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IV.2022.00226

Angefochtene Verfügung aus medizinischer Sicht bestätigt; Rückweisung, da die Beschwerdegegnerin sich bei festgestellter 80%iger AF angepasst weder zur anwendbaren Berechnungsmethode noch zum Invaliden- oder Valideneinkommen geäussert hat.

Zürich SozVersG · 2022-12-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___ , welcher nach Absc hluss der obligatorischen Schul e die Ber ufsschule Y.___

absolviert hatte , begann im August 1994 eine Lehre Z.___ , welche er jedoch im Juli 1996 ohne Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses beendete ( Urk. 11/11). In der Folge ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeit en nach und bezog zwischenzeitlich mehrmals Arbeits losenentschädigung ( Urk. 11/15). Vom 5. November 2012 bis am 3 1. Mai 2014 arbeitete er als Kundenbetreuer Outbound bei der damaligen A.___

AG ( Urk. 11/15, Urk. 11/16 , Urk. 11/40/1, Urk. 11/40/3 ). In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 11/15 , Urk. 11/37 ). Am 2 6. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an ( Urk. 11/1,

Urk. 11/11; Urk. 11/2 ). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen ( Urk. 11/15), holte einen Arbeitgeberbericht der A.___ AG ( Urk. 11/16) sowie einen Bericht der Praxis von Dr. med. B.___ , Facharzt f ür Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 11/25) ein und

gab bei Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie SVNP, Zentrum E.___ , ein psychiatrisch-neuropsy chologisches Gutachten in Auftr ag ( Urk. 11/28), welches am 19. September 2017 erstattet wurde ( Urk. 11/33). Nach Erstattung des Gutachtens stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen ( Urk. 11/34), auf welche diese am 2 1. November 2017 antworteten ( Urk. 11/36). In der Folge führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Gespräch betreffend Integration durch ( Urk. 11/41 ) und erteilte am

2. März 2018

Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in Form einer Potenzialabklärung vom 5. b is 2 9. März 2018 in der Psychiatrische n

Univer sitätsklinik F.___

( Urk. 11/43 ; vgl. auch Urk. 11/47). Nach durchgeführter Potenzialabklärung erstattete die Psychiatrische Universitätsklinik F.___

am 1 6. April 2018 einen Abschlussbericht ( Urk. 11/49). Am 1 1. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherte n mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Anspruch auf eine Rente prüf e ( Urk. 11/52). Am 1. Oktober 2019 auferlegte sie dem Versicherten, sich einer regelmässigen fachärztlichen ADHS-spezifischen Psychotherapie mit mindestens Sitzungen al le 14 Tage zu unterziehen (Urk. 11/63). Der Versicherte teilte daraufhin mi t, dass er die Therapie bei Dr. med. G.___ , Facharzt F MH für Psychiatrie und Psychoth erapie, durchführe ( Urk. 11/65). Nachdem Dr. G.___ a m 1 7. April 2020 einen Bericht erstattet hatte ( Urk. 11/71), gab die IV- Stelle bei Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 11/75), welches dieser am 1 7. März 2020 erstattet e ( Urk. 11/79). In der Folge stellte di e IV-Stelle Dr. H.___

Rückfragen ( Urk. 11/80, Urk. 11/ 82- 83), auf welche dieser am 1. Juni 2021 (Urk. 11/85) bzw. 7. Oktober 2021 antwortete ( Urk. 11/97). Zudem holte sie einen Bericht der

I.___

AG, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 11/102) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/109 , Urk. 11/118) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. März 2022 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. April 2022 Beschwerde und beantragte , es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 0. Mai 2022 angezeigt wurde ( Urk. 12). Am 8. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von MSc

K.___ , Psycho login FSP, und Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1 2. Juli 2022 ein ( Urk. 13). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. August 2022 zur Stellungahme zugestellt ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 5. Oktober 2022 unter Beilage einer Stellung nahme von Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) , an ihrem Entscheid festzuhalten ( Urk. 15, Urk. 16). Der Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend jedoch die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 vom 3 0. November 2017 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwen digen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), das Gutachten von Dr. H.___ sei plausibel und nachvoll z iehbar. Eine erneute neuropsychologische Abklärung sei demnach nicht notwe ndig. Der Beschwerdeführer könn e zwar seine r angestammte n Tätigkeit als Verkäufer/Telemarketing nicht mehr in vollem Umfang nachgehen , eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit könne er jedoch in einem 80%-Pensum ausüben . Somit sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Angepasst sei eine einfache, klar strukturierte Tätigkeit mit vorwiegend technischen Aufgaben in einem kleinen Team ohne Übernahme besonderer Verantwortung und oh ne regelmässigen Kundenkontakt. 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , er leide seit Jahren unter ADS und einer Hashimoto -Thyreoiditis. Zudem bestehe eine Persön lichkeitsstörung . Leider sei er genau einer von den 5 % , die trotz Medikamenten einnahme nicht mit der Hashimoto-Thyreoiditis klarkämen. Seine Symptome seien Entzündungen im ganzen Körper, Schlafstörungen, Panik/Angst, Herzrasen, Verdauungsstörungen, S chwitzen, F rieren, Energieverlust, Müdigkeit, Konzentra tionsprobleme, innerliche Blockaden beim Sprechen/Schreiben, Vergesslichkeit, Nervosität, Aufmerksamkeitsstörungen, Muskelschmerzen, je nach Wetterwechsel fiebriges Gefühl, Ohrensausen, Depression, unkontrollierte Wutausbrüche etc. Es sei ihm unerklärlich, wie man mit diesen Symptomen eine einfache und klar strukturierte Tätigkeit ausführen soll. 3. 3.1

Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2

MSc

N.___

und med. pract . O.___

nannten in Vertretung von Dr. B.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 (Urk. 11/25) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ä ngstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F60.6) - Cannabis-Abhängigkeitssyndrom

Als Einschränkungen führten die Berichtenden an: erhöhte Sensibilität, Unsicher heit, Angst, geringe Stress toleranz, Nervosität und Unruhe sowie Impulsivität im zwischenmenschlichen Bereich . Der Beschwerdeführe r habe grosse Mühe, sich an die Rahmenbedingungen wie pünktliches Anfangen, Pausen etc. zu halten. Im zwischenmenschlichen Bereich komme es wiederholt zu Missverständnissen, dem Gefühl nicht gut anzukommen. Der Beschwerdeführer stosse Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetz t e und auch Kundinnen und Kunden vor den Kopf. Er habe ausgeprägte Defizite im Durchhaltevermögen sowie in der Stresstoleranz, Kritik fähigkeit und Planung und Strukturierung/Umsetzung von Arbeitsschritten. Er könne in einer stressarmen Umgebung fünf Stunden täglich arbeiten. Die Arbeit sollte gut strukturiert sein und unter klarer Anleitung des Vorgesetzten ausge führt werden. 3.3

Dr. C.___

und Dr. phil. D.___

nannten in ihrem Gutachten vom 1 9. September 2017 ( Urk. 11/33) als Diagnosen ( Urk. 11/33/14): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS im Erwachsen alter (ICD-10 F90.0) - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die diagnostische Beurteilung entspreche im Wesentlichen der des behandelnden Psychiaters, mit allerdings unterschiedlicher Einordnung der än gstlich vermei denden Persönlich keit.

Aus psychiatrischer Sicht erklärte Dr.

C.___ , die bestehende psychiatrisch-p sychotherapeutische Behandlung sei weiterzuführen (ADHS gehöre zu den genannten Schwerpunkten des behandelnden bzw. delegierenden Psychiaters). Be i der seit Kindheit bestehenden, lange nicht diagnostizierten und damit auch nicht behandelten Störung mit negativen Folgen auf die Entwicklung von Selbst wert und Persönlichkeit sei durch die Psychotherapie allenfalls längerfristig mit einer Besserung zu rechnen. Durch die Symptomatik de s A DH S sei der Beschwer deführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige berufliche Laufba h n mit abgebrochener Ausbildung, T e ilpensen , nicht langfristigen Anstellungen sowie An g st vor weiteren Bemühungen um eine Arbeitstätigkeit sei auf dem Hintergrund der S törung nachvollziehbar. Eine Ei n sc h rän kung sei schon seit der Schulausbildung anzunehmen. Aus im engeren Sinn psychiatrischer Sicht seien gemäss Mini-ICF-APP mehrere arbeitsrelevante Fähigkeiten mindestens mittelgradig gestört: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit , Kontakt fähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit. Die Einschränkung en durch d as ADHS und zusätzlich ein negatives Selbstwertgefühl mit Angst vor Anforderungen, da s sich angesichts des Andauerns bzw. Wiederh o lung arbeitsbezogener Probleme entwickelt habe (zumal Diagnosestellung und Behandlung erstmals Ende 2015 erfolgt seien), erschwerten erheblich auch die Möglichkeit eigener Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung. Für eine praktische Tätigkeit, die durch äussere Vorgaben klar strukturiert sei, wenig Flexibilität und selbständige Entscheidungen verlange, in re izarmer Umgebung und mit wohlwo llender Führung durch den Vorgesetzten, beurteile sie theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von 60 % . Eine Wiedereingliederung halt e sie nur mit Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für realistisch . Es käme – bei nur zweijähriger beruflicher Tätigkeit im Verlauf der letzten 10 Jahre – zu einer Standortbestim mung auch eine vorübergehende Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsumfeld infrage . Eine Tätigkeit als TV-Verkäuf er oder auch als Mitarbeiter Callcenter, als o mit dauerndem Kundenkontakt würde sie wegen der interaktio nellen/inter personellen Probleme (Impulsivität, Selbstunsicherheit) nicht empfehlen. Sie beurteile hier eine Arbeitsfähigkeit von höc hstens 50 % (Urk. 11/33/14-15).

Dr. phil. D.___ und Dipl.-Psych. Q.___

erklärten, a us neuropsy chologischer Sicht deuteten die Befunde auf eine in s gesamt leichte bis mittel schwere kognitive Funktionsstörung ohne hirnlokalisatorischen Schwerpunkt hin. Im Vo r dergrund der heute eruierbaren kognitiven Leistungsminderung stünden fast durchwegs verminderte Konze n trations- und Aufmerksamkeits leistungen. Ferne r zeigten sich im Bereich der mnestischen Funktionen Minder leistungen im sprachlichen Lernvermögen (Abrufschwäche), im visuell-figuralen Lernvermögen (S peicher- u nd Abrufproblem) sowie schwankende und insgesamt reduzierte Leistungen im visuell-räumlichen Lernvermögen. Hinzu kämen verminderte Leistungen im Bereich der Exekutivfunktionen, unter anderem in der kognitiven Flexib i lität und im Umstellvermögen sowie in der komplexeren Handlungsplanung und in der Konzepterkennung. Zu der in den Akten erwähnten ADHS-Diagnose sei zu sagen, dass sich im Rahmen ihrer neuropsychologischen Untersuchung keine Anzeichen einer Hyperaktiv it ät bzw. einer gesteigerten motorischen Unruhe ergäben hätten. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schwierigkeiten in seinem Alltag, unter anderem Konzentrationss chwierigkeiten, Vergesslichkeit und den Umstand, dass er oft einfache Dinge auf komplizierte Art mache, würden aufgrund ihrer heut ig en Befunde durchaus verständlich und erklärbar. E s sei z udem davon auszugehen, dass si ch die in einer ruhigen, ablenkungsarmen und gut strukturierten Untersuchungsatmosp hä re zeigen den kognitiven Schwierigkeiten, in Stresssituationen, bei Zeit- und Termindruck sowie unter Mehrfachbelastung und Ablenkung noch intensivierten. Beim Zustandekommen der in s gesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden kognitiven Funktion sstörung sei angesichts der problematischen Schul- und Berufsana mnese des Beschwerdeführers mit dokumentierten schulischen Schwierigkeiten, unter ander e m auch Konzentration sproblem e , sowie den berich teten Entwicklungsverzögerungen (beim Laufen und Sprechen) eine vorb e stehende (frühkindliche? GG ? ) hirnorganische Komponente nicht aus zuschliessen. Es sei j edoch von einer Überlagerung der Befunde durch den vom Beschwerdeführer angegebenen Drogenkonsum (er rauche bis heute CBD) und de n psychiatrischen Schwierigk eiten (Diagnose einer ängstlich- vermeiden den Persönlichkeitsstörung) auszugehen. Der Einfluss dieser verschiedenen Kompo nenten auf das heutige kognitive Testleistungsprofil lasse sich quantitativ nicht differenzieren.

Aus rein neuropsychologischer Sicht betrage die Einschrän kung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als TV-Verkäufer theoretisch etwa 30 bis 40 % . Eine allfällige weitere Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund der angegebenen psychiatrischen Problematik ( intermittierender Grübelzwang , Stimmungstiefs und Affektlabilität, etc.) müsse von fachärztlich-psychiatrischer Seite beurteilt und bei der Festlegung einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt werden. Angesichts der heute objektivierbaren Minderleistungen im Lern- und Neugedächtnisvermögen empfehle sich eine Tätig k eit, welche eher routinehafte und gleichförmige Arbeitsabläufe verlange. Sie schätz t en zumindest die Möglichkeit einer Anlehre einer Be rufstätigkeit , die jedoch eher praktische als schulische Fähigkeiten verlange, als grundsätzlich möglich ein ( Urk. 11/33/21-23).

Als Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, die aufgrund der neuropsychologischen Testungen festgestellte kognitive Funktionsstörung und die übrigen, mit der Diagnose eine s ADHS zu vereinbarenden Störungen der Affektivität und Impulsivität bedingten eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 % , die bei Tätigkeiten mit dauernde m Kundenkontakt eher im Ber eich von 50 % eingeschätzt werde. Empfohlen werde eine praktische Tätigkeit mit routinehaften, gleichförmigen Arbeitsabläufen, in reizarmer Umgebung mit wohlwollender Führung. Das Gelingen einer Wiedereingliederung werde aufgrund der bisherigen Erfahrungen der beruflichen Laufbahn nur mit Unter stützung durch die IV als realistisch erachtet. Eine Cannabisabstinenz sollte eingehalten werden ( Urk. 11/33/24). 3.4

Am 2 1. November 2017 antwortete Dr. C.___ auf Fragen der Beschwer degegnerin ( Urk. 11/36) und erklärte, der im neuropsychologischen Teilgutachten diskutierte Hin w eis auf eine mögliche hirnorganisch e Komponente, das ADHS und die tatsächliche Karriere spräche n für eine bereits seit Schulabschluss bestehende Einsch ränkung der Leistungsfähigkeit. Eine rückblickende Beurtei lung sei schwierig, eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von 50 bis 60 % könne im Gesamtverlauf ab er plausibel angenommen werden. Eine Neubeurteilung des Beschwerdeführer s sei aus ihrer Sicht nach Durch führu ng der im Gutachten vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. 3.5

Dr. G.___ berichtete am 1 7. April 2020 der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/71), der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2019 im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, welche im Jahr 2016 erfolgt sei, bei ihm gemeldet. Als Diagnosen führte Dr. G.___ an: - Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, abhängigen und allgemein unreifen Zügen (ICD-10 F60.8) - Aufmerksamkeitsdefizitstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0)

Die von der Psychiatrische Universitätsklinik F.___ im März 2018 empfohlene Eingliederung über ein Belastbar keitstraini n g erachte er als nicht zielführend und nicht umsetzbar. Der Beschwer deführer k ö nne in einem geschützten Umfeld in Teilzeit tätig sei n und sei dort zuverlässig und froh um die «beschützende» Umgebung. So könne er beispielsweise manches für seine Lebenspartner in tun, ganz in seinem Rhythmus, mit vielen Pausen und der Möglichkeit zum Rückzug. Für ihn sei der Schritt in die freie Arbeitswelt die grosse Hürde und es sei sehr fraglich, ob ihm das bei der vorliegenden Persönlichkeitsstörung gelingen könne. Wenn, dann begleitet und an einer realen Stelle unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin und in Teilzeit.

Er wohne seit fünf Jahren bei seiner Freundin, die schwer zwangskrank sei. E r mache vieles für sie: kochen, putzen, essen eingeben. Sein Alltag drehe sich ganz um die Versorgung der Freundin. Beim Beschwerdeführer selbst sei es ab 2009 zu einem Rückzug und Knick in Aktivität und Partizipation gekommen. Die Krise sei durch den Tod des Vaters (2009, 66-jährig) ausgelöst worden.

Beim Beschwerdeführer bestehe eine Persönlichkeitsstörung mit persönlichem Leiden und erheblicher Einschränkung in mehreren Bereichen der Aktivität und Partizipation, welche negative Konsequenzen hätten und zum Teil eine Rollen übernahme von Dritten nötig machten. Zusätzlich bestehe eine Aufmerksamkeits störung im Erwachsenenalter. Ob eine Integration im Berufsleben des freien Arbeitsmarktes gelingen könne, sei seines Erachtens deutlich unsicher. 3.6

Dr. H.___ nannte in seinem Gutachten vom 1 7. März 2021 ( Urk. 11/79) als Diagnosen ( Urk. 11/79/18): - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - ä ngstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

E s zeige sich ein seit Kindheit durch Ängste und , möglicherweise unabhängig davon, durch eine Aufmerksamkeitsstörung in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte r Beschwerdeführer, der es durch seine verbindliche, angenehme Weise im Um g ang mit anderen Menschen, später auch durch regelmässigen, zeitweise sogar exzessiven Kon s um von Cannabis, dennoch geschafft habe, seine Ängste zu kontrollieren und sich auf dem ersten Arbeitsmarkt bis 2014 immer wieder zu behaupten. Nach dem Tod des Vaters sei eine Veränderung in ihm erfolgt. Offenbar sei an Stelle des früheren, ängstlichen Vermeidungsverhaltens dem Vater gegenüber das Bewusstsein einer zunehmend bedrohlichen Annähe rung an ihn in seinen süchtigen und aggressiven Verhaltensweisen getreten. Der Beschwerdeführer habe ein neues Gleichgewicht in der Beziehung mit einer zwangskranken Frau gefunden . Er habe seine Lebendigkeit, s ie ihren Ordnungs sinn in die Beziehung eingebracht. Der Preis sei ein zunehmender Rückzug in die Zweisamkeit, eine hypochondrische, offenbar zeitweise auch paranoide Suche nach Ruhe und Gesundheit , in der das frühere Arbeitsleben keinen Platz mehr ha be . Allerdings sei der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen dennoch in der

Lage, mit einfachen,

klar strukturierten Aufgaben zurechtzukommen. Es stehe deshalb in erster Linie die Klärung der Fra ge an, wie er seine jetzige Tag es struktur mit einer regelmässigen Berufstätigkeit vereinbaren könne. Da für ihn die Betreuung Vorrang habe, sei zur zeit nicht mit einer Motivation für andere Aufgaben zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zwar leicht eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ( Urk. 11/79/21). In seiner früheren Tätig keit als Verkäufer/Personalberater sei der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Sym ptome täglich no c h in einem Umfang bis etwa vier Stunden leistungsfähig. Während der Anwesenheitszeit sei mit einer Einschränkung seiner Le istung von etwa 20 % zu rechnen . Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . Aufgrund der zeitaufwendigen Betreuung seiner Partnerin und der zeitweilig angegebenen depressiven Erkrankung (im Dossier dokumentiert, aktuell nicht nachweisbar), die in ihrer Wechselwirkung jetzt nicht einschätzbar seien, sei seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit 2015 von einer schwankenden Leistungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/79/22-23).

Eine angepasste Tätigkeit müsste der vom Beschwerdeführer angegebenen inneren Unruhe und den kognitiven Einschränkungen Rechnung tragen, das heisse einfache, vorwiegend technische Aufgaben in einem kleinen Team ohne die Übernahme besonderer Verantwortung und ohne regelmässigen Kunden kontakt. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 8,5 Stunden möglich. Nach der mehrjährigen A rb e i tsunfähigkeit sei zunächst mit einer Leistungsein schränkung zu rechnen, die der Beschwerdeführer aber nach Einarbeitung von etwa drei Monaten wahrscheinlich überwinden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Auch in den letzten Jahren wäre eine angepasste Tätigkeit im angegebenen Umfang möglich gewesen, sehe man von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen möglicher depressiver Einbrüche ab ( Urk. 11/79/23-24). 3.7

Mit Stellungnahme vom

1. Juni 2021 ( Urk. 11/85) antwortete Dr. H.___

der Beschwerdegegnerin auf Fragen, welche vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s gestellt worden waren ( Urk. 11/82, Urk. 11/83) . Bei der Sor ge um die zwangskranke Freundin handle es sich nicht um eine die Arbeitstätigkeit ersetzende oder mindernde Funktion, sondern um eine Entscheidung des Beschwerdeführers, wofür er seine Zeit und Energie einsetz en möchte. Die Flucht tendenzen und Angstsymptomatik seien in der attestierten Minderung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Die paranoiden Tendenzen hätten nicht den Charakter einer Psychose, sondern tauchten evtl. in flüchtiger Form in besonderen B e lastun g ssituationen auf. In der Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine im psychiatrischen Sinn auffällige Paranoia bestanden. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer einen sozial besonders kompetenten und aktiven Eindruck gemacht. 3.8

Am 7. Oktober 2021 antwortete Dr. H.___ auf weitere Fragen der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 11/97) . Er hielt unter anderem fest, er habe sich in seinem Gutachten nicht eindeutig ausgedrückt. Der Hinweis auf die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie in den Vorgutachten sollte nicht heisse n , dass er deren prozentuale Einschätzung eins zu eines übernehme. Insgesamt habe er das Verhalten des Beschwerdeführers als eine Persönlichkeitsakzentuierung eingeord net, da dieses bis 2015 zwar mit einer auffälligen Lebensführung, aber nicht mit für ihn selber wie für die Umgebung erkennbarem privatem, sozialem oder beruflichem Scheitern einhergegangen sei. Zu den Auswirkungen der neu bekannten H ashimoto -Thyreoiditis auf die Psyche erklärte Dr. H.___ , dabei handle es sich um die häufigste Erkrankung im Erwachsenenalter mit Schilddrüsen unterfunktion (Angaben gingen bis zu 10 % der Bevölkerung aus). Der Beginn der Erkrankung gehe m eist mit einer Schilddrüsenüberfunktion einher. In der Regel verlaufe sie l e icht. D ie Symptome seien vielfältig. Theoretisch liessen sich auch einige Beschwerden des Beschwerdeführers darauf beziehe n , wie Nervosität, Abgeschlagenheit, Schwäche, Überaktivität, Müdigkeit, Depression, Konzentra tions

- und Gedächtnisstörungen. Die gute Botschaft dabei sei: D urch eine Substitutionstherapie liesse sich meist Beschwerdefrei heit erreichen. 3.9

Dr. J.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2021 ( Urk. 11/102) als Diagnose eine Hypothyreose durch Hashimoto-Thyreoiditis. Durch sie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.10

Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 2. November 2021 ( Urk. 3/3) erklärte Dr. G.___ , der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen für eine Tätigkeit im Bereich Erwerbsarbeit oder Qualifizierungsprojekt nicht arbeitsfähig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, durch ihn beurteilt sei t Oktober 201 9. Bezüg lich einer Beschäftigung für eine Tagesstruktur sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 zu 20 % einsetzbar. 3.11

Dr. G.___ nahm am 4. Februar 2022 zum Gutacht en von Dr. H.___ Stellung (Urk. 3/ 3 ). Er führte dabei aus, insgesamt erschein e das Gutachten umfassend und nachvollziehbar, ebenso vollständig. Gewisse Bereiche halte er aber für abgekürzt und vereinfacht . M an könne er a h nen, dass der Gutachter aufgrund des bis 20 14 aufrechterhaltene n Kontaktes mit der Arbeitswelt - seines Erachtens von jeher sehr prekär , ohne Konstanz und ohne Lehrabschluss - von einer nicht gescheiter ten Lebensführung ausgehe und dass er deswegen bloss auf eine Akzentuierung und nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schliesse. Dennoch beschreibe er eine schwer belastete Biogra f ie in einer von psychischer Krankheit und Sucht belas teten Familie und dauerhafte psychische und Verhaltensauffälligkeiten seit der Kindheit. In der psychiatrische n , stützenden Behandlung in seiner Praxis habe sich erst mit der Zeit, nach Mon a ten, gezeigt, dass hinter de m überfreu n dlichen Umgang des Beschwerdeführers eine er he blich eingeschränkte persönliche Identität bestehe mit unreifen Mustern, Impulsivitä t und ängstlicher Vermeidung. Trotz seinem freundlichen Umg ang im wohlwo llenden Kontakt und der Betreu ung der F r eundin könne nicht einfach auf eine hohe Sozialkompetenz geschlossen werden. V i el m e hr bestünden die auch im Gutachten ausführlich beschriebenen grossen Probleme im Umgang mit Menschen durch das paranoide Denken und Erleben (seit Kindhei t ) und sie seien eben nicht flüchtig, sondern ständig im Hintergrund präsent. Diese Muster erschwerten den therapeutischen Zugang und setzten die Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt massgeblich herab. E r glaube , gerade aufgrund der vorliegen den Persönlichkeitsstörung sei eine berufliche T ätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, angestammt, nicht möglich. Es würde innerhalb von T ag en bis wenigen Wochen zu schwerwiegenden P robl em en im Umgang und in der Befindlichkeit des Beschwerdeführers kommen. Die B e ur te i lung von Dr. H.___ , dass in einer angepassten Umgebung und Aufgabenstellung 8,5 Stunden Arbeit pro Tag geleistet werden können, sei eine theoretische Annahme und tro tz Rückfragen der Beschwerdegegnerin werde nicht deu tlich, wie der Beschwerdeführer mit all seinen Einschränkungen in einem beruflichen Umfeld, wo er äusseren Anforderungen ausgesetzt wäre, psychisch zurechtkom men sollte. Das Arbeitstraining in der Psychiatrische Universitätsklinik F.___

habe zudem gezeigt , dass eine direkte Integration in die Arbeitswelt nicht gelingen könne. Dies sei nicht diskutiert worden. 3.12

M S c

K.___ und Dr. L.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 13) als Di agnose aus neurokognitiver Sicht: - m ittelgradige neurokognitive Funktionsstörung bei - Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung, Misch-Typus (ICD-10

F90.2), bestehend sei der Kindheit mit Fortbestand im Erwachsenenalter

Die Befunde entsprächen aktuell einer insgesamt mittelgradigen neuropsycholo gischen Störung mit vordergründigem dysattentionalem Syndrom sowie psycho motorisch/kognitiver Verlangsamung. Diese sei unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sowie den Resultaten der ADHS-Fragebögen zur Kindheit und zum Erwachsenenalter gut im Rahmen einer vorbestehenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung zu erklären. Die in der Unter suchung objektivierten Befunde korrelierten mit den vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden und dürften vor allem in Stress- und Belastungssitua tionen aufgrund weniger strukturierter und störarmer Bedingungen aggraviert sein. Unter Berücksichtigung d er Befunde der Voruntersuchung ergäben sich keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung. Eine zusätzliche Akzentuierung der Befunde durch den jahrelangen Cannabis-Konsum sei möglich. In diesem Kontext sei zu erwähnen, dass im Rahmen eines ADHS häufig affektpatholo gische Störungen sowie Suchterkrankungen komorbid aufträten. Mit letzterem habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Form einer Cannabis- und Nikotin abhängigkeit zu kämpfen gehabt .

Es sei aktuell von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, dabei wirkten sich insbesondere das dysattentionale Syndrom sowie die Verlangsamung limitierend aus. Unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit sei jedoch auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer spürbar von der Stimulierung profitiert habe. Ein gradueller Wiedereinstig in die Arbeits welt im geschützten Rahmen sei zu diskutieren. 3. 1 3

RAD-Ärztin Dr. M.___ erklärte mit Stellungnah me vom 2 9. September 2022 (Urk. 16) zum Bericht von MSc

K.___ und Dr. L.___ vom 1 2. Juli 2022 , insge samt widerspreche die aktuelle neuropsychologische Untersuchung den Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. März 2021 nicht: 60%ige Arbeitsunfähig keit angestammt seit 2015, 20%ige Arbeitsunfähigkeit angepasst seit 2015 (ausser während den depressive n Einbrüchen). Belastungsprofil: einfache, klar strukturierte Tätigkeit, mit vorwiegend technischen Aufgaben, in kleinem Team, ohne Übernahme von besonderer Verantwortung und ohne regelmässigen Kundenkontakt . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin zweimal begut achtet, und zwar einmal von den E.___ -Sachverständigen (vgl. E. 3.3, E. 3.4) und einmal von Dr. H.___ (vgl. E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8). In beiden Gutachten wurden die gleichen Diagnosen gestellt , nämlich ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gingen die E.___ -Sachverständigen davon aus, dass eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege, bei Tätigkeiten mit dauernde m Kundenkontakt hingegen eine solche im Bereich von 50 % .

Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer i n seiner früheren Tätigkeit als Verkäufer/Personalberater als lediglich noch

zu 40 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit ging er von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, und zwar grundsätzlich auch in den Jahren vor der Begutachtung ( E. 3.6; Urk. 11/79/2 2 -24). Die beiden Gutachten stimmen somit nicht nur aus diagnos tischer Sicht überein, sondern gehen auch

übereinstimmend von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeit aus . Sie divergieren jedoch

– in geringem Masse - hinsichtlich des Umfangs dieser Einschränkung en .

Wie dargelegt (E. 1.3) , entschied das Bundesge richt mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, wobei die Praxis änderung für alle noch nicht erledigten Fälle Anwendung findet. Übergangsrecht lich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Dr. H.___

begründete in seinem Gutachten vom 1 7. März 2021 die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren. Er hat dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Das Gutachten von Dr. H.___ beruht zudem

auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdefüh rer s auseinander. Dr. H.___ hat auch

die medizinisc hen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.5) . Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Konkretes gegen das Gutachten von Dr. H.___ vor. Das E.___ - Gutachten vom 1 9. September 2017 wurde grundsätzlich ebenfalls lege artis erstellt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1). Es wurde jedoch noch vor der Rechtsprechungsänderung vom 3 0. November 2017 erstattet und

beinhaltet dementsprechend keine Beurteilung der Leistungsfähig keit basierend auf dem strukturierten Beweisverfahren. Da auch gestützt auf die übrigen Angaben im E.___ - Gutachten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren nicht möglich ist, kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten nicht schlüssig beurteilt werden. Das E.___ - Gutachten bildet daher keinen Anlass, die Beurteilung von Dr. H.___ infrage zu stellen. 4.2 4.2.1

MSc

N.___

und med. pract . R.___

attestierten dem Beschw erdefüh r e r mit Bericht vom 6. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag (E. 3.2). Dies entspricht in etwa einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ( 5 x 5 :

41,7 [betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit in den Jahren 2011 bis 2021]). Aus diagnostischer Sicht fällt auf, dass MSc

N.___ und med. pract . R.___

ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom diagnostizierten . Ein solches konnte von Dr. C.___ trotz des andauernden Konsums nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 11/33/13-1 4). Auch Dr. H.___ stellte kein Abhängig keitssyndrom fest, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. H.___ den Konsum eingestellt hatte (vgl. E. 3.6 ; Urk. 11/79/13 ). Aus dem Bericht von MSc

N.___ und med. pract . R.___ ergibt sich nicht, inwieweit das diagnostizierte Can n abis-Abhängigkeits syndrom die Arbe i tsfä h igkeit beeinträchtigen soll. Ihr Bericht ist diesbezüglich nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Unabhängig davon stellt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch MSc

N.___ und med. pract . R.___ das Gutachten von Dr. H.___

jedoch ohnehin nicht infrage, ist d ie

(geringe) Differenz in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

doch ohne Weiteres durch die Verschie denheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklärbar (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). 4.2.2

Die Beurteilung von Dr. G.___ weicht sowohl in diagnostischer Hinsicht wie auch betreffend Einschätzung der Leistungsfähigkeit von derjenigen von Dr. H.___ ab (E. 3.5, E. 3.10, E. 3.11). Während Dr. G.___

– neben der übersteinstimmend gestellten Diagnosen ADHS im Erwachsenalter (ICD-10 F90.0) - von einer Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, abhängigen und allgemein unreifen Zügen ausging (ICD-10 F60.8; E. 3.5), diagnostizierte Dr. H.___

- lediglich – eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits akzentuierung (ICD-10 Z73.1; E. 3.6). Dr. H.___ legte insbesondere in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vgl. E. 3.8) dar, weshalb er nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausging. Lediglich von akzentuierten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen ging denn auch Dr. C.___ aus (E. 3.3; vgl. Urk. 11/33/13). Unabhängig von der diagnostischen Einschätzung gingen

jedoch sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___

– wie auch Dr. C.___

– davon aus, dass die Persönlichkeit des Beschwer deführer s Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Hinsichtlich des Umfang s der Einschränkung weicht die Beurteilung von Dr. G.___ aber erheblich von derjenigen von Dr. H.___ ab. Di e Einschätzung von Dr. G.___

weicht aber nicht nur von derjenigen von Dr. H.___ , sondern auch von denjenigen der früher begutachtenden Psychiaterin Dr. C.___

und de n früher behandelnden Fachpersonen MSc

N.___ und med. pract . R.___ erheblich ab. Während die genannten Fachpersonen von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in namhaften Umfang ausgingen , wobei lediglich

– geringgradig e

– Abweichungen bezüglich Grad der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit b estehen , erachtet e

Dr. G.___

eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr möglich. In Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers fällt denn auch auf, dass Dr. G.___ die vom Beschwerdeführer sowohl gegenüber Dr. H.___

als auch gegenüber Dr. C.___

geschilderte Beschäfti gung mit Drohnen (U r k. 11/79/26 ; Urk. 11/33/10 ) in keinem seiner Berichte erwähnt e . Vielmehr berichtete er von einem praktisch gänzlichen Rück zug des Beschwerdeführers (Urk. 11/71/2). Er beschrieb somit ein anderes Aktivitäten niveau als die Gutachter erhoben hatten. Es kann offenbleiben, ob Dr. G.___ Kenntnis von de r vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen hat te oder nicht , vermögen seine Bericht e angesichts der fehlenden A useinand ersetzung mit dem ausgeübten Ho bby

die Einschätzung von Dr. H.___ nicht infrage zu stellen. Darüber hinaus ergeben sich aus seinen Berichten keine Gesichtspunkte, die Zweifel am Gutachten von Dr. H.___

wecken . 4.2.3

MSc

K.___ und Dr. L.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2022 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (E. 3.12), sie quantifizierten die Einschränkung jedoch nicht. Dass der Beschwerdeführer relevant in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, ist unbestritten und ausgewiesen. Wie RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 9. September 2022 festhielt, widerspricht die neuropsychologische Untersuchung von MS c

K.___ und Dr. L.___ dem Gutachten denn auch nicht (E. 3.13) . Der Bericht von MSc

K.___ und Dr. L.___ vom 1 2. Juli 2022 stellt entsprechend

die Beurteilung von Dr. H.___

nicht infrage. 4.2.4

Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführe an einer Hyp o thyreose durch Hashimoto-Thyreoiditis . Der für die Behandlung dieser Erkrankung zuständige Dr. J.___ erklärt e , dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (E. 3.10) . Nachdem auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer durch die Hypothyreose in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt sein könnte (vgl. E. 3.8) , ist eine somatische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. 4.3

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 1 7. März 2021 (E. 3.6) inklusive den ergänzen den Auskünften vom 1. Juni und 7. Oktober 2021 abgestellt hat (E. 3.7, E. 3.8), und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegan gen ist. 5. 5.1

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung des Beschwerdeführers beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2022 (Urk.

2)

- wie auch bereits im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/109) - auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein rentenaussch liessendes Einkommen zu erziele n .

Zur anwendbaren Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a IVG) machte die Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/109) noch in der Verfügung vom 1 1. März 2022 ( Urk. 2) Angaben . Hierbei gilt es zu beachten, dass im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin eine Qualifikation von «ca. 70 % Erwerbstätigkeit» ( Urk. 11/108/1) bzw. «voll- ET ca. 70%» ( Urk. 11/108/15) vermerkt ist. Ob die Beschwerdegegnerin

auch bei ihrem ablehnenden Entscheid sinngemäss von einer 70%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall ausging , ist – wie dargelegt – der ange fochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdegegnerin von einer Vollzeittätigkeit, einer Teilzeittätigkeit ohne zusätzlichen Aufgabenbereich oder Teilzeittätigkeit mit zusätzlichem Aufgaben bereich (beispielsweise Betreuung der Lebenspartnerin ; vgl. beispielsweise Urk. 11/52/2 ) ausging . Eine Haushaltsabklärung nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor .

Mangels entsprechender Ausführungen bleibt auch unklar, von welchem Valideneinkommen die Beschwerdegegnerin a usging . Dem Feststellungsblatt ist dazu einzig zu ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin auch darum auf einen Einkommensvergleich verzichtet e , weil der Beschwerdeführer über keinen erlern ten Beruf verfügt ( Urk. 11/108/15). Welche A uswi r k ungen auf das Validenein kommen bzw. den Einkommensvergleich die Beschwerdegegnerin dieser Tatsache zumass , ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Sofern die Beschwerdegegnerin daraus sinngemäss schloss, dass bei fehlender Berufs ausbildung zwingend das Kompetenzniveau 1 der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Anwendung findet, könnte ihr jedenfalls nicht gefolgt werden, beinhaltet das Kompetenzniveau 2 doch «P rak tische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/Datenv erarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst » , welche teilweise keine Berufsbildung voraussetzen. Mangels Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2022 und im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ergibt sich auch nicht, welches Einkommen die Beschwerdegegnerin als massgebendes Invalideneinkommen erachtete. Entsprechend bleibt auch unklar, ob sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als derart einge schränkt erachtete , dass von einem allenfalls anwendbaren Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen wäre oder nicht. 5.2

Nach dem Gesagten bleibt vollkommen unklar, von welchen erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Beschwerdegegnerin ausging. Da bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen werden kann (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 1 6. Mai 2019 und 8C_130/2012 vom 5. April 2012) ,

führt dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Diese hat die anwendbare Bemessungsmethode zu bestimmen und nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen und erneuter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit einer hinreichend begründeten Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 8 00.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk.

1) erweist sich demzufolge als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Der 1977 geborene X.___ , welcher nach Absc hluss der obligatorischen Schul e die Ber ufsschule Y.___

absolviert hatte , begann im August 1994 eine Lehre Z.___ , welche er jedoch im Juli 1996 ohne Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses beendete ( Urk. 11/11). In der Folge ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeit en nach und bezog zwischenzeitlich mehrmals Arbeits losenentschädigung ( Urk. 11/15). Vom 5. November 2012 bis am 3 1. Mai 2014 arbeitete er als Kundenbetreuer Outbound bei der damaligen A.___

AG ( Urk. 11/15, Urk. 11/16 , Urk. 11/40/1, Urk. 11/40/3 ). In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 11/15 , Urk. 11/37 ). Am

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend jedoch die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 vom 3 0. November 2017 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwen digen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob

der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. April 2022 Beschwerde und beantragte , es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 0. Mai 2022 angezeigt wurde ( Urk. 12). Am 8. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von MSc

K.___ , Psycho login FSP, und Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1 2. Juli 2022 ein ( Urk. 13). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. August 2022 zur Stellungahme zugestellt ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 5. Oktober 2022 unter Beilage einer Stellung nahme von Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) , an ihrem Entscheid festzuhalten ( Urk. 15, Urk. 16). Der Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), das Gutachten von Dr. H.___ sei plausibel und nachvoll z iehbar. Eine erneute neuropsychologische Abklärung sei demnach nicht notwe ndig. Der Beschwerdeführer könn e zwar seine r angestammte n Tätigkeit als Verkäufer/Telemarketing nicht mehr in vollem Umfang nachgehen , eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit könne er jedoch in einem 80%-Pensum ausüben . Somit sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Angepasst sei eine einfache, klar strukturierte Tätigkeit mit vorwiegend technischen Aufgaben in einem kleinen Team ohne Übernahme besonderer Verantwortung und oh ne regelmässigen Kundenkontakt.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , er leide seit Jahren unter ADS und einer Hashimoto -Thyreoiditis. Zudem bestehe eine Persön lichkeitsstörung . Leider sei er genau einer von den 5 % , die trotz Medikamenten einnahme nicht mit der Hashimoto-Thyreoiditis klarkämen. Seine Symptome seien Entzündungen im ganzen Körper, Schlafstörungen, Panik/Angst, Herzrasen, Verdauungsstörungen, S chwitzen, F rieren, Energieverlust, Müdigkeit, Konzentra tionsprobleme, innerliche Blockaden beim Sprechen/Schreiben, Vergesslichkeit, Nervosität, Aufmerksamkeitsstörungen, Muskelschmerzen, je nach Wetterwechsel fiebriges Gefühl, Ohrensausen, Depression, unkontrollierte Wutausbrüche etc. Es sei ihm unerklärlich, wie man mit diesen Symptomen eine einfache und klar strukturierte Tätigkeit ausführen soll. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:

E. 3.2 MSc

N.___

und med. pract . O.___

nannten in Vertretung von Dr. B.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 (Urk. 11/25) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ä ngstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F60.6) - Cannabis-Abhängigkeitssyndrom

Als Einschränkungen führten die Berichtenden an: erhöhte Sensibilität, Unsicher heit, Angst, geringe Stress toleranz, Nervosität und Unruhe sowie Impulsivität im zwischenmenschlichen Bereich . Der Beschwerdeführe r habe grosse Mühe, sich an die Rahmenbedingungen wie pünktliches Anfangen, Pausen etc. zu halten. Im zwischenmenschlichen Bereich komme es wiederholt zu Missverständnissen, dem Gefühl nicht gut anzukommen. Der Beschwerdeführer stosse Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetz t e und auch Kundinnen und Kunden vor den Kopf. Er habe ausgeprägte Defizite im Durchhaltevermögen sowie in der Stresstoleranz, Kritik fähigkeit und Planung und Strukturierung/Umsetzung von Arbeitsschritten. Er könne in einer stressarmen Umgebung fünf Stunden täglich arbeiten. Die Arbeit sollte gut strukturiert sein und unter klarer Anleitung des Vorgesetzten ausge führt werden.

E. 3.3 Dr. C.___

und Dr. phil. D.___

nannten in ihrem Gutachten vom 1 9. September 2017 ( Urk. 11/33) als Diagnosen ( Urk. 11/33/14): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS im Erwachsen alter (ICD-10 F90.0) - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die diagnostische Beurteilung entspreche im Wesentlichen der des behandelnden Psychiaters, mit allerdings unterschiedlicher Einordnung der än gstlich vermei denden Persönlich keit.

Aus psychiatrischer Sicht erklärte Dr.

C.___ , die bestehende psychiatrisch-p sychotherapeutische Behandlung sei weiterzuführen (ADHS gehöre zu den genannten Schwerpunkten des behandelnden bzw. delegierenden Psychiaters). Be i der seit Kindheit bestehenden, lange nicht diagnostizierten und damit auch nicht behandelten Störung mit negativen Folgen auf die Entwicklung von Selbst wert und Persönlichkeit sei durch die Psychotherapie allenfalls längerfristig mit einer Besserung zu rechnen. Durch die Symptomatik de s A DH S sei der Beschwer deführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige berufliche Laufba h n mit abgebrochener Ausbildung, T e ilpensen , nicht langfristigen Anstellungen sowie An g st vor weiteren Bemühungen um eine Arbeitstätigkeit sei auf dem Hintergrund der S törung nachvollziehbar. Eine Ei n sc h rän kung sei schon seit der Schulausbildung anzunehmen. Aus im engeren Sinn psychiatrischer Sicht seien gemäss Mini-ICF-APP mehrere arbeitsrelevante Fähigkeiten mindestens mittelgradig gestört: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit , Kontakt fähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit. Die Einschränkung en durch d as ADHS und zusätzlich ein negatives Selbstwertgefühl mit Angst vor Anforderungen, da s sich angesichts des Andauerns bzw. Wiederh o lung arbeitsbezogener Probleme entwickelt habe (zumal Diagnosestellung und Behandlung erstmals Ende 2015 erfolgt seien), erschwerten erheblich auch die Möglichkeit eigener Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung. Für eine praktische Tätigkeit, die durch äussere Vorgaben klar strukturiert sei, wenig Flexibilität und selbständige Entscheidungen verlange, in re izarmer Umgebung und mit wohlwo llender Führung durch den Vorgesetzten, beurteile sie theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von 60 % . Eine Wiedereingliederung halt e sie nur mit Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für realistisch . Es käme – bei nur zweijähriger beruflicher Tätigkeit im Verlauf der letzten 10 Jahre – zu einer Standortbestim mung auch eine vorübergehende Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsumfeld infrage . Eine Tätigkeit als TV-Verkäuf er oder auch als Mitarbeiter Callcenter, als o mit dauerndem Kundenkontakt würde sie wegen der interaktio nellen/inter personellen Probleme (Impulsivität, Selbstunsicherheit) nicht empfehlen. Sie beurteile hier eine Arbeitsfähigkeit von höc hstens 50 % (Urk. 11/33/14-15).

Dr. phil. D.___ und Dipl.-Psych. Q.___

erklärten, a us neuropsy chologischer Sicht deuteten die Befunde auf eine in s gesamt leichte bis mittel schwere kognitive Funktionsstörung ohne hirnlokalisatorischen Schwerpunkt hin. Im Vo r dergrund der heute eruierbaren kognitiven Leistungsminderung stünden fast durchwegs verminderte Konze n trations- und Aufmerksamkeits leistungen. Ferne r zeigten sich im Bereich der mnestischen Funktionen Minder leistungen im sprachlichen Lernvermögen (Abrufschwäche), im visuell-figuralen Lernvermögen (S peicher- u nd Abrufproblem) sowie schwankende und insgesamt reduzierte Leistungen im visuell-räumlichen Lernvermögen. Hinzu kämen verminderte Leistungen im Bereich der Exekutivfunktionen, unter anderem in der kognitiven Flexib i lität und im Umstellvermögen sowie in der komplexeren Handlungsplanung und in der Konzepterkennung. Zu der in den Akten erwähnten ADHS-Diagnose sei zu sagen, dass sich im Rahmen ihrer neuropsychologischen Untersuchung keine Anzeichen einer Hyperaktiv it ät bzw. einer gesteigerten motorischen Unruhe ergäben hätten. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schwierigkeiten in seinem Alltag, unter anderem Konzentrationss chwierigkeiten, Vergesslichkeit und den Umstand, dass er oft einfache Dinge auf komplizierte Art mache, würden aufgrund ihrer heut ig en Befunde durchaus verständlich und erklärbar. E s sei z udem davon auszugehen, dass si ch die in einer ruhigen, ablenkungsarmen und gut strukturierten Untersuchungsatmosp hä re zeigen den kognitiven Schwierigkeiten, in Stresssituationen, bei Zeit- und Termindruck sowie unter Mehrfachbelastung und Ablenkung noch intensivierten. Beim Zustandekommen der in s gesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden kognitiven Funktion sstörung sei angesichts der problematischen Schul- und Berufsana mnese des Beschwerdeführers mit dokumentierten schulischen Schwierigkeiten, unter ander e m auch Konzentration sproblem e , sowie den berich teten Entwicklungsverzögerungen (beim Laufen und Sprechen) eine vorb e stehende (frühkindliche? GG ? ) hirnorganische Komponente nicht aus zuschliessen. Es sei j edoch von einer Überlagerung der Befunde durch den vom Beschwerdeführer angegebenen Drogenkonsum (er rauche bis heute CBD) und de n psychiatrischen Schwierigk eiten (Diagnose einer ängstlich- vermeiden den Persönlichkeitsstörung) auszugehen. Der Einfluss dieser verschiedenen Kompo nenten auf das heutige kognitive Testleistungsprofil lasse sich quantitativ nicht differenzieren.

Aus rein neuropsychologischer Sicht betrage die Einschrän kung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als TV-Verkäufer theoretisch etwa 30 bis 40 % . Eine allfällige weitere Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund der angegebenen psychiatrischen Problematik ( intermittierender Grübelzwang , Stimmungstiefs und Affektlabilität, etc.) müsse von fachärztlich-psychiatrischer Seite beurteilt und bei der Festlegung einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt werden. Angesichts der heute objektivierbaren Minderleistungen im Lern- und Neugedächtnisvermögen empfehle sich eine Tätig k eit, welche eher routinehafte und gleichförmige Arbeitsabläufe verlange. Sie schätz t en zumindest die Möglichkeit einer Anlehre einer Be rufstätigkeit , die jedoch eher praktische als schulische Fähigkeiten verlange, als grundsätzlich möglich ein ( Urk. 11/33/21-23).

Als Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, die aufgrund der neuropsychologischen Testungen festgestellte kognitive Funktionsstörung und die übrigen, mit der Diagnose eine s ADHS zu vereinbarenden Störungen der Affektivität und Impulsivität bedingten eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 % , die bei Tätigkeiten mit dauernde m Kundenkontakt eher im Ber eich von 50 % eingeschätzt werde. Empfohlen werde eine praktische Tätigkeit mit routinehaften, gleichförmigen Arbeitsabläufen, in reizarmer Umgebung mit wohlwollender Führung. Das Gelingen einer Wiedereingliederung werde aufgrund der bisherigen Erfahrungen der beruflichen Laufbahn nur mit Unter stützung durch die IV als realistisch erachtet. Eine Cannabisabstinenz sollte eingehalten werden ( Urk. 11/33/24).

E. 3.4 Am 2 1. November 2017 antwortete Dr. C.___ auf Fragen der Beschwer degegnerin ( Urk. 11/36) und erklärte, der im neuropsychologischen Teilgutachten diskutierte Hin w eis auf eine mögliche hirnorganisch e Komponente, das ADHS und die tatsächliche Karriere spräche n für eine bereits seit Schulabschluss bestehende Einsch ränkung der Leistungsfähigkeit. Eine rückblickende Beurtei lung sei schwierig, eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von 50 bis 60 % könne im Gesamtverlauf ab er plausibel angenommen werden. Eine Neubeurteilung des Beschwerdeführer s sei aus ihrer Sicht nach Durch führu ng der im Gutachten vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen sinnvoll.

E. 3.5 Dr. G.___ berichtete am 1 7. April 2020 der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/71), der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2019 im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, welche im Jahr 2016 erfolgt sei, bei ihm gemeldet. Als Diagnosen führte Dr. G.___ an: - Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, abhängigen und allgemein unreifen Zügen (ICD-10 F60.8) - Aufmerksamkeitsdefizitstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0)

Die von der Psychiatrische Universitätsklinik F.___ im März 2018 empfohlene Eingliederung über ein Belastbar keitstraini n g erachte er als nicht zielführend und nicht umsetzbar. Der Beschwer deführer k ö nne in einem geschützten Umfeld in Teilzeit tätig sei n und sei dort zuverlässig und froh um die «beschützende» Umgebung. So könne er beispielsweise manches für seine Lebenspartner in tun, ganz in seinem Rhythmus, mit vielen Pausen und der Möglichkeit zum Rückzug. Für ihn sei der Schritt in die freie Arbeitswelt die grosse Hürde und es sei sehr fraglich, ob ihm das bei der vorliegenden Persönlichkeitsstörung gelingen könne. Wenn, dann begleitet und an einer realen Stelle unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin und in Teilzeit.

Er wohne seit fünf Jahren bei seiner Freundin, die schwer zwangskrank sei. E r mache vieles für sie: kochen, putzen, essen eingeben. Sein Alltag drehe sich ganz um die Versorgung der Freundin. Beim Beschwerdeführer selbst sei es ab 2009 zu einem Rückzug und Knick in Aktivität und Partizipation gekommen. Die Krise sei durch den Tod des Vaters (2009, 66-jährig) ausgelöst worden.

Beim Beschwerdeführer bestehe eine Persönlichkeitsstörung mit persönlichem Leiden und erheblicher Einschränkung in mehreren Bereichen der Aktivität und Partizipation, welche negative Konsequenzen hätten und zum Teil eine Rollen übernahme von Dritten nötig machten. Zusätzlich bestehe eine Aufmerksamkeits störung im Erwachsenenalter. Ob eine Integration im Berufsleben des freien Arbeitsmarktes gelingen könne, sei seines Erachtens deutlich unsicher.

E. 3.6 Dr. H.___ nannte in seinem Gutachten vom 1 7. März 2021 ( Urk. 11/79) als Diagnosen ( Urk. 11/79/18): - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - ä ngstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

E s zeige sich ein seit Kindheit durch Ängste und , möglicherweise unabhängig davon, durch eine Aufmerksamkeitsstörung in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte r Beschwerdeführer, der es durch seine verbindliche, angenehme Weise im Um g ang mit anderen Menschen, später auch durch regelmässigen, zeitweise sogar exzessiven Kon s um von Cannabis, dennoch geschafft habe, seine Ängste zu kontrollieren und sich auf dem ersten Arbeitsmarkt bis 2014 immer wieder zu behaupten. Nach dem Tod des Vaters sei eine Veränderung in ihm erfolgt. Offenbar sei an Stelle des früheren, ängstlichen Vermeidungsverhaltens dem Vater gegenüber das Bewusstsein einer zunehmend bedrohlichen Annähe rung an ihn in seinen süchtigen und aggressiven Verhaltensweisen getreten. Der Beschwerdeführer habe ein neues Gleichgewicht in der Beziehung mit einer zwangskranken Frau gefunden . Er habe seine Lebendigkeit, s ie ihren Ordnungs sinn in die Beziehung eingebracht. Der Preis sei ein zunehmender Rückzug in die Zweisamkeit, eine hypochondrische, offenbar zeitweise auch paranoide Suche nach Ruhe und Gesundheit , in der das frühere Arbeitsleben keinen Platz mehr ha be . Allerdings sei der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen dennoch in der

Lage, mit einfachen,

klar strukturierten Aufgaben zurechtzukommen. Es stehe deshalb in erster Linie die Klärung der Fra ge an, wie er seine jetzige Tag es struktur mit einer regelmässigen Berufstätigkeit vereinbaren könne. Da für ihn die Betreuung Vorrang habe, sei zur zeit nicht mit einer Motivation für andere Aufgaben zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zwar leicht eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ( Urk. 11/79/21). In seiner früheren Tätig keit als Verkäufer/Personalberater sei der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Sym ptome täglich no c h in einem Umfang bis etwa vier Stunden leistungsfähig. Während der Anwesenheitszeit sei mit einer Einschränkung seiner Le istung von etwa 20 % zu rechnen . Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . Aufgrund der zeitaufwendigen Betreuung seiner Partnerin und der zeitweilig angegebenen depressiven Erkrankung (im Dossier dokumentiert, aktuell nicht nachweisbar), die in ihrer Wechselwirkung jetzt nicht einschätzbar seien, sei seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit 2015 von einer schwankenden Leistungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/79/22-23).

Eine angepasste Tätigkeit müsste der vom Beschwerdeführer angegebenen inneren Unruhe und den kognitiven Einschränkungen Rechnung tragen, das heisse einfache, vorwiegend technische Aufgaben in einem kleinen Team ohne die Übernahme besonderer Verantwortung und ohne regelmässigen Kunden kontakt. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 8,5 Stunden möglich. Nach der mehrjährigen A rb e i tsunfähigkeit sei zunächst mit einer Leistungsein schränkung zu rechnen, die der Beschwerdeführer aber nach Einarbeitung von etwa drei Monaten wahrscheinlich überwinden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Auch in den letzten Jahren wäre eine angepasste Tätigkeit im angegebenen Umfang möglich gewesen, sehe man von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen möglicher depressiver Einbrüche ab ( Urk. 11/79/23-24).

E. 3.7 Mit Stellungnahme vom

1. Juni 2021 ( Urk. 11/85) antwortete Dr. H.___

der Beschwerdegegnerin auf Fragen, welche vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s gestellt worden waren ( Urk. 11/82, Urk. 11/83) . Bei der Sor ge um die zwangskranke Freundin handle es sich nicht um eine die Arbeitstätigkeit ersetzende oder mindernde Funktion, sondern um eine Entscheidung des Beschwerdeführers, wofür er seine Zeit und Energie einsetz en möchte. Die Flucht tendenzen und Angstsymptomatik seien in der attestierten Minderung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Die paranoiden Tendenzen hätten nicht den Charakter einer Psychose, sondern tauchten evtl. in flüchtiger Form in besonderen B e lastun g ssituationen auf. In der Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine im psychiatrischen Sinn auffällige Paranoia bestanden. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer einen sozial besonders kompetenten und aktiven Eindruck gemacht.

E. 3.8 Am 7. Oktober 2021 antwortete Dr. H.___ auf weitere Fragen der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 11/97) . Er hielt unter anderem fest, er habe sich in seinem Gutachten nicht eindeutig ausgedrückt. Der Hinweis auf die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie in den Vorgutachten sollte nicht heisse n , dass er deren prozentuale Einschätzung eins zu eines übernehme. Insgesamt habe er das Verhalten des Beschwerdeführers als eine Persönlichkeitsakzentuierung eingeord net, da dieses bis 2015 zwar mit einer auffälligen Lebensführung, aber nicht mit für ihn selber wie für die Umgebung erkennbarem privatem, sozialem oder beruflichem Scheitern einhergegangen sei. Zu den Auswirkungen der neu bekannten H ashimoto -Thyreoiditis auf die Psyche erklärte Dr. H.___ , dabei handle es sich um die häufigste Erkrankung im Erwachsenenalter mit Schilddrüsen unterfunktion (Angaben gingen bis zu 10 % der Bevölkerung aus). Der Beginn der Erkrankung gehe m eist mit einer Schilddrüsenüberfunktion einher. In der Regel verlaufe sie l e icht. D ie Symptome seien vielfältig. Theoretisch liessen sich auch einige Beschwerden des Beschwerdeführers darauf beziehe n , wie Nervosität, Abgeschlagenheit, Schwäche, Überaktivität, Müdigkeit, Depression, Konzentra tions

- und Gedächtnisstörungen. Die gute Botschaft dabei sei: D urch eine Substitutionstherapie liesse sich meist Beschwerdefrei heit erreichen.

E. 3.9 Dr. J.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2021 ( Urk. 11/102) als Diagnose eine Hypothyreose durch Hashimoto-Thyreoiditis. Durch sie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

E. 3.10 Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 2. November 2021 ( Urk. 3/3) erklärte Dr. G.___ , der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen für eine Tätigkeit im Bereich Erwerbsarbeit oder Qualifizierungsprojekt nicht arbeitsfähig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, durch ihn beurteilt sei t Oktober 201 9. Bezüg lich einer Beschäftigung für eine Tagesstruktur sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 zu 20 % einsetzbar.

E. 3.11 Dr. G.___ nahm am 4. Februar 2022 zum Gutacht en von Dr. H.___ Stellung (Urk. 3/ 3 ). Er führte dabei aus, insgesamt erschein e das Gutachten umfassend und nachvollziehbar, ebenso vollständig. Gewisse Bereiche halte er aber für abgekürzt und vereinfacht . M an könne er a h nen, dass der Gutachter aufgrund des bis 20 14 aufrechterhaltene n Kontaktes mit der Arbeitswelt - seines Erachtens von jeher sehr prekär , ohne Konstanz und ohne Lehrabschluss - von einer nicht gescheiter ten Lebensführung ausgehe und dass er deswegen bloss auf eine Akzentuierung und nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schliesse. Dennoch beschreibe er eine schwer belastete Biogra f ie in einer von psychischer Krankheit und Sucht belas teten Familie und dauerhafte psychische und Verhaltensauffälligkeiten seit der Kindheit. In der psychiatrische n , stützenden Behandlung in seiner Praxis habe sich erst mit der Zeit, nach Mon a ten, gezeigt, dass hinter de m überfreu n dlichen Umgang des Beschwerdeführers eine er he blich eingeschränkte persönliche Identität bestehe mit unreifen Mustern, Impulsivitä t und ängstlicher Vermeidung. Trotz seinem freundlichen Umg ang im wohlwo llenden Kontakt und der Betreu ung der F r eundin könne nicht einfach auf eine hohe Sozialkompetenz geschlossen werden. V i el m e hr bestünden die auch im Gutachten ausführlich beschriebenen grossen Probleme im Umgang mit Menschen durch das paranoide Denken und Erleben (seit Kindhei t ) und sie seien eben nicht flüchtig, sondern ständig im Hintergrund präsent. Diese Muster erschwerten den therapeutischen Zugang und setzten die Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt massgeblich herab. E r glaube , gerade aufgrund der vorliegen den Persönlichkeitsstörung sei eine berufliche T ätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, angestammt, nicht möglich. Es würde innerhalb von T ag en bis wenigen Wochen zu schwerwiegenden P robl em en im Umgang und in der Befindlichkeit des Beschwerdeführers kommen. Die B e ur te i lung von Dr. H.___ , dass in einer angepassten Umgebung und Aufgabenstellung 8,5 Stunden Arbeit pro Tag geleistet werden können, sei eine theoretische Annahme und tro tz Rückfragen der Beschwerdegegnerin werde nicht deu tlich, wie der Beschwerdeführer mit all seinen Einschränkungen in einem beruflichen Umfeld, wo er äusseren Anforderungen ausgesetzt wäre, psychisch zurechtkom men sollte. Das Arbeitstraining in der Psychiatrische Universitätsklinik F.___

habe zudem gezeigt , dass eine direkte Integration in die Arbeitswelt nicht gelingen könne. Dies sei nicht diskutiert worden.

E. 3.12 M S c

K.___ und Dr. L.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 13) als Di agnose aus neurokognitiver Sicht: - m ittelgradige neurokognitive Funktionsstörung bei - Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung, Misch-Typus (ICD-10

F90.2), bestehend sei der Kindheit mit Fortbestand im Erwachsenenalter

Die Befunde entsprächen aktuell einer insgesamt mittelgradigen neuropsycholo gischen Störung mit vordergründigem dysattentionalem Syndrom sowie psycho motorisch/kognitiver Verlangsamung. Diese sei unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sowie den Resultaten der ADHS-Fragebögen zur Kindheit und zum Erwachsenenalter gut im Rahmen einer vorbestehenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung zu erklären. Die in der Unter suchung objektivierten Befunde korrelierten mit den vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden und dürften vor allem in Stress- und Belastungssitua tionen aufgrund weniger strukturierter und störarmer Bedingungen aggraviert sein. Unter Berücksichtigung d er Befunde der Voruntersuchung ergäben sich keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung. Eine zusätzliche Akzentuierung der Befunde durch den jahrelangen Cannabis-Konsum sei möglich. In diesem Kontext sei zu erwähnen, dass im Rahmen eines ADHS häufig affektpatholo gische Störungen sowie Suchterkrankungen komorbid aufträten. Mit letzterem habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Form einer Cannabis- und Nikotin abhängigkeit zu kämpfen gehabt .

Es sei aktuell von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, dabei wirkten sich insbesondere das dysattentionale Syndrom sowie die Verlangsamung limitierend aus. Unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit sei jedoch auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer spürbar von der Stimulierung profitiert habe. Ein gradueller Wiedereinstig in die Arbeits welt im geschützten Rahmen sei zu diskutieren. 3. 1 3

RAD-Ärztin Dr. M.___ erklärte mit Stellungnah me vom 2 9. September 2022 (Urk. 16) zum Bericht von MSc

K.___ und Dr. L.___ vom 1 2. Juli 2022 , insge samt widerspreche die aktuelle neuropsychologische Untersuchung den Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. März 2021 nicht: 60%ige Arbeitsunfähig keit angestammt seit 2015, 20%ige Arbeitsunfähigkeit angepasst seit 2015 (ausser während den depressive n Einbrüchen). Belastungsprofil: einfache, klar strukturierte Tätigkeit, mit vorwiegend technischen Aufgaben, in kleinem Team, ohne Übernahme von besonderer Verantwortung und ohne regelmässigen Kundenkontakt . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin zweimal begut achtet, und zwar einmal von den E.___ -Sachverständigen (vgl. E. 3.3, E. 3.4) und einmal von Dr. H.___ (vgl. E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8). In beiden Gutachten wurden die gleichen Diagnosen gestellt , nämlich ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gingen die E.___ -Sachverständigen davon aus, dass eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege, bei Tätigkeiten mit dauernde m Kundenkontakt hingegen eine solche im Bereich von 50 % .

Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer i n seiner früheren Tätigkeit als Verkäufer/Personalberater als lediglich noch

zu 40 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit ging er von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, und zwar grundsätzlich auch in den Jahren vor der Begutachtung ( E. 3.6; Urk. 11/79/2 2 -24). Die beiden Gutachten stimmen somit nicht nur aus diagnos tischer Sicht überein, sondern gehen auch

übereinstimmend von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeit aus . Sie divergieren jedoch

– in geringem Masse - hinsichtlich des Umfangs dieser Einschränkung en .

Wie dargelegt (E. 1.3) , entschied das Bundesge richt mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, wobei die Praxis änderung für alle noch nicht erledigten Fälle Anwendung findet. Übergangsrecht lich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Dr. H.___

begründete in seinem Gutachten vom 1 7. März 2021 die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren. Er hat dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Das Gutachten von Dr. H.___ beruht zudem

auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdefüh rer s auseinander. Dr. H.___ hat auch

die medizinisc hen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.5) . Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Konkretes gegen das Gutachten von Dr. H.___ vor. Das E.___ - Gutachten vom 1 9. September 2017 wurde grundsätzlich ebenfalls lege artis erstellt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1). Es wurde jedoch noch vor der Rechtsprechungsänderung vom 3 0. November 2017 erstattet und

beinhaltet dementsprechend keine Beurteilung der Leistungsfähig keit basierend auf dem strukturierten Beweisverfahren. Da auch gestützt auf die übrigen Angaben im E.___ - Gutachten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren nicht möglich ist, kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten nicht schlüssig beurteilt werden. Das E.___ - Gutachten bildet daher keinen Anlass, die Beurteilung von Dr. H.___ infrage zu stellen. 4.2 4.2.1

MSc

N.___

und med. pract . R.___

attestierten dem Beschw erdefüh r e r mit Bericht vom 6. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag (E. 3.2). Dies entspricht in etwa einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ( 5 x 5 :

41,7 [betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit in den Jahren 2011 bis 2021]). Aus diagnostischer Sicht fällt auf, dass MSc

N.___ und med. pract . R.___

ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom diagnostizierten . Ein solches konnte von Dr. C.___ trotz des andauernden Konsums nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 11/33/13-1 4). Auch Dr. H.___ stellte kein Abhängig keitssyndrom fest, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. H.___ den Konsum eingestellt hatte (vgl. E. 3.6 ; Urk. 11/79/13 ). Aus dem Bericht von MSc

N.___ und med. pract . R.___ ergibt sich nicht, inwieweit das diagnostizierte Can n abis-Abhängigkeits syndrom die Arbe i tsfä h igkeit beeinträchtigen soll. Ihr Bericht ist diesbezüglich nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Unabhängig davon stellt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch MSc

N.___ und med. pract . R.___ das Gutachten von Dr. H.___

jedoch ohnehin nicht infrage, ist d ie

(geringe) Differenz in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

doch ohne Weiteres durch die Verschie denheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklärbar (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). 4.2.2

Die Beurteilung von Dr. G.___ weicht sowohl in diagnostischer Hinsicht wie auch betreffend Einschätzung der Leistungsfähigkeit von derjenigen von Dr. H.___ ab (E. 3.5, E. 3.10, E. 3.11). Während Dr. G.___

– neben der übersteinstimmend gestellten Diagnosen ADHS im Erwachsenalter (ICD-10 F90.0) - von einer Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, abhängigen und allgemein unreifen Zügen ausging (ICD-10 F60.8; E. 3.5), diagnostizierte Dr. H.___

- lediglich – eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits akzentuierung (ICD-10 Z73.1; E. 3.6). Dr. H.___ legte insbesondere in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vgl. E. 3.8) dar, weshalb er nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausging. Lediglich von akzentuierten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen ging denn auch Dr. C.___ aus (E. 3.3; vgl. Urk. 11/33/13). Unabhängig von der diagnostischen Einschätzung gingen

jedoch sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___

– wie auch Dr. C.___

– davon aus, dass die Persönlichkeit des Beschwer deführer s Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Hinsichtlich des Umfang s der Einschränkung weicht die Beurteilung von Dr. G.___ aber erheblich von derjenigen von Dr. H.___ ab. Di e Einschätzung von Dr. G.___

weicht aber nicht nur von derjenigen von Dr. H.___ , sondern auch von denjenigen der früher begutachtenden Psychiaterin Dr. C.___

und de n früher behandelnden Fachpersonen MSc

N.___ und med. pract . R.___ erheblich ab. Während die genannten Fachpersonen von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in namhaften Umfang ausgingen , wobei lediglich

– geringgradig e

– Abweichungen bezüglich Grad der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit b estehen , erachtet e

Dr. G.___

eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr möglich. In Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers fällt denn auch auf, dass Dr. G.___ die vom Beschwerdeführer sowohl gegenüber Dr. H.___

als auch gegenüber Dr. C.___

geschilderte Beschäfti gung mit Drohnen (U r k. 11/79/26 ; Urk. 11/33/10 ) in keinem seiner Berichte erwähnt e . Vielmehr berichtete er von einem praktisch gänzlichen Rück zug des Beschwerdeführers (Urk. 11/71/2). Er beschrieb somit ein anderes Aktivitäten niveau als die Gutachter erhoben hatten. Es kann offenbleiben, ob Dr. G.___ Kenntnis von de r vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen hat te oder nicht , vermögen seine Bericht e angesichts der fehlenden A useinand ersetzung mit dem ausgeübten Ho bby

die Einschätzung von Dr. H.___ nicht infrage zu stellen. Darüber hinaus ergeben sich aus seinen Berichten keine Gesichtspunkte, die Zweifel am Gutachten von Dr. H.___

wecken . 4.2.3

MSc

K.___ und Dr. L.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2022 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (E. 3.12), sie quantifizierten die Einschränkung jedoch nicht. Dass der Beschwerdeführer relevant in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, ist unbestritten und ausgewiesen. Wie RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 9. September 2022 festhielt, widerspricht die neuropsychologische Untersuchung von MS c

K.___ und Dr. L.___ dem Gutachten denn auch nicht (E. 3.13) . Der Bericht von MSc

K.___ und Dr. L.___ vom 1 2. Juli 2022 stellt entsprechend

die Beurteilung von Dr. H.___

nicht infrage. 4.2.4

Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführe an einer Hyp o thyreose durch Hashimoto-Thyreoiditis . Der für die Behandlung dieser Erkrankung zuständige Dr. J.___ erklärt e , dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (E. 3.10) . Nachdem auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer durch die Hypothyreose in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt sein könnte (vgl. E. 3.8) , ist eine somatische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. 4.3

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 1 7. März 2021 (E. 3.6) inklusive den ergänzen den Auskünften vom 1. Juni und 7. Oktober 2021 abgestellt hat (E. 3.7, E. 3.8), und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegan gen ist. 5. 5.1

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung des Beschwerdeführers beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2022 (Urk.

2)

- wie auch bereits im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/109) - auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein rentenaussch liessendes Einkommen zu erziele n .

Zur anwendbaren Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a IVG) machte die Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/109) noch in der Verfügung vom 1 1. März 2022 ( Urk. 2) Angaben . Hierbei gilt es zu beachten, dass im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin eine Qualifikation von «ca. 70 % Erwerbstätigkeit» ( Urk. 11/108/1) bzw. «voll- ET ca. 70%» ( Urk. 11/108/15) vermerkt ist. Ob die Beschwerdegegnerin

auch bei ihrem ablehnenden Entscheid sinngemäss von einer 70%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall ausging , ist – wie dargelegt – der ange fochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdegegnerin von einer Vollzeittätigkeit, einer Teilzeittätigkeit ohne zusätzlichen Aufgabenbereich oder Teilzeittätigkeit mit zusätzlichem Aufgaben bereich (beispielsweise Betreuung der Lebenspartnerin ; vgl. beispielsweise Urk. 11/52/2 ) ausging . Eine Haushaltsabklärung nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor .

Mangels entsprechender Ausführungen bleibt auch unklar, von welchem Valideneinkommen die Beschwerdegegnerin a usging . Dem Feststellungsblatt ist dazu einzig zu ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin auch darum auf einen Einkommensvergleich verzichtet e , weil der Beschwerdeführer über keinen erlern ten Beruf verfügt ( Urk. 11/108/15). Welche A uswi r k ungen auf das Validenein kommen bzw. den Einkommensvergleich die Beschwerdegegnerin dieser Tatsache zumass , ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Sofern die Beschwerdegegnerin daraus sinngemäss schloss, dass bei fehlender Berufs ausbildung zwingend das Kompetenzniveau 1 der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Anwendung findet, könnte ihr jedenfalls nicht gefolgt werden, beinhaltet das Kompetenzniveau 2 doch «P rak tische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/Datenv erarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst » , welche teilweise keine Berufsbildung voraussetzen. Mangels Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2022 und im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ergibt sich auch nicht, welches Einkommen die Beschwerdegegnerin als massgebendes Invalideneinkommen erachtete. Entsprechend bleibt auch unklar, ob sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als derart einge schränkt erachtete , dass von einem allenfalls anwendbaren Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen wäre oder nicht. 5.2

Nach dem Gesagten bleibt vollkommen unklar, von welchen erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Beschwerdegegnerin ausging. Da bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen werden kann (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 1 6. Mai 2019 und 8C_130/2012 vom 5. April 2012) ,

führt dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Diese hat die anwendbare Bemessungsmethode zu bestimmen und nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen und erneuter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit einer hinreichend begründeten Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 00.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk.

1) erweist sich demzufolge als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00226

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___ , welcher nach Absc hluss der obligatorischen Schul e die Ber ufsschule Y.___

absolviert hatte , begann im August 1994 eine Lehre Z.___ , welche er jedoch im Juli 1996 ohne Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses beendete ( Urk. 11/11). In der Folge ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeit en nach und bezog zwischenzeitlich mehrmals Arbeits losenentschädigung ( Urk. 11/15). Vom 5. November 2012 bis am 3 1. Mai 2014 arbeitete er als Kundenbetreuer Outbound bei der damaligen A.___

AG ( Urk. 11/15, Urk. 11/16 , Urk. 11/40/1, Urk. 11/40/3 ). In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 11/15 , Urk. 11/37 ). Am 2 6. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an ( Urk. 11/1,

Urk. 11/11; Urk. 11/2 ). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen ( Urk. 11/15), holte einen Arbeitgeberbericht der A.___ AG ( Urk. 11/16) sowie einen Bericht der Praxis von Dr. med. B.___ , Facharzt f ür Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 11/25) ein und

gab bei Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie SVNP, Zentrum E.___ , ein psychiatrisch-neuropsy chologisches Gutachten in Auftr ag ( Urk. 11/28), welches am 19. September 2017 erstattet wurde ( Urk. 11/33). Nach Erstattung des Gutachtens stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen ( Urk. 11/34), auf welche diese am 2 1. November 2017 antworteten ( Urk. 11/36). In der Folge führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Gespräch betreffend Integration durch ( Urk. 11/41 ) und erteilte am

2. März 2018

Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in Form einer Potenzialabklärung vom 5. b is 2 9. März 2018 in der Psychiatrische n

Univer sitätsklinik F.___

( Urk. 11/43 ; vgl. auch Urk. 11/47). Nach durchgeführter Potenzialabklärung erstattete die Psychiatrische Universitätsklinik F.___

am 1 6. April 2018 einen Abschlussbericht ( Urk. 11/49). Am 1 1. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherte n mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Anspruch auf eine Rente prüf e ( Urk. 11/52). Am 1. Oktober 2019 auferlegte sie dem Versicherten, sich einer regelmässigen fachärztlichen ADHS-spezifischen Psychotherapie mit mindestens Sitzungen al le 14 Tage zu unterziehen (Urk. 11/63). Der Versicherte teilte daraufhin mi t, dass er die Therapie bei Dr. med. G.___ , Facharzt F MH für Psychiatrie und Psychoth erapie, durchführe ( Urk. 11/65). Nachdem Dr. G.___ a m 1 7. April 2020 einen Bericht erstattet hatte ( Urk. 11/71), gab die IV- Stelle bei Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 11/75), welches dieser am 1 7. März 2020 erstattet e ( Urk. 11/79). In der Folge stellte di e IV-Stelle Dr. H.___

Rückfragen ( Urk. 11/80, Urk. 11/ 82- 83), auf welche dieser am 1. Juni 2021 (Urk. 11/85) bzw. 7. Oktober 2021 antwortete ( Urk. 11/97). Zudem holte sie einen Bericht der

I.___

AG, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 11/102) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/109 , Urk. 11/118) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. März 2022 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. April 2022 Beschwerde und beantragte , es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 0. Mai 2022 angezeigt wurde ( Urk. 12). Am 8. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von MSc

K.___ , Psycho login FSP, und Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1 2. Juli 2022 ein ( Urk. 13). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. August 2022 zur Stellungahme zugestellt ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 5. Oktober 2022 unter Beilage einer Stellung nahme von Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) , an ihrem Entscheid festzuhalten ( Urk. 15, Urk. 16). Der Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend jedoch die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 vom 3 0. November 2017 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwen digen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), das Gutachten von Dr. H.___ sei plausibel und nachvoll z iehbar. Eine erneute neuropsychologische Abklärung sei demnach nicht notwe ndig. Der Beschwerdeführer könn e zwar seine r angestammte n Tätigkeit als Verkäufer/Telemarketing nicht mehr in vollem Umfang nachgehen , eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit könne er jedoch in einem 80%-Pensum ausüben . Somit sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Angepasst sei eine einfache, klar strukturierte Tätigkeit mit vorwiegend technischen Aufgaben in einem kleinen Team ohne Übernahme besonderer Verantwortung und oh ne regelmässigen Kundenkontakt. 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , er leide seit Jahren unter ADS und einer Hashimoto -Thyreoiditis. Zudem bestehe eine Persön lichkeitsstörung . Leider sei er genau einer von den 5 % , die trotz Medikamenten einnahme nicht mit der Hashimoto-Thyreoiditis klarkämen. Seine Symptome seien Entzündungen im ganzen Körper, Schlafstörungen, Panik/Angst, Herzrasen, Verdauungsstörungen, S chwitzen, F rieren, Energieverlust, Müdigkeit, Konzentra tionsprobleme, innerliche Blockaden beim Sprechen/Schreiben, Vergesslichkeit, Nervosität, Aufmerksamkeitsstörungen, Muskelschmerzen, je nach Wetterwechsel fiebriges Gefühl, Ohrensausen, Depression, unkontrollierte Wutausbrüche etc. Es sei ihm unerklärlich, wie man mit diesen Symptomen eine einfache und klar strukturierte Tätigkeit ausführen soll. 3. 3.1

Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2

MSc

N.___

und med. pract . O.___

nannten in Vertretung von Dr. B.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 (Urk. 11/25) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ä ngstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F60.6) - Cannabis-Abhängigkeitssyndrom

Als Einschränkungen führten die Berichtenden an: erhöhte Sensibilität, Unsicher heit, Angst, geringe Stress toleranz, Nervosität und Unruhe sowie Impulsivität im zwischenmenschlichen Bereich . Der Beschwerdeführe r habe grosse Mühe, sich an die Rahmenbedingungen wie pünktliches Anfangen, Pausen etc. zu halten. Im zwischenmenschlichen Bereich komme es wiederholt zu Missverständnissen, dem Gefühl nicht gut anzukommen. Der Beschwerdeführer stosse Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetz t e und auch Kundinnen und Kunden vor den Kopf. Er habe ausgeprägte Defizite im Durchhaltevermögen sowie in der Stresstoleranz, Kritik fähigkeit und Planung und Strukturierung/Umsetzung von Arbeitsschritten. Er könne in einer stressarmen Umgebung fünf Stunden täglich arbeiten. Die Arbeit sollte gut strukturiert sein und unter klarer Anleitung des Vorgesetzten ausge führt werden. 3.3

Dr. C.___

und Dr. phil. D.___

nannten in ihrem Gutachten vom 1 9. September 2017 ( Urk. 11/33) als Diagnosen ( Urk. 11/33/14): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS im Erwachsen alter (ICD-10 F90.0) - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die diagnostische Beurteilung entspreche im Wesentlichen der des behandelnden Psychiaters, mit allerdings unterschiedlicher Einordnung der än gstlich vermei denden Persönlich keit.

Aus psychiatrischer Sicht erklärte Dr.

C.___ , die bestehende psychiatrisch-p sychotherapeutische Behandlung sei weiterzuführen (ADHS gehöre zu den genannten Schwerpunkten des behandelnden bzw. delegierenden Psychiaters). Be i der seit Kindheit bestehenden, lange nicht diagnostizierten und damit auch nicht behandelten Störung mit negativen Folgen auf die Entwicklung von Selbst wert und Persönlichkeit sei durch die Psychotherapie allenfalls längerfristig mit einer Besserung zu rechnen. Durch die Symptomatik de s A DH S sei der Beschwer deführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige berufliche Laufba h n mit abgebrochener Ausbildung, T e ilpensen , nicht langfristigen Anstellungen sowie An g st vor weiteren Bemühungen um eine Arbeitstätigkeit sei auf dem Hintergrund der S törung nachvollziehbar. Eine Ei n sc h rän kung sei schon seit der Schulausbildung anzunehmen. Aus im engeren Sinn psychiatrischer Sicht seien gemäss Mini-ICF-APP mehrere arbeitsrelevante Fähigkeiten mindestens mittelgradig gestört: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit , Kontakt fähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit. Die Einschränkung en durch d as ADHS und zusätzlich ein negatives Selbstwertgefühl mit Angst vor Anforderungen, da s sich angesichts des Andauerns bzw. Wiederh o lung arbeitsbezogener Probleme entwickelt habe (zumal Diagnosestellung und Behandlung erstmals Ende 2015 erfolgt seien), erschwerten erheblich auch die Möglichkeit eigener Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung. Für eine praktische Tätigkeit, die durch äussere Vorgaben klar strukturiert sei, wenig Flexibilität und selbständige Entscheidungen verlange, in re izarmer Umgebung und mit wohlwo llender Führung durch den Vorgesetzten, beurteile sie theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von 60 % . Eine Wiedereingliederung halt e sie nur mit Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für realistisch . Es käme – bei nur zweijähriger beruflicher Tätigkeit im Verlauf der letzten 10 Jahre – zu einer Standortbestim mung auch eine vorübergehende Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsumfeld infrage . Eine Tätigkeit als TV-Verkäuf er oder auch als Mitarbeiter Callcenter, als o mit dauerndem Kundenkontakt würde sie wegen der interaktio nellen/inter personellen Probleme (Impulsivität, Selbstunsicherheit) nicht empfehlen. Sie beurteile hier eine Arbeitsfähigkeit von höc hstens 50 % (Urk. 11/33/14-15).

Dr. phil. D.___ und Dipl.-Psych. Q.___

erklärten, a us neuropsy chologischer Sicht deuteten die Befunde auf eine in s gesamt leichte bis mittel schwere kognitive Funktionsstörung ohne hirnlokalisatorischen Schwerpunkt hin. Im Vo r dergrund der heute eruierbaren kognitiven Leistungsminderung stünden fast durchwegs verminderte Konze n trations- und Aufmerksamkeits leistungen. Ferne r zeigten sich im Bereich der mnestischen Funktionen Minder leistungen im sprachlichen Lernvermögen (Abrufschwäche), im visuell-figuralen Lernvermögen (S peicher- u nd Abrufproblem) sowie schwankende und insgesamt reduzierte Leistungen im visuell-räumlichen Lernvermögen. Hinzu kämen verminderte Leistungen im Bereich der Exekutivfunktionen, unter anderem in der kognitiven Flexib i lität und im Umstellvermögen sowie in der komplexeren Handlungsplanung und in der Konzepterkennung. Zu der in den Akten erwähnten ADHS-Diagnose sei zu sagen, dass sich im Rahmen ihrer neuropsychologischen Untersuchung keine Anzeichen einer Hyperaktiv it ät bzw. einer gesteigerten motorischen Unruhe ergäben hätten. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schwierigkeiten in seinem Alltag, unter anderem Konzentrationss chwierigkeiten, Vergesslichkeit und den Umstand, dass er oft einfache Dinge auf komplizierte Art mache, würden aufgrund ihrer heut ig en Befunde durchaus verständlich und erklärbar. E s sei z udem davon auszugehen, dass si ch die in einer ruhigen, ablenkungsarmen und gut strukturierten Untersuchungsatmosp hä re zeigen den kognitiven Schwierigkeiten, in Stresssituationen, bei Zeit- und Termindruck sowie unter Mehrfachbelastung und Ablenkung noch intensivierten. Beim Zustandekommen der in s gesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden kognitiven Funktion sstörung sei angesichts der problematischen Schul- und Berufsana mnese des Beschwerdeführers mit dokumentierten schulischen Schwierigkeiten, unter ander e m auch Konzentration sproblem e , sowie den berich teten Entwicklungsverzögerungen (beim Laufen und Sprechen) eine vorb e stehende (frühkindliche? GG ? ) hirnorganische Komponente nicht aus zuschliessen. Es sei j edoch von einer Überlagerung der Befunde durch den vom Beschwerdeführer angegebenen Drogenkonsum (er rauche bis heute CBD) und de n psychiatrischen Schwierigk eiten (Diagnose einer ängstlich- vermeiden den Persönlichkeitsstörung) auszugehen. Der Einfluss dieser verschiedenen Kompo nenten auf das heutige kognitive Testleistungsprofil lasse sich quantitativ nicht differenzieren.

Aus rein neuropsychologischer Sicht betrage die Einschrän kung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als TV-Verkäufer theoretisch etwa 30 bis 40 % . Eine allfällige weitere Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund der angegebenen psychiatrischen Problematik ( intermittierender Grübelzwang , Stimmungstiefs und Affektlabilität, etc.) müsse von fachärztlich-psychiatrischer Seite beurteilt und bei der Festlegung einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt werden. Angesichts der heute objektivierbaren Minderleistungen im Lern- und Neugedächtnisvermögen empfehle sich eine Tätig k eit, welche eher routinehafte und gleichförmige Arbeitsabläufe verlange. Sie schätz t en zumindest die Möglichkeit einer Anlehre einer Be rufstätigkeit , die jedoch eher praktische als schulische Fähigkeiten verlange, als grundsätzlich möglich ein ( Urk. 11/33/21-23).

Als Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, die aufgrund der neuropsychologischen Testungen festgestellte kognitive Funktionsstörung und die übrigen, mit der Diagnose eine s ADHS zu vereinbarenden Störungen der Affektivität und Impulsivität bedingten eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 % , die bei Tätigkeiten mit dauernde m Kundenkontakt eher im Ber eich von 50 % eingeschätzt werde. Empfohlen werde eine praktische Tätigkeit mit routinehaften, gleichförmigen Arbeitsabläufen, in reizarmer Umgebung mit wohlwollender Führung. Das Gelingen einer Wiedereingliederung werde aufgrund der bisherigen Erfahrungen der beruflichen Laufbahn nur mit Unter stützung durch die IV als realistisch erachtet. Eine Cannabisabstinenz sollte eingehalten werden ( Urk. 11/33/24). 3.4

Am 2 1. November 2017 antwortete Dr. C.___ auf Fragen der Beschwer degegnerin ( Urk. 11/36) und erklärte, der im neuropsychologischen Teilgutachten diskutierte Hin w eis auf eine mögliche hirnorganisch e Komponente, das ADHS und die tatsächliche Karriere spräche n für eine bereits seit Schulabschluss bestehende Einsch ränkung der Leistungsfähigkeit. Eine rückblickende Beurtei lung sei schwierig, eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von 50 bis 60 % könne im Gesamtverlauf ab er plausibel angenommen werden. Eine Neubeurteilung des Beschwerdeführer s sei aus ihrer Sicht nach Durch führu ng der im Gutachten vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. 3.5

Dr. G.___ berichtete am 1 7. April 2020 der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/71), der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2019 im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, welche im Jahr 2016 erfolgt sei, bei ihm gemeldet. Als Diagnosen führte Dr. G.___ an: - Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, abhängigen und allgemein unreifen Zügen (ICD-10 F60.8) - Aufmerksamkeitsdefizitstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0)

Die von der Psychiatrische Universitätsklinik F.___ im März 2018 empfohlene Eingliederung über ein Belastbar keitstraini n g erachte er als nicht zielführend und nicht umsetzbar. Der Beschwer deführer k ö nne in einem geschützten Umfeld in Teilzeit tätig sei n und sei dort zuverlässig und froh um die «beschützende» Umgebung. So könne er beispielsweise manches für seine Lebenspartner in tun, ganz in seinem Rhythmus, mit vielen Pausen und der Möglichkeit zum Rückzug. Für ihn sei der Schritt in die freie Arbeitswelt die grosse Hürde und es sei sehr fraglich, ob ihm das bei der vorliegenden Persönlichkeitsstörung gelingen könne. Wenn, dann begleitet und an einer realen Stelle unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin und in Teilzeit.

Er wohne seit fünf Jahren bei seiner Freundin, die schwer zwangskrank sei. E r mache vieles für sie: kochen, putzen, essen eingeben. Sein Alltag drehe sich ganz um die Versorgung der Freundin. Beim Beschwerdeführer selbst sei es ab 2009 zu einem Rückzug und Knick in Aktivität und Partizipation gekommen. Die Krise sei durch den Tod des Vaters (2009, 66-jährig) ausgelöst worden.

Beim Beschwerdeführer bestehe eine Persönlichkeitsstörung mit persönlichem Leiden und erheblicher Einschränkung in mehreren Bereichen der Aktivität und Partizipation, welche negative Konsequenzen hätten und zum Teil eine Rollen übernahme von Dritten nötig machten. Zusätzlich bestehe eine Aufmerksamkeits störung im Erwachsenenalter. Ob eine Integration im Berufsleben des freien Arbeitsmarktes gelingen könne, sei seines Erachtens deutlich unsicher. 3.6

Dr. H.___ nannte in seinem Gutachten vom 1 7. März 2021 ( Urk. 11/79) als Diagnosen ( Urk. 11/79/18): - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - ä ngstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

E s zeige sich ein seit Kindheit durch Ängste und , möglicherweise unabhängig davon, durch eine Aufmerksamkeitsstörung in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte r Beschwerdeführer, der es durch seine verbindliche, angenehme Weise im Um g ang mit anderen Menschen, später auch durch regelmässigen, zeitweise sogar exzessiven Kon s um von Cannabis, dennoch geschafft habe, seine Ängste zu kontrollieren und sich auf dem ersten Arbeitsmarkt bis 2014 immer wieder zu behaupten. Nach dem Tod des Vaters sei eine Veränderung in ihm erfolgt. Offenbar sei an Stelle des früheren, ängstlichen Vermeidungsverhaltens dem Vater gegenüber das Bewusstsein einer zunehmend bedrohlichen Annähe rung an ihn in seinen süchtigen und aggressiven Verhaltensweisen getreten. Der Beschwerdeführer habe ein neues Gleichgewicht in der Beziehung mit einer zwangskranken Frau gefunden . Er habe seine Lebendigkeit, s ie ihren Ordnungs sinn in die Beziehung eingebracht. Der Preis sei ein zunehmender Rückzug in die Zweisamkeit, eine hypochondrische, offenbar zeitweise auch paranoide Suche nach Ruhe und Gesundheit , in der das frühere Arbeitsleben keinen Platz mehr ha be . Allerdings sei der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen dennoch in der

Lage, mit einfachen,

klar strukturierten Aufgaben zurechtzukommen. Es stehe deshalb in erster Linie die Klärung der Fra ge an, wie er seine jetzige Tag es struktur mit einer regelmässigen Berufstätigkeit vereinbaren könne. Da für ihn die Betreuung Vorrang habe, sei zur zeit nicht mit einer Motivation für andere Aufgaben zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zwar leicht eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ( Urk. 11/79/21). In seiner früheren Tätig keit als Verkäufer/Personalberater sei der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Sym ptome täglich no c h in einem Umfang bis etwa vier Stunden leistungsfähig. Während der Anwesenheitszeit sei mit einer Einschränkung seiner Le istung von etwa 20 % zu rechnen . Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . Aufgrund der zeitaufwendigen Betreuung seiner Partnerin und der zeitweilig angegebenen depressiven Erkrankung (im Dossier dokumentiert, aktuell nicht nachweisbar), die in ihrer Wechselwirkung jetzt nicht einschätzbar seien, sei seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit 2015 von einer schwankenden Leistungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/79/22-23).

Eine angepasste Tätigkeit müsste der vom Beschwerdeführer angegebenen inneren Unruhe und den kognitiven Einschränkungen Rechnung tragen, das heisse einfache, vorwiegend technische Aufgaben in einem kleinen Team ohne die Übernahme besonderer Verantwortung und ohne regelmässigen Kunden kontakt. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 8,5 Stunden möglich. Nach der mehrjährigen A rb e i tsunfähigkeit sei zunächst mit einer Leistungsein schränkung zu rechnen, die der Beschwerdeführer aber nach Einarbeitung von etwa drei Monaten wahrscheinlich überwinden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Auch in den letzten Jahren wäre eine angepasste Tätigkeit im angegebenen Umfang möglich gewesen, sehe man von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen möglicher depressiver Einbrüche ab ( Urk. 11/79/23-24). 3.7

Mit Stellungnahme vom

1. Juni 2021 ( Urk. 11/85) antwortete Dr. H.___

der Beschwerdegegnerin auf Fragen, welche vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s gestellt worden waren ( Urk. 11/82, Urk. 11/83) . Bei der Sor ge um die zwangskranke Freundin handle es sich nicht um eine die Arbeitstätigkeit ersetzende oder mindernde Funktion, sondern um eine Entscheidung des Beschwerdeführers, wofür er seine Zeit und Energie einsetz en möchte. Die Flucht tendenzen und Angstsymptomatik seien in der attestierten Minderung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Die paranoiden Tendenzen hätten nicht den Charakter einer Psychose, sondern tauchten evtl. in flüchtiger Form in besonderen B e lastun g ssituationen auf. In der Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine im psychiatrischen Sinn auffällige Paranoia bestanden. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer einen sozial besonders kompetenten und aktiven Eindruck gemacht. 3.8

Am 7. Oktober 2021 antwortete Dr. H.___ auf weitere Fragen der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 11/97) . Er hielt unter anderem fest, er habe sich in seinem Gutachten nicht eindeutig ausgedrückt. Der Hinweis auf die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie in den Vorgutachten sollte nicht heisse n , dass er deren prozentuale Einschätzung eins zu eines übernehme. Insgesamt habe er das Verhalten des Beschwerdeführers als eine Persönlichkeitsakzentuierung eingeord net, da dieses bis 2015 zwar mit einer auffälligen Lebensführung, aber nicht mit für ihn selber wie für die Umgebung erkennbarem privatem, sozialem oder beruflichem Scheitern einhergegangen sei. Zu den Auswirkungen der neu bekannten H ashimoto -Thyreoiditis auf die Psyche erklärte Dr. H.___ , dabei handle es sich um die häufigste Erkrankung im Erwachsenenalter mit Schilddrüsen unterfunktion (Angaben gingen bis zu 10 % der Bevölkerung aus). Der Beginn der Erkrankung gehe m eist mit einer Schilddrüsenüberfunktion einher. In der Regel verlaufe sie l e icht. D ie Symptome seien vielfältig. Theoretisch liessen sich auch einige Beschwerden des Beschwerdeführers darauf beziehe n , wie Nervosität, Abgeschlagenheit, Schwäche, Überaktivität, Müdigkeit, Depression, Konzentra tions

- und Gedächtnisstörungen. Die gute Botschaft dabei sei: D urch eine Substitutionstherapie liesse sich meist Beschwerdefrei heit erreichen. 3.9

Dr. J.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2021 ( Urk. 11/102) als Diagnose eine Hypothyreose durch Hashimoto-Thyreoiditis. Durch sie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.10

Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 2. November 2021 ( Urk. 3/3) erklärte Dr. G.___ , der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen für eine Tätigkeit im Bereich Erwerbsarbeit oder Qualifizierungsprojekt nicht arbeitsfähig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, durch ihn beurteilt sei t Oktober 201 9. Bezüg lich einer Beschäftigung für eine Tagesstruktur sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 zu 20 % einsetzbar. 3.11

Dr. G.___ nahm am 4. Februar 2022 zum Gutacht en von Dr. H.___ Stellung (Urk. 3/ 3 ). Er führte dabei aus, insgesamt erschein e das Gutachten umfassend und nachvollziehbar, ebenso vollständig. Gewisse Bereiche halte er aber für abgekürzt und vereinfacht . M an könne er a h nen, dass der Gutachter aufgrund des bis 20 14 aufrechterhaltene n Kontaktes mit der Arbeitswelt - seines Erachtens von jeher sehr prekär , ohne Konstanz und ohne Lehrabschluss - von einer nicht gescheiter ten Lebensführung ausgehe und dass er deswegen bloss auf eine Akzentuierung und nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schliesse. Dennoch beschreibe er eine schwer belastete Biogra f ie in einer von psychischer Krankheit und Sucht belas teten Familie und dauerhafte psychische und Verhaltensauffälligkeiten seit der Kindheit. In der psychiatrische n , stützenden Behandlung in seiner Praxis habe sich erst mit der Zeit, nach Mon a ten, gezeigt, dass hinter de m überfreu n dlichen Umgang des Beschwerdeführers eine er he blich eingeschränkte persönliche Identität bestehe mit unreifen Mustern, Impulsivitä t und ängstlicher Vermeidung. Trotz seinem freundlichen Umg ang im wohlwo llenden Kontakt und der Betreu ung der F r eundin könne nicht einfach auf eine hohe Sozialkompetenz geschlossen werden. V i el m e hr bestünden die auch im Gutachten ausführlich beschriebenen grossen Probleme im Umgang mit Menschen durch das paranoide Denken und Erleben (seit Kindhei t ) und sie seien eben nicht flüchtig, sondern ständig im Hintergrund präsent. Diese Muster erschwerten den therapeutischen Zugang und setzten die Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt massgeblich herab. E r glaube , gerade aufgrund der vorliegen den Persönlichkeitsstörung sei eine berufliche T ätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, angestammt, nicht möglich. Es würde innerhalb von T ag en bis wenigen Wochen zu schwerwiegenden P robl em en im Umgang und in der Befindlichkeit des Beschwerdeführers kommen. Die B e ur te i lung von Dr. H.___ , dass in einer angepassten Umgebung und Aufgabenstellung 8,5 Stunden Arbeit pro Tag geleistet werden können, sei eine theoretische Annahme und tro tz Rückfragen der Beschwerdegegnerin werde nicht deu tlich, wie der Beschwerdeführer mit all seinen Einschränkungen in einem beruflichen Umfeld, wo er äusseren Anforderungen ausgesetzt wäre, psychisch zurechtkom men sollte. Das Arbeitstraining in der Psychiatrische Universitätsklinik F.___

habe zudem gezeigt , dass eine direkte Integration in die Arbeitswelt nicht gelingen könne. Dies sei nicht diskutiert worden. 3.12

M S c

K.___ und Dr. L.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 13) als Di agnose aus neurokognitiver Sicht: - m ittelgradige neurokognitive Funktionsstörung bei - Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung, Misch-Typus (ICD-10

F90.2), bestehend sei der Kindheit mit Fortbestand im Erwachsenenalter

Die Befunde entsprächen aktuell einer insgesamt mittelgradigen neuropsycholo gischen Störung mit vordergründigem dysattentionalem Syndrom sowie psycho motorisch/kognitiver Verlangsamung. Diese sei unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sowie den Resultaten der ADHS-Fragebögen zur Kindheit und zum Erwachsenenalter gut im Rahmen einer vorbestehenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung zu erklären. Die in der Unter suchung objektivierten Befunde korrelierten mit den vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden und dürften vor allem in Stress- und Belastungssitua tionen aufgrund weniger strukturierter und störarmer Bedingungen aggraviert sein. Unter Berücksichtigung d er Befunde der Voruntersuchung ergäben sich keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung. Eine zusätzliche Akzentuierung der Befunde durch den jahrelangen Cannabis-Konsum sei möglich. In diesem Kontext sei zu erwähnen, dass im Rahmen eines ADHS häufig affektpatholo gische Störungen sowie Suchterkrankungen komorbid aufträten. Mit letzterem habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Form einer Cannabis- und Nikotin abhängigkeit zu kämpfen gehabt .

Es sei aktuell von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, dabei wirkten sich insbesondere das dysattentionale Syndrom sowie die Verlangsamung limitierend aus. Unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit sei jedoch auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer spürbar von der Stimulierung profitiert habe. Ein gradueller Wiedereinstig in die Arbeits welt im geschützten Rahmen sei zu diskutieren. 3. 1 3

RAD-Ärztin Dr. M.___ erklärte mit Stellungnah me vom 2 9. September 2022 (Urk. 16) zum Bericht von MSc

K.___ und Dr. L.___ vom 1 2. Juli 2022 , insge samt widerspreche die aktuelle neuropsychologische Untersuchung den Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. März 2021 nicht: 60%ige Arbeitsunfähig keit angestammt seit 2015, 20%ige Arbeitsunfähigkeit angepasst seit 2015 (ausser während den depressive n Einbrüchen). Belastungsprofil: einfache, klar strukturierte Tätigkeit, mit vorwiegend technischen Aufgaben, in kleinem Team, ohne Übernahme von besonderer Verantwortung und ohne regelmässigen Kundenkontakt . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin zweimal begut achtet, und zwar einmal von den E.___ -Sachverständigen (vgl. E. 3.3, E. 3.4) und einmal von Dr. H.___ (vgl. E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8). In beiden Gutachten wurden die gleichen Diagnosen gestellt , nämlich ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gingen die E.___ -Sachverständigen davon aus, dass eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege, bei Tätigkeiten mit dauernde m Kundenkontakt hingegen eine solche im Bereich von 50 % .

Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer i n seiner früheren Tätigkeit als Verkäufer/Personalberater als lediglich noch

zu 40 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit ging er von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, und zwar grundsätzlich auch in den Jahren vor der Begutachtung ( E. 3.6; Urk. 11/79/2 2 -24). Die beiden Gutachten stimmen somit nicht nur aus diagnos tischer Sicht überein, sondern gehen auch

übereinstimmend von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeit aus . Sie divergieren jedoch

– in geringem Masse - hinsichtlich des Umfangs dieser Einschränkung en .

Wie dargelegt (E. 1.3) , entschied das Bundesge richt mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, wobei die Praxis änderung für alle noch nicht erledigten Fälle Anwendung findet. Übergangsrecht lich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Dr. H.___

begründete in seinem Gutachten vom 1 7. März 2021 die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren. Er hat dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Das Gutachten von Dr. H.___ beruht zudem

auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdefüh rer s auseinander. Dr. H.___ hat auch

die medizinisc hen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.5) . Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Konkretes gegen das Gutachten von Dr. H.___ vor. Das E.___ - Gutachten vom 1 9. September 2017 wurde grundsätzlich ebenfalls lege artis erstellt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1). Es wurde jedoch noch vor der Rechtsprechungsänderung vom 3 0. November 2017 erstattet und

beinhaltet dementsprechend keine Beurteilung der Leistungsfähig keit basierend auf dem strukturierten Beweisverfahren. Da auch gestützt auf die übrigen Angaben im E.___ - Gutachten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren nicht möglich ist, kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten nicht schlüssig beurteilt werden. Das E.___ - Gutachten bildet daher keinen Anlass, die Beurteilung von Dr. H.___ infrage zu stellen. 4.2 4.2.1

MSc

N.___

und med. pract . R.___

attestierten dem Beschw erdefüh r e r mit Bericht vom 6. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag (E. 3.2). Dies entspricht in etwa einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ( 5 x 5 :

41,7 [betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit in den Jahren 2011 bis 2021]). Aus diagnostischer Sicht fällt auf, dass MSc

N.___ und med. pract . R.___

ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom diagnostizierten . Ein solches konnte von Dr. C.___ trotz des andauernden Konsums nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 11/33/13-1 4). Auch Dr. H.___ stellte kein Abhängig keitssyndrom fest, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. H.___ den Konsum eingestellt hatte (vgl. E. 3.6 ; Urk. 11/79/13 ). Aus dem Bericht von MSc

N.___ und med. pract . R.___ ergibt sich nicht, inwieweit das diagnostizierte Can n abis-Abhängigkeits syndrom die Arbe i tsfä h igkeit beeinträchtigen soll. Ihr Bericht ist diesbezüglich nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Unabhängig davon stellt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch MSc

N.___ und med. pract . R.___ das Gutachten von Dr. H.___

jedoch ohnehin nicht infrage, ist d ie

(geringe) Differenz in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

doch ohne Weiteres durch die Verschie denheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklärbar (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). 4.2.2

Die Beurteilung von Dr. G.___ weicht sowohl in diagnostischer Hinsicht wie auch betreffend Einschätzung der Leistungsfähigkeit von derjenigen von Dr. H.___ ab (E. 3.5, E. 3.10, E. 3.11). Während Dr. G.___

– neben der übersteinstimmend gestellten Diagnosen ADHS im Erwachsenalter (ICD-10 F90.0) - von einer Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, abhängigen und allgemein unreifen Zügen ausging (ICD-10 F60.8; E. 3.5), diagnostizierte Dr. H.___

- lediglich – eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits akzentuierung (ICD-10 Z73.1; E. 3.6). Dr. H.___ legte insbesondere in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vgl. E. 3.8) dar, weshalb er nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausging. Lediglich von akzentuierten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen ging denn auch Dr. C.___ aus (E. 3.3; vgl. Urk. 11/33/13). Unabhängig von der diagnostischen Einschätzung gingen

jedoch sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___

– wie auch Dr. C.___

– davon aus, dass die Persönlichkeit des Beschwer deführer s Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Hinsichtlich des Umfang s der Einschränkung weicht die Beurteilung von Dr. G.___ aber erheblich von derjenigen von Dr. H.___ ab. Di e Einschätzung von Dr. G.___

weicht aber nicht nur von derjenigen von Dr. H.___ , sondern auch von denjenigen der früher begutachtenden Psychiaterin Dr. C.___

und de n früher behandelnden Fachpersonen MSc

N.___ und med. pract . R.___ erheblich ab. Während die genannten Fachpersonen von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in namhaften Umfang ausgingen , wobei lediglich

– geringgradig e

– Abweichungen bezüglich Grad der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit b estehen , erachtet e

Dr. G.___

eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr möglich. In Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers fällt denn auch auf, dass Dr. G.___ die vom Beschwerdeführer sowohl gegenüber Dr. H.___

als auch gegenüber Dr. C.___

geschilderte Beschäfti gung mit Drohnen (U r k. 11/79/26 ; Urk. 11/33/10 ) in keinem seiner Berichte erwähnt e . Vielmehr berichtete er von einem praktisch gänzlichen Rück zug des Beschwerdeführers (Urk. 11/71/2). Er beschrieb somit ein anderes Aktivitäten niveau als die Gutachter erhoben hatten. Es kann offenbleiben, ob Dr. G.___ Kenntnis von de r vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen hat te oder nicht , vermögen seine Bericht e angesichts der fehlenden A useinand ersetzung mit dem ausgeübten Ho bby

die Einschätzung von Dr. H.___ nicht infrage zu stellen. Darüber hinaus ergeben sich aus seinen Berichten keine Gesichtspunkte, die Zweifel am Gutachten von Dr. H.___

wecken . 4.2.3

MSc

K.___ und Dr. L.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2022 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (E. 3.12), sie quantifizierten die Einschränkung jedoch nicht. Dass der Beschwerdeführer relevant in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, ist unbestritten und ausgewiesen. Wie RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 9. September 2022 festhielt, widerspricht die neuropsychologische Untersuchung von MS c

K.___ und Dr. L.___ dem Gutachten denn auch nicht (E. 3.13) . Der Bericht von MSc

K.___ und Dr. L.___ vom 1 2. Juli 2022 stellt entsprechend

die Beurteilung von Dr. H.___

nicht infrage. 4.2.4

Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführe an einer Hyp o thyreose durch Hashimoto-Thyreoiditis . Der für die Behandlung dieser Erkrankung zuständige Dr. J.___ erklärt e , dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (E. 3.10) . Nachdem auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer durch die Hypothyreose in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt sein könnte (vgl. E. 3.8) , ist eine somatische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. 4.3

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 1 7. März 2021 (E. 3.6) inklusive den ergänzen den Auskünften vom 1. Juni und 7. Oktober 2021 abgestellt hat (E. 3.7, E. 3.8), und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegan gen ist. 5. 5.1

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung des Beschwerdeführers beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2022 (Urk.

2)

- wie auch bereits im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/109) - auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein rentenaussch liessendes Einkommen zu erziele n .

Zur anwendbaren Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a IVG) machte die Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/109) noch in der Verfügung vom 1 1. März 2022 ( Urk. 2) Angaben . Hierbei gilt es zu beachten, dass im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin eine Qualifikation von «ca. 70 % Erwerbstätigkeit» ( Urk. 11/108/1) bzw. «voll- ET ca. 70%» ( Urk. 11/108/15) vermerkt ist. Ob die Beschwerdegegnerin

auch bei ihrem ablehnenden Entscheid sinngemäss von einer 70%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall ausging , ist – wie dargelegt – der ange fochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdegegnerin von einer Vollzeittätigkeit, einer Teilzeittätigkeit ohne zusätzlichen Aufgabenbereich oder Teilzeittätigkeit mit zusätzlichem Aufgaben bereich (beispielsweise Betreuung der Lebenspartnerin ; vgl. beispielsweise Urk. 11/52/2 ) ausging . Eine Haushaltsabklärung nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor .

Mangels entsprechender Ausführungen bleibt auch unklar, von welchem Valideneinkommen die Beschwerdegegnerin a usging . Dem Feststellungsblatt ist dazu einzig zu ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin auch darum auf einen Einkommensvergleich verzichtet e , weil der Beschwerdeführer über keinen erlern ten Beruf verfügt ( Urk. 11/108/15). Welche A uswi r k ungen auf das Validenein kommen bzw. den Einkommensvergleich die Beschwerdegegnerin dieser Tatsache zumass , ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Sofern die Beschwerdegegnerin daraus sinngemäss schloss, dass bei fehlender Berufs ausbildung zwingend das Kompetenzniveau 1 der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Anwendung findet, könnte ihr jedenfalls nicht gefolgt werden, beinhaltet das Kompetenzniveau 2 doch «P rak tische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/Datenv erarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst » , welche teilweise keine Berufsbildung voraussetzen. Mangels Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2022 und im Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ergibt sich auch nicht, welches Einkommen die Beschwerdegegnerin als massgebendes Invalideneinkommen erachtete. Entsprechend bleibt auch unklar, ob sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als derart einge schränkt erachtete , dass von einem allenfalls anwendbaren Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen wäre oder nicht. 5.2

Nach dem Gesagten bleibt vollkommen unklar, von welchen erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Beschwerdegegnerin ausging. Da bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen werden kann (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 1 6. Mai 2019 und 8C_130/2012 vom 5. April 2012) ,

führt dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Diese hat die anwendbare Bemessungsmethode zu bestimmen und nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen und erneuter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit einer hinreichend begründeten Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 8 00.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk.

1) erweist sich demzufolge als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler