Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1976, war von August 1994 bis Ende März 1999 bei den Y.___ als Disponent in einem 100 %-Pen sum ange stellt. Bei e inem Snowboardunfall am 2. April 1999 zog sich der Ver si cher te Frakturen von mehreren Brust wirbel körpern (BWK) zu (vgl. Unfall meldung vom 8. April 1999, Urk. 7/6/159; vgl. auch Urk. 7/6/130).
Die Be hand lung erfolgte konservativ (vgl. Urk. 7/6/130, Urk. 7/6/136, Urk. 7/6/148
f.,
Urk. 7/6/154) und wurde im Frühling 2000
- nach er folgter kreis ärzt licher Un ter suchung
(vgl. Urk. 7/6/112 f.) - ab ge schlossen.
Gestützt darauf stellte die Unfall versicherung die Heilkosten leistungen per
29. März 2000 ein (Urk. 7/ 6/111) und sprach dem Ver sicherten mit Ver fügung vom 19. April 2000 bei einer fest ge stell ten In tegri täts einbusse von 5 % eine Inte gri tätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 7 /6 /2). 1.2
Am 1 0. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Aargau unter Hinweis auf Rückenbeschwerden seit dem Un fall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte gestützt auf die Einschätzung der Unfall versicherung und ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2008 einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenver sicherung (Urk. 7/26). 1.3
In der Folge liess der Versicherte unter Angabe einer Exazerbation der Be schwer den im Bereich der Brustwirbelsäule wiederholt Rückfälle melden (vgl. Urk. 7/36/1 7, Urk. 7/36/118), zuletzt am 7. No vem ber 2017 (Urk. 7/36/176). In diesem Zusammenhang wies er auch auf die zunehmenden psy chischen Be schwer den hin. D ie Unfallversicherung übernahm erneut Versicherungs leis tun gen (vgl. die kreisärztliche Beurteilung vom
30. Dezember 2017 [Urk.
7/ 36/188 ] und 21. Februar 2018 [Urk. 7/36/210] sowie die Schreiben vom 1 7. Januar 2018 [Urk.
7/ 36/193 ] und 2 2. Februar 2018 [Urk. 7/36/211]) und stellte diese
per 28.
Fe bruar 2021 wieder ein (vgl. Schrei ben vom 1 8. Februar 2021, Urk.
7/ 205/568), sprach dem Versicherten jedoch mit Verfügung vom 1 7. März 2021 eine zusätzliche Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'720.-- zu (Urk.
7/ 205/543 ff.).
G egen die Verfügung vom 1 7. März 2021 erhob der Versicherte Einsprache, welche d ie Unfallversicherung mit Entscheid vom 9. November 2021 ab wies (Urk.
7/ 205/86 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht sodann mit Urteil vom 1 0. November 2022 abgewiesen (Geschäfts-Nr. UV.20 21 .00 239).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 0. November 2022 abgewiesen (Geschäfts-Nr. UV.20 21 .00 239).
E. 1.1 X.___, geboren 1976, war von August 1994 bis Ende März 1999 bei den Y.___ als Disponent in einem 100 %-Pen sum ange stellt. Bei e inem Snowboardunfall am 2. April 1999 zog sich der Ver si cher te Frakturen von mehreren Brust wirbel körpern (BWK) zu (vgl. Unfall meldung vom 8. April 1999, Urk. 7/6/159; vgl. auch Urk. 7/6/130).
Die Be hand lung erfolgte konservativ (vgl. Urk. 7/6/130, Urk. 7/6/136, Urk. 7/6/148
f.,
Urk. 7/6/154) und wurde im Frühling 2000
- nach er folgter kreis ärzt licher Un ter suchung
(vgl. Urk. 7/6/112 f.) - ab ge schlossen.
Gestützt darauf stellte die Unfall versicherung die Heilkosten leistungen per
29. März 2000 ein (Urk. 7/ 6/111) und sprach dem Ver sicherten mit Ver fügung vom 19. April 2000 bei einer fest ge stell ten In tegri täts einbusse von 5 % eine Inte gri tätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 7 /6 /2).
E. 1.2 Am
E. 1.3 In der Folge liess der Versicherte unter Angabe einer Exazerbation der Be schwer den im Bereich der Brustwirbelsäule wiederholt Rückfälle melden (vgl. Urk. 7/36/1 7, Urk. 7/36/118), zuletzt am 7. No vem ber 2017 (Urk. 7/36/176). In diesem Zusammenhang wies er auch auf die zunehmenden psy chischen Be schwer den hin. D ie Unfallversicherung übernahm erneut Versicherungs leis tun gen (vgl. die kreisärztliche Beurteilung vom
30. Dezember 2017 [Urk.
7/ 36/188 ] und 21. Februar 2018 [Urk. 7/36/210] sowie die Schreiben vom
Dispositiv
- 4 Am
- Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Unfall ereignis vom
- April 1999 und seither bestehende chronische Schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der zuständigen Unfallversicherung bei (Urk. 7/36, Urk. 7/51, Urk. 7/75, Urk. 7/94, Urk. 7/111, Urk. 7/124 ). Zur Klä rung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 1 5 . Juni 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt ( Urk. 7/73 S. 5; vgl. auch Urk. 7/41 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rahmen der Frühintervention Kosten gutsprache für ein externes Job Coaching vom
- Juli 2018 bis
- Januar 2019 , durchgeführt durch das Z.___ (vgl. Mitteilung vom
- Juli 2018 , Urk . 7/52 ), welches um weitere sechs Monate bis 3
- Juni 2019 verlängert wurde (vgl. Mitteilung vom 22. Ja nuar 2019, Urk. 7/60) . Da eine Steigerung des 30%-Pensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, wurde der Ar beits platzerhalt abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mit teilung vom
- Sep tember 2019 , Urk. 7/72 ). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/77 , Urk. 7/81 , Urk. 7/95 , Urk. 7/108 , Urk. 7/121 , Urk. 7/143 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK - Auszug, Urk. 7/125 ) ein und veranlasste eine poly disziplinäre (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) Begut ach tung durch die A.___ AG, über welche am
- Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 7/148). V on keiner renten relevanten gesund heitlichen Beeinträchtigung ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vor be scheid vom
- Juli 2021 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 7/152 ). Dagegen erhob der Versicherte am
- Sep tember 2021 (Urk. 7/159 ) sowie er gänzend am
- September 2021 ( Urk. 7/165 ) und
- Fe bruar 2022 (Urk. 7/187 ) Einwand und reichte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/163, Urk. 7/1 68 ) . Die IV-Stelle ersuchte die A.___ AG um eine ergänzende Stellungnahme (vgl. gutachterliche Stellung nahme vom
- De zem ber 2021 , Urk. 7/175 ) , wozu sich der Versicherte vernehmen konnte ( Urk. 7/180, Urk. 7/187) . Gestützt auf die abschlies sende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Trauma tologie (vgl. Feststellungsblatt, Urk . 7/188 ), vernein te die IV-Stelle mit Ver fügung vom
- April 2022 wie vorbeschieden einen Ren ten anspruch (Urk. 7/189 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
- Mai 2022 ( Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih m mindestens eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2
- Juni 2022 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerde führer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem Rückfall weiterhin im Vollpensum zugemutet werden könne. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1
- Mai 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die bisherige Tätigkeit, nämlich die an spruchsvolle Vorgesetztenstelle, sei selbst gemäss Gutachtern aus psychia tri scher Sicht nicht mehr zumutbar beziehungsweise widerspreche dem Belastungs profil. Ohne psychische Kompensation würde der Beschwerdeführer weiterhin seine an spruchsvolle Tätigkeit ausüben, zumal er diese über jahrelange Weiter bildungen erst erreicht habe. Entsprechend sei das Valideneinkommen hochge rechnet auf das Jahr 2020 auf Fr. 126'183.-- festzulegen. Für die Bestimmung des Invaliden einkommens sei auf den Tabellenlohn abzustellen, wobei das Kompe tenzniveau 2 zum Tragen komme. Unter Berücksichtigung der gutachterlich behaupteten 90%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 64'687.--, wodurch in der Gegen über stellung ein Invaliditätsgrad von 48 % resultiere. Entsprechend habe er An spruch auf mindestens eine Viertelsinvalidenrente .
- 3.1 Der Verfügung der SVA Aargau vom 2
- Oktober 2008 ( Urk. 7/ 26) lag ins be son dere der Bericht der kreisärztlichen Ab schluss untersuchung vom
- August 2007 (Urk. 7/17/13-16) zugrunde. 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Kreisarzt der Suva , hielt im Rahmen seiner kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung am 28. August 2007 (vgl. Urk. 7/17/13-16) die Diagnose eines Zustands nach BWK 2 (richtig wohl 7; vgl. aktenmässiger Verlauf [Urk. 7/17/13-14]) , 11 und 12-Fraktur vom 2. April 1999 fest. Im Zuge der Unter suchung habe d er Beschwerdeführer über Be schwerden vor allem rechts der Mitte der Wirbelsäule und zunehmend auch im Bereich des Kreuzes berichtet. Wegen der Rücken schmerzen könne er auch im Büro als Geschäftsführer nicht den gan zen Tag optimal tätig sein. Darüber hinaus komme es auch bei leichten Tätig keiten zu zu nehmenden Schmer zen mit dann Verminderung der Konzen tra tions fähigkeit und Müdigkeit, wo durch er von seiner Arbeit abgelenkt sei. Betreffend die Arbeitsfähigkeit kon statierte Dr. C.___ , r ein objektiv sei der Be schwerdeführer wieder voll einsatzfähig, insbesondere in seiner leichten Tätigkeit im Büro. Dies sei ohne Probleme voll zeitig und ohne zeitliche Einschränkung mög lich. Wichtig sei, dass er die Position immer wieder wechseln könne und nicht über längere Zeit starre Haltungen ein nehmen müsse. Pausen von 10-15 Minuten alle zwei bis drei Stunden zur Durch führung von Dehnungsübungen seien zu empfehlen.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2022 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom
- Juli 202 1 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/148/16-41 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nom men. 4.2 4.2.1 Am 2
- April 2021 fand die orthopädisch- traumatologische Begutachtung bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, statt (Urk. 7/148/42-64). Nach seinen Be schwer den seitens des Stütz- und Bewegungsapparates befragt, habe der Beschwerde führer angegeben , ständig unter starken Schmerzen mittig und beidseits neben der Brustwirbelsäule i n Höhe des unteren Scapuladrittels zu leiden. Ausserdem habe er Schmerzen im Kreuz mit gelegentlicher Ausstrahlung in das linke Bein bis knapp oberhalb des Knie gelenkes, Verspannungen im Nacken, Restbeschwer den dorsal der linken Schul ter, sporadisch auftretende Beschwerden in den Ellen bogen und Hand gelenken, eine Arthrose beider Kniegelenke sowie belastungs abhäng i ge Beschwerden inter digital D I/II im Ballenbere ic h beider Füsse. Dr. D.___ konstatierte, im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Unter suchung habe sich eine frei be wegliche Halswirbelsäule gezeigt . D er Beschwerde führer habe jedoch t rotz nor malen Muskel verhältnissen mit normalem Muskel tonus und ohne tastbaren Myoge losen Ver spannungen der Muskulatur beidseits der Halswirbelsäule und im Bereich des dorsalen Schultergürtels erwähnt und Druckschmerz en über den Dornfortsätzen von HWK 5-7 angegeben . Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten im Rahmen der hiesigen Un ter suchung bei fehlender Schon- und Fehl haltung, fehlendem para vertebralem Muskelhartspann, seitengleich vollständig vorführbaren Hand funk tio nen sowie einem normalen Faustschluss bei der Über prüfung der groben Kraft beider Hände nicht bestanden. Auch die beiden Schultergelenke seien reizlos, frei beweglich und stabil. Die Angaben eines Ziehens im dorsalen Anteil der linken Axilla bei der Seitwärtsbewegung und der Aussenrotation des linken Armes, von nicht näher lokalisierbaren Schmerzen in der linken Schulter bei der Vorwärts bewegung des linken Armes ab 150° sowie eines Spannens bzw. von Schmerzen dorsal der jeweiligen Schulter bei der hori zon talen Adduktion der Arme seien unspezifisch und würden zu keiner rele van ten Pathologie passen. Bei seitengleich kräftig demonstrierten isometrischen Span nungstests und beidseits negativen Zeichen nach Jobe könne das Vorliegen einer relevanten Rotatoren manschetten läsion ausgeschlossen werden. Die radiologisch bekannte mässige Arthrose des linken Akromioklavikulargelenkes verursache aktuell keine Beschwerden. Weiter seien auch beide Ellenbogen- und Hand gelenke frei beweglich. Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke bestünden nicht. Auch die seiten gleich normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur lasse auf einen gleich mässigen Ein satz beider Arme im Alltag schliessen. Dr. D.___ hielt ausserdem fest, die Brust- und Lendenwirbelsäule sei ebenfalls frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung thorakaler oder lumbaler Nerven wurzeln gebe es bei fehlender S chon- und Fehl haltung, fehlendem para verte bralem Muskelhartspann, seitengleich vor führbaren Gangvarianten und der tiefen Hocke sowie beidseits negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard nicht. Bildgebend würden sich ausser der geringen Keil wirbelbildung von BWK 7 ledig lich altersentsprechende geringe degenerative Veränderungen mit anteriorer Spondylose des LWK 4 zeigen. Anhand der Unter suchungsbefunde der Brust- und Lendenwirbelsäule seien gelegentlich auftre tende, belastungsabhängige Schmer zen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule nachvollziehbar, allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass. Nicht nachvollziehbar seien die angegebenen Schmerzen im Bereich von LWK 4 - SWK 1 bei der Vor- und Rückneigung des Oberkörpers und bei der Untersuchung des linken Hüft gelenkes sowie die angegebene pseudo radikuläre Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Dr. D.___ beschrieb auch beide Knie gelenke als stabil und frei beweg lich. Im Rahmen der Exploration zeigten sich Hinweise auf eine retro patellare Chondromalazie im linken Kniegelenk . Mithin seien die vom Beschwer deführer beschriebenen Belastungsschmerzen nur für das linke Knie nachvoll ziehbar. Betreffend die belastungsabhängigen Be schwerden interdigital D I/II im Ballen bereich beider Füsse empfahl Dr. D.___ die Versorgung mit Einlagen nach Formabdruck zur Verbesserung der Fussbettung (Urk. 7/148/52 f.). Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, aufgrund der vor hande nen gering- bis mässig gradi gen degenerativen und erworbenen Ver än derungen des Stütz- und Bewegungs apparates bestehe zwar eine Verminderung der kör perlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers, jedoch keine Arbeits unfähigkeit in einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden T ätigkeit. Von orthopädisch-trauma to logischer Seite sei die Durchführung von Eingliederungs massnahmen in einer leidensadaptierten Tätigkeit daher ab sofort und in vollem Umfang möglich. Zu dieser Einschätzung passe auch die lediglich bedarfsweise und selten, nur 1-2 Mal pro Jahr , erfolgende Einnahme von Analgetika (Urk. 7/148/56). 4.2.2 Die neurologische Exploration fand am 1
- April 2021 bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie , statt (Urk. 7/148/65-75). Dr. E.___ äusserte , der Beschwerdeführer habe über permanente Schmerzen im mittleren BWS Bereich und im Kreuzbereich geklagt. Die Schmerzen im Brustwirbelbereich würden bei Rotation und Seitwärtsneigung deutlich zunehmen. Zusätzlich habe der Be schwerdeführer Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit angegeben. Der klinisch neurologische Untersuchungsbefund habe zunächst keine Ein schrän kung der Hirnfunktionen gezeigt. Diese stellten sich regelrecht dar, ebenso die ko ordinativen Funktionen. Manifeste oder latente Paresen würden nicht vor liegen. Die Muskeleigenreflexe seien auf mittellebhaftem Niveau seitengleich aus lösbar gewesen und zeigten die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine Rücken marksschädigung gebe es keine . Bei der Überprüfung der Sensibilität habe der Beschwerdeführer für alle Qualitäten ein normales Empfin den angegeben. Auch in vegetativer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Auffälligkeiten. Nervale Dehnungszeichen hätten sich weder zervikal noch lumbal gezeigt. Dr. E.___ konstatierte, aus neurologischer Sicht würden sich unter Berück sich ti gung der vorliegenden Akten und der Untersuchungsbefunde keine Belege für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung mit Auswirkung auf die per sön liche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Beschwerde führers erge ben, einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesund heitlichen Situation (Urk. 7/148/71). 4.2.3 Prof. Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie und Facharzt für Kardiologie, untersuchte den Be schwerdeführer am 1
- April 2021 internistisch (Urk. 7/148/76-87) . Er verwies auf eine Thrombopenie in der Kindheit, die aber erfolgreich behandelt worden sei und nun nicht mehr vorliege. Weiter hielt Prof. Dr. F.___ fest, es sei ein Heu schnupfen bekannt sowie eine Allergie auf Wespen. Für die geklagte Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen bestehe keine internistische Erklärung. Die im Labor grenzwertig erhöhten antinukleären Antikörper müssten in sechs Monaten kontrolliert werden, würden jedoch nicht die geklagten Beschwerden erklären und hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/148/83). 4.2.4 Am 2
- April 2021 fand die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 7/148/88-101). Sie hielt fest, im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine Schmerz sympto matik im Bereich des Rückens. Unter Zugrundelegung der diagnostischen Krite rien gemäss ICD-10 für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch dem Verlauf der Schmerzen von einer solchen Diagnose ausgegangen werden. Die Schmerzen bestünden länger als sechs Monate und den psychische n Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen bei ge messen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Gemäss ICD-10 müsse der Schmerz in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen verursachen. Anhand der vom Beschwerdeführer angege be nen Aktivi tä ten im Tagesablauf und den Hobbys bleibe jedoch fraglich, inwieweit dieses Kriterium erfüllt sei. Die Diagnose bleibe daher ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit. Es bestehe eine affektive Symptomatik in Form von gedrückter Stim mung, einem erhöhten Erschöpfungsgefühl, einem leichten Antriebsmangel und schmerzbedingten Schlafstörungen. Diese Symptome würden in unterschied licher Intensität seit etwa 2014 phasenweise auftreten. Insofern könne die Dia gnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) gestellt werden (Urk. 7/148/94) . Dr. G.___ führte weiter aus, der Beschwer de führer habe sich trotz seiner körperlichen Beschwerden im beruflichen Bereich weitergebildet und eine anspruchsvolle Position im Bereich Marketing gefunden, wo er aufgrund seiner Schmerzen überfordert gewesen sei und unter einer ge steigerten Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörung gelitten habe. Aus psych ia trischer Sicht bestehe eine Leistungsminderung von 20 % aufgrund der zum Teil auch emotional belastenden Anteile im Umgang mit Mitarbeitern in der bis herigen Tätigkeit. Die Einschränkung bestehe aufgrund eines leichten An triebs mangels und einer Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen der leichten depressiven Episode. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an emotionale Be lastbar keit, mit einer abwechslungsreichen und rückenschonenden Tätigkeit liege eine Einschränkung von 10 % aufgrund des Antriebsmangels vor (Urk. 7/148/97). 4.2.5 Im Rahmen der Konsensbeurteilungen hielten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode , (ICD-10: F33.0) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die ( Urk. 7 /148/11): - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Belastungsabhängiges Zervikobrachialsyndrom beidseits und Thorakal syndrom bei Rundrücken - k nöchern konsolidierte Kompressionsfraktur BWK 7 mit geringer Keil wirbelbildung und Frakturen BWK 11 und BWK 12 vom
- April 1999 - Retropatellare Chondromalazie links - Grenzwertige Osteopenie - Belastungsabhängige Metatarsalgie D I/II bei Senk-Spreiz-Plattfuss beid seits, links stärker als rechts - Zustand nach Thrombopenie in der Kindheit - Heuschnupfen - Allergie auf Wespengift - Grenzwertig erhöhte antinukleäre Antikörper Aus psychiatrischer Sicht würden Einschränkungen bei unstrukturierten ein seitigen Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und mit erhöhten Anforde run gen an die emotionale Belastbarkeit und mit Führungsfunktion bestehen. Ausser dem bestehe aufgrund der vorhandenen gering- bis mässiggradigen de gene ra ti ven und erworbenen Veränderungen eine Verminderung der körperlichen Be last barkeit des Beschwerdeführers für körperlich mittelschwere Tätigkeiten sowie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Brustwirbel säule. Betreffend die Konsistenz äusserten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer sich in der zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren Tätigkeit lediglich ein Pen sum von maximal 30 % vorstellen könne, sei diskrepant zu den angegebenen Aktivi tätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Der Be schwer de führer sei körperlich in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, ein kaufen zu gehen, Verkehrsmittel zu benutzen, auch Auto zu fahren, regel mässig an spruchs vollen sportlichen Aktivitäten nachzugehen und in den Urlaub zu fahren be ziehungs weise zu fliegen. Die vom Beschwerdeführer an gegebenen Beschwer den seien anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde aus ortho pädisch- traumatologischer Sicht nur zum geringen Teil nachvollziehbar. Im Zuge der Explo ration seien zwar keine Verdeutlichungstendenzen ersichtlich gewesen, jedoch Inkon sistenzen bei der Angabe zur letzten Ferienreise und zwischen der Art und dem Ausmass der angegebenen Beschwerden zur lediglich bedarfsweisen, ca. 1-2 Mal pro Jahr erfolgten Analgetika-Einnahme. Hinzu komme, dass die subjektive Angabe von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche in der Begutach tung objektiv nicht habe bestätigt werden können . Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei er vollzeitlich arbeiten könne bei einer Leistungsminderung von 20 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils betrage die Leistungsminderung 10 %, damit sei der Beschwerdeführer 90 % arbeits fähig ( Urk. 7/148/12 f. ). 4.3 Die behandelnde Ärztin, m ed. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , diagnos ti zierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10: F33.1) , sowie psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei an dern orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54). Ausser dem hielt sie ein chronisches thorakovertebrales /costales Schmerzsyndrom beidseits fest. Der Beschwerdeführer leide vor allem unter Stimmungstiefs, man gelnder Energie, Reizbarkeit, Ein- und Du r chschlafproblemen sowie existenziel len Zukunftsängsten (finanzielle Versorgung der Familie, sozialer Abstieg). Die unfallbedingten Schmerzen würden den Beschwerdeführer ermüden, sodass er im Alltag signifikante Einschränkungen in Konzentration und Aufmerksamkeit er lebe. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit führte med. pract . H.___ aus, dass der Beschwerde führer aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und damit einher gehen de r Konzen tra tionsprobleme - er könne pro Tag ca. drei bis vier Stunden kon zentriert arbei ten - regelmässige Pausen einlegen müsse . Durch die ver minderte Konzentra tions fähigkeit sei das Arbeitstempo reduziert . Vor dem Hintergrund der komple xen, reziproken Beziehung zwischen der somatischen, unfallbedingten Beein träch tigung und der Schmerzmodulation sowie der psychischen Ver ar beitung sei die Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres in allen Tätigkeiten deutlich ein geschränkt und betrage s eit dem 2
- März 2020 30 %. Bezugnehmend auf das Gutachten kon statierte med. pract . H.___ , darin werde nicht genügend be rücksichtigt, dass es sich um chronische Erkrankungen handle, welche auch nach jahrelanger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung nur wenig positiv beeinflusst werden könn ten. Der Beschwerdeführer sei motiviert und gewillt, seinen Beitrag für eine Ver besserung des Gesundheits zu standes zu leisten. Trotz Umsetzen er lernter Stra te gien im Umgang mit seinen Beeinträchtigungen sei eine vermehrte Stabilisie rung und Erhöhung der Arbeits fähigkeit nicht möglich gewesen. Soweit im Gutachten darauf hinge wiesen worden sei, dass die Frei zeit gestaltung aktiv sei, sei zu beachten, dass der Be schwer deführer viel dafür tun müsse, um den aktuellen Gesundheitszustand auf recht erhalten zu können. Dazu gehörten unter anderem körperliche Bewe gung, Einhalten einer regelmässigen Tagesstruktur, sowie die Verfolgung von Aktivi täten trotz körperlicher und psychischer Erschöp fung (vgl. Arztbericht e vom 2
- Mai 2021 [Urk. 7/143] und
- Sep tember 2021 [ Urk. 7/163 ] ).
- 5.1 Unbestritten respektive von der Beschwerdegegnerin nicht näher thematisiert ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung im Oktober 2008 eher verschlechtert hat. In medi zinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem chronischen thorakovertebrale n Schmerzsyndrom BWK 6/7 und 7/8 bei Status nach Kompressionsfraktur BWK 7, 11 und 12 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) neu auch an einer depressiven Symptomatik leidet (vgl. vorstehend E. 4.2.4-4.2.5 ). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom
- Ok tober 2008 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 ) . 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter (vgl. E. 4.2). Das A.___ -Gutachten vom
- Juli 2021 ( Urk. 7/148 ) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6 vorstehend ). Es beruht auf sorgfältigen, fach ärztlichen (internis ti schen, rheuma to logischen, neuro lo gischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 7/148/44 f., 66, 77, 89 ) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medi zi ni schen Aktenlage ( Urk. 7/148/16-41 ) abgegeben. Die gestellten Diagno sen als auch die Schluss fol ge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten be grün det und sind nach voll ziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbe son dere mit ihren ausführlichen Befunden ( Urk. 7/148/49 ff., 68 ff., 81 f., 92 f. ) und den medizi ni schen Vorakten auseinander. Das Gutachten der A.___ AG erfüllt damit grund sätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medi zinische Expertise , so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.3 Vorliegend steht der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin insbesondere diejenige der behandelnden Psychiaterin entgegen, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.3). Med . pract . H.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund der er höhten Ermüdbarkeit und de r dadurch bedingten Konzentrationsprobleme in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ebenso verwies auch d ie psych iatrische Gut achterin auf ein erhöhtes Erschöpfungsgefühl und bewertete die von ihr fest gehaltene 20%ige Leistungsminderung aufgrund des Antriebsmangels und der ver minderten psychophysischen Belastbarkeit für begründet (E. 4.2.4) . Inso fern beschrieben die Ärzt inn e n eine übereinstimmende Symptomatik mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Wenn med. pract . H.___ ein andere s Ausmass der Arbeitsfähigkeit als die psychiatrische Gutachter in der A.___ AG einschätzt , so ist dies einerseits auf ihre Rolle als behandelnde Fach ärztin zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurtei lungs spielraum, was bei der materiellen Prüfung der revi sions rechtlichen Voraus setzungen jedoch irrelevant zu bleiben hat. Inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Kon zen trationsprobleme und Erschöpfung erheblich mehr als 20 % in seiner Funk tion ein geschränkt sein soll, geht aus dem Bericht von med. pract . H.___ nicht hervor . Mit Blick auf die aktive Frei zeit gestaltung des Beschwerdeführers - er gab an , viel Zeit mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin zu verbringen, spazieren und wandern zu gehen, im Meer zu surfen und Tiefschnee zu fahren - sowie d ie tägliche Erledigung von Admini strativ- und Haushaltsaufgaben (vgl. Urk. 7/148/91) ist eine erhebliche Ein schränkung denn auch nicht n ach voll zieh bar. Dass sich der Beschwerdeführer - wie von med. pract . H.___ festgehalten - nur zwischen 30 und 90 Minuten konzentrieren könne und danach wieder eine Pause benötige (vgl. Urk. 7/163), steht seine n Angaben im Rahmen der Begutachtung entgegen , wonach er morgens jeweils zwei bis drei Stunden Administratives erledige (vgl. Urk. 7/148/91). Über dies konnte von den Gutachtern weder eine erhöhte Erschöpfung noch eine ver min derte Konzentrationsfähigkeit ausgemacht werden (vgl. E. 4.2.5) . Soweit med . pract . H.___ den Schweregrad der ak tuel len re zi divierenden depressiven Stö rung aufgrund der zusätzlichen Anfor de run gen an den Be schwer de führer nach der Geburt des Sohnes im Dezember 2019 als erhöht resp. mittel gradig klassi fizierte (vgl. Urk. 7/163) , ist darauf hinzuweisen , dass private und soziale Be las tungen bei der Beurteilung der Gesundheitsbe ein träch ti gung aus zu klam mern sind (vgl. E. 1. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund und a ngesichts des sen , dass die be handelnden Ärzte hauptsächlich somatische Be schwerden doku men tierten (vgl. Arztberichte vom 2
- April 2020 [Urk. 7/95] und 23. Dezember 2020 [Urk. 7/121]) , der Behandlungsrhythmus (einmal pro Mo nat) des Be schwer de führers offenbar seit Behandlungsbeginn unverändert geblieben bzw. sogar niedriger ge wor den ist und er keine Psychopharmaka mehr einnimmt (vgl. Urk. 7/148/87) , ist eine mittelschwere Ausprägung der depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan. Überdies war der Be schwer de führer offenbar in der Lage , eine selbständige Tätigkeit in Frankreich (touris ti sche Angebote) aufzu bauen (vgl. Urk. 7/143). Die A.___ -Gutachter gingen aufgrund der vorliegenden Akten medizinisch-theoretisch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 4.2.5), worauf abzu stellen ist. Daran vermag auch die noch vor Verfügungserlass am
- März 2022 bei einem Surfunfall erlittene BWK10 Bodenplattenimpressionsf raktur nichts zu ändern (vgl. Schadenmeldung UVG vom
- Mai 2022, Urk. 7/204/2). Dem Bericht der Klinik I.___ vom 1
- März 2022 (Urk. 7/192) sind keine neuen Ein schrän kungen zu entnehmen. Ausserdem habe der Be schwerdeführer bereits eine Woche posttraumatisch über eine besser werdende Beschwerdesymptomatik be richtet. Hinweise auf sensomotorische Aus fälle gebe es keine. Ebenso seien neu aufgetretene Sensibilitätsstörungen oder Kraftdefizite verneint worden. Die Ärzte der Klinik I.___ empfahlen eine körperliche Schonung für fünf Wochen, wobei eine maximale Wirbelsäulen extension und -flexion sowie körperfernes Heben von Lasten über 5 kg vermieden werden sollte n , und attestierten dem Beschwerdeführer bis 1
- März 2022 eine 100%ige Arbeits u nfähigkeit (vgl. auch Urk. 7/204/10). Insofern handelte es sich dabei um eine lediglich vorübergehende somatisch begründete Arbeitsunfähig keit , die s pätestens fünf Wochen nach dem Surfunfall keine zusätzlichen Ein schränkungen in einer körperlich angepassten Tätigkeit mehr verursacht . Die von den Ärzten im Bericht vom
- Mai 2022 erwähnten chronischen Schmerzen, die den Beschwerdeführer massiv ein schränken würden (vgl. Urk. 3/4) , waren bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ AG bekannt und wurden von Dr. D.___ im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. E. 4.2.1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch b etreffend die neu diagnostizierte Osteoporose nichts zu seinen Gunsten ableiten. L aut behandelnder Ärzte der Klinik I.___ dränge sich eine Osteoporose-spezifische Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf (vgl. Urk. 3/4). Eine körperliche Einschränkung aufgrund dessen ist im Erwerbsbereich des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ausgewiesen.
- 6.1 Uneinigkeit besteht überdies über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit aus und nahm entsprechend einen Prozentvergleich vo r, was vom Be schwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne und entsprechend ein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse ( Urk. 1. S. 4-6). 6.2 Aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 7/125 und Urk. 7/ 30 ) ergibt sich, dass der Beschwerde führer 1996 eine Ausbildung zum Bahn betriebsdisponenten abge schlossen hat und bis Ende März 1999 bei den Y.___ angestellt war . Nach dem Unfall ist der Be schwer deführer nach eigenen An gaben zunächst einer saisonalen Arbeit in Frankreich nachgegangen und hat in der Folge von September 1999 bis Mai 2000 als kaufmännischer Angestellter in einem Sportartikel geschäft gearbeitet , bevor er einen Sprachkurs in Neuseeland absolviert e (vgl. Urk. 7/ 148/ 46, 67, 78 f., 90 ) . Danach arbeitete er saisonal bei der J.___ SA (2002-2003), der K.___ GmbH (2006-2007) sowie der L.___ GmbH (2001-2009) und rechnete Beiträge als Selbständigerwerbender ab (2004-2006). Wäh rend dessen bildete er sich zum diplomierten Marketing leiter weiter (vgl. Mana ge ment-Diplom BIPH 2003, Marketingplaner mit eidge nössischem Fachausweis 2008, diplo mier ter Marketingleiter 2013) und war zwischen Juli 2009 und Febru ar 2014 bei der M.___ AG als Marketingleiter in einem 90%-Pensum tätig (vgl. auch Urk. 7/148/27) . Im März 2014 wechselte er zur N.___ AG und war fortan als Head of Marketing Communications tätig - zunächst auf schweizerischer , dann inter nationaler Ebene (vgl. Urk. 7/148/79) - , bis ihm - nach anfänglich schmerz be dingter Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % im Mai 2016 (vgl. Urk. 7/94/25) - im Juli 2018 «unfallunabhängig» ge kündigt wurde (vgl. Urk. 7/51/14, Urk. 7/75/1 45 ). Ende August 2018 wurde ein Arbeitsversuch durchgeführt, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer ab Juli 2019 bei der O.___ GmbH im Bereich Eventmarketing eine Fest anstellung in einem 30%-Pensum er langte (vgl. Urk. 7/73/2 , Urk. 7/75/85 ff. ). Infolge schlechter Auftragslage wurde der Arbeitsvertrag Ende August 2020 in eine Freelancer-Vereinbarung um gewandelt ( vgl. Urk. 7/105, Urk. 7/148/39). Seit September 2020 geht der Beschwerdeführer ausserdem einer selbständigen Er werbs tätigkeit in Frankreich im Bereich Tourismus nach (vgl. Urk. 7/121/3, Urk. 7/148/41). Zusätzlich ist er s eit November 2021 als kaufmännischer Sach bearbeiter bei der P.___ AG in einem 10%-Pensum an gestellt (vgl. Urk. 7/204/28). 6.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz ver anschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.4 6.4.1 Die A.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit Februar 2018 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Head of Marketing (vgl. vorstehend E. 4.2.5). Angesichts dessen kann im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbsvergleich vor genommen werden (vgl. E. 6.3). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu ver anschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Da die gutachterliche Ein schätzung sämtliche Einschränkungen bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz berücksichtigt, bleibt kein Raum mehr für einen so genannten Leidensabzug. Hieraus folgt ein renten ausschliessender Invalidi täts grad von 20 % (vgl. E. 1 .4 ). 6.4.2 Der Beschwerdeführer monierte, die letzte Stelle sei nur in Vollzeit zu bewältigen und lasse eine Teilzeittätigkeit nicht zu ( Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3). Selbst wenn jedoch für die Bemessung des Invaliditätsgrades das Invaliditäts einkommen gestützt auf das zu Beginn bei der N.___ AG erzielte Ein kommen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung berechnet werden würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - bevor er in seiner Anstellung als Head of Marketing Communications auf globaler Ebene ab November 2017 massiv überfordert war (vgl. dazu auch Urk. 7/121) - anfänglich Fr. 7'500.-- , ab Juni 2015 Fr. 8'200.-- und ab Dezember 2015 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 8'400.-- monatlich verdient hat (vgl. Urk. 7/75/187 ff.). Gemäss eigenen An gaben ist der Beschwerdeführer von seiner internationalen Führungsrolle zurück getreten und hat sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert (vgl. Urk. 7/148/79). In sofern ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die frühere Tätigkeit des Beschwerde führers bei der N.___ AG abzustellen, als er noch nicht über fordert war und worin er sich «zurückversetzen» liess und offensichtlich teil zeitlich zu 50 % arbeiten konnte . Ausgehend vom früheren Lohn von Fr. 8'200.- - ist das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung bis ins Jahr 2018 ( Bundesamt für Statistik, T
- 1. 10 Nominal l o hn ind e x , Männer , 2011-2022, 77-82 sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten ; Stand 201 5 : 103.2 , Stand 201 8 : 104.0) und einer Leistungsbeschränkung von 10 % auf ein Jahreseinkommen von Fr. 96'683.72 (Fr. 8’200.-- x 13 : 103.2 x 104.0 x 0.9) hochzurechnen. Würde dieses anzurechnende Invalideneinkommen dem maximalen Valideneinkommen von Fr. 139'750.-- (Fr. 10'750.-- x 13 ; vgl. Urk. 7/75/192, Urk. 7/75/168 f.) gegenübergestellt werden, resultierte eine Er werbseinbusse von Fr. 43'066.28 oder ein Invalidi täts grad von 31 %. Selbst bei Annahme einer 20%igen Einschränkung im weniger verantwor tungs vollen Be reich, läge der Invaliditätsgrad von 38 % (Fr. 85'941.08 / Fr. 139'750.--) immer noch unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente (vgl. E. 1.4 hier vor) .
- Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der A.___ AG vom
- Juli 2021 abgestellt und das Ren tenbegehren des Be schwerdeführers abgewiesen hat.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00266
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
15. Juni 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1976, war von August 1994 bis Ende März 1999 bei den Y.___ als Disponent in einem 100 %-Pen sum ange stellt. Bei e inem Snowboardunfall am 2. April 1999 zog sich der Ver si cher te Frakturen von mehreren Brust wirbel körpern (BWK) zu (vgl. Unfall meldung vom 8. April 1999, Urk. 7/6/159; vgl. auch Urk. 7/6/130).
Die Be hand lung erfolgte konservativ (vgl. Urk. 7/6/130, Urk. 7/6/136, Urk. 7/6/148
f.,
Urk. 7/6/154) und wurde im Frühling 2000
- nach er folgter kreis ärzt licher Un ter suchung
(vgl. Urk. 7/6/112 f.) - ab ge schlossen.
Gestützt darauf stellte die Unfall versicherung die Heilkosten leistungen per
29. März 2000 ein (Urk. 7/ 6/111) und sprach dem Ver sicherten mit Ver fügung vom 19. April 2000 bei einer fest ge stell ten In tegri täts einbusse von 5 % eine Inte gri tätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 7 /6 /2). 1.2
Am 1 0. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Aargau unter Hinweis auf Rückenbeschwerden seit dem Un fall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte gestützt auf die Einschätzung der Unfall versicherung und ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2008 einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenver sicherung (Urk. 7/26). 1.3
In der Folge liess der Versicherte unter Angabe einer Exazerbation der Be schwer den im Bereich der Brustwirbelsäule wiederholt Rückfälle melden (vgl. Urk. 7/36/1 7, Urk. 7/36/118), zuletzt am 7. No vem ber 2017 (Urk. 7/36/176). In diesem Zusammenhang wies er auch auf die zunehmenden psy chischen Be schwer den hin. D ie Unfallversicherung übernahm erneut Versicherungs leis tun gen (vgl. die kreisärztliche Beurteilung vom
30. Dezember 2017 [Urk.
7/ 36/188 ] und 21. Februar 2018 [Urk. 7/36/210] sowie die Schreiben vom 1 7. Januar 2018 [Urk.
7/ 36/193 ] und 2 2. Februar 2018 [Urk. 7/36/211]) und stellte diese
per 28.
Fe bruar 2021 wieder ein (vgl. Schrei ben vom 1 8. Februar 2021, Urk.
7/ 205/568), sprach dem Versicherten jedoch mit Verfügung vom 1 7. März 2021 eine zusätzliche Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'720.-- zu (Urk.
7/ 205/543 ff.).
G egen die Verfügung vom 1 7. März 2021 erhob der Versicherte Einsprache, welche d ie Unfallversicherung mit Entscheid vom 9. November 2021 ab wies (Urk.
7/ 205/86 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht sodann mit Urteil vom 1 0. November 2022 abgewiesen (Geschäfts-Nr. UV.20 21 .00 239). 1. 4
Am 2. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Unfall ereignis vom 2. April 1999 und seither bestehende chronische Schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der zuständigen Unfallversicherung bei (Urk. 7/36, Urk. 7/51, Urk. 7/75, Urk. 7/94, Urk. 7/111, Urk. 7/124). Zur Klä rung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 1 5 . Juni 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/73 S. 5; vgl. auch Urk. 7/41). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rahmen der Frühintervention Kosten gutsprache für ein externes Job Coaching vom 12.
Juli 2018 bis 11.
Januar 2019, durchgeführt durch das Z.___ (vgl. Mitteilung vom
19. Juli 2018, Urk . 7/52), welches um weitere sechs Monate bis 3 0. Juni 2019 verlängert wurde (vgl. Mitteilung vom 22.
Ja nuar 2019, Urk. 7/60) . Da eine Steigerung des 30%-Pensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, wurde der Ar beits platzerhalt
abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mit teilung vom
30. Sep tember 2019, Urk. 7/72). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/95, Urk. 7/108, Urk. 7/121, Urk. 7/143) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK - Auszug, Urk. 7/125) ein und veranlasste eine poly disziplinäre (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) Begut ach tung durch die A.___ AG, über welche am 5.
Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 7/148). V on keiner renten relevanten gesund heitlichen Beeinträchtigung ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vor be scheid vom 26.
Juli 2021 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk.
7/152). Dagegen erhob der Versicherte am 9.
Sep tember 2021 (Urk.
7/159) sowie er gänzend am 16.
September 2021 (Urk. 7/165) und 23.
Fe bruar 2022 (Urk.
7/187) Einwand und reichte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/163, Urk. 7/1 68) . Die IV-Stelle ersuchte die A.___ AG um eine ergänzende Stellungnahme (vgl. gutachterliche Stellung nahme vom 20.
De zem ber 2021, Urk.
7/175), wozu sich der Versicherte vernehmen konnte (Urk. 7/180, Urk. 7/187) . Gestützt auf die abschlies sende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Trauma tologie (vgl. Feststellungsblatt, Urk . 7/188), vernein te die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1.
April 2022 wie vorbeschieden einen Ren ten anspruch (Urk. 7/189 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. Mai 2022 (Urk.
1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih m mindestens eine Viertelsr ente
der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2 1. Juni 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerde führer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem Rückfall weiterhin im Vollpensum zugemutet werden könne. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 6. Mai 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die bisherige Tätigkeit, nämlich die an spruchsvolle Vorgesetztenstelle, sei selbst gemäss Gutachtern aus psychia tri scher Sicht nicht mehr zumutbar beziehungsweise widerspreche dem Belastungs profil. Ohne psychische Kompensation würde der Beschwerdeführer weiterhin seine an spruchsvolle Tätigkeit ausüben, zumal er diese über jahrelange Weiter bildungen erst erreicht habe. Entsprechend sei das Valideneinkommen hochge rechnet auf das Jahr 2020 auf Fr. 126'183.-- festzulegen. Für die Bestimmung des Invaliden einkommens sei auf den Tabellenlohn abzustellen, wobei das Kompe tenzniveau 2 zum Tragen komme. Unter Berücksichtigung der gutachterlich behaupteten 90%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 64'687.--, wodurch in der Gegen über stellung ein Invaliditätsgrad von 48 % resultiere. Entsprechend habe er An spruch auf mindestens eine Viertelsinvalidenrente . 3. 3.1
Der Verfügung der SVA Aargau vom 2 8. Oktober 2008 (Urk. 7/ 26) lag ins be son dere der Bericht der kreisärztlichen Ab schluss untersuchung vom 28.
August 2007 (Urk. 7/17/13-16) zugrunde. 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Kreisarzt der Suva, hielt im Rahmen seiner kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung am 28. August 2007 (vgl. Urk. 7/17/13-16) die Diagnose eines Zustands nach BWK
2 (richtig wohl 7; vgl. aktenmässiger Verlauf [Urk. 7/17/13-14]), 11 und 12-Fraktur vom 2. April 1999 fest. Im Zuge der Unter suchung habe d er Beschwerdeführer über
Be schwerden vor allem rechts der Mitte der Wirbelsäule und zunehmend auch im Bereich des Kreuzes berichtet. Wegen der Rücken schmerzen könne er auch im Büro als Geschäftsführer nicht den gan zen Tag optimal tätig sein. Darüber hinaus komme es auch bei leichten Tätig keiten zu zu nehmenden Schmer zen mit dann Verminderung der Konzen tra tions fähigkeit und Müdigkeit, wo durch er von seiner Arbeit abgelenkt sei. Betreffend die Arbeitsfähigkeit kon statierte Dr. C.___, r ein objektiv sei der Be schwerdeführer wieder voll einsatzfähig, insbesondere in seiner leichten Tätigkeit im Büro. Dies sei ohne Probleme voll zeitig und ohne zeitliche Einschränkung mög lich. Wichtig sei, dass er die Position immer wieder wechseln könne und nicht über längere Zeit starre Haltungen ein nehmen müsse. Pausen von 10-15 Minuten alle zwei bis drei Stunden zur Durch führung von Dehnungsübungen seien zu empfehlen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
1. April 2022 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 5. Juli 202 1 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/148/16-41), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nom men. 4.2
4.2.1
Am 2 7. April 2021 fand die orthopädisch- traumatologische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, statt (Urk. 7/148/42-64). Nach seinen Be schwer den seitens des Stütz- und Bewegungsapparates befragt, habe der Beschwerde führer angegeben, ständig unter starken Schmerzen mittig und beidseits neben der Brustwirbelsäule i n Höhe des unteren Scapuladrittels zu leiden. Ausserdem habe er Schmerzen im Kreuz mit gelegentlicher Ausstrahlung in das linke Bein bis knapp oberhalb des Knie gelenkes, Verspannungen im Nacken, Restbeschwer den dorsal der linken Schul ter, sporadisch auftretende Beschwerden in den Ellen bogen und Hand gelenken, eine Arthrose beider Kniegelenke sowie belastungs abhäng i ge Beschwerden inter digital D I/II im Ballenbere ic h beider Füsse. Dr.
D.___ konstatierte, im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Unter suchung habe sich eine frei be wegliche Halswirbelsäule gezeigt . D er Beschwerde führer habe jedoch t rotz nor malen Muskel verhältnissen mit normalem Muskel tonus und ohne tastbaren Myoge losen Ver spannungen der Muskulatur beidseits der Halswirbelsäule und im Bereich des dorsalen Schultergürtels erwähnt und Druckschmerz en über den Dornfortsätzen von HWK 5-7 angegeben . Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten im Rahmen der hiesigen Un ter suchung bei fehlender Schon- und Fehl haltung, fehlendem para vertebralem Muskelhartspann, seitengleich vollständig vorführbaren Hand funk tio nen sowie einem normalen Faustschluss bei der Über prüfung der groben Kraft beider Hände nicht bestanden. Auch die beiden Schultergelenke seien reizlos, frei beweglich und stabil. Die Angaben eines Ziehens im dorsalen Anteil der linken Axilla bei der Seitwärtsbewegung und der Aussenrotation des linken Armes, von nicht näher lokalisierbaren Schmerzen in der linken Schulter bei der Vorwärts bewegung des linken Armes ab 150° sowie eines Spannens bzw. von Schmerzen dorsal der jeweiligen Schulter bei der hori zon talen Adduktion der Arme seien unspezifisch und würden zu keiner rele van ten Pathologie passen. Bei seitengleich kräftig demonstrierten isometrischen Span nungstests und beidseits negativen Zeichen nach Jobe könne das Vorliegen einer relevanten Rotatoren manschetten läsion ausgeschlossen werden. Die radiologisch bekannte mässige Arthrose des linken Akromioklavikulargelenkes verursache aktuell keine Beschwerden. Weiter seien auch beide Ellenbogen- und Hand gelenke frei beweglich. Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke bestünden nicht. Auch die seiten gleich normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur lasse auf einen gleich mässigen Ein satz beider Arme im Alltag schliessen. Dr. D.___ hielt ausserdem fest, die Brust- und Lendenwirbelsäule sei ebenfalls frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung thorakaler oder lumbaler Nerven wurzeln gebe es bei fehlender S chon- und Fehl haltung, fehlendem para verte bralem Muskelhartspann, seitengleich vor führbaren Gangvarianten und der tiefen Hocke sowie beidseits negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard nicht. Bildgebend würden sich ausser der geringen Keil wirbelbildung von BWK 7 ledig lich altersentsprechende geringe degenerative Veränderungen mit anteriorer Spondylose des LWK 4 zeigen. Anhand der Unter suchungsbefunde der Brust- und Lendenwirbelsäule seien gelegentlich auftre tende, belastungsabhängige Schmer zen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule nachvollziehbar, allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass. Nicht nachvollziehbar seien die angegebenen Schmerzen im Bereich von LWK
4
-
SWK
1 bei der Vor- und Rückneigung des Oberkörpers und bei der Untersuchung des linken Hüft gelenkes sowie die angegebene pseudo radikuläre Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Dr.
D.___ beschrieb auch beide Knie gelenke als stabil und frei beweg lich. Im Rahmen der Exploration zeigten sich Hinweise auf eine retro patellare Chondromalazie im linken Kniegelenk . Mithin seien die vom Beschwer deführer beschriebenen Belastungsschmerzen nur für das linke Knie nachvoll ziehbar. Betreffend die belastungsabhängigen Be schwerden interdigital D I/II im Ballen bereich beider Füsse empfahl Dr. D.___ die Versorgung mit Einlagen nach Formabdruck zur Verbesserung der Fussbettung (Urk. 7/148/52 f.). Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, aufgrund der vor hande nen gering- bis mässig gradi gen degenerativen und erworbenen Ver än derungen des Stütz- und Bewegungs apparates bestehe zwar eine Verminderung der kör perlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers, jedoch keine Arbeits unfähigkeit in einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden T ätigkeit. Von orthopädisch-trauma to logischer Seite sei die Durchführung von Eingliederungs massnahmen in einer leidensadaptierten Tätigkeit daher ab sofort und in vollem Umfang möglich. Zu dieser Einschätzung passe auch die lediglich bedarfsweise und selten, nur 1-2 Mal pro Jahr, erfolgende Einnahme von Analgetika (Urk. 7/148/56). 4.2.2
Die neurologische Exploration fand am 1 3. April 2021 bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, statt (Urk. 7/148/65-75). Dr. E.___
äusserte, der Beschwerdeführer habe über permanente Schmerzen im mittleren BWS Bereich und im Kreuzbereich geklagt. Die Schmerzen im Brustwirbelbereich würden bei Rotation und Seitwärtsneigung deutlich zunehmen. Zusätzlich habe der Be schwerdeführer Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit angegeben. Der klinisch neurologische Untersuchungsbefund habe zunächst keine Ein schrän kung der Hirnfunktionen gezeigt. Diese stellten sich regelrecht dar, ebenso die ko ordinativen Funktionen. Manifeste oder latente Paresen würden nicht vor liegen. Die Muskeleigenreflexe seien auf mittellebhaftem Niveau seitengleich aus lösbar gewesen und zeigten die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine Rücken marksschädigung gebe es keine . Bei der Überprüfung der Sensibilität habe der Beschwerdeführer für alle Qualitäten ein normales Empfin den angegeben. Auch in vegetativer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Auffälligkeiten. Nervale Dehnungszeichen hätten sich weder zervikal noch lumbal gezeigt. Dr. E.___ konstatierte, aus neurologischer Sicht würden sich unter Berück sich ti gung der vorliegenden Akten und der Untersuchungsbefunde keine Belege für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung mit Auswirkung auf die per sön liche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Beschwerde führers erge ben, einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesund heitlichen Situation (Urk. 7/148/71). 4.2.3
Prof. Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie und Facharzt für Kardiologie, untersuchte den Be schwerdeführer am 1 5. April 2021 internistisch (Urk. 7/148/76-87) . Er verwies auf eine Thrombopenie in der Kindheit, die aber erfolgreich behandelt worden sei und nun nicht mehr vorliege. Weiter hielt Prof. Dr. F.___ fest, es sei ein Heu schnupfen bekannt sowie eine Allergie auf Wespen. Für die geklagte Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen bestehe keine internistische Erklärung. Die im Labor grenzwertig erhöhten antinukleären Antikörper müssten in sechs Monaten kontrolliert werden, würden jedoch nicht die geklagten Beschwerden erklären und hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/148/83). 4.2.4
Am 2 0. April 2021 fand die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 7/148/88-101). Sie hielt fest, im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine Schmerz sympto matik im Bereich des Rückens. Unter Zugrundelegung der diagnostischen Krite rien gemäss ICD-10 für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch dem Verlauf der Schmerzen von einer solchen Diagnose ausgegangen werden. Die Schmerzen bestünden länger als sechs Monate und den psychische n Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen bei ge messen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Gemäss ICD-10 müsse der Schmerz in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen verursachen. Anhand der vom Beschwerdeführer angege be nen Aktivi tä ten im Tagesablauf und den Hobbys bleibe jedoch fraglich, inwieweit dieses Kriterium erfüllt sei. Die Diagnose bleibe daher ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit. Es bestehe eine affektive Symptomatik in Form von gedrückter Stim mung, einem erhöhten Erschöpfungsgefühl, einem leichten Antriebsmangel und schmerzbedingten Schlafstörungen. Diese Symptome würden in unterschied licher Intensität seit etwa 2014 phasenweise auftreten. Insofern könne die Dia gnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) gestellt werden (Urk. 7/148/94) . Dr. G.___ führte weiter aus, der Beschwer de führer habe sich trotz seiner körperlichen Beschwerden im beruflichen Bereich weitergebildet und eine anspruchsvolle Position im Bereich Marketing gefunden, wo er aufgrund seiner Schmerzen überfordert gewesen sei und unter einer ge steigerten Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörung gelitten habe. Aus psych ia trischer Sicht bestehe eine Leistungsminderung von 20 % aufgrund der zum Teil auch emotional belastenden Anteile im Umgang mit Mitarbeitern in der bis herigen Tätigkeit. Die Einschränkung bestehe aufgrund eines leichten An triebs mangels und einer Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen der leichten depressiven Episode. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an emotionale Be lastbar keit, mit einer abwechslungsreichen und rückenschonenden Tätigkeit liege eine Einschränkung von 10 % aufgrund des Antriebsmangels vor (Urk. 7/148/97). 4.2.5
Im Rahmen der Konsensbeurteilungen hielten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, (ICD-10: F33.0) mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die (Urk. 7 /148/11): - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Belastungsabhängiges Zervikobrachialsyndrom beidseits und Thorakal syndrom bei Rundrücken - k nöchern konsolidierte Kompressionsfraktur BWK 7 mit geringer Keil wirbelbildung und Frakturen BWK 11 und BWK 12 vom 2. April 1999 - Retropatellare Chondromalazie links - Grenzwertige Osteopenie - Belastungsabhängige Metatarsalgie D I/II bei Senk-Spreiz-Plattfuss beid seits, links stärker als rechts - Zustand nach Thrombopenie in der Kindheit - Heuschnupfen - Allergie auf Wespengift - Grenzwertig erhöhte antinukleäre Antikörper
Aus psychiatrischer Sicht würden Einschränkungen bei unstrukturierten ein seitigen Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und mit erhöhten Anforde run gen an die emotionale Belastbarkeit und mit Führungsfunktion bestehen. Ausser dem bestehe aufgrund der vorhandenen gering- bis mässiggradigen de gene ra ti ven und erworbenen Veränderungen eine Verminderung der körperlichen Be last barkeit des Beschwerdeführers für körperlich mittelschwere Tätigkeiten sowie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Brustwirbel säule. Betreffend die Konsistenz äusserten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer sich in der zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren Tätigkeit lediglich ein Pen sum von maximal 30 % vorstellen könne, sei diskrepant zu den angegebenen Aktivi tätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Der Be schwer de führer sei körperlich in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, ein kaufen zu gehen, Verkehrsmittel zu benutzen, auch Auto zu fahren, regel mässig an spruchs vollen sportlichen Aktivitäten nachzugehen und in den Urlaub zu fahren be ziehungs weise zu fliegen. Die vom Beschwerdeführer an gegebenen Beschwer den seien anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde aus ortho pädisch- traumatologischer
Sicht nur zum geringen Teil nachvollziehbar. Im Zuge der Explo ration seien zwar keine Verdeutlichungstendenzen ersichtlich gewesen, jedoch Inkon sistenzen bei der Angabe zur letzten Ferienreise und zwischen der Art und dem Ausmass der angegebenen Beschwerden zur lediglich bedarfsweisen, ca. 1-2 Mal pro Jahr erfolgten Analgetika-Einnahme. Hinzu komme, dass die subjektive Angabe von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche in der Begutach tung objektiv nicht habe bestätigt werden können . Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei er vollzeitlich arbeiten könne bei einer Leistungsminderung von 20 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils betrage die Leistungsminderung 10 %, damit sei der Beschwerdeführer 90 % arbeits fähig (Urk. 7/148/12 f.). 4.3
Die behandelnde Ärztin, m ed. pract . H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnos ti zierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10: F33.1), sowie psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei an dern orts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54). Ausser dem hielt sie ein chronisches thorakovertebrales /costales Schmerzsyndrom beidseits fest. Der Beschwerdeführer leide vor allem unter Stimmungstiefs, man gelnder Energie, Reizbarkeit, Ein- und Du r chschlafproblemen sowie existenziel len Zukunftsängsten (finanzielle Versorgung der Familie, sozialer Abstieg). Die unfallbedingten Schmerzen würden den Beschwerdeführer ermüden, sodass er im Alltag signifikante Einschränkungen in Konzentration und Aufmerksamkeit er lebe. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit führte med. pract . H.___ aus, dass der Beschwerde führer aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und damit einher gehen de r Konzen tra tionsprobleme
- er könne pro Tag ca. drei bis vier Stunden kon zentriert arbei ten - regelmässige Pausen einlegen
müsse . Durch die ver minderte Konzentra tions fähigkeit sei das Arbeitstempo reduziert .
Vor dem Hintergrund der komple xen, reziproken Beziehung zwischen der somatischen, unfallbedingten Beein träch tigung und der Schmerzmodulation sowie der psychischen Ver ar beitung sei die Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres in allen Tätigkeiten deutlich ein geschränkt und betrage s eit dem 2 4. März 2020 30
%. Bezugnehmend auf das Gutachten kon statierte med. pract . H.___, darin werde nicht genügend be rücksichtigt, dass es sich um chronische Erkrankungen handle, welche auch nach jahrelanger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung nur wenig positiv beeinflusst werden könn ten. Der Beschwerdeführer sei motiviert und gewillt, seinen Beitrag für eine Ver besserung des Gesundheits zu standes zu leisten. Trotz Umsetzen er lernter Stra te gien im Umgang mit seinen Beeinträchtigungen sei eine vermehrte Stabilisie rung und Erhöhung der Arbeits fähigkeit nicht möglich gewesen. Soweit im Gutachten darauf hinge wiesen worden sei, dass die Frei zeit gestaltung aktiv sei, sei zu beachten, dass der Be schwer deführer viel dafür tun müsse, um den aktuellen Gesundheitszustand auf recht erhalten zu können. Dazu gehörten unter anderem körperliche Bewe gung, Einhalten einer regelmässigen Tagesstruktur, sowie die Verfolgung von Aktivi täten trotz körperlicher und psychischer Erschöp fung (vgl. Arztbericht e vom 2 6. Mai 2021 [Urk. 7/143] und 10.
Sep tember 2021 [ Urk. 7/163 ]). 5. 5.1
Unbestritten respektive von der Beschwerdegegnerin nicht näher thematisiert ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung im Oktober 2008 eher verschlechtert hat. In medi zinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem chronischen thorakovertebrale n
Schmerzsyndrom BWK 6/7 und 7/8 bei Status nach Kompressionsfraktur BWK 7, 11
und 12 (vgl. vorstehend E. 3. 2) neu auch an einer depressiven Symptomatik leidet (vgl. vorstehend E. 4.2.4-4.2.5). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom
28. Ok tober 2008 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter (vgl. E. 4.2).
Das A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/148) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6 vorstehend).
Es beruht
auf sorgfältigen, fach ärztlichen (internis ti schen, rheuma to logischen, neuro lo gischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 7/148/44 f., 66, 77, 89) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medi zi ni schen Aktenlage (Urk. 7/148/16-41)
abgegeben. Die gestellten Diagno sen als auch die Schluss fol ge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten be grün det und sind nach voll ziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbe son dere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 7/148/49 ff., 68 ff., 81 f., 92 f.) und den medizi ni schen Vorakten auseinander. Das Gutachten der A.___ AG erfüllt damit grund sätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medi zinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung
grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.3
Vorliegend steht der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin insbesondere diejenige der behandelnden Psychiaterin entgegen, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.3). Med .
pract .
H.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund der er höhten Ermüdbarkeit und de r dadurch bedingten Konzentrationsprobleme in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ebenso verwies auch d ie psych iatrische Gut achterin auf ein erhöhtes Erschöpfungsgefühl und bewertete die von ihr fest gehaltene 20%ige Leistungsminderung aufgrund des Antriebsmangels und der ver minderten psychophysischen Belastbarkeit für begründet (E. 4.2.4) . Inso fern beschrieben die Ärzt inn e n eine übereinstimmende Symptomatik mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Wenn med. pract . H.___ ein andere s
Ausmass der Arbeitsfähigkeit als die psychiatrische Gutachter in der A.___ AG
einschätzt, so ist dies einerseits auf ihre Rolle als behandelnde Fach ärztin zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurtei lungs spielraum, was bei der materiellen Prüfung der revi sions rechtlichen Voraus setzungen jedoch irrelevant zu bleiben hat.
Inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Kon zen trationsprobleme und Erschöpfung erheblich mehr als 20 %
in seiner Funk tion ein geschränkt sein soll, geht
aus dem Bericht von med. pract . H.___ nicht hervor . Mit Blick auf die aktive Frei zeit gestaltung des Beschwerdeführers - er gab an, viel Zeit mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin zu verbringen, spazieren und wandern zu gehen, im Meer zu surfen und Tiefschnee zu fahren - sowie d ie tägliche Erledigung von Admini strativ- und Haushaltsaufgaben (vgl. Urk. 7/148/91)
ist eine erhebliche Ein schränkung denn auch nicht n ach voll zieh bar. Dass sich der Beschwerdeführer - wie von med. pract . H.___ festgehalten - nur zwischen 30 und 90 Minuten konzentrieren könne und danach wieder eine Pause benötige (vgl. Urk. 7/163), steht seine n Angaben im Rahmen der Begutachtung entgegen, wonach er morgens jeweils zwei bis drei Stunden Administratives erledige (vgl. Urk. 7/148/91). Über dies konnte von den Gutachtern weder eine erhöhte Erschöpfung noch eine ver min derte Konzentrationsfähigkeit ausgemacht werden (vgl. E. 4.2.5) . Soweit med .
pract .
H.___
den Schweregrad der ak tuel len re zi divierenden depressiven Stö rung aufgrund der zusätzlichen Anfor de run gen an den Be schwer de führer nach der Geburt des Sohnes im Dezember 2019 als erhöht resp. mittel gradig klassi fizierte (vgl. Urk. 7/163), ist darauf hinzuweisen, dass private und soziale Be las tungen bei der Beurteilung der Gesundheitsbe ein träch ti gung aus zu klam mern sind (vgl. E. 1. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund und a ngesichts des sen, dass die be handelnden Ärzte hauptsächlich somatische Be schwerden doku men tierten (vgl. Arztberichte vom 2 8. April 2020 [Urk. 7/95] und 23. Dezember 2020 [Urk. 7/121]), der Behandlungsrhythmus (einmal pro Mo nat) des Be schwer de führers offenbar seit Behandlungsbeginn unverändert geblieben bzw. sogar niedriger ge wor den ist und er keine Psychopharmaka mehr einnimmt (vgl. Urk. 7/148/87), ist eine mittelschwere Ausprägung der depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan. Überdies war der Be schwer de führer offenbar in der Lage,
eine selbständige Tätigkeit in Frankreich (touris ti sche Angebote) aufzu bauen (vgl. Urk. 7/143). Die A.___ -Gutachter gingen aufgrund der vorliegenden Akten medizinisch-theoretisch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit
und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 4.2.5), worauf abzu stellen ist. Daran vermag auch die
noch vor Verfügungserlass am 1. März 2022 bei einem Surfunfall erlittene BWK10 Bodenplattenimpressionsf raktur nichts zu ändern (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Mai 2022, Urk. 7/204/2). Dem Bericht der Klinik I.___ vom 1 6. März 2022 (Urk. 7/192) sind keine neuen Ein schrän kungen zu entnehmen. Ausserdem habe der Be schwerdeführer bereits eine Woche posttraumatisch über eine besser werdende Beschwerdesymptomatik be richtet. Hinweise auf sensomotorische Aus fälle gebe es keine. Ebenso seien neu aufgetretene Sensibilitätsstörungen oder Kraftdefizite verneint worden. Die Ärzte der Klinik I.___ empfahlen eine körperliche Schonung für fünf Wochen, wobei eine maximale Wirbelsäulen extension und -flexion sowie körperfernes Heben von Lasten über 5 kg vermieden werden sollte n, und attestierten dem Beschwerdeführer bis 1 5. März 2022 eine 100%ige Arbeits u nfähigkeit (vgl. auch Urk. 7/204/10). Insofern handelte es sich dabei um eine lediglich vorübergehende somatisch begründete Arbeitsunfähig keit, die s pätestens fünf Wochen nach dem Surfunfall keine zusätzlichen Ein schränkungen in einer körperlich angepassten Tätigkeit mehr
verursacht . Die von den Ärzten im Bericht vom 2. Mai 2022 erwähnten chronischen Schmerzen, die den Beschwerdeführer massiv ein schränken würden (vgl. Urk. 3/4), waren bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ AG bekannt und wurden von Dr. D.___ im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. E. 4.2.1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch b etreffend die neu diagnostizierte Osteoporose nichts zu seinen Gunsten ableiten. L aut behandelnder Ärzte der Klinik I.___
dränge sich eine Osteoporose-spezifische Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf (vgl. Urk. 3/4). Eine körperliche Einschränkung aufgrund dessen ist im Erwerbsbereich des Beschwerdeführers
vor diesem Hintergrund
ebenfalls nicht ausgewiesen. 6. 6.1
Uneinigkeit besteht überdies über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit aus und nahm entsprechend einen Prozentvergleich vo r, was vom Be schwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne und entsprechend ein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse (Urk. 1. S. 4-6). 6.2
Aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 7/125 und Urk. 7/ 30) ergibt sich, dass der Beschwerde führer 1996 eine Ausbildung zum Bahn betriebsdisponenten abge schlossen hat
und bis Ende März 1999 bei den Y.___
angestellt war . Nach dem Unfall ist der Be schwer deführer nach eigenen An gaben zunächst einer saisonalen Arbeit in Frankreich nachgegangen
und hat in der Folge von September 1999 bis Mai 2000 als kaufmännischer Angestellter in einem Sportartikel geschäft gearbeitet, bevor er einen Sprachkurs in Neuseeland absolviert e (vgl. Urk. 7/ 148/ 46, 67, 78 f., 90) . Danach arbeitete er saisonal
bei der J.___ SA (2002-2003), der K.___ GmbH (2006-2007) sowie der L.___ GmbH (2001-2009) und rechnete Beiträge als Selbständigerwerbender ab (2004-2006). Wäh rend dessen bildete er sich zum diplomierten Marketing leiter weiter (vgl. Mana ge ment-Diplom BIPH 2003, Marketingplaner mit eidge nössischem Fachausweis 2008, diplo mier ter Marketingleiter 2013) und war zwischen Juli 2009 und Febru ar 2014 bei der M.___ AG als Marketingleiter in einem 90%-Pensum tätig (vgl. auch Urk. 7/148/27) . Im März 2014 wechselte er zur N.___ AG und war fortan als Head of Marketing Communications tätig - zunächst auf schweizerischer, dann inter nationaler Ebene (vgl. Urk. 7/148/79) -, bis ihm - nach anfänglich schmerz be dingter Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % im Mai 2016 (vgl. Urk. 7/94/25) - im Juli 2018 «unfallunabhängig» ge kündigt wurde (vgl. Urk. 7/51/14, Urk. 7/75/1 45). Ende August 2018 wurde ein Arbeitsversuch durchgeführt, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer ab Juli 2019 bei der O.___ GmbH im Bereich Eventmarketing eine Fest anstellung in einem 30%-Pensum er langte (vgl. Urk. 7/73/2, Urk. 7/75/85 ff.). Infolge schlechter Auftragslage wurde der Arbeitsvertrag Ende August 2020 in eine Freelancer-Vereinbarung um gewandelt (vgl. Urk. 7/105, Urk. 7/148/39). Seit September 2020
geht der Beschwerdeführer ausserdem einer selbständigen Er werbs tätigkeit in Frankreich im Bereich Tourismus nach (vgl. Urk. 7/121/3, Urk. 7/148/41). Zusätzlich ist er s eit November 2021 als kaufmännischer Sach bearbeiter bei der P.___ AG in einem 10%-Pensum an gestellt (vgl. Urk. 7/204/28). 6.3
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz ver anschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.4
6.4.1
Die A.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit Februar 2018 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Head of Marketing (vgl. vorstehend E. 4.2.5). Angesichts dessen kann im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbsvergleich vor genommen werden (vgl. E. 6.3). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu ver anschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Da die gutachterliche Ein schätzung sämtliche Einschränkungen bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz berücksichtigt, bleibt kein Raum mehr für einen so genannten Leidensabzug. Hieraus folgt ein renten ausschliessender Invalidi täts grad von 20 % (vgl. E. 1 .4). 6.4.2
Der Beschwerdeführer monierte, die letzte Stelle sei nur in Vollzeit zu bewältigen und lasse eine Teilzeittätigkeit nicht zu (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3).
Selbst wenn jedoch für die Bemessung des Invaliditätsgrades das Invaliditäts einkommen gestützt auf das zu Beginn bei der N.___ AG erzielte Ein kommen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung berechnet werden würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - bevor er in seiner Anstellung als Head of Marketing Communications
auf globaler Ebene
ab November 2017 massiv überfordert war (vgl. dazu auch Urk. 7/121)
- anfänglich Fr. 7'500.--, ab Juni 2015 Fr. 8'200.-- und ab Dezember 2015 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 8'400.-- monatlich verdient hat
(vgl. Urk. 7/75/187 ff.). Gemäss eigenen An gaben ist der Beschwerdeführer von seiner internationalen Führungsrolle zurück getreten und hat sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert (vgl. Urk. 7/148/79). In sofern ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die frühere Tätigkeit des Beschwerde führers bei der N.___ AG abzustellen, als er noch nicht über fordert war und worin er sich «zurückversetzen» liess und offensichtlich teil zeitlich zu 50 % arbeiten konnte . Ausgehend vom früheren Lohn von Fr. 8'200.- - ist das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung bis ins Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, T 1. 1. 10 Nominal l o hn ind e x, Männer, 2011-2022, 77-82 sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten; Stand 201 5 : 103.2, Stand 201 8 : 104.0) und einer Leistungsbeschränkung von 10 % auf ein Jahreseinkommen von Fr. 96'683.72 (Fr. 8’200.-- x 13 : 103.2 x 104.0 x 0.9) hochzurechnen. Würde dieses anzurechnende Invalideneinkommen dem maximalen Valideneinkommen von Fr. 139'750.-- (Fr. 10'750.-- x 13; vgl. Urk. 7/75/192, Urk. 7/75/168 f.) gegenübergestellt werden, resultierte eine Er werbseinbusse von Fr. 43'066.28 oder ein Invalidi täts grad von 31 %. Selbst bei Annahme einer 20%igen Einschränkung im weniger verantwor tungs vollen Be reich, läge der Invaliditätsgrad von
38 % (Fr. 85'941.08 / Fr. 139'750.--) immer noch unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente (vgl. E. 1.4 hier vor) . 7.
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der A.___ AG vom 5. Juli 2021 abgestellt und das Ren tenbegehren des Be schwerdeführers abgewiesen hat. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler