scheinigt hatte (vgl. E. 3.5) . Dies wurde im Dezember 2020 von med. pract . H.___ bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls eine maximale Ar beitsfähigkeit von 60 % attestierte und ausführte, eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei durch eine Reduktion des Pensums zu erwarten (vgl. E. 3.8). Schliess lich hatte bereits med. pract . G.___ der Beschwerdeführerin im Juli 2020 eine maxi male Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt (vgl. E. 3.6).

Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. E. 2.1) ist den Akten überdies zu ent nehmen, dass sich die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die Zeit vom 22. Juni 2020 bis 20. Juli 2021 auf das von ihr ausgeübte Pensum bezog, nicht jedoch auf ein vollschichtiges Pensum (vgl. die Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2021, Urk. 7/35), mithin das von ihr damals ausgeübte Pensum von 53 % um weitere 20 % reduziert wurde (vgl. auch Urk. 3) .

Weiter greift die Auffassung von PD Dr. J.___, wonach erst im Kontext der Ren tenprüfung eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. E. 4.1), zu kurz. Zwar trifft zu, d ass diese Arbeitsunfähigkeiten erst in den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten bescheinigt wurden, allerdings ist angesichts des Um standes, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium erst im Juni 2020 abschloss (Urk. 7/3 S. 5) und sie zwar ab 1. August 2019 als Lehrperson Kindergarten ange stellt war, ihr Pensum im Umfang von 53 % indes erst ab 1. August 2020 ausübte (Urk. 7/19 S. 1 und S. 3), fraglich, ob entsprechende Bescheinigungen bereits in einem früheren Zeitraum hätten ausgestellt werden müssen .

Schliesslich vermögen die Ausführungen von PD Dr. J.___ zu den neuropsycholo gischen Befunden nicht zu überzeugen (vgl. E. 4.1), zumal er zu den festgestellten kogni tiven Funktionsstörungen einzig ausführte, diese seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden, sich im vor lie genden Verfahren die Kausalitätsfrage hingegen nicht stellt, sondern viel mehr, ob sich diese kognitiven Funktionsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirken, was im Übrigen auch für die Polypharmazie res pek tive den von Dr. F.___ diagnostizierten Verdacht auf MÜKS gilt . 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hin reichend abgeklärt, mithin sind ergänzende Abklärungen angezeigt . Die ange foch tene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit diese eine umfassende Ab klärung des medizinischen Sach ver haltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme und her nach über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin folglich An spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwen dung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unter liegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1995 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbe dingte Beschwerden am 29. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; Unfallbericht Urk. 7/18 S. 5 f.). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Urk. 7/7), teilte sie der Versicherten am 20. Juli 2020 mit, dass zurzeit keine Ein glie derungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/8). In der Folge tätigte sie medi zinische (Urk. 7/9, 7/12, 7/27, 7/29, 7/53-58) sowie beruflich-erwerbliche Abklä rungen (Urk. 7/19) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/17 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. März 2022 [Urk. 7/61]; Einwand vom 1. April 2022 [Urk. 7/71]) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 7/75]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem

1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1. 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zu mutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wäh len (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Dezember 2020 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, seit Oktober 2020 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Vor diesem Zeitpunkt könne aufgrund der medizinischen Akten von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ausgegangen wer den. Die im Kontext der Rentenprüfung von den behandelnden Ärzten attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, zu mal eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes nicht nachgewiesen wor den sei . Ob die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit auch tatsäch lich aus geschöpft werde, sei für die Be messung des Invaliditätsgrades uner heb lic

h. Bei einer Einschränkung von 20 % bezogen auf die Tätigkeit als Lehrperson Kinder garten liege somit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, verschiedene Ärzte hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % attestiert und das nicht erst im Kontext der Rentenprüfung. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % gelte hin gegen bloss für den Zeitraum vom 22. Juni bis 20. Juli 2021 und beziehe sich auf das gesundheitsbedingt reduzierte Teilzeitpensum von 53 %, was auch aus einem telefonischen Gespräch mit der Case Managerin des Unfall versicherers her vor gehe. Obwohl die IV-Stelle ihrem Antrag, sie als Vollzeiterwerbstätige zu qua lifizieren, entsprochen habe, habe sie den IV-Grad nicht korrigiert, weshalb vor liegend ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Bei einem Validen einkom men von Fr. 95'986.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'193.70 würde die Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 53 % ergeben, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen : 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 7/27 S. 48-50) die Diagnosen Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 26. Februar 2016 bei Snowboard-Selbstunfall mit sehr kurzer Bewusstlosigkeit, postcommotionelle m Kopf- und Nackenschmerz-Syndrom und partiell regrediente m vegetative m Syndrom sowie Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 20 0 7 mit prolongiertem posttraumatischem Schmerzsyndrom.

Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals A.___ vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/27 S. 22 f.) ist die Diagnose Hydrozephalus bei Aquäduktstenose zu ent nehmen. Die Ärzte führten aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin würden die Kopfschmerzen unter Anstrengung sofort stärker und einzig in Ruhe sei es etwas besser; die Situation sei insgesamt seit zehn Monaten konstant und so massiv, dass viele Tätigkeiten nicht mehr möglich seien .

Der Beschwerdeführerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2017 bis 15. Februar 2017 attestiert. 3.3

Lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielten im Bericht vom 7. Juli 2017 (Urk. 7/9 S. 14-16) fest, anläss lich der neuropsychologisch-verhaltensneurologischen Untersuchung hätten sich bei der etwas indifferent wirkenden, psychomotorisch sowie kognitiv verlang sam ten, antriebsgeminderten und wenig belastbaren Patientin mit teilweise dys pro sodischer

Spontansprache und verminderter Schwingungsfähigkeit folgende kognitive Befunde gezeigt : Lern- sowie Abrufstörung in der verbalen beziehungs weise nonverbalen Modalität, ein attentional-dysexekutives Syndrom mit deut lich verminderter formal-lexikalischer Ideenproduktion, verminderter Fehlerkon trolle, visuo -verbaler Interferenzfestigkeit, mittelschweren bis schweren Defiziten in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie in der Reaktionsgeschwin digkeit. Zudem zeigten sich diskrete orthografische Unsicher heiten. Diese Befunde seien gut vereinbar mit einer mittelschweren und teilweise sogar schweren Funk tionsstörung fronto subkortikaler und fronto -limbischer Hirnareale, die klinisch phänomenologisch und unter Berücksichtigung der Anamnese am ehesten multi faktoriell zu beurteilen seien. So dürften einerseits residuelle Auswirkungen des chronischen Hydrocephalus okklusivus mit Status nach Ventrikulozisternostomie eine Rolle spielen, zusätzlich ergäben sich Hinweise auf gewisse vorbestehende (frühkindlich erworbene), bisher aber gut kompensierte kognitive Teilleistungs schwächen mit Beeinträchtigung vor wiegend der sprachdominanten Hemisphäre als Folgen einer zerebr alen Entwicklungsstörung, in der en

Kontext wahrschein lich auch die Entwicklung des Hydrocephalus okklusivus zu werten sei. Durch das leichte Schädel-Hirn- Trauma und das entwickelte posttraumatische Schmerz syn drom sei es wahrscheinlich zur kognitiven Dekompensation infolge vermin derter kognitiver Ressourcen gekommen, wodurch auch der protrahierte posttrau matische V erlauf hinreichend erklärt sei. 3.4

Dipl. Psych. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom

18. April 2018 (Urk. 7/29 S. 4 -7) die Diag nosen Anpassungsstörung mit ver längerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie neu aufgetretener täglicher Kopfschmerz, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016 und Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) auf. Sie attestierten der Beschwerdeführerin seit März 2017 eine vollstän dige Arbeits fähigkeit. 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/18 S. 2 f.) die Diagnosen neu aufgetretener täglicher Kopf schmerz, Differentialdiagnose chronische Migräne ohne Aura, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) durch nicht ste roidale Antirheumatika (NSAR), latente Eisenmangelepisoden, la tente depressive Episoden und Status nach chronischem Opiatgebrauch auf.

Im Bericht vom 14. November 2020 (Urk. 7/27 S. 1-6) attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von rund viereinhalb Stunden pro Tag an drei Tagen pro Woche in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit .

Am 3. Oktober 2021 führte Dr. F.___ aus, seit der Pensenredukt io n auf derzeit 20 Stunden pro Woche zeigten sich die täglichen Schmerzen beherrschbar, wenn die Beschwerdeführerin nicht arbeite oder während den Ferien seien die Kopf schmerzen ohne Opiate beherrschbar, auch die unspezifischen Schwindelepisoden seien dann geringer. Das ursprünglich angestrebte Pensum von 50 % sei derzeit nicht realistisch. Er legte weiter dar, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit während maximal fünf Stunden täglich respektive während ungefähr 20 Stunden pro Woche zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihr während vier bis fünf Stunden täglich respektive während 20 Stunden pro Woche zumutbar . Vom 22. Juni 2021 bis 20. Juli 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 7/53). Überdies merkte er am 12. November 2021 an, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei die Schmerzsituation pro gre dient, unspezifische Drehschwindelattacken würden auch ohne direkte Kopf schmerzassoziation auftreten, auch komme es häufiger zu intermittierend auftre tenden Abwesenheitsphasen. Sie gebe vereinzelt sensible intermittierend auftre tende Ausfälle beinbetont links an, so dass eine Abklärung, ob es sich um eine mög liche Absonderungsepilepsie handeln könnte, wichtig sei; alternativ könnte es sich um eine atypische Aurasymptomatik handeln (Urk. 7/55). 3. 6

Med. pract . G.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/9 S. 1-6) die Dia gnose chronische Kopfschmerzen, attestierte der Beschwerdeführerin eine Ar beits fähigkeit von bis zu 50 % und führte aus, die bisherige Tätigkeit sei ihr

– ebenso wie eine angepasste Tätigkeit – während vier bis sechs Stunden zumut bar, allerdings nicht täglich. 3. 7

Dem Notfallbericht des Spitals K.___ vom 24. November 2020 (Urk. 7/39 S. 2-4) sind die Diagnosen selbstlimitierende Schwankschwindelepisode unklarer Ätiologie sowie chronische Kopfschmerzen zu entnehmen. Die Ärzte legten dar, es hätten sich keine Hinweise auf eine kar di ale Genese des Schwindels ergeben, eine Mobilisierung im Verlauf habe keine Falltendenz oder neurologische Auf fälligkeiten gezeigt. Im CT des Schädels hätten sich keine Hinweise für eine er neute Abflussstörung im Aquädukt gezeigt, die Liquorräume seien nicht erweitert, son dern stationär gleich weit. 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Med. pract . H.___ hielt im Bericht vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/29 S. 9-13) die Diagnosen chronische Kopfschmerzen sowie Übelkeit, teilweise medi ka menteninduziert, fest und legte dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stam mten T ätigkeit an drei Tagen pro Woche arbeitsfähig, in einer ange passten Tätigkeit während sechs Stunden an zwei Tage n pro Woche; eine Verbesserung sei durch eine Reduktion ihres Arbeitspensums zu erwarten. 3.

E. 9 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom

31. Januar 2022 (Urk. 7/57) ist die Diagnose chronischer Kopfschmerz bei Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017) sowie Status nach Commotio cerebri 2016 zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, die Patientin gebe an, unter täglichen Kopfschmerzen zu leiden, Episoden mit einer Schmerz inten sität von 8/10 auf der VAS könnten einige Tage andauern und träten fast 25 Mal pro Monat auf. Neuro logisch hätten sich keine wesentlichen Auffällig keiten gezeigt. Der Beschwerde führerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähig keit vo m

7. Januar 2022 bis 4. Februar 2022 attestiert und angemerkt, sie werde nach den Sportferien ihre Tätigkeit als Kindergartenlehrerin im Umfang von 45 % wieder aufnehmen . 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Neuro logie, vom 2. Februar 2022 (Urk. 7/60 S. 8 f.). Dieser führte aus, seit dem Snow boardsturz am 26. Februar 2016 würden Kopfschmerzen und verschiedene Be findlichkeitsstörungen berichtet, s eit der am 2. Februar 2017 durchgeführten Drittventrikulozisternostomie

bestehe ein in der Bildgebung geringfügig supra tentoriell dilatierte s

Ventrikelsystem

bei im Übrigen cerebralmorphologisch un auffälligem Befund ohne Hinweis auf eine Liquorzirkulationsstörung . Der Neuro status sei aktuell unauffällig. Die i n der neuropsychologischen Testung im Jahr 2017 gezeigten kognitive n Funktionsstörungen seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden. Aktuell bestehe eine Polypharmazie, welche behandlerseitig als korrekturbedürftig bezeichnet werde. Hierin bestehe Therapieoptimierungspotential, darüber hinaus auch be treffend die Etablierung einer ambulanten, allenfalls auch teil- oder stationären Psychotherapie. In den letzten beiden Jahren seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden oder bloss im minimalen Bereich von 20 %, erst im Kontext der Be rentung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % postuliert worden, ohne eine ent sprechende Verschlechterung des Gesund heitszustandes ersichtlich zu ma chen. Ein Gesundheitsschaden mit einer länger dauernden und höhergradigen Ar beitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. 4.2

Den vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.2-3.9) ist dem gegenüber zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin nicht – wie von der IV-Stelle dargelegt (vgl. E. 2.1) – seit Oktober 2020 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert worden war .

Vielmehr attestierte

Dr. F.___

der Beschwerdefüh rerin im Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % (vgl. E. 3.5), nach dem er ihr bereits im November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 60 % be scheinigt hatte (vgl. E. 3.5) . Dies wurde im Dezember 2020 von med. pract . H.___ bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls eine maximale Ar beitsfähigkeit von 60 % attestierte und ausführte, eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei durch eine Reduktion des Pensums zu erwarten (vgl. E. 3.8). Schliess lich hatte bereits med. pract . G.___ der Beschwerdeführerin im Juli 2020 eine maxi male Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt (vgl. E. 3.6).

Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. E. 2.1) ist den Akten überdies zu ent nehmen, dass sich die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die Zeit vom 22. Juni 2020 bis 20. Juli 2021 auf das von ihr ausgeübte Pensum bezog, nicht jedoch auf ein vollschichtiges Pensum (vgl. die Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2021, Urk. 7/35), mithin das von ihr damals ausgeübte Pensum von 53 % um weitere 20 % reduziert wurde (vgl. auch Urk. 3) .

Weiter greift die Auffassung von PD Dr. J.___, wonach erst im Kontext der Ren tenprüfung eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. E. 4.1), zu kurz. Zwar trifft zu, d ass diese Arbeitsunfähigkeiten erst in den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten bescheinigt wurden, allerdings ist angesichts des Um standes, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium erst im Juni 2020 abschloss (Urk. 7/3 S. 5) und sie zwar ab 1. August 2019 als Lehrperson Kindergarten ange stellt war, ihr Pensum im Umfang von 53 % indes erst ab 1. August 2020 ausübte (Urk. 7/19 S. 1 und S. 3), fraglich, ob entsprechende Bescheinigungen bereits in einem früheren Zeitraum hätten ausgestellt werden müssen .

Schliesslich vermögen die Ausführungen von PD Dr. J.___ zu den neuropsycholo gischen Befunden nicht zu überzeugen (vgl. E. 4.1), zumal er zu den festgestellten kogni tiven Funktionsstörungen einzig ausführte, diese seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden, sich im vor lie genden Verfahren die Kausalitätsfrage hingegen nicht stellt, sondern viel mehr, ob sich diese kognitiven Funktionsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirken, was im Übrigen auch für die Polypharmazie res pek tive den von Dr. F.___ diagnostizierten Verdacht auf MÜKS gilt . 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hin reichend abgeklärt, mithin sind ergänzende Abklärungen angezeigt . Die ange foch tene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit diese eine umfassende Ab klärung des medizinischen Sach ver haltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme und her nach über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin folglich An spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwen dung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unter liegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00281

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 1 3. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1995 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbe dingte Beschwerden am 29. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; Unfallbericht Urk. 7/18 S. 5 f.). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Urk. 7/7), teilte sie der Versicherten am 20. Juli 2020 mit, dass zurzeit keine Ein glie derungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/8). In der Folge tätigte sie medi zinische (Urk. 7/9, 7/12, 7/27, 7/29, 7/53-58) sowie beruflich-erwerbliche Abklä rungen (Urk. 7/19) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/17 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. März 2022 [Urk. 7/61]; Einwand vom 1. April 2022 [Urk. 7/71]) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 7/75]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Dezember 2020 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem

1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1. 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zu mutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wäh len (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, seit Oktober 2020 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Vor diesem Zeitpunkt könne aufgrund der medizinischen Akten von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ausgegangen wer den. Die im Kontext der Rentenprüfung von den behandelnden Ärzten attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, zu mal eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes nicht nachgewiesen wor den sei . Ob die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit auch tatsäch lich aus geschöpft werde, sei für die Be messung des Invaliditätsgrades uner heb lic

h. Bei einer Einschränkung von 20 % bezogen auf die Tätigkeit als Lehrperson Kinder garten liege somit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, verschiedene Ärzte hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % attestiert und das nicht erst im Kontext der Rentenprüfung. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % gelte hin gegen bloss für den Zeitraum vom 22. Juni bis 20. Juli 2021 und beziehe sich auf das gesundheitsbedingt reduzierte Teilzeitpensum von 53 %, was auch aus einem telefonischen Gespräch mit der Case Managerin des Unfall versicherers her vor gehe. Obwohl die IV-Stelle ihrem Antrag, sie als Vollzeiterwerbstätige zu qua lifizieren, entsprochen habe, habe sie den IV-Grad nicht korrigiert, weshalb vor liegend ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Bei einem Validen einkom men von Fr. 95'986.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'193.70 würde die Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 53 % ergeben, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen : 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 7/27 S. 48-50) die Diagnosen Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 26. Februar 2016 bei Snowboard-Selbstunfall mit sehr kurzer Bewusstlosigkeit, postcommotionelle m Kopf- und Nackenschmerz-Syndrom und partiell regrediente m vegetative m Syndrom sowie Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 20 0 7 mit prolongiertem posttraumatischem Schmerzsyndrom.

Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals A.___ vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/27 S. 22 f.) ist die Diagnose Hydrozephalus bei Aquäduktstenose zu ent nehmen. Die Ärzte führten aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin würden die Kopfschmerzen unter Anstrengung sofort stärker und einzig in Ruhe sei es etwas besser; die Situation sei insgesamt seit zehn Monaten konstant und so massiv, dass viele Tätigkeiten nicht mehr möglich seien .

Der Beschwerdeführerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2017 bis 15. Februar 2017 attestiert. 3.3

Lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielten im Bericht vom 7. Juli 2017 (Urk. 7/9 S. 14-16) fest, anläss lich der neuropsychologisch-verhaltensneurologischen Untersuchung hätten sich bei der etwas indifferent wirkenden, psychomotorisch sowie kognitiv verlang sam ten, antriebsgeminderten und wenig belastbaren Patientin mit teilweise dys pro sodischer

Spontansprache und verminderter Schwingungsfähigkeit folgende kognitive Befunde gezeigt : Lern- sowie Abrufstörung in der verbalen beziehungs weise nonverbalen Modalität, ein attentional-dysexekutives Syndrom mit deut lich verminderter formal-lexikalischer Ideenproduktion, verminderter Fehlerkon trolle, visuo -verbaler Interferenzfestigkeit, mittelschweren bis schweren Defiziten in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie in der Reaktionsgeschwin digkeit. Zudem zeigten sich diskrete orthografische Unsicher heiten. Diese Befunde seien gut vereinbar mit einer mittelschweren und teilweise sogar schweren Funk tionsstörung fronto subkortikaler und fronto -limbischer Hirnareale, die klinisch phänomenologisch und unter Berücksichtigung der Anamnese am ehesten multi faktoriell zu beurteilen seien. So dürften einerseits residuelle Auswirkungen des chronischen Hydrocephalus okklusivus mit Status nach Ventrikulozisternostomie eine Rolle spielen, zusätzlich ergäben sich Hinweise auf gewisse vorbestehende (frühkindlich erworbene), bisher aber gut kompensierte kognitive Teilleistungs schwächen mit Beeinträchtigung vor wiegend der sprachdominanten Hemisphäre als Folgen einer zerebr alen Entwicklungsstörung, in der en

Kontext wahrschein lich auch die Entwicklung des Hydrocephalus okklusivus zu werten sei. Durch das leichte Schädel-Hirn- Trauma und das entwickelte posttraumatische Schmerz syn drom sei es wahrscheinlich zur kognitiven Dekompensation infolge vermin derter kognitiver Ressourcen gekommen, wodurch auch der protrahierte posttrau matische V erlauf hinreichend erklärt sei. 3.4

Dipl. Psych. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom

18. April 2018 (Urk. 7/29 S. 4 -7) die Diag nosen Anpassungsstörung mit ver längerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie neu aufgetretener täglicher Kopfschmerz, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016 und Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) auf. Sie attestierten der Beschwerdeführerin seit März 2017 eine vollstän dige Arbeits fähigkeit. 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/18 S. 2 f.) die Diagnosen neu aufgetretener täglicher Kopf schmerz, Differentialdiagnose chronische Migräne ohne Aura, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) durch nicht ste roidale Antirheumatika (NSAR), latente Eisenmangelepisoden, la tente depressive Episoden und Status nach chronischem Opiatgebrauch auf.

Im Bericht vom 14. November 2020 (Urk. 7/27 S. 1-6) attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von rund viereinhalb Stunden pro Tag an drei Tagen pro Woche in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit .

Am 3. Oktober 2021 führte Dr. F.___ aus, seit der Pensenredukt io n auf derzeit 20 Stunden pro Woche zeigten sich die täglichen Schmerzen beherrschbar, wenn die Beschwerdeführerin nicht arbeite oder während den Ferien seien die Kopf schmerzen ohne Opiate beherrschbar, auch die unspezifischen Schwindelepisoden seien dann geringer. Das ursprünglich angestrebte Pensum von 50 % sei derzeit nicht realistisch. Er legte weiter dar, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit während maximal fünf Stunden täglich respektive während ungefähr 20 Stunden pro Woche zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihr während vier bis fünf Stunden täglich respektive während 20 Stunden pro Woche zumutbar . Vom 22. Juni 2021 bis 20. Juli 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 7/53). Überdies merkte er am 12. November 2021 an, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei die Schmerzsituation pro gre dient, unspezifische Drehschwindelattacken würden auch ohne direkte Kopf schmerzassoziation auftreten, auch komme es häufiger zu intermittierend auftre tenden Abwesenheitsphasen. Sie gebe vereinzelt sensible intermittierend auftre tende Ausfälle beinbetont links an, so dass eine Abklärung, ob es sich um eine mög liche Absonderungsepilepsie handeln könnte, wichtig sei; alternativ könnte es sich um eine atypische Aurasymptomatik handeln (Urk. 7/55). 3. 6

Med. pract . G.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/9 S. 1-6) die Dia gnose chronische Kopfschmerzen, attestierte der Beschwerdeführerin eine Ar beits fähigkeit von bis zu 50 % und führte aus, die bisherige Tätigkeit sei ihr

– ebenso wie eine angepasste Tätigkeit – während vier bis sechs Stunden zumut bar, allerdings nicht täglich. 3. 7

Dem Notfallbericht des Spitals K.___ vom 24. November 2020 (Urk. 7/39 S. 2-4) sind die Diagnosen selbstlimitierende Schwankschwindelepisode unklarer Ätiologie sowie chronische Kopfschmerzen zu entnehmen. Die Ärzte legten dar, es hätten sich keine Hinweise auf eine kar di ale Genese des Schwindels ergeben, eine Mobilisierung im Verlauf habe keine Falltendenz oder neurologische Auf fälligkeiten gezeigt. Im CT des Schädels hätten sich keine Hinweise für eine er neute Abflussstörung im Aquädukt gezeigt, die Liquorräume seien nicht erweitert, son dern stationär gleich weit. 3. 8

Med. pract . H.___ hielt im Bericht vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/29 S. 9-13) die Diagnosen chronische Kopfschmerzen sowie Übelkeit, teilweise medi ka menteninduziert, fest und legte dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stam mten T ätigkeit an drei Tagen pro Woche arbeitsfähig, in einer ange passten Tätigkeit während sechs Stunden an zwei Tage n pro Woche; eine Verbesserung sei durch eine Reduktion ihres Arbeitspensums zu erwarten. 3. 9

Dem Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom

31. Januar 2022 (Urk. 7/57) ist die Diagnose chronischer Kopfschmerz bei Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017) sowie Status nach Commotio cerebri 2016 zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, die Patientin gebe an, unter täglichen Kopfschmerzen zu leiden, Episoden mit einer Schmerz inten sität von 8/10 auf der VAS könnten einige Tage andauern und träten fast 25 Mal pro Monat auf. Neuro logisch hätten sich keine wesentlichen Auffällig keiten gezeigt. Der Beschwerde führerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähig keit vo m

7. Januar 2022 bis 4. Februar 2022 attestiert und angemerkt, sie werde nach den Sportferien ihre Tätigkeit als Kindergartenlehrerin im Umfang von 45 % wieder aufnehmen . 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Neuro logie, vom 2. Februar 2022 (Urk. 7/60 S. 8 f.). Dieser führte aus, seit dem Snow boardsturz am 26. Februar 2016 würden Kopfschmerzen und verschiedene Be findlichkeitsstörungen berichtet, s eit der am 2. Februar 2017 durchgeführten Drittventrikulozisternostomie

bestehe ein in der Bildgebung geringfügig supra tentoriell dilatierte s

Ventrikelsystem

bei im Übrigen cerebralmorphologisch un auffälligem Befund ohne Hinweis auf eine Liquorzirkulationsstörung . Der Neuro status sei aktuell unauffällig. Die i n der neuropsychologischen Testung im Jahr 2017 gezeigten kognitive n Funktionsstörungen seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden. Aktuell bestehe eine Polypharmazie, welche behandlerseitig als korrekturbedürftig bezeichnet werde. Hierin bestehe Therapieoptimierungspotential, darüber hinaus auch be treffend die Etablierung einer ambulanten, allenfalls auch teil- oder stationären Psychotherapie. In den letzten beiden Jahren seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden oder bloss im minimalen Bereich von 20 %, erst im Kontext der Be rentung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % postuliert worden, ohne eine ent sprechende Verschlechterung des Gesund heitszustandes ersichtlich zu ma chen. Ein Gesundheitsschaden mit einer länger dauernden und höhergradigen Ar beitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. 4.2

Den vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.2-3.9) ist dem gegenüber zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin nicht – wie von der IV-Stelle dargelegt (vgl. E. 2.1) – seit Oktober 2020 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert worden war .

Vielmehr attestierte

Dr. F.___

der Beschwerdefüh rerin im Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % (vgl. E. 3.5), nach dem er ihr bereits im November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 60 % be scheinigt hatte (vgl. E. 3.5) . Dies wurde im Dezember 2020 von med. pract . H.___ bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls eine maximale Ar beitsfähigkeit von 60 % attestierte und ausführte, eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei durch eine Reduktion des Pensums zu erwarten (vgl. E. 3.8). Schliess lich hatte bereits med. pract . G.___ der Beschwerdeführerin im Juli 2020 eine maxi male Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt (vgl. E. 3.6).

Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. E. 2.1) ist den Akten überdies zu ent nehmen, dass sich die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die Zeit vom 22. Juni 2020 bis 20. Juli 2021 auf das von ihr ausgeübte Pensum bezog, nicht jedoch auf ein vollschichtiges Pensum (vgl. die Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2021, Urk. 7/35), mithin das von ihr damals ausgeübte Pensum von 53 % um weitere 20 % reduziert wurde (vgl. auch Urk. 3) .

Weiter greift die Auffassung von PD Dr. J.___, wonach erst im Kontext der Ren tenprüfung eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. E. 4.1), zu kurz. Zwar trifft zu, d ass diese Arbeitsunfähigkeiten erst in den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten bescheinigt wurden, allerdings ist angesichts des Um standes, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium erst im Juni 2020 abschloss (Urk. 7/3 S. 5) und sie zwar ab 1. August 2019 als Lehrperson Kindergarten ange stellt war, ihr Pensum im Umfang von 53 % indes erst ab 1. August 2020 ausübte (Urk. 7/19 S. 1 und S. 3), fraglich, ob entsprechende Bescheinigungen bereits in einem früheren Zeitraum hätten ausgestellt werden müssen .

Schliesslich vermögen die Ausführungen von PD Dr. J.___ zu den neuropsycholo gischen Befunden nicht zu überzeugen (vgl. E. 4.1), zumal er zu den festgestellten kogni tiven Funktionsstörungen einzig ausführte, diese seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden, sich im vor lie genden Verfahren die Kausalitätsfrage hingegen nicht stellt, sondern viel mehr, ob sich diese kognitiven Funktionsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirken, was im Übrigen auch für die Polypharmazie res pek tive den von Dr. F.___ diagnostizierten Verdacht auf MÜKS gilt . 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hin reichend abgeklärt, mithin sind ergänzende Abklärungen angezeigt . Die ange foch tene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit diese eine umfassende Ab klärung des medizinischen Sach ver haltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme und her nach über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin folglich An spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwen dung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unter liegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme