Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1980, war seit dem Jahr 2011 bei der Y.___ AG, Z .___ , als Assistenz der Filialleitung tätig, wobei sie ab dem 1 3. Dezember 2019 krank geschrieben war. Am 2 4. April 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf Muskel- und Nervenschmerzen und eine halb eingeschlafene linke Seite nach einem im Jahr 2019 operierten Tumor der Hirnhaut , bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie ein, das am 2 8. Juni 2021 erstattet wurde ( Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/64). Nachdem die Versicherte dage gen am 5. November 2021 Einwand erhoben ( Urk. 6/75 ) und weitere Arztberichte aufgelegt hatte ( Urk. 6/73-74) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 5. April 2022 wie angekündigt ab ( Urk. 6/84 = Urk. 2). 1.2
Das bereits am 7. Oktober 2021 gestellte Gesuch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/65) hatte die IV-Stelle nach einer Abklärung vor Ort ( Urk. 6/76) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/77) mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 1 8. Januar 2022 abgewiesen ( Urk. 6/82). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. April 2022 erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 2 0. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergän zender medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 9. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Letzteres wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitge teilt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 2 4. April 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug indes
bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt ( Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür digen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen bei Ablauf der gesetz lichen Wartefrist im Dezember 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filial leiterin, welche auch als eine leidensangepasste Tätigkeit erachtet werden könne, bis auf Weiteres zu 20 % arbeitsunfähig sei. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ent spreche auch dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin sei bislang zu 80 % erwerbstätig gewesen. Die übrigen 20 % seien dem Haushaltsbereich und den Betreuungs aufgaben anzurechnen. Da es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Haushaltsaufgaben etappenweise und mit Pausen zu erledigen, gehe sie nicht davon aus, dass im Haushaltsbereich relevante gesundheitliche Einschränkungen bestünden. Da der Invaliditätsgrad somit weniger als 40 % betrage, habe die Beschwerde führerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, Dr. med. A.___ vom Regionalärztl ichen Dienst (RAD) sei am 1 6. Juli 2021 zur Einschätzung gelangt, das
bidisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juni 2021 erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolge rungen plausibel. Es könne ihm gesamthaft gefolgt werden. Zudem sei die Begut achtung in Kenntnis sämtlicher Vorakten erfolgt und die Schlussfolgerungen seien ausführlich begründet. Die Diskrepanzen der gutachterlichen Resultate zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen des Universitäts spitals B.___ würden von den Gutachtern nachvollziehbar begründet, insbeson dere mit den bisher unterbliebenen Symptomvalidierungen. Auch vermöge der Umstand , dass behandelnde Ärzte die Sachlage abweichend von den Experten einschätzen, keine Zweifel an der Expertise zu wecken. In Bezug auf die neuropsycho logische Untersuchung betreffend die Fahreignungsabklärung der Beschwerdeführerin vom 1 0. Juni 2021 sei festzuhalten, dass lediglich Teilunter suchungen durchgeführt worden seien, welche sich auf die für die Fahreignung relevanten Funktionen bezogen hätten. Es handle sich dabei um keine ausführ liche neuropsychologische Untersuchung, die eine Beurteilung des Schweregrades einer kognitiven Störung ermögliche. Der Bericht der Rehaklinik vom 1 4. Oktober 2021 weise sodann keine neuen medizinischen Aspekte auf. Ein Validierungs verfahren fehle ebenfalls. Insgesamt sei somit von einem beweiskräftigen Gut achten auszugehen, auf das abgestellt werden könne ( Urk. 5 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beurteilung im neurologischen Gutachten stehe den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen des Universitätsspitals B.___ diametral entgegen. Der neurologische Gutachter führe dies in erster Linie auf die angeblichen Verdeutlichungs- beziehungsweise sogar Aggravationstendenzen zurück, welche mittels durchgeführtem Validierungs verfahren hätten nachgewiesen werden können. Über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung dieses Validierungsverfahrens gebe das Gutachten indessen keine Auskunft, dessen Durchführung und Ergebnisse seien somit völlig intransparent. Zudem sei auch fraglich, ob ein derartiges Validierungsverfahren überhaupt zum neurologischen Fachgebiet gehöre. Naheliegend erscheine, dass solche Verfahren, wie im Übrigen ohnehin die von ihr gezeigte Symptomatik , in die Kompetenz eines neuropsychologischen Facharztes gehöre. Es seien somit erhebliche Zweifel angezeigt, ob im Rahmen des neurologischen Gutachtens die Symptomatik beweis genügend habe abgeklärt werden können. Entsprechend könne auf das neurologische Gutachten nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 7).
Sodann erscheine das Verdeutlichungsverhalten beziehungsweise die Aggrava tion in Berücksichtigung der Berichte des Universitätsspitals B.___ über die dort durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen als nicht beweis genügend erstellt. Vom Universitätsspital werde ihr ausnahmslos eine uneinge schränkte Kooperations- und Leistungsbereitschaft attestiert. Zudem hätten dort lediglich in Teilbereichen teils leichtere und teils schwerwiegendere Beeinträchti gungen eruiert werden können. Hätte sie absichtlich schlechte Testergebnisse erzielen wollen, so würden diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in allen Teilbereichen vorliegen. Überdies seien die drei Abklärungsberichte des Universitäts spitals in sich absolut konsistent. Der Annahme einer Verdeutli chungs
- bezieh ungsweise Aggravationstendenz widerspreche zudem, dass die neuropsychologische Untersuchung vom 1 0. Juni 2021 im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung erfolgt sei. Sie fahre sehr gerne Auto und sei sicher nicht an einem schlechten Ergebnis interessiert gewesen . Aus neuropsycho logischer Sicht sei am 7. Juli 2020 davon ausgegangen worden, dass es für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu früh sei. Seither habe sich an den neuropsycho logischen Ergebnissen nichts Wesentliches verbessert. Es sei daher nach wie vor von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 1 S. 7 f.).
Unklar sei sodann, ob sie zusätzlich aus psychischen Gründen in der Arbeits fähigkeit wesentlich beeinträchtigt sei. Der psychiatrische Gutachter habe dies verneint, was aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung und der damals vorliegenden Berichte nachvollziehbar sei. Bemerkenswert sei jedoch, dass im Rahmen der stationären Behandlung vom 3 0. August bis 1 0. Oktober 2021 dann doch eine psychisch bedingte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei. Dies lasse darauf schliessen, dass die psychische Problematik zunächst aufgrund ihrer subjektiven Einstellung, wonach ihre Beschwerden grundsätzlich somatisch bedingt seien, verdeckt geblieben sei oder aber sich erst nach der psychiatrischen Begutachtung vom 1 6. Juni 2021 entwickelt habe. Auf jeden Fall hätte es sich aufgedrängt, den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ einer gutachterlichen Würdigung zu unterziehen. Der psychische Gesundheits zustand erweise sich somit ebenfalls als ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 8 f.).
Zusammengefasst könne somit auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden und es würden sich ergänzende Abklärungen insbesondere im neuropsycho logischen , aber auch im psychiatrischen Bereich aufdrängen. S odann sei bei der Qualifikation von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Zwar habe der letzte Arbeitsvertrag lediglich ein 80 % - Pensum beinhaltet, sie habe aber regelmässig viele Überstunden geleistet. Zudem habe sie im Rahmen der psychiat rischen Begutachtung angegeben, dass sie bis 2017 zu 100 % gearbeitet und ihr Pensum beschwerdebedingt gesenkt habe ( Urk. 1 S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.
3.1
Vom 1 8. bis am 2 3. Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines progredienten inzidentellen transitionellen Meningeoms WHO Grad I im Sulcus centralis rechts in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals B.___ hospitalisiert, wo am 1 9. Dezember 2019 eine Kraniotomie rechts fronto parietal und eine mikrochirurgische Tumorexstirpation durchgeführt wurde n ( Urk. 6 /24/7). Die behandelnden Ärzte legten im Austrittsbericht vom 2 3. Dezember 2019 dar, die Operation sei komplikationsfrei erfolgt. Ein postope rativ durchgeführtes MRI des Gehirns habe eine vollständige Resektion des Menin geoms gezeigt. Am 2 2. Dezember 2019 sei es zu einer transienten senso ( motorischen) Neurologie im Bereich der linken Körperseite gekommen. Der weitere postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine neuen fokal-neurologischen Defi zite gezeigt, so dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 2019 nach Hause habe austreten können ( Urk. 6 /24/9 f.). Sie attestierten der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sechs Wochen und meldeten sie zu einer epileptologischen Diagnostik an ( Urk. 6 /24/8).
Vom 2 7. bis am 2 8. Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert ( Urk. 6 /24/11), nachdem sie sich bei am Morgen aufgetretener etwa 30 Minuten andauernder anfallsartiger Hypäs thesie und Kribbelparästhesien in der linken Körperhälfte im Notfall vorgestellt hatte. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten paroxysmale Dysästhesien der linken Körperhälfte und eine Beinschwäche links ( Urk. 6 /24/11). Zur Zeit der klini schen Untersuchung sei die Dysästhesie vollständig regredient gewesen. Wei terhin habe die Beschwerdeführerin über ein seit der Operation bestehendes bein betontes subjektives Schwächegefühl der linken Körperhälfte geklagt. Klinisch objektivierbar sei en eine M4-Parese der linken Hüftflexoren und Hüftextensoren sowie des Fusshebers links gewesen. Ein kraniales CT habe keine die Symptome erklärende Befunde ergeben ( Urk. 6 /24/13).
Anlässlich einer Verlaufskotrolle vom 1 2. Mai 2020 hätten weiterhin eine diffuse Schwäche der linken Körperhälfte sowie fluktuierende Sensibilitätsstörungen, insbesondere des linken Knies, der Oberschenkelinnenseite links sowie an der Fusssohle im Bereich aller fünf Zehen links bestanden. Zusätzlich lägen eine Hyperalgesie im Bereich der Operationsnarbe sowie Gedächtnisstörungen vor . Die Beschwerdeführerin habe sich noch nicht dazu bereit gefühlt, wieder arbeiten zu gehen. In der aktuellen MRI-Bildgebung habe sich ein regelrechter Befund gezeigt, die EEG-Untersuchung vom 4. Mai 2020 habe keinen Hinweis auf epilepsie typische Potentiale ergeben (vgl. auch den Bericht der Klinik für Neuro logie des B.___ vom 4. Mai 2020,
Urk. 6 /30/26 f.). Eine neuropsychologische Tes tung bei subjektiver Gedächtnisminderung werde empfohlen ( Urk. 6 /24/17). 3.2
Am 7. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurologie des B.___ neuropsychologisch untersucht. Die Testergebnisse wurden
von den Unter suchern als valide bezeichnet , e s ergäben sich keine Hinweise auf eine Aggravations tendenz. Insgesamt entsprächen die neuropsychologischen Defizite einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, wobei die Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit (insbesondere Verlangsamung, eingeschränkte Belastbarkeit) und der Exekutivfunktionen (fehlende Interferenzfestigkeit) im Vordergrund stünden. Zusätzlich zu den eigenanamnestischen Angaben und den klinischen Auffälligkeiten lasse sich die subjektiv berichtete Müdigkeit auch in einem standardisierten Fragebogenverfahren psychometrisch objektivieren. Die objektivierten Befunde dürften als Residualsymptomatik der Tumoroperation des rechtsseitigen Meningeoms interpretiert werden . Darüber hinaus müsse die affek tive Verfassung berücksichtigt werden. Bei klinisch stabilem affektivem Zustand und vordergründig fehlenden depressiven Anzeichen wirke jedoch eine dadurch eingetretene unspezifische Leistungsminderung eher unwahrscheinlich. Den beruf lichen Wiedereinstieg würden sie aufgrund der deutlichen Verlangsamung und der stark eingeschränkten Belastbarkeit für verfrüht erachten ( Urk. 6 /30/19). 3.3
Am 1 1. August 2020 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neuro chirurgie des B.___
fest, die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte körper liche Einschränkungen, vor allem sensible Störungen der linken Körper hälfte und eine diffuse Schwäche des linken Armes und Beines. Sie sei deswegen in ihrem Alltag eingeschränkt und könne der Arbeit als Verkäuferin nicht mehr nachgehen. In ausführlichen Abklärungen bezüglich somatischer Ätiologie sei keine Ursache gefunden worden. Eine neuropsychologische Untersuchung vom 7. Juli 2020 habe jedoch Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und der Exekutiv funktionen ergeben, welche als Residualsymptomatik der Tumorope ration interpretiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich leicht ver bessert. Aufgrund der fehlenden somatischen Ursache für die Ausfälle und die neuropsychologische Beurteilung werde eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen ( Urk. 6 /24/19). 3.4
Laut Bericht vom 1 2. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin am 7. J a n u ar 2021 erneut in der Klinik für Neurologie des B.___ neuropsychologisch untersucht. Die Belastbarkeit sei stark reduziert gewesen, weshalb die Konzentrations fähigkeit über die Untersuchung hinweg deutlich ab- und die Ermüdung sichtlich zugenommen hätten . Zudem sei im Verlauf eine starke Zunahme des Druck gefühls im Kopf deutlich geworden, welche darin resultiert habe, dass die Unter suchung ohne Bearbeitung der computerbasierten Tests habe abgebrochen wer den müssen . Entsprechend de n eigenanamne s tischen Angaben habe sich in einem standardisierten Frageboge n verfahren eine schwere Fatiguesymptomatik erge ben, wobei sowohl körperliche als auch kognitive Symptome in starker Ausprä gung angegeben worden seien. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. Juli 2020 habe sich ein weitestgehend vergleichbares Leistungsprofil mit erfreulichen Verbesserungen bezüglich der verbalen Lern- und Abrufleistung sowie der visu ellen Merkspanne und der Arbeitsgedächtniskapazität gezeigt. Ätiologisch sei das vordergründig attentional , teils dysexekutive Befundmuster am ehesten im Rah men einer zentralen Fatigue-Symptomatik bei Status nach Resektion des Menin geoms im Sulcus Centralis rechts zu sehen. Die vorliegenden Befunde würden formal einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Aufgrund der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik müsse jedoch der Schweregrad als höher und die Arbeitsfähigkeit als deutlich eingeschränkt beurteilt werden. Zur genaueren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden sie im Verlauf ein IV-finanziertes Belastbarkeitstraining
empfehlen mit dem Ziel , eine Tagesstruktur aufzubauen und berufliche Möglichkeiten zu evaluieren ( Urk. 6 /34/3 f.). 3.5
Der pra ktische Arzt D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2021 vom 3. Februar bis am 3 1. August sowie vom 2. bis am 3 1. Dezember 2020 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für ihre Tätig keit als Verkäuferin. Für Weiterungen verwies er auf die beigelegten Berichte ( Urk. 6 /30/4 f.). 3.6
Gemäss dem im Einwandverfahren aufgelegten Bericht erfolgte a m 1 0. Juni 2021 eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Fahreignung in der Klinik für Neurologie des B.___ mit dem Ergebnis, dass die formalen Voraus setzungen für die Fahreignung bei persistierenden Beeinträchtigungen in verkehrs relevanten Funktionen aus neuropsychologischer Sicht aktuell nicht gegeben seien ( Urk. 6 /73/1). Bei der Prüfung der für die Fahreignung relevanten kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und visuelle Wahrneh mung) habe sich formal neuropsychologisch vordergründig eine deut liche psychomotorische Verlangsamung objektivieren lassen, welche sich primär in leicht- bis schwergradig verlangsamten Reaktions- und Bearbeitungszeiten in geschwindigkeitssensitiven atte n tionalen und exekutiven Aufgaben geäussert habe. Psychometrisch lasse sich eine stark erhöhte Fatiguesymptomatik abbilden. Weder klinisch noch in einem entsprechenden Fragebogenverfahren hätten sich Hinweise für eine affektive Verstimmung ergeben. Verglichen mit den Vorbe funden vom 7. Januar 2021 (vorstehend E. 3.4) zeige sich ein weitgehend unverän dertes kognitives Leistungsprofil mit persistierenden deutlichen attentio nalen und exekutiven Einschränkungen und einer weiterhin im Vordergrund stehen den stark ausgeprägten (körperlichen) Fatiguesymptomatik ( Urk. 6 /73/4) .
3.7 3.7.1
Im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 2 8. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie, ein progredientes inzidentelles tran sitionelles Meni n geom WHO-Grad I im Sulcus centralis rechts, operiert via Kra niotomie rechts fronto -parietal mit mikrochirurgischer Tumorexzision am 1 9. Dezember 2019 mit möglicher diskreter Hemisymptomatik links, möglicher leicht ausgeprägter Fatigue sowie kognitiver Beeinträchtigung und möglichen Cephalgien mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen bei ( Urk. 6/56/16): - ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen / Aggravation im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie der zusätzlich durchgeführten verhaltensneurologischen Abklärung mit insbesondere verbalem und averba lem Validierungsverfahren - ausgeprägte Symptomausweitung - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Diabetes mellitus Typ II - Migräne mit visueller Aura
Dr. E.___ hielt fest, die Beurteilung im Hinblick auf den Schweregrad der Beeinträch tigungen der Beschwerdeführerin sei in hohem Mass erschwert durch das Untersuchungsverhalten mit klaren Hinweisen auf eine erhebliche Verdeutli chungstendenz / Aggravation. Im Rahmen der klinisch-neurologischen Unter suchung habe
die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz mit Giving Way beim Prüfen der groben Kraft der linken oberen und unteren Extremität gezeigt,
die an der unteren Extremität derart ausgeprägt sei , dass - wenn tatsächlich eine entsprechende Gang- oder Standunfähigkeit vorhanden wäre
- sie nicht mehr gehfähig wäre. Zudem finde sich eine scharf mittellinien begrenzte Hypästhesie links, welche organisch nicht zugeordnet werden könne. Die durchgeführten Validierungsverfahren würden auf eine nicht valide Befund lage hin weisen . Insgesamt sei unter Berücksichtigung der Grösse des operierten Meningeoms , des Umstand es , dass es bei dem eher kleinen operativen Eingriff zu einer kompletten Ex s tirpation des Meningeoms gekommen sei , sowie des Untersuchungs verhaltens von einer maximal diskreten bis leichten Beeinträchti gung der Beschwerdeführerin durch ihre Einschränkungen auszugehen ( Urk. 6/56/16).
Medizinisch begründet sei eine Beeinträchtigung bei intermittierenden Kopf schmerzen leichten bis höchstens mässigen Ausmasses , zudem eine Beeinträchtigung durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbar keit sowie eine diskrete bis leicht ausgeprägte kognitive Störung. Darüberhinaus gehende Beschwerden könnten medizinisch nicht begründet werden ( Urk. 6/56/20 f.). Die angestammte Tätigkeit im Verkauf sei als angepasst anzu sehen. Es seien sämtliche Tätigkeiten möglich, welche eine gewisse Flexibilität des Arbeitseinsatzes aufweisen und dem Bildungsniveau sowie den körperlichen Möglichkeiten entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin könne in der bishe rigen Arbeitstätigkeit wie auch in einer anderen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit 8 Stunden und 15 Minuten täglich anwesend sein. Es bestehe eine Ein schränkung von 20 % bei vermehrtem Pausenbedarf sowie verminderter Belast barkeit und intermittierend auch Kopfschmerzen. Insgesamt bestehe in der bishe rigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein 100%-Pensum . Es sei davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt der Operation (am 1 9. Dezember 2019) bis am 1. Juli 2020 keine, vom 1. Juli bis 1. Oktober 2020 eine 50%ige und ab 1. Oktober 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor gelegen habe ( Urk. 6/56/21) . 3.7.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine remittierte depressive Episode unter Behandlung mit Citalopram (ICD-10 F32.4) und einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.4/5). Die Ausprägung der Symptomatik sei leicht. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde, de r Angaben der Beschwerde führerin und der Aktenlage fehlten aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der ICD-10 - Kriterien Hinweise für eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über erhöhte Müdigkeit, dies auch bereits vor der Tumorerkrankung, diese habe jedoch während der Untersu chung nicht verifiziert werden können . Betreffend die Sensibilitätsstörung der Beschwerdeführerin müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden, inwieweit diese organisch begründet werden könne. Sollte sich herausstellen, dass die Symptomatik nicht mit einem organischen Befund in Zusammenhang gebracht werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass eine begleitende oder allein vorherrschende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungs- sowie Bewegungs störung vorliege. Ebenfalls dürfe von der neurologischen Untersu chung noch Genaueres hinsichtlich der Frage einer allenfalls vorhandenen Aggravation oder Symptomverstärkung betreffend der Sensibilitäts- ,
Empfin dungs - und Bewegungsstörung erwartet werden ( Urk. 6/56/29).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerde führerin - abgesehen von ihren körperlichen Beeinträchtigungen, die vorderhand noch nicht psychiatrisch zu begründen seien - in ihrer Arbeits- und Leistungsfä higkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei. Sollte sich herausstellen, dass keine organische Ursache für die von ihr beklagte n Sensibilitäts- und Empfindungs- sowie Bewegungsstörungen vorliege, so müsse von einer dissoziativen Problema tik ausgegangen werden. Sollte dann des Weiteren kein gravierender Hinweis für eine Aggravation oder Symptomverstärkung vorliegen, so müsste aus gut achterlich-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass angesichts der dissoziativen Problematik die frühere Arbeit nicht mehr angepasst sei und eine entsprechende, den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste
- nämlich vor wiegend sitzende - Tätigkeit gesucht werden. Für eine solche Tätigkeit wäre auch bei vorliegender dissoziativer Problematik aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründbar ( Urk. 6 /56/32 f.). 3.7.3
In der Konsensbesprechung kamen die Experten zum Schluss, dass die in den Teilgebieten begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren seien. Die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit sei massgeblich ( Urk. 6 /56/35). 3.8
Die Beschwerdeführerin hatte bereits im August 2020 eine ambulante neuropsy chologische Rehabilitation in der Klinik G.___ auf genommen , wobei sie psycho logische Psychotherapie unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defi zite sowie ärztliche, neurologisch-psychiatrische Konsultationen in Anspruch nahm. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt der Klinik G.___ , stellte in seinem Formular b ericht vom 5. Juli 2021 die Diagnosen eines Status nach Resektion eines inziden tellen transitionellen
Mengingeoms WHO Grad I im Sulcus centralis rechts sowie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen der vorgenannten Diagnose (ICD-10 F06.7) mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6 /55/4 f.). Aktuell werde eine stationäre psychosomatische Behandlung empfohlen, die Beschwerdeführerin habe sich dazu bereit erklärt. Aus seiner Sicht könne diese Therapie sowohl zur Verbesserung des Gesundheits zustandes als auch zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine genaue Prog nose könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestellt werden ( Urk. 6 /55/5). Aktuell sei die bisherige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. Sie würden ein IV-finanziertes Belastbarkeitstraining zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit bei schwerer Fatigue-Symptomatik empfehlen ( Urk. 6/55/2, Urk. 6 /55/6). 3.9
Vom 3 0. August bis am 1 0. Oktober 2021 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ . Dr. med. I.___ , L eitender Arzt und Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , stellte im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2021 die folgen den neuen Diagnosen ( Urk. 6 /74/1 f.): - reaktive depressive Episode, am ehesten reaktiv aufgrund anhaltender Belastungs faktoren (Hirntumor) mit einer ausgeprägten psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 F32.0), Zustand nach remittierter PTSD nach Überfall vor sechs Jahren - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Trendelenburg ’ sche / Duchenne ’ sche Gangstörung - sekundäre myofasziale Befunde bei muskulärer Dysbalance - Knie rechts: horizontaler, intrameniskaler Einriss Innenmeniskushinterhorn ohne Oberflächenkontakt - Knie links: schräger Einriss Innenmeniskushinterhorn
Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Eintritts eine deutliche depres sive Symptomatik, eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung, eine Schmerzsymptomatik sowie Belastungsfaktoren durch die postoperativ nach der Hirntumoroperation aufgetretenen körperlichen und psychischen Folgen gezeigt. Neben der Schmerzsymptomatik (vor allem Rücken, Schultern, Nacken) habe sie unter diversen weiteren somatischen Beschwerden
(insbesondere ausgeprägte Tages müdigkeit, Angst- und Panikattacken, schnelle Erschöpfbarkeit, ausge prägte Schlafstörungen) gelitten, die ebenso einen negativen Einfluss auf das Gesamt befinden darstellen würden, wie die bestehenden psychosozialen Faktoren (unklare berufliche Perspektive mit Existenz- und Zukunftsängsten) . Auf psychi scher Ebene sei vor allem eine depressive Symptomatik mit phasenweise ausge prägter Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen und Insuffizienzgefühlen im Vordergrund gestanden ( Urk. 6 /74/5). Insgesamt bestehe eine Teilremission. Die Einschränkungen im physischen und psychischen Bereich seien jedoch erheblich und eine Tätigkeit als Verkäuferin könne nicht mehr ausgeübt werden ( Urk. 6 /74/6).
Dr. I.___ hielt fest, es bestehe eine neuralbedingte und keine schmerz bedingte Gangstörung, die postoperativ nach der Hirntumor-Ex s tirpation aufge treten sei, im Sinne einer Trendelenburg ‘ sc h en Gangstörung. Die Beschwerde führerin sei dadurch wesentlich behindert, sie könne keine Lasten über 3 kg tragen und Überkopfarbeiten seien ihr nicht möglich. Sie könne einfache Haushalts arbeiten wi e Bügeln, Wäscheaufhängen oder Kochen nicht mehr alleine ausführen. Schnelleres Laufen sei nicht möglich. Das linke Bein könne nicht mehr koordiniert werden und versage einschussartig, so dass eine erhöhte Sturzgefahr bei körperlicher Anstrengung bestehe. Die Beschwerdeführerin sei sehr therapie motiviert , aber aufgrund der erheblichen somatischen Einschränkungen und dem gesamten multimorbiden Krankheitsbild sei die bisherige Tätigkeit als Verkäu ferin nicht mehr ausführbar. Es bestehe keine Erwerbsfähigkeit, da sie schon bei alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dies habe währen d des gesamten stationären Aufenthalts verifiziert werden können. Die beginnende merkliche Schmerzreduktion und Belastungssteigerung sowie der Umgang mit der Behinderung sollten in weiteren ambulanten Therapien unterstützt werden ( Urk. 6 /74/7). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom
2 8. Juni 202 1. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 7 f., Urk. 1 S. 8 f.). 4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführe rin bemängelte zunächst, die Ergebnisse der vo n neurologi schen Gutachter Dr. E.___ durchgeführten Validierungsverfahren sei en nicht nachvollziehbar. Insbesondere warf sie die Frage auf , ob die Durchführung von Validierungsverfahren und allgemein die Beurteilung der von ihr gezeigten neuropsycho logische n Symptomatik überhaupt zum Fachgebiet eines Facharztes für Neurologie gehöre oder ob vielmehr ein Neuropsychologe hätte beigezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 7). 4.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Der Entscheid darüber unterliegt dem Ermessen der Experten ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3, 8C_11/2021 vom 1 6. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1 6. Juni 2016 [ SGPP ] ; publiziert in SZS 2016 S. 435 ff.) . Rechtsprechungsgemäss bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiat rischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38 1 /2022 vom 2 7. Dezember 2022 E. 8 .2.1). 4.2.3
Den Experten lagen im Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2021 bereits zwei verhältnismässig aktuelle neuropsychologische Abklärungen des Universitäts spitals B.___ vom 7. Juli 2020 ( Urk. 6/30/17 ff.) und vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 6/34) vor. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie keine Indikation für eine erneute neuropsychologische Untersuchung
erblickte n und dementsprechend keinen Neuropsychologen zu deren Durchführung beizog en . Der begutachtende Neurologe setzte sich ausführlich mit den bereits vorliegenden Abklärungs ergebnisse n
auseinander und bezog sie in seine Beurteilung mit ein ( Urk. 6/56/17) .
Da der Neurologe keine kognitiven Defizite erhob , kam de n
beiden Gutachter n die abschliessende Beurteilungskompetenz zu, weshalb ihrer Expertise - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit volle r Beweiswert bei zumessen ist . 4.2. 4
Auch hinsichtlich der Durchführung und Bewertung der Validierungsverfahren sind keine Hinweise
ersichtlich , welche Zweifel an der Begutachtung wecken könnten , kommt dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethode doch ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3) . Inwiefern Dr. E.___ diesen Ermessens spielraum überschritten haben sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.2. 5
Was die Nachvollziehbarkeit der Validierungsverfahren betrifft, nannte Dr. E.___ im neurologischen Teilgutachten die beiden durchgeführten Tests sowie die von der Beschwerdeführerin erzielten Ergebnisse ( Urk. 6/56/15). Dass die Verfahren nicht wie angegeben durchgeführt worden seien, beziehungsweise dass
Dr. E.___ bei deren Auswertung ein Fehler unterlaufen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem darf der Umstand b erücksichti gt werden , dass die Bedeutung der Validierungsverfahren entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, welche deren Ergebnisse als einzige Hinweise auf ein Verdeutlichungs- / Ag g ravationsverhalten ansieht, erheblich zu relativieren ist . Denn
Dr. E.___
erhob
in seiner Beurteilung diverse weitere Anhaltspunkte für nicht im geschilderten Umfang vorhandenen Beschwerden (vgl. nachfolgende Ausführung 4.3) . 4.3
So stützte Dr. E.___
seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz / Aggravation gezeigt habe, nicht bloss auf die - auf eine nicht valide Befundlage hinweisenden - Validierungsverfahren , sondern insbesondere auch auf die Ergebnisse s einer umfassenden klinisch -neurolo gischen Untersuchung mit Befragung der Beschwerdeführerin sowie auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten ( Urk. 6/56/10 ff.) . Übereinstimmend mit den behandelnden Neurologen
des B.___
konnte
er keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden ausmachen ( Urk. 6/24/13, Urk. 6/24/17) . Indessen beobachtete der Gutachter beim Prüfen der groben Kraft der linken Extremitäten ein Giving -Way, das so ausgeprägt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin - wenn tatsächlich eine entsprechende Ein schränkung vorläge - nicht mehr steh- oder gehfähig wäre. Zudem konnte er die scharf mittellinienbegrenzte Hypästhesie links, über welche die Beschwerde führerin klagte, organisch nicht zuordnen ( Urk. 6/56/16). Weiter berücksichtigte er die Grösse und Lage des operierten Meningeoms, die eine ausgeprägte Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde , als sehr ungewöhnlich erscheinen l iessen ( Urk. 6/56/8) , sowie den Umstand, dass d as Meningeom beim eher kleinen operativen Eingriff komplett exstirpiert werden konnte ( Urk. 6/56/ 18 ). Schliesslich wird die Beurteilung von Dr. E.___
auch von den Ergebnissen der psychiatrische n Begutachtung gestützt, wo nach keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen beziehungsweise eine erhöhte Ermüdbarkeit h a tten festgestellt werden k önnen ( Urk. 6/56/28). Insge samt ist angesichts der
vo m Gutachter geschilderten Hinweise für nicht im ange gebene n Umfang vorhandene Beschwerden überzeugend, dass Dr. E.___
von einer maximal diskreten bis leichten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausging und die darüber hinaus gehenden Beschwerden als Verdeutlichung beziehungs weise
Aggravation wertete. 4.4
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin bemängelte Abweichung der Ergebnisse der neurologischen Begutachtung von den Resultaten der im B.___ durchgeführten neuropsychologischen Tests vom 7. Juli 2020 und vom 1 2. Januar 2021 betrifft, erklärte Dr. E.___ diese mit den dort nicht durchge führten Validierungsverfahren ( Urk. 6/56/ 18) . Dies erscheint angesichts der vor stehend beschriebenen Hinweise auf nicht im beklagten Umfang vorhandene Beschwerden als plausibel .
Die Gutachte r
tr u gen diese n Verdeutlichungs tendenzen im Rahmen ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht Rechnung und gingen von einer um 20
% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus ; m ithin vernein ten sie letztlich
eine Aggravation , denn andernfalls
würde sich d ie Annahme eine s versicherten Gesundheitsschadens verbieten (BGE 141 V 281 E.
2.2.1) .
Die
Fachpersonen des B.___
beschrieben die Beschwerdeführerin zwar als
anstrengungs bereit und sie sahen keine Hinweise auf eine Aggravationstendenz
( Urk. 6/30/19
Urk. 6/34/2).
Allerdings ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Schlussfolgerung stützt, denn die Fachleute des B.___ haben nach Lage der Akten kein Validierungsverfahren durchgeführt oder ein verdeutlichendes Verhalten überhaupt in Erwägung gezogen. S chliesslich s ahen sie sich auch ausserstande , die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen ; vielmehr empfahlen sie hiefür
ein Belastbar keitstraining ( Urk. 6/34/4). Vor diesem Hintergru nd vermögen die Berichte keine Zweifel a n der Expertise zu erwecken .
Dies gilt auch für die Ergebnisse der am 1 0. Juni 2021 im B.___ durchgeführte n , im Gutachtenszeitpunkt noch nicht vorliegenden Fahreignungsabklärung ( Urk. 6/73) , der
gemäss der Beschwerdeführerin
die Fahreignung abgesprochen wurde. D enn bei dieser Untersuchung stellte sich die hier allein interessierende Frage der erwerbliche n Leistungsfähigkeit nicht, weshalb sie für die vorliegenden Belange nicht sehr aussage kräftig ist. Die Untersuchungen wurden denn auch mit Blick auf die für das Autofahren zentralen Fragestellungen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, visuelle Wahrnehmung) getätigt ( Urk. 6/73/2).
4. 5
4. 5 .1
In psychiatrischer Hinsicht stellte Gutachter Dr. F.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies erweist sich angesichts der fehlenden psychi atrischen Befunde als überzeugend und wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Indessen bringt sie vor, im Bericht der Rehaklinik C.___ betreffend die vom 3 0. August bis am 1 0. Oktober 2021 durchgeführte stationäre Rehabilitation, werde nachvollziehbar eine vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestie rt ; das lasse darauf schliessen, dass die psychische Problematik zunächst verdeckt geblieben sei oder sich erst nach der Begutachtung entwickelt habe. Da dem Gutachter der genannte Bericht nicht nachträglich zur Beurteilung vorgelegt worden sei,
erweise sich der psychische Gesundheitszustand ebenfalls nicht als genügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 8) . 4. 5 .2
Zwar stellte der behandelnde Dr. I.___ im Bericht der Klinik C.___ vom 1 4. Oktober 2021 abweichend von Dr. F.___ psychiatrische Diagnosen, ins besondere diejenige einer reaktiven depressiven Episode mit einer ausgeprägten psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 F32.0) sowie einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) , und
er legte dar, im Zeitpunkt des Eintritts habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik, eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung sowie eine Schmerzsymptomatik gezeigt ( Urk. 6/74/1 und 5). Indessen ist die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nur psychisch bedingt, sondern stützt sich insbesondere auch auf die von der Beschwerdeführerin dargebotene Gangstörung. Vo m neurologischen Gutachter wurden jedoch erhebliche Zweifel an deren Authen tizität beschrieben (vgl. vorstehende E. 4.3) , womit sich Dr. I.___ nicht auseinandersetzte. Auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann daher bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Was die psychischen Einschrän kungen betrifft, klagte die Beschwerdeführerin bereits im beziehungs weise vor dem Gutachtenszeitpunkt über eine Erschöpfungssymptomatik und Schmerzen in verschiedenen Körperteilen, die jedoch vom psychiatrischen Gut achter nicht nachvollzogen werden konnte n , weshalb er das Vorliegen unter anderem einer depressiven Störung und auch einer Neurasthenie ausdrücklich verneinte ( Urk. 6/56/28 f.) . Mangels Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten und einer Verlaufsbeschreibung ist eine diesbezügliche Verschlechte rung mittels des Berichtes
der Rehaklinik C.___
nicht hinreichend belegt .
Allgemein ist zudem in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Es ist der Beschwerde gegnerin daher angesichts der nach dem Dargelegten nicht überzeu genden Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin und des gesundheit lichen Verlaufs
nicht vorzuwerfen, dass sie den Bericht der Rehaklinik C.___
dem Gutachter Dr. F.___ nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat. 4. 6
Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das neurologische als auch das psychi atrische Teilgutachten als eine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der gesund heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und die Beschwerde gegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin beziehungs weise Verkäuferin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
Da demnach von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8). 5.
Auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeits bereich ab 1. Oktober 2020 erübrig en sich eine Auseinandersetzung mit de n Vor bringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Qualifikation als Teil- oder Vollerwerbs tätig e sowie auch ein ordentlicher Einkommensvergleich. Denn d a sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von derselben Bemessungs grundlage auszugehen und demnach der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2), liegt letzterer auch bei Annahme einer 100%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich höchstens bei nicht rentenbegründenden 20 % (vgl. E. 1. 3 vorstehend). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 2 4. April 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug indes
bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt ( Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. April 2022 erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 2 0. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergän zender medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 9. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Letzteres wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitge teilt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen bei Ablauf der gesetz lichen Wartefrist im Dezember 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filial leiterin, welche auch als eine leidensangepasste Tätigkeit erachtet werden könne, bis auf Weiteres zu 20 % arbeitsunfähig sei. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ent spreche auch dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin sei bislang zu 80 % erwerbstätig gewesen. Die übrigen 20 % seien dem Haushaltsbereich und den Betreuungs aufgaben anzurechnen. Da es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Haushaltsaufgaben etappenweise und mit Pausen zu erledigen, gehe sie nicht davon aus, dass im Haushaltsbereich relevante gesundheitliche Einschränkungen bestünden. Da der Invaliditätsgrad somit weniger als 40 % betrage, habe die Beschwerde führerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, Dr. med. A.___ vom Regionalärztl ichen Dienst (RAD) sei am 1 6. Juli 2021 zur Einschätzung gelangt, das
bidisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juni 2021 erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolge rungen plausibel. Es könne ihm gesamthaft gefolgt werden. Zudem sei die Begut achtung in Kenntnis sämtlicher Vorakten erfolgt und die Schlussfolgerungen seien ausführlich begründet. Die Diskrepanzen der gutachterlichen Resultate zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen des Universitäts spitals B.___ würden von den Gutachtern nachvollziehbar begründet, insbeson dere mit den bisher unterbliebenen Symptomvalidierungen. Auch vermöge der Umstand , dass behandelnde Ärzte die Sachlage abweichend von den Experten einschätzen, keine Zweifel an der Expertise zu wecken. In Bezug auf die neuropsycho logische Untersuchung betreffend die Fahreignungsabklärung der Beschwerdeführerin vom 1 0. Juni 2021 sei festzuhalten, dass lediglich Teilunter suchungen durchgeführt worden seien, welche sich auf die für die Fahreignung relevanten Funktionen bezogen hätten. Es handle sich dabei um keine ausführ liche neuropsychologische Untersuchung, die eine Beurteilung des Schweregrades einer kognitiven Störung ermögliche. Der Bericht der Rehaklinik vom 1 4. Oktober 2021 weise sodann keine neuen medizinischen Aspekte auf. Ein Validierungs verfahren fehle ebenfalls. Insgesamt sei somit von einem beweiskräftigen Gut achten auszugehen, auf das abgestellt werden könne ( Urk. 5 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beurteilung im neurologischen Gutachten stehe den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen des Universitätsspitals B.___ diametral entgegen. Der neurologische Gutachter führe dies in erster Linie auf die angeblichen Verdeutlichungs- beziehungsweise sogar Aggravationstendenzen zurück, welche mittels durchgeführtem Validierungs verfahren hätten nachgewiesen werden können. Über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung dieses Validierungsverfahrens gebe das Gutachten indessen keine Auskunft, dessen Durchführung und Ergebnisse seien somit völlig intransparent. Zudem sei auch fraglich, ob ein derartiges Validierungsverfahren überhaupt zum neurologischen Fachgebiet gehöre. Naheliegend erscheine, dass solche Verfahren, wie im Übrigen ohnehin die von ihr gezeigte Symptomatik , in die Kompetenz eines neuropsychologischen Facharztes gehöre. Es seien somit erhebliche Zweifel angezeigt, ob im Rahmen des neurologischen Gutachtens die Symptomatik beweis genügend habe abgeklärt werden können. Entsprechend könne auf das neurologische Gutachten nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 7).
Sodann erscheine das Verdeutlichungsverhalten beziehungsweise die Aggrava tion in Berücksichtigung der Berichte des Universitätsspitals B.___ über die dort durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen als nicht beweis genügend erstellt. Vom Universitätsspital werde ihr ausnahmslos eine uneinge schränkte Kooperations- und Leistungsbereitschaft attestiert. Zudem hätten dort lediglich in Teilbereichen teils leichtere und teils schwerwiegendere Beeinträchti gungen eruiert werden können. Hätte sie absichtlich schlechte Testergebnisse erzielen wollen, so würden diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in allen Teilbereichen vorliegen. Überdies seien die drei Abklärungsberichte des Universitäts spitals in sich absolut konsistent. Der Annahme einer Verdeutli chungs
- bezieh ungsweise Aggravationstendenz widerspreche zudem, dass die neuropsychologische Untersuchung vom 1 0. Juni 2021 im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung erfolgt sei. Sie fahre sehr gerne Auto und sei sicher nicht an einem schlechten Ergebnis interessiert gewesen . Aus neuropsycho logischer Sicht sei am 7. Juli 2020 davon ausgegangen worden, dass es für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu früh sei. Seither habe sich an den neuropsycho logischen Ergebnissen nichts Wesentliches verbessert. Es sei daher nach wie vor von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 1 S. 7 f.).
Unklar sei sodann, ob sie zusätzlich aus psychischen Gründen in der Arbeits fähigkeit wesentlich beeinträchtigt sei. Der psychiatrische Gutachter habe dies verneint, was aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung und der damals vorliegenden Berichte nachvollziehbar sei. Bemerkenswert sei jedoch, dass im Rahmen der stationären Behandlung vom 3 0. August bis 1 0. Oktober 2021 dann doch eine psychisch bedingte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei. Dies lasse darauf schliessen, dass die psychische Problematik zunächst aufgrund ihrer subjektiven Einstellung, wonach ihre Beschwerden grundsätzlich somatisch bedingt seien, verdeckt geblieben sei oder aber sich erst nach der psychiatrischen Begutachtung vom 1 6. Juni 2021 entwickelt habe. Auf jeden Fall hätte es sich aufgedrängt, den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ einer gutachterlichen Würdigung zu unterziehen. Der psychische Gesundheits zustand erweise sich somit ebenfalls als ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 8 f.).
Zusammengefasst könne somit auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden und es würden sich ergänzende Abklärungen insbesondere im neuropsycho logischen , aber auch im psychiatrischen Bereich aufdrängen. S odann sei bei der Qualifikation von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Zwar habe der letzte Arbeitsvertrag lediglich ein 80 % - Pensum beinhaltet, sie habe aber regelmässig viele Überstunden geleistet. Zudem habe sie im Rahmen der psychiat rischen Begutachtung angegeben, dass sie bis 2017 zu 100 % gearbeitet und ihr Pensum beschwerdebedingt gesenkt habe ( Urk. 1 S. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.
3.1
Vom 1 8. bis am 2 3. Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines progredienten inzidentellen transitionellen Meningeoms WHO Grad I im Sulcus centralis rechts in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals B.___ hospitalisiert, wo am 1 9. Dezember 2019 eine Kraniotomie rechts fronto parietal und eine mikrochirurgische Tumorexstirpation durchgeführt wurde n ( Urk. 6 /24/7). Die behandelnden Ärzte legten im Austrittsbericht vom 2 3. Dezember 2019 dar, die Operation sei komplikationsfrei erfolgt. Ein postope rativ durchgeführtes MRI des Gehirns habe eine vollständige Resektion des Menin geoms gezeigt. Am 2 2. Dezember 2019 sei es zu einer transienten senso ( motorischen) Neurologie im Bereich der linken Körperseite gekommen. Der weitere postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine neuen fokal-neurologischen Defi zite gezeigt, so dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 2019 nach Hause habe austreten können ( Urk. 6 /24/9 f.). Sie attestierten der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sechs Wochen und meldeten sie zu einer epileptologischen Diagnostik an ( Urk. 6 /24/8).
Vom 2 7. bis am 2 8. Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert ( Urk. 6 /24/11), nachdem sie sich bei am Morgen aufgetretener etwa 30 Minuten andauernder anfallsartiger Hypäs thesie und Kribbelparästhesien in der linken Körperhälfte im Notfall vorgestellt hatte. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten paroxysmale Dysästhesien der linken Körperhälfte und eine Beinschwäche links ( Urk. 6 /24/11). Zur Zeit der klini schen Untersuchung sei die Dysästhesie vollständig regredient gewesen. Wei terhin habe die Beschwerdeführerin über ein seit der Operation bestehendes bein betontes subjektives Schwächegefühl der linken Körperhälfte geklagt. Klinisch objektivierbar sei en eine M4-Parese der linken Hüftflexoren und Hüftextensoren sowie des Fusshebers links gewesen. Ein kraniales CT habe keine die Symptome erklärende Befunde ergeben ( Urk. 6 /24/13).
Anlässlich einer Verlaufskotrolle vom 1 2. Mai 2020 hätten weiterhin eine diffuse Schwäche der linken Körperhälfte sowie fluktuierende Sensibilitätsstörungen, insbesondere des linken Knies, der Oberschenkelinnenseite links sowie an der Fusssohle im Bereich aller fünf Zehen links bestanden. Zusätzlich lägen eine Hyperalgesie im Bereich der Operationsnarbe sowie Gedächtnisstörungen vor . Die Beschwerdeführerin habe sich noch nicht dazu bereit gefühlt, wieder arbeiten zu gehen. In der aktuellen MRI-Bildgebung habe sich ein regelrechter Befund gezeigt, die EEG-Untersuchung vom 4. Mai 2020 habe keinen Hinweis auf epilepsie typische Potentiale ergeben (vgl. auch den Bericht der Klinik für Neuro logie des B.___ vom 4. Mai 2020,
Urk. 6 /30/26 f.). Eine neuropsychologische Tes tung bei subjektiver Gedächtnisminderung werde empfohlen ( Urk. 6 /24/17). 3.2
Am 7. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurologie des B.___ neuropsychologisch untersucht. Die Testergebnisse wurden
von den Unter suchern als valide bezeichnet , e s ergäben sich keine Hinweise auf eine Aggravations tendenz. Insgesamt entsprächen die neuropsychologischen Defizite einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, wobei die Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit (insbesondere Verlangsamung, eingeschränkte Belastbarkeit) und der Exekutivfunktionen (fehlende Interferenzfestigkeit) im Vordergrund stünden. Zusätzlich zu den eigenanamnestischen Angaben und den klinischen Auffälligkeiten lasse sich die subjektiv berichtete Müdigkeit auch in einem standardisierten Fragebogenverfahren psychometrisch objektivieren. Die objektivierten Befunde dürften als Residualsymptomatik der Tumoroperation des rechtsseitigen Meningeoms interpretiert werden . Darüber hinaus müsse die affek tive Verfassung berücksichtigt werden. Bei klinisch stabilem affektivem Zustand und vordergründig fehlenden depressiven Anzeichen wirke jedoch eine dadurch eingetretene unspezifische Leistungsminderung eher unwahrscheinlich. Den beruf lichen Wiedereinstieg würden sie aufgrund der deutlichen Verlangsamung und der stark eingeschränkten Belastbarkeit für verfrüht erachten ( Urk. 6 /30/19). 3.3
Am 1 1. August 2020 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neuro chirurgie des B.___
fest, die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte körper liche Einschränkungen, vor allem sensible Störungen der linken Körper hälfte und eine diffuse Schwäche des linken Armes und Beines. Sie sei deswegen in ihrem Alltag eingeschränkt und könne der Arbeit als Verkäuferin nicht mehr nachgehen. In ausführlichen Abklärungen bezüglich somatischer Ätiologie sei keine Ursache gefunden worden. Eine neuropsychologische Untersuchung vom 7. Juli 2020 habe jedoch Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und der Exekutiv funktionen ergeben, welche als Residualsymptomatik der Tumorope ration interpretiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich leicht ver bessert. Aufgrund der fehlenden somatischen Ursache für die Ausfälle und die neuropsychologische Beurteilung werde eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen ( Urk. 6 /24/19). 3.4
Laut Bericht vom 1 2. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin am 7. J a n u ar 2021 erneut in der Klinik für Neurologie des B.___ neuropsychologisch untersucht. Die Belastbarkeit sei stark reduziert gewesen, weshalb die Konzentrations fähigkeit über die Untersuchung hinweg deutlich ab- und die Ermüdung sichtlich zugenommen hätten . Zudem sei im Verlauf eine starke Zunahme des Druck gefühls im Kopf deutlich geworden, welche darin resultiert habe, dass die Unter suchung ohne Bearbeitung der computerbasierten Tests habe abgebrochen wer den müssen . Entsprechend de n eigenanamne s tischen Angaben habe sich in einem standardisierten Frageboge n verfahren eine schwere Fatiguesymptomatik erge ben, wobei sowohl körperliche als auch kognitive Symptome in starker Ausprä gung angegeben worden seien. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. Juli 2020 habe sich ein weitestgehend vergleichbares Leistungsprofil mit erfreulichen Verbesserungen bezüglich der verbalen Lern- und Abrufleistung sowie der visu ellen Merkspanne und der Arbeitsgedächtniskapazität gezeigt. Ätiologisch sei das vordergründig attentional , teils dysexekutive Befundmuster am ehesten im Rah men einer zentralen Fatigue-Symptomatik bei Status nach Resektion des Menin geoms im Sulcus Centralis rechts zu sehen. Die vorliegenden Befunde würden formal einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Aufgrund der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik müsse jedoch der Schweregrad als höher und die Arbeitsfähigkeit als deutlich eingeschränkt beurteilt werden. Zur genaueren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden sie im Verlauf ein IV-finanziertes Belastbarkeitstraining
empfehlen mit dem Ziel , eine Tagesstruktur aufzubauen und berufliche Möglichkeiten zu evaluieren ( Urk. 6 /34/3 f.). 3.5
Der pra ktische Arzt D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2021 vom 3. Februar bis am 3 1. August sowie vom 2. bis am 3 1. Dezember 2020 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für ihre Tätig keit als Verkäuferin. Für Weiterungen verwies er auf die beigelegten Berichte ( Urk. 6 /30/4 f.). 3.6
Gemäss dem im Einwandverfahren aufgelegten Bericht erfolgte a m 1 0. Juni 2021 eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Fahreignung in der Klinik für Neurologie des B.___ mit dem Ergebnis, dass die formalen Voraus setzungen für die Fahreignung bei persistierenden Beeinträchtigungen in verkehrs relevanten Funktionen aus neuropsychologischer Sicht aktuell nicht gegeben seien ( Urk. 6 /73/1). Bei der Prüfung der für die Fahreignung relevanten kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und visuelle Wahrneh mung) habe sich formal neuropsychologisch vordergründig eine deut liche psychomotorische Verlangsamung objektivieren lassen, welche sich primär in leicht- bis schwergradig verlangsamten Reaktions- und Bearbeitungszeiten in geschwindigkeitssensitiven atte n tionalen und exekutiven Aufgaben geäussert habe. Psychometrisch lasse sich eine stark erhöhte Fatiguesymptomatik abbilden. Weder klinisch noch in einem entsprechenden Fragebogenverfahren hätten sich Hinweise für eine affektive Verstimmung ergeben. Verglichen mit den Vorbe funden vom 7. Januar 2021 (vorstehend E. 3.4) zeige sich ein weitgehend unverän dertes kognitives Leistungsprofil mit persistierenden deutlichen attentio nalen und exekutiven Einschränkungen und einer weiterhin im Vordergrund stehen den stark ausgeprägten (körperlichen) Fatiguesymptomatik ( Urk. 6 /73/4) .
3.7 3.7.1
Im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 2 8. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie, ein progredientes inzidentelles tran sitionelles Meni n geom WHO-Grad I im Sulcus centralis rechts, operiert via Kra niotomie rechts fronto -parietal mit mikrochirurgischer Tumorexzision am 1 9. Dezember 2019 mit möglicher diskreter Hemisymptomatik links, möglicher leicht ausgeprägter Fatigue sowie kognitiver Beeinträchtigung und möglichen Cephalgien mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen bei ( Urk. 6/56/16): - ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen / Aggravation im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie der zusätzlich durchgeführten verhaltensneurologischen Abklärung mit insbesondere verbalem und averba lem Validierungsverfahren - ausgeprägte Symptomausweitung - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Diabetes mellitus Typ II - Migräne mit visueller Aura
Dr. E.___ hielt fest, die Beurteilung im Hinblick auf den Schweregrad der Beeinträch tigungen der Beschwerdeführerin sei in hohem Mass erschwert durch das Untersuchungsverhalten mit klaren Hinweisen auf eine erhebliche Verdeutli chungstendenz / Aggravation. Im Rahmen der klinisch-neurologischen Unter suchung habe
die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz mit Giving Way beim Prüfen der groben Kraft der linken oberen und unteren Extremität gezeigt,
die an der unteren Extremität derart ausgeprägt sei , dass - wenn tatsächlich eine entsprechende Gang- oder Standunfähigkeit vorhanden wäre
- sie nicht mehr gehfähig wäre. Zudem finde sich eine scharf mittellinien begrenzte Hypästhesie links, welche organisch nicht zugeordnet werden könne. Die durchgeführten Validierungsverfahren würden auf eine nicht valide Befund lage hin weisen . Insgesamt sei unter Berücksichtigung der Grösse des operierten Meningeoms , des Umstand es , dass es bei dem eher kleinen operativen Eingriff zu einer kompletten Ex s tirpation des Meningeoms gekommen sei , sowie des Untersuchungs verhaltens von einer maximal diskreten bis leichten Beeinträchti gung der Beschwerdeführerin durch ihre Einschränkungen auszugehen ( Urk. 6/56/16).
Medizinisch begründet sei eine Beeinträchtigung bei intermittierenden Kopf schmerzen leichten bis höchstens mässigen Ausmasses , zudem eine Beeinträchtigung durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbar keit sowie eine diskrete bis leicht ausgeprägte kognitive Störung. Darüberhinaus gehende Beschwerden könnten medizinisch nicht begründet werden ( Urk. 6/56/20 f.). Die angestammte Tätigkeit im Verkauf sei als angepasst anzu sehen. Es seien sämtliche Tätigkeiten möglich, welche eine gewisse Flexibilität des Arbeitseinsatzes aufweisen und dem Bildungsniveau sowie den körperlichen Möglichkeiten entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin könne in der bishe rigen Arbeitstätigkeit wie auch in einer anderen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit 8 Stunden und 15 Minuten täglich anwesend sein. Es bestehe eine Ein schränkung von 20 % bei vermehrtem Pausenbedarf sowie verminderter Belast barkeit und intermittierend auch Kopfschmerzen. Insgesamt bestehe in der bishe rigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein 100%-Pensum . Es sei davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt der Operation (am 1 9. Dezember 2019) bis am 1. Juli 2020 keine, vom 1. Juli bis 1. Oktober 2020 eine 50%ige und ab 1. Oktober 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor gelegen habe ( Urk. 6/56/21) . 3.7.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine remittierte depressive Episode unter Behandlung mit Citalopram (ICD-10 F32.4) und einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.4/5). Die Ausprägung der Symptomatik sei leicht. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde, de r Angaben der Beschwerde führerin und der Aktenlage fehlten aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der ICD-10 - Kriterien Hinweise für eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über erhöhte Müdigkeit, dies auch bereits vor der Tumorerkrankung, diese habe jedoch während der Untersu chung nicht verifiziert werden können . Betreffend die Sensibilitätsstörung der Beschwerdeführerin müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden, inwieweit diese organisch begründet werden könne. Sollte sich herausstellen, dass die Symptomatik nicht mit einem organischen Befund in Zusammenhang gebracht werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass eine begleitende oder allein vorherrschende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungs- sowie Bewegungs störung vorliege. Ebenfalls dürfe von der neurologischen Untersu chung noch Genaueres hinsichtlich der Frage einer allenfalls vorhandenen Aggravation oder Symptomverstärkung betreffend der Sensibilitäts- ,
Empfin dungs - und Bewegungsstörung erwartet werden ( Urk. 6/56/29).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerde führerin - abgesehen von ihren körperlichen Beeinträchtigungen, die vorderhand noch nicht psychiatrisch zu begründen seien - in ihrer Arbeits- und Leistungsfä higkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei. Sollte sich herausstellen, dass keine organische Ursache für die von ihr beklagte n Sensibilitäts- und Empfindungs- sowie Bewegungsstörungen vorliege, so müsse von einer dissoziativen Problema tik ausgegangen werden. Sollte dann des Weiteren kein gravierender Hinweis für eine Aggravation oder Symptomverstärkung vorliegen, so müsste aus gut achterlich-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass angesichts der dissoziativen Problematik die frühere Arbeit nicht mehr angepasst sei und eine entsprechende, den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste
- nämlich vor wiegend sitzende - Tätigkeit gesucht werden. Für eine solche Tätigkeit wäre auch bei vorliegender dissoziativer Problematik aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründbar ( Urk. 6 /56/32 f.). 3.7.3
In der Konsensbesprechung kamen die Experten zum Schluss, dass die in den Teilgebieten begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren seien. Die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit sei massgeblich ( Urk. 6 /56/35). 3.8
Die Beschwerdeführerin hatte bereits im August 2020 eine ambulante neuropsy chologische Rehabilitation in der Klinik G.___ auf genommen , wobei sie psycho logische Psychotherapie unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defi zite sowie ärztliche, neurologisch-psychiatrische Konsultationen in Anspruch nahm. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt der Klinik G.___ , stellte in seinem Formular b ericht vom 5. Juli 2021 die Diagnosen eines Status nach Resektion eines inziden tellen transitionellen
Mengingeoms WHO Grad I im Sulcus centralis rechts sowie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen der vorgenannten Diagnose (ICD-10 F06.7) mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6 /55/4 f.). Aktuell werde eine stationäre psychosomatische Behandlung empfohlen, die Beschwerdeführerin habe sich dazu bereit erklärt. Aus seiner Sicht könne diese Therapie sowohl zur Verbesserung des Gesundheits zustandes als auch zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine genaue Prog nose könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestellt werden ( Urk. 6 /55/5). Aktuell sei die bisherige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. Sie würden ein IV-finanziertes Belastbarkeitstraining zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit bei schwerer Fatigue-Symptomatik empfehlen ( Urk. 6/55/2, Urk. 6 /55/6). 3.9
Vom 3 0. August bis am 1 0. Oktober 2021 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ . Dr. med. I.___ , L eitender Arzt und Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , stellte im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2021 die folgen den neuen Diagnosen ( Urk. 6 /74/1 f.): - reaktive depressive Episode, am ehesten reaktiv aufgrund anhaltender Belastungs faktoren (Hirntumor) mit einer ausgeprägten psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 F32.0), Zustand nach remittierter PTSD nach Überfall vor sechs Jahren - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Trendelenburg ’ sche / Duchenne ’ sche Gangstörung - sekundäre myofasziale Befunde bei muskulärer Dysbalance - Knie rechts: horizontaler, intrameniskaler Einriss Innenmeniskushinterhorn ohne Oberflächenkontakt - Knie links: schräger Einriss Innenmeniskushinterhorn
Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Eintritts eine deutliche depres sive Symptomatik, eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung, eine Schmerzsymptomatik sowie Belastungsfaktoren durch die postoperativ nach der Hirntumoroperation aufgetretenen körperlichen und psychischen Folgen gezeigt. Neben der Schmerzsymptomatik (vor allem Rücken, Schultern, Nacken) habe sie unter diversen weiteren somatischen Beschwerden
(insbesondere ausgeprägte Tages müdigkeit, Angst- und Panikattacken, schnelle Erschöpfbarkeit, ausge prägte Schlafstörungen) gelitten, die ebenso einen negativen Einfluss auf das Gesamt befinden darstellen würden, wie die bestehenden psychosozialen Faktoren (unklare berufliche Perspektive mit Existenz- und Zukunftsängsten) . Auf psychi scher Ebene sei vor allem eine depressive Symptomatik mit phasenweise ausge prägter Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen und Insuffizienzgefühlen im Vordergrund gestanden ( Urk. 6 /74/5). Insgesamt bestehe eine Teilremission. Die Einschränkungen im physischen und psychischen Bereich seien jedoch erheblich und eine Tätigkeit als Verkäuferin könne nicht mehr ausgeübt werden ( Urk. 6 /74/6).
Dr. I.___ hielt fest, es bestehe eine neuralbedingte und keine schmerz bedingte Gangstörung, die postoperativ nach der Hirntumor-Ex s tirpation aufge treten sei, im Sinne einer Trendelenburg ‘ sc h en Gangstörung. Die Beschwerde führerin sei dadurch wesentlich behindert, sie könne keine Lasten über 3 kg tragen und Überkopfarbeiten seien ihr nicht möglich. Sie könne einfache Haushalts arbeiten wi e Bügeln, Wäscheaufhängen oder Kochen nicht mehr alleine ausführen. Schnelleres Laufen sei nicht möglich. Das linke Bein könne nicht mehr koordiniert werden und versage einschussartig, so dass eine erhöhte Sturzgefahr bei körperlicher Anstrengung bestehe. Die Beschwerdeführerin sei sehr therapie motiviert , aber aufgrund der erheblichen somatischen Einschränkungen und dem gesamten multimorbiden Krankheitsbild sei die bisherige Tätigkeit als Verkäu ferin nicht mehr ausführbar. Es bestehe keine Erwerbsfähigkeit, da sie schon bei alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dies habe währen d des gesamten stationären Aufenthalts verifiziert werden können. Die beginnende merkliche Schmerzreduktion und Belastungssteigerung sowie der Umgang mit der Behinderung sollten in weiteren ambulanten Therapien unterstützt werden ( Urk. 6 /74/7). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom
2 8. Juni 202 1. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 7 f., Urk. 1 S. 8 f.). 4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführe rin bemängelte zunächst, die Ergebnisse der vo n neurologi schen Gutachter Dr. E.___ durchgeführten Validierungsverfahren sei en nicht nachvollziehbar. Insbesondere warf sie die Frage auf , ob die Durchführung von Validierungsverfahren und allgemein die Beurteilung der von ihr gezeigten neuropsycho logische n Symptomatik überhaupt zum Fachgebiet eines Facharztes für Neurologie gehöre oder ob vielmehr ein Neuropsychologe hätte beigezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 7). 4.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Der Entscheid darüber unterliegt dem Ermessen der Experten ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3, 8C_11/2021 vom 1 6. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1 6. Juni 2016 [ SGPP ] ; publiziert in SZS 2016 S. 435 ff.) . Rechtsprechungsgemäss bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiat rischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38 1 /2022 vom 2 7. Dezember 2022 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 .2.1). 4.2.3
Den Experten lagen im Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2021 bereits zwei verhältnismässig aktuelle neuropsychologische Abklärungen des Universitäts spitals B.___ vom 7. Juli 2020 ( Urk. 6/30/17 ff.) und vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 6/34) vor. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie keine Indikation für eine erneute neuropsychologische Untersuchung
erblickte n und dementsprechend keinen Neuropsychologen zu deren Durchführung beizog en . Der begutachtende Neurologe setzte sich ausführlich mit den bereits vorliegenden Abklärungs ergebnisse n
auseinander und bezog sie in seine Beurteilung mit ein ( Urk. 6/56/17) .
Da der Neurologe keine kognitiven Defizite erhob , kam de n
beiden Gutachter n die abschliessende Beurteilungskompetenz zu, weshalb ihrer Expertise - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit volle r Beweiswert bei zumessen ist . 4.2. 4
Auch hinsichtlich der Durchführung und Bewertung der Validierungsverfahren sind keine Hinweise
ersichtlich , welche Zweifel an der Begutachtung wecken könnten , kommt dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethode doch ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3) . Inwiefern Dr. E.___ diesen Ermessens spielraum überschritten haben sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.2. 5
Was die Nachvollziehbarkeit der Validierungsverfahren betrifft, nannte Dr. E.___ im neurologischen Teilgutachten die beiden durchgeführten Tests sowie die von der Beschwerdeführerin erzielten Ergebnisse ( Urk. 6/56/15). Dass die Verfahren nicht wie angegeben durchgeführt worden seien, beziehungsweise dass
Dr. E.___ bei deren Auswertung ein Fehler unterlaufen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem darf der Umstand b erücksichti gt werden , dass die Bedeutung der Validierungsverfahren entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, welche deren Ergebnisse als einzige Hinweise auf ein Verdeutlichungs- / Ag g ravationsverhalten ansieht, erheblich zu relativieren ist . Denn
Dr. E.___
erhob
in seiner Beurteilung diverse weitere Anhaltspunkte für nicht im geschilderten Umfang vorhandenen Beschwerden (vgl. nachfolgende Ausführung 4.3) . 4.3
So stützte Dr. E.___
seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz / Aggravation gezeigt habe, nicht bloss auf die - auf eine nicht valide Befundlage hinweisenden - Validierungsverfahren , sondern insbesondere auch auf die Ergebnisse s einer umfassenden klinisch -neurolo gischen Untersuchung mit Befragung der Beschwerdeführerin sowie auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten ( Urk. 6/56/10 ff.) . Übereinstimmend mit den behandelnden Neurologen
des B.___
konnte
er keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden ausmachen ( Urk. 6/24/13, Urk. 6/24/17) . Indessen beobachtete der Gutachter beim Prüfen der groben Kraft der linken Extremitäten ein Giving -Way, das so ausgeprägt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin - wenn tatsächlich eine entsprechende Ein schränkung vorläge - nicht mehr steh- oder gehfähig wäre. Zudem konnte er die scharf mittellinienbegrenzte Hypästhesie links, über welche die Beschwerde führerin klagte, organisch nicht zuordnen ( Urk. 6/56/16). Weiter berücksichtigte er die Grösse und Lage des operierten Meningeoms, die eine ausgeprägte Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde , als sehr ungewöhnlich erscheinen l iessen ( Urk. 6/56/8) , sowie den Umstand, dass d as Meningeom beim eher kleinen operativen Eingriff komplett exstirpiert werden konnte ( Urk. 6/56/ 18 ). Schliesslich wird die Beurteilung von Dr. E.___
auch von den Ergebnissen der psychiatrische n Begutachtung gestützt, wo nach keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen beziehungsweise eine erhöhte Ermüdbarkeit h a tten festgestellt werden k önnen ( Urk. 6/56/28). Insge samt ist angesichts der
vo m Gutachter geschilderten Hinweise für nicht im ange gebene n Umfang vorhandene Beschwerden überzeugend, dass Dr. E.___
von einer maximal diskreten bis leichten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausging und die darüber hinaus gehenden Beschwerden als Verdeutlichung beziehungs weise
Aggravation wertete. 4.4
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin bemängelte Abweichung der Ergebnisse der neurologischen Begutachtung von den Resultaten der im B.___ durchgeführten neuropsychologischen Tests vom 7. Juli 2020 und vom 1 2. Januar 2021 betrifft, erklärte Dr. E.___ diese mit den dort nicht durchge führten Validierungsverfahren ( Urk. 6/56/ 18) . Dies erscheint angesichts der vor stehend beschriebenen Hinweise auf nicht im beklagten Umfang vorhandene Beschwerden als plausibel .
Die Gutachte r
tr u gen diese n Verdeutlichungs tendenzen im Rahmen ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht Rechnung und gingen von einer um 20
% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus ; m ithin vernein ten sie letztlich
eine Aggravation , denn andernfalls
würde sich d ie Annahme eine s versicherten Gesundheitsschadens verbieten (BGE 141 V 281 E.
2.2.1) .
Die
Fachpersonen des B.___
beschrieben die Beschwerdeführerin zwar als
anstrengungs bereit und sie sahen keine Hinweise auf eine Aggravationstendenz
( Urk. 6/30/19
Urk. 6/34/2).
Allerdings ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Schlussfolgerung stützt, denn die Fachleute des B.___ haben nach Lage der Akten kein Validierungsverfahren durchgeführt oder ein verdeutlichendes Verhalten überhaupt in Erwägung gezogen. S chliesslich s ahen sie sich auch ausserstande , die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen ; vielmehr empfahlen sie hiefür
ein Belastbar keitstraining ( Urk. 6/34/4). Vor diesem Hintergru nd vermögen die Berichte keine Zweifel a n der Expertise zu erwecken .
Dies gilt auch für die Ergebnisse der am 1 0. Juni 2021 im B.___ durchgeführte n , im Gutachtenszeitpunkt noch nicht vorliegenden Fahreignungsabklärung ( Urk. 6/73) , der
gemäss der Beschwerdeführerin
die Fahreignung abgesprochen wurde. D enn bei dieser Untersuchung stellte sich die hier allein interessierende Frage der erwerbliche n Leistungsfähigkeit nicht, weshalb sie für die vorliegenden Belange nicht sehr aussage kräftig ist. Die Untersuchungen wurden denn auch mit Blick auf die für das Autofahren zentralen Fragestellungen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, visuelle Wahrnehmung) getätigt ( Urk. 6/73/2).
4. 5
4. 5 .1
In psychiatrischer Hinsicht stellte Gutachter Dr. F.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies erweist sich angesichts der fehlenden psychi atrischen Befunde als überzeugend und wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Indessen bringt sie vor, im Bericht der Rehaklinik C.___ betreffend die vom 3 0. August bis am 1 0. Oktober 2021 durchgeführte stationäre Rehabilitation, werde nachvollziehbar eine vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestie rt ; das lasse darauf schliessen, dass die psychische Problematik zunächst verdeckt geblieben sei oder sich erst nach der Begutachtung entwickelt habe. Da dem Gutachter der genannte Bericht nicht nachträglich zur Beurteilung vorgelegt worden sei,
erweise sich der psychische Gesundheitszustand ebenfalls nicht als genügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 8) . 4. 5 .2
Zwar stellte der behandelnde Dr. I.___ im Bericht der Klinik C.___ vom 1 4. Oktober 2021 abweichend von Dr. F.___ psychiatrische Diagnosen, ins besondere diejenige einer reaktiven depressiven Episode mit einer ausgeprägten psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 F32.0) sowie einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) , und
er legte dar, im Zeitpunkt des Eintritts habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik, eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung sowie eine Schmerzsymptomatik gezeigt ( Urk. 6/74/1 und 5). Indessen ist die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nur psychisch bedingt, sondern stützt sich insbesondere auch auf die von der Beschwerdeführerin dargebotene Gangstörung. Vo m neurologischen Gutachter wurden jedoch erhebliche Zweifel an deren Authen tizität beschrieben (vgl. vorstehende E. 4.3) , womit sich Dr. I.___ nicht auseinandersetzte. Auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann daher bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Was die psychischen Einschrän kungen betrifft, klagte die Beschwerdeführerin bereits im beziehungs weise vor dem Gutachtenszeitpunkt über eine Erschöpfungssymptomatik und Schmerzen in verschiedenen Körperteilen, die jedoch vom psychiatrischen Gut achter nicht nachvollzogen werden konnte n , weshalb er das Vorliegen unter anderem einer depressiven Störung und auch einer Neurasthenie ausdrücklich verneinte ( Urk. 6/56/28 f.) . Mangels Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten und einer Verlaufsbeschreibung ist eine diesbezügliche Verschlechte rung mittels des Berichtes
der Rehaklinik C.___
nicht hinreichend belegt .
Allgemein ist zudem in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Es ist der Beschwerde gegnerin daher angesichts der nach dem Dargelegten nicht überzeu genden Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin und des gesundheit lichen Verlaufs
nicht vorzuwerfen, dass sie den Bericht der Rehaklinik C.___
dem Gutachter Dr. F.___ nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat. 4. 6
Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das neurologische als auch das psychi atrische Teilgutachten als eine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der gesund heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und die Beschwerde gegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin beziehungs weise Verkäuferin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
Da demnach von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8). 5.
Auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeits bereich ab 1. Oktober 2020 erübrig en sich eine Auseinandersetzung mit de n Vor bringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Qualifikation als Teil- oder Vollerwerbs tätig e sowie auch ein ordentlicher Einkommensvergleich. Denn d a sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von derselben Bemessungs grundlage auszugehen und demnach der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2), liegt letzterer auch bei Annahme einer 100%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich höchstens bei nicht rentenbegründenden 20 % (vgl. E. 1. 3 vorstehend). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00280
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
27. März 2023 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1980, war seit dem Jahr 2011 bei der Y.___ AG, Z .___ , als Assistenz der Filialleitung tätig, wobei sie ab dem 1 3. Dezember 2019 krank geschrieben war. Am 2 4. April 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf Muskel- und Nervenschmerzen und eine halb eingeschlafene linke Seite nach einem im Jahr 2019 operierten Tumor der Hirnhaut , bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie ein, das am 2 8. Juni 2021 erstattet wurde ( Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/64). Nachdem die Versicherte dage gen am 5. November 2021 Einwand erhoben ( Urk. 6/75 ) und weitere Arztberichte aufgelegt hatte ( Urk. 6/73-74) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 5. April 2022 wie angekündigt ab ( Urk. 6/84 = Urk. 2). 1.2
Das bereits am 7. Oktober 2021 gestellte Gesuch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/65) hatte die IV-Stelle nach einer Abklärung vor Ort ( Urk. 6/76) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/77) mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 1 8. Januar 2022 abgewiesen ( Urk. 6/82). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. April 2022 erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 2 0. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergän zender medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 9. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Letzteres wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitge teilt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 2 4. April 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug indes
bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt ( Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür digen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen bei Ablauf der gesetz lichen Wartefrist im Dezember 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filial leiterin, welche auch als eine leidensangepasste Tätigkeit erachtet werden könne, bis auf Weiteres zu 20 % arbeitsunfähig sei. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ent spreche auch dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin sei bislang zu 80 % erwerbstätig gewesen. Die übrigen 20 % seien dem Haushaltsbereich und den Betreuungs aufgaben anzurechnen. Da es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Haushaltsaufgaben etappenweise und mit Pausen zu erledigen, gehe sie nicht davon aus, dass im Haushaltsbereich relevante gesundheitliche Einschränkungen bestünden. Da der Invaliditätsgrad somit weniger als 40 % betrage, habe die Beschwerde führerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, Dr. med. A.___ vom Regionalärztl ichen Dienst (RAD) sei am 1 6. Juli 2021 zur Einschätzung gelangt, das
bidisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juni 2021 erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolge rungen plausibel. Es könne ihm gesamthaft gefolgt werden. Zudem sei die Begut achtung in Kenntnis sämtlicher Vorakten erfolgt und die Schlussfolgerungen seien ausführlich begründet. Die Diskrepanzen der gutachterlichen Resultate zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen des Universitäts spitals B.___ würden von den Gutachtern nachvollziehbar begründet, insbeson dere mit den bisher unterbliebenen Symptomvalidierungen. Auch vermöge der Umstand , dass behandelnde Ärzte die Sachlage abweichend von den Experten einschätzen, keine Zweifel an der Expertise zu wecken. In Bezug auf die neuropsycho logische Untersuchung betreffend die Fahreignungsabklärung der Beschwerdeführerin vom 1 0. Juni 2021 sei festzuhalten, dass lediglich Teilunter suchungen durchgeführt worden seien, welche sich auf die für die Fahreignung relevanten Funktionen bezogen hätten. Es handle sich dabei um keine ausführ liche neuropsychologische Untersuchung, die eine Beurteilung des Schweregrades einer kognitiven Störung ermögliche. Der Bericht der Rehaklinik vom 1 4. Oktober 2021 weise sodann keine neuen medizinischen Aspekte auf. Ein Validierungs verfahren fehle ebenfalls. Insgesamt sei somit von einem beweiskräftigen Gut achten auszugehen, auf das abgestellt werden könne ( Urk. 5 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beurteilung im neurologischen Gutachten stehe den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen des Universitätsspitals B.___ diametral entgegen. Der neurologische Gutachter führe dies in erster Linie auf die angeblichen Verdeutlichungs- beziehungsweise sogar Aggravationstendenzen zurück, welche mittels durchgeführtem Validierungs verfahren hätten nachgewiesen werden können. Über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung dieses Validierungsverfahrens gebe das Gutachten indessen keine Auskunft, dessen Durchführung und Ergebnisse seien somit völlig intransparent. Zudem sei auch fraglich, ob ein derartiges Validierungsverfahren überhaupt zum neurologischen Fachgebiet gehöre. Naheliegend erscheine, dass solche Verfahren, wie im Übrigen ohnehin die von ihr gezeigte Symptomatik , in die Kompetenz eines neuropsychologischen Facharztes gehöre. Es seien somit erhebliche Zweifel angezeigt, ob im Rahmen des neurologischen Gutachtens die Symptomatik beweis genügend habe abgeklärt werden können. Entsprechend könne auf das neurologische Gutachten nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 7).
Sodann erscheine das Verdeutlichungsverhalten beziehungsweise die Aggrava tion in Berücksichtigung der Berichte des Universitätsspitals B.___ über die dort durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen als nicht beweis genügend erstellt. Vom Universitätsspital werde ihr ausnahmslos eine uneinge schränkte Kooperations- und Leistungsbereitschaft attestiert. Zudem hätten dort lediglich in Teilbereichen teils leichtere und teils schwerwiegendere Beeinträchti gungen eruiert werden können. Hätte sie absichtlich schlechte Testergebnisse erzielen wollen, so würden diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in allen Teilbereichen vorliegen. Überdies seien die drei Abklärungsberichte des Universitäts spitals in sich absolut konsistent. Der Annahme einer Verdeutli chungs
- bezieh ungsweise Aggravationstendenz widerspreche zudem, dass die neuropsychologische Untersuchung vom 1 0. Juni 2021 im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung erfolgt sei. Sie fahre sehr gerne Auto und sei sicher nicht an einem schlechten Ergebnis interessiert gewesen . Aus neuropsycho logischer Sicht sei am 7. Juli 2020 davon ausgegangen worden, dass es für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu früh sei. Seither habe sich an den neuropsycho logischen Ergebnissen nichts Wesentliches verbessert. Es sei daher nach wie vor von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 1 S. 7 f.).
Unklar sei sodann, ob sie zusätzlich aus psychischen Gründen in der Arbeits fähigkeit wesentlich beeinträchtigt sei. Der psychiatrische Gutachter habe dies verneint, was aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung und der damals vorliegenden Berichte nachvollziehbar sei. Bemerkenswert sei jedoch, dass im Rahmen der stationären Behandlung vom 3 0. August bis 1 0. Oktober 2021 dann doch eine psychisch bedingte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei. Dies lasse darauf schliessen, dass die psychische Problematik zunächst aufgrund ihrer subjektiven Einstellung, wonach ihre Beschwerden grundsätzlich somatisch bedingt seien, verdeckt geblieben sei oder aber sich erst nach der psychiatrischen Begutachtung vom 1 6. Juni 2021 entwickelt habe. Auf jeden Fall hätte es sich aufgedrängt, den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ einer gutachterlichen Würdigung zu unterziehen. Der psychische Gesundheits zustand erweise sich somit ebenfalls als ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 8 f.).
Zusammengefasst könne somit auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden und es würden sich ergänzende Abklärungen insbesondere im neuropsycho logischen , aber auch im psychiatrischen Bereich aufdrängen. S odann sei bei der Qualifikation von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Zwar habe der letzte Arbeitsvertrag lediglich ein 80 % - Pensum beinhaltet, sie habe aber regelmässig viele Überstunden geleistet. Zudem habe sie im Rahmen der psychiat rischen Begutachtung angegeben, dass sie bis 2017 zu 100 % gearbeitet und ihr Pensum beschwerdebedingt gesenkt habe ( Urk. 1 S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.
3.1
Vom 1 8. bis am 2 3. Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines progredienten inzidentellen transitionellen Meningeoms WHO Grad I im Sulcus centralis rechts in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals B.___ hospitalisiert, wo am 1 9. Dezember 2019 eine Kraniotomie rechts fronto parietal und eine mikrochirurgische Tumorexstirpation durchgeführt wurde n ( Urk. 6 /24/7). Die behandelnden Ärzte legten im Austrittsbericht vom 2 3. Dezember 2019 dar, die Operation sei komplikationsfrei erfolgt. Ein postope rativ durchgeführtes MRI des Gehirns habe eine vollständige Resektion des Menin geoms gezeigt. Am 2 2. Dezember 2019 sei es zu einer transienten senso ( motorischen) Neurologie im Bereich der linken Körperseite gekommen. Der weitere postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine neuen fokal-neurologischen Defi zite gezeigt, so dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 2019 nach Hause habe austreten können ( Urk. 6 /24/9 f.). Sie attestierten der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sechs Wochen und meldeten sie zu einer epileptologischen Diagnostik an ( Urk. 6 /24/8).
Vom 2 7. bis am 2 8. Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert ( Urk. 6 /24/11), nachdem sie sich bei am Morgen aufgetretener etwa 30 Minuten andauernder anfallsartiger Hypäs thesie und Kribbelparästhesien in der linken Körperhälfte im Notfall vorgestellt hatte. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten paroxysmale Dysästhesien der linken Körperhälfte und eine Beinschwäche links ( Urk. 6 /24/11). Zur Zeit der klini schen Untersuchung sei die Dysästhesie vollständig regredient gewesen. Wei terhin habe die Beschwerdeführerin über ein seit der Operation bestehendes bein betontes subjektives Schwächegefühl der linken Körperhälfte geklagt. Klinisch objektivierbar sei en eine M4-Parese der linken Hüftflexoren und Hüftextensoren sowie des Fusshebers links gewesen. Ein kraniales CT habe keine die Symptome erklärende Befunde ergeben ( Urk. 6 /24/13).
Anlässlich einer Verlaufskotrolle vom 1 2. Mai 2020 hätten weiterhin eine diffuse Schwäche der linken Körperhälfte sowie fluktuierende Sensibilitätsstörungen, insbesondere des linken Knies, der Oberschenkelinnenseite links sowie an der Fusssohle im Bereich aller fünf Zehen links bestanden. Zusätzlich lägen eine Hyperalgesie im Bereich der Operationsnarbe sowie Gedächtnisstörungen vor . Die Beschwerdeführerin habe sich noch nicht dazu bereit gefühlt, wieder arbeiten zu gehen. In der aktuellen MRI-Bildgebung habe sich ein regelrechter Befund gezeigt, die EEG-Untersuchung vom 4. Mai 2020 habe keinen Hinweis auf epilepsie typische Potentiale ergeben (vgl. auch den Bericht der Klinik für Neuro logie des B.___ vom 4. Mai 2020,
Urk. 6 /30/26 f.). Eine neuropsychologische Tes tung bei subjektiver Gedächtnisminderung werde empfohlen ( Urk. 6 /24/17). 3.2
Am 7. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurologie des B.___ neuropsychologisch untersucht. Die Testergebnisse wurden
von den Unter suchern als valide bezeichnet , e s ergäben sich keine Hinweise auf eine Aggravations tendenz. Insgesamt entsprächen die neuropsychologischen Defizite einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, wobei die Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit (insbesondere Verlangsamung, eingeschränkte Belastbarkeit) und der Exekutivfunktionen (fehlende Interferenzfestigkeit) im Vordergrund stünden. Zusätzlich zu den eigenanamnestischen Angaben und den klinischen Auffälligkeiten lasse sich die subjektiv berichtete Müdigkeit auch in einem standardisierten Fragebogenverfahren psychometrisch objektivieren. Die objektivierten Befunde dürften als Residualsymptomatik der Tumoroperation des rechtsseitigen Meningeoms interpretiert werden . Darüber hinaus müsse die affek tive Verfassung berücksichtigt werden. Bei klinisch stabilem affektivem Zustand und vordergründig fehlenden depressiven Anzeichen wirke jedoch eine dadurch eingetretene unspezifische Leistungsminderung eher unwahrscheinlich. Den beruf lichen Wiedereinstieg würden sie aufgrund der deutlichen Verlangsamung und der stark eingeschränkten Belastbarkeit für verfrüht erachten ( Urk. 6 /30/19). 3.3
Am 1 1. August 2020 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neuro chirurgie des B.___
fest, die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte körper liche Einschränkungen, vor allem sensible Störungen der linken Körper hälfte und eine diffuse Schwäche des linken Armes und Beines. Sie sei deswegen in ihrem Alltag eingeschränkt und könne der Arbeit als Verkäuferin nicht mehr nachgehen. In ausführlichen Abklärungen bezüglich somatischer Ätiologie sei keine Ursache gefunden worden. Eine neuropsychologische Untersuchung vom 7. Juli 2020 habe jedoch Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und der Exekutiv funktionen ergeben, welche als Residualsymptomatik der Tumorope ration interpretiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich leicht ver bessert. Aufgrund der fehlenden somatischen Ursache für die Ausfälle und die neuropsychologische Beurteilung werde eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen ( Urk. 6 /24/19). 3.4
Laut Bericht vom 1 2. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin am 7. J a n u ar 2021 erneut in der Klinik für Neurologie des B.___ neuropsychologisch untersucht. Die Belastbarkeit sei stark reduziert gewesen, weshalb die Konzentrations fähigkeit über die Untersuchung hinweg deutlich ab- und die Ermüdung sichtlich zugenommen hätten . Zudem sei im Verlauf eine starke Zunahme des Druck gefühls im Kopf deutlich geworden, welche darin resultiert habe, dass die Unter suchung ohne Bearbeitung der computerbasierten Tests habe abgebrochen wer den müssen . Entsprechend de n eigenanamne s tischen Angaben habe sich in einem standardisierten Frageboge n verfahren eine schwere Fatiguesymptomatik erge ben, wobei sowohl körperliche als auch kognitive Symptome in starker Ausprä gung angegeben worden seien. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. Juli 2020 habe sich ein weitestgehend vergleichbares Leistungsprofil mit erfreulichen Verbesserungen bezüglich der verbalen Lern- und Abrufleistung sowie der visu ellen Merkspanne und der Arbeitsgedächtniskapazität gezeigt. Ätiologisch sei das vordergründig attentional , teils dysexekutive Befundmuster am ehesten im Rah men einer zentralen Fatigue-Symptomatik bei Status nach Resektion des Menin geoms im Sulcus Centralis rechts zu sehen. Die vorliegenden Befunde würden formal einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Aufgrund der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik müsse jedoch der Schweregrad als höher und die Arbeitsfähigkeit als deutlich eingeschränkt beurteilt werden. Zur genaueren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden sie im Verlauf ein IV-finanziertes Belastbarkeitstraining
empfehlen mit dem Ziel , eine Tagesstruktur aufzubauen und berufliche Möglichkeiten zu evaluieren ( Urk. 6 /34/3 f.). 3.5
Der pra ktische Arzt D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2021 vom 3. Februar bis am 3 1. August sowie vom 2. bis am 3 1. Dezember 2020 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für ihre Tätig keit als Verkäuferin. Für Weiterungen verwies er auf die beigelegten Berichte ( Urk. 6 /30/4 f.). 3.6
Gemäss dem im Einwandverfahren aufgelegten Bericht erfolgte a m 1 0. Juni 2021 eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Fahreignung in der Klinik für Neurologie des B.___ mit dem Ergebnis, dass die formalen Voraus setzungen für die Fahreignung bei persistierenden Beeinträchtigungen in verkehrs relevanten Funktionen aus neuropsychologischer Sicht aktuell nicht gegeben seien ( Urk. 6 /73/1). Bei der Prüfung der für die Fahreignung relevanten kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und visuelle Wahrneh mung) habe sich formal neuropsychologisch vordergründig eine deut liche psychomotorische Verlangsamung objektivieren lassen, welche sich primär in leicht- bis schwergradig verlangsamten Reaktions- und Bearbeitungszeiten in geschwindigkeitssensitiven atte n tionalen und exekutiven Aufgaben geäussert habe. Psychometrisch lasse sich eine stark erhöhte Fatiguesymptomatik abbilden. Weder klinisch noch in einem entsprechenden Fragebogenverfahren hätten sich Hinweise für eine affektive Verstimmung ergeben. Verglichen mit den Vorbe funden vom 7. Januar 2021 (vorstehend E. 3.4) zeige sich ein weitgehend unverän dertes kognitives Leistungsprofil mit persistierenden deutlichen attentio nalen und exekutiven Einschränkungen und einer weiterhin im Vordergrund stehen den stark ausgeprägten (körperlichen) Fatiguesymptomatik ( Urk. 6 /73/4) .
3.7 3.7.1
Im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 2 8. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie, ein progredientes inzidentelles tran sitionelles Meni n geom WHO-Grad I im Sulcus centralis rechts, operiert via Kra niotomie rechts fronto -parietal mit mikrochirurgischer Tumorexzision am 1 9. Dezember 2019 mit möglicher diskreter Hemisymptomatik links, möglicher leicht ausgeprägter Fatigue sowie kognitiver Beeinträchtigung und möglichen Cephalgien mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen bei ( Urk. 6/56/16): - ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen / Aggravation im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie der zusätzlich durchgeführten verhaltensneurologischen Abklärung mit insbesondere verbalem und averba lem Validierungsverfahren - ausgeprägte Symptomausweitung - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Diabetes mellitus Typ II - Migräne mit visueller Aura
Dr. E.___ hielt fest, die Beurteilung im Hinblick auf den Schweregrad der Beeinträch tigungen der Beschwerdeführerin sei in hohem Mass erschwert durch das Untersuchungsverhalten mit klaren Hinweisen auf eine erhebliche Verdeutli chungstendenz / Aggravation. Im Rahmen der klinisch-neurologischen Unter suchung habe
die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz mit Giving Way beim Prüfen der groben Kraft der linken oberen und unteren Extremität gezeigt,
die an der unteren Extremität derart ausgeprägt sei , dass - wenn tatsächlich eine entsprechende Gang- oder Standunfähigkeit vorhanden wäre
- sie nicht mehr gehfähig wäre. Zudem finde sich eine scharf mittellinien begrenzte Hypästhesie links, welche organisch nicht zugeordnet werden könne. Die durchgeführten Validierungsverfahren würden auf eine nicht valide Befund lage hin weisen . Insgesamt sei unter Berücksichtigung der Grösse des operierten Meningeoms , des Umstand es , dass es bei dem eher kleinen operativen Eingriff zu einer kompletten Ex s tirpation des Meningeoms gekommen sei , sowie des Untersuchungs verhaltens von einer maximal diskreten bis leichten Beeinträchti gung der Beschwerdeführerin durch ihre Einschränkungen auszugehen ( Urk. 6/56/16).
Medizinisch begründet sei eine Beeinträchtigung bei intermittierenden Kopf schmerzen leichten bis höchstens mässigen Ausmasses , zudem eine Beeinträchtigung durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbar keit sowie eine diskrete bis leicht ausgeprägte kognitive Störung. Darüberhinaus gehende Beschwerden könnten medizinisch nicht begründet werden ( Urk. 6/56/20 f.). Die angestammte Tätigkeit im Verkauf sei als angepasst anzu sehen. Es seien sämtliche Tätigkeiten möglich, welche eine gewisse Flexibilität des Arbeitseinsatzes aufweisen und dem Bildungsniveau sowie den körperlichen Möglichkeiten entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin könne in der bishe rigen Arbeitstätigkeit wie auch in einer anderen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit 8 Stunden und 15 Minuten täglich anwesend sein. Es bestehe eine Ein schränkung von 20 % bei vermehrtem Pausenbedarf sowie verminderter Belast barkeit und intermittierend auch Kopfschmerzen. Insgesamt bestehe in der bishe rigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein 100%-Pensum . Es sei davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt der Operation (am 1 9. Dezember 2019) bis am 1. Juli 2020 keine, vom 1. Juli bis 1. Oktober 2020 eine 50%ige und ab 1. Oktober 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor gelegen habe ( Urk. 6/56/21) . 3.7.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine remittierte depressive Episode unter Behandlung mit Citalopram (ICD-10 F32.4) und einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.4/5). Die Ausprägung der Symptomatik sei leicht. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde, de r Angaben der Beschwerde führerin und der Aktenlage fehlten aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der ICD-10 - Kriterien Hinweise für eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über erhöhte Müdigkeit, dies auch bereits vor der Tumorerkrankung, diese habe jedoch während der Untersu chung nicht verifiziert werden können . Betreffend die Sensibilitätsstörung der Beschwerdeführerin müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden, inwieweit diese organisch begründet werden könne. Sollte sich herausstellen, dass die Symptomatik nicht mit einem organischen Befund in Zusammenhang gebracht werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass eine begleitende oder allein vorherrschende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungs- sowie Bewegungs störung vorliege. Ebenfalls dürfe von der neurologischen Untersu chung noch Genaueres hinsichtlich der Frage einer allenfalls vorhandenen Aggravation oder Symptomverstärkung betreffend der Sensibilitäts- ,
Empfin dungs - und Bewegungsstörung erwartet werden ( Urk. 6/56/29).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerde führerin - abgesehen von ihren körperlichen Beeinträchtigungen, die vorderhand noch nicht psychiatrisch zu begründen seien - in ihrer Arbeits- und Leistungsfä higkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei. Sollte sich herausstellen, dass keine organische Ursache für die von ihr beklagte n Sensibilitäts- und Empfindungs- sowie Bewegungsstörungen vorliege, so müsse von einer dissoziativen Problema tik ausgegangen werden. Sollte dann des Weiteren kein gravierender Hinweis für eine Aggravation oder Symptomverstärkung vorliegen, so müsste aus gut achterlich-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass angesichts der dissoziativen Problematik die frühere Arbeit nicht mehr angepasst sei und eine entsprechende, den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste
- nämlich vor wiegend sitzende - Tätigkeit gesucht werden. Für eine solche Tätigkeit wäre auch bei vorliegender dissoziativer Problematik aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründbar ( Urk. 6 /56/32 f.). 3.7.3
In der Konsensbesprechung kamen die Experten zum Schluss, dass die in den Teilgebieten begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren seien. Die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit sei massgeblich ( Urk. 6 /56/35). 3.8
Die Beschwerdeführerin hatte bereits im August 2020 eine ambulante neuropsy chologische Rehabilitation in der Klinik G.___ auf genommen , wobei sie psycho logische Psychotherapie unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defi zite sowie ärztliche, neurologisch-psychiatrische Konsultationen in Anspruch nahm. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt der Klinik G.___ , stellte in seinem Formular b ericht vom 5. Juli 2021 die Diagnosen eines Status nach Resektion eines inziden tellen transitionellen
Mengingeoms WHO Grad I im Sulcus centralis rechts sowie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen der vorgenannten Diagnose (ICD-10 F06.7) mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6 /55/4 f.). Aktuell werde eine stationäre psychosomatische Behandlung empfohlen, die Beschwerdeführerin habe sich dazu bereit erklärt. Aus seiner Sicht könne diese Therapie sowohl zur Verbesserung des Gesundheits zustandes als auch zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine genaue Prog nose könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestellt werden ( Urk. 6 /55/5). Aktuell sei die bisherige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. Sie würden ein IV-finanziertes Belastbarkeitstraining zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit bei schwerer Fatigue-Symptomatik empfehlen ( Urk. 6/55/2, Urk. 6 /55/6). 3.9
Vom 3 0. August bis am 1 0. Oktober 2021 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ . Dr. med. I.___ , L eitender Arzt und Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , stellte im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2021 die folgen den neuen Diagnosen ( Urk. 6 /74/1 f.): - reaktive depressive Episode, am ehesten reaktiv aufgrund anhaltender Belastungs faktoren (Hirntumor) mit einer ausgeprägten psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 F32.0), Zustand nach remittierter PTSD nach Überfall vor sechs Jahren - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Trendelenburg ’ sche / Duchenne ’ sche Gangstörung - sekundäre myofasziale Befunde bei muskulärer Dysbalance - Knie rechts: horizontaler, intrameniskaler Einriss Innenmeniskushinterhorn ohne Oberflächenkontakt - Knie links: schräger Einriss Innenmeniskushinterhorn
Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Eintritts eine deutliche depres sive Symptomatik, eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung, eine Schmerzsymptomatik sowie Belastungsfaktoren durch die postoperativ nach der Hirntumoroperation aufgetretenen körperlichen und psychischen Folgen gezeigt. Neben der Schmerzsymptomatik (vor allem Rücken, Schultern, Nacken) habe sie unter diversen weiteren somatischen Beschwerden
(insbesondere ausgeprägte Tages müdigkeit, Angst- und Panikattacken, schnelle Erschöpfbarkeit, ausge prägte Schlafstörungen) gelitten, die ebenso einen negativen Einfluss auf das Gesamt befinden darstellen würden, wie die bestehenden psychosozialen Faktoren (unklare berufliche Perspektive mit Existenz- und Zukunftsängsten) . Auf psychi scher Ebene sei vor allem eine depressive Symptomatik mit phasenweise ausge prägter Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen und Insuffizienzgefühlen im Vordergrund gestanden ( Urk. 6 /74/5). Insgesamt bestehe eine Teilremission. Die Einschränkungen im physischen und psychischen Bereich seien jedoch erheblich und eine Tätigkeit als Verkäuferin könne nicht mehr ausgeübt werden ( Urk. 6 /74/6).
Dr. I.___ hielt fest, es bestehe eine neuralbedingte und keine schmerz bedingte Gangstörung, die postoperativ nach der Hirntumor-Ex s tirpation aufge treten sei, im Sinne einer Trendelenburg ‘ sc h en Gangstörung. Die Beschwerde führerin sei dadurch wesentlich behindert, sie könne keine Lasten über 3 kg tragen und Überkopfarbeiten seien ihr nicht möglich. Sie könne einfache Haushalts arbeiten wi e Bügeln, Wäscheaufhängen oder Kochen nicht mehr alleine ausführen. Schnelleres Laufen sei nicht möglich. Das linke Bein könne nicht mehr koordiniert werden und versage einschussartig, so dass eine erhöhte Sturzgefahr bei körperlicher Anstrengung bestehe. Die Beschwerdeführerin sei sehr therapie motiviert , aber aufgrund der erheblichen somatischen Einschränkungen und dem gesamten multimorbiden Krankheitsbild sei die bisherige Tätigkeit als Verkäu ferin nicht mehr ausführbar. Es bestehe keine Erwerbsfähigkeit, da sie schon bei alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dies habe währen d des gesamten stationären Aufenthalts verifiziert werden können. Die beginnende merkliche Schmerzreduktion und Belastungssteigerung sowie der Umgang mit der Behinderung sollten in weiteren ambulanten Therapien unterstützt werden ( Urk. 6 /74/7). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom
2 8. Juni 202 1. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 7 f., Urk. 1 S. 8 f.). 4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführe rin bemängelte zunächst, die Ergebnisse der vo n neurologi schen Gutachter Dr. E.___ durchgeführten Validierungsverfahren sei en nicht nachvollziehbar. Insbesondere warf sie die Frage auf , ob die Durchführung von Validierungsverfahren und allgemein die Beurteilung der von ihr gezeigten neuropsycho logische n Symptomatik überhaupt zum Fachgebiet eines Facharztes für Neurologie gehöre oder ob vielmehr ein Neuropsychologe hätte beigezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 7). 4.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Der Entscheid darüber unterliegt dem Ermessen der Experten ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3, 8C_11/2021 vom 1 6. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1 6. Juni 2016 [ SGPP ] ; publiziert in SZS 2016 S. 435 ff.) . Rechtsprechungsgemäss bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiat rischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38 1 /2022 vom 2 7. Dezember 2022 E. 8 .2.1). 4.2.3
Den Experten lagen im Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2021 bereits zwei verhältnismässig aktuelle neuropsychologische Abklärungen des Universitäts spitals B.___ vom 7. Juli 2020 ( Urk. 6/30/17 ff.) und vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 6/34) vor. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie keine Indikation für eine erneute neuropsychologische Untersuchung
erblickte n und dementsprechend keinen Neuropsychologen zu deren Durchführung beizog en . Der begutachtende Neurologe setzte sich ausführlich mit den bereits vorliegenden Abklärungs ergebnisse n
auseinander und bezog sie in seine Beurteilung mit ein ( Urk. 6/56/17) .
Da der Neurologe keine kognitiven Defizite erhob , kam de n
beiden Gutachter n die abschliessende Beurteilungskompetenz zu, weshalb ihrer Expertise - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit volle r Beweiswert bei zumessen ist . 4.2. 4
Auch hinsichtlich der Durchführung und Bewertung der Validierungsverfahren sind keine Hinweise
ersichtlich , welche Zweifel an der Begutachtung wecken könnten , kommt dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethode doch ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3) . Inwiefern Dr. E.___ diesen Ermessens spielraum überschritten haben sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.2. 5
Was die Nachvollziehbarkeit der Validierungsverfahren betrifft, nannte Dr. E.___ im neurologischen Teilgutachten die beiden durchgeführten Tests sowie die von der Beschwerdeführerin erzielten Ergebnisse ( Urk. 6/56/15). Dass die Verfahren nicht wie angegeben durchgeführt worden seien, beziehungsweise dass
Dr. E.___ bei deren Auswertung ein Fehler unterlaufen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem darf der Umstand b erücksichti gt werden , dass die Bedeutung der Validierungsverfahren entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, welche deren Ergebnisse als einzige Hinweise auf ein Verdeutlichungs- / Ag g ravationsverhalten ansieht, erheblich zu relativieren ist . Denn
Dr. E.___
erhob
in seiner Beurteilung diverse weitere Anhaltspunkte für nicht im geschilderten Umfang vorhandenen Beschwerden (vgl. nachfolgende Ausführung 4.3) . 4.3
So stützte Dr. E.___
seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz / Aggravation gezeigt habe, nicht bloss auf die - auf eine nicht valide Befundlage hinweisenden - Validierungsverfahren , sondern insbesondere auch auf die Ergebnisse s einer umfassenden klinisch -neurolo gischen Untersuchung mit Befragung der Beschwerdeführerin sowie auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten ( Urk. 6/56/10 ff.) . Übereinstimmend mit den behandelnden Neurologen
des B.___
konnte
er keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden ausmachen ( Urk. 6/24/13, Urk. 6/24/17) . Indessen beobachtete der Gutachter beim Prüfen der groben Kraft der linken Extremitäten ein Giving -Way, das so ausgeprägt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin - wenn tatsächlich eine entsprechende Ein schränkung vorläge - nicht mehr steh- oder gehfähig wäre. Zudem konnte er die scharf mittellinienbegrenzte Hypästhesie links, über welche die Beschwerde führerin klagte, organisch nicht zuordnen ( Urk. 6/56/16). Weiter berücksichtigte er die Grösse und Lage des operierten Meningeoms, die eine ausgeprägte Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde , als sehr ungewöhnlich erscheinen l iessen ( Urk. 6/56/8) , sowie den Umstand, dass d as Meningeom beim eher kleinen operativen Eingriff komplett exstirpiert werden konnte ( Urk. 6/56/ 18 ). Schliesslich wird die Beurteilung von Dr. E.___
auch von den Ergebnissen der psychiatrische n Begutachtung gestützt, wo nach keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen beziehungsweise eine erhöhte Ermüdbarkeit h a tten festgestellt werden k önnen ( Urk. 6/56/28). Insge samt ist angesichts der
vo m Gutachter geschilderten Hinweise für nicht im ange gebene n Umfang vorhandene Beschwerden überzeugend, dass Dr. E.___
von einer maximal diskreten bis leichten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausging und die darüber hinaus gehenden Beschwerden als Verdeutlichung beziehungs weise
Aggravation wertete. 4.4
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin bemängelte Abweichung der Ergebnisse der neurologischen Begutachtung von den Resultaten der im B.___ durchgeführten neuropsychologischen Tests vom 7. Juli 2020 und vom 1 2. Januar 2021 betrifft, erklärte Dr. E.___ diese mit den dort nicht durchge führten Validierungsverfahren ( Urk. 6/56/ 18) . Dies erscheint angesichts der vor stehend beschriebenen Hinweise auf nicht im beklagten Umfang vorhandene Beschwerden als plausibel .
Die Gutachte r
tr u gen diese n Verdeutlichungs tendenzen im Rahmen ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht Rechnung und gingen von einer um 20
% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus ; m ithin vernein ten sie letztlich
eine Aggravation , denn andernfalls
würde sich d ie Annahme eine s versicherten Gesundheitsschadens verbieten (BGE 141 V 281 E.
2.2.1) .
Die
Fachpersonen des B.___
beschrieben die Beschwerdeführerin zwar als
anstrengungs bereit und sie sahen keine Hinweise auf eine Aggravationstendenz
( Urk. 6/30/19
Urk. 6/34/2).
Allerdings ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Schlussfolgerung stützt, denn die Fachleute des B.___ haben nach Lage der Akten kein Validierungsverfahren durchgeführt oder ein verdeutlichendes Verhalten überhaupt in Erwägung gezogen. S chliesslich s ahen sie sich auch ausserstande , die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen ; vielmehr empfahlen sie hiefür
ein Belastbar keitstraining ( Urk. 6/34/4). Vor diesem Hintergru nd vermögen die Berichte keine Zweifel a n der Expertise zu erwecken .
Dies gilt auch für die Ergebnisse der am 1 0. Juni 2021 im B.___ durchgeführte n , im Gutachtenszeitpunkt noch nicht vorliegenden Fahreignungsabklärung ( Urk. 6/73) , der
gemäss der Beschwerdeführerin
die Fahreignung abgesprochen wurde. D enn bei dieser Untersuchung stellte sich die hier allein interessierende Frage der erwerbliche n Leistungsfähigkeit nicht, weshalb sie für die vorliegenden Belange nicht sehr aussage kräftig ist. Die Untersuchungen wurden denn auch mit Blick auf die für das Autofahren zentralen Fragestellungen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, visuelle Wahrnehmung) getätigt ( Urk. 6/73/2).
4. 5
4. 5 .1
In psychiatrischer Hinsicht stellte Gutachter Dr. F.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies erweist sich angesichts der fehlenden psychi atrischen Befunde als überzeugend und wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Indessen bringt sie vor, im Bericht der Rehaklinik C.___ betreffend die vom 3 0. August bis am 1 0. Oktober 2021 durchgeführte stationäre Rehabilitation, werde nachvollziehbar eine vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestie rt ; das lasse darauf schliessen, dass die psychische Problematik zunächst verdeckt geblieben sei oder sich erst nach der Begutachtung entwickelt habe. Da dem Gutachter der genannte Bericht nicht nachträglich zur Beurteilung vorgelegt worden sei,
erweise sich der psychische Gesundheitszustand ebenfalls nicht als genügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 8) . 4. 5 .2
Zwar stellte der behandelnde Dr. I.___ im Bericht der Klinik C.___ vom 1 4. Oktober 2021 abweichend von Dr. F.___ psychiatrische Diagnosen, ins besondere diejenige einer reaktiven depressiven Episode mit einer ausgeprägten psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 F32.0) sowie einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) , und
er legte dar, im Zeitpunkt des Eintritts habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik, eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung sowie eine Schmerzsymptomatik gezeigt ( Urk. 6/74/1 und 5). Indessen ist die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nur psychisch bedingt, sondern stützt sich insbesondere auch auf die von der Beschwerdeführerin dargebotene Gangstörung. Vo m neurologischen Gutachter wurden jedoch erhebliche Zweifel an deren Authen tizität beschrieben (vgl. vorstehende E. 4.3) , womit sich Dr. I.___ nicht auseinandersetzte. Auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann daher bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Was die psychischen Einschrän kungen betrifft, klagte die Beschwerdeführerin bereits im beziehungs weise vor dem Gutachtenszeitpunkt über eine Erschöpfungssymptomatik und Schmerzen in verschiedenen Körperteilen, die jedoch vom psychiatrischen Gut achter nicht nachvollzogen werden konnte n , weshalb er das Vorliegen unter anderem einer depressiven Störung und auch einer Neurasthenie ausdrücklich verneinte ( Urk. 6/56/28 f.) . Mangels Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten und einer Verlaufsbeschreibung ist eine diesbezügliche Verschlechte rung mittels des Berichtes
der Rehaklinik C.___
nicht hinreichend belegt .
Allgemein ist zudem in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Es ist der Beschwerde gegnerin daher angesichts der nach dem Dargelegten nicht überzeu genden Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin und des gesundheit lichen Verlaufs
nicht vorzuwerfen, dass sie den Bericht der Rehaklinik C.___
dem Gutachter Dr. F.___ nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat. 4. 6
Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das neurologische als auch das psychi atrische Teilgutachten als eine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der gesund heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und die Beschwerde gegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin beziehungs weise Verkäuferin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
Da demnach von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8). 5.
Auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeits bereich ab 1. Oktober 2020 erübrig en sich eine Auseinandersetzung mit de n Vor bringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Qualifikation als Teil- oder Vollerwerbs tätig e sowie auch ein ordentlicher Einkommensvergleich. Denn d a sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von derselben Bemessungs grundlage auszugehen und demnach der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2), liegt letzterer auch bei Annahme einer 100%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich höchstens bei nicht rentenbegründenden 20 % (vgl. E. 1. 3 vorstehend). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser