Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom
14. März 2022
(Urk. 2 = Urk. 7/7), welche die Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 7/3) ersetzt, teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1982, mit, dass sie gemäss Beschluss vom 17. November 2021
(Urk. 16/1) ab 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Nachzahlung der Rente für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 betrage bei einem monatlichen Renten anspruch von Fr. 1'737. im Jahr 2020 und von Fr. 1'752. im Jahr 2021 Fr. 27'97 2 . . Diese Nachzahlung verrechnete die IV-Stelle mit von der Stadt Y.___ ausgerichteten Zusatzleistungen der Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 (richtig: bis 28. Februar 2022, vgl. Urk. 3/3) in der Höhe von Fr. 12'503.-- und mit «RF-Leistungen» der Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe
von Fr. 13'988. und stellte der Versicherten in Aussicht, ihr den Restbetrag von Fr. 1'481.
zu überweisen . 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. April 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, dass auf die Verrech nung von Fr. 26'491. zu verzichten sei (S. 2 Ziff. 1a) . Im Eventualantrag ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheid ung (S. 2 Ziff. 1b). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse AGRAPI vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens bei der Stadt Y.___ betreffend Zusatzleistungen (Urk. 10). Mit Duplik hielt auch die Beschwer degegnerin unter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme der Aus gleichskasse AGRAPI (Urk. 15) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde das Verfahren bis zu r rechtskräf ti gen Erledigung des
bei der Stadt Y.___ hängigen Einspracheverfahrens
sistiert (Urk. 17). Nachdem sich das Einspracheverfahren hingezogen hatte und bis dato noch kein Einspracheentscheid vorliegt, hob das Gericht die angeordnete Sistie rung des Verfahrens auf und zog die Akten der Stadt Y.___ betreffend Zusatz leistungen (Urk. 25/1-97) bei (Urk. 20). Am 4. Mai 2026 fand antragsgemäss (vgl.
Urk. 1 und Urk. 31) eine öffentliche Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwer deführerin das Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 40) erlassen wurde (Protokoll S. 7). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungs träger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 132 V 368 E. 3.1 und 4.1 mit Hinweisen), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung (BV) ergibt.
E. 2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 7/3) berechnete die Beschwer degeg nerin die Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 202 1. Der Berechnung legte sie die monat lichen Renten von Fr. 1'737. im Jahr 2020 und Fr. 1'752. im Jahr 202 1 zugrunde und ermittelte einen Gesamtbetrag von Fr. 27'972. (4 x Fr. 1'737. + 12 x Fr. 1'752.; S. 1). Mit diesem verrechnete sie die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bereits ausgerichtete halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 869.
i m Jahr 2020 und Fr. 876.
i m Jahr 2021 und insgesamt den Betrag von Fr. 13'988. (4 x Fr. 869. + 12 x Fr. 876.; S. 1) und stellte in Aussicht, den Restbetrag von Fr. 13'984. der Beschwerdeführerin zu überweisen (S. 2). Laut der Stellungnahme der Aus gl eichskasse AGRAPI vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Verrechnungsantrag der Stadt Y.___ vor.
E. 3.2 Nachdem die Stadt Y.___ einen Verrechnungsantrag für zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausgerichtete Zusatzleistungen
gestellt hatte (vgl. Urk. 7/6), zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 24. Januar 2022 am 14. März 2022 in Wiedererwägung und berechnete die Ren ten nachzahlung an die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 202 1 neu (Urk. 2 = Urk. 7). Dabei ging sie von einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 27'972. (4 x Fr. 1'737. + 12 x Fr. 1'752.) aus und verrechnete damit den von der Stadt Y.___ gemeldeten Betrag von Fr. 12'503. sowie «RF-Leistungen vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021» von Fr. 13'988., so dass ein der Beschwerdeführerin zu überweisender Betrag von Fr. 1'481. verblieb.
Welche Leistungen die verrechneten « RF-Leistungen » zum Inhalt hatten, kann der Verfügung vom 14. März 2022 nicht entnommen werden. Dass es sich dabei um die Rückforderung der bereits ausgerichteten Invalidenrenten handeln muss, erschliesst sich nur im Zusammenhang mit der Verfügung vom 24. Januar 2022, welche aber mit der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 aufgehoben wurde und damit keine Gültigkeit mehr hat. Indem die Beschwerdegegnerin die verrechnete Rückforderung nicht mit den bereits ausgerichteten Renten erklärte, kam sie ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach. Daran ändert auch nichts, dass die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 bestätigt e, dass ihr von September 2020 bis Dezember 2021 eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 13'988. ausgerichtet worden war (Urk. 7/8), welcher Betrag mit der Rückforderung übereinstimmt, datiert doch die Bescheinigung nach dem Verfügungserlass.
E. 3.3 Allerdings ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie wissen musste, dass sie die bereits ausgerichtete halbe Invalidenrente zurückzuerstatten hat, nachdem ihr rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen worden war, bezie hungs weise die Rückforderung mit der Nachzahlung verrechnet wird, wären ihr doch ohne Verrechnung zu hohe Rentenleistungen ausgerichtet worden. Dement sprechend wurde ihr auch mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 7/2) mit geteilt, dass die laufende ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2022 ausbezahlt werde und sie die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen spä ter erhalte. Als Bezügerin der halben Invalidenrente musste sie auch wissen, wie hoch der bereits ausbezahlte Betrag war, dies umso mehr, als es nicht um einen jahrelangen Bezug ging, sondern es sich nur um einige Monate handelte. Ausser dem hatte sie auch Kenntnis über die Höhe der Rückforderung der Stadt Y.___, welche auf der Grundlage der ganzen Invalidenrente die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 17. Februar 2022 neu berechnete (Urk. 25/29) und die zu viel ausgerichteten Zahlungen im Betrag von Fr. 12'503. mit Rückerstattungs verfügung vom 23. Februar 2022 geltend machte (Urk. 3/3 = Urk. 25/30). Über dies erklärte die Ausgleichskasse den Verrechnungsvorgang mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) im Detail, weshalb die Gehörsverletzung als gering fügig zu qua lifizieren ist. Da das Sozialversicherungsgericht den Sachver halt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1), wurde ihr Gelegenheit gegeben, sowohl schriftlich (vgl. Urk. 10) als auch münd lich anlässlich der Verhandlung (vgl. Protokoll S. 7) zur Streitsache umfassend Stellung zu nehmen, neue Beweismittel einzubringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äussern. Damit ist der festgestellte Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten.
E. 4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin darin, dass sie nicht wissen k onnte, worum es sich bei den verrechneten Zusatzleistungen der Stadt Y.___ handelt e (vgl. Urk. 3
E. 4.1 Das ATSG enthält abgesehen vom spezifischen Verbot in Art. 20 Abs. 2 keine Vorschrift über die Verrechnung. Damit bleibt es im Sozialversicherungsrecht bei einer zweigbezogenen Umschreibung der Verrechnung. Für die AHV/IV findet sich die Regelung in Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlas senenversicherung (AHVG), auf deren sinngemässe Anwendbarkeit in Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung verwiesen wird. Dadurch ist normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigüber greifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen worden (BGE 141 V 139 E. 6.1, 136 V 286 E. 4.1). Diese weicht teilweise von den allge meinen Verrechnungsgrundsätzen in Art. 120 ff. des Obligationenrechts (OR) ab (vgl. BGE 125 V 317 E. 5a). Die Vornahme der Verrechnung ist nicht bloss eine Befugnis, sondern eine Pflicht der Sozialversicherer (BGE 115 V 341 E. 2a). Nur sie sind zur Verrechnung nach Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG zugelassen, während Arbeitgeber, Sozialbehörden und Privatversicherungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) vorzugehen haben (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, Art. 50 Rz.
4).
E. 4.2 Im Sozialversicherungsrecht wird es zugelassen, dass eine Verrechnung auch dort erfolgt, wo Schuldner und Gläubiger nicht identisch sind; es reicht insoweit aus, dass die Bedingung einer unter sicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung erfüllt ist, wobei sich diese Beziehung auf die einander gegen überstehenden Verrechnungsforderungen beziehen muss (BGE 141 V 139 E. 6.2, 137 V 175 E. 2.2, 103 V 505 E. 2.6-2.8). Auch eine zeitliche Kongruenz in dem Sinne, dass Leistungen und Forderungen den gleichen Zeitraum beschlagen müs sen, wird nicht verlangt; wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (BGE 115 V 341, 111 V 1; Meyer/Reichmuth a.a.O. Rz. 5).
E. 4.3 Eine auf Jahrzehnte zurückgehende Rechtsprechung erachtete die zweigüber grei fende Verrechnung im Sozialversicherungsrecht auch dann als zulässig, wenn die Verrechnungsforderung (in der Regel die Rückforderung) noch nicht rechts kräftig festgelegt wurde und von der versicherten Person bestritten wird. In der Lehre wird ebenfalls davon ausgegangen, auch nicht rechtskräftig festgelegte Forderungen könnten verrechnet werden. Eine bereits erfolgte Verrechnung der Rück forderung stehe aber w eder der Anfechtung der Rückforderungsverfügung noch der Möglichkeit des Erlasses entgegen. Falls sich nach erfolgter Verrech nung her ausstellt, dass die Rückforderung nicht berechtigt oder zu erlassen ist, hat eine nachträgliche Ausrichtung der Leistung oder entsprechende Rückabwick lung zu erfolg en . Denn wollte man die Verrechnung erst dann zulassen, wenn über die Rückforderung als solche und ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig entschie den ist, könnte sie in der häufigen Konstellation, in welcher die Rückfor derung entsteht, weil rückwirkend eine Leistung eines anderen Versicherungs trägers zuge sprochen wird, regelmässig nicht stattfinden (Thomas Flückiger in: BSK AHVG Rz. 66 ff. zu Art. 20 mit Hinweisen) .
Bei der zweiginternen Verrechnung in der Arbeitslosenversicherung hat das Bun desgericht erkannt, dass die Versicherung eine rechtskräftig festgelegte Rücker stattungsforderung nicht mit Leistungen verrechnen kann, solange ein Erlassge such nicht behandelt worden ist (Urteil des Bundesgericht s C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2) und die Tilgung der Rückforderung mittels Verrechnung kann erst erfolgen, wenn definitiv über die Rückforderung und den Erlass ent schieden wurde. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass Rechtsmitteln gegen eine Rückforderung aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil des Bundes gerichts 8C_840/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; Flückiger a.a.O. Rz. 71 zu Art. 20) . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 1'737. im Jahr 2020 und monatlich Fr. 1'752. im Jahr 202 1. Insgesamt bezog sie Fr. 13’988. (Urk. 7/8), nämlich 4 x Fr. 869 . und 12 x Fr. 876 . . Mit Beschluss vom 17. November 2021 wurde ihr ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 16 /1) und am 1 4 . März 2022 für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 eine Nachzahlung von Fr. 27'972. verfügt, nämlich 4 x Fr. 1'737. und 12 x Fr. 1'752. (Urk. 2). Die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bezogenen Rentenleistungen für eine halbe Rente, auf welche die Beschwer deführerin aufgrund des revidierten Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente kei nen Anspruch mehr hat, hat sie zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Da die nachzuzahlende Rente lediglich die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bereits ausgerichtete Rente ersetzt, ist gegen die Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung nichts einzuwenden, auch wenn es sich um eine zweiginterne Verrechnung handelt und die Rückfor derung nicht rechtskräftig ist (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.4). Die Verrechnung der rückwirkend zu Unrecht ausgerichteten Fr. 13'988.
für die halbe Rente mit dem Nachzahlungsanspruch von Fr. 27'972.
für die ganze Rente ist daher nicht zu beanstanden . 5.2
Unter Berücksichtigung der halben Invalidenrente sprach die Stadt Y.___ der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2022 bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 20'325. zu, worin die an den Krankenversicherer direkt überwiesenen Prämienpauschalen im Betrag von Fr. 7'822. enthalten sind (Urk. 25/1, Urk. 25/7, Urk. 25/12, Urk. 25/18 und Urk. 25/23). Nachdem ihr rückwirkend ab 1. September 2020 eine ganze Invali denrente zugesprochen worden war, korrigierte die Stadt Y.___ die Zusatzleis tungen mit Verfügung vom 17. Februar 2022, indem sie bei der Bedarfsrechnung statt der ha l ben die ganze Invalidenrente als Einnahme
berücksichtigte, und sprach der Beschwerdeführerin bundesrechtliche Ergänzungsleistungen beinhal tend nur noch die an den Krankenversicherer direkt überwiesenen Prämienpau schalen im Betrag von Fr. 7'822. zu (Urk. 25/29). Die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von Fr. 12'503.
(Fr. 20'325.
- Fr. 7'822.) forderte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zurück (Urk. 25/30) und stellte hierfür bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Verrechnung mit der Nachzahlung der Invali den renten (Urk. 7/6) . Nachdem es sich bei der vorliegenden um eine zweig über greifende Verrechnung handelt, ist diese zulässig, obwohl die Rückforderung der Zusatzleistungen noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Da Leistung und For derung nicht den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, ist auch nicht zu bean standen, dass in der Rückforderung ausgerichtete Zusatzleistungen bis zum 28. Februar 2022 enthalten sind und die Leistungsnachzahlung nur bis zum 31. Dezember 2021 geschuldete Renten betrifft. Die Verrechnung ist damit zuläs sig. Ob allerdings die Höhe der Rückforderung der Stadt Y.___ korrekt ist, ist in eine m anderen Verfahren zu prüfen. 5.3
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin Fr. 12'503. für (nachträg lich) zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen sowie Fr. 13'988. für (nachträglich) zu Unrecht bezogene halbe Invalidenrenten zu Recht mit der Nachzahlung der ganzen Invalidenrenten von Fr. 27'972. verrechnet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder Ver wei gerung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
N ach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie §
E. 7 GebV SVGer).
Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Verfahren, indessen hat es die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung begangen, indem sie die Verfügung vom 14. März 2022 nur ungenügend begründet hat. Der Beschwerdeführerin blieb somit nur der Beschwerdeweg, um zu einer sachlichen Begründung zu kom men, welche die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 (Urk. 6) respektive die Ausgleichskasse mit ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 auch nachvollziehbar lieferte (Urk. 7/10; vgl. auch Urk. 8). De r Beschwer deführer in ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Laut Kostennote vom 4 . Mai 2026 wendete der Rechtsvertreter drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift auf und es fielen Barauslagen im Betrag von Fr. 18.50 an (Urk. 38), welche zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 2
E. 8 0. hat die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin im Betrag von Fr. 928.
(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par tei entschädigung von Fr. 928 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann unter Beilage von S. 7 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von S. 7 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00214 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 2. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann Wyssmann und Partner Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom
14. März 2022
(Urk. 2 = Urk. 7/7), welche die Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 7/3) ersetzt, teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1982, mit, dass sie gemäss Beschluss vom 17. November 2021
(Urk. 16/1) ab 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Nachzahlung der Rente für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 betrage bei einem monatlichen Renten anspruch von Fr. 1'737. im Jahr 2020 und von Fr. 1'752. im Jahr 2021 Fr. 27'97 2 . . Diese Nachzahlung verrechnete die IV-Stelle mit von der Stadt Y.___ ausgerichteten Zusatzleistungen der Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 (richtig: bis 28. Februar 2022, vgl. Urk. 3/3) in der Höhe von Fr. 12'503.-- und mit «RF-Leistungen» der Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe
von Fr. 13'988. und stellte der Versicherten in Aussicht, ihr den Restbetrag von Fr. 1'481.
zu überweisen . 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. April 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, dass auf die Verrech nung von Fr. 26'491. zu verzichten sei (S. 2 Ziff. 1a) . Im Eventualantrag ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheid ung (S. 2 Ziff. 1b). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse AGRAPI vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens bei der Stadt Y.___ betreffend Zusatzleistungen (Urk. 10). Mit Duplik hielt auch die Beschwer degegnerin unter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme der Aus gleichskasse AGRAPI (Urk. 15) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde das Verfahren bis zu r rechtskräf ti gen Erledigung des
bei der Stadt Y.___ hängigen Einspracheverfahrens
sistiert (Urk. 17). Nachdem sich das Einspracheverfahren hingezogen hatte und bis dato noch kein Einspracheentscheid vorliegt, hob das Gericht die angeordnete Sistie rung des Verfahrens auf und zog die Akten der Stadt Y.___ betreffend Zusatz leistungen (Urk. 25/1-97) bei (Urk. 20). Am 4. Mai 2026 fand antragsgemäss (vgl.
Urk. 1 und Urk. 31) eine öffentliche Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwer deführerin das Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 40) erlassen wurde (Protokoll S. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungs träger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 132 V 368 E. 3.1 und 4.1 mit Hinweisen), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung (BV) ergibt. 2.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.). 2.3
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). 3. 3.1
Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 7/3) berechnete die Beschwer degeg nerin die Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 202 1. Der Berechnung legte sie die monat lichen Renten von Fr. 1'737. im Jahr 2020 und Fr. 1'752. im Jahr 202 1 zugrunde und ermittelte einen Gesamtbetrag von Fr. 27'972. (4 x Fr. 1'737. + 12 x Fr. 1'752.; S. 1). Mit diesem verrechnete sie die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bereits ausgerichtete halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 869.
i m Jahr 2020 und Fr. 876.
i m Jahr 2021 und insgesamt den Betrag von Fr. 13'988. (4 x Fr. 869. + 12 x Fr. 876.; S. 1) und stellte in Aussicht, den Restbetrag von Fr. 13'984. der Beschwerdeführerin zu überweisen (S. 2). Laut der Stellungnahme der Aus gl eichskasse AGRAPI vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Verrechnungsantrag der Stadt Y.___ vor. 3.2
Nachdem die Stadt Y.___ einen Verrechnungsantrag für zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausgerichtete Zusatzleistungen
gestellt hatte (vgl. Urk. 7/6), zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 24. Januar 2022 am 14. März 2022 in Wiedererwägung und berechnete die Ren ten nachzahlung an die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 202 1 neu (Urk. 2 = Urk. 7). Dabei ging sie von einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 27'972. (4 x Fr. 1'737. + 12 x Fr. 1'752.) aus und verrechnete damit den von der Stadt Y.___ gemeldeten Betrag von Fr. 12'503. sowie «RF-Leistungen vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021» von Fr. 13'988., so dass ein der Beschwerdeführerin zu überweisender Betrag von Fr. 1'481. verblieb.
Welche Leistungen die verrechneten « RF-Leistungen » zum Inhalt hatten, kann der Verfügung vom 14. März 2022 nicht entnommen werden. Dass es sich dabei um die Rückforderung der bereits ausgerichteten Invalidenrenten handeln muss, erschliesst sich nur im Zusammenhang mit der Verfügung vom 24. Januar 2022, welche aber mit der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 aufgehoben wurde und damit keine Gültigkeit mehr hat. Indem die Beschwerdegegnerin die verrechnete Rückforderung nicht mit den bereits ausgerichteten Renten erklärte, kam sie ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach. Daran ändert auch nichts, dass die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 bestätigt e, dass ihr von September 2020 bis Dezember 2021 eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 13'988. ausgerichtet worden war (Urk. 7/8), welcher Betrag mit der Rückforderung übereinstimmt, datiert doch die Bescheinigung nach dem Verfügungserlass. 3.3
Allerdings ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie wissen musste, dass sie die bereits ausgerichtete halbe Invalidenrente zurückzuerstatten hat, nachdem ihr rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen worden war, bezie hungs weise die Rückforderung mit der Nachzahlung verrechnet wird, wären ihr doch ohne Verrechnung zu hohe Rentenleistungen ausgerichtet worden. Dement sprechend wurde ihr auch mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 7/2) mit geteilt, dass die laufende ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2022 ausbezahlt werde und sie die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen spä ter erhalte. Als Bezügerin der halben Invalidenrente musste sie auch wissen, wie hoch der bereits ausbezahlte Betrag war, dies umso mehr, als es nicht um einen jahrelangen Bezug ging, sondern es sich nur um einige Monate handelte. Ausser dem hatte sie auch Kenntnis über die Höhe der Rückforderung der Stadt Y.___, welche auf der Grundlage der ganzen Invalidenrente die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 17. Februar 2022 neu berechnete (Urk. 25/29) und die zu viel ausgerichteten Zahlungen im Betrag von Fr. 12'503. mit Rückerstattungs verfügung vom 23. Februar 2022 geltend machte (Urk. 3/3 = Urk. 25/30). Über dies erklärte die Ausgleichskasse den Verrechnungsvorgang mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/10) im Detail, weshalb die Gehörsverletzung als gering fügig zu qua lifizieren ist. Da das Sozialversicherungsgericht den Sachver halt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1), wurde ihr Gelegenheit gegeben, sowohl schriftlich (vgl. Urk. 10) als auch münd lich anlässlich der Verhandlung (vgl. Protokoll S. 7) zur Streitsache umfassend Stellung zu nehmen, neue Beweismittel einzubringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äussern. Damit ist der festgestellte Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten. 3. 4
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin darin, dass sie nicht wissen k onnte, worum es sich bei den verrechneten Zusatzleistungen der Stadt Y.___ handelt e (vgl. Urk. 3 7 S. 1 unten), berechnete doch die Stadt Y.___ mit Verfü gung vom 17. Februar 2022 den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente ab September 2020 neu (Urk. 25/29) und forderte zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 12'503. zurück (Urk. 3/3 = 25/30). Beide Verfügungen ergingen, bevor die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der Stadt Y.___
mit der Nachzahlung verrechnete und es entspricht die verfügte Rückforderung dem von der Beschwer degegnerin verrechneten Betrag. 4. 4.1
Das ATSG enthält abgesehen vom spezifischen Verbot in Art. 20 Abs. 2 keine Vorschrift über die Verrechnung. Damit bleibt es im Sozialversicherungsrecht bei einer zweigbezogenen Umschreibung der Verrechnung. Für die AHV/IV findet sich die Regelung in Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlas senenversicherung (AHVG), auf deren sinngemässe Anwendbarkeit in Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung verwiesen wird. Dadurch ist normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigüber greifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen worden (BGE 141 V 139 E. 6.1, 136 V 286 E. 4.1). Diese weicht teilweise von den allge meinen Verrechnungsgrundsätzen in Art. 120 ff. des Obligationenrechts (OR) ab (vgl. BGE 125 V 317 E. 5a). Die Vornahme der Verrechnung ist nicht bloss eine Befugnis, sondern eine Pflicht der Sozialversicherer (BGE 115 V 341 E. 2a). Nur sie sind zur Verrechnung nach Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG zugelassen, während Arbeitgeber, Sozialbehörden und Privatversicherungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) vorzugehen haben (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, Art. 50 Rz.
4). 4.2
Im Sozialversicherungsrecht wird es zugelassen, dass eine Verrechnung auch dort erfolgt, wo Schuldner und Gläubiger nicht identisch sind; es reicht insoweit aus, dass die Bedingung einer unter sicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung erfüllt ist, wobei sich diese Beziehung auf die einander gegen überstehenden Verrechnungsforderungen beziehen muss (BGE 141 V 139 E. 6.2, 137 V 175 E. 2.2, 103 V 505 E. 2.6-2.8). Auch eine zeitliche Kongruenz in dem Sinne, dass Leistungen und Forderungen den gleichen Zeitraum beschlagen müs sen, wird nicht verlangt; wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (BGE 115 V 341, 111 V 1; Meyer/Reichmuth a.a.O. Rz. 5). 4.3
Eine auf Jahrzehnte zurückgehende Rechtsprechung erachtete die zweigüber grei fende Verrechnung im Sozialversicherungsrecht auch dann als zulässig, wenn die Verrechnungsforderung (in der Regel die Rückforderung) noch nicht rechts kräftig festgelegt wurde und von der versicherten Person bestritten wird. In der Lehre wird ebenfalls davon ausgegangen, auch nicht rechtskräftig festgelegte Forderungen könnten verrechnet werden. Eine bereits erfolgte Verrechnung der Rück forderung stehe aber w eder der Anfechtung der Rückforderungsverfügung noch der Möglichkeit des Erlasses entgegen. Falls sich nach erfolgter Verrech nung her ausstellt, dass die Rückforderung nicht berechtigt oder zu erlassen ist, hat eine nachträgliche Ausrichtung der Leistung oder entsprechende Rückabwick lung zu erfolg en . Denn wollte man die Verrechnung erst dann zulassen, wenn über die Rückforderung als solche und ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig entschie den ist, könnte sie in der häufigen Konstellation, in welcher die Rückfor derung entsteht, weil rückwirkend eine Leistung eines anderen Versicherungs trägers zuge sprochen wird, regelmässig nicht stattfinden (Thomas Flückiger in: BSK AHVG Rz. 66 ff. zu Art. 20 mit Hinweisen) .
Bei der zweiginternen Verrechnung in der Arbeitslosenversicherung hat das Bun desgericht erkannt, dass die Versicherung eine rechtskräftig festgelegte Rücker stattungsforderung nicht mit Leistungen verrechnen kann, solange ein Erlassge such nicht behandelt worden ist (Urteil des Bundesgericht s C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2) und die Tilgung der Rückforderung mittels Verrechnung kann erst erfolgen, wenn definitiv über die Rückforderung und den Erlass ent schieden wurde. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass Rechtsmitteln gegen eine Rückforderung aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil des Bundes gerichts 8C_840/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; Flückiger a.a.O. Rz. 71 zu Art. 20) . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 1'737. im Jahr 2020 und monatlich Fr. 1'752. im Jahr 202 1. Insgesamt bezog sie Fr. 13’988. (Urk. 7/8), nämlich 4 x Fr. 869 . und 12 x Fr. 876 . . Mit Beschluss vom 17. November 2021 wurde ihr ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 16 /1) und am 1 4 . März 2022 für die Periode vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 eine Nachzahlung von Fr. 27'972. verfügt, nämlich 4 x Fr. 1'737. und 12 x Fr. 1'752. (Urk. 2). Die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bezogenen Rentenleistungen für eine halbe Rente, auf welche die Beschwer deführerin aufgrund des revidierten Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente kei nen Anspruch mehr hat, hat sie zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Da die nachzuzahlende Rente lediglich die zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 bereits ausgerichtete Rente ersetzt, ist gegen die Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung nichts einzuwenden, auch wenn es sich um eine zweiginterne Verrechnung handelt und die Rückfor derung nicht rechtskräftig ist (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.4). Die Verrechnung der rückwirkend zu Unrecht ausgerichteten Fr. 13'988.
für die halbe Rente mit dem Nachzahlungsanspruch von Fr. 27'972.
für die ganze Rente ist daher nicht zu beanstanden . 5.2
Unter Berücksichtigung der halben Invalidenrente sprach die Stadt Y.___ der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2022 bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 20'325. zu, worin die an den Krankenversicherer direkt überwiesenen Prämienpauschalen im Betrag von Fr. 7'822. enthalten sind (Urk. 25/1, Urk. 25/7, Urk. 25/12, Urk. 25/18 und Urk. 25/23). Nachdem ihr rückwirkend ab 1. September 2020 eine ganze Invali denrente zugesprochen worden war, korrigierte die Stadt Y.___ die Zusatzleis tungen mit Verfügung vom 17. Februar 2022, indem sie bei der Bedarfsrechnung statt der ha l ben die ganze Invalidenrente als Einnahme
berücksichtigte, und sprach der Beschwerdeführerin bundesrechtliche Ergänzungsleistungen beinhal tend nur noch die an den Krankenversicherer direkt überwiesenen Prämienpau schalen im Betrag von Fr. 7'822. zu (Urk. 25/29). Die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von Fr. 12'503.
(Fr. 20'325.
- Fr. 7'822.) forderte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zurück (Urk. 25/30) und stellte hierfür bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Verrechnung mit der Nachzahlung der Invali den renten (Urk. 7/6) . Nachdem es sich bei der vorliegenden um eine zweig über greifende Verrechnung handelt, ist diese zulässig, obwohl die Rückforderung der Zusatzleistungen noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Da Leistung und For derung nicht den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, ist auch nicht zu bean standen, dass in der Rückforderung ausgerichtete Zusatzleistungen bis zum 28. Februar 2022 enthalten sind und die Leistungsnachzahlung nur bis zum 31. Dezember 2021 geschuldete Renten betrifft. Die Verrechnung ist damit zuläs sig. Ob allerdings die Höhe der Rückforderung der Stadt Y.___ korrekt ist, ist in eine m anderen Verfahren zu prüfen. 5.3
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin Fr. 12'503. für (nachträg lich) zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen sowie Fr. 13'988. für (nachträglich) zu Unrecht bezogene halbe Invalidenrenten zu Recht mit der Nachzahlung der ganzen Invalidenrenten von Fr. 27'972. verrechnet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder Ver wei gerung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
N ach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Verfahren, indessen hat es die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung begangen, indem sie die Verfügung vom 14. März 2022 nur ungenügend begründet hat. Der Beschwerdeführerin blieb somit nur der Beschwerdeweg, um zu einer sachlichen Begründung zu kom men, welche die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 (Urk. 6) respektive die Ausgleichskasse mit ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 auch nachvollziehbar lieferte (Urk. 7/10; vgl. auch Urk. 8). De r Beschwer deführer in ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Laut Kostennote vom 4 . Mai 2026 wendete der Rechtsvertreter drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift auf und es fielen Barauslagen im Betrag von Fr. 18.50 an (Urk. 38), welche zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 2 8 0. hat die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin im Betrag von Fr. 928.
(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par tei entschädigung von Fr. 928 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann unter Beilage von S. 7 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von S. 7 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher