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IV.2022.00271

Neuanmeldung; keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, obwohl es bei Schubkrankheit zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kommen kann; Abweisung UP/URV bei vorhandener Rechtsschutzversicherung.

Zürich SozVersG · 2023-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt als selbständig erwerbender Auto händler (vgl. Urk. 7/6). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. August 1996 einen Leistungsanspruch wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen verneint hatte (Urk. 7/1), meldete er sich am 6. März 2013 unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Gestützt auf das von ihr im Laufe des Einwandverfahrens

(vgl. Urk. 7/19 und Urk. 7/22) eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom

19. Januar 2015 (Urk. 7/49) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/61).

Am 14. Juli 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70). Nachdem die IV-Stelle dem Ver sicherten am 13. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 7/77), kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 g estützt auf ihre medizinischen - unter anderem holte sie bei der Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/91) ein - sowie erwerblichen Abklärungen an, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/95). Dagegen erhob der Ver sicherte am 5. August, 30. August und 30. September 2021 Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/108 und Urk. 7/113) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/121). Nachdem der Regionale Ärztlich Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/126 S. 6), verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch mit Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 7/128 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Am 27. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (Urk. 13) nach (Urk. 1 2). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Urk. 2) .

Auf grund der

Neuanmeldung

bei der Invalidenversicherung im Juli 2020

(vgl. Urk. 7/70) nach der rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs mit Ver fügung vom

9. April 2015 (Urk. 7/61) kann die Rente frühestens am 1. Januar 2021 beginnen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG),

womit die bis 31. Dezember 2021 gül tig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5

Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Auto händler weiterhin eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. In einer optimal angepass ten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung könne seit Januar 2015 angenommen werden (S. 1). Daran änderten auch die neu auf gelegten medizinischen Berichte nichts. Der stationäre Aufenthalt vom 20. April bis 21. Mai 2020 begründe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden (S. 2 oben). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), trotz bishe riger Therapie zeige er weiterhin eine klinische sowie radiologische Krankheits aktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb er weiterhin 100 % arbeits unfähig sei (S. 5 unten). Die Z.___ -Gutachter schienen die Fakten, Tatsachen, MRI-Bildgebung und eindeutigen Befunde nicht berücksichtigt zu haben (S. 6 Mitte). Wie die Z.___ -Gutachter zum Schluss kämen, dass seine ausgewiesene psychische Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, könne nicht nachvollzogen werden (S. 8 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 7/61) relevant verändert hat. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/70) materiell eingetre ten ist. Letztmals beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 9. April 2015 (Abweisung des Rentenanspruchs; Urk. 7/61). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 9. April 2015 und der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Massgeben d für die Verfügung vom

9. April 2015 (Urk. 7/61) war das Gutachten des Y.___ vom 19. Januar 201 5

(Urk. 7/49; vgl. Feststellungsblatt vom 18. Februar 2015, Urk. 7/51 S. 3 unten), welches die Disziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfasst und worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt wurden (S. 21 Ziff. 5.1): - seropositive rheumatoide Arthritis (1997) - unter Basistherapie klinisch und labortechnisch keine Entzündungs aktivität - radiologisch seit Jahren unveränderte Zyste Caput Ulnae links und sub chondrale Zysten im Metatarsophalangealgelenk (MTP)

am 5. Finger beidseits - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

Weiter nannten die Ärzte folgende - hier verkürzt dargestellte - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachial gien beidseits - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Bronchitis - kontrollbedürftiger Blutdruck - Verdacht auf leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom

Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über konstant verspürte brennende Schmerzen im Ber e ich beider Hüften rechtsbetont mit intermittieren der Ausstrahlung in beide Oberschenkel, konstant stechend verspürte Schmerzen im Bereich der linken Schulter und intermittierende Schmerzen im Bereich der Handgelenke sowie im Bereich der Vorfüsse geklagt . Er habe angegeben, dass es zwischendurch zu einem Anschwellen der Gelenke gekommen sei und er a uf sub kutane Injektionen mit Methotr e xat angesprochen habe . Weiter habe er über täg lichen Husten mit etwas gelblichem Auswurf und Atemnot beim Bergaufgehen sowie Blähungsgefühle abdominal, einen gestörten Schlaf mit häufig auftreten den Albträumen, Äng ste und eine Tendenz zur sozialen Isolation geklagt . Auf grund seiner Beschwerden vermöge er sich keine berufliche Tätigkeit vor zu stellen (S. 22 Ziff. 6.1) .

Aus Sicht des Bewegungsapparates könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer seropositiven rheumatoiden Arthritis genannt werden, welche sich aktuell unter Basistherapie klinisch und labortechnisch (wohl eher: laborchemisch) ohne Entzündungsaktivität zeige. Auch aus den im Februar 2013 durchgeführten Röntgenaufnahmen und der Kernspintomographie der Hals wirbelsäule (HWS) liessen sich keine degenerativen oder entzündlichen Verände rungen als Ursache für die vom Beschwerdeführer angegebenen multilokulären Beschwerden feststellen. Aufgrund der rheumatoiden Arthritis seien dem Beschwerde führer körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler könnten ihm aber ohne Einschränkung zugemutet werden. Weder das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären

Überlastungs reaktionen noch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyn drom führten bei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik und unauffälliger Radiologie zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Angst und depressive Störung gemischt vor, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % führe (S. 22 Ziff. 6.2).

Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht zugemutet werden. In leichten bis geleg e ntlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe jedoch eine Arbeit s fähigkeit von 90 %, wobei das Pensum vollschichtig mit leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könnte (S. 23 oben). 3. 2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten: 3.2.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 7. Mai 2020 (Urk. 7/67/18-19) folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode - chronisches cervikobrachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rheumatoide Arthritis - nicht insulinpflichtiger Diabetes - Hypercholesterinämie - asthmoide Bronchitis Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit gedrückter Stimmung, Traurigkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstö rungen. Er klage über multiple muskoloskelettale Schmerzen besonderes über cer vikobrachiale und lumbale Rückenschmerzen, die durch rheumatische entzündli che Veränderungen verursacht würden durch die unglücklichen Lebensumstände mit Mobbing am Arbeitsplatz 1997 und anschliessender Trennung von seiner Frau verstärkt worden seien. Bedingt durch die invalidisierenden Schmerzen und die depressive Verstimmung sei er nicht voll arbeitsfähig und lebe ständig mit existentiellen Nöten. Aufgrund der chronifizierten depressiven Verstimmung und der persistierenden muskoloskelettalen und therapieresistenten Schmerzen sei er bestenfalls zu 30 % in leichten Tätigkeiten einsetzbar. 3.2. 2

Vom 20. April bis 21. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer stationär in der Klinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/67/8-12 = Urk. 7/107/1-5) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - rheumatoide Arthritis - chronisches zerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - diastolische Dysfunktion Grad II der Trikuspidalklappe - Asthma bronchiale, DD: asthmoide Bronchitis - Verdacht auf mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) - Nikotinabusus

Die Zuweisung sei vor dem Hintergrund einer depressiven Störung bei Zunahme der Symptomatik trotz ambulanter Psychotherapie und antidepressiver Behand lung erfolgt. Zusätzlich bestehe eine rheumatoide Arthritis mit aktueller Krankheits aktivität mit Arthritiden an den Fingergrund (MCP)- und Hand gelenken beidseits (S. 1 unten). Im Verlauf habe eine mässige St abi lisierung des psychischen/physischen Zustandsbildes erzielt werden können. Besonders die finanzielle Belastung und die chronische Schmerzerkrankung hätten einen deut lichen Einfluss auf den psychischen Zustand, welcher sich nur in einem gewissen Rahmen beeinflussen lasse (S. 2 unten). Die körperliche Belastung und auch die psychischen Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer in seinem Alltag stark ein, weshalb vor allem aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % gegeben sei (S. 6 unten). Es sei vom 20. April bis 4. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 4 oben). 3.2.3

Mit Verlaufsbericht vom 10. August 2020 (Urk. 7/67/1-3) an Dr. A.___ stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, folgende - vorliegend verkürzt dargestellten - Diagnosen (S. 1): - rheumatoide Arthritis - chronisches zerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (f32.1) - chronische Müdigkeit - chronische Insomnie - chronische Cephalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II

Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Synovitiden in den Händen und einer depressiven Störung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 3.2. 4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/76) Angst und Depression reaktiv gemischt (F. 43.21; S. 3 Ziff. 2.5). Die Schmerzen aufgrund der Arthritis schränk ten den Beschwerdeführer bei der Arbeit ein (S. 5 Ziff. 4.3) . In welchem Umfang de r Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ausüben könne, könne nicht beant wortet werden, wie viele Stunden eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar (S. 5 Ziff. 4.1-2) .

3.2. 5

Am 27. April 2021 (Urk. 7/107/11) berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer zeige im Bereich der Hand links geschwollene Fingergelenke und ein geschwol lenes Handgelenk bei bekannter rheumatischer Gelenkserkrankung. Im Weiteren lägen entzündliche Veränderungen im Bereich der Fussgelenke vor. 3.2. 6

Am 16. Juni 2021 erstatteten Dr. med.

E.___, Fachärztin für Rheuma erkrankungen (Rheumatologie), Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie med. pract . G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, ihr polydisziplinäres Gutachten. Darin stellten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 9): - Diabestes mellitus Typ 2 - oral eingestellt - seropositive rheumatoide Arthritis - unter Basistherapie - radiologisch seit Jahren unveränderter Status ohne Progression - Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) - gemischte Hyperlipoproteinämie - Hyperurikämie - chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - asymptomatische Mikrohämaturie - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachial gien beidseits - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit Myogelosen - Spreizfussfehlstellung beidseits

Auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 5 Mitte).

Im Vordergrund des psychiatrischen Beschwerdebildes stehe eine Schmerzsympto matik aufgrund einer rheumatischen Erkrankung. Unter Zugrunde legung der diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren könne sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch des Verlaufs der Schmerzen von einer solchen Diagnose ausgegangen werden: Die Schmerzen bestünden länger als sechs Monate und psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorge täuscht. Der Beschwerdeführer berichte, dass er aufgrund der Schmerzen im Rah men seiner rheumatischen Erkrankung häufig am Arbeitsplatz gefehlt und zwei mal selber gekündigt habe. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde vergeben, da der Beschwerdeführer auffällig auf körperliche Symptome fixiert sei und im Umgang mit körperlichen Beschwerden über verminderte regula torische Mechanismen zu verfügen scheine

(S. 6 unten) .

Unter Zugrundelegung der diagnostischen Kriterien könne von der Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren unter Phasen von gedrückter Stimmung und gesteigerter Ängstlichkeit (S. 7 oben).

In rheumatologischer Hinsicht bestehe seit 1997 eine seropositive rheumatoide Arthritis. Es werde RoActemra als monatliche Infusionstherapie verabreicht. Aktuell f i nde sich keine laborchemische Entzündungsaktivität. Klinisch gebe es auch keine sicheren Synovitiden oder Ergüsse an den vom Beschwerdeführer angege benen druckempfindlichen Hand -, Finger -, Schulter (AC) -, oberen Sprung (OSG)

- und MTP-Gelenken beidseits (S. 7 oben). Die b ereits in der Vergangenheit mehrfach radiologisch beschr ie bene Zyste im Caput Ulnae links w erde auch in den aktuellen Röntgenbildern der Hände vom 21. April 2021 als fraglich e

zysto ide Veränderung an der distalen Ulna links, ca. 4-5 mm subchondral, beschrieben. Die vorbekannten zystoiden Veränderungen der MTP-Gelenke am fünften Finger beidseits würden aktuell als zystoide Veränderung am rechten Caput MTP V

sub chondral und an der Basis der rechten proximalen Phalanx MTP V mit fraglicher Aufhellungszone medialseits

subchondral angegeben. Das heisse, es sei radiolo gisch schon seit Jahren kein Fortschreiten der Grunderkrankung zu objektivieren . Die Beckenaufnahme vom 26. November 2014 sei unauffällig (S. 7 Mitte) .

Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien beidseits sei bekannt. Aktuell gebe es klinisch keine Hinweise für eine entzündli che oder radikuläre Symptomatik der HWS. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS kämen Unkarthrosen C4-7 und degenerative Veränderungen der Intervertebral gelenke der unteren HWS zur Darstellung. Im am 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/5) durchgeführten MRI der HWS werde jeweils eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 und C4/5 mit geringgradiger Impression des Dural sackes von anterior sowie eine ebenfalls kleine median bis paramedian links seitige flachbogige Diskushernie C5/6 mit leichter Abflachung des M y elons und Impression des Duralsackes von anterior linksbetont ohne foraminale Engstellung dargestellt. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/4) zeige sich eine leichte Facettengelenkshypertroph i e L3/4 mit gering gradiger konzentrischer Engstellung des Spinalkanals, eine Diskopathie L4/5 mit diffus dehydrierter Bandscheibe und flachbogiger median bis paramedian links seitig leicht gegen kaudal sich ausdehnender Diskushernie mit mässiggradiger Impression des Duralsackes und Einengung des linksseitigen Recessus, jedoch keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen in der LWS. Im Iliosakral gelenk (ISG) sei eine kleine solitäre juxtaartikuläre Erosion rechts sakral beschrie ben. Es gebe aber aktuell klinisch keine Hinweiszeichen für eine radikuläre Ausfalls- oder Wurzelkompressionssymptomatik, weder cervical noch lumbal (S. 7 Mitte) .

Wie bereits im Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehende E. 3.1) gebe der Beschwerde führer auch aktuell Schulterschmerzen links an. Die Impingement -Tests seien jedoch erneut negativ. Die aktenanamnestisch diesbezüglich mehrfach durchge führten Röntgenaufnahmen der Schulter seien immer unauffällig gewesen. Es liessen sich positiv e Triggerpunkte/Myogelosen tasten, die die angegebenen Schulterschmerzen links erklären könnten. Hinweise für eine eigenständige Schulterpathologie fänden sich bei der klinischen Untersuchung wiederum nicht (S. 7 unten).

Optimal adaptiert sei eine gut strukturierte Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. K örperlich schwere und überwiegen d mittelschwere Tätigkeiten seien aufgrund der rheu matoiden Arthritis nicht zumutbar. In leichten Tätigkeiten - wie die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Autohändler - bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit, wobei Nässe, Kälte und Temperaturschwankungen vermieden werden sollten . Sicherheits halber sollten auch Tätigkeiten mit potentiellen Nephrotoxinen (z.B. Schwermetalle, Lösungsmittel, Tetrachlorkohlenstoffe, Herbizide etc.) vermieden werden (S. 10 Ziff. 4.5).

Es gebe Hinweise auf Aggravation,

was sich zum Beispiel bei der Griffkrafttes tung, aber auch bei den angeblich bis in den Unterarm ausstrahlenden Schmerzen bei Dorsalextension/ Palmarflexion beidseits zeige. Auch dass der Beschwerde führer beim Einbeinstand über Schmerzen im Schulter-, Ellbogen- und Hand bereich sowie im Bereich der Sprunggelenke klage, sei somatisch nicht nachvoll ziehbar. Es fehle ausserdem eine gleichmässige Einschränkung der Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer fahre in den Libanon, erledige den Haushalt gemeinsam mit der Tochter, gehe spaziere n und sehe fern, recherchiere im Internet, nehme an Facebook-Chats teil und lese (S. 10 Ziff. 4.6).

Als Autohändler sei der Beschwerdeführer während 8.5 Stunden täglich zu 90 % leistungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit der Y.___ -Begutachtung um 10 % reduziert gewesen sei (S. 10 Ziff. 4.7). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies gelte seit der Y.___ -Begutachtung (S. 11 Ziff. 4.8). Während des stationären Aufenthalts sei die Arbeitsfähigkeit vom 20. April bis 21. Mai 2020 aufgehoben gewesen. Da die rheumatoide Arth ritis Schubcharakter habe, könne es vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes kommen (S. 10 Ziff. 4.7 und S. 11 Ziff. 4.8). 3.2. 7

Am 22. Oktober 2021 (Urk. 7/122 /1- 2) berichtete Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3.2.1), der Beschwerdeführer leide an einer rheumatoiden Arthritis. Während der systematischen Steroid-Therapien sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, weshalb im Bericht vom 6. Juli 2020 keine objektivierbare Syno vitiden und Tendovaginit i den aufgeführt worden seien . Nach Absetzen der Therapie klage der Beschwerdeführer über erneute Beschwerdezunahme mit klinisch objektivierbaren Arthritiden in den Hand- und Fingergelenken, weswe gen im Verlauf diskrete Synovitiden erwähnt worden seien. Diese Krankheitsak tivität mit Synovitiden in den Hand- und Fingergelenken hätten am 24. November 2020 mittels MRI-Untersuchung der Hände bestätigt werden kön nen (vgl. Urk. 7/122/5) . Eine Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 30. August 2021 (vgl. Urk. 7/122/7) habe ebenfalls mässiggradige aktive Arthri ti den/ Synovitiden beider Hand- und diverser Fingergelenke gezeigt. Trotz der bishe rigen Therapie zeige der Beschwerdeführer weiterhin eine klinische sowie radi olo gische Krankheitsaktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb erneut eine systemische Steroidtherapie eingeleitet worden sei und eine Therapie umstellung geplant sei. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Befall von Hand- und Fingergelenken bleibe der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. 3.2. 8

Mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7/122/8-9 = Urk. 7/124) h ie lt Dr. D.___

(vgl. vorstehende E. 3.2.3) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2014 in seiner Behandlung befinde . Trotz der psychiatrischen und psychologischen Betreuung habe sich sein psychisches Leiden sichtbar verschlechtert . Die Ver schlechterung zeige sich in der belastenden Schmerstörung (F45.41) sowie in der paranoiden Wirkung der Schmerzen auf das psychische Leiden . D ie Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), welche sich reaktiv aus der posttraumati schen Belastungssituation entwickelt habe, gründe auf der Angst und

Unsicher heit vor der eigenen Zukunft. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner alten Arbeit (Autobranche) zu 20 % arbeitsfähig. Jedoch sei der Kontext dieser Arbeit sehr wichtig, dabei sei darauf zu achten, dass Nässe, Kälte, Temperaturschwankungen sowie mittelschwere bis schwere Tätig keiten vermieden würden. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerde führer durch die paranoide Ängstlichkeit in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit stark reduziert sei. Zusätzlich müsse er in der Lage sein, sich zurückziehen zu können, ohne zusätzlich Angst zu haben, seinen Job zu verlieren oder kein Geld für seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. 3.2. 9

Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht. Laut Bericht vom 16. Dezember 2021 (Urk. 7/125) liege eine aktuell nicht valide quantifizierbare neurokognitive Störung, assoziiert an die vordergründige depres sive Symptomatik vor (S. 1 unten). Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Untersuchung erwartet habe. Nach Klärung der Situation habe er aber dennoch an dieser teilgenommen, wobei er die Aufgaben schliesslich durchwegs stark verlangsamt bearbeitet habe und dabei unaufmerk sam und wenig motiviert mit eher schwankender Anstrengungsbereitschaft gewirkt habe (S. 3 unten). Auf Verhaltens- und testpsychologischer Ebene fänden sich wiederholt Hinweise auf eine schwankende beziehungsweise nicht durch wegs st abi le Anstrengungsbereitschaft. Auch im Performanzvalidierungs verfahren fänden sich Auffälligkeiten. Deme ntsprechend sei eine negative Antwort verzerrung nicht ausgeschlossen (S. 4 oben). 3.2. 10

Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, RAD, stellte am 28. März 2022 fest (Feststellungsblatt, Urk. 7/126), zusammenfassend sei es zu einer Aktivierung der rheumatoiden Arthritis mit wahrscheinlich nur vorübergehend erhöhter Arbeitsunfähigkeit gekommen. Solche Schwankungen im Krankheitsverlauf seien nicht ungewöhnlich und könnten eine Anpassung der Therapie erforderlich machen, wie dies auch vorliegend geplant sei. Dies könne vorübergehend zu einer weiteren Verschlechterung führen, bevor das Medika ment greife und eine Besserung bewirke. Insgesamt ergäben sich keine neuen richtungsweisenden Aspekte. Auf die Schubkrankheit sei im Z.___ -Gutachten hingewiesen worden, und es könne mit einer Besserung durch das neue Medika ment gerechnet werden (S. 6 unten). 3.2. 1 1

Mit Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 13) stellten Dr. H.___ (vgl. vorstehende E. 3.2. 9) und lic. phil. K.___, Psychologin FSP/Assistentin Neuropsychologie folgende Diagnose aus neurokognitiver Sicht (S. 2 Mitte): - leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (gemäss Konsen s uskriterien nach Frei et al., 2016) fronto -limbischer Regelkreise mit linkshemisphärischer Akzentuierung - im Rahmen der depressiven Symptomatik mit der dafür typischen Hypo funktion der sprachdominanten Hemisphäre - Aggravation durch niedriges Bildungsniveau sowie die bereits seit mehreren Jahren bestehende Schmerzsymptomatik (rheumatoide Arthritis, chronisches Schmerzsyndrom, chronische Cephalgien) als zusätzliche ressourcen- und leistungsmindernde Faktoren - unauffälliges Schädel-MRI (Mai 2019)

Auf der Basis einer leichten bis mittelschweren neurokognitiven Funktions störung sei rein inhaltlich von einer Einschränkung der beruflichen Funktions fähigkeit für Arbeiten mit einfachem bis mittlerem kognitivem Anforderungs profil zwischen 30 und 50 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund der verminderten kognitiven Ressourcen im Rahmen der Depressivität und chronischen Schmerzsymptomatik auf eine gut strukturierte und stressfreie Arbeitsumgebung angewiesen. Infolge der mnestischen Limitationen dürfte er zudem Schwierigkeiten beim Erlernen und Umsetzen neuer Arbeitsinhalte haben beziehungsweise hierfür einen deutlich erhöhten Zeitaufwand benötigen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es bei Zunahme externer Anforderungen und auch im weiteren Tagesverlauf aufgrund der Befunde, der limitierten kognitiven Flexibilität, den beobachtbaren Schwierigkeiten in der Handlungsplanung, Struk turierung und Überblickgewinnung sowie unter Berücksichtigung eingeschränk ter kognitiver Ressourcen relativ rasch zu einer Abnahme der allgemeinen Leistungs fähigkeit mit dann deutlich erhöhtem Zeitbedarf bei der Ausübung jeg licher Aufgaben sowie erhöhter Fehlerneigung kommen dürfte. Aufgrund der Gesamtsituation dürfte die geschätzte Arbeitsfähigkeit daher aus neurokognitiver Sicht derzeit bei höchstens 50 % liegen (S. 2 unten f.) 4. 4.1

Aus dem Y.___ -Gutachten (E. 3.1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der rentenabweisenden Verfügung vom 9. April 2015 in somatischer Hin sicht an einer seropositiven rheumatoiden Arthritis litt. Im Untersuchungszeit punkt durch die Y.___ -Gutachter zeigte sich diese unter Basistherapie klinisch und labor chemisch ohne Entzündungsaktivität. In Bezug auf die angegebenen mul t i lokulären Beschwerden

konnten diese mittels Röntgen und MRI nicht objektiviert werden, fanden sich doch keine Hinweise auf eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik.

Auch die Expertinnen und der Experte des Z.___ (E. 3.2. 6) diagnostizierten eine seropositive rheumatoide Arthritis. Auch sie fanden keine laborchemische Entzündungs aktivität und klinisch ergaben sich keine Synovitiden oder Ergüsse. R adiologisch konnten sie kein Fortschreiten der Grunderkrankung objektivieren.

Insoweit der Beschwerdeführer monierte, die Gutachterinnen und der Gutachter des Z.___

hätten sich über die Krankheitsaktivität mit Synovitiden in den Hand- und Fingergelenken, welche mittels MRI vom 24. November 2020 (vgl. Urk. 7/122/5) und einer Ganzkörperskelett-Szin t igraphie vom 30. August 2020 (richtig: 2021, vgl. Urk. 7/122/7) bestätigt worden sei, hinweggesetzt (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Begutachtung zwischen den bildgebenden Verfahren, nämlich im April 2021 stattfand, weshalb den Gutachterinnen und Gutachtern nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten diese Tatsachen einfach ausgeblendet (vgl. Urk. 1 S. 6 oben). Vielmehr stützten sie sich auf die Ergebnisse ihrer klinischen Untersuchung sowie der von ihnen in Auftrag gegebenen labor chemischen und Röntgenuntersuchung (vgl. Urk. 7/91 S. 30), durch welche im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine aktive laborchemische Entzündungsakti vität noch eine Progression der Grunderkrankung festgestellt werden konnte . Bei der seropositiven rheumatoiden Arthritis handelt es sich um eine Schubkrankheit, bei welche r Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht ungewöhnlich sind (vgl. E. 3.2. 10). Darauf wies sinngemäss auch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2. 7) hin, indem sie darlegte, dass es während der systemischen Steroid-The rapien zu einer Besserung der Symptomatik gekommen sei, weshalb sie in einem Bericht vom 6. Juli 2020 keine Synovitiden und Tendovaginitiden erwähnt habe und auch mit Bericht vom 10. August 2020 (E. 3.2.3) eine rheumatoide Arthritis aktuell ohne objektivierbare Synovitiden und Tendovaginitiden diagnostizierte. Damit kann den Z.___ - Gutachter

nicht vorgeworfen werden, sie hätten massge bende Berichte nicht berücksichtigt, sondern es ist offenbar nach der Begutach tung wieder zu einer Aktivierung der Krankheit gekommen.

Sowohl d ie

Z.___ -Rheumatologin (Urk. 7/91 S. 33 unten) als auch RAD-Arzt Dr. J.___

(E. 3.2. 10) wiesen

darauf hin, dass die rheumatoide Arthritis durch ihren Schubcharakter vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes führen könne, weshalb allein dadurch, dass ein erneuter Schub eingetreten ist, nicht ohne weiteres auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___

dem Beschwerdeführer im Oktober 2021 (E. 3.2. 7) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begrün dete dies mit dem aktuellen Zustandsbild mit Befall von Hand- und Fingergelen ken. Unter Berücksichtigung, dass sie ihm bereits im Zustand ohne objektivier bare Synovitiden und Tendovaginitiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dabei neben dem Zustand an Hand- und Fingergelenken eine depressive

Störung in ihre Beurteilung mitein geschlossen hatte (E. 3.2.3), muss davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Beurteilung mehr auf subjek tive Befindlichkeit des Beschwerdeführers denn auf objektive Befunde gestützt hat . Ausserdem fehlt ihrer Einschätzung eine Aussage darüber, in welchen Funk tionen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist, weshalb die durch sie attestierte längerfristige vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvoll ziehbar ist . Damit vermag ihr Bericht die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.2 .10), wonach sich insgesamt keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben hätten und auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne, nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die psychiatrische Beurteilung im Z.___ -Gutachten sei angesichts der übereinstimmenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (E. 3.2. 8)

nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 8), verkennt er, dass vorliegend die Frage zu klären ist, ob sich der Gesundheits zustand seit der Begutachtung im Y.___, verschlechtert hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik und deren Auswirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1)

Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer die Schmerzen im Vordergrund stehen . Während Dr. D.___

noch im Oktober 2020 (E. 3.2. 4) die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer angepassten Tätigkeit nicht beziffern konnte, jedoch festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen durch die Arthritis eingeschränkt sei, kam er im Bericht vom 17. November 2021 (E. 3.2. 8) zum Schluss, dass höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei, was auf eine durch die paranoide Ängstlichkeit hervorge rufene stark reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit zurück zuführen sei, wohingegen die psychiatrische Gutachterin des Z.___ konstatierte, dass die Konzentration nicht beeinträchtig sei, auch nicht gegen Ende der Unter suchung, und Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis im klinischen Befund unbeeinträchtigt wirkten (Urk. 7/91 S. 56 Ziff. 4.3). A nlässlich der verhaltens neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2. 9) zeigte der Beschwerdeführer eine schwankende beziehungs weise nicht durchwegs st abi le Anstrengungsbereitschaft . Nach der neuropsychologischen Untersuchung vom 11. Juli 2022 (E. 3.2. 11) sodann wiesen Dr. H.___ und lic. phil. K.___ auf eine Aggravation hin, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen aggravierendem Verhalten und objektiver Leistungsfähigkeit unterschieden haben. Jedenfalls aber konnten auch sie nur eine leichte Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfluktuation sowie eine leicht verminderte Auffassungsgabe (differential diagnostisch: bedingt durch die Fremdsprache) feststellen . Die von Dr. D.___ für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlichen

Konzent rations

- und Aufmerksamkeitsstörungen sind damit im geltend gemachten Aus mass nicht nach vollziehbar, und sein Bericht vermag daher die Einschätzung der Z.___ -Psychiaterin nicht in Zweifel zu ziehen .

Insoweit die Psychiaterin des Z.___ in einer behinderungsangepassten, mithin gut strukturierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte, ist darin allerdings keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erblicken, sondern eine andere Einschätzung des seit der Y.___ -Begutachtung gleich gebliebenen Sachverhalts, deckt sich doch der von ihr erhobene Psychostatus (Urk. 7/91 S. 56 f. Ziff. 4) im Wesentlichen mit demjenigen des Y.___ -Gutachters (Urk. 7/49 S. 10 Ziff. 4.1.2). 4.3

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Rentengesuchs im April 2015 nicht wesentlich verschlechtert hat und er weiterhin in seiner ursprünglichen Tätigkeit, welche einer körperlich angepassten entspricht, aus psychiatrischen Gründen zu 10 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Daran ändert der Umstand, dass es aufgrund der Schubkrankheit zu einer vorüberge henden Arbeits un fähigkeit kommen kann,

nichts. Da mit hat die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 5.2

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit ein (Urk. 9), worin er erwähnte, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, wobei er die Frage, ob diese die Kosten übernahme abgelehnt habe, unbeantwortet liess (S. 2). Nach Lage der Akten war diese im Verwaltungsverfahren aktiv (vgl. Urk. 7/102), weshalb davon auszu gehen ist, dass der vorliegende Fall grundsätzlich durch die Rechtsschutz versicherung gedeckt ist. Demnach fehlt es an den Voraussetzungen der unent geltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 5.3

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt als selbständig erwerbender Auto händler (vgl. Urk. 7/6). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. August 1996 einen Leistungsanspruch wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen verneint hatte (Urk. 7/1), meldete er sich am 6. März 2013 unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Gestützt auf das von ihr im Laufe des Einwandverfahrens

(vgl. Urk. 7/19 und Urk. 7/22) eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom

19. Januar 2015 (Urk. 7/49) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/61).

Am 14. Juli 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70). Nachdem die IV-Stelle dem Ver sicherten am 13. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 7/77), kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 g estützt auf ihre medizinischen - unter anderem holte sie bei der Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/91) ein - sowie erwerblichen Abklärungen an, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/95). Dagegen erhob der Ver sicherte am 5. August, 30. August und 30. September 2021 Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/108 und Urk. 7/113) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/121). Nachdem der Regionale Ärztlich Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/126 S.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Urk. 2) .

Auf grund der

Neuanmeldung

bei der Invalidenversicherung im Juli 2020

(vgl. Urk. 7/70) nach der rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs mit Ver fügung vom

9. April 2015 (Urk. 7/61) kann die Rente frühestens am 1. Januar 2021 beginnen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG),

womit die bis 31. Dezember 2021 gül tig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.3 Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

E. 1.5 Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Auto händler weiterhin eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. In einer optimal angepass ten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung könne seit Januar 2015 angenommen werden (S. 1). Daran änderten auch die neu auf gelegten medizinischen Berichte nichts. Der stationäre Aufenthalt vom 20. April bis 21. Mai 2020 begründe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden (S. 2 oben). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), trotz bishe riger Therapie zeige er weiterhin eine klinische sowie radiologische Krankheits aktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb er weiterhin 100 % arbeits unfähig sei (S. 5 unten). Die Z.___ -Gutachter schienen die Fakten, Tatsachen, MRI-Bildgebung und eindeutigen Befunde nicht berücksichtigt zu haben (S. 6 Mitte). Wie die Z.___ -Gutachter zum Schluss kämen, dass seine ausgewiesene psychische Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, könne nicht nachvollzogen werden (S. 8 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 7/61) relevant verändert hat. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/70) materiell eingetre ten ist. Letztmals beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 9. April 2015 (Abweisung des Rentenanspruchs; Urk. 7/61). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 9. April 2015 und der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Massgeben d für die Verfügung vom

9. April 2015 (Urk. 7/61) war das Gutachten des Y.___ vom 19. Januar 201 5

(Urk. 7/49; vgl. Feststellungsblatt vom 18. Februar 2015, Urk. 7/51 S. 3 unten), welches die Disziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfasst und worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt wurden (S. 21 Ziff. 5.1): - seropositive rheumatoide Arthritis (1997) - unter Basistherapie klinisch und labortechnisch keine Entzündungs aktivität - radiologisch seit Jahren unveränderte Zyste Caput Ulnae links und sub chondrale Zysten im Metatarsophalangealgelenk (MTP)

am 5. Finger beidseits - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

Weiter nannten die Ärzte folgende - hier verkürzt dargestellte - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachial gien beidseits - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Bronchitis - kontrollbedürftiger Blutdruck - Verdacht auf leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom

Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über konstant verspürte brennende Schmerzen im Ber e ich beider Hüften rechtsbetont mit intermittieren der Ausstrahlung in beide Oberschenkel, konstant stechend verspürte Schmerzen im Bereich der linken Schulter und intermittierende Schmerzen im Bereich der Handgelenke sowie im Bereich der Vorfüsse geklagt . Er habe angegeben, dass es zwischendurch zu einem Anschwellen der Gelenke gekommen sei und er a uf sub kutane Injektionen mit Methotr e xat angesprochen habe . Weiter habe er über täg lichen Husten mit etwas gelblichem Auswurf und Atemnot beim Bergaufgehen sowie Blähungsgefühle abdominal, einen gestörten Schlaf mit häufig auftreten den Albträumen, Äng ste und eine Tendenz zur sozialen Isolation geklagt . Auf grund seiner Beschwerden vermöge er sich keine berufliche Tätigkeit vor zu stellen (S. 22 Ziff. 6.1) .

Aus Sicht des Bewegungsapparates könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer seropositiven rheumatoiden Arthritis genannt werden, welche sich aktuell unter Basistherapie klinisch und labortechnisch (wohl eher: laborchemisch) ohne Entzündungsaktivität zeige. Auch aus den im Februar 2013 durchgeführten Röntgenaufnahmen und der Kernspintomographie der Hals wirbelsäule (HWS) liessen sich keine degenerativen oder entzündlichen Verände rungen als Ursache für die vom Beschwerdeführer angegebenen multilokulären Beschwerden feststellen. Aufgrund der rheumatoiden Arthritis seien dem Beschwerde führer körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler könnten ihm aber ohne Einschränkung zugemutet werden. Weder das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären

Überlastungs reaktionen noch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyn drom führten bei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik und unauffälliger Radiologie zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Angst und depressive Störung gemischt vor, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % führe (S. 22 Ziff. 6.2).

Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht zugemutet werden. In leichten bis geleg e ntlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe jedoch eine Arbeit s fähigkeit von 90 %, wobei das Pensum vollschichtig mit leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könnte (S. 23 oben). 3. 2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten: 3.2.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 7. Mai 2020 (Urk. 7/67/18-19) folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode - chronisches cervikobrachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rheumatoide Arthritis - nicht insulinpflichtiger Diabetes - Hypercholesterinämie - asthmoide Bronchitis Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit gedrückter Stimmung, Traurigkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstö rungen. Er klage über multiple muskoloskelettale Schmerzen besonderes über cer vikobrachiale und lumbale Rückenschmerzen, die durch rheumatische entzündli che Veränderungen verursacht würden durch die unglücklichen Lebensumstände mit Mobbing am Arbeitsplatz 1997 und anschliessender Trennung von seiner Frau verstärkt worden seien. Bedingt durch die invalidisierenden Schmerzen und die depressive Verstimmung sei er nicht voll arbeitsfähig und lebe ständig mit existentiellen Nöten. Aufgrund der chronifizierten depressiven Verstimmung und der persistierenden muskoloskelettalen und therapieresistenten Schmerzen sei er bestenfalls zu 30 % in leichten Tätigkeiten einsetzbar. 3.2. 2

Vom 20. April bis 21. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer stationär in der Klinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/67/8-12 = Urk. 7/107/1-5) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - rheumatoide Arthritis - chronisches zerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - diastolische Dysfunktion Grad II der Trikuspidalklappe - Asthma bronchiale, DD: asthmoide Bronchitis - Verdacht auf mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) - Nikotinabusus

Die Zuweisung sei vor dem Hintergrund einer depressiven Störung bei Zunahme der Symptomatik trotz ambulanter Psychotherapie und antidepressiver Behand lung erfolgt. Zusätzlich bestehe eine rheumatoide Arthritis mit aktueller Krankheits aktivität mit Arthritiden an den Fingergrund (MCP)- und Hand gelenken beidseits (S. 1 unten). Im Verlauf habe eine mässige St abi lisierung des psychischen/physischen Zustandsbildes erzielt werden können. Besonders die finanzielle Belastung und die chronische Schmerzerkrankung hätten einen deut lichen Einfluss auf den psychischen Zustand, welcher sich nur in einem gewissen Rahmen beeinflussen lasse (S. 2 unten). Die körperliche Belastung und auch die psychischen Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer in seinem Alltag stark ein, weshalb vor allem aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % gegeben sei (S. 6 unten). Es sei vom 20. April bis 4. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 4 oben). 3.2.3

Mit Verlaufsbericht vom 10. August 2020 (Urk. 7/67/1-3) an Dr. A.___ stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, folgende - vorliegend verkürzt dargestellten - Diagnosen (S. 1): - rheumatoide Arthritis - chronisches zerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (f32.1) - chronische Müdigkeit - chronische Insomnie - chronische Cephalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II

Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Synovitiden in den Händen und einer depressiven Störung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 3.2. 4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/76) Angst und Depression reaktiv gemischt (F. 43.21; S. 3 Ziff. 2.5). Die Schmerzen aufgrund der Arthritis schränk ten den Beschwerdeführer bei der Arbeit ein (S. 5 Ziff. 4.3) . In welchem Umfang de r Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ausüben könne, könne nicht beant wortet werden, wie viele Stunden eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar (S. 5 Ziff. 4.1-2) .

3.2. 5

Am 27. April 2021 (Urk. 7/107/11) berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer zeige im Bereich der Hand links geschwollene Fingergelenke und ein geschwol lenes Handgelenk bei bekannter rheumatischer Gelenkserkrankung. Im Weiteren lägen entzündliche Veränderungen im Bereich der Fussgelenke vor. 3.2.

E. 6 Am 16. Juni 2021 erstatteten Dr. med.

E.___, Fachärztin für Rheuma erkrankungen (Rheumatologie), Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie med. pract . G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, ihr polydisziplinäres Gutachten. Darin stellten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 9): - Diabestes mellitus Typ 2 - oral eingestellt - seropositive rheumatoide Arthritis - unter Basistherapie - radiologisch seit Jahren unveränderter Status ohne Progression - Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) - gemischte Hyperlipoproteinämie - Hyperurikämie - chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - asymptomatische Mikrohämaturie - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachial gien beidseits - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit Myogelosen - Spreizfussfehlstellung beidseits

Auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 5 Mitte).

Im Vordergrund des psychiatrischen Beschwerdebildes stehe eine Schmerzsympto matik aufgrund einer rheumatischen Erkrankung. Unter Zugrunde legung der diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren könne sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch des Verlaufs der Schmerzen von einer solchen Diagnose ausgegangen werden: Die Schmerzen bestünden länger als sechs Monate und psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorge täuscht. Der Beschwerdeführer berichte, dass er aufgrund der Schmerzen im Rah men seiner rheumatischen Erkrankung häufig am Arbeitsplatz gefehlt und zwei mal selber gekündigt habe. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde vergeben, da der Beschwerdeführer auffällig auf körperliche Symptome fixiert sei und im Umgang mit körperlichen Beschwerden über verminderte regula torische Mechanismen zu verfügen scheine

(S. 6 unten) .

Unter Zugrundelegung der diagnostischen Kriterien könne von der Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren unter Phasen von gedrückter Stimmung und gesteigerter Ängstlichkeit (S. 7 oben).

In rheumatologischer Hinsicht bestehe seit 1997 eine seropositive rheumatoide Arthritis. Es werde RoActemra als monatliche Infusionstherapie verabreicht. Aktuell f i nde sich keine laborchemische Entzündungsaktivität. Klinisch gebe es auch keine sicheren Synovitiden oder Ergüsse an den vom Beschwerdeführer angege benen druckempfindlichen Hand -, Finger -, Schulter (AC) -, oberen Sprung (OSG)

- und MTP-Gelenken beidseits (S. 7 oben). Die b ereits in der Vergangenheit mehrfach radiologisch beschr ie bene Zyste im Caput Ulnae links w erde auch in den aktuellen Röntgenbildern der Hände vom 21. April 2021 als fraglich e

zysto ide Veränderung an der distalen Ulna links, ca. 4-5 mm subchondral, beschrieben. Die vorbekannten zystoiden Veränderungen der MTP-Gelenke am fünften Finger beidseits würden aktuell als zystoide Veränderung am rechten Caput MTP V

sub chondral und an der Basis der rechten proximalen Phalanx MTP V mit fraglicher Aufhellungszone medialseits

subchondral angegeben. Das heisse, es sei radiolo gisch schon seit Jahren kein Fortschreiten der Grunderkrankung zu objektivieren . Die Beckenaufnahme vom 26. November 2014 sei unauffällig (S. 7 Mitte) .

Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien beidseits sei bekannt. Aktuell gebe es klinisch keine Hinweise für eine entzündli che oder radikuläre Symptomatik der HWS. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS kämen Unkarthrosen C4-7 und degenerative Veränderungen der Intervertebral gelenke der unteren HWS zur Darstellung. Im am 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/5) durchgeführten MRI der HWS werde jeweils eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 und C4/5 mit geringgradiger Impression des Dural sackes von anterior sowie eine ebenfalls kleine median bis paramedian links seitige flachbogige Diskushernie C5/6 mit leichter Abflachung des M y elons und Impression des Duralsackes von anterior linksbetont ohne foraminale Engstellung dargestellt. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/4) zeige sich eine leichte Facettengelenkshypertroph i e L3/4 mit gering gradiger konzentrischer Engstellung des Spinalkanals, eine Diskopathie L4/5 mit diffus dehydrierter Bandscheibe und flachbogiger median bis paramedian links seitig leicht gegen kaudal sich ausdehnender Diskushernie mit mässiggradiger Impression des Duralsackes und Einengung des linksseitigen Recessus, jedoch keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen in der LWS. Im Iliosakral gelenk (ISG) sei eine kleine solitäre juxtaartikuläre Erosion rechts sakral beschrie ben. Es gebe aber aktuell klinisch keine Hinweiszeichen für eine radikuläre Ausfalls- oder Wurzelkompressionssymptomatik, weder cervical noch lumbal (S. 7 Mitte) .

Wie bereits im Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehende E. 3.1) gebe der Beschwerde führer auch aktuell Schulterschmerzen links an. Die Impingement -Tests seien jedoch erneut negativ. Die aktenanamnestisch diesbezüglich mehrfach durchge führten Röntgenaufnahmen der Schulter seien immer unauffällig gewesen. Es liessen sich positiv e Triggerpunkte/Myogelosen tasten, die die angegebenen Schulterschmerzen links erklären könnten. Hinweise für eine eigenständige Schulterpathologie fänden sich bei der klinischen Untersuchung wiederum nicht (S. 7 unten).

Optimal adaptiert sei eine gut strukturierte Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. K örperlich schwere und überwiegen d mittelschwere Tätigkeiten seien aufgrund der rheu matoiden Arthritis nicht zumutbar. In leichten Tätigkeiten - wie die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Autohändler - bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit, wobei Nässe, Kälte und Temperaturschwankungen vermieden werden sollten . Sicherheits halber sollten auch Tätigkeiten mit potentiellen Nephrotoxinen (z.B. Schwermetalle, Lösungsmittel, Tetrachlorkohlenstoffe, Herbizide etc.) vermieden werden (S. 10 Ziff. 4.5).

Es gebe Hinweise auf Aggravation,

was sich zum Beispiel bei der Griffkrafttes tung, aber auch bei den angeblich bis in den Unterarm ausstrahlenden Schmerzen bei Dorsalextension/ Palmarflexion beidseits zeige. Auch dass der Beschwerde führer beim Einbeinstand über Schmerzen im Schulter-, Ellbogen- und Hand bereich sowie im Bereich der Sprunggelenke klage, sei somatisch nicht nachvoll ziehbar. Es fehle ausserdem eine gleichmässige Einschränkung der Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer fahre in den Libanon, erledige den Haushalt gemeinsam mit der Tochter, gehe spaziere n und sehe fern, recherchiere im Internet, nehme an Facebook-Chats teil und lese (S. 10 Ziff. 4.6).

Als Autohändler sei der Beschwerdeführer während 8.5 Stunden täglich zu 90 % leistungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit der Y.___ -Begutachtung um 10 % reduziert gewesen sei (S. 10 Ziff. 4.7). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies gelte seit der Y.___ -Begutachtung (S. 11 Ziff. 4.8). Während des stationären Aufenthalts sei die Arbeitsfähigkeit vom 20. April bis 21. Mai 2020 aufgehoben gewesen. Da die rheumatoide Arth ritis Schubcharakter habe, könne es vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes kommen (S. 10 Ziff. 4.7 und S. 11 Ziff. 4.8). 3.2.

E. 7 Am 22. Oktober 2021 (Urk. 7/122 /1- 2) berichtete Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3.2.1), der Beschwerdeführer leide an einer rheumatoiden Arthritis. Während der systematischen Steroid-Therapien sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, weshalb im Bericht vom 6. Juli 2020 keine objektivierbare Syno vitiden und Tendovaginit i den aufgeführt worden seien . Nach Absetzen der Therapie klage der Beschwerdeführer über erneute Beschwerdezunahme mit klinisch objektivierbaren Arthritiden in den Hand- und Fingergelenken, weswe gen im Verlauf diskrete Synovitiden erwähnt worden seien. Diese Krankheitsak tivität mit Synovitiden in den Hand- und Fingergelenken hätten am 24. November 2020 mittels MRI-Untersuchung der Hände bestätigt werden kön nen (vgl. Urk. 7/122/5) . Eine Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 30. August 2021 (vgl. Urk. 7/122/7) habe ebenfalls mässiggradige aktive Arthri ti den/ Synovitiden beider Hand- und diverser Fingergelenke gezeigt. Trotz der bishe rigen Therapie zeige der Beschwerdeführer weiterhin eine klinische sowie radi olo gische Krankheitsaktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb erneut eine systemische Steroidtherapie eingeleitet worden sei und eine Therapie umstellung geplant sei. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Befall von Hand- und Fingergelenken bleibe der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. 3.2.

E. 8 Mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7/122/8-9 = Urk. 7/124) h ie lt Dr. D.___

(vgl. vorstehende E. 3.2.3) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2014 in seiner Behandlung befinde . Trotz der psychiatrischen und psychologischen Betreuung habe sich sein psychisches Leiden sichtbar verschlechtert . Die Ver schlechterung zeige sich in der belastenden Schmerstörung (F45.41) sowie in der paranoiden Wirkung der Schmerzen auf das psychische Leiden . D ie Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), welche sich reaktiv aus der posttraumati schen Belastungssituation entwickelt habe, gründe auf der Angst und

Unsicher heit vor der eigenen Zukunft. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner alten Arbeit (Autobranche) zu 20 % arbeitsfähig. Jedoch sei der Kontext dieser Arbeit sehr wichtig, dabei sei darauf zu achten, dass Nässe, Kälte, Temperaturschwankungen sowie mittelschwere bis schwere Tätig keiten vermieden würden. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerde führer durch die paranoide Ängstlichkeit in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit stark reduziert sei. Zusätzlich müsse er in der Lage sein, sich zurückziehen zu können, ohne zusätzlich Angst zu haben, seinen Job zu verlieren oder kein Geld für seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. 3.2.

E. 9 Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht. Laut Bericht vom 16. Dezember 2021 (Urk. 7/125) liege eine aktuell nicht valide quantifizierbare neurokognitive Störung, assoziiert an die vordergründige depres sive Symptomatik vor (S. 1 unten). Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Untersuchung erwartet habe. Nach Klärung der Situation habe er aber dennoch an dieser teilgenommen, wobei er die Aufgaben schliesslich durchwegs stark verlangsamt bearbeitet habe und dabei unaufmerk sam und wenig motiviert mit eher schwankender Anstrengungsbereitschaft gewirkt habe (S. 3 unten). Auf Verhaltens- und testpsychologischer Ebene fänden sich wiederholt Hinweise auf eine schwankende beziehungsweise nicht durch wegs st abi le Anstrengungsbereitschaft. Auch im Performanzvalidierungs verfahren fänden sich Auffälligkeiten. Deme ntsprechend sei eine negative Antwort verzerrung nicht ausgeschlossen (S. 4 oben). 3.2.

E. 10 ) wiesen

darauf hin, dass die rheumatoide Arthritis durch ihren Schubcharakter vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes führen könne, weshalb allein dadurch, dass ein erneuter Schub eingetreten ist, nicht ohne weiteres auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___

dem Beschwerdeführer im Oktober 2021 (E. 3.2. 7) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begrün dete dies mit dem aktuellen Zustandsbild mit Befall von Hand- und Fingergelen ken. Unter Berücksichtigung, dass sie ihm bereits im Zustand ohne objektivier bare Synovitiden und Tendovaginitiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dabei neben dem Zustand an Hand- und Fingergelenken eine depressive

Störung in ihre Beurteilung mitein geschlossen hatte (E. 3.2.3), muss davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Beurteilung mehr auf subjek tive Befindlichkeit des Beschwerdeführers denn auf objektive Befunde gestützt hat . Ausserdem fehlt ihrer Einschätzung eine Aussage darüber, in welchen Funk tionen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist, weshalb die durch sie attestierte längerfristige vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvoll ziehbar ist . Damit vermag ihr Bericht die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.2 .10), wonach sich insgesamt keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben hätten und auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne, nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die psychiatrische Beurteilung im Z.___ -Gutachten sei angesichts der übereinstimmenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (E. 3.2. 8)

nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 8), verkennt er, dass vorliegend die Frage zu klären ist, ob sich der Gesundheits zustand seit der Begutachtung im Y.___, verschlechtert hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik und deren Auswirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1)

Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer die Schmerzen im Vordergrund stehen . Während Dr. D.___

noch im Oktober 2020 (E. 3.2. 4) die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer angepassten Tätigkeit nicht beziffern konnte, jedoch festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen durch die Arthritis eingeschränkt sei, kam er im Bericht vom 17. November 2021 (E. 3.2. 8) zum Schluss, dass höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei, was auf eine durch die paranoide Ängstlichkeit hervorge rufene stark reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit zurück zuführen sei, wohingegen die psychiatrische Gutachterin des Z.___ konstatierte, dass die Konzentration nicht beeinträchtig sei, auch nicht gegen Ende der Unter suchung, und Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis im klinischen Befund unbeeinträchtigt wirkten (Urk. 7/91 S. 56 Ziff. 4.3). A nlässlich der verhaltens neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2. 9) zeigte der Beschwerdeführer eine schwankende beziehungs weise nicht durchwegs st abi le Anstrengungsbereitschaft . Nach der neuropsychologischen Untersuchung vom 11. Juli 2022 (E. 3.2.

E. 11 ) sodann wiesen Dr. H.___ und lic. phil. K.___ auf eine Aggravation hin, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen aggravierendem Verhalten und objektiver Leistungsfähigkeit unterschieden haben. Jedenfalls aber konnten auch sie nur eine leichte Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfluktuation sowie eine leicht verminderte Auffassungsgabe (differential diagnostisch: bedingt durch die Fremdsprache) feststellen . Die von Dr. D.___ für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlichen

Konzent rations

- und Aufmerksamkeitsstörungen sind damit im geltend gemachten Aus mass nicht nach vollziehbar, und sein Bericht vermag daher die Einschätzung der Z.___ -Psychiaterin nicht in Zweifel zu ziehen .

Insoweit die Psychiaterin des Z.___ in einer behinderungsangepassten, mithin gut strukturierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte, ist darin allerdings keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erblicken, sondern eine andere Einschätzung des seit der Y.___ -Begutachtung gleich gebliebenen Sachverhalts, deckt sich doch der von ihr erhobene Psychostatus (Urk. 7/91 S. 56 f. Ziff. 4) im Wesentlichen mit demjenigen des Y.___ -Gutachters (Urk. 7/49 S. 10 Ziff. 4.1.2). 4.3

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Rentengesuchs im April 2015 nicht wesentlich verschlechtert hat und er weiterhin in seiner ursprünglichen Tätigkeit, welche einer körperlich angepassten entspricht, aus psychiatrischen Gründen zu 10 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Daran ändert der Umstand, dass es aufgrund der Schubkrankheit zu einer vorüberge henden Arbeits un fähigkeit kommen kann,

nichts. Da mit hat die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 5.2

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit ein (Urk. 9), worin er erwähnte, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, wobei er die Frage, ob diese die Kosten übernahme abgelehnt habe, unbeantwortet liess (S. 2). Nach Lage der Akten war diese im Verwaltungsverfahren aktiv (vgl. Urk. 7/102), weshalb davon auszu gehen ist, dass der vorliegende Fall grundsätzlich durch die Rechtsschutz versicherung gedeckt ist. Demnach fehlt es an den Voraussetzungen der unent geltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 5.3

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00271

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

8. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt als selbständig erwerbender Auto händler (vgl. Urk. 7/6). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. August 1996 einen Leistungsanspruch wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen verneint hatte (Urk. 7/1), meldete er sich am 6. März 2013 unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Gestützt auf das von ihr im Laufe des Einwandverfahrens

(vgl. Urk. 7/19 und Urk. 7/22) eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom

19. Januar 2015 (Urk. 7/49) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/61).

Am 14. Juli 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70). Nachdem die IV-Stelle dem Ver sicherten am 13. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 7/77), kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 g estützt auf ihre medizinischen - unter anderem holte sie bei der Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/91) ein - sowie erwerblichen Abklärungen an, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/95). Dagegen erhob der Ver sicherte am 5. August, 30. August und 30. September 2021 Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/108 und Urk. 7/113) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/121). Nachdem der Regionale Ärztlich Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/126 S. 6), verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch mit Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 7/128 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Am 27. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (Urk. 13) nach (Urk. 1 2). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Urk. 2) .

Auf grund der

Neuanmeldung

bei der Invalidenversicherung im Juli 2020

(vgl. Urk. 7/70) nach der rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs mit Ver fügung vom

9. April 2015 (Urk. 7/61) kann die Rente frühestens am 1. Januar 2021 beginnen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG),

womit die bis 31. Dezember 2021 gül tig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5

Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Auto händler weiterhin eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. In einer optimal angepass ten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung könne seit Januar 2015 angenommen werden (S. 1). Daran änderten auch die neu auf gelegten medizinischen Berichte nichts. Der stationäre Aufenthalt vom 20. April bis 21. Mai 2020 begründe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden (S. 2 oben). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), trotz bishe riger Therapie zeige er weiterhin eine klinische sowie radiologische Krankheits aktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb er weiterhin 100 % arbeits unfähig sei (S. 5 unten). Die Z.___ -Gutachter schienen die Fakten, Tatsachen, MRI-Bildgebung und eindeutigen Befunde nicht berücksichtigt zu haben (S. 6 Mitte). Wie die Z.___ -Gutachter zum Schluss kämen, dass seine ausgewiesene psychische Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, könne nicht nachvollzogen werden (S. 8 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 7/61) relevant verändert hat. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/70) materiell eingetre ten ist. Letztmals beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 9. April 2015 (Abweisung des Rentenanspruchs; Urk. 7/61). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 9. April 2015 und der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Massgeben d für die Verfügung vom

9. April 2015 (Urk. 7/61) war das Gutachten des Y.___ vom 19. Januar 201 5

(Urk. 7/49; vgl. Feststellungsblatt vom 18. Februar 2015, Urk. 7/51 S. 3 unten), welches die Disziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfasst und worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt wurden (S. 21 Ziff. 5.1): - seropositive rheumatoide Arthritis (1997) - unter Basistherapie klinisch und labortechnisch keine Entzündungs aktivität - radiologisch seit Jahren unveränderte Zyste Caput Ulnae links und sub chondrale Zysten im Metatarsophalangealgelenk (MTP)

am 5. Finger beidseits - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

Weiter nannten die Ärzte folgende - hier verkürzt dargestellte - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachial gien beidseits - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Bronchitis - kontrollbedürftiger Blutdruck - Verdacht auf leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom

Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über konstant verspürte brennende Schmerzen im Ber e ich beider Hüften rechtsbetont mit intermittieren der Ausstrahlung in beide Oberschenkel, konstant stechend verspürte Schmerzen im Bereich der linken Schulter und intermittierende Schmerzen im Bereich der Handgelenke sowie im Bereich der Vorfüsse geklagt . Er habe angegeben, dass es zwischendurch zu einem Anschwellen der Gelenke gekommen sei und er a uf sub kutane Injektionen mit Methotr e xat angesprochen habe . Weiter habe er über täg lichen Husten mit etwas gelblichem Auswurf und Atemnot beim Bergaufgehen sowie Blähungsgefühle abdominal, einen gestörten Schlaf mit häufig auftreten den Albträumen, Äng ste und eine Tendenz zur sozialen Isolation geklagt . Auf grund seiner Beschwerden vermöge er sich keine berufliche Tätigkeit vor zu stellen (S. 22 Ziff. 6.1) .

Aus Sicht des Bewegungsapparates könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer seropositiven rheumatoiden Arthritis genannt werden, welche sich aktuell unter Basistherapie klinisch und labortechnisch (wohl eher: laborchemisch) ohne Entzündungsaktivität zeige. Auch aus den im Februar 2013 durchgeführten Röntgenaufnahmen und der Kernspintomographie der Hals wirbelsäule (HWS) liessen sich keine degenerativen oder entzündlichen Verände rungen als Ursache für die vom Beschwerdeführer angegebenen multilokulären Beschwerden feststellen. Aufgrund der rheumatoiden Arthritis seien dem Beschwerde führer körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler könnten ihm aber ohne Einschränkung zugemutet werden. Weder das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären

Überlastungs reaktionen noch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyn drom führten bei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik und unauffälliger Radiologie zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Angst und depressive Störung gemischt vor, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % führe (S. 22 Ziff. 6.2).

Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht zugemutet werden. In leichten bis geleg e ntlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe jedoch eine Arbeit s fähigkeit von 90 %, wobei das Pensum vollschichtig mit leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könnte (S. 23 oben). 3. 2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten: 3.2.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 7. Mai 2020 (Urk. 7/67/18-19) folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode - chronisches cervikobrachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rheumatoide Arthritis - nicht insulinpflichtiger Diabetes - Hypercholesterinämie - asthmoide Bronchitis Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit gedrückter Stimmung, Traurigkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstö rungen. Er klage über multiple muskoloskelettale Schmerzen besonderes über cer vikobrachiale und lumbale Rückenschmerzen, die durch rheumatische entzündli che Veränderungen verursacht würden durch die unglücklichen Lebensumstände mit Mobbing am Arbeitsplatz 1997 und anschliessender Trennung von seiner Frau verstärkt worden seien. Bedingt durch die invalidisierenden Schmerzen und die depressive Verstimmung sei er nicht voll arbeitsfähig und lebe ständig mit existentiellen Nöten. Aufgrund der chronifizierten depressiven Verstimmung und der persistierenden muskoloskelettalen und therapieresistenten Schmerzen sei er bestenfalls zu 30 % in leichten Tätigkeiten einsetzbar. 3.2. 2

Vom 20. April bis 21. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer stationär in der Klinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/67/8-12 = Urk. 7/107/1-5) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - rheumatoide Arthritis - chronisches zerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - diastolische Dysfunktion Grad II der Trikuspidalklappe - Asthma bronchiale, DD: asthmoide Bronchitis - Verdacht auf mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) - Nikotinabusus

Die Zuweisung sei vor dem Hintergrund einer depressiven Störung bei Zunahme der Symptomatik trotz ambulanter Psychotherapie und antidepressiver Behand lung erfolgt. Zusätzlich bestehe eine rheumatoide Arthritis mit aktueller Krankheits aktivität mit Arthritiden an den Fingergrund (MCP)- und Hand gelenken beidseits (S. 1 unten). Im Verlauf habe eine mässige St abi lisierung des psychischen/physischen Zustandsbildes erzielt werden können. Besonders die finanzielle Belastung und die chronische Schmerzerkrankung hätten einen deut lichen Einfluss auf den psychischen Zustand, welcher sich nur in einem gewissen Rahmen beeinflussen lasse (S. 2 unten). Die körperliche Belastung und auch die psychischen Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer in seinem Alltag stark ein, weshalb vor allem aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % gegeben sei (S. 6 unten). Es sei vom 20. April bis 4. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 4 oben). 3.2.3

Mit Verlaufsbericht vom 10. August 2020 (Urk. 7/67/1-3) an Dr. A.___ stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, folgende - vorliegend verkürzt dargestellten - Diagnosen (S. 1): - rheumatoide Arthritis - chronisches zerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (f32.1) - chronische Müdigkeit - chronische Insomnie - chronische Cephalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II

Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Synovitiden in den Händen und einer depressiven Störung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 3.2. 4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/76) Angst und Depression reaktiv gemischt (F. 43.21; S. 3 Ziff. 2.5). Die Schmerzen aufgrund der Arthritis schränk ten den Beschwerdeführer bei der Arbeit ein (S. 5 Ziff. 4.3) . In welchem Umfang de r Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ausüben könne, könne nicht beant wortet werden, wie viele Stunden eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar (S. 5 Ziff. 4.1-2) .

3.2. 5

Am 27. April 2021 (Urk. 7/107/11) berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer zeige im Bereich der Hand links geschwollene Fingergelenke und ein geschwol lenes Handgelenk bei bekannter rheumatischer Gelenkserkrankung. Im Weiteren lägen entzündliche Veränderungen im Bereich der Fussgelenke vor. 3.2. 6

Am 16. Juni 2021 erstatteten Dr. med.

E.___, Fachärztin für Rheuma erkrankungen (Rheumatologie), Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie med. pract . G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, ihr polydisziplinäres Gutachten. Darin stellten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 9): - Diabestes mellitus Typ 2 - oral eingestellt - seropositive rheumatoide Arthritis - unter Basistherapie - radiologisch seit Jahren unveränderter Status ohne Progression - Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) - gemischte Hyperlipoproteinämie - Hyperurikämie - chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - asymptomatische Mikrohämaturie - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachial gien beidseits - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit Myogelosen - Spreizfussfehlstellung beidseits

Auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 5 Mitte).

Im Vordergrund des psychiatrischen Beschwerdebildes stehe eine Schmerzsympto matik aufgrund einer rheumatischen Erkrankung. Unter Zugrunde legung der diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren könne sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch des Verlaufs der Schmerzen von einer solchen Diagnose ausgegangen werden: Die Schmerzen bestünden länger als sechs Monate und psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorge täuscht. Der Beschwerdeführer berichte, dass er aufgrund der Schmerzen im Rah men seiner rheumatischen Erkrankung häufig am Arbeitsplatz gefehlt und zwei mal selber gekündigt habe. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde vergeben, da der Beschwerdeführer auffällig auf körperliche Symptome fixiert sei und im Umgang mit körperlichen Beschwerden über verminderte regula torische Mechanismen zu verfügen scheine

(S. 6 unten) .

Unter Zugrundelegung der diagnostischen Kriterien könne von der Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren unter Phasen von gedrückter Stimmung und gesteigerter Ängstlichkeit (S. 7 oben).

In rheumatologischer Hinsicht bestehe seit 1997 eine seropositive rheumatoide Arthritis. Es werde RoActemra als monatliche Infusionstherapie verabreicht. Aktuell f i nde sich keine laborchemische Entzündungsaktivität. Klinisch gebe es auch keine sicheren Synovitiden oder Ergüsse an den vom Beschwerdeführer angege benen druckempfindlichen Hand -, Finger -, Schulter (AC) -, oberen Sprung (OSG)

- und MTP-Gelenken beidseits (S. 7 oben). Die b ereits in der Vergangenheit mehrfach radiologisch beschr ie bene Zyste im Caput Ulnae links w erde auch in den aktuellen Röntgenbildern der Hände vom 21. April 2021 als fraglich e

zysto ide Veränderung an der distalen Ulna links, ca. 4-5 mm subchondral, beschrieben. Die vorbekannten zystoiden Veränderungen der MTP-Gelenke am fünften Finger beidseits würden aktuell als zystoide Veränderung am rechten Caput MTP V

sub chondral und an der Basis der rechten proximalen Phalanx MTP V mit fraglicher Aufhellungszone medialseits

subchondral angegeben. Das heisse, es sei radiolo gisch schon seit Jahren kein Fortschreiten der Grunderkrankung zu objektivieren . Die Beckenaufnahme vom 26. November 2014 sei unauffällig (S. 7 Mitte) .

Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien beidseits sei bekannt. Aktuell gebe es klinisch keine Hinweise für eine entzündli che oder radikuläre Symptomatik der HWS. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS kämen Unkarthrosen C4-7 und degenerative Veränderungen der Intervertebral gelenke der unteren HWS zur Darstellung. Im am 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/5) durchgeführten MRI der HWS werde jeweils eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 und C4/5 mit geringgradiger Impression des Dural sackes von anterior sowie eine ebenfalls kleine median bis paramedian links seitige flachbogige Diskushernie C5/6 mit leichter Abflachung des M y elons und Impression des Duralsackes von anterior linksbetont ohne foraminale Engstellung dargestellt. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/4) zeige sich eine leichte Facettengelenkshypertroph i e L3/4 mit gering gradiger konzentrischer Engstellung des Spinalkanals, eine Diskopathie L4/5 mit diffus dehydrierter Bandscheibe und flachbogiger median bis paramedian links seitig leicht gegen kaudal sich ausdehnender Diskushernie mit mässiggradiger Impression des Duralsackes und Einengung des linksseitigen Recessus, jedoch keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen in der LWS. Im Iliosakral gelenk (ISG) sei eine kleine solitäre juxtaartikuläre Erosion rechts sakral beschrie ben. Es gebe aber aktuell klinisch keine Hinweiszeichen für eine radikuläre Ausfalls- oder Wurzelkompressionssymptomatik, weder cervical noch lumbal (S. 7 Mitte) .

Wie bereits im Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehende E. 3.1) gebe der Beschwerde führer auch aktuell Schulterschmerzen links an. Die Impingement -Tests seien jedoch erneut negativ. Die aktenanamnestisch diesbezüglich mehrfach durchge führten Röntgenaufnahmen der Schulter seien immer unauffällig gewesen. Es liessen sich positiv e Triggerpunkte/Myogelosen tasten, die die angegebenen Schulterschmerzen links erklären könnten. Hinweise für eine eigenständige Schulterpathologie fänden sich bei der klinischen Untersuchung wiederum nicht (S. 7 unten).

Optimal adaptiert sei eine gut strukturierte Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. K örperlich schwere und überwiegen d mittelschwere Tätigkeiten seien aufgrund der rheu matoiden Arthritis nicht zumutbar. In leichten Tätigkeiten - wie die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Autohändler - bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit, wobei Nässe, Kälte und Temperaturschwankungen vermieden werden sollten . Sicherheits halber sollten auch Tätigkeiten mit potentiellen Nephrotoxinen (z.B. Schwermetalle, Lösungsmittel, Tetrachlorkohlenstoffe, Herbizide etc.) vermieden werden (S. 10 Ziff. 4.5).

Es gebe Hinweise auf Aggravation,

was sich zum Beispiel bei der Griffkrafttes tung, aber auch bei den angeblich bis in den Unterarm ausstrahlenden Schmerzen bei Dorsalextension/ Palmarflexion beidseits zeige. Auch dass der Beschwerde führer beim Einbeinstand über Schmerzen im Schulter-, Ellbogen- und Hand bereich sowie im Bereich der Sprunggelenke klage, sei somatisch nicht nachvoll ziehbar. Es fehle ausserdem eine gleichmässige Einschränkung der Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer fahre in den Libanon, erledige den Haushalt gemeinsam mit der Tochter, gehe spaziere n und sehe fern, recherchiere im Internet, nehme an Facebook-Chats teil und lese (S. 10 Ziff. 4.6).

Als Autohändler sei der Beschwerdeführer während 8.5 Stunden täglich zu 90 % leistungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit der Y.___ -Begutachtung um 10 % reduziert gewesen sei (S. 10 Ziff. 4.7). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies gelte seit der Y.___ -Begutachtung (S. 11 Ziff. 4.8). Während des stationären Aufenthalts sei die Arbeitsfähigkeit vom 20. April bis 21. Mai 2020 aufgehoben gewesen. Da die rheumatoide Arth ritis Schubcharakter habe, könne es vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes kommen (S. 10 Ziff. 4.7 und S. 11 Ziff. 4.8). 3.2. 7

Am 22. Oktober 2021 (Urk. 7/122 /1- 2) berichtete Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3.2.1), der Beschwerdeführer leide an einer rheumatoiden Arthritis. Während der systematischen Steroid-Therapien sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, weshalb im Bericht vom 6. Juli 2020 keine objektivierbare Syno vitiden und Tendovaginit i den aufgeführt worden seien . Nach Absetzen der Therapie klage der Beschwerdeführer über erneute Beschwerdezunahme mit klinisch objektivierbaren Arthritiden in den Hand- und Fingergelenken, weswe gen im Verlauf diskrete Synovitiden erwähnt worden seien. Diese Krankheitsak tivität mit Synovitiden in den Hand- und Fingergelenken hätten am 24. November 2020 mittels MRI-Untersuchung der Hände bestätigt werden kön nen (vgl. Urk. 7/122/5) . Eine Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 30. August 2021 (vgl. Urk. 7/122/7) habe ebenfalls mässiggradige aktive Arthri ti den/ Synovitiden beider Hand- und diverser Fingergelenke gezeigt. Trotz der bishe rigen Therapie zeige der Beschwerdeführer weiterhin eine klinische sowie radi olo gische Krankheitsaktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb erneut eine systemische Steroidtherapie eingeleitet worden sei und eine Therapie umstellung geplant sei. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Befall von Hand- und Fingergelenken bleibe der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. 3.2. 8

Mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7/122/8-9 = Urk. 7/124) h ie lt Dr. D.___

(vgl. vorstehende E. 3.2.3) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2014 in seiner Behandlung befinde . Trotz der psychiatrischen und psychologischen Betreuung habe sich sein psychisches Leiden sichtbar verschlechtert . Die Ver schlechterung zeige sich in der belastenden Schmerstörung (F45.41) sowie in der paranoiden Wirkung der Schmerzen auf das psychische Leiden . D ie Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), welche sich reaktiv aus der posttraumati schen Belastungssituation entwickelt habe, gründe auf der Angst und

Unsicher heit vor der eigenen Zukunft. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner alten Arbeit (Autobranche) zu 20 % arbeitsfähig. Jedoch sei der Kontext dieser Arbeit sehr wichtig, dabei sei darauf zu achten, dass Nässe, Kälte, Temperaturschwankungen sowie mittelschwere bis schwere Tätig keiten vermieden würden. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerde führer durch die paranoide Ängstlichkeit in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit stark reduziert sei. Zusätzlich müsse er in der Lage sein, sich zurückziehen zu können, ohne zusätzlich Angst zu haben, seinen Job zu verlieren oder kein Geld für seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. 3.2. 9

Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht. Laut Bericht vom 16. Dezember 2021 (Urk. 7/125) liege eine aktuell nicht valide quantifizierbare neurokognitive Störung, assoziiert an die vordergründige depres sive Symptomatik vor (S. 1 unten). Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Untersuchung erwartet habe. Nach Klärung der Situation habe er aber dennoch an dieser teilgenommen, wobei er die Aufgaben schliesslich durchwegs stark verlangsamt bearbeitet habe und dabei unaufmerk sam und wenig motiviert mit eher schwankender Anstrengungsbereitschaft gewirkt habe (S. 3 unten). Auf Verhaltens- und testpsychologischer Ebene fänden sich wiederholt Hinweise auf eine schwankende beziehungsweise nicht durch wegs st abi le Anstrengungsbereitschaft. Auch im Performanzvalidierungs verfahren fänden sich Auffälligkeiten. Deme ntsprechend sei eine negative Antwort verzerrung nicht ausgeschlossen (S. 4 oben). 3.2. 10

Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, RAD, stellte am 28. März 2022 fest (Feststellungsblatt, Urk. 7/126), zusammenfassend sei es zu einer Aktivierung der rheumatoiden Arthritis mit wahrscheinlich nur vorübergehend erhöhter Arbeitsunfähigkeit gekommen. Solche Schwankungen im Krankheitsverlauf seien nicht ungewöhnlich und könnten eine Anpassung der Therapie erforderlich machen, wie dies auch vorliegend geplant sei. Dies könne vorübergehend zu einer weiteren Verschlechterung führen, bevor das Medika ment greife und eine Besserung bewirke. Insgesamt ergäben sich keine neuen richtungsweisenden Aspekte. Auf die Schubkrankheit sei im Z.___ -Gutachten hingewiesen worden, und es könne mit einer Besserung durch das neue Medika ment gerechnet werden (S. 6 unten). 3.2. 1 1

Mit Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 13) stellten Dr. H.___ (vgl. vorstehende E. 3.2. 9) und lic. phil. K.___, Psychologin FSP/Assistentin Neuropsychologie folgende Diagnose aus neurokognitiver Sicht (S. 2 Mitte): - leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (gemäss Konsen s uskriterien nach Frei et al., 2016) fronto -limbischer Regelkreise mit linkshemisphärischer Akzentuierung - im Rahmen der depressiven Symptomatik mit der dafür typischen Hypo funktion der sprachdominanten Hemisphäre - Aggravation durch niedriges Bildungsniveau sowie die bereits seit mehreren Jahren bestehende Schmerzsymptomatik (rheumatoide Arthritis, chronisches Schmerzsyndrom, chronische Cephalgien) als zusätzliche ressourcen- und leistungsmindernde Faktoren - unauffälliges Schädel-MRI (Mai 2019)

Auf der Basis einer leichten bis mittelschweren neurokognitiven Funktions störung sei rein inhaltlich von einer Einschränkung der beruflichen Funktions fähigkeit für Arbeiten mit einfachem bis mittlerem kognitivem Anforderungs profil zwischen 30 und 50 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund der verminderten kognitiven Ressourcen im Rahmen der Depressivität und chronischen Schmerzsymptomatik auf eine gut strukturierte und stressfreie Arbeitsumgebung angewiesen. Infolge der mnestischen Limitationen dürfte er zudem Schwierigkeiten beim Erlernen und Umsetzen neuer Arbeitsinhalte haben beziehungsweise hierfür einen deutlich erhöhten Zeitaufwand benötigen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es bei Zunahme externer Anforderungen und auch im weiteren Tagesverlauf aufgrund der Befunde, der limitierten kognitiven Flexibilität, den beobachtbaren Schwierigkeiten in der Handlungsplanung, Struk turierung und Überblickgewinnung sowie unter Berücksichtigung eingeschränk ter kognitiver Ressourcen relativ rasch zu einer Abnahme der allgemeinen Leistungs fähigkeit mit dann deutlich erhöhtem Zeitbedarf bei der Ausübung jeg licher Aufgaben sowie erhöhter Fehlerneigung kommen dürfte. Aufgrund der Gesamtsituation dürfte die geschätzte Arbeitsfähigkeit daher aus neurokognitiver Sicht derzeit bei höchstens 50 % liegen (S. 2 unten f.) 4. 4.1

Aus dem Y.___ -Gutachten (E. 3.1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der rentenabweisenden Verfügung vom 9. April 2015 in somatischer Hin sicht an einer seropositiven rheumatoiden Arthritis litt. Im Untersuchungszeit punkt durch die Y.___ -Gutachter zeigte sich diese unter Basistherapie klinisch und labor chemisch ohne Entzündungsaktivität. In Bezug auf die angegebenen mul t i lokulären Beschwerden

konnten diese mittels Röntgen und MRI nicht objektiviert werden, fanden sich doch keine Hinweise auf eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik.

Auch die Expertinnen und der Experte des Z.___ (E. 3.2. 6) diagnostizierten eine seropositive rheumatoide Arthritis. Auch sie fanden keine laborchemische Entzündungs aktivität und klinisch ergaben sich keine Synovitiden oder Ergüsse. R adiologisch konnten sie kein Fortschreiten der Grunderkrankung objektivieren.

Insoweit der Beschwerdeführer monierte, die Gutachterinnen und der Gutachter des Z.___

hätten sich über die Krankheitsaktivität mit Synovitiden in den Hand- und Fingergelenken, welche mittels MRI vom 24. November 2020 (vgl. Urk. 7/122/5) und einer Ganzkörperskelett-Szin t igraphie vom 30. August 2020 (richtig: 2021, vgl. Urk. 7/122/7) bestätigt worden sei, hinweggesetzt (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Begutachtung zwischen den bildgebenden Verfahren, nämlich im April 2021 stattfand, weshalb den Gutachterinnen und Gutachtern nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten diese Tatsachen einfach ausgeblendet (vgl. Urk. 1 S. 6 oben). Vielmehr stützten sie sich auf die Ergebnisse ihrer klinischen Untersuchung sowie der von ihnen in Auftrag gegebenen labor chemischen und Röntgenuntersuchung (vgl. Urk. 7/91 S. 30), durch welche im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine aktive laborchemische Entzündungsakti vität noch eine Progression der Grunderkrankung festgestellt werden konnte . Bei der seropositiven rheumatoiden Arthritis handelt es sich um eine Schubkrankheit, bei welche r Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht ungewöhnlich sind (vgl. E. 3.2. 10). Darauf wies sinngemäss auch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2. 7) hin, indem sie darlegte, dass es während der systemischen Steroid-The rapien zu einer Besserung der Symptomatik gekommen sei, weshalb sie in einem Bericht vom 6. Juli 2020 keine Synovitiden und Tendovaginitiden erwähnt habe und auch mit Bericht vom 10. August 2020 (E. 3.2.3) eine rheumatoide Arthritis aktuell ohne objektivierbare Synovitiden und Tendovaginitiden diagnostizierte. Damit kann den Z.___ - Gutachter

nicht vorgeworfen werden, sie hätten massge bende Berichte nicht berücksichtigt, sondern es ist offenbar nach der Begutach tung wieder zu einer Aktivierung der Krankheit gekommen.

Sowohl d ie

Z.___ -Rheumatologin (Urk. 7/91 S. 33 unten) als auch RAD-Arzt Dr. J.___

(E. 3.2. 10) wiesen

darauf hin, dass die rheumatoide Arthritis durch ihren Schubcharakter vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes führen könne, weshalb allein dadurch, dass ein erneuter Schub eingetreten ist, nicht ohne weiteres auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___

dem Beschwerdeführer im Oktober 2021 (E. 3.2. 7) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begrün dete dies mit dem aktuellen Zustandsbild mit Befall von Hand- und Fingergelen ken. Unter Berücksichtigung, dass sie ihm bereits im Zustand ohne objektivier bare Synovitiden und Tendovaginitiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dabei neben dem Zustand an Hand- und Fingergelenken eine depressive

Störung in ihre Beurteilung mitein geschlossen hatte (E. 3.2.3), muss davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Beurteilung mehr auf subjek tive Befindlichkeit des Beschwerdeführers denn auf objektive Befunde gestützt hat . Ausserdem fehlt ihrer Einschätzung eine Aussage darüber, in welchen Funk tionen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist, weshalb die durch sie attestierte längerfristige vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvoll ziehbar ist . Damit vermag ihr Bericht die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.2 .10), wonach sich insgesamt keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben hätten und auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne, nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die psychiatrische Beurteilung im Z.___ -Gutachten sei angesichts der übereinstimmenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (E. 3.2. 8)

nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 8), verkennt er, dass vorliegend die Frage zu klären ist, ob sich der Gesundheits zustand seit der Begutachtung im Y.___, verschlechtert hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik und deren Auswirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1)

Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer die Schmerzen im Vordergrund stehen . Während Dr. D.___

noch im Oktober 2020 (E. 3.2. 4) die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer angepassten Tätigkeit nicht beziffern konnte, jedoch festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen durch die Arthritis eingeschränkt sei, kam er im Bericht vom 17. November 2021 (E. 3.2. 8) zum Schluss, dass höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei, was auf eine durch die paranoide Ängstlichkeit hervorge rufene stark reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit zurück zuführen sei, wohingegen die psychiatrische Gutachterin des Z.___ konstatierte, dass die Konzentration nicht beeinträchtig sei, auch nicht gegen Ende der Unter suchung, und Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis im klinischen Befund unbeeinträchtigt wirkten (Urk. 7/91 S. 56 Ziff. 4.3). A nlässlich der verhaltens neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2. 9) zeigte der Beschwerdeführer eine schwankende beziehungs weise nicht durchwegs st abi le Anstrengungsbereitschaft . Nach der neuropsychologischen Untersuchung vom 11. Juli 2022 (E. 3.2. 11) sodann wiesen Dr. H.___ und lic. phil. K.___ auf eine Aggravation hin, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen aggravierendem Verhalten und objektiver Leistungsfähigkeit unterschieden haben. Jedenfalls aber konnten auch sie nur eine leichte Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfluktuation sowie eine leicht verminderte Auffassungsgabe (differential diagnostisch: bedingt durch die Fremdsprache) feststellen . Die von Dr. D.___ für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlichen

Konzent rations

- und Aufmerksamkeitsstörungen sind damit im geltend gemachten Aus mass nicht nach vollziehbar, und sein Bericht vermag daher die Einschätzung der Z.___ -Psychiaterin nicht in Zweifel zu ziehen .

Insoweit die Psychiaterin des Z.___ in einer behinderungsangepassten, mithin gut strukturierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte, ist darin allerdings keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erblicken, sondern eine andere Einschätzung des seit der Y.___ -Begutachtung gleich gebliebenen Sachverhalts, deckt sich doch der von ihr erhobene Psychostatus (Urk. 7/91 S. 56 f. Ziff. 4) im Wesentlichen mit demjenigen des Y.___ -Gutachters (Urk. 7/49 S. 10 Ziff. 4.1.2). 4.3

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Rentengesuchs im April 2015 nicht wesentlich verschlechtert hat und er weiterhin in seiner ursprünglichen Tätigkeit, welche einer körperlich angepassten entspricht, aus psychiatrischen Gründen zu 10 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Daran ändert der Umstand, dass es aufgrund der Schubkrankheit zu einer vorüberge henden Arbeits un fähigkeit kommen kann,

nichts. Da mit hat die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 5.2

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit ein (Urk. 9), worin er erwähnte, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, wobei er die Frage, ob diese die Kosten übernahme abgelehnt habe, unbeantwortet liess (S. 2). Nach Lage der Akten war diese im Verwaltungsverfahren aktiv (vgl. Urk. 7/102), weshalb davon auszu gehen ist, dass der vorliegende Fall grundsätzlich durch die Rechtsschutz versicherung gedeckt ist. Demnach fehlt es an den Voraussetzungen der unent geltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 5.3

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher