Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, von Deutschland, ist Wirtschafts-Ingenieur, arbeitete ab dem Jahr 1993 in der Schweiz (vgl. den Auszug aus dem individu ellen Konto vom 9. Okto b er 2015, Urk. 7/1, sowie den Lebenslauf und die Zeug nisse in Urk. 7/16-20) und erwarb im Jahr 2011 das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 7/2/1).
Am 1 8. Sept ember 2018 meldete sich X.___, der damals in Y.___ wohnte, wegen einer psychischen Erkrankung bei der Invalidenversi cherung an (Urk. 7/2; vgl. den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___ vom 1. Dezember 2018, Urk. 7/24) . Nachdem die A .___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. November 2018 beendet hatte (Urk. 7/29/8-9),
durchlief X.___ ein Job-Coaching, das ihm im Rahmen der B.___ ermöglicht, durch die C.___ AG durch geführt
und von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, koordiniert wurde (vgl. die Unterlagen dazu in Urk. 7/30-62 und Urk. 7/86).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wies die IV-Stelle des Kantons Züric h
den Versicherten darauf hin, dass sie ihm keine weiteren Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen gedenke, wenn die 30 zugesprochenen Stunden des Job-Coachings erschöpft sein würden, und sie die Prüfung des Rentenanspruchs anhand
nehmen werde (Urk. 7/61). Im Rahmen dieser Prüfung holte die IV-Stelle des Kantons Zürich den weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Februar 2021 ein (Urk. 7/63), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/68/1-98) und liess durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 5. Oktober 2021 erstellen (Urk. 7/75). Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom 1. November 2021 (Urk. 7/76/5-6) eröffnete die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mi t Vorbescheid vom 3. November 2021, dass sie den Ren tenanspruch zu verneinen beabsichtige (Urk. 7/77; Feststellungsblatt in Urk. 7/76). D er Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Wottka, Dextra Rechtsschutz AG, liess am 6. D ezember 2021 Einwendungen erheben und namentlich vorbringen, es seien weitere Abklärungen in Form des Einholens eines nochmaligen Berichts bei Dr. Z.___ durchzuführen (Urk. 7/83) . Die IV Stelle des Kantons Zürich gab diesem A ntrag statt, nahm den Bericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Dezember 2021 entgegen (Urk. 7/90) und besprach sich danach am 4. Februar 2022 mit der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psych iatrie und Psychotherapie (Urk. 7/93/3). Nachdem der Versicherte m it Ein gabe vom 2 8. Februar 2022 zum neuen Bericht von Dr. Z.___
hatte Stel lung nehmen lassen (Urk. 7/92), entschied die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2022 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/94; Feststellungsblatt in Urk. 7/93) . 2.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 liess X.___ durch Rechtsan walt Mathias Wottka mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen und die Rente nach Massgabe von deren Ergebnissen festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erstattete am 1 9. Mai 2022 die Beschwerdean t wort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-95) .
Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2022 setzte das Gericht den Parteien aufgrund von
Hinweisen auf die Auswanderung des Beschwerdeführers nach Spanien Frist an, um zur Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der angefoch tenen Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte daraufhin mit Eingabe vom 1 6. Juni 2022 in Abänderung des vorangegangenen Antrags, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an sie zwecks Abtretung des Falles an die IV-Stelle für Versicherte im Ausl and zurückzuweisen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenützt verstreichen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2022 dem Beschwerdeführer zur Ke nntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gestützt auf
Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
hat der Bund kantonale IV-S tellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen . Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgabe n zu, die Eingliede rungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen (lit . f), den Invalidi tätsgrad zu bemessen (lit . i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invali denversicherung zu erlassen (lit . j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfu ng der Anmeldungen diejenige IV Stelle zuständig, in deren Tätigkeits gebiet die Ve rsiche rten ihren Wohnsitz haben (lit . a); für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Ausnahmen in Abs. 2 und Abs. 2 bis IVV (Grenzgänger und Versicherte, die nur den Wohnsitz im Ausland, den gewöhnlichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben)
die IV-St elle für Versi cherte im Ausland zuständig (lit . b).
Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nach Art. 40 Abs. 3 IVV unter Vorbehalt der besonderen Regeln in Art. 40 Abs. 2 bis -2 quater IVV im Verl aufe des Verfahrens erhalten. Eine dieser Sondervorschriften betrifft versicherte Per sonen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihren Wohnsitz während des Verfahrens ins Ausland verlegen; hier geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 quater IVV mit der Wohnsitzverlegung auf die IV-Stelle f ür Versicherte im Ausland über. 2. 2.1
Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführ er bei seiner Anmeldung vom 18. September 2018 (Urk. 7/2) im Kanton Zürich wohnte und dass damit gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit . a IVV für die erforderlichen Abklä rungen und die Festlegung der Leistungen die Beschwer degegnerin zuständig war. Gleicherma s sen unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 23-26 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) per Ende 2021 nach Spanien verlegt hat . Er teilte der C.___ AG mit E-Mail vom 1 6. Dezember 2021 mit, er habe sich definitiv ent schieden, die Schweiz zum Jahresende zu verlassen und nach Spanien auszuwan dern, und ergänzte diese Information mit Ausführungen zur Fertigstellung der dortigen W ohnung und zur geplanten Wiederaufnahme des Coachings auf digi talem Weg, sobald er in seinem neuen Domizil eingerichtet und angekommen sei (Urk. 7/86/1). Ferner wies auch die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2021 darauf hin, dass die Behandlung wegen des Wegzugs ihres Patienten per Ende 2021 beendet worden sei (Urk. 7/90/2), und schliesslich ist
im Rubrum der Beschwerdeschrift die Adresse des Beschwerdefüh rers in Spanien angegeben.
Damit gelangt die Regelung in Art. 40 Abs. 2 quater IVV zur Anwendung, wonach die Zuständigkeit mit der Wohnsitzv erlegung ins Ausland auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht zuständig für den Erlass der Verfügung vom 3. März 2022, sondern hätte die Akten Ende 2021 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 quater IVV zur Weiterbehandlung und zum Erlass des Entscheids über den Rent en anspruch an die IV-Stelle für Versi cherte im Ausland überweisen müssen. 2.2
Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus pro zessökonomischen Gründen von der Aufheb ung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzustän d igkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache ent schieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom
16. Juli 2002 E. 1.1 mit Hinweisen und E. 2.4). Hier sind diese Voraus setzungen jedoch nicht gegeben, ungeachtet dessen, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich in der Zeit ihrer Zuständigkeit eingehende Abklärungen im Hinblick auf die Rentenprüfung vorgenommen und den Vorbescheid vom 3. November 2022 erlassen hatte. Denn der Beschwerdeführer liess zwar die örtliche Unzuständigkeit der Beschwerdegeg nerin nicht rügen, er hielt jedoch in der Stellungnahme vom 2 8. Februar 2022 und im Eventualstandpunkt des vorliegenden Verfahren s die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erford erlich (Urk. 7/92 und Urk. 1 S. 2).
Zudem kann die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erwerbliche Auswirkungen haben, welche dazu geeignet sind, die Invaliditätsbemessung zu beeinflussen . Es steht also nicht von vornherein fest, dass die Sache materiell bereits spruchreif ist.
Die angefochtene Verf ügung vom 3. März 2022 ist demnach im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 1 6. Juni 2022 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerd e gegner in zurückzuweisen, damit sie die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. 3.1
Nach
Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist d as Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsge richt kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1 ' 000 .-- festgelegt .
Des Weiter e n hat die obsiegende beschwerdeführende Person n ach Art. 61 lit . g ATSG
Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2
Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass er sich nicht gegen die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2022 gewandt hat, sondern d iese Verfügung zur Wah rung sei ner berechtigten Interessen materiell beanstandet hat. Die Kosten sind damit vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den gesamten Aufwand im vorliegenden Verfahren zu ent schädigen.
Die Kosten sind ermessenwe ise auf Fr. 300.-- festzusetzen. U nter Berücksichti gung der massgebenden Kriterien rechtfertigt es sich des Weiteren, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit
zur Weiterbehand lung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV Stelle für Versi cherte im Ausland überweise. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG, Rechtsanwalt Mathias Wottka - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 6. Februar 2021 ein (Urk. 7/63), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/68/1-98) und liess durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 5. Oktober 2021 erstellen (Urk. 7/75). Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom 1. November 2021 (Urk. 7/76/5-6) eröffnete die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mi t Vorbescheid vom 3. November 2021, dass sie den Ren tenanspruch zu verneinen beabsichtige (Urk. 7/77; Feststellungsblatt in Urk. 7/76). D er Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Wottka, Dextra Rechtsschutz AG, liess am 6. D ezember 2021 Einwendungen erheben und namentlich vorbringen, es seien weitere Abklärungen in Form des Einholens eines nochmaligen Berichts bei Dr. Z.___ durchzuführen (Urk. 7/83) . Die IV Stelle des Kantons Zürich gab diesem A ntrag statt, nahm den Bericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Dezember 2021 entgegen (Urk. 7/90) und besprach sich danach am 4. Februar 2022 mit der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psych iatrie und Psychotherapie (Urk. 7/93/3). Nachdem der Versicherte m it Ein gabe vom 2 8. Februar 2022 zum neuen Bericht von Dr. Z.___
hatte Stel lung nehmen lassen (Urk. 7/92), entschied die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2022 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch (Urk.
E. 1.1 mit Hinweisen und E. 2.4). Hier sind diese Voraus setzungen jedoch nicht gegeben, ungeachtet dessen, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich in der Zeit ihrer Zuständigkeit eingehende Abklärungen im Hinblick auf die Rentenprüfung vorgenommen und den Vorbescheid vom 3. November 2022 erlassen hatte. Denn der Beschwerdeführer liess zwar die örtliche Unzuständigkeit der Beschwerdegeg nerin nicht rügen, er hielt jedoch in der Stellungnahme vom 2 8. Februar 2022 und im Eventualstandpunkt des vorliegenden Verfahren s die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erford erlich (Urk. 7/92 und Urk. 1 S. 2).
Zudem kann die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erwerbliche Auswirkungen haben, welche dazu geeignet sind, die Invaliditätsbemessung zu beeinflussen . Es steht also nicht von vornherein fest, dass die Sache materiell bereits spruchreif ist.
Die angefochtene Verf ügung vom 3. März 2022 ist demnach im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 1 6. Juni 2022 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerd e gegner in zurückzuweisen, damit sie die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. 3.1
Nach
Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist d as Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsge richt kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1 ' 000 .-- festgelegt .
Des Weiter e n hat die obsiegende beschwerdeführende Person n ach Art. 61 lit . g ATSG
Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § §
E. 2 Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 liess X.___ durch Rechtsan walt Mathias Wottka mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen und die Rente nach Massgabe von deren Ergebnissen festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erstattete am 1 9. Mai 2022 die Beschwerdean t wort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführ er bei seiner Anmeldung vom 18. September 2018 (Urk. 7/2) im Kanton Zürich wohnte und dass damit gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit . a IVV für die erforderlichen Abklä rungen und die Festlegung der Leistungen die Beschwer degegnerin zuständig war. Gleicherma s sen unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 23-26 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) per Ende 2021 nach Spanien verlegt hat . Er teilte der C.___ AG mit E-Mail vom 1 6. Dezember 2021 mit, er habe sich definitiv ent schieden, die Schweiz zum Jahresende zu verlassen und nach Spanien auszuwan dern, und ergänzte diese Information mit Ausführungen zur Fertigstellung der dortigen W ohnung und zur geplanten Wiederaufnahme des Coachings auf digi talem Weg, sobald er in seinem neuen Domizil eingerichtet und angekommen sei (Urk. 7/86/1). Ferner wies auch die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2021 darauf hin, dass die Behandlung wegen des Wegzugs ihres Patienten per Ende 2021 beendet worden sei (Urk. 7/90/2), und schliesslich ist
im Rubrum der Beschwerdeschrift die Adresse des Beschwerdefüh rers in Spanien angegeben.
Damit gelangt die Regelung in Art. 40 Abs. 2 quater IVV zur Anwendung, wonach die Zuständigkeit mit der Wohnsitzv erlegung ins Ausland auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht zuständig für den Erlass der Verfügung vom 3. März 2022, sondern hätte die Akten Ende 2021 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 quater IVV zur Weiterbehandlung und zum Erlass des Entscheids über den Rent en anspruch an die IV-Stelle für Versi cherte im Ausland überweisen müssen.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus pro zessökonomischen Gründen von der Aufheb ung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzustän d igkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache ent schieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom
16. Juli 2002 E.
E. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-95) .
Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2022 setzte das Gericht den Parteien aufgrund von
Hinweisen auf die Auswanderung des Beschwerdeführers nach Spanien Frist an, um zur Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der angefoch tenen Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte daraufhin mit Eingabe vom 1 6. Juni 2022 in Abänderung des vorangegangenen Antrags, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an sie zwecks Abtretung des Falles an die IV-Stelle für Versicherte im Ausl and zurückzuweisen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenützt verstreichen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2022 dem Beschwerdeführer zur Ke nntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gestützt auf
Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
hat der Bund kantonale IV-S tellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen . Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgabe n zu, die Eingliede rungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen (lit . f), den Invalidi tätsgrad zu bemessen (lit . i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invali denversicherung zu erlassen (lit . j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfu ng der Anmeldungen diejenige IV Stelle zuständig, in deren Tätigkeits gebiet die Ve rsiche rten ihren Wohnsitz haben (lit . a); für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Ausnahmen in Abs. 2 und Abs. 2 bis IVV (Grenzgänger und Versicherte, die nur den Wohnsitz im Ausland, den gewöhnlichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben)
die IV-St elle für Versi cherte im Ausland zuständig (lit . b).
Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nach Art. 40 Abs. 3 IVV unter Vorbehalt der besonderen Regeln in Art. 40 Abs. 2 bis -2 quater IVV im Verl aufe des Verfahrens erhalten. Eine dieser Sondervorschriften betrifft versicherte Per sonen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihren Wohnsitz während des Verfahrens ins Ausland verlegen; hier geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 quater IVV mit der Wohnsitzverlegung auf die IV-Stelle f ür Versicherte im Ausland über. 2.
E. 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2
Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass er sich nicht gegen die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2022 gewandt hat, sondern d iese Verfügung zur Wah rung sei ner berechtigten Interessen materiell beanstandet hat. Die Kosten sind damit vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den gesamten Aufwand im vorliegenden Verfahren zu ent schädigen.
Die Kosten sind ermessenwe ise auf Fr. 300.-- festzusetzen. U nter Berücksichti gung der massgebenden Kriterien rechtfertigt es sich des Weiteren, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit
zur Weiterbehand lung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV Stelle für Versi cherte im Ausland überweise. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG, Rechtsanwalt Mathias Wottka - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00206
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 3. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwalt Mathias Wottka Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, von Deutschland, ist Wirtschafts-Ingenieur, arbeitete ab dem Jahr 1993 in der Schweiz (vgl. den Auszug aus dem individu ellen Konto vom 9. Okto b er 2015, Urk. 7/1, sowie den Lebenslauf und die Zeug nisse in Urk. 7/16-20) und erwarb im Jahr 2011 das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 7/2/1).
Am 1 8. Sept ember 2018 meldete sich X.___, der damals in Y.___ wohnte, wegen einer psychischen Erkrankung bei der Invalidenversi cherung an (Urk. 7/2; vgl. den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___ vom 1. Dezember 2018, Urk. 7/24) . Nachdem die A .___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. November 2018 beendet hatte (Urk. 7/29/8-9),
durchlief X.___ ein Job-Coaching, das ihm im Rahmen der B.___ ermöglicht, durch die C.___ AG durch geführt
und von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, koordiniert wurde (vgl. die Unterlagen dazu in Urk. 7/30-62 und Urk. 7/86).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wies die IV-Stelle des Kantons Züric h
den Versicherten darauf hin, dass sie ihm keine weiteren Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen gedenke, wenn die 30 zugesprochenen Stunden des Job-Coachings erschöpft sein würden, und sie die Prüfung des Rentenanspruchs anhand
nehmen werde (Urk. 7/61). Im Rahmen dieser Prüfung holte die IV-Stelle des Kantons Zürich den weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Februar 2021 ein (Urk. 7/63), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/68/1-98) und liess durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 5. Oktober 2021 erstellen (Urk. 7/75). Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom 1. November 2021 (Urk. 7/76/5-6) eröffnete die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mi t Vorbescheid vom 3. November 2021, dass sie den Ren tenanspruch zu verneinen beabsichtige (Urk. 7/77; Feststellungsblatt in Urk. 7/76). D er Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Wottka, Dextra Rechtsschutz AG, liess am 6. D ezember 2021 Einwendungen erheben und namentlich vorbringen, es seien weitere Abklärungen in Form des Einholens eines nochmaligen Berichts bei Dr. Z.___ durchzuführen (Urk. 7/83) . Die IV Stelle des Kantons Zürich gab diesem A ntrag statt, nahm den Bericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Dezember 2021 entgegen (Urk. 7/90) und besprach sich danach am 4. Februar 2022 mit der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psych iatrie und Psychotherapie (Urk. 7/93/3). Nachdem der Versicherte m it Ein gabe vom 2 8. Februar 2022 zum neuen Bericht von Dr. Z.___
hatte Stel lung nehmen lassen (Urk. 7/92), entschied die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2022 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/94; Feststellungsblatt in Urk. 7/93) . 2.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 liess X.___ durch Rechtsan walt Mathias Wottka mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen und die Rente nach Massgabe von deren Ergebnissen festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erstattete am 1 9. Mai 2022 die Beschwerdean t wort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-95) .
Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2022 setzte das Gericht den Parteien aufgrund von
Hinweisen auf die Auswanderung des Beschwerdeführers nach Spanien Frist an, um zur Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der angefoch tenen Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte daraufhin mit Eingabe vom 1 6. Juni 2022 in Abänderung des vorangegangenen Antrags, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an sie zwecks Abtretung des Falles an die IV-Stelle für Versicherte im Ausl and zurückzuweisen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenützt verstreichen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2022 dem Beschwerdeführer zur Ke nntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gestützt auf
Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
hat der Bund kantonale IV-S tellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen . Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgabe n zu, die Eingliede rungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen (lit . f), den Invalidi tätsgrad zu bemessen (lit . i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invali denversicherung zu erlassen (lit . j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfu ng der Anmeldungen diejenige IV Stelle zuständig, in deren Tätigkeits gebiet die Ve rsiche rten ihren Wohnsitz haben (lit . a); für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Ausnahmen in Abs. 2 und Abs. 2 bis IVV (Grenzgänger und Versicherte, die nur den Wohnsitz im Ausland, den gewöhnlichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben)
die IV-St elle für Versi cherte im Ausland zuständig (lit . b).
Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nach Art. 40 Abs. 3 IVV unter Vorbehalt der besonderen Regeln in Art. 40 Abs. 2 bis -2 quater IVV im Verl aufe des Verfahrens erhalten. Eine dieser Sondervorschriften betrifft versicherte Per sonen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihren Wohnsitz während des Verfahrens ins Ausland verlegen; hier geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 quater IVV mit der Wohnsitzverlegung auf die IV-Stelle f ür Versicherte im Ausland über. 2. 2.1
Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführ er bei seiner Anmeldung vom 18. September 2018 (Urk. 7/2) im Kanton Zürich wohnte und dass damit gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit . a IVV für die erforderlichen Abklä rungen und die Festlegung der Leistungen die Beschwer degegnerin zuständig war. Gleicherma s sen unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 23-26 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) per Ende 2021 nach Spanien verlegt hat . Er teilte der C.___ AG mit E-Mail vom 1 6. Dezember 2021 mit, er habe sich definitiv ent schieden, die Schweiz zum Jahresende zu verlassen und nach Spanien auszuwan dern, und ergänzte diese Information mit Ausführungen zur Fertigstellung der dortigen W ohnung und zur geplanten Wiederaufnahme des Coachings auf digi talem Weg, sobald er in seinem neuen Domizil eingerichtet und angekommen sei (Urk. 7/86/1). Ferner wies auch die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2021 darauf hin, dass die Behandlung wegen des Wegzugs ihres Patienten per Ende 2021 beendet worden sei (Urk. 7/90/2), und schliesslich ist
im Rubrum der Beschwerdeschrift die Adresse des Beschwerdefüh rers in Spanien angegeben.
Damit gelangt die Regelung in Art. 40 Abs. 2 quater IVV zur Anwendung, wonach die Zuständigkeit mit der Wohnsitzv erlegung ins Ausland auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht zuständig für den Erlass der Verfügung vom 3. März 2022, sondern hätte die Akten Ende 2021 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 quater IVV zur Weiterbehandlung und zum Erlass des Entscheids über den Rent en anspruch an die IV-Stelle für Versi cherte im Ausland überweisen müssen. 2.2
Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus pro zessökonomischen Gründen von der Aufheb ung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzustän d igkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache ent schieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom
16. Juli 2002 E. 1.1 mit Hinweisen und E. 2.4). Hier sind diese Voraus setzungen jedoch nicht gegeben, ungeachtet dessen, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich in der Zeit ihrer Zuständigkeit eingehende Abklärungen im Hinblick auf die Rentenprüfung vorgenommen und den Vorbescheid vom 3. November 2022 erlassen hatte. Denn der Beschwerdeführer liess zwar die örtliche Unzuständigkeit der Beschwerdegeg nerin nicht rügen, er hielt jedoch in der Stellungnahme vom 2 8. Februar 2022 und im Eventualstandpunkt des vorliegenden Verfahren s die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erford erlich (Urk. 7/92 und Urk. 1 S. 2).
Zudem kann die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erwerbliche Auswirkungen haben, welche dazu geeignet sind, die Invaliditätsbemessung zu beeinflussen . Es steht also nicht von vornherein fest, dass die Sache materiell bereits spruchreif ist.
Die angefochtene Verf ügung vom 3. März 2022 ist demnach im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 1 6. Juni 2022 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerd e gegner in zurückzuweisen, damit sie die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. 3.1
Nach
Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist d as Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsge richt kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1 ' 000 .-- festgelegt .
Des Weiter e n hat die obsiegende beschwerdeführende Person n ach Art. 61 lit . g ATSG
Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2
Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass er sich nicht gegen die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2022 gewandt hat, sondern d iese Verfügung zur Wah rung sei ner berechtigten Interessen materiell beanstandet hat. Die Kosten sind damit vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den gesamten Aufwand im vorliegenden Verfahren zu ent schädigen.
Die Kosten sind ermessenwe ise auf Fr. 300.-- festzusetzen. U nter Berücksichti gung der massgebenden Kriterien rechtfertigt es sich des Weiteren, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit
zur Weiterbehand lung und zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV Stelle für Versi cherte im Ausland überweise. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG, Rechtsanwalt Mathias Wottka - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel