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IV.2022.00212

Erstanmeldung, Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ (ohne Ausbildung, verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes) arbeitete seit Juli 2017 bei der Z.___ AG als Produktions mitarbeiter bei einem 100%-Pensum. Am

8. September 2020 meldete sich der Versicherte wegen Schulter- und Handbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle, zur Früherfassung (Urk. 6/1) und reichte - auf deren entsprec hende Aufforderung hin (Urk. 6/3) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Eingangsdatum: 22 . September 2020, Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der AXA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte sie X.___

mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustan des keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 6/13). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage und erhielt den auftrags der AXA erstellten Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medizin und Rehabilitation, betreffend Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit vom 11. Sep tember 2021 zugestellt (Urk. 6/31). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. Okto ber

2021 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. November

2021, Urk. 6/37 S. 6 f.) kündigte die IV -Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

11. November 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/38).

Da gegen erhob X.___

am 25. November respektive 13. Dezember 2021 Ein wand und beantragte letztlich berufliche Eingliederungsmassnahmen, eventuell die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 6/39 und Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wies die IV - Stelle unter dem Titel «Kein Anspruch auf eine Inva lidenrente» das «Leistungsbegehren» ab, wobei sie in den Erwägungen unter dem Titel «Abklärungsergebnis» unter anderem festhielt, dass der Versicherte keine Ausbildung absolviert habe und somit auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Auch sei er in der Stellensuche nicht eingeschränkt (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am 11. April 2022 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

18. März 2022 zu verpflichten, berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen, eventuell sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-57), was dem Beschwerdeführer am 31 . Mai 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf entsprechenden Hinweis hin, reichte der Beschwerdeführer den beschwerdeweise offerierten, aber nicht beigelegten Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. März 2022 nach (Urk . 8-10).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch i n dieser Fassung zitiert werden, soweit nichts anderes vermerkt. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 1.8 1.8.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage min destens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Feb ruar 2016 E. 3). 1.8.2

Die angefochtene Verfügung steht unter dem Titel «Kein Anspruch auf eine In validenrente» und beginnt mit dem Satz, dass der Anspruch auf eine Invaliden rente geprüft worden sei. Indes wird «das Leistungsbegehren» abgewiesen und in den Erwägungen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen explizit verneint. Es rechtfertigt sich daher, auf den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen einzutreten, sei es aus dem Grunde, dass darüber trotz irreführen dem Titel gleichwohl ebenfalls verfügt wurde, oder sei es aus dem Grunde, dass Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen eine Tatbestandsgesamtheit darstellen und sich die Beschwerdegegnerin zum An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nur in einer Prozesser klärung, sondern sogar in der angefochtenen Verfügung explizit geäussert hat. 2.

2.1

Die Beschwerdegeg nerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen

davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit als Produktion smitarbeiter aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nicht mehr zumutbar sei. Per Ablauf des Wartejahres sei er i n einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungs minderung) und dadurch in der Lage, ein rentenausschli essendes Ein kommen zu erzielen. Beim Einkommensvergleich hätten sie sich betreffend Vali deneinkom men auf die Angaben des Arbeitgebers gestützt. Beim Invali den einkommen sei aufgrund der Leistungsminderung bereits ein Abzug von 20 % eingerechnet wor den, weshalb ein weiterer leidensbedingter Abzug nicht ange zeigt sei, zumal es als Hilfsarbeiter genügend Verweistätigkeiten gebe.

Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert habe, bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung. Auch in der Stellensuche sei er nicht eingeschränkt. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass beim Zumutbarkeitsprofil, wie es der RAD beschrieben habe (körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwen digkeit zu ständigem oder häufigem, festen Zugreifen/Halten/Drücken von Ge genständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe, wechselnde Arbeitsposition, dabei etwa 50 bis 60 % im Sitzen), es offensichtlich sei,

dass er bei der Wiedereingliederung in den Arbeits markt auf Hilfe angewiesen sei. Hinzu komme, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe; so leide er nebst Schulterbeschwerden beidseits auch an be lastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits, an paralumbalen Schmerzen beid seits sowie an Hüftschmerzen rechts. D ie Berechnung des Rentenanspruchs sei erst nach Durchführung der beruflichen Massnahmen vorzunehmen, wobei frag lich sei, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar sei. Zudem sei ihm zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gewährt worden (Ur k . 1). 3. 3.1

D er den Beschwerdeführer seit 2005 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Status nach Schulterarthroskopie l inks mit Bursektomie, subacromialem

Débridement und Co- Planing AC-Gelenk bei subacromi alem

Impingement

beidseits, postoperative adhäsive Capsulitis

-

subacromi ales

Impingement rechte Schulter

-

Epicon d ylitis

ulnaris rechts

-

Epitransische Kontrakturen II. und III. Strang rechte Hand

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben ein Diabetes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei für belastende Tätigkeiten über Schulterhöhe seit dem 26. Juni 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsun fähig. Die Prognose sei aktuell schwierig einzuschätzen. Insbesondere die Schul ter

belastende Tätigkeiten würden noch längere Zeit nicht möglich sein, da zuerst die linke Schulter in Ordnung kommen müsse und hernach zu prüfen sei, ob auch die rechte Schulter operiert werden müsse. Weiter sei der Verlauf der E picondylitis

ulnari s rechts abzuwarten. Die epitransische n Kontrakturen schie nen noch nicht versorgt werden zu müssen. Das Eingliederungspotenzial könne nicht beurteilt werden, wobei der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten motiviert sei. Für eine Eingliederung sei seine Ausb ildung sicher nicht förderlich . 3.2

Im Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 17. März 2021 (Urk. 6/21) zuhanden der Bes chwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacromial,

subacromi alem

Déb rid edement und C o - Planing AC-Gelenk vom 30. Juli

2020 mit/bei

-

subacromi alem

Impingement beidseits, aktuell links > rechts

-

Epicon d ylitis

humeri

radialis rechts

Als Nebendiagnosen beständen eine AC-Gelenksarthrose beidseits, ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer habe an lässlich der Konsultation beidseitige Schulter-, beidseitige Ellbogen-, beidseitige Handgelenk- und auch beidseitige Knieschmerzen angegeben. Die letzte intraar tikuläre Infiltration des linken Schultergelenks habe nur zu einer geringfügigen, kurzanhaltenden Besserung der Beschwerden geführt. Die Physiotherapie habe ebenfalls nur zu einer leichten Beschwerdelinderung geführt. Aktuell werde eher von einem rheumatologischen Problem ausgegangen, weshalb entsprechende weitere Abklärungen erfolgten. 3.3

Im Bericht des E.___ vom 3. Juni 2021 (Urk. 6/25) zuhanden des Hausarztes Dr. D.___ wurden folgenden Diagnosen auf gelistet:

-

Tendovaginitiden der Hände

-

Status nach Ringbandspaltung mit Tenosyn ovektomie D I, III und

IV rechts sowie Entfernung von Dupuytren -Fasern D IV rechts vom

28. April 2020

-

Subacromi ales

Impingement beidseits

-

AC-Gelenksarthrose beidseits

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacrominal, subacromi alem

Dé bride ment / AC-Gelenk

-

Epicon dylopathia

humeroradialis beidseits

-

Coxarthrose linksbetont

-

Diabetes mellitus Typ 2

-

Arterielle Hypertonie

-

MTP1-Arthrose links

Beim Beschwerdeführer bestehe ein mechanisch -degeneratives Beschwerde b ild. An der linke n Schulter bestehe auch schon ei n Status nach schulterorthopädischer Revision letzten Jahres und hier persistierender, am deutlichsten imponierender Bewegungseinschränkung. Beim star k schmerzgeplagten Beschwerdeführer wer de auch zur indirekten Entlastung der linken Schu lter das rechtsseitige Schul ter I mpingement infiltriert. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien verordnet. Auch aus rheumatologischer Sicht bleibe der Beschwerdeführer im ange stammten Beruf als Metallbauer weiter mit deutlicher körperlicher und Schulter bela stung 100 % arbeitsunfähig und eine Wiederaufnahme der früheren Arbeit scheine nicht möglich. Auch im Rahmen einer leichten Verwe i stätigkeit bestehe nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei Schulter -belastende Tätigkeiten sowie repetitiv Hand-belastende Tätigkeiten bezüglich der oberen Extremitäten und Bein-belastende Tätigkeiten wie längeres Stehen oder häufiges Gehen bezüglich der degenerativen Veränderungen an den unteren Extremitäten kaum zumutbar seien. Somit resultiere eine Rest-Arbeitsfähigkeit mit Ein schrän kungen, die kaum noch eine Vermittelbarkeit zulasse.

3.4

Dr. A.___ führte in seinem auftrags der AXA erstellten Untersuchungsbericht betreffend Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit vom 11. September

2021 (Urk. 6/31) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Tendovaginitiden der Hände, leichte Epicon d ylopathia

humeroradialis

beidseits

-

Status nach Ringbandspaltung mit Tenosy n ovektomie D I, III und

IV rechts sowie Entfernung von Dupuytren -Fasern D IV rechts vom

28. April 2020

-

unklare Ätiologie

-

Periarthropathia

humeroscapularis beidseits linksbetont

-

eingeschränkte Beweglichkeit beider Schultergelenke, deutlich

linksbetont, nach Kapselmuster

-

Impingement -Symptomatik links

-

AC-Gelenk sart hro se beidseits

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacrom i al, subac romi alem

Débridedement /AC-Gelenk vom

30. Juli 2020

-

Coxarthrose links

-

MTP1-Arthrose links

Im Weiteren beständen ein Diabetes mellitus II, eine Hypercholesterinämie und eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten (kör perlich mittelschweren) Tätigkeit aktuell nicht arbeitsfähig, dies zumindest bis 31. Dezember 202 1. Zurzeit gäbe es keinen Therapieansatz, welcher in absehbarer Zeit eine so deutliche Besserung der Gesamtsymptomatik erbringen würde, dass eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könnte. Trotz Wegfall der Arbeits belastung und weitgehender Schonung im Alltag seien die Symptome bislang nicht zurückgegangen. Ab dem 1. Januar 2021 bestehe für eine angepasste Tä tigkeit (eine leichte Wechseltätigkeit mit nur sehr leichtem Einsatz der Hände und Arme ohne repetitive Bewegungen und ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, vor nehmlich im Sitzen) eine ganztäg ige zumutbare Arbeitsfähigkeit mit einer 20%i gen Leistungsminderung, wobei ab dem 13. September

2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Nach den aktuell bestehenden, therapieresistent erscheinenden und hinsichtlich ihrer Ätiologie letztlich ungeklärten Beschwer den, welche das Ausmass der Funktionseinschränkungen betreffend in einem Missverhältnis zu den objektivierbaren Befunden ständen, sei eine leidensange passte Tätigkeit ganztags zumutbar. Bis 13. Septem ber 2021 sollten vermehrt P ausen gewährt werden. Es gebe keine Zweifel an der notwendigen therapeuti schen Compliance des Beschwerdeführers. 3.5

RAD -Arzt Dr. B.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 die ge mäss Aktenlage bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen (Urk. 6/37 S. 6 f.) und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Be urteilung fest, dass die beim Beschwerdeführer eruierten Diagnosen - insbeson dere die Tendovaginitiden der Hände und das subacrominale

Impingement beider Schultern - medizin-theoretisch in der Lage seien, die funktionelle Leistungs fähigkeit zu mindern, wobei beide Diagnosen offenbar derzeit stabil seien. Hinsichtlich der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter (mit Sägearbeiten beschäftigt)

sei es überwiegend wahrschein lich, dass diese oder eine ähnliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Dies, da es sich im Hinblick auf das Anforderungsprofil zwar meist um leichte Arbeiten handle, die aber nach allgemeinem Kenntnisstand regelmässig kräftiges Zupacken mit beiden Händen erfordere. Für eine behinderungs an gepasste Tätigkeit bestehe aber medizin-theoretisch ab dem 13. September 2021 eine 100%ige Arbeitsfähig keit, während zuvor ab April 2020 zwar eine ganz täg ig-vollschichtige Präsenz möglich gewesen sei, jedoch mit einer 20%igen Leistungseinschränkung. Nach den beiden operativen Eingriffen an der rechten Hand und der linken Schulter sei der Beschwerdeführer allerdings überwiegend wahrscheinlich für etwa drei Mo nate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Das Belastungs-/Zumutbarkeitsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit sehe kör per lich leichte Arbeiten ohne Not wendigkeit zu ständigem oder häufigem, festem Zugreifen/Halten/Drücken von Gegenständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe in wechselnden Arbeits positionen und dabei etwa zu 50-60 % im Sitzen vor. 3.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Ver laufsbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 7. März 2022 (Urk. 8-10) zuhanden des behandelnden Hausarztes nach, worin folgenden Diagnosen aufgeführt wurden:

-

Beginnende Coxarthrose rechts bei femoroacetabulärem

Impingement vom

Cam-Typ

-

Status nach Hüftgelenksinfiltration rechts am 10. Februar 2022 mit

gutem Ansprechen

-

Belastungsabhängige paralumbale Schmerzen beidseits

-

Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits

Zudem wurden folgende Nebendiagnosen gestellt:

-

S tat us nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

s u bacr omi al,

suba cromi alem

Débridement und Co- Planing AC-Gelenk bei sub

acromi alem

Impingement beidseits

-

postoperative, adhäsive Kapsulitis

-

Diabetes mellitus Typ 2 : orale Antidiabetika

-

Arterielle Hypertonie

-

Dyslipidämie

-

Persistierende Mikrohämaturie

Das MRI der Wirbelsäule vom 19. Februar 20 22 zeige keinen Nachweis eines Bandscheibenvorfalls, keine Spinalkanalstenose und keine Fraktur. Die Hüftge lenksinfiltration habe dem Beschwerdeführer eine gewisse Linderung gebracht. Dennoch klage er über persistierende belastungsabhängige Kniegelenksschmer zen, welche die Fähigkeit Treppen zu steigen deutlich einschränkten. Zunehmend sei im Verlauf der letzten Woche die paralumbale Problematik, weshalb eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden sei, welche keine pathologischen Befunde gezeigt habe. Bezüglich des Hüftgelenks habe die Situation durch die Infiltration verbessert werden können und es sei der weitere Verlauf zu beobachten. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten und gemäss Akten lage ausgewiesen, dass der Be schwerdeführer aufgrund seiner körperli chen Beschwerden (unter anderem Schul tern, Hände) in seiner angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwer deführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom

18. März

2022

(Urk. 2) auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___, namentlich auf die Stel lungn ahme vom

11. Oktober 2021 (vgl. E. 3.5 hievor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei.

Darin fasste er die gemäss Aktenlage - insbesondere den Bericht des E.___ (vgl. E. 3.3) und den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) - beste henden Diagnosen zusammen und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Be urteilung fest, dass die se beim Beschwerdeführer eruierten Diagnosen - insbeson dere die Tendovaginitiden der Hände und das subacrominale

Impingement beider Schultern - medizin-theoretisch in der Lage seien, die funktionelle Leistungsfä higkeit zu mindern . Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ attes tierte er dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 12. September 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten ohne Notwendig keit zu ständigem oder häufigem, festem Zugreifen/Halten/Drücken von Gegen ständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe in wechselnden Arbeitspositionen und dab ei etwa zu 50 60 % im Sitzen) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % . Ab dem 13. September 2021 sei der Beschwerdeführer sodann wieder voll arbeitsfähig.

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, vom E.___ kam aufgrund seiner um fassenden rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers dagegen zum Schluss, dass a uch im Rahmen einer leichten Verweistätigkeit nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei Schulter-belastende Tätigkeiten sowie repetitiv Hand-belastende Tätigkeiten bezüglich der oberen Extremitäten und Bein-belas tende Tätigkeiten wie längeres Stehen oder häufiges Gehen bezüglich der dege nerativen Veränderungen an den unteren Ext remitäten kaum zumutbar seien, w omit eine Rest-Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen

resultiere, die kaum noch eine Vermittelbarkeit zulasse (vgl. E. 3.3). Aufgrund dieser nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung mit den diversen festgestellten körperlichen Be schwer den (Schultern, Hände, Hüften) erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerd eführer - entsprechend den versicherungsinternen Beurteilungen (Unter suchung durch Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung, Aktenbe urteilung durch den RAD-Arzt Dr. B.___) - in einer Verweistätigkeit zu 80 % res pektive ab 1 3. September 2021 zu 100 % arbeitsfähig ist. Insbesondere versäumte es Dr. A.___ darzulegen, weshalb und inwiefern ab dem 1 3. Septem ber 2021 eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich gewesen sein soll.

Angesichts diese r d argelegten Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsint ernen ärztlichen Abklärung (RAD -B ericht von Dr. B.___

ge stützt auf einer rein en Aktenbeurteilung) kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.6). 4.3

Gestütz t auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weit erer Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerde gegnerin fü r d ie richtige und vollständige Sach verhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorlieg end weder Raum noch Anlass, ein Gerichts gutachten ein zuholen. Demnach ist die Sache in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom

18. März 2022 (Urk. 2)

zur umfassenden Abklärung und je nach deren Ausgang zum Entscheid über den Leistungsanspruch (beruf liche Massnah men/Rente) zurückzuweisen. Anzumerken bleibt in diesem Zusam menhang, dass eine fehlende Berufsausbildung einen Anspruch auf Umschulung keineswegs aus schliesst (Urteil I 826/05 des Bundesgerichts vom 2 8. Februar 2006, E. 4.2).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruc h auf eine Pro zessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf

Fr. 1’2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

18. März 2022 aufgehoben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen - übe r d en Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene X.___ (ohne Ausbildung, verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes) arbeitete seit Juli 2017 bei der Z.___ AG als Produktions mitarbeiter bei einem 100%-Pensum. Am

8. September 2020 meldete sich der Versicherte wegen Schulter- und Handbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle, zur Früherfassung (Urk. 6/1) und reichte - auf deren entsprec hende Aufforderung hin (Urk. 6/3) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Eingangsdatum: 22 . September 2020, Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der AXA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte sie X.___

mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustan des keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 6/13). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage und erhielt den auftrags der AXA erstellten Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medizin und Rehabilitation, betreffend Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit vom 11. Sep tember 2021 zugestellt (Urk. 6/31). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. Okto ber

2021 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. November

2021, Urk. 6/37 S. 6 f.) kündigte die IV -Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

11. November 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/38).

Da gegen erhob X.___

am 25. November respektive 13. Dezember 2021 Ein wand und beantragte letztlich berufliche Eingliederungsmassnahmen, eventuell die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 6/39 und Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wies die IV - Stelle unter dem Titel «Kein Anspruch auf eine Inva lidenrente» das «Leistungsbegehren» ab, wobei sie in den Erwägungen unter dem Titel «Abklärungsergebnis» unter anderem festhielt, dass der Versicherte keine Ausbildung absolviert habe und somit auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Auch sei er in der Stellensuche nicht eingeschränkt (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch i n dieser Fassung zitiert werden, soweit nichts anderes vermerkt.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .

E. 1.8.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage min destens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Feb ruar 2016 E. 3).

E. 1.8.2 Die angefochtene Verfügung steht unter dem Titel «Kein Anspruch auf eine In validenrente» und beginnt mit dem Satz, dass der Anspruch auf eine Invaliden rente geprüft worden sei. Indes wird «das Leistungsbegehren» abgewiesen und in den Erwägungen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen explizit verneint. Es rechtfertigt sich daher, auf den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen einzutreten, sei es aus dem Grunde, dass darüber trotz irreführen dem Titel gleichwohl ebenfalls verfügt wurde, oder sei es aus dem Grunde, dass Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen eine Tatbestandsgesamtheit darstellen und sich die Beschwerdegegnerin zum An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nur in einer Prozesser klärung, sondern sogar in der angefochtenen Verfügung explizit geäussert hat. 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___

am 11. April 2022 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

18. März 2022 zu verpflichten, berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen, eventuell sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-57), was dem Beschwerdeführer am 31 . Mai 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf entsprechenden Hinweis hin, reichte der Beschwerdeführer den beschwerdeweise offerierten, aber nicht beigelegten Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. März 2022 nach (Urk . 8-10).

E. 2.1 Die Beschwerdegeg nerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen

davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit als Produktion smitarbeiter aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nicht mehr zumutbar sei. Per Ablauf des Wartejahres sei er i n einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungs minderung) und dadurch in der Lage, ein rentenausschli essendes Ein kommen zu erzielen. Beim Einkommensvergleich hätten sie sich betreffend Vali deneinkom men auf die Angaben des Arbeitgebers gestützt. Beim Invali den einkommen sei aufgrund der Leistungsminderung bereits ein Abzug von 20 % eingerechnet wor den, weshalb ein weiterer leidensbedingter Abzug nicht ange zeigt sei, zumal es als Hilfsarbeiter genügend Verweistätigkeiten gebe.

Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert habe, bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung. Auch in der Stellensuche sei er nicht eingeschränkt.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass beim Zumutbarkeitsprofil, wie es der RAD beschrieben habe (körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwen digkeit zu ständigem oder häufigem, festen Zugreifen/Halten/Drücken von Ge genständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe, wechselnde Arbeitsposition, dabei etwa 50 bis 60 % im Sitzen), es offensichtlich sei,

dass er bei der Wiedereingliederung in den Arbeits markt auf Hilfe angewiesen sei. Hinzu komme, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe; so leide er nebst Schulterbeschwerden beidseits auch an be lastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits, an paralumbalen Schmerzen beid seits sowie an Hüftschmerzen rechts. D ie Berechnung des Rentenanspruchs sei erst nach Durchführung der beruflichen Massnahmen vorzunehmen, wobei frag lich sei, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar sei. Zudem sei ihm zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gewährt worden (Ur k . 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 D er den Beschwerdeführer seit 2005 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Status nach Schulterarthroskopie l inks mit Bursektomie, subacromialem

Débridement und Co- Planing AC-Gelenk bei subacromi alem

Impingement

beidseits, postoperative adhäsive Capsulitis

-

subacromi ales

Impingement rechte Schulter

-

Epicon d ylitis

ulnaris rechts

-

Epitransische Kontrakturen II. und III. Strang rechte Hand

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben ein Diabetes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei für belastende Tätigkeiten über Schulterhöhe seit dem 26. Juni 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsun fähig. Die Prognose sei aktuell schwierig einzuschätzen. Insbesondere die Schul ter

belastende Tätigkeiten würden noch längere Zeit nicht möglich sein, da zuerst die linke Schulter in Ordnung kommen müsse und hernach zu prüfen sei, ob auch die rechte Schulter operiert werden müsse. Weiter sei der Verlauf der E picondylitis

ulnari s rechts abzuwarten. Die epitransische n Kontrakturen schie nen noch nicht versorgt werden zu müssen. Das Eingliederungspotenzial könne nicht beurteilt werden, wobei der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten motiviert sei. Für eine Eingliederung sei seine Ausb ildung sicher nicht förderlich .

E. 3.2 Im Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 17. März 2021 (Urk. 6/21) zuhanden der Bes chwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacromial,

subacromi alem

Déb rid edement und C o - Planing AC-Gelenk vom 30. Juli

2020 mit/bei

-

subacromi alem

Impingement beidseits, aktuell links > rechts

-

Epicon d ylitis

humeri

radialis rechts

Als Nebendiagnosen beständen eine AC-Gelenksarthrose beidseits, ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer habe an lässlich der Konsultation beidseitige Schulter-, beidseitige Ellbogen-, beidseitige Handgelenk- und auch beidseitige Knieschmerzen angegeben. Die letzte intraar tikuläre Infiltration des linken Schultergelenks habe nur zu einer geringfügigen, kurzanhaltenden Besserung der Beschwerden geführt. Die Physiotherapie habe ebenfalls nur zu einer leichten Beschwerdelinderung geführt. Aktuell werde eher von einem rheumatologischen Problem ausgegangen, weshalb entsprechende weitere Abklärungen erfolgten.

E. 3.3 Im Bericht des E.___ vom 3. Juni 2021 (Urk. 6/25) zuhanden des Hausarztes Dr. D.___ wurden folgenden Diagnosen auf gelistet:

-

Tendovaginitiden der Hände

-

Status nach Ringbandspaltung mit Tenosyn ovektomie D I, III und

IV rechts sowie Entfernung von Dupuytren -Fasern D IV rechts vom

28. April 2020

-

Subacromi ales

Impingement beidseits

-

AC-Gelenksarthrose beidseits

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacrominal, subacromi alem

Dé bride ment / AC-Gelenk

-

Epicon dylopathia

humeroradialis beidseits

-

Coxarthrose linksbetont

-

Diabetes mellitus Typ 2

-

Arterielle Hypertonie

-

MTP1-Arthrose links

Beim Beschwerdeführer bestehe ein mechanisch -degeneratives Beschwerde b ild. An der linke n Schulter bestehe auch schon ei n Status nach schulterorthopädischer Revision letzten Jahres und hier persistierender, am deutlichsten imponierender Bewegungseinschränkung. Beim star k schmerzgeplagten Beschwerdeführer wer de auch zur indirekten Entlastung der linken Schu lter das rechtsseitige Schul ter I mpingement infiltriert. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien verordnet. Auch aus rheumatologischer Sicht bleibe der Beschwerdeführer im ange stammten Beruf als Metallbauer weiter mit deutlicher körperlicher und Schulter bela stung 100 % arbeitsunfähig und eine Wiederaufnahme der früheren Arbeit scheine nicht möglich. Auch im Rahmen einer leichten Verwe i stätigkeit bestehe nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei Schulter -belastende Tätigkeiten sowie repetitiv Hand-belastende Tätigkeiten bezüglich der oberen Extremitäten und Bein-belastende Tätigkeiten wie längeres Stehen oder häufiges Gehen bezüglich der degenerativen Veränderungen an den unteren Extremitäten kaum zumutbar seien. Somit resultiere eine Rest-Arbeitsfähigkeit mit Ein schrän kungen, die kaum noch eine Vermittelbarkeit zulasse.

E. 3.4 Dr. A.___ führte in seinem auftrags der AXA erstellten Untersuchungsbericht betreffend Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit vom 11. September

2021 (Urk. 6/31) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Tendovaginitiden der Hände, leichte Epicon d ylopathia

humeroradialis

beidseits

-

Status nach Ringbandspaltung mit Tenosy n ovektomie D I, III und

IV rechts sowie Entfernung von Dupuytren -Fasern D IV rechts vom

28. April 2020

-

unklare Ätiologie

-

Periarthropathia

humeroscapularis beidseits linksbetont

-

eingeschränkte Beweglichkeit beider Schultergelenke, deutlich

linksbetont, nach Kapselmuster

-

Impingement -Symptomatik links

-

AC-Gelenk sart hro se beidseits

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacrom i al, subac romi alem

Débridedement /AC-Gelenk vom

30. Juli 2020

-

Coxarthrose links

-

MTP1-Arthrose links

Im Weiteren beständen ein Diabetes mellitus II, eine Hypercholesterinämie und eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten (kör perlich mittelschweren) Tätigkeit aktuell nicht arbeitsfähig, dies zumindest bis 31. Dezember 202 1. Zurzeit gäbe es keinen Therapieansatz, welcher in absehbarer Zeit eine so deutliche Besserung der Gesamtsymptomatik erbringen würde, dass eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könnte. Trotz Wegfall der Arbeits belastung und weitgehender Schonung im Alltag seien die Symptome bislang nicht zurückgegangen. Ab dem 1. Januar 2021 bestehe für eine angepasste Tä tigkeit (eine leichte Wechseltätigkeit mit nur sehr leichtem Einsatz der Hände und Arme ohne repetitive Bewegungen und ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, vor nehmlich im Sitzen) eine ganztäg ige zumutbare Arbeitsfähigkeit mit einer 20%i gen Leistungsminderung, wobei ab dem 13. September

2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Nach den aktuell bestehenden, therapieresistent erscheinenden und hinsichtlich ihrer Ätiologie letztlich ungeklärten Beschwer den, welche das Ausmass der Funktionseinschränkungen betreffend in einem Missverhältnis zu den objektivierbaren Befunden ständen, sei eine leidensange passte Tätigkeit ganztags zumutbar. Bis 13. Septem ber 2021 sollten vermehrt P ausen gewährt werden. Es gebe keine Zweifel an der notwendigen therapeuti schen Compliance des Beschwerdeführers.

E. 3.5 RAD -Arzt Dr. B.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 die ge mäss Aktenlage bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen (Urk. 6/37 S. 6 f.) und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Be urteilung fest, dass die beim Beschwerdeführer eruierten Diagnosen - insbeson dere die Tendovaginitiden der Hände und das subacrominale

Impingement beider Schultern - medizin-theoretisch in der Lage seien, die funktionelle Leistungs fähigkeit zu mindern, wobei beide Diagnosen offenbar derzeit stabil seien. Hinsichtlich der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter (mit Sägearbeiten beschäftigt)

sei es überwiegend wahrschein lich, dass diese oder eine ähnliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Dies, da es sich im Hinblick auf das Anforderungsprofil zwar meist um leichte Arbeiten handle, die aber nach allgemeinem Kenntnisstand regelmässig kräftiges Zupacken mit beiden Händen erfordere. Für eine behinderungs an gepasste Tätigkeit bestehe aber medizin-theoretisch ab dem 13. September 2021 eine 100%ige Arbeitsfähig keit, während zuvor ab April 2020 zwar eine ganz täg ig-vollschichtige Präsenz möglich gewesen sei, jedoch mit einer 20%igen Leistungseinschränkung. Nach den beiden operativen Eingriffen an der rechten Hand und der linken Schulter sei der Beschwerdeführer allerdings überwiegend wahrscheinlich für etwa drei Mo nate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Das Belastungs-/Zumutbarkeitsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit sehe kör per lich leichte Arbeiten ohne Not wendigkeit zu ständigem oder häufigem, festem Zugreifen/Halten/Drücken von Gegenständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe in wechselnden Arbeits positionen und dabei etwa zu 50-60 % im Sitzen vor.

E. 3.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Ver laufsbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 7. März 2022 (Urk. 8-10) zuhanden des behandelnden Hausarztes nach, worin folgenden Diagnosen aufgeführt wurden:

-

Beginnende Coxarthrose rechts bei femoroacetabulärem

Impingement vom

Cam-Typ

-

Status nach Hüftgelenksinfiltration rechts am 10. Februar 2022 mit

gutem Ansprechen

-

Belastungsabhängige paralumbale Schmerzen beidseits

-

Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits

Zudem wurden folgende Nebendiagnosen gestellt:

-

S tat us nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

s u bacr omi al,

suba cromi alem

Débridement und Co- Planing AC-Gelenk bei sub

acromi alem

Impingement beidseits

-

postoperative, adhäsive Kapsulitis

-

Diabetes mellitus Typ 2 : orale Antidiabetika

-

Arterielle Hypertonie

-

Dyslipidämie

-

Persistierende Mikrohämaturie

Das MRI der Wirbelsäule vom 19. Februar 20 22 zeige keinen Nachweis eines Bandscheibenvorfalls, keine Spinalkanalstenose und keine Fraktur. Die Hüftge lenksinfiltration habe dem Beschwerdeführer eine gewisse Linderung gebracht. Dennoch klage er über persistierende belastungsabhängige Kniegelenksschmer zen, welche die Fähigkeit Treppen zu steigen deutlich einschränkten. Zunehmend sei im Verlauf der letzten Woche die paralumbale Problematik, weshalb eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden sei, welche keine pathologischen Befunde gezeigt habe. Bezüglich des Hüftgelenks habe die Situation durch die Infiltration verbessert werden können und es sei der weitere Verlauf zu beobachten. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten und gemäss Akten lage ausgewiesen, dass der Be schwerdeführer aufgrund seiner körperli chen Beschwerden (unter anderem Schul tern, Hände) in seiner angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwer deführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom

18. März

2022

(Urk. 2) auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___, namentlich auf die Stel lungn ahme vom

11. Oktober 2021 (vgl. E. 3.5 hievor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei.

Darin fasste er die gemäss Aktenlage - insbesondere den Bericht des E.___ (vgl. E. 3.3) und den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) - beste henden Diagnosen zusammen und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Be urteilung fest, dass die se beim Beschwerdeführer eruierten Diagnosen - insbeson dere die Tendovaginitiden der Hände und das subacrominale

Impingement beider Schultern - medizin-theoretisch in der Lage seien, die funktionelle Leistungsfä higkeit zu mindern . Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ attes tierte er dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 12. September 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten ohne Notwendig keit zu ständigem oder häufigem, festem Zugreifen/Halten/Drücken von Gegen ständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe in wechselnden Arbeitspositionen und dab ei etwa zu 50 60 % im Sitzen) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % . Ab dem 13. September 2021 sei der Beschwerdeführer sodann wieder voll arbeitsfähig.

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, vom E.___ kam aufgrund seiner um fassenden rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers dagegen zum Schluss, dass a uch im Rahmen einer leichten Verweistätigkeit nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei Schulter-belastende Tätigkeiten sowie repetitiv Hand-belastende Tätigkeiten bezüglich der oberen Extremitäten und Bein-belas tende Tätigkeiten wie längeres Stehen oder häufiges Gehen bezüglich der dege nerativen Veränderungen an den unteren Ext remitäten kaum zumutbar seien, w omit eine Rest-Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen

resultiere, die kaum noch eine Vermittelbarkeit zulasse (vgl. E. 3.3). Aufgrund dieser nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung mit den diversen festgestellten körperlichen Be schwer den (Schultern, Hände, Hüften) erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerd eführer - entsprechend den versicherungsinternen Beurteilungen (Unter suchung durch Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung, Aktenbe urteilung durch den RAD-Arzt Dr. B.___) - in einer Verweistätigkeit zu 80 % res pektive ab 1 3. September 2021 zu 100 % arbeitsfähig ist. Insbesondere versäumte es Dr. A.___ darzulegen, weshalb und inwiefern ab dem 1 3. Septem ber 2021 eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich gewesen sein soll.

Angesichts diese r d argelegten Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsint ernen ärztlichen Abklärung (RAD -B ericht von Dr. B.___

ge stützt auf einer rein en Aktenbeurteilung) kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.6). 4.3

Gestütz t auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weit erer Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerde gegnerin fü r d ie richtige und vollständige Sach verhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorlieg end weder Raum noch Anlass, ein Gerichts gutachten ein zuholen. Demnach ist die Sache in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom

18. März 2022 (Urk. 2)

zur umfassenden Abklärung und je nach deren Ausgang zum Entscheid über den Leistungsanspruch (beruf liche Massnah men/Rente) zurückzuweisen. Anzumerken bleibt in diesem Zusam menhang, dass eine fehlende Berufsausbildung einen Anspruch auf Umschulung keineswegs aus schliesst (Urteil I 826/05 des Bundesgerichts vom 2 8. Februar 2006, E. 4.2).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruc h auf eine Pro zessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf

Fr. 1’2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

18. März 2022 aufgehoben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen - übe r d en Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00212

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 3 0. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdiens t, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ (ohne Ausbildung, verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes) arbeitete seit Juli 2017 bei der Z.___ AG als Produktions mitarbeiter bei einem 100%-Pensum. Am

8. September 2020 meldete sich der Versicherte wegen Schulter- und Handbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle, zur Früherfassung (Urk. 6/1) und reichte - auf deren entsprec hende Aufforderung hin (Urk. 6/3) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Eingangsdatum: 22 . September 2020, Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der AXA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte sie X.___

mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustan des keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 6/13). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage und erhielt den auftrags der AXA erstellten Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medizin und Rehabilitation, betreffend Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit vom 11. Sep tember 2021 zugestellt (Urk. 6/31). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. Okto ber

2021 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. November

2021, Urk. 6/37 S. 6 f.) kündigte die IV -Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

11. November 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/38).

Da gegen erhob X.___

am 25. November respektive 13. Dezember 2021 Ein wand und beantragte letztlich berufliche Eingliederungsmassnahmen, eventuell die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 6/39 und Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wies die IV - Stelle unter dem Titel «Kein Anspruch auf eine Inva lidenrente» das «Leistungsbegehren» ab, wobei sie in den Erwägungen unter dem Titel «Abklärungsergebnis» unter anderem festhielt, dass der Versicherte keine Ausbildung absolviert habe und somit auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Auch sei er in der Stellensuche nicht eingeschränkt (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am 11. April 2022 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

18. März 2022 zu verpflichten, berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen, eventuell sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-57), was dem Beschwerdeführer am 31 . Mai 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf entsprechenden Hinweis hin, reichte der Beschwerdeführer den beschwerdeweise offerierten, aber nicht beigelegten Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. März 2022 nach (Urk . 8-10).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch i n dieser Fassung zitiert werden, soweit nichts anderes vermerkt. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 1.8 1.8.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage min destens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Feb ruar 2016 E. 3). 1.8.2

Die angefochtene Verfügung steht unter dem Titel «Kein Anspruch auf eine In validenrente» und beginnt mit dem Satz, dass der Anspruch auf eine Invaliden rente geprüft worden sei. Indes wird «das Leistungsbegehren» abgewiesen und in den Erwägungen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen explizit verneint. Es rechtfertigt sich daher, auf den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen einzutreten, sei es aus dem Grunde, dass darüber trotz irreführen dem Titel gleichwohl ebenfalls verfügt wurde, oder sei es aus dem Grunde, dass Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen eine Tatbestandsgesamtheit darstellen und sich die Beschwerdegegnerin zum An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nur in einer Prozesser klärung, sondern sogar in der angefochtenen Verfügung explizit geäussert hat. 2.

2.1

Die Beschwerdegeg nerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen

davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit als Produktion smitarbeiter aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nicht mehr zumutbar sei. Per Ablauf des Wartejahres sei er i n einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungs minderung) und dadurch in der Lage, ein rentenausschli essendes Ein kommen zu erzielen. Beim Einkommensvergleich hätten sie sich betreffend Vali deneinkom men auf die Angaben des Arbeitgebers gestützt. Beim Invali den einkommen sei aufgrund der Leistungsminderung bereits ein Abzug von 20 % eingerechnet wor den, weshalb ein weiterer leidensbedingter Abzug nicht ange zeigt sei, zumal es als Hilfsarbeiter genügend Verweistätigkeiten gebe.

Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert habe, bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung. Auch in der Stellensuche sei er nicht eingeschränkt. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass beim Zumutbarkeitsprofil, wie es der RAD beschrieben habe (körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwen digkeit zu ständigem oder häufigem, festen Zugreifen/Halten/Drücken von Ge genständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe, wechselnde Arbeitsposition, dabei etwa 50 bis 60 % im Sitzen), es offensichtlich sei,

dass er bei der Wiedereingliederung in den Arbeits markt auf Hilfe angewiesen sei. Hinzu komme, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe; so leide er nebst Schulterbeschwerden beidseits auch an be lastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits, an paralumbalen Schmerzen beid seits sowie an Hüftschmerzen rechts. D ie Berechnung des Rentenanspruchs sei erst nach Durchführung der beruflichen Massnahmen vorzunehmen, wobei frag lich sei, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar sei. Zudem sei ihm zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gewährt worden (Ur k . 1). 3. 3.1

D er den Beschwerdeführer seit 2005 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Status nach Schulterarthroskopie l inks mit Bursektomie, subacromialem

Débridement und Co- Planing AC-Gelenk bei subacromi alem

Impingement

beidseits, postoperative adhäsive Capsulitis

-

subacromi ales

Impingement rechte Schulter

-

Epicon d ylitis

ulnaris rechts

-

Epitransische Kontrakturen II. und III. Strang rechte Hand

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben ein Diabetes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei für belastende Tätigkeiten über Schulterhöhe seit dem 26. Juni 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsun fähig. Die Prognose sei aktuell schwierig einzuschätzen. Insbesondere die Schul ter

belastende Tätigkeiten würden noch längere Zeit nicht möglich sein, da zuerst die linke Schulter in Ordnung kommen müsse und hernach zu prüfen sei, ob auch die rechte Schulter operiert werden müsse. Weiter sei der Verlauf der E picondylitis

ulnari s rechts abzuwarten. Die epitransische n Kontrakturen schie nen noch nicht versorgt werden zu müssen. Das Eingliederungspotenzial könne nicht beurteilt werden, wobei der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten motiviert sei. Für eine Eingliederung sei seine Ausb ildung sicher nicht förderlich . 3.2

Im Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 17. März 2021 (Urk. 6/21) zuhanden der Bes chwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacromial,

subacromi alem

Déb rid edement und C o - Planing AC-Gelenk vom 30. Juli

2020 mit/bei

-

subacromi alem

Impingement beidseits, aktuell links > rechts

-

Epicon d ylitis

humeri

radialis rechts

Als Nebendiagnosen beständen eine AC-Gelenksarthrose beidseits, ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer habe an lässlich der Konsultation beidseitige Schulter-, beidseitige Ellbogen-, beidseitige Handgelenk- und auch beidseitige Knieschmerzen angegeben. Die letzte intraar tikuläre Infiltration des linken Schultergelenks habe nur zu einer geringfügigen, kurzanhaltenden Besserung der Beschwerden geführt. Die Physiotherapie habe ebenfalls nur zu einer leichten Beschwerdelinderung geführt. Aktuell werde eher von einem rheumatologischen Problem ausgegangen, weshalb entsprechende weitere Abklärungen erfolgten. 3.3

Im Bericht des E.___ vom 3. Juni 2021 (Urk. 6/25) zuhanden des Hausarztes Dr. D.___ wurden folgenden Diagnosen auf gelistet:

-

Tendovaginitiden der Hände

-

Status nach Ringbandspaltung mit Tenosyn ovektomie D I, III und

IV rechts sowie Entfernung von Dupuytren -Fasern D IV rechts vom

28. April 2020

-

Subacromi ales

Impingement beidseits

-

AC-Gelenksarthrose beidseits

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacrominal, subacromi alem

Dé bride ment / AC-Gelenk

-

Epicon dylopathia

humeroradialis beidseits

-

Coxarthrose linksbetont

-

Diabetes mellitus Typ 2

-

Arterielle Hypertonie

-

MTP1-Arthrose links

Beim Beschwerdeführer bestehe ein mechanisch -degeneratives Beschwerde b ild. An der linke n Schulter bestehe auch schon ei n Status nach schulterorthopädischer Revision letzten Jahres und hier persistierender, am deutlichsten imponierender Bewegungseinschränkung. Beim star k schmerzgeplagten Beschwerdeführer wer de auch zur indirekten Entlastung der linken Schu lter das rechtsseitige Schul ter I mpingement infiltriert. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien verordnet. Auch aus rheumatologischer Sicht bleibe der Beschwerdeführer im ange stammten Beruf als Metallbauer weiter mit deutlicher körperlicher und Schulter bela stung 100 % arbeitsunfähig und eine Wiederaufnahme der früheren Arbeit scheine nicht möglich. Auch im Rahmen einer leichten Verwe i stätigkeit bestehe nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei Schulter -belastende Tätigkeiten sowie repetitiv Hand-belastende Tätigkeiten bezüglich der oberen Extremitäten und Bein-belastende Tätigkeiten wie längeres Stehen oder häufiges Gehen bezüglich der degenerativen Veränderungen an den unteren Extremitäten kaum zumutbar seien. Somit resultiere eine Rest-Arbeitsfähigkeit mit Ein schrän kungen, die kaum noch eine Vermittelbarkeit zulasse.

3.4

Dr. A.___ führte in seinem auftrags der AXA erstellten Untersuchungsbericht betreffend Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit vom 11. September

2021 (Urk. 6/31) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Tendovaginitiden der Hände, leichte Epicon d ylopathia

humeroradialis

beidseits

-

Status nach Ringbandspaltung mit Tenosy n ovektomie D I, III und

IV rechts sowie Entfernung von Dupuytren -Fasern D IV rechts vom

28. April 2020

-

unklare Ätiologie

-

Periarthropathia

humeroscapularis beidseits linksbetont

-

eingeschränkte Beweglichkeit beider Schultergelenke, deutlich

linksbetont, nach Kapselmuster

-

Impingement -Symptomatik links

-

AC-Gelenk sart hro se beidseits

-

Status nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

subacrom i al, subac romi alem

Débridedement /AC-Gelenk vom

30. Juli 2020

-

Coxarthrose links

-

MTP1-Arthrose links

Im Weiteren beständen ein Diabetes mellitus II, eine Hypercholesterinämie und eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten (kör perlich mittelschweren) Tätigkeit aktuell nicht arbeitsfähig, dies zumindest bis 31. Dezember 202 1. Zurzeit gäbe es keinen Therapieansatz, welcher in absehbarer Zeit eine so deutliche Besserung der Gesamtsymptomatik erbringen würde, dass eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könnte. Trotz Wegfall der Arbeits belastung und weitgehender Schonung im Alltag seien die Symptome bislang nicht zurückgegangen. Ab dem 1. Januar 2021 bestehe für eine angepasste Tä tigkeit (eine leichte Wechseltätigkeit mit nur sehr leichtem Einsatz der Hände und Arme ohne repetitive Bewegungen und ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, vor nehmlich im Sitzen) eine ganztäg ige zumutbare Arbeitsfähigkeit mit einer 20%i gen Leistungsminderung, wobei ab dem 13. September

2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Nach den aktuell bestehenden, therapieresistent erscheinenden und hinsichtlich ihrer Ätiologie letztlich ungeklärten Beschwer den, welche das Ausmass der Funktionseinschränkungen betreffend in einem Missverhältnis zu den objektivierbaren Befunden ständen, sei eine leidensange passte Tätigkeit ganztags zumutbar. Bis 13. Septem ber 2021 sollten vermehrt P ausen gewährt werden. Es gebe keine Zweifel an der notwendigen therapeuti schen Compliance des Beschwerdeführers. 3.5

RAD -Arzt Dr. B.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 die ge mäss Aktenlage bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen (Urk. 6/37 S. 6 f.) und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Be urteilung fest, dass die beim Beschwerdeführer eruierten Diagnosen - insbeson dere die Tendovaginitiden der Hände und das subacrominale

Impingement beider Schultern - medizin-theoretisch in der Lage seien, die funktionelle Leistungs fähigkeit zu mindern, wobei beide Diagnosen offenbar derzeit stabil seien. Hinsichtlich der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter (mit Sägearbeiten beschäftigt)

sei es überwiegend wahrschein lich, dass diese oder eine ähnliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Dies, da es sich im Hinblick auf das Anforderungsprofil zwar meist um leichte Arbeiten handle, die aber nach allgemeinem Kenntnisstand regelmässig kräftiges Zupacken mit beiden Händen erfordere. Für eine behinderungs an gepasste Tätigkeit bestehe aber medizin-theoretisch ab dem 13. September 2021 eine 100%ige Arbeitsfähig keit, während zuvor ab April 2020 zwar eine ganz täg ig-vollschichtige Präsenz möglich gewesen sei, jedoch mit einer 20%igen Leistungseinschränkung. Nach den beiden operativen Eingriffen an der rechten Hand und der linken Schulter sei der Beschwerdeführer allerdings überwiegend wahrscheinlich für etwa drei Mo nate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Das Belastungs-/Zumutbarkeitsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit sehe kör per lich leichte Arbeiten ohne Not wendigkeit zu ständigem oder häufigem, festem Zugreifen/Halten/Drücken von Gegenständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe in wechselnden Arbeits positionen und dabei etwa zu 50-60 % im Sitzen vor. 3.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Ver laufsbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 7. März 2022 (Urk. 8-10) zuhanden des behandelnden Hausarztes nach, worin folgenden Diagnosen aufgeführt wurden:

-

Beginnende Coxarthrose rechts bei femoroacetabulärem

Impingement vom

Cam-Typ

-

Status nach Hüftgelenksinfiltration rechts am 10. Februar 2022 mit

gutem Ansprechen

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Belastungsabhängige paralumbale Schmerzen beidseits

-

Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits

Zudem wurden folgende Nebendiagnosen gestellt:

-

S tat us nach Schulterarthroskopie links mit Bursektomie

s u bacr omi al,

suba cromi alem

Débridement und Co- Planing AC-Gelenk bei sub

acromi alem

Impingement beidseits

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postoperative, adhäsive Kapsulitis

-

Diabetes mellitus Typ 2 : orale Antidiabetika

-

Arterielle Hypertonie

-

Dyslipidämie

-

Persistierende Mikrohämaturie

Das MRI der Wirbelsäule vom 19. Februar 20 22 zeige keinen Nachweis eines Bandscheibenvorfalls, keine Spinalkanalstenose und keine Fraktur. Die Hüftge lenksinfiltration habe dem Beschwerdeführer eine gewisse Linderung gebracht. Dennoch klage er über persistierende belastungsabhängige Kniegelenksschmer zen, welche die Fähigkeit Treppen zu steigen deutlich einschränkten. Zunehmend sei im Verlauf der letzten Woche die paralumbale Problematik, weshalb eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden sei, welche keine pathologischen Befunde gezeigt habe. Bezüglich des Hüftgelenks habe die Situation durch die Infiltration verbessert werden können und es sei der weitere Verlauf zu beobachten. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten und gemäss Akten lage ausgewiesen, dass der Be schwerdeführer aufgrund seiner körperli chen Beschwerden (unter anderem Schul tern, Hände) in seiner angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwer deführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom

18. März

2022

(Urk. 2) auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___, namentlich auf die Stel lungn ahme vom

11. Oktober 2021 (vgl. E. 3.5 hievor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei.

Darin fasste er die gemäss Aktenlage - insbesondere den Bericht des E.___ (vgl. E. 3.3) und den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) - beste henden Diagnosen zusammen und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Be urteilung fest, dass die se beim Beschwerdeführer eruierten Diagnosen - insbeson dere die Tendovaginitiden der Hände und das subacrominale

Impingement beider Schultern - medizin-theoretisch in der Lage seien, die funktionelle Leistungsfä higkeit zu mindern . Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ attes tierte er dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 12. September 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten ohne Notwendig keit zu ständigem oder häufigem, festem Zugreifen/Halten/Drücken von Gegen ständen mit beiden Händen, ohne Arbeiten über Kopf oder Schulterhöhe, nur selten in Schulterhöhe in wechselnden Arbeitspositionen und dab ei etwa zu 50 60 % im Sitzen) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % . Ab dem 13. September 2021 sei der Beschwerdeführer sodann wieder voll arbeitsfähig.

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, vom E.___ kam aufgrund seiner um fassenden rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers dagegen zum Schluss, dass a uch im Rahmen einer leichten Verweistätigkeit nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei Schulter-belastende Tätigkeiten sowie repetitiv Hand-belastende Tätigkeiten bezüglich der oberen Extremitäten und Bein-belas tende Tätigkeiten wie längeres Stehen oder häufiges Gehen bezüglich der dege nerativen Veränderungen an den unteren Ext remitäten kaum zumutbar seien, w omit eine Rest-Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen

resultiere, die kaum noch eine Vermittelbarkeit zulasse (vgl. E. 3.3). Aufgrund dieser nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung mit den diversen festgestellten körperlichen Be schwer den (Schultern, Hände, Hüften) erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerd eführer - entsprechend den versicherungsinternen Beurteilungen (Unter suchung durch Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung, Aktenbe urteilung durch den RAD-Arzt Dr. B.___) - in einer Verweistätigkeit zu 80 % res pektive ab 1 3. September 2021 zu 100 % arbeitsfähig ist. Insbesondere versäumte es Dr. A.___ darzulegen, weshalb und inwiefern ab dem 1 3. Septem ber 2021 eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich gewesen sein soll.

Angesichts diese r d argelegten Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsint ernen ärztlichen Abklärung (RAD -B ericht von Dr. B.___

ge stützt auf einer rein en Aktenbeurteilung) kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.6). 4.3

Gestütz t auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weit erer Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerde gegnerin fü r d ie richtige und vollständige Sach verhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorlieg end weder Raum noch Anlass, ein Gerichts gutachten ein zuholen. Demnach ist die Sache in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom

18. März 2022 (Urk. 2)

zur umfassenden Abklärung und je nach deren Ausgang zum Entscheid über den Leistungsanspruch (beruf liche Massnah men/Rente) zurückzuweisen. Anzumerken bleibt in diesem Zusam menhang, dass eine fehlende Berufsausbildung einen Anspruch auf Umschulung keineswegs aus schliesst (Urteil I 826/05 des Bundesgerichts vom 2 8. Februar 2006, E. 4.2).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruc h auf eine Pro zessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf

Fr. 1’2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

18. März 2022 aufgehoben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen - übe r d en Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger