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IV.2022.00252

Psychische Beschwerden; auf RAD-Stellungnahme kann abgestellt werden

Zürich SozVersG · 2022-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, Verkäuferin mit eid genössischem Fähigkeits zeugnis (Urk. 12/8), Mutter zweier Kind er (geboren 1995 und 1999; Urk. 12/10/3), war zuletzt vom 1 4. September 2018 bis zum 2 6. Juni 2020 in einem Teilzeitpensum als hauswirtschaftliche Angestellte bei der Y.___

GmbH tätig (Urk. 12/20/ 2).

Vom 8. b is zum 2 3. Mä rz 2021 wurde die Versicherte in de r Klinik Z.___

AG

behandelt (Urk. 12/24/1). Am 1 9. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. März 2021, Urk. 12/12). Am 2 8. April 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit der Versicherten statt (Urk. 12/ 14). Gleichentags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 12/16). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 12/20) und den Bericht von med. pract . A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. August 2021 (Urk. 12/

25) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 stellte sie

der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/30). Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2022 Einwand (Urk. 12/42), unter Beilage des Berichts von med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychother apie, vom 1 6. Januar 2022 (Urk. 12/38). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung vom 3 0. März 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen nach IVG auszurichten. 3. Es sei die Beschwerdeführerin medizinisch begutachten zu lassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts anwältin Stephanie Elms ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30.

Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.7

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.8

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.9

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nac h Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Der Bericht der

behandelnden

B.___ vom 1 6. Januar 2022 ändere nichts an dieser Beurteilung (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass RAD- Ärztin Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

insofern beigepflich tet werden könne, als die diagnostizierte Anpassungsstörung für sich genommen keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zu begründen vermöge . In Bezug auf die übrigen Diagnosen

könne dies aber nicht behauptet wer den. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Panikstörung und der Agorapho bie erstmals 1985, also mit 15 Jahren, stationär behandelt worden . Danach seien diverse ambulante Behandlungen

durchgeführt worden.

Auch heute stehe sie in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Symptoma tik habe sich über die Jahre nicht gebessert, im Gegenteil . Nach

der stationären Behandlung i n der Klinik Z.___ AG im Jahr 2021

sei der Gesundheitszustand instabil gewesen und es habe eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit bestanden . Da A.___ neu die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt habe, müsse von einer weiteren Verschlechterung des Gesund heitszustan d s ausgegangen werden. A ufgrund der Ausführungen von A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 sei davon auszugehen, dass die wahn hafte Symptomatik erst nach der stationäre n Behandlung aufgetreten sei. Mit dieser Möglichkeit habe sich Dr. C.___

jedoch nicht auseinander gesetzt . Ebenso habe

Dr. C.___

zum jahrelangen

Verlauf der psychischen Erkrankung nicht Stellung genommen und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb eine Agora phobie und eine Panikstörung keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zudem habe Dr. C.___ auch zur von B.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht Stellung genommen. Angesicht s dessen, dass die Beschwerdeführerin seit der frühen Jugend in p sychiatrischer Behandlung stehe,

könne eine Pers önlichkeitsstörung nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Aufgrund des Gesagten bestünden Zwei fel an der versicherungsinternen Beurteilu ng von Dr. C.___ . Weitere Abklä rungen seien angezeigt. Schlies slich sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegeg neri n offensichtlich der Ansicht sei, dass die gemischte Methode vorliegend zur Anwendung gelange.

Die Beschwerdegegnerin habe es aber in Verletzung der Abklärungspflicht unterlassen, eine Ha ushalt abklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG führten im an med. pract . D.___, FMH praktischer Arzt, gerichteten Austrittsbericht vom 11. November 2016 folgende psychiatrische n Diagnosen und Belastungsfaktoren an (Urk. 12/23/1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)

Als somatische Diagnosen nannten sie (Urk. 12/23/1): - H ypothyreose substituiert (E03.9) - b enigne essentielle Hypertonie (I10.0) Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 3. September bis zum 1. November 2016 erstmals (nach einer Hospitalisation im Kinderspital im Jahr 1985) hospitalisiert gewesen sei. Im Verhalten hätten sich Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit depen denten und histrionischen Anteilen gezeigt.

Die Beschwerdeführerin sei in Vollremission der Symptomatik, die zum Eintritt geführt habe, und ohne Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefähr d ung in die angestammten Wohn- und Sozialverhältnisse ausgetreten . Während des gesamten Aufenthalts sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

(Urk. 12/23/ 2- 3). 3.2

Im Austrittsbericht vom 2 4. März 2021 zuhanden des Psychiatriezentrums E.___ diagnostizierten d ie Ärzte der Klinik Z.___ AG

– nebst den bereits im Austrittsbericht vom 1 1. November 2016 genannten psychiatrischen Diagno sen (vgl. E. 3.1)

– Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2). Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 2 3. März 2021 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Die notfallmässige Zuweisung vom Psychiatriezentrum E.___ zur zweiten Hospitalisation sei aufgrund einer ängstlichen Verstimmung seit einem Therapeutenwechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Hospitalisation entlastet gezeigt. Die Erprobungen im häuslichen Umfeld seien unauffällig verlaufen . Am 2 3. März 2021 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden (Urk. 12/24/1-4). 3.3

A.___ stellte im Bericht vom 2 0. August 2021 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnh afte Störung (ICD-10 F22.0; Frühjahr 2021). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. A.___ erklärte, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 21. November 2016 behandle. Ende Februar 2021 sei die Behandlung auf Wunsch der Beschwer deführerin beendet worden.

Seit dem Austritt aus der Klinik Z.___ AG am 2 3. März 2021 fänden (erneut)

wöchentliche Konsultationen statt.

Die Beschwer deführerin sei vom 2 1. November 2016 bis zum 2 1. Februar 2017 zu 100 %, vom 2 2. Februar bis zum 3 0. März 2017 zu 50 % und vom 1. bis zum 30. April 2017 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. Juni 2020 sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund des Schweregrades und der Symptome der Erkrankung g ehe er von einer länger dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin leide unter Müdigkeit, Konzentrationsproblemen und Ablenkbarkeit. Den Haushalt könne sie ohne Unterstützung führen, weil sie genug Zeit habe und sich die Arbeit nach ihrem Befinden einteilen könne (Urk. 12/25/2-6). 3.4

B.___ stellte im an die Beschwerdegegnerin

- begleitend zum Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid - gerichteten Bericht vom 1 6. Januar 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/38/2): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlich-abhängigen und histrio nischen Zügen (ICD-10 F60.7) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie nicht an. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Notfallkonsultation am 1 0. April 2021 seit dem 16. August 2021 bei ihr in Behandlung sei. Die Sitzungs termine fänden wöchentlich statt. Sie habe der Beschwerdeführerin seit Be handlungsbeginn im April /August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Etwas längerfristig könne mit einer Teilerwerbsfähigkeit von maximal 50 % gerechnet werden. Damit dies möglich sei, sei die Teilnahme an einem Wiedereingliederungsprogramm notwendig (Urk. 12/38/1 -3). 4. 4 .1

In medizinischer Hinsicht stütz t e sich d ie Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung auf die St ellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. C.___

vom 2 7. Dezember 2021 und vom 8. März 2022 (Urk. 12/28/3-4 und Urk. 12/46/3-4). 4 .2

RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2021 aus, dass die von A.___ diagnostizierte wahnhafte Störung nicht zu erkennen sei, weder aufgrund der Anamnese noch aufgrund der Beschwerden noch aufgrund der Befunde. Zudem sei diese Diagnose auch von den Behandlern der Klinik Z.___ AG nicht gestellt worden. Mit der im Bericht der Klinik Z.___ AG vom 2 4. März 2021 beschriebenen Diagnose einer Anpassungs störung (ICD-10 F43.2) und den seit Jahren bekannten Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), welche sich gegenseitig ausschliessen würden, könne eine langanhal tende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen (Urk. 12/28/4).

In der Stellun gnahme vom 8. März 2022 hielt

Dr. C.___ fest, dass der Code ICD-10 F60.7 für eine abhängige Persönlichkeitsstörung stehe. B.___ habe jedoch verschiedene Züge beschrieben, so dass von einer kombinierten Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61) ausgegangen werden müsste. Diese Diagnose könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Bisher sei keine Persönlichkeits störung festgestellt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die entsprechenden ICD-10-Kriterien erfüllt wären. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdefüh rerin, dass sie seit dem 1 5. Lebensjahr an Angststörungen und Panikattacken leide und deswegen auch die Ausbildung als Spitalgehilfin im Universitätsspital F.___

habe abbrechen müssen, sei zu bemerken, dass diese Angaben nicht per se auf ein psychisches Leiden hinweisen würden. Eine psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung sei jedenfalls nicht erfolgt. Überdies habe die B eschwer deführerin offenbar e ine Ausbildung in einem anderen Tätigkeitfeld absolvieren können (Urk. 12/46/3-4). 4 .3

Diese fachärztliche Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___, bei welcher es um einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, ist überzeugend . Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. C.___ mit sämt lichen Berichten der behandelnden Ärzte /medizinischen Fachpersonen

– und in diesem Zusammenhang auch mit dem Verlauf der psychischen Erkrankung - auseinander. A.___ führte in seinem Bericht vom 20. August 2021, in welchem e r als einzige Diagnose eine wahnhaf te Störung (ICD-10 F22.0) nannte, als objektive Befunde eine innere Unruhe, Angstzustände, eine Reizüberflutung, Dünnhäutigkeit und das Gefühl, ausgenutzt zu werden, an (Urk. 12/25/3). Dass Dr. C.___ die Diagnosestellung von A.___

mit B lick auf diese Befunde, die Anamnese und die geklagten Beschwerden sowie den Umstand, dass die Behandler der Klinik Z.___ AG im Rahmen zweier stationärer Aufenthalte keine solche Störung feststellen konnte n, nicht nachvollziehen konnte, leuchtet ein . Ebenfalls plausibel sind die Ausführungen von

Dr. C.___

zur einzig von B.___ im Bericht vom 1 6. Januar 2022 diagnostizierten Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7). Dies vor dem Hintergrund, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Nach der

dreiwöchigen stationären Behandlung wegen Panikattacken und Angstzustä nden im Jahr 1985 im Kinderspital (vgl. Urk. 12/23/2) erlangte sie im April 1990 einen Lehrabschluss als V erkäuferin (Urk. 12/8)

und war danach während vieler Jahre erwerbstätig (vgl. Urk. 12/12). Persönlichkeitsstörungen – zumindest jene nach ICD-10 F60 – treten aber

meist schon in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitl inien, 10. Aufl., 2015, S. 276). Hierfür gab es vorliegend keine Anhaltspunkte.

Wie sich aus den Austrittsbericht en der Klinik Z.___ AG vom 1 1. November 2016

und vom 24. März 2021 ergibt (Urk. 12/23-24), waren die festgestellte Panikstörung und die Agoraphobie, die von A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 zwischenzeitlich nicht mehr diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.3), s odann

grund sätzlich gut behandelbar und vermögen

– nach den nachvollziehbaren Darlegun gen von Dr. C.___ – ebenfalls keine la nganhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen . 4 .4

Demgemäss kann mit RAD-Ärztin Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass k ein psychischer Gesundheitsschaden mit langanhaltender Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

Auf die Durchführung einer Haushaltabklärung und Klärung der Statusfrage (vgl. E. 1.4) kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass

A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 der Auffassung war, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht einge schränkt i st (vgl. E. 3.3). 5 .

Die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2022 (Urk. 2), mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6 . 6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 6 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3

Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Elms, trotz des Hinweises in der Verfügung vom 1. Juli 2022, dass sie die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 13), keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 1‘600.- - (inkl. Barauslagen und MWSt). 6 .4

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Mai 2022 wird d er Beschwerdeführer in Rechtsan wältin Stephanie Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Recht sanwältin Stephanie Elms, Zug, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1970, Verkäuferin mit eid genössischem Fähigkeits zeugnis (Urk. 12/8), Mutter zweier Kind er (geboren 1995 und 1999; Urk. 12/10/3), war zuletzt vom 1 4. September 2018 bis zum 2 6. Juni 2020 in einem Teilzeitpensum als hauswirtschaftliche Angestellte bei der Y.___

GmbH tätig (Urk. 12/20/ 2).

Vom 8. b is zum 2 3. Mä rz 2021 wurde die Versicherte in de r Klinik Z.___

AG

behandelt (Urk. 12/24/1). Am 1 9. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. März 2021, Urk. 12/12). Am 2 8. April 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit der Versicherten statt (Urk. 12/ 14). Gleichentags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 12/16). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 12/20) und den Bericht von med. pract . A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. August 2021 (Urk. 12/

25) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 stellte sie

der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/30). Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2022 Einwand (Urk. 12/42), unter Beilage des Berichts von med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychother apie, vom 1 6. Januar 2022 (Urk. 12/38). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.6 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.7 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.8 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.9 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nac h Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung vom 3 0. März 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen nach IVG auszurichten. 3. Es sei die Beschwerdeführerin medizinisch begutachten zu lassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts anwältin Stephanie Elms ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30.

Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 13).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Der Bericht der

behandelnden

B.___ vom 1 6. Januar 2022 ändere nichts an dieser Beurteilung (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass RAD- Ärztin Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

insofern beigepflich tet werden könne, als die diagnostizierte Anpassungsstörung für sich genommen keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zu begründen vermöge . In Bezug auf die übrigen Diagnosen

könne dies aber nicht behauptet wer den. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Panikstörung und der Agorapho bie erstmals 1985, also mit 15 Jahren, stationär behandelt worden . Danach seien diverse ambulante Behandlungen

durchgeführt worden.

Auch heute stehe sie in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Symptoma tik habe sich über die Jahre nicht gebessert, im Gegenteil . Nach

der stationären Behandlung i n der Klinik Z.___ AG im Jahr 2021

sei der Gesundheitszustand instabil gewesen und es habe eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit bestanden . Da A.___ neu die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt habe, müsse von einer weiteren Verschlechterung des Gesund heitszustan d s ausgegangen werden. A ufgrund der Ausführungen von A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 sei davon auszugehen, dass die wahn hafte Symptomatik erst nach der stationäre n Behandlung aufgetreten sei. Mit dieser Möglichkeit habe sich Dr. C.___

jedoch nicht auseinander gesetzt . Ebenso habe

Dr. C.___

zum jahrelangen

Verlauf der psychischen Erkrankung nicht Stellung genommen und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb eine Agora phobie und eine Panikstörung keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zudem habe Dr. C.___ auch zur von B.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht Stellung genommen. Angesicht s dessen, dass die Beschwerdeführerin seit der frühen Jugend in p sychiatrischer Behandlung stehe,

könne eine Pers önlichkeitsstörung nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Aufgrund des Gesagten bestünden Zwei fel an der versicherungsinternen Beurteilu ng von Dr. C.___ . Weitere Abklä rungen seien angezeigt. Schlies slich sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegeg neri n offensichtlich der Ansicht sei, dass die gemischte Methode vorliegend zur Anwendung gelange.

Die Beschwerdegegnerin habe es aber in Verletzung der Abklärungspflicht unterlassen, eine Ha ushalt abklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG führten im an med. pract . D.___, FMH praktischer Arzt, gerichteten Austrittsbericht vom 11. November 2016 folgende psychiatrische n Diagnosen und Belastungsfaktoren an (Urk. 12/23/1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)

Als somatische Diagnosen nannten sie (Urk. 12/23/1): - H ypothyreose substituiert (E03.9) - b enigne essentielle Hypertonie (I10.0) Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 3. September bis zum 1. November 2016 erstmals (nach einer Hospitalisation im Kinderspital im Jahr 1985) hospitalisiert gewesen sei. Im Verhalten hätten sich Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit depen denten und histrionischen Anteilen gezeigt.

Die Beschwerdeführerin sei in Vollremission der Symptomatik, die zum Eintritt geführt habe, und ohne Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefähr d ung in die angestammten Wohn- und Sozialverhältnisse ausgetreten . Während des gesamten Aufenthalts sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

(Urk. 12/23/ 2- 3).

E. 3.2 Im Austrittsbericht vom 2 4. März 2021 zuhanden des Psychiatriezentrums E.___ diagnostizierten d ie Ärzte der Klinik Z.___ AG

– nebst den bereits im Austrittsbericht vom 1 1. November 2016 genannten psychiatrischen Diagno sen (vgl. E. 3.1)

– Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2). Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 2 3. März 2021 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Die notfallmässige Zuweisung vom Psychiatriezentrum E.___ zur zweiten Hospitalisation sei aufgrund einer ängstlichen Verstimmung seit einem Therapeutenwechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Hospitalisation entlastet gezeigt. Die Erprobungen im häuslichen Umfeld seien unauffällig verlaufen . Am 2 3. März 2021 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden (Urk. 12/24/1-4).

E. 3.3 ), s odann

grund sätzlich gut behandelbar und vermögen

– nach den nachvollziehbaren Darlegun gen von Dr. C.___ – ebenfalls keine la nganhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen . 4 .4

Demgemäss kann mit RAD-Ärztin Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass k ein psychischer Gesundheitsschaden mit langanhaltender Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

Auf die Durchführung einer Haushaltabklärung und Klärung der Statusfrage (vgl. E. 1.4) kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass

A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 der Auffassung war, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht einge schränkt i st (vgl. E. 3.3). 5 .

Die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2022 (Urk. 2), mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6 . 6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 6 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3

Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Elms, trotz des Hinweises in der Verfügung vom 1. Juli 2022, dass sie die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 13), keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 1‘600.- - (inkl. Barauslagen und MWSt). 6 .4

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Mai 2022 wird d er Beschwerdeführer in Rechtsan wältin Stephanie Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Recht sanwältin Stephanie Elms, Zug, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3.4 B.___ stellte im an die Beschwerdegegnerin

- begleitend zum Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid - gerichteten Bericht vom 1 6. Januar 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/38/2): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlich-abhängigen und histrio nischen Zügen (ICD-10 F60.7) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie nicht an. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Notfallkonsultation am 1 0. April 2021 seit dem 16. August 2021 bei ihr in Behandlung sei. Die Sitzungs termine fänden wöchentlich statt. Sie habe der Beschwerdeführerin seit Be handlungsbeginn im April /August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Etwas längerfristig könne mit einer Teilerwerbsfähigkeit von maximal 50 % gerechnet werden. Damit dies möglich sei, sei die Teilnahme an einem Wiedereingliederungsprogramm notwendig (Urk. 12/38/1 -3). 4. 4 .1

In medizinischer Hinsicht stütz t e sich d ie Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung auf die St ellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. C.___

vom 2 7. Dezember 2021 und vom 8. März 2022 (Urk. 12/28/3-4 und Urk. 12/46/3-4). 4 .2

RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2021 aus, dass die von A.___ diagnostizierte wahnhafte Störung nicht zu erkennen sei, weder aufgrund der Anamnese noch aufgrund der Beschwerden noch aufgrund der Befunde. Zudem sei diese Diagnose auch von den Behandlern der Klinik Z.___ AG nicht gestellt worden. Mit der im Bericht der Klinik Z.___ AG vom 2 4. März 2021 beschriebenen Diagnose einer Anpassungs störung (ICD-10 F43.2) und den seit Jahren bekannten Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), welche sich gegenseitig ausschliessen würden, könne eine langanhal tende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen (Urk. 12/28/4).

In der Stellun gnahme vom 8. März 2022 hielt

Dr. C.___ fest, dass der Code ICD-10 F60.7 für eine abhängige Persönlichkeitsstörung stehe. B.___ habe jedoch verschiedene Züge beschrieben, so dass von einer kombinierten Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61) ausgegangen werden müsste. Diese Diagnose könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Bisher sei keine Persönlichkeits störung festgestellt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die entsprechenden ICD-10-Kriterien erfüllt wären. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdefüh rerin, dass sie seit dem 1 5. Lebensjahr an Angststörungen und Panikattacken leide und deswegen auch die Ausbildung als Spitalgehilfin im Universitätsspital F.___

habe abbrechen müssen, sei zu bemerken, dass diese Angaben nicht per se auf ein psychisches Leiden hinweisen würden. Eine psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung sei jedenfalls nicht erfolgt. Überdies habe die B eschwer deführerin offenbar e ine Ausbildung in einem anderen Tätigkeitfeld absolvieren können (Urk. 12/46/3-4). 4 .3

Diese fachärztliche Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___, bei welcher es um einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, ist überzeugend . Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. C.___ mit sämt lichen Berichten der behandelnden Ärzte /medizinischen Fachpersonen

– und in diesem Zusammenhang auch mit dem Verlauf der psychischen Erkrankung - auseinander. A.___ führte in seinem Bericht vom 20. August 2021, in welchem e r als einzige Diagnose eine wahnhaf te Störung (ICD-10 F22.0) nannte, als objektive Befunde eine innere Unruhe, Angstzustände, eine Reizüberflutung, Dünnhäutigkeit und das Gefühl, ausgenutzt zu werden, an (Urk. 12/25/3). Dass Dr. C.___ die Diagnosestellung von A.___

mit B lick auf diese Befunde, die Anamnese und die geklagten Beschwerden sowie den Umstand, dass die Behandler der Klinik Z.___ AG im Rahmen zweier stationärer Aufenthalte keine solche Störung feststellen konnte n, nicht nachvollziehen konnte, leuchtet ein . Ebenfalls plausibel sind die Ausführungen von

Dr. C.___

zur einzig von B.___ im Bericht vom 1 6. Januar 2022 diagnostizierten Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7). Dies vor dem Hintergrund, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Nach der

dreiwöchigen stationären Behandlung wegen Panikattacken und Angstzustä nden im Jahr 1985 im Kinderspital (vgl. Urk. 12/23/2) erlangte sie im April 1990 einen Lehrabschluss als V erkäuferin (Urk. 12/8)

und war danach während vieler Jahre erwerbstätig (vgl. Urk. 12/12). Persönlichkeitsstörungen – zumindest jene nach ICD-10 F60 – treten aber

meist schon in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitl inien, 10. Aufl., 2015, S. 276). Hierfür gab es vorliegend keine Anhaltspunkte.

Wie sich aus den Austrittsbericht en der Klinik Z.___ AG vom 1 1. November 2016

und vom 24. März 2021 ergibt (Urk. 12/23-24), waren die festgestellte Panikstörung und die Agoraphobie, die von A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 zwischenzeitlich nicht mehr diagnostiziert wurden (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00252

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, Verkäuferin mit eid genössischem Fähigkeits zeugnis (Urk. 12/8), Mutter zweier Kind er (geboren 1995 und 1999; Urk. 12/10/3), war zuletzt vom 1 4. September 2018 bis zum 2 6. Juni 2020 in einem Teilzeitpensum als hauswirtschaftliche Angestellte bei der Y.___

GmbH tätig (Urk. 12/20/ 2).

Vom 8. b is zum 2 3. Mä rz 2021 wurde die Versicherte in de r Klinik Z.___

AG

behandelt (Urk. 12/24/1). Am 1 9. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. März 2021, Urk. 12/12). Am 2 8. April 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit der Versicherten statt (Urk. 12/ 14). Gleichentags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 12/16). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 12/20) und den Bericht von med. pract . A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. August 2021 (Urk. 12/

25) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 stellte sie

der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/30). Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2022 Einwand (Urk. 12/42), unter Beilage des Berichts von med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychother apie, vom 1 6. Januar 2022 (Urk. 12/38). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung vom 3 0. März 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen nach IVG auszurichten. 3. Es sei die Beschwerdeführerin medizinisch begutachten zu lassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts anwältin Stephanie Elms ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30.

Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.7

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.8

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.9

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nac h Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Der Bericht der

behandelnden

B.___ vom 1 6. Januar 2022 ändere nichts an dieser Beurteilung (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass RAD- Ärztin Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

insofern beigepflich tet werden könne, als die diagnostizierte Anpassungsstörung für sich genommen keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zu begründen vermöge . In Bezug auf die übrigen Diagnosen

könne dies aber nicht behauptet wer den. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Panikstörung und der Agorapho bie erstmals 1985, also mit 15 Jahren, stationär behandelt worden . Danach seien diverse ambulante Behandlungen

durchgeführt worden.

Auch heute stehe sie in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Symptoma tik habe sich über die Jahre nicht gebessert, im Gegenteil . Nach

der stationären Behandlung i n der Klinik Z.___ AG im Jahr 2021

sei der Gesundheitszustand instabil gewesen und es habe eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit bestanden . Da A.___ neu die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt habe, müsse von einer weiteren Verschlechterung des Gesund heitszustan d s ausgegangen werden. A ufgrund der Ausführungen von A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 sei davon auszugehen, dass die wahn hafte Symptomatik erst nach der stationäre n Behandlung aufgetreten sei. Mit dieser Möglichkeit habe sich Dr. C.___

jedoch nicht auseinander gesetzt . Ebenso habe

Dr. C.___

zum jahrelangen

Verlauf der psychischen Erkrankung nicht Stellung genommen und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb eine Agora phobie und eine Panikstörung keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zudem habe Dr. C.___ auch zur von B.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht Stellung genommen. Angesicht s dessen, dass die Beschwerdeführerin seit der frühen Jugend in p sychiatrischer Behandlung stehe,

könne eine Pers önlichkeitsstörung nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Aufgrund des Gesagten bestünden Zwei fel an der versicherungsinternen Beurteilu ng von Dr. C.___ . Weitere Abklä rungen seien angezeigt. Schlies slich sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegeg neri n offensichtlich der Ansicht sei, dass die gemischte Methode vorliegend zur Anwendung gelange.

Die Beschwerdegegnerin habe es aber in Verletzung der Abklärungspflicht unterlassen, eine Ha ushalt abklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG führten im an med. pract . D.___, FMH praktischer Arzt, gerichteten Austrittsbericht vom 11. November 2016 folgende psychiatrische n Diagnosen und Belastungsfaktoren an (Urk. 12/23/1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)

Als somatische Diagnosen nannten sie (Urk. 12/23/1): - H ypothyreose substituiert (E03.9) - b enigne essentielle Hypertonie (I10.0) Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 3. September bis zum 1. November 2016 erstmals (nach einer Hospitalisation im Kinderspital im Jahr 1985) hospitalisiert gewesen sei. Im Verhalten hätten sich Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit depen denten und histrionischen Anteilen gezeigt.

Die Beschwerdeführerin sei in Vollremission der Symptomatik, die zum Eintritt geführt habe, und ohne Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefähr d ung in die angestammten Wohn- und Sozialverhältnisse ausgetreten . Während des gesamten Aufenthalts sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

(Urk. 12/23/ 2- 3). 3.2

Im Austrittsbericht vom 2 4. März 2021 zuhanden des Psychiatriezentrums E.___ diagnostizierten d ie Ärzte der Klinik Z.___ AG

– nebst den bereits im Austrittsbericht vom 1 1. November 2016 genannten psychiatrischen Diagno sen (vgl. E. 3.1)

– Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2). Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 2 3. März 2021 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Die notfallmässige Zuweisung vom Psychiatriezentrum E.___ zur zweiten Hospitalisation sei aufgrund einer ängstlichen Verstimmung seit einem Therapeutenwechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Hospitalisation entlastet gezeigt. Die Erprobungen im häuslichen Umfeld seien unauffällig verlaufen . Am 2 3. März 2021 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden (Urk. 12/24/1-4). 3.3

A.___ stellte im Bericht vom 2 0. August 2021 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnh afte Störung (ICD-10 F22.0; Frühjahr 2021). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. A.___ erklärte, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 21. November 2016 behandle. Ende Februar 2021 sei die Behandlung auf Wunsch der Beschwer deführerin beendet worden.

Seit dem Austritt aus der Klinik Z.___ AG am 2 3. März 2021 fänden (erneut)

wöchentliche Konsultationen statt.

Die Beschwer deführerin sei vom 2 1. November 2016 bis zum 2 1. Februar 2017 zu 100 %, vom 2 2. Februar bis zum 3 0. März 2017 zu 50 % und vom 1. bis zum 30. April 2017 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. Juni 2020 sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund des Schweregrades und der Symptome der Erkrankung g ehe er von einer länger dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin leide unter Müdigkeit, Konzentrationsproblemen und Ablenkbarkeit. Den Haushalt könne sie ohne Unterstützung führen, weil sie genug Zeit habe und sich die Arbeit nach ihrem Befinden einteilen könne (Urk. 12/25/2-6). 3.4

B.___ stellte im an die Beschwerdegegnerin

- begleitend zum Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid - gerichteten Bericht vom 1 6. Januar 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/38/2): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlich-abhängigen und histrio nischen Zügen (ICD-10 F60.7) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie nicht an. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Notfallkonsultation am 1 0. April 2021 seit dem 16. August 2021 bei ihr in Behandlung sei. Die Sitzungs termine fänden wöchentlich statt. Sie habe der Beschwerdeführerin seit Be handlungsbeginn im April /August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Etwas längerfristig könne mit einer Teilerwerbsfähigkeit von maximal 50 % gerechnet werden. Damit dies möglich sei, sei die Teilnahme an einem Wiedereingliederungsprogramm notwendig (Urk. 12/38/1 -3). 4. 4 .1

In medizinischer Hinsicht stütz t e sich d ie Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung auf die St ellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. C.___

vom 2 7. Dezember 2021 und vom 8. März 2022 (Urk. 12/28/3-4 und Urk. 12/46/3-4). 4 .2

RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2021 aus, dass die von A.___ diagnostizierte wahnhafte Störung nicht zu erkennen sei, weder aufgrund der Anamnese noch aufgrund der Beschwerden noch aufgrund der Befunde. Zudem sei diese Diagnose auch von den Behandlern der Klinik Z.___ AG nicht gestellt worden. Mit der im Bericht der Klinik Z.___ AG vom 2 4. März 2021 beschriebenen Diagnose einer Anpassungs störung (ICD-10 F43.2) und den seit Jahren bekannten Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), welche sich gegenseitig ausschliessen würden, könne eine langanhal tende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen (Urk. 12/28/4).

In der Stellun gnahme vom 8. März 2022 hielt

Dr. C.___ fest, dass der Code ICD-10 F60.7 für eine abhängige Persönlichkeitsstörung stehe. B.___ habe jedoch verschiedene Züge beschrieben, so dass von einer kombinierten Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61) ausgegangen werden müsste. Diese Diagnose könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Bisher sei keine Persönlichkeits störung festgestellt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die entsprechenden ICD-10-Kriterien erfüllt wären. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdefüh rerin, dass sie seit dem 1 5. Lebensjahr an Angststörungen und Panikattacken leide und deswegen auch die Ausbildung als Spitalgehilfin im Universitätsspital F.___

habe abbrechen müssen, sei zu bemerken, dass diese Angaben nicht per se auf ein psychisches Leiden hinweisen würden. Eine psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung sei jedenfalls nicht erfolgt. Überdies habe die B eschwer deführerin offenbar e ine Ausbildung in einem anderen Tätigkeitfeld absolvieren können (Urk. 12/46/3-4). 4 .3

Diese fachärztliche Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___, bei welcher es um einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, ist überzeugend . Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. C.___ mit sämt lichen Berichten der behandelnden Ärzte /medizinischen Fachpersonen

– und in diesem Zusammenhang auch mit dem Verlauf der psychischen Erkrankung - auseinander. A.___ führte in seinem Bericht vom 20. August 2021, in welchem e r als einzige Diagnose eine wahnhaf te Störung (ICD-10 F22.0) nannte, als objektive Befunde eine innere Unruhe, Angstzustände, eine Reizüberflutung, Dünnhäutigkeit und das Gefühl, ausgenutzt zu werden, an (Urk. 12/25/3). Dass Dr. C.___ die Diagnosestellung von A.___

mit B lick auf diese Befunde, die Anamnese und die geklagten Beschwerden sowie den Umstand, dass die Behandler der Klinik Z.___ AG im Rahmen zweier stationärer Aufenthalte keine solche Störung feststellen konnte n, nicht nachvollziehen konnte, leuchtet ein . Ebenfalls plausibel sind die Ausführungen von

Dr. C.___

zur einzig von B.___ im Bericht vom 1 6. Januar 2022 diagnostizierten Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7). Dies vor dem Hintergrund, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Nach der

dreiwöchigen stationären Behandlung wegen Panikattacken und Angstzustä nden im Jahr 1985 im Kinderspital (vgl. Urk. 12/23/2) erlangte sie im April 1990 einen Lehrabschluss als V erkäuferin (Urk. 12/8)

und war danach während vieler Jahre erwerbstätig (vgl. Urk. 12/12). Persönlichkeitsstörungen – zumindest jene nach ICD-10 F60 – treten aber

meist schon in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitl inien, 10. Aufl., 2015, S. 276). Hierfür gab es vorliegend keine Anhaltspunkte.

Wie sich aus den Austrittsbericht en der Klinik Z.___ AG vom 1 1. November 2016

und vom 24. März 2021 ergibt (Urk. 12/23-24), waren die festgestellte Panikstörung und die Agoraphobie, die von A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 zwischenzeitlich nicht mehr diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.3), s odann

grund sätzlich gut behandelbar und vermögen

– nach den nachvollziehbaren Darlegun gen von Dr. C.___ – ebenfalls keine la nganhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen . 4 .4

Demgemäss kann mit RAD-Ärztin Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass k ein psychischer Gesundheitsschaden mit langanhaltender Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

Auf die Durchführung einer Haushaltabklärung und Klärung der Statusfrage (vgl. E. 1.4) kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass

A.___ im Bericht vom 2 0. August 2021 der Auffassung war, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht einge schränkt i st (vgl. E. 3.3). 5 .

Die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2022 (Urk. 2), mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6 . 6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 6 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3

Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Elms, trotz des Hinweises in der Verfügung vom 1. Juli 2022, dass sie die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 13), keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 1‘600.- - (inkl. Barauslagen und MWSt). 6 .4

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Mai 2022 wird d er Beschwerdeführer in Rechtsan wältin Stephanie Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Recht sanwältin Stephanie Elms, Zug, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl