Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1975, verfügt über einen Studienabschluss als Diplom ingenieur
(2004) und arbeitete nach dem Studium während einiger Monate als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule Z.___ . Am 1. Mai 2011 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7, 7/70/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
med. A.___, Fachärztin für Neurol o gie FMH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, das am 1 7. Dezember 2012 ersttatet wurde (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/35). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 1 7. September 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/3 9) . Diese klärte wiederum die erwerbliche und medizinische Situation ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Fach gebieten Psychiatrie und Neuropsychologie ein, das am 8. März 2021 erstattet wurde (Urk.
7/70).
Im Vorbescheidverf ahren (Urk. 7/72; 7/92) stellte die IV-Stelle Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter
Dr. med. B.___
(Urk. 7/95), die am 10 . Januar 2022 beantwortet wurden (Urk. 7/99). Nach Gehör s gewährung dazu (Urk. 7/100), ver neinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 4. März 2022 (Urk. 2) einen Renten anspruch . 2.
Der Versicherte erhob am 2 6. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. März 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Ab klärungen in die Wege zu leiten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2022 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 1 7. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 8. September 2022 teilte das hiesige Gericht den Parteien mit, dass es aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt erscheine, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, und gewährte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 0). Mit Beschluss vom 2 5. Oktober 2022 wurde ein Gut achten bei Dr. med. C.___, Fach är zt in für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, angeordnet (Urk. 1 4), welches am 1 . Juni 202 3 erstattet wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 6. Juni 202 3 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt mit Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 22). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 24) und die Beschwerdegegnerin reichte am 1 4. September 202 3 (Urk. 2 8-29) eine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_13 7/ 2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. März 2022 (Urk.
2) aus, dass die untersuchenden Ärzte beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung festgestellt hätten, welche ihn in seiner Arbeits fähigkeit einschränke. Daher liege aus Sicht der Invalidenversicherung eine volle Erwerbsfähigkeit vor (S. 1) . Das Gutachten von Dr. B.___
vom 8. März 2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2022 erachtete sie als umfassend und nachvollziehbar
(S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde geltend (Urk. 1), das Gutachten von Dr. B.___ sei aus näher dargelegten Gründen nicht beweiswürdig (S. 7 f.). Er sei aufgrund der Diagnosen und schwerwiegende r Defizite zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9) . Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (S. 10). 2.3
Mit Stellungnahm e vom 1 4. September 2023 führte die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten aus, dass dieses im Vergleich zu den Vorgutachten durch eine sehr viel längere und sorgfältigere Exploration überzeuge. Des Weiteren sei das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten der volle Beweiswert zuerkannt werden könne (Urk. 28). 3 . 3.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne eines Revisionsgrundes seit der Neuanmeldung vom 1 7. September 2019 (Urk. 7/
39) leistungsrelevant verschlechtert hat. Vergleichszeitpunkt bildet die rechtskräftige Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 7 35), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/
31) von Dr. A.___
s t ützt e .
Hinsichtlich Diagnosestellung wurde in besagtem Gutachten von Dr. A.___
aus geführt, dass beim Beschwerdeführer eine Störung der psychischen Gesundheit vorliege, die sich aber anhand des Diagnoseschlüssel s nach ICD-10 nicht zufriedenstellend einordnen lasse, die also die jeweils geforderten Kriterien für ei ne ICD-10 Diagnose nicht erfülle oder von diesen Diagnose n nicht umfassend abgedeckt werde (S . 1 0). D ie Diagnose einer Dysthymia ICD-10 F34.1 könne prinzipiell bestätigt werden, ohne dass hiermit allerdings das psychische Geschehen beim Beschwerdeführer zufriedenstellen d erfasst wäre. Es liege beim Beschwerdeführer sicherlich eine «akzentuierte Persönlichkeit mit stark schizoi den Zügen» wie auch «Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Alltags bewältigung» vor, was unter Z73 erfasst werden könne. Es bestehe der Eindruck, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, insbesondere einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. A u ch die Symptomatik, die für die Diagnosestellung einer schi zotypen Störung weg weisend wäre, weise der Beschwerdeführer nicht auf (S. 11). Trotz der angeführten Probleme, das psychische Geschehen mittels der ICD-10-Diagnosen zufrieden stellend zu erfassen, lasse sich angesichts des bisheri gen Verlaufs feststellen, dass tatsächlich eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerde führer vorliege. Im Rahmen einer Tätigkeit in seinem erlernten Aufgabenbereich sei eine Einschränkung von 50 % zurzeit noch gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S.
12). 3.2
Nach d er Neuanmeldung vom 1 7. September 2019 präsentierte sich die medizinische Situation wie folgt : 3.2.1
Dem « Verschlechterungsgesuch » von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 7/
48) ist zu ent nehmen, dass der Verlauf und eine aktuelle testpsychologische Untersuchung auf die vollumfängliche Erfüllung der Kriterien der schizoiden Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 hinwiesen . Die Unklarheiten in der Diagnose ergäben sich aus aktueller Sicht durch komorbide narzisstische und selbstunsicher-vermeidende Züge. Weiter bestehe eine Dysthymia nach ICD-10 und vor diesem Hintergrund eine rezidivierende depressive Störung. Diese manifestiere sich durch emotionale Kühle, soziale Isolation ohne Leidensdruck und ein mangelhaftes Gespür gegen über sozialen Normen. Der Beschwerdeführer gehe ausschliesslich einzel gängerischen Tätigkeiten nach. So führe er auch sein Hobby Fahrradfahren pri mär nachts aus, um so niemandem zu begegnen. Im Rahmen einer Arbeits integrationsmassnahme hätten sich die schwer ausgeprägten persönlichen und interpersonellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers insofern gezeigt, als er Schwierigkeiten gehabt habe, Verantwortung zu übernehmen, Projekte voranzu treiben oder andere zu involvieren. Die narzisstischen Züge des Beschwerde führers erschwerten die Situation durch die Neigung, Autoritätspersonen abzu werten und starken Widerstand gegen Anforderungen zu zeigen. Die Leistungs fähigkeit sei sehr stark eingeschränkt (S.
1) . Insbesondere beständen aufgrund der Störung auch stark ausgeprägte Schwierigkeiten in der Einhaltung von Regeln und in der Durchhaltefähigkeit. Auch nur minimale Anforderungen lösten ein Gefühl der Überforderung aus. I m Zusammenhang mit diesen Belastungen exazerbiere auch die depressive Störung, wobei er sich dann schwer antriebs gestört zeige und die Alltagsfunktionalität stark vermindert sei. I nte gration s v ersuche hätten daher stets abgebrochen werden müssen. Zusammenfassend bestehe somit im Vergleich zum Gutachten eine klare Zustandsverschlechterung (S. 2) . 3. 2.2
Im Bericht vom 2. März 2020 (Urk. 7/55) führte dieselbe Ärztin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a n (S. 4): - schizoide Persönlichkeitsstörung (F60.1), Diagnose wurde im März 2019 testpsychologisch bestätigt - rezidivierende depressive Störung (F33) seit dem Jugendalter - Dysthymia (F34.1) seit dem Jugendalter
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2015 in Behandlung (S. 2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___
aus, dass nicht realistisch sei, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden könne. Aufgrund der schweren Einschränkungen sei auch keine angepasste Tätigkeit denkbar
(S. 4). 3. 2.3
Mit Bericht vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 7/65) teilte Dr. D.___ mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zunehmend regelmässig seine Termine wahrgenommen habe und in diesem Rahmen weitere Symptome respektive Persönlichkeitszüge geschildert worden seien, die auf eine Autismus-Spekt rum-Störung hinwiesen. Neben den bereits durch die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung abgedeckten Züge träten insbesondere ein ausgeprägtes Spezialinteresse für IT-historische Projekte, ein starker Perfektionismus und Detailfokus, die zu starken S chwierigkeiten im Alltag führ t e n, hinzu. Auch die anamne s tischen Angaben zur kindlichen Entwicklung wi e sen auf diese Diagnose hin (S. 1). 3.2. 4
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ stellte am 8. März 2021 (Urk. 7/70/1-61) folgende Diagnosen (S. 51): - Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1)
Dr. B.___ führte hinsichtlich der Diagnose h erleitung aus, dass in der ICD-10 die verschiedene n Autismus-Formen unter F84 «tiefgreifende Entwicklungsstörung» zusammengefasst seien. V orliegend komme höchstens das Asperger-Syndrom in Frage . Beim Beschwerdeführer beständen die qualitativen Beeinträchtigungen in den sozialen Interaktionen wie beim Autismus oder sich wiederholende, stereo type Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten ganz eindeutig nicht. E r wirke im Gespräch in Bezug auf den sozialen Kontakt unauffällig. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen, Blickkontakt sei immer wieder aufgenommen worden. Mimik und Gestik seien (soweit dies mit der Maske beurteilbar gewesen sei) unauffällig (S. 48). Die von Dr. D.___ erwähnten Spezialinteressen des Beschwerdeführers seien eher als R essource denn als Pathologie zu werten. Er gehe nicht vom Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (F84) aus (S . 49).
Bezüglich de s Vorliegen s einer schizoiden Störung bestehe in den Akten weit gehende Übereinstimmung (S. 50) . Die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeits störung seien erfüllt (S. 51).
Dr. A.___ habe im Vorgutachten mehr oder weniger dieselbe Situation beschrieben, habe dies aber damals diagnostisch etwas anders eingeschätzt. Es handle sich aber um eine andere Beurteilung derselben Situation. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich nicht ausmachen (S. 56). Die von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr viele, sehr gute Ressourcen, wie sich beispielsweise auch bei seiner eigenen Schilderung des Tagesablaufs zeige. Mit der Persönlichkeitsstörung lasse sich in einer ideal adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Motivationale Faktoren spielten eine wesentliche Rolle und es sei nicht so, dass der Wille des Beschwerdeführers krankheitsbedingt beeinträchtigt sei (S. 57). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 58). 3.2. 5
Im neuropsychologische n Untersuchungsbericht von lic. phil. E.___, Fach psychologe für Neuropsychologie FSP, vom 1 1. Februar 2021 (Urk. 7/70/62-
71) führte dieser aus, dass eine überdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ 118) be stehe. Es gebe keine Hinweise auf eine relevante neuropsychologische Hirn funktionsschwäche. Jedoch beständen fragebogenbasierte Hinweise auf eine Asperger -Störung sowie nicht altersentsprechende Resultate in Bereichen der Sozialwa h rnehmung (Fähigkeiten zur Perspektivübernahme, Introspektionsfähig keit)
(S. 70). 3.2. 6
Dr. D.___ nahm im Bericht vom 3 1. Mai 2021 (Urk. 7/91) Stellung zum Gutachten von Dr. B.___ und führte aus, dass in Bezug auf die Verdachts diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung von ihr zwischenzeitlich weitere Ab klärungen getätigt worden seien . Die Ergebnisse aller drei Fragebögen (erhoben im Mai 2021) wiesen beim Beschwerdeführer klar auf eine Autismus-Spektrum-Störung hin (S. 3).
Die autistische Symptomatik zeige sich mit dem Abklingen der Depression zunehmend, da der Beschwerdeführer nun seinen I nteressen vermehrt nachgehe und darüber berichtet habe . Im
Widerspruch zu seiner Intelligenz sei er nicht in der Lage, einfachste Aufgaben im Alltag zu erfüllen (S. 4). D as Verfassen einer E-Mail,
d as B ezahlen von Rechnungen oder T ätigen von Anrufen über forderten ihn . Aufgrund seiner Störung sei er schwer eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit und auch gesamthaft in seiner Fähigkeit zur Partizipation. Die Diagnosekriterien des Asperger-Syndroms (nach Adult Asperger Assessment) seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt (S. 5) . Der Verlauf sei durch die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers erklärbar. Es sei ihm durch diese Ressource bis zum Abschluss des Informatikstudiums gelungen, seine Defizite zu kompensieren . Mit Zunahme der sozialen Anforderungen in komplexeren sozialen Situationen seien die starren Bewältigungsmechanismen des Beschwerdeführers dekompensiert und es sei zur Entwicklung der komorbiden Depression gekommen. Die Dysthymie sei durch wiederholte Konflikte und Versagens erlebnisse erklärbar (S. 6). 3.2. 7
In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/95) führte der Gutachter Dr. B.___
im Wesentlichen aus (Urk. 7/99), dass zu betonen sei, dass das Asperger-Syndrom und die schizoide Persönlichkeitsstörung von der Sympt omatik her nahe
beieinander lägen . Die Frage, ob es sich nun um eine Autismus-Spektrum-Störung, ein Asperger-Syndrom oder e ine schizoide Persönlichkeitsstörung handle, könne darum nicht alleine die Frage beantworten, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, worauf die Argumentation von Dr. D.___ schliessen lasse (S. 4). Der Zu stand sei laut Angaben von Dr. D.___ stabilisiert; der Beschwerdeführer gehe regelmässig einkaufen, pflege sich selbst, ernähre sich ausreichend und gehe ansonsten seinen beiden Interessen nach (Velofahren und Programmieren). Warum das eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen soll e und wie man damit eine Verschlechterung geltend machen möchte, sei für ihn nicht nachvollziehbar (S. 5). 3 .2. 8
Dr. D.___ führte im Bericht vom 3. März 2022 (Urk. 7/101) unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer i m Verlauf der Behandlung immer wieder die Bereitschaft zu beruflichen Reintegrationsversuchen gezeigt habe . Von April 2015 bis März 2016 sei ein Wiedereingliederungsversuch im Informatik bereich versucht worden. Er habe ein grosses Fachwissen aufweisen können. Leider habe er dann eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt und es sei ihm immer weniger gelungen, zur Arbeit zu gehen. Der Beschwerdeführer und der Gutachter
hätten dies als «fehlende Motivation» benannt. Klinisch hätten sich jedoch eine schwere Anhedonie, ein Interessenverlust und eine schwere Antriebs störung, Schuldgefühle, Selbstvorwürfe und Insuffizienzgefühle gezeigt. Er sei im Anschluss über Jahre medikamentös antidepressiv behandelt worden, dennoch sei es immer wieder zu Exazerbationen gekommen. Erklärbar sei der Verlauf durch die autistische Kernsymptomatik. Die Anpassung an Strukturen, die Not wendigkeit zu einem Minimum an Flexibilität und an die sozialen Situationen hätten zur Überforderung geführt . Der Beschwerdeführer könne die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht erfüllen und wäre auch – trotz seiner hohen Intelligenz – leider keinem Arbeitgeber zumutbar (S. 4). 3.3 3.3.1
Dr. C.___
erstattete am 1. Juni 2023 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 19). Sie stützte sich dabei auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff.) sowie die während der Explorationen vom 1 5. und 1 7. Mai 2023 (S. 31 ff.) erhobene Befunde (S .
35 ff.) und nannte die f olgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, vermeidend-selbst unsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss F 61 nach ICD-10 - Differenzialdiagnostisch Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines high function Autismus gemäss F 84.5 nach ICD-10 - Rezidivierende depressive Störung zwischen leichte m und mindestens mittelschwere m Ausmass mit bleibendem Residuum gemäss F33.0/1 nach ICD-10
Beim Beschwerdeführer träfen die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeits störung gemäss F 60.1 zu. Zur Verbesserung der Reliabilität der Diagnose sei der SCID Screeningbogen vorgelegt worden. Danach erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, ebenso die Kriterien einer ver meidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung bzw. einer ängstlich-ver meidenden und die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Gesamt haft gehe es somit um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, vermeidend-selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss F 61 nach ICD-10 (S. 52). Differentialdiagnostisch stehe eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines high function Autismus gemäss F 84.5 nach ICD-10 zur Diskussion (S. 53). Zur Frage einer rezidivierenden depressiven Störung sei sie mit dem Beschwerdeführer im Detail den Verlauf seit der Kindheit im Hinblick auf die depressive Symptomatik durchgegangen. Er zeige eine Reihe von nicht scharf, aber doch deutlich abgrenzbaren depressiven Episoden, spätestens ab dem Alter von 12 Jahren bis zuletzt 2015/1 6. Somit könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwischen leichte m und mindestens mittel schwere m Ausmass gemäss F33.0/1 nach ICD-10 bestätigt werden. Die Frage einer Dysthymie gemäss F 34.1 nach ICD - 10 stell e sich allenfalls zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung, wenn man die anhaltende depressive Ver stimmung nicht der r ezidivierenden d epressiven Störung als bleibendes Residuum zuordne (S. 54).
Der Beschwerdeführer sei in fast allen für jegliche berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten schwer eingeschränkt, im Besonderen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Ent scheidungs
- und Urteilsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit (S. 65). Es resultiere keine Tätigkeit (gemeint wohl: Arbeits fähigkeit) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 66).
In Bezug auf die Ressource n führte die G erichtsg utachterin aus, dass bestätigt und wiederholt auf die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers hingewiesen wor den sei. Sie sei jedoch eng beschränkt auf das intellektuelle Leistungsvermögen. Die sogenannte e motionale Intelligenz sei nur rudimentär vorhanden. Gerade sie sei aber für die Alltagsbewältigung wie jegliche berufliche Tätigkeit unerlässlich. Über Ressourcen in einem sozialen Netz verfüge der Beschwerdeführer gerade nicht: Er pflege nur rudimentär Kontakt selbst zu den nächsten Familien mitgliedern. Freunde gebe es keine. Er meide jegliche Kontakte explizit (S. 68).
Was den zeitlichen Verlauf betreffe, sei bei der Begutachtung durch Dr. A.___ noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen worden, wohingegen Dr. B.___ zum Schluss gekommen sei, dass eine schizoide Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers hätten sich zu nehmend, auch in den letzten Jahren, entwickelt. Dies habe sich beispielsweise auch im Rahmen der Arbeitsintegrationsmassnahme 201 5 / 2016 gezeigt, deren Ansprüche kaum denen an der Hochschule
Z.___ entsprochen haben dürften (S. 69). Die aktenkundige n Berichte, die über die Zeit ab April 2015 vorliegen, sprächen für die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit April 2015 (S. 70). 3.3.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. September 2023 (Urk.
29) zum Gerichts gutachten fest, dass die Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für ihn nachvollziehbar sei und auf diese Einschätzung abgestellt werden könne. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Diplomingenieur als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4 . 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.5
Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen, wovon denn auch die Beschwerdegegnerin aus geht (Urk. 28) . Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3; Urk. 19) erfüllt die rechtsprechungsgemässen An forderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (vgl. vorstehend E. 1 .6) vollumfänglich . Es ist in Kenntnis der Vorakten ergangen (S. 5 ff.), setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berück sichtigt die geklagten Beschwerden (S. 22 ff.) sowie sämtliche ärztlichen Unter suchungsberichte (S. 62 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält als nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung, dass bei m Beschwerdeführer seit April 201 5 keine Arbeitsfähigkeit in der an gestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (S. 70). Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.6
Darüber hinaus hat sich die G erichtsg utachterin mit dem psychiatrische n Gut achte n
von Dr.
B.___
vo m 8. März 2021 (Urk. 7/70/1-61)
auseinandergesetzt und ist schlüssig auf die Differenzen eingegangen (Urk. 19 S. 61 - 65). So führte sie
unter anderem aus, dass
im Gutachten von Dr. B.___ keine Prüfung respektive keine Bemühungen um die Rekonstruktion des Verlaufs enthalten sind . Er habe sich nicht die Mühe gemacht zu schauen, ob sich depressive Episoden seit Beginn der Symptomatik ausmachen l ie ssen und, gegebenenfalls, wie schwer sie aus gefallen seien (S. 62). Zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung weist die G erichtsg utachterin darauf hin, dass die Annahme von
Dr. B.___, die Diagnose sei primär eine klinische in dem Sinne, dass der psychopathologische Befund die wesentliche Grundlage darstelle, unzureichend sei . Wie sie weiter ausführte, be dürfe es auch hier zum einen einer vertieften Exploration im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Verlauf, zum anderen aber bedürfe es zwingend des sogenannten strukturierten klinischen Interviews, beispielsweise des SCID-Interviews (S. 62). E s treffe zwar zu, dass die Frage der Diagnose allein noch keine Aussage über die Leistungsfähigkeit mache. Jedoch habe sich Dr. B.___ nicht darum bemüht, die Fähigkeitsstörungen des Beschwerdeführers
im Hinblick auf Leistungseinschränkungen genau zu eruieren und abzuschätzen. Auch habe er sich nicht die Mühe gemacht, die Auffälligkeiten beispielsweise mit Hilfe der Mini-ICF-APP näher einzugrenzen. Vielmehr habe sich Dr. B.___ darauf be schränkt, auf die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers hinzuweisen (S. 64-65). Nicht zuletzt falle auch auf, dass Dr. B.___ die Ergebnisse seines Mitgutach t ers, lic. phi l . E.___, nur unvollständig rezipiert und mit dem Argument beiseitegelegt ha be, dass die Klinik über die Diagnose entscheide (S. 65).
Die Gerichtsgutachterin zeigte damit plausibel auf, dass die Beurteilung von Dr. B.___ insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und den Verlauf
nicht überzeugt . 4.7
Die Gerichtsgutachterin hat sich sodann – wie nachfolgend zu zeigen ist – mit ihrer Beurteilung auch an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen de s Beschwerdeführer s in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 4.4).
So wurde bezüglich Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» erwähnt, dass diese schwer ausgeprägt vor handen sind (S. 66) . Anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) stellte die Gerichtsgutachterin in fast allen Bereiche n schwere Einschränkungen fest (S. 55-57.). Bezüglich Verlauf und Ausgang der in Anspruch genommenen Therapien führte sie die mangelnde affektive Zugänglichkeit in der Therapie und die nur rudimentäre Möglichkeit, psycho-therapeutisch im engeren Sinne zu arbeiten auf . In der fremdanamne s tisch eingeholten
Auskunft der Behandlerin
bei Dr.
D.___ wurde hervorgehoben, dass über eine je aktuelle Stabilisierung hinaus aufgrund der beschriebenen Fähigkeitsstörungen eine therapeutische Arbeit nicht möglich sei . Dennoch sei der Beschwerdeführer therapieadhärent. Seine regelmässige Teilnahme spreche dafür, dass er die Therapie als hilfreich erlebe. Eingliederungsmass nahmen
seien nicht erfolgsversprechend . Die Ein führung des Beschwerdeführers in ein personelles und organisatorisches Arbeits umfeld sei unrealistisch (S. 66) . In den letzten Jahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, selbst einer niederschwelligen Betätigung im „Job-Laden“ nach zugehen (S. 67). Bezüglich Komorbiditäten führte die Gerichtsgutachterin schlüssig aus, dass die k ombinierte Persönlichkeitsstörung, differenzial diagnostisch die Autismus-Spektrum-Störung und die rezidivierende depressive Störung in enger Wechselwirkung
zueinander st ehen (S. 67).
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, per sönliche Ressourcen) verwies
d ie Gutachter in in nachvollziehbarer Weise auf die Persönlichkeitsdiagnose, wonach eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Schwerpunkt s chizoide Persönlichkeitsstörung nachgewiesen werden konnte
und dadurch bedingt eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 67-68). In Be zug auf den Komplex «sozialer Kontext» wurde schlüssig dargelegt, dass es keine Hinweise a uf soziale Belastungen, die das funktionelle Leistungsvermögen direkt beeinflussten, g e be. Die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers sei eng beschränkt auf das intellektuelle Leistungsvermögen. Die sogenannte e motionale Intelligenz sei nur rudimentär vorhanden. Gerade diese aber sei für die Alltags bewältigung wie jegliche berufliche Tätigkeit unerlässlich. Über Ressourcen in einem sozialen Netz verfüg e der Beschwerdeführer gerade nicht. B etreffend die «Konsistenz» wurde festgehalten, dass «eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» vorlieg e . Der Beschwerdeführer sei selbst in seiner privaten Alltagsbewältigung schwer ein geschränkt, was sich bereits aus den Erhebungen zum Tagesablauf (S.
23-25)
ergebe und durch die Auskünfte von Dr. D.___ bestätigt worden sei . Es sei ein deutlicher sozialer Rückzug erkennbar (S. 25). Es gebe keine Hinweise auf Verdeutlichung oder mangelnde Leistungsmotivation. Auch der «behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesene Leidensdruck» wurde von der Gutachterin bejaht: D ie Scham des Beschwerdeführers sei offensichtlich gross, Insuffizienz- und Schuldgefühle seien seine ständigen Begleiter (S. 68). 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie Gerichtsgutachter in (Urk. 19) bei ihrer Beurteilung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt e, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die zu prüfende Frage, ob sich der Gut achter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren ein geschätzt hat (BGE 145 V 361 E. 4.3, 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten besteht bei m Beschwerdeführer dem nach seit April 201 5 keine Arbeitsfähigkeit
für jede Tätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 19 S. 70). Dies stellt eine wesentliche gesundheit liche Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen dar, wie sie sich gemäss Ver fügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 7/ 35) zeigten. Damals
ging die Gutachterin Dr.
A.___ noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen aus, wobei sich die Leistungs einschränkungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zu nehmend entwickelt haben (vgl. Urk. 19 S. 69) und die jetzige vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2015 (Beginn Psychotherapie, vgl. Urk. 19 S. 70) besteht. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch um fassend neu zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.
Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da bei m Beschwerdeführer seit April 2015 eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jeder Tätigkeit vorliegt, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100
%. Sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 1 7. September 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, welche ihm ab 1. März 2020 auszuzahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG) .
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.
6.2
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichts gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Juni 202 3 (vgl. vorstehend E. 3.3 .1; Honorarnote Urk. 21) in der Höhe von Fr. 9 ' 825 . -- ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. B.___, gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8.
September 2022 (Urk. 1 0) zur Auffassung, dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Auch d ie Gerichtsgutachter in gelangte überzeugend zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. März 2021 (E. 3.2.4)
sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 (vgl. E. 3. 2. 7) aus medizinischer Sicht einige gravierende Mängel aufweisen (vgl . E. 4.6).
Insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers machte eine Indikatorenprüfung mit Einbezug der funktionellen Aus wirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht möglich.
Deshalb kann auf die darin gemachte n Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht ab gestellt werden, wovon mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 28-29) . Für die Beurteilung des Rentenanspruchs de s Beschwerdeführer s stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von ins gesamt Fr. 9'825.-- zu überbinden. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2022 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 9'825.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und 29 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_13 7/ 2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. Oktober 2022 wurde ein Gut achten bei Dr. med. C.___, Fach är zt in für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, angeordnet (Urk. 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. März 2022 (Urk.
2) aus, dass die untersuchenden Ärzte beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung festgestellt hätten, welche ihn in seiner Arbeits fähigkeit einschränke. Daher liege aus Sicht der Invalidenversicherung eine volle Erwerbsfähigkeit vor (S. 1) . Das Gutachten von Dr. B.___
vom 8. März 2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2022 erachtete sie als umfassend und nachvollziehbar
(S. 2).
E. 2.2 Im Bericht vom 2. März 2020 (Urk. 7/55) führte dieselbe Ärztin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a n (S. 4): - schizoide Persönlichkeitsstörung (F60.1), Diagnose wurde im März 2019 testpsychologisch bestätigt - rezidivierende depressive Störung (F33) seit dem Jugendalter - Dysthymia (F34.1) seit dem Jugendalter
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2015 in Behandlung (S. 2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___
aus, dass nicht realistisch sei, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden könne. Aufgrund der schweren Einschränkungen sei auch keine angepasste Tätigkeit denkbar
(S. 4). 3.
E. 2.3 Mit Bericht vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 7/65) teilte Dr. D.___ mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zunehmend regelmässig seine Termine wahrgenommen habe und in diesem Rahmen weitere Symptome respektive Persönlichkeitszüge geschildert worden seien, die auf eine Autismus-Spekt rum-Störung hinwiesen. Neben den bereits durch die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung abgedeckten Züge träten insbesondere ein ausgeprägtes Spezialinteresse für IT-historische Projekte, ein starker Perfektionismus und Detailfokus, die zu starken S chwierigkeiten im Alltag führ t e n, hinzu. Auch die anamne s tischen Angaben zur kindlichen Entwicklung wi e sen auf diese Diagnose hin (S. 1). 3.2. 4
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ stellte am 8. März 2021 (Urk. 7/70/1-61) folgende Diagnosen (S. 51): - Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1)
Dr. B.___ führte hinsichtlich der Diagnose h erleitung aus, dass in der ICD-10 die verschiedene n Autismus-Formen unter F84 «tiefgreifende Entwicklungsstörung» zusammengefasst seien. V orliegend komme höchstens das Asperger-Syndrom in Frage . Beim Beschwerdeführer beständen die qualitativen Beeinträchtigungen in den sozialen Interaktionen wie beim Autismus oder sich wiederholende, stereo type Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten ganz eindeutig nicht. E r wirke im Gespräch in Bezug auf den sozialen Kontakt unauffällig. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen, Blickkontakt sei immer wieder aufgenommen worden. Mimik und Gestik seien (soweit dies mit der Maske beurteilbar gewesen sei) unauffällig (S. 48). Die von Dr. D.___ erwähnten Spezialinteressen des Beschwerdeführers seien eher als R essource denn als Pathologie zu werten. Er gehe nicht vom Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (F84) aus (S . 49).
Bezüglich de s Vorliegen s einer schizoiden Störung bestehe in den Akten weit gehende Übereinstimmung (S. 50) . Die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeits störung seien erfüllt (S. 51).
Dr. A.___ habe im Vorgutachten mehr oder weniger dieselbe Situation beschrieben, habe dies aber damals diagnostisch etwas anders eingeschätzt. Es handle sich aber um eine andere Beurteilung derselben Situation. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich nicht ausmachen (S. 56). Die von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr viele, sehr gute Ressourcen, wie sich beispielsweise auch bei seiner eigenen Schilderung des Tagesablaufs zeige. Mit der Persönlichkeitsstörung lasse sich in einer ideal adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Motivationale Faktoren spielten eine wesentliche Rolle und es sei nicht so, dass der Wille des Beschwerdeführers krankheitsbedingt beeinträchtigt sei (S. 57). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 58). 3.2. 5
Im neuropsychologische n Untersuchungsbericht von lic. phil. E.___, Fach psychologe für Neuropsychologie FSP, vom 1 1. Februar 2021 (Urk. 7/70/62-
71) führte dieser aus, dass eine überdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ 118) be stehe. Es gebe keine Hinweise auf eine relevante neuropsychologische Hirn funktionsschwäche. Jedoch beständen fragebogenbasierte Hinweise auf eine Asperger -Störung sowie nicht altersentsprechende Resultate in Bereichen der Sozialwa h rnehmung (Fähigkeiten zur Perspektivübernahme, Introspektionsfähig keit)
(S. 70). 3.2. 6
Dr. D.___ nahm im Bericht vom 3 1. Mai 2021 (Urk. 7/91) Stellung zum Gutachten von Dr. B.___ und führte aus, dass in Bezug auf die Verdachts diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung von ihr zwischenzeitlich weitere Ab klärungen getätigt worden seien . Die Ergebnisse aller drei Fragebögen (erhoben im Mai 2021) wiesen beim Beschwerdeführer klar auf eine Autismus-Spektrum-Störung hin (S. 3).
Die autistische Symptomatik zeige sich mit dem Abklingen der Depression zunehmend, da der Beschwerdeführer nun seinen I nteressen vermehrt nachgehe und darüber berichtet habe . Im
Widerspruch zu seiner Intelligenz sei er nicht in der Lage, einfachste Aufgaben im Alltag zu erfüllen (S. 4). D as Verfassen einer E-Mail,
d as B ezahlen von Rechnungen oder T ätigen von Anrufen über forderten ihn . Aufgrund seiner Störung sei er schwer eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit und auch gesamthaft in seiner Fähigkeit zur Partizipation. Die Diagnosekriterien des Asperger-Syndroms (nach Adult Asperger Assessment) seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt (S. 5) . Der Verlauf sei durch die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers erklärbar. Es sei ihm durch diese Ressource bis zum Abschluss des Informatikstudiums gelungen, seine Defizite zu kompensieren . Mit Zunahme der sozialen Anforderungen in komplexeren sozialen Situationen seien die starren Bewältigungsmechanismen des Beschwerdeführers dekompensiert und es sei zur Entwicklung der komorbiden Depression gekommen. Die Dysthymie sei durch wiederholte Konflikte und Versagens erlebnisse erklärbar (S. 6). 3.2. 7
In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/95) führte der Gutachter Dr. B.___
im Wesentlichen aus (Urk. 7/99), dass zu betonen sei, dass das Asperger-Syndrom und die schizoide Persönlichkeitsstörung von der Sympt omatik her nahe
beieinander lägen . Die Frage, ob es sich nun um eine Autismus-Spektrum-Störung, ein Asperger-Syndrom oder e ine schizoide Persönlichkeitsstörung handle, könne darum nicht alleine die Frage beantworten, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, worauf die Argumentation von Dr. D.___ schliessen lasse (S. 4). Der Zu stand sei laut Angaben von Dr. D.___ stabilisiert; der Beschwerdeführer gehe regelmässig einkaufen, pflege sich selbst, ernähre sich ausreichend und gehe ansonsten seinen beiden Interessen nach (Velofahren und Programmieren). Warum das eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen soll e und wie man damit eine Verschlechterung geltend machen möchte, sei für ihn nicht nachvollziehbar (S. 5). 3 .2.
E. 4 ), welches am 1 . Juni 202 3 erstattet wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 6. Juni 202 3 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt mit Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 22). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 24) und die Beschwerdegegnerin reichte am 1 4. September 202 3 (Urk. 2 8-29) eine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
E. 4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 4.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 4.5 Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen, wovon denn auch die Beschwerdegegnerin aus geht (Urk. 28) . Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3; Urk. 19) erfüllt die rechtsprechungsgemässen An forderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (vgl. vorstehend E. 1 .6) vollumfänglich . Es ist in Kenntnis der Vorakten ergangen (S. 5 ff.), setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berück sichtigt die geklagten Beschwerden (S. 22 ff.) sowie sämtliche ärztlichen Unter suchungsberichte (S. 62 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält als nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung, dass bei m Beschwerdeführer seit April 201 5 keine Arbeitsfähigkeit in der an gestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (S. 70). Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden.
E. 4.6 Darüber hinaus hat sich die G erichtsg utachterin mit dem psychiatrische n Gut achte n
von Dr.
B.___
vo m 8. März 2021 (Urk. 7/70/1-61)
auseinandergesetzt und ist schlüssig auf die Differenzen eingegangen (Urk. 19 S. 61 - 65). So führte sie
unter anderem aus, dass
im Gutachten von Dr. B.___ keine Prüfung respektive keine Bemühungen um die Rekonstruktion des Verlaufs enthalten sind . Er habe sich nicht die Mühe gemacht zu schauen, ob sich depressive Episoden seit Beginn der Symptomatik ausmachen l ie ssen und, gegebenenfalls, wie schwer sie aus gefallen seien (S. 62). Zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung weist die G erichtsg utachterin darauf hin, dass die Annahme von
Dr. B.___, die Diagnose sei primär eine klinische in dem Sinne, dass der psychopathologische Befund die wesentliche Grundlage darstelle, unzureichend sei . Wie sie weiter ausführte, be dürfe es auch hier zum einen einer vertieften Exploration im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Verlauf, zum anderen aber bedürfe es zwingend des sogenannten strukturierten klinischen Interviews, beispielsweise des SCID-Interviews (S. 62). E s treffe zwar zu, dass die Frage der Diagnose allein noch keine Aussage über die Leistungsfähigkeit mache. Jedoch habe sich Dr. B.___ nicht darum bemüht, die Fähigkeitsstörungen des Beschwerdeführers
im Hinblick auf Leistungseinschränkungen genau zu eruieren und abzuschätzen. Auch habe er sich nicht die Mühe gemacht, die Auffälligkeiten beispielsweise mit Hilfe der Mini-ICF-APP näher einzugrenzen. Vielmehr habe sich Dr. B.___ darauf be schränkt, auf die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers hinzuweisen (S. 64-65). Nicht zuletzt falle auch auf, dass Dr. B.___ die Ergebnisse seines Mitgutach t ers, lic. phi l . E.___, nur unvollständig rezipiert und mit dem Argument beiseitegelegt ha be, dass die Klinik über die Diagnose entscheide (S. 65).
Die Gerichtsgutachterin zeigte damit plausibel auf, dass die Beurteilung von Dr. B.___ insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und den Verlauf
nicht überzeugt .
E. 4.7 Die Gerichtsgutachterin hat sich sodann – wie nachfolgend zu zeigen ist – mit ihrer Beurteilung auch an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen de s Beschwerdeführer s in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 4.4).
So wurde bezüglich Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» erwähnt, dass diese schwer ausgeprägt vor handen sind (S. 66) . Anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) stellte die Gerichtsgutachterin in fast allen Bereiche n schwere Einschränkungen fest (S. 55-57.). Bezüglich Verlauf und Ausgang der in Anspruch genommenen Therapien führte sie die mangelnde affektive Zugänglichkeit in der Therapie und die nur rudimentäre Möglichkeit, psycho-therapeutisch im engeren Sinne zu arbeiten auf . In der fremdanamne s tisch eingeholten
Auskunft der Behandlerin
bei Dr.
D.___ wurde hervorgehoben, dass über eine je aktuelle Stabilisierung hinaus aufgrund der beschriebenen Fähigkeitsstörungen eine therapeutische Arbeit nicht möglich sei . Dennoch sei der Beschwerdeführer therapieadhärent. Seine regelmässige Teilnahme spreche dafür, dass er die Therapie als hilfreich erlebe. Eingliederungsmass nahmen
seien nicht erfolgsversprechend . Die Ein führung des Beschwerdeführers in ein personelles und organisatorisches Arbeits umfeld sei unrealistisch (S. 66) . In den letzten Jahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, selbst einer niederschwelligen Betätigung im „Job-Laden“ nach zugehen (S. 67). Bezüglich Komorbiditäten führte die Gerichtsgutachterin schlüssig aus, dass die k ombinierte Persönlichkeitsstörung, differenzial diagnostisch die Autismus-Spektrum-Störung und die rezidivierende depressive Störung in enger Wechselwirkung
zueinander st ehen (S. 67).
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, per sönliche Ressourcen) verwies
d ie Gutachter in in nachvollziehbarer Weise auf die Persönlichkeitsdiagnose, wonach eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Schwerpunkt s chizoide Persönlichkeitsstörung nachgewiesen werden konnte
und dadurch bedingt eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 67-68). In Be zug auf den Komplex «sozialer Kontext» wurde schlüssig dargelegt, dass es keine Hinweise a uf soziale Belastungen, die das funktionelle Leistungsvermögen direkt beeinflussten, g e be. Die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers sei eng beschränkt auf das intellektuelle Leistungsvermögen. Die sogenannte e motionale Intelligenz sei nur rudimentär vorhanden. Gerade diese aber sei für die Alltags bewältigung wie jegliche berufliche Tätigkeit unerlässlich. Über Ressourcen in einem sozialen Netz verfüg e der Beschwerdeführer gerade nicht. B etreffend die «Konsistenz» wurde festgehalten, dass «eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» vorlieg e . Der Beschwerdeführer sei selbst in seiner privaten Alltagsbewältigung schwer ein geschränkt, was sich bereits aus den Erhebungen zum Tagesablauf (S.
23-25)
ergebe und durch die Auskünfte von Dr. D.___ bestätigt worden sei . Es sei ein deutlicher sozialer Rückzug erkennbar (S. 25). Es gebe keine Hinweise auf Verdeutlichung oder mangelnde Leistungsmotivation. Auch der «behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesene Leidensdruck» wurde von der Gutachterin bejaht: D ie Scham des Beschwerdeführers sei offensichtlich gross, Insuffizienz- und Schuldgefühle seien seine ständigen Begleiter (S. 68).
E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie Gerichtsgutachter in (Urk. 19) bei ihrer Beurteilung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt e, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die zu prüfende Frage, ob sich der Gut achter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren ein geschätzt hat (BGE 145 V 361 E. 4.3, 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten besteht bei m Beschwerdeführer dem nach seit April 201 5 keine Arbeitsfähigkeit
für jede Tätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 19 S. 70). Dies stellt eine wesentliche gesundheit liche Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen dar, wie sie sich gemäss Ver fügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 7/ 35) zeigten. Damals
ging die Gutachterin Dr.
A.___ noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen aus, wobei sich die Leistungs einschränkungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zu nehmend entwickelt haben (vgl. Urk. 19 S. 69) und die jetzige vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2015 (Beginn Psychotherapie, vgl. Urk. 19 S. 70) besteht. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch um fassend neu zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.
Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da bei m Beschwerdeführer seit April 2015 eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jeder Tätigkeit vorliegt, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100
%. Sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 1 7. September 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, welche ihm ab 1. März 2020 auszuzahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG) .
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.
E. 6.2 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichts gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Juni 202 3 (vgl. vorstehend E. 3.3 .1; Honorarnote Urk. 21) in der Höhe von Fr. 9 ' 825 . -- ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. B.___, gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8.
September 2022 (Urk. 1 0) zur Auffassung, dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Auch d ie Gerichtsgutachter in gelangte überzeugend zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. März 2021 (E. 3.2.4)
sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 (vgl. E. 3. 2. 7) aus medizinischer Sicht einige gravierende Mängel aufweisen (vgl . E. 4.6).
Insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers machte eine Indikatorenprüfung mit Einbezug der funktionellen Aus wirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht möglich.
Deshalb kann auf die darin gemachte n Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht ab gestellt werden, wovon mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 28-29) . Für die Beurteilung des Rentenanspruchs de s Beschwerdeführer s stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von ins gesamt Fr. 9'825.-- zu überbinden. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2022 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 9'825.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und 29 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
E. 8 Dr. D.___ führte im Bericht vom 3. März 2022 (Urk. 7/101) unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer i m Verlauf der Behandlung immer wieder die Bereitschaft zu beruflichen Reintegrationsversuchen gezeigt habe . Von April 2015 bis März 2016 sei ein Wiedereingliederungsversuch im Informatik bereich versucht worden. Er habe ein grosses Fachwissen aufweisen können. Leider habe er dann eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt und es sei ihm immer weniger gelungen, zur Arbeit zu gehen. Der Beschwerdeführer und der Gutachter
hätten dies als «fehlende Motivation» benannt. Klinisch hätten sich jedoch eine schwere Anhedonie, ein Interessenverlust und eine schwere Antriebs störung, Schuldgefühle, Selbstvorwürfe und Insuffizienzgefühle gezeigt. Er sei im Anschluss über Jahre medikamentös antidepressiv behandelt worden, dennoch sei es immer wieder zu Exazerbationen gekommen. Erklärbar sei der Verlauf durch die autistische Kernsymptomatik. Die Anpassung an Strukturen, die Not wendigkeit zu einem Minimum an Flexibilität und an die sozialen Situationen hätten zur Überforderung geführt . Der Beschwerdeführer könne die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht erfüllen und wäre auch – trotz seiner hohen Intelligenz – leider keinem Arbeitgeber zumutbar (S. 4). 3.3 3.3.1
Dr. C.___
erstattete am 1. Juni 2023 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 19). Sie stützte sich dabei auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff.) sowie die während der Explorationen vom 1 5. und 1 7. Mai 2023 (S. 31 ff.) erhobene Befunde (S .
35 ff.) und nannte die f olgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, vermeidend-selbst unsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss F 61 nach ICD-10 - Differenzialdiagnostisch Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines high function Autismus gemäss F 84.5 nach ICD-10 - Rezidivierende depressive Störung zwischen leichte m und mindestens mittelschwere m Ausmass mit bleibendem Residuum gemäss F33.0/1 nach ICD-10
Beim Beschwerdeführer träfen die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeits störung gemäss F 60.1 zu. Zur Verbesserung der Reliabilität der Diagnose sei der SCID Screeningbogen vorgelegt worden. Danach erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, ebenso die Kriterien einer ver meidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung bzw. einer ängstlich-ver meidenden und die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Gesamt haft gehe es somit um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, vermeidend-selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss F 61 nach ICD-10 (S. 52). Differentialdiagnostisch stehe eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines high function Autismus gemäss F 84.5 nach ICD-10 zur Diskussion (S. 53). Zur Frage einer rezidivierenden depressiven Störung sei sie mit dem Beschwerdeführer im Detail den Verlauf seit der Kindheit im Hinblick auf die depressive Symptomatik durchgegangen. Er zeige eine Reihe von nicht scharf, aber doch deutlich abgrenzbaren depressiven Episoden, spätestens ab dem Alter von 12 Jahren bis zuletzt 2015/1 6. Somit könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwischen leichte m und mindestens mittel schwere m Ausmass gemäss F33.0/1 nach ICD-10 bestätigt werden. Die Frage einer Dysthymie gemäss F 34.1 nach ICD -
E. 10 stell e sich allenfalls zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung, wenn man die anhaltende depressive Ver stimmung nicht der r ezidivierenden d epressiven Störung als bleibendes Residuum zuordne (S. 54).
Der Beschwerdeführer sei in fast allen für jegliche berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten schwer eingeschränkt, im Besonderen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Ent scheidungs
- und Urteilsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit (S. 65). Es resultiere keine Tätigkeit (gemeint wohl: Arbeits fähigkeit) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 66).
In Bezug auf die Ressource n führte die G erichtsg utachterin aus, dass bestätigt und wiederholt auf die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers hingewiesen wor den sei. Sie sei jedoch eng beschränkt auf das intellektuelle Leistungsvermögen. Die sogenannte e motionale Intelligenz sei nur rudimentär vorhanden. Gerade sie sei aber für die Alltagsbewältigung wie jegliche berufliche Tätigkeit unerlässlich. Über Ressourcen in einem sozialen Netz verfüge der Beschwerdeführer gerade nicht: Er pflege nur rudimentär Kontakt selbst zu den nächsten Familien mitgliedern. Freunde gebe es keine. Er meide jegliche Kontakte explizit (S. 68).
Was den zeitlichen Verlauf betreffe, sei bei der Begutachtung durch Dr. A.___ noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen worden, wohingegen Dr. B.___ zum Schluss gekommen sei, dass eine schizoide Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers hätten sich zu nehmend, auch in den letzten Jahren, entwickelt. Dies habe sich beispielsweise auch im Rahmen der Arbeitsintegrationsmassnahme 201 5 / 2016 gezeigt, deren Ansprüche kaum denen an der Hochschule
Z.___ entsprochen haben dürften (S. 69). Die aktenkundige n Berichte, die über die Zeit ab April 2015 vorliegen, sprächen für die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit April 2015 (S. 70). 3.3.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. September 2023 (Urk.
29) zum Gerichts gutachten fest, dass die Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für ihn nachvollziehbar sei und auf diese Einschätzung abgestellt werden könne. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Diplomingenieur als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00225
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
3. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1975, verfügt über einen Studienabschluss als Diplom ingenieur
(2004) und arbeitete nach dem Studium während einiger Monate als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule Z.___ . Am 1. Mai 2011 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7, 7/70/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
med. A.___, Fachärztin für Neurol o gie FMH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, das am 1 7. Dezember 2012 ersttatet wurde (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/35). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 1 7. September 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/3 9) . Diese klärte wiederum die erwerbliche und medizinische Situation ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Fach gebieten Psychiatrie und Neuropsychologie ein, das am 8. März 2021 erstattet wurde (Urk.
7/70).
Im Vorbescheidverf ahren (Urk. 7/72; 7/92) stellte die IV-Stelle Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter
Dr. med. B.___
(Urk. 7/95), die am 10 . Januar 2022 beantwortet wurden (Urk. 7/99). Nach Gehör s gewährung dazu (Urk. 7/100), ver neinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 4. März 2022 (Urk. 2) einen Renten anspruch . 2.
Der Versicherte erhob am 2 6. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. März 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Ab klärungen in die Wege zu leiten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2022 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 1 7. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 8. September 2022 teilte das hiesige Gericht den Parteien mit, dass es aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt erscheine, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, und gewährte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 0). Mit Beschluss vom 2 5. Oktober 2022 wurde ein Gut achten bei Dr. med. C.___, Fach är zt in für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, angeordnet (Urk. 1 4), welches am 1 . Juni 202 3 erstattet wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 6. Juni 202 3 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt mit Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 22). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 24) und die Beschwerdegegnerin reichte am 1 4. September 202 3 (Urk. 2 8-29) eine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_13 7/ 2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. März 2022 (Urk.
2) aus, dass die untersuchenden Ärzte beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung festgestellt hätten, welche ihn in seiner Arbeits fähigkeit einschränke. Daher liege aus Sicht der Invalidenversicherung eine volle Erwerbsfähigkeit vor (S. 1) . Das Gutachten von Dr. B.___
vom 8. März 2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2022 erachtete sie als umfassend und nachvollziehbar
(S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde geltend (Urk. 1), das Gutachten von Dr. B.___ sei aus näher dargelegten Gründen nicht beweiswürdig (S. 7 f.). Er sei aufgrund der Diagnosen und schwerwiegende r Defizite zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9) . Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (S. 10). 2.3
Mit Stellungnahm e vom 1 4. September 2023 führte die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten aus, dass dieses im Vergleich zu den Vorgutachten durch eine sehr viel längere und sorgfältigere Exploration überzeuge. Des Weiteren sei das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten der volle Beweiswert zuerkannt werden könne (Urk. 28). 3 . 3.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne eines Revisionsgrundes seit der Neuanmeldung vom 1 7. September 2019 (Urk. 7/
39) leistungsrelevant verschlechtert hat. Vergleichszeitpunkt bildet die rechtskräftige Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 7 35), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/
31) von Dr. A.___
s t ützt e .
Hinsichtlich Diagnosestellung wurde in besagtem Gutachten von Dr. A.___
aus geführt, dass beim Beschwerdeführer eine Störung der psychischen Gesundheit vorliege, die sich aber anhand des Diagnoseschlüssel s nach ICD-10 nicht zufriedenstellend einordnen lasse, die also die jeweils geforderten Kriterien für ei ne ICD-10 Diagnose nicht erfülle oder von diesen Diagnose n nicht umfassend abgedeckt werde (S . 1 0). D ie Diagnose einer Dysthymia ICD-10 F34.1 könne prinzipiell bestätigt werden, ohne dass hiermit allerdings das psychische Geschehen beim Beschwerdeführer zufriedenstellen d erfasst wäre. Es liege beim Beschwerdeführer sicherlich eine «akzentuierte Persönlichkeit mit stark schizoi den Zügen» wie auch «Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Alltags bewältigung» vor, was unter Z73 erfasst werden könne. Es bestehe der Eindruck, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, insbesondere einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. A u ch die Symptomatik, die für die Diagnosestellung einer schi zotypen Störung weg weisend wäre, weise der Beschwerdeführer nicht auf (S. 11). Trotz der angeführten Probleme, das psychische Geschehen mittels der ICD-10-Diagnosen zufrieden stellend zu erfassen, lasse sich angesichts des bisheri gen Verlaufs feststellen, dass tatsächlich eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerde führer vorliege. Im Rahmen einer Tätigkeit in seinem erlernten Aufgabenbereich sei eine Einschränkung von 50 % zurzeit noch gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S.
12). 3.2
Nach d er Neuanmeldung vom 1 7. September 2019 präsentierte sich die medizinische Situation wie folgt : 3.2.1
Dem « Verschlechterungsgesuch » von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 7/
48) ist zu ent nehmen, dass der Verlauf und eine aktuelle testpsychologische Untersuchung auf die vollumfängliche Erfüllung der Kriterien der schizoiden Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 hinwiesen . Die Unklarheiten in der Diagnose ergäben sich aus aktueller Sicht durch komorbide narzisstische und selbstunsicher-vermeidende Züge. Weiter bestehe eine Dysthymia nach ICD-10 und vor diesem Hintergrund eine rezidivierende depressive Störung. Diese manifestiere sich durch emotionale Kühle, soziale Isolation ohne Leidensdruck und ein mangelhaftes Gespür gegen über sozialen Normen. Der Beschwerdeführer gehe ausschliesslich einzel gängerischen Tätigkeiten nach. So führe er auch sein Hobby Fahrradfahren pri mär nachts aus, um so niemandem zu begegnen. Im Rahmen einer Arbeits integrationsmassnahme hätten sich die schwer ausgeprägten persönlichen und interpersonellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers insofern gezeigt, als er Schwierigkeiten gehabt habe, Verantwortung zu übernehmen, Projekte voranzu treiben oder andere zu involvieren. Die narzisstischen Züge des Beschwerde führers erschwerten die Situation durch die Neigung, Autoritätspersonen abzu werten und starken Widerstand gegen Anforderungen zu zeigen. Die Leistungs fähigkeit sei sehr stark eingeschränkt (S.
1) . Insbesondere beständen aufgrund der Störung auch stark ausgeprägte Schwierigkeiten in der Einhaltung von Regeln und in der Durchhaltefähigkeit. Auch nur minimale Anforderungen lösten ein Gefühl der Überforderung aus. I m Zusammenhang mit diesen Belastungen exazerbiere auch die depressive Störung, wobei er sich dann schwer antriebs gestört zeige und die Alltagsfunktionalität stark vermindert sei. I nte gration s v ersuche hätten daher stets abgebrochen werden müssen. Zusammenfassend bestehe somit im Vergleich zum Gutachten eine klare Zustandsverschlechterung (S. 2) . 3. 2.2
Im Bericht vom 2. März 2020 (Urk. 7/55) führte dieselbe Ärztin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a n (S. 4): - schizoide Persönlichkeitsstörung (F60.1), Diagnose wurde im März 2019 testpsychologisch bestätigt - rezidivierende depressive Störung (F33) seit dem Jugendalter - Dysthymia (F34.1) seit dem Jugendalter
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2015 in Behandlung (S. 2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___
aus, dass nicht realistisch sei, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden könne. Aufgrund der schweren Einschränkungen sei auch keine angepasste Tätigkeit denkbar
(S. 4). 3. 2.3
Mit Bericht vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 7/65) teilte Dr. D.___ mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zunehmend regelmässig seine Termine wahrgenommen habe und in diesem Rahmen weitere Symptome respektive Persönlichkeitszüge geschildert worden seien, die auf eine Autismus-Spekt rum-Störung hinwiesen. Neben den bereits durch die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung abgedeckten Züge träten insbesondere ein ausgeprägtes Spezialinteresse für IT-historische Projekte, ein starker Perfektionismus und Detailfokus, die zu starken S chwierigkeiten im Alltag führ t e n, hinzu. Auch die anamne s tischen Angaben zur kindlichen Entwicklung wi e sen auf diese Diagnose hin (S. 1). 3.2. 4
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ stellte am 8. März 2021 (Urk. 7/70/1-61) folgende Diagnosen (S. 51): - Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1)
Dr. B.___ führte hinsichtlich der Diagnose h erleitung aus, dass in der ICD-10 die verschiedene n Autismus-Formen unter F84 «tiefgreifende Entwicklungsstörung» zusammengefasst seien. V orliegend komme höchstens das Asperger-Syndrom in Frage . Beim Beschwerdeführer beständen die qualitativen Beeinträchtigungen in den sozialen Interaktionen wie beim Autismus oder sich wiederholende, stereo type Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten ganz eindeutig nicht. E r wirke im Gespräch in Bezug auf den sozialen Kontakt unauffällig. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen, Blickkontakt sei immer wieder aufgenommen worden. Mimik und Gestik seien (soweit dies mit der Maske beurteilbar gewesen sei) unauffällig (S. 48). Die von Dr. D.___ erwähnten Spezialinteressen des Beschwerdeführers seien eher als R essource denn als Pathologie zu werten. Er gehe nicht vom Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (F84) aus (S . 49).
Bezüglich de s Vorliegen s einer schizoiden Störung bestehe in den Akten weit gehende Übereinstimmung (S. 50) . Die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeits störung seien erfüllt (S. 51).
Dr. A.___ habe im Vorgutachten mehr oder weniger dieselbe Situation beschrieben, habe dies aber damals diagnostisch etwas anders eingeschätzt. Es handle sich aber um eine andere Beurteilung derselben Situation. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich nicht ausmachen (S. 56). Die von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr viele, sehr gute Ressourcen, wie sich beispielsweise auch bei seiner eigenen Schilderung des Tagesablaufs zeige. Mit der Persönlichkeitsstörung lasse sich in einer ideal adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Motivationale Faktoren spielten eine wesentliche Rolle und es sei nicht so, dass der Wille des Beschwerdeführers krankheitsbedingt beeinträchtigt sei (S. 57). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 58). 3.2. 5
Im neuropsychologische n Untersuchungsbericht von lic. phil. E.___, Fach psychologe für Neuropsychologie FSP, vom 1 1. Februar 2021 (Urk. 7/70/62-
71) führte dieser aus, dass eine überdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ 118) be stehe. Es gebe keine Hinweise auf eine relevante neuropsychologische Hirn funktionsschwäche. Jedoch beständen fragebogenbasierte Hinweise auf eine Asperger -Störung sowie nicht altersentsprechende Resultate in Bereichen der Sozialwa h rnehmung (Fähigkeiten zur Perspektivübernahme, Introspektionsfähig keit)
(S. 70). 3.2. 6
Dr. D.___ nahm im Bericht vom 3 1. Mai 2021 (Urk. 7/91) Stellung zum Gutachten von Dr. B.___ und führte aus, dass in Bezug auf die Verdachts diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung von ihr zwischenzeitlich weitere Ab klärungen getätigt worden seien . Die Ergebnisse aller drei Fragebögen (erhoben im Mai 2021) wiesen beim Beschwerdeführer klar auf eine Autismus-Spektrum-Störung hin (S. 3).
Die autistische Symptomatik zeige sich mit dem Abklingen der Depression zunehmend, da der Beschwerdeführer nun seinen I nteressen vermehrt nachgehe und darüber berichtet habe . Im
Widerspruch zu seiner Intelligenz sei er nicht in der Lage, einfachste Aufgaben im Alltag zu erfüllen (S. 4). D as Verfassen einer E-Mail,
d as B ezahlen von Rechnungen oder T ätigen von Anrufen über forderten ihn . Aufgrund seiner Störung sei er schwer eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit und auch gesamthaft in seiner Fähigkeit zur Partizipation. Die Diagnosekriterien des Asperger-Syndroms (nach Adult Asperger Assessment) seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt (S. 5) . Der Verlauf sei durch die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers erklärbar. Es sei ihm durch diese Ressource bis zum Abschluss des Informatikstudiums gelungen, seine Defizite zu kompensieren . Mit Zunahme der sozialen Anforderungen in komplexeren sozialen Situationen seien die starren Bewältigungsmechanismen des Beschwerdeführers dekompensiert und es sei zur Entwicklung der komorbiden Depression gekommen. Die Dysthymie sei durch wiederholte Konflikte und Versagens erlebnisse erklärbar (S. 6). 3.2. 7
In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/95) führte der Gutachter Dr. B.___
im Wesentlichen aus (Urk. 7/99), dass zu betonen sei, dass das Asperger-Syndrom und die schizoide Persönlichkeitsstörung von der Sympt omatik her nahe
beieinander lägen . Die Frage, ob es sich nun um eine Autismus-Spektrum-Störung, ein Asperger-Syndrom oder e ine schizoide Persönlichkeitsstörung handle, könne darum nicht alleine die Frage beantworten, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, worauf die Argumentation von Dr. D.___ schliessen lasse (S. 4). Der Zu stand sei laut Angaben von Dr. D.___ stabilisiert; der Beschwerdeführer gehe regelmässig einkaufen, pflege sich selbst, ernähre sich ausreichend und gehe ansonsten seinen beiden Interessen nach (Velofahren und Programmieren). Warum das eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen soll e und wie man damit eine Verschlechterung geltend machen möchte, sei für ihn nicht nachvollziehbar (S. 5). 3 .2. 8
Dr. D.___ führte im Bericht vom 3. März 2022 (Urk. 7/101) unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer i m Verlauf der Behandlung immer wieder die Bereitschaft zu beruflichen Reintegrationsversuchen gezeigt habe . Von April 2015 bis März 2016 sei ein Wiedereingliederungsversuch im Informatik bereich versucht worden. Er habe ein grosses Fachwissen aufweisen können. Leider habe er dann eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt und es sei ihm immer weniger gelungen, zur Arbeit zu gehen. Der Beschwerdeführer und der Gutachter
hätten dies als «fehlende Motivation» benannt. Klinisch hätten sich jedoch eine schwere Anhedonie, ein Interessenverlust und eine schwere Antriebs störung, Schuldgefühle, Selbstvorwürfe und Insuffizienzgefühle gezeigt. Er sei im Anschluss über Jahre medikamentös antidepressiv behandelt worden, dennoch sei es immer wieder zu Exazerbationen gekommen. Erklärbar sei der Verlauf durch die autistische Kernsymptomatik. Die Anpassung an Strukturen, die Not wendigkeit zu einem Minimum an Flexibilität und an die sozialen Situationen hätten zur Überforderung geführt . Der Beschwerdeführer könne die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht erfüllen und wäre auch – trotz seiner hohen Intelligenz – leider keinem Arbeitgeber zumutbar (S. 4). 3.3 3.3.1
Dr. C.___
erstattete am 1. Juni 2023 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 19). Sie stützte sich dabei auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff.) sowie die während der Explorationen vom 1 5. und 1 7. Mai 2023 (S. 31 ff.) erhobene Befunde (S .
35 ff.) und nannte die f olgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, vermeidend-selbst unsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss F 61 nach ICD-10 - Differenzialdiagnostisch Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines high function Autismus gemäss F 84.5 nach ICD-10 - Rezidivierende depressive Störung zwischen leichte m und mindestens mittelschwere m Ausmass mit bleibendem Residuum gemäss F33.0/1 nach ICD-10
Beim Beschwerdeführer träfen die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeits störung gemäss F 60.1 zu. Zur Verbesserung der Reliabilität der Diagnose sei der SCID Screeningbogen vorgelegt worden. Danach erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, ebenso die Kriterien einer ver meidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung bzw. einer ängstlich-ver meidenden und die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Gesamt haft gehe es somit um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, vermeidend-selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss F 61 nach ICD-10 (S. 52). Differentialdiagnostisch stehe eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines high function Autismus gemäss F 84.5 nach ICD-10 zur Diskussion (S. 53). Zur Frage einer rezidivierenden depressiven Störung sei sie mit dem Beschwerdeführer im Detail den Verlauf seit der Kindheit im Hinblick auf die depressive Symptomatik durchgegangen. Er zeige eine Reihe von nicht scharf, aber doch deutlich abgrenzbaren depressiven Episoden, spätestens ab dem Alter von 12 Jahren bis zuletzt 2015/1 6. Somit könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwischen leichte m und mindestens mittel schwere m Ausmass gemäss F33.0/1 nach ICD-10 bestätigt werden. Die Frage einer Dysthymie gemäss F 34.1 nach ICD - 10 stell e sich allenfalls zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung, wenn man die anhaltende depressive Ver stimmung nicht der r ezidivierenden d epressiven Störung als bleibendes Residuum zuordne (S. 54).
Der Beschwerdeführer sei in fast allen für jegliche berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten schwer eingeschränkt, im Besonderen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Ent scheidungs
- und Urteilsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit (S. 65). Es resultiere keine Tätigkeit (gemeint wohl: Arbeits fähigkeit) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 66).
In Bezug auf die Ressource n führte die G erichtsg utachterin aus, dass bestätigt und wiederholt auf die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers hingewiesen wor den sei. Sie sei jedoch eng beschränkt auf das intellektuelle Leistungsvermögen. Die sogenannte e motionale Intelligenz sei nur rudimentär vorhanden. Gerade sie sei aber für die Alltagsbewältigung wie jegliche berufliche Tätigkeit unerlässlich. Über Ressourcen in einem sozialen Netz verfüge der Beschwerdeführer gerade nicht: Er pflege nur rudimentär Kontakt selbst zu den nächsten Familien mitgliedern. Freunde gebe es keine. Er meide jegliche Kontakte explizit (S. 68).
Was den zeitlichen Verlauf betreffe, sei bei der Begutachtung durch Dr. A.___ noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen worden, wohingegen Dr. B.___ zum Schluss gekommen sei, dass eine schizoide Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers hätten sich zu nehmend, auch in den letzten Jahren, entwickelt. Dies habe sich beispielsweise auch im Rahmen der Arbeitsintegrationsmassnahme 201 5 / 2016 gezeigt, deren Ansprüche kaum denen an der Hochschule
Z.___ entsprochen haben dürften (S. 69). Die aktenkundige n Berichte, die über die Zeit ab April 2015 vorliegen, sprächen für die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit April 2015 (S. 70). 3.3.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. September 2023 (Urk.
29) zum Gerichts gutachten fest, dass die Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für ihn nachvollziehbar sei und auf diese Einschätzung abgestellt werden könne. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Diplomingenieur als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4 . 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.5
Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen, wovon denn auch die Beschwerdegegnerin aus geht (Urk. 28) . Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3; Urk. 19) erfüllt die rechtsprechungsgemässen An forderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (vgl. vorstehend E. 1 .6) vollumfänglich . Es ist in Kenntnis der Vorakten ergangen (S. 5 ff.), setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berück sichtigt die geklagten Beschwerden (S. 22 ff.) sowie sämtliche ärztlichen Unter suchungsberichte (S. 62 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält als nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung, dass bei m Beschwerdeführer seit April 201 5 keine Arbeitsfähigkeit in der an gestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (S. 70). Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.6
Darüber hinaus hat sich die G erichtsg utachterin mit dem psychiatrische n Gut achte n
von Dr.
B.___
vo m 8. März 2021 (Urk. 7/70/1-61)
auseinandergesetzt und ist schlüssig auf die Differenzen eingegangen (Urk. 19 S. 61 - 65). So führte sie
unter anderem aus, dass
im Gutachten von Dr. B.___ keine Prüfung respektive keine Bemühungen um die Rekonstruktion des Verlaufs enthalten sind . Er habe sich nicht die Mühe gemacht zu schauen, ob sich depressive Episoden seit Beginn der Symptomatik ausmachen l ie ssen und, gegebenenfalls, wie schwer sie aus gefallen seien (S. 62). Zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung weist die G erichtsg utachterin darauf hin, dass die Annahme von
Dr. B.___, die Diagnose sei primär eine klinische in dem Sinne, dass der psychopathologische Befund die wesentliche Grundlage darstelle, unzureichend sei . Wie sie weiter ausführte, be dürfe es auch hier zum einen einer vertieften Exploration im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Verlauf, zum anderen aber bedürfe es zwingend des sogenannten strukturierten klinischen Interviews, beispielsweise des SCID-Interviews (S. 62). E s treffe zwar zu, dass die Frage der Diagnose allein noch keine Aussage über die Leistungsfähigkeit mache. Jedoch habe sich Dr. B.___ nicht darum bemüht, die Fähigkeitsstörungen des Beschwerdeführers
im Hinblick auf Leistungseinschränkungen genau zu eruieren und abzuschätzen. Auch habe er sich nicht die Mühe gemacht, die Auffälligkeiten beispielsweise mit Hilfe der Mini-ICF-APP näher einzugrenzen. Vielmehr habe sich Dr. B.___ darauf be schränkt, auf die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers hinzuweisen (S. 64-65). Nicht zuletzt falle auch auf, dass Dr. B.___ die Ergebnisse seines Mitgutach t ers, lic. phi l . E.___, nur unvollständig rezipiert und mit dem Argument beiseitegelegt ha be, dass die Klinik über die Diagnose entscheide (S. 65).
Die Gerichtsgutachterin zeigte damit plausibel auf, dass die Beurteilung von Dr. B.___ insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und den Verlauf
nicht überzeugt . 4.7
Die Gerichtsgutachterin hat sich sodann – wie nachfolgend zu zeigen ist – mit ihrer Beurteilung auch an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen de s Beschwerdeführer s in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 4.4).
So wurde bezüglich Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» erwähnt, dass diese schwer ausgeprägt vor handen sind (S. 66) . Anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) stellte die Gerichtsgutachterin in fast allen Bereiche n schwere Einschränkungen fest (S. 55-57.). Bezüglich Verlauf und Ausgang der in Anspruch genommenen Therapien führte sie die mangelnde affektive Zugänglichkeit in der Therapie und die nur rudimentäre Möglichkeit, psycho-therapeutisch im engeren Sinne zu arbeiten auf . In der fremdanamne s tisch eingeholten
Auskunft der Behandlerin
bei Dr.
D.___ wurde hervorgehoben, dass über eine je aktuelle Stabilisierung hinaus aufgrund der beschriebenen Fähigkeitsstörungen eine therapeutische Arbeit nicht möglich sei . Dennoch sei der Beschwerdeführer therapieadhärent. Seine regelmässige Teilnahme spreche dafür, dass er die Therapie als hilfreich erlebe. Eingliederungsmass nahmen
seien nicht erfolgsversprechend . Die Ein führung des Beschwerdeführers in ein personelles und organisatorisches Arbeits umfeld sei unrealistisch (S. 66) . In den letzten Jahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, selbst einer niederschwelligen Betätigung im „Job-Laden“ nach zugehen (S. 67). Bezüglich Komorbiditäten führte die Gerichtsgutachterin schlüssig aus, dass die k ombinierte Persönlichkeitsstörung, differenzial diagnostisch die Autismus-Spektrum-Störung und die rezidivierende depressive Störung in enger Wechselwirkung
zueinander st ehen (S. 67).
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, per sönliche Ressourcen) verwies
d ie Gutachter in in nachvollziehbarer Weise auf die Persönlichkeitsdiagnose, wonach eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Schwerpunkt s chizoide Persönlichkeitsstörung nachgewiesen werden konnte
und dadurch bedingt eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 67-68). In Be zug auf den Komplex «sozialer Kontext» wurde schlüssig dargelegt, dass es keine Hinweise a uf soziale Belastungen, die das funktionelle Leistungsvermögen direkt beeinflussten, g e be. Die hohe Intelligenz des Beschwerdeführers sei eng beschränkt auf das intellektuelle Leistungsvermögen. Die sogenannte e motionale Intelligenz sei nur rudimentär vorhanden. Gerade diese aber sei für die Alltags bewältigung wie jegliche berufliche Tätigkeit unerlässlich. Über Ressourcen in einem sozialen Netz verfüg e der Beschwerdeführer gerade nicht. B etreffend die «Konsistenz» wurde festgehalten, dass «eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» vorlieg e . Der Beschwerdeführer sei selbst in seiner privaten Alltagsbewältigung schwer ein geschränkt, was sich bereits aus den Erhebungen zum Tagesablauf (S.
23-25)
ergebe und durch die Auskünfte von Dr. D.___ bestätigt worden sei . Es sei ein deutlicher sozialer Rückzug erkennbar (S. 25). Es gebe keine Hinweise auf Verdeutlichung oder mangelnde Leistungsmotivation. Auch der «behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesene Leidensdruck» wurde von der Gutachterin bejaht: D ie Scham des Beschwerdeführers sei offensichtlich gross, Insuffizienz- und Schuldgefühle seien seine ständigen Begleiter (S. 68). 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie Gerichtsgutachter in (Urk. 19) bei ihrer Beurteilung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt e, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die zu prüfende Frage, ob sich der Gut achter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren ein geschätzt hat (BGE 145 V 361 E. 4.3, 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten besteht bei m Beschwerdeführer dem nach seit April 201 5 keine Arbeitsfähigkeit
für jede Tätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 19 S. 70). Dies stellt eine wesentliche gesundheit liche Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen dar, wie sie sich gemäss Ver fügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 7/ 35) zeigten. Damals
ging die Gutachterin Dr.
A.___ noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen aus, wobei sich die Leistungs einschränkungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zu nehmend entwickelt haben (vgl. Urk. 19 S. 69) und die jetzige vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2015 (Beginn Psychotherapie, vgl. Urk. 19 S. 70) besteht. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch um fassend neu zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.
Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da bei m Beschwerdeführer seit April 2015 eine vollständige Arbeits unfähigkeit in jeder Tätigkeit vorliegt, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100
%. Sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 1 7. September 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, welche ihm ab 1. März 2020 auszuzahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG) .
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.
6.2
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichts gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Juni 202 3 (vgl. vorstehend E. 3.3 .1; Honorarnote Urk. 21) in der Höhe von Fr. 9 ' 825 . -- ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. B.___, gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8.
September 2022 (Urk. 1 0) zur Auffassung, dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Auch d ie Gerichtsgutachter in gelangte überzeugend zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. März 2021 (E. 3.2.4)
sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 1 0. Januar 2022 (vgl. E. 3. 2. 7) aus medizinischer Sicht einige gravierende Mängel aufweisen (vgl . E. 4.6).
Insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers machte eine Indikatorenprüfung mit Einbezug der funktionellen Aus wirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht möglich.
Deshalb kann auf die darin gemachte n Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht ab gestellt werden, wovon mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 28-29) . Für die Beurteilung des Rentenanspruchs de s Beschwerdeführer s stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von ins gesamt Fr. 9'825.-- zu überbinden. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2022 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 9'825.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und 29 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone