Sachverhalt
1.
1.1
Der 1978 geborene X.___
begann nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Anlagen- und Apparatebauer, die er mangels genügenden Interesses am Beruf abbrach. In der Folge arbeitete er in diversen Positionen, hauptsächlich als Maschinenführer ( Urk. 7/158/113). Zusätzlich absolvierte er in den Jahren 2009 bis 2013 berufsbegleitende Ausbildungen und
erwarb ein Handelsdiplom sowie ein Diplom als technischer Kaufmann ( Urk. 7/11/5 , Urk. 7/158/159 ). Seit dem 1 8. August 2018 arbeitete er als Maschinenbediener in der Nachtschicht ( Urk. 7/11/ 6- 7 )
bei der Y.___
AG. Diese meldete ihn am 7. September 2016 wegen einer seit dem 2 7. Juni 2016 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähig keit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Urk. 7/3). Das Früh erfassungsgespräch ergab, dass wegen einer chronisch-entzündlichen Darmer krankung und einer massiven Schlafstörung eine ordentliche Anmeldung zum Leistungsbezug erforderlich sei ( Urk. 7/9) . Diese
erfolgte am 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 7/11) .
In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten ab 2 1. Novem ber 2016 berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/107/1)
in Form von Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/27, Urk. 7/34) ,
einem Belastbarkeits- ( Urk. 7/54) , Aufbau- ( Urk. 7/67) und Arbeitstraining
( Urk. 7/88)
sowie Job Coaching ( Urk. 7/99)
mit begleitenden Taggeldern vom 2 6. Februar 2018 bis 2 6. Februar 201 9 ( Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 7/ 90) . Nach einer Verschlechterung des gesund heitlichen Befindens , welche sowohl beim Versicherten wie bei der IV-Stelle zur Einschätzung führte, dass eine Eingliederung in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wurden die Eingliederungsmassnahmen am 2 6. Juni 2019 beendet ( Urk. 7/107/1 -2 , Urk. 7/108). 1.2
Zur Abklärung des Rentenanspruchs zog die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte bei (vgl. Urk. 7/110, Urk. 7/162/6-8) . Anschliessend holte sie das interdisziplinäre ( neurologisch e , allgemein-internistische, neuropsycholo gische und psychiatrische) Gutachten der MEDAS Z.___
vom 2 5. Februar 2021 ein ( Urk. 7/158) und stellte dem Versicherten gestützt darauf mit Vorbescheid vom 1 8. März 2021 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da er in einer leidensangepassten Bürotätigkeit ein ebenso hohes Einkommen verdienen könnte wie in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 7/164). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/181 ; vgl. auch Urk. 7/208 ), traf die IV-Stelle zunächst weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 7/210). In der Folge hielt sie mit Verfügung vom 3 0. März 2022 an der Rentenablehnung fest ( Urk. 7/ 211 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 1 6. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihm eine Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 7. Juli 2022 ( Urk.
11) und Duplik vom 1 4. September 2022 ( Urk.
13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. September 2022 zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 2 5. Februar 2021 eine leichte bis mittelschwere, behinderungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei und er in eine r Büro beschäftigung ein ebenso hohes Einkommen erzielen könne wie in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 2), hielt der Beschwerdeführer beschwerdeweise entgegen, die behandelnden Ärzte hätten ihm durchgehend seit Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestier t . Er habe deshalb, mit Ausnahme der Zeit, als IV-Taggeldleistungen erbracht worden seien, rückwirkend ab Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Auf die im MEDAS-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 13) .
Die Gutachter hätten nämlich nicht schlüssig begründet, weshalb die von den Behandlern diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses für sie nicht nachvollzieh bar gewesen sei und selbst bei Annahme einer maximal mittelgradigen Störungs symptomatik keine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ( Urk. 1 S. 6).
Den Berichten der Oberpsychologin der Klinik A.___
vom 1 2. März 2020 und 2 1. Jun i 2021 sei zu entnehmen, dass damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bei ungünstiger Prognose. Für eine zwischenzeitliche Besserung dieses Zustandes bestünden in den Akten keinerlei Anhaltspunkte ( Urk. 1 S. 10). Vielmehr habe die neu behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___
am 1 4. April 2022, zeitnah zum Erlass der angefochtenen Verfügung,
neu eine schwere depressive Episode diagnostiziert und ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 10 f.). Auch die vom neuro logischen G utachte r aufgrund seiner Beobachtungen während der Untersuchung geäusserten Zweifel an der Müdigkeit und Ermüdbarkeit überzeugten nicht. Denn im Gutachten werde einerseits angegeben, die Untersuchung habe 3 Stunden und 50 Minuten gedauert, andererseits, die Untersuchungsdauer habe lediglich 2 St u nden betragen, was widersprüchlich sei ( Urk. 1 S. 7). Zudem seien anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung, welche 3 Stunden 10 Minuten gedauert habe, durchaus im Verlauf stärker werdende Ermüdungszeichen und ein Schmerzverhalten beobachtet worden . Im entsprechenden Teilgutachten sei ferner darauf hingewiesen worden, dass eine reduzierte kognitive Belastbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, wobei dazu wegen angeblich «invalider Resultate» nicht abschliessend Stellung genommen werden könne ( Urk. 1 S. 7 f.). Auf die Expertise könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sich die Gutachter mit den
z ahlreichen zur Begutachtung mitgebrachten, damals grösstenteils sehr aktuellen Berichte n nicht auseinandergesetzt hätten ( Urk. 1 S. 10) . Aus dem MRI-Befund der Universitätsk linik C.___
vom 2 3. September 2020 und dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.___
vom 1 6. November 2020
ergäbe sich, dass eine entzündliche Spondylarthropathie bei bekannter Colitis ul c erosa , Diskusdegenerationen zervikal, thorakal und lumbal sowie Hüft- und Daumenschmerzen bestünden. Angesichts dieser Beeinträchtigungen hätte auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 8 f. ) . Vor dem Hintergrund dieser Entzündungsaktivitäten könne die Feststellung der Gutachter, dass hinsichtlich der gastroenterologischen Gesund heitsstörungen mindestens zum Zeitpunkt der Begutachtung eine gute klinische und laborchemische Stabilität zu bestehen scheine, nicht geteilt werden, zumal die Gutachter ihre Behauptung, dass nur in Zeiten entzündlicher Aktivität vorübergehend eine leichte, nicht über 20 % hinausgehende Einschränkung bestehe, nicht näher begründet hätten ( Urk. 1 S. 9). Bereits der Regionale Ärzt liche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe am 8. April 2020 festgestellt, dass sich die Symptome der Depression und der C olitis ulcerosa überlappen würden und letztere Erkrankung die Behandlung der Depression erschweren würde .
Da ss am 2. Dezember 2021 eine weitere Kolonoskopie zur Klärung der Frage nach einer mukosalen Heilung erfolgt sei , bedeute, dass entgegen den Gutachtern zuletzt noch keine mukosale Heilung stattgefunden und auch im Zusammenhang mit der C olitis ulcerosa von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 11) .
Selbst wenn im Übrigen von einer Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en
ausgegangen werde , könne der Leistungsanspruch nicht ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs abgelehnt werden. Dass er in einer Bürotätigkeit ein ebenso hohes Jahreseinkommen erzielen könne wie in seiner bisherigen Tätigkeit sei offensichtlich falsch, weil er nie im Büro gearbeitet habe und deshalb
– trotz der berufsbegleitend erlangten Bürofach- beziehungsweise Handelsdiplome - über keine entsprechenden Berufskenntnisse verfüge ( Urk. 1 S. 12) . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens müsse auf Tabellenlöhne abgestellt und ein Leidensabzug berücksichtigt werden .
B ei der Festsetzung des Valideneinkom mens sei zu beachten, dass er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit neben seiner Hauptbeschäftigung bei der Y.___ AG zwei bezahlten Nebenbeschäf tigungen (am Flughafen und als Securitas ) nachgegangen sei ( Urk. 1 S. 12) . 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2022 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, gemäss Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___
vom 1 0. Januar und 7. März 2022 vermöchten die nach der Gutachtenserstattung eingegangenen ärztlichen Berichte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Zutreffend sei hingegen, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkom mensvergleich durchgeführt werden müsse. Gemäss Auszug aus dem individuel len Konto habe der Beschwerdeführer im Jahr vor Eintritt des Gesundheits schadens ein Einkommen von Fr. 82'671. -- erzielt. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung resultiere im Jahr 2017 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'001.6 8. Hinsichtlich des Invalideneinkommens rechtfertige es sich, von einem Monatslohn von Fr. 5'417.-- gemäss Tabelle TA1 der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Zeile Total ,
auszugehen. Bei einer wöchentlichen Anzahl von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiere ein Jahreslohn von Fr. 68'037.7 3. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % . Dabei sei zu Gunsten des Beschwerdeführers das Valideneinkommen auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens ermittelt worden, ohne den starken Einkommensschwankungen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen, und das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen für das Kompetenzniveau 1, obwohl angesichts der absolvierten Zusatzausbildungen auch das höhere Kompetenzniveau 2 hätte herangezogen werden können ( Urk. 6 S. 2 f.).
Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit Replik vom 2 7. Juli 2022 ,
gemäss dem Histologienachbericht vom 9. Dezember 2021 habe nach wie vor keine mukosale Heilung stattgefunden ( Urk. 11 S. 1 f., Urk. 9-10). D ie IV-Stelle habe trotz entsprechender Rüge im Vorbescheidverfahren bei Erlass der angefochtenen Verfügung keinen Einkommmensvergleich vorgenommen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel könne durch den nachträg lich in der Beschwerdeantwort durchgeführten Einkommensvergleich nicht geheilt werden, weil ihm durch das Vorgehen der IV-Stelle die Möglichkeit genommen worden sei, sich bereits vor der Beschwerdeantwort zum entsprechen den Standpunkt der IV-Stelle zu äussern. Die angefochtene Verfügung sei deshalb unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben ( Urk. 11 S. 3 f. ). Im Übrigen habe die IV-Stelle die Vergleichseinkommen nicht richtig ermittelt. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 85'214.50, weil zum Haupteinkommen nicht nur das Nebeneinkommen , welches er bei der F.___
AG erzielt habe, hinzuzurechnen sei, sondern auch dasjenige, das er bei der G.___
GmbH im Jahr 2015 verdient habe. Das Invalidenein kommen sei tiefer als von der IV-Stelle angenommen, weil ein leidensbeding t er Abzug vorzunehmen sei. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne auch nicht auf die Tabellenlöhne für das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden, da er nicht einmal einen Lehrabschluss habe ( Urk. 11 S. 4 f.).
In der Duplik vom 1 4. September 2022 hielt die IV-Stelle an ihren bisherigen Ausführungen fest ( Urk. 13). 3. 3.1
Vorab zu ist prüfen, ob die IV-Stelle , wie vom Beschwerdeführer gerügt , eine unheilbare Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen hat, weil die Verfügungsbegründung keinen Einkommensvergleich enthält. 3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einläss lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel mehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3
Dem renten verneinenden Vorbescheid vom 1 8. März 2021 ist in der Begründung bloss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dabei ein ebenso hohes Einkommen erzielen könnte wie in der angestammten Tätigkeit. Einen Einkommensvergleich hatte die IV-Stelle damals noch nicht vorgenommen ( Urk. 7/164; vgl. auch Urk. 7/162/11). Im Einwand vom 3. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer vorbringen, falls die IV-Stelle nach Berücksichtigung seiner medizinischen Argumente doch noch einen Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades vornehme , habe sie beim Valideneinkommen beide Nebenbeschäfti gungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer forderte im Vorbescheidver fahren
aber nicht, es sei auf jeden Fall ein Einkommensvergleich durchzuführen ( Urk. 7/181/6-7; vgl. auch die spätere Stellungnahme vom 2 1. Februar 2022 [ Urk. 7/208]).
I n der Folge hielt die IV-Stelle an ihrer medizinischen Einschätzung fest und legte ihre dahingehenden Überlegungen in der Begründung de r angefochtenen Verfügung dar
( Urk. 2) .
Da der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren
– anders als im Beschwerde verfahren ( Urk. 11 S. 3 f.) - nicht unter allen Umständen auf der Durchführung eines Einkommensvergleichs beharrte, musste die IV-Stelle auch nicht begründen, weshalb sie auf einen solchen verzichtet hatte. Sie durfte sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Im Ü brigen würde eine bloss unzutreffende
Begründung
– falls angenommen wird, dass die IV-Stelle eigent lich von Anfang an einen Einkommensvergleich hätte durchführen müssen – für sich allein noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar stellen . Aufgrund dieser Überlegungen kann der IV-Stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Im Übrigen konnte sich der Beschwerde führer im vorliegenden Verfahren vor dem mit voller Kognition entscheiden d en Gericht zum Einkommensvergleich äussern, so dass selbst ein allfälliger Verfahrensmangel aus prozessökonomischen Gründen als geheilt zu gelten hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4 . 4 .1
Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 5. Februar 2021 basiert auf Abklärungen in den Disziplinen
N eurologie ( Untersuchung vom 2 5. August 2020 ) , allgemein e und innere Medizin ( Untersuchung vom 1 0. September 2020 ) , N europsychologi e
(Untersuchung vom 2 1. September 2020), Psychiatrie (Unter suchung vom 8. Dezember 2020) sowie der durchgeführten Zusatzdiagnostik (pneumologische Polygrafie, Urk. 7/158/2 , Urk. 7/127-138 ) .
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/158/9) hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sich Ende Oktober 2016 wegen einer ab dem 2 7. Juni 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damals sei ihm eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus im Sinne eines Schichtarbeitssyndroms bescheinigt worden. Rück blickend betrachtet hätten aber bereits damals nebst der hohen Arbeitsbelastung durch die Haupttätigkeit und zwei Nebenjobs von insgesamt etwa 130-140 % eines Vollzeitpensums (vgl. Urk. 7/158/6-7) familiäre Belastungen bestanden, welche ein Jahr später zur Trennung von der Ehefrau und letztlich zur Scheidung geführt hätten. Obgleich in der Folge einerseits die Nachtschichttätigkeit nach Beendigung de s Arbeit s verhältnisses und andererseits die private Belastungs situation nach der Trennung weggefallen seien, sei psychiatrischerseits die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis dato verlängert worden. Die als mittelgradige und später teilweise als leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung klassifizierte Symptomatik könne heute nicht mehr nachvollzogen werden ( Urk. 7/158/9) . Ein eigenständiges depressives Bild habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht festgestellt werden können ( Urk. 7/158/8 , Urk. 7/158/171-172 ) ; bei der neurologischen Begutach tung sei gar keine affektive Störungssymptomatik erkennbar gewesen ( Urk. 7/158/118-119) . Die Symptomatik könne diagnostisch lediglich als Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie als Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) gewertet werden ( Urk. 7/158/8-10 , Urk. 7/158/172-173 ) . Und selbst bei Annahme einer maximal mittelgradigen depressiven Störungssymptomatik könnte keine so dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. In dieser Hinsicht müsse auch auf die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen hingewiesen werden, welche neuropsychologisch als n icht-authentische multiple kognitive Einschränkungen bei Leistungsverzerrung unbekannter Ursache kategorisiert worden seien und aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer Aggravation erfüllten ( Urk. 7/158/9-10 , Urk. 7/162-164 ) .
Ähnlich inkonsistent erscheine die Angabe des Beschwerdeführers , dass seine Müdigkeit anlässlich der Integrationsmassnahme im Jahr 2018 keine Steigerung des Pensums über 50 % zu gelassen habe . Mindestens aktuell könne keine solche Müdigkeit oder Ermüdbarkeit objektiviert werden . Im Rahmen der neurologischen Begutachtung ,
die nach fast zweistündiger Anreise immerhin fast vier Stunden bis a bends um 19:10 Uhr gedauert habe, sei der Befund in dieser Hinsicht unauffällig gewesen. Mit dem schon 2013 diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom liege eine zusätzliche mögliche Ursache für die subjektive Müdigkeit vor. Dieses sei aber ausweislich der aktuellen ambulanten Polysomnografie nur leicht bis mittelgradig und deutlich lageabhängig. Entsprechend könne durch erzwungene Seitenlage, ähnlich wie auch schon 2013 empfohlen, eine deutliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass dieses zu einer arbeitsrelevanten Müdigkeit führe, ausser bei sehr monotonen Tätigkeiten. Gegen eine wesentliche Müdigkeit sprächen im Übrigen etwa auch die Möglich keit einer Autofahrt bis nach Südfrankreich, sogar in Zeiten einer damals noch höheren entzündlichen Darmaktivität. Gleichwohl sollten aufgrund des in der Vergangenheit aufgetretenen Schichtarbeitersyndroms weiterhin Schicht- und insbesondere Nachtschichttätigkeiten vermieden werden ( Urk. 7/158/9 , Urk. 7/158/12 2 -12 3 ).
Weiter bestehe eine Colitis ulcerosa . Hinsichtlich der gastroenterologischen Gesundheitsstörungen sei es in der Vergangenheit wiederholt zu Entzündungs aktivitäten gekommen, was auch wiederholt zu Therapiewechseln geführt habe. Mindestens seit Mai/Juni 2020 scheine eine gute klinische und laborchemische Stabilität zu bestehen ; die entsprechenden Beeinträchtigungen würden vom Beschwerdeführer gegenwärtig als gering beschrieben, so dass mit dieser Diagnose keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne
( Urk. 7/158/10 -11 , Urk. 7/158/152-153) . Während in der Vergangenheit keine extragastrointes tinale Symptomatik der C olitis attestiert worden sei, ergäben sich nun aus dem Ganzkörper-MRI-Befund vom September 2020 Verdachtsmomente für das Vorliegen einer leichten entzündlichen Spondylarthropathie bei der Colitis ulcerosa . Jedoch habe der im Rahmen der neurologischen Begutachtung erhobene muskuloskelettale Status keine wesentlichen funktionalen Beeinträchtigungen ergeben, so dass von verhältnismässig geringen Beschwerden auszugehen sei. Deshalb sei auf eine zusätzliche orthopädische Begutachtung verzichtet worden
( Urk. 7/158/8, Urk. 7/158/10, Urk. 7/158/123-124) .
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter abschliessend fest, Hinweise für eine relevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung fehlten. Nebst den neuropsychologisch erhoben en Inkonsis tenzen habe a uch der vom neurologischen Gutachter durchgeführte REY-Memory-Test auffällige Resultate ergeben. Dieses Verhalten erfülle aus psychiat rischer Sicht die Kriterien einer Aggravation. Die sehr gute soziale Partizipation stehe ebenfalls im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer subjektiv angege benen hohen Einschränkung seiner Leistungs fähigkeit auf beruflicher Ebene ( Urk. 7/158/11) . Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Nachtschichttätigkeit wie die ehemal s bis 2016 ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Andere leidensange passte Tätigkeit en seien dagegen grundsätzlich im Vollzeitpensum ohne Leistungsminderung zumutbar. Aufgrund der funktionellen Auswirkungen der Befunde seien nur leichte bis mittelschwere, nicht rückenbelastende Tätigkeiten zumutbar. Wegen der Darmerkrankung müsse eine Toilette in der Nähe erreichbar sein. Die regulären Pausen müssten auch für kurze Power- Naps eingesetzt werden können, und sehr monotone Tätigkeiten und übermässig hohe Stressbelastung sollten vermieden werden
( Urk. 7/158/10-12). Auch retrospektiv erscheine weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen adaptierten Tätigkeit als plausibel belegbar. Wegen entzündlichen Phasen der Colitis ulcerosa seien retrospektiv lediglich vorübergehende Phasen mit einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche 20 % nicht überschreite, plausibel. Angesichts der erkennbaren Tenden zen zu aggravatorischer negativer Antwortverzerrung könne eine allfällige stärkere Beeinträchtigung in der Vergangenheit nicht hinreichend plausibel belegt werden. Unter der gegenwärtigen Behandlung bestehe diesbezüglich klinisch und laborchemisch eine Remission ( Urk. 7/158/11-12, Urk. 7/158/ 152-153). 4 .2
4 .2.1
D as Gutachten der MEDAS Z.___
erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten , und zwar, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) , auch mit den von ihm
zur Begutachtung mitgebrachten neuen medizinischen Unterlagen .
Diese wurden im Gutachten einzeln aufgelistet ( Urk. 7/158/45-46) , wie die übrigen Akten in zusammengefasster Form aufgeführt ( Urk. 7/158/14-45) und der IV-Stelle als
Beilage zum Gutachten
übergeben ( Urk. 7/158/47-107). Insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte ( Urk. 1 S. 8 f.) MRI-Befund der Universitätsk linik C.___ vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/158/102-103) und der Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ vom 1 6. November 2020 ( Urk. 7 /158/ 104-107) , aber auch weitere nachträglich eingereichte Berichte aus dem Jahr 2020,
wurden bei der Würdigung der musku loskelettalen Beschwerden eingehend diskutiert (vgl. etwa Urk. 7/158/ 4, Urk. 7/158/6, Urk. 7/158/8, Urk. 7/158/10 , Urk. 7/158/123-124 ). Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter nicht sämtliche relevanten medizinischen Vorakten berücksichtigt hätten. 4 . 2.2
Die Kritik, die Gutachter hätten im Abschnitt mit den Diagnosen keine Diagnose erwähnt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, obgleich sie die angestammte Nachtschichttätigkeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet hätten ( Urk. 1 S. 6), ist ebenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Denn aus der übrigen interdisziplinären versicherungs medizinischen Würdigung geht zweifelsfrei hervor, welche Einschränkungen sich in negativer Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk. 7/158/7-12). 4 . 2.3
Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erläuterte , die Müdigkeit sei mitursächlich gewesen, dass er sein Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitstrainings Ende 2018 nicht über 50 % habe erhöhen können ( Urk. 7/158/111, Urk. 7/158/116, Urk. 7/158/123). I m Rahmen der Begutachtung liess sich ein lageabhängiges, mittelgradiges Schlafapnoesyndrom polysomno grafisch nachweisen , wo mit eine erhöhte Müdigkeit grundsätzlich erklärt werden könnte ( Urk. 7/158/120-121) . Aufgrund des Fehlens sicherer Ermüdungszeichen während der anstrengenden und langen Untersuchung schloss der neurologische Sachverständige aber, dass beim Beschwerdeführer effektiv keine die Arbeits fähigkeit wesentlich einschränkende Müdigkeit vorliege ( Urk. 7/158/119, Urk. 7/158/123).
Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass die Expertise wider sprüchlich e Angaben zur Dauer der neurologischen Untersuchung enthält ( Urk. 1 S. 7): S owohl in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als auch im neurologischen Teilgutachten wurde in den einleitenden Bemerkungen zur Gutachtens abwicklung festgehalten, die Anamneseerhebung und neurologische Untersuchung habe am 2 5. August 2020 von 15.30 bis 17.30 Uhr gedauert ( Urk. 7/158/2, Urk. 7/158/ 108) . Demgegenüber w urde an mehreren Stellen im Gutachten, insbesondere auch beim neurologischen Untersuchungsbefund, angegeben, die Begutachtung habe fast vier Stunden bis 19.10 gedauert ( Urk. 7/158/7 , Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/118, Urk. 7/158/119). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass die letzt genannten
- offensichtlich in einem späteren Bearbeitungsstadium des Gutach tens festgehaltenen - Angaben zur Dauer der Begutachtung unzutreffend seien. Daraus folgt aber auch, dass der vom neurologischen Sachverständigen erhobene, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers widersprechende Befund einer geringen Müdigkeit nicht anzuzweifeln ist, zumal auch der psychiatrische Gutachter dieselbe Beobachtung machte ( Urk. 7/158/ 173 ).
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass
der begutachtende N europsycholo ge im Verlauf der Untersuchung stärker werdende Ermüdungs zeichen
erhob ( Urk. 7/158/160-162), aufgrund derer er eine reduzierte kognitive Belastbarkeit nicht ausschliessen konnte ( Urk. 7/158/164). Dieser von den Beobachtungen der neurologischen und psych i atrischen Sachverständigen abweichende Befund wird fraglos
auch mit den während 3 Stunden und 10 Minuten durchgeführten, psychisch anstrengenden Tests zusammenhängen. Jedenfalls stellte der Neuropsychologe auch eine bewusste oder unbewusste Leistungsverzerrung fest, weswegen kein gültiges Testprofil vorlag und er das tatsächliche Leistungsniveau nicht ermitteln konnte. Deshalb diagnostizierte er lediglich nicht authentische kognitive Einschränkungen ( Urk. 7/158/162).
Von Bedeutung ist auch der Hinweis des neurologische n Sachverständige n , dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben relativ problemlos mit dem Auto bis nach Südfrankreich fahren konnte ( Urk. 7/158/118), was mit einer schwerwie genden Beeinträchtigung der Vigilanz und des Wachheitsgrades nicht vereinbar wäre ( Urk. 7/158/123). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht davon ausgingen, objektiv betrachtet liege keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Müdigkeit vor ( Urk. 7/158/9). Immerhin anerkannten sie, dass der Beschwerdeführer möglicher weise auf gelegentliche kurze Power- Naps während Pausen angewiesen sei, und muteten ihm keine hochgradig monotonen Tätigkeiten zu ( Urk. 7/158/10-11). 4 . 2.4
Wie bereits in Erwägung 4 .2.1 dargelegt, wurden die mit dem MRI-Befund der Universitätsk linik C.___ vom 2 3. September 2020 und dem Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ vom 1 6. November 2020
dokumentierten degenera tiven und entzündlichen Veränderungen (diverse leichte degenerative V erände rungen der Wirbelsäule sowie Anhaltspunkte für eine entzündliche Spondyl arthropathie ) von den Gutachtern berücksichtigt (vgl. etwa Urk. 7/158/121, Urk. 7/158/124) . D er neurologische Gutachter konnte trotz der Angabe von Rücken- und Hüftbeschwerden klinisch bloss eine leichte Klopfempfindlichkeit in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule, nicht aber sensomotorische Defizite oder erhebliche Bewegungseinschränkungen erheben. Deshalb
schloss er , dass die Beschwerden trotz der - als leichtgradig einzustufenden
- bildgebenden Befunde vergleichsweise gering ausgeprägt seien . Sie führten zu einer leicht verminderten Rückenbelastbarkeit, so dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/158/123-124) . Bei den Befunden hielt der neurologische Gutachter zudem fest, der Beschwerdeführer habe eine Druckempfindlichkeit über dem Daumen mittelgelenk links angegeben. Dieses sei aber weder verformt noch in der Bewegung eingeschränkt gewesen ( Urk. 7/158/120). Angesichts dieses Befunds leuchtet ohne Weiteres ein, dass der neurologische Gutachter den Daumen beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 7/158/124).
Seine diesbezüglichen Ausführungen schloss d er neurologische Sachverständige mit der nachvollziehbaren Bemerkung ab, aufgrund der geringen funktionalen Ausprägung der muskuloskelettalen Beschwerden sei auf eine zusätzliche orthopädische Begutachtung verzichtet worden ( Urk. 7/158/124; vgl. auch Urk. 7/158/8).
Entgegen dem Beschwerdeführer, der für seine Sichtweise keine Stellungnahme einer ärztlichen Fachperson namhaft machen kann
( Urk. 1 S. 8 f.) , ist deshalb nicht ausgewiesen, dass seine muskuloskelet t alen Beeinträchtigungen einer zusätzliche n rheumatologischen Begutachtung bedürfen.
Zwar äusserte sich der neurologische Gutachter nur zur fehlenden Notwendig keit einer orthopädischen Zusatzuntersuchung . Da Schmerzen des Bewegungsapparates sowohl Gegenstand der Orthopädie als auch der Rheumatologie bilden (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweisen) , kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch den Beizug eine s
r heumatologische n
Fach arztes als unnötig erachtete.
Angesichts der erhobenen geringfügigen Einschrän kungen überzeugt auch die Beurteilung des Neurologen, dass höchstens eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf leichte bis höchstens mittel schwere Tätigkeiten besteht. Auch der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, erachtete gemäss Bericht vom 3 0. November 2021 eine leidensangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als grundsätzlich zumutbar und wies darauf hin, bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit spielten andere Faktoren eine wesentliche Rolle ( Urk. 7/197/3; vgl. auch Urk. 7/210/4). Es liegt folglich kein Grund vor , hinsichtlich der muskuloskeletta len Beeinträchtigungen nicht auf die Einschätzung im MEDAS -Gutachten abzustellen ;
da rauf wies auch der RAD-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 zu Recht hin ( Urk. 7/210/4-5). 4 . 2. 5
Hinsichtlich der Colitis ulcerosa anerkannten die Gutachter, dass es in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen von Schüben zu Entzündungsaktivitäten kam . Mindestens seit Mai/Juni 2020 scheine aber eine gute klinische und labor chemische Stabilität zu bestehen , womit die vom Beschwerdeführer beschriebe nen geringgradigen Beeinträchtigungen korrelierten ( Urk. 7/158/10-11, Urk. 7/158/146-147, Urk. 7/158/152-153) . Der internistische Gutachter hielt fest, aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/158/153). W ährend Colitis- Schüben mit einer hohen Durchfall-Häufigkeit komme es zu einer zusätzlichen Reduktion der beruflichen Leistungsfähigkeit, weil das WC aufgesucht werden müsse und es an einzelnen Arbeitstagen zu Arbeitsausfällen komme. Die Leistungseinschränk ung sei
- wie auch die Behandler festgestellt hätten – schwierig zu beziffern ( Urk. 7/158/152) . Sie belaufe sich während Schüben auf gesch ä tzt maximal 20 %
( Urk. 7/158/152 -153 ) . Auch retrospektiv massen die Gutachter der Colitis ulcerosa aus interdisziplinärer Sicht keine höhere Einschränkung der Arbeits fähigkeit bei, wobei sie einschränkend bemerkten, eine allfällige höhere Arbeits unfähigkeit in der Vergangenheit lasse sich angesichts der erkennbaren Tendenzen zu aggravatorisch negativer Leistungsverzerrung nicht mit hinreichender Plausibilität belegen ( Urk. 7/158/10-11 , Urk. 7/158/153 ) .
Die Behauptung des Besch werdeführers, die Gutachter hätten die auf die Colitis ulcerosa zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet ( Urk. 1 S. 9), wird durch die vorstehend wiedergegebenen Ausführun gen widerlegt. Die auf 20 % bezifferte Einschränkung während Colitis-Schüben wurde von den Sachverständigen mit konkreten Einschränkungen begründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb und inwiefern eine höhere Leistungs einschränkung besteht und den medizinischen Akten ist auch nichts Entsprechen de s zu entnehmen .
Es
besteht folglich kein Grund, von der Einschätzung im H.___ -Gutachten abzuweichen.
Am 2 5. November 2021 bestätigte Prof. Dr. med. I.___ , Chefarzt der Univer sitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Spitals J.___ , eine weitgehende Remission der Colitis ulcerosa unter der medikamentösen Therapie , und er empfahl eine endoskopische Re-Evaluation mit der Frage nach mukosaler Heilung ( Heilung der Schleimhaut; Urk. 7/209/4 ; vgl. auch Urk. 7/2010/5-6 ). Die am 2. Dezember 2021 durchgeführte Ileo - Kolonoskopie ergab keine Hinweise auf aktiv-entzündliche Veränderungen ( Urk. 3/5). Dem Histologienachbericht vom 9. Dezember 2021 über die histologischen Befunde der Untersuchung vom 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass einzig linkskolisch weiterhin geringe Zeichen aktiver Entzündung bestanden hätten, womit keine komplette mukosale Heilung stattgefunden habe ( Urk. 10). Auch diese nachträglich eingereichten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis: Denn es folgt daraus, dass nur noch geringe Entzündungszeichen bestehen und sich die Colitis ulcerosa seit der Begutachtung jedenfalls nicht verschlechtert hat. Die Arbeitsfähigkeitsein schätzung der MEDAS -Gutachter umfasst im Übrigen auch zukünftig mögliche neue Colitis-Schübe mit stärkerer En t zündungsaktivität ( Urk. 7/158/10) . 4 . 2. 6
In psychischer Hinsicht konnten die MEDAS -Gutachter beim Beschwerdeführer kaum auffällige Befunde erheben, wobei dies nicht nur den psychiatrischen ( Urk. 7/158/171-172) und neuropsychologischen Experten ( Urk. 7/158/160), sondern auch den neurologischen ( Urk. 7/158/118-119) und internistischen Sachverständigen auffiel ( Urk. 7/158/150). Hingegen ergaben die in der neurolo gischen und neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Symptom validierungsverfahren auffällige Ergebnisse, die von den Gutachtern aus interdis ziplinärer Sicht
mit eine r bewusstseinsnahe n Aggravation begründet wurden ( Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/121, Urk. 7/158/163, Urk. 7/158/172). Nur die überaus heftig geschilderten Auseinandersetzungen mit der Exfrau bewegte n den psychiatrischen Gutachter dazu, eine Diagnose aus dem Bereich der Anpassungs störungen zu stellen (Angst und depressive Reaktionen gemischt; ICD-10 F43.22). Die angegebenen psychischen Symptome seien als Folge des Ehekonfliktes und der organischen Symptomatik zu werten. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchungsbefunde, des geschilderten Tagesablaufs sowie unter Zuhilfenahme des Mini-ICF-App ergäben sich keine Einschränkungen von Fähigkeiten.
V or diesem Hintergrund
ist nachvollziehbar, dass die Gutachter die von den Behand lern gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung leichten bis mittelgradigen Ausmasses nicht übernahmen und dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab der Begutachtung für alle Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im (Nacht-)Schichtdienst eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit beschei nigten ( Urk. 7/158/8).
Anders als der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 6), lässt sich dem MEDAS -Gutachten sodann durchaus entnehmen, weswegen die Sachverständi gen
den
vor der Begutachtung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsatteste n der psychiatrischen Behandler nicht folgten . Die Gutachter legten nämlich dar, dass die bis anhin bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivieren den depressiven Störung (vgl. Urk. 7/133, Urk. 7/183) angesichts des Wegfalls der schweren (nächtlichen) Arbeitsbelastung nach der Krankschreibung ab Juni 2016 und der Auflösung der belastenden familiären Situation durch Trennung und Scheidung ein Jahr später nicht (mehr) nachvollzogen werden könne ( Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/11; vgl. auch Urk. 7/77). Ferner wiesen sie mehrfach auf die Tendenz des Beschwerdeführers zu aggravatorischer negativer Leistungs verzerrung hin, welche die Belegbarkeit der retrospektiven Arbeits ( un ) fähigkeit erschwere ( Urk. 7/158/10-11). Dass der Beschwerdeführer selbst geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen nicht gebessert ( Urk. 1 S. 10), spricht dafür, dass die von den Gutachtern erhobene leichte psychische Sympto matik ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 mehr oder weniger unverändert fortbestand . Bei den vom Beschwerdeführer angeführten ( Urk. 1 S. 10) Berichten der behandelnden Oberpsychologin der Klinik A.___ vom 1 2. März 2020 ( Urk. 7/133) und 2 1. Juni 2021 ( Urk. 7/183) , in denen ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besche inigt wurde, darf nebst den bereits genannten Unstimmigkeiten
– insbesondere dem Fehlen einer Symptomvalidie rung - auch berücksichtigt werden, dass behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Deshalb ist die in diesen Berichten geäusserte negativere Einschätzung de s psychischen Beschwerdebildes nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen , wie auch der RAD-Arzt Dr. E.___ in seinen Stellungnahmen vom 1 0. Januar und 7. März 2022 darlegte ( Urk. 7/210/4-6).
Die auf den Berichten der behandelnden Therapeuten abstützende frühere Einschätzung der RAD-Psychiaterin Dr. med. K.___
vom 8. April 2020, dass die Colitis ulcerosa eine medikamentöse Therapie der Depression erschwere ( Urk. 7/162/8 ; vgl. auch Urk. 7/158/3 ), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11) zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Wegen der damals unzulänglichen Aktenlage empfahl Dr. K.___
am 8. April 2020 nämlich auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 7/162/8). In ihrer späteren Stellungnahme vom 8. März 2021 erachtete sie die Beurteilung der MEDAS -Gutachter, dass keine (behandlungsbedürftige) depressive Störung sowie auch retrospektiv keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, dann als überzeugend ( Urk. 7/162/10; vgl. auch Urk. 7/158/12). Im beschwerdeweise eingereichten Abschlussbericht der behandelnden Ober psychologin der Klinik A.___ vom 8. Februar 2022 wird im Wesentlichen der bisherige Verhandlungsverlauf für den Hausarzt und die nachbehandelnden Spezialisten zusammengefasst , ohne dass eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfolgt wäre . Daraus ergeben sich keine neuen Befunde und Aspekte ( Urk. 3/3) , welche Zweifel an der Expertise begründen könnten .
Die den Beschwerdeführer neu ab dem 2 4. November 2021 in zweiwöchentlichem Rhythmus behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 4. April 2022 fest, der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit über eine Verschlechterung des psychischen und somatischen Gesundheitszustands (Colitis ulcerosa , Wirbelsäulenerkrankung) berichtet. Dabei habe er angegeben, bei ihm bestünden viele Unklarheiten bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme. Er habe Zukunftsangst und wisse nicht, wie es in seinem Leben weitergehen solle ( Urk. 3/4 S. 1 f.). Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit schwerer körperlicher Problematik (Colitis ulcerosa , Morbus Bechterew) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft ( Urk. 3/4 S. 1 f.) , ohne die abweichenden gutachterlichen Einschätzungen zu erörtern oder den gesundheitlichen Verlauf seit der Begutach tung nachvollziehbar zu beschreiben . Dr. B.___ beschränkte sich darauf, haupt sächlich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen somatischen Problemen wiederzugeben, ohne diese kritisch zu würdigen; dies ist angesichts ihrer fehlenden Qualifikation als Fachärztin einer somatischen Disziplin nachvollziehbar . Zudem waren die von Dr. B.___ erwähnte Colitis ulcerosa und die entzündlichen Skelettveränderungen den MEDAS -Gutachtern bereits bekannt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 2 5. Februar 2021 eine leichte bis mittelschwere, behinderungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei und er in eine r Büro beschäftigung ein ebenso hohes Einkommen erzielen könne wie in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 2), hielt der Beschwerdeführer beschwerdeweise entgegen, die behandelnden Ärzte hätten ihm durchgehend seit Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestier t . Er habe deshalb, mit Ausnahme der Zeit, als IV-Taggeldleistungen erbracht worden seien, rückwirkend ab Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Auf die im MEDAS-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 13) .
Die Gutachter hätten nämlich nicht schlüssig begründet, weshalb die von den Behandlern diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses für sie nicht nachvollzieh bar gewesen sei und selbst bei Annahme einer maximal mittelgradigen Störungs symptomatik keine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ( Urk. 1 S. 6).
Den Berichten der Oberpsychologin der Klinik A.___
vom 1 2. März 2020 und 2 1. Jun i 2021 sei zu entnehmen, dass damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bei ungünstiger Prognose. Für eine zwischenzeitliche Besserung dieses Zustandes bestünden in den Akten keinerlei Anhaltspunkte ( Urk. 1 S. 10). Vielmehr habe die neu behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___
am 1 4. April 2022, zeitnah zum Erlass der angefochtenen Verfügung,
neu eine schwere depressive Episode diagnostiziert und ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 10 f.). Auch die vom neuro logischen G utachte r aufgrund seiner Beobachtungen während der Untersuchung geäusserten Zweifel an der Müdigkeit und Ermüdbarkeit überzeugten nicht. Denn im Gutachten werde einerseits angegeben, die Untersuchung habe 3 Stunden und 50 Minuten gedauert, andererseits, die Untersuchungsdauer habe lediglich 2 St u nden betragen, was widersprüchlich sei ( Urk. 1 S. 7). Zudem seien anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung, welche 3 Stunden 10 Minuten gedauert habe, durchaus im Verlauf stärker werdende Ermüdungszeichen und ein Schmerzverhalten beobachtet worden . Im entsprechenden Teilgutachten sei ferner darauf hingewiesen worden, dass eine reduzierte kognitive Belastbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, wobei dazu wegen angeblich «invalider Resultate» nicht abschliessend Stellung genommen werden könne ( Urk. 1 S. 7 f.). Auf die Expertise könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sich die Gutachter mit den
z ahlreichen zur Begutachtung mitgebrachten, damals grösstenteils sehr aktuellen Berichte n nicht auseinandergesetzt hätten ( Urk. 1 S. 10) . Aus dem MRI-Befund der Universitätsk linik C.___
vom 2 3. September 2020 und dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.___
vom 1 6. November 2020
ergäbe sich, dass eine entzündliche Spondylarthropathie bei bekannter Colitis ul c erosa , Diskusdegenerationen zervikal, thorakal und lumbal sowie Hüft- und Daumenschmerzen bestünden. Angesichts dieser Beeinträchtigungen hätte auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 8 f. ) . Vor dem Hintergrund dieser Entzündungsaktivitäten könne die Feststellung der Gutachter, dass hinsichtlich der gastroenterologischen Gesund heitsstörungen mindestens zum Zeitpunkt der Begutachtung eine gute klinische und laborchemische Stabilität zu bestehen scheine, nicht geteilt werden, zumal die Gutachter ihre Behauptung, dass nur in Zeiten entzündlicher Aktivität vorübergehend eine leichte, nicht über 20 % hinausgehende Einschränkung bestehe, nicht näher begründet hätten ( Urk. 1 S. 9). Bereits der Regionale Ärzt liche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe am 8. April 2020 festgestellt, dass sich die Symptome der Depression und der C olitis ulcerosa überlappen würden und letztere Erkrankung die Behandlung der Depression erschweren würde .
Da ss am 2. Dezember 2021 eine weitere Kolonoskopie zur Klärung der Frage nach einer mukosalen Heilung erfolgt sei , bedeute, dass entgegen den Gutachtern zuletzt noch keine mukosale Heilung stattgefunden und auch im Zusammenhang mit der C olitis ulcerosa von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 11) .
Selbst wenn im Übrigen von einer Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en
ausgegangen werde , könne der Leistungsanspruch nicht ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs abgelehnt werden. Dass er in einer Bürotätigkeit ein ebenso hohes Jahreseinkommen erzielen könne wie in seiner bisherigen Tätigkeit sei offensichtlich falsch, weil er nie im Büro gearbeitet habe und deshalb
– trotz der berufsbegleitend erlangten Bürofach- beziehungsweise Handelsdiplome - über keine entsprechenden Berufskenntnisse verfüge ( Urk. 1 S. 12) . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens müsse auf Tabellenlöhne abgestellt und ein Leidensabzug berücksichtigt werden .
B ei der Festsetzung des Valideneinkom mens sei zu beachten, dass er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit neben seiner Hauptbeschäftigung bei der Y.___ AG zwei bezahlten Nebenbeschäf tigungen (am Flughafen und als Securitas ) nachgegangen sei ( Urk. 1 S. 12) . 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2022 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, gemäss Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___
vom 1 0. Januar und 7. März 2022 vermöchten die nach der Gutachtenserstattung eingegangenen ärztlichen Berichte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Zutreffend sei hingegen, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkom mensvergleich durchgeführt werden müsse. Gemäss Auszug aus dem individuel len Konto habe der Beschwerdeführer im Jahr vor Eintritt des Gesundheits schadens ein Einkommen von Fr. 82'671. -- erzielt. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung resultiere im Jahr 2017 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'001.6 8. Hinsichtlich des Invalideneinkommens rechtfertige es sich, von einem Monatslohn von Fr. 5'417.-- gemäss Tabelle TA1 der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Zeile Total ,
auszugehen. Bei einer wöchentlichen Anzahl von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiere ein Jahreslohn von Fr. 68'037.7 3. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % . Dabei sei zu Gunsten des Beschwerdeführers das Valideneinkommen auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens ermittelt worden, ohne den starken Einkommensschwankungen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen, und das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen für das Kompetenzniveau 1, obwohl angesichts der absolvierten Zusatzausbildungen auch das höhere Kompetenzniveau 2 hätte herangezogen werden können ( Urk. 6 S. 2 f.).
Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit Replik vom 2 7. Juli 2022 ,
gemäss dem Histologienachbericht vom 9. Dezember 2021 habe nach wie vor keine mukosale Heilung stattgefunden ( Urk.
E. 7 )
bei der Y.___
AG. Diese meldete ihn am 7. September 2016 wegen einer seit dem 2 7. Juni 2016 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähig keit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Urk. 7/3). Das Früh erfassungsgespräch ergab, dass wegen einer chronisch-entzündlichen Darmer krankung und einer massiven Schlafstörung eine ordentliche Anmeldung zum Leistungsbezug erforderlich sei ( Urk. 7/9) . Diese
erfolgte am 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 7/11) .
In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten ab 2 1. Novem ber 2016 berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/107/1)
in Form von Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/27, Urk. 7/34) ,
einem Belastbarkeits- ( Urk. 7/54) , Aufbau- ( Urk. 7/67) und Arbeitstraining
( Urk. 7/88)
sowie Job Coaching ( Urk. 7/99)
mit begleitenden Taggeldern vom 2 6. Februar 2018 bis 2 6. Februar 201
E. 9 ( Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 7/ 90) . Nach einer Verschlechterung des gesund heitlichen Befindens , welche sowohl beim Versicherten wie bei der IV-Stelle zur Einschätzung führte, dass eine Eingliederung in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wurden die Eingliederungsmassnahmen am 2 6. Juni 2019 beendet ( Urk. 7/107/1 -2 , Urk. 7/108).
E. 11 S. 3 f.) - nicht unter allen Umständen auf der Durchführung eines Einkommensvergleichs beharrte, musste die IV-Stelle auch nicht begründen, weshalb sie auf einen solchen verzichtet hatte. Sie durfte sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Im Ü brigen würde eine bloss unzutreffende
Begründung
– falls angenommen wird, dass die IV-Stelle eigent lich von Anfang an einen Einkommensvergleich hätte durchführen müssen – für sich allein noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar stellen . Aufgrund dieser Überlegungen kann der IV-Stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Im Übrigen konnte sich der Beschwerde führer im vorliegenden Verfahren vor dem mit voller Kognition entscheiden d en Gericht zum Einkommensvergleich äussern, so dass selbst ein allfälliger Verfahrensmangel aus prozessökonomischen Gründen als geheilt zu gelten hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4 . 4 .1
Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 5. Februar 2021 basiert auf Abklärungen in den Disziplinen
N eurologie ( Untersuchung vom 2 5. August 2020 ) , allgemein e und innere Medizin ( Untersuchung vom 1 0. September 2020 ) , N europsychologi e
(Untersuchung vom 2 1. September 2020), Psychiatrie (Unter suchung vom 8. Dezember 2020) sowie der durchgeführten Zusatzdiagnostik (pneumologische Polygrafie, Urk. 7/158/2 , Urk. 7/127-138 ) .
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/158/9) hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sich Ende Oktober 2016 wegen einer ab dem 2 7. Juni 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damals sei ihm eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus im Sinne eines Schichtarbeitssyndroms bescheinigt worden. Rück blickend betrachtet hätten aber bereits damals nebst der hohen Arbeitsbelastung durch die Haupttätigkeit und zwei Nebenjobs von insgesamt etwa 130-140 % eines Vollzeitpensums (vgl. Urk. 7/158/6-7) familiäre Belastungen bestanden, welche ein Jahr später zur Trennung von der Ehefrau und letztlich zur Scheidung geführt hätten. Obgleich in der Folge einerseits die Nachtschichttätigkeit nach Beendigung de s Arbeit s verhältnisses und andererseits die private Belastungs situation nach der Trennung weggefallen seien, sei psychiatrischerseits die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis dato verlängert worden. Die als mittelgradige und später teilweise als leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung klassifizierte Symptomatik könne heute nicht mehr nachvollzogen werden ( Urk. 7/158/9) . Ein eigenständiges depressives Bild habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht festgestellt werden können ( Urk. 7/158/8 , Urk. 7/158/171-172 ) ; bei der neurologischen Begutach tung sei gar keine affektive Störungssymptomatik erkennbar gewesen ( Urk. 7/158/118-119) . Die Symptomatik könne diagnostisch lediglich als Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie als Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) gewertet werden ( Urk. 7/158/8-10 , Urk. 7/158/172-173 ) . Und selbst bei Annahme einer maximal mittelgradigen depressiven Störungssymptomatik könnte keine so dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. In dieser Hinsicht müsse auch auf die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen hingewiesen werden, welche neuropsychologisch als n icht-authentische multiple kognitive Einschränkungen bei Leistungsverzerrung unbekannter Ursache kategorisiert worden seien und aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer Aggravation erfüllten ( Urk. 7/158/9-10 , Urk. 7/162-164 ) .
Ähnlich inkonsistent erscheine die Angabe des Beschwerdeführers , dass seine Müdigkeit anlässlich der Integrationsmassnahme im Jahr 2018 keine Steigerung des Pensums über 50 % zu gelassen habe . Mindestens aktuell könne keine solche Müdigkeit oder Ermüdbarkeit objektiviert werden . Im Rahmen der neurologischen Begutachtung ,
die nach fast zweistündiger Anreise immerhin fast vier Stunden bis a bends um 19:10 Uhr gedauert habe, sei der Befund in dieser Hinsicht unauffällig gewesen. Mit dem schon 2013 diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom liege eine zusätzliche mögliche Ursache für die subjektive Müdigkeit vor. Dieses sei aber ausweislich der aktuellen ambulanten Polysomnografie nur leicht bis mittelgradig und deutlich lageabhängig. Entsprechend könne durch erzwungene Seitenlage, ähnlich wie auch schon 2013 empfohlen, eine deutliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass dieses zu einer arbeitsrelevanten Müdigkeit führe, ausser bei sehr monotonen Tätigkeiten. Gegen eine wesentliche Müdigkeit sprächen im Übrigen etwa auch die Möglich keit einer Autofahrt bis nach Südfrankreich, sogar in Zeiten einer damals noch höheren entzündlichen Darmaktivität. Gleichwohl sollten aufgrund des in der Vergangenheit aufgetretenen Schichtarbeitersyndroms weiterhin Schicht- und insbesondere Nachtschichttätigkeiten vermieden werden ( Urk. 7/158/9 , Urk. 7/158/12 2 -12 3 ).
Weiter bestehe eine Colitis ulcerosa . Hinsichtlich der gastroenterologischen Gesundheitsstörungen sei es in der Vergangenheit wiederholt zu Entzündungs aktivitäten gekommen, was auch wiederholt zu Therapiewechseln geführt habe. Mindestens seit Mai/Juni 2020 scheine eine gute klinische und laborchemische Stabilität zu bestehen ; die entsprechenden Beeinträchtigungen würden vom Beschwerdeführer gegenwärtig als gering beschrieben, so dass mit dieser Diagnose keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne
( Urk. 7/158/10 -11 , Urk. 7/158/152-153) . Während in der Vergangenheit keine extragastrointes tinale Symptomatik der C olitis attestiert worden sei, ergäben sich nun aus dem Ganzkörper-MRI-Befund vom September 2020 Verdachtsmomente für das Vorliegen einer leichten entzündlichen Spondylarthropathie bei der Colitis ulcerosa . Jedoch habe der im Rahmen der neurologischen Begutachtung erhobene muskuloskelettale Status keine wesentlichen funktionalen Beeinträchtigungen ergeben, so dass von verhältnismässig geringen Beschwerden auszugehen sei. Deshalb sei auf eine zusätzliche orthopädische Begutachtung verzichtet worden
( Urk. 7/158/8, Urk. 7/158/10, Urk. 7/158/123-124) .
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter abschliessend fest, Hinweise für eine relevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung fehlten. Nebst den neuropsychologisch erhoben en Inkonsis tenzen habe a uch der vom neurologischen Gutachter durchgeführte REY-Memory-Test auffällige Resultate ergeben. Dieses Verhalten erfülle aus psychiat rischer Sicht die Kriterien einer Aggravation. Die sehr gute soziale Partizipation stehe ebenfalls im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer subjektiv angege benen hohen Einschränkung seiner Leistungs fähigkeit auf beruflicher Ebene ( Urk. 7/158/11) . Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Nachtschichttätigkeit wie die ehemal s bis 2016 ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Andere leidensange passte Tätigkeit en seien dagegen grundsätzlich im Vollzeitpensum ohne Leistungsminderung zumutbar. Aufgrund der funktionellen Auswirkungen der Befunde seien nur leichte bis mittelschwere, nicht rückenbelastende Tätigkeiten zumutbar. Wegen der Darmerkrankung müsse eine Toilette in der Nähe erreichbar sein. Die regulären Pausen müssten auch für kurze Power- Naps eingesetzt werden können, und sehr monotone Tätigkeiten und übermässig hohe Stressbelastung sollten vermieden werden
( Urk. 7/158/10-12). Auch retrospektiv erscheine weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen adaptierten Tätigkeit als plausibel belegbar. Wegen entzündlichen Phasen der Colitis ulcerosa seien retrospektiv lediglich vorübergehende Phasen mit einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche 20 % nicht überschreite, plausibel. Angesichts der erkennbaren Tenden zen zu aggravatorischer negativer Antwortverzerrung könne eine allfällige stärkere Beeinträchtigung in der Vergangenheit nicht hinreichend plausibel belegt werden. Unter der gegenwärtigen Behandlung bestehe diesbezüglich klinisch und laborchemisch eine Remission ( Urk. 7/158/11-12, Urk. 7/158/ 152-153). 4 .2
4 .2.1
D as Gutachten der MEDAS Z.___
erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten , und zwar, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) , auch mit den von ihm
zur Begutachtung mitgebrachten neuen medizinischen Unterlagen .
Diese wurden im Gutachten einzeln aufgelistet ( Urk. 7/158/45-46) , wie die übrigen Akten in zusammengefasster Form aufgeführt ( Urk. 7/158/14-45) und der IV-Stelle als
Beilage zum Gutachten
übergeben ( Urk. 7/158/47-107). Insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte ( Urk. 1 S. 8 f.) MRI-Befund der Universitätsk linik C.___ vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/158/102-103) und der Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ vom 1 6. November 2020 ( Urk. 7 /158/ 104-107) , aber auch weitere nachträglich eingereichte Berichte aus dem Jahr 2020,
wurden bei der Würdigung der musku loskelettalen Beschwerden eingehend diskutiert (vgl. etwa Urk. 7/158/ 4, Urk. 7/158/6, Urk. 7/158/8, Urk. 7/158/10 , Urk. 7/158/123-124 ). Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter nicht sämtliche relevanten medizinischen Vorakten berücksichtigt hätten. 4 . 2.2
Die Kritik, die Gutachter hätten im Abschnitt mit den Diagnosen keine Diagnose erwähnt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, obgleich sie die angestammte Nachtschichttätigkeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet hätten ( Urk. 1 S. 6), ist ebenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Denn aus der übrigen interdisziplinären versicherungs medizinischen Würdigung geht zweifelsfrei hervor, welche Einschränkungen sich in negativer Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk. 7/158/7-12). 4 . 2.3
Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erläuterte , die Müdigkeit sei mitursächlich gewesen, dass er sein Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitstrainings Ende 2018 nicht über 50 % habe erhöhen können ( Urk. 7/158/111, Urk. 7/158/116, Urk. 7/158/123). I m Rahmen der Begutachtung liess sich ein lageabhängiges, mittelgradiges Schlafapnoesyndrom polysomno grafisch nachweisen , wo mit eine erhöhte Müdigkeit grundsätzlich erklärt werden könnte ( Urk. 7/158/120-121) . Aufgrund des Fehlens sicherer Ermüdungszeichen während der anstrengenden und langen Untersuchung schloss der neurologische Sachverständige aber, dass beim Beschwerdeführer effektiv keine die Arbeits fähigkeit wesentlich einschränkende Müdigkeit vorliege ( Urk. 7/158/119, Urk. 7/158/123).
Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass die Expertise wider sprüchlich e Angaben zur Dauer der neurologischen Untersuchung enthält ( Urk. 1 S. 7): S owohl in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als auch im neurologischen Teilgutachten wurde in den einleitenden Bemerkungen zur Gutachtens abwicklung festgehalten, die Anamneseerhebung und neurologische Untersuchung habe am 2 5. August 2020 von 15.30 bis 17.30 Uhr gedauert ( Urk. 7/158/2, Urk. 7/158/ 108) . Demgegenüber w urde an mehreren Stellen im Gutachten, insbesondere auch beim neurologischen Untersuchungsbefund, angegeben, die Begutachtung habe fast vier Stunden bis 19.10 gedauert ( Urk. 7/158/7 , Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/118, Urk. 7/158/119). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass die letzt genannten
- offensichtlich in einem späteren Bearbeitungsstadium des Gutach tens festgehaltenen - Angaben zur Dauer der Begutachtung unzutreffend seien. Daraus folgt aber auch, dass der vom neurologischen Sachverständigen erhobene, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers widersprechende Befund einer geringen Müdigkeit nicht anzuzweifeln ist, zumal auch der psychiatrische Gutachter dieselbe Beobachtung machte ( Urk. 7/158/ 173 ).
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass
der begutachtende N europsycholo ge im Verlauf der Untersuchung stärker werdende Ermüdungs zeichen
erhob ( Urk. 7/158/160-162), aufgrund derer er eine reduzierte kognitive Belastbarkeit nicht ausschliessen konnte ( Urk. 7/158/164). Dieser von den Beobachtungen der neurologischen und psych i atrischen Sachverständigen abweichende Befund wird fraglos
auch mit den während 3 Stunden und 10 Minuten durchgeführten, psychisch anstrengenden Tests zusammenhängen. Jedenfalls stellte der Neuropsychologe auch eine bewusste oder unbewusste Leistungsverzerrung fest, weswegen kein gültiges Testprofil vorlag und er das tatsächliche Leistungsniveau nicht ermitteln konnte. Deshalb diagnostizierte er lediglich nicht authentische kognitive Einschränkungen ( Urk. 7/158/162).
Von Bedeutung ist auch der Hinweis des neurologische n Sachverständige n , dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben relativ problemlos mit dem Auto bis nach Südfrankreich fahren konnte ( Urk. 7/158/118), was mit einer schwerwie genden Beeinträchtigung der Vigilanz und des Wachheitsgrades nicht vereinbar wäre ( Urk. 7/158/123). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht davon ausgingen, objektiv betrachtet liege keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Müdigkeit vor ( Urk. 7/158/9). Immerhin anerkannten sie, dass der Beschwerdeführer möglicher weise auf gelegentliche kurze Power- Naps während Pausen angewiesen sei, und muteten ihm keine hochgradig monotonen Tätigkeiten zu ( Urk. 7/158/10-11). 4 . 2.4
Wie bereits in Erwägung 4 .2.1 dargelegt, wurden die mit dem MRI-Befund der Universitätsk linik C.___ vom 2 3. September 2020 und dem Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ vom 1 6. November 2020
dokumentierten degenera tiven und entzündlichen Veränderungen (diverse leichte degenerative V erände rungen der Wirbelsäule sowie Anhaltspunkte für eine entzündliche Spondyl arthropathie ) von den Gutachtern berücksichtigt (vgl. etwa Urk. 7/158/121, Urk. 7/158/124) . D er neurologische Gutachter konnte trotz der Angabe von Rücken- und Hüftbeschwerden klinisch bloss eine leichte Klopfempfindlichkeit in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule, nicht aber sensomotorische Defizite oder erhebliche Bewegungseinschränkungen erheben. Deshalb
schloss er , dass die Beschwerden trotz der - als leichtgradig einzustufenden
- bildgebenden Befunde vergleichsweise gering ausgeprägt seien . Sie führten zu einer leicht verminderten Rückenbelastbarkeit, so dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/158/123-124) . Bei den Befunden hielt der neurologische Gutachter zudem fest, der Beschwerdeführer habe eine Druckempfindlichkeit über dem Daumen mittelgelenk links angegeben. Dieses sei aber weder verformt noch in der Bewegung eingeschränkt gewesen ( Urk. 7/158/120). Angesichts dieses Befunds leuchtet ohne Weiteres ein, dass der neurologische Gutachter den Daumen beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 7/158/124).
Seine diesbezüglichen Ausführungen schloss d er neurologische Sachverständige mit der nachvollziehbaren Bemerkung ab, aufgrund der geringen funktionalen Ausprägung der muskuloskelettalen Beschwerden sei auf eine zusätzliche orthopädische Begutachtung verzichtet worden ( Urk. 7/158/124; vgl. auch Urk. 7/158/8).
Entgegen dem Beschwerdeführer, der für seine Sichtweise keine Stellungnahme einer ärztlichen Fachperson namhaft machen kann
( Urk. 1 S. 8 f.) , ist deshalb nicht ausgewiesen, dass seine muskuloskelet t alen Beeinträchtigungen einer zusätzliche n rheumatologischen Begutachtung bedürfen.
Zwar äusserte sich der neurologische Gutachter nur zur fehlenden Notwendig keit einer orthopädischen Zusatzuntersuchung . Da Schmerzen des Bewegungsapparates sowohl Gegenstand der Orthopädie als auch der Rheumatologie bilden (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweisen) , kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch den Beizug eine s
r heumatologische n
Fach arztes als unnötig erachtete.
Angesichts der erhobenen geringfügigen Einschrän kungen überzeugt auch die Beurteilung des Neurologen, dass höchstens eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf leichte bis höchstens mittel schwere Tätigkeiten besteht. Auch der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, erachtete gemäss Bericht vom 3 0. November 2021 eine leidensangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als grundsätzlich zumutbar und wies darauf hin, bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit spielten andere Faktoren eine wesentliche Rolle ( Urk. 7/197/3; vgl. auch Urk. 7/210/4). Es liegt folglich kein Grund vor , hinsichtlich der muskuloskeletta len Beeinträchtigungen nicht auf die Einschätzung im MEDAS -Gutachten abzustellen ;
da rauf wies auch der RAD-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 zu Recht hin ( Urk. 7/210/4-5). 4 . 2. 5
Hinsichtlich der Colitis ulcerosa anerkannten die Gutachter, dass es in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen von Schüben zu Entzündungsaktivitäten kam . Mindestens seit Mai/Juni 2020 scheine aber eine gute klinische und labor chemische Stabilität zu bestehen , womit die vom Beschwerdeführer beschriebe nen geringgradigen Beeinträchtigungen korrelierten ( Urk. 7/158/10-11, Urk. 7/158/146-147, Urk. 7/158/152-153) . Der internistische Gutachter hielt fest, aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/158/153). W ährend Colitis- Schüben mit einer hohen Durchfall-Häufigkeit komme es zu einer zusätzlichen Reduktion der beruflichen Leistungsfähigkeit, weil das WC aufgesucht werden müsse und es an einzelnen Arbeitstagen zu Arbeitsausfällen komme. Die Leistungseinschränk ung sei
- wie auch die Behandler festgestellt hätten – schwierig zu beziffern ( Urk. 7/158/152) . Sie belaufe sich während Schüben auf gesch ä tzt maximal 20 %
( Urk. 7/158/152 -153 ) . Auch retrospektiv massen die Gutachter der Colitis ulcerosa aus interdisziplinärer Sicht keine höhere Einschränkung der Arbeits fähigkeit bei, wobei sie einschränkend bemerkten, eine allfällige höhere Arbeits unfähigkeit in der Vergangenheit lasse sich angesichts der erkennbaren Tendenzen zu aggravatorisch negativer Leistungsverzerrung nicht mit hinreichender Plausibilität belegen ( Urk. 7/158/10-11 , Urk. 7/158/153 ) .
Die Behauptung des Besch werdeführers, die Gutachter hätten die auf die Colitis ulcerosa zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet ( Urk. 1 S. 9), wird durch die vorstehend wiedergegebenen Ausführun gen widerlegt. Die auf 20 % bezifferte Einschränkung während Colitis-Schüben wurde von den Sachverständigen mit konkreten Einschränkungen begründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb und inwiefern eine höhere Leistungs einschränkung besteht und den medizinischen Akten ist auch nichts Entsprechen de s zu entnehmen .
Es
besteht folglich kein Grund, von der Einschätzung im H.___ -Gutachten abzuweichen.
Am 2 5. November 2021 bestätigte Prof. Dr. med. I.___ , Chefarzt der Univer sitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Spitals J.___ , eine weitgehende Remission der Colitis ulcerosa unter der medikamentösen Therapie , und er empfahl eine endoskopische Re-Evaluation mit der Frage nach mukosaler Heilung ( Heilung der Schleimhaut; Urk. 7/209/4 ; vgl. auch Urk. 7/2010/5-6 ). Die am 2. Dezember 2021 durchgeführte Ileo - Kolonoskopie ergab keine Hinweise auf aktiv-entzündliche Veränderungen ( Urk. 3/5). Dem Histologienachbericht vom 9. Dezember 2021 über die histologischen Befunde der Untersuchung vom 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass einzig linkskolisch weiterhin geringe Zeichen aktiver Entzündung bestanden hätten, womit keine komplette mukosale Heilung stattgefunden habe ( Urk. 10). Auch diese nachträglich eingereichten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis: Denn es folgt daraus, dass nur noch geringe Entzündungszeichen bestehen und sich die Colitis ulcerosa seit der Begutachtung jedenfalls nicht verschlechtert hat. Die Arbeitsfähigkeitsein schätzung der MEDAS -Gutachter umfasst im Übrigen auch zukünftig mögliche neue Colitis-Schübe mit stärkerer En t zündungsaktivität ( Urk. 7/158/10) . 4 . 2. 6
In psychischer Hinsicht konnten die MEDAS -Gutachter beim Beschwerdeführer kaum auffällige Befunde erheben, wobei dies nicht nur den psychiatrischen ( Urk. 7/158/171-172) und neuropsychologischen Experten ( Urk. 7/158/160), sondern auch den neurologischen ( Urk. 7/158/118-119) und internistischen Sachverständigen auffiel ( Urk. 7/158/150). Hingegen ergaben die in der neurolo gischen und neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Symptom validierungsverfahren auffällige Ergebnisse, die von den Gutachtern aus interdis ziplinärer Sicht
mit eine r bewusstseinsnahe n Aggravation begründet wurden ( Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/121, Urk. 7/158/163, Urk. 7/158/172). Nur die überaus heftig geschilderten Auseinandersetzungen mit der Exfrau bewegte n den psychiatrischen Gutachter dazu, eine Diagnose aus dem Bereich der Anpassungs störungen zu stellen (Angst und depressive Reaktionen gemischt; ICD-10 F43.22). Die angegebenen psychischen Symptome seien als Folge des Ehekonfliktes und der organischen Symptomatik zu werten. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchungsbefunde, des geschilderten Tagesablaufs sowie unter Zuhilfenahme des Mini-ICF-App ergäben sich keine Einschränkungen von Fähigkeiten.
V or diesem Hintergrund
ist nachvollziehbar, dass die Gutachter die von den Behand lern gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung leichten bis mittelgradigen Ausmasses nicht übernahmen und dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab der Begutachtung für alle Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im (Nacht-)Schichtdienst eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit beschei nigten ( Urk. 7/158/8).
Anders als der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 6), lässt sich dem MEDAS -Gutachten sodann durchaus entnehmen, weswegen die Sachverständi gen
den
vor der Begutachtung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsatteste n der psychiatrischen Behandler nicht folgten . Die Gutachter legten nämlich dar, dass die bis anhin bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivieren den depressiven Störung (vgl. Urk. 7/133, Urk. 7/183) angesichts des Wegfalls der schweren (nächtlichen) Arbeitsbelastung nach der Krankschreibung ab Juni 2016 und der Auflösung der belastenden familiären Situation durch Trennung und Scheidung ein Jahr später nicht (mehr) nachvollzogen werden könne ( Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/11; vgl. auch Urk. 7/77). Ferner wiesen sie mehrfach auf die Tendenz des Beschwerdeführers zu aggravatorischer negativer Leistungs verzerrung hin, welche die Belegbarkeit der retrospektiven Arbeits ( un ) fähigkeit erschwere ( Urk. 7/158/10-11). Dass der Beschwerdeführer selbst geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen nicht gebessert ( Urk. 1 S. 10), spricht dafür, dass die von den Gutachtern erhobene leichte psychische Sympto matik ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 mehr oder weniger unverändert fortbestand . Bei den vom Beschwerdeführer angeführten ( Urk. 1 S. 10) Berichten der behandelnden Oberpsychologin der Klinik A.___ vom 1 2. März 2020 ( Urk. 7/133) und 2 1. Juni 2021 ( Urk. 7/183) , in denen ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besche inigt wurde, darf nebst den bereits genannten Unstimmigkeiten
– insbesondere dem Fehlen einer Symptomvalidie rung - auch berücksichtigt werden, dass behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Deshalb ist die in diesen Berichten geäusserte negativere Einschätzung de s psychischen Beschwerdebildes nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen , wie auch der RAD-Arzt Dr. E.___ in seinen Stellungnahmen vom 1 0. Januar und 7. März 2022 darlegte ( Urk. 7/210/4-6).
Die auf den Berichten der behandelnden Therapeuten abstützende frühere Einschätzung der RAD-Psychiaterin Dr. med. K.___
vom 8. April 2020, dass die Colitis ulcerosa eine medikamentöse Therapie der Depression erschwere ( Urk. 7/162/8 ; vgl. auch Urk. 7/158/3 ), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11) zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Wegen der damals unzulänglichen Aktenlage empfahl Dr. K.___
am 8. April 2020 nämlich auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 7/162/8). In ihrer späteren Stellungnahme vom 8. März 2021 erachtete sie die Beurteilung der MEDAS -Gutachter, dass keine (behandlungsbedürftige) depressive Störung sowie auch retrospektiv keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, dann als überzeugend ( Urk. 7/162/10; vgl. auch Urk. 7/158/12). Im beschwerdeweise eingereichten Abschlussbericht der behandelnden Ober psychologin der Klinik A.___ vom 8. Februar 2022 wird im Wesentlichen der bisherige Verhandlungsverlauf für den Hausarzt und die nachbehandelnden Spezialisten zusammengefasst , ohne dass eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfolgt wäre . Daraus ergeben sich keine neuen Befunde und Aspekte ( Urk. 3/3) , welche Zweifel an der Expertise begründen könnten .
Die den Beschwerdeführer neu ab dem 2 4. November 2021 in zweiwöchentlichem Rhythmus behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 4. April 2022 fest, der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit über eine Verschlechterung des psychischen und somatischen Gesundheitszustands (Colitis ulcerosa , Wirbelsäulenerkrankung) berichtet. Dabei habe er angegeben, bei ihm bestünden viele Unklarheiten bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme. Er habe Zukunftsangst und wisse nicht, wie es in seinem Leben weitergehen solle ( Urk. 3/4 S. 1 f.). Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit schwerer körperlicher Problematik (Colitis ulcerosa , Morbus Bechterew) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft ( Urk. 3/4 S. 1 f.) , ohne die abweichenden gutachterlichen Einschätzungen zu erörtern oder den gesundheitlichen Verlauf seit der Begutach tung nachvollziehbar zu beschreiben . Dr. B.___ beschränkte sich darauf, haupt sächlich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen somatischen Problemen wiederzugeben, ohne diese kritisch zu würdigen; dies ist angesichts ihrer fehlenden Qualifikation als Fachärztin einer somatischen Disziplin nachvollziehbar . Zudem waren die von Dr. B.___ erwähnte Colitis ulcerosa und die entzündlichen Skelettveränderungen den MEDAS -Gutachtern bereits bekannt.
Dispositiv
- Februar 2021 und der anspruchsv erneinenden Verfügung vom 3
- März 2022 unter gewissen Zukunftssorgen litt und dies subjektiv als gesundheitliche Verschlechterung interpretierte , ist ohne Weiteres nachvollzieh bar , deutet für sich allein aber noch nicht auf eine Verschärfung der psycho pathologische n Symptomatik hin . Sodann werden das MEDAS -Gutachten und die von den Gutachtern festgestellte Tendenz zur Aggravation im Bericht von Dr. B.___ nicht erwähnt ; es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie die gutachterliche Einschätzung nicht kannte . Ferner stellte Dr. B.___ ausweislich ihres Berichts hauptsächlich auf die subjektiven Beschwerdea ngaben des Beschwerdeführers ab, ohne diese wie die MEDAS -Experten zu objektivieren, etwa durch Symptomvalidierungstests und Fragen zum üblichen Tagesablauf, Hobbies etc. A ufgrund ihres Behandlungsauftrags hat sie zudem eine andere Perspektive einzunehmen als die Gutachter (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist ihr Verlaufsbericht nicht geeignet, den Beweiswert der gutachterlichen Schlüsse in der Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 3
- März 2022 zu erschüttern. 4 . 2.7 Abschliessend ergibt sich , dass das MEDAS -Gutachten UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründet e Schlussfolgerungen der Experten enthält. Ihm kommt deshalb voller Beweiswert zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Angesichts der nur leichtgradigen psychischen Symptomatik und der überzeu gend begründeten gutachterlichen Einschätzung, dass sich die gestellte psychiat rische Diagnose mit Ausnahme der Unzumutbarkeit von Schichtarbeit nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vorstehend E. 4.2.6) , kann zur Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden (vorstehend E. 1.3.2) , zumal grunds ätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE 148 V 49 55 E. 6.2.2) . Gestützt auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im MEDAS -Gutachten vom 2
- Februar 2021 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungszeitraum in leidensangepassten Tätigkeiten (leichte bis mittel schwere, nicht rückenbelastende, nicht sehr monotone und mit übermässig hoher Stressbelastung verbundene Tätigkeiten mit einer Toilette in der Nähe und der Möglichkeit, die regulären Pausen für kurze Power- Naps einzusetzen , keine Schichtarbeiten ) grundsätzlich im Vollzeitpensum ohne Leistungsminderung arbeitsfähig ist ( Urk. 7/158/10-12). Während Colitis-Schüben besteht in solchen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ( Urk. 7/158/152-153).
- 5.1 Unbestrittenermassen ist durch einen Einkommensvergleich (vgl. dazu E. 1. 4 ) zu ermitteln, wie sich die ärztlich bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2 D ie IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) abgerechneten Löhne und stellte zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das für das Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2015) ausgewiesene Einkommen von Fr. 82'671. -- und nicht auf die tieferen Einkommen in den Jahren davor und danach ( Urk. 6 S. 2, Urk. 7/215/4) oder den niedrigeren Lohn gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1
- November 2016 ( Urk. 7/25) ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Valideneinkommen sei nebst dem gemäss IK-Auszug bei der Y.___ AG erzielten Hauptein kommen von Fr. 75'529 .-- ( Urk. 7/215/4) nicht nur das Nebeneinkommen von Fr. 7'142.-- , welches er im Jahr 2015 bei der F.___ AG verdient habe ( Urk. 7/180/1) , sondern auch der zusätzlich im gleichen Jahr bei der G.___ GmbH erzielte Verdienst von Fr. 2'204.-- ( Urk. 7/179/2) hinzuzurechnen ( Urk. 11 S. 4 ; vgl. auch Urk. 6 S. 2 ). Das Gesamte inkommen von Fr. 84'875. -- sei alsdann mit der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2017 von 1.004 zu multiplizieren , was ein Valideneinkommen von Fr. 85'214.50 ergebe ( Urk. 11 S. 4; vgl. auch Urk. 6 S. 2 ) . Anzumerken bleibt, dass die Nominallohn entwicklung von 2015 bis zum hypothetischen Beginn des Rentenanspruchs im Jahr 2017 höher ausfällt (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Total; 2015: 103,5; 2017: 104,6) , so dass nach der Berechnungsweise des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 85‘777.05 resultiert ( Fr. 84'875.-- : 1 0 3,5 x 104,6) . Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob das Valideneinkommen auf diese Weise zu ermitteln ist. 5.3 5.3.1 Die Parteien sind sich einig, dass das zumutbarerweise erzielbare Invalidenein kommen anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist . Die IV-Stelle hat zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Männerlohn in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile « Total » , mit dem tiefsten Kompetenzniveau 1 abgestellt. Dabei hat sie aber fälschlicherweise den standar disierten monatlichen Bruttol ohn für das Jahr 2018 von Fr. 5‘417. -- herange zogen ( Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden; Urk. 6 S. 2) . Korrekterweise wäre auf den entsprechenden Tabellenlohn für das Jahr 2016 von Fr. 5‘340.-- abzustellen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, im Internet abrufbar) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2017 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Total; 2016: 104,1; 2017: 104,6) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘124.25 ( Fr. 5‘340.-- : 40 x 41,7 : 104,1 x 104,6 x 12) . 5.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass bei dem anhand der statistischen Tabellen löhne ermittelten Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 12, Urk. 11 S. 4). Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, kann zu 100 % arbeiten und verfügt über die Niederlassungsbewilligung ( Urk. 12/1). Dass er keine Schichtarbeiten mehr versehen kann, ist praxisgemäss nicht abzugsbegründend (vgl. Meyer/Reichmuth; Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage, Zürich 2022, Art. 28a Rz 116 S. 337 mit Hinweis). Auch d ass er nur noch leichte bis mittelschwere, nicht rückenbelastende, nicht mit übermässig hoher Stressbelas tung verbundene Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die regulären Pausen für kurze Power- Naps einzusetzen, versehen kann, rechtfertigt nach der Rechtsprechung keinen Abzug. Angesichts dieses Belastungsprofils ist nämlich von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 1
- Dezember 2022 E. 6.2.3 sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 120 S. 339 mit weiteren Hinweisen) . Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Unzumutbarkeit sehr monotoner Tätig keiten und die Notwendigkeit einer naheliegenden Toilette sich lohnmindernd auswirken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2022 vom 1
- Juli 2022 E. 4.6), rechtfertigen diese beiden Faktoren keinesfalls einen 10 % übersteigenden Abzug. Schliesslich können nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellen lohnabzug rechtfertigen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 1
- Dezember 2022 E. 6.2.3 und 9C_42/2022 vom 1
- Juli 2022 E. 4.5) . Eine solche Konstellation ist hier gegeben, konnten die MEDAS -Gutachter doch weitere Krankheitsschübe der Colitis ulcerosa nicht ausschliessen. Da sie dem Beschwerdeführer während Krankheitsschüben eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % attestierten (vorstehend E. 4.2.5 ), rechtfertigt sich bei grosszügiger Betrachtung ein entsprechender leidensbedingter Abzug von höchstens 2 0 % (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2022 vom 1
- Juli 2022 E. 4.6 ) . Kann nach dem Gesagten ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von maximal 20 % berücksichtigt werden, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'699.40 ( Fr. 67‘124.25 x 0.8). 5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85‘777.05 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 53'699.40 ergibt einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 32'077.65 und einen Invaliditätsgrad von 37 % . Damit wird die renten erhebliche Schwelle von 40 % (vorstehend E. 1.5) nicht erreicht. Folglich hat die IV-Stelle im Ergebnis einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe auf jeden Fall auch Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 1 S. 12 f.). Solche seien mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls beurteilt worden, was sich aus deren Begrün dung ergebe , wonach jeglicher Anspruch auf IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) abgelehnt werde ( Urk. 1 S. 5 ; vgl. auch Urk. 2 ). Weil er noch nie in einem Büro gearbeitet habe, könne er eine Restarbeitsfähigkeit in einer Büro tätigkeit ohne berufliche Massnahmen nicht umsetzen. Allenfalls seien weitere Abklärungen nötig, wofür die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 12 f.). 6.2 N ach dem Gesagten resultiert auch dann kein Rentenanspruch, wenn das Invalideneinkommen aufgrund des – verglichen mit einer Bürotätigkeit tieferen – Einkommens ermittelt wird , welches der Beschwerdeführer in einer Hilfsarbeitertätigkeit erzielen könnte (vorstehend E. 5.3-4) . Dass er seine medizi nisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Hilfsarbeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Mass nahmen verwerten könne, macht er zu Recht nicht geltend. Die IV-Stelle durfte deshalb das Rentenbegehren abweisen, ohne ihm vorher erneut die Durchführung beruflicher Massnahmen anzubieten. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob er eine Bürotätigkeit nur nach vorgängiger Durchführung befähigender Einglie derungsmassnahmen aufnehmen könnte. 6.3 Von Bedeutung ist zudem, dass d er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungs fähigkeit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 ). D ie IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer bereits ab dem 2
- November 2016 berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt ( Urk. 7/107/1) . Nach einer Verschlechterung des gesundheitlichen Befindens , welche sowohl beim Beschwerdeführer wie bei der IV-Stelle zur Einschätzung führte, dass eine Eingliederung in absehbarer Zeit nicht möglich sei ( Urk. 7/107/1 -2), wurden diese mit Mitteilung vom 2
- Juni 2019 widerspruchslos beendet ( Urk. 7/108). Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 4.2.6 ergibt, attestierten die behandeln den Fachpersonen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeangaben in der Folge anhalten d – und zwar auch noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit fehlen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung subjektiv eingliederungsfähig fühlt e . D er blosse, unsubstantiierte Antrag auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Einwand vom
- Mai 2021 ( Urk. 7/181/1) und in der Beschwerde vom 1
- Mai 2022 ( Urk. 1 S. 1 und 12 f.) vermag daran nichts zu ändern. Bei dieser Aktenlage durfte die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinen. Sollte der Beschwerdeführer seine Haltung geändert haben und an einer Einglie derungsmassnahme teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV - Stelle wieder anmelden, welche darüber neu zu verfügen hätte .
- Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00263
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
8. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Weber nstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1978 geborene X.___
begann nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Anlagen- und Apparatebauer, die er mangels genügenden Interesses am Beruf abbrach. In der Folge arbeitete er in diversen Positionen, hauptsächlich als Maschinenführer ( Urk. 7/158/113). Zusätzlich absolvierte er in den Jahren 2009 bis 2013 berufsbegleitende Ausbildungen und
erwarb ein Handelsdiplom sowie ein Diplom als technischer Kaufmann ( Urk. 7/11/5 , Urk. 7/158/159 ). Seit dem 1 8. August 2018 arbeitete er als Maschinenbediener in der Nachtschicht ( Urk. 7/11/ 6- 7 )
bei der Y.___
AG. Diese meldete ihn am 7. September 2016 wegen einer seit dem 2 7. Juni 2016 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähig keit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Urk. 7/3). Das Früh erfassungsgespräch ergab, dass wegen einer chronisch-entzündlichen Darmer krankung und einer massiven Schlafstörung eine ordentliche Anmeldung zum Leistungsbezug erforderlich sei ( Urk. 7/9) . Diese
erfolgte am 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 7/11) .
In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten ab 2 1. Novem ber 2016 berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/107/1)
in Form von Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/27, Urk. 7/34) ,
einem Belastbarkeits- ( Urk. 7/54) , Aufbau- ( Urk. 7/67) und Arbeitstraining
( Urk. 7/88)
sowie Job Coaching ( Urk. 7/99)
mit begleitenden Taggeldern vom 2 6. Februar 2018 bis 2 6. Februar 201 9 ( Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 7/ 90) . Nach einer Verschlechterung des gesund heitlichen Befindens , welche sowohl beim Versicherten wie bei der IV-Stelle zur Einschätzung führte, dass eine Eingliederung in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wurden die Eingliederungsmassnahmen am 2 6. Juni 2019 beendet ( Urk. 7/107/1 -2 , Urk. 7/108). 1.2
Zur Abklärung des Rentenanspruchs zog die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte bei (vgl. Urk. 7/110, Urk. 7/162/6-8) . Anschliessend holte sie das interdisziplinäre ( neurologisch e , allgemein-internistische, neuropsycholo gische und psychiatrische) Gutachten der MEDAS Z.___
vom 2 5. Februar 2021 ein ( Urk. 7/158) und stellte dem Versicherten gestützt darauf mit Vorbescheid vom 1 8. März 2021 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da er in einer leidensangepassten Bürotätigkeit ein ebenso hohes Einkommen verdienen könnte wie in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 7/164). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/181 ; vgl. auch Urk. 7/208 ), traf die IV-Stelle zunächst weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 7/210). In der Folge hielt sie mit Verfügung vom 3 0. März 2022 an der Rentenablehnung fest ( Urk. 7/ 211 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 1 6. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihm eine Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 7. Juli 2022 ( Urk.
11) und Duplik vom 1 4. September 2022 ( Urk.
13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. September 2022 zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 2 5. Februar 2021 eine leichte bis mittelschwere, behinderungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei und er in eine r Büro beschäftigung ein ebenso hohes Einkommen erzielen könne wie in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 2), hielt der Beschwerdeführer beschwerdeweise entgegen, die behandelnden Ärzte hätten ihm durchgehend seit Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestier t . Er habe deshalb, mit Ausnahme der Zeit, als IV-Taggeldleistungen erbracht worden seien, rückwirkend ab Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Auf die im MEDAS-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 13) .
Die Gutachter hätten nämlich nicht schlüssig begründet, weshalb die von den Behandlern diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses für sie nicht nachvollzieh bar gewesen sei und selbst bei Annahme einer maximal mittelgradigen Störungs symptomatik keine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ( Urk. 1 S. 6).
Den Berichten der Oberpsychologin der Klinik A.___
vom 1 2. März 2020 und 2 1. Jun i 2021 sei zu entnehmen, dass damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bei ungünstiger Prognose. Für eine zwischenzeitliche Besserung dieses Zustandes bestünden in den Akten keinerlei Anhaltspunkte ( Urk. 1 S. 10). Vielmehr habe die neu behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___
am 1 4. April 2022, zeitnah zum Erlass der angefochtenen Verfügung,
neu eine schwere depressive Episode diagnostiziert und ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 10 f.). Auch die vom neuro logischen G utachte r aufgrund seiner Beobachtungen während der Untersuchung geäusserten Zweifel an der Müdigkeit und Ermüdbarkeit überzeugten nicht. Denn im Gutachten werde einerseits angegeben, die Untersuchung habe 3 Stunden und 50 Minuten gedauert, andererseits, die Untersuchungsdauer habe lediglich 2 St u nden betragen, was widersprüchlich sei ( Urk. 1 S. 7). Zudem seien anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung, welche 3 Stunden 10 Minuten gedauert habe, durchaus im Verlauf stärker werdende Ermüdungszeichen und ein Schmerzverhalten beobachtet worden . Im entsprechenden Teilgutachten sei ferner darauf hingewiesen worden, dass eine reduzierte kognitive Belastbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, wobei dazu wegen angeblich «invalider Resultate» nicht abschliessend Stellung genommen werden könne ( Urk. 1 S. 7 f.). Auf die Expertise könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sich die Gutachter mit den
z ahlreichen zur Begutachtung mitgebrachten, damals grösstenteils sehr aktuellen Berichte n nicht auseinandergesetzt hätten ( Urk. 1 S. 10) . Aus dem MRI-Befund der Universitätsk linik C.___
vom 2 3. September 2020 und dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.___
vom 1 6. November 2020
ergäbe sich, dass eine entzündliche Spondylarthropathie bei bekannter Colitis ul c erosa , Diskusdegenerationen zervikal, thorakal und lumbal sowie Hüft- und Daumenschmerzen bestünden. Angesichts dieser Beeinträchtigungen hätte auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 8 f. ) . Vor dem Hintergrund dieser Entzündungsaktivitäten könne die Feststellung der Gutachter, dass hinsichtlich der gastroenterologischen Gesund heitsstörungen mindestens zum Zeitpunkt der Begutachtung eine gute klinische und laborchemische Stabilität zu bestehen scheine, nicht geteilt werden, zumal die Gutachter ihre Behauptung, dass nur in Zeiten entzündlicher Aktivität vorübergehend eine leichte, nicht über 20 % hinausgehende Einschränkung bestehe, nicht näher begründet hätten ( Urk. 1 S. 9). Bereits der Regionale Ärzt liche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe am 8. April 2020 festgestellt, dass sich die Symptome der Depression und der C olitis ulcerosa überlappen würden und letztere Erkrankung die Behandlung der Depression erschweren würde .
Da ss am 2. Dezember 2021 eine weitere Kolonoskopie zur Klärung der Frage nach einer mukosalen Heilung erfolgt sei , bedeute, dass entgegen den Gutachtern zuletzt noch keine mukosale Heilung stattgefunden und auch im Zusammenhang mit der C olitis ulcerosa von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 11) .
Selbst wenn im Übrigen von einer Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en
ausgegangen werde , könne der Leistungsanspruch nicht ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs abgelehnt werden. Dass er in einer Bürotätigkeit ein ebenso hohes Jahreseinkommen erzielen könne wie in seiner bisherigen Tätigkeit sei offensichtlich falsch, weil er nie im Büro gearbeitet habe und deshalb
– trotz der berufsbegleitend erlangten Bürofach- beziehungsweise Handelsdiplome - über keine entsprechenden Berufskenntnisse verfüge ( Urk. 1 S. 12) . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens müsse auf Tabellenlöhne abgestellt und ein Leidensabzug berücksichtigt werden .
B ei der Festsetzung des Valideneinkom mens sei zu beachten, dass er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit neben seiner Hauptbeschäftigung bei der Y.___ AG zwei bezahlten Nebenbeschäf tigungen (am Flughafen und als Securitas ) nachgegangen sei ( Urk. 1 S. 12) . 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2022 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, gemäss Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___
vom 1 0. Januar und 7. März 2022 vermöchten die nach der Gutachtenserstattung eingegangenen ärztlichen Berichte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Zutreffend sei hingegen, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkom mensvergleich durchgeführt werden müsse. Gemäss Auszug aus dem individuel len Konto habe der Beschwerdeführer im Jahr vor Eintritt des Gesundheits schadens ein Einkommen von Fr. 82'671. -- erzielt. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung resultiere im Jahr 2017 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'001.6 8. Hinsichtlich des Invalideneinkommens rechtfertige es sich, von einem Monatslohn von Fr. 5'417.-- gemäss Tabelle TA1 der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Zeile Total ,
auszugehen. Bei einer wöchentlichen Anzahl von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiere ein Jahreslohn von Fr. 68'037.7 3. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % . Dabei sei zu Gunsten des Beschwerdeführers das Valideneinkommen auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens ermittelt worden, ohne den starken Einkommensschwankungen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen, und das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen für das Kompetenzniveau 1, obwohl angesichts der absolvierten Zusatzausbildungen auch das höhere Kompetenzniveau 2 hätte herangezogen werden können ( Urk. 6 S. 2 f.).
Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit Replik vom 2 7. Juli 2022 ,
gemäss dem Histologienachbericht vom 9. Dezember 2021 habe nach wie vor keine mukosale Heilung stattgefunden ( Urk. 11 S. 1 f., Urk. 9-10). D ie IV-Stelle habe trotz entsprechender Rüge im Vorbescheidverfahren bei Erlass der angefochtenen Verfügung keinen Einkommmensvergleich vorgenommen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel könne durch den nachträg lich in der Beschwerdeantwort durchgeführten Einkommensvergleich nicht geheilt werden, weil ihm durch das Vorgehen der IV-Stelle die Möglichkeit genommen worden sei, sich bereits vor der Beschwerdeantwort zum entsprechen den Standpunkt der IV-Stelle zu äussern. Die angefochtene Verfügung sei deshalb unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben ( Urk. 11 S. 3 f. ). Im Übrigen habe die IV-Stelle die Vergleichseinkommen nicht richtig ermittelt. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 85'214.50, weil zum Haupteinkommen nicht nur das Nebeneinkommen , welches er bei der F.___
AG erzielt habe, hinzuzurechnen sei, sondern auch dasjenige, das er bei der G.___
GmbH im Jahr 2015 verdient habe. Das Invalidenein kommen sei tiefer als von der IV-Stelle angenommen, weil ein leidensbeding t er Abzug vorzunehmen sei. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne auch nicht auf die Tabellenlöhne für das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden, da er nicht einmal einen Lehrabschluss habe ( Urk. 11 S. 4 f.).
In der Duplik vom 1 4. September 2022 hielt die IV-Stelle an ihren bisherigen Ausführungen fest ( Urk. 13). 3. 3.1
Vorab zu ist prüfen, ob die IV-Stelle , wie vom Beschwerdeführer gerügt , eine unheilbare Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen hat, weil die Verfügungsbegründung keinen Einkommensvergleich enthält. 3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einläss lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel mehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3
Dem renten verneinenden Vorbescheid vom 1 8. März 2021 ist in der Begründung bloss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dabei ein ebenso hohes Einkommen erzielen könnte wie in der angestammten Tätigkeit. Einen Einkommensvergleich hatte die IV-Stelle damals noch nicht vorgenommen ( Urk. 7/164; vgl. auch Urk. 7/162/11). Im Einwand vom 3. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer vorbringen, falls die IV-Stelle nach Berücksichtigung seiner medizinischen Argumente doch noch einen Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades vornehme , habe sie beim Valideneinkommen beide Nebenbeschäfti gungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer forderte im Vorbescheidver fahren
aber nicht, es sei auf jeden Fall ein Einkommensvergleich durchzuführen ( Urk. 7/181/6-7; vgl. auch die spätere Stellungnahme vom 2 1. Februar 2022 [ Urk. 7/208]).
I n der Folge hielt die IV-Stelle an ihrer medizinischen Einschätzung fest und legte ihre dahingehenden Überlegungen in der Begründung de r angefochtenen Verfügung dar
( Urk. 2) .
Da der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren
– anders als im Beschwerde verfahren ( Urk. 11 S. 3 f.) - nicht unter allen Umständen auf der Durchführung eines Einkommensvergleichs beharrte, musste die IV-Stelle auch nicht begründen, weshalb sie auf einen solchen verzichtet hatte. Sie durfte sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Im Ü brigen würde eine bloss unzutreffende
Begründung
– falls angenommen wird, dass die IV-Stelle eigent lich von Anfang an einen Einkommensvergleich hätte durchführen müssen – für sich allein noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar stellen . Aufgrund dieser Überlegungen kann der IV-Stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Im Übrigen konnte sich der Beschwerde führer im vorliegenden Verfahren vor dem mit voller Kognition entscheiden d en Gericht zum Einkommensvergleich äussern, so dass selbst ein allfälliger Verfahrensmangel aus prozessökonomischen Gründen als geheilt zu gelten hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4 . 4 .1
Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 5. Februar 2021 basiert auf Abklärungen in den Disziplinen
N eurologie ( Untersuchung vom 2 5. August 2020 ) , allgemein e und innere Medizin ( Untersuchung vom 1 0. September 2020 ) , N europsychologi e
(Untersuchung vom 2 1. September 2020), Psychiatrie (Unter suchung vom 8. Dezember 2020) sowie der durchgeführten Zusatzdiagnostik (pneumologische Polygrafie, Urk. 7/158/2 , Urk. 7/127-138 ) .
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/158/9) hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sich Ende Oktober 2016 wegen einer ab dem 2 7. Juni 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damals sei ihm eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus im Sinne eines Schichtarbeitssyndroms bescheinigt worden. Rück blickend betrachtet hätten aber bereits damals nebst der hohen Arbeitsbelastung durch die Haupttätigkeit und zwei Nebenjobs von insgesamt etwa 130-140 % eines Vollzeitpensums (vgl. Urk. 7/158/6-7) familiäre Belastungen bestanden, welche ein Jahr später zur Trennung von der Ehefrau und letztlich zur Scheidung geführt hätten. Obgleich in der Folge einerseits die Nachtschichttätigkeit nach Beendigung de s Arbeit s verhältnisses und andererseits die private Belastungs situation nach der Trennung weggefallen seien, sei psychiatrischerseits die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis dato verlängert worden. Die als mittelgradige und später teilweise als leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung klassifizierte Symptomatik könne heute nicht mehr nachvollzogen werden ( Urk. 7/158/9) . Ein eigenständiges depressives Bild habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht festgestellt werden können ( Urk. 7/158/8 , Urk. 7/158/171-172 ) ; bei der neurologischen Begutach tung sei gar keine affektive Störungssymptomatik erkennbar gewesen ( Urk. 7/158/118-119) . Die Symptomatik könne diagnostisch lediglich als Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie als Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) gewertet werden ( Urk. 7/158/8-10 , Urk. 7/158/172-173 ) . Und selbst bei Annahme einer maximal mittelgradigen depressiven Störungssymptomatik könnte keine so dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. In dieser Hinsicht müsse auch auf die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen hingewiesen werden, welche neuropsychologisch als n icht-authentische multiple kognitive Einschränkungen bei Leistungsverzerrung unbekannter Ursache kategorisiert worden seien und aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer Aggravation erfüllten ( Urk. 7/158/9-10 , Urk. 7/162-164 ) .
Ähnlich inkonsistent erscheine die Angabe des Beschwerdeführers , dass seine Müdigkeit anlässlich der Integrationsmassnahme im Jahr 2018 keine Steigerung des Pensums über 50 % zu gelassen habe . Mindestens aktuell könne keine solche Müdigkeit oder Ermüdbarkeit objektiviert werden . Im Rahmen der neurologischen Begutachtung ,
die nach fast zweistündiger Anreise immerhin fast vier Stunden bis a bends um 19:10 Uhr gedauert habe, sei der Befund in dieser Hinsicht unauffällig gewesen. Mit dem schon 2013 diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom liege eine zusätzliche mögliche Ursache für die subjektive Müdigkeit vor. Dieses sei aber ausweislich der aktuellen ambulanten Polysomnografie nur leicht bis mittelgradig und deutlich lageabhängig. Entsprechend könne durch erzwungene Seitenlage, ähnlich wie auch schon 2013 empfohlen, eine deutliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass dieses zu einer arbeitsrelevanten Müdigkeit führe, ausser bei sehr monotonen Tätigkeiten. Gegen eine wesentliche Müdigkeit sprächen im Übrigen etwa auch die Möglich keit einer Autofahrt bis nach Südfrankreich, sogar in Zeiten einer damals noch höheren entzündlichen Darmaktivität. Gleichwohl sollten aufgrund des in der Vergangenheit aufgetretenen Schichtarbeitersyndroms weiterhin Schicht- und insbesondere Nachtschichttätigkeiten vermieden werden ( Urk. 7/158/9 , Urk. 7/158/12 2 -12 3 ).
Weiter bestehe eine Colitis ulcerosa . Hinsichtlich der gastroenterologischen Gesundheitsstörungen sei es in der Vergangenheit wiederholt zu Entzündungs aktivitäten gekommen, was auch wiederholt zu Therapiewechseln geführt habe. Mindestens seit Mai/Juni 2020 scheine eine gute klinische und laborchemische Stabilität zu bestehen ; die entsprechenden Beeinträchtigungen würden vom Beschwerdeführer gegenwärtig als gering beschrieben, so dass mit dieser Diagnose keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne
( Urk. 7/158/10 -11 , Urk. 7/158/152-153) . Während in der Vergangenheit keine extragastrointes tinale Symptomatik der C olitis attestiert worden sei, ergäben sich nun aus dem Ganzkörper-MRI-Befund vom September 2020 Verdachtsmomente für das Vorliegen einer leichten entzündlichen Spondylarthropathie bei der Colitis ulcerosa . Jedoch habe der im Rahmen der neurologischen Begutachtung erhobene muskuloskelettale Status keine wesentlichen funktionalen Beeinträchtigungen ergeben, so dass von verhältnismässig geringen Beschwerden auszugehen sei. Deshalb sei auf eine zusätzliche orthopädische Begutachtung verzichtet worden
( Urk. 7/158/8, Urk. 7/158/10, Urk. 7/158/123-124) .
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter abschliessend fest, Hinweise für eine relevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung fehlten. Nebst den neuropsychologisch erhoben en Inkonsis tenzen habe a uch der vom neurologischen Gutachter durchgeführte REY-Memory-Test auffällige Resultate ergeben. Dieses Verhalten erfülle aus psychiat rischer Sicht die Kriterien einer Aggravation. Die sehr gute soziale Partizipation stehe ebenfalls im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer subjektiv angege benen hohen Einschränkung seiner Leistungs fähigkeit auf beruflicher Ebene ( Urk. 7/158/11) . Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Nachtschichttätigkeit wie die ehemal s bis 2016 ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Andere leidensange passte Tätigkeit en seien dagegen grundsätzlich im Vollzeitpensum ohne Leistungsminderung zumutbar. Aufgrund der funktionellen Auswirkungen der Befunde seien nur leichte bis mittelschwere, nicht rückenbelastende Tätigkeiten zumutbar. Wegen der Darmerkrankung müsse eine Toilette in der Nähe erreichbar sein. Die regulären Pausen müssten auch für kurze Power- Naps eingesetzt werden können, und sehr monotone Tätigkeiten und übermässig hohe Stressbelastung sollten vermieden werden
( Urk. 7/158/10-12). Auch retrospektiv erscheine weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen adaptierten Tätigkeit als plausibel belegbar. Wegen entzündlichen Phasen der Colitis ulcerosa seien retrospektiv lediglich vorübergehende Phasen mit einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche 20 % nicht überschreite, plausibel. Angesichts der erkennbaren Tenden zen zu aggravatorischer negativer Antwortverzerrung könne eine allfällige stärkere Beeinträchtigung in der Vergangenheit nicht hinreichend plausibel belegt werden. Unter der gegenwärtigen Behandlung bestehe diesbezüglich klinisch und laborchemisch eine Remission ( Urk. 7/158/11-12, Urk. 7/158/ 152-153). 4 .2
4 .2.1
D as Gutachten der MEDAS Z.___
erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten , und zwar, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) , auch mit den von ihm
zur Begutachtung mitgebrachten neuen medizinischen Unterlagen .
Diese wurden im Gutachten einzeln aufgelistet ( Urk. 7/158/45-46) , wie die übrigen Akten in zusammengefasster Form aufgeführt ( Urk. 7/158/14-45) und der IV-Stelle als
Beilage zum Gutachten
übergeben ( Urk. 7/158/47-107). Insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte ( Urk. 1 S. 8 f.) MRI-Befund der Universitätsk linik C.___ vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/158/102-103) und der Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ vom 1 6. November 2020 ( Urk. 7 /158/ 104-107) , aber auch weitere nachträglich eingereichte Berichte aus dem Jahr 2020,
wurden bei der Würdigung der musku loskelettalen Beschwerden eingehend diskutiert (vgl. etwa Urk. 7/158/ 4, Urk. 7/158/6, Urk. 7/158/8, Urk. 7/158/10 , Urk. 7/158/123-124 ). Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter nicht sämtliche relevanten medizinischen Vorakten berücksichtigt hätten. 4 . 2.2
Die Kritik, die Gutachter hätten im Abschnitt mit den Diagnosen keine Diagnose erwähnt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, obgleich sie die angestammte Nachtschichttätigkeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet hätten ( Urk. 1 S. 6), ist ebenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Denn aus der übrigen interdisziplinären versicherungs medizinischen Würdigung geht zweifelsfrei hervor, welche Einschränkungen sich in negativer Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk. 7/158/7-12). 4 . 2.3
Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erläuterte , die Müdigkeit sei mitursächlich gewesen, dass er sein Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitstrainings Ende 2018 nicht über 50 % habe erhöhen können ( Urk. 7/158/111, Urk. 7/158/116, Urk. 7/158/123). I m Rahmen der Begutachtung liess sich ein lageabhängiges, mittelgradiges Schlafapnoesyndrom polysomno grafisch nachweisen , wo mit eine erhöhte Müdigkeit grundsätzlich erklärt werden könnte ( Urk. 7/158/120-121) . Aufgrund des Fehlens sicherer Ermüdungszeichen während der anstrengenden und langen Untersuchung schloss der neurologische Sachverständige aber, dass beim Beschwerdeführer effektiv keine die Arbeits fähigkeit wesentlich einschränkende Müdigkeit vorliege ( Urk. 7/158/119, Urk. 7/158/123).
Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass die Expertise wider sprüchlich e Angaben zur Dauer der neurologischen Untersuchung enthält ( Urk. 1 S. 7): S owohl in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als auch im neurologischen Teilgutachten wurde in den einleitenden Bemerkungen zur Gutachtens abwicklung festgehalten, die Anamneseerhebung und neurologische Untersuchung habe am 2 5. August 2020 von 15.30 bis 17.30 Uhr gedauert ( Urk. 7/158/2, Urk. 7/158/ 108) . Demgegenüber w urde an mehreren Stellen im Gutachten, insbesondere auch beim neurologischen Untersuchungsbefund, angegeben, die Begutachtung habe fast vier Stunden bis 19.10 gedauert ( Urk. 7/158/7 , Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/118, Urk. 7/158/119). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass die letzt genannten
- offensichtlich in einem späteren Bearbeitungsstadium des Gutach tens festgehaltenen - Angaben zur Dauer der Begutachtung unzutreffend seien. Daraus folgt aber auch, dass der vom neurologischen Sachverständigen erhobene, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers widersprechende Befund einer geringen Müdigkeit nicht anzuzweifeln ist, zumal auch der psychiatrische Gutachter dieselbe Beobachtung machte ( Urk. 7/158/ 173 ).
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass
der begutachtende N europsycholo ge im Verlauf der Untersuchung stärker werdende Ermüdungs zeichen
erhob ( Urk. 7/158/160-162), aufgrund derer er eine reduzierte kognitive Belastbarkeit nicht ausschliessen konnte ( Urk. 7/158/164). Dieser von den Beobachtungen der neurologischen und psych i atrischen Sachverständigen abweichende Befund wird fraglos
auch mit den während 3 Stunden und 10 Minuten durchgeführten, psychisch anstrengenden Tests zusammenhängen. Jedenfalls stellte der Neuropsychologe auch eine bewusste oder unbewusste Leistungsverzerrung fest, weswegen kein gültiges Testprofil vorlag und er das tatsächliche Leistungsniveau nicht ermitteln konnte. Deshalb diagnostizierte er lediglich nicht authentische kognitive Einschränkungen ( Urk. 7/158/162).
Von Bedeutung ist auch der Hinweis des neurologische n Sachverständige n , dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben relativ problemlos mit dem Auto bis nach Südfrankreich fahren konnte ( Urk. 7/158/118), was mit einer schwerwie genden Beeinträchtigung der Vigilanz und des Wachheitsgrades nicht vereinbar wäre ( Urk. 7/158/123). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht davon ausgingen, objektiv betrachtet liege keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Müdigkeit vor ( Urk. 7/158/9). Immerhin anerkannten sie, dass der Beschwerdeführer möglicher weise auf gelegentliche kurze Power- Naps während Pausen angewiesen sei, und muteten ihm keine hochgradig monotonen Tätigkeiten zu ( Urk. 7/158/10-11). 4 . 2.4
Wie bereits in Erwägung 4 .2.1 dargelegt, wurden die mit dem MRI-Befund der Universitätsk linik C.___ vom 2 3. September 2020 und dem Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ vom 1 6. November 2020
dokumentierten degenera tiven und entzündlichen Veränderungen (diverse leichte degenerative V erände rungen der Wirbelsäule sowie Anhaltspunkte für eine entzündliche Spondyl arthropathie ) von den Gutachtern berücksichtigt (vgl. etwa Urk. 7/158/121, Urk. 7/158/124) . D er neurologische Gutachter konnte trotz der Angabe von Rücken- und Hüftbeschwerden klinisch bloss eine leichte Klopfempfindlichkeit in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule, nicht aber sensomotorische Defizite oder erhebliche Bewegungseinschränkungen erheben. Deshalb
schloss er , dass die Beschwerden trotz der - als leichtgradig einzustufenden
- bildgebenden Befunde vergleichsweise gering ausgeprägt seien . Sie führten zu einer leicht verminderten Rückenbelastbarkeit, so dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/158/123-124) . Bei den Befunden hielt der neurologische Gutachter zudem fest, der Beschwerdeführer habe eine Druckempfindlichkeit über dem Daumen mittelgelenk links angegeben. Dieses sei aber weder verformt noch in der Bewegung eingeschränkt gewesen ( Urk. 7/158/120). Angesichts dieses Befunds leuchtet ohne Weiteres ein, dass der neurologische Gutachter den Daumen beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 7/158/124).
Seine diesbezüglichen Ausführungen schloss d er neurologische Sachverständige mit der nachvollziehbaren Bemerkung ab, aufgrund der geringen funktionalen Ausprägung der muskuloskelettalen Beschwerden sei auf eine zusätzliche orthopädische Begutachtung verzichtet worden ( Urk. 7/158/124; vgl. auch Urk. 7/158/8).
Entgegen dem Beschwerdeführer, der für seine Sichtweise keine Stellungnahme einer ärztlichen Fachperson namhaft machen kann
( Urk. 1 S. 8 f.) , ist deshalb nicht ausgewiesen, dass seine muskuloskelet t alen Beeinträchtigungen einer zusätzliche n rheumatologischen Begutachtung bedürfen.
Zwar äusserte sich der neurologische Gutachter nur zur fehlenden Notwendig keit einer orthopädischen Zusatzuntersuchung . Da Schmerzen des Bewegungsapparates sowohl Gegenstand der Orthopädie als auch der Rheumatologie bilden (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweisen) , kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch den Beizug eine s
r heumatologische n
Fach arztes als unnötig erachtete.
Angesichts der erhobenen geringfügigen Einschrän kungen überzeugt auch die Beurteilung des Neurologen, dass höchstens eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf leichte bis höchstens mittel schwere Tätigkeiten besteht. Auch der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, erachtete gemäss Bericht vom 3 0. November 2021 eine leidensangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als grundsätzlich zumutbar und wies darauf hin, bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit spielten andere Faktoren eine wesentliche Rolle ( Urk. 7/197/3; vgl. auch Urk. 7/210/4). Es liegt folglich kein Grund vor , hinsichtlich der muskuloskeletta len Beeinträchtigungen nicht auf die Einschätzung im MEDAS -Gutachten abzustellen ;
da rauf wies auch der RAD-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 zu Recht hin ( Urk. 7/210/4-5). 4 . 2. 5
Hinsichtlich der Colitis ulcerosa anerkannten die Gutachter, dass es in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen von Schüben zu Entzündungsaktivitäten kam . Mindestens seit Mai/Juni 2020 scheine aber eine gute klinische und labor chemische Stabilität zu bestehen , womit die vom Beschwerdeführer beschriebe nen geringgradigen Beeinträchtigungen korrelierten ( Urk. 7/158/10-11, Urk. 7/158/146-147, Urk. 7/158/152-153) . Der internistische Gutachter hielt fest, aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/158/153). W ährend Colitis- Schüben mit einer hohen Durchfall-Häufigkeit komme es zu einer zusätzlichen Reduktion der beruflichen Leistungsfähigkeit, weil das WC aufgesucht werden müsse und es an einzelnen Arbeitstagen zu Arbeitsausfällen komme. Die Leistungseinschränk ung sei
- wie auch die Behandler festgestellt hätten – schwierig zu beziffern ( Urk. 7/158/152) . Sie belaufe sich während Schüben auf gesch ä tzt maximal 20 %
( Urk. 7/158/152 -153 ) . Auch retrospektiv massen die Gutachter der Colitis ulcerosa aus interdisziplinärer Sicht keine höhere Einschränkung der Arbeits fähigkeit bei, wobei sie einschränkend bemerkten, eine allfällige höhere Arbeits unfähigkeit in der Vergangenheit lasse sich angesichts der erkennbaren Tendenzen zu aggravatorisch negativer Leistungsverzerrung nicht mit hinreichender Plausibilität belegen ( Urk. 7/158/10-11 , Urk. 7/158/153 ) .
Die Behauptung des Besch werdeführers, die Gutachter hätten die auf die Colitis ulcerosa zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet ( Urk. 1 S. 9), wird durch die vorstehend wiedergegebenen Ausführun gen widerlegt. Die auf 20 % bezifferte Einschränkung während Colitis-Schüben wurde von den Sachverständigen mit konkreten Einschränkungen begründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb und inwiefern eine höhere Leistungs einschränkung besteht und den medizinischen Akten ist auch nichts Entsprechen de s zu entnehmen .
Es
besteht folglich kein Grund, von der Einschätzung im H.___ -Gutachten abzuweichen.
Am 2 5. November 2021 bestätigte Prof. Dr. med. I.___ , Chefarzt der Univer sitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Spitals J.___ , eine weitgehende Remission der Colitis ulcerosa unter der medikamentösen Therapie , und er empfahl eine endoskopische Re-Evaluation mit der Frage nach mukosaler Heilung ( Heilung der Schleimhaut; Urk. 7/209/4 ; vgl. auch Urk. 7/2010/5-6 ). Die am 2. Dezember 2021 durchgeführte Ileo - Kolonoskopie ergab keine Hinweise auf aktiv-entzündliche Veränderungen ( Urk. 3/5). Dem Histologienachbericht vom 9. Dezember 2021 über die histologischen Befunde der Untersuchung vom 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass einzig linkskolisch weiterhin geringe Zeichen aktiver Entzündung bestanden hätten, womit keine komplette mukosale Heilung stattgefunden habe ( Urk. 10). Auch diese nachträglich eingereichten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis: Denn es folgt daraus, dass nur noch geringe Entzündungszeichen bestehen und sich die Colitis ulcerosa seit der Begutachtung jedenfalls nicht verschlechtert hat. Die Arbeitsfähigkeitsein schätzung der MEDAS -Gutachter umfasst im Übrigen auch zukünftig mögliche neue Colitis-Schübe mit stärkerer En t zündungsaktivität ( Urk. 7/158/10) . 4 . 2. 6
In psychischer Hinsicht konnten die MEDAS -Gutachter beim Beschwerdeführer kaum auffällige Befunde erheben, wobei dies nicht nur den psychiatrischen ( Urk. 7/158/171-172) und neuropsychologischen Experten ( Urk. 7/158/160), sondern auch den neurologischen ( Urk. 7/158/118-119) und internistischen Sachverständigen auffiel ( Urk. 7/158/150). Hingegen ergaben die in der neurolo gischen und neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Symptom validierungsverfahren auffällige Ergebnisse, die von den Gutachtern aus interdis ziplinärer Sicht
mit eine r bewusstseinsnahe n Aggravation begründet wurden ( Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/121, Urk. 7/158/163, Urk. 7/158/172). Nur die überaus heftig geschilderten Auseinandersetzungen mit der Exfrau bewegte n den psychiatrischen Gutachter dazu, eine Diagnose aus dem Bereich der Anpassungs störungen zu stellen (Angst und depressive Reaktionen gemischt; ICD-10 F43.22). Die angegebenen psychischen Symptome seien als Folge des Ehekonfliktes und der organischen Symptomatik zu werten. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchungsbefunde, des geschilderten Tagesablaufs sowie unter Zuhilfenahme des Mini-ICF-App ergäben sich keine Einschränkungen von Fähigkeiten.
V or diesem Hintergrund
ist nachvollziehbar, dass die Gutachter die von den Behand lern gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung leichten bis mittelgradigen Ausmasses nicht übernahmen und dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab der Begutachtung für alle Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im (Nacht-)Schichtdienst eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit beschei nigten ( Urk. 7/158/8).
Anders als der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 6), lässt sich dem MEDAS -Gutachten sodann durchaus entnehmen, weswegen die Sachverständi gen
den
vor der Begutachtung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsatteste n der psychiatrischen Behandler nicht folgten . Die Gutachter legten nämlich dar, dass die bis anhin bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivieren den depressiven Störung (vgl. Urk. 7/133, Urk. 7/183) angesichts des Wegfalls der schweren (nächtlichen) Arbeitsbelastung nach der Krankschreibung ab Juni 2016 und der Auflösung der belastenden familiären Situation durch Trennung und Scheidung ein Jahr später nicht (mehr) nachvollzogen werden könne ( Urk. 7/158/9, Urk. 7/158/11; vgl. auch Urk. 7/77). Ferner wiesen sie mehrfach auf die Tendenz des Beschwerdeführers zu aggravatorischer negativer Leistungs verzerrung hin, welche die Belegbarkeit der retrospektiven Arbeits ( un ) fähigkeit erschwere ( Urk. 7/158/10-11). Dass der Beschwerdeführer selbst geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen nicht gebessert ( Urk. 1 S. 10), spricht dafür, dass die von den Gutachtern erhobene leichte psychische Sympto matik ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 mehr oder weniger unverändert fortbestand . Bei den vom Beschwerdeführer angeführten ( Urk. 1 S. 10) Berichten der behandelnden Oberpsychologin der Klinik A.___ vom 1 2. März 2020 ( Urk. 7/133) und 2 1. Juni 2021 ( Urk. 7/183) , in denen ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besche inigt wurde, darf nebst den bereits genannten Unstimmigkeiten
– insbesondere dem Fehlen einer Symptomvalidie rung - auch berücksichtigt werden, dass behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Deshalb ist die in diesen Berichten geäusserte negativere Einschätzung de s psychischen Beschwerdebildes nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen , wie auch der RAD-Arzt Dr. E.___ in seinen Stellungnahmen vom 1 0. Januar und 7. März 2022 darlegte ( Urk. 7/210/4-6).
Die auf den Berichten der behandelnden Therapeuten abstützende frühere Einschätzung der RAD-Psychiaterin Dr. med. K.___
vom 8. April 2020, dass die Colitis ulcerosa eine medikamentöse Therapie der Depression erschwere ( Urk. 7/162/8 ; vgl. auch Urk. 7/158/3 ), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11) zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Wegen der damals unzulänglichen Aktenlage empfahl Dr. K.___
am 8. April 2020 nämlich auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 7/162/8). In ihrer späteren Stellungnahme vom 8. März 2021 erachtete sie die Beurteilung der MEDAS -Gutachter, dass keine (behandlungsbedürftige) depressive Störung sowie auch retrospektiv keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, dann als überzeugend ( Urk. 7/162/10; vgl. auch Urk. 7/158/12). Im beschwerdeweise eingereichten Abschlussbericht der behandelnden Ober psychologin der Klinik A.___ vom 8. Februar 2022 wird im Wesentlichen der bisherige Verhandlungsverlauf für den Hausarzt und die nachbehandelnden Spezialisten zusammengefasst , ohne dass eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfolgt wäre . Daraus ergeben sich keine neuen Befunde und Aspekte ( Urk. 3/3) , welche Zweifel an der Expertise begründen könnten .
Die den Beschwerdeführer neu ab dem 2 4. November 2021 in zweiwöchentlichem Rhythmus behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 4. April 2022 fest, der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit über eine Verschlechterung des psychischen und somatischen Gesundheitszustands (Colitis ulcerosa , Wirbelsäulenerkrankung) berichtet. Dabei habe er angegeben, bei ihm bestünden viele Unklarheiten bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme. Er habe Zukunftsangst und wisse nicht, wie es in seinem Leben weitergehen solle ( Urk. 3/4 S. 1 f.). Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit schwerer körperlicher Problematik (Colitis ulcerosa , Morbus Bechterew) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft ( Urk. 3/4 S. 1 f.) , ohne die abweichenden gutachterlichen Einschätzungen zu erörtern oder den gesundheitlichen Verlauf seit der Begutach tung nachvollziehbar zu beschreiben . Dr. B.___ beschränkte sich darauf, haupt sächlich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen somatischen Problemen wiederzugeben, ohne diese kritisch zu würdigen; dies ist angesichts ihrer fehlenden Qualifikation als Fachärztin einer somatischen Disziplin nachvollziehbar . Zudem waren die von Dr. B.___ erwähnte Colitis ulcerosa und die entzündlichen Skelettveränderungen den MEDAS -Gutachtern bereits bekannt. Aus diesen Gründen ist ihr Bericht nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands zu bieten. Aber auch in psychischer Hinsicht ergeben sich aus dem Bericht keine Hinweise für eine erhebliche gesundheitliche Änderung : Dass der Beschwerde führer nach Erhalt des seiner Selbsteinschätzung widersprechenden MEDAS -Gutachtens vom 2 5. Februar 2021 und der anspruchsv erneinenden Verfügung vom 3 0. März 2022
unter gewissen Zukunftssorgen litt und dies subjektiv als gesundheitliche Verschlechterung interpretierte , ist ohne Weiteres nachvollzieh bar , deutet für sich allein aber noch nicht auf eine Verschärfung der psycho pathologische n Symptomatik hin . Sodann werden das MEDAS -Gutachten und die von den Gutachtern festgestellte Tendenz zur Aggravation im Bericht von Dr. B.___ nicht erwähnt ; es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie die gutachterliche Einschätzung nicht kannte . Ferner stellte
Dr. B.___ ausweislich ihres Berichts hauptsächlich auf die subjektiven Beschwerdea ngaben des Beschwerdeführers ab, ohne diese wie die MEDAS -Experten zu objektivieren, etwa durch Symptomvalidierungstests und Fragen zum üblichen Tagesablauf, Hobbies etc. A ufgrund ihres Behandlungsauftrags hat sie zudem eine andere Perspektive einzunehmen als die Gutachter (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist ihr Verlaufsbericht nicht geeignet, den Beweiswert der gutachterlichen Schlüsse in der Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 3 0. März 2022 zu erschüttern. 4 . 2.7
Abschliessend
ergibt sich , dass das MEDAS -Gutachten UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründet e
Schlussfolgerungen der Experten enthält. Ihm kommt deshalb voller Beweiswert zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Angesichts der nur leichtgradigen psychischen Symptomatik und der überzeu gend begründeten gutachterlichen Einschätzung, dass sich die gestellte psychiat rische Diagnose mit Ausnahme der Unzumutbarkeit von Schichtarbeit nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vorstehend E. 4.2.6) , kann zur Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden (vorstehend E. 1.3.2) , zumal
grunds ätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE 148 V 49 55 E. 6.2.2) .
Gestützt auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im MEDAS -Gutachten vom 2 5. Februar 2021 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungszeitraum in leidensangepassten Tätigkeiten (leichte bis mittel schwere, nicht rückenbelastende, nicht sehr monotone und mit übermässig hoher Stressbelastung verbundene Tätigkeiten mit einer Toilette in der Nähe und der Möglichkeit, die regulären Pausen für kurze Power- Naps einzusetzen , keine Schichtarbeiten ) grundsätzlich im Vollzeitpensum ohne Leistungsminderung arbeitsfähig ist ( Urk. 7/158/10-12). Während Colitis-Schüben besteht in solchen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ( Urk. 7/158/152-153). 5.
5.1
Unbestrittenermassen ist durch einen Einkommensvergleich (vgl. dazu E. 1. 4 ) zu ermitteln, wie sich die ärztlich bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
D ie IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen
gestützt auf die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
(IK) abgerechneten Löhne und stellte zu Gunsten des Beschwerdeführers auf
das für das Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2015) ausgewiesene Einkommen von Fr. 82'671. -- und nicht auf die tieferen Einkommen in den Jahren davor und danach ( Urk. 6 S. 2, Urk. 7/215/4) oder den niedrigeren Lohn gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 6. November 2016 ( Urk. 7/25) ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim
Valideneinkommen
sei nebst dem gemäss IK-Auszug bei der Y.___ AG erzielten Hauptein kommen von Fr. 75'529 .-- ( Urk. 7/215/4) nicht nur das Nebeneinkommen von Fr. 7'142.-- , welches er im Jahr 2015 bei der F.___ AG verdient habe ( Urk. 7/180/1) , sondern auch der zusätzlich im gleichen Jahr bei der G.___ GmbH erzielte Verdienst von Fr. 2'204.-- ( Urk. 7/179/2) hinzuzurechnen ( Urk. 11 S. 4 ; vgl. auch Urk. 6 S. 2 ). Das
Gesamte inkommen von Fr. 84'875. -- sei alsdann mit der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2017 von 1.004 zu multiplizieren , was ein Valideneinkommen von Fr. 85'214.50 ergebe ( Urk. 11 S. 4; vgl. auch Urk. 6 S. 2 ) . Anzumerken bleibt, dass die Nominallohn entwicklung von 2015 bis zum hypothetischen Beginn des Rentenanspruchs im Jahr 2017
höher ausfällt (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Total; 2015: 103,5; 2017: 104,6) , so dass nach der Berechnungsweise des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 85‘777.05 resultiert ( Fr. 84'875.-- : 1 0 3,5 x 104,6) . Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob das Valideneinkommen auf diese Weise zu ermitteln ist. 5.3 5.3.1
Die Parteien sind sich einig, dass das zumutbarerweise erzielbare Invalidenein kommen anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist . Die IV-Stelle hat zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Männerlohn in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile « Total » , mit dem tiefsten Kompetenzniveau 1 abgestellt. Dabei hat sie aber fälschlicherweise den standar disierten monatlichen Bruttol ohn für das Jahr 2018 von Fr. 5‘417. -- herange zogen ( Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden; Urk. 6 S. 2) . Korrekterweise wäre auf den entsprechenden Tabellenlohn für das Jahr 2016 von Fr. 5‘340.-- abzustellen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, im Internet abrufbar) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2017 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Total; 2016: 104,1; 2017: 104,6) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘124.25 ( Fr. 5‘340.-- :
40 x 41,7 : 104,1 x 104,6 x 12) . 5.3.2
Der Beschwerdeführer verlangt, dass bei dem anhand der statistischen Tabellen löhne ermittelten Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 12, Urk. 11 S. 4). Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, kann zu 100 % arbeiten und verfügt über die Niederlassungsbewilligung ( Urk. 12/1). Dass er keine Schichtarbeiten mehr versehen kann, ist praxisgemäss nicht abzugsbegründend (vgl. Meyer/Reichmuth; Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28a Rz 116 S. 337 mit Hinweis).
Auch d ass er nur noch leichte bis mittelschwere, nicht rückenbelastende, nicht mit übermässig hoher Stressbelas tung verbundene Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die regulären Pausen für kurze Power- Naps einzusetzen, versehen kann, rechtfertigt nach der Rechtsprechung keinen Abzug. Angesichts dieses Belastungsprofils ist nämlich von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 1 5. Dezember 2022 E. 6.2.3 sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 120 S. 339 mit weiteren Hinweisen) . Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Unzumutbarkeit sehr monotoner Tätig keiten und die Notwendigkeit einer naheliegenden Toilette
sich lohnmindernd auswirken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2022 vom 1 2. Juli 2022 E. 4.6), rechtfertigen diese beiden Faktoren keinesfalls einen 10 % übersteigenden Abzug. Schliesslich können nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellen lohnabzug rechtfertigen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 1 5. Dezember 2022 E. 6.2.3 und 9C_42/2022 vom 1 2. Juli 2022 E. 4.5) . Eine solche Konstellation ist hier gegeben, konnten die MEDAS -Gutachter doch weitere Krankheitsschübe der Colitis ulcerosa nicht ausschliessen.
Da sie dem Beschwerdeführer während Krankheitsschüben eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % attestierten (vorstehend E. 4.2.5 ), rechtfertigt sich bei grosszügiger Betrachtung ein entsprechender leidensbedingter Abzug von höchstens 2 0 % (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2022 vom 1 2. Juli 2022 E. 4.6 ) .
Kann nach dem Gesagten ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von maximal 20 % berücksichtigt werden, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'699.40 ( Fr. 67‘124.25 x 0.8). 5.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85‘777.05 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 53'699.40 ergibt einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 32'077.65 und einen Invaliditätsgrad von 37 % . Damit wird die renten erhebliche Schwelle von 40 % (vorstehend E. 1.5) nicht erreicht. Folglich hat die IV-Stelle im Ergebnis einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe auf jeden Fall auch Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 1 S. 12 f.). Solche seien mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls beurteilt worden, was sich aus deren Begrün dung ergebe , wonach jeglicher Anspruch auf IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) abgelehnt werde ( Urk. 1 S. 5 ; vgl. auch Urk. 2 ). Weil er noch nie in einem Büro gearbeitet habe, könne er eine Restarbeitsfähigkeit in einer Büro tätigkeit ohne berufliche Massnahmen nicht umsetzen. Allenfalls seien weitere Abklärungen nötig, wofür die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 12 f.). 6.2
N ach dem Gesagten resultiert auch dann kein Rentenanspruch, wenn das Invalideneinkommen
aufgrund des – verglichen mit einer Bürotätigkeit tieferen – Einkommens ermittelt wird , welches der Beschwerdeführer in einer Hilfsarbeitertätigkeit erzielen könnte (vorstehend E. 5.3-4) . Dass er seine medizi nisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Hilfsarbeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Mass nahmen verwerten könne, macht er zu Recht nicht geltend. Die IV-Stelle durfte deshalb das Rentenbegehren abweisen, ohne ihm vorher erneut die Durchführung beruflicher Massnahmen anzubieten. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob er eine Bürotätigkeit nur nach vorgängiger Durchführung befähigender Einglie derungsmassnahmen aufnehmen könnte. 6.3
Von Bedeutung ist zudem, dass d er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungs fähigkeit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 ).
D ie IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer bereits ab dem 2 1. November 2016 berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt ( Urk. 7/107/1) . Nach einer Verschlechterung des gesundheitlichen Befindens , welche sowohl beim Beschwerdeführer wie bei der IV-Stelle zur Einschätzung führte, dass eine Eingliederung in absehbarer Zeit nicht möglich sei ( Urk. 7/107/1 -2), wurden diese
mit Mitteilung vom 2 6. Juni 2019 widerspruchslos beendet ( Urk. 7/108).
Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 4.2.6 ergibt,
attestierten die behandeln den Fachpersonen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeangaben in der Folge anhalten d
– und zwar auch noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit fehlen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung
subjektiv eingliederungsfähig fühlt e . D er blosse, unsubstantiierte Antrag auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Einwand vom 3. Mai
2021 ( Urk. 7/181/1) und in der Beschwerde vom
1 6. Mai 2022
( Urk. 1 S. 1 und 12 f.) vermag daran nichts zu ändern. Bei dieser Aktenlage
durfte die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinen.
Sollte der Beschwerdeführer seine Haltung geändert haben und an einer Einglie derungsmassnahme teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV - Stelle wieder anmelden, welche darüber neu zu verfügen hätte . 7.
Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt