Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1996, ist gelernter Montageelektriker EFZ und war vom 15. Oktober 2021 bis zum 1. April 2022 an der Universität Y.___ befristet in einem Praktikum als Informatiker tätig (Urk. 6/4 Ziff. 5.3-5.4; vgl. Urk. 6/8/3). Am 23. Januar 2015 war er ge stürzt und hatte sich den rechten Daumen gebro chen (Urk. 6/9/30). Am 28. Oktober 2021 meldete er sich wegen d e s gebrochenen Daumen s und Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Ur
k. 6/9). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/13) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs des Versi cherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht und ver fügte am 14. März 2022 im angekündigte n Sinne (Urk. 6/14 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 13. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, weshalb vorlie gend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Drohende Inva lidität liegt gemäss Art. 1 novies
IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Aktenlage die bisherige Tätigkeit als Montage-Elektriker weiterhin zumutbar. Auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Somit bestehe kein Anspruch auf beruf liche Massnahmen (S. 1). Auch die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente seien nicht erfüllt (S. 2). Die medizinischen Akten zeigten auf, dass der Heilungs verlauf nach der Daumenoperation komplikationslos verlaufen sei. So habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er ab 27. April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei. Die erlittene Kniedistorsion verursache keine Arbeitsunfähigkeit als Bauelektriker. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, fehle es an der Voraussetzung einer (drohenden) Invalidität (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine bisherige Tätigkeit als Mon tage-Elektriker sei nicht mehr zumutbar. Seit er seinen rechten Daumen gebro chen habe, habe er immer Mühe auf der Baustelle gehabt, da er den Daumen nicht mehr so wie früher belasten könne. Er könne nicht den ganzen Tag Kabel einzie hen, mit Schraubenzieher arbeiten und bohren, weil dies mit der Zeit Schmerzen verursache. Er habe den Beruf wechseln wollen, aber es sei ohne Ausbildung nicht möglich, eine gute Position und einen guten Lohn zu bekommen. Es sei in seinem Alter nicht optimal, eine neue Lehre anzufangen, da ein Lehrlingslohn nicht in Frage komme. Dies seien seine Beweggründe für eine Umschulung als Informati ker (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Mas snahmen, insbesondere eine Umschulung, hat. 3. 3.1
Anlässlich der Erstbehandlung im Stadtspital Z.___
vom 24. Januar 2015 wurde eine intraartikuläre dislozierte Fraktur der Basis des Os metacarpale I rechts diagnostiziert (Urk. 6/9/21). 3.2
Am 3. Februar 2015 wurde die Verletzung operativ versorgt und der Heilungs verlauf war gut (vgl. Urk. 6/9/13). Am 18. März 2015 erfolgte die Entfernung des Spickdrahts (Urk. 6/9/8). Eine volle Arbeitsu nfähigkeit wurde vom 24. Januar 2015 (Urk. 6/9/2 5) bis zum 27. April 20 15 (Urk. 6/9/10; vgl. auch Urk. 6/9/2 4) attestiert. Am 8. Juni 2015 bestätigte der Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift, dass er ab 27. April 2015 wieder zu 100 % arbeits fähig und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 6/9/4). 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 6/11) fest, der Beschwerdeführer sei unregel mässig in seiner Behandlung (Ziff. 1.2); die letzte Konsultation sei am 17. Dezember 2021 erfolgt (Ziff. 1.1) . Die längst e Arbeitsunfähigkeit sei vom 4. bis 17. Oktober 2021 attestiert worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Knieschmerzen links und Handschmerzen rechts (Ziff. 2.1). Be funde erwähnte Dr. A.___ nicht (Ziff. 2.4), ebenso keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2. 5). Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine 2019 erlittene Knie distorsion links mit anhaltenden Restbeschwerden (Ziff. 2.6). Der Beschwer deführer absolviere bereits eine Umschulung (Ziff. 2.8). 4.
4.1
Den medizinischen Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers anhaltend beeinträchtigende Krankheit zu entneh me n . Die Daumenverletzung wurde nach Lage der Akten lege artis
operiert und heilte folgenlos ab. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass nach dem 27. April 2015 deswegen keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (vgl. vorstehend E. 3.2). Weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, beste hen nicht. Insbesondere nannte Dr. A.___ die Knieschmerzen - die er als subjek tiv beschrieb und durch keinerlei Befunde untermauerte - nicht als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4.2
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat oder überwiegend wahrscheinlich zur Folge haben könnte, ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensLienhard
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1996, ist gelernter Montageelektriker EFZ und war vom 15. Oktober 2021 bis zum 1. April 2022 an der Universität Y.___ befristet in einem Praktikum als Informatiker tätig (Urk. 6/4 Ziff. 5.3-5.4; vgl. Urk. 6/8/3). Am 23. Januar 2015 war er ge stürzt und hatte sich den rechten Daumen gebro chen (Urk. 6/9/30). Am 28. Oktober 2021 meldete er sich wegen d e s gebrochenen Daumen s und Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Ur
k. 6/9). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/13) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs des Versi cherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht und ver fügte am 14. März 2022 im angekündigte n Sinne (Urk. 6/14 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, weshalb vorlie gend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Drohende Inva lidität liegt gemäss Art. 1 novies
IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
E. 2 Der Versicherte erhob am 13. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Aktenlage die bisherige Tätigkeit als Montage-Elektriker weiterhin zumutbar. Auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Somit bestehe kein Anspruch auf beruf liche Massnahmen (S. 1). Auch die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente seien nicht erfüllt (S. 2). Die medizinischen Akten zeigten auf, dass der Heilungs verlauf nach der Daumenoperation komplikationslos verlaufen sei. So habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er ab 27. April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei. Die erlittene Kniedistorsion verursache keine Arbeitsunfähigkeit als Bauelektriker. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, fehle es an der Voraussetzung einer (drohenden) Invalidität (Urk. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine bisherige Tätigkeit als Mon tage-Elektriker sei nicht mehr zumutbar. Seit er seinen rechten Daumen gebro chen habe, habe er immer Mühe auf der Baustelle gehabt, da er den Daumen nicht mehr so wie früher belasten könne. Er könne nicht den ganzen Tag Kabel einzie hen, mit Schraubenzieher arbeiten und bohren, weil dies mit der Zeit Schmerzen verursache. Er habe den Beruf wechseln wollen, aber es sei ohne Ausbildung nicht möglich, eine gute Position und einen guten Lohn zu bekommen. Es sei in seinem Alter nicht optimal, eine neue Lehre anzufangen, da ein Lehrlingslohn nicht in Frage komme. Dies seien seine Beweggründe für eine Umschulung als Informati ker (Urk. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Mas snahmen, insbesondere eine Umschulung, hat.
E. 3.1 Anlässlich der Erstbehandlung im Stadtspital Z.___
vom 24. Januar 2015 wurde eine intraartikuläre dislozierte Fraktur der Basis des Os metacarpale I rechts diagnostiziert (Urk. 6/9/21).
E. 3.2 Am 3. Februar 2015 wurde die Verletzung operativ versorgt und der Heilungs verlauf war gut (vgl. Urk. 6/9/13). Am 18. März 2015 erfolgte die Entfernung des Spickdrahts (Urk. 6/9/8). Eine volle Arbeitsu nfähigkeit wurde vom 24. Januar 2015 (Urk. 6/9/2
E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 6/11) fest, der Beschwerdeführer sei unregel mässig in seiner Behandlung (Ziff. 1.2); die letzte Konsultation sei am 17. Dezember 2021 erfolgt (Ziff. 1.1) . Die längst e Arbeitsunfähigkeit sei vom 4. bis 17. Oktober 2021 attestiert worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Knieschmerzen links und Handschmerzen rechts (Ziff. 2.1). Be funde erwähnte Dr. A.___ nicht (Ziff. 2.4), ebenso keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.
E. 5 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00232
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
15. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1996, ist gelernter Montageelektriker EFZ und war vom 15. Oktober 2021 bis zum 1. April 2022 an der Universität Y.___ befristet in einem Praktikum als Informatiker tätig (Urk. 6/4 Ziff. 5.3-5.4; vgl. Urk. 6/8/3). Am 23. Januar 2015 war er ge stürzt und hatte sich den rechten Daumen gebro chen (Urk. 6/9/30). Am 28. Oktober 2021 meldete er sich wegen d e s gebrochenen Daumen s und Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Ur
k. 6/9). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/13) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs des Versi cherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht und ver fügte am 14. März 2022 im angekündigte n Sinne (Urk. 6/14 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 13. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, weshalb vorlie gend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Drohende Inva lidität liegt gemäss Art. 1 novies
IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Aktenlage die bisherige Tätigkeit als Montage-Elektriker weiterhin zumutbar. Auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Somit bestehe kein Anspruch auf beruf liche Massnahmen (S. 1). Auch die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente seien nicht erfüllt (S. 2). Die medizinischen Akten zeigten auf, dass der Heilungs verlauf nach der Daumenoperation komplikationslos verlaufen sei. So habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er ab 27. April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei. Die erlittene Kniedistorsion verursache keine Arbeitsunfähigkeit als Bauelektriker. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, fehle es an der Voraussetzung einer (drohenden) Invalidität (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine bisherige Tätigkeit als Mon tage-Elektriker sei nicht mehr zumutbar. Seit er seinen rechten Daumen gebro chen habe, habe er immer Mühe auf der Baustelle gehabt, da er den Daumen nicht mehr so wie früher belasten könne. Er könne nicht den ganzen Tag Kabel einzie hen, mit Schraubenzieher arbeiten und bohren, weil dies mit der Zeit Schmerzen verursache. Er habe den Beruf wechseln wollen, aber es sei ohne Ausbildung nicht möglich, eine gute Position und einen guten Lohn zu bekommen. Es sei in seinem Alter nicht optimal, eine neue Lehre anzufangen, da ein Lehrlingslohn nicht in Frage komme. Dies seien seine Beweggründe für eine Umschulung als Informati ker (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Mas snahmen, insbesondere eine Umschulung, hat. 3. 3.1
Anlässlich der Erstbehandlung im Stadtspital Z.___
vom 24. Januar 2015 wurde eine intraartikuläre dislozierte Fraktur der Basis des Os metacarpale I rechts diagnostiziert (Urk. 6/9/21). 3.2
Am 3. Februar 2015 wurde die Verletzung operativ versorgt und der Heilungs verlauf war gut (vgl. Urk. 6/9/13). Am 18. März 2015 erfolgte die Entfernung des Spickdrahts (Urk. 6/9/8). Eine volle Arbeitsu nfähigkeit wurde vom 24. Januar 2015 (Urk. 6/9/2 5) bis zum 27. April 20 15 (Urk. 6/9/10; vgl. auch Urk. 6/9/2 4) attestiert. Am 8. Juni 2015 bestätigte der Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift, dass er ab 27. April 2015 wieder zu 100 % arbeits fähig und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 6/9/4). 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 6/11) fest, der Beschwerdeführer sei unregel mässig in seiner Behandlung (Ziff. 1.2); die letzte Konsultation sei am 17. Dezember 2021 erfolgt (Ziff. 1.1) . Die längst e Arbeitsunfähigkeit sei vom 4. bis 17. Oktober 2021 attestiert worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Knieschmerzen links und Handschmerzen rechts (Ziff. 2.1). Be funde erwähnte Dr. A.___ nicht (Ziff. 2.4), ebenso keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2. 5). Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine 2019 erlittene Knie distorsion links mit anhaltenden Restbeschwerden (Ziff. 2.6). Der Beschwer deführer absolviere bereits eine Umschulung (Ziff. 2.8). 4.
4.1
Den medizinischen Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers anhaltend beeinträchtigende Krankheit zu entneh me n . Die Daumenverletzung wurde nach Lage der Akten lege artis
operiert und heilte folgenlos ab. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass nach dem 27. April 2015 deswegen keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (vgl. vorstehend E. 3.2). Weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, beste hen nicht. Insbesondere nannte Dr. A.___ die Knieschmerzen - die er als subjek tiv beschrieb und durch keinerlei Befunde untermauerte - nicht als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4.2
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat oder überwiegend wahrscheinlich zur Folge haben könnte, ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensLienhard