Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00215
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten du rch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. März 2022 das Gesuch von X.___ vom 21. September 2021 um erstmalige berufliche Ausbildung abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 2 . April 20 22 (Urk. 1), die Beschwerde antwort vom 9 . Juni 20 22 (Urk. 10), die IV-Akten (Urk. 11/1-40) und die Stellungnahme de r Beschwer deführer in vom 22 . Juni 20 22 (Urk. 14), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer in mit Beschwerde vom
12. April 2022 beantragte, es seien ih r in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
16. März 2022 die gesetz lichen Leistungen, insbesondere Beratung und Integrationsmassnahmen, zu zu sprechen (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom
9. Juni 2022
bean tragte, die Sache sei zur weiteren Abklärung an sie zurück zu w ei sen (Urk. 10 S. 1), dass die Beschwerdeführer in mit Stellungnahme vom
22. Juni 2022 bean tragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Streitsache sei zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 14 S. 1), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom
16. März 2022 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Ab klärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 5 00.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis)
gilt, dass die vertretene Beschwerdeführer in ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemes sene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 2 3. Juni 2022 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'989.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend macht e, welche insbesondere auch den Aufwand der vorliegend not wendig gewordene n zusätzliche n Korrespondenz mit der Beiständin und der KESB bein haltet (Urk. 15 S. 2, vgl. auch die Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2022, Urk. 9), dass die Honorarnote demnach angemessen und die Prozessentschädigung auf Fr. 2'989.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
16. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und her nach über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2'989.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher