opencaselaw.ch

IV.2022.00238

Beweiskräftiges Gutachten; 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; keine Prüfung der Standardindikatoren; rentenausschliessender Invaliditätsgrad; UP/URV

Zürich SozVersG · 2022-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbe dingte B eschwerden

an Nacken, Arm, Schulterblatt und Kopf am 30. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/5).

Nachdem die IV-Stelle die Akten der Suva beigezogen (Urk. 6/12 , 6/22 ) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 6/13) und medizinische Ab klä rungen getätigt hatte (Urk. 6/15 , 6/24 , 6/31 ), teilte sie der Versicherten am 11. September 2020 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (Urk. 6/16).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neur o psy chologie, Orthopädie sowie Psychiatrie (Urk. 6/25-30, 6/32 f., 6/35-37) ;

d ie Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am 19. August 2021 (Urk. 6/38 -41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 17. November 2021 [ Urk. 6/44 ]; Einwand vom 23. Dezember 2021 [ Urk. 6/51 ] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2022 einen Leistungsan spruch ( Urk. 2 [= Urk. 6/54] ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juli 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, in Bezug auf die Restar beitsfähigkeit sei sie zudem mittels beruflicher Massnahmen in den Arbeitsmarkt einzugliedern; eventualiter sei zur rechtsgenüglichen Abklärung ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen oder die Angelegenheit an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 8. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da ein allfälliger Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit August 2018 medizinisch nachvollziehbare gesundheitliche Ein schränkungen. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns sei sie bei einer 100%igen Präsenz zu 75 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen , wobei die Leistungseinschränkung von 25 % durch einen gesteigerten Pausenbe darf von zwei Stunden pro Tag bedingt und das durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) formulierte Belastungsprofil zu beachten sei. Bei einem Invaliditäts grad von 25 % sei es ihr möglich, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu er zielen. Das Gutachten der Y.___ AG sei beweistauglich, da ungeachtet der un zu reichenden Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsycho lo gischen Exploration eine valide Einschätzung der beruflichen Leistungsfähig keit möglich gewesen sei und zumindest aus orthopädischer Sicht kein grosser Lei densdruck vorliege . Weiter seien das Alter sowie der fehlende Berufsabschluss invaliditätsfremde Faktoren, welche angesichts ihrer bisherigen Hilfstätigkeiten

unbeachtlich seien , auch werde am Leidensabzug von 15 % festgehalten. Schliesslich sei für die Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Tätig keit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 führte die IV-Stelle ergänzend aus, mass gebend für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei aus gutachterlicher Sicht die orthopädische Einschätzung, aus psychiatrischer Sicht sei eine bloss geringe Ein schränkung der kognitiven Belastbarkeit nachvollziehbar, weshalb von keiner relevanten Wechselwirkung ausgegangen werden könne. Zu diesem Schluss sei auch der RAD-Arzt gekommen , welcher das Gutachten zudem als beweistauglich erachtet habe . Der von der Beschwerdeführerin geforderte Leidensabzug könne nicht direkt zur Leistungseinschränkung hinzuaddiert werden, sondern sei vom noch erzielbaren Einkommen abzuziehen. Auch wenn Einschränkungen hinsicht lich einer Verweistätigkeit vorlägen, seien diese nicht als ausserordentlich zu be zeichnen, da von einem ausreichend breiten Spektrum an zumutbaren Verweis tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werde, wel cher Stellen für Hilfsarbeitertätigkeiten bereit halte , die altersunabhängig nachge fragt würden . Es sei daher kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen . Gesund heits be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche lägen überdies nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe

(Urk. 5). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, der Invaliditätsgrad sei falsch berechnet worden, da die aus psychiatrischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähig keit von 10 % ohne nähere Begründung in der interdisziplinären Gesamtbeurtei lung nicht berücksichtigt worden sei. Folglich liege die Arbeitsunfähigkeit ohne Leidensabzug bei 35 %. Hinsichtlich des Leidensabzuges werde auf einen Ent scheid des Bundesgerichtes vom 9. März 2022 verwiesen, welchem sich span nen de Erkenntnisse hinsichtlich der Tabellenlöhne und des Leidensabzuges ent neh men liessen; aufgrund des Alters, der fehlenden Berufsausbildung, des stark ein ge schränkten Zumutbarkeitsprofils und des erhöhten Pausenbedarfes könne die hypothetische Restarbeitsfähigkeit bloss mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwertet werden, weshalb ein Leidensabzug von 25 % angezeigt sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente be stehe. Überdies sei sie nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

bei der Ein gliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Mit Blick auf den Unter suchungsgrundsatz sowie das strukturierte Beweisverfahren sei anzumerken, dass kein Mini-ICF-Rating durchgeführt worden sei und die Ausführungen hinsicht lich des Komplexes «Persönlichkeit» den bundes gerichtlichen Anforderungen nicht genüg ten , auch habe die psychiatrische Exploration bloss eine Stunde ge dau ert. Ebenso sei die neuropsychologische Exploration unvollständig, da sie nicht vollumfänglich habe abgeklärt werden können und gewichtige Aspekte nicht in die Beurteilung einbezogen worden seien. Entsprechend seien diese Punkte abzu klären , sofern ihr keine Leistungen zugesprochen würden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom 19. August 2021 (Urk. 6/39). Dr. med. univ. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. A.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. univ. B.___ , Praktischer Arzt, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. C.___ , Fach psychologin für Neuropsychiatrie FSP, und Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten darin die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 6/39 S. 7): - Mehretagige Abnützungen an der Lendenwirbelsäule mit einer Streckfehl haltung und einer leichten skoliotischen Verkrümmung bei Zustand nach einer Dekompression L3-S1 im Oktober 2018 (ICD-10: M42.16-17 und M47.86-87) - Mehretagige Abnützungen an der Halswirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanals (ICD-10: M42.12 und M47.86-87) - Impingementsyndrom der Schulter rechts (ICD-10: M75.4) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgende n (Urk. 6/39 S. 7) : - Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2) - Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), medikamentös therapiert (ICD-10: I10) - Chronischer Nikotinabusus, kumulativ ungefähr 20 pack years (ICD-10: F17.9) - Status nach Ballondilatation der rechten Nierenarterie bei Nierenarterien stenose, ungefähr 2008 - Status nach Adnex-Tumor-Entfernung mit subtotaler Operation - Anamnestisch Status nach intravenöser Eisensubstitution vor ungefähr vier bis fünf Jahren bei Eisenmangel 3.2

In der orthopädischen Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, feststellbar seien eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, begründet durch die Beschwerden des Bewegungsapparates. Dabei stünden die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund. Auch bestünden seit dem Auf fahrunfall im Jahr 2019 verstärkte Schmerzen an der Halswirbelsäule. Die Bewe gungseinschränkung an der rechten Schulter entspreche klinisch einem typischen Impingementsyndrom mit einer Schmerzauslösung beim Heben des Armes über die Horizontale. Allerdings sei en das von der Explorandin subjektiv empfundene respektive angegebene Ausmass der Schmerzen und die Einschränkungen anhand der Befunde nicht nachvollziehbar und diese hätten nicht objektiviert werden können. Diesbezüglich seien klare Anzeichen einer Symptomausweitung und Selbst limi tation ersichtlich. Für die Beurteilung würden jedoch ausschliesslich die objekti vierbaren Befunde herangezogen, weshalb eine valide Einschätzung der Arbeits fähigkeit möglich sei ( Urk. 6/39 S. 2 3 f. ). 3.3

Aus neurologischer Sicht berichtete med. pract. A.___ über degenerative Ver änderungen im Wirbelsäulenbereich, welche zu einer Einschränkung der Belast bar keit und Leistungsfähigkeit führen würden. Aufgrund einer Diskus hernie im Sep tember 2018 sei eine mikrochirurgische Dekompression L3-S1 erfolgt, wovon sich die Explorandin vollständig erholt habe. Im Rahmen eines HWS-Beschleuni gungstraumas sei es in der Folge zu einer Chronifizierung der zervikalen Be schwer den und zu einem erneuten Auftreten von Schmerzen im LWS-Bereich ohne radiologischem oder klinischem Nachweis einer Myelo- respektive Radiku lopathie gekommen. Aufgrund des chronischen Schmerz - syndroms sei eine Arbeit seit dem Auffahrunfall aus Sicht der Explorandin nicht mehr möglich. Eine ge wisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit anhand der vorliegenden Veränderungen sei nachvollziehbar, in der klinischen Untersuchung seien jedoch Verdeutlichungstendenzen aufgefallen, auch könne das subjektiv angegebene Be schwerdeausmass anhand der erhobenen Befunde nicht vollumfänglich nach voll zogen werden. Allerdings hätten sich keine Hinweise für eine Radikulopathie gezeigt, was die Explorandin ebenfalls glaubhaft verneint habe, so dass dennoch valide Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit hätten getroffen werden können ( Urk. 6/39 S. 3 5 f. ). 3.4

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. B.___ dar, bei der Ex plorandin sei eine arterielle Hypertonie bekannt, welche medikamentös behandelt werde. Die Blutdruckwerte hätten sich zu Beginn der Untersuchung zunächst si tuativ erhöht, in der Kontrolle jedoch normwertig dargestellt. Als weiterer kardio vaskulärer Risikofaktor bestehe ein chronischer Nikotinabusus, die Explorandin sei kardiopulmonal kompensiert, pulmonale Folgeerkrankungen seien nicht be kannt und derartige Beschwerden würde nicht angegeben. Es bestehe überdies ein Zustand nach Ballondilatation einer rechten Nierenarterie nach Nierenarte rienstenose im Jahr 2008, in diesem Zusammenhang stehe die Explorandin in regelmässiger Nachkontrolle. Es bestünden folglich keine Diagnosen mit relevan ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass eine vollständige Arbeits fähig keit vorliege ( Urk. 6/39 S. 44). 3. 5

Dr. D.___

berichtete aus psychiatrischer Sicht, im Vordergrund des präsentier ten klinischen Bildes einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren stünden die seit mindestens sechs Monaten bestehenden Schmerzen, welche ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren wie der finanzielle n Belastung würde eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation oder die Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommen . Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in so zialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen. Im Leben der Ex plorandin seien eine chronische Begleiterkrankung, unbefriedigende Behand lungsergebnisse sowie ein sozialer Rückzug zu objekti vieren, sodass insgesamt von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden müsse. Die präsentierten leichten depressiven Symptome seien im Rahmen der Schmerzstö rung einzuordnen und erfüllten die Diagnose kriterien für das Vorhandensein einer Erkrankung aus dem Kapitel F3 der ICD nicht. Im Rah men der Befragung der Drogenanamnese habe sich die Explorandin durch das An sprechen auf den täglichen Konsum von THC peinlich berührt gezeigt, es könne jedoch nicht von einem schädlichen Gebrauch oder von einer Verhal tens störung aufgrund des Konsums von Drogen ausgegangen werden. Weitere psy chia trische Erkrankungen hätten anhand der Untersuchungsbefun de ausge schlossen werden können . Insge samt werde der Eindruck erweckt, dass die Explo randin den eigenen Schmerzen einen hohen Stellenwert beimesse ( Urk. 6/39 S. 51 f.). 3. 6

Im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung führte Dr. C.___ aus , die Explorandin berichte über eine unterschiedlich gute Konzentration, je stärker die Schmerzen seien, desto schlechter könne sie sich konzentrieren. Ihr Gedächtnis sei unterschiedlich, teilweise habe sie Blackouts und immer wieder ein furchtbares Durcheinander im Kopf. Die Explorandin habe bei beiden Symptomvalidierungs tests Resultate erzielt, welche unter denen gelegen hätten, welche bei einer motivierten Mitarbeit zu erreichen wären; im Rahmen der Reaktionszeitmessung sei höchst wahrscheinlich, dass sie aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die ekla tanten mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewon ne nen Eindruck entsprochen, i hre teilweise verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität

gehabt , welche neuropsychologi s ch nicht erklärbar sei. Auch seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen. Da her könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuro psycholo gischen Be funde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau abbilden würden. Die aus orthopädischer, inter nistischer, psy chiatrischer und neurologischer Sicht gestellten Diagnosen könnte n die be schriebenen Auffäl ligkeiten nicht erklären. Entsprechend könne aufgrund des aggra vierenden Ver haltens das zumutbare Arbeitspensum in der bisherigen wie auch in einer ange passten Tätigkeit nicht beurteilt werden (Urk. 6/40 S. 8 -11). 3. 7

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, aus orthopädischer Sicht bestehe eine nachvollziehbare Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, wobei die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule im Vorder grund stünden. Es hätten keine strukturellen Schäden festgestellt werden können, allerdings bestünden lokale Beschwerden mit einer leicht druckschmerzhaften Verspannung der paravertebralen Muskulatur ohne Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder sensomotorische Ausfälle. Bildgebend zeigten sich mehretagige moderate Abnützungen mit einer Streckfehlhaltung und einer leichten skoliotischen Verkrümmung ohne Anzeichen einer Instabilität. Die Kri terien für eine Diagnose eines degenerativ bedingten Schmerzsyndroms der Len den wir belsäule seien erfüllt. Auch die Beschwerden an der Halswirbelsäule könnten schlüssig auf die mehretagigen, moderaten bis deutlichen Abnützungen C3-6 mit einer Einengung des Wirbelkanals zurückgeführt werden, auch hier hätten keine strukturellen Schäden festgestellt werden können. Es bestehe eine endlagig schmerzhafte Bewegungseinschränkung in allen Ebenen ohne Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder sensomotorische Ausfälle. Bild gebend zeigten sich mehretagige moderate bis deutliche Abnützungen C3-6 ohne An zeichen einer Instabilität. Die belastungsabhängigen Schmerzen an der rechten Schulter entsprächen einem typischen Impingementsyndrom, zu Schmerzen komme es beim Heben des Armes über die Horizontale. Bildgebend zeigten sich leich te degenerative Veränderungen mit einer Impingement-Disposition. Die Be lastbarkeit des Armes für grobmanuelle Tätigkeiten sei reduziert, Bewegungen unterhalb des Brustniveaus könnten jedoch schmerzfrei ausgeführt werden. Auf fälligkeiten hätten sich hinsichtlich der Symptom validierung mit klaren Hin wei sen auf eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der rech ten Schulter gezeigt, da die Bewegungen nur im schmerzfreien Bereich durch ge führt worden und vor allem im Rahmen der Verhaltensbeobachtung teilweise grössere Bewegungsausschläge ersichtlich gewesen seien. Zudem könne das von der Explorandin angegebene Ausmass der Schmerzen (dauerhaft sechs bis sieben, bei Belastung acht bis neun auf der Skala) weder im Rahmen der Untersuchung beobachtet noch anhand der vorliegenden Befunde erklärt werden. In Ruhe hätten sich keine Anzeichen körperlicher Schmerzen gezeigt und auch im Rahmen der Funktionsprüfungen seien bloss leichte und keine verstärk t en Schmerzen aufge treten. Insbesondere stehe der nur geringe Therapiebedarf (Schmerzmittel der WHO-Stufe 1 in niedriger Dosierung) in direktem Widerspruch zu einer dekom pensierten Beschwerdesymptomatik. Folglich bestehe eine nachvollziehbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit einer verstärkten Bean spruchung der Hals- und Lendenwirbel säule sowie der rechten Schulter. Auf grund der moderaten bis deutlichen Abnützungen an der Wirbelsäule seien belas tungsabhängige Beschwerden auch bei einer leichten Beanspruchung höchst wahrscheinlich, weshalb bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit von einem gesteigerten Pausenbedarf ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/39 S. 6).

Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt, wobei die Schmerzen, welche seit mehr als sechs Monaten bestünden, im Vordergrund stehen würden

und aus lösend gewesen seien . Auch wenn für den Erhalt sowie den Schweregrad die psy chischen Faktoren massgeblich mitverantwortlich seien, habe i m Rahmen der Ex ploration festgestellt werden können, dass die Explorandin den Beschwerden einen sehr hohen Stellenwert beimesse. Entsprechende Einschränkungen hätten sich aber bei der geschilderten Leistungsfähigkeit im Alltag nicht erheben lassen, auch seien die Symptomvalidierung in der durchgeführten neuropsychologischen Ex ploration auffällig und die Testergebnisse aufgrund der unzureichenden Mitarbeit respektive des aggravierenden Verhaltens nicht verwertbar gewesen. Ent spre chend könne aufgrund der leicht bis mittelgradig eingeschränkten Durch halte fähigkeit sowie der leicht reduzierten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bloss eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden ( Urk. 6/39 S. 6).

Schliesslich hätten sich aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht sämtliche Diagnosen bloss derart gering ausgeprägt respektive soweit kompen siert gezeigt, dass dadurch die berufliche Leistungsfähigkeit nicht vermindert werde ( Urk. 6/39 S. 6 f.). 3. 8

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 75 % bei einer maximalen Präsenz von achteinhalb Stunden pro Tag, wobei von einem gesteigerten Pausenbedarf von ungefähr zwei Stunden täg lich ausgegangen werden müsse. Im Rahmen des Belastungsprofils empfahlen sie leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit vermehrter Ruhe pau sen .

Sie schlossen T ätigkeiten verbunden mit dem Heben und Tragen von Gewich ten von über zehn Kilogramm, wobei das Heben und Tragen grundsätzlich bloss sel ten und nicht repetitiv gefordert sein sollte, Arbeitszwangshaltungen mit ver mehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (beispielsweise repeti tive Rotationsbewegungen des Kopfes von mehr als 40 Grad bei fixiertem Ober körper oder längere, fixierte Blickrichtung in Abweichung zur Körperachse und auch nach oben beziehungsweise nach unten; repetitive Rotations bewegungen von mehr als 30 Grad des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorge beugte Arbeitszwangshaltungen ohne Möglichkeit sich abzustützen, Arbeiten mit häufigem Bücken unter Tischkantenniveau, Arbeitshaltung in Hockhaltung), hö henexponierte (beispielsweise auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten, grobmanuelle Tätigkeiten mit dem rechten Arm (beispielsweise mit einem schwe ren Hammer oder einer Schlagbohrmaschine) sowie Tätigkeiten mit einem sehr hohen Anspruch an die Durchhaltefähigkeit sowie die Flexibilität und die Um stellungsfähigkeit aus . Sie legten dar, dass aus polydisziplinärer Sicht die ortho pädische Einschätzung massgeblich für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei. Da von psychiatrischer Seite bloss eine geringe berufliche Leistungsminderung von 10 % objektivierbar sei, könne in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von keiner rele vanten Wechselwirkung zwischen den körper lichen und den psychischen Lei den ausgegangen werden. Dies erkläre nachvollziehbar, weshalb es zu keiner Teil summation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten komme ( Urk. 6/39 S. 7 -9 ). 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ AG vom 19. August 2021 (vgl. E. 3) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/39 S. 54-63 ), erfolgte in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( vgl. bei spiels weise Urk. 6/39 S. 25 oder S. 35 ) und beantwortet die gestellten Fragen (Urk. 6/39 S. 10 ). Insbesondere legten die Gutachter offen, wenn und aus welchen Grün den die Beantwortung der Fragen nicht möglich war ( Urk. 6/40 S. 12 f. ). Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise.

4.2

Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern . So ver fängt zunächst ihr Einwand, wonach die ihr aus psychiatrischer Sicht attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 10 % ohne Begründung in der interdisziplinären Ge samtbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei (vgl. E. 2.2) , nicht. Dieser ist viel mehr zu entnehmen, dass aus polydisziplinärer Sicht die orthopädische Ein schätzung massgeblich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war. Demgegen über war aus psychiatrischer Sicht bloss eine geringe berufliche Leistungsminde rung im Umfang von 10 % objektivierbar, weshalb die Gutachter von keiner rele vanten Wechselwirkung zwischen den körperlichen und psy chischen Leiden aus gingen und es zu keiner Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkei ten kam , mithin die Gutachter der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %

in einer angestammten Tätigkeit attestierten (Urk. 6/39 S. 7).

Soweit die Beschwerdeführerin weiter die zu kurze Dauer der psychiatrischen Ex ploration rügt (vgl. E. 2.2), ist festzuhalten, dass die Dauer der Untersuchung nicht ausschlaggebend ist, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berich tes praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt, son dern vielmehr massgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterliche r Schlussfolge rungen – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung bildet (Urteil e des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2; 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___ in der 60 Minuten dauernden Exploration die entsprechenden Vorgaben nicht be ziehungsweise bloss ungenügend beachtete, sind vorliegend nicht erkennbar . Vielmehr erhob er die Familien- und die soziale Anamnese, beobachtete das Verhalten der Beschwerdeführerin und erfasste deren Symptome. Darüber hinaus setzte er sich mit den Standardindikatoren auseinander und äusserte sich auch zur Ressourcenfrage. Schliesslich zeigte er auf, dass sich gemessen am Mini-ICF - App aus psychiatrischer Sicht leichte Einschränkungen im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeigten und die Durch haltefähigkeit leicht bis mittel gradig reduziert sei (vgl. Urk. 6/39 S. 46-53) . Damit läuft auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach kein Mini-ICF - Rating durchgeführt worden sei (vgl. E. 2.2), ins Leere.

Was schliesslich die als nicht umfassend und unvollständig gerügte n europsy cho logische Abklärung anbelangt (vgl. E. 2.2), trifft wohl zu, dass die Beschwer de führerin nicht umfassend abgeklärt werden konnte, allerdings ist dieser Umstand nicht der Gutachterin zuzuschreiben. Dr. C.___ zeigte im Gutachten auf, welche Untersuchungsbefunde mittels welcher standardisierten neuropsy cho logischen Testuntersuchung erhoben wurden ( zwei Symptomvalidierungstests sowie ein Test bezüglich der Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsfunktionen, vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.) und erläuterte diese Untersuchungsbefunde ausführlich (Urk. 6/40 S. 6-8). Im Rahmen der Beurteilung legte sie dar, die Befunde der Leis tungs tests liessen auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schlies sen, was sie mit Verweis auf die Literatur ausführlich erklärte (Urk. 6/40 S. 8-11). Ab schliessend hielt sie fest, dass aufgrund des festgestellten Aggrava tions ver haltens keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde hätten erhoben wer den können, zumal das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau nicht ab ge bildet würde . Sie führte überdies aus, es bestehe das Risiko , dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differential diagnostisch nicht festge stellt wer den könnten (Urk. 6/40 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Ergeb nis der neuro psychologischen Untersuchung nachvollziehbar und schlüssi g und ist ins besondere nicht ersichtlich, inwiefern diese unvollständig oder nicht um fassend sein sollte , zumal es dem psychiat rischen Gutachter, Dr. D.___ , dennoch mög lich war, eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kennt nis der neu ro psychologischen Untersuchung vorzunehmen (Urk. 6/39 S. 50 f. ; vgl. dazu Ur teil des Bundes gerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3) . 4. 3

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist , wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ausging (Urk. 6/43 S. 7 f.) . 4. 4

Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 ).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose keine eigenstän dige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, vielmehr legten sie die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin als Ganzes fest und trugen den gesundheitlichen Be einträchtigungen im Rahmen des Belastungsprofils umfassend Rechnung (Urk. 6/39 S. 7 und S. 9). Angesichts des Umstandes, dass Dr. D.___ weitge hend unauffällige Befunde erhob (Urk. 6/39 S. 50), bei seiner Einschätzung so wohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 6/39 S. 48 f.) und sich hinsichtlich der therapeutischen Bemühungen sowie zur Konsistenz äusserte (Urk. 6/39 S. 52 f.) , kann aus Gründen der Verhältnis mässig keit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) . 4.5

Nach dem Gesagten besteht vorliegend folglich kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin even tualiter beantragte Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens ver zichtet werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b ).

Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsscha den fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Ar beits stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte (vgl. Urk. 7/13 S. 1), wes halb es sich vor liegend rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Ta bellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin

– ange sichts ihrer feh lenden beruflichen Ausbildung ( Urk. 6/39 S. 40 und S. 48 ), ihren bisherigen aus geübten Tätigkeiten beispielsweise als Mitarbeiterin in der Produk tion, im Spiel center oder im Verkauf ( Urk. 6/39 S. 48 ) sowie der dadurch bedingten Qualifika tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Be mes sungs grundlage zu be stimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit unter Be rücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Ta bel len lohn entspricht , was kei nen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Vereinfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten er mittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder beruf liche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2). Ist dabei von einem ge nügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszu gehen, kön nen unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Um stände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis ). Zu beachten ist dabei überdies , dass der massgebende Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenar beitsplätze um fasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun des gerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Die IV-Stelle gewährte der Beschwerde führerin einen Leidensabzug von 15 % (Urk. 2). Dies ergibt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) und ungeachtet des von ihr zitierten Entscheides des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 – insbesondere vor dem Hintergrund, dass den ge sundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer redu zierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihr aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung getragen wurde (Arbeitsfähigkeit von 75 % bei einer maximalen Präsenz von achteinhalb Stunden täglich unter Be rücksichtigung eines gesteigerten Pausenbedarfes von ungefähr zwei Stunden täglich [ Urk. 6/39 S. 9 ] ) und eine hohe Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit vorliegt , keinen Anlass zur Kritik . Überdies ist anzumerken, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug bloss eine beschränkte Bedeutung zu kommt. So fällt einerseits der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt er schwert sein kann, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2; 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) , andererseits steht fest, dass sich ins besondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortge schrittenes Alter nicht zwingend lohn senkend auswirken muss, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nach gefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

A uch ist eine fehlende oder ungenügende Ausbildung nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). Die IV-Stelle ging denn auch folgerichtig von einer Hilfstätigkeit im Kom petenzniveau 1 aus (Urk. 6/43 S. 10), weshalb die fehlende berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin keinen weiteren Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis) , was ebenso für das von den Gutachtern festgelegte Belastungsprofil gilt (vgl. E. 3.8) .

Folglich erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 15 % keines wegs als unangemessen . 5.3

Nach dem Gesagten sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen (vgl. Urk. 6/43 S. 10: LSE-Tabelle TA1, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) . Folglich ergibt sich bei einer festgestellten 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( 41.7 Stunden, vgl. Bundesamt für Statistik , Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2020 ) , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 ( 1 % im Jahr 2019 und 0.9 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2010-2019, T39_1976-2020 ) und abzüglich eines leidensbedingten Ab zu ges von 15 % ein r entenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ( Valideneinkommen Fr. 55'725.-- ; Invalideneinkommen Fr. 35’525.-- ; Erwerbs ein busse Fr. 20’200.-- ) . 6.

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin beantragte Unterstützung bei ihrer beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt anbelangt , ist festzuhalten, dass mit der Verfügung vom 1 1. März 2022 über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente entschieden wurde, womit es hinsichtlich weiterer An sprüche am erforderlichen Anfechtungsobjekt fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.12). Da ran ändert nichts, dass die IV-Stelle in der Verfügung darauf hinwies, dass die Be schwerdeführerin in der Arbeitssuche gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei und sich ans Regionale Arbeitsvermittlungszentrum wenden solle, ist die Ver fügung doch mit dem Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» versehen und hatte sich die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 1 7. November 2021 ( Urk. 6/44) nicht zu beruflichen Massnahmen geäussert. Auf den Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zur Begründung des An spruchs auf Durchführung beruflicher Massnahmen, wie sie die Beschwerde führerin fordert, eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig wäre. Die Stellensuche müsste gesundheitsbedingt eingeschränkt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern an, sich nicht vorstellen zu können erneut eine berufliche Tätigkeit auszuüben oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 6/39 S. 31), weshalb frag lich erscheint, ob sie über den notwendigen Eingliederungswillen verfügen würde. 7 .

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom

11. März 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 8.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird ( Urk. 3/5 ) . Da auch die weiteren Vo raus set zun gen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wältin Aurelia Jenny zu gewähren. 8.3

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.4

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei An wendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2’400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8.5

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 28. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbe dingte B eschwerden

an Nacken, Arm, Schulterblatt und Kopf am 30. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/5).

Nachdem die IV-Stelle die Akten der Suva beigezogen (Urk. 6/12 , 6/22 ) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 6/13) und medizinische Ab klä rungen getätigt hatte (Urk. 6/15 , 6/24 , 6/31 ), teilte sie der Versicherten am 11. September 2020 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (Urk. 6/16).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neur o psy chologie, Orthopädie sowie Psychiatrie (Urk. 6/25-30, 6/32 f., 6/35-37) ;

d ie Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am 19. August 2021 (Urk. 6/38 -41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 17. November 2021 [ Urk. 6/44 ]; Einwand vom 23. Dezember 2021 [ Urk. 6/51 ] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2022 einen Leistungsan spruch ( Urk. 2 [= Urk. 6/54] ).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da ein allfälliger Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juli 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, in Bezug auf die Restar beitsfähigkeit sei sie zudem mittels beruflicher Massnahmen in den Arbeitsmarkt einzugliedern; eventualiter sei zur rechtsgenüglichen Abklärung ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen oder die Angelegenheit an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 8. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit August 2018 medizinisch nachvollziehbare gesundheitliche Ein schränkungen. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns sei sie bei einer 100%igen Präsenz zu 75 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen , wobei die Leistungseinschränkung von 25 % durch einen gesteigerten Pausenbe darf von zwei Stunden pro Tag bedingt und das durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) formulierte Belastungsprofil zu beachten sei. Bei einem Invaliditäts grad von 25 % sei es ihr möglich, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu er zielen. Das Gutachten der Y.___ AG sei beweistauglich, da ungeachtet der un zu reichenden Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsycho lo gischen Exploration eine valide Einschätzung der beruflichen Leistungsfähig keit möglich gewesen sei und zumindest aus orthopädischer Sicht kein grosser Lei densdruck vorliege . Weiter seien das Alter sowie der fehlende Berufsabschluss invaliditätsfremde Faktoren, welche angesichts ihrer bisherigen Hilfstätigkeiten

unbeachtlich seien , auch werde am Leidensabzug von 15 % festgehalten. Schliesslich sei für die Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Tätig keit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 führte die IV-Stelle ergänzend aus, mass gebend für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei aus gutachterlicher Sicht die orthopädische Einschätzung, aus psychiatrischer Sicht sei eine bloss geringe Ein schränkung der kognitiven Belastbarkeit nachvollziehbar, weshalb von keiner relevanten Wechselwirkung ausgegangen werden könne. Zu diesem Schluss sei auch der RAD-Arzt gekommen , welcher das Gutachten zudem als beweistauglich erachtet habe . Der von der Beschwerdeführerin geforderte Leidensabzug könne nicht direkt zur Leistungseinschränkung hinzuaddiert werden, sondern sei vom noch erzielbaren Einkommen abzuziehen. Auch wenn Einschränkungen hinsicht lich einer Verweistätigkeit vorlägen, seien diese nicht als ausserordentlich zu be zeichnen, da von einem ausreichend breiten Spektrum an zumutbaren Verweis tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werde, wel cher Stellen für Hilfsarbeitertätigkeiten bereit halte , die altersunabhängig nachge fragt würden . Es sei daher kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen . Gesund heits be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche lägen überdies nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe

(Urk. 5).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, der Invaliditätsgrad sei falsch berechnet worden, da die aus psychiatrischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähig keit von 10 % ohne nähere Begründung in der interdisziplinären Gesamtbeurtei lung nicht berücksichtigt worden sei. Folglich liege die Arbeitsunfähigkeit ohne Leidensabzug bei 35 %. Hinsichtlich des Leidensabzuges werde auf einen Ent scheid des Bundesgerichtes vom 9. März 2022 verwiesen, welchem sich span nen de Erkenntnisse hinsichtlich der Tabellenlöhne und des Leidensabzuges ent neh men liessen; aufgrund des Alters, der fehlenden Berufsausbildung, des stark ein ge schränkten Zumutbarkeitsprofils und des erhöhten Pausenbedarfes könne die hypothetische Restarbeitsfähigkeit bloss mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwertet werden, weshalb ein Leidensabzug von 25 % angezeigt sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente be stehe. Überdies sei sie nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

bei der Ein gliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Mit Blick auf den Unter suchungsgrundsatz sowie das strukturierte Beweisverfahren sei anzumerken, dass kein Mini-ICF-Rating durchgeführt worden sei und die Ausführungen hinsicht lich des Komplexes «Persönlichkeit» den bundes gerichtlichen Anforderungen nicht genüg ten , auch habe die psychiatrische Exploration bloss eine Stunde ge dau ert. Ebenso sei die neuropsychologische Exploration unvollständig, da sie nicht vollumfänglich habe abgeklärt werden können und gewichtige Aspekte nicht in die Beurteilung einbezogen worden seien. Entsprechend seien diese Punkte abzu klären , sofern ihr keine Leistungen zugesprochen würden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom 19. August 2021 (Urk. 6/39). Dr. med. univ. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. A.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. univ. B.___ , Praktischer Arzt, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. C.___ , Fach psychologin für Neuropsychiatrie FSP, und Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten darin die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 6/39 S. 7): - Mehretagige Abnützungen an der Lendenwirbelsäule mit einer Streckfehl haltung und einer leichten skoliotischen Verkrümmung bei Zustand nach einer Dekompression L3-S1 im Oktober 2018 (ICD-10: M42.16-17 und M47.86-87) - Mehretagige Abnützungen an der Halswirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanals (ICD-10: M42.12 und M47.86-87) - Impingementsyndrom der Schulter rechts (ICD-10: M75.4) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgende n (Urk. 6/39 S. 7) : - Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2) - Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), medikamentös therapiert (ICD-10: I10) - Chronischer Nikotinabusus, kumulativ ungefähr 20 pack years (ICD-10: F17.9) - Status nach Ballondilatation der rechten Nierenarterie bei Nierenarterien stenose, ungefähr 2008 - Status nach Adnex-Tumor-Entfernung mit subtotaler Operation - Anamnestisch Status nach intravenöser Eisensubstitution vor ungefähr vier bis fünf Jahren bei Eisenmangel 3.2

In der orthopädischen Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, feststellbar seien eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, begründet durch die Beschwerden des Bewegungsapparates. Dabei stünden die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund. Auch bestünden seit dem Auf fahrunfall im Jahr 2019 verstärkte Schmerzen an der Halswirbelsäule. Die Bewe gungseinschränkung an der rechten Schulter entspreche klinisch einem typischen Impingementsyndrom mit einer Schmerzauslösung beim Heben des Armes über die Horizontale. Allerdings sei en das von der Explorandin subjektiv empfundene respektive angegebene Ausmass der Schmerzen und die Einschränkungen anhand der Befunde nicht nachvollziehbar und diese hätten nicht objektiviert werden können. Diesbezüglich seien klare Anzeichen einer Symptomausweitung und Selbst limi tation ersichtlich. Für die Beurteilung würden jedoch ausschliesslich die objekti vierbaren Befunde herangezogen, weshalb eine valide Einschätzung der Arbeits fähigkeit möglich sei ( Urk. 6/39 S. 2 3 f. ). 3.3

Aus neurologischer Sicht berichtete med. pract. A.___ über degenerative Ver änderungen im Wirbelsäulenbereich, welche zu einer Einschränkung der Belast bar keit und Leistungsfähigkeit führen würden. Aufgrund einer Diskus hernie im Sep tember 2018 sei eine mikrochirurgische Dekompression L3-S1 erfolgt, wovon sich die Explorandin vollständig erholt habe. Im Rahmen eines HWS-Beschleuni gungstraumas sei es in der Folge zu einer Chronifizierung der zervikalen Be schwer den und zu einem erneuten Auftreten von Schmerzen im LWS-Bereich ohne radiologischem oder klinischem Nachweis einer Myelo- respektive Radiku lopathie gekommen. Aufgrund des chronischen Schmerz - syndroms sei eine Arbeit seit dem Auffahrunfall aus Sicht der Explorandin nicht mehr möglich. Eine ge wisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit anhand der vorliegenden Veränderungen sei nachvollziehbar, in der klinischen Untersuchung seien jedoch Verdeutlichungstendenzen aufgefallen, auch könne das subjektiv angegebene Be schwerdeausmass anhand der erhobenen Befunde nicht vollumfänglich nach voll zogen werden. Allerdings hätten sich keine Hinweise für eine Radikulopathie gezeigt, was die Explorandin ebenfalls glaubhaft verneint habe, so dass dennoch valide Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit hätten getroffen werden können ( Urk. 6/39 S. 3 5 f. ). 3.4

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. B.___ dar, bei der Ex plorandin sei eine arterielle Hypertonie bekannt, welche medikamentös behandelt werde. Die Blutdruckwerte hätten sich zu Beginn der Untersuchung zunächst si tuativ erhöht, in der Kontrolle jedoch normwertig dargestellt. Als weiterer kardio vaskulärer Risikofaktor bestehe ein chronischer Nikotinabusus, die Explorandin sei kardiopulmonal kompensiert, pulmonale Folgeerkrankungen seien nicht be kannt und derartige Beschwerden würde nicht angegeben. Es bestehe überdies ein Zustand nach Ballondilatation einer rechten Nierenarterie nach Nierenarte rienstenose im Jahr 2008, in diesem Zusammenhang stehe die Explorandin in regelmässiger Nachkontrolle. Es bestünden folglich keine Diagnosen mit relevan ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass eine vollständige Arbeits fähig keit vorliege ( Urk. 6/39 S. 44). 3. 5

Dr. D.___

berichtete aus psychiatrischer Sicht, im Vordergrund des präsentier ten klinischen Bildes einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren stünden die seit mindestens sechs Monaten bestehenden Schmerzen, welche ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren wie der finanzielle n Belastung würde eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation oder die Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommen . Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in so zialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen. Im Leben der Ex plorandin seien eine chronische Begleiterkrankung, unbefriedigende Behand lungsergebnisse sowie ein sozialer Rückzug zu objekti vieren, sodass insgesamt von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden müsse. Die präsentierten leichten depressiven Symptome seien im Rahmen der Schmerzstö rung einzuordnen und erfüllten die Diagnose kriterien für das Vorhandensein einer Erkrankung aus dem Kapitel F3 der ICD nicht. Im Rah men der Befragung der Drogenanamnese habe sich die Explorandin durch das An sprechen auf den täglichen Konsum von THC peinlich berührt gezeigt, es könne jedoch nicht von einem schädlichen Gebrauch oder von einer Verhal tens störung aufgrund des Konsums von Drogen ausgegangen werden. Weitere psy chia trische Erkrankungen hätten anhand der Untersuchungsbefun de ausge schlossen werden können . Insge samt werde der Eindruck erweckt, dass die Explo randin den eigenen Schmerzen einen hohen Stellenwert beimesse ( Urk. 6/39 S. 51 f.). 3. 6

Im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung führte Dr. C.___ aus , die Explorandin berichte über eine unterschiedlich gute Konzentration, je stärker die Schmerzen seien, desto schlechter könne sie sich konzentrieren. Ihr Gedächtnis sei unterschiedlich, teilweise habe sie Blackouts und immer wieder ein furchtbares Durcheinander im Kopf. Die Explorandin habe bei beiden Symptomvalidierungs tests Resultate erzielt, welche unter denen gelegen hätten, welche bei einer motivierten Mitarbeit zu erreichen wären; im Rahmen der Reaktionszeitmessung sei höchst wahrscheinlich, dass sie aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die ekla tanten mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewon ne nen Eindruck entsprochen, i hre teilweise verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität

gehabt , welche neuropsychologi s ch nicht erklärbar sei. Auch seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen. Da her könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuro psycholo gischen Be funde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau abbilden würden. Die aus orthopädischer, inter nistischer, psy chiatrischer und neurologischer Sicht gestellten Diagnosen könnte n die be schriebenen Auffäl ligkeiten nicht erklären. Entsprechend könne aufgrund des aggra vierenden Ver haltens das zumutbare Arbeitspensum in der bisherigen wie auch in einer ange passten Tätigkeit nicht beurteilt werden (Urk. 6/40 S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 75 % bei einer maximalen Präsenz von achteinhalb Stunden pro Tag, wobei von einem gesteigerten Pausenbedarf von ungefähr zwei Stunden täg lich ausgegangen werden müsse. Im Rahmen des Belastungsprofils empfahlen sie leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit vermehrter Ruhe pau sen .

Sie schlossen T ätigkeiten verbunden mit dem Heben und Tragen von Gewich ten von über zehn Kilogramm, wobei das Heben und Tragen grundsätzlich bloss sel ten und nicht repetitiv gefordert sein sollte, Arbeitszwangshaltungen mit ver mehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (beispielsweise repeti tive Rotationsbewegungen des Kopfes von mehr als 40 Grad bei fixiertem Ober körper oder längere, fixierte Blickrichtung in Abweichung zur Körperachse und auch nach oben beziehungsweise nach unten; repetitive Rotations bewegungen von mehr als 30 Grad des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorge beugte Arbeitszwangshaltungen ohne Möglichkeit sich abzustützen, Arbeiten mit häufigem Bücken unter Tischkantenniveau, Arbeitshaltung in Hockhaltung), hö henexponierte (beispielsweise auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten, grobmanuelle Tätigkeiten mit dem rechten Arm (beispielsweise mit einem schwe ren Hammer oder einer Schlagbohrmaschine) sowie Tätigkeiten mit einem sehr hohen Anspruch an die Durchhaltefähigkeit sowie die Flexibilität und die Um stellungsfähigkeit aus . Sie legten dar, dass aus polydisziplinärer Sicht die ortho pädische Einschätzung massgeblich für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei. Da von psychiatrischer Seite bloss eine geringe berufliche Leistungsminderung von 10 % objektivierbar sei, könne in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von keiner rele vanten Wechselwirkung zwischen den körper lichen und den psychischen Lei den ausgegangen werden. Dies erkläre nachvollziehbar, weshalb es zu keiner Teil summation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten komme ( Urk. 6/39 S. 7 -9 ). 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ AG vom 19. August 2021 (vgl. E. 3) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/39 S. 54-63 ), erfolgte in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( vgl. bei spiels weise Urk. 6/39 S. 25 oder S. 35 ) und beantwortet die gestellten Fragen (Urk. 6/39 S.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2).

E. 8.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird ( Urk. 3/5 ) . Da auch die weiteren Vo raus set zun gen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wältin Aurelia Jenny zu gewähren.

E. 8.3 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 8.4 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei An wendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2’400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 28. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 10 ). Insbesondere legten die Gutachter offen, wenn und aus welchen Grün den die Beantwortung der Fragen nicht möglich war ( Urk. 6/40 S. 12 f. ). Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise.

4.2

Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern . So ver fängt zunächst ihr Einwand, wonach die ihr aus psychiatrischer Sicht attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 10 % ohne Begründung in der interdisziplinären Ge samtbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei (vgl. E. 2.2) , nicht. Dieser ist viel mehr zu entnehmen, dass aus polydisziplinärer Sicht die orthopädische Ein schätzung massgeblich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war. Demgegen über war aus psychiatrischer Sicht bloss eine geringe berufliche Leistungsminde rung im Umfang von 10 % objektivierbar, weshalb die Gutachter von keiner rele vanten Wechselwirkung zwischen den körperlichen und psy chischen Leiden aus gingen und es zu keiner Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkei ten kam , mithin die Gutachter der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %

in einer angestammten Tätigkeit attestierten (Urk. 6/39 S. 7).

Soweit die Beschwerdeführerin weiter die zu kurze Dauer der psychiatrischen Ex ploration rügt (vgl. E. 2.2), ist festzuhalten, dass die Dauer der Untersuchung nicht ausschlaggebend ist, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berich tes praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt, son dern vielmehr massgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterliche r Schlussfolge rungen – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung bildet (Urteil e des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2; 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___ in der 60 Minuten dauernden Exploration die entsprechenden Vorgaben nicht be ziehungsweise bloss ungenügend beachtete, sind vorliegend nicht erkennbar . Vielmehr erhob er die Familien- und die soziale Anamnese, beobachtete das Verhalten der Beschwerdeführerin und erfasste deren Symptome. Darüber hinaus setzte er sich mit den Standardindikatoren auseinander und äusserte sich auch zur Ressourcenfrage. Schliesslich zeigte er auf, dass sich gemessen am Mini-ICF - App aus psychiatrischer Sicht leichte Einschränkungen im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeigten und die Durch haltefähigkeit leicht bis mittel gradig reduziert sei (vgl. Urk. 6/39 S. 46-53) . Damit läuft auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach kein Mini-ICF - Rating durchgeführt worden sei (vgl. E. 2.2), ins Leere.

Was schliesslich die als nicht umfassend und unvollständig gerügte n europsy cho logische Abklärung anbelangt (vgl. E. 2.2), trifft wohl zu, dass die Beschwer de führerin nicht umfassend abgeklärt werden konnte, allerdings ist dieser Umstand nicht der Gutachterin zuzuschreiben. Dr. C.___ zeigte im Gutachten auf, welche Untersuchungsbefunde mittels welcher standardisierten neuropsy cho logischen Testuntersuchung erhoben wurden ( zwei Symptomvalidierungstests sowie ein Test bezüglich der Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsfunktionen, vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.) und erläuterte diese Untersuchungsbefunde ausführlich (Urk. 6/40 S. 6-8). Im Rahmen der Beurteilung legte sie dar, die Befunde der Leis tungs tests liessen auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schlies sen, was sie mit Verweis auf die Literatur ausführlich erklärte (Urk. 6/40 S. 8-11). Ab schliessend hielt sie fest, dass aufgrund des festgestellten Aggrava tions ver haltens keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde hätten erhoben wer den können, zumal das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau nicht ab ge bildet würde . Sie führte überdies aus, es bestehe das Risiko , dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differential diagnostisch nicht festge stellt wer den könnten (Urk. 6/40 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Ergeb nis der neuro psychologischen Untersuchung nachvollziehbar und schlüssi g und ist ins besondere nicht ersichtlich, inwiefern diese unvollständig oder nicht um fassend sein sollte , zumal es dem psychiat rischen Gutachter, Dr. D.___ , dennoch mög lich war, eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kennt nis der neu ro psychologischen Untersuchung vorzunehmen (Urk. 6/39 S. 50 f. ; vgl. dazu Ur teil des Bundes gerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3) . 4. 3

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist , wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ausging (Urk. 6/43 S. 7 f.) . 4. 4

Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 ).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose keine eigenstän dige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, vielmehr legten sie die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin als Ganzes fest und trugen den gesundheitlichen Be einträchtigungen im Rahmen des Belastungsprofils umfassend Rechnung (Urk. 6/39 S. 7 und S. 9). Angesichts des Umstandes, dass Dr. D.___ weitge hend unauffällige Befunde erhob (Urk. 6/39 S. 50), bei seiner Einschätzung so wohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 6/39 S. 48 f.) und sich hinsichtlich der therapeutischen Bemühungen sowie zur Konsistenz äusserte (Urk. 6/39 S. 52 f.) , kann aus Gründen der Verhältnis mässig keit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) . 4.5

Nach dem Gesagten besteht vorliegend folglich kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin even tualiter beantragte Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens ver zichtet werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b ).

Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsscha den fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Ar beits stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte (vgl. Urk. 7/13 S. 1), wes halb es sich vor liegend rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Ta bellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin

– ange sichts ihrer feh lenden beruflichen Ausbildung ( Urk. 6/39 S. 40 und S. 48 ), ihren bisherigen aus geübten Tätigkeiten beispielsweise als Mitarbeiterin in der Produk tion, im Spiel center oder im Verkauf ( Urk. 6/39 S. 48 ) sowie der dadurch bedingten Qualifika tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Be mes sungs grundlage zu be stimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit unter Be rücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Ta bel len lohn entspricht , was kei nen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Vereinfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten er mittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder beruf liche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2). Ist dabei von einem ge nügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszu gehen, kön nen unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Um stände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis ). Zu beachten ist dabei überdies , dass der massgebende Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenar beitsplätze um fasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun des gerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Die IV-Stelle gewährte der Beschwerde führerin einen Leidensabzug von 15 % (Urk. 2). Dies ergibt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) und ungeachtet des von ihr zitierten Entscheides des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 – insbesondere vor dem Hintergrund, dass den ge sundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer redu zierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihr aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung getragen wurde (Arbeitsfähigkeit von 75 % bei einer maximalen Präsenz von achteinhalb Stunden täglich unter Be rücksichtigung eines gesteigerten Pausenbedarfes von ungefähr zwei Stunden täglich [ Urk. 6/39 S. 9 ] ) und eine hohe Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit vorliegt , keinen Anlass zur Kritik . Überdies ist anzumerken, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug bloss eine beschränkte Bedeutung zu kommt. So fällt einerseits der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt er schwert sein kann, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2; 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) , andererseits steht fest, dass sich ins besondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortge schrittenes Alter nicht zwingend lohn senkend auswirken muss, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nach gefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

A uch ist eine fehlende oder ungenügende Ausbildung nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). Die IV-Stelle ging denn auch folgerichtig von einer Hilfstätigkeit im Kom petenzniveau 1 aus (Urk. 6/43 S. 10), weshalb die fehlende berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin keinen weiteren Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis) , was ebenso für das von den Gutachtern festgelegte Belastungsprofil gilt (vgl. E. 3.8) .

Folglich erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 15 % keines wegs als unangemessen . 5.3

Nach dem Gesagten sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen (vgl. Urk. 6/43 S. 10: LSE-Tabelle TA1, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) . Folglich ergibt sich bei einer festgestellten 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( 41.7 Stunden, vgl. Bundesamt für Statistik , Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2020 ) , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 ( 1 % im Jahr 2019 und 0.9 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2010-2019, T39_1976-2020 ) und abzüglich eines leidensbedingten Ab zu ges von

E. 15 % ein r entenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ( Valideneinkommen Fr. 55'725.-- ; Invalideneinkommen Fr. 35’525.-- ; Erwerbs ein busse Fr. 20’200.-- ) . 6.

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin beantragte Unterstützung bei ihrer beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt anbelangt , ist festzuhalten, dass mit der Verfügung vom 1 1. März 2022 über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente entschieden wurde, womit es hinsichtlich weiterer An sprüche am erforderlichen Anfechtungsobjekt fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.12). Da ran ändert nichts, dass die IV-Stelle in der Verfügung darauf hinwies, dass die Be schwerdeführerin in der Arbeitssuche gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei und sich ans Regionale Arbeitsvermittlungszentrum wenden solle, ist die Ver fügung doch mit dem Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» versehen und hatte sich die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 1 7. November 2021 ( Urk. 6/44) nicht zu beruflichen Massnahmen geäussert. Auf den Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zur Begründung des An spruchs auf Durchführung beruflicher Massnahmen, wie sie die Beschwerde führerin fordert, eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig wäre. Die Stellensuche müsste gesundheitsbedingt eingeschränkt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern an, sich nicht vorstellen zu können erneut eine berufliche Tätigkeit auszuüben oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 6/39 S. 31), weshalb frag lich erscheint, ob sie über den notwendigen Eingliederungswillen verfügen würde. 7 .

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom

11. März 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00238

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 1 3. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbe dingte B eschwerden

an Nacken, Arm, Schulterblatt und Kopf am 30. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/5).

Nachdem die IV-Stelle die Akten der Suva beigezogen (Urk. 6/12 , 6/22 ) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 6/13) und medizinische Ab klä rungen getätigt hatte (Urk. 6/15 , 6/24 , 6/31 ), teilte sie der Versicherten am 11. September 2020 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (Urk. 6/16).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neur o psy chologie, Orthopädie sowie Psychiatrie (Urk. 6/25-30, 6/32 f., 6/35-37) ;

d ie Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am 19. August 2021 (Urk. 6/38 -41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 17. November 2021 [ Urk. 6/44 ]; Einwand vom 23. Dezember 2021 [ Urk. 6/51 ] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2022 einen Leistungsan spruch ( Urk. 2 [= Urk. 6/54] ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juli 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, in Bezug auf die Restar beitsfähigkeit sei sie zudem mittels beruflicher Massnahmen in den Arbeitsmarkt einzugliedern; eventualiter sei zur rechtsgenüglichen Abklärung ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen oder die Angelegenheit an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 8. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da ein allfälliger Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit August 2018 medizinisch nachvollziehbare gesundheitliche Ein schränkungen. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns sei sie bei einer 100%igen Präsenz zu 75 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen , wobei die Leistungseinschränkung von 25 % durch einen gesteigerten Pausenbe darf von zwei Stunden pro Tag bedingt und das durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) formulierte Belastungsprofil zu beachten sei. Bei einem Invaliditäts grad von 25 % sei es ihr möglich, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu er zielen. Das Gutachten der Y.___ AG sei beweistauglich, da ungeachtet der un zu reichenden Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsycho lo gischen Exploration eine valide Einschätzung der beruflichen Leistungsfähig keit möglich gewesen sei und zumindest aus orthopädischer Sicht kein grosser Lei densdruck vorliege . Weiter seien das Alter sowie der fehlende Berufsabschluss invaliditätsfremde Faktoren, welche angesichts ihrer bisherigen Hilfstätigkeiten

unbeachtlich seien , auch werde am Leidensabzug von 15 % festgehalten. Schliesslich sei für die Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Tätig keit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 führte die IV-Stelle ergänzend aus, mass gebend für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei aus gutachterlicher Sicht die orthopädische Einschätzung, aus psychiatrischer Sicht sei eine bloss geringe Ein schränkung der kognitiven Belastbarkeit nachvollziehbar, weshalb von keiner relevanten Wechselwirkung ausgegangen werden könne. Zu diesem Schluss sei auch der RAD-Arzt gekommen , welcher das Gutachten zudem als beweistauglich erachtet habe . Der von der Beschwerdeführerin geforderte Leidensabzug könne nicht direkt zur Leistungseinschränkung hinzuaddiert werden, sondern sei vom noch erzielbaren Einkommen abzuziehen. Auch wenn Einschränkungen hinsicht lich einer Verweistätigkeit vorlägen, seien diese nicht als ausserordentlich zu be zeichnen, da von einem ausreichend breiten Spektrum an zumutbaren Verweis tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werde, wel cher Stellen für Hilfsarbeitertätigkeiten bereit halte , die altersunabhängig nachge fragt würden . Es sei daher kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen . Gesund heits be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche lägen überdies nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe

(Urk. 5). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, der Invaliditätsgrad sei falsch berechnet worden, da die aus psychiatrischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähig keit von 10 % ohne nähere Begründung in der interdisziplinären Gesamtbeurtei lung nicht berücksichtigt worden sei. Folglich liege die Arbeitsunfähigkeit ohne Leidensabzug bei 35 %. Hinsichtlich des Leidensabzuges werde auf einen Ent scheid des Bundesgerichtes vom 9. März 2022 verwiesen, welchem sich span nen de Erkenntnisse hinsichtlich der Tabellenlöhne und des Leidensabzuges ent neh men liessen; aufgrund des Alters, der fehlenden Berufsausbildung, des stark ein ge schränkten Zumutbarkeitsprofils und des erhöhten Pausenbedarfes könne die hypothetische Restarbeitsfähigkeit bloss mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwertet werden, weshalb ein Leidensabzug von 25 % angezeigt sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente be stehe. Überdies sei sie nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

bei der Ein gliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Mit Blick auf den Unter suchungsgrundsatz sowie das strukturierte Beweisverfahren sei anzumerken, dass kein Mini-ICF-Rating durchgeführt worden sei und die Ausführungen hinsicht lich des Komplexes «Persönlichkeit» den bundes gerichtlichen Anforderungen nicht genüg ten , auch habe die psychiatrische Exploration bloss eine Stunde ge dau ert. Ebenso sei die neuropsychologische Exploration unvollständig, da sie nicht vollumfänglich habe abgeklärt werden können und gewichtige Aspekte nicht in die Beurteilung einbezogen worden seien. Entsprechend seien diese Punkte abzu klären , sofern ihr keine Leistungen zugesprochen würden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom 19. August 2021 (Urk. 6/39). Dr. med. univ. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. A.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. univ. B.___ , Praktischer Arzt, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. C.___ , Fach psychologin für Neuropsychiatrie FSP, und Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten darin die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 6/39 S. 7): - Mehretagige Abnützungen an der Lendenwirbelsäule mit einer Streckfehl haltung und einer leichten skoliotischen Verkrümmung bei Zustand nach einer Dekompression L3-S1 im Oktober 2018 (ICD-10: M42.16-17 und M47.86-87) - Mehretagige Abnützungen an der Halswirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanals (ICD-10: M42.12 und M47.86-87) - Impingementsyndrom der Schulter rechts (ICD-10: M75.4) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgende n (Urk. 6/39 S. 7) : - Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2) - Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), medikamentös therapiert (ICD-10: I10) - Chronischer Nikotinabusus, kumulativ ungefähr 20 pack years (ICD-10: F17.9) - Status nach Ballondilatation der rechten Nierenarterie bei Nierenarterien stenose, ungefähr 2008 - Status nach Adnex-Tumor-Entfernung mit subtotaler Operation - Anamnestisch Status nach intravenöser Eisensubstitution vor ungefähr vier bis fünf Jahren bei Eisenmangel 3.2

In der orthopädischen Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, feststellbar seien eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, begründet durch die Beschwerden des Bewegungsapparates. Dabei stünden die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund. Auch bestünden seit dem Auf fahrunfall im Jahr 2019 verstärkte Schmerzen an der Halswirbelsäule. Die Bewe gungseinschränkung an der rechten Schulter entspreche klinisch einem typischen Impingementsyndrom mit einer Schmerzauslösung beim Heben des Armes über die Horizontale. Allerdings sei en das von der Explorandin subjektiv empfundene respektive angegebene Ausmass der Schmerzen und die Einschränkungen anhand der Befunde nicht nachvollziehbar und diese hätten nicht objektiviert werden können. Diesbezüglich seien klare Anzeichen einer Symptomausweitung und Selbst limi tation ersichtlich. Für die Beurteilung würden jedoch ausschliesslich die objekti vierbaren Befunde herangezogen, weshalb eine valide Einschätzung der Arbeits fähigkeit möglich sei ( Urk. 6/39 S. 2 3 f. ). 3.3

Aus neurologischer Sicht berichtete med. pract. A.___ über degenerative Ver änderungen im Wirbelsäulenbereich, welche zu einer Einschränkung der Belast bar keit und Leistungsfähigkeit führen würden. Aufgrund einer Diskus hernie im Sep tember 2018 sei eine mikrochirurgische Dekompression L3-S1 erfolgt, wovon sich die Explorandin vollständig erholt habe. Im Rahmen eines HWS-Beschleuni gungstraumas sei es in der Folge zu einer Chronifizierung der zervikalen Be schwer den und zu einem erneuten Auftreten von Schmerzen im LWS-Bereich ohne radiologischem oder klinischem Nachweis einer Myelo- respektive Radiku lopathie gekommen. Aufgrund des chronischen Schmerz - syndroms sei eine Arbeit seit dem Auffahrunfall aus Sicht der Explorandin nicht mehr möglich. Eine ge wisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit anhand der vorliegenden Veränderungen sei nachvollziehbar, in der klinischen Untersuchung seien jedoch Verdeutlichungstendenzen aufgefallen, auch könne das subjektiv angegebene Be schwerdeausmass anhand der erhobenen Befunde nicht vollumfänglich nach voll zogen werden. Allerdings hätten sich keine Hinweise für eine Radikulopathie gezeigt, was die Explorandin ebenfalls glaubhaft verneint habe, so dass dennoch valide Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit hätten getroffen werden können ( Urk. 6/39 S. 3 5 f. ). 3.4

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. B.___ dar, bei der Ex plorandin sei eine arterielle Hypertonie bekannt, welche medikamentös behandelt werde. Die Blutdruckwerte hätten sich zu Beginn der Untersuchung zunächst si tuativ erhöht, in der Kontrolle jedoch normwertig dargestellt. Als weiterer kardio vaskulärer Risikofaktor bestehe ein chronischer Nikotinabusus, die Explorandin sei kardiopulmonal kompensiert, pulmonale Folgeerkrankungen seien nicht be kannt und derartige Beschwerden würde nicht angegeben. Es bestehe überdies ein Zustand nach Ballondilatation einer rechten Nierenarterie nach Nierenarte rienstenose im Jahr 2008, in diesem Zusammenhang stehe die Explorandin in regelmässiger Nachkontrolle. Es bestünden folglich keine Diagnosen mit relevan ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass eine vollständige Arbeits fähig keit vorliege ( Urk. 6/39 S. 44). 3. 5

Dr. D.___

berichtete aus psychiatrischer Sicht, im Vordergrund des präsentier ten klinischen Bildes einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren stünden die seit mindestens sechs Monaten bestehenden Schmerzen, welche ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren wie der finanzielle n Belastung würde eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation oder die Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommen . Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in so zialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktions bereichen. Im Leben der Ex plorandin seien eine chronische Begleiterkrankung, unbefriedigende Behand lungsergebnisse sowie ein sozialer Rückzug zu objekti vieren, sodass insgesamt von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden müsse. Die präsentierten leichten depressiven Symptome seien im Rahmen der Schmerzstö rung einzuordnen und erfüllten die Diagnose kriterien für das Vorhandensein einer Erkrankung aus dem Kapitel F3 der ICD nicht. Im Rah men der Befragung der Drogenanamnese habe sich die Explorandin durch das An sprechen auf den täglichen Konsum von THC peinlich berührt gezeigt, es könne jedoch nicht von einem schädlichen Gebrauch oder von einer Verhal tens störung aufgrund des Konsums von Drogen ausgegangen werden. Weitere psy chia trische Erkrankungen hätten anhand der Untersuchungsbefun de ausge schlossen werden können . Insge samt werde der Eindruck erweckt, dass die Explo randin den eigenen Schmerzen einen hohen Stellenwert beimesse ( Urk. 6/39 S. 51 f.). 3. 6

Im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung führte Dr. C.___ aus , die Explorandin berichte über eine unterschiedlich gute Konzentration, je stärker die Schmerzen seien, desto schlechter könne sie sich konzentrieren. Ihr Gedächtnis sei unterschiedlich, teilweise habe sie Blackouts und immer wieder ein furchtbares Durcheinander im Kopf. Die Explorandin habe bei beiden Symptomvalidierungs tests Resultate erzielt, welche unter denen gelegen hätten, welche bei einer motivierten Mitarbeit zu erreichen wären; im Rahmen der Reaktionszeitmessung sei höchst wahrscheinlich, dass sie aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die ekla tanten mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewon ne nen Eindruck entsprochen, i hre teilweise verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität

gehabt , welche neuropsychologi s ch nicht erklärbar sei. Auch seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen. Da her könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuro psycholo gischen Be funde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau abbilden würden. Die aus orthopädischer, inter nistischer, psy chiatrischer und neurologischer Sicht gestellten Diagnosen könnte n die be schriebenen Auffäl ligkeiten nicht erklären. Entsprechend könne aufgrund des aggra vierenden Ver haltens das zumutbare Arbeitspensum in der bisherigen wie auch in einer ange passten Tätigkeit nicht beurteilt werden (Urk. 6/40 S. 8 -11). 3. 7

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, aus orthopädischer Sicht bestehe eine nachvollziehbare Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, wobei die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule im Vorder grund stünden. Es hätten keine strukturellen Schäden festgestellt werden können, allerdings bestünden lokale Beschwerden mit einer leicht druckschmerzhaften Verspannung der paravertebralen Muskulatur ohne Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder sensomotorische Ausfälle. Bildgebend zeigten sich mehretagige moderate Abnützungen mit einer Streckfehlhaltung und einer leichten skoliotischen Verkrümmung ohne Anzeichen einer Instabilität. Die Kri terien für eine Diagnose eines degenerativ bedingten Schmerzsyndroms der Len den wir belsäule seien erfüllt. Auch die Beschwerden an der Halswirbelsäule könnten schlüssig auf die mehretagigen, moderaten bis deutlichen Abnützungen C3-6 mit einer Einengung des Wirbelkanals zurückgeführt werden, auch hier hätten keine strukturellen Schäden festgestellt werden können. Es bestehe eine endlagig schmerzhafte Bewegungseinschränkung in allen Ebenen ohne Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder sensomotorische Ausfälle. Bild gebend zeigten sich mehretagige moderate bis deutliche Abnützungen C3-6 ohne An zeichen einer Instabilität. Die belastungsabhängigen Schmerzen an der rechten Schulter entsprächen einem typischen Impingementsyndrom, zu Schmerzen komme es beim Heben des Armes über die Horizontale. Bildgebend zeigten sich leich te degenerative Veränderungen mit einer Impingement-Disposition. Die Be lastbarkeit des Armes für grobmanuelle Tätigkeiten sei reduziert, Bewegungen unterhalb des Brustniveaus könnten jedoch schmerzfrei ausgeführt werden. Auf fälligkeiten hätten sich hinsichtlich der Symptom validierung mit klaren Hin wei sen auf eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der rech ten Schulter gezeigt, da die Bewegungen nur im schmerzfreien Bereich durch ge führt worden und vor allem im Rahmen der Verhaltensbeobachtung teilweise grössere Bewegungsausschläge ersichtlich gewesen seien. Zudem könne das von der Explorandin angegebene Ausmass der Schmerzen (dauerhaft sechs bis sieben, bei Belastung acht bis neun auf der Skala) weder im Rahmen der Untersuchung beobachtet noch anhand der vorliegenden Befunde erklärt werden. In Ruhe hätten sich keine Anzeichen körperlicher Schmerzen gezeigt und auch im Rahmen der Funktionsprüfungen seien bloss leichte und keine verstärk t en Schmerzen aufge treten. Insbesondere stehe der nur geringe Therapiebedarf (Schmerzmittel der WHO-Stufe 1 in niedriger Dosierung) in direktem Widerspruch zu einer dekom pensierten Beschwerdesymptomatik. Folglich bestehe eine nachvollziehbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit einer verstärkten Bean spruchung der Hals- und Lendenwirbel säule sowie der rechten Schulter. Auf grund der moderaten bis deutlichen Abnützungen an der Wirbelsäule seien belas tungsabhängige Beschwerden auch bei einer leichten Beanspruchung höchst wahrscheinlich, weshalb bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit von einem gesteigerten Pausenbedarf ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/39 S. 6).

Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt, wobei die Schmerzen, welche seit mehr als sechs Monaten bestünden, im Vordergrund stehen würden

und aus lösend gewesen seien . Auch wenn für den Erhalt sowie den Schweregrad die psy chischen Faktoren massgeblich mitverantwortlich seien, habe i m Rahmen der Ex ploration festgestellt werden können, dass die Explorandin den Beschwerden einen sehr hohen Stellenwert beimesse. Entsprechende Einschränkungen hätten sich aber bei der geschilderten Leistungsfähigkeit im Alltag nicht erheben lassen, auch seien die Symptomvalidierung in der durchgeführten neuropsychologischen Ex ploration auffällig und die Testergebnisse aufgrund der unzureichenden Mitarbeit respektive des aggravierenden Verhaltens nicht verwertbar gewesen. Ent spre chend könne aufgrund der leicht bis mittelgradig eingeschränkten Durch halte fähigkeit sowie der leicht reduzierten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bloss eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden ( Urk. 6/39 S. 6).

Schliesslich hätten sich aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht sämtliche Diagnosen bloss derart gering ausgeprägt respektive soweit kompen siert gezeigt, dass dadurch die berufliche Leistungsfähigkeit nicht vermindert werde ( Urk. 6/39 S. 6 f.). 3. 8

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 75 % bei einer maximalen Präsenz von achteinhalb Stunden pro Tag, wobei von einem gesteigerten Pausenbedarf von ungefähr zwei Stunden täg lich ausgegangen werden müsse. Im Rahmen des Belastungsprofils empfahlen sie leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit vermehrter Ruhe pau sen .

Sie schlossen T ätigkeiten verbunden mit dem Heben und Tragen von Gewich ten von über zehn Kilogramm, wobei das Heben und Tragen grundsätzlich bloss sel ten und nicht repetitiv gefordert sein sollte, Arbeitszwangshaltungen mit ver mehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (beispielsweise repeti tive Rotationsbewegungen des Kopfes von mehr als 40 Grad bei fixiertem Ober körper oder längere, fixierte Blickrichtung in Abweichung zur Körperachse und auch nach oben beziehungsweise nach unten; repetitive Rotations bewegungen von mehr als 30 Grad des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorge beugte Arbeitszwangshaltungen ohne Möglichkeit sich abzustützen, Arbeiten mit häufigem Bücken unter Tischkantenniveau, Arbeitshaltung in Hockhaltung), hö henexponierte (beispielsweise auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten, grobmanuelle Tätigkeiten mit dem rechten Arm (beispielsweise mit einem schwe ren Hammer oder einer Schlagbohrmaschine) sowie Tätigkeiten mit einem sehr hohen Anspruch an die Durchhaltefähigkeit sowie die Flexibilität und die Um stellungsfähigkeit aus . Sie legten dar, dass aus polydisziplinärer Sicht die ortho pädische Einschätzung massgeblich für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei. Da von psychiatrischer Seite bloss eine geringe berufliche Leistungsminderung von 10 % objektivierbar sei, könne in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von keiner rele vanten Wechselwirkung zwischen den körper lichen und den psychischen Lei den ausgegangen werden. Dies erkläre nachvollziehbar, weshalb es zu keiner Teil summation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten komme ( Urk. 6/39 S. 7 -9 ). 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ AG vom 19. August 2021 (vgl. E. 3) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/39 S. 54-63 ), erfolgte in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( vgl. bei spiels weise Urk. 6/39 S. 25 oder S. 35 ) und beantwortet die gestellten Fragen (Urk. 6/39 S. 10 ). Insbesondere legten die Gutachter offen, wenn und aus welchen Grün den die Beantwortung der Fragen nicht möglich war ( Urk. 6/40 S. 12 f. ). Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise.

4.2

Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern . So ver fängt zunächst ihr Einwand, wonach die ihr aus psychiatrischer Sicht attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 10 % ohne Begründung in der interdisziplinären Ge samtbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei (vgl. E. 2.2) , nicht. Dieser ist viel mehr zu entnehmen, dass aus polydisziplinärer Sicht die orthopädische Ein schätzung massgeblich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war. Demgegen über war aus psychiatrischer Sicht bloss eine geringe berufliche Leistungsminde rung im Umfang von 10 % objektivierbar, weshalb die Gutachter von keiner rele vanten Wechselwirkung zwischen den körperlichen und psy chischen Leiden aus gingen und es zu keiner Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkei ten kam , mithin die Gutachter der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %

in einer angestammten Tätigkeit attestierten (Urk. 6/39 S. 7).

Soweit die Beschwerdeführerin weiter die zu kurze Dauer der psychiatrischen Ex ploration rügt (vgl. E. 2.2), ist festzuhalten, dass die Dauer der Untersuchung nicht ausschlaggebend ist, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berich tes praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt, son dern vielmehr massgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterliche r Schlussfolge rungen – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung bildet (Urteil e des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2; 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___ in der 60 Minuten dauernden Exploration die entsprechenden Vorgaben nicht be ziehungsweise bloss ungenügend beachtete, sind vorliegend nicht erkennbar . Vielmehr erhob er die Familien- und die soziale Anamnese, beobachtete das Verhalten der Beschwerdeführerin und erfasste deren Symptome. Darüber hinaus setzte er sich mit den Standardindikatoren auseinander und äusserte sich auch zur Ressourcenfrage. Schliesslich zeigte er auf, dass sich gemessen am Mini-ICF - App aus psychiatrischer Sicht leichte Einschränkungen im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeigten und die Durch haltefähigkeit leicht bis mittel gradig reduziert sei (vgl. Urk. 6/39 S. 46-53) . Damit läuft auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach kein Mini-ICF - Rating durchgeführt worden sei (vgl. E. 2.2), ins Leere.

Was schliesslich die als nicht umfassend und unvollständig gerügte n europsy cho logische Abklärung anbelangt (vgl. E. 2.2), trifft wohl zu, dass die Beschwer de führerin nicht umfassend abgeklärt werden konnte, allerdings ist dieser Umstand nicht der Gutachterin zuzuschreiben. Dr. C.___ zeigte im Gutachten auf, welche Untersuchungsbefunde mittels welcher standardisierten neuropsy cho logischen Testuntersuchung erhoben wurden ( zwei Symptomvalidierungstests sowie ein Test bezüglich der Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsfunktionen, vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.) und erläuterte diese Untersuchungsbefunde ausführlich (Urk. 6/40 S. 6-8). Im Rahmen der Beurteilung legte sie dar, die Befunde der Leis tungs tests liessen auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schlies sen, was sie mit Verweis auf die Literatur ausführlich erklärte (Urk. 6/40 S. 8-11). Ab schliessend hielt sie fest, dass aufgrund des festgestellten Aggrava tions ver haltens keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde hätten erhoben wer den können, zumal das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau nicht ab ge bildet würde . Sie führte überdies aus, es bestehe das Risiko , dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differential diagnostisch nicht festge stellt wer den könnten (Urk. 6/40 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Ergeb nis der neuro psychologischen Untersuchung nachvollziehbar und schlüssi g und ist ins besondere nicht ersichtlich, inwiefern diese unvollständig oder nicht um fassend sein sollte , zumal es dem psychiat rischen Gutachter, Dr. D.___ , dennoch mög lich war, eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kennt nis der neu ro psychologischen Untersuchung vorzunehmen (Urk. 6/39 S. 50 f. ; vgl. dazu Ur teil des Bundes gerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3) . 4. 3

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist , wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ausging (Urk. 6/43 S. 7 f.) . 4. 4

Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 ).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose keine eigenstän dige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, vielmehr legten sie die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin als Ganzes fest und trugen den gesundheitlichen Be einträchtigungen im Rahmen des Belastungsprofils umfassend Rechnung (Urk. 6/39 S. 7 und S. 9). Angesichts des Umstandes, dass Dr. D.___ weitge hend unauffällige Befunde erhob (Urk. 6/39 S. 50), bei seiner Einschätzung so wohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 6/39 S. 48 f.) und sich hinsichtlich der therapeutischen Bemühungen sowie zur Konsistenz äusserte (Urk. 6/39 S. 52 f.) , kann aus Gründen der Verhältnis mässig keit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) . 4.5

Nach dem Gesagten besteht vorliegend folglich kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin even tualiter beantragte Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens ver zichtet werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b ).

Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsscha den fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Ar beits stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte (vgl. Urk. 7/13 S. 1), wes halb es sich vor liegend rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Ta bellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin

– ange sichts ihrer feh lenden beruflichen Ausbildung ( Urk. 6/39 S. 40 und S. 48 ), ihren bisherigen aus geübten Tätigkeiten beispielsweise als Mitarbeiterin in der Produk tion, im Spiel center oder im Verkauf ( Urk. 6/39 S. 48 ) sowie der dadurch bedingten Qualifika tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Be mes sungs grundlage zu be stimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit unter Be rücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Ta bel len lohn entspricht , was kei nen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Vereinfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten er mittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder beruf liche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2). Ist dabei von einem ge nügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszu gehen, kön nen unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Um stände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis ). Zu beachten ist dabei überdies , dass der massgebende Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenar beitsplätze um fasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun des gerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Die IV-Stelle gewährte der Beschwerde führerin einen Leidensabzug von 15 % (Urk. 2). Dies ergibt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) und ungeachtet des von ihr zitierten Entscheides des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 – insbesondere vor dem Hintergrund, dass den ge sundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer redu zierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihr aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung getragen wurde (Arbeitsfähigkeit von 75 % bei einer maximalen Präsenz von achteinhalb Stunden täglich unter Be rücksichtigung eines gesteigerten Pausenbedarfes von ungefähr zwei Stunden täglich [ Urk. 6/39 S. 9 ] ) und eine hohe Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit vorliegt , keinen Anlass zur Kritik . Überdies ist anzumerken, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug bloss eine beschränkte Bedeutung zu kommt. So fällt einerseits der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt er schwert sein kann, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2; 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) , andererseits steht fest, dass sich ins besondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortge schrittenes Alter nicht zwingend lohn senkend auswirken muss, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nach gefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

A uch ist eine fehlende oder ungenügende Ausbildung nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). Die IV-Stelle ging denn auch folgerichtig von einer Hilfstätigkeit im Kom petenzniveau 1 aus (Urk. 6/43 S. 10), weshalb die fehlende berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin keinen weiteren Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis) , was ebenso für das von den Gutachtern festgelegte Belastungsprofil gilt (vgl. E. 3.8) .

Folglich erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 15 % keines wegs als unangemessen . 5.3

Nach dem Gesagten sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen (vgl. Urk. 6/43 S. 10: LSE-Tabelle TA1, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) . Folglich ergibt sich bei einer festgestellten 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( 41.7 Stunden, vgl. Bundesamt für Statistik , Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2020 ) , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 ( 1 % im Jahr 2019 und 0.9 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2010-2019, T39_1976-2020 ) und abzüglich eines leidensbedingten Ab zu ges von 15 % ein r entenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ( Valideneinkommen Fr. 55'725.-- ; Invalideneinkommen Fr. 35’525.-- ; Erwerbs ein busse Fr. 20’200.-- ) . 6.

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin beantragte Unterstützung bei ihrer beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt anbelangt , ist festzuhalten, dass mit der Verfügung vom 1 1. März 2022 über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente entschieden wurde, womit es hinsichtlich weiterer An sprüche am erforderlichen Anfechtungsobjekt fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.12). Da ran ändert nichts, dass die IV-Stelle in der Verfügung darauf hinwies, dass die Be schwerdeführerin in der Arbeitssuche gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei und sich ans Regionale Arbeitsvermittlungszentrum wenden solle, ist die Ver fügung doch mit dem Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» versehen und hatte sich die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 1 7. November 2021 ( Urk. 6/44) nicht zu beruflichen Massnahmen geäussert. Auf den Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zur Begründung des An spruchs auf Durchführung beruflicher Massnahmen, wie sie die Beschwerde führerin fordert, eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig wäre. Die Stellensuche müsste gesundheitsbedingt eingeschränkt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern an, sich nicht vorstellen zu können erneut eine berufliche Tätigkeit auszuüben oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 6/39 S. 31), weshalb frag lich erscheint, ob sie über den notwendigen Eingliederungswillen verfügen würde. 7 .

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom

11. März 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 8.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird ( Urk. 3/5 ) . Da auch die weiteren Vo raus set zun gen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wältin Aurelia Jenny zu gewähren. 8.3

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.4

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei An wendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2’400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8.5

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 28. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme